Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1967  Nr. 75 vom 29.12.1967  - Seite 1352 bis 1359 - Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films 1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films Vom 22. Dezember 1967 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Filmförderungsanstalt (1) Zur wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Filmförderungsanstalt" (Anstalt) errichtet. (2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Berlin. § 2 Aufgaben der Anstalt (1) Die Anstalt hat die Aufgabe, 1. die Qualität des deutschen Films auf breiter Grundlage zu steigern; die dafür vom Deutschen Bundestag jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Bereich des Films sollen eine sinnvolle Ergänzung bilden; 2. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen; 3. die Bundesregierung bei der Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) im Sinne gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen zu beraten; 4. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft zu unterstützen; 5. die Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen unter Berücksichtigung der besonderen Lage des deutschen Films zu pflegen; 6. für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im In- und Ausland zu wirken. (2) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen 1. an Produzenten zur Herstellung deutscher Filme, 2. an Filmtheaterbesitzer zur Erneuerung und Verbesserung der technischen Anlagen und der Ausstattung in Filmtheatern, 3. an Einrichtungen zur Werbung für den deutschen Film im In- und Ausland. (3) Die Anstalt, erwirbt die Fernsehnutzungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin aller nach diesem Gesetz geförderten Spielfilme. Im Falle einer Übertragung dieser Rechte an die deutschen Rundfunkanstalten sind die Interessen der Filmwirtschaft mit denen der Rundfunkanstalten zu koordinieren. (4) Die Anstalt stellt im Rahmen von Richtlinien über die Gewährung von Förderungshilfen sicher, daß bei der Verwendung der Förderungshilfen die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung beachtet werden. § 3 Organe der Anstalt Organe der Anstalt sind 1. der Vorstand, 2. das Präsidium, 3. der Verwaltungsrat. § 4 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Sie werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, falls ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrates. Er stellt den Haushaltsplan auf. (3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Anstalt verbindlich, wenn sie entweder von beiden Mitgliedern des Vorstandes oder von einem Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden. (4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. (5) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in der Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben oder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft als Gesellschafter beteiligen, die auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist. (6) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine sonstige Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, Mißtrauen gegen ihre Unparteilichkeit bei der Entscheidung über die Gewährung von Förderungshilfen zu erwecken. Die Einzelheiten sind in den Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern zu regeln. § 5 Präsidium (1) Das Präsidium besteht aus sieben Mitgliedern. (2) Vorsitzender des Präsidiums ist der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates. Ein von der Bundesregierung benanntes Mitglied des Verwal- Nr. 75 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1353 tungsrates gehört dem Präsidium an. Die weiteren Mitglieder des Präsidiums wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit, seiner Mitglieder aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. (3) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Es wirkt an Entscheidungen des Vorstandes mit, soweit das Gesetz es vorsieht. Das Präsidium kann die Einberufung des Verwaltungsrates verlangen. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen. (4) Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende des Präsidiums vertritt die Anstalt beim Abschluß der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Anstalt und den Vorstandsmitgliedern. Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung. (5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlußfähig. Es beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. § 6 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus neunundzwanzig Mitgliedern: 1. fünf Mitgliedern des Deutschen Bundestages, 2. drei Mitgliedern, gewählt vom Bundesrat, 3. drei Mitgliedern, benannt von der Bundesregierung, 4. drei Mitgliedern, benannt vom Hauptverband Deutscher Filmtheater e. V., 5. drei Mitgliedern, benannt vom Verband Deutscher Spielfilmproduzenten e. V., 6. zwei Mitgliedern, benannt von der Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e. V., 7. einem Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Dokumentär- und Kurzfilmproduzenten e. V., 8. zwei Mitgliedern, benannt, vom Verband der Filmverleiher e. V., 9. einem Mitglied, benannt von der Export-Union der Deutschen Filmindustrie e. V., 10. einem Mitglied, benannt vom Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V., 11. einem Mitglied, benannt von der Deutschen Union der Filmschaffenden, 12. je einem Mitglied, benannt von der evangelischen und der katholischen Kirche, 13. je einem Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen". Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder be- nannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt oder benannt. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft beruft die nach Absatz 1 gewählten oder benannten Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter. (3) Die nach Absatz 2 Berufenen erklären dem Bundesminister für Wirtschaft binnen vierzehn Tagen nach Zugang der Mitteilung über ihre Berufung schriftlich, ob sie d^e Berufung annehmen. (4) Die Berufung erfolgt für zwei Jahre; wiederholte Berufungen sind zulässig. (5) Der Verwaltungsrat wählt alle zwei Jahre aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. (6) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Anstalt gehören. Er stellt Richtlinien für die Durchführung dieses Gesetzes auf, die mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden müssen. (7) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten fünf Monaten jedes Haushaltsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums. Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt. (8) § 5 Abs. 5 ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß der Verwaltungsrat bei Anwesenheit von fünfzehn Mitgliedern beschlußfähig ist. (9) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen des Präsidiums oder von zehn seiner Mitglieder unverzüglich einzuberufen. Im übrigen tagt er mindestens dreimal im Jahr. (10) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. § 7 Förderungshilfe für programmfüllende Filme (1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines programmfüllenden deutschen Films (Referenzfilms) auf Antrag Förderungshilfen für die Herstellung eines neuen programmfüllenden deutschen Films (zu fördernden Films). (2) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten hat. (3) Ein Film ist ein deutscher Film im Sinne dieses Gesetzes, wenn 1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder-Sitz in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin hat, ausschließlich oder fast ausschließlich im eigenen Namen oder für eigene Rechnung Filme herstellt und die Verantwortung für die Durchführung des jeweiligen Filmvorhabens trägt, 2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgeschrieben ist, in deutscher Sprache hergestellt worden ist, 1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I 3. für Atelieraufnahmen Ateliers benutzt worden sind, die in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin liegen. Sind vom Thema her Außenaufnahmen in einem anderen Land erforderlich, so dürfen höchstens 30 vom Hundert der Atelieraufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht werden. Wird der größere Teil eines Films an Originalschauplätzen in einem anderen Land gedreht, so können auch für mehr als 30 vom Hundert der Atelieraufnahmen Ateliers dieses Landes benutzt werden, 4. der Drehbuchautor, die Bearbeiter und Verfasser der Dialoge Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturbereich angehören, 5. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich angehört, 6. die folgenden mitwirkenden Kräfte Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturbereich angehören: Hauptdarsteller, Produktionsleiter, Kameramann, Toningenieur, Schnittmeister, Chefdekorateur, Kostümmeister. (4) Die Ausübung der Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 3 Nr. 4 und 6 durch Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturbereich angehören, steht der Anerkennung des Films als deutscher Film nicht entgegen, wenn ihre Zahl 2/s der dort genannten Mitwirkenden nicht übersteigt. Die unter Absatz 3 Nr. 5 genannte Tätigkeit kann von einer Person, die nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich angehört, ausgeübt werden, wenn mindestens Vs der in Absatz 3 Nr. 4 und 6 genannten Mitwirkenden Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturbereich angehören. (5) Als deutscher Film gilt auch ein Film, den ein Hersteller, der die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 erfüllt, gemeinsam mit mindestens einem Hersteller, der seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin hat, auf Grund eines Vertrages hergestellt hat, der gemäß § 17 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 48 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung genehmigt worden ist (Gemeinschaftsproduktion). Deutschausländische Gemeinschaftsproduktionen, an denen ein deutscher Hersteller ausschließlich finanziell beteiligt ist, werden nicht gefördert. (6) Förderungshilfen werden dem Hersteller einer Gemeinschaftsproduktion, der die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 erfüllt, nur gewährt, wenn er innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes oder danach einen deutschen Film im Sinne des Absatzes 3 hergestellt hat. Die Gewährung einer Förderungshilfe für eine Gemeinschaftsproduktion, an welcher der Hersteller sich mit weniger als 40 vom Hundert der Herstellungskosten beteiligt hat, setzt außerdem voraus, daß der Hersteller nicht bereits Förderungshilfen für zwei Gemeinschaftsproduktionen erhalten hat, an denen er sich nur mit weniger als 40 vom Hundert der Herstellungskosten beteiligt hatte, ohne inzwischen einen deutschen Film im Sinne des Absatzes 3 hergestellt oder sich an einer Gemeinschaftsproduktion mit mehr als 40 vom Hundert beteiligt zu haben. (7) Förderungshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die Kopien, die für die Auswertung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind, in einer Kopieranstalt in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin gezogen werden, sofern hierfür die technischen Voraussetzungen gegeben sind. (8) Förderungshilfen werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm nicht früher als ein Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin erstaufgeführt worden ist. Förderungshilfen gemäß § 9 erhalten Filme nur für einen Zeitraum von zwei Jahren seit ihrer Erstaufführung; für Dokumentarfilme und für Kinder- und Jugendfilme gelten fünf Jahre. (9) Nicht zu fördern sind Filme, die gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. (10) Ein Antrag auf Förderungshilfe kann nur gestellt verden, wenn der Hersteller innerhalb eines Monats nach der Erstaufführung des Referenzfilms in einem Filmtheater in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin der Anstalt mitgeteilt hat, daß er eine Förderungshilfe in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf der für den jeweiligen Referenzfilm in § 8 Abs. 2 bezeichneten Höchstfrist zu stellen. (11) Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 8 erfüllt sind. Der Nachweis, daß es sich um einen deutschen Film im Sinne des Absatzes 3 oder um einen Film handelt, der nach den Absätzen 4 und 5 als deutscher Film gilt, und daß der Film programmfüllend im Sinne des Absatzes 2 ist, wird durch eine Bescheinigung des Bundesamts für gewerbliche Wirtschaft geführt. (12) Die Gewährung des Grundbetrages erfolgt durch den Vorstand mit Zustimmung des Präsidiums. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Präsidiums oder des Herstellers entscheidet der Verwaltungsrat über die Gewährung des Grundbetrages; die Ablehnung der Gewährung einer Förderungshilfe kann auf Absatz 9 nur gestützt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates dies beschließt, über die Gewährung der Zusatzbeträge wird nach Maßgabe von § 9 Abs. 4 entschieden. (13) Die Gewährung der Förderungshilfen soll mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß 1. der Verwendungszweck erreicht wird, 2. der zu fördernde Film zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblichen Filmmiete vermietet wird, 3. die Vermietung des zu fördernden Films an ein Filmtheater nicht von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen abhängig gemacht wird, Nr. 75 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1355 4. bei der Aufbringung der Herstellungskosten eines zu fördernden Films das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert .wird. § 8 Grundbetrag (1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines Referenzfilms als Förderungshilfe einen Grundbetrag von 150 000 Deutsche Mark. Sollte in einem Kalenderjahr für mehr als 50 Referenzfilme ein Grundbetrag zuerkannt werden, vermindert sich der Grundbetrag entsprechend. (2) Der Grundbetrag wird zuerkannt, wenn der Hersteller nachweist, daß der Referenzfilm innerhalb von zwei Jahren nach seiner Erstaufführung in einem Filmtheater in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin Bruttoverleiheinnahmen in Höhe von mindestens 500 000 Deutsche Mark im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzielt hat. Bei einem Referenzfilm, dem die Filmbewertungsstelle Wiesbaden ein Prädikat zuerkannt hat (Prädikatsfilm), oder der auf einem A-Filmfestspiel einen Hauptpreis erhalten hat, genügt es, daß die Bruttoverleiheinnahmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach der Erstaufführung in einem Filmtheater in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin 300 000 Deutsche Mark erreicht haben. Dem Hersteller eines mit dem Prädikat "besonders wertvoll" oder eines mit einem Hauptpreis auf einem A-Filmfestspiel ausgezeichneten Referenzfilms, der die in Satz 2 bezeichneten Mindestbruttoverleiheinnahmen nicht erreicht hat, kann der Verwaltungsrat einen entsprechend den tatsächlich erzielten Bruttoverleiheinnahmen geminderten Grundbetrag zuerkennen, wenn die Versagung einer Förderungshilfe eine unbillige Härte wäre. Derartige Ausnahmeregelun-gen müssen auf drei Referenzfilme im Kalenderjahr beschränkt bleiben und dürfen von einem Hersteller nur einmal im Kalenderjahr und nicht mehr als insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden. Bei Dokumentarfilmen und bei Kinder- und Jugendfilmen (Filme, die nicht in Abendveranstaltungen gezeigt werden) genügt es, daß die inländischen Bruttoverleiheinnahmen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Erstaufführung in einem Filmtheater innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin 300 000 Deutsche Mark betragen; die Anstalt kann von diesem Erfordernis absehen, wenn einem Kinder- oder Jugendfilm das Prädikat "besonders wertvoll" zuerkannt worden ist. (3) Der Grundbetrag wird in den ersten drei Monaten nach dem Schluß eines Kalenderjahres den Herstellern der Referenzfilme zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen. § 9 Zusatzbetrag (1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines Referenzfilms, dem ein Grundbetrag nach § 8 zuerkannt worden ist, eine zusätzliche Förderungshilfe (Zusatzbetrag), sofern es sich um einen Prädikatsfilm oder um einen Film handelt, der unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der Kameraführung und des Bildschnitts einen guten Gesamteindruck hinterläßt (guter Unterhaltungsfilm). (2) Der Verwaltungsrat stellt spätestens drei Monate nach dem Schluß des Kalenderjahres den für die Zahlung von Zusatzbeträgen zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag fest. Für Zusatzbeträge ist insgesamt ein Betrag in Höhe des Doppelten der den Filmtheaterbesitzern für das abgelaufene Haushaltsjahr zu gewährenden Förderungshilfen (§ 14), abzüglich der im abgelaufenen Haushaltsjahr gewährten Grundbeträge (§ 8) aufzuwenden; die von der Anstalt bei der Verwertung der Fernsehnutzungsrechte erzielten Mittel bleiben hierbei unberücksichtigt (§12 Abs. 3). Der Betrag ist den Herstellern nach Maßgabe des Anteils zuzuerkennen, den der einzelne Film an den Einspielergebnissen aller in Absatz 1 bezeichneten Filme, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Gewährung des Grundbetrages erfüllt haben, im jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 7 Abs. 8 Satz 2) im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzielt hat. Auf den Zusatzbetrag kann die Anstalt vor Ablauf des Erhebungszeitraums nach Maßgabe der Haushaltslage und der erzielten Einspielergebnisse Vorauszahlungen leisten. (3) Der Zusatzbetrag darf höchstens 250 000 Deutsche Mark je Referenzfilm betragen. (4) Eine vom Verwaltungsrat auf jeweils ein Jahr aus seiner Mitte zu wählende Kleine Kommission, bestehend aus 1. drei Mitgliedern des Deutschen Bundestages, 2. einem Vertreter der Bundesregierung, 3. einem Beauftragten der beiden Kirchen, 4. zwei Vertretern des Hauptverbandes Deutscher Filmtheater e. V., 5. einem Vertreter der Spielfilmproduzenten, 6. einem Vertreter des Verbandes der Filmverleiher e.V., entscheidet über die Gewährung der Zusatzbeträge mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Die Kleine Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Sie ist bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlußfähig. Gegen die Entscheidung der Kleinen Kommission können die Minderheit und der betroffene Filmhersteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung den Verwaltungsrat anrufen. § 10 Auszahlung und Verwendung (1) Der Hersteller hat den Grund- und Zusatzbetrag spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der zuletzt erfolgten Zuerkennung in vollem Umfang für die Finanzierung neuer programmfüllender deutscher Filme zu verwenden, Förderungshilfen für programmfüllende deutsche Kinder- oder Jugendfilme sind für die Herstellung eines neuen programmfüllenden deutschen Kinder- und Jugend- 1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I films zu verwenden. Die Anstalt kann auf Antrag unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Herstellers in Ausnahmefällen gestatten, daß die Beträge zur Begleichung der Herstellungskosten des Referenzlilms verwendet werden, soweit die Einspielerlöse dieses Films seine Herstellungskosten nicht decken. (2) Die Anstalt zahlt Förderungshilfen an den Hersteller des Referenzlilms, sobald dieser nachweist, -daß die ihm zuerkannten Förderungshilfen eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung finden. (3) Die Anstalt kann die Auszahlung bereits zuerkannter Förderungshilfen versagen, 1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Herstellung eines neuen Films nicht gewährleistet ist, 2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem Verleih oder dem Vertrieb eines bereits nach § 8 geförderten Referenzfilms des Antragstellers die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind, 3. wenn es sich im Falle der Spielfilmförderung bei dem Hersteller um eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Personenhandelsgesellschaft, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt und das eingezahlte Grundkapital oder Stammkapital nicht mindestens 200 000 Deutsche Mark beträgt, 4. soweit die Förderungshilfen nach den §§ 8 und 9 40 vom Hundert der Herstellungskosten des zu fördernden Films übersteigen. § 11 Rückzahlung (1) Der Flersteller ist zur Erstattung der ihm nach den §§8 und 9 ausgezahlten Förderungshilfen verpflichtet, 1. soweit sie zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der den Grundsätzen des § 7 Abs. 9 nicht entspricht, 2. wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist, 3. wenn die nach § 7 Abs. 13 erteilten Auflagen nicht eingehalten werden oder Auszahlungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 3 nachträglich entfallen sind, 4. wenn der Hersteller seiner Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht nachgekommen ist, 5. soweit sie 40 vom Hundert der Herstellungskosten des zu fördernden Films übersteigen. (2) über den Widerruf und die Rücknahme der Gewährung entscheidet der Verwaltungsrat. (3) Der Verwaltungsrat kann einem Hersteller auf Antrag gestatten, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 die ihm ausgezahlten Förderungshilfen für die Herstellung eines anderen Films zu verwenden. § 12 Erwerb der Fernsehnutzungsrechte (1) Die Inanspruchnahme des Grundbetrages verpflichtet den Hersteller, der Anstalt unverzüglich das ihm zustehende ausschließliche Fernsehnutzungsrecht an dem Referenzfilm für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Erstmonopols von fünf Jahren bei der Filmtheaterauswertung, zu übertragen. Der Hersteller hat sich gegenüber der Anstalt zu verpflichten, während dieses Zeitraumes die ihm zustehenden ausschließlichen Fernsehnutzungsrechte für andere Gebiete nicht an Rundfunkanstalten des deutschen Sprachraums außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin zu übertragen, soweit eine technische Ausstrahlungsmöglichkeit in den Geltungsbereich dieses Gesetzes besteht. Die Anstalt ist verpflichtet, das Angebot unverzüglich anzunehmen und hat dem Hersteller als weitere Förderungshilfe einen Betrag von 100 000 Deutsche Mark zu zahlen, unabhängig davon, ob sie bei der Verwertung der Fernsehnutzungsrechte einen entsprechenden Betrag erlöst. § 10 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. (2) über die Veräußerung der Fernsehnutzungsrechte eines Referenzfilms an die deutschen Rundfunkanstalten entscheidet das Präsidium nach Maßgabe der nach § 6 Abs. 6 erlassenen Richtlinien. (3) Die von den Rundfunkanstalten für die Übertragung der Fernsehnutzungsrechte gezahlten Beträge sind im jeweiligen Kalenderjahr dem Fonds für die Zuerkennung des Grundbetrages und Zusatzbetrages zuzuteilen. Erzielt die Anstalt für den jeweiligen Film mehr als 100 000 Deutsche Mark, so hat sie den Mehrbetrag dem Hersteller auszuzahlen. § 13 Kurzfilme (1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines deutschen Kurzfilms sowie eines nicht programmfüllenden deutschen Kinder- und Jugendfilms eine Förderungshilfe, wenn dem Film innerhalb zweier Jahre nach seiner Freigabe durch die Freiwillige Selbstkontrolle von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden das Prädikat "besonders wertvoll" zuerkannt worden ist. Ist dem Film das Prädikat "wertvoll" zuerkannt worden, so wird dem Hersteller eine .Förderungshilfe nur gewährt, wenn dem Film außerdem auf einem Filmfestspiel oder aus anderem Anlaß eine besondere Auszeichnung verliehen worden ist, die eine dem Prädikat "besonders wertvoll" vergleichbare Bedeutung hat. § 7 Abs. 3 und 9 gilt entsprechend. Die Förderungshilfe wird nur auf Antrag und nur auf Grund solcher Filme gewährt, die nicht früher als ein Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben worden sind. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Höchstfrist zu stellen. Die Anstalt verteilt den für diese Förderungshilfen nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 zur Verfügung stehenden Betrag spätestens drei Monate nach dem Schluß eines Haushaltsjahres an die Her- Nr. 75 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1357 steller der in Satz 1 und 2 bezeichneten Filme zu gleichen Teilen. § 10 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, nach Anhörung des Verwaltungsrates in einer Rechtsverordnung die dem Prädikat "besonders wertvoll" vergleichbaren Auszeichnungen auf einem Filmfestspiel oder aus anderem Anlaß im Sinne des Absatzes 1 im einzelnen zu bestimmen. (3) Jeder mit Förderungshilfen hergestellte programmfüllende Film mit einer Vorführdauer von höchstens 110 Minuten ist für die Dauer seiner Auswertung im Erstmonopol entweder mit einem noch auszuwertenden neuen deutschen Kurzfilm, der ein Prädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden oder eine in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 bezeichnete Auszeichnung trägt, oder mit einem noch auszuwertenden Kurzfilm aus einem Mitgliedstaat der EWG, der eine Kulturfilmprämie gemäß dem Erlaß des Bundesministers des Innern über die Förderung des deutschen Films in seiner jeweils geltenden Fassung erhalten hat, zu gemeinsamer Aufführung zu verbinden. § 14 Förderungshilfen für Filmtheater (1) Wer ein Filmtheater betreibt (Filmtheaterbesitzer), erhält auf Antrag von der Anstalt Förderungshilfen, die zur Erneuerung und Verbesserung der technischen Anlagen und der Ausstattung von Filmtheatern, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen, zu verwenden sind. Die Anstalt zahlt die Förderungshilfen aus, sobald der Filmtheaterbesitzer nachweist, daß sie zweckentsprechend verwendet werden. § 11 Abs. 1 Nr. 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Die Anstalt hat spätestens drei Monate nach dem Schluß eines Haushaltsjahres für das abgelaufene Haushaltsjahr Förderungshilfen nach Absatz 1 in Höhe von insgesamt der Hälfte des Betrages, den die Hersteller programmfüllender Filme als Förderungshilfen für das abgelaufene Haushaltsjahr erhalten (§§8 und 9), zur Verfügung zu stellen; die von der Anstalt bei der Verwertung der Fernsehnutzungsrechte erlösten Mittel bleiben hierbei unberücksichtigt (§ 12 Abs. 3). (3) Aus dem Betrag, der als Förderungshilfe nach Absatz 2 zur Verfügung steht, ist Filmtheaterbesitzern, die im abgelaufenen Haushaltsjahr aus dem Verkauf von Eintrittskarten nach Abzug der Vergnügungssteuer einen Umsatz bis zu 150 000 Deutsche Mark erzielt haben, für jeweils 0,10 Deutsche Mark Filmabgabe (§ 15) eine Förderungshilfe von 0,04 Deutsche Mark zu gewähren. Die Förderungshilfe ermäßigt sich bei Filmtheaterbesitzern mit einem Umsatz bis zu 250 000 Deutsche Mark auf 0,03 Deutsche Mark für jeweils 0,10 Deutsche Mark Filmabgabe und bei Filmtheaterbesitzern mit einem höheren Umsatz auf 0,02 Deutsche Mark für jeweils 0,10 Deutsche Mark Filmabgabe. Reicht der Betrag, der nach Absatz 2 für Förderungshilfen zur Verfügung steht, nicht aus, um allen Filmtheaterbesitzern Förderungshilfen in Höhe der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge zu gewähren, so wird die sich aus Satz 2 ergebende Summe der Förderungshilfen für Filmtheaterbesitzer mit einem Umsatz von mehr als 150 000 Deutsche Mark anteilig gekürzt. (4) Der Abruf der Mittel durch die Filmtheaterbesitzer ist nicht auf das Haushaltsjahr beschränkt. Für Filmtheaterbesitzer mit einem Jahresumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten bis zu 75 000 Deutsche Mark gilt Absatz 1 Satz 2 nicht. (5) Die Auszahlung setzt den Nachweis voraus, daß in dem betreffenden Filmtheater während des Erhebungszeitraums zu allen Filmprogrammen mit Spielfilmen von einer Vorführdauer bis zu 110 Minuten ein Kurzfilm vorgeführt worden ist. § 15 Filmabgabe (1) Jeder gewerbliche Veranstalter einer entgeltlichen Vorführung programmfüllender Filme in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin hat für jede verkaufte Eintrittskarte eine Filmabgabe in Höhe von 0,10 Deutsche Mark an die Anstalt zu entrichten. Für Filmtheaterbesitzer, die nur Wochenschauen und Kurzfilme zeigen, ermäßigt sich die Abgabe auf 0,05 Deutsche Mark; dies gilt auch für Jugendvorstellungen. Die Abgabe ist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Anstalt zu zahlen. Für die Berechnung der Filmmieten und des Miet- und Pachtzinses, falls der gewerbliche Veranstalter Mieter oder Pächter eines Filmtheaters und die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berechnung des Miet- oder Pachtzinses ist, bleibt die Filmabgabe außer Betracht. (2) Die Filmabgabe wird bis zum 31. Dezember 1972 erhoben. § 16 Auskunftspflicht (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerbliche Filmvorführungen veranstaltet, ein Verleihunternehmen betreibt oder Förderungshilfen nach diesem Gesetz erhalten hat, muß der Anstalt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen. (2) Die von der Anstalt mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. (3) Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen oder deren Beauftragte die Pflichten gemäß Absatz 1 zu erfüllen und Maßnahmen gemäß Absatz 2 zu dulden. (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I (5) Weigert sich ein zur Auskunft verpflichteter Filmtheaterbesitzer, eine Auskunft nach Absatz 1 zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann die Anstalt die für die Festsetzung der Filmabgaben erforderlichen Feststellungen im Wege der Schätzung treffen. Weigert sich ein zur Auskunft verpflichteter Filmhersteller, eine Auskunft nach Absatz 1 zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann die Anstalt gewährte Leistungen zurückverlangen. § 17 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Organs, Angehöriger oder Beauftragter der Anstalt bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. (4) Die Bediensteten der Anstalt und die Mitglieder ihrer Organe sind, soweit sie nicht Beamte sind, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten nach § 1 Abs. 1 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) zu verpflichten. § 18 Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt (1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Haushaltsplan nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung fest. Darin sind, nach Zweckbestimmung und Ansatz getrennt, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Anstalt im kommenden Haushaltsjahr zu veranschlagen. Der Haushaltsplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Das Vermögen und die Schulden sind in einer Anlage des Haushaltsplans auszuweisen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans rechtzeitig vorzulegen. (2) In dem Haushaltsplan sind jährlich die Beträge festzulegen, die für die einzelnen in diesem Gesetz vorgesehenen Förderungsmaßnahmen Verwendung finden sollen. Dabei ist davon auszugehen, daß nach Abzug 1. der Verwaltungskosten der Anstalt sowie erforderlich werdender Rückstellungen, 2. der Mittel zur Werbung für den deutschen Film im In- und Ausland, 3. der Mittel für den Erwerb der Fernsehnutzungsrechte, 4. der Förderungsmittel für den nicht programmfüllenden Kinder- und Jugendfilm und den Kurzfilm in Höhe von 1,5 Millionen Deutsche Mark, die Mittel zur Förderung der programmfüllenden Filme zu den Mitteln für die Erneuerung und Verbesserung der Filmtheater im Verhältnis von zwei zu eins stehen sollen. (3) Der Haushaltsplan ist sparsam und wirtschaftlich auszuführen. Im Haushaltsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn die Anstalt zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Verpflichtung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Anstalt begründet worden ist und für die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungsrates. (4) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Anstalt und deren Veränderungen im abgelaufenen Haushaltsjahr Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Bundesminister für Wirtschaft vorzulegen. (5) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer werden vom Bundesminister für Wirtschaft auf Kosten der Anstalt bestellt. Die Prüfung ist nach Richtlinien auszuführen, die der Bundesminister für Wirtschaft erläßt. Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat und dem Bundesminister für Wirtschaft vorzulegen. (6) Das Nähere über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, das Kassen- und Rechnungswesen, die Rechnungslegung und die Prüfung der Rechnung der Anstalt wird in der Satzung der Anstalt bestimmt. Bis zum Inkrafttreten der Satzung finden die Vorschriften der Abschnitte II und III der Reichshaushaltsordnung entsprechende Anwendung. (7) Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235) und die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II 5. 139) finden auf die Anstalt keine Anwendung. (8) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. § 19 Satzung, Geschäftsordnungen (1) Die Satzung der Anstalt wird vom Verwaltungsrat beschlossen, Der Beschluß bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder. Die Satzung der Anstalt und die Geschäftsordnungen ihrer Organe bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft. Nr. 75 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1359 (2) Die Satzung kann bestimmen, daß den Mitgliedern des Verwaltungsrates oder den an ihrer Stelle erschienenen Stellvertretern Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden. § 20 Rechtsaufsicht (1) Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministers für Wirtschaft. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit dem geltenden Recht in Einklang zu halten. (2) Die Anstalt ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen. (3) Kommt die Anstalt den ihr obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen. § 21 Einstellung der Förderungshilfen (1) Förderungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13 werden nur gewährt, wenn der Refetenzfilm bis zum 31. "Dezember 1971 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstaufgeführt oder im Fall des § 13 von der Freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben worden ist. Förderungshilfen nach § 14 werden letztmalig für das Haushaltsjahr 1972 gewährt. (2) Anträge auf die Gewährung von Förderungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13 können nur bis zum 31. März 1974 gestellt werden. Für programmfüllende Dokumentär-, Kinder- und Jugendfilme verlängert sich diese Frist bis zum 31. März 1977. Anträge auf die Gewährung von Förderungshilfen nach § 14 können nur bis zum 31. März 1973 gestellt werden. (3) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von Förderungshilfen für Spielfilme entschieden worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Anstalt auf die Bundesrepublik Deutschland über. Der Zeitpunkt wird vom Bundesminister für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft nimmt die verbleibenden Aufgaben der Anstalt wahr. § 22 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 23 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft. (2) § 10 Abs. 3 Nr. 3 tritt am 1. Januar 1970 in Kraft; vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1969 gilt diese Bestimmung mit der Maßgabe, daß das eingezahlte Grund- oder Stammkapital mindestens 100 000 Deutsche Mark betragen muß. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 22. Dezember 1967 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt Der Bundesminister für Wirtschaft Schiller