Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO)
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO)
Vom 3. Mai 1971
Inhaltsübersicht
Entrichten der Gebühren .......................... 1
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen;
Gebührenerstattung ............................... 2
Zeitungsgrundgebühr ............................. 3
Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste......... 4
Vermittlungsgebühr .............................. 5
Gebühren für Fremdbeilagen ...................... 6
Gebühren für die Benutzung besonderer
Beförderungsgelegenheiten ........................ 7
Vertriebsgebühr .................................. 8
Gebühr für die Anschriftenänderung............... 9
Gebühren für Postzeitungsgut ..................... 10
Gebühren für Streifbandzeitungen ................. 11
Gebühr für die Verpackung von Postvertriebsstücken 12
i
Gebühr für die Beanschriftung von
Postvertriebsstücken .............................. 13
Einweisungsgebühr ............................... 14
Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten .. 15
Gebühren für die Überlassung der Einweisungskarten 16
Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften .... 17
Gebühr für Zeitungsnachnahmen .................. 18
Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf
Einziehung des Zeitungsbezugsgelds ............... 19
Gebühr für die Mitteilung in Form von Lochkarten .. 20
Gebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften . 21
Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften___ 22
Sondervorschriften für das Land Berlin............. 23
Geltung im Land Berlin.......................... 24
Inkrafttreten ..................................... 25
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1 Entrichten der Gebühren
(1) Die vom Verleger zu entrichtenden Gebühren werden nach Mitteilung der Gebührenschuld durch Abbuchen vom Postscheckkonto erhoben, soweit sie nicht durch Freimachung oder Barzahlung zu entrichten sind, über die Gebühren wird jeweils nach Erscheinen einer Zeitungsnummer abgerechnet. Für Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich erscheinen, werden für die Abrechnung die in einer Woche erschienenen Zeitungsnummern zusammen-
gefaßt, über Gebühren, die nicht im Zusammenhang mit dem Erscheinen einer Zeitungsnummer fällig werden, wird besonders abgerechnet.
(2) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, von dem Verleger Gebührenvorauszahlungen in Höhe der jeweils für eine Zeitungsnummer oder für einen Abrechnungsabschnitt ermittelten Gebührenschuld zu fordern.
§ 2
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen;
Gebührenerstattung
(1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden keine Gebühren erhoben.
Nr. 39 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1971
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(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet.
(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendungen oder einzelne Zeitungsnummernstücke werden keine Gebühren erstattet.
§ 3 Zeitungsgrundgebühr
(1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Kalenderjahr 60 DM.
(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für jedes volle und für jedes angefangene Vierteljahr 15 DM.
§ 4 Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste
(1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der Postzeitungsliste beträgt für jede volle und angefangene Zeile 10 DM.
(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Angaben in der "Liste des journaux allemands" erhoben.
§ 5 Vermittlungsgebühr
(1) Die Vermittlungsgebühr beträgt für jedes Zeitungsstück 50 Pf.
(2) Der Zuschlag für die Einziehung von Ver-sicherungs- und Mitgliedsbeiträgen beträgt 10 Pf.
§ 6
Gebühren für Fremdbeilagen
Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je volle und angefangene 25 g:
1. in Postvertriebsstücken 6 Pf,
2. in Postzeitungsgut 3 Pf.
§ 7
Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten
(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten betragen für jeden Beutel und für jede lose Sendung:
1. für die Beförderung 1 DM,
2. für die Behandlung
an der Anfangsstelle 80 Pf,
an der Endstelle 80 Pf,
am Umladeort 80 Pf.
(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur erhoben, wenn für die Behandlung der Beutel und losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundespost besonders eingesetzt werden müssen.
§ 8 Vertriebsgebühr
(1) Die Vertriebsgebühr beträgt für jedes Postvertriebsstück im Gewicht bis 30 g:
1. bei häufiger als wöchentlich
einmaligem Erscheinen 4,5 Pf, für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,3 Pf,
über 250 g bis 500 g 0,4 Pf,
über 500 g bis 1000 g 0,5 Pf,
2. bei wöchentlich einmaligem
Erscheinen 5 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,3 Pf,
über 250 g bis 500 g 0,4 Pf,
über 500 g bis 1000 g 0,5 Pf,
3. bei seltener als wöchentlich
einmaligem Erscheinen 7,5 Pf, für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,4 Pf,
über 250 g bis 500 g 0,5 Pf,
über 500 g bis 1000 g 0,6 Pf.
(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 g und mehr auf 10 g aufgerundet, Teile unter 5 g bleiben unberücksichtigt.
(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei einmal wöchentlich und häufiger erscheinenden Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.
(4) Bei der Festsetzung des Gebührensatzes wird die im Antrag auf Zulassung zum Postzeitungsdienst angegebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt. Der Gebührensatz des Absatzes 1 Nr. 1 bleibt bei Ausfall von Zeitungsnummern unverändert, wenn im Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern geliefert werden. Der Gebührensatz des Absatzes 1 Nr. 2 bleibt bei Ausfall von Zeitungsnummern unverändert, wenn im Vierteljahr wenigstens 10 Zeitungsnummern geliefert werden.
(5) Der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luftpostbeförderung beträgt für je 10 g eines Postvertriebsstücks 0,8 Pf. Bei der Feststellung des Gewichts gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 9 Gebühr für die Anschriftenänderung
Die Gebühr für die Anschriftenänderung beträgt 90 Pf.
§ 10 Gebühren für Postzeitungsgut
(1) Die Gebühr für Postzeitungsgut beträgt 17 Pf je kg. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut
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mit weniger als drei Zeitungsnummernstücken beträgt 10 Pf je Sendung.
(2) Für Postzeitungsschnellgut wird ein Zuschlag von 4 Pf je kg erhoben.
(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr für Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag von 80 Pf je kg erhoben.
§ 11 Gebühren für Streifbandzeitungen
(1) Die Gebühren für Streifbandzeitungen betragen
bis 50 g 15 Pf,
über 50 g bis 100 g 20 Pf,
über 100 g bis 250 g 30 Pf,
über 250 g bis 500 g 50 Pf,
über 500 g bis 1000 g 70 Pf.
(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 g 5 Pf.
§ 12 Gebühr für die Verpackung von Postvertriebsstücken
Die Gebühr für die Verpackung eines Postvertriebsstücks beträgt
in der Verpackungsklasse
I II III IV V VI VII
bei einem Gewicht. bis 2 über 2 bis 3,5 über 3,5 bis 5 über 5 bis 10 über 10 bis 50 über 50 bis 100 über 100
Postvertriebsstücke
j i Absatzpostamt im Durchs chnitt
Pf Pf Pf Pf Pf Pf Pf
bis 100 g 5,4 4,9 4,4 3,7 2,9 2,2 1,6
über 100 g
bis 250 g 5,8 5,4 4,9 4,0 3,0 2,3 1,7
über 250 g
bis 500 g 6,2 5,8 5,4 4,3 3,2 2,4 1,8
über 500 g
bis 1000 g 6,8 6,5 6,0 4,6 3,4 2,8 2,2
§ 13
Gebühr für die Beanschriftung von Postvertriebsstücken
(1) Die Gebühr für die Beanschriftung eines Postvertriebsstücks beträgt bei Zeitungen mit
1. häufiger als wöchentlich einmaligem Erscheinen 1,8 Pf,
2. wöchentlich einmaligem Erscheinen 3,0 Pf,
3. seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen 3,6 Pf.
(2) Für die Festsetzung des Gebührensatzes gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.
§ 14 Einweisungsgebühr
Die Einweisungsgebühr beträgt für jede Einweisung eines Zeitungsstücks 30 Pf.
§ 15 Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten
Die Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten bei Änderung des Inhalts der Zulassung beträgt je Zeitungsstück 15 Pf.
§ 16
Gebühren für die Überlassung der Einweisungskarten
Die Gebühren für die Überlassung der Einweisungskarten betragen
1. für jede überlassene Einweisungskarte 1 Pf,
2. für jedes Absatzpostamt, das Einweisungskarten überlassen hat, 15 Pf.
§ 17 Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften
Die Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften beträgt bei Sammelaufträgen für jede geprüfte Anschrift 10 Pf.
§ 18 Gebühr für Zeitungsnachnahmen
Die Gebühr für eine Zeitungsnachnahme beträgt 1,50 DM.
§ 19
Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds
Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds beträgt 1 DM.
§ 20 Gebühr für die Mitteilung in Form von Lochkarten
Die Gebühr beträgt für jede Lochkarte 4,5 Pf.
§ 21
Gebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften
Die Gebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften betragen
1. für jede mitgeteilte Einziehanschrift 15 Pf,
2. für jede Zeitungsrechnungsstelle, die Einziehanschriften mitgeteilt hat, 10 DM.
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§ 22
Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften
Die Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften beträgt bei Sammelaufträgen für jede geprüfte Anschrift 10 Pf.
§ 23
Sondervorschriften für das Land Berlin
Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung betragen
1. der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luftpostbeförderung für je 10 g eines Postvertriebsstücks 0,6 Pf,
2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzeitungsgut 60 Pf je kg.
Bonn, den 3. Mai 1971
§ 24
Geltung im Land Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 25 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenordnung vom 10. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1077) außer Kraft.
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber