Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 8. Mai 1968
Auf Grund der §§6 und 27 des Straßenverkehrsgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1189), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Niemand darf führen
1. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 vor Vollendung des 18. Lebensjahrs,
2. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor Vollendung des 21. Lebensjahrs,
3. Kraftfahrzeuge der Klasse 3 vor Vollendung des 18. Lebensjahrs,
4. Kraftfahrzeuge der Klasse 4 oder 5 vor Vollendung des 16. Lebensjahrs,
5. andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung des 15. Lebensjahrs."
2. § 22 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Worte "Bremsbeläge (§ 41)," gestrichen.
b) Nummer 16 erhält folgende Fassung:
"16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a Abs. 1 unct 3),".
3. § 47 erhält folgende Fassung:
"§ 47 Abgase und ihre Ableitung
(1) Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die Verunreinigung der Luft durch Abgase das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt. Kraftfahrzeuge mit Ottomotor müssen hinsichtlich des Gehalts an Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf den Vorschriften der Anlage XI und hinsichtlich der Kurbelgehäuseentlüftung den Vorschriften der Anlage XII genügen.
(2) Die Mündungen von Auspüffrohren dürfen nur nach oben oder nach hinten oder nach hinten links bis zu einem Winkel von 45° zur Fahrzeuglängsachse gerichtet sein; sie müssen so angebracht sein, daß das Eindringen von Abgasen in das Fahrzeuginnere nicht zu erwarten ist. Auspuffrohre dürfen über die seitliche Begrenzung der Fahrzeuge nicht hinausragen."
4. § 53 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die zur Sicherung des haltenden Fahrzeugs mitgeführten Warndreiecke und_ Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so
beschaffen sein, daß sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsbereitem Zustand sein."
b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen zur Sicherung des haltenden Fahrzeugs mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:
1. in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zugoder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,5 t:
ein Warndreieck;
2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t:
ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte.
(3) Warnleuchten, die zur Sicherung haltender Fahrzeuge mitgeführt werden, ohne daß sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. 5. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Übergangsvorschrift zu § 22 a Abs. 1 Nr. 4 (Bremsbeläge) wird aufgehoben.
b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 22 a Abs. 1 Nr. 12 wird eingefügt:
"§ 22 a Abs. 1 Nr. 16 (Warndreiecke, Warnleuchten)
gilt bereits für Warndreiecke und Warnleuchten, die in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t mitgeführt werden,
und tritt für Warndreiecke und Warnleuchten in anderen Kraftfahrzeugen am 1. Januar 1969 in Kraft.
Warndreiecke und Warnleuchten, die vor dem 1. Januar 1969 in Gebrauch genommen und nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen bis zu einem vom Bundes-
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minister für Verkehr zu bestimmenden Tage weiter verwendet werden, jedoch in Kraftfahrzeugen, in denen Warndreiecke oder Warnleuchten in amtlich genehmigter Bauart mitgeführt werden müssen, nur zusätzlich zu diesen Warneinrichtungen."
c) Nach der Übergangsvorschrift zu § 46 Abs. 4 wird eingefügt:
"§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XI (Prüfung des CO-Gehalts im Leerlauf) treten am 1. Juli 1969 in Kraft, jedoch nur für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis von diesem Tage ab erstmals in den Verkehr kommen. § 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XII (Kurbel-gehäuseentlüftung)
treten am 1. Januar 1969 in Kraft, jedoch nur für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis von diesem Tage ab erstmals in den Verkehr kommen."
d) Die Übergangsvorschrift zu § 53 a Abs. 1 (Warneinrichtungen) wird aufgehoben, statt dessen wird folgende neue Übergangsvorschrift eingefügt:
"§ 53 a Abs. 2 (Warndreiecke, Warnleuchten) gilt bereits für Warndreiecke und Warnleuchten, die in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t mitgeführt werden,
und tritt für Warndreiecke in anderen Kraftfahrzeugen am I.Juli 1970 in Kraft; jedoch muß in diesen Fahrzeugen, die vom l.Juli 1969 an der Hauptuntersuchung (§ 29) oder einer Untersuchung in amtlich anerkannten Werkstätten nach Ziffer 4 Abs. 2 der Anlage VIII unterzogen werden, bereits vom Tage der Untersuchung an mindestens ein in amtlich genehmigter Bauart ausgeführtes Warndreieck mitgeführt werden.
Statt der in § 53 a Abs. 2 vorgeschriebenen Warndreiecke und Warnleuchten genügen folgende in § 53 a Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) aufgeführte Warneinrichtungen, wenn sie in einer amtlich genehmigten Bauart (§ 22 a Abs. 1 Nr. 16) vor dem 1. Januar 1969 hergestellt worden sind:
Bonn, den 8. Mai 1968
1. für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, land- oder forstwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,5 t mindestens eine rückstrahlende Warneinrichtung (Warndreieck), jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage;
2. für andere Kraftfahrzeuge
a) mindestens zwei von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige, tragbare Sicherungsleuchten für gelbes oder rotes Dauerlicht oder gelbes Blinklicht oder mindestens zwei rückstrahlende Warneinrichtungen (Warndreiecke), jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage;
b) mindestens zwei Fackeln oder ähnliche Beleuchtungseinrichtungen, jedoch nur bis zum l.Juli 1969."
6. Nach Anlage X werden die Anlagen XI und XII in der aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassung angefügt.
Artikel 2
§ 5 der Sechsten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 17. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S.450) wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl.! S. 832) und mit Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 921) auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr Georg Leber
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Anhang
zu der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Anlage XI
(§ 47 Abs. 1 Satz 2)
Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor auf den Gehalt an Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf
(1) Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für Kraftfahrzeuge mit Ottomotor. Ausgenommen sind Personenkraftwagen mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm3 sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 800 cm3.
(2) Grenzwert
Der Gehalt an Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf muß auf einen möglichst niedrigen, aber fahrtechnisch noch vertretbaren CO-Emissionswert eingestellt sein; er darf unter den nachstehenden Bedingungen jedoch nicht mehr als 4,5 Vol. °/o betragen. Dieser Wert darf im Einzelfall überschritten werden, wenn das Fahrzeug bei der Einstellung des Motors nach Satz 1 nicht einwandfrei im Verkehr betrieben werden kann.
Wegen der Garantiefehlergrenze der Meßgeräte kann bei der Prüfung eine Anzeige von 4,5 + 1,0 Vol. %> CO unbeanstandet bleiben.
(3) Meßbedingungen
Der Gehalt an Kohlenmonoxyd wird im Leerlauf bei betriebswarmem Motor gemessen. Der Motor gilt als betriebswarm, wenn die Temperatur des Öls mindestens 60° C beträgt.
Bei Kraftfahrzeugen mit automatischem Getriebe wird bei Null-(Neutral-) oder Parkstellung gemessen.
(4) Abgas-Entnahme
Die Entnahmesonde muß so weit wie möglich, mindestens jedoch 30 cm, in das Auspuffrohr oder in ein aufgestecktes Sammelrohr eingeführt werden.
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Anlage XII
(§ 47 Abs. 1 Satz 2)
Prüfung des Gasaustritts aus dem Kurbelgehäuse bei Kraftfahrzeugen mit Ottomotor
(1) Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für Kraftfahrzeuge mit Viertakt-Ottomotor. Ausgenommen sind Personenkraftwagen mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm3 sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 800 cm3.
(2) Anforderungen an die Entlüftung des Kurbelgehäuses
Die Kurbelgehäuseentlüftung muß so beschaffen sein, daß bei der Druckprüfung
a) kein Überdruck auftritt oder
b) bei Überdruck
entweder keine Verbindung mit der Außenluft besteht (geschlossenes System) oder die ins Freie gelangende Kohlenwasserstoffmenge den Grenzwert nach Absatz 5 nicht überschreitet; Gasmenge und Kraftstoffverbrauch sind dann nach Absatz 4 zu ermitteln.
(3) Druckprüfung
Der mittlere Druck im Kurbelgehäuse ist auf einem Fahr- oder Motorbremsprüfstand unter folgenden drei Betriebszuständen zu messen:
Fahr- mittlerer Be-
geschwindigkeit Unterdruck wertungs-
(km/h) im Ansaugrohr faktor (kg/cm2)
I Leerlauf – 0,25
II 50 ± 2 0,54 ± 0,01 0,25
III 50 ± 2 0,34 ± 0,01 0,50
Dabei sind folgende Bedingungen einzuhalten:
1. Der Motor muß betriebswarm sein. Er gilt als betriebswarm, wenn die Temperatur des Öls mindestens 60° C beträgt.
2. Der Motor muß unmittelbar vor der Messung mindestens 90 Sekunden lang im Leerlauf betrieben werden. Die Leerlaufdrehzahl muß in dem vom Hersteller angegebenen Bereich liegen.
Bei Kraftfahrzeugen mit automatischem Getriebe wird bei Null-(Neutral-) oder in Parkstellung gemessen.
3. Bei der Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h ist die Übersetzung einzuschalten, mit der das Fahrzeug normal betrieben wird.
4. Der Druck im Kurbelgehäuse ist mit einer Sonde zu messen, die gewährleistet, daß Druckschwankungen das Ergebnis nicht beeinträchtigen. Fehlergrenze: ± 2 mm WS.
5. Der Unterdruck im Saugrohr ist mit einem Vakuummeter hinter dem Vergaser zu messen. Fehlergrenze: ± 8 Torr.
6. Die Fahrgeschwindigkeit in km/h wird an der nicht gebremsten Rolle des Prüfstandes gemessen. Der Luftdrück in den Reifen der Antriebsräder ist dabei auf das 1,3 bis l,5fache des vom Fahrzeughersteller empfohlenen Luftdrucks zu erhöhen.
Fehlergrenze: ± 2 km/h für Anzeigen bis 100 km/h.
Auf Motorbremsprüfständen sind die Geschwindigkeiten auf die entsprechenden Motordrehzahlen umzurechnen und mit einer Toleranz von ± 4 °/o einzustellen.
7. Die Leerlaufdrehzahl ist mit einem Drehzahlmesser zu ermitteln.
Fehlergrenze: ± 40 U/min.
8. öltemperaturmessung: Fehlergrenze: ± 4° C.
(4) Gasmengen- und Kraftstoffverbrauchsmessung
1. Gasmengenmessung Meßbereich Fehlergrenze
bis 600 l/h ± 5 % vom Endwert
über 600 l/h ± 5 % vom Meßwert
2. Temperaturmessung am Gasmengen-meßgerät
Fehlergrenze: ± 4° C
3. Druck am Gasmengenmeßgerät Fehlergrenze: ± 1 Torr
4. Luftdruckmessung (Barometerstand) Fehlergrenze: ± 1 Torr
5. Kraftstoffverbrauchsmessung
Der Kraftstoffverbrauch wird in kg/h bestimmt. Fehlergrenze: ± 4 °/o
(5) Grenzwert
1. Sofern Kohlenwasserstoff ins Freie gelangen kann, sind bei den Betriebszuständen I bis III nach Absatz 3 Gasmengenmessungen und Kraftstoffverbrauchsmessungen nach Absatz 4 durchzuführen.
2. Zur Bestimmung der emittierten Kohlenwasserstoffmengen (kg/h) werden die gemessenen Gasmengen auf 0° C und 760 Torr umgerechnet und mit einem Kohlenwasserstoffgehalt von 15 000 ppm sowie mit dem spezifischen Gewicht 3,84 g/l multipliziert.
3. Die bei den einzelnen Betriebszuständen emittierte Kohlenwasserstoffmenge (kg/h) und der Kraftstoffverbrauch (kg/h) sind mit den zugehörigen Bewertungsfaktoren nach Absatz 3 zu multiplizieren.
Die Summe der bewerteten Kohlenwassei stoffmengen darf 0,15% der Summe des bewerteten Kraftstoffverbrauchs nicht überschreiten.