Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1972  Nr. 31 vom 14.04.1972  - Seite 594 bis 598 - Verordnung zum Schutz gegen die bösartige Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen (Bienenseuchenverordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die bösartige Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen (Bienenseuchenverordnung) 594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Verordnung zum Schutz gegen die bösartige Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen (Bienenseuchenverordnung) Vom 10. April 1972 Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: I. Begriffsbestimmungen § 1 (1) Bienenvolk im Sinne der Verordnung sind die in einer Bienenwohnung lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben. (2) Bienenstand im Sinne der Verordnung sind die Räume oder Einrichtungen, in denen Bienenvölker gehalten werden oder gehalten worden sind. II. Allgemeine Vorschriften § 2 (1) In Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig behandelt wird, müssen zur Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, zum Abfüllen und für die Beförderung von Honig benutzte Gegenstände nach Gebrauch 1. mit kochendem Wasser gründlich gereinigt, 2. für mindestens 20 Minuten einer Temperatur von mindestens 230° C ausgesetzt oder 3. so aufbewahrt werden, daß sie Bienen nicht zugänglich sind. Die Betriebsräume sind bienendicht zu halten. (2) Honig aus Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig behandelt wird, darf nur so beseitigt werden, daß er Bienen nicht zugänglich ist. § 3 Ist zu befürchten, daß sich die bösartige Faulbrut oder die Milbenseuche ausgebreitet hat, kann die zuständige Behörde eine amtstierärztliche Untersuchung aller Bienenvölker und Bienenstände des verdächtigen Gebietes anordnen. § 4 Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten. III. Schutzmaßregeln gegen die bösartige Faulbrut 1. Allgemeine Schutzmaßregeln § 5 (1) Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen haben für Bienenvölker, die an einen an- deren Ort verbracht werden, unverzüglich nach dem Eintreffen der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle eine Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorzulegen, aus der hervorgeht, daß die Bienen als frei von bösartiger Faulbrut befunden worden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. März des laufenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als sechs Monate sein. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle einbehalten. Für Bienenvölker, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, trägt sie in der Bescheinigung den Ort, den Beginn und das Ende der Wanderung sowie am Ort der Wanderung oder auf dem Bienenstand festgestellte Bienenseuchen ein. Die Bescheinigung wird dem Besitzer oder den mit der Beaufsichtigung, Wartung oder Pflege der Bienenvölker betrauten Personen wieder ausgehändigt, wenn die Bienenvölker aus dem Bezirk der zuständigen Behörde verbracht werden. (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat der Besitzer an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß die Bienenvölker in seiner Gegenwart oder im Beisein eines von ihm Beauftragten von dem beamteten Tierarzt untersucht werden können, soweit dies zur Bekämpfung der Seuche notwendig ist. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist. § 6 Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind stets bienendicht verschlossen zu halten. 2. Vor amtlicher Feststellung der bösartigen Faulbrut oder des Seuchenverdachts § 7 Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der bösartigen Faulbrut gilt vor der amtlichen Feststellung für den betroffenen Bienenstand folgendes: 1. An dem Bienenstand dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, insbesondere dürfen a) Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Ho- Nr. 31 ¦— Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1972 595 nig, Futlorvorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand entfernt, und b) Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht werden. 2. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem Verfreier, dem mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. 3. Nach amtlicher Feststellung der bösartigen Faulbrut § 8 (1) Ist der Ausbruch der bösartigen Faulbrut amtlich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. 2. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem Grundstück befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden; tote Bienen dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden. 3. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienenstand verbracht werden. 4. Waben, Wabenteile verseuchter oder seuchenverdächtiger Bienenvölker sowie Futtervorräte aus Bienenwohnungen verseuchter oder seuchenverdächtiger Bienenvölker dürfen nicht, lebende Bienen nur nach Durchführung eines Kunstschwarm-verfahrens in unverseuchte Bienenwohnungen des Bienenstandes verbracht werden. 5. In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an Bienen nicht verfüttert werden. 6. Aus Bienenwohnungen entfernte Waben, Wabenteile und Wabenabfälle sowie Behältnisse, die Honig enthalten und Gerätschaften, denen Honig anhaftet, müssen so aufbewahrt werden, daß sie Bienen nicht zugänglich sind. 7. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bienenbrut des seuchenkranken Bienenvolkes, ferner Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen. 8. Die Bienenstände und Bienenwohnungen, außer solchen aus Stroh, sowie Gerätschaften sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und unter amtlicher Überwachung zu reinigen und zu entseuchen; Bienenwohnungen aus Stroh sind zu verbrennen. 9. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus verseuchten Bienenwohnungen, Vorratswaben, Wachs und, soweit aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich, auch Futtervorräte sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu entseuchen oder unschädlich zu beseitigen. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf 1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden, und 2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. § 9 (1) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der seuchenkranken Bienenvölker an. Sie kann hiervon absehen und die Behandlung durch ein Kunst-schwarmverfahren zulassen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes dadurch die Tilgung der Seuche zu erwarten ist. (2) Frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker sind alle Völker des Bienenstandes zweimal durch den beamteten Tierarzt nach-zuuntersuchen; der Abstand zwischen den beiden Untersuchungen muß mindestens acht Wochen betragen. § 10 (1) Ist die bösartige Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk. (2) Ist die bösartige Faulbrut in einem Wanderbienenstand amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde auch das Gebiet um die früheren Standorte des erkrankten Bienenvolkes zum Sperrbezirk erklären, wenn anzunehmen ist, daß die Seuche bereits an den früheren Standorten in dem Bienenstand geherrscht hat. Die zuständigen Behörden können genehmigen, daß der betroffene Bienenstand an seinen Heimatstandort verbracht wird; in diesem Falle ist dort ebenfalls ein Gebiet gemäß Absatz 1 zum Sperrbezirk zu erklären. § 11 (1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes: 1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf bösartige Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. 2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. 596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I 3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. 4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf 1. Wachs, Waben, Wabenfeile und Wabenabfälle, wenn sie an wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden, und 2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. (3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist. 4. Aufhebung der Schutzmaßregeln § 12 (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die bösartige Faulbrut erloschen ist. (2) Die bösartige Faulbrut im Bienenstand gilt als erloschen, wenn 1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder 2. die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes a) verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder b) behandelt worden sind und c) die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen negativen Befund ergeben hat und 3. die Entseuchung unter amtlicher Überwachung durchgeführt und. vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist. (3) Die bösartige Faulbrut im Sperrbezirk gilt als erloschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und die Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 Nr, 1 einen negativen Befund ergeben haben. IV. Schutzmaßregeln gegen die Milbenseuche 1. Allgemeine Schutzmaßregeln § 13 (1) Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen haben für Bienenvölker, die an einen anderen Ort verbracht werden, unverzüglich nach dem Eintreffen der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle eine Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorzulegen. Aus der Bescheinigung muß hervorgehen, daß die Bienen nicht aus einem Bienenstand stammen, in dem die Milbenseuche amtlich festgestellt worden ist. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. März des laufenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als sechs Monate sein. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit veterinärpoiizeiliche Gründe nicht entgegenstehen. 2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der Milbenseuche § 14 (1) Ist der Ausbruch der Milbenseuche amtlich festgestellt, hat der Besitzer nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes 1. alle Bienenvölker des Bienenstandes gegen die Milbenseuche zu behandeln und 2. tote Bienen unschädlich zu beseitigen. (2) Die zuständige Behörde kann die Entfernung von Bienenvölkern aus dem Bienenstand, das Verbringen von Bienenvölkern in den Bienenstand oder das Verbringen des Bienenstandes untersagen, wenn dies zur Verhütung der Verschleppung der Milbenseuche erforderlich ist. (3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der an der Seuche erkrankten und auch der übrigen Bienenvölker anordnen, soweit dies aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, daß von allen behandelten Bienenvölkern des verseuchten Bienenstandes Proben des Wintertotenfalles zur Untersuchung an eine von ihr bestimmte Untersuchungsanstalt einzusenden sind. § 15 (1) Ist die Milbenseuche in einem Bienenstand amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis bis zu zwei Kilometern zum Beobachtungsgebiet erklären und die Entfernung von Bienenvölkern und Bienen aus diesem Gebiet sowie das Verbringen von Bienenvölkern und Bienen in dieses Gebiet von einer Genehmigung abhängig machen. (2) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, daß 1. im Beobachtungsgebiet oder in Teilen des Gebietes alle Bienenvölker nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu behandeln sind; 2. von Bienenvölkern des Beobachtungsgebietes Proben des Wintertotenfalles zur Untersuchung an eine von ihr bestimmte Untersuchungsanstalt einzusenden sind. Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1972 597 3. Aufhebung der Schul/maßregeln § 16 (1) Angeordnete Schul/maßregeln sind aufzuheben, wenn die Milbenseuche erloschen ist. (2) Die Milbenseuche im Bienenstand gilt als erloschen, wenn 1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder 2. a) die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt und die übrigen Bienenvölker behandelt worden sind oder b) alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes behandelt worden sind und, c) soweit eine Anordnung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 ergangen ist, die Untersuchung der behandelten Völker einen negativen Befund ergeben hat. (3) Die Milbenseuche im Beobachtungsgebiet gilt als erloschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und, 1. soweit eine Anordnung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 ergangen ist, wenn alle Bienenvölker behandelt worden sind, oder, 2. soweit eine Anordnung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 ergangen ist, wenn die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat. V. Ordnungswidrigkeiten § 17 Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 über Reinigung, Entseuchung, Aufbewahrung oder unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt, 2. entgegen § 4 nicht die erforderliche Hilfe leistet, 3. der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 1 über die Vorlage einer Bescheinigung oder des § 5 Abs. 3 Satz 1 über das Anbringen eines Schildes oder des § 5 Abs. 3 Satz 2 über die Untersuchung zuwiderhandelt, 4. entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht bienendicht verschlossen hält, 5. entgegen § 7 Nr. 1 eine dort bezeichnete Veränderung an einem Bienenstand vornimmt, 6. entgegen § 7 Nr. 2 oder § 8 Abs. 1 Nr. 1 einen Bienenstand betritt, 7. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 ein Bienenvolk, Bienen oder einen dort bezeichneten Gegenstand entfernt, 8. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 ein Bienenvolk oder Bienen in einen Bienenstand verbringt oder ent- gegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 Bienen oder einen dort bezeichneten Gegenstand in eine unverseuchte Bienenwohnung verbringt, 9. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 5 Honig verfüttert, 10. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 6 über die Aufbewahrung eines dort bezeichneten Gegenstandes zuwiderhandelt, 11. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 einen Bienenstand entfernt, 12. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 ein Bienenvolk oder Bienen in einen Sperrbezirk verbringt, 13. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Bienenvolk nicht behandelt. VI. Schlußvorschriften § 18 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land Berlin. § 19 Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende Vorschriften außer Kraft, insbesondere 1. die Verordnung zum Schutze gegen die bösartige Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen vom 28. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 562), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 22. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 77); Baden-Württemberg 2. die Abschnitte II bis VII (§§ 5 bis 28) sowie die §§ 30, 32 und 33 der Verordnung des Innenministeriums zum Schutze gegen die bösartige Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen vom 14. August 1967 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 143); Berlin 3. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutze gegen die bösartige Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen vom 29. März 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 449); Bremen 4. die Verordnung zum Schutz gegen die bösartige Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen vom 18. Oktober 1966 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 141), geändert durch die Änderungsverordnung vom 30. Juni 1970 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 64); 598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Hamburg 5. a) die Verordnung zur Bekämpfung der Bienen- faulbrut vorn 13. September 1926 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 7831 -ah), b) die Verordnung zur Bekämpfung der Milbenseuche der Bienen vom 26. Juli 1937 (Sammhing des bereinigten hamburgischen Landesrechts 7831 .-at)j Hessen 6. die Viehseuchenanordnung zur Bekämpfung der Bienenseuchen vom 28. April 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 83); Niedersachsen 7. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum Schutze gegen die bösartige Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen vom 15. Januar 1965 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 2), geändert durch die Änderungsverordnung vom 4. September 1968 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 132); Bonn, den 10. April 1972 Nordrhein-Westfalen 8. Nummer 23 (§§ 343 bis 362) des Abschnittes III der Viehseuchenverordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 24. November 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 359), zuletzt geändert durch die Änderungsverordnung vom 23. September 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 336); Saarland 9. die Verordnung zum Schutze gegen die bösartige Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen vom 4. August 1966 (Amtsblatt des Saarlandes S. 616); Schleswig-Holstein 10. die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anordnung) zum Schutze gegen die bösartige Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen vom 4. Mai 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 31). Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl