Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Bundesgesetzblat
1909
Teill
Z1997A
1972
Ausgegeben zu Bonn am 14 Oktober 1972
Nr. 110
Tag
Inhalt
4. 10. 72 Verordnimg über Arbeilen in Druckluft (Druckluftverordnung) 7108-2
Seite 1909
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............
1929
Verordnung
über Arbeiten in Druckluft
(Druckluftverordnung)
Vom 4. Oktober 1972
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anzeige
§ 4 Allgemeine Anforderungen
§ 5 Weitergehende Anforderungen
§ 6 Ausnahmebewilligung
§ 7 Prüfung durch Sachverständige
§ 8 Behördliche Entscheidung
§ 9 Beschäftigungsverbot
§ 10 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen
§ 11 Weitere ärztliche Vorsorgemaßnahmen
§ 12 Allgemeine Aufgaben und Erreichbarkeit des
ermächtigten Arztes § 13 Ermächtigte Ärzte § 14 Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen
Auf Grund
1. des § 120 e der Gewerbeordnung,
2. des § 9 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt geändert durch Artikel 150 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
3. des § 37 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 75 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645),
4. des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 315), geändert durch Artikel 127 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 15 Behördliche Entscheidung § 16 Gesundheitskartei
§ 17 Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und
sanitäre Einrichtungen § 18 Bestellung von Fachkräften § 19 Nachweise
§ 20 Belehrung der Arbeitnehmer § 21 Einsatz-, Ausschleusungs- und Wartezeiten § 22 Strafvorschriften § 23 Hinweis auf die Anwendung der Strafvorschriften
der Arbeitszeitordnung § 24 Bußgeldvorschrift und Hinweis auf die Anwendung
der Strafvorschriften des Mutterschutzgesetzes
§ 25 Berlin-Klausel § 26 Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten in Druckluft, soweit diese von einem Arbeitgeber gewerbsmäßig ausgeführt werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeiten in Taucherglocken ohne Schleusen und für Taucherarbeiten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Arbeitskammern Räume, in denen Arbeiten in Druckluft ausgeführt werden,
2. Personenschleusen Zugänge, durch die ausschließlich Personen in die Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust werden,
3. Materialschleusen Zugänge, durch die ausschließlich Material in die Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust wird,
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4. kombinierte Schleusen Zugänge, durch die Arbeitnehmer und Material in die Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust werden,
5. Krankendruckluftkammern Räume, die unabhängig vom Betriebsdruck einer Arbeitskammer zur Behandlung drucklufterkrankter Personen sowie zur Probeschleusung nach ärztlicher Anweisung dienen.
(2) Druckluft im Sinne dieser Verordnung ist Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 kp/cm2 (Kilopond pro Quadratzentimeter).
§ 3 Anzeige
(1) Will ein Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft ausführen, so hat er dies spätestens 2 Wochen vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:
1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Arbeitgebers und, wenn sich mehrere Arbeitgeber zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben (Arbeitsgemeinschaft) und die Geschäfte nicht gemeinschaftlich führen, der Name und die Anschrift des Arbeitgebers, dem die Geschäftsführung übertragen ist,
2. der Name dessen, der die Arbeiten in Druckluft leitet, und seines Vertreters (§ 18 Abs. 1 Nr. 1),
3. der Name und die Anschrift des Arztes, der sich an der Arbeitsstelle aufhalten oder jederzeit zur Verfügung stehen soll (§ 12),
4. die Zahl der Arbeitnehmer, die voraussichtlich mit Arbeiten in Druckluft beschäftigt werden,
5. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten in Druckluft,
6. der voraussichtlich höchste Betriebsdruck,
7. die zu erwartenden Bodenverhältnisse,
8. ob mit oder ohne Sauerstoff ausgeschleust wird.
Ihr sind als Unterlagen beizufügen:
1. eine behördlich beglaubigte Abschrift der Befähigungsscheine nach § 18 Abs. 2 und des nach § 20 Abs. 2 vorgesehenen Merkblattes,
2. einen Lageplan der Arbeitsstelle,
3. eine Beschreibung der Arbeitsweise bei den Arbeiten in Druckluft,
4. Beschreibung und Übersichtszeichnungen der Arbeitskammer, der Schleusen und der Verdichteranlagen,
5. Angaben über die Einrichtungen nach § 17 Abs. 1.
(3) Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen eingetreten oder vorgesehen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 4
Allgemeine Anforderungen
Die Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen müssen den Nummern 1 und 2 des Anhanges 1 zu dieser Verordnung und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden.
§ 5 Weitergehende Anforderungen
Die Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen müssen den über die Vorschriften des § 4 hinausgehenden Anforderungen entsprechen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für die Arbeitnehmer gestellt werden.
§ 6
Ausnahmebewilligung
Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften der §§ 4, 9 Abs. 1, § 21 Abs. 3 und von dem Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (§ 9 Abs. 2 Nr. 1), Ausnahmen zulassen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen und der Schutz der Arbeitnehmer auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 7 Prüfung durch Sachverständige
(1) Die Arbeitskammern dürfen nur betrieben werden, wenn
1. die Schleusen und Schachtrohre einer Kammer, in der ein höherer Betriebsdruck als 0,5 kp/cm2 herrschen darf,
2. die elektrischen Anlagen
von einem behördlich anerkannten Sachverständigen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 geprüft worden sind und dieser festgestellt hat, daß sie den Anforderungen der Verordnung entsprechen, und er darüber eine Prüfbescheinigung erteilt hat.
(2) Es müssen geprüft werden
1. Schleusen und Schachtrohre
a) vor ihrer ersten Inbetriebnahme,
b) wiederkehrend vor ihrer Inbetriebnahme, nachdem sie zum dritten Mal neu installiert worden sind, zumindest aber vor Ablauf von 3 Jahren seit Abschluß der letzten Prüfung durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen,
c) nach wesentlichen Änderungen,
2. die elektrischen Anlagen vor der Inbetriebnahme der Arbeitskammer und nach wesentlichen Änderungen.
(3) Die Prüfung der Schleusen und Schachtrohre besteht
1. vor der ersten Inbetriebnahme aus a) einer Bauprüfung,
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b) einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck, der das l,5fache des höchstzulässigen Betriebsdruckes betragen muß,
c) einer Abnahmeprüfung,
2. bei den wiederkehrenden Prüfungen vor der Inbetriebnahme aus
a) einer inneren Prüfung,
b) einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck, der das l,5fache des höchstzulässigen Betriebsdruckes betragen muß,
c) einer äußeren Prüfung.
Ist die Schleusenanlage Teil des Baukörpers und eine Wasserdruckprüfung nach der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 Buchstabe b deshalb technisch nicht möglich, so ist eine andere gleichwertige Prüfung vorzunehmen. Die Wasserdruckprüfung nach Nummer 2 Buchstabe b entfällt, wenn zu besorgen ist, daß dabei fest eingebaute Geräte und Installationsteile beschädigt werden und wenn eine Luftdruckprüfung mit dem 1,1 fachen des höchstzulässigen Betriebsdrucks vorgenommen wird.
(4) Die zuständige Behörde kann bei Schadensfällen oder aus besonderem Anlaß im Einzelfall außerordentliche Prüfungen anordnen. Dies gilt auch bei Arbeitskammern mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck von weniger als 0,5 kp/cm2.
§ 8 Behördliche Entscheidung
(1) Ist der Sachverständige der Ansicht, daß Schleusen, Schachtrohre oder die elektrischen Anlagen nicht den Anforderungen der Verordnung entsprechen, so erteilt er auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung. Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag desjenigen, der die Sachverständigenprüfung veranlaßt hat, ob die Schleusen, Schachtrohre oder elektrischen Anlagen den Voraussetzungen des § 4 entsprechen.
(2) Die zuständige Behörde kann die für ihre Entscheidung notwendigen Prüfungen veranlassen.
§ 9 Beschäftigungsverbot
(1) In Druckluft von mehr als 3 kp/cm2 Überdruck dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.
(2) In Druckluft dürfen
1. Arbeitnehmer unter 21 oder über 50 Jahren,
2. werdende oder stillende Mütter nicht beschäftigt werden.
§ 10 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn dieser
1. vor der ersten Beschäftigung,
2. vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Vorsorgeuntersuchung
von einem nach § 13 ermächtigten Arzt untersucht worden ist und eine von diesem Arzt ausgestellte
Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung nicht bestehen.
(2) Die ärztliche Vorsorgeuntersuchung muß vorgenommen worden sein
1. innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung und
2. innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist.
§ 11 Weitere ärztliche Vorsorgemaßnahmen
(1) Arbeitnehmer, die
1. durch Arbeiten in Druckluft erkrankt waren (Drucklufterkrankung),
2. ihre Arbeit wegen anderer Erkrankungen länger als einen Tag unterbrochen haben oder
3. erkältet sind oder sich sonst nicht wohl fühlen,
dürfen in Druckluft erst weiterbeschäftigt werden, nachdem sie dem ermächtigten Arzt vorgestellt worden sind und dieser festgestellt hat, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung nicht bestehen.
(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen.
§ 12
Allgemeine Aufgaben und Erreichbarkeit des ermächtigten Arztes
(1) Der Arbeitgeber hat einem nach § 13 ermächtigten Arzt die Aufgabe zu übertragen, die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsgefahren für Arbeitnehmer, die in Druckluft beschäftigt werden, zu veranlassen und drucklufterkrankte Arbeitnehmer zu behandeln. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dieser Arzt
1. jederzeit zur Verfügung steht, wenn Arbeiten bei einem Überdruck von mehr als 0,5 kp/cm2 und nicht mehr als 2 kp/cm2 ausgeführt werden,
2. sich an der Arbeitsstelle aufhält, wenn Arbeiten bei einem Überdruck von mehr als 2 kp/cm2 ausgeführt werden.
Die zuständige Behörde kann von der Vorschrift des Satzes 2 Nr. 2 in begründeten Fällen eine Ausnahme zulassen.
(2) Der Arbeitgeber hat Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes an der Arbeitsstelle an geeigneter, allen Arbeitnehmern zugänglicher Stelle, insbesondere in der Personenschleuse und im Erholungsraum auszuhängen und den Aushang in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
§ 13
Ermächtigte Ärzte
Ärzte, die nach dieser Verordnung tätig werden, müssen die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde besitzen und von der zuständigen Behörde ermächtigt sein.
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§ 14 Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 10, 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen.
(2) Er hat dein Arzt mitzuteilen, unter welchem höchsten Luftdruck der Arbeitnehmer beschäftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat.
§ 15 Behördliche Entscheidung
(1) Hält der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das vom Arzt festgestellte Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers darüber, ob der Arbeitnehmer beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden darf.
(2) Die zuständige Behörde darf die Beschäftigung oder die Weiterbeschäftigung nur gestatten, wenn auf Grund eines ärztlichen Gutachtens nicht zu besorgen ist, daß die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet wird. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens trägt der Arbeitgeber.
(3) Die Bescheinigung nach § 10 Abs. 1 oder die Feststellung nach § 11 Abs. 1 wird durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 1 ersetzt.
§ 16 Gesundheitskarlei
(1) Für die Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung ärztlich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeitgeber eine Gesundheitskartei zu führen. Die Gesundheitskartei ist dem von der zuständigen Behörde benannten Amtsarzt auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Karteikarte muß folgende Angaben enthalten:
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des Arbeitnehmers,
2. Wohnanschrift,
3. Tag der Einstellung und Entlassung,
4. zuständiger Krankenversicherungsträger,
5. Art der Gefährdungsmöglichkeiten,
6. Art der Tätigkeit mit Angabe des Zeitpunktes ihres Beginns,
7. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit bekannt),
8. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen,
9. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes, 10. Name dessen, der die Gesundheitskartei führt.
(3) Der Arbeitgeber hat die Karteikarte und die ärztlichen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu dessen Entlassung aufzubewahren. Danach sind die Karteikarte bei der am Sitz oder Wohnort des Arbeitgebers für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle zu hinterlegen und die ärztlichen Bescheinigungen dem entlassenen Arbeitnehmer auszuhändigen.
§ 17
Krankendruckluftkammern, Erhohmgsräunie und
sanitäre Einrichtungen
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dort, wo die Arbeitskammer betrieben wird, die nachstehenden Einrichtungen vorhanden sind:
1. bei einem Betriebsdruck von mehr als 1,0 kp/cm2 Überdruck eine Krankendruckluftkammer,
2. ein Raum für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen,
3. ein Erholungsraum,
4. ein Umkleideraum,
5. ein Trockenraum,
6. die erforderlichen sanitären Einrichtungen, insbesondere Waschräume und Aborte,
7. Rettungseinrichtungen zur Bergung Verletzter oder Kranker aus der Arbeitskammer.
Ist die Zahl der Arbeitnehmer gering, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß ein Raum zugleich als Erholungs- und Umkleideraum verwendet wird.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen müssen der Nummer 3 des Anhangs 1 und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein. Die §§5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Krankendruckluftkammer von einem behördlich anerkannten Sachverständigen daraufhin geprüft wird, ob sie den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und zwar
1. bevor er sie an der Arbeitsstelle bereitstellt, A. jeweils vor Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Prüfung durch einen Sachverständigen und
3. nach wesentlichen Änderungen. Er hat den Sachverständigen zu veranlassen, hierüber Prüfbescheinigungen zu erteilen. § 7 Abs. 3 und § 8 sind entsprechend anzuwenden.
§ 18 Bestellung von Fachkräften
(1) Der Arbeitgeber hat zu bestellen
1. einen Fachkundigen, der die Arbeiten in Druckluft leitet und den Betrieb der Arbeitskammer ständig überwacht, sowie dessen ständigen Vertreter,
2. einen Sachkundigen, der das Druckleitungsnetz, die Personen- und Materialschleusen und die Krankendruckluftkammern vor dem Beginn einer jeden Arbeitsschicht unter einem dem Betriebsdruck entsprechenden Luftdruck daraufhin prüft, ob sie dicht sind,
3. einen Sachkundigen, der die elektrischen Anlagen beim Betrieb der Arbeitskammer und der Krankendruckluftkammer ständig überwacht,
4. einen Schleusenwärter, der den Schleusenbetrieb nach Maßgabe der Anweisung des Anhanges 3 ständig überwacht,
5. zwei Sachkundige, die sich ständig an der Arbeitsstelle aufhalten, davon einer in der Arbeitskammer, und die ständig in der Lage sind, einen auftretenden Brand zu bekämpfen,
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6. zwei Betriebshelfer, die sich an der Arbeitstelle ständig aufhalten, davon einer in der Arbeitskammer, und die ständig in der Lage sind, bei Unfällen und Drucklufterkrankungen Erste Hilfe zu leisten.
(2) Zum Fachkundigen oder dessen ständigen Vertreter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 darf nur bestellt werden, wer einen behördlichen Befähigungsschein für die Ausübung dieser Tätigkeit besitzt. Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag demjenigen einen Befähigungsschein, der
1. eine ausreichende praktische Erfahrung bei Arbeiten in Druckluft besitzt und
2. über ausreichende Kenntnisse der bei Arbeiten in Druckluft auftretenden Gefahren und der zur Abwendung solcher Gefahren zu treffenden Maßnahmen verfügt.
Der Befähigungsschein ist in der Regel für die Dauer von drei Jahren zu erteilen.
(3) Es ist zulässig, daß mehrere Aufgaben nach Absatz 1 von einer Person wahrgenommen werden; jedoch dürfen der Fachkundige und sein ständiger Vertreter (Abs. 1 Nr. 1) nicht für Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 4, 5 oder 6, der Schleusenwärter (Abs. 1 Nr. 4) nicht für Aufgaben nach den Nummern 5 oder 6 bestellt werden.
(4) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 darf nur bestellt werden, wer die zur Prüfung des Druckleitungsnetzes und der Schleusen notwendige Sachkunde besitzt.
(5) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 darf nur bestellt werden, wer die zur Überwachung der elektrischen Anlagen notwendige Sachkunde besitzt.
(6) Zum Schleusenwärter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 darf nur bestellt werden, wer zuverlässig ist und über ausreichende praktische Erfahrungen mit der Überwachung des Schleusenbetriebs verfügt.
(7) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 darf nur bestellt werden, wer über die zur Brandbekämpfung in Druckluft erforderlichen Kenntnisse verfügt.
(8) Zum Betriebshelfer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 darf nur bestellt werden, wer eine Bescheinigung darüber vorgelegt hat, daß er
1. erfolgreich an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilgenommen hat und
2. von einem ermächtigten Arzt in der Ersten Hilfe für Druckluftkranke unterwiesen worden ist.
(9) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm nach Absatz 1 bestellten Personen die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.
(10) Für die in Absatz 1 genannten Personen gelten die Bestimmungen der §§9 bis 11 entsprechend.
§ 19 Nachweise
Der Arbeitgeber bat auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten
1. ein Verzeichnis der auf der Arbeitsstelle eingesetzten Personen-, Material- und kombinierten Schleusen, Schachtrohre und Krankendruckluft-
kammern unter Angabe der bisherigen Einsätze und die sich hierauf beziehenden Prüfbescheinigungen nach den §§7 und 17 Abs. 3,
2. die Gesundheitskartei nach § 16 und die ärztlichen Bescheinigungen nach § 10 oder die behördlichen Entscheidungen nach § 15 Abs. 3, die diese ärztlichen Bescheinigungen ersetzen, für die auf der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und
3. ein Verzeichnis der nach § 18 bestellten Fachkräfte unter Angabe von Name und Anschrift.
§ 20 Belehrung der Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß der Fachkundige, der die Arbeiten in Druckluft leitet (§ 18 Abs. 1 Nr. 1), die beim Betrieb der Arbeitskammer Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren belehrt; die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens in Abständen von sechs Monaten, zu wiederholen.
(2) Der Arbeitgeber hat jedem Arbeitnehmer außerdem vor Beginn der Beschäftigung mit Arbeiten in Druckluft ein Merkblatt auszuhändigen, in dem der Inhalt der Unterrichtung nach Absatz 1 enthalten ist. Das Merkblatt muß in der Sprache des Beschäftigten abgefaßt sein.
§ 21 Einsatz-, Ausschleusungs- und Wartezeiten
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß
1. die Einsatzzeiten (Aufenthalt in der Arbeitskammer),
2. die Ausschleusungszeiten und
3. die Wartezeiten auf der Arbeitsstelle
nach den Tabellen des Anhanges 2 eingehalten werden.
(2) Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 12 Stunden liegen.
(3) Arbeitnehmer dürfen täglich höchstens 8 und wöchentlich höchstens 40 Stunden einschließlich Ein-und Ausschleusungszeiten in Druckluft beschäftigt werden.
(4) Wenn die Einsatzzeit 4 Stunden überschreitet, sind den Beschäftigten Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer halben Stunde zu gewähren.
§ 22 Strafvorschriften
(1) Nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer in Druckluft von mehr als 3 kp/cm2 Überdruck beschäftigt,
2. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Arbeitnehmer, der das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat, in Druckluft beschäftigt,
3. entgegen § 21 Abs. 4 einem Arbeitnehmer nicht die vorgeschriebenen Pausen gewährt.
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(2) Nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 die Anzeige nicht, unvollständig, unrichtig oder nicht rechtzeitig macht oder die Unterlagen nicht oder nicht vollständig beifügt,
2. entgegen § 3 Abs. 3 eine Veränderung nicht, nicht unverzüglich oder unrichtig anzeigt,
3. entgegen § 7 Abs. 1 eine Arbeitskammer ohne Prüfbescheinigung des Sachverständigen oder Entscheidung der zuständigen Behörde (§ 8) betreibt,
4. entgegen § 10 Abs. 1 einen Arbeitnehmer ohne ärztliche Bescheinigung beschäftigt oder weiterbeschäftigt,
5. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, ohne daß die Unbedenklichkeit der Weiterbeschäftigvmg ärztlich, festgestellt ist,
6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, daß ein ermächtigter Arzt zur Verfügung steht oder sich an der Arbeitsstelle aufhält,
7. entgegen § 12 Abs. 2 Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes auf der Arbeitsstelle nicht aushängt,
8. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 die Gesundheitskartei nicht, unrichtig oder unvollständig führt oder entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 nicht vorlegt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 eine Karteikarte oder die Bescheinigungen nicht aufbewahrt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 2 nach der Entlassung eines Arbeitnehmers die Karteikarte nicht bei der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle hinterlegt,
9. entgegen § 17 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die vorgeschriebenen Einrichtungen am Betriebsort vorhanden sind,
10. entgegen § 17 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß die Krankendruckluftkammer von einem Sachverständigen geprüft wird,
11. entgegen § 18 Abs. 1 Fachkundige oder deren ständige Vertreter, Sachkundige, Schleusenwärter oder Betriebshelfer nicht bestellt,
12. entgegen § 19 die dort bezeichneten Nachweise nicht bereithält,
13. entgegen § 20 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer über den Schutz vor Gefahren belehrt werden oder entgegen § 20 Abs. 2 den Arbeitnehmern das dort bezeichnete Merkblatt nicht aushändigt,
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14. entgegen § 21 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die Einsatz-, Ausschleusungs- und Wartezeiten eingehalten werden.
(3) Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 oder 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Arbeitnehmer, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Druckluft beschäftigt.
§ 23
Hinweis auf die Anwendung der Strafvorschriften der Arbeitszeitordnung
Die Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 21 Abs. 2 über arbeitsfreie Zeiten und des § 21 Abs. 3 über die höchstzulässige Arbeitszeit wird nach § 25 Abs. 1 und 2 der Arbeitszeitordnung bestraft.
§ 24
Bußgeldvorschrift und Hinweis auf die Anwendung der Strafvorschriften des Mutterschutzgesetzes
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Mutterschutzgesetzes handelt der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 eine werdende oder stillende Mutter in Druckluft beschäftigt.
(2) Die Zuwiderhandlung wird nach § 21 Abs. 3 oder 4 des Mutterschutzgesetzes bestraft, wenn die Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet wird.
§ 25
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61), § 74 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und § 25 des Mutterschutzgesetzes auch im Land Berlin.
§ 26 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden 6. Kalendermonats in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung für Arbeiten in Druckluft vom 29. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 725) außer Kraft.
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972
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Anhang 1
(§§ 4 und 17 Abs. 2 der Verordnung über Arbeiten in Druckluft)
1. Beschaffenheit der Arbeitskammern und der ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen
1.1 Arbeilskammern
(1) Arbeitskammern sollen so hoch sein, daß die Arbeitnehmer darin während der Arbeit aufrecht stehen und Geräte gefahrlos bedienen können.
(2) Schächte zum Ein- und Aussteigen müssen in ihrem oberen Ende gegen das Hineingleiten von Werkzeugen, Geräten und Material gesichert sein. Der Abstand zwischen den Leitersprossen und der Wand des Schachtes sowie die Breite der Leitern sind so zu bemessen, daß beide Füße nebeneinander sicheren Halt finden.
1.2 Personenschleusen, Materialschleusen, kombinierte Schleusen
(1) Personenschleusen müssen mindestens 1,60 m hoch und so bemessen sein, daß auf jede Person ein Luftraum von mindestens 0,75 m3 entfällt. Die Höchstzahl der Personen, für die die Schleuse bemessen ist, muß in der Schleuse an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft und lesbar angegeben sein.
(2) Die Türen der Personen- und der Materialschleusen müssen so angebracht sein, daß sie durch den Luftdruck gegen die Dichtung gepreßt werden.
(3) In der Personenschleuse muß für jede Person eine Sitzgelegenheit aus wärmedämmendem Stoff mit einer Rückenlehne und eine trockene wärmende Decke vorhanden sein.
(4) Für kombinierte Schleusen gelten die Vorschriften für Personenschleusen. Die Vorschrift der Nr. 2.3 Abs. 2 gilt für solche Schleusen nicht.
(5) Die innere Klappe einer Förder- oder Betonhose der kombinierten Schleuse darf sich nur öffnen lassen, wenn die äußere Klappe geschlossen ist; entsprechendes gilt für die äußere Klappe.
(6) Personenschleusen, die für das Ausschleusen mit Sauerstoff vorgesehen sind, müssen mit einer Sauerstoffatmungsanlage einschließlich Sauerstoffatemmasken ausgerüstet sein. Aus der Sauerstoffatmungsanlage darf kein Sauerstoff in die Schleusenluft gelangen.
1.3 Meßgeräte
(1) In der Arbeitskammer, der Verdichterstation sowie in und vor Personenschleusen und kombinierten Schleusen ist je ein Druckmeßgerät anzubringen. In Personenschleusen ist das Druckmeßgerät so anzubringen,
daß der Schleusenwärter danach die Lufthähne bedienen kann. Das Druckmeßgerät in der Kompressorenstation hat den Betriebsdruck in der Arbeitskammer anzuzeigen. Druckmeßgeräte müssen wenigstens der Güteklasse 1 entsprechen und einen Mindestdurchmesser von 160 mm haben; sie sind vor Beginn erstmals und während der Arbeiten in Druckluft regelmäßig mindestens alle 4 Monate auf ihre Genauigkeit zu prüfen.
(2) Bei einem Betriebsdruck in der Arbeitskammer von mehr als 1,3 kp/cm2 Überdruck muß der Druckverlauf in der Personenschleuse abhängig von der Zeit durch einen Druckschreiber selbsttätig aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind dem ermächtigten Arzt vorzulegen und mit der Gesundheitskartei zusammen aufzubewahren.
(3) In und vor der Personenschleuse ist außer dem Druckmeßgerät eine Uhr so anzubringen, daß der Schleusenwärter danach die Lufthähne bedienen kann.
(4) In der Arbeitskammer und im Freien ist an geeigneter Stelle je ein geeichtes Quecksilber-Thermometer, dessen Meßbereich von + 50° C bis 30° C reicht, aufzuhängen. Die Thermometer müssen in ihrer Ausführung und Skaleneinteilung übereinstimmen und gegen Beschädigungen geschützt sein.
1.4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
(1) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen für nasse und durchtränkte Räume geeignet und gegen Staubablagerung und Strahlwasser geschützt sein.
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen in Arbeitskammern, Personen- und Materialschleusen nur betrieben werden, wenn sie durch Schutzisolierung, Schutzkleinspannung, Fehlerstrom (FI)-Schutzschaltung (Auslösestromstärke maximal 30 mA) oder durch Schutztrennung gegen zu hohe Berührungsspannung gesichert sind. Elektrische Beleuchtungsanlagen in Arbeitskammern sind durch Schutzkleinspannung gegen zu hohe Berührungsspannung zu sichern.
(3) Die elektrischen Anlagen in der Arbeitskammer müssen sich durch in der Arbeitskammer befindliche, auffällig gekennzeichnete Hauptschalter allpolig abschalten lassen. Die Schaltstellung muß erkennbar sein.
1.5 Beleuchtung
Arbeitskammern sowie Personen- und Materialschleusen und deren Zugänge sind elektrisch zu beleuchten.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Belüftung
(1) Für jeden Arbeitnehmer sind in der Minute mindestens 0,5 m3 Frischluft in die Arbeitskammern einzublasen.
(2) Frischluft, die in Arbeitskammern und Personenschleusen eingeblasen wird, ist unter Verwendung von Luftfiltern und öl-abscheidern zu reinigen und muß den Anforderungen genügen, die an Atemluft zu stellen sind.
(3) Die Arbeitskammer muß mit einer Vorrichtung zum Abblasen der verbrauchten Luft versehen sein.
Lufttemperatur
(1) Die Lufttemperatur in Arbeitskammern soll nicht weniger als 10° C und nicht mehr als 25° C betragen.
(2) In Personenschleusen soll die Lufttemperatur 15° C nicht unterschreiten; sie soll 28° C nicht überschreiten.
Fernsprechverbindung, Verständigung Zwischen der Arbeitskammer, der Personen-und Materialschleuse, dem Schleusenwärter, dem Baubüro, dem Arztraum und dem Maschinenbaus muß eine jederzeitige Verständigung durch Fernsprechanlage möglich sein.
Verdichter
(1) Für die Erzeugung der Luftmenge, die erforderlich ist, um den notwendigen Betriebsdruck zu erzeugen und zu halten und um die Arbeitskammer und die Personenschleuse mit Frischluft zu versorgen, müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Energiequellen zur Verfügung stehen. Bei Störungen in der Energieversorgung muß die zweite Energiequelle sofort von selbst in Tätigkeit treten.
(2) Für jede Arbeitskammer muß mindestens ein Betriebs- und ein Reserveverdichter vorhanden sein. Ist für eine Arbeitskammer nur je ein Betriebs- und ein Reserveverdichter vorhanden, muß jeder Betriebs- und jeder Reserveverdichter alleine die nach Absatz 1 erforderliche Luftmenge liefern können.
(3) Wenn für eine Arbeitskammer mehr als 2 Verdichter vorhanden sind, müssen 2/$ der beliebig ausgewählten Verdichter die nach Absatz 1 erforderliche Luftmenge liefern können. Diese Regelung gilt nur dann, wenn alle Verdichter elektrisch angetrieben werden und als Reserve-Energiequelle eine Notstromanlage zur Verfügung steht, oder wenn alle Verdichter unmittelbar durch Verbrennungsmotoren angetrieben werden. Wenn die Betriebsverdichter durch Elektromotoren angetrieben werden und die Reserveverdichter unmittelbaren Antrieb durch Verbrennungsmotoren haben, muß die Leistung dieser Verdichter und ihres Antriebs ausreichen, um die gesamte nach Absatz 1 erforderliche Luftmenge zu liefern.
1.10 Zufuhr der Druckluft, Druckbehälter, Ventile
(1) Möglichst nahe an jeden Verdichter ist ein einstellbares Sicherheitsventil einzubauen, das mindestens die Hälfte der geförderten Luft abblasen kann. Zwischen Verdichter und Sicherheitsventil darf keine Absperrvorrichtung vorhanden sein.
(2) Jeder Verdichter ist an einen Druckbehälter zum Ausgleich von Mengen- und Druckschwankungen anzuschließen; es können mehrere Verdichter an einen gemeinsamen Druckbehälter angeschlossen werden.
(3) Durch Verbindung der Druckluftleitungen und durch Einbau von Absperrvorrichtungen ist sicherzustellen, daß den Arbeitskammern auch beim Brechen einer Leitung an beliebiger Stelle oder beim Versagen eines Verdichters die erforderliche Luftmenge zugeführt wird.
(4) Die Druckluft muß Arbeitskammern durch mindestens zwei getrennte Leitungen zugeführt werden können. Jede Leitung muß an ihrem Ende mit einem Rückschlagventil versehen sein.
1.11 Notstromaggregat für Beleuchtung und Kühlwasser
Der Unternehmer hat ein Notstromaggregat bereitzustellen, das bei Stromausfall sich selbsttätig einschaltet und die für die Beleuchtung und für das Kühlwasser erforderliche Energie liefert. Auf das Notstromaggregat kann bei ausschließlicher Verwendung von luftgekühlten Verbrennungsmotoren und batteriebetriebener Notbeleuchtung verzichtet werden.
1.12 Feuerlöschgeräte
In der Arbeitskammer müssen mindestens 2 Feuerlöschgeräte vorhanden sein, die unter dem höchstzulässigen Betriebsdruck der Kammer funktionsfähig sind.
1.13 Anschlag am Eingang der Personenschleuse Am Eingang der Personenschleuse ist ein Anschlag mit folgendem Wortlaut anzubringen:
ACHTUNG!
Eingeschleust darf nur werden, wem die Tauglichkeit ärztlich bescheinigt ist! Die Ausschleusungszeit und die Verweildauer auf den einzelnen Druckstufen sind genau einzuhalten!
Wer krank, insbesondere erkältet ist oder sich sonst nicht wohl fühlt, darf nicht eingeschleust werden!
Der Genuß alkoholischer oder kohlensäurehaltiger Getränke sowie die Einnahme größerer Mahlzeiten und das Rauchen sind vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens verboten! Die Anordnungen des Schleusenwärters sind unverzüglich zu befolgen!
Schleusenwärter ist ....................
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972
1917
2. Beirieb der Arbeitskammern
2.1 Verhalten der Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitnehmer haben in der Arbeitskammer einen vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Schutzhelm zu tragen.
(2) Der Genuß alkoholischer oder kohlensäurehaltiger Getränke sowie die Einnahme größerer Mahlzeiten und das Rauchen sind vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens verboten.
(3) In der Arbeitskammer darf sich ein Arbeitnehmer nicht allein aufhalten.
(4) Die Anordnungen des Schleusenwärters sind unverzüglich zu befolgen.
2.2 Allgemeine Betriebsvorschriften für Arbeitskammern
(1) Arbeitskammern sind sauber und frei von Gerüchen sowie gesundheitsschädlichen Gasen, Dämpfen und Stäuben zu halten.
(2) Solange sich in der Arbeitskammer Personen aufhalten, sind Luftdruckschwankungen zu vermeiden.
(3) Während Material durch den Schacht befördert wird, der zum Ein- und Aussteigen dient, ist dieser und der Bereich unter der Schachtöffnung für Personen zu sprerren.
(4) In Arbeitskammern, die abgesenkt werden, dürfen sich während des Absenkens nur die Personen aufhalten, die zur Durchführung und Überwachung des Absenkvorganges benötigt werden.
(5) Aufsichtspersonen in der Arbeitskammer haben eine elektrische Taschenlampe bei sich zu führen.
2.3 Verwendung der Schleusen
(1) Während der Zeit, in der Personenschleusen zur Rekompression Druckluftkranker benötigt werden, dürfen sie für andere Zwecke nicht verwendet werden.
(2) Materialschleusen dürfen nicht zum Schleusen von Personen verwendet werden. Personenschleusen dürfen nicht zum Schleusen von Material verwendet werden.
(3) Krankendruckluftkammern dürfen nur zur Rekompression und Behandlung Druckluftkranker sowie zu Probeschleusungen nach ärztlicher Anweisung benutzt werden.
(4) Beim Ausschleusen mit Sauerstoff sind die in Nr. 1.2 Abs. 6 bezeichneten Sauerstoffatmungsanlagen und Atemmasken zu verwenden. Mit der Sauerstoffatmung darf erst begonnen werden, wenn der Druck in der Schleuse auf 0,9 kp/cm2 abgesenkt worden ist.
2.4 Sprengungen in der Arbeitskammer
(1) Bei Sprengungen in der Arbeitskammer darf nur elektrisch gezündet werden.
(2) Sprengstoffe und Zündmittel müssen getrennt voneinander eingeschleust und in die Arbeitskammer gebracht werden.
(3) Vor der Sprengung ist die Arbeitskammer zu räumen. Nach der Sprengung darf sie erst wieder betreten werden, wenn die Sprengschwaden entfernt sind.
2.5 Heiße Getränke
Den in Druckluft Beschäftigten ist heißer Tee oder heißer Kaffee zur Verfügung zu stellen.
3. Beschaffenheit von Krankendruckluftkammern, Erholungs-, Umkleide- und Trockenräumen sowie sanitären Einrichtungen
3.1 Krankendruckluftkammern
(1) Bei einem Betriebsdruck in der Arbeitskammer von mehr als 1,0 kp/cm2 Überdruck ist eine Krankendruckluftkämmer mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck von mindestens 3 kp/cm2 Überdruck, bei einem Betriebsdruck von mehr als 1,8 kp/cm2 Überdruck eine Krankendruckluftkämmer mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck von mindestens 5,5 kp/cm2 Überdruck bereitzustellen. Entsprechendes gilt, wenn mit einem Betriebsdruck von mehr als 1,0 kp/cm2 Überdruck oder mehr als 1,8 kp/cm2 Überdruck zu rechnen ist.
(2) Krankendruckluftkammern müssen mindestens 1,85 m hoch sein und aus einer Krankenkammer sowie aus einer Vorkammer zum Ein- und Ausschleusen bestehen.
(3) Krankendruckluftkammern müssen ausgerüstet sein mit
1. Vorrichtungen zur Bedienung der Krankendruckluftkämmer einschließlich ihrer Heizungs- und Beleuchtungsanlagen sowie ihrer Anlagen zur Regulierung der Zu- und Abluft von innen und von außen,
2. einer Gegensprechanlage,
3. mindestens zwei Beobachtungsfenstern,
4. einer Medikamentenschleuse,
5. zwei gleichen Druckmeßgeräten der Güteklasse 0,6 mit einem Mindestdurchmesser von 160 mm, von denen eines innen und das andere außen angebracht sein muß,
6. einem Druckschreiber,
7. einem öl- und Wasserabscheider in der Druckluftzuleitung,
8. einem Schalldämpfer für die Zuluft,
9. mehreren mit Blindflanschen verschlossenen Rohrstutzen für nachträgliche Installationen,
10. einer Sitzgelegenheit und einer gepolsterten Liege, die keine scharfen Kanten haben darf,
11. einem Abortkübel mit geruchsbindenden Chemikalien.
(4) Um den für die Krankenbehandlung erforderlichen Druck jederzeit gewährleisten zu können, muß eine Luftversorgungsanlage vor-
1918
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
handcn sein, mit der kurzfristig der maximale Behandlungsdruck erreicht werden kann.
(5) Die für Arbeilskammern und Personen-
schleuscn geltenden Vorschriften der
Nummer 1
Nummer 1
Nummer 1
Nummer 1
Nummer 1
Nummer 1
Nummer 1
Nummer 1
Nummer 1.
Nummer 1
Nummer 1
Nummer 1
Nummer 1
Nummer 1.10 Absatz 4 und
Nummer 1.11
finden auf Krankendruckluftkammern
sprechend Anwendung.
2 Absatz 1 Satz 2; 2 Absatz 2;
2 Absatz 3;
3 Absatz 1 Satz 2;
3 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz; 3 Absatz 2; 3 Absatz 3;
3 Absatz 4;
4 Absatz 2 Satz 1; 5;
6;
7 Absatz 2;
ent-
3.2 Räume für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen
Räume für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen müssen mit einem leicht zu reinigenden Fußboden versehen, hell und heizbar sein sowie einen Telefonanschluß, drei Steckdosen und ein Waschbecken mit fließendem warmem und kaltem Wasser haben. Sie müssen mindestens ausgestattet sein mit einem verschließbaren Schrank für Instrumente und Medikamente, einer Deckenleuchte, einer Stehlampe mit flexiblem Beleuchtungsteil, einer Liege, einem Stuhl, einem Hocker und einem Handtuchspender und Seife.
3.3 Erholungsräume
(1) Erholungsräume müssen heizbar sein; die
Temperatur hat mindestens 20° C zu betragen.
(2) Jeder Arbeitnehmer muß in den Erholungsräumen eine Sitzgelegenheit aus wärmedämmendem Werkstoff und Platz an einem Tisch sowie die Möglichkeit zum Wärmen von Speisen haben.
3.4 Umkleideräume
(1) Umkleideräume müssen heizbar sein; die Temperatur hat mindestens 20° C zu betragen.
(2) In den Umkleideräumen ist jedem Arbeitnehmer ein verschließbarer Kleiderbehälter zur Verfügung zu stellen.
3.5 Trockenräume
Trockenräume müssen heizbar und mit Vorrichtungen zum Trocknen nasser Arbeitskleidung ausgestattet sein.
3.6 Waschräume und Aborte
(1) Waschräume und Aborte müssen den Anforderungen der Hygiene entsprechen und in räumlicher Verbindung mit den Umkleideräumen stehen.
(2) In den Waschräumen muß für je 3 Arbeitnehmer einer Schicht eine Wasserzapfstelle mit Waschbecken und eine Dusche vorhanden sein. Die Zapfstellen und Duschen müssen für kaltes und warmes Wasser eingerichtet sein.
(3) In Waschräumen und Aborten dürfen keine Bodenbeläge aus Holz oder ähnlichen organischen Stoffen verwendet werden.
(4) Waschräume müssen heizbar sein. Die Temperatur hat mindestens 20° C zu betragen.
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972
1919
Anhang 2 (§21 Abs. 1 der Verordnung über Arbeiten in Druckluft)
Tabelle A (I) Aussclileusung mit Druckluft
Druck in der Arbeitskammer Aufenthalt in Druckluft (o h n e A u s s ch 1 e u s u n q s -zeit) Stunden Ausschleusung bis zur ersten Stufe Minuten Aufenthaltszeiten auf den Druckstufen während des Ausschleusens Minuten Ausschleusungszeit insgesamt Minuten Wartezeit auf der Arbeitsstelle nach der Ausschleu-
kp/cm2 1,2 kp/cm2 0,9 kp/cm2 0,6 kp/cm2 0,3 kp/cm2 sung Minuten
1,0 7 Sld. 56 Min. 7 6 5 4 3 2 1,5 1 0,5 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4
1,1 7 Std. 52 Min. 7 6 5 4 3 2 1,5 1 0,5 3 4 4. 4 4 4 4 4 4 4 5 8 4 4 4 4 4 4 4 4 4
1,2 7 Std. 33 Min. 7 6 5 4 3 2 1,5 1 0,5 3 3 3 3 4 4 4 4 4 4 24 18 9 4 27 21 12 7 4 4 4 4 4 4
1,3 7 Std. 13 Min. 7 6 5. 4 3 2 1,5 1 0,5 4 4 4 4 ¦A 4 5 5 5 5 43 36 27 16 8 5 47 40 31 20 12 9 5 5 5 5
1,4 7 Std. 3 Min. 6 5 4 3 2 1,5 1 0,5 4 4 4 4 4 4 5 5 5 53 44 30 19 10 4 57 48 34 23 14 8 5 5 5
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Tabelle A (II)
Ausschleusung mit Druckluft
Druck in der Arbeitskammer Aufenthalt in Druckluft (ohne Ausschleusungszeil) Stunden Ausschleusung bis zur ersten Stufe Minuten Aufenthaltszeiten auf den Druckstufen während des Ausschleusens Minuten Ausschleusungszeit insgesamt Minuten Wartezeit auf der Arbeitsstelle nach der Ausschleu-
kp/cm2 1,2 kp/cm2 0,9 kp/cm2 0,6 kp/cm2 0,3 kp/cm2 sung Minuten
1,5 6 Std. 47 Min. 6 5 4 3 2 1,5 1 0,5 4 4 4 4 4 4 5 5 5 69 60 46 30 15 9 73 64 50 34 19 13 5 5 5
1,6 6 Std. 28 Min. 6 5 4 3 2 1,5 1 0,5 4 5 5 5 5 5 5 6 6 4 84 74 60 40 24 14 6 92 79 65 45 29 19 11 6 6
1,7 6 Std. 5 Min. 6 5 4 3 2 1,5 1 0,5 4 4 5 5 5 5 5 6 6 21 11 90 80 74 54 33 18 11 115 95 79 59 38 23 16 6 6
1,8 6 Std. 4 Min. 5 4 3 2 1,5 1 0,5 4 4 4 5 5 5 6 6 26 10 3 86 80 65 41 22 15 116 94 72 46 27 20 6 6 30 30 30 30 30
1,9 5 Std. 44 Min. 5 4 3 2 1,5 1 0,5 5 5 5 5 6 6 6 7 40 25 9 5 91 80 72 46 26 18 5 136 110 86 56 32 24 11 7 30 30 30 30 30
2,0 5 Std. 26 Min. 5 4 3 2 1,5 1 0,5 5 5 5 5 5 6 6 7 54 39 18 9 2 95 83 77 52 28 22 8 154 127 100 66 35 28 14 7 30 30 30 30 30
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972 1921
Tabelle A (III)
Ausschleusung mit Druckluft
Druck in der Arbeitskammer Aufenthalt in Druckluft, (o h n e A u s s c :1) 1 e 11 s u n g s -zeit) Stunden Aus-scbleusung bis zur ersten Stufe Minuten Aufenthaltszeiten auf den Druckstufen während des Ausschleusens Minuten Ausschleusungszeit insgesamt Minuten Wartezeit auf der Arbeitsstelle nach der Ausschleu-
kp/crn2 1,2 kp/cm2 0,9 kp/cm2 0,6 kp/cm2 0,3 kp/cm2 sung Minuten
2,1 5 Sld. 7 Min. 5 4 3 2 1,5 1 0,5 5 5 5 5 5 6 6 7 67 52 27 13 6 101 87 80 60 33 25 12 173 144 112 78 44 31 18 7 30 30 30 30 30
2,2 5 4 3 2 1,5 1 0,5 6 6 6 6 6 7 8 64 40 17 10 2 91 80 67 37 28 15 161 126 90 53 36 22 8 30 30 30 30
2,3 5 4 3 2 1,5 1 0,5 5 6 6 6 6 7 8 7 71 52 25 13 5 95 81 70 41 28 19 178 139 101 60 39 26 8 30 30 30 30
2,4 4 3 2 1,5 1 0,5 5 6 6 6 7 8 4 60 32 17 9 85 74 44 15 22 154 112 67 43 29 8 30 30 30
2,5 4 3 2 1,5 1 0,5 6 6 7 7 8 8 10 5 66 36 20 12 89 78 47 29 24 171 125 74 48 32 8 30 30 30 30
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Tabelle A (IV)
Ausschleusung mit Druckluft
Druck in der Arbeitskammer Aufenthalt in Druckluft (ohne Ausschleusungszeit) Stunden Ausschleusung bis zur ersten Stufe Minuten Aufenthaltszeiten auf den Druckstufen während des Ausschleusens Minuten Ausschleusungszeit insgesamt Minuten Wartezeit auf der Arbeitsstelle nach der Ausschleu-
kp/cm2 1,2 kp/cm2 0,9 kp/cm2 0,6 kp/cm2 0,3 kp/cm2 sung Minuten
2,6 4 3 2 1,5 1 0,5 6 6 7 7 8 9 17 9 70 40 23 15 92 80 50 32 27 185 135 80 54 35 9 30 30 30 30
2,7 4 3 2 1,5 1 0,5 6 6 6 7 7 9 27 12 4 72 48 24 18 3 95 80 53 35 28 200 146 87 60 38 9 30 30 30 30
2,8 4 3 2 1,5 1 0,5 7 7 7 8 8 9. 38 15 7 72 55 23 21 6 100 80 59 38 28 3 217 157 96 67 42 12 30 30 30 30
2,9 4 3 2 1,5 1 0,5 7 7 7 7 8 9 49 19 10 2 73 61 25 23 9 105 81 63 41 28 6 234 168 105 73 45 15 30 30 30 30 30
3,0 3 Std. 49 Min. 3 2 1,5 1 0,5 6 6 7 7 8 9 4 2 57 25 13 5 77 64 28 23 12 107 85 67 44 28 8 251 182 115 79 48 17 30 30 30 30 30
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972 1923
Tabelle B (I) Ausschleusung mit Sauerstoff ab Druckstufe 0,9 kp/cm2
Druck in der Arbeitskammer Aufenthalt in Druckluft (oh ne A ussch 1 eusimys-zeit) Stunden Ausschleusung bis zur ersten Stufe Minuten Aufenthaltszeiten auf den Druckstufen während des Ausschleusens Minuten Ausschleusungszeit insgesamt Minuten Wartezeit auf der Arbeitsstelle nach der
Sauerstoff! Ausschleu-
kp/cm2 1,2 kp/cm2 0,9 kp/cm2 0,6 kp/cm2 0,3 kp/cm2 sung Minuten
1,0 7 Sfd. 56 Min. 7 6 5 4 3 2 1,5 1 0,5 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4
1,1 7 Sld. 54 Min. 7 6 5 4 3 2 1,5 1 0,5 3 4 4 4 4 4 4 4 4 4 3 6 4 4 4 4 4 4 4 4 4
1,2 7 Std. 48 Min. 7 6 5 4 3 2 1,5 1 0,5 3 3 3 4 4 4 4 4 4 4 9 6 2 12 9 5 4 4 4 4 4 4 4
1.3 7 Std. 39 Min. 7 6 5 4 3 2 1,5 1 0,5 4 4 4 4 4 5 5 5 5 5 17 13 9 5 2 21 17 13 9 6 5 5 5 5 5
1,4 7 Std. 32 Min. 7 6 5 4 3 2 1,5 1 0,5 4 4 4 4 4 4 4 5 5 5 24 20 16 10 6 3 2 28 24 20 14 10 7 6 5 5 5
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Tabelle B (II)
Ausschleusung mit Sauerstoff ab Druckstufe 0,9 kp/cm2
Druck in der Arbeits- Aufenthall in Druckluft (ohne Ausschleusungszeit) Stunden Ausschleußung bis zur ersten Stufe Minuten Aufenthaltszeiten auf den Druckstufen während des Ausschleusens Minuten Ausschleusungszeit insgesamt Minuten Wartezeit auf der Arbeitsstelle nach der
kammer Sauerstoff! Ausschleu-
kp/cm2 1,2 kp/cm2 0,9 kp/cm2 0,6 kp/cm2 0,3 kp/cm2 Minuten
1,5 7 6 5 4 3 2 1,5 1 0,5 4 4 4 4 4 4 5 5 5 28 23 17 11 6 4 32 27 21 15 10 8 5 5 5
1,6 7 6 5 4 3 2 1,5 1 0,5 4 5 5 5 5 5 6 6 6 2 33 29 23 15 8 6 39 34 28 20 13 11 6 6 6
1,7 7 6 5 4 3 2 1,5 1 0,5 4 4 5 5 5 5 5 6 6 8 3 35 34 29 20 13 8 3 47 41 34 25 18 13 8 6 6
1,8 6 5 4 3 2 1,5 1 0,5 4 4 5 5 5 5 6 6 10 4 33 32 26 17 10 5 47 40 31 22 15 10 6 6 30 30 30 30 30
1,9 6 5 4 3 2 1,5 1 0,5 5 5 5 5 6 6 7 7 15 9 3 2 35 33 29 19 12 7 55 47 37 26 18 13 7 7 30 30 30 30 30
2,0 6 5 4 3 2 1,5 1 0,5 5 5 5 5 5 6 6 7 21 14 7 4 1 36 34 31 21 13 9 2 62 53 43 30 19 15 8 7 30 30 30 30 30
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972 1925
Tabelle B (III) Ausschleusung mit Sauerstoff ab Druckstufe 0,9 kp/cm2
Druck in der Arbeitskammer Aufenthalt in Druckluft (ohne Ausschleusungszeit) Stunden Ausschleusung bis zur ersten Stufe Minuten Aufenthaltszeiten auf den Druckstufen während des Ausschleusens Minuten Ausschleusungszeit insgesamt Minuten Wartezeit auf der Arbeitsstelle nach der
Sauerstoff! Ausschleu-
kp/cm2 1,2 kp/cm2 0,9 kp/cm2 0,6 kp/cm2 0,3 kp/cm2 sung Minuten
2,1 6 5 4 3 2 1,5 1 0,5 5 5 5 5 5 6 6 7 26 20 11 6 3 38 33 32 22 13 11 4 69 58 48 33 21 17 10 7 30 30 30 30 30
2,2 6 5 4 3 2 1,5 1 0,5 5 6 6 6 6 7 7 8 4 28 25 15 7 4 39 35 33 25 15 12 6 76 66 54 38 25 19 13 8 30 30 30 30 30
2,3 6 5 4 3 2 1,5 1 0,5 5 5 6 6 6 6 7 8 9 3 28 28 19 10 6 2 41 36 34 27 16 13 7 83 72 59 43 28 21 14 8 30 30 30 30 30
2,4 4 3 2 1,5 1 0,5 5 6 6 6 7 8 2 22 13 8 4 33 29 16 13 9 62 48 30 23 16 8 30 30 30
2,5 4 3 2 1,5 1 0,5 6 6 7 7 8 9 4 2 25 15 9 5 33 30 18 13 10 68 53 34 25 18 9 30 30 30
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Tabelle B (IV)
Ausschleusiing mit Sauerstoff ab Druckstufe 0,9 kp/cm2
Aufenthaltszeiten auf den Druckstufen Wartezeit
Aus- während des Ausschleusens Aus- auf der
Druck in der Arbeits- Aufenthalt in Druckluft (ohne Ausschleusungs-zeil.) schleusung bis zur ersten Stufe Minuten schleusungszeit insgesamt Arbeitsstelle nach der
kammer Sauerstoff! Ausschleu-
sung
kp/cm2 Stunden Minuten 1,2 kp/cm2 0,9 kp/cm2 0,6 kp/cm2 0,3 kp/cm2 Minuten Minuten
2,6 4 6 7 26 34 73 30
3 6 4 16 31 57 30
2 7 11 19 37 30
1,5 1 0,5 7 8 9 6 13 11 26 19 9
2,7 4 6 10 28 34 78 30
3 6 6 17 33 62 30
2 6 2 11 20 39 30
1,5 1 0,5 7 8 9 8 13 13 28 21 9 30
2,8 4 7 14 28 36 85 30
3 7 7 19 34 67 30
2 7 3 11 22 43 30
1,5 8 9 14 31 30
1 0,5 8 10 2 13 23 10
2,9 4 7 18 28 37 90 30
3 7 8 22 34 71 30
2 7 5 10 23 45 30
1,5 8 11 15 34 30
1 0,5 8 10 4 13 25 10 30
3,0 4 6 2 20 28 38 94 30
3 6 2 11 23 33 75 30
2 7 6 11 24 48 30
1,5 7 2 11 16 36 30
1 0,5 8 9 5 13 2 26 11 30
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972 1927
Anhang 3 (Nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über Arbeiten in Druckluft)
Anweisung für Schleusenwärter
1. Der Schleusenwärter darf seinen Posten erst verlassen, nachdem er abgelöst worden ist, oder sämtliche Personen die Arbeitskammer und die Schleuse verlassen haben.
2. Der Schleusenwärter darf, mit Ausnahme von Probeschleusungen, nur Personen einschleusen, die nach einer schriftlichen Bescheinigung eines ermächtigten Arztes gesundheitlich tauglich sind. Der Schleusenwärter hat sich über das Vorliegen der Bescheinigung zu vergewissern. Personen, die zum ersten Mal eingeschleust werden, hat der Schleusenwärter über das beim Einschleusen erforderliche Verhalten zu belehren.
3. Personen, die unter Alkoholeinwirkung stehen, dürfen nicht eingeschleust werden. Stellt der Schleusenwärter eine Alkoholwirkung erst nach dem Einschleusen fest, so hat er die Betreffenden sofort auszuschleusen.
4. Der Schleusenwärter ist dafür verantwortlich, daß kein Unbefugter die Druckluftventile bedient und daß nicht mehr Personen gleichzeitig ein- oder ausgeschleust werden, als auf dem in der Schleuse befindlichen Anschlag angegeben ist.
5. Der Schleusenwärter hat die für das Ein- und Ausschleusen festgelegten Bestimmungen sorgfältig einzuhalten. Er hat dabei insbesondere folgendes zu beachten:
a) Beim Einschleusen von Personen ist darauf zu achten, ob körperliche Beschwerden auftreten. Bei Beschwerden ist der Druck in der Schleuse wieder herabzusetzen und langsamer als vorher wieder zu steigern. Treten bei erneuter Drucksteigerung wiederum Beschwerden auf, so ist die betreffende Person auszuschleusen und zum Arzt zu schicken. In diesen Fällen sind keine bestimmten Ausschleusungszeiten einzuhalten.
b) Beim Ausschleusen von Personen müssen mindestens die Zeiten der Tabellen A (I), A (II), A (III) oder A (IV) des Anhanges 2, wenn ohne, die der Tabellen B (I), B (II), B (III) oder B (IV) des Anhanges 2, wenn mit Sauerstoff ausgeschleust wird, eingehalten werden. Druckmesser und Uhr sind dabei sorgfältig zu beobachten.
c) Beim Ausschleusen von Personen mit Sauerstoff darf mit der Sauerstoffatmung erst begonnen werden, wenn der Druck in der Schleuse auf 0,9 kp/cm2 abgesenkt ist.
d) Bei Aufenthaltszeiten, die zwischen den in der zweiten Spalte der Tabellen A (I), A (II), A (III) und A (IV) oder B (I), B (II), B (III) und B (IV) angegebenen Werten liegen, muß jeweils die für die nächsthöhere Aufenthaltszeit angegebene Ausschleusungszeit eingehalten werden.
e) Schwankt der Druck in der Arbeitskammer regelmäßig etwa durch Ebbe und Flut oder vorübergehend, so müssen die Ausschleusungszeiten dem Druck am Ende der jeweiligen Arbeitsschicht entsprechen.
f) Während des Ausschleusens ist die Schleuse über den Einlaßhahn mit Frischluft zu spülen.
6. Der Schleusenwärter darf nur bei Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen von den Ausschleusungszeiten der Tabellen A (I) bis A (IV) oder B (I) bis B (IV) abweichen. Hiervon sind der für den Druckluftbetrieb verantwortliche Betriebsleiter oder sein Stellvertreter und der ermächtigte Arzt sofort zu benachrichtigen. Die zu schnell ausgeschleusten Personen sind so bald wie möglich in der Krankendruckluftkammer oder ¦ soweit eine solche nicht vorhanden ist in der Personenschleuse unter den Druck zu setzen, der in der Arbeitskammer bestanden hat und nach den vorgeschriebenen Zeiten der,Tabellen A (I) bis A (IV) oder B (I) bis B (IV) auszuschleusen.
7. Sinkt bei geschlossenem Auslaßhahn der Druck in der Schleuse infolge Undichtigkeit schneller als es die Ausschleusungszeiten der Tabellen A (I) bis A (IV) oder B (I) bis B (IV) vorschreiben, so muß der Schleusenwärter so viel Druckluft einlassen, daß die ordnungsgemäßen Druckstufen und Ausschleusungszeiten eingehalten werden.
8. Zeigt eine Person beim Ausschleusen Krankheitserscheinungen oder gibt sie Beschwerden an, so hat der Schleusenwärter den Ausschleusungsvorgang sofort zu unterbrechen und auf der erreichten Druckstufe stehenzubleiben, bis die Beschwerden verschwunden sind. Ist dies nach einigen Minuten nicht der Fall, so ist der Druck in der Personenschleuse wieder auf den vorausgegangenen Betriebsdruck zu erhöhen. Der Schleusenwärter hat die sofortige Benachrichtigung des ermächtigten Arztes zu veranlassen und den Kranken besonders vorsichtig und langsam auszuschleusen, soweit nicht der benachrichtigte Arzt andere Anweisungen erteilt.
1928
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
9. Bei allen Erkrankungen oder Unfällen von Personen in Druckluft ist. in jedem Fall der ermächtigte Arzt vor Beginn der Ausschleusung zu verständigen. Die Ausschleusung von Erkrankten oder Verletzten ist nach Anweisung des ermächtigten Arztes vorzunehmen.
10. Die Namen von Erkrankten und Unfallverletzten sind vom Schleusenwärter sofort dem verantwortlichen Betriebsleiter oder seinem Stellvertreter zu nennen.
Erkrankt der Schleusenwärter, so hat er das umgehend seinem nächsten Vorgesetzten anzuzeigen, damit ein Stellvertreter bestellt werden kann.
Jede Beschädigung an der Schleuse oder deren Einrichtung (Türen, Hähne, Druckmesser, Druckschreiber, Uhr, Fernsprechanlage usw.) hat der Schleusenwärter sofort dem verantwortlichen Betriebsleiter oder seinem Stellvertreter anzuzeigen.
11. 12.