Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1971  Nr. 87 vom 31.08.1971  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 1409 Teill Z1997A 1971 Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1971 Nr. 87 Tag Inhalt Seite 26. 8. 71 Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungs- gesetz — BAföG —) 2171-1-1 1409 Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz — BAföG —) Vom 26. August 1971 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Grundsatz Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Abschnitt I Förderungsfähige Ausbildung § 2 Ausbildungsstätten (1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von 1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Fachoberschulen, 2. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs und vergleichbaren Einrichtungen, 3. Berufsfachschulen und Fachschulen, 4. Höheren Fachschulen und Akademien, 5. Hochschulen. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung —- mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen — oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. (2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer der in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist. (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Ausbildungsförderung für den Besuch von anderen Ausbildungsstätten geleistet wird, wenn sie den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig sind. (4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird. (5) Ausbildungsförderung wird für die Zeit geleistet, in der die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. (6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn ein Anspruch auf Förderung nach den §§ 41 bis 45 oder 47 des Arbeitsförderungsgesetzes besteht oder nach den §§46 und 48 des Arbeitsförderungsgesetzes Darlehen gewährt wird. § 3 Fernunterricht (1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an FernunterrichtsLehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf den- Bundesgesetzblatt 1409 Teill Z1997A 1971 Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1971 Nr. 87 Tag Inhalt Seite 26. 8. 71 Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungs- gesetz — BAföG —) 2171-1-1 1409 Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz — BAföG —) Vom 26. August 1971 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Grundsatz Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Abschnitt I Förderungsfähige Ausbildung § 2 Ausbildungsstätten (1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von 1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Fachoberschulen, 2. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs und vergleichbaren Einrichtungen, 3. Berufsfachschulen und Fachschulen, 4. Höheren Fachschulen und Akademien, 5. Hochschulen. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung —- mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen — oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. (2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer der in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist. (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Ausbildungsförderung für den Besuch von anderen Ausbildungsstätten geleistet wird, wenn sie den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig sind. (4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird. (5) Ausbildungsförderung wird für die Zeit geleistet, in der die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. (6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn ein Anspruch auf Förderung nach den §§ 41 bis 45 oder 47 des Arbeitsförderungsgesetzes besteht oder nach den §§46 und 48 des Arbeitsförderungsgesetzes Darlehen gewährt wird. § 3 Fernunterricht (1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an FernunterrichtsLehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf den- 1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I selben Abschluß vorbereiten wie die in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten. (2) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Lehrgängen nichtstaatlicher Fernlehrinstitute nur geleistet, wenn die vom Land bestimmte zuständige Behörde bestätigt, daß der Lehrgang bei angemessenen Vertragsbedingungen nach Inhalt, Umfang und Ziel sowie nach pädagogischer und fachlicher Betreuung der Teilnehmer geeignet ist, auf den angestrebten Ausbildungsabschluß vorzubereiten. § 60 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt. (3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn 1. der Auszubildende in den neun Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluß in längstens sechs Monaten beenden kann, 2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden mindestens während drei aufeinanderfolgender Kalendermonate voll in Anspruch nimmt. Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen. (4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Schülern welcher Schulgattung die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die 1. auf den Realschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen, 2. auf eine Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien gleichgestellt. (5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden. § 4 Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes geleistet. § 5 Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (1) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie von ihrem ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus eine außerhalb dieses Geltungbereichs gelegene Ausbildungsstätte besuchen. (2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Europa gelegenen Ausbildungsstätte, wenn 1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder 2. die Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchgeführt werden kann und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Personen. (3) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, kann Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer außerhalb Europas gelegenen Ausbildungsstätte, wenn er für die Ausbildung erforderlich ist und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Personen. (4) Absatz 1 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Die Absätze 2 und 3 gelten nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Gymnasien ab Klasse 11, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig ist. § 6 Förderung der Deutschen im Ausland Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Staat haben und dort eine Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend anzuwenden. § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung (1) Ausbildungsförderung wird für eine erste Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß geleistet. (2) Darüber hinaus wird Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung geleistet, 1. wenn sie die erste Ausbildung in derselben Fachrichtung weiterführt, 2. wenn in Zusammenhang mit der Abschlußprüfung der ersten Ausbildung der Zugang zu der weiteren Ausbildung eröffnet worden ist, 3. wenn der Auszubildende eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder dort die schulischen Voraussetzungen für die weitere Ausbildung erworben hat. Nr. 87 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971 1411 Im übrigen wird Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies rechtfertigen. (3) Hat der Auszubildende aus wichtigem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet. Abschnitt II Persönliche Voraussetzungen § 8 Staatsangehörigkeit (1) Ausbüdungsförderung wird geleistet 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, 2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesge-setzbl. I S. 269), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), 3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und als Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), anerkannt sind. (2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn 1. sie selbst in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Ausbildung oder 2. zumindest ein Elternteil in den letzten drei Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraumes sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig aufgehalten haben und erwerbstätig waren. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn sie während der nach Satz 1 Nr. 2 maßgeblichen Zeit aus einem vom Erwerbstätigen nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt wird. (3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt. §9 Eignung (1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die nach § 48 erforderlichen Nachweise erbringt. (3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 beigebracht hat. § 10 Alter (1) Bei Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen wird Ausbildungsförderung ab Klasse 10, im übrigen von Beginn der Ausbildung an geleistet. (2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Besuch einer Realschule oder eines Gymnasiums Ausbildungsförderung ab Klasse 5 geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seiner Familie wohnt. (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 35. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, daß die Art der Ausbildung oder die Lage des Einzelfalles die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigt. Abschnitt III Leistungen § 11 Umfang der Ausbildungsförderung (1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Einkommen und Vermögen des Ehegatten bleiben außer Betracht, wenn er von dem Auszubildenden dauernd getrennt lebt. (3) Besucht der Auszubildende ein Abendgymnasium oder ein Kolleg, so sind nur Einkommen und Vermögen des Auszubildenden und seines Ehegatten anzurechnen. (4) Sind Einkommen und Vermögen einer Person auf den Bedarf mehrerer Auszubildender anzurechnen, so werden sie zu gleichen Teilen angerechnet. Dies gilt bei der Anrechnung des Einkommens nicht, soweit dadurch der Bedarf des Auszubildenden nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 und § 14 oder anderen entsprechenden Vorschriften überschritten würde. § 12 Bedarf für Schüler (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler 1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 160 DM, 2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 320 DM. (2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler 1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I 1. von Realschulen und Gymnasien ab Klasse 5, von Hauptschulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 320 DM, 2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 380 DM. Satz 1 gilt nur, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. (3) Ist der Auszubildende verheiratet und führt er mit seinem Ehegatten einen eigenen Haushalt, so gilt für ihn der Bedarf nach Absatz 2. (4) Bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 werden Schülern von Gymnasien ab Klasse 11 innerhalb eines Kalenderjahres die notwendigen Aufwendungen für vier Hin- und Rückfahrten zu der Ausbildungsstätte geleistet. (5) Zur Deckung besonderer Aufwendungen, die mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere bei Unterbringung in einem Internat oder bei hohen Fahrkosten, kann Ausbildungsförderung über die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 hinaus geleistet werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist. § 13 Bedarf für Studierende (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende an 1. Fachschulen, Abendgymnasien und Kollegs 280 DM, 2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 300 DM. (2) Die Beträge nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende 1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 40 DM, 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 120 DM. (3) Wohnt der Auszubildende bei seinen Eltern und befindet sich die Wohnung der Eltern nicht am Ort der Ausbildungsstätte, so erhöhen sich die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für Fahrkosten um monatlich 30 DM. (4) Bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 und 3 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, zu dem Bedarf ein Zuschlag geleistet, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. (5) § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. § 14 Bedarf für Praktikanten Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum in Zusammenhang steht. § 15 Förderungsdauer (1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird. Rückwirkend wird Ausbildungsförderung für die letzten drei Monate vor dem Antragsmonat geleistet. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung — einschließlich der Unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit — geleistet, bei dem Besuch der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten oder diesen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten jedoch nicht über die Förderungshöchstdauer hinaus. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für sechs Kalendermonate geleistet. (3) über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie 1. aus schwerwiegenden Gründen, 2. infolge einer Ausbildung im Ausland (§ 5 Abs. 2 und 3), 3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke, 4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung überschritten worden ist. (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für jede Ausbildung an den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten oder diesen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten die Förderungshöchstdauer. § 16 Förderungsdauer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (1) Für eine Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 wird Ausbildungsförderung für die Dauer eines Jahres geleistet. (2) Darüber hinaus kann während eines weiteren Jahres Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Nr. 87 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971 1413 (3) In den Fällen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet. § 17 Förderungsarten (1) Ausbildungsiörderung wird vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 als Zuschuß geleistet. (2) Ausbildungsförderung kann nach den Umständen des Einzelfalles auch ganz oder teilweise als Darlehen geleistet werden, wenn 1. die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1) überschritten wird, 2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 durchgeführt wird, 3. sie für die Anschaffung beweglicher Sachen, die nach Beendigung der Ausbildung weiter verwendet werden können, nach § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 5 geleistet wird. (3) Ausbildungsförderung wird als Darlehen geleistet, wenn 1. die Förderungshöchstdauer wegen des Nichtbestehens der Abschlußprüfung überschritten wird (§15 Abs. 3 Nr. 4), 2. der Auszubildende einer Überleitung von Unterhaltsansprüchen aus wichtigem Grunde widersprochen hat (§ 37 Abs. 2). § 18 Darlehensbedingungen (1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Darlehen zu verzinsen 1. mit 4 vom Hundert für das Jahr, wenn es nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 geleistet worden ist, 2. mit 6 vom Hundert für das Jahr, wenn der Darlehensnehmer mit mehr als einer Rückzahlungsrate in Verzug gerät. Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten. (3) Das Darlehen und die Zinsen nach Absatz 2 Nr. 1 sind in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens jedoch mit 50 Deutsche Mark, innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die erste Rate ist drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung zu leisten. (4) Die Zinsen nach Absatz 2 Nr. 2 sind sofort fällig. (5) Das Nähere über die Einziehung der Darlehen wird durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. § 19 Pfändungssclmtz (1) Der Anspruch auf Ausbildungsförderung kann nicht gepfändet, verpfändet oder abgetreten werden. (2) Das gleiche gilt für die Forderung eines Auszubildenden gegen ein Geldinstitut, die durch Gut- schrift eines auf sein Konto überwiesenen Förderungsbetrages entstanden ist, für die Dauer von sieben Kalendertagen seit der Gutschrift. Eine Pfändung des Guthabens bei dem Geldinstitut gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während des dort genannten Zeitraums nicht erfaßt; der Auszubildende hat dem Geldinstitut nachzuweisen, daß die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. (3) Bei den Beziehern einer laufenden Leistung nach diesem Gesetz gilt für die Pfändung von Bargeld §811 Nr. 8 der Zivilprozeßordnung entsprechend. §20 Rückzahlungspflicht (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist der Förderungsbetrag insoweit zurückzuzahlen, als 1. der Auszubildende die Leistung dadurch herbeigeführt hat, daß er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 52 unterlassen hat, 2. der Auszubildende gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht erfüllt waren, 3. der Auszubildende nach der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist, 4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. (2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Abschnitt IV Einkommensanrecbnung § 21 Einkommensbegriff (1) Als Einkommen gilt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 5 der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug 1. der darauf entfallenden Einkommensteuer, Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, 2. der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit und freiwilliger Aufwendungen zur Sozialversicherung sowie für eine private Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang. (2) Waisenrenten und Waisengelder gelten in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge nach Abzug 1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I der darauf entfallenden Einkommensteuer, Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer als Einkommen. Die Bestimmungen über Grundrenten in Absatz 3 Nr. 1 Buchstaben a bis c gelten. (3) Als Einkommen gelten ferner 1. Leibrenten mit dem Betrag, der nicht steuerlich mit dem Ertragsanteil erfaßt ist, mit Ausnahme a) der Grundrenten und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, b) eines der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechenden Betrages, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen, c) der Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde; 2. Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz; 3. Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz mit Ausnahme der Leistungen, die der Auszubildende für seine Kinder erhält; 4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten, sofern dieser nicht dauernd von ihm getrennt lebt. Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes) gilt als Einkommen des Kindes. (4) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nr. 2 wird von dem Gesamtbetrag der Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt: 1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer 15 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 3 200 DM, 2. für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer 9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 1 900 DM, 3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer 25 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 5 400 DM. (5) Nicht als Einkommen gelten Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnah- men, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind. § 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden (1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. (2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens der Kinder nach § 23 Abs. 2 sowie der Kinder und sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3. § 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden (1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. für den Auszubildenden selbst bei dem Besuch von a) weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 75 DM, b) Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen und Abendrealschulen sowie von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 100 DM, c) Fachschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 125 DM, 2. für den Ehegatten des Auszubildenden, sofern er nicht dauernd getrennt lebt, 350 DM, 3. für jedes Kind des Auszubildenden 175 DM. Bei verheirateten Auszubildenden mit mindestens einem Kind unter 10 Jahren, das sich im Haushalt des Auszubildenden befindet, erhöht sich der Freibetrag nach Satz 1 Nr. 2 auf 500 Deutsche Mark. (2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumut-barerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten und der Kinder des Auszubildenden zu decken. Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen berücksichtigt. (3) Die Vergütung aus einem Praktikantenverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet; bemißt sich der Bedarf des Praktikanten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, so bleibt der Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a anrechnungsfrei. Nr. 87 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971 1415 (4) Abweichend von Absatz 1 werden 1. von der Waisenrente und dem Waisengeld des Auszubildenden monatlich nicht angerechnet 90 DM, 2. Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, voll auf den Bedarf angerechnet. § 24 Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten (1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. (2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden. (3) Wird glaubhaft gemacht, daß das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger sein wird als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen. Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen läßt, wird über den Antrag abschließend entschieden. (4) Auf den Bedarf in jedem Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des Jahreseinkommens anzurechnen. Sind für die Anrechnung des Einkommens nach Absatz 3 die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend, so wird auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten (1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. vom Einkommen der Eltern, sofern sie nicht geschieden sind oder dauernd getrennt leben 800 DM, 2. vom Einkommen eines alleinstehenden oder dauernd getrennt lebenden Elternteils oder des Ehegatten 500 DM. Der Freibetrag von 500 Deutsche Mark gilt auch für den Elternteil, dessen Ehegatte nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht. (2) Der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 1 erhöht sich, wenn beide Eltern Einkommen haben, um das Einkommen des Elternteils mit dem niedrigeren Einkommen, jedoch höchstens um 130 Deutsche Mark. (3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich 1. für jedes Kind und den Ehegatten des Einkommensbeziehers, wenn sie in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften entsprechend gefördert werden kann, um 50 DM, 2. für andere Kinder und für weitere nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte, die bei Beginn des Bewilligungszeitraumes a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um je 200 DM, b) das 15. Lebensjahr vollendet haben, um je 270 DM. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 2 mindern sich um das Einkommen des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten, das dazu bestimmt ist oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet wird, deren Unterhaltsbedarf zu decken. (4) Das die Freibeträge übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten bleibt zu 40 vom Hundert anrechnungsfrei. Der Vomhundertsatz erhöht sich um 5 für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird. (5) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen berücksichtigt. (6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33, 33 a des Einkommensteuergesetzes. Abschnitt V Vermögensanrechnung § 26 Umfang der Vermögensanrechnung Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angerechnet, soweit diese Personen für das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums Vermögensteuer zu entrichten haben. § 27 Vermögensbegriff (1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen, 2. Forderungen und sonstigen Rechte, es sei denn, sie werden aus einem wichtigen Grund nicht geltend gemacht. (2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, 1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I 2. Ubergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes, § 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes und entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen, 3. Nießbrauchsrechte, 4. Haushaltsgegenstände. § 28 Bestimmung des Vermögenswertes (1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1. bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf die eineinhalbfache, bei sonstigen Grundstücken auf die vierfache Höhe des Einheitswertes auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1935, 2. bei Betriebsvermögen, mit Ausnahme der Grundstücke, auf die Höhe des Einheitswertes, 3. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes am 31. Dezember des Jahres vor dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitzpunkt, 4. bei sonstigen Vermögen auf die Höhe des Zeitwertes. (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der ersten Antragstellung innerhalb eines Ausbildungsabschnitts. (3) Von dem nach Absatz 1 ermittelten Vermögenswert sind die Schulden und Lasten abzuziehen. § 29 Gültigkeitsdauer der Wertbestimmung (1) Die Bestimmung des Wertes des Vermögens gilt für die Dauer des Ausbildungsabschnitts. (2) Eine Neubestimmung innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts ist vorzunehmen, wenn sich der Wert des Vermögens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder seiner Eltern um mehr als 10 000 DM verändert hat und diese Veränderung nicht auf dem Verbrauch der nach diesem Gesetz angerechneten Beträge beruht. Eine Neubestimmung ist auch vorzunehmen, wenn sich der für die Vermögensanrechnung maßgebende Personenkreis verändert hat. Maßgebend für die Neubestimmung ist der Wert im Zeitpunkt der Änderungsanzeige. § 30 Anrechnung des Vermögens (1) Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des Vermögens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder seiner Eltern durch die Zahl der Kalendermonate geteilt wird, die die Ausbildung voraussichtlich noch andauert. (2) Bei der Berechnung nach Absatz 1 ist davon auszugehen, daß der Auszubildende den jeweiligen Ausbildungsabschnitt in der durch die amtlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften bestimmten Zeit abschließt. (3) Besucht der Auszubildende eine Ausbildungsstätte, die 1. eine Hochschulreife oder 2. eine Fachhochschulreife vermittelt, so ist bei der Berechnung nach Absatz 1 davon auszugehen, daß er nach Erlangung 1. der Hochschulreife weitere fünf, 2. der Fachhochschulreife weitere drei Jahre eine Ausbildungsstätte besuchen wird. (4) Leistet der Auszubildende ein Praktikum ab, so ist bei der Berechnung nach Absatz 1 davon auszugehen, daß er die Ausbildung, mit der das Praktikum in Zusammenhang steht, in der nach Absatz 2 maßgeblichen Zeit abschließen wird. § 31 Freibeträge vom Vermögen des Auszubildenden (1) Von dem Vermögen des Auszubildenden bleiben anrechnungsfrei 1. für den Auszubildenden selbst 20 000 DM, 2. für den Ehegatten des Auszubildenden 20 000 DM, 3. für jedes Kind des Auszubildenden 20 000 DM. (2) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen berücksichtigt. (3) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mindern sich um die Beträge, um die das Vermögen des Ehegatten des Auszubildenden nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 und Absatz 2 für diesen selbst oder ein Kind anrechnungsfrei bleibt. (4) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. § 32 Freibeträge vom Vermögen der Eltern und des Ehegatten (1) Es bleiben anrechnungsfrei von dem Vermögen 1. der Eltern, sofern sie nicht geschieden sind oder dauernd getrennt leben, 40 000 DM, 2. eines alleinstehenden oder dauernd getrenntlebenden sowie eines Elternteils, der mit einer Person verheiratet ist, die nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht, 30 000 DM, 3. des Ehegatten 20 000 DM. (2) Die Freibeträge nach Absatz 1 erhöhen sich für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 gewährt wird, um 20 000 DM. Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen berücksichtigt. (3) Der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 3 erhöht sich für den Ehegatten, der in einer Ausbildung steht, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, um 20 000 DM. Dieser Freibetrag mindert sich um den Betrag, um den das Vermögen des in Ausbildung befindlichen Ehegatten nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 anrechnungsfrei bleibt. Nr. 87 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971 1417 (4) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. § 33 Freibetrag zur Alterssicherung (1) Haben die Eltern des Auszubildenden keine anderweitige ausreichende Alterssicherung, so bleibt das hierfür erforderliche Vermögen der Eltern über die Freibeträge nach § 32 hinaus anrechnungsfrei. (2) Bei der Errechnung des nach Absatz 1 erforderlichen Betrages ist von einem Bedarf der Eltern in Höhe der Freibeträge des § 25 Abs. 1 während der voraussichtlichen Ruhestandszeit auszugehen. § 34 Freigrenze bei der Vermögensanrechnung Überschreitet der Betrag des anzurechnenden Vermögens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder seiner Eltern nach Abzug der Freibeträge 1 000 DM nicht, so wird er nicht angerechnet. Abschnitt VI § 35 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 4 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung sowie den Veränderungen der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Abschnitt VII Vorausleistung und Überleitung § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung (1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist dadurch die Ausbildung gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, daß seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14 nicht leisten und die für die Anrechnung ihres Einkommens und Vermögens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht angerechnet werden können. (3) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden. § 37 Überleitung von Unterhaltsansprüchen (1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bür- gerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so kann das Amt für Ausbildungsförderung durch schriftliche Anzeige an den Verpflichteten bewirken, daß der Anspruch bis zur Höhe der als Zuschuß geleisteten Aufwendungen auf das Land übergeht, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. (2) Der Auszubildende kann der Überleitung aus wichtigem Grunde binnen eines Monats nach Unterrichtung durch das Amt für Ausbildunjsförderung widersprechen und ein Darlehen nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 in Anspruch nehmen. (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Auszubildenden die Ausbildungsförderung ohne Unterbrechung gezahlt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. (4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihnen die Bewilligung der Ausbildungsförderung unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. (6) Der Anspruch ist vom Zugang der Überleitungsanzeige an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. § 38 Überleitung von öffentlich-rechtlichen Leistungsansprüchen (1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung bewilligt worden ist, gegen einen Träger der Sozialversicherung, einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffentlich-rechtliche Kasse Anspruch auf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt, so kann das Amt für Ausbildungsförderung den Übergang dieses Anspruchs auf das Land in Höhe der Aufwendungen durch schriftliche Anzeige an den Verpflichteten bewirken. (2) § 37 Abs. 3 ist anzuwenden. Abschnitt VIII Organisation §39 Auftragsverwaltung (1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des §40 im Auftrage des Bundes von den Ländern ausgeführt. (2) Die Länder errichten Ämter für Ausbildungsförderung und Landesämter für Ausbildungsförderung. 1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I (3) Für jeden Landkreis und für jeden Stadtkreis wird ein Amt für Ausbildungsförderung errichtet. Die Länder können bestimmen, daß ein Amt für Ausbildungsförderung für mehrere Kreise zuständig ist. Im Land Berlin können mehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet werden. In den Ländern Bremen und Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten. (4) Für jedes Land wird ein Landesamt für Ausbildungsförderung errichtet. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. (5) Jedes Land bestimmt die Behörden, die für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und 4 sowie § 42 Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben, zuständig sind. §40 Darlehensverwaltung Nach Beendigung der Ausbildung werden die nach diesem Gesetz geleisteten Darlehen durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. §41 Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung (1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. Bei der Bearbeitung der Anträge können zentrale Verwaltungsstellen herangezogen werden. (2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den Antrag und erläßt den Bescheid hierüber. (3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten. §42 Förderungsausschüsse (1) Förderungsausschüsse sind einzurichten bei 1. Höheren Fachschulen und Akademien, 2. Hochschulen. Bei einer Ausbildungsstätte können mehrere Förderungsausschüsse eingerichtet werden. Jedem Förderungsausschuß gehören an ein hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers und ein Vertreter der Auszubildenden der Ausbildungsstätte sowie ein Vertreter des Amtes für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. (2) Für die gutachtlichen Stellungnahmen über die Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 3 sind Förderungsausschüsse bei den hierfür zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung einzurichten. Bei einem Amt für Ausbildungsförderung können mehrere Förderungsausschüsse eingerichtet werden. Jedem Förderungsausschuß gehören an ein hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers und ein Vertreter der Auszubildenden einer von dem Land bestimmten Hochschule, in dem das Amt für Ausbildungsförderung gelegen ist, sowie ein Vertreter des Amtes für Ausbildungsförderung, bei dem der Förderungsausschuß errichtet wird. (3) Die Wahl des Mitgliedes des Lehrkörpers und des Vertreters der Auszubildenden erfolgt nach Landesrecht. Die Berufung aller Mitglieder erfolgt durch die zuständige Landesbehörde. (4) Das Mitglied des Lehrkörpers hat im Förderungsausschuß den Vorsitz. Der Vertreter des Amtes für Ausbildungsförderung führt die Geschäfte des Förderungsausschusses. (5) Die Mitglieder des Förderungsausschusses sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden; sie dürfen mit einem Förderungsfall, an dem der Ausschuß mitwirkt, anderweitig nicht befaßt sein. Sie haben das Recht der Akteneinsicht. Der Förderungsausschuß hat das Recht, den Auszubildenden zu hören. §43 Aufgaben der Förderungsausschüsse (1) Die Förderungsausschüsse wirken in folgenden Fällen durch gutachtliche Stellungnahmen zu den besonderen Leistungsvoraussetzungen mit an der Entscheidung über die Leistung von Ausbildungsförderung für 1. eine Ausbildung im Ausland nach §5 Abs. 2 und 3, 2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2, 3. eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, 4. eine Ausbildung, die nach Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen wird, nach § 10 Abs. 3, 5. die Deckung besonderer Aufwendungen nach § 13 Abs. 5, 6 eine angemessene Zeit nach überschreiten der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3, 7, eine Gewährung eines Darlehens nach § 17 Abs. 3 Nr. 2. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 5 und 6 hat sich die Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die Ausbildungsförderung ganz oder teilweise als Darlehen geleistet werden soll. (2) Eine gutachtliche Stellungnahme nach § 48 Abs. 2 kann das Amt für Ausbildungsförderung nur nach Anhörung des Förderungsausschusses anfordern. (3) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von einer gutachtlichen Stellungnahme des Förderungsausschusses nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen ist. Es hat zuvor den Förderungsausschuß schriftlich von seinen Einwendungen zu unterrichten und dessen erneute Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen abzuwarten. Nr. 87 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971 1419 § 44 Beirat für Ausbildungsförderung (1) Der zuständige Bundesminister kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der ihn bei 1. der Durchführung des Gesetzes, 2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und 3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen berät. (2) In den Beirat sind neben Vertretern der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landesund Gemeindebehörden sowie der Bundesanstalt für Arbeit Vertreter der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen. Abschnitt IX Verfahren §45 örtliche Zuständigkeit (1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist zuständig, wenn 1. der Auszubildende ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht, 2. der Auszubildende verheiratet ist oder war, 3. seine Eltern nicht mehr leben, 4. seine Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben oder 5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. (2) Abweichend von dem Absatz 1 ist für die Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist örtlich zuständig, wenn der Auszubildende 1. von seinem ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus eine außerhalb dieses Geltungsbereichs gelegene Ausbildungsstätte besucht (§ 5 Abs. 1) oder 2. Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3). (3) Besucht ein Auszubildender, der seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, eine außerhalb dieses Geltungsbereichs gelegene Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 2 und 3), so ist das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Der zuständige Bundesminister bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt. (4) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung eines Deutschen, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat und dort eine Ausbildungsstätte besucht (§ 6), ist ein vom Land Nordrhein-Westfalen bestimmtes Amt für Ausbildungsförderung zuständig. §46 Antrag (1) über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen Antrag entschieden. (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. Dem Eingang des Antrages bei diesem Amt steht der Eingang bei einer anderen deutschen Behörde gleich. (3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die der zuständige Bundesminister durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat. (4) Der Auszubildende hat auf Verlangen die Beweismittel zu bezeichnen und Urkunden, insbesondere Zeugnisse und gutachtliche Stellungnahmen, beizubringen. §47 Auskunftspflichten (1) Die Ausbildungsstätte ist verpflichtet, die nach den §§ 48, 49 erforderlichen gutachtlichen Stellungnahmen abzugeben. (2) Die Finanzbehörden erteilen dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. (3) Die Eltern und der Ehegatte des Auszubildenden sind verpflichtet, dem Amt für Ausbildungsförderung auf Verlangen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Auskünfte zu erteilen und die Urkunden vorzulegen, die zur Entscheidung über einen Antrag auf Ausbildungsförderung von Bedeutung sind. (4) Die Arbeitgeber des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten sind verpflichtet, auf Verlangen dieser Personen Bescheinigungen über deren Arbeitslohn und auf der Lohnsteuerkarte eingetragene steuerfreie Jahresbeträge auszustellen und auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförderung mit Einwilligung dieser Personen über deren 1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse die Auskünfte zu erteilen und die Urkunden vorzulegen, die zur Entscheidung über einen Antrag auf Aus-bildungsförderung von Bedeutung sind. §48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten (1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie und einer Hochschule nur geleistet, wenn der Auszubildende eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vorgelegt hat, aus der sich seine Eignung (§ 9) ergibt. (2) Während der ersten vier Fachsemester an einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht. (3) In den Fällen des § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (4) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung, wenn der Auszubildende eine Ausbildungsstätte besuchen will, für die ein Förderungsausschuß nicht errichtet ist, eine gutachtliche Stellungnahme dieser Ausbildungsstätte einholen. (5) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen ist. Es hat zuvor die Ausbildungsstätte schriftlich von seinen Einwendungen zu unterrichten und deren erneute Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen abzuwarten. § 49 Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland (1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte, die er bisher besucht hat, darüber beizubringen, daß 1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1), 2. der Besuch einer außerhalb Europas gelegenen Ausbildungsstätte für die Ausbildung erforderlich ist (§ 5 Abs. 3), 3. der Besuch einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Hochschule während eines weiteren Jahres für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (§ 16 Abs. 2). (2) § 48 Abs. 5 ist anzuwenden. (3) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den Nachweis der für eine Ausbildung im Ausland ausreichenden Sprachkenntnisse verlangen. § 50 Bescheid (1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen (Bescheid). (2) In dem Bescheid sind der Bedarf des Auszubildenden sowie die monatlich anzurechnenden Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern anzugeben. In dem auf den ersten Antrag innerhalb eines Ausbildungsabschnitts ergehenden Bescheid sind zudem anzugeben der Gesamtwert des Vermögens des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern sowie die Zahl der Kalendermonate, die der Vermögensanrechnung nach § 30 zugrunde gelegt ist. (3) Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr bewilligt (Bewilligungszeitraum). (4) Der Bewilligungsbescheid bleibt innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts über den Bewilligungszeitraum hinaus gültig, solange ein neuer Bescheid nicht ergangen ist. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt wurde. § 51 Zahlweise (1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im voraus zu zahlen. (2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen werden, so wird für drei Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von 350 Deutsche Mark monatlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. (3) Monatliche Förderungsbeträge werden auf volle Deutsche Mark aufgerundet. (4) Monatliche Förderungsbeträge unter 10 Deutsche Mark werden nicht geleistet. § 52 Änderungsanzeige Der Auszubildende, seine Eltern und sein Ehegatte sind verpflichtet, dem Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich die Änderungen der Tatsachen anzuzeigen, über die sie im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausbildungsförderung Erklärungen abgegeben haben. § 53 Änderung des Bescheides Ändern sich die für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Verhältnisse im Laufe des Bewilligungszeitraums, so wird der Bescheid von dem Kalendermonat an geändert, von dem an eine Änderung um wenigstens 10 Deutsche Mark gerechtfertigt ist. § 54 Rechtsweg (1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) über den Widerspruch wird kostenfrei entschieden. Nr. 87 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971 1421 § 55 Statistik (1) über die Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz wird jährlich eine Bundesstatistik durchgeführt. (2) Die Statistik erfaßt jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden geförderten Auszubildenden 1. von dem Auszubildenden Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Zahl der Kinder, Art eines anerkannten Ausbildungsabschlusses, Ausbildungsstätte, Studienfach, voraussichtliche Dauer der Gesamtausbildung und Höhe des Einkommens sowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, des Vermögens, 2. von dem Ehegatten des Auszubildenden: Berufstätigkeit oder Art der Ausbildung, Höhe des Einkommens und, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, des Vermögens, Zahl der Kinder und der weiteren nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird, 3. von den Eltern des Auszubildenden: Familienstand, Berufstätigkeit, Höhe des Einkommens und, wenn Vermögen angerechnet wird, des Vermögens, Zahl und Art der Ausbildung der weiteren unterhaltenen Kinder sowie Zahl der nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird, 4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des Auszubildenden, auf den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern, Art und Höhe des Förderungsbetrags sowie Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums. (3) Die Ämter für Ausbildungsförderung sind nach Maßgabe des Absatzes 2 auskunftspflichtig. Abschnitt X § 56 Aufbringung der Mittel (1) Die Ausgaben, die bei der Ausführung dieses Gesetzes entstehen, tragen der Bund zu 65 vom Hundert, die Länder zu 35 vom Hundert. (2) Das Bundesverwaltungsamt führt 35 vom Hundert des jeweils eingezogenen Darlehensbetrages an das Land ab, in dem das Amt iür Ausbildungsförderung seinen Sitz hat, das den Darlehensbetrag geleistet hat. (3) Die nach den §§ 37 und 38 übergeleiteten und eingezogenen Beträge führt das Land zu 65 vom Hundert an den Bund ab. (4) Besucht ein Auszubildender, der seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, eine außerhalb dieses Geltungsbereichs gelegene Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 2 und 3), so erstattet das Land, in dem der Auszubildende seinen ständi- gen Wohnsitz hat, dem nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 45 Abs. 3 Satz 2 zuständigen Land 35 vom Hundert der Ausgaben, die diesem Land bei der Ausführung dieses Gesetzes entstehen. Abschnitt XI Straf- und Bußgeldvorschriften Übergangs- und Schlußvorschriften § 57 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Verwaltungsbehörde oder als Mitglied eines Förderungsausschusses bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebsoder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. § 58 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 47 Abs. 3 oder 4 dem Amt für Ausbildungsförderung auf dessen Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine Urkunde nicht vorlegt oder 2. die in § 52 vorgeschriebene Änderungsanzeige nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich erstattet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ämter für Ausbildungsförderung. § 58 a Vorläufige Berufung der Förderungsausschüsse Die nach § 42 Abs. 3 vorgeschriebene Wahl ist bis spätestens 31. Dezember 1972 durchzuführen. Bis dahin kann die Berufung der Mitglieder durch die zuständige Landesbehörde ohne vorherige Wahl erfolgen. 1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I § 59 Geltung vorheriger Bewilligungsbescheide (1) Auszubildende, die nach dem 31. Juli 1971 einen förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt beginnen, erhalten Ausbildungsförderung ab 1. August 1971 nach diesem Gesetz. (2) Solange ein Bescheid auf Grund dieses Gesetzes nicht ergangen ist, längstens jedoch bis zum 31. März 1972, wird Ausbildungsförderung in Höhe des Förderungsbetrages geleistet, der durch einen am 30. September 1971 gültigen Bescheid auf Grund 1. des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung vom 19. September 1969 (Bun-desgesetzbl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 666), 2. der Besonderen Bewilligungsbedingungen für die Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 19. November 1970, 3. der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung in sozialen Berufen vom 18. Dezember 1969 (Amtliche Nachrichtender Bundesanstalt für Arbeit 1970 S. 219) für den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 und 2 bewilligt worden ist. Dies gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts fortsetzt, Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz beantragt und seinem Antrag den vorherigen Bewilligungsbescheid nach Satz 1 beigefügt hat. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn durch einen Bescheid auf Grund landesrechtlicher Vorschriften Leistungen zur individuellen Förderung der Ausbildung für den Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten bewilligt worden sind. Die Bundesregierung bezeichnet, die landesrechtlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. (4) Nach den Absätzen 2 und 3 vorab geleistete Beträge werden mit dem nach diesem Gesetz bewilligten Förderungsbetrag verrechnet. Ist nach diesem Gesetz ein geringerer Förderungsbetrag zu zahlen, so kann der überzahlte Betrag nicht zurückgefordert werden. (5) Soweit nach den in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bescheide unter einem Vorbehalt ergangen sind, gelten diese Bescheide mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 als endgültige Bescheide. § 60 Besitzstandswahrung (1) Bewilligungsbescheide, die auf Grund der in § 59 Abs. 2 oder der in der Rechtsverordnung nach § 59 Abs. 3 bezeichneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergangen sind, gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 für die Dauer ihrer Gültigkeit als Bewilligungsbescheide auf Grund dieses Gesetzes. Ist nach diesem Gesetz ein höherer Förderungsbetrag zu leisten, so ist auf Antrag ein neuer Bescheid zu erteilen. (2) Auszubildende, die auf Grund eines am 30. September 1971 gültigen Bescheides nach den in § 59 Abs. 2 oder in der Rechtsverordnung nach § 59 Abs. 3 bezeichneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften gefördert worden sind, erhalten während desselben Ausbildungsabschnitts abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zumindest den Förderungsbetrag, den sie bei Weitergeltung der bezeichneten Vorschriften erhielten, höchstens jedoch 420 Deutsche Mark monatlich. Dies gilt nur, wenn sie eine der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätte besuchen oder ein Praktikum nach § 2 Abs. 4 ableisten. (3) Ein Auszubildender, dem durch einen am 30. September 1971 gültigen Bescheid nach der in § 59 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Vorschrift Förderungsleistungen für eine Ausbildung im Ausland bewilligt worden sind, erhält während der nach diesen Vorschriften üblichen Dauer der Fortsetzung dieser Ausbildung zumindest den Förderungsbetrag, der ihm durch diesen Bescheid bewilligt worden ist. § 61 Vorläufige Zuständigkeit der Hochschulen (1) Für die Zeit bis zum 30. Juni 1974 nehmen für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bemißt, die Hochschulen die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung für die bei ihnen immatrikulierten Auszubildenden wahr. Die Länder können abweichend von Satz 1 bestimmen, daß eine Hochschule die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung für mehrere Hochschulen wahrnimmt. Die Länder können ferner bestimmen, daß die Hochschulen die Studentenwerke zur Durchführung der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben heranziehen. (2) Im Saarland kann bis zum 1. Oktober 1973 für die Auszubildenden an Hochschulen der Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung wahrnehmen. (3) Abweichend von § 45 Abs. 3 verbleibt es in den Fällen des § 60 Abs. 3 bis zum 31. März 1972 bei der Zuständigkeit der am 30. September 1971 zuständigen Hochschule. § 62 Berichtspflicht der Bundesregierung Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 1973 über die Durchführung des Gesetzes zu berich- Nr. 87 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971 1423 ten, insbesondere über die Bewährung der Zuständigkeit nach den §§ 45 und 61. Sie hat Vorschläge für die endgültige sachliche und örtliche Zuständigkeit zu machen. § 63 Aufgabenübertragung auf das Bundesverwaltungsamt (1) Vom 1. April 1972 an werden die Darlehen, die auf Grund des in § 59 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Gesetzes geleistet worden sind, nach Beendigung der Ausbildung durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. (2) Für die auf Grund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Besonderen Bewilligungsbedingungen geleisteten Darlehen bleibt es bei der Verwaltung und Einziehung durch das Deutsche Studentenwerk e.V. (3) Das Deutsche Studentenwerk e. V. führt den jeweils eingezogenen Darlehensbetrag, der auf Grund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Besonderen Bewilligungsbedingungen geleistet worden ist, zu 50 vom Hundert an den Bund und zu 50 vom Hundert an das Land ab, in dem die Hochschule ihren Sitz hat, die den Darlehensbetrag geleistet hat. § 64 Übernahme von Bediensteten durch das Bundesverwaltungsamt (1) Auf ihr Verlangen sind die Bediensteten des Deutschen Studentenwerkes e. V., Bonn, die mit Aufgaben der Studienförderung nach den in § 59 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Besonderen Bewilligungsbedingungen beschäftigt waren, nach Erledigung ihrer Aufgaben von dem Bundesverwaltungsamt in der Vergütungsgruppe zu übernehmen, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übernahme für diese Tätigkeit haben. Beschäftigungszeiten, die vom Deutschen Studentenwerk e. V. anerkannt sind, gelten als bei dem Bundesverwaltungsamt zurückgelegt. (2) Die Übernahme kann abgelehnt werden, wenn der Bedienstete nicht in eine Beschäftigung am Dienstsitz des Bundesverwaltungsamtes einwilligt. § 65 Weitergeltende Vorschriften (1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach 1. dem Bundesversorgungsgesetz, 2. Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, 3. dem Lastenausgleichsgesetz, 4. dem Bundesentschädigungsgesetz, 5. dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bun- desrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden, in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 1793), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundes Versorgungsgesetzes vom 10. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1029), 6. dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes vom 30. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 451), sowie die Aufgabe der Hochbegabtenförderungs-werke, nach ihren Kriterien besonders begabte Auszubildende zu fördern, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz. § 66 Aufhebung von Vorschriften (1) Das Erste Gesetz über individuelle Förderung der Ausbildung vom 19. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 666), tritt mit Ablauf des 30. September 1971 außer Kraft. (2) Die auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungs-förderungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als auf Grund des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes erlassen. § 67 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 68 Inkrafttreten (1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Ausbildungsförderung auf Grund dieses Gesetzes wird mit Ausnahme der Leistungen für Ausländer nach § 8 Abs. 2 vom 1. Oktober 1971 an geleistet für 1. Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Fachoberschulen ab Klasse 11, 2. Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, 3. Schüler von Berufsfachschulen, soweit für deren Besuch der Realschulabschluß oder eine vergleichbare Vorbildung Voraussetzung ist, 4. Schüler von Fachschulen, 1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I 5. Studierende an Höheren Fachschulen und Akademien, 6. Studenten an Hochschulen, 7. Teilnehmer an Farnunterrichtslehrgängen, die unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß vorbereiten wie die in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Ausbildungsstätten, 8. Praktikanten, die ein Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch der vorstehend genannten Ausbildungsstätten und Fernunterrichtslehrgängen leisten müssen. (3) Im übrigen wird Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz von dem Zeitpunkt an geleistet, den ein besonderes Gesetz bestimmt. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 26. August 1971 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Käte Strobel Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen Schiller Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz — Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 — 88. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen, Im Teil III wird das als fortgellend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden. Bezugspreis für Teil I und Teil IIhalbjährlich je 25,— DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme. Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausredinung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.