Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 18 vom 28.02.1974  - Seite 373 bis 387 - Neufassung der Telegrammordnung

Neufassung der Telegrammordnung undesgesetzblat 373 Teill ZI997A 1974 Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1974 Nr. 18 Tag Inhalt 26. 2. 74 Neufassung der Telegrammordnung................................. 9027-1 26. 2. 74 Neufassung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst 9027-3 Seite 373 388 Bekanntmachung der Neufassung der Telegrammordnung Vom 26. Februar 1974 Auf Grund des Artikels 9 in Verbindung mit Artikel 4 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 12. Februar 1974 (Bun-desgesetzbl. I S. 185) wird nachstehend der Wortlaut der Telegrammordnung in der vom 1. September 1974 an geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben angeführten Änderungsverordnung und der Verordnung zur Änderung der Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 453), der Verordnung zur Anpassung von Benutzungsverordnungen an die Neufassung der Fernmeldeordnung und die Neufassung der Verordnung über Gebühren für den Fernschreib- und den Datexdienst vom 8. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 806) und der Ersten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 7. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 306) ergibt. Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) erlassen worden und gelten nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin. Bonn, den 26. Februar 1974 Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen Horst Ehmke 374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Telegrammordnung (TO) Inhaltsübersicht Beförderung von Telegrammen.................... 1 Dienststunden..................................... 2 Einteilung und Rangfolge der Telegramme ......... 3 Allgemeine Erfordernisse der Telegramme ......... 4 Aufgabe von Telegrammen........................ 5 Wortzählung..................................... 6 Gebühren......................................... 7 Dringende Telegramme............................ 8 Telegramme mit bezahlter Antwort................ 9 Telegramme mit Vergleichung..................... 10 Telegramme des Geldverkehrs.................... 11 Bildtelegramme.................................. 12 Funktelegramme ................................. 13 Schmuckblattelegramme........................... 14 § Nachsendung von Telegrammen................... 15 Berichtigungstelegramme .......................... 16 Zurückziehung von Telegrammen.................. 17 Zustellung der Telegramme am Bestimmungsort .... 18 Unzustellbare Telegramme........................ 19 Telegrammabschriften, Nachforschungen............ 20 Haftpflicht........................................ 21 Erstattung von Gebühren.......................... 22 Geltungsbereich.................................. 23 Anlagen Telegrammgebührenvorschriften (TGV) .......... A Gebührenpflichtige Dienstvermerke .............. B §1 Beförderung von Telegrammen (1) Jedermann hat das Recht auf Beförderung von Telegrammen auf den für den öffentlichen Telegrammdienst bestimmten Anlagen der Deutschen Bundespost. Die Deutsche Bundespost hat das Recht, den Dienst zeitweise ganz oder zum Teil für alle oder für bestimmte Gattungen von Telegrammen einzustellen. (2) Privattelegramme, deren Inhalt erkennbar gegen strafgesetzliche Bestimmungen, das öffentliche Wohl oder die guten Sitten verstößt, werden zurückgewiesen oder nicht weiterübermittelt. Hierüber entscheidet das Aufgabe-, Durchgangs- oder Bestimmung samt. Bei Staatstelegrammen steht den Telegrafendienststellen eine Prüfung der Zulässig-keit des Inhalts nicht zu. (3) Das Bestimmungsamt darf Telegramme an Telegrafenagenturen anhalten, die sich offenkundig mit der telegrafischen Weitergabe von Telegrammen zu dem Zwecke befassen, Telegramme Dritter der Zahlung der vollen Gebühren zu entziehen, die bei unmittelbarer Übermittlung vom Aufgabeort an den eigentlichen Bestimmungsort entstehen würden. (4) Soweit Agenturen, die sich mit dieser verbotenen telegrafischen Weitergabe von Telegrammen beifassen, bekannt sind, haben schon die Aufgabeämter keine Telegramme an sie anzunehmen. (5) Verfährt ein Durchgangs- oder das Bestimmungsamt nach Absatz 2, 3 oder 4, so muß es unverzüglich das Aufgabeamt davon verständigen. §2 Dienststunden Die Deutsche Bundespost setzt die Zeiten fest, während deren die Telegrafendienststellen zur Benutzung geöffnet sind. §3 Einteilung und Rangfolge der Telegramme (1) Die Teilegramme werden eingeteilt 1. nach der Herkunft in a) Staatstelegramme, b) Telegrafendifensttelegramme, c) Privattelegramme, 2. nach der Abfassung in a) Telegramme in offener Sprache, b) Telegramme in geheimer Sprache. (2) Bei der Übermittlung und Zustellung haben die Staatstelegramme, die als solche gekennzeichnet sind, vor den übrigen Telegrammen, die Tele-grafendiensttelegramme vor den Privattelegrammen den Vorrang. (3) Telegramme in offener Sprache sind solche, deren Text und Unterschrift aus Wörtern und Ausdrücken bestehen, die in einer oder in mehreren der für den internationalen Telegrammverkehr zugelassenen Sprachen einen verständlichen Sinn geben, wobei jedes Wort und jeder Ausdruck in dem Sinne angewandt werden, der ihnen in der Sprache, der sie angehören, für gewöhnlich beigelegt wird. Nr. 18 ¦•— Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 375 (4) Die Deutsche Bundespost macht öffentlich bekannt, welche Sprachen sie außer der deutschen für Telegramme in offener Sprache zuläßt. (5) Eiln Telegramm behält seine Eigenschaft als Telegramm in offener Sprache, wenn in ihm enthalten sind: 1. in Buchstaben oder in Ziffern geschriebene Zahlen, Gruppen aus Buchstaben oder aus Ziffern oder Gruppen aus Ziffern und Zeichen, sofern diese Zahlen, Gruppen und Zeichen keine geheime Bedeutung haben; 2. Eigennamen und vereinbarte Telegramm-Kurz-anschriften; 3. abgekürzte Bezeichnungen von Organisationen und Geschäftsunternehmen in Form von Buchstaben, die zu einer Gruppe zusammengefaßt sind; 4. Handelsmarken, Fabrikmarken, Warenbezeichnungen, gebräuchliche technische Ausdrücke zur Bezeichnung von Maschinen oder Maschinenteilen, Bezugsnumrnern oder Bezugsangaben und andere gleichartige Ausdrücke, wenn alle diese Angaben und Bezeichnungen in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Katalog, einer Preisliste, einem Frachtbrief oder in ähnlichen Schriftstücken vorkommen; 5. Gruppen, die Haus- und Wohnungsnummern bezeichnen, Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, von Schiffen, Luftfahrzeugen und Eisenbahnzügen sowie Flug- und Fahrtnummern; 6. Gruppen, die Geldbeträge, Ordnungszahlen, Zeitangaben, Börsen- und Marktkurse, wissenschaftliche Formeln, Wetterbeobachtungen oder -vorhersagen darstellen; 7. abgekürzte Ausdrücke, wie sie im gewöhnlichen oder im Handelsschriftverkehr gebraucht werden; 8. ein Kennwort von höchstens fünf Buchstaben oder eine Kennzahl von höchstens fünf Ziffern Länge am Anfang des Textes. Die unter den Nummern 3 bis 7 aufgeführten Gruppen und Ausdrücke können aus Buchstaben, Ziffern, Zeichen oder einer Mischung daraus bestehen. (6) In Telegrammen der offenen Sprache sind sprachwidrige Zusammenziehungen oder sprachwidrige Veränderungen von Wörtern der offenen Sprache nicht zugelassen. (7) Telegramme in geheimer Sprache sind solche, deren Text oder Unterschrift ein oder mehrere Wörter der geheimen Sprache enthält. (8) Zur geheimen Sprache gehören: 1. künstlich gebildete Wörter von höchstens fünf Buchstaben Länge; 2. arabische Ziffern oder Gruppen aus arabischen Ziffern mit geheimer Bedeutung; 3. wirkliche Wörter, die zu einer oder mehreren der für den internationalen Telegrammverkehr zugelassenen Sprachen gehören, die jedoch eine andere Bedeutung haben, als ihnen üblicherweise beigelegt wird, und die daher keine verständlichen Sätze ergeben; 4. andere Wörter oder Ausdrücke, die die für die offene Sprache festgesetzten Bedingungen nicht erfüllen. Wörter und Ausdrücke der geheimen Sprache dürfen keine akzentuierten Buchstaben enthalten. Jegliche Mischung von Buchstaben, Ziffern oder Zeichen innerhalb einer Gruppe mit geheimer Bedeutung ist unzulässig. (9) Die Absender von Telegrammen in geheimer Sprache haben auf Verlangen den oder die benutzten Kode vorzulegen. Absender von Staatstelegrammen sind von dieser Verpflichtung befreit. (10) Der Text und die Unterschrift eines Telegramms können in offener Sprache oder in geheimer Sprache abgefaßt sein. Diese Sprachen können in demselben Telegramm nebeneinander verwendet werden. §4 Allgemeine Erfordernisse der Telegramme (1) Die Urschrift jedes Telegramms muß leserlich in solchen Buchstaben oder Zeichen geschrieben sein, die sich durch die Anlagen der Deutschen Bundespost wiedergeben lassen; es soll Druckschrift verwendet werden. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen und Überschreibungen hat der Absender oder sein Beauftragter auf der Urschrift anzuerkennen. (2) Die einzelnen Teile eines Telegramms müssen in nachstehender Ordnung aufeinanderfolgen: 1. gebührenpflichtige Dienstvermerke, 2. Anschrift, 3. Text, 4. Unterschrift. (3) Für eine Reihe gebührenpflichtiger Dienstvermerke sind bestimmte, zwischen Doppelstriche zu setzende Abkürzungen anzuwenden, die in den nachfolgenden Einzelbestimmungen und in Anlage B aufgeführt sind, (4) Die Anschrift muß alle Angaben enthalten, die für die Zustellung des Telegramms ohne Nachforschungen und Rückfragen nötig sind. Sie muß aus wenigstens zwei Wörtern bestehen. Das Bestim-mungsamt ist stets an den Schluß der Anschrift zu setzen. Für seine Schreibweise sind die amtlichen Verzeichnisse maßgebend. (5) Die besondere Form der Anschrift für Telegramme, die über Fernsprechanschluß, Telexanschluß oder durch Postfach zugestellt werden sollen, wird durch die Deutsche Bundespost festgesetzt und bekanntgegeben. (6) Der Absender trägt die Folgen der Unvollständigkeilt der Anschrift. 376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I (7) Telegramme mit der Bezeichnung postlagernd können eine aus Buchstaben oder aus Zahlen oder aus Buchstaben und Zahlen gebildete Anschrift tragen; sie werden dann aber nur auf Gefahr des Absenders angenommen. Postlagernde Telegramme erhalten den gebührenpflichtigen Dienstvermerk - GP =. (8) Anstatt des vollen Namens des Empfängers und der Wohnungs angäbe kann der Absender eine Telegramm-Kurzanschrift anwenden, wenn der Empfänger sie mit der Deutschen Bundespost vereinbart hat. (9) Telegramm-Kurzanschriiften werden mindestens für ein Jahr vereinbart. Die Vereinbarung gilt bis zum Ende des in Betracht kommenden Kalendermonats. Die Gcbüliren sind vom Inhaber der Telegramm-Kurzanschrift monatlich iim voraus zu entrichten. (10) Wird die Vereinbarung nicht einen Monat vor Abilauf schriftlich gekündigt, so verlängert sie sich auf unbestimmte Zeit und kann nur zum Ende eines Monats mit einmonatiger Frist schriftlich gekündigt werden. Die Deutsche Bundespost list jedoch berechtigt, jederzeit mit einmonatiger Frist zu kündigen, wenn die Telegramm-Kurzanschrift nicht mehr jeden Zweifel und jede Verwechslung bei der Zustellung ausschließt oder ihre Anwendung sonst zu Unzuträglichkeiten führt. (11) Bei vorzeitiger Aufgabe der Vereinbarung kann die Deutsche Bundespost verlangen, daß die monatlichen Gebühren bis zum Ablauf der Jahresfrist in einer Summe gezahlt werden. (12) In Telegrammen des Geldverkehrs dürfen zur Bezeichnung des Geldempfängers keime Telegramm-Kurzanschriften benutzt werden. (13) Telegramme, die nur die Anschrift enthalten, sind unzulässig. (14) Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Der Absender kann die Beglaubigung seiner Unterschrift in das Telegramm aufnehmen lassen. §5 Aufgabe von Telegrammen (1) Telegramme können aufgegeben werden: 1. bei den Telegrafendienststellen und bei den zur Annahme ermächtigten Postdienststellen am Schalter, 2. über Fernsprechanschluß oder über Telexanschluß bei der dafür vorgesehenen Dienststelle, 3. durch Mitgäbe an die Telegramm- und die Landzusteller auf einem Zustellgange. (2) über die Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 wird auf Verlangen eine Bescheinigung erteilt. §6 Wortzählung (1) Alles, was auf Veranlassung des Absenders übermittelt wird, wird bei der Gebührenberechnung gezählt. Die Doppelselbstlaute ä, ö und ü, das ch und das ß gelten als je zwei Buchstaben. (2) Das Aufgabeamt, der Tag, die Stunde und die Minute der Aufgabe werden von Amts wegen in die für den Empfänger bestimmte Telegrammausiferü-gung eingetragen. Nimmt der Absender solche Angaben in sein Telegramm auf, so werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet. (3) Jedes Wort, das in einem Wörterbuch der zugelassenen Sprachen enthalten ist, sowie jedes Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs und jede zulässige Zusammenfassung von Wörtern wird bis zu 15 Buchstaben als ein Gebührenwort gezählt. Bei längeren Wörtern oder längeren zulässigen Zusammenfassungen von Wörtern werden je 15 Buchstaben als ein Gebührenwort gezählt; jeder verbleibende Überschuß zählt als ein weiteres Gebührenwort. (4) Für alle Gruppen und Ausdrücke, die aus Buchstaben, Ziffern und Zeichen gebildet sind, sowie Wörter, die den im Absatz 3 genannten Bedingungen nicht entsprechen, werden so viele Gebührenwörter gezählt, als sie je fünf Buchstaben, Ziffern oder Zeichen enthalten, dazu ein Gebührenwort mehr für jeden Überschuß. (5) Unabhängig van den Regeln nach den Absätzen 3 und 4 werden als je ein Gebührenwort gezählt: 1. die Abkürzungen für gebührenpflichtige Dienstvermerke (Anlage B), 2. alle einzeln stehenden Buchstaben, Ziffern und Zeichen, 3. die beiden Klammerzeichen und die beiden Anführungszeichen, wenn sie ein Wort oder mehrere Wörter oder Gruppen einschließen, 4. in der Anschrift die Bezeichnung der Bestim-mungs-Telegrafendienststelle, wenn sie so wie in den amtlichen Verzeichnissen für den Telegrammdienst geschrieben ist. (6) Entscheidend ist die Wortzählung des Aufgabeamts. §7 Gebühren (1) Die Gebühren sind in der Anlage A — Telegrammgebührenvorschriften (TGV) — festgelegt. Sie sind in der Regel bei der Aufgabe der Telegramme bar zu entrichten. (2) Bei der Aufgabe zuwenig berechnete Gebühren werden nacherhoben. (3) In besonderen, durch die Telegrammordnung bestimmten Fällen können Gebühren auch nachträglich und beim Empfänger eingezogen werden. (4) Die Deutsche Bundespost kann nach Vereinbarung die Gebühren stunden. Nr. 18 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 377 §8 Dringende Telegramme Der Absender eines Privattelegramimis kann durch den gebührenpflichtigen Dienstvermerk — D ^ für sein Telegramm den Vorrang vor den anderen Privattelegrammen bei der Übermittlung und Zustellung verlangen. §9 Telegramme mit bezahlter Antwort (1) Der Absender eines Telegramms kann eine Antwort durch ein Telegramm vorausbezahlen. Der gebührenpflichtige Dienstvermerk hierfür lautet =* RP . . . -~ unter Hinzufügung des vorausbezahlten Betrages in Deutscher Mark, z.B. ^ RP 4,20 =. (2) Das Bestimmungsamt übersendet dem Empfänger mit der Telegrammausfertigung einen Schein, der dazu berechtigt, binnen drei Monaten vom Tag seiner Ausfertigung in den Grenzen der vorausbezahlten Antwortgebühr bei einem beliebigen Amt ein Telegramm irgendwohin ohne Gebührenzahlung aufzugeben. (3) Wenn die Gebühr den vorausbezahlten Betrag übersteigt, hat der Absender des Antworttelegramms den Mehrbetrag zuzuzahlen. §10 Telegramme mit Vergleichung Der Absender eines Telegramms kann durch den gebührenpflichtigen Dienstvermerk = TC =*» Vergleichung des Telegramms verlangen. Sie besteht darin, daß das Telegramm zwischen jeder gebenden und nehmenden Telegrafendienststelle vollständig wiederholt und die Wiederholung verglichen wird. §11 Telegramme des Geldverkehrs Die Bestimmungen über telegrafische Postanweisungen sind in der Postordnung, die über telegrafische Zählkarten, Überweisungen und Zahlungsanweisungen in der Postscheckordnung enthalten. Telegramme des Geldverkehrs dürfen bei Eisenbahntelegrafendienststellen nicht aufgegeben werden. §12 Bildtelegramme (1) Die telegrafische Übermittlung einer Bildvorlage geschieht als Bildtelegramm. Die Bildvorlagen müssen für die bildtelegrafische Übermittlung geeignet sein. Ungeeignete Bildvorlagen werden nur auf Gefahr des Absenders übermittelt. (2) Die Deutsche Bundespost bestimmt, bei welchen ihrer Dienststellen und bis zu welchen Höchstmaßen Bildtelegramme aufgegeben werden können. (3) Die Bildvorlagen dürfen die festgesetzten Höchstmaße nicht überschreiten; innerhalb dieser Grenzen sind beliebige, rechteckige Abmessungen zugelassen. Größere Bildvorlagen müssen vom Auflieferer zerlegt werden; die Bildteile werden für sich als einzelne Bildtelegramme berechnet und übermittelt. Die Anschrift und die Dienstvermerke werden gebührenfrei übermittelt. (4) Die näheren Bestimmungen über Bildtelegramme enthält das Gebührenbuch für Telegramme. § 13 Funktelegramme (1) Funktelegramme sind Telegramme, die von einer Seefunkstelle ausgehen oder an eine solche gerichtet sind und die ganz oder streckenweise auf dem Funkwege übermittelt werden. Seefunkstellen im Sinne dieser Verordnung sind die von der Deutschen Bundespost genehmigten und der Abwicklung des öffentlichen Seefunkverkehrs dienenden Funkstellen auf Schiffen. (2) Als Funktelegramme sind zugelassen: 1. Staatsfunktelegramme, 2. gewöhnliche und dringende Funktelegramme, 3. Festtagsfunktelegramme, 4. Funktelegramme mit Sammelrufzeichen, 5. Dienstsprüche. (3) Als gebührenpflichtige Dienstvermerke sind zugelassen: 1. von und nach See = D =, = RPx =, = TC = und = SF =; 2. von See — GP = und = LXx =. (4) Zu Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr und zum Muttertag können Festtagsfunktelegramme, deren Inhalt sich auf das betreffende Fest beziehen muß, in der Zeit von 21 Tagen bis drei Tage vor dem Festtag aufgegeben werden. Sie werden, soweit möglich, erst am Festtag zugestellt. Festtagsfunktelegramme erhalten den gebührenpflichtigen Dienstvermerk = SF =. Außer = Lx = für Festtagsfunktelegramme von See sind keine weiteren gebührenpflichtigen Dienstvermerke zugelassen. (5) Soweit Funktelegramme mit Vorrang zu behandeln sind, beschränkt sich der Vorrang auf den Landweg. (6) Funktelegramme mit Sammelrufzeichen dienen dex Übermittlung von Nachrichten über Angelegenheiten des Schiffs- oder Funkbetriebes an bestimmte Gruppen von Schiffen. Der Inhalt der Funktelegramme mit Sammelrufzeichen muß für sämtliche Schiffe bestimmt sein, deren Seefunkstellen unter demselben Rufzeichen zusammengefaßt sind. Sammelrufzeichen sind auf Antrag zuzuteilen: 378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 1. Dienststellen, die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschifffahr I. betrauf sind; 2. Schiffahrtsunternehmen für die Gesamtheit oder für bestimmte Gruppen ihrer Schiffe. Anderen Stellen können Sammelrufzeichen bei Nachweis eines dringendem Bedürfnisses zugeteilt werden, falls die Inhaber der in dem Sammelrufzei-cben bezeichneten Seefunkstellen zustimmen. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 9 bis 11 über Telegramm-Kur/.anschriften sinngemäß. Funktelegramme mit Sammelrufzeichen können nur bei den Küstenfunkstellen aufgegeben werden; zur Aufgabe ist nur der Inhaber des Sammelrufzeichens berechtigt. In einem Hinweis hat der Absender die Anzahl der Aussendungen und die Empfangsgebiete anzugeben. (7) Bei Funkleiegrammen nach See muß die Anschrift neben den für die Zustellung an Bord notwendigen Angaben die Namen der BeStimmungs-Seefunkstelle und der Küstenfunkstelle, die das Funktelegramm übermitteln soll, enthalten. Bei Funktelegrammen mit: Sa mmelruf zeichen besteht die Anschrift aus dem Sammelrufzeichen und dem Namen der Küslenf unk stelle. Bei Funktelegrammen zwischen zwei Schiffen entfällt der Name der Küstenfunkstelle, wenn das Funktelegramm nicht auf Verlangen des Absenders über eine Küstenfunkstelle zu leiten ist. Verlangt jedoch der Absender die Beteiligung von Küstenfunkstellen, so muß der Name der Küstenfunkstelle, die das Funktelegramm der Bestimmung s-Seefunkstelle zuführen soll, in die Anschrift aufgenommen werden. (8) Die Namen der Seefunkstelle und der Küstenfunkstelle in der Anschrift zählen als je ein Gebührenwort, wenn sie mit der Schreibweise in den amtlichen Verzeichnissen übereinstimmen. (9) Funktelegramme nach See können auch unmittelbar bei der für die Funkübermittlung zuständigen Küstenfunkstelle über Telexanschluß aufgegeben werden. (10) Funktelegramme werden im wechselseitigen Funkverkehr übermittelt. Funktelegramme werden im einseitigen Funkverkehr nur an Seefunkstellen übermittelt, die für die Teilnahme am einseitigen Funkverkehr zugelassen sind. Diese Funktelegramme werden zu bestimmten, von der Deutschen Bundespost festgesetzten Zeiten ausgesendet- Ein Funktelegramm ist übermittelt, wenn die Küstenfunkstelle oder die Aufgabe-Seefunkstelle die Empfangsbestätigung erhalten hat. Ohne Empfangsbestätigung gelten als übermittelt: 1. Funktelegramme mit Sammelrufzeichen, wenn sie dem Verlangen des Absenders entsprechend von der Küstenfunkstelle ausgesendet worden sind, 2. Funktelegramme an Seefunkstellen ohne Sendefunkanlage, wenn sie zu den auf den Eingang bei der Küstenfunkstelle folgenden drei Sendezeiten ausgesendet worden sind. Die Deutsche Bundespost bestimmt bei Funktelegrammen nach See die Bereithaltefristen und das Verfahren über die Benachrichtigung des Absenders. (11) Kann ein Funktelegramm der Bestimmungs-Seefunkstelle nicht übermittelt werden, so wird dem Absender auf Antrag die Bordgebühr erstattet. (12) In die Fristen nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 werden bei Funktelegrammen die für die Funkübermittlung aufgewendete Zeit sowie die Lagerzeit bei einer Küsten- oder Seefunkstelle nicht eingerechnet. §14 Schmuckblattelegramme (1) Der Absender eines Telegramms kann durch den gebührenpflichtigen Dienstvermerk = LX = verlangen, daß sein Telegramm auf einem künstlerisch ausgeführten Formblatt —¦ Schmuckblatt — zugestellt wird. (2) Ebenso kann der Empfänger bei seinem Zustellamt beantragen, daß für ihn eingehende Telegramme auf Schmuckblatt ausgefertigt werden. (3) Schmuckblattelegramme sind nach dem Ausland nur für bestimmte Länder zugelassen. (4) Schmuckblätter können auch zu Sammelzwek-ken abgegeben werden. §15 Nachsendung von Telegrammen (1) Der Absender eines Telegramms kann durch den gebührenpflichtigen Dienstvermerk = FS = verlangen, daß das Teilegramm nach einem vergeblichen Versuch der Zustellung telegrafisch nachgesandt wird. (2) Will der Absender in solchen Fällen vorschreiben, wohin das Telegramm nachzusenden ist, so fügt er dem = FS = die anderweitige Ortsangabe bei; er kann auch mehrere Bestimmungsorte angeben, an die das Telegramm nacheinander übermittelt werden soll. (3) Bei der Aufgabe eines FS-Telegramms werden zunächst nur die Gebühren für die erste Übermittlung erhoben, wobei die ganze Anschrift in die Wortzahl einzurechnen ist. Für jede Nachsendung an einen neuen Bestimmungsort sind die Gebühren nach der Zahl der jedesmal übermittelten Wörter besonders zu berechnen und beim Empfänger einzuziehen. (4) Ein Telegramm kann auch auf Antrag des Empfängers oder eines zur Empfangnahme von Telegrammen für ihn berechtigten Dritten nachgesandt werden. Solche Anträge sind schriftlich zu stellen. Die Gebühr für die telegrafische Nachsen- Nr. 18 — Tag der Ausgabe Bonn, den 28. Februar 1974 379 düng ist nach Absatz 3 zu berechnen und beim Empfänger einzuziehen, kann aber für die beantragte Nachsendung auch vom Antragsteller sogleich entrichtet werden. Für Nachsendungsgebühren, die von dem Zustellamt beim Empfänger nicht eingezogen werden können, haftet der Antragsteller. (5) Telegramme, deren telegrafische Nachsendung nicht ausdrücklich verlangt ist, werden, wenn die neue Anschrift bekannt ist, regelmäßig mit der Post nachgesandt, es sei denn, daß die Aufbewahrung bei dem Zustellamt gewünscht worden ist. Privattelegramme können auch ohne besonderen Antrag telegrafisch nachgesandt werden, wenn nicht ausdrücklich briefliche Nachsendung gewünscht worden ist und wenn nach dem Ermessen des Telegrafenamts das Telegramm bei brieflicher Nachsendung seinen Zweck verfehlen würde. Die für die Nachsendung entstehenden Gebühren werden beim Empfänger eingezogen; bei Zahlungsverweigerung haftet der Absender nicht. (6) Von der Nachsendung mit der Post wird der Absender durch Unzustellbarkeitsmeldung telegrafisch verständigt. (7) Staats- und Diensttelegramme werden auch ohne Antrag telegrafisch nachgesandt, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers bekannt ist und dieser nicht briefliche Nachsendung verlangt hat. §16 Berichtigungstelegramme (1) Der Absender und der Empfänger eines übermittelten Telegramms oder deren Bevollmächtigte können nach gehörigem Ausweis innerhalb der Zeit, in der die Telegramme und die zugehörigen Belege, die die Aufgabe, die Übermittlung und die Zustellung betreffen, aufbewahrt werden, durch gebührenpflichtigen Dienstspruch Auskunft über das Telegramm verlangen, das Telegramm durch das Aufgabe-, das Bestimmungs- oder ein Durchgangsamt vollständig oder teilweise wiederholen lassen oder auch über ein in der Übermittlung befindliches Telegramm Bestimmung treffen. (2) Die Mitteilungen über schon übermittelte Telegramme können auch durch gewöhnlichen oder eingeschriebenen Brief geschehen. §17 Zurückziehung von Telegrammen (1) Der Absender eines Telegramms oder sein Bevollmächtigter kann es nach gehörigem Ausweis zurückziehen oder auf dem Übermittlungsweg anhalten lassen, wenn dazu noch Zeit ist. (2) Zieht ein Absender sein Telegramm zurück, bevor die Übermittlung begonnen hat, so wird ihm die Gebühr nach Abzug einer Schreibgebühr zurückgezahlt. (3) Hat das Aufgabeamt das Telegramm bereits weitergegeben, so kann es der Absender nur telegrafisch durch einen gebührenpflichtigen Dienstspruch des Aufgabeamts an das Bestimmungsamt zurückziehen. Außer der Gebühr für den Dienstspruch hat der Absender die Gebühr für eine telegrafische Antwort auf diesen Dienstspruch zu entrichten. Das Amt, das das Telegramm anhält, benachrichtigt davon telegrafisch das Aufgabeamt. (4) Ist das Telegramm dem Empfänger bereits zugestellt, so wird das Aufgabeamt in gleicher Weise benachrichtigt. Außerdem wird der Empfänger von dem Zurückziehungsantrag verständigt, wenn nicht der Absender anders bestimmt hat. § 18 Zustellung der Telegramme am Bestimmungsort (1) Die Telegramme werden nach der Ankunft bei dem Bestimmungsamt verschlossen und in der Reihenfolge ihrer Aufnahme und nach ihrer Rangfolge zugestellt. Als Zustellung gilt auch Einlegen in das Postfach, Abgabe der postlagernden Telegramme an die Lagerstelle und Übermittlung über Fernsprechoder Telexanschluß. Die Zustellung über Fernsprechanschluß geschieht nur im Einverständnis mit dem Empfänger oder einem nach Absatz 10 zur Empfangnahme Berechtigten. Telegramme werden während der Öffnungszeiten der Zustell-Telegrafen-dienststelle zugestellt; Privattelegramme jedoch nicht vor 6 Uhr und nicht nach 22 Uhr, es sei denn, sie tragen den Vermerk = D =. (2) Die Deutsche Bundespost kann beim Vorliegen zwingender Gründe von einer Zustellung der Telegramme durch besonderen Boten absehen und die Telegramme den Empfängern wie gewöhnliche Briefe zuleiten. Macht sie von diesem Recht Gebrauch, so wird der Absender durch Diensttelegramm von der Abgabe seines Telegramms an die Post verständigt. (3) Die Ausfertigungen der über Fernsprechanschluß zugestellten Telegramme werden dem Empfänger mit der Post als gewöhnliche Briefe über-sandt. Diese Übersendung ist unentgeltlich. (4) Wird nach der Zustellung über Fernsprechanschluß Zusendung durch besonderen Boten gewünscht, so kann dies ein für allemal schriftlich oder im Einzelfalle bei Entgegennahme des Telegramms aan Fernsprecher beantragt werden. Für solche Sonderleistungen wird die Eilzustellgebühr nach der Postgebührenordnung erhoben. (5) Innerhalb des Zustellbereichs des Ankunftsamts werden die Telegramme gebührenfrei zugestellt. (6) Der Absender kann für den Fall, daß das Bestimmungsamt seinen Dienst bereits geschlossen hat, verlangen, daß sein Telegramm nach einem anderen von ihm benannten Amt geleitet und von da 380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I aus dem Empfänger durch Bolen zugestellt wird. Zur Deckung der Gebühr für die Zustellung hat der Absender bei dem Aufgabeamt. einen öngemessenen Betrag in vollen Deutschen Mark zu hinterlegen. Das Telegramm erhalt dann den gebührenpflichtigen Dienstvennerk XP . . . DM von . . . (Bezeichnung des gewünschten Zusieliamts) r . Ist die Entfernung zwischen .den beiden Ämleiii großer als 15 km oder erweist sich das Verlangen als unausführbar oder als unzweckmäßig, so bestimmt da-s Ankunftsamt die Art der Zustellung nach eigenem Ermessen. (7) Werden durch denselben Bolen, an denselben Empfänger gleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für die der Botenlohn vorausbezahlt ist, und solche, für die er nicht vorausbezahlt ist., so wird beim Ern.pfan.gcr kein Botenlohn nachgefordert. (8) Auf besonderen Antrag der Empfänger können Telegramme während bestimmter Zeiten anderswo oder auf andere Welse zugestellt werden — Sonderzus Leitung - , als es nach der Telegramman-schrift und nach den. allgemeinen Vorschriften über die Zustellung zu geschehen hätte. Solche von der Regel abweichende Zustellung kann sowohl für mindestens ein Jahr gegen Pauschalgebühr vereinbart als auch für Einzel fälle gegen Einzelgebühr verfangt werden. Für die vereinbarte Sonderzustellung ist die Gebühr monatlich im voraus zu entrichten; im übrigen gelten die Vorschriften über die Vereinbarung von Telegramm-Kurzanschriften sinngemäß. (9) Eine Sondergebühr in Höhe der vorerwähnten Einzelgebühr kann bei Telegrammen mit ungenügender Anschrift erhoben werden, wenn der Empfänger nur durch besonderen Arbeitsaufwand zu ermitteln ist. (10) Es werden ausgehändigt: 1. Telegramme für eine Behörde oder deren Leiter, wenn diese nicht schriftlich anders verfügt haben, an den Leiter selbst oder an seinen Beauftragten, und zwar Staatstelegramme gegen Empfangsschein; 2. Telegramme mit dem Vermerk -- GP = an den, der sich als Empfänger meldet; 3. sonstige Telegramme außer an den Empfänger auch an erwachsene Mitglieder seiner Familie, an seine Angestellten, an die Haus- oder Wirtsleute oder an den Pförtner des Hauses, sofern nicht der Empfänger dem Amt einen besonderen Beauftragten schriftlich bezeichnet hat; 4. Telegramme für Reisende in Gasthöfen an den Wirt oder seinen Beauftragten. Ist ein Pförtner vorhanden, so sind die Telegramme diesem auszuhändigen; 5. Telegramme für Reisende auf einem Schiff dem Empfänger vor seiner Ausschiffung; wenn dies aber nicht möglich ist oder besondere Kosten (z. B. Fährlohn) entstehen, dem Vertreter des Schiffsreeders. (11) Telegramme können beim Empfänger auch in den Wohnungs- oder Hausbriefkasten gelegt werden, wenn eine Zustellung nach Absatz 10 Nr. 1,3 und 4 unmöglich ist. Bei Telegrammen gegen Empfangsschein ist dies nicht zulässig. (12) Ist ein Telegramm nach Absatz 10 Nr. 1,3 und 4 oder nach Absatz 11 nicht anzubringen, so hinterläßt der Bote in der Wohnung usw. des Empfängers eine schriftliche Benachrichtigung, durch die um Abholung des Telegramms bei dem Zustellamt gebeten wird. (13) Wird die Zahlung von Gebühren verweigert, die nach der Telegrammordnung beim Empfänger einzuziehen sind, so gilt dies, außer bei Staats- und FS-Telegrammen, als Verweigerung der Annahme. (14) Die Eisenbahntelegrafendienststellen sind berechtigt, für jedes von ihnen zuzustellende Telegramm vom Empfänger eine Zustellgebühr bis zur Höhe des Zeitlohns zu erheben, der sich nach dem Eisenbahnlohnfarif für die auf die Zustellung verwendete Zeit bestimmt, sofern der Ort, zu dem die Eisenbahnstation gehört und nach dem das Telegramm gerichtet ist, weiter als 2 km von der Bahnstation entfernt ist. Besteht jedoch an diesem Ort zugleich eine Telegrafendiienststelle der Deutschen Bundespost, so werden die Telegramme entweder durch die Telegrafendienststelle der Deutschen Bundespost, der sie zuzuführen sind, oder durch die Eisenbahntelegrafendienststelle nach den allgemeinen Bestimmungen der Telegrammordnung zugestellt. Vom Absender etwa vorausbezahltes Zustellgeld ist auf die beim Empfänger zu erhebende Zustellgebühr anzurechnen. §19 Unzustellbare Telegramme (1) Die Unzustellbarkeit eines Telegramms und ihre Gründe werden dem Aufgabeamt unverzüglich telegrafisch gemeldet. Kann dieses den Grund der Unzustellbarkeit nicht ohne weiteres von Amts wegen beseitigen, so teilt es, wenn möglich, dem Absender die Unzustellbarkeit mit. Dieser kann die Anschrift des Ursprungstelegramms durch einen gebührenpflichtigen Dienstsprach des Aufgabeamts vervollständigen, berichtigen oder bestätigen. (2) Als unZUstellbar gelten auch Telegramme, die nach § 18 Abs. 12 lagern, aber nicht innerhalb einer von dem Zustellamt nach Lage des Falls zu bemessenden Frist abgefordert werden. (3) Unzustellbare Telegramme werden bis zum Ablauf von 42 Tagen, vom Tage nach der Aufnahme bei dem Bestimmungsamt an gerechnet, für den Empfänger bereitgehalten. Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 381 § 20 Telegramniabschriften, Nachforschungen (1) Der Absender und der Empfänger eines Telegramms und ihre Bevollmächtigten sind nach gehörigem Ausweis berechtigt, die Urschrift einzusehen oder sich davon beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen geben zu lassen. Für das Heraussuchen der Telegramme sowie für die Anfertigung der Abschriften und Ablichtungen sind besondere Gebühren zu entrichten. (2) Werden infolge solcher Anträge oder infolge eines Verlangens nach Auskunft. (§ 16) umfangreiche, von der Deutschen. Bundespost nicht verschuldete Nachforschungen notwendig, so hat der Antragsteller die Aufwendungen hierfür zu vergüten. Die voraussichtliche Höhe ist ihm vorher mitzuteilen; auf Verlangen hat er einen angemessenen Betrag zu hinterlegen. §21 Haftpflicht Die Deutsche Bundespost übernimmt für den Te-legrarmmdiensi. keine Gewähr und haftet für keinerlei Schäden, insbesondere nicht für Schäden durch Ausschließung von der Benutzung der Telegrafenanlagen, durch Einstellung des Telegrarnmdienstes, durch irgendwelche Störungen, durch Unterlassung, Verzögerung oder sonstige Fehler bei der Annahme, Übermittlung und Zustellung der Telegramme, durch Erteilung unrichtiger Auskunft, durch Versehen bei der Aufnahme und bei der Zustellung von Telegrammen über Fernsprech- oder Telexanschluß. § 22 Erstattung von Gebühren (1) Auf Antrag, dem eine Beschwerde über den Telegrammdienst gleichzuachten ist, werden erstattet: 1. die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch einen Vorgang im Telegrammdienst nicht an seine Bestimmung gelangt ist; 2. die volle Gebühr für ein Telegramm, das durch einen Vorgang im Telegrammdienst später angekommen ist, als es mit der Post bei Benutzung schnellstmöglicher Postgelegenheit angekommen wäre, jedenfalls aber dann, wenn es dem Empfänger erst nach sechs Stunden, von der Aufgabe an gerechnet, zugestellt worden ist. In die Frist von sechs Stunden werden nicht eingerechnet die Zeiten, während denen die Telegrafendienststellen geschlossen sind, wenn sie die Ursache der Verzögerung sind, und die Dauer der Zustellung durch Boten nach § 18 Abs. 6. Für Staatstelegramme, für die der Absender nicht auf den Vorrang bei der Übermittlung verzichtet hat, für dringende Telegramme und für gebührenpflichtige Dienstsprüche verkürzt sich die Frist von sechs Stunden auf drei Stunden; 3. die volle Gebühr für ein Telegramm in offener Sprache, dessen Sinn durch übermittlungsfehier oder Wortauslassungen entstellt oder unverständlich geworden ist; 4. die Gebühr für denjenigen Teil eines Telegramms in offener oder eines verglichenen Telegramms in geheimer Sprache, der infolge Entstellung eines oder mehrerer Textwörter oder durch Auslassung von Wörtern offensichtlich seinen Zweck nicht hat erfüllen können, wenn nicht die Fehler durch Dienstspruch berichtigt worden sind (§ 16); 5. die Gebühr für eine Sonderleistung, die nicht ausgeführt worden ist, dazu die Gebühr für den entsprechenden gebührenpflichtigen Dienstvermerk; 6. die Gebühr für die gebührenpflichtigen Dienstsprüche (§ 16), durch die die Wiederholung • einer für falsch gehaltenen Stelle verlangt worden ist, wenn die Wiederholung nicht mit der ersten Übermittlung übereinstimmt. Sind bei dieser einige Wörter richtig, andere unrichtig wiedergegeben, so wird von der Gebühr für den gebührenpflichtigen Dienstspruch der Teilbetrag einbehalten, der auf die ursprünglich richtig übermittelten Wörter entfällt. Doch ist die Gebühr auch für die richtig übermittelten Wörter zu erstatten, wenn anerkannt werden muß, daß die Fehler auch ihren Sinn entstellt haben; 7. die volle Gebühr für jeden anderen gebührenpflichtigen Dienstspruch, der durch einen Vorgang im Telegrammdienst veranlaßt worden ist; 8. der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten Gebühr, wenn der Empfänger den Schein nicht benutzt hat und der Schein in den Händen der Verwaltung ist oder ihr innerhalb von vier Monaten vom Tage der Ausstellung an wieder vorgelegt wird; 9. bei Telegrammen mit bezahlter Antwort die volle Gebühr für das Fragetelegramm und die Antwort, wenn a) die Erstattung der für die Antwort bezahlten Gebühr gerechtfertigt ist und die Nichtan-kunft, Verzögerung oder Entstellung der Antwort den Zweck des Fragetelegramms vereitelt hat, oder b) die Erstattung der Gebühr für das Fragetelegramm gerechtfertigt ist und die Nichtan-kunft, Verzögerung oder Entstellung des Fragetelegramms den Zweck der Antwort vereitelt hat; 10. der Unterschied zwischen dem Wert eines Antwortscheins und der unter diesem Wert bleibenden Gebühr für das unter Benutzung dieses Scheins aufgegebene Telegramm; 11. die Gebühr für die bei der Übermittlung eines Telegramms ausgelassenen Wörter, wenn der Fehler nicht durch einen Dienstspruch berichtigt worden ist; 382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 12. die volle Gebühr für jedes Telegramm, das von Amts wegen auf Grund des § 1 Abs. 2 angehalten worden ist; 13. irrtümlich zuviel erhobene Gebühren. (2) Die Erstattung nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 12 erstreckt sich nur auf die Gebühren und Nebengebühren für die Telegramme selbst, die nicht angekommen oder die verzögert, entstellt oder angehalten sind, nicht auch auf die Telegramme, die dadurch etwa veranlaßt oder nutzlos geworden sind. (3) Sind die Unregelmäßigkeiten durch gebührenpflichtige Diienslsprüche innerhalb der im Absatz 1 Nr. 2 angegebenen Frist berichtigt worden, so tet nur die Gebühr für die Dienstsprüche zu erstatten. (4) Jeder An Ina g auf Gebührenerstattung muß binnen vier Monaten vom Tage der Aufgabe des Telegramms, im Falle unter Absatz 1 Nr. 10 vom Tage der Ausfertigung des Scheins an, gestellt werden. (5) Der Antrag ist an das Aufgabeamt zu richten. Ihm sind als Beweisstücke beizufügen, 1. wenn das Telegramm verzögert oder nicht angekommen ist, eine schriftliche Erklärung des Bestimmungsamts oder des Empfängers, 2. wenn es sich um eine Entstellung handelt, die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, eine beglaubigte Abschrift oder eine Ablichtung davon, 3. wenn es sich um eine vorausbezahlte Antwortgebühr handelt und das Fragetelegramm dem Empfänger nicht zugestellt worden ist, der Dienstspruch mit der Mitteilung der Nichtzu-stellung. §23 Geltungsbereich (1) Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Ausnahmen gemacht sind, auch für die Behandlung der Telegramme auf den Eisenbahntelegrafen. (2) Für den Telegrammdienst mit dem Ausland gilt die Telegrammordnung, soweit nicht der Internationale Fernmeldevertrag nebst den Vollzugsordnungen oder etwaige besondere Telegrafenverträge und Abkommen etwas anderes vorschreiben. Nr. 18 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 383 Telegrammgebührenvorschriften (TGV) Anlage A (zu § 7) Nr. Gegenstand Wortgebühr DM 1. Hauptgebühren (§§ 7 und 8 der Telegrammordnung) 1 Gewöhnliche Telegramme ...................... 0,60 2 Gewöhnliche Telegramme innerhalb Berlins....... 0,20 3 Dringende Telegramme ........................ 1,20 4 Dringende Telegramme innerhalb Berlins......... 0,40 Zu Nr. 1 bis 4 Es wird mindestens die Gebühr für sieben Wörter erhoben. Gebühr 2. Nebengebühren Vereinbarte Telegramm-Kurzanschrift (§ 4 der Telegrammordnung) monatlich ..................... DM 1 5- 2 Durchdruck eines durch Fernsprechanschluß aufgegebenen Telegramms einschließlich Zusendung durch 0,80 3 Zuschlag für die Zustellung eines Durchdrucks durch Eilboten............................... die bestimmungsmäßige Eilzustellgebühr Telegramm mit bezahlter Antwort (§ 9 der Tele- 4 grammordnung) Zuschlag für die Antwort .................... Vorauszahlungsbeirag Der gebührenpflichtige Dienstvermerk gibt den für die Antwort vorausgezahlten Betrag an. Schmuckblattelegramm (§ 14 der Telegrammordnung) Zuschlag für ein Telegramm — ohne Rücksicht auf die Wortzahl — 5 auf einfachem Schmuckblatt ................ 2- 6 auf Schmuckblatt in besonderer Ausführung ... Zuschlag für Vergleichung (§ 10 der Telegrammordnung) ................................. 5- Wortgebühr DM 7 die Hälfte der Gebühr nach 1 Nr. 1 oder 2 8 Gebührenpflichtiger Dienstspruch (§§ 16 und 17 der Telegrammordnung) bei Wiederholung von Wörtern auf Verlangen des Empfängers, für jedes zu wiederholende Wort ... 1. Es wird mindestens die Gebühr für sieben Wörter erhoben. 2. Durch die Gebühr werden Frage- und Antwortdienstspruch abgegolten. Gebühr nach 1 Nr. 1 oder 2 9 in allen anderen Fällen ....................... Gebühr nach 1 Nr. 1 oder 2 10 Zuschlag für eine telegrafische Antwort ........ Der Zuschlag nach Nr. 10 wird in Höhe der Gebühr für sieben Wörter erhoben. Gebühr nach 1 Nr. 1 oder 2 384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Gegenstand Gebühr DM Mitteilungen durch die Post über schon übermittelte Telegramme als gewöhnlicher oder als eingeschriebener Brief (§16 der Telegrammordnung) ohne briefliche Antwort...................... mit brieflicher Antwort ...................... Schreibgebühr bei Zurückziehung eines Telegramms vor Beginn der Übermittlung (§ 17 der Telegrammordnung)..................................... Sonderzustellung von Telegrammen (§18 der Telegrammordnung) Pauschgebühr, monatlich..................... Einzelgebühr............................. Zustellung eines Telegramms mit ungenügender Anschrift ....................................... Leistungen, die mit dem Telegrammdienst zusammenhängen, aber nicht besonders geregelt sind, z. B. Heraussuchen eines Telegramms zur Einsichtnahme oder für die Fertigung von Abschriften (§ 20 der Telegrammordnung) bei Arbeitsleistungen bis zu einer halben Stunde.. darüber hinaus für jede angefangene Viertelstunde Beglaubigte Abschrift eines Telegramms bis zu 50 Wörtern ........................... für je weitere volle oder angefangene 50 Wörter zusätzlich................................... Eine Ablichtung bis zur Größe DIN A4 ......... Für die Übersendung einer Abschrift oder Ablichtung durch die Post ........................... Zuschlag für die Zustellung durch Eilboten....... 3. Gebühren für Bildtelegramme (§12 der Telegrammordnung) Bildtelegramme zwischen öffentlichen Bildtelegrafenstellen Gewöhnliche Bildtelegramme 1. Gebührenstufe (bis 20 X 10,5 cm)......... 2. Gebührenstufe (bis 20 X 14 cm) .......... 3. Gebührenstufe (bis 20 X 17,5 cm)......... 4. Gebührenstufe (bis 20 X 21 cm) .......... 5. Gebührenstufe (bis 20 X 24,5 cm)......... 6. Gebührenstufe (bis 20 x 28 cm) .......... Dringende Bildtelegramme (Dienstvermerk = D=) ................................... die bestimmungsmäßige Postgebühr das Doppelte der bestimmungsmäßigen Postgebühr 1,20 5,-1,20 1,20 12,-6,- 3,- 1,50 2- die bestimmungsmäßige Briefgebühr die bestimmungsmäßige Eilzustellgebühr 36,— 39, 42 45 48 51 das Doppelte der Gebühr nach Nr. 1 bis 6 Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 385 Bikltelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen nach Bildanschlüssen des öffentlichen Bildübertragungsnetzes oder von Bildanschlüssen bzw. öffentlichen Bildanschlußstellen des öffentlichen Bildübertragungsnetzes nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen Gewöhnliche Bildtelegramme 1. Gebührenstufe (bis 20 X 10,5 cm)......... 2. Gebührenstufe (bis 20 X 14 cm) .......... 3. Gebührenstufe (bis 20 X 17,5 cm)......... 4. Gebührenstufe (bis 20 X 21 cm) .......... 5. Gebührenstufe (bis 20 X 24,5 cm)......... 6. Gebührenstufe (bis 20 X 28 cm) .......... Dringende Bildtelegramme (Dienstvermerk = D=) ................................... Zu Nr. 8 bis 14 Die Gebühren für Bildtelegramme von Bildanschlüssen bzw. Bildanschlußstellen des öffentlichen Bildübertragungsnetzes nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen werden vom Empfänger bar eingezogen oder nach den für die Stundung von Telegrammgebühren geltenden Grundsätzen verrechnet. Zu Nr. 1 bis 14 Bei Bildvorlagen, die wegen Überschreitung der zulässigen Höchstmaße zerlegt werden müssen, wird jeder Bildteil für sich entsprechend seiner Größe als Bildtelegramm berechnet. Gebührenpflichtige Sonderdienste im Verkehr zwischen öffentlichen Bildtelegrafenstellen und von Bildanschlüssen bzw. Bildanschlußstellen des öffentlichen Bildübertragungsnetzes nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen. (Die Dienstvermerke werden gebührenfrei übermittelt.) Abzug vom Empfangsfilm für den Absender und Übersendung des Abzugs als eingeschriebener Brief bei Bildtelegrammen zwischen öffentlichen Bildtelegrafenstellen (Dienstvermerk = KP ==) .......... x weitere Abzüge für den Empfänger des Bildtelegramms (Dienstvermerk = Kx =) für jeden weiteren Abzug 1. Für zerlegt aufgegebene Bildtelegramme mit dem Dienstvermerk = Kx = werden die Gebühren für jeden Bildteil entsprechend seiner Größe besonders berechnet. 2. Für die Erhebung der Gebühren nach Nr. 16 bei Bildtelegrammen von Bildanschlüssen bzw. Bildanschlußstellen des öffentlichen Bildübertragungsnetzes nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen gilt die Vorschrift zu Nr. 8 bis 14 sinngemäß. 24,— 27, 30: 33: 36 39 das Doppelte der Gebühr nach Nr. 8 bis 13 3,35 2,40 386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Ted! I Nr. Gegenstand Wortgebühr DM 10 11 12 4. Gebühren für Funktelegramme (§13 der Telegrammordnung) Gebühren für Funktelegramme von und nach See Gewöhnliche Funktelegramme Telegrafengebühr.......................... Küstengebühr............................. Bordgebühr.............................. Dringende Funktelegramme .................. Festtagsfunktelegramme Telegrafengebühr........................ Küstengebühr............................. Bordgebühr ............................., Zu Nr. 1 bis 7 Es werden keine Mindestgebühren erhoben. Gebührenpflichtige Dienstsprüche an und von Seefunkstellen bei Wiederholung von Wörtern auf Verlangen des Empfängers, für jedes zu wiederholende Wort ... 1. Es werden mindestens 4,20 DM erhoben. 2. Durch die Gebühren werden Frage- und Antwortdienstspruch abgegolten. in allen anderen Fällen....................... 1. Die briefliche Antwort zu gebührenpflichtigen Dienstsprüchen an und von Seefunkstellen ist nicht zugelassen. 2. Für eine telegrafische Antwort werden Gebühren für ein gewöhnliches Funktelegramm von sieben Wörtern erhoben. Gebühren für Funktelegramme nach See Funktelegramme mit Sammelrufzeichen für die Übermittlung an die Küstenfunkstelle .. . Die Gebühr wird für jedes zu übermittelnde Wort (einschließlich der in dem Hinweis enthaltenen Wörter über die Anzahl der Aussendungen und die Empfangsgebiete) erhoben. für jede Funkaussendung, je Küstenfunkstelle, je Sendeart und je Empfangsgebiet............... Bordgebühren werden nicht erhoben. Gebühren für Funktelegramme zwischen Schiffen Gewöhnliche Funktelegramme Telegrafengebühr............................ Gebühr nach 1 Nr. 1 0,55 0,40 Gebühren nach Nr. 2 und 3 und nach 1 Nr. 3 Gebühr nach Nr. 1 0,30 0,20 Gebühren nach Nr. 1, 2 und 3 Gebühren nach Nr. 1, 2 und 3 Gebühr nach Nr. 1 das Doppelte der Gebühr nach Nr. 2 Gebühr nach 1 Nr. 1 Nr. 18 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 387 Nr. Gegenstand Wortgebühr DM 13 14 Küstengebühr Bordgebühr . 15 Bei Funktelegrammen zwischen Schiffen ohne Beteiligung einer Küstenfunkstelle wird nur die bestimmungsmäßige Bordgebühr für die Aufgabe-Seefunkstelle und für die Bestimmungs-Seefunkstelle erhoben. Im Verkehr über eine Küstenfunkstelle wird neben den bestimmungsmäßigen Bordgebühren die bestimmungsmäßige Küstengebühr erhoben. Sind zwei Küstenfunkstellen an der Übermittlung beteiligt, so werden die Küstengebühr für jede der beiden Küstenfunkstellen und die bestimmungsmäßige Telegrafengebühr für die Übermittlung auf dem Landweg erhoben. Zusätzliche Leistung oder besondere Behandlung Vergleichung Zuschlag zu den Gebühren für das Funktelegramm Zu Nr. 10 bis 15 Es werden keine Mindestgebühren erhoben. Zu Nr. 1 bis 15 Der Gesamtbetrag an Gebühren für ein Telegramm wird auf volle Pfennige in der Weise gerundet, daß Bruchteile unter 0,5 Pf unberücksichtigt bleiben und solche von 0,5 Pf an als ein voller Pfennig gelten. 16 17 18 Zuteilung eines Sammelrufzeichens monatlich Teilnahme einer Seefunkstelle am einseitigen Funkverkehr über Telegrafiefunk monatlich über Sprechfunk monatlich .. Zu Nr. 16 bis 18 Die Gebühr wird monatlich im voraus erhoben. Für Teile eines Monats wird die Gebühr in voller Höhe erhoben. 0,55 0,40 die Hälfte der Gebühren nach Nr. 1,2 und 3 Gebühr DM 10,- 10,-2-