Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1972  Nr. 107 vom 26.09.1972  - Seite 1834 bis 1848 - Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)

Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz – BGSG) 1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Anordnung über die Bundestagswahl 1972 Vom 22. September 1972 Auf Grund des § 17 des Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1100) ordne ich an: Die Wahl zum Bundestag findet am 19. November 1972 statt. Bonn, den 22. September 1972 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister des Innern Genscher Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzsctiutzgesetz — BGSG) Vom 18. August 1972 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Aufgaben und Verwendung des Bundesgrenzschutzes § 1 Allgemeines Dem Bundesgrenzschutz obliegen 1. der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt, 2. polizeiliche Schutz- und Sicherungsaufgaben in den Fällen des Artikels 91 Abs. 2 und des Artikels 115 f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes, 3. die Aufgaben, die ihm durch a) § 4 Abs. 1 sowie die §§ 5 und 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel vom 24. Juli 1964 (Bundesgesetzblatt I S. 497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 581), b) § 20 Abs. 4 bis 7 des Ausländergesetzes, c) § 4 Abs. 5 und § 6 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 10. September 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 206), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 988), d) § 2 Abs. 1 Nr. 10 und § 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 598), geändert durch Verordnung vom 29. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 93), e) § 27 Abs. 7 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797), f) § 14 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358), zuletzt geändert durch das Waffengesetz vom 19. September 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1797), g) § 46 Abs. 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch das Waffengesetz vom 19. September 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1797), Nr. 107 —- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972 1835 h) § 103 a des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (ßundesgeselzbl. 1970 1 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 1971 (ßundesgeselzbl. I S. 2149), i) Artikel 3 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. 11 S. 1489) zugewiesen sind, 4. sonstige Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen werden. § 2 Grenzschutz Der Grenzschutz (§ 1 Nr. 1) umfaßt. 1. die polizeiliche Überwachung der Grenzen, 2. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich a) der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere, b) der Grenzfahndung, c) der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebietes haben, 3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern die Beseitigung von Störungen und die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen. § 3 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall (1) Setzt die Bundesregierung den Bundesgrenzschutz nach Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes ein, so hat der Bundesgrenzschutz bei diesem Einsatz nach pflichtgemäßem Ermessen Störungen zu beseitigen und Gefahren von der Allgemeinheit oder dem einzelnen abzuwehren. (2) Absatz 1 gilt, entsprechend, wenn die Bundesregierung den Bundesgrenzschutz nach Artikel 115 f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes einsetzt. § 4 Schutz von Bundesorganen (1) Der Bundesgrenzschutz kann Verfassungsorgane des Bundes und Bundesministerien gegen Störungen und Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, sichern, wenn diese darum ersuchen und Einvernehmen zwischen dem Bundesminister des Innern und dem beteiligten Land besteht, daß deren angemessene Sicherung anderweitig nicht gewährleistet ist. über die Übernahme der Sicherung durch den Bundesgrenzschutz entscheidet der Bundesminister des Innern; sie ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben. (2) Die Sicherung durch den Bundesgrenzschutz beschränkt sich auf die unmittelbare Sicherung von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane oder die Bundesministerien ihren Amtssitz haben. § 5 Sicherung eigener Einrichtungen Der Bundesgrenzschutz hat seine Behörden, Verbände, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen Störungen und Gefahren, die die Durchführung seiner Aufgaben beeinträchtigen, zu sichern. Die Sicherung beschränkt sich auf den unmittelbaren Schutz der in Satz 1 genannten Einrichtungen sowie auf die unmittelbare Sicherung von Grundstücken, auf denen diese Einrichtungen untergebracht sind. § 6 Aufgaben auf hoher See Unbeschadet der Zuständigkeit der Streitkräfte, anderer Behörden oder Dienststellen hat der Bundesgrenzschutz auf hoher See die Maßnahmen zu treffen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach dem Völkerrecht befugt ist. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die durch Rechtsvorschriften des Bundes anderen Behörden oder Dienststellen zugewiesen oder die ausschließlich Kriegsschiffen vorbehalten sind. § 7 Begriffe Störung und Gefahr Störungen und Gefahren im Sinne dieses Gesetzes sind Störungen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die dem Bundesgrenzschutz nach den §§ 1 bis 6 obliegen. § 8 Zusammenarbeit mit den Ländern Werden bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesgrenzschutzes nach den §§ 1 bis 6 Zuständigkeiten der Länder berührt, so handeln die Bundesgrenzschutzbehörden im Benehmen mit den zuständigen Behörden des beteiligten Landes. Ist dies nicht möglich, weil Gefahr im Verzug ist, so sind die zuständigen Behörden des beteiligten Landes unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. § 9 Verwendung des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung der Polizei eines Landes (1) Der Bundesgrenzschutz kann zur Unterstützung der Polizei eines Landes verwendet werden 1. auf Anforderung der zuständigen Landesbehörde nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung, soweit das Lan- 1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1 desrecht es vorsieht und die Polizei des Landes ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte, 2. zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes, 3. zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes. Vorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes unterliegt er dabei den fachlichen Weisungen des Landes, in dem er verwendet wird. (2) Die Entscheidung über eine Verwendung des Bundesgrenzschutzes nach Absatz 1 trifft im Fall des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister des Innern. (3) Einer Anforderung des Bundesgrenzschutzes ist zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung des Bundesgrenzschutzes für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung der Polizei des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung der Polizei eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, in dem der Bundesgrenzschutz verwendet wird, solern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird. Zweiter Abschnitt Befugnisse des Bundesgrenzschutzes § io Allgemeine Ermächtigung (1) Der Bundesgrenzschutz kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§1 bis 6 die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen treffen. Insbesondere hat er die sich aus diesem Abschnitt ergebenden Befugnisse. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die sich aus anderen Rechtsvorschriften des Bundes ergeben, hat der Bundesgrenzschutz die Befugnisse nach diesem Gesetz, soweit die anderen Rechtsvorschriften nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. (3) In den Fällen des § 9 richten sich die Befugnisse des Bundesgrenzschutzes nach dem Recht des Landes, in dem er verwendet wird. § 11 Grundsatz der Verhältnismäßigkeil (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen sind diejenigen zu wählen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. (2) Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. § 12 Bestimmtheit, Wahl der Mittel (1) Eine Anordnung, die von einer Person ein Handeln, Dulden oder Unterlassen fordert, muß inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ein unzulässiges oder unmögliches Verhalten darf nicht gefordert werden. (2) Kommen zur Beseitigung einer Störung oder zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden. Ist dem Betroffenen eine Frist zur Beseitigung der Störung oder zur Abwehr der Gefahr gesetzt, so kann der Antrag nur bis zum Ablauf dieser Frist gestellt werden. § 13 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen (1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr verursacht, so hat der Bundesgrenzschutz seine Maßnahmen gegen sie zu richten. Ist die Person strafunmündig, entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt, so kann der Bundesgrenzschutz seine Maßnahmen auch gegen die Personen richten, denen die Aufsicht über diese Person obliegt. (2) Hat eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Ausführung der Verrichtung verursacht, so kann der Bundesgrenzschutz seine Maßnahmen auch gegen den richten, der die Person zu der Verrichtung bestellt hat. § 14 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen (1) Erfordert der Zustand einer Sache oder das Verhalten eines Tieres Maßnahmen des Bundesgrenzschutzes, so sind diese gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. (2) Der Bundesgrenzschutz kann seine Maßnahmen auch gegen den Eigentümer oder einen sonstigen Verfügungsberechtigten richten, außer wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese gegen den Willen des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten ausübt. (3) Diese Bestimmungen gelten nicht für den Zustand öffentlicher Wege und Gewässer. § 15 Unmittelbare Ausführung von Maßnahmen Der Bundesgrenzschutz kann Störungen selbst beseitigen oder Gefahren selbst abwehren, wenn 1. Maßnahmen gegen die nach den §§13 und 14 verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht zweckmäßig sind oder 2. gemäß § 13 oder § 14 ergangene Aufforderungen, die Störung oder die Gefahr zu beseitigen, nicht Nr. 107 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972 1837 oder nicht rechtzeitig durchgesetzt werden können. Die verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu unterrichten. § 16 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen (1) Der Bundesgrenzschutz kann Maßnahmen auch gegen andere als die nach § 13 oder § 14 verantwortlichen Personen treffen, wenn 1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzuwehren ist, 2. nach § 13 oder § 14 verantwortliche Personen nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden können, 3. Maßnahmen nach § 15 unmöglich oder unzureichend sind und 4. die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur so lange und so weit getroffen und aufrechterhalten werden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der Störung oder zur Abwehr der Gefahr getroffen werden können. § 17 Anhalterecht (1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person zur Feststellung ihrer Personalien oder ihrer Berechtigung zum Grenzübertritt anhalten. Er kann verlangen, daß mitgeführte Ausweis- und Grenzüber-trittspapiere vorgezeigt und ausgehändigt werden. (2) Der Betroffene kann zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Personalien oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden können oder wenn der Verdacht besteht, daß seine Angaben unrichtig sind. § 18 Vorladung (1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person vorladen 1. zur Aufklärung eines Sachverhalts, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, oder 2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. (2) Bei der Bestimmung des Zeitpunktes der Vorladung ist auf die beruflichen Verpflichtungen und die sonstigen Lebensverhältnisse der Person Rücksicht zu nehmen. (3) Die Vorladung wird nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt. § 19 Erkennungsdienstliche Maßnahmen (1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur vorgenommen werden, wenn 1. die Personalien des Betroffenen auf andere Weise nicht festgestellt werden können, 2. der Betroffene keinen festen Wohnsitz hat oder 3. dies zur Verhütung rechtswidriger Handlungen notwendig ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen. (2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind 1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, 2. die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Filmen, 3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, 4. Messungen und ähnliche Maßnahmen. § 20 Gewahrsam (1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn 1. auf andere Weise eine erhebliche Störung nicht beseitigt oder eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr nicht abgewehrt werden kann, 2. der Gewahrsam zu ihrem eigenen Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist und die Person a) sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder b) Selbstmord begehen will oder 3. dies zur Feststellung ihrer Personalien unerläßlich ist. (2) Der in Gewahrsam genommenen Person sind unverzüglich der Grund dieser Maßnahme und die zulässigen Rechtsbehelfe bekanntzugeben. Der Bundesgrenzschutz hat unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Gewahrsams herbeizuführen. (3) Der Gewahrsam ist aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist, spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher ein Richter die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund eines anderen Gesetzes angeordnet hat. (4) Für die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person sich befindet. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599), zuletzt geändert durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221). § 21 Behandlung in Gewahrsam genommener Personen (1) Die in Gewahrsam genommene Person soll von anderen gesondert, insbesondere nicht in demselben 1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Raum mit St.rat- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht, werden. Männer und Frauen sind getrennt unterzubringen. (2) Der in Gewahrsam genommenen Person ist unverzüglich Gelegenheil, zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen. Die den Gewahrsani anordnende Dienststelle hat die Benachrichtigung zu übernehmen, wenn eine in Gewahrsam genommene Person von ihrem Recht nach Salz 1 nicht Gebrauch macht. (3) Hat das Gericht eine richterliche Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer des Gewahrsams getroffen, so hat es unverzüglich einen Angehörigen der in Gewahrsam genommenen Person oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen. (4) Die Benachrichtigung ist so vorzunehmen, daß sie den Zweck des Gewahrsams nicht gefährdet. (5) Der in Gewahrsam genommenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam notwendig sind. Die erforderlichen Maßnahmen ordnet der Richter an; in dringenden Fällen kann die den Gewahrsam anordnende Dienststelle vorläufige Maßnahmen treffen. § 22 Obhut (1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person in Obhut nehmen, wenn das zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist und der Betroffene darum nachgesucht hat. Auf seinen Wunsch ist der Betroffene unverzüglich zu entlassen. (2) Die in Obhut genommene Person ist auf Wunsch von anderen gesondert unterzubringen. Im übrigen gilt § 21 entsprechend. § 23 Durchsuchung von Personen (1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person durchsuchen, wenn 1. er sie nach § 20 in Gewahrsam genommen hat, 2. Tatsachen darauf schließen lassen, daß sie Sachen mit sich führt, die nach § 28 beschlagnahmt werden können. (2) Weibliche Personen dürfen nur von Frauen durchsucht werden. § 24 Durchsuchung von Sachen Der Bundesgrenzschutz kann eine Sache durchsuchen, wenn 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 20 in Gewahrsam genommen worden ist, 2. Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich Personen in der Sache befinden, die nach § 20 in Gewahrsam genommen werden können, oder 3. Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich in ihr andere Sachen befinden, die nach § 28 beschlagnahmt werden können. § 25 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen (1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers betreten, wenn dies zur Beseitigung einer erheblichen Störung oder zur Abwehr einer dringenden Gefahr erforderlich ist. (2) Bei Gefahr im Verzug oder auf richterliche Anordnung kann der Bundesgrenzschutz eine Wohnung durchsuchen, um eine Person in Gewahrsam zu nehmen oder um eine Sache zu beschlagnahmen, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die Person oder die Sache in der Wohnung befindet. Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn die durch die Anrufung des Richters bewirkte Verzögerung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (3) Während der Nachtzeit dürfen Wohnungen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen nach Absatz 1 oder 2 betreten oder durchsucht werden. Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21 Uhr bis 4 Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr. § 26 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen (1) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein Zeuge beizuziehen. (2) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter sind die Anordnung, der Grund der Durchsuchung und die zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben. (3) über die Durchsuchung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung sowie die anwesenden Personen bezeichnen muß. Die Niederschrift ist von dem durchsuchenden Beamten sowie von dem Wohnungsinhaber, seinem Vertreter oder dem Zeugen zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Zweitschrift der Niederschrift auszuhändigen. (4) Ist die Aufnahme einer Niederschrift oder die Aushändigung einer Zweitschrift unter den gegebenen Umständen nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so ist dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter lediglich die Durchsuchung unter Angabe von Zeit und Ort sowie der verantwortlichen Dienststelle schriftlich zu bestätigen. § 27 Sicherstellung von Sachen (1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigen- Nr. 107 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972 1839 tümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. (2) Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten. (3) Sichergestellte Sachen sind nach Möglichkeit den mutmaßlichen Interessen des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt entsprechend zu verwahren. (4) Die Siehe (Stellung ist aufzuheben, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt es verlangt. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf verlorene Sachen anzuwenden, soweit in den gesetzlichen Vorschriften über den Fund nichts anderes bestimmt ist. § 28 Beschlagnahme von Sachen (1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Sache beschlagnahmen, wenn 1. dies zur Beseitigung einer erheblichen Störung oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist oder 2. sie von einer Person, die nach diesem Gesetz in Gewahrsam genommen worden ist, mitgeführt wird und nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Person die Sache a) zum Bruch des Gewahrsams oder b) zur Schädigung von Leben oder Gesundheit oder c) in ähnlich mißbräuchlicher Weise verwenden wird. (2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Spätestens drei Monate nach der Beschlagnahme ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Die Prüfung ist bei Fortbestand der Beschlagnahme in Abständen von höchstens drei Monaten zu wiederholen. § 29 Durchführung der Beschlagnahme (1) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat eine Sache, die beschlagnahmt ist, auf Verlangen herauszugeben. (2) Befindet sich eine Sache in der tatsächlichen Gewalt einer Person, so ist die Beschlagnahme dieser gegenüber zu erklären und eine Bescheinigung zu erteilen, die den Grund der Beschlagnahme angibt und die beschlagnahmte Sache bezeichnet. Sie muß eine Belehrung über die zulässigen Rechtsbehelfe enthalten. Kann unter den gegebenen Umständen eine Bescheinigung nicht erteilt werden, so ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der auch hervorgeht, warum die Bescheinigung nicht erteilt wurde. (3) Eine beschlagnahmte Sache ist amtlich zu verwahren. Falls die Beschaffenheit der Sache dies nicht zuläßt oder die amtliche Verwahrung unzweckmäßig erscheint, ist der Zweck der Beschlagnahme auf andere Weise zu gewährleisten. (4) Wird eine beschlagnahmte Sache amtlich oder von einem Dritten im amtlichen Auftrag verwahrt, so ist Wertminderungen vorzubeugen, es sei denn, daß der Dritte auf Verlangen des Berechtigten mit der Verwahrung beauftragt worden ist. § 30 Einziehung beschlagnahmter Sachen Eine beschlagnahmte Sache kann eingezogen werden, wenn sie nicht mehr herausgegeben werden kann, ohne daß die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten. Die Einziehung ist schriftlich anzuordnen. § 31 Verwertung von Sachen (1) Sichergestellte oder beschlagnahmte Sachen dürfen verwertet werden, wenn 1. ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder 2. ihre Aufbewahrung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. (2) Unanfechtbar eingezogene Sachen dürfen verwertet werden. (3) Personen, denen Rechte an den zu verwertenden Sachen zustehen, sollen vor der Anordnung der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen, soweit die Umstände es zulassen, mitzuteilen. (4) Die Sachen werden durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Ist die Versteigerung unmöglich oder unzweckmäßig, so sind die Sachen freihändig zu verkaufen. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sachen; er ist dem Betroffenen herauszugeben. (5) Sind die Voraussetzungen für die Verwertung gegeben, ist die Verwertung aber nicht möglich, so können sichergestellte, beschlagnahmte oder eingezogene Sachen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Das gleiche gilt, wenn nach einer Verwertung die Voraussetzungen der Beschlagnahme oder der Einziehung fortbestehen würden. Absatz 3 gilt entsprechend. § 32 Kosten (1) Die Kosten der Verwahrung sowie der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung fallen dem Eigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Last. Wurde die Beschlagnahme gegen jemanden gerichtet, der die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten ausgeübt hat, so fallen die Kosten ihm zur Last. (2) Ist eine Sache verwertet worden, so können die Kosten der Verwahrung und Verwertung vom Erlös einbehalten werden. (3) Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden, die durch die Verwahrung entstanden sind. 1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1 § 33 Besondere Beiugnisse zur Durchführung des Grenzschutzes (1) Der Bundesgrenzschutz kann, soweit es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 2 erforderlich ist, 1. Grandstücke mit. Ausnahme! von Gebäuden betreten und befahren, 2. verlangen, daß Grundstückseigentümer und -be-sitzer einen Grenzpfad freilassen, an Einfriedungen Durchlässe oder Übergänge einrichten oder Wassergräben überbrücken, 3. auf eigene Kosten Grenzpfade, Durchlässe, Übergänge oder Brücken einrichten oder verbessern. (2) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunt.ernehmen einschließlich der Verkehrsverwaltungen des Bundes sind verpflichtet, 1. den mit der polizeilichen Kontrolle ihres grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Beamten den Zutritt zu ihren Anlagen und Beförderungsmitteln unentgeltlich zu gestatten, 2. sie bei dieser Tätigkeit unentgeltlich zu befördern, 3. den für die polizeiliche Kontrolle ihres grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Dienststellen Fahr- und Flugpläne rechtzeitig mitzuteilen, 4. den in Nummer 3 genannten Dienststellen die erforderlichen Diensträume gegen Erstattung der Selbstkosten zur Verfügung zu stellen. Dritter Abschnitt Schadensausgleich § 34 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände (1) Erleidet jemand 1, infolge einer Inanspruchnahme nach § 16 oder 2. durch eine Maßnahme auf Grund des § 33 Abs. 1 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Bei einer Beeinträchtigung des Körpers, der Gesundheit, der Ehre oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden ausgleichsfähig, der nicht Vermögensschaden ist; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wann jemand 1. infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder 2. als unbeteiligter Dritter bei der Erfüllung von Aufgaben des Bundesgrenzschutzes einen Schaden erleidet. (3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt, 1. die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben des Bundesgrenzschutzes mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben, 2. die nach § 47 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind und dadurch einen Schaden erlitten haben. § 35 Umfang des Ausgleichs (1) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere der Verletzung, das Maß des Verschuldens,. Art und Vorhersehbarkeit des Schadens sowie Vermögensvorteile, die dem Geschädigten aus der schädigenden Maßnahme entstehen. (2) Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder der Behörde verursacht worden ist. § 36 Ausgleich im Todesfall (1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 35 die Kosten der Beerdigung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen, (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen des § 35 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre; § 37 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn, der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war. § 37 Art des Ausgleichs (1) Der Ausgleich wird in Geld gewährt, (2) Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust eines Rechtes auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. § 38 Verjährung des Ausgleichsanspruchs Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ver- Nr. 107 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972 1841 letzte von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem schädigenden Ereignis an § 39 Weitergehende Ersatzansprüche Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt. § 40 Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche (1) Ausgleichspflichtig ist die Bundesrepublik Deutschland. § 41 Rechtsweg Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; für die Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 40 Abs. 2 und 3 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vierter Abschnitt Organisation § 42 Bundeseigene Verwaltung (1) Der Bundesgrenzschutz wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Er ist eine Polizei des Bundes und untersteht dem Bundesminister des Innern. (2) Die zahlenmäßige Stärke des Bundesgrenzschutzes ergibt sich aus dem Haushaltsplan, § 43 Bundesgrenzschutzbehörden (1) Bundesgrenzschutzbehörden sind 1. als Mittelbehörden a) die Grenzschutzkommandos, b) die Grenzschutzverwaltungen, c) die Grenzschutzdirektion, d) die Grenzschutzschule, 2. als Unterbehörden die Grenzschutzämter. (2) Zahl und Sitz der Bundesgrenzschutzbehörden bestimmt der Bundesminister des Innern, den Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes, § 44 örtliche Zuständigkeit, Nacheile (1) Der Bundesminister des Innern regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bundesgrenzschutzbehörden. (2) Die Beamten im Bundesgrenzschutz können bei Gefahr im Verzug auch außerhalb der örtlichen Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehor.de, der sie angehören, Amtshandlungen im gesamten Zuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes vornehmen. (3) Die Beamten im Bundesgrenzschutz können die Verfolgung eines Flüchtigen auch über den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes hinaus fortsetzen und den Flüchtigen ergreifen. § 45 Grenzschutzkommandos Die Grenzschutzkommandos verfügen über Verbände und Einheiten. Sie setzen diese vornehmlich ein für 1. den Vollzug des Grenzschutzes mit Ausnahme einzeldienstlicher Maßnahmen an den zugelassenen Grenzübergangsstellen, insbesondere zur Verhütung und Abwehr von Grenzverletzungen, 2. Maßnahmen, die den Einsatz geschlossener Verbände oder Einheiten erfordern, insbesondere a) zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes, b) zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 des Grundgesetzes, c) zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung an Schwerpunkten ihrer Bedrohung in den Fällen des Artikels 115 f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes. § 46 Grenzübergangsstellen, Grenzerlaubnis (1) Der Bundesminister des Innern entscheidet im Benehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Bundesminister über die Zulassung und Schließung von Grenzübergangsstellen. Er gibt diese Entscheidungen im Bundesanzeiger bekannt. (2) Die Grenzschutzämter setzen im Benehmen mit den Oberfinanzdirektionen die Verkehrsstunden für die einzelnen Grenzübergangsstellen entsprechend dem Verkehrsbedürfnis fest und machen sie durch Aushang an der Grenzübergangsstelle bekannt. (3) Die Grenzschutzämter können Personen oder Personengruppen die Erlaubnis erteilen, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden (2) Die Bundesrepublik Deutschland kann von den nach den §§ 13 und 14 verantwortlichen Personen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn 1. sie auf Grund des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 einen Ausgleich gewährt hat oder 2. auf Grund des § 15 eine Störung beseitigt oder eine Gefahr abgewehrt worden ist. (3) Wurde in den Fällen des § 63 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung einer Maßnahme gewährt, so kann die Bundesrepublik Deutschland von der Körperschaft, der der dafür Verantwortliche angehört, Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. 1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I zu überschreiten, wenn ein besonderes Bedürfnis dafür besteht und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Grenzerlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und auch nachträglich mit Auflagen versehen und befristet werden; sie ist jederzeit widerruflich. § 47 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte (1) Tätigkeiten des Vollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz sind in der Regel Polizeivollzugsbeamten zu übertragen. (2) Die Grenzschutzämter können mit Zustimmung der Grenzschutzdirektion an. einzelnen Grenzübergangsstellen Personen zur Wahrnehmung von Aufgaben bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. (3) Die Hilfspolizeibeamten haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Befugnisse von Beamten im Bundesgrenzschutz.; sie sind jedoch nicht befugt, unmittelbaren Zwang nach den §§ 9 bis 14 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung Öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) anzuwenden. (4) Die Grenzschutzämter üben die Aufsicht über die Hilfspolizeibeamten aus. § 48 Heranziehung von Dienstpflichtigen (1) Kann der Bedarf an Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz nicht mit geeigneten Bewerbern gedeckt werden, so können zum Ausgleich des Fehlbestandes Dienstpflichtige herangezogen werden. (2) Bei der Ausübung ihres Dienstes haben die auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht Herangezogenen (Dienstleistende) die Befugnisse und Pflichten von Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz. Fünfter Abschnitt Grenzschutzdienstpflicht § 49 Der Grenzschutzdienstpflicht unterliegende Personen (1) Männer, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet und herangezogen werden, wenn sie 1. einem zum Wehrdienst aufgerufenen Geburtsjahrgang angehören und nach dem Musterungsergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung stehen oder 2. als Polizeivollzugsbeamte aus dem Bundesgrenzschutz ausgeschieden sind. (2) Zahl, Berufsgruppen und Vorbildung der nach Absatz 1 Nr. 1 zu verpflichtenden Männer be- stimmt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung. (3) Die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz kann aufgehoben werden, wenn 1. Dienstleistungen des Verpflichteten nicht mehr erforderlich sind, um den voraussichtlichen Kräftebedarf des Bundesgrenzschutzes zu. decken, 2. der Verpflichtete nach seinem bisherigen Verhalten die Ordnung oder die Sicherheit im Bundesgrenzschutz ernstlich gefährden würde. § 50 Beginn und Ende der Grenzschutzdienstpflicht (1) Die Grenzschutzdienstpflicht beginnt mit der Zustellung des Verpflichtungsbescheides. (2) Die Grenzschutzdienstpflicht endet 1. bei Offizieren und Unterführern mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, 2. bei anderen Dienstpflichtigen mit Ablauf des Jahres, in dem sie das fünfundvierzigste Lebensjahr vollenden, im Verteidigungsfall jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden. (3) Die Grenzschutzdienstpflicht endet ferner 1. mit der Anerkennung des Dienstpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer, 2. mit der Zustellung eines Bescheides, der die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz aufhebt. § 51 Inhalt der Grenzschutzdienstpflicht Die Grenzschutzdienstpflicht umfaßt neben der Verpflichtung, Grenzschutzdienst zu leisten, die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen zu lassen sowie bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Grenzschutzdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und aufzubewahren. § 52 Arten des Grenzschutzdienstes, Reserve (1) Der auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht zu leistende Dienst umfaßt 1. den Grenzschutzgrunddienst, 2. Grenzschutzübungen, 3. im Verteidigungsfall und in den Fällen des Artikels 91 des Grundgesetzes den unbefristeten Grenzschutzdienst. (2) Grenzschutzdienstpflichtige, die den Grenzschutzgrunddienst abgeleistet, haben, und frühere Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die Nr. 107 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972 1843 zum PolizeivoJlzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet worden sind, gehören der Grenzschutzreserve an. § 53 Zuständigkeit, Verfahren, anwendbare Vorschriften (1) Verpflichtung und Heranziehung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz erfolgen auf Anforderung des Bundesministers des Innern durch die Kreiswehrersatzämter. (2) Vor der Heranziehung von Grenzschutzdienstpflichtigen, die bereits Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz geleistet haben, ist deren Verfügbarkeit zu prüfen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Bundesgrenzschutz mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und erneut ärztlich zu untersuchen, soweit sie es beantragen oder Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes bestehen. (3) Bei Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verpflichtungsbescheid und den Bescheid, mit dem die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz aufgehoben wird, gelten § 33 Abs. 5 und 8 sowie § 35 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes entsprechend. (4) Im übrigen sind auf die Grenzschutzdienstpflicht und den Grenzschutzdienst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Wehrpflicht und den Wehrdienst entsprechend anzuwenden. § 54 Grenzschutzdienstverhältnis, Gelöbnis (1) Die Dienstleistenden stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art. (2) Sie bekennen sich zu ihren Pflichten durch das feierliche Gelöbnis: "Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, das Grundgesetz und alle für meinen Dienst geltenden Gesetze zu wahren und meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen." § 55 Ernennungsbehörde, oberste Dienstbehörde, Vorgesetzte (1) Der Bundespräsident ernennt die Grenzschutzoffiziere der Reserve. Die übrigen Dienstleistenden ernennt der Bundesminister des Innern. Die Ausübung dieser Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden. (2) Oberste Dienstbehörde der Dienstleistenden ist der Bundesminister des Innern. (3) Dienstvorgesetzter ist, wer für dienstrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Dienstleistenden zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Dienstleistenden für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer danach Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach den für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vorschriften. § 56 Gehorsamspflicht und Verantwortlichkeit (1) Der Dienstleistende hat dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. (2) Der Dienstleistende trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. (3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Dienstleistende unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Dienstleistende, wenn seine Bedenken wegen ihrer Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Dienstleistende sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar und die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen. (4) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend. (5) Ordnet ein Vorgesetzter die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Dienstleistende an, so ist an Stelle der Absätze 3 und 4 § 7 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) entsprechend anzuwenden. § 57 Anträge und Beschwerden (1) Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden. (3) Der Dienstleistende kann Eingaben an den Bundespersonalausschuß richten. Dieser entscheidet in der Zusammensetzung nach § 96 des Bundesbeamtengesetzes. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 98 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und der §§ 99 bis 103 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. § 58 Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahmen Für die Dienstleistenden gilt § 77 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. Die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften sind auf sie mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Disziplinarmaßnahmen sind Verweis, 1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Geldbuße, Her ab s e tz u ng d e r D i en s I. b ez e i chnung. 2. Der Grenzschutzsold gilt als Dienstbezug im Sinne der §§ 7 und 117 der Bundesdisziplinarordnung; für die Vollstreckung der Geldbuße gelten außerdem § 3.3 Abs. 1, §§ 35 und 40 Abs. 1 der Wehrdiszipl inarordnu ng entsprechend. 3. Die Herabsetzung der Dienstbezeichnung darf nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden. Auf sie sind die für die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt geltenden Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung entsprechend anzuwenden. 4. An die Stelle des Beisitzers gemäß § 50 Abs. 4 Satz 3 der Bundesdisziplinarordnung tritt ein Dienstleistender, der der Laufbahn des beschuldigten Dienstleistenden angehören soll. Der Bundesminister der Justiz bestellt die Beisitzer für die Dauer ihres Grenzschutzdienstes auf Vorschlag des Bundesministers des Innern; ein Beisitzer kann auch für mehrere Kammern bestellt werden. § 59 Sonstige anwendbare Vorschriften, Grenzschutzsold (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder nach § 60 bestimmt wird, gelten für die persönliche Rechtsstellung der Dienstleistenden die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, sinngemäß. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Fürsorge, die Heilfürsorge, die Geld- und Sachbezüge, die Unterhaltssicherung, den Arbeitsplatzschutz, die Sozialversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitslosenhilfe, das Kindergeld, die Reisekosten, die Arbeitszeit, den Urlaub und die Versorgung. (2) An die Stelle des Wehrsoldes tritt der Grenzschutzsold, dessen Höhe sich nach der als Anlage beigefügten Tabelle richtet. (3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 tritt der Bundesminister des Innern an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung. § 60 Rechtsverordnung über Dienstbezeictinungen, Laufbahnen, Verwendung und Beförderung Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dienstbezeichnungen, die Laufbahnen, die Verwendung und die Beförderung der Dienstleistenden in Anlehnung an die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vorschriften. Für die Angehörigen der Grenzschutzreserve können dabei zusätzliche Bestimmungen über das Führen der Dienst.be-zeichnungen getroffen werden. § 61 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Grenzschutzdienstpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig 1. bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Grenzschutzdienst bestimmte Bekleidungs- oder .Ausrüstungsstücke nicht übernimmt (§ 51), 2. sich nicht auf die geistige oder körperliche Tauglichkeit untersuchen läßt (§ 53 Abs. 2 Satz 2) oder 3. eine Aufforderung zur Vorstellung nicht befolgt (§ 51). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt. Sechster Abschnitt Wahrnehmung von Aufgaben durch andere Verwaltungen § 62 Zollverwaltung (1) Der Bundesminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Bundesminister durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen 1. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Nr. 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen, 2. sonstige Aufgaben nach § 2. Dabei kann bestimmt werden, daß Behörden der Zollverwaltung anstelle der Grenzschutzämter nach § 46 Abs. 2 tätig werden. (2) Die Zollverwaltung kann darüber hinaus im Einzelfall Amtshandlungen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 vornehmen, wenn 1. die zuständige Bundesgrenzschutzbehörde darum ersucht oder dem zustimmt oder 2. Gefahr im Verzug ist und die zuständige Bundesgrenzschutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann; in diesem Fall ist die zuständige Bundesgrenzschutzbehörde unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Die zuständige Bundesgrenzschutzbehörde darf nur dann nach Satz 1 Nr. 1 um eine Amtshandlung ersuchen oder ihr zustimmen, wenn sie selbst diese nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten vornehmen könnte. (3) Nimmt die Zollverwaltung nach Absatz 1 oder 2 Aufgaben nach § 2 wahr, so hat sie dieselben Befugnisse wie der Bundesgrenzschutz. Die von ihr getroffenen Maßnahmen gelten als Maßnahmen des Bundesgrenzschutzes. Der Bundesminister des Innern und die von ihm beauftragten Bundesgrenzschutzbehörden üben ihr gegenüber insoweit die Fachaufsicht aus. N r. 107 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972 1845 § 63 Polizei eines Landes (1) Das Einvernehmen nach § 1 Nr. 1 ist in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern und dem beteiligten Land herzustellen, die im Bundesanzeiger bekanntzugeben ist. In der Vereinbarung ist. die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesgrenzschutz und der Polizei des Landes zu regeln. (2) In der Vereinbarung kann bestimmt werden, daß Behörden oder Dienststellen der Polizei des Landes anstelle der Grenzschutzämter nach § 46 Abs. 2 und 3 tätig werden. (3) Im übrigen kann die Polizei eines Landes im Einzelfall Amtshandlungen zur Wahrnehmung von Aufgaben des Bundesgrenzschutzes nach den §§ 1 bis 6 vornehmen, wenn 1. die zuständige Bundesgrenzschutzbehörde darum ersucht oder dem zustimmt oder 2. Gefahr im Verzug ist und die zuständige Bundesgrenzschutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann; in diesem Fall ist die zuständige Bundesgrenzschutzbehörde unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Die zuständige Bundesgrenzschutzbehörde darf nur dann nach Satz 1 Nr. 1 um eine Amtshandlung ersuchen oder ihr zustimmen, wenn der Bundesgrenzschutz diese nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten vornehmen könnte. (4) Nimmt die Polizei eines Landes Aufgaben nach Absatz 1 oder 3 wahr, so richten sich ihre Befugnisse nach dem Recht des Landes. Siebenter Abschnitt Vorschriften für besondere Fälle § 64 Kombattantenstatus (1) Mit dem Beginn eines bewaffneten Konflikts sind die Grenzschutzkommandos, die Verbände und Einheiten des Bundesgrenzschutzes sowie die Grenzschutzschule Teil der bewaffneten Macht der Bundesrepublik Deutschland. § 42 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden, Verbände und Einheiten sollen zur Abwehr mit militärischen Mitteln geführter Angriffe gegen das Bundesgebiet mit der Waffe nur eingesetzt werden 1. aus Anlaß der Wahrnehmung der im Ersten Abschnitt genannten Aufgaben, 2. zur eigenen Verteidigung. Die Zugehörigkeit zur bewaffneten Macht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Absatz 1 wird hierdurch nicht berührt. § 65 Verfahrensvorschriften Der Bundesgrenzschutz kann im Verteidigungsfall, im Spannungsfall sowie im Fall des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes von der Anhörung Beteiligter sowie von der schriftlichen Begründung und der schriftlichen Bestätigung eines Verwaltungsaktes absehen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben unerläßlich ist. Ein Verwaltungsakt, der öffentlich bekanntgegeben werden darf, kann unter derselben Voraussetzung in der nach den Umständen möglichen Form bekanntgemacht werden; er gilt mit dem folgenden Tag als bekanntgegeben. § 66 Vorschriften für unterstellte Polizeikräfte Hat die Bundesregierung nach Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes Polizeikräfte eines oder mehrerer Länder ihren Weisungen unterstellt, so gelten der Zweite und Dritte Abschnitt sowie § 65 auch für die unterstellten Polizeikräfte. Achter Abschnitt Schluß- und Übergangsvorschriften § 67 Wahrnehmung von Aufgaben der Zollverwaltung durch Beamte des Bundesgrenzschutzes (1) Der für die Finanzen zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern Beamte des Bundesgrenzschutzes mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Zollverwaltung an einzelnen Grenzzollstellen betrauen, soweit dadurch die Abfertigung des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs vereinfacht wird. (2) Nehmen Beamte des Bundesgrenzschutzes Aufgaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie Beamte der Zollverwaltung. Die von ihnen getroffenen Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. Der für die Finanzen zuständige Bundesminister und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit die Fachaufsicht aus. § 68 Wahrnehmung von Aufgaben des Bundesgrenzschutzes durch Beamte der Zollverwaltung (1) Der Bundesminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Bundesminister Beamte der Zollverwaltung mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Nr. 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen betrauen, soweit dadurch die Abfertigung des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs vereinfacht wird. (2) Nehmen Beamte der Zollverwaltung Aufgaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie Beamte des Bundesgrenzschutzes. Die von ihnen getroffenen Maßnahmen gelten als Maß- 1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I nahmen des Bundesgrenzschutzes. Der Bundesminister des Innern, die Grenzschutzdirektion und die Grenzschutzüml.er üben ihnen gegenüber insoweit die Fachaufsicht aus. § 69 Verwaltungsvorschriften Der Bundesminister des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundesverwaltung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. § 70 Änderung des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt § 3 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 901), wird wie folgt geändert: 1. Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1. 2. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: "(2) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung Aufgaben, die der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nach § 1 Nr. 2 im Bereich der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres sowie nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b auf der hohen See obliegen, zur Ausübung auf den Bundesgrenzschutz übertragen. (3) Absatz 2 und auf Grund dieser Vorschrift ergehende Rechtsverordnungen gelten nicht im Land Berlin." § 71 Änderung des Gesetzes über Personalvertretungen im Bundesgrenzschutz und Übergangsvorschrift (1) Das Gesetz über Personalvertretungen im Bundesgrenzschutz vom 16. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 68) wird wie folgt geändert: 1. § 51 erhält folgende Fassung: ,,§ 51 (1) Die Polizeivollzugsbeamten in der Grundausbildung und die Dienstleistenden (§ 48 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 — Bundesgesetzbl. I S. 1834 —) wählen gemeinsam einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter. (2) Wahlberechtigt und wählbar sind die Polizeivollzugsbeamten, die sich in der Grundausbildung befinden, und die Dienstleistenden. (3) Der Grenzschutz-Personalrat der Dienststelle, bei der die Grundausbildung durchgeführt wird oder sich Dienstleistende befinden, bestimmt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. § 9 Abs. 2 findet Anwendung. (4) Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Versammlung der Wahlberechtigten einzuberu- fen. In dieser Versammlung ist die Wahl des Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter durchzuführen. Gewählt wird durch Handaufheben. Widerspricht ein Wahlberechtigter diesem Verfahren, so wird eine geheime Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt. § 10 findet Anwendung. (5) Die Amtszeit des Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter endet 1. bei Polizeivollzugsbeamten mit Abschluß der Grundausbildung, 2. bei Dienstleistenden, deren Grundausbildung bereits abgeschlossen ist, mit der Ernennung zum Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz. § 16 Abs. 1 und § 17 gelten entsprechend. Ist nach Eintreten sämtlicher Stellvertreter ein Vertrauensmann nicht mehr vorhanden, so findet eine Neuwahl statt. (6) Für die Geschäftsführung des Vertrauensmannes gelten § 20 Abs. 4 sowie die §§22 und 23, Für die Aufgaben und Befugnisse des Vertrauensmannes gelten die §§ 32, 33, 42 Abs. 1, §§ 43, 44 und 49. In den Fällen des § 34 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8, § 35 Nr. 1 ist der Vertrauensmann rechtzeitig zu hören. § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt sinngemäß. (7) Die Dienstleistenden stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes, soweit es nichts anderes bestimmt, den Polizeivollzugsbeamten in der Grundausbildung gleich." 2. § 52 wird § 52 Abs. 1. Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Erleidet ein Dienstleistender anläßlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche Schädigung, die eine Grenzschutzdienstbeschädigung wäre, so sind die dafür geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden." (2) Das Amt der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 74 Abs. 2) vorhandenen Vertrauensmänner der zur Grundausbildung jeweils zusammengefaßten Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und der Dienstleistenden endet mit der Neuwahl eines Vertrauensmannes nach Absatz 1. Bis dahin haben sie die ihnen nach dem bisherigen Recht zukommenden Befugnisse und Pflichten. Die Neuwahl ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen. § 72 Änderung des Wehrpflichtgesetzes § 42 a des Wehrpflichtgesetzes erhält folgende Fassung: "§ 42 a Grenzschutzdienstpflicht Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1834) zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet sind (Grenzschutzdienstpflichtige), können nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Der im Nr. 107 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972 1847 § 74 Inkrafttreten, Außerkrafttreten bisheriger Gesetze (1) Die §§ 4, 44, 60, 62, 63 und 67 bis 70 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden siebenten Monats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 1. das Gesetz über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden und 2. das Zweite Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom 30. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 436). Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 18. August 1972 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Bundesgrenzschutz geleistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen; § 42 ist nicht anzuwenden." § 73 Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverle-tzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Der Bundesminister des Innern Genscher 1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Anlage (zu § 59 Abs. 2) Grenzschutzsold Grenz-schulz-sold- Dicnslbezeichnung Tagessatz Grenz-schutz-sold- Dienstbezeichnung Tagessatz gruppe gruppe 1 Grenzjäger Matrose i. BGS 4,50 7 Leutnant i. BGS Stabsmeister i. BGS Leutnant zur See i. BGS 11 — 2 3 Gron/.truppjagor Vormatrose i. BGS Grenzoberjäger Obermatrose i. BGS 6 — 6,50 8 Stabsbootsmann i. BGS Oberleutnant i. BGS Oberstabsmeister i. BGS Oberleutnant zur See i. BGS 12.— 4 Grenzhauptjäger 7,50 Oberstabsbootsmann i. BGS 5 Haupt.malro.se i. BGS Fahnenjunker i. BGS 9,— 9 Hauptmann i. BGS Kapitänleutnant i. BGS 13,— Oberwachtmeister i. BGS Haupi Wachtmeister i. BGS Seekadelt, i. BGS Maat. i. BGS 10 Major i. BGS Stabsarzt i. BGS Korvettenkapitän i. BGS 14,— 6 Obermaat i. BGS Fähnrich i. BGS Oberfähnrich i. BGS Meister i. BGS 10,— 11 Oberstleutnant i. BGS Oberstabsarzt i. BGS Oberfeldarzt i. BGS Fregattenkapitän i. BGS 15,— Obermeister i. BGS Hauptmeister i. BGS 12 Oberst i. BGS Oberstarzt i. BGS 16,— Fähnrich zur See i. BGS Oberi ähnlich zur See i. BGS Bootsmann i. BGS Oberbootsmann i. BGS Hauptbootsmann i. BGS 13 Brigadegeneral i. BGS Generalmajor i. BGS 18,— Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz — Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn. Poslanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 — 88. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen, In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet Lautender Bezug nur im Poslaborinement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen. Im Teil Hl wird das als fortgebend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10 Juli 1958 (BGBl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden. Bezugspreis lür Teil I und Teil 11 h.ilb|ährIich je 25,- DM Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. .Juli 1972 ausgegeben worden sind. 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