Komplette Ausgabe
Bundesgesetzblat
421
Teill
Z1997A
1969
Ausgegeben zu Bonn am 20.Mai 1969
Nr. 39
Tag Inhalt Seite
16. 5. 69 Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes...................................... 421
Buiiclosfjosot/b). 111 611-1
16. 5. 69 Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes
(Marktstrukturgesetz) .................................................................. 423
30. 4. 69 Verordnung über die Zuständigkeit des Hauptzollamtes Lübeck-West bei Steuervergehen
und bei Steuerordnungswidrigkeiten.................................................... 428
7. 5. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 467 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 2 Nr. 25 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968) ..................................................................... 429
Bundesgesclzbl. III 312-2
7. 5. 69 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der
Soldaten (Soldalengesetz) .............................................................. 429
Bundcsgesotzbl. III 51-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 ......................................................... 430
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 430
Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
Vom 16. Mai 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1968 (Bundes-gesetzbl. I S. 145) wird wie folgt geändert:
1. § 5 erhält die folgende Fassung:
"§ 5
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher
zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
(3) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen
1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
Bundesgesetzblat
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Teill
Z1997A
1969
Ausgegeben zu Bonn am 20.Mai 1969
Nr. 39
Tag Inhalt Seite
16. 5. 69 Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes...................................... 421
Buiiclosfjosot/b). 111 611-1
16. 5. 69 Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes
(Marktstrukturgesetz) .................................................................. 423
30. 4. 69 Verordnung über die Zuständigkeit des Hauptzollamtes Lübeck-West bei Steuervergehen
und bei Steuerordnungswidrigkeiten.................................................... 428
7. 5. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 467 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 2 Nr. 25 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968) ..................................................................... 429
Bundesgesclzbl. III 312-2
7. 5. 69 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der
Soldaten (Soldalengesetz) .............................................................. 429
Bundcsgesotzbl. III 51-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 ......................................................... 430
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 430
Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
Vom 16. Mai 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1968 (Bundes-gesetzbl. I S. 145) wird wie folgt geändert:
1. § 5 erhält die folgende Fassung:
"§ 5
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher
zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
(3) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen
1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlußstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(4) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die Zulässigkeit der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2), über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 6), über die Bewertung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7) sind zu befolgen."
2. In § 6 Abs. 1 erhält der erste Satz die folgende Fassung:
"Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:".
3. In § 52 wird hinter Absatz 2 der folgende Absatz 2a eingefügt:
"(2 a) Die Vorschriften des § 5 und des § 6 Abs. 1 Satz 1 sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 1968 enden."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet,
Bonn, den 16. Mai 1969
Der Bundespräsident Lübke
Der Bundeskanzler Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen Strauß
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1969
423
Gesetz
zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung
an die Erfordernisse des Marktes
(Marktstrukturgesetz)
Vom 16. Mai 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse von Inhabern landwirtschaftlicher oder fischwirtschaftlicher Betriebe, die gemeinsam den Zweck verfolgen, die Erzeugung und den Absatz den Erfordernissen des Marktes anzupassen.
(2) Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes können für die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse gebildet werden. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in die Anlage weitere Erzeugnisse aufnehmen, die durch Be- oder Verarbeitung aus Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Fischerei gewonnen werden, wenn die Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche oder fischwirtschaftliche Betriebe oder Zusammenschlüsse solcher Betriebe durchgeführt zu werden pflegt.
(3) Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse von Erzeugergemeinschaften für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse. Sie haben die Aufgaben, die Anwendung einheitlicher Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu fördern und durch Unterrichtung und Beratung der Erzeugergemeinschaften auf die Anpassung der Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken. Sie können auch den Absatz der Erzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit ihrer Erzeugergemeinschaften sind, auf dem Markt koordinieren. Sie können ferner im Einvernehmen mit ihren Erzeugergemeinschaften die Lagerung sowie die marktgerechte Aufbereitung und Verpackung der vorgenannten Erzeugnisse übernehmen.
§ 2
Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert, wenn sie von den nach Landesrecht zuständigen Behörden anerkannt sind.
§ 3
(1) Eine Erzeugergemeinschaft wird anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;
2. ihre Mitglieder müssen verpflichtet sein, Beiträge zu leisten;
3. ihre Satzung muß Bestimmungen enthalten über
a) die Beschränkung der Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft auf ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse;
b) die Verpflichtung der Mitglieder, bestimmte Erzeugungs- und Qualitätsregeln einzuhalten, die ein marktgerechtes Warenangebot sicherstellen;
c) das Recht und die Pflicht der Erzeugergemeinschaft, die Einhaltung der Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu überwachen;
d) die Verpflichtung der Mitglieder, ihre gesamten zur Veräußerung bestimmten Erzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft sind, durch diese zum Verkauf anbieten zu lassen. Die Erzeugergemeinschaft kann beschließen, daß die vorgenannte Verpflichtung ganz oder teilweise entfällt; insoweit soll der Verkauf nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen;
e) Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten;
4. wird für sie die Rechtsform der Genossenschaft oder des rechtsfähigen Vereins gewählt, so muß die Satzung ferner bestimmen
a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft frühestens zum Schluß des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden kann und die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen muß;
b) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Beschlußfassung. Dabei muß bestimmt sein, daß Beschlüsse über Erzeugungs- und Qualitätsregeln sowie über gemeinsame Verkaufsregeln, soweit nicht die Beschlußfassung darüber nach der Satzung dem Vorstand zusteht, durch die General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen;
c) daß über die Befreiungen von einer Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d Beschlüsse von der General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen;
5. wird für sie die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt, so muß gewährleistet sein, daß die Gesellschafter an die Verpflichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben b bis e auf mindestens drei volle Geschäftsjahre gebunden sind;
6. sie muß eine Mindestanbaufläche oder eine Min-desterzeugungsmenge des Erzeugnisses oder der Gruppe verwandter Erzeugnisse (Nummer 3 Buchstabe a) nachweisen;
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
7. sie muß mindestens sieben Erzeuger umfassen;
8. sie darf den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d gilt nicht für die Menge der Erzeugnisse, für die
1. die Erzeuger vor ihrem Beitritt Kaufverträge abgeschlossen haben, sofern die Erzeugergemeinschaft, über Umfang und Dauer dieser Verträge vor dem Beitritt unterrichtet worden ist;
2. die Erzeuger nach ihrem Beitritt durch die Erzeugergemeinschaft von der Verpflichtung befreit werden.
(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse zusammengefaßt werden können;
2. die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeu-gungsmenge; dabei dürfen nur Gebiete zusammengefaßt werden, zwischen denen ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn die Erzeugergemeinschaft gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen behördliche Anordnungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften verstößt.
§ 4
(1) Eine Vereinigung von Erzeugergemeinschaften wird durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden anerkannt, wenn
1. ihre Satzung folgende Bestimmungen enthält:
a) die Mitglieder sind anerkannte Erzeugergemeinschaften, die das gleiche Erzeugnis oder die gleiche Gruppe verwandter Erzeugnisse erzeugen;
b) sie führt die Unterrichtung und Beratung der ihr angehörenden Erzeugergemeinschaften oder deren Mitglieder durch;
c) sie stellt im Benehmen mit den ihr angehörenden Erzeugergemeinschaften gemeinsam Er-zeugungs- und Qualitätsregeln auf, die für deren Mitglieder maßgebend sind;
d) eine Erzeugergemeinschaft kann nicht mehr als einer Vereinigung angehören;
2. sie den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließt.
(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 5
(1) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und anerkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften können nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel in den ersten drei Jahren nach ihrer Anerkennung staatliche Beihilfen erhalten, um ihre Gründung zu erleichtem und ihre Tätigkeit zu för-
dern. Die Beihilfen betragen im ersten Jahr bis zu 3%, im zweiten Jahr bis zu 2°/o und im dritten Jahr bis zu 1 °/o des Verkaufserlöses ihrer von der Anerkennung erfaßten, jährlich nachgewiesenen Erzeugung. Der Betrag darf im ersten Jahr 60%, im zweiten Jahr 40% und im dritten Jahr 20% ihrer angemessenen Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für Beratung und Qualitätskontrolle nicht übersteigen.
(2) Wenn ein bestehender Zusammenschluß von Erzeugern sich zu einer Erzeugergemeinschaft umbildet, so kann diese Erzeugergemeinschaft eine Beihilfe nach Absatz 1 nur erhalten, wenn mit der Umbildung eine wesentlich weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes, gemessen an der bisherigen Tätigkeit des Zusammenschlusses, erfolgt.
(3) Für den gleichen Zweck kann eine Beihilfe nach Absatz 1 nur einmal, entweder der Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung, gewährt werden.
(4) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und anerkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften können nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit nicht derartige Einrichtungen bereits in ausreichendem Umfang bei den regional in Betracht kommenden Marktbeteiligten zur Verfügung stehen, in den ersten fünf Jahren nach ihrer Anerkennung staatliche Investitionsbeihilfen für Erstinvestitionen erhalten. Die Erstinvestitionen der Erzeugergemeinschaften müssen der Anwendung der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b angeführten Erzeu-gungs- und Qualitätsregeln einschließlich der marktgerechten Aufbereitung oder Verpackung oder der Lagerung des Erzeugnisses oder der Gruppe verwandter Erzeugnisse dienen. Die Erstinvestitionen der Vereinigungen müssen Tätigkeiten betreffen, die sie nach § 1 Abs. 3 übernehmen können. Der Betrag der Investitionsbeihilfen darf 25% der Investitionskosten nicht übersteigen. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
(5) Wird die Anerkennung widerrufen, so ist gleichzeitig zu bestimmen, in welchem Umfang die gewährten Beihilfen zurückzuzahlen sind. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie lange die Anerkennungsvoraussetzungen gegeben waren und welcher dem Gesetzeszweck entsprechende Erfolg durch die Beihilfen erzielt worden ist. Die zurückzuzahlenden Beihilfen sind vom Tage des Widerrufs der Anerkennung an mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
(6) Zuständig für die Durchführung der Förderung ist das Land, in dem die Erzeugergemeinschaft oder die Vereinigung ihren Sitz hat.
§ 6
(1) Zur Verbesserung der Marktstruktur kann ein Unternehmen, das landwirtschaftliche oder fischwirtschaftliche Erzeugnisse bezieht, absetzt, be- oder verarbeitet, nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bei der Vergabe von Investitionsbeihilfen berücksichtigt werden, soweit es folgende Voraussetzungen erfüllt:
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1969
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1. es muß mit einer oder mehreren anerkannten Erzeugergemeinschaften Lieferverträge abschließen. Die Verträge können, soweit erforderlich, mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft zwischen den Mitgliedern und dem Unternehmen unmittelbar abgeschlossen werden. Die Lieferverträge müssen unter anderem Bestimmungen enthalten über
a) die Dauer des Vertrages;
b) die Kündigungsfristen;
c) die Mindest- oder Festmengen der zu liefernden und abzunehmenden Erzeugnisse;
d) den Ort und den Zeitpunkt der Lieferung;
e) Vereinbarungen über die zu zahlenden Preise unter Berücksichtigung der Marktlage und der Qualität;
f) eine rechtzeitige Information bei größeren Änderungen des Betriebsprogramms des Unternehmens;
g) die allgemeinen Geschäftsbedingungen;
2. die Investitionen müssen der Verbesserung der Qualität und des Absatzes des Erzeugnisses oder der Gruppe von verwandten Erzeugnissen dienen, die Gegenstand der Lieferverträge sind;
3. die Beihilfe kann nur innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschluß der jeweiligen Lieferverträge beantragt werden;
4. das Unternehmen muß eine Mindestmenge eines bestimmten Erzeugnisses oder einer Gruppe verwandter Erzeugnisse auf Grund der Lieferverträge mit einer oder mehreren anerkannten Erzeugergemeinschaften oder, wenn eine Zustimmung gemäß Nummer 1 Satz 2 erteilt ist, mit deren Mitgliedern abnehmen;
5. die Lieferverträge müssen für eine bestimmte Mindestdauer abgeschlossen sein;
6. das Unternehmen muß regelmäßig unter Beteiligung der Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung, der die Erzeugergemeinschaft angehört, die Qualität der Rohwaren und Erzeugnisse prüfen.
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmt, soweit dies für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. welche Mindestmengen eines bestimmten Erzeugnisses oder einer Gruppe verwandter Erzeugnisse Gegenstand des Liefervertrages sein müssen;
2. welche Mindestdauer der Liefervertrag haben muß.
(3) Werden die Lieferverträge aus einem von dem Unternehmen zu vertretenden Grunde vorzeitig gekündigt, ist zu bestimmen, in welchem Umfang die gewährten Investitionsbeihilfen zurückzuzahlen sind. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie lange die Lieferverträge bestanden und welcher dem Gesetzeszweck entsprechende Erfolg durch die Investitionsbeihilfen erzielt worden ist. Die zurück-
zuzahlenden Investitionsbeihilfen sind vom Tage der Kündigung an mit 3°/o über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
(4) Zuständig für die Durchführung der Förderung ist das Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
§ 7
Obst- und Gemüseerzeuger, die einer Erzeugerorganisation nach der Verordnung Nr. 159/66/EWG des Rates vom 25. Oktober 1966 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 3286/66) beigetreten sind, können mit den gleichen Erzeugnissen nicht einer Erzeugergemeinschaft angehören.
§ 8
(1) Die zuständigen Behörden können zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforderlichen Auskünfte verlangen.
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren oder ein Verfahren wegen eines Steuervergehens oder einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung über Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht.
§ 9
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 10
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe oder mit beiden Strafen bestraft.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.
§ U
(1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung auf Beschlüsse einer anerkannten Erzeugergemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie die Erzeugnisse betreffen, die satzungsgemäß Gegenstand ihrer Tätigkeit sind.
(2) Eine anerkannte Vereinigung von Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes darf ihre Mitglieder bei der Preisbildung beraten und zu diesem Zweck gegenüber ihren Mitgliedern Preisempfehlungen aussprechen.
(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt. In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 104
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 3. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 37) entsprechende Anwendung.
§ 12
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann die ihm in diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf die Landesregierungen übertragen.
§ 13
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 14
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Mai 1969
Der Bundespräsident Lübke
Der Bundeskanzler Kiesinger
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen Strauß
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1969
427
Anlage
Liste der Erzeugnisse, für die Erzeugergemeinschaften gebildet und anerkannt werden können
Zolltarif-Nr.
Erzeugnisse
01.02 Rinder, lebend, Hausrinder
01.03 Schweine, lebend, Hausschweine ex 01.04 Schafe, lebend, Haustiere
01.05 Hausgeflügel, lebend
ex 02.01 A Hausrinder, Hausschweine und Schafe, geschlachtet, in Vierteln bzw. Hälften bzw. ganzen Tierkörpern
ex 02.02 Hausgeflügel, geschlachtet
ex 03.01 A Forellen und Karpfen, frisch, gekühlt oder gefroren
03.01 B Seefische, frisch, gekühlt oder gefroren
03.01 B I Seefische, ganz, ohne Kopf oder zerteilt
03.01 B II Seefische, filetiert
ex 03.02 Fische, gesalzen
03.03 Krebstiere und Weichtiere
04.01 Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert
ex 04.02 Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert (mit Ausnahme von Kondensmilch)
04.03 Butter
04.04 Käse und Quark
ex 04.05 A Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht
04.06 Natürlicher Honig
Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
07.01 A Kartoffeln
ex 07.01 Gemüse, frisch
ex 08.06 Kernobst (Äpfel und Birnen)
08.07 Steinobst
08.08 Beerenobst
10.01 Weizen und Mengkorn
10.02 Roggen
10.03 Gerste
10.04 Hafer
10.05 Mais
ex 12.01 Raps und Rübsen
12.03 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat
12.04 Zuckerrüben
12.06 Hopfen (Blütenzapfen), Hopfenmehl
ex 12.07 Pfefferminze
22.04 Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne Alkohol stumm-gemacht
ex 22.05 Wein aus frischen Weintrauben
24.01 Tabak, unverarbeitet, Tabakabfälle
428
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung über die Zuständigkeit des Hauptzollamtes Lübeck-West bei Steuervergehen und bei Steuerordnungswidrigkeiten
Vom 30. April 1969
Auf Grund des § 422 Abs. 2 und des § 446 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsge-setzbl. I S. 161) sowie des § 12 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (Bundes-gesetzbl.S.448), beide Gesetze zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird verordnet:
§ 1
Die Zuständigkeit des Hauptzollamtes Lübeck-Ost für die Ermittlung von Steuervergehen und für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten wird auf das Hauptzollamt Lübeck-Wer . übertragen.
§ 2 Der Bereich der Hauptzollämter Lübeck-West und Lübeck-Ost umfaßt die kreisfreie Stadt Lübeck, den Kreis Oldenburg in Holstein, den Kreis Eutin, den Kreis Stormarn, den Kreis Herzogtum Lauehburg und von dem Kreis Segeberg die Gemeinden Altengörs, Bad Segeberg, Bahrenhof, Bark, Bebensee,
Blunk, Buchholz, Bühnsdorf, Dreggers, Fahrenkrug, Fehrenbötel, Fredesdorf, Geschendorf, Glasau, Götzberg, Groß-Niendorf, Groß-Rönnau, Hamdorf, Har-tenholm, Henstedt, Högersdorf, Hüttblek, Itzstedt, Kattendorf, Kayhude, Kisdorf, Klein-Gladebrügge, Klein-Rönnau, Krems II, Kükels, Leezen, Mielsdorf, Mözen, Nahe, Negernbötel, Nehms, Neuengörs, Ne-versdorf, Oering, Oersdorf, Pronstorf, Rohistorf, Schnackendorf, Schieren, Schwissel, Seedorf, Seth, Sievershütten, Söhren, Stipsdorf, Strukdorf, Struven-hütten, Stubben, Stuvenborn, Sülfeld, Todesfelcle, Travenhorst, Traventhal, Wahlstedt, Wakendorf I, Wakendorf II, Weede, Wensin, Westerrade, Winsen und Wittenborn.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. April 1969
Der Bundesminister der Finanzen Strauß
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1969
429
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 1969 – 1 BvL 20/68 –, ergangen auf Vorlage des Amtsgerichts Ehingen, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 467 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikel 2 Nummer 25 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Mai 1969
Der Bundesminister der Justiz Horst Ehmke
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz)
Vom 7. Mai 1969
Die Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 38 Abs. 1 Nr. 1 und in § 53 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c sind die Worte
"wegen einer hochverräterischen, staatsgefährdenden oder vorsätzlichen landesverräterischen Handlung"
durch die Worte
"wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,"
zu ersetzen.
Bonn, den 7. Mai 1969
Der Bundesminister der Verteidigung
Im Auftrag
Meyer
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1969
429
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 1969 – 1 BvL 20/68 –, ergangen auf Vorlage des Amtsgerichts Ehingen, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 467 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikel 2 Nummer 25 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Mai 1969
Der Bundesminister der Justiz Horst Ehmke
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz)
Vom 7. Mai 1969
Die Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 38 Abs. 1 Nr. 1 und in § 53 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c sind die Worte
"wegen einer hochverräterischen, staatsgefährdenden oder vorsätzlichen landesverräterischen Handlung"
durch die Worte
"wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,"
zu ersetzen.
Bonn, den 7. Mai 1969
Der Bundesminister der Verteidigung
Im Auftrag
Meyer
430
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt Teil II
Tag
Inhalt
Nr. 29, ausgegeben am 14. Mai 1969
9. 5. 69 Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung
Seite
961
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 4. 69
23. 4. 69
23. 4. 69
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 739/69 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Blumenkohl für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1969
Verordnung (EWG) Nr. 740/69 des Rates zur Festsetzung des Grundpreises und des Ankaufspreises für Tomaten
Verordnung (EWG) Nr. 741/69 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
Verordnung (EWG) Nr. 742/69 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden
23. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 743/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung
23. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 744/69 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker
Verordnung (EWG) Nr. 745/69 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse
Verordnung (EWG) Nr. 746/69 der Kommission über eine Ausschreibung zum Absatz von Grana-Padano-Käse aus Lagerbeständen der italienischen Interventionsstelle
Verordnung (EWG) Nr. 747/69 der Kommission über eine Ausschreibung zum Absatz von Butter aus den Beständen der deutschen Interventionssteile
23. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 748/69 der Kommission über Ausschreibungen zum Absatz von zum direkten Verbrauch in der Gemeinschaft bestimmter Butter aus den Beständen der deutschen, der französischen und der niederländischen Interventionsstelle
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 749/69 des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1014/68 und Nr. 986/68 betreffend die Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt Teil II
Tag
Inhalt
Nr. 29, ausgegeben am 14. Mai 1969
9. 5. 69 Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung
Seite
961
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
- Ausgabe in deutscher Sprache -
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22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 739/69 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Blumenkohl für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1969
Verordnung (EWG) Nr. 740/69 des Rates zur Festsetzung des Grundpreises und des Ankaufspreises für Tomaten
Verordnung (EWG) Nr. 741/69 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
Verordnung (EWG) Nr. 742/69 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden
23. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 743/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung
23. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 744/69 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker
Verordnung (EWG) Nr. 745/69 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse
Verordnung (EWG) Nr. 746/69 der Kommission über eine Ausschreibung zum Absatz von Grana-Padano-Käse aus Lagerbeständen der italienischen Interventionsstelle
Verordnung (EWG) Nr. 747/69 der Kommission über eine Ausschreibung zum Absatz von Butter aus den Beständen der deutschen Interventionssteile
23. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 748/69 der Kommission über Ausschreibungen zum Absatz von zum direkten Verbrauch in der Gemeinschaft bestimmter Butter aus den Beständen der deutschen, der französischen und der niederländischen Interventionsstelle
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 749/69 des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1014/68 und Nr. 986/68 betreffend die Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke
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L97/5
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L97/8
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24. 4. 69 L 97/11
L 97/13
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Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1969
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Dal um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 750/69 des Rates zur Änderung der Vorordnung (EWG) Nr. 985/68 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm
24. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 751/69 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
24. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 752/69 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden
24. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 753/69 der Kommission zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung
24. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 754/69 der Kommission zur Festsetzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen
24. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 755/69 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis
24. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 756/69 der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis
24. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 757/69 der Kommission zur Festsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und Bruchreis
24. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 758/69 der Kommission zur Festsetzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden Berichtigung
24. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 759/69 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker
24. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 760/69 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch
24. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 761/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-eizeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen
25. 4.69 Verordnung (EWG) Nr. 762/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 763/69 des Rates zur Festsetzung des Richtpreises für geschälten Reis für das Wirtschaftsjahr 1969/ 1970
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 764/69 des Rates zur Festsetzung der Preise für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1969/1970
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 765/69 des Rates zur Festsetzung der Richtpreise und Interventionsgrundpreise für Ölsaaten für das Wirtschaftsjahr 1969/1970
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 766/69 des Rates über die Festsetzung der Preise für Zucker für das Wirtschaftsjahr 1969/1970 sowie der Standardqualität für Weißzucker und für Zuckerrüben
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 767/69 des Rates zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise, der Zuckerrübenmindestpreise, der Schwellenpreise und der Garantiemenge sowie der Produktionsabgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 1969/1970
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 768/69 des Rates zur Festsetzung der Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen
25. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 769/69 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden
25. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 770/69 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung
25. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 771/69 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker
25. 4. 69 L98/2
25. 4. 69 L98/3
25. 4. 69 L98/4
25. 4. 69 L98/6
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25. 4. 69 L 98/12
25. 4. 69 L 98/14
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25. 4. 69
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25. 4. 69 L 98/20
25. 4. 69 L 98/21
25. 4. 69 L 98/24
L 99/1
L 100/1 L 100/2
L100/3
L 100/4
L 100/6 L 100/8 L 99/2 L 99/4 L 99/6
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 772/69 der Kornmission zur Festsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl
25. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 773/69 der Kommission zur Festsetzung des Betrages der Beihilfe für Ölsaaten
25. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 774/69 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen gefrorenes Rindfleisch
25. 4. 69 Verord nung (EWG) Nr. 775/69 der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden
25. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 776/69 der Kommission zur Festsetzung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Eier
25. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 777/69 der Kommission zur Festsetzung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Geflügelfleisch
25. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 778/69 der Kommission zur Festsetzung der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der Einfuhr für Eieralbumin und Milchalbumin
23. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 779/69 der Kommission zur Festsetzung der ab l.Mai 1969 geltenden Erstattungen bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren
28. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 780/69 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
28. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 781/69 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden
28. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 782/69 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung
28. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 783/69 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker
28. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 784/69 der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor für den am 1. Mai 1969 beginnenden Zeitraum
28. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 785/69 der Kommission zur Änderung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 786/69 des Rates über die Finanzierung von Interventionen auf dem Binnenmarkt für Fette
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 787/69 des Rates über die Finanzierung von Interventionsausgaben auf dem Binnenmarkt für Getreide und Reis
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 788/69 des Rates über die Finanzierung von Interventionsausgaben auf dem Binnenmarkt für Schweinefleisch
28. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 789/69 der Kommission über den Absatz
von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte ausführende Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft
29. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 790/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
26. 4. 69 26. 4. 69
26. 4. 69
26. 4. 69 26. 4. 69
26. 4. 69
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29. 4. 69 29. 4. 69 29. 4. 69 29. 4. 69 29. 4. 69 29. 4. 69
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L 99/7 L 99/9
L 99/10
L 99/13 L 99/19
L 99/20
L 99/21
L 101/1
L 101/3
L 101/4
L 101/6
L 101/7
L 101/8
L 101/11 L 105/1
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgellend testgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag. Bezugsbedingungen füi Teil I und II: Lautender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II [e 10,– DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages aul Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nacb Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.