Komplette Ausgabe
Bundesgesetzblatt
2121
Teill
Z1997 A
1974
Ausgegeben zu Bonn am 3. September 1974
Nr. 103
Tag Inhalt Seite
28. 8. 74 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) ............................................... 2121
28. 8. 74 Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über Chemischreinigungsanlagen – 2. BImSchV) ........................................ 2130
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 52..................................................... 2132
Verkündungen im Bundesanzeiger ................................................... 2132
Erste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Feuerungsanlagen – 1. BImSchV)
Vom 28. August 1974
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundes-gesetzbl. I S. 721, 1193) wird von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e und Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225), zuletzt geändert durch § 70 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wird vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Anwendung sbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die für den Einsatz fester und flüssiger Brennstoffe bestimmt sind. Sie gilt nicht für Feuerungsanlagen, die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.
(2) Die §§ 3 bis 6 und 9 gelten nicht für Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen Rauchgasen zu trocknen oder Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Rauchgasen zu braten, backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten.
(3) Für Feuerungsanlagen der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs gilt diese Verordnung nach Maßgabe des § 10.
§ 2
Grenzwert für Rauch
Feuerungsanlagen sind so zu betreiben, daß ihre Rauchfahne heller ist als der Grauwert 2 der in der Anlage I enthaltenen Ringelmann-Skala.
§ 3
Auswurfbegrenzung bei Feuerungsanlagen mit kleineren Verdampfungsbrennern
(1) Feuerungsanlagen mit Verdampfungsbrennern mit einer Nennwärmeleistung bis einschließlich 40 000 Kilojoule je Stunde sind so zu errichten, daß die Betriebsanforderungen nach Absatz 2 eingehalten werden können. Die Anforderungen an die Errichtung sind als erfüllt anzusehen, wenn die Feuerungsanlage den Normen DIN 4730 (Ausgabe November 1961) – ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern –, DIN 4731 (Ausgabe Mai 1966) – öl-heizeinsätze mit Verdampfungsbrennern –, DIN 4732 (Ausgabe Juni 1973) – ölherde mit Verdampfungsbrennern – oder DIN 4733 (Ausgabe April 1974) – Öl-Speicher-Wasserheizer mit Verdampfungsbrennern – entspricht; die Normblätter, erschienen in der Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin und Köln, sind bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Feuerungsanlagen sind so zu betreiben, daß
Bundesgesetzblatt
2121
Teill
Z1997 A
1974
Ausgegeben zu Bonn am 3. September 1974
Nr. 103
Tag Inhalt Seite
28. 8. 74 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) ............................................... 2121
28. 8. 74 Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über Chemischreinigungsanlagen – 2. BImSchV) ........................................ 2130
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 52..................................................... 2132
Verkündungen im Bundesanzeiger ................................................... 2132
Erste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Feuerungsanlagen – 1. BImSchV)
Vom 28. August 1974
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundes-gesetzbl. I S. 721, 1193) wird von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e und Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225), zuletzt geändert durch § 70 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wird vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Anwendung sbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die für den Einsatz fester und flüssiger Brennstoffe bestimmt sind. Sie gilt nicht für Feuerungsanlagen, die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.
(2) Die §§ 3 bis 6 und 9 gelten nicht für Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen Rauchgasen zu trocknen oder Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Rauchgasen zu braten, backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten.
(3) Für Feuerungsanlagen der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs gilt diese Verordnung nach Maßgabe des § 10.
§ 2
Grenzwert für Rauch
Feuerungsanlagen sind so zu betreiben, daß ihre Rauchfahne heller ist als der Grauwert 2 der in der Anlage I enthaltenen Ringelmann-Skala.
§ 3
Auswurfbegrenzung bei Feuerungsanlagen mit kleineren Verdampfungsbrennern
(1) Feuerungsanlagen mit Verdampfungsbrennern mit einer Nennwärmeleistung bis einschließlich 40 000 Kilojoule je Stunde sind so zu errichten, daß die Betriebsanforderungen nach Absatz 2 eingehalten werden können. Die Anforderungen an die Errichtung sind als erfüllt anzusehen, wenn die Feuerungsanlage den Normen DIN 4730 (Ausgabe November 1961) – ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern –, DIN 4731 (Ausgabe Mai 1966) – öl-heizeinsätze mit Verdampfungsbrennern –, DIN 4732 (Ausgabe Juni 1973) – ölherde mit Verdampfungsbrennern – oder DIN 4733 (Ausgabe April 1974) – Öl-Speicher-Wasserheizer mit Verdampfungsbrennern – entspricht; die Normblätter, erschienen in der Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin und Köln, sind bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Feuerungsanlagen sind so zu betreiben, daß
2122
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
1. der nach der Methode der Anlage II zu bestimmende Schwärzungsgrad der Staub- und Rußemission den durch die Rußzahl 4 der Rußzahl-Vergleichsskala bestimmten Wert nicht überschreitet und
2. die Rauchgase so weit frei von ölderivaten sind, daß das nach der Anlage II verwendete Filterpapier keine sichtbaren Spuren von ölderivaten aufweist.
§ 4
Auswurfbegrenzung bei Feuerungsanlagen
mit Zerstäubungsbrennern
und größeren Verdampfungsbrennern
(1) Feuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern sind so zu betreiben, daß
1. der nach der Methode der Anlage II zu bestimmende Schwärzungsgrad der Staub- und Rußemission den durch die Rußzahl 3 der Rußzahl-Vergleichsskala bestimmten Wert nicht überschreitet,
2. der Volumengehalt an Kohlendioxid im Rauchgas bei Feuerungsanlagen, die
a) vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, mindestens 7 vom Hundert,
b) nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder wesentlich geändert werden, mindestens 10 vom Hundert beträgt und
3. die Rauchgase so weit frei von ölderivaten sind, daß das nach der Anlage II verwendete Filterpapier keine sichtbaren Spuren von ölderivaten aufweist.
(2) Feuerungsanlagen mit Verdampfungsbrennern mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 40 000 Kilojoule je Stunde sind so zu betreiben, daß die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 erfüllt werden.
§ 5
Auswurfbegrenzung bei kleineren Feuerungsanlagen
für feste Brennstoffe
(1) Feuerungsanlagen für den Einsatz fester Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis einschließlich 80 000 Kilojoule je Stunde sind raucharm zu betreiben. Diese Anforderung gilt nur als erfüllt, wenn die Feuerungsanlagen
a) mit raucharmen Brennstoffen betrieben werden oder
b) als Universal-Dauerbrenner eingerichtet sind.
(2) Raucharme Brennstoffe sind Steinkohlen, deren Massengehalt an flüchtigen Bestandteilen – bezogen auf wasser- und aschefreie Substanz – 18 vom Hundert nicht überschreitet, Braunkohlen-und Torfbriketts, Steinkohlen-, Braunkohlen- und Torfkoks, trockenes Holz sowie nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts. Raucharm sind auch pechgebundene Steinkohlenbriketts, die so nachbehandelt worden sind, daß sie nicht mehr Rauch entwickeln als die in Satz 1 genannten Brennstoffe.
(3) Universal-Dauerbrenner sind Öfen besonderer Bauart, bei denen die Rauchgase zum Zwecke der Nachverbrennung der Ruß- und Teerbestandteile der Glutschicht in der Brennstoffüllung zugeführt werden.
§ 6
Auswurfbegrenzung bei größeren Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Feuerungsanlagen für den Einsatz fester Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 80 000 Kilo joule je Stunde sind so zu betreiben, daß die nach der Methode der Anlage III zu bestimmende Massenkonzentration an Staub, Ruß und Teer im Rauchgas, bezogen auf den Normzustand und einen Volumengehalt an Kohlendioxid von 12 vom Hundert, bei
1. handbeschickten Feuerungen 150 Milligramm je Kubikmeter Rauchgas,
2. mechanisch beschickten Feuerungen 300 Milligramm je Kubikmeter Rauchgas
nicht überschreitet. Bei Feuerungsanlagen,* die mit Holzverarbeitungsresten betrieben werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Massenkonzentration auch bei handbeschickten Feuerungen 300 Milligramm je Kubikmeter Rauchgas nicht überschreiten darf.
§ 7 Weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
§ 8 Zulassung von Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 6 zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
§ 9 Überwachung
(1) Der Betreiber einer der in den §§ 3 und 5 bezeichneten Feuerungsanlagen ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde die Herstellung einer Kontrollöffnung im Verbindungsstück zum Zwecke der Messung zu gestatten. Der Betreiber einer der in den §§4 und 6 bezeichneten Feuerungsanlagen ist verpflichtet, eine Kontrollöffnung im Verbindungsstück zum Zwecke der Messung herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Der Betreiber einer in § 4 bezeichneten Feuerungsanlage ist verpflichtet, bei einer Feuerungsanlage, die
1. vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden ist, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
2. nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder wesentlich geändert wird, innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme
und sodann in jedem folgenden Kalenderjahr einmal von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder dessen Gesellen eine Messung darüber durchführen zu lassen, ob die Anforderungen nach § 4 erfüllt sind.
Nr. 103 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1974
2123
(3) Der Betreiber einer in § 6 bezeichneten Feuerungsanlage ist verpflichtet, bei einer
1. Feuerungsanlage mit handbeschickter Feuerung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden ist, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
2. Feuerungsanlage mit mechanisch beschickter Feuerung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden ist, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
3. Feuerungsanlage, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder wesentlich geändert wird, innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme
und sodann bei einer Anlage mit mechanisch beschickter Feuerung in jedem folgenden Kalenderjahr einmal von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder dessen Gesellen eine Messung darüber durchführen zu lassen, ob die Anforderungen nach § 6 erfüllt sind.
(4) Ergibt eine Messung nach Absatz 2 oder Absatz 3, daß die Anforderungen nach § 4 oder § 6 nicht erfüllt sind, so hat der Betreiber von dem Bezirksschornsteinfegermeister oder dessen Gesellen innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Messung eine Wiederholungsmessung durchführen zu lassen. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat dem Betreiber eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage IV oder V auszustellen. Wird auch bei einer Wiederholungsmessung nach Satz 1 festgestellt, daß die Anforderungen nach § 4 oder § 6 nicht erfüllt sind, so leitet der Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde eine Durchschrift der Bescheinigung über das Ergebnis der ersten Messung und der Wiederholungsmessung zu.
(5) Die Messungen sind während der üblichen Betriebszeit der Feuerungsanlage durchzuführen.
(6) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die Unterlagen über das Ergebnis der Messungen mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 10
Überwachung bei der Deutschen Bundesbahn
Für Feuerungsanlagen der Deutschen Bundesbahn und ihrer Nebenbetriebe im Sinne des § 41 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bundes-gesetzbl. I S. 955), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1765), gilt § 9 mit der Maßgabe, daß
1. die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Absatz 1 und des Bezirksschornsteinfegermeisters nach den Absätzen 2 bis 4 Satz 1 von der Deutschen Bundesbahn wahrgenommen werden und
2. die Unterlagen über das Ergebnis der Messungen mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.
§ 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 6 finden keine Anwendung.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Feuerungsanlage errichtet,
2. entgegen § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 oder 2, § 5 Abs. 1 oder § 6 eine Feuerungsanlage betreibt,
3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die Herstellung einer Kontrollöffnung nicht gestattet oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 eine Kontrollöffnung nicht herstellt oder nicht herstellen läßt oder
4. entgegen § 9 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 1 eine Messung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.
§ 12 Außerkrafttreten von Landesvorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die
1. Baden-Württembergische Erste Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes vom 29. März 1966 (Gesetzblatt S. 67),
2. Baden-Württembergische Dritte Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Ölfeuerungsanlagen) vom 19. Juli 1973 (Gesetzbl. S. 279, 336),
3. Bayerische Zweite Landesverordnung zur Durchführung des Artikels 18 b des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 16. Juli 1969 (Gesetz-und Verordnungsbl. S. 229),
4. Bremische Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und Erschütterungen (Verhütung von Luftverunreinigungen durch Feuerungsanlagen) vom 19. Dezember 1972 (Gesetzblatt S. 259),
5. Hamburgische Verordnung zur Verhütung von Luftverunreinigungen durch Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe vom 19. Juni 1973 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 219),
6. Hessische Polizeiverordnung über die Auswurfbegrenzung bei Feuerungsanlagen mit ölbren-nern vom 19. März 1973 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 102),
7. Niedersächsische Verordnung über die Auswurfbegrenzung bei Feuerungen mit ölbrennern vom 15. Februar 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 121),
8. Nordrhein-Westfälische Erste Verordnung zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Allgemeine Begrenzung des Rauchauswurfs) vom 26. Februar 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 118),
9. Nordrhein-Westfälische Dritte Verordnung zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Ted! I
(Auswurfbegrenzung bei Feuerungen mit öl-brennern) vom 25. Oktober 1965 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 370),
10. Nordrhein-Westfälische Achte Verordnung zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Auswurfbegrenzung bei Feuerungen für feste Brennstoffe) vom 6. Februar 1970 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 172),
11. Nordrhein-Westfälische Neunte Verordnung zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Auswurfbegrenzung bei Hausbrandöfen mit öl-feuerung) vom 23. September 1971 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 250),
12. Rheinland-Pfälzische Landesverordnung über die Ausw.urfbegrenzung bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe vom 11. Dezember 1972 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 378)
außer Kraft.
§ 13
Übergangsvorschrift
(1) Bei in Betrieb befindlichen Feuerungsanlagen, bei denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund landesrechtlicher Vorschriften eine Messung im Sinne des § 9 Abs. 2 oder 3 durchgeführt
worden ist, muß die nächste Messung innerhalb eines Jahres nach der letzten Messung vorgenommen werden.
(2) Die §§5 und 6 gelten bis zum 30. Juni 1976 nicht für Küchenherde, Wasch- und Futterkessel und Badeöfen.
(3) Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Feuerungsanlagen sind ab 1. Juli 1978 abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 so zu betreiben, daß die Rußzahl 3 der Rußzahl-Vergleichsskala nicht überschritten wird.
§ 14
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 5 am 1. Oktober 1974 in Kraft. § 5 tritt im Lande Nordrhein-Westfalen am 1. Oktober 1974, in den übrigen Bundesländern am 1. Januar 1976 in Kraft.
Bonn, den 28. August 1974
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher
Der Bundesminister des Innern Maihofer
Der Bundesminister für Verkehr Gscheidle
Nr. 103 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1974
2125
Anlage I
Ringelmann-Skala
Die Ringelmann-Skala enthält in vier von sechs Feldern Grauwerte zwischen weiß und schwarz; der Anteil schwarzer Färbung beträgt in den Feldern
Grauwert 1 20%
Grauwert 2 40%
Grauwert 3 60%
Grauwert 4 80%
Zu Anlage I
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Ted! I
Anlage II
Methode zur Bestimmung der Rußzahl
1. Definition
Rußzahl ist die Kennzeichnung des Schwärzungsgrades nach der Rußzahl-Vergleichsskala, den die im Rauchgas enthaltenen staubförmigen Verunreinigungen auf dem vorgeschriebenen Filterpapier hervorrufen.
Meßvorgang
Aus dem unverdünnten Rauchgas wird aus dem Kern des Rauchgases eine definierte Probemenge mittels eines Absaugegerätes entnommen, das auf der Saugseite mit einem Filterpapier (Nr. 3) ausgerüstet ist; durch je 1 cm2 wirksamer Filterpapierfläche sind 5,75 1 ± 0,25 1 Rauchgas zu saugen. Der auf dem Filterpapier hervorgerufene Schwärzungsgrad wird mit den Schwärzungsfeldern der Vergleichsskala (Nr. 4) verglichen und mit einer Rußzahl bewertet.
Filterpapier
Es ist ein weißes Baumwollfilterpapier mit einem Reflexionsvermögen von 85 °/o ± 2,5 °/o zu verwenden, das bei einer Druckdifferenz von 20 bis 80 mbar eine Luftdurchlässigkeit im Normzustand von 3 I/cm2 in der Minute hat.
Rußzahl-Vergleichsskala
Es ist eine Vergleichsskala zu verwenden, die aus weißem Material mit einem Reflexionsvermögen von 85% ± 2,5% besteht, auf der 10 Felder von abgestuftem Schwärzungsgrad aufgedruckt sind. Feld Null hat das volle Reflexionsvermögen des Untergrundes, die Felder 1 bis 9 haben eine Abnahme der Reflexion in Stufen um jeweils 10 %.
Zur Feststellung des Betriebszustandes der Feuerung werden der Volumengehalt an Kohlendioxid und die Temperatur der Rauchgase sowie die Druckdifferenz im Kern des Rauchgasstromes gemessen.
Rußzahl-Vergleichsskala
Nr. 103 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1974
2127
Anlage III
Methode
zur Bestimmung der Massenkonzentration an Staub, Ruß und Teer im Abgas
von Feuerungsanlagen mit einer Nenn Wärmeleistung von mehr als 80 000 Kilojoule
je Stunde
1. Grundlage des Meßverfahrens
Die Massenkonzentration an Staub, Ruß und Teer im Rauchgas wird gravimetrisch im Kern des Rauchgasstromes festgestellt.
2. Meßbedingungen
Bei handbeschickten Feuerungsanlagen beginnt die Messung drei Minuten nachdem eine Brennstoffmenge, die mindestens einem Drittel des Füllrauminhalts der Feuerungsanlage entspricht, auf eine für die Entzündung ausreichende Glutschichthöhe aufgegeben worden ist; die Zugstärke darf nicht gedrosselt sein. Bei mechanisch beschickten Feuerungsanlagen ist die Messung bei höchster Feuerungsleistung vorzunehmen.
3. Probenahme und Auswertung
Aus dem zu untersuchenden Rauchgas ist mittels eines speziellen Probenahmegerätes bei einer konstanten Ansauggeschwindigkeit von 4 m/s – bezogen auf eine Rauchgastemperatur von 320° C und einen Druck von 1 004 mbar (753 Torr) – eine Rauchgasmenge von 90 Litern zu entnehmen und durch eine Glasfaser-Filterhülse zu leiten. Der Volumengehalt des Rauchgases an Kohlendioxid ist unmittelbar nach der Probenahme zu messen. Aus der festgestellten Masse der in der Filterhülse gesammelten Probe ist die Massenkonzentration an Staub, Ruß und Teer im Rauchgas, bezogen auf den Normzustand und einen Volumengehalt an Kohlendioxid von 12 vom Hundert, rechnerisch zu bestimmen.
2128
Anlage IV
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anschrift des Bez.-Schornsteinfegermeisters
Tag der Messung .........................................................................
D 1. Messung § 9 Abs. 2 D Für den Betreiber
D Jährliche Messung § 9 Abs. 2 D Für die Behörde
D Nachmessung § 9 Abs. 4 D Für den Bez.-Schornsteinfegerm.
D Messung auf Anordnung D
ER.-Gebiet
Aufstellungsort der Anlage (nur auszufüllen, wenn nicht mit der Anschrift des Betreibers übereinstimmend)
Name
Ort
Straße
Gebäudeteil
Bescheinigung
über das Ergebnis der Messung an einer Feuerungsanlage für flüssige Brennstoffe gemäß § 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Feuerungsanlagen –
1. BImSchV) vom 28. August 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 2121)
Feuerstätte: Hersteller: Typ, Baujahr Nennwärmeleistung in 1000 kJ/h:
ölbrenner: Hersteller: Typ Baujahr: Verdampfungsbrenner: D Zerstäubungs- Leistungsbereich in kg/h: brenner: D von.................. bis..................
Heizölsorte: EL (extra leichtflüssig) S (schwerflüssig) D D
Art der Anlage: Heizung Heizung mit Brauchwasser D D Brauchwasseranlage ? Luftheizung ? Feuerstätte anderer Art ?
Meßergebnis
Rußzahl
Messung 1. D 2. ? 3. D Mittelwert D
ölderivate ja D nein D
Kohlendioxid, Volumengehalt in % DDD
Temperatur in °C Druckdifferenz in millibar
DDD DDD
Das Meßergebnis entspricht der Verordnung. D Das Meßergebnis entspricht nicht der Verordnung. ?
Das Meßergebnis entspricht nicht den Anforderungen der Verordnung, wenn die Rußzahl 3 überschritten ist, die Rauchgase nicht frei von ölderivaten sind oder –- bei Zerstäubungsbrennern – der Volumengehalt an Kohlendioxid unter 7 bzw. 10 °/o liegt.
Ergibt eine Messung, daß die Anlage den genannten Anforderungen nicht genügt, so ist der Betreiber verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen.
Geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Wiederholungsmessung erfolgen kann. Bemerkungen:
Zutreffendes ankreuzen bzw. Werte einsetzen.
Unterschrift:
Nr. 103 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1974
2129
Anschrift des Bez.-Schornsteinfegermeisters
Anlage V
Tag der Messung .............................................................
D 1. Messung § 9 Abs. 3 ? Für den Betreiber
? Jährliche Messung § 9 Abs. 3 ? Für die Behörde
? Nachmessung § 9 Abs. 4 G Für den Bez.-Schornsteinfegern!.
? Messung auf Anordnung ?
Rechtsweit
Hochwort
Aufstellungsort der Anlage (nur auszufüllen, wenn nicht mit der Anschrift des Betreibers übereinstimmend)
__| Gebäudeteil
Bescheinigung
über das Ergebnis der Messung an einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß § 6 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Feuerungsanlagen –
1. BImSchV) vom 28. August 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 2121)
Nr. des Kartons: ........................... 1.
(Für Anlagen
mit 2 Anschlußstutzen)
Stülpdosennummer
Stülpdosennummer
Kohlendioxid, Volumengehalt in °/o Kohlendioxid, Volumengehalt in %
Verwendungszweck:
Zentralheizung .........................
Beschreibung der Anlage:
Hersteller: .................................
Typ/Baujahr: Nennwärmeleistung in 1000 kJ/h:
Gebläse:
G
ja U nein G
Art des Brennstoffes:
Braunkohlenbrikett ................................................. G
Koks ........................................................................ G
Kohle ............................................................................. G
Sonstiges
Heizung mit Brauchwasserbereitung ................ G
Abbrand:
oberer .............................................................. G
unterer .................................................................... G
Beschickung:
von Hand ............................................................ G
mechanisch ...................................................... G
Entschlackung:
von Hand ................................................................... G
mechanisch .............................................................. G
Körnung:
Brechkoks .....................................................................
Nuss .................................................................................
Meßergebnis
Massenkonzentration an Staub, Ruß und Teer in den Rauchgasen, bezogen auf den Normzustand und einen
Volumengehalt an Kohlendioxid von 12%, mg/m3
Das Meßergebnis entspricht der Verordnung. G Das Meßergebnis entspricht nicht der Verordnung. G
Das Meßergebnis entspricht nicht den Anforderungen der Verordnung, wenn die Massenkonzentration den Wert 150 bzw. 300 mg je Kubikmeter im Normzustand, bezogen auf 12 Vol. % Kohlendioxid, überschreitet. Ergibt eine Messung, daß die Anlage den genannten Anforderungen nicht genügt, so ist der Betreiber verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen.
Geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Wiederholungsmessung erfolgen kann. Bemerkungen:
Zutreffendes ankreuzen bzw. Weite einsetzen.
Unterschrift:
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Chemischreinigungsanlagen – 2. BImSchV)
Vom 28. August 1974
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundes-gesetzbl. I S. 721, 1193) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates:
§1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, durch die Textilien, Leder oder Pelze unter Verwendung von Reinigungs- oder Behandlungsmitteln, die Tri-chloräthylen oder Perchloräthylen enthalten, gereinigt, getrocknet oder sonst behandelt werden (Chemischreinigungsanlagen) .
§2 Ausrüstung
(1) Chemischreinigungsanlagen sind mit Filtern auszurüsten, die ein überschreiten des Emissionswertes nach § 4 bei normalem Betriebszustand ausschließen.
(2) Die gereinigte Abluft ist durch eine gesonderte Abluftleitung über Dach abzuführen, es sei denn, daß durch eine andere Führung der Abluftleitung schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft nicht zu befürchten sind.
§3
Kontrollöffnung und Messung
Der Betreiber einer Chemischreinigungsanlage ist verpflichtet, hinter dem Filter in einem geraden Rohrstück der Abluftleitung eine dicht verschließbare Kontrollöffnung mit einem Durchmesser von 15 mm zum Zwecke der Messung herzustellen oder herstellen zu lassen.
§4
Emissionswert
Chemischreinigungsanlagen sind so zu betreiben, daß der Gehalt an Trichloräthylen oder Perchloräthylen 30 Kubikzentimeter je Kubikmeter Abluft (30 ppm) nicht überschreitet.
§5
Weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörden, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
§6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Chemischreinigungsanlage nicht mit Filtern ausrüstet,
2. die gereinigte Abluft entgegen § 2 Abs. 2 abführt,
3. entgegen § 3 Satz 1 eine Kontrollöffnung nicht herstellt oder nicht herstellen läßt oder
4. entgegen § 4 eine Chemischreinigungsanlage so betreibt, daß der zulässige Gehalt an Trichloräthylen oder Perchloräthylen in der Abluft überschritten wird.
§7
Außerkrafttreten von Landesvorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die
1. Zweite Verordnung der Landesregierung des Landes Baden-Württemberg zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Chemischreinigungsanlagen) vom 16. Januar 1973 (Gesetzbl. S. 18),
2. Dritte Landesverordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Art. 18 b des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 24. August 1970 (Gesetz- und Verord-nungsbl. S. 440),
3. Verordnung des Niedersächsischen Landesministeriums über die Auswurfbegrenzung bei Chemischreinigungsanlagen vom 6. Februar 1973 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 32),
4. Fünfte Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des
Nr. 103 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1974 2131
Immissionsschutzgesetzes (Auswurfbegrenzung bei Chemischreinigungsanlagen) vom 25. Juli 1967 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 137)
außer Kraft.
§8 Übergangsvorschrift
Chemischreinigungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, müssen den Anforderungen der §§ 2 bis 4 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen ab 1. Oktober 1974, im Lande Niedersachsen ab 1. Januar 1975 und in den übrigen Bundesländern ab 1. Juni 1975 genügen.
Bonn, den 28. August 1974
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher
Der Bundesminister des Innern Maihof er
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1974 in Kraft.
2132
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 52, ausgegeben am 31. August 1974
Tag Inhalt Seite
26. 8. 74 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 13/74 – Erhöhung des Zollkontingents 1974 für Bananen) ....................................................... 1181
1.8.74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung einer
internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen............................ 1182
7. 8. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe ..................... 1182
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Verkündet im Tag des
Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 8. 74 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Neunzehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hamburg)
96-1-2-19
20.8.74 Dritte Verordnung zur Änderung der l.Interzo-nenhandels-DVO
770-2-1-1
159 28. 8. 74
161 30. 8. 74
siehe Artikel 2
31.8.74
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei Bonn Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (022 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich Je 31,– DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich –,20 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,45 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5%.
2132
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 52, ausgegeben am 31. August 1974
Tag Inhalt Seite
26. 8. 74 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 13/74 – Erhöhung des Zollkontingents 1974 für Bananen) ....................................................... 1181
1.8.74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung einer
internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen............................ 1182
7. 8. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe ..................... 1182
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Verkündet im Tag des
Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 8. 74 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Neunzehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hamburg)
96-1-2-19
20.8.74 Dritte Verordnung zur Änderung der l.Interzo-nenhandels-DVO
770-2-1-1
159 28. 8. 74
161 30. 8. 74
siehe Artikel 2
31.8.74
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei Bonn Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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