Neufassung des Gesetzes über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Ernährungssicherstellungsgesetz)
Nr. 70 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968
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Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Sidiersteliong
der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft
sowie der Forst- und Holzwirtscliaft
(Ernährungssicherstellungsgesetz)
Vom 4. Oktober 1968
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli* 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 782) wird nachstehend der Wortlaut des Ernährungssicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 938) in der gemäß Artikel 1 des vorgenannten Änderungsgesetzes unter Berücksichtigung des Ein-lübrungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503) geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 4. Oktober 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Gesetz
über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen
der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holz Wirtschaft
(Ernährungssicherstellungsgesetz)
§ i
Sicherstellung für Verteidigimgszwecke
(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Erzeugnisse) sicherzustellen, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über
1. den Anbau von Nutzpflanzen;
2. die Gewinnung, die Herstellung, die Erfassung, die Ablieferung, die Lieferung, den Bezug, die Zuteilung, die Verwendung, die Verlagerung, die zeitliche und räumliche Lenkung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verpackung und die Kennzeichnung der Erzeugnisse sowie die Haltung von Tieren;
3. die Verwendung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, Treibstoffen, Brennstoffen, Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln sowie sonstiger Betriebsmittel für die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung;
4. die Zuteilung von Waren der gewerblichen Wirtschaft, die ausschließlich als Betriebsmittel im Sinne der Nummer 3 für die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung dienen oder zu diesem Zweck von den nach dem Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet, der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld-und Kapitalverkehrs zuständigen Behörden freigegeben worden sind;
5. die Verwendung von Produktionsmitteln in Betrieben der Ernährungswirtschaft;
6. die Veranlagung der Erzeuger zur Ablieferung;
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7. die Selbstversorgung;
8. die Beschaffenheit der Erzeugnisse;
9. das Verbot der gewerbsmäßigen Abgabe der Erzeugnisse für höchstens 48 Stunden;
10. die Festsetzung von Preisen, Kostenansätzen, Handelsspannen, Bearbeitungs- und Verarbeitungsspannen sowie Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für Erzeugnisse;
11. die vorübergehende Aufrechterhaltung, Umstellung und Eröffnung von Betrieben der Ernährungswirtschaft.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verpackung, die Kennzeichnung, die Verlagerung, die Beschaffenheit, die Zuteilung, die Lieferung, den Bezug und die Verwendung von Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft, die ausschließlich zur Herstellung von Waren der gewerblichen Wirtschaft dienen oder zu diesem Zweck von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden freigegeben worden sind;
2. für die Verarbeitung und die gewerbliche Verwendung von Erzeugnissen der Forst- und Holzwirtschaft sowie die Zuteilung und den Bezug solcher Erzeugnisse zum Zwecke der Verarbeitung oder gewerblichen Verwendung.
§ 2 Voraussetzungen und Grenzen der Sicherstellung
(1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur erlassen werden,
1. um eine Gefährdung der Versorgung zu beheben oder zu verhindern,
2. wenn ihr Zweck durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann.
(2) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beteiligten so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 dürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80 a des Grundgesetzes angewandt werden.
§ 3 Sicherstellung bei Versorgungskrisen
(1) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 8 bis 10 können außer für die in § 1 bezeichneten Zwecke auch erlassen werden, um eine ausreichende Versorgung mit lebensnotwendigen Erzeugnissen sicherzustellen, soweit die Deckung des Bedarfs an solchen Erzeugnissen und Waren in wesentlichen Teilen des Bundesgebietes ernsthaft gefährdet ist und diese Gefährdung durch marktgerechte Maßnahmen, insbesondere durch Einfuhren, nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln behoben oder abgewendet werden kann.
(2) § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 finden Anwendung.
§ 4 Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse
(1) Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die durch Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung, insbesondere im Ackerbau, in der Grünlandwirtschaft, im Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbau, ferner durch Tierhaltung, Imkerei, Jagd oder Fischerei gewonnenen pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse einschließlich der Tiere und die durch Be- und Verarbeitung hergestellten Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel mit Ausnahme von Rohtabak und Tabakerzeugnissen, Kaffee, Kaffeemitteln und Kaffee-Essenzen mit einem Gehalt an Kaffee oder Koffein;
2. landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut einschließlich des Saat- und Pflanzguts des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues und
3. wildwachsende Nahrungs- und Futtermittel.
(2) Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Rohholz und forstliche Nebenerzeugnisse, insbesondere Gerbrinde und Harz,
2. Erzeugnisse des ersten Produktionsvorgangs aus Rohholz.
(3) Als Erzeugnisse der Forstwirtschaft gelten forstliches Saat- und Pflanzgut.
§ 5 Buchführungs- und Meldepflichten
Durch Rechtsverordnung können zu den in § 1 genannten Zwecken hinsichtlich der Erzeugnisse und Waren, über die nach § 1 Vorschriften erlassen werden können, sowie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit von Betrieben
1. Buchführungs- und Meldepflichten für Betriebe der Ernährungs- und Holzwirtschaft,
2. Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
begründet werden.
§ 6 Vorratshaltung
(1) Um eine Gefährdung der Versorgung mit Erzeugnissen zu beheben oder zu verhindern, können durch Rechtsverordnung für Betriebe der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft Vorschriften über die Lagerung und die Vorratshaltung der in § 4 genannten Erzeugnisse erlassen werden, soweit dies für die in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. § 2 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Lagerung und Vorratshaltung von sächlichen Betriebsmitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Lagerung und Vorratshaltung von sächlichen Betriebsmitteln, die ausschließlich für die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung verwendet werden, durch Vereini-
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gungen von Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von Erzeugervereinigungen sowie sonstige Handelsbetriebe, die der Versorgung der Land- und Forstwirtschaft mit diesen Betriebsmitteln dienen.
(4) In Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 kann vorgesehen werden, daß den Betroffenen für die Kosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaften oder sonstige Gewährleistungen bis zu einer im jährlichen Haushallsgesetz festzusetzenden Höhe sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse zu den Kosten der Lagerhaltung und Wälzung und zur Zinsverbilligung gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Belastung der Betroffenen auszuschließen.
(5) Für Wirtschaitsgüter des Umlaufvermögens, die auf Grund der nach den Absätzen 1 bis 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen bevorratet sind, kann die Bundesregierung an Stelle der Finanzierungshilfen nach Absatz 4 durch Rechtsverordnungen zulassen, daß sie statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Wert von dem Steuerpflichtigen mit einem Wert angesetzt werden können, der bis zu 30 vom Hundert unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtages liegt. Voraussetzung für den Abschlag ist, daß die Wirtschaftsgüter sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes befinden und für ihre Bevorratung nicht nach anderen Vorschriften oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle Zuschüsse gewährt oder das Preisrisiko übernommen hat.
(6) Wirtschaftsgüter, bei denen nach Absatz 5 ein Bewertungsabschlag vorgenommen worden ist, sind bei der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs mit dem für die Vermögensbesteuerung maßgebenden Wert, vermindert um den nach Absatz 5 vorgenommenen Bewertungsabschlag, anzusetzen.
§ 7 Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3, 5 und 6 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates auf den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) übertragen.
(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 erläßt der Bundesminister unter der Voraussetzung des § 2 Abs. 3. Er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. auf das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft,
2. auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis,
übertragen. Die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 kann auf die Landesregierungen nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft übertragen werden.
(3) Rechtsverordnungen des Bundesministers oder des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft.
§ 8 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministers nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens sechs Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.
(2) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministers nach § 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens zwei Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich. Sollen Rechtsverordnungen nach § 3 länger als ein Jahr gelten, bedürfen sie auch der Zustimmung des Bundestages.
(3) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3, 5 und 6 nicht der Zustimmung des Bundesrates oder Bundestages.
§ 9 Geltungsdauer der Rechtsverordnungen
(1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3, 5 und 6, die bei Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter.
(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die in den §§ 1 und 3 bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministers sind ferner aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen.
(3) Rechtsverordnungen des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft, der Landesregierungen oder der von diesen ermächtigten Stellen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 erlassen werden, treten spätestens mit dieser Rechtsverordnung außer Kraft.
§ 10 Ausführung des Gesetzes
(1) Rechts Verordnungen nach § 1 und Rechtsverordnungen nach den §§ 5 und 6 für die in § 1 bezeichneten Zwecke werden von den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrage des Bundes ausgeführt. Die Rechtsverordnungen können vorsehen, daß sie in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, soweit dies für die in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
(2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
a) Landkreisen zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise von kreisangehörigen Gemeinden,
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b) kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Aufgaben von kommunalen Zusammenschlüssen oder Gemeindeverbänden
wahrgenommen werden.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§ 14, 15, 16, 17 und 18 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser Vorschriften von den Behörden der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände Maßnahmen für die in § 1 genannten Zwecke ergriffen werden sollen.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 3 erlassen worden sind, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt und soweit die Rechtsverordnungen auch den in § 1 genannten Zwecken dienen.
(5) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 4 von den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrage des Bundes ausgeführt werden, übt der Bundesminister die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. Der Bundesminister kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Bundesoberbehörden übertragen. Allgemeine Vcrwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt oder die Verwaltungsvorschriften die Ausführung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind.
(6) In Ländern, in denen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes.
(7) Rechtsvorschriften nach § 3 werden von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Sie können vorsehen, daß sie vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft ausgeführt werden, soweit eine zentrale Bearbeitung erforderlich ist.
(8) Soweit nach Absatz 7 Rechtsverordnungen von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt werden, kann der Bundesminister mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(9) In Rechtsverordnungen nach § 1 und in Rechtsverordnungen nach den §§ 5 und 6 für die in § 1 genannten Zwecke kann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Verordnungen geregelt und dabei bestimmt werden, daß für die Aufgaben zur Ausführung dieser Verordnungen besondere Stellen einzurichten sind. In Rechtsverordnungen nach § 3 kann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Verordnungen geregelt werden.
§ 11 Verfügungen und Einzelweisungen
(1) Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministers können vorsehen, daß der Bundesminister zu ihrer Ausführung Verfügungen erleßt, wenn sich der zu erforschende Sachverhalt
oder die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als ein Land erstrecken und der Zweck der Rechtsverordnungen
1. durch eine Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes und durch Verfügungen der Landesbehörden oder
2. durch eine Einzelweisung nach Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
(2) Die Bundesregierung kann zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 3 in besonderen Fällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit dies zum einheitlichen und planmäßigen Vollzug der Rechtsverordnungen geboten ist.
§ 12 Errichtung und Aufgaben des Bundesamtes
(1) Die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft erhält die Bezeichnung "Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft". Das Bundesamt untersteht dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) Dem Bundesamt werden zusätzlich folgende Aufgaben übertragen:
1. die Durchführung der ihm durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben;
2. die Mitwirkung bei der einheitlichen Planung auf dem Gebiet der Ernährungssicherung;
3. die zentrale Feststellung der Bestände, der Erzeugung und des Verbrauchs von Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst-und Holzwirtschaft und die Feststellung der Produktionskapazität von Herstellern, Bearbeitern und Verarbeitern solcher Erzeugnisse, ausgenommen die Feststellung der Produktionskapazität von Verarbeitern der in § 4 Abs. 2 genannten Erzeugnisse;
4. die Aufstellung zentraler Versorgungs- und Bevorratungspläne.
(3) Das Bundesamt erledigt als beauftragte Behörde, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Verwaltungsaufgaben des Bundes, mit deren Durchführung es vom Bundesminister beauftragt wird.
§ 13
Mitwirkung der Einfuhr- und Vorratsstellen
Bei der Durchführung der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Aufgaben wirken nach den Richtlinien und Weisungen des Bundesministers mit
1. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel und die Mühlenstelle auf dem Gebiet der Getreide- und Futtermittelwirtschaft,
2. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette auf dem Gebiet der Milch- und Fettwirtschaft,
3. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse auf dem Gebiet der Vieh- und Fleischwirtschaft,
4. die Einfuhrstelle für Zucker auf dem Gebiet der Zuckerwirtschaft.
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§ 14 Mitwirkung von Vereinigungen
(1) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3, 5 und 6 kann bestimmt werden, daß
1. Verbände und Zusammenschlüsse oder Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Ernährungs- und Landwirtschaft oder der Forst- und Hol/Wirtschaft wahrnehmen, bei der Ausführung der Rechtsverordnungen beratend mitwirken, soweit Interessen der Ernährungs- und Landwirtschaft oder der Forst- und Holzwirtschall; betroffen sind,
2. die Ausführung der Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Ernährungs- und Landwirtschaft oder der Forst- und Holzwirtschaft wahrnehmen, übertragen wird. Die Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstehen insoweit den Weisungen der in der Rechtsverordnung bestimmten Behörde.
(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für die in den §§ 1, 3, 5 und 6 genannten Zwecke auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen der zuständigen Behörde, die Verbände und Zusammenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht.
(3) Personen, die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 wahrnehmen sollen, sind nach § 1 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) zu verpflichten.
§ 15
Vorbereitung des Vollzugs
Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die organisatorischen, personellen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.
§ 16 Auskünfte
(1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes haben alle natürlichen und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten
a) der für die Ernährungs- und Landwirtschaft sowie die Forst- und Holzwirlschaft zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zur Vorbereitung der auf Grund des § 1 oder auf Grund der §§ 5 und 6 für die in § 1 genannten Zwecke zu erlassenden Rechtsverordnungen,
b) des Bundesministers zur Vorbereitung der auf Grund des § 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen. Der Bundesminister kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Bundesamt und die Landesregierungen übertragen und die Landesregierungen zur Weiterübertragung der Befugnis ermächtigen.
(3) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind im Rahmen der Absätze 1 und 2 befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen.
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung über Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht.
§ 17 Entschädigung
(1) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt sich nach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an einer vergleichbaren Leistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige verpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder in einer auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ergangenen Verfügung als Begünstigter bezeichnet ist. Ist kein Begünstigter bezeichnet, so ist die Entschädigung vom Träger der Aufgabe zu leisten. Kann die Entschädigung von demjenigen, der als Begünstigter bezeichnet ist, nicht erlangt werden, haftet der Träger der Aufgabe; soweit der Träger der Aufgabe den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den Träger der Aufgabe über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.
(3) Auf die Festsetzung einer Entschädigung und die Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind die §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei treten an
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die Stelle der Anforderungsbehörden die Behörden, welche die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 angeordnet haben.
§ 18
Härteausgleich
(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 17 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger der Aufgabe verpflichtet.
(3) § 17 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 19
Zustellungen
Für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17) mit folgender Maßgabe:
1. In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustellung gemäf den §§3 bis 5 und 11 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die Zustellung auch durch schriftliche oder fernschriftliche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung oder – auch wenn die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht vorliegen – durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt.
2. Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen können auch durch Funkspruch vorgenommen werden. Eine Ausfertigung der Verfügung ist gleichzeitig dem Eigentümer oder Besitzer zu übermitteln.
§ 20 Rechtsmittelbeschränkung
In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn das Urteil oder die andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 verkündet oder zugestellt worden ist.
§ 21 Kosten
(1) Der Bund trägt die Kosten der Maßnahmen, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch dieses Gesetz, durch die auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften und durch Weisungen der zuständigen Bundesbehörden für die in § 1 genannten Zwecke vorgeschrieben werden; persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht übernommen. Die Kosten einer Enteignung zugunsten eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind vom Bund nicht zu erstatten. Die Kosten einer für die in § 3 genannten Zwecke erforderlichen Maßnahme fallen dem Träger der Aufgabe (§10 Abs. 7) zur Last.
(2) Die Ausgaben für die nach Absatz 1 vom Bund zu tragenden Kosten sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen.
(3) Auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen und zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes- und Gemeindebehörden angewendet werden.
§ 22
Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§ 1, 3, 5 oder 6 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.
§ 23 Verletzung der Auskunftspflicht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16
1. eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
2. die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben verweigert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 24 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
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(2) Handell der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebsoder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwerfet.
(3) Die Tat wird nur auf An frag des Verletzten verfolgt.
§ 25
Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 16 Abs. 1 bis 3,
a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, der Bundesminister,
b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Stelle;
2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach den §§ 1, 3, 5 oder 6 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,
a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, der Bundesminister oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde,
b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde.
§ 26 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes
In § 1 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 761), wird folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. § 22 des Gesetzes über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungsund Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft vom 24. August 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 938)".
§ 27
Einschränkung der Grundrechte
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 28
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.