Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Nr. 65 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971
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Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 13. Juli 1971
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277), und des § 57 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1615), wird wie folgt geändert:
1. § 29 erhält folgende Fassung:
"§ 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen; ausgenommen sind Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (§ 28) sowie Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes.
(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr spätestens angemeldet werden muß, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX nachzuweisen. Sie ist von der Zulassungsstelle oder vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zuzuteilen, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann die Prüfplakette zugeteilt werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist. Andere Stellen dürfen Prüfplaketten nur nach Maßgabe der Anlage VIII anbringen.
(3) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die Prüfplakette am hinteren Kennzeichen des Fahrzeugs nach Maßgabe der Anlage IX dauerhaft angebracht und so befestigt ist, daß sie gegen Mißbrauch gesichert ist; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein.
(4) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt oder angebracht hat, vermerkt werden
1. bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein;
2. bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 Abs. 5 mitzuführenden Nachweis.
(5) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf von 2 Monaten nach dem angegebenen Monat ungültig. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette versehen sein muß, keine gültige Prüfplakette, so kann die Zulassungsstelle für die Zeit bis zur Anbringung der erforderlichen Prüfplakette den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette Anlaß geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein."
2. § 69 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte "des § 29 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2" durch die Worte "des § 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2" ersetzt.
b) Die Nummern 14 bis 18 erhalten folgende Fassung:
"14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1., 2.2., 2.8. Satz 2 oder 3.1. Satz 1 oder 2 der Anlage VIII über Haupt-, Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchungen zuwiderhandelt;
15. einer Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 über Prüfplaketten an Fahrzeugen, dem Betriebsverbot oder der Betriebsbeschränkung nach § 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 oder dem Verbot nach § 29 Abs. 6 über das Anbringen von verwechslungsfähigen Zeichen zuwiderhandelt;
16. einer Vorschrift der Nummer 3.3. Satz 1 oder 4.2.3. Satz 1 der Anlage VIII über die Wiedervorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt;
17. gegen eine Vorschrift der Nummer 5.1. oder 5.3. Satz 1 oder 3 der Anlage VIII über das Führen, Vorlegen oder Aufbewahren von Prüfbüchern verstößt;
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18. entgegen der Vorschrift in der Nummer 6.7. oder 7. der Anlage VIII das Betreten der Grundstücke oder Geschäftsräume, die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen oder die Einsicht in Aufzeichnungen nicht ermöglicht."
3. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Übergangsvorschrift zu § 29 und den Anlagen VIII und IX wird gestrichen.
b) Die Übergangsvorschrift zu Ziffer 4 der Anlage VIII wird gestrichen; an dieser Stelle werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
"Nummer 2 der Anlage VIII (Zeitabstand der Untersuchungen)
Der Zeitabstand für die Haupt-, Zwischen- und Bremsensonderuntersuchungen in den Nummern 2.1. und 2.2. gilt jeweils von der ersten Haupt-, Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchung an, die nach dem I.Januar 1972 durchgeführt worden ist; die Fälligkeit dieser ersten Haupt-, Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchung richtet sich jedoch noch nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897).
Soweit Fahrzeuge, die sich am 1. Januar 1972 bereits im Verkehr befinden, von diesem Tage ab erstmals Bremsensonderuntersuchungen unterzogen werden müssen, ist die erstmalige Bremsensonderuntersuchung in einem Zeitabstand von nicht mehr als 3 Monaten vor der nächstfälligen Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.
Nummern 2.1.4., 2.1.5., 2.1.6., 2.1.7. (Bremsensonderuntersuchung)
Die Pflicht zu Bremsensonderuntersuchungen beginnt bei den folgenden Fahrzeugarten erst ab 1. Januar 1975:
2.1.4. Lastkraftwagen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t,
2.1.5. Zugmaschinen
mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t,
2.1.6. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t,
2.1.7. Anhänger
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t.
Bei Fahrzeugen, die an diesem Tage bereits im Verkehr sind, ist die erstmalige Bremsen-
sonderuntersuchung in einem Zeitabstand von nicht mehr als 3 Monaten vor der nächstfälligen Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.
Anlage IX (Prüfplakette)
Soweit Prüfplaketten angebracht sind, die in blau nach dem Farbton RAL 5007 ausgeführt sind, hat es dabei sein Bewenden; solche Prüfplaketten dürfen aufgebraucht werden. Für Prüfplaketten bis einschließlich Anmeldungsjahr 1974 darf die Erhabenheit der Beschriftung auch geringer als 0,10 mm sein. Der in Nummer 4 der Ergänzungsbestimmungen vorgeschriebene Abschnitt braucht erst bei Prüfplaketten vom Anmeldungsjahr 1975 an vorhanden zu sein."
4. Die Anlagen VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1 und 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzblatt I S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 743), wird wie folgt geändert:
1. § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch unverzüglich der Genehmigungsbehörde vorzulegen."
2. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Vor der ersten Inbetriebnahme in einem Unternehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich einen geeigneten Nachweis vorzulegen."
Artikel 3
In Artikel 4 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16. November 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1615) werden die Worte "§ 29 Abs. 2 mit Anlage VIII Ziffer 17" durch die Worte "§ 29 Abs. 1" ersetzt.
Artikel 4
Es werden aufgehoben:
1. die §§ 22, 23 und 25 der Sechsten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO) vom 17. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 450);
2. § 1 der Vierzehnten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-
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sungs-Ordnung (Vierzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO) vom 27. Oktober 1966 (Bundesanzeiger Nr. 205 vom 29. Oktober 1966).
Artikel 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
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23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) und mit § 66 des Personenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft, Nummer 7 Satz 2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 jedoch am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung.
Der Bundesminister für Verkehr Georg Leber
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Anhang 1
Anlage VIII
(§ 29 Abs. 1 und 2)
Untersuchung der Fahrzeuge
1. Art und Gegenstand der Untersuchungen
1.1. Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen, Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen nach Maßgabe nachstehender Vorschriften.
1.2. Die Hauptuntersuchung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
1.3. Die Zwischenuntersuchung hat sich auf alle für die Verkehrssicherheit wichtigen Teile und Einrichtungen sowie auf die Geräuschentwicklung und das Abgasverhalten des Fahrzeugs zu erstrecken.
1.4. Die Bremsensonderuntersuchung hat zu umfassen:
1.4.1. eine Sichtprüfung,
1.4.2. die Feststellung der Wirkung und der Funktion der Bremsanlagen,
1.4.3. eine innere Untersuchung der Radbremsen nach den Anleitungen der Fahrzeug- oder Bremsenhersteller
1.4.4. nötigenfalls auch eine innere Untersuchung der einzelnen Bauteile der Bremsanlagen.
2. Zeitabstand der Untersuchungen
2.1. Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen zur Hauptuntersuchung anzumelden und Zwischen- und Bremsensonderuntersuchungen zu unterziehen:
Art des Fahrzeugs
Art der Untersuchung und regelmäßiger Zeitabstand
Bremsen-
Haupt-
unter-
suchung
Monate
Zwischenuntersuchung
Monate
sonder-
unter-
suchung
Monate
2.1.1. Kraftrad 24
2.1.2. Personenkraftwagen
allgemein 24
zur Personenbeförderung nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes 12 als Krankenwagen 12
2.1.3. Kraftomnibus 12
2.1.4. Lastkraftwagen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 2,8 t 24
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 2,8 t, jedoch nicht mehr als 6 t 12
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 9 t 12
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 9 t 12
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Art des Fahrzeugs
Art der Untersuchung und regelmäßiger Zeitabstand
Bremsen-
Haupt-
unter-
suchung
Monate
Zwischenuntersuchung
Monate
sonder-
unter-
suchung
Monate
12
12
2.1.5. Zugmaschinen
mit einer bauarlbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h 24 mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h: bei einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 6 t 12
bei einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 6 t 12
2.1.6. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 6 t 12
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 6 t 12
2.1.7. Anhänger
einachsige Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t und Wohnanhänger 24
andere Anhänger:
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 6 t
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 9 t mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t
2.1.8. Fahrzeuge, die nicht unter 2.1.1.
bis 2.1.7. fallen 24
2.2. Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge der voranstehenden Arten ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne daß sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate. Außerdem sind Zwischenuntersuchungen in regelmäßigen Abständen von 6 Monaten durchführen zu lassen; jedoch bleibt der regelmäßige Abstand von 3 Monaten für Kraftomnibusse unberührt. Hinsichtlich der Bremsensonderuntersuchungen gilt 2.1. unverändert.
2.3. Die Frist für die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung beginnt mit dem Tag der letzten Hauptuntersuchung, bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen oder wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27 Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats.
2.4. Die Zulassungsstelle kann die Frist für die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung um höchstens 3 Monate verlängern.
2.5. Die Bremsensonderuntersuchung darf im Zeitpunkt einer vorgeschriebenen Hauptuntersuchung nicht länger als 3 Monate zurückliegen.
2.6. Die Frist für die Durchführung der Zwischenuntersuchung oder Bremsensonderuntersuchung beginnt mit dem Tag der letzten Untersuchung, bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen oder wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27 Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die
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Untersuchung nach dem in 2.1. oder 2.2. vorgeschriebenen Zeitabstand spätestens durchgeführt werden muß. Die Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die mit der Untersuchung beauftragte Stelle (3.4. oder 3.5.) trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Untersuchung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 durchführen konnte und dies in dem Prüfbuch (5.2.) bestätigt.
2.7. Eine Hauptuntersuchung, die im Zeitpunkt der Fälligkeit einer Zwischen-untersuchung durchgeführt wird, ersetzt diese Zwischenuntersuchung.
2.8. Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Bremsensonderuntersuchung fällig, so ist sie bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen.
3. Durchführung der Untersuchungen
3.1. Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (in 3.1. bis 5.4. als Sachverständiger oder Prüfer bezeichnet) durchführen zu lassen. Der Halter hat das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe der Anlage IX nachgewiesen ist, beim Sachverständigen oder Prüfer zur Vorführung und Untersuchung anzumelden. Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt Ort und Zeit der Vorführung. Der Halter ist seiner Anmeldepflicht erst nachgekommen, wenn ihm Ort und Zeit der Vorführung bekanntgegeben worden sind.
3.2. Der Sachverständige oder Prüfer hat die Durchführung einer Hauptuntersuchung abzulehnen, wenn eine nach 2.1. vorgeschriebene Bremsensonderuntersuchung nicht durchgeführt worden ist; er kann die Durchführung ablehnen, wenn sie länger als nach 2.5. zulässig zurückliegt.
3.3. Stellt der Sachverständige oder Prüfer Mängel fest und lehnt er die Zuteilung einer Prüfplakette ab (§ 29 Abs. 2 Satz 2), so hat der Halter das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung spätestens bis zum Ablauf der sechsten Woche wieder vorzuführen. Wird das Fahrzeug erst mehr als zwei Monate nach dem Tage der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der Sachverständige oder Prüfer statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Werden Mängel festgestellt, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, so hat der Sachverständige oder Prüfer die Prüfplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsstelle zu benachrichtigen. Im übrigen bleiben § 31 Abs. 2 dieser Verordnung sowie § 23 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt.
3.4. Zwischenuntersuchungen sind in einem Werk des Herstellers des Fahrzeugs oder in einer dafür amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchführen zu lassen.
3.5. Bremsensonderuntersuchungen sind in einem Werk des Herstellers des Fahrzeugs, einem Bremsenherstellerwerk oder in einem amtlich anerkannten Bremsendienst durchführen zu lassen.
4. Besondere Untersuchungsformen
4.1. Untersuchung im eigenen Betrieb
4.1.1. Fahrzeughalter sind von der Pflicht zur Vorführung bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit, wenn sie die Hauptuntersuchung ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb spätestens bis zum Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats durchführen und hierfür anerkannt sind.
4.1.2. Die Prüfplakette darf nur angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Durch die Prüfplakette ist der Monat nachzuweisen, in dem das Fahrzeug ohne die Be-
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freiung nach 4.1.1. zur nächsten Hauptuntersuchung bei einem Sachverständigen oder Prüfer spätestens angemeldet werden muß. Die Prüfplaketten sind von der Zulassungsstelle zu beziehen; über die Verwendung ist forllaufend ein Nachweis zu führen. Der Nachweis ist 5 Jahre lang aufzubewahren.
4.1.3. Fahrzeughaltern kann auf Antrag auch genehmigt werden, die vorgeschriebenen Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb durchzuführen.
4.2. Untersuchung durch Überwachungsorganisationen
4.2.1. Fahrzeughalter sind von der Pflicht zur Vorführung bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit, wenn sie die Hauptuntersuchungen ihrer Fahrzeuge auf Grund eines entsprechenden Vertrags regelmäßig von einer dafür amtlich anerkannten Überwachungsorganisation in höchstens halbjährlichen Abständen, bei Fahrzeugen mit einem Zeitabstand der Hauptuntersuchungen von 24 Monaten in höchstens jährlichen Abständen durchführen lassen.
4.2.2. Die Frist für die Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung beginnt mit dem Tag der letzten Hauptuntersuchung, bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen oder wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27 Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hauptuntersuchung nach dem in 4.2.1. vorgeschriebenen Zeitabstand spätestens durchgeführt werden muß. Die Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die Überwachungsorganisation trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Hauptuntersuchung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 durchführen konnte und dies auf dem Untersuchungsbericht (5.4.) bestätigt.
4.2.3. Die Vorschriften in 4.1.2. Satz 1 und 2 sowie in 3.3. sind entsprechend anzuwenden; jedoch darf die Prüfplakette auch angebracht werden, wenn das Fahrzeug lediglich geringe Mängel aufweist und die unverzügliche Beseitigung dieser Mängel zu erwarten ist. Die Prüfplaketten sind von der Zulassungsstelle zu beziehen; die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann Abweichendes genehmigen. Über die Verwendung der Prüfplaketten ist fortlaufend ein Nachweis zu führen. Der Nachweis ist 5 Jahre lang aufzubewahren.
4.3. Untersuchung durch amtlich anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
4.3.1. Bei Fahrzeugen, die nicht Zwischenuntersuchungen oder Bremsensonderuntersuchungen unterzogen werden müssen, verdoppelt sich die Frist für die erste Hauptuntersuchung, die nach der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens fällig wird, wenn der Halter sein Fahrzeug in höchstens halbjährlichen Abständen, bei Fahrzeugen mit einem Zeitabstand der Hauptuntersuchungen von 24 Monaten in höchstens jährlichen Abständen in dafür amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen läßt. Die Untersuchungen müssen mindestens den Umfang der Zwischenuntersuchung (1.3.) haben.
4.3.2. Die Frist für die Durchführung der Untersuchungen im Verdopplungszeitraum beginnt mit dem Tag der erstmaligen Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder dem Tag der letzten Untersuchung. Sie endet jeweils mit Ablauf des Monats, in dem die Untersuchungen nach den in 4.3.1. vorgeschriebenen Zeitabständen spätestens durchgeführt werden müssen. Die Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die Kraftfahrzeugwerkstatt trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Untersuchung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 durchführen konnte und dies auf der Bescheinigung (4.3.3.) oder im Falle der dritten Untersuchung im Verdopplungszeitraum auf dem Nachweis (4.3.6. Satz 2) bestätigt.
4.3.3. Die Kraftfahrzeugwerkstatt hat dem Halter über die erste und die zweite der im Verdopplungszeitraum durchgeführten Untersuchungen und über die Beseitigung dabei festgestellter Mängel Bescheinigungen auszustellen und hierüber fortlaufend einen Nachweis zu führen. Der Nachweis ist 5 Jahre lang aufzubewahren.
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4.3.4. Die Kraftfahrzeugwerkstatt darf die Prüfplakette nach der zweiten im Verdopplungszeitraum durchgeführten Untersuchung und nach Beseitigung dabei festgestellter Mängel nur anbringen, wenn im Zeitpunkt dieser Untersuchung der Monat, in dem die Untersuchung nach Maßgabe der Vorschriften in 4.3.2. spätestens durchgeführt sein muß, noch nicht abgelaufen ist und wenn aus der ihr ausgehändigten Bescheinigung nach 4.3.3. hervorgeht, daß auch die erste der im Verdopplungszeitraum durchzuführenden Untersuchungen fristgerecht (4.3.2.) durchgeführt worden ist. Durch die neue Prüfplakette ist der Monat nachzuweisen, in dem das Fahrzeug der dritten im Verdopplungszeitraum durchzuführenden Untersuchung spätestens zu unterziehen ist; die Möglichkeit einer Fristüberschreitung nach 4.3.2. Satz 3 bleibt dabei unberücksichtigt. Dadurch wird zugleich der Monat nachgewiesen, in dem das Fahrzeug bei einem Sachverständigen oder Prüfer zur nächsten Hauptuntersuchung spätestens angemeldet werden muß, wenn die dritte Untersuchung nicht durchgeführt wird.
4.3.5. Die Kraftfahrzeugwerkstatt darf die Prüfplakette nach der dritten im Verdopplungszeitraum durchgeführten Untersuchung und nach Beseitigung dabei festgestellter Mängel nur anbringen, wenn im Zeitpunkt dieser Untersuchung der Monat, in dem die Untersuchung nach Maßgabe der Vorschriften in 4.3.2. spätestens durchgeführt sein muß, noch nicht abgelaufen ist und wenn aus der ihr ausgehändigten Bescheinigung nach 4.3.3. hervorgeht, daß auch die zweite der im Verdopplungszeitraum durchzuführenden Untersuchungen fristgerecht (4.3.2.) durchgeführt worden ist. Durch die neue Prüfplakette ist der Monat nachzuweisen, in dem das Fahrzeug bei einem Sachverständigen oder Prüfer zur nächsten Hauptuntersuchung spätestens angemeldet werden muß.
4.3.6. Die Prüfplaketten sind von der Zulassungsstelle zu beziehen, über ihre Verwendung sowie über die Durchführung der Untersuchungen sind fortlaufend Nachweise zu führen. Die Bescheinigungen (4.3.4., 4.3.5.) sind zu den Nachweisen zu nehmen. Die Nachweise sind 5 Jahre lang aufzubewahren.
5. Prüfbücher und andere Untersuchungsnachweise
5.1. Halter von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften in 2.1. und 2.2. Zwischenuntersuchungen oder Bremsensonderuntersuchungen zu unterziehen sind, haben Prüfbücher nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten und im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster zu führen.
5.2. In dem Prüfbuch hat die für die Untersuchung verantwortliche Person unter Angabe des Datums die Durchführung von Zwischenuntersuchungen und von Bremsensonderuntersuchungen, die dabei festgestellten Mängel und ihre Beseitigung zu vermerken.
5.3. Die Prüfbücher sind auf Verlangen zuständigen Personen sowie bei der Hauptuntersuchung dem Sachverständigen oder Prüfer oder bei der Hauptuntersuchung durch eine Überwachungsorganisation der für die Hauptuntersuchung verantwortlichen Person zur Prüfung vorzulegen. Stellt der Sachverständige oder Prüfer oder die für die Hauptuntersuchung durch eine Überwachungsorganisation verantwortliche Person fest, daß vorgeschriebene Zwischenuntersuchungen nicht oder erheblich verspätet durchgeführt worden sind, ist die Zulassungsstelle zu benachrichtigen. Der Halter hat das Prüfbuch ein Jahr lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
5.4. über Hauptuntersuchungen (3.1., 4.1.1. und 4.2.1.) sind Untersuchungsberichte zu fertigen, die vom Sachverständigen oder Prüfer oder von der für die Hauptuntersuchung im eigenen Betrieb oder durch eine Überwachungsorganisation verantwortlichen Person unter Angabe des Datums zu unterschreiben sind. Dem Untersuchungsbericht muß insbesondere zu entnehmen sein, welche Mängel am Fahrzeug festgestellt, ob Wiedervorführungen angeordnet und mit welchem Ergebnis Nachprüfungen über die Mängelbeseitigung durchgeführt worden sind. Eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts ist dem Halter auszuhändigen, jedoch bei Fahrzeugen, für die Prüfbücher zu führen sind, mit dem Prüfbuch zu verbinden; statt dessen können bei diesen Fahrzeugen die Angaben, die der Untersuchungsbericht ausweisen muß, in das Prüfbuch auch eingetragen werden.
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6. Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten, Bremsendiensten und Betrieben für die Eigenüberwachung
6.1. Für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten und Bremsendiensten sowie von Betrieben, die die Untersuchungen ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb vornehmen wollen, ist die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde zuständig.
6.2. Die Anerkennung wird erteilt, wenn
6.2.1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sowie die für die Untersuchungen von Fahrzeugen verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind;
6.2.2. der Antragsteller auf Anerkennung als Kraftfahrzeugwerkstatt oder Bremsendienst durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer nachweist, daß er die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei den Untersuchungen festgestellten Mängel erforderlich sind;
6.2.3. der Antragsteller nachweist, daß er über Fachkräfte in genügender Zahl, mit entsprechender Vorbildung und mit ausreichenden Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügt;
6.2.4. der Antragsteller nachweist, daß er über die erforderlichen Prüfplätze sowie über die notwendigen dem Stand der Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen verfügt. Die nach 6.1. zuständige Behörde kann die Beibringung eines Gutachtens eines von ihr bestimmten Sachverständigen darüber fordern, ob die Prüfplätze, die Prüfgeräte und die sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen ausreichen.
6.3. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden; sie ist nicht übertragbar. Die Anerkennung ist auf bestimmte Arten oder Fabrikate von Fahrzeugen oder von Bremsanlagen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach 6.2.2. bis 6.2.4. nur für diese Arten oder Fabrikate nachgewiesen sind.
6.4. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach 6.2. nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
6.5. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach 6.2. weggefallen oder wenn die Untersuchung der Fahrzeuge wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden ist. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr auf die Dauer von mindestens 6 Monaten kaum Gebrauch gemacht worden ist.
6.6. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere
6.6.1. die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind;
6.6.2. die Untersuchungen der Fahrzeuge ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der Anerkennung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden;
6.6.3. ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.
6.7. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
7. Anerkennung von Überwachungsorganisationen
Soweit Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Untersuchungen nach 4.2. anerkannt sind, bleiben die Anerkennungen bestehen. Neue
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Anerkennungen werden nicht erteilt. Für die Zurücknahme und den Widerruf der Anerkennung sowie für die Ausübung der Aufsicht sind die Vorschriften in 6.4. bis 6.7. entsprechend anzuwenden.
8. Verfahren bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost
Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost können die Untersuchungen ihrer Fahrzeuge selbst durchführen. Sie können Untersuchungsberichte nach eigener Bestimmung fertigen. Prüfbücher brauchen sie nicht zu führen, wenn sie über die Durchführung der Zwischenuntersuchungen und der Bremsensonderuntersuchungen andere Nachweise anlegen.
Anhang 2
Anlage IX
(§ 29 Abs. 2 bis 6)
Prüfplakette für die Überwachung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
Vorgeschriebene Abmessungen der Prüfplakette Durchmesser:
Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen: Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl: Höhe des ebenen Strichs über und unter den Zahlen 1 bis 12: Strichdicke:
35 mm
4 mm
5 mm
3 mm
0,7 mm
Ergänzungsbestimmungen
1. Die Prüfplakette muß so beschaffen sein, daß sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschriftung der Prüfplakette ausgenommen die schwarzen Felder des Abschnitts zwischen den Zahlen 11 bis 1 muß nach ihrer Anbringung mindestens 0,10 mm erhaben sein; sie ist nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 in Schwarz auf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe des Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung angemeldet werden muß (Anmeldungsjahr). Sie ist für das Anmeldungs jähr
1972 blau
1973 weiß
1974 braun
1975 rosa
1976 grün
1977 gelb.
Die Farben wiederholen sich für die folgenden Anmeldungs jähre jeweils in dieser Reihenfolge; jedoch tritt vom Anmeldungs jähr 1979 an die Farbe orange an die Stelle der Farbe weiß. Die Farbtöne der Beschriftung und des Untergrunds sind dem Farbtonregister RAL 840 HR, Ausgabe 1966, des Aus-
Nr. 65 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971 989
Schusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für
schwarz RAL 9005
weiß RAL 9001
grün RAL 6018
gelb RAL 1012
blau RAL 5015
orange RAL 2000
braun RAL 8004
rosa RAL 3015.
2. Die Jahreszahl im Mittelkreis ist in Engschrift auszuführen.
3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Prüfplakette sind in Mittelschrift, die zweistelligen in Engschrift auszuführen.
4. Das Plakellcnfeld muß in 12 gleiche Teile (Zahlen 1 bis 12) geteilt sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die Zahlen 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl bezeichnet den Anmeldemonat des Jahres, dessen letzte beiden Ziffern sich im Mittelkreis befinden.
5. Die Prüfplakette ist an zweizeiligen amtlichen Kennzeichen (Muster a, b und d der Anlage V) möglichst rechts vom Unterscheidungszeichen und in Höhe des Dienststempels oder der Stempelplakette, an einzeiligen amtlichen Kennzeichen (Muster c der Anlage V) möglichst oberhalb des Trennungsstrichs anzubringen.