Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 128 vom 29.11.1974  - Seite 3193 bis 3336 - Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Bundesgesetzblatt 3193 Teill Z1997 A 1974 Ausgegeben zu Bonn am 29. November 1974 Nr. 128 Tag Inhalt 15.11.74 Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) 9232-1 Seite 3193 Bekanntmachung der Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Vom 15. November 1974 Auf Grund des Artikels 7 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 20. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 638, 1036) sowie der Artikel 3 der Verordnungen zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 9. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1609) und vom 30. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1629) wird nachstehend der Wortlaut der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der vom 15. November 1974 an geltenden Fassung bekanntgegeben. Diese Fassung ergibt sich aus 1. der Bekanntmachung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897), 2. der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 vom 22. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1307, 1791), 3. der Verordnung über Beschäftigungszeiten im Straßenverkehr vom 28. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1729), 4. folgenden Verordnungen zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: vom 10. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 20) vom 25. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 539) vom 23. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 344) vom 18. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2109) vom 4. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) vom 8. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 360, 558) vom 14. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1093) vom 19. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1361) vom 21. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 845) vom 31. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2076) vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 936) vom 16. November 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1615) vom 13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 979) vom 14. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1209, 1906) vom 20. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 638, 1036) vom 9. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1609) vom 30. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1629). Die Rechtsvorschriften sind auf Grund folgender Vorschriften erlassen worden: 1. der §§ 6 und 6 a, des durch das Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz aufgehobenen § 27 sowie der §§28 und 29 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch Artikel II Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1281); 2. des § 7 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 269 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469); 3194 Bundesgesetzblatt, 3. des § 16 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt geändert durch Artikel 242 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469); Bonn, den 15. November gang 1974, Teil I der §§ 9 und 29 der Arbeitszeitordnung in der Fassung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt geändert durch Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469). Der Bundesminister für Verkehr In Vertretung Heinz Ruhnau Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3195 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung vom 15. November 1974 Inhaltsübersicht A. Personen I. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen Grundregel der Zulassung .................. 1 Eingeschränkte Zulassung ................... 2 Einschränkung und Entziehung der Zulassung . 3 II. Führen von Kraftfahrzeugen Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen ................ 4 Einteilung der Fahrerlaubnisse............... 5 übungs- und Prüfungsfahrten von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis...................... 6 Mindestalter der Kraftfahrzeugführer ........ 7 Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ...... 8 Unterweisung in Soiortmaßnahmen am Unfallort ........................................ 8 a Ausbildung in Erster Hilfe .................. 8b Ermittlungen über die Eignung des Antragstellers durch die Behörde ...................... 9 Ausfertigung des Führerscheins............. 10 Prüfung der Befähigung des Antragstellers durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ....................................... 11 Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung .... IIa Einschränkung der Fahrerlaubnis ............ 12 Befristete Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 2................................... 12 a Verkehrszentralregister..................... 13 Tilgung der Eintragungen im Verkehrszentralregister .................................... 13 a Mitteilung von Entscheidungen an das Kraftfahrt-Bundesamt ............................ 13 b Anfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt ........ 13 c Vordrucke................................. 13d Sonderbestimmungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst ........... 14 Sonderbestimmungen für Inhaber einer DDR-Fahrerlaubnis .............................. 14 a Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis....................... 15 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr .... 15a Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde ........................... 15b Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ......... 15 c III. Beförderung von Fahrgästen mit Kraftfahrzeugen Erlaubnispflicht und Ausweispflicht .......... 15 d Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung .......... 15 e § Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung................................ 15 f Meldung der Einstellung von Kraftdroschken-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenführern .. 15 g Nachweis der Ortskenntnisse beim Ortswechsel 15 h Überwachung der Inhaber von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung................ 15 i Entziehung und Erlöschen der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung .................... 15 k B. Fahrzeuge I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen Grundregel der Zulassung .................. 16 Einschränkung und Entziehung der Zulassung . 17 II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Zulassungspflichtigkeit ..................... 18 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis ........................................ 19 Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen ..... 20 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge ........ 21 Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen.................................. 21 a Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile .......... 22 Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile ........ 22 a Zuteilung der amtlichen Kennzeichen ........ 23 Ausfertigung des Fahrzeugscheins............ 24 Behandlung der Fahrzeugbriefe bei den Zulassungsstellen ................................ 25 Karteiführung, Meldungen an das Kraftfahrt-Bundesamt, Auskunft ....................... 26 Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern; Zurückziehung aus dem Verkehr und erneute Zulassung 27 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten ...................................• 28 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger ........................................ 29 IIa. Pflichtversicherung 1. Überwachung des Versicherungsschutzes bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen Versicherungsnachweis ................... 29 a Versicherungsnachweis bei Inbetriebnahme nach vorübergehender Stillegung ......... 29 b Anzeigepflicht des Versicherers ........... 29 c Maßnahmen beim Fehlen des Versicherungsschutzes................................. 29 d 3196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 2. U b e r w a c: h n n g d e s V e r s i c h e rungs-s c h u l z e s b e i F a h r / e u g c n m it. Ver-s i c h e r u n g s k c n n z e i c h e n Versicherungskennzeichen ................ 29 e Moldung an das Kraftfahrt-Bundesamt, Auskunft .................................... 29 f Rote Vorsicberimgskemr/.cichen ........... 29 g Maßnahmen bei vor/eiliger Beendigung des Versicherungs Verhältnisses ............... 29 h III. Bau- und Betriebsvorschriften 1. AUgemei n e V o r s c h r i f I. e n Beschaffenheit der Fahrzeuge ............. 30 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge ................................... 31 Führung eines Fahrtenbuchs .............. 31 a 2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger . Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen . 32 Mitführen von Anhängern ................ 32 a Unterfahrschutz.......................... 32 b Schleppen von Fahrzeugen................ 33 Achslast und Gesamtgewicht, Laufrollenlast von Gleiskettenfahrzeugen............... 34 Besetzung von Kraftomnibussen........... 34a Motorleistung ........................... 35 Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme .. 35 a Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge ................................... 35 b Fleizung und Lüftung..................... 35 c Einrichtungen zum Auf- und Absteigen, Fußboden ................................... 35 d Türen ................................... 35 e Notausstiege in Kraftomnibussen......... 35f Feuerlöscher in Kraftomnibussen.......... 35 g Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen___ 35 h Bereifung und Laufflächen................ 36 Radabdeckungen, Ersatzräder ............. 36 a Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten . 37 Lenkeinrichtung......................... 38 Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung ......................... 38 a Rückwärtsgang .......................... 39 Scheiben und Scheibenwischer ............ 40 Bremsen und Unterlegkeile............... 41 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen ....... 42 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen ..................................... 43 Stützeinrichtung und Stützlast ............ 44 Kraftstoffbehälter ........................ 45 Kraftstoffleitungen ....................... 46 Abgase und ihre Ableitung.............. 47 Dampfkessel und Gaserzeuger ............ 48 Geräuschentwicklung ..................... 49 Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze .............................. 49 a Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht ... 50 Begrenzungsleuchten, Spurhalteleuchten, Parkleuchten............................. 51 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten .... 52 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler 53 § Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage................................... 53 a Kenntlichmachung von Anbaugeräten...... 53 b Tarnleuchten............................ 53 c Fahrtrichtungsanzeiger ................... 54 Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen ...... 54 a Windsichere Handlampe.................. 54 b Einrichtungen für Schallzeichen............ 55 Funkentstörung.......................... 55 a Rückspiegel............................. 56 Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler................................... 57 Fahrtschreiber und Kontrollgerät.......... 57 a Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte................................... 57 b Geschwindigkeitsschilder ................. 58 Fabrikschilder und Fahrgestellnummern .... 59 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen....................... 60 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens ................... 60 a Besondere Vorschriften für Omnibusanhänger 61 Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor................ 61 a Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen .............. 62 3. Andere Straßenfahrzeuge Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften ............................. 63 Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung............................. 64 Einrichtungen für Schallzeichen ........... 64 a Kennzeichnung........................... 64 b Bremsen ................................. 65 Rückspiegel.............................. 66 Lichttechnische Einrichtungen ............. 66 a Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern 67 C. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften Zuständigkeiten ................................ 68 (aufgehoben) ................................... 69 Ordnungswidrigkeiten.......................... 69 a Hinweis auf Strafvorschriften.................... 69 b Ausnahmen.................................... 70 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen.......... 71 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ....... 72 Anlagen Anlage Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke .. I Reihenfolge für die Ausgabe der in einer Buchstaben- und einer Zahlengruppe darzustellenden Fahrzeugerkennungsnummern der Kraftfahrzeugkennzeichen................................... II Buchstabentafel für die Ausgabe von Kraftfahrzeugkennzeichen............................... III Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundesund Landesorgane, des Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn, der Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen sowie der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik ................................. IV N r. 1 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3197 Anlage Musler und Maße der Kenn/eichen .............. V Versicherungskeim/eichen für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, für Fahrräder mit Hilfsmotor und für maschinell angetriebene Krankenfahrstühle .............................. VI Amtliche Kennzeichen für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, für Fahrräder mit Hilfsmotor und für maschinell angetriebene Kran- kenfahrstühle................................... VII Untersuchung der Fahrzeuge .................... VIII Prüfplakette für die Überwachung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ......................... IX Abmessungen und Anordnung der Sitze in Kraftomnibussen.................................... X Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor auf den Gehalt an Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf............................................ XI (aufgehoben) ................................... XII (aufgehoben) ................................... XIII Harmonisierte Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung ..................... XIV Anmerkung A. Personen I. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen § 1 Grundregel der Zulassung Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jedermann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. Als Straßen gelten alle für den Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmten Flächen. § 2 Eingeschränkte Zulassung (1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn in geeigneter Muster Muster Führerschein für Klassen 1, 2, 3 und 4............ 1 Führerschein der Bundeswehr.................... 1 a Führerschein für Klasse 5 ....................... lb Führerschein zur Fahrgastbeförderung........... 1 c Nachweis des Haftpflichtschadenausgleichs........ 1 d Fahrzeugschein, allgemeine Ausführung.......... 2a Fahrzeugschein für Ausfüllung im Rahmen maschineller Datenverarbeitung durch Zulassungsstelle .. 2 b Fahrzeugschein für Fahrzeug mit rotem Kennzeichen ........................................ 3 (aufgehoben)................................... 4 (aufgehoben) ................................... 5 Versicherungsbestätigung, allgemein............. 6 Versicherungsbestätigung für Herstellerfahrzeuge . 7 Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen ... 8 Anzeige des Versicherers an die Zulassungsstelle, allgemein ...................................... 9 Anzeige des Versicherers an die Zulassungsstelle für rote Kennzeichen............................ 10 Weise — für die Führung von Fahrzeugen nötigenfalls durch Einrichtungen an diesen — Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen, z. B. einem Erziehungsberechtigten. (2) Wie in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen ist, richtet sich nach den Umständen; Ersatz fehlender Gliedmaßen durch künstliche Glieder, Begleitung durch einen Menschen oder durch einen Blindenhund kann angebracht sein, auch das Tragen von Abzeichen. Körperlich Behinderte können ihr Leiden durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit 3 schwarzen Punkten kenntlich machen; die Abzeichen sind von der zuständigen örtlichen Behörde oder einer amtlichen Versorgungsstelle abzustempeln. Die gelbe Fläche muß wenigstens 125 mm X 125 mm, der Durchmesser der Auf Grund des § 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 287 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), in Verbindung mit der Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 981), geändert durch die Verordnung vom 27. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1761), sind den Angaben in den nachstehenden Einheiten Angaben in den folgenden neuen gesetzlichen Einheiten in Klammern hinzugefügt worden: für U/min min—1 für PS kW (Kilowatt) für mkg J (Joule) für kg/cm2 N/mm2 (Newton durch Quadratmillimeter) für kg/cm N/mm (Newton durch Millimeter) für atü bar (Bar) Überdruck. 3198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I schwarzen Punkte, die auf den Binden oder anderen Abzeichen in Dreiecksform anzuordnen sind, wenigstens 50 mm betragen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht, werden. (3) Blinde Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Stock oder durch gelbe Abzeichen nach Absatz 2 kenntlich machen. Stock und Abzeichen können gleichzeitig verwendet werden. (4) Kennzeichen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Art dürfen von anderen Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr nicht verwendet werden. § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, so muß die Verwaltungsbehörde ihm das Führen untersagen oder die erforderlichen Auflagen machen; der Betroffene hat das Verbot zu beachten oder den Auflagen nachzukommen. Ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren ist besonders, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze erheblich verstoßen hat. (2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren ungeeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen die Beibringung 1. eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder 2. des Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungs-stelle oder 3. des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr über die geistige oder körperliche Eignung anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen. Gegenstand der Untersuchung ist die Begutachtung der körperlichen oder geistigen Eignung im allgemeinen, wenn nicht die Verwaltungsbehörde ein Gutachten über eine bestimmte Eigenschaft (z. B. Seh- oder Hörvermögen, Prothesenträger) anfordert. (3) Die Anerkennung der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Untersuchungsstelle wird von der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr beauftragten Behörde ausgesprochen und kann an Auflagen gebunden werden. II. Führen von Kraftfahrzeugen § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug (maschinell angetriebenes, nicht an Gleise ge- bundenes Landfahrzeug) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h führen will, bedarf der Erlaubnis der Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnis). Ausgenommen sind 1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h und die Drehzahl des Motors dabei nicht mehr als 4800 U/min (min—1) beträgt, und eine Betriebserlaubnis erteilt ist; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter 7 Jahren dürfen jedoch angebracht sein, 2. Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h, 3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden. (2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. § 5 Einteilung der Fahrerlaubnisse (1) Die Fahrerlaubnis wird für jede Betriebsart (Verbrennungsmotor, Elektromotor und andere) in folgenden Klassen erteilt: Klasse 1: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3; Klasse 2: Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich dem eines aufgesattelten Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt, und Züge mit mehr als 3 Achsen ohne Rücksicht auf die Klasse des ziehenden Fahrzeugs — das Mitführen der nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 zulassungsfreien Anhänger bildet keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift —; Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu Klasse 1, 2, 4 oder 5 gehören; Klasse 4: Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5) und Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, mit Ausnahme der zu Klasse 5 gehörenden Fahrzeuge; Klasse 5: Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sowie Krankenfahrstühle mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h. Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3199 Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt, werden. Sie gilt bezüglich der Klassen 4 und 5 für alle Betriebsarten, wenn sie insoweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Betriebsart beschränkt worden ist. Eine Fahrerlaubnis, die für die Betriebsart Verbrennungsmotor erteilt worden ist, berechtigt in ihrer Klasse auch zum Führen von Fahrzeugen, die durch Elektromotor angetrieben werden. (2) Fahrerlaubnisse der Klassen 1, 2 und 3 berechtigen zum Führen von Fahrzeugen der Klassen 4 und 5, Fahrerlaubnisse der Klasse 2 gelten auch für Fahrzeuge der Klasse 3, Fahrerlaubnisse der Klasse 4 für Fahrzeuge der Klasse 5. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs. (3) Fahrerlaubnisse, die auf Grund früheren Rechts in den Klassen 1, 2 und 3 (a und b) erteilt waren, gelten als solche der Klassen 1, 2 und 3 dieser Verordnung. Außerdem berechtigen 1. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Dezember 1954 in der Klasse 1,2,3 oder 4 erteilt worden sind, auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, jedoch nicht mehr als 250 cm«, 2. Fahrerlaubnisse, die nach dem 30. November 1954, jedoch vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland in der Klasse 1, 2, 3 oder 4 erteilt worden sind, auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, jedoch nicht mehr als 125 cm3. (4) Für die den Angehörigen der Bundeswehr aus dienstlichen Gründen zu erteilenden Fahrerlaubnisse gelten statt der Klassen 1 bis 4 die aus dem Muster lä ersichtlichen Klassen; Fahrzeuge zur Personenbeförderung werden bei Fahrten ohne Fahrgäste den Fahrzeugen zur Güterbeförderung gleichgestellt. § 6 übungs- und Prüfungsfahrten von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis (1) Wer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten hat, darf fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem Fahrlehrer (Inhaber der Ausbildungserlaubnis), der hierbei für die Führung des Fahrzeugs verantwortlich ist, beaufsichtigt wird. (2) Lenken Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges eines der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes öder die Angehörigen dieser Mitglieder bei übungs- oder Prüfungsfahrten Kraftfahrzeuge, ohne eine entsprechende Fahrerlaubnis zu besitzen, so genügt die Beaufsichtigung durch eine von den Behörden der ausländischen Streitkräfte dazu ermächtigte und für die Führung des Fahrzeugs verantwortliche Begleitperson; dasselbe gilt, wenn bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge beschäftigte zivile Arbeitskräfte bei dienstlichen übungs- oder Prüfungsfahrten Kraftfahrzeuge ohne eine entsprechende Fahr- erlaubnis lenken. Die Begleitperson hat die Ermächtigung durch eine mit deutscher Übersetzung versehene Bescheinigung der Streitkräfte (Ausbildungsschein) nachzuweisen. Diese Bescheinigung ist bei den übungs- oder Prüfungsfahrten, mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. § 7 Mindestalter der Kraftfahrzeugführer (1) Niemand darf führen 1. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 vor Vollendung des 18. Lebensjahrs, 2. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor Vollendung des 21. Lebensjahrs, 3. Kraftfahrzeuge der Klasse 3 vor Vollendung des 18. Lebensjahrs, 4. Kraftfahrzeuge der Klasse 4 oder 5 vor Vollendung des 16. Lebensjahrs, 5. andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung des 15. Lebensjahrs. Die Nummer 2 gilt nicht für Inhaber von Fahrerlaubnissen der Klasse 2 aus der Zeit vor dem 1. August 1960. (1 a) Wird ein Kind unter 7 Jahren auf einem Fahrrad mit Hilfsmotor im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 mitgenommen, so muß der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein. (2) Ausnahmen von Absatz 1 kann die Verwaltungsbehörde zulassen, jedoch in anderen Fällen als denen des § 14 Abs. 1 zugunsten von Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. § 8 Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis (1) Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ist bei der zuständigen örtlichen Behörde einzureichen. (2) Beizufügen sind 1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt, 2. ein Lichtbild in der Größe 38 mm X 52 mm bis 45 mm X 60 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt, 3. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 5 die Bescheinigung einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle darüber, daß der Antragsteller ausreichende Kenntnisse der Verkehrsvorschriften nachgewiesen hat. (3) Der Antragsteller hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. 3200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I § 8a Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort (1) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 1, 3, 4 oder 5 ist der Nachweis beizufügen, daß der Antragsteller in Sofortmaßnahmen am Unfallort unterwiesen worden ist. (2) Die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln, ihn insbesondere mit der Bergung und Lagerung von Unfallverletzten sowie mit anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen. (3) Der Nachweis über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort kann durch eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes geführt werden. (4) Als Nachweis über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort gilt auch 1. das Zeugnis über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über eine außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung, 2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem der folgenden Heilhilfsberufe: Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, Masseur (Masseuse), Masseur (Masseuse) und medizinischer Bademeister (Bademeisterin), Krankengymnast (Krankengymnastin), 3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung, 4. eine Bescheinigung des Bundesverbandes für den Selbstschutz über die Teilnahme an der Selbstschutz-Grundausbildung, 5. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder über die Ausbildung in Erster Hilfe, 6. eine Bescheinigung einer der in Absatz 3 genannten Hilfsorganisationen über die Ausbildung in Erster Hilfe, 7. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder über die Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für solche Unterweisung oder Ausbildung von der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr beauftragten Behörde anerkannt worden ist. Die Eignung ist anzuerkennen, wenn befähigtes Ausbildungspersonal, ausreichende Ausbildungsräume und die notwendigen Lehrmittel für den theoretischen Unterricht und für die praktischen Übungen zur Verfügung stehen. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines Gutachtens des zuständigen Gesundheitsamtes darüber anordnen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Eignung gegeben sind. Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden, wenn dies notwendig erscheint, um die Eignung jederzeit sicherzustellen. § 8b Ausbildung in Erster Hilfe (1) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 ist der Nachweis beizufügen, daß der Antragsteller zur Leistung Erster Hilfe bei Verkehrsunfällen befähigt ist. Kann dieser Nachweis erst später geführt werden, so ist er der Verwaltungsbehörde nachzureichen. (2) Die Ausbildung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln. (3) Der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe kann durch eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes geführt werden. (4) Als Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch 1. das Zeugnis über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über eine außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung, 2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem der folgenden Heilhilfsberufe: Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, Masseur (Masseuse), Masseur (Masseuse) und medizinischer Bademeister (Bademeisterin), Krankengymnast (Krankengymnastin), 3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung, 4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über die Ausbildung in Erster Hilfe, 5. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr beauftragten Behörde anerkannt worden ist. § 8 a Abs. 4 Nr. 7 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. § 9 Ermittlungen über die Eignung des Antragstellers durch die Behörde Die zuständige örtliche Behörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers Nr. 1 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3201 zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen (z. B. Bedenken wegen schwerer oder wiederholter Vergehen gegen Strafgesetze, Neigung zum Trunk, zur Rauschgiftsucht oder zu Ausschreitungen, insbesondere Roheitsvergehen, ferner Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung). Wird ein Führerschein der Klasse 4 beantragt, so hat, wenn die zuständige oberste Ländesbehörde keine andere Stelle bestimmt, die zuständige örtliche Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle außerdem zu prüfen, ob der Antragsteller ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden Verkehrsvorschriften hat. Mit einem Bericht über das Ergebnis ihrer Ermittlungen legt die zuständige örtliche Behörde den Antrag der Verwaltungsbehörde vor. § 10 Ausfertigung des Führerscheins (2) Die Verwaltungsbehörde hat die von ihr vorbereiteten Führerscheine vor Übersendung an den Sachverständigen oder Prüfer in eine Liste einzutragen, deren laufende Nummer im Führerschein anzugeben ist. über die ausgehändigten Führerscheine hat die Verwaltungsbehörde außerdem eine Kartei zu führen, die nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Führerscheininhaber zu ordnen ist. (3) Sprechen keine besonderen Gründe dagegen, so kann die Verwaltungsbehörde von der Prüfung absehen, 1. wenn der Bewerber bei einer Behörde einer im Geltungsbereich dieser Verordnung stationierten Truppe eines der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes mit Erfolg eine Fahrprüfung abgelegt hat, bei der die deutschen Verkehrsvorschriften berücksichtigt worden sind, 2. wenn es sich um die Erweiterung einer vor dem 1. Dezember 1954 in der Klasse 2, 3 oder 4 erteilten Fahrerlaubnis auf die Klasse 1 handelt. Unterbleibt die nochmalige Prüfung, so gilt Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend auch für Fahrerlaubnisse der Klassen 1, 2 und 3. (4) Für die den Angehörigen der Bundeswehr aus dienstlichen Gründen zu erteilenden Fahrerlaubnisse sind Führerscheine nach Muster la auszufertigen, sofern es sich nicht um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 handelt. (5) Bei Fahrerlaubnissen der Klasse 5 sind Führerscheine nach Muster lb auszufertigen. § 11 Prüfung der Befähigung des Antragstellers durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (1) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt Zeit und Ort der Prüfung. Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der Betriebsart und Klasse, für die er seine Befähigung nachweisen will, für die Prüfung bereitzustellen. Das Fahrzeug muß ausreichende Sitzplätze für den Sachverständigen, den Fahrlehrer und den Prüfling bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klasse 1 sowie dann, wenn die Fahrerlaubnis nur für Fahrzeuge der Klasse 2 oder 3 mit nicht mehr als 2 Sitzen (z. B. nur für Zugmaschinen) erteilt werden soll. (2) In der Prüfung hat sich der Sachverständige oder Prüfer zu überzeugen, ob der Prüfling 1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, 2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und 3. über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie wiederholen, wenn er nachweist, daß er in der Zwischenzeit gründlichen Unterricht genommen oder andere ihm von der Verwaltungsbehörde auferlegte Bedingungen erfüllt hat. Die Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als 2 Wochen) wiederholt werden. (3) Macht der Sachverständige oder Prüfer Beobachtungen, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Prüflings (insbesondere Seh- oder Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit, Nervenzustand) begründen, so hat er der Verwaltungsbehörde Mitteilung zu machen, damit sie nach § 12 verfahren kann. (1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers, so hat die Verwaltungsbehörde, wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse 4 oder 5 beantragt ist, diese zu erteilen; einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 1, 2 oder 3 hat sie einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Prüfung der Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu übersenden. Ein vorbereiteter Führerschein (Muster 1) ist beizufügen, der vom Sachverständigen oder Prüfer dem Antragsteller auszuhändigen ist, wenn die Prüfung bestanden wird; die Aushändigung hat der Sachverständige oder Prüfer auf dem Führerschein zu vermerken und der Verwaltungsbehörde unter Angabe des Datums mitzuteilen. Ist der Antragsteller bereits im Besitz des Führerscheins für eine andere Klasse als die Klasse 5 oder für eine andere Betriebsart, so kann die Ausfertigung eines neuen Führerscheins unterbleiben und die Erweiterung der Fahrerlaubnis in den vorhandenen Schein eingetragen werden. Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis auf die Klasse 2 sind die §§ 8 b und 12 a anzuwenden; § 8 a ist bei Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine der anderen Klassen nicht anzuwenden. Wird ein neuer Schein ausgefertigt, so ist bei seiner Aushändigung der bisherige Schein einzuziehen und die Einziehung auf dem neuen Schein unter Angabe des Tages zu vermerken, an dem die Fahrerlaubnis vor der Erweiterung erteilt worden ist. 3202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I (4) Nach der Prüfung sendet, der Sachverständige oder Prüfer den Antrag unter Mitteilung des Prüflingsergebnisses an die Verwaltungsbehörde zurück. § 11 a Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung (1) Die Fahrerlaubnis ist auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken, wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug (§11 Abs. 1 Satz 2) mit automatischer Kraftübertragung ausgestattet war. Bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 gilt Satz 1 nicht, wenn der Antragsteller durch eine schriftliche Erklärung einer Fahrschule, die von ihm durch Unterschrift zu bestätigen ist, nachweist, daß er mindestens 6 Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem Kraftfahrzeug der Klasse 3 mit Schaltgetriebe ausgebildet worden ist. (2) Beantragt der Inhaber einer nach Absatz 1 Satz 1 beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse 3 die Aufhebung der Beschränkung, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. § 12 Einschränkung der Fahrerlaubnis (1) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, so kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses, des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder des Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinischpsychologischen Untersuchungsstelle fordern. (2) Ergeben der Bericht der zuständigen örtlichen Behörde, ein ärztliches Zeugnis, das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle, daß der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis unter den erforderlichen Auflagen erteilen; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen. Die Verwaltungsbehörde kann die Erlaubnis auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen, im Führerschein genau zu bezeichnenden Einrichtungen beschränken, auch die Nachuntersuchung des Inhabers der Fahrerlaubnis nach bestimmten Fristen anordnen. § 12 a Befristete Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 (1) Hat der Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nur die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe nicht nachgewiesen (§ 8 b), so darf die Fahrerlaubnis zur Vermeidung von Härten für eine Dauer von nicht mehr als 3 Monaten erteilt werden. Der Führerschein ist mit einem Vermerk über die Befristung zu versehen. Er ist nach Ablauf der Geltungsdauer unverzüglich der Verwaltungsbehörde, die ihn ausgestellt hat, abzuliefern. (2) Wird die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe nachgewiesen, so ist die Fahrerlaubnis unbefristet zu erteilen, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen. Der vorhandene Führerschein kann nach Löschung des Vermerks über die Befristung weiterverwendet werden. § 13 Verkehrszentralregister (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erfaßt in einem Register (Verkehrszentralregister) 1. folgende Entscheidungen der Verwaltungsbehörden: a) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes, nach § 36 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes oder nach § 20 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als 40 Deutsche Mark festgesetzt worden ist; b) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes angeordnet worden ist; c) die unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes; d) die unanfechtbare oder vorläufig wirksame Rücknahme und den unanfechtbaren oder vorläufig wirksamen Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis nach § 8 des Fahrlehrergesetzes; e) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes ; f) die unanfechtbare Versagung einer Fahrlehrerlaubnis ; g) die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15 f Abs. 2; h) unanfechtbare Verbote, ein Fahrzeug zu führen, nach § 3; i) die unanfechtbare Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr; k) die unanfechtbare Versagung und Rücknahme von Genehmigungen und Erlaubnissen nach § 10 Abs. 1, den §§ 78, 81 und 88, nach § 91 Abs. 1 und § 96 des Güterkraftverkehrsgesetzes ; 1) die unanfechtbare Versagung von Genehmigungen nach § 15 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes und Nr. 1 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3203 die unanfechtbare Rücknahme von Genehmigungen nach § 25 des Personenbeförderungsgesetzes; m) die Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Versagung oder Entziehung; n) die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach vorangegangener Versagung oder Rücknahme oder nach vorangegangenem Widerruf; 0) die Erlaubnis, von einem ausländischen Fahrausweis wieder Gebrauch zu machen, nachdem die Aberkennung nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr ausgesprochen war, 2. folgende Entscheidungen der Gerichte: a) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes, nach § 36 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes oder nach § 20 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als 40 Deutsche Mark festgesetzt worden ist; b) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes angeordnet worden ist; c) rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 21 und 22 des Straßenverkehrsgesetzes, § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes und § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie strafgerichtliche Entscheidungen, durch die in diesen Fällen von Strafe abgesehen worden ist; d) rechtskräftige Verurteilungen wegen anderer Straftaten, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen worden sind, sowie strafgerichtliche Entscheidungen, durch die in diesen Fällen von Strafe abgesehen worden ist; e) rechtskräftige Verurteilungen, bei denen auf ein Fahrverbot nach § 37 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist; f) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, nach § 42 o Abs. 1 des Strafgesetzbuches aberkannt worden ist; g) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist; h) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen eine Sperre nach § 42 n Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist; i) vorläufige Entziehungen der Fahrerlaubnis nach § 111 a der Strafprozeßordnung; k) Beschlüsse über die Beseitigung des Strafmakels nach § 97 des Jugendgerichtsgesetzes und deren Widerruf; 1) Beschlüsse über die vorzeitige Aufhebung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 42 n Abs. 7 des Strafgesetzbuches; m) rechtskräftige Beschlüsse, durch welche die Wiederaufnahme eines Verfahrens angeordnet wird, das durch eine im Verkehrszentralregister eingetragene rechtskräftige Bußgeldentscheidung oder durch ein im Verkehrszentralregister eingetragenes rechtskräftiges Urteil abgeschlossen worden ist, 3. die Aufhebung oder Abänderung einer nach den Nummern 1 und 2 eingetragenen Entscheidung im Gnadenwege, 4. Verzichte auf die Fahrerlaubnis während eines Entziehungsverfahrens und Verzichte auf die Fahrerlaubnis während eines Rücknahme- oder Widerrufverfahrens. (2) Es werden nicht erfaßt 1. abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 69 a Abs. 1 Nr. 7 und 8, 2. abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d Verurteilungen wegen Straftaten nach § 6 des Fahrpersonalgesetzes, § 25 Abs. 1 und 2 der Arbeitszeitordnung und § 15 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt geändert durch Artikel 242 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. Mai 1974 (Bun-desgesetzbl. I S. 469). (3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung auch eine Verurteilung wegen anderer als der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Straftaten und ist die zu erfassende Straftat durch eine Gesamtstrafe (§ 74 des Strafgesetzbuches) geahndet worden, so ist die für diese Straftat eingesetzte Einzelstrafe einzutragen. Ist im Falle des Satzes 1 einheitlich auf Jugendstrafe erkannt worden, so wird nur die Verurteilung wegen einer in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Straftat, nicht aber die Höhe der Jugendstrafe eingetragen. Sonst sind von Strafen oder gerichtlichen Maßnahmen nur diejenigen einzutragen, auf die wegen der nach Absatz 1 Nr. 2 zu berücksichtigenden Taten erkannt ist. § 13a Tilgung der Eintragungen im Verkehrszentralregister (1) Eintragungen in das Verkehrszentralregister sind nach Ablauf einer bestimmten Frist zu tilgen; dies gilt nicht für eine Entscheidung, mit der die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, für immer aberkannt worden ist. Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter. Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält. Bei gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bußgeldern1- 3204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974 Teil I Scheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft, oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. (2) Die Frist beträgt 1. 2 Jahre a) bei Entscheichingen wegen einer Ordnungswidrigkeit, b) wenn auf Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel erkannt worden ist, c) wenn eine Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr nach § 21 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes zur Bewährung ausgesetzt oder bei einer solchen Strafe nach § 88 des Jugendgerichtsgesetzes die Entlassung zur Bewährung angeordnet worden ist, 2. 5 Jahre a) wenn auf Geldstrafe, auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten oder auf Jugendstrafe erkannt worden ist, b) wenn von Strafe abgesehen worden ist, c) wenn die Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Zeit oder ein Fahrverbot nach § 37 des Strafgesetzbuches angeordnet oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, auf Zeit aberkannt worden ist, es sei denn, daß nach der im Zusammenhang hiermit ausgesprochenen Verurteilung eine Tilgungsfrist von 10 Jahren anzusetzen ist, d) bei Verboten, ein Fahrzeug zu führen, nach §3, e) bei Versagung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder bei Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der beschwerenden Entscheidung noch nicht 18 Jahre alt war, 3. 10 Jahre in allen übrigen Fällen. (3) Eintragungen von strafgerichtlichen Entscheidungen mit Ausnahme solcher, in denen von Strafe abgesehen worden ist, hindern die Tilgung aller anderen gerichtlichen Entscheidungen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten; Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. (4) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen werden getilgt 1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird, 2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird; die Anordnung darf nur ergehen, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden, 3. Eintragungen über eine Schuldfeststellung nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, wenn der Schuldspruch nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt oder nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen worden ist, die in das Erziehungsregister einzutragen ist. (5) Die Tilgung nach den Absätzen 2 bis 4 unterbleibt, solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis untersagt oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, aberkannt oder eine Jugendstrafe nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c noch nicht erlassen worden ist. Die Eintragung einer gerichtlichen Entscheidung, durch welche die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer untersagt oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, für immer aberkannt worden ist, hindert die Tilgung anderer Eintragungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach Absatz 2 oder 3 noch nicht abgelaufen wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben worden ist. (6) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und von anfechtbaren Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sind zu tilgen, wenn die Entscheidungen aufgehoben werden. Wird die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aufgehoben, so ist ihre Eintragung zusammen mit dem Vermerk über die rechtskräftige Entscheidung zu tilgen. (7) Mit der Eintragung einer beschwerenden Entscheidung sind auch die Eintragungen von nichtbe-schwerenden Entscheidungen zu tilgen, die sich auf sie beziehen. (8) Eintragungen, die zu tilgen sind, werden aus dem Verkehrszentralregister entfernt oder darin unkenntlich gemacht. §13b Mitteilung von Entscheidungen an das Kraftfahrt-Bundesamt (1) Entscheidungen, die das Kraftfahrt-Bundesamt nach den §§ 13 und 13 a zu berücksichtigen hat, werden ihm mitgeteilt. Insbesondere sind ihm mitzuteilen 1. Entscheidungen, die nach § 13 in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, 2. Entscheidungen, welche die vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis aufheben, N r. 1 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3205 3. Entscheidungen, die eine anfechtbare, in das Verkehrszentralregisler einzutragende Entscheidung einer Verwaltungsbehörde aufheben, 4. Entscheidungen, durch die für eine Eintragung im Bundeszentralregister die Tilgung angeordnet wird, soweit sie eine in das Verkehrszentralregister einzutragende Entscheidung betreffen, 5. Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, durch die eine in das Verkehrszentralregister eingetragene Entscheidung rechtskräftig aufgehoben oder geändert wird, 6. Entscheidungen, durch welche die Tilgung einer Eintragung in dem Verkehrszentralregister angeordnet wird. (2) Zur Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt ist die Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, oder die von ihr bestimmte Behörde verpflichtet. Bei gerichtlichen Entscheidungen bestimmt sich die Zuständigkeit für die Mitteilungen nach den allgemeinen Justizverwaltungsvorschriften über Mitteilungen in Strafsachen. § 13 c Anfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis, vor Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und vor der Ausfertigung einer Ersatzurkunde für einen verlorenen Führerschein hat die Verwaltungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anzufragen, ob Nachteiliges über den Antragsteller bekannt ist. Die Anfrage kann auf Wunsch des Antragstellers und auf seine Kosten telegrafisch erfolgen. § 13d Vordrucke Für die Mitteilungen nach § 13 b, die Einholung von Auskünften nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes und die Anfragen nach § 13 c sind Vordrucke zu verwenden. Das Nähere über Inhalt und Ausgestaltung wird vom Bundesminister für Verkehr durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Die Vordrucke werden vom Kraftfahrt-Bundesamt kostenfrei ausgegeben. § 14 Sonderbestimmungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst (1) Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei, die durch deren Dienststellen erteilt wird (§ 68 Abs. 3), berechtigt, soweit sich aus § 7 nichts anderes ergibt, zum Führen aller Fahrzeuge der betreffenden Betriebsart und Klasse, gleichgültig ob es sich um Dienstfahrzeuge handelt oder nicht. Sie gilt nur für die Dauer des Dienstverhältnisses; dies ist auf dem Führerschein zu vermer- ken, wenn es sich nicht um eine Fahrerlaubnis der Bundeswehr handelt. Außerdem ist auf dem Führerschein anzugeben, ob der Inhaber eine allgemeine Fahrerlaubnis besitzt. (2) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Verwendung als Kraftfahrzeugführer ist der Führerschein einzuziehen. Auf Antrag ist dem Inhaber zu bescheinigen, für welche Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis erteilt war. (3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nach Absatz 1 erteilt die Verwaltungsbehörde auf Antrag eine allgemeine Fahrerlaubnis für die entsprechende Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen ohne eine nochmalige Prüfung nach § 9 Satz 2 oder § 11, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen. Dasselbe gilt bei Vorlage einer Bescheinigung nach Absatz 2, wenn die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis innerhalb von 5 Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Kraftfahrdienst beantragt wird. Die §§ 8 a und 8 b sind nicht anzuwenden. (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 teilt die Verwaltungsbehörde der Stelle, die den Vermerk nach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat, die Gewährung der allgemeinen Fahrerlaubnis unverzüglich mit. § 14a Sonderbestimmungen für Inhaber einer DDR-Fahrerlaubnis (1) Dem Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnis ist die Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen zu erteilen, wenn keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen und er seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Verordnung hat. Die §§ 8 a und 8 b sind nicht anzuwenden. (2) Unbeschadet der Vorschriften des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über Fragen des Verkehrs vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 1449) berechtigt die nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnis bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis nach Absatz 1 auch im Geltungsbereich dieser Verordnung zum Führen von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klasse, längstens jedoch ein Jahr vom Tage des Grenzübertritts an. §15 Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (1) Dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ist die deutsche Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen zu erteilen, wenn 1. keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen, 2. er seinen Wohnsitz im Inland hat, 3206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 3. er sich seit einem Jahr überwiegend im Inland aufgehalten hat, 4. er während dieser Zeit ein Kraftfahrzeug der beantragten Fahrerlaubnisklasse geführt hat. Die §§ 8 a und 8 b sind nicht anzuwenden. (2) Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht, so ist die Fahrerlaubnis zu erteilen, wenn er ausreichende Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften in einer Prüfung nachweist. § 15 a Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr (1) Ein Kraftfahrzeugführer darf in einer Arbeitsschicht nicht länger als 8 Stunden, in 2 Arbeitsschichten der Woche nicht länger als 9 Stunden (Tageslenkzeit) und in der gesamten Woche nicht länger als 48 Stunden (Wochenlenkzeit) lenken 1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t (ausgenommen Personenkraftwagen), 2. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen. Lenkzeiten auf Kraftfahrzeugen, die der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 vom 25. März 1969 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77 S. 49 vom 29. März 1969) unterliegen, sind hierbei mitzurechnen. Ausgenommen von Satz 1 sind Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, Zugmaschinen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt, nach § 18 anerkannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie die Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Feuerwehr und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und die Fahrzeuge der Polizei und des Zolldienstes. (2) Abweichend von Absatz 1 darf 1. bei Kraftomnibussen im Linienverkehr die Tageslenkzeit 9 Stunden, in 2 Arbeitsschichten der Woche 10 Stunden, und die Wochenlenkzeit 50 Stunden betragen, soweit dies unerläßlich ist, um bei unvorhergesehenen Ereignissen oder bei kurzzeitigem besonderem Verkehrsbedarf den Betrieb im öffentlichen Interesse im nötigen Umfang aufrechtzuerhalten, 2. bei den von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendeten Fahrzeugen des Straßenwinterdienstes die Lenkzeit die in Absatz 1 angegebene Grenze überschreiten, soweit die Überschreitung zur Aufrechterhaltung und Sicherung des Straßenverkehrs, insbesondere bei plötzlichem Witterungswechsel, unerläßlich ist. Für solche Ausdehnungen der Lenkzeiten hat der Arbeitgeber einen Ausgleich zu gewähren, der die ausreichende Erholung des Kraftfahrzeugführers erwarten läßt. (3) Der Führer eines Kraftfahrzeugs, für das die Beschränkungen des Absatzes 1 gelten, hat jeweils spätestens nach einer Lenkzeit von 4 Stunden, bei Kraftomnibussen im Linienverkehr jeweils spätestens nach einer Lenkzeit von 4 V2 Stunden, die Lenkung für mindestens 30 zusammenhängende Minuten zu unterbrechen. Die Unterbrechung von 30 Minuten kann durch 2 Unterbrechungen von jeweils mindestens 20 Minuten oder 3 Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die alle innerhalb der Lenkzeit nach Satz 1 oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen müssen. Für die Unterbrechungen gilt Artikel 8 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 entsprechend. (4) Für die Führer von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit einem durchschnittlichen Haltestellenabstand von nicht mehr als 3 km gilt Absatz 3 nicht, wenn in der Arbeitsschicht nach den Dienstund den Fahrplänen Arbeitsunterbrechungen (z. B. Wendezeiten) enthalten sind, deren Gesamtdauer mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter 10 Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, daß Arbeitsunterbrechungen von mindestens 8 Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Kraftfahrzeugführers erwarten läßt. Für Kraftfahrzeugführer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen. (5) Hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zwischen 2 Arbeitsschichten sind die für Kraftfahrer geltenden arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften bei den in Absatz 1 genannten Fahrzeugen auch auf die Kraftfahrzeugführer anzuwenden, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Kommen am Wohnort oder am Sitz des Gewerbebetriebs unterschiedliche Regelungen in Betracht oder ist die Regelung am Wohnort anders als am Sitz des Betriebs, so gilt die Regelung, die die kürzeste Ruhezeit vorschreibt. (6) Der Halter eines Kraftfahrzeugs darf eine Überschreitung der Höchstwerte der Tageslenkzeit oder der Wochenlenkzeit, einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Lenkzeitunterbrechungen oder eine Unterschreitung der Mindestwerte der Ruhezeiten nicht anordnen oder zulassen. (7) Kraftfahrzeugführer und Beifahrer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge müssen ein persönliches Kontrollbuch nach dem Muster der Anlage zur Verordnung (EWG) Nr. 543/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 514/72 vom 28. Februar 1972 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 67 vom 20. März 1972) oder nach dem Muster der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 vom 22. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1307, 1791) führen; dies gilt nicht für Kraftomnibusse im Linienverkehr und für überführungs- oder Probefahrten der Kraftfahrzeugindustrie, des Kraftfahrzeughandels und des Kraftfahrzeughandwerks, es sei denn, daß hierbei Personen oder Güter befördert werden. Die Anweisungen in den Mustern für die Führung des persönlichen Kontrollbuchs sind zu be- Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3207 folgen. Artikel 14 Abs. 1, 6, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 und die §§ 1 bis 3 und § 6 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind auf Beifahrer nur anzuwenden, wenn diese der Arbeil s/ei tordnung oder dem Gesetz über die Arbeitszeil, in Bäckereien und Konditoreien unterliegen. Für die Deutsche; Bundespost kann der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen Arbeitszeitnachweise zulassen, die von den Kontrollbüchern nach Salz 1 abweichen. Diese Arbeitszeitnachweise müssen die in den Kontrollbüchern geforderten Angaben über die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten in übersichtlicher Form enthalten. (8) Ein Kontrollbuch nach Absatz 7 ist entbehrlich, wenn 1. ein im Fahrzeug befindliches Kontrollgerät während der gesamten Dauer der Schicht in Betrieb ist und die Dauer der Lenkzeit aufzeichnet und 2. die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn und am Ende für jeden Kraftfahrzeugführer und Beifahrer auf dem Schaublatt besonders vermerkt werden; sind auf dem Schaublatt die Lenkzeiten von 2 oder mehreren Fahrern verzeichnet, so muß auf ihm vermerkt sein, welcher Teil der Lenkzeit auf jeden der Fahrer entfällt. Der Fahrzeughalter hat als Arbeitgeber in den Fällen des Satzes 1 dem Kraftfahrzeugführer vor Beginn der Fahrt Schaublätter in ausreichender Anzahl auszuhändigen. Die Bauart des Kontrollgeräts muß nach § 22 a oder nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften genehmigt sein. Für den Bau und den Betrieb des Kontrollgeräts gilt § 57 a entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Kraftfahrzeugführer und Beifahrer haben die Arbeitszeitnachweist! nach Satz 1 mindestens für den laufenden Kalenderlag, Kraftfahrzeugführer auch für die beiden unmittelbar vorhergehenden Kalendertage mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Tage sind die Arbeitszeitnachweise ein Jahr lang aufzubewahren und der\ nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Verantwortlich für die Aufbewahrung und die Vorlage zur Prüfung ist bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber, sonst der Kraftfahrzeugführer. (9) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkungen und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer bleiben unberührt. (10) Unberührt bleibt die Pflicht des Kraftfahrzeugführers, das Fahrzeug nur zu lenken, solange er in der Lage ist, es sicher zu führen. § 15b Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Ungeeignet ist insbesondere, wer wegen körperlicher oder geistiger Mängel ein Kraftfahrzeug nicht sicher füh- ren kann, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze erheblich verstoßen hat. (2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis je nach den Umständen die Beibringung 1. eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder 2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder 3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. Die Verwaltungsbehörde kann mehrere dieser Anordnungen treffen; sie kann die Begutachtung auch auf einen Teilbereich der Eignung beschränken, insbesondere darauf, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis die nach § 11 Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitzt. (3) Nach der Entziehung ist der von einer deutschen Behörde ausgestellte Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern, die die Entziehung ausgesprochen hat; ausländische Fahrausweise sind ihr zur Eintragung der Aberkennung des Rechts, von ihnen Gebrauch zu machen, vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Entziehung oder die Aberkennung angefochten worden ist, die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung jedoch angeordnet hat. §15c Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis (1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. (2) Die Verwaltungsbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Unterbleibt die Prüfung, so gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 auch für Führerscheine der Klasse 1, 2 oder 3. Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung oder der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis mehr als 2 Jahre verstrichen sind. (3) War die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil der Bewerber wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hatte, so hat die Verwaltungsbehörde unbeschadet der Bestimmungen des § 12 vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinischpsychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen. Dies gilt auch, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden war. 3208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I III. Beförderung von Fahrgästen mit Kraftfahrzeugen § 15 d Erlaubnispflicht und Ausweispflicht (1) Wer 1. einen Kraftomnibus (ein nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit mehr als 8 Fahrgastplätzen) führt oder 2. eine Kraftdroschke, einen Mietwagen oder einen Krankenkraftwagen führt oder 3. hinter einem Kraftfahrzeug einen Omnibusanhänger (einen nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmten Anhänger mit mehr als 8 Fahrgastplätzen) mitführt, bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Verwaltungsbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen ein Fahrgast oder mehrere Fahrgäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung). (1 a) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für 1. Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, des Zolldienstes, der Truppe und des zivilen Gefolges der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, 2. Dienstfahrzeuge des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zwecke verwendet werden, 3. Krankenkraftwagen der Berufsfeuerwehren sowie der freiwilligen Feuerwehren, soweit die Fahrzeuge mit hauptberuflichen Kräften besetzt sind, und Krankenkraftwagen der Öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften. (2) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 1 c dieser Verordnung (Führerschein zur Fahrgastbeförderung) nachzuweisen. Der Ausweis ist bei der Fahrgastbeförderung neben dem nach den §§4 bis 15 erteilten Führerschein mitzuführen; zuständigen Personen ist er auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. (3) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs oder Zuges die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt. (4) über die euisgehändigten Führerscheine zur Fahrgastbeförderung hat die Verwaltungsbehörde ein Verzeichnis zu führen. §15e Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (1) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber 1. die nach den §§ 4 bis 15 erforderliche Fahrerlaubnis besitzt, 2. das 23. — bei Beschränkung des Ausweises auf Kraftdroschken oder Mietwagen das 21., bei Be- schränkung auf Krankenkraftwagen das 19. — Lebensjahr vollendet hat und keine Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit bestehen, 3. seine geistige und körperliche Eignung nachweist a) durch ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis eines hauptamtlich angestellten Betriebsarztes oder b) — bei Beschränkung des Ausweises auf Krankenkraftwagen — durch ein Zeugnis eines im Dienst des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes stehenden Arztes oder c) auf Verlangen der Behörde durch ein fachärztliches Zeugnis oder das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle, 4. nachweist, daß er a) innerhalb der letzten 5 Jahre 2 Jahre lang ein Fahrzeug der Klasse 2 oder — bei Beschränkung des Ausweises auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen — der Klasse 3 geführt hat oder b) — bei Beschränkung des Ausweises auf Krankenkraftwagen — innerhalb der letzten 5 Jahre ein Jahr lang ein Fahrzeug der Klasse 3 geführt hat oder c) für die betreffende Art der Fahrgastbeförderung mindestens 3 Monate lang bei der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost oder in einem Betrieb ausgebildet worden ist, dessen Eignung für solche Ausbildung von der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr beauftragten Behörde anerkannt worden ist, 5. in einer Prüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nachweist, daß er bezüglich der Kraftfahrzeuge, für die die beantragte Erlaubnis gelten soll, a) gründliche Kenntnisse der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, b) mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, c) über die zur sicheren Führung der Kraftfahrzeuge im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse verfügt und hinreichende Fahrfertigkeit besitzt und d) — falls die Erlaubnis für andere Fahrzeuge als Kraftdroschken, Mietwagen oder Krankenkraftwagen gelten soll ¦— über die nötigen Kenntnisse und Handfertigkeiten zur Beseitigung einfacher Störungen verfügt, 6. — falls die Erlaubnis für andere Fahrzeuge als Kraftdroschken oder Mietwagen gelten soll — nach § 8b Abs. 3 oder 4 nachweist, daß er zur Leistung Erster Hilfe bei Verkehrsunfällen befähigt ist; dies gilt nicht, wenn ihm eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach dem 1. August 1969 unbefristet erteilt worden ist, Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3209 7. — falls die Erlaubnis für Kraftdroschken gelten soll - - nachweist, daß er die erforderlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet, besitzt, in dem Beförderungspflicht besieht, 8. — falls die Erlaubnis für Mietwagen oder Krankenkraftwagen gelten soll -— nachweist, daß er die erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als 50 000 Einwohner hat. Die Anerkennung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe c ist Betrieben, denen geeignetes Ausbildungspersonal sowie ausreichende Unterrichtsräume und Lehrmittel zur Verfügung stehen, bezüglich der Fahrzeugarten zu erteilen, die sie zur Fahrgastbeförderung verwenden. Die Ausbildungsdauer von 3 Monaten nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c ist nicht erforderlich, wenn die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bundespost oder ein im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe c anerkannter Betrieb bescheinigt, daß der Bewerber ordnungsgemäß ausgebildet worden ist und daß der Betrieb, der-die Ausbildung veranlaßt hat, bereit ist, ihn als Führer von Kraftomnibussen zu beschäftigen; der Bewerber ist von einem im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe c anerkannten Betrieb nur dann ordnungsgemäß ausgebildet worden, wenn sich seine Ausbildung mindestens nach einem Ausbildungsplan gerichtet hat, der von der für die Anerkennung zuständigen Behörde genehmigt worden ist. (2) Liegen keine Tatsachen vor, die befürchten lassen, daß der Bewerber die in Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so unterbleibt die Prüfung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, wenn 1. der Bewerber während der letzten 5 Jahre vor der Stellung des Antrags eine entsprechende deutsche Erlaubnis oder eine von der Bundeswehr erteilte Fahrerlaubnis der Klasse D besessen hat oder 2. die Erlaubnis auf Kraftdroschken, Mietwagen oder Krankenkraftwagen beschränkt werden soll. (3) Hat der Bewerber nur die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe nicht nachgewiesen, so darf die Fahrerlaubnis zur Vermeidung von Härten für eine Dauer von nicht mehr als 3 Monaten erteilt werden; dies gilt nicht für die Erlaubnis zum Führen von Krankenkraftwagen. §15f Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (1) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als 3 Jahren erteilt. (2) Die Geltungsdauer der Erlaubnis wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu 3 Jahren verlängert, wenn 1. der Inhaber seine geistige und körperliche Eignung nachweist a) durch ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis eines hauptamtlich angestellten Betriebsarztes oder b) — bei Beschränkung des Ausweises auf Krankenkraftwagen — durch ein Zeugnis eines im Dienst des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser Hilfsdienstes stehenden Arztes oder c) auf Verlangen der Behörde durch ein fachärztliches Zeugnis oder das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle, 2. kein Anlaß zur Annahme besteht, daß eine der aus § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Halbsatz 2 und Nr. 5 bis 8 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. §15g Meldung der Einstellung von Kraftdroschken-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenführern Wer einen Kraftfahrer zum Führen einer Kraftdroschke oder in einem Ort mit 50 000 Einwohnern oder mehr zum Führen eines Mietwagens oder Krankenkraftwagens einstellt, hat dies der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde zu melden, wenn die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung von einer anderen Behörde erteilt worden ist. Bei der Meldung sind Name, Vorname und Geburtsort des Kraftfahrers sowie das Datum seines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung und die ausstellende Behörde anzugeben. §15h Nachweis der Ortskenntnisse beim Ortswechsel Wird ein Kraftdroschkenführer in einem anderen Gebiet tätig als in demjenigen, für das er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, so muß er diese Kenntnisse für das andere Gebiet nachweisen. Wird ein Führer eines Mietwagens oder eines Krankenkraftwagens in einem anderen Ort mit 50 000 Einwohnern oder mehr tätig als in demjenigen, für den er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewfesen hat, so muß er diese Kenntnisse für den anderen Ort nachweisen. § 15i Überwachung der Inhaber von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung Auf Verlangen der Verwaltungsbehörde hat sich der Inhaber der Erlaubnis einer Nachprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die von ihm nach § 15 e Abs. 1 Nr. 5 gefordert werden können, zu unterziehen, wenn Tatsachen vorliegen, die befürchten lassen, daß er diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitzt. Besteht Anlaß, seine geistige oder körperliche Eignung zu bezweifeln, so kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder des Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle fordern. 3210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I § 15k Entziehung und Erlöschen der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (1) Die Erlaubnis ist von der Verwaltungsbehörde zu entziehen, wenn sich herausstellt, daß eine der aus § 15 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Sie erlischt mit ihrer Entziehung sowie mit der Entziehung der nach den §§4 bis 15 erteilten Fahrerlaubnis. (2) § 15 b Abs. 3 gilt entsprechend. B. Fahrzeuge I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen § 16 Grundregel der Zulassung (1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. (2) Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. § 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger § 18 Zulassungspflichtigkeit (1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen sind. (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind 1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören, 2. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land-oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, 3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, :. Kleinkrafträder (Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern, z. B. Tretkurbeln, aufweisen, jedoch zusätzlich als Antriebsmaschine einen Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h haben), . maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens 2 Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h), i. folgende Arten von Anhängern: a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land-oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesminister für Verkehr nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine (1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten. (2) Nach Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen. Der Fahrzeugschein oder — bei zulassungsfreien (auch kennzeichenfreien) Fahrzeugen — der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebser- [ laubnis ist abzuliefern. Handelt es sich um einen Anhänger, so sind der Behörde die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen. (3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1 je nach den Umständen 1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder 2. die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen. (1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten. (2) Nach Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen. Der Fahrzeugschein oder — bei zulassungsfreien (auch kennzeichenfreien) Fahrzeugen — der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebser- [ laubnis ist abzuliefern. Handelt es sich um einen Anhänger, so sind der Behörde die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen. (3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1 je nach den Umständen Nr. J 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3211 Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder — beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) — eisenbereift sind; b) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen); c) Anhänger hinter Straßenwalzen; d) Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend; e) Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend; f) Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen; g) eisenbereifte Möbelwagen; h) einachsige Anhänger hinter Krafträdern; i) Anhänger für Feuerlöschzwecke; k) Anhänger des Abwehrdienstes gegen den Kartoffelkäfer; 1) Arbeitsmaschinen; m) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke; n) Anhänger, die als Verladerampen dienen; o) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt, entsprechend; p) einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1200 mm betragen. (3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die zuständige Behörde für sie eine Betriebserlaubnis erteilt hat. Ausgenommen sind 1. Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt, 2. Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saarland, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Fahrzeuge, die nach der Übergangsvorschrift des § 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 wie Kleinkrafträder zu behandeln sind, 3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder der Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen ist, 4. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, 5. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b). (4) Die nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen Zugmaschinen müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h überschreitet; dasselbe gilt für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h. Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Fahrräder mit Hilfsmotor und maschinell angetriebene Krankenfahrstühle sind, wenn ihr Halter der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt, nach § 29 e, sonst durch amtliche Kennzeichen zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung von betriebserlaubnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64 b entsprechend. (4 a) Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche Kennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme des § 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 Nr. 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Auf amtliche Kennzeichen von Kleinkrafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 nicht anzuwenden. (5) Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnis-pflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen 1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder 2. eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsstelle durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist; bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zu- 3212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt. Handell, es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrgestellnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht, in allen Fällen muß auf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungs.stelle vermerkt sein. (6) Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Art führt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen 1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor (§ 20) oder 2. die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über den Hubraum des Motors sowie darüber, daß der Motor mit seinen zugehörigen Teilen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Motornummer bestätigt haben, daß der Motor dem genehmigten Typ entspricht. Absatz 5 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden. (7) Auf Antrag können für die in Absatz 2 genannten Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt werden; die Fahrzeuge sind dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln. §19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis (1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministers für Verkehr und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli 1970 (Amtsblatt Nr. L 164 vom 27. Juli 1970) entspricht. (2) Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, solange nicht Teile des Fahrzeugs verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Nach solchen Änderungen hat der Verfügungsberechtigte eine erneute Betriebserlaubnis unter Beifügung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr über den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs zu beantragen, wenn nicht für die an- oder eingebauten Teile einzeln eine besondere Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung erteilt ist, deren Wirksamkeit nicht von einer Abnahme (§ 22) abhängt. (3) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch § 27 Abs. 1 nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsstelle im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist. §20 Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen (1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine Betriebserlaubnis), wenn er die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch verliehenen Befugnisse bietet. Bei Herstellung eines Fahrzeugtyps durch mehrere Beteiligte kann die Allgemeine Betriebserlaubnis diesen gemeinsam erteilt werden. Für die Fahrzeuge, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellt worden sind, kann die Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt werden 1. dem Hersteller oder seinem Beauftragten, wenn die Fahrzeuge in einem Staat hergestellt worden sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt, 2. dem Beauftragten des Herstellers, wenn die Fahrzeuge zwar in einem Staat hergestellt worden sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht gilt, sie aber in den Geltungsbereich dieser Verordnung aus einem Staat eingeführt worden sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt, 3. in den anderen Fällen dem Händler, der seine Berechtigung zum alleinigen Vertrieb der Fahrzeuge im Geltungsbereich dieser Verordnung nachweist. In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 muß der Beauftragte des Herstellers in einem Staat ansässig sein, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt. Außerdem hat in den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 oder 2 der Hersteller oder sein Beauftragter, falls dieser nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässig ist, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässig ist. (2) über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit der Begutachtung beauftragen. Es bestimmt, welche Unterlagen für den Antrag beizubringen sind. (3) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge hat für jedes dem Typ entsprechende, zulassungspflichtige Fahrzeug einen Fahrzeugbrief (§ 25) einschließlich der von der Zulassungsstelle herauszutrennenden Blätter auszufüllen. Die Vordrucke für die Briefe werden vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben. In dem Brief sind die Angaben über das Fahrzeug von dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug Nr. I2<5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3213 einzutragen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Beteiligtem für die von ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefs übernimm!.; war die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme abhängig, so müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet werden. Die Richtigkeit der Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hat der für die Ausfüllung des Briefs (ganz oder jeweils zu einem bestimmten Teil) Verantwortliche zu bescheinigen. (4) Abweichungen von den technischen Angaben, die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis durch schriftlichen Bescheid für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis nur gestattet, wenn diese durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage erklärt hat, daß für die vorgesehene Änderung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist. (5) Die Allgemeine Betriebserlaubnis erlischt nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt, und wenn der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis gegen die mit dieser verbundenen Pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig erweist oder wenn sich herausstellt, daß der genehmigte Fahrzeugtyp den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht. (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei Herstellern oder deren Beauftragten oder bei Händlern die Erfüllung der mit der Allgemeinen Betriebserlaubnis verbundenen Pflichten nachprüfen oder nachprüfen lassen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis davon abhängig machen, daß der Hersteller oder sein Beauftragter sich verpflichtet, die zur Nachprüfung nach Satz 1 notwendigen Maßnahmen zu ermöglichen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis, wenn ihm ein Verstoß gegen die mit der Erlaubnis verbundenen Pflichten nachgewiesen wird. §21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Hersteller oder ein anderer Verfügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zu beantragen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag ein Fahrzeugbrief vorzulegen; der Vordruck für den Brief kann von der Zulassungsstelle bezogen werden. In dem Brief muß ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt haben, daß das Fahrzeug richtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften entspricht; hat der amtlich anerkannte Sachverständige dies nicht im Brief, sondern in einem besonderen Gutachten bescheinigt, so genügt die Übertragung des Gutachtens in den Brief, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger bescheinigt hat, daß die Eintragungen im Brief mit dem Gutachten übereinstimmen. Hängt die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme ab, so müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet sein. §21a Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen (1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder in bezug auf solche Gegenstände oder Teile für bestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat. Dasselbe gilt für Genehmigungen und Prüfzeichen, die das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Gegenstände oder Teile oder in bezug auf diese für bestimmte Fahrzeugtypen erteilt, wenn das Genehmigungsverfahren unter Beachtung der von der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten vereinbarten Bedingungen durchgeführt worden ist. § 22 a bleibt unberührt. (2) Das Prüfzeichen besteht aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem nachfolgenden Buchstaben "R" und der Genehmigungsnummer, Die Kennzahl für die Bundesrepublik Deutschland ist "1". (3) Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Art darf ein Ausrüstungsgegen-stand oder ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der Genehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem solchen Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen nicht angebracht sein. §22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbständig behandelt werden kann. Die Erlaubnis ist gegebenenfalls dahin zu beschränken, daß der Teil nur an Fahrzeugen bestimmter Art und nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaues verwendet werden darf; die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann von der Abnahme des Ein-oder Anbaues durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abhängig gemacht werden. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entsprechend. Bei reihenweise zu fertigenden 3214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I oder gefertigten Teilen isl sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile hat durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil dessen Übereinstimmung mit. dem genehmigten Typ zu bestätigen. Findet eine Abnahme statt, so hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr im Fahrzeugbrief oder in dem nach § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichen Nachweis die abgenommenen Teile unter Angabe ihrer Typzeichen zu vermerken. Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugbrief einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut werden soll. Unter dem Gutachten hat die Zulassungs-stelle gegebenenfalls einzutragen; "Betriebserlaubnis erteilt". Im Fahrzeugschein oder in dem nach § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichen Nachweis, ferner in den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen ist der gleiche Vermerk unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils zu machen. §22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteüe (1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein: 1. Heizungen (§ 35 c), ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird; 2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2); 3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40); 4. (aufgehoben) 5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10); 6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z. B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind), b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen, c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind, 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich. Abschleppstangen und Abschleppseilen, e) Langbäumen, f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden; Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50); , Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53 b Abs. 1); a. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 2 a); , Parkleuchten (§ 51 Abs. 3); Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1); für blaues Blinklicht 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. für gelbes Blinklicht 52 52 Kennleuchten Abs. 3); Kennleuchten Abs. 4); Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53 b); Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2); Rückstrahler (§ 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53 b, § 66 a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung) ; Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a Abs. 1 und 3); Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54) ; Glühlampen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Glühlampen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49 a Abs. 6, § 67 Abs. 7 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung) ; Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz — Einsatz-horn — (§ 55 Abs. 3); Fahrtschreiber (§ 57 a); Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 60); Lichtmaschinen, elektrische Scheinwerfer und Schlußleuchten, rote Rückstrahler und Pedalrückstrahler für Fahrräder (§ 67); (aufgehoben); Beiwagen von Krafträdern; Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen; Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung) . (2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und. das Verfahren bestimmt der Bundesminister für Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29.November 1974 3215 Verkehr; insoweit gilt, die Verordnung über die Prüfung und Kennzeichnung bauartgenehmigungs-pflichtiger Fahrzeug teile (Fahrzeugteileverordnung). (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf 1. Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt, 2. Einrichtungen — ausgenommen Glühlampen —, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen. (4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht. (5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein. (6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen. §23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen (1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort (Heimatort) haben soll. Mit dem Antrag ist der Fahrzeugbrief vorzulegen und, wenn noch keine Betriebserlaubnis erteilt ist, diese zugleich zu beantragen. Als Fahrzeugbrief dürfen nur die amtlich hergestellten Vordrucke mit einem für die Bundesdruckerei geschützten wasserzeichenähnlichen Sicherheitsmerkmal verwendet werden. Der Antrag muß enthalten 1. Vorname, Name, gegebenenfalls auch Geburtsname, Geburtstag, genaue Angabe von Beruf oder Gewerbe (Wirtschaftszweig) und Anschrift dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden soll, sowie den regelmäßigen Standort des Fahrzeugs; die Richtigkeit dieser Angaben ist der Zulassungsstelle auf Verlangen nachzuweisen, 2. Art des Fahrzeugs, 3. Nummer des beigefügten Fahrzeugbriefs, 4. genaue Anschrift dessen, dem die Zulassungsstelle den Brief aushändigen soll, 5. den Nachweis, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht oder daß der Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt. Halter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegen, haben den Nachweis nach Muster 1 d zu führen. Bei den Angaben zu Nummer 2 sind als Personenkraftwagen auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als 8 Personen haben. (2) Das von der Zulassungsstelle zuzuteilende Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und die Erkennungsnummer, unter der das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle eingetragen ist. Das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk besteht aus einem bis 3 Buchstaben nach dem Plan in Anlage I. Die Erkennungsnummer besteht aus Buchstaben und Zahlen. Sie ist in fortlaufender Folge nach der Einteilung in Anlage II in der Reihenfolge der Buchstabentafel der Anlage III auszugeben. Die Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen werden nach dem Plan in Anlage IV gekennzeichnet. Die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge, der Fahrzeuge der unter Abschnitt A und B der Anlage IV nicht angegebenen Behörden, des Verwaltungs- und technischen Personals (einschließlich der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder) der diplomatischen und konsularischen Vertretungen und der Fahrzeuge bevorrechtigter internationaler Organisationen, soweit sie nicht unter Satz 5 fallen, bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als 6 Stellen haben. Nach dem Plan in Anlage IV werden auch die Fahrzeuge der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik, ihres Leiters und ihrer Mitglieder (einschließlich der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder) gekennzeichnet, soweit die Mitglieder mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Ständigen Vertretung betraut sind. Für die Erkennungsnummern der Fahrzeuge der Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik (einschließlich der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder) gilt Satz 6 entsprechend. (3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten und anzubringen. (4) Amtliche Kennzeichen müssen mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle oder einer von ihr beauftragten Behörde versehen sein; die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu füh- 3216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I renden Kennzeichen dürfen nicht amtlich abgestempelt werden. Als Abstempelung gilt auch die Anbringung von Stempelplaketten; die Plaketten müssen so beschaffen sein und so befestigt werden, daß sie beim Ablösen in jedem Fall zerstört werden. Zur Abstempelung des Kennzeichens ist das Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungsstelle nicht darauf verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten zur Abstempelung der Kennzeichen und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels dürfen mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden. Die Zulassungsstelle kann das zugeteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen. §24 Ausfertigung des Fahrzeugscheins Auf Grund der Belriebserlaubnis und nach Zuteilung des Kennzeichens wird der Fahrzeugschein (Muster 2 a oder 2 b) ausgefertigt und ausgehändigt; fehlt noch die Betriebserlaubnis, so wird sie durch Ausfertigung des Fahrzeugscheins erteilt; einer besonderen Ausfertigung der Betriebserlaubnis bedarf es nur, wenn umfangreiche Bedingungen gestellt werden, auf die im Fahrzeugschein alsdann hinzuweisen ist. Die Scheine sind mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, so kann statt des Fahrzeugscheins ein von der Zulassungsstelle ausgestelltes Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger mitgeführt und zur Prüfung ausgehändigt werden; aus dem Verzeichnis müssen Name, Vornamen und genaue Anschrift des Halters sowie Hersteller, Tag der ersten Zulassung, Art, Leergewicht, zulässiges Gesamtgewicht, bei Sattelanhängern auch die zulässige Aufliegelast, Fahrgestellnummer und amtliches Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein. §25 Behandlung der Fahrzeugbriefe bei den Zulassungsstellen (1) Die Zulassungsstelle hat das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und die Personalien dessen, für den das Fahrzeug zugelassen wird, in den Fahrzeugbrief einzutragen. Sie hat den Brief unverzüglich dem im Antrag nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Empfänger zu übergeben. Dieser hat grundsätzlich seinen Brief bei der Zulassungsstelle selbst abzuholen und dabei den Empfang zu bescheinigen; tut er dies innerhalb von 2 Wochen nicht, so ist der Brief unter "Einschreiben" gebührenpflichtig zu übersenden. (2) Der Verlust eines Vordrucks für einen Fahrzeugbrief ist der Ausgabestelle für den Vordruck, der Verlust eines ausgefertigten Briefs ist der für das Fahrzeug zuständigen Zulassungsstelle und durch diese dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden. Vor Ausfertigung eines neuen Briefs ist der verlorene Brief unter Festsetzung einer Frist für die Vorlage bei der Zulassungsstelle auf Kosten des An- tragstellers im "Verkehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist. Das Verfahren wird durch Verwaltungsanweisung geregelt. (3) Sind in einem Fahrzeugbrief die für die Eintragung der Zulassungen des Fahrzeugs bestimmten Seiten ausgefüllt oder ist der Brief beschädigt, so darf er nicht durch Einfügung selbstgefertigter Blätter ergänzt werden. Vielmehr ist ein neuer Brief gebührenpflichtig auszustellen. Die Zulassungsstelle macht auf Grund des alten Briefs in dem neuen Brief die Angaben über die Beschreibung des Fahrzeugs, über Typschein und amtliches Gutachten, vermerkt darin, für wen das Fahrzeug früher zugelassen war und bescheinigt in ihm, daß er als Ersatz für den als erledigt eingezogenen Brief ausgestellt worden ist. (4) Die mit den Fahrzeugbriefen befaßten Behörden haben bei der Entgegennahme von Anträgen und bei der Aushändigung der Briefe über auftretende privatrechtliche Ansprüche nicht zu entscheiden; Rechtsansprüche sind gegebenenfalls mit Hilfe der ordentlichen Gerichte zu verfolgen. Zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug ist der Brief bei jeder Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27 Abs. 3), vorzulegen. Sofern es sich nicht um den Nachweis der Verfügungsberechtigung eines Antragstellers handelt, ist zur Vorlage des Briefs neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsstelle jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich der Brief befindet. §26 Karteiführung, Meldungen an das Kraftfahrt-Bundesamt, Auskunft (1) Die Zulassungsstellen haben die zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge bis zur endgültigen Zurückziehung aus dem Verkehr in einer Kartei nachzuweisen. Die Karteikarte ist nach dem vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten Vordruck auf Grund des Fahrzeugbriefs zu fertigen. Eine Durchschrift der Karte ist dem Kraftfahrt-Bundesamt zu übersenden. (2) Die Kartei ist nach den Erkennungsnummern der Fahrzeuge zu ordnen. (3) Änderungen in der Kartei hat die Zulassungsstelle dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden. (4) Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge, denen ein amtliches Kennzeichen zugeteilt worden ist (§ 18 Abs. 4 Satz 1), sind von der Zulassungsstelle in einer Kartei nachzuweisen. Aus der Kartei müssen hervorgehen: Vorname, Name, gegebenenfalls auch Geburtsname, Geburtstag, genaue Angabe von Beruf oder Gewerbe (Wirtschaftszweig) und Anschrift dessen, für den das Kennzeichen dem Fahrzeug zugeteilt worden ist, ferner Art, Hersteller, Typ und regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, Fahrgestellnummer und Tag der ersten Zuteilung eines Kennzeichens sowie zusätzlich bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen Zugmaschinen Antriebsart, zulässiges Gesamtgewicht und Zahl der Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29.November 1974 3217 Achsen, bei Kranwagen auch die Kranlast. Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden. (4 a) Der Nachweis nach Absatz 1 oder 4 kann statt durch eine Kartei durch maschinellen Datenträger in einer Datei erfolgen. Die Erfassung der Daten und ihre Übermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt sind nach einem von diesem bestimmten Datenmeldesatz vorzunehmen. Jm übrigen sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. (5) Die Zulassungsstellen erteilen im Einzelfall auf Antrag Behörden und bei Darlegung eines berechtigten Interesses auch anderen Auskunft über die Fahrzeuge, die Halter und die Versicherungen. §27 Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern; Zurückziehung aus dem Verkehr und erneute Zulassung (1) Die Angaben im Fahrzeugbrief, im Fahrzeugschein und in den Anhängerverzeichnissen sowie bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, in der Kartei oder Datei (§ 26 Abs. 4 oder 4 a) müssen ständig den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen; Änderungen sind gegebenenfalls unter Einreichung des Briefs, des Scheins und der Anhängerverzeichnisse unverzüglich der zuständigen Zulassungsstelle zu melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis die Behörde durch einen der Verpflichteten Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erhalten hat. (2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als 3 Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle verlegt, so ist bei dieser unverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt hat. (3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Veräußerer unverzüglich der Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, die Anschrift des Erwerbers anzuzeigen; er hat dem Erwerber zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Fahrzeugschein und -brief, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, den Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens (§ 18 Abs. 5) auszuhändigen und die Empfangsbestätigung seiner Anzeige beizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich bei der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsstelle 1. bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug die Ausfertigung eines neuen Fahrzeugscheins und, wenn dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsstelle zugeteilt war, auch die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen, 2. bei einem zulassungsfreien Fahrzeug, dem bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsstelle zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; war das Kennzeichen schon von der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsstelle zugeteilt, so genügt eine Anzeige des Erwerbers, für die § 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 5 entsprechend gilt. Kommt der Erwerber diesen Pflichten nicht nach, so kann die Zulassungsstelle für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen. Der Betroffene hat das Verbot zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Für den Antrag nach den Absätzen 2 und 3 gilt § 23 Abs. 1 Satz 4 entsprechend, auch soweit nur die Ausfertigung eines neuen Fahrzeugscheins beantragt wird. Dem Antrag ist der bisherige Fahrzeugschein, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, der Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens (§ 18 Abs. 5) oder, wenn ein vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug in dem Bezirk einer anderen Zulassungsstelle wieder zum Verkehr zugelassen werden soll, eine amtliche Bescheinigung über die Still-legung beizufügen. Wird ein neues Kennzeichen erteilt, so gilt für das bisherige Kennzeichen Absatz 5 Satz 1 entsprechend. (4 a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten nicht 1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch Ablieferung des Scheins und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind und deren Stillegung die Zulassungsstelle im Brief vermerkt hat, 2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch Ablieferung der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. (5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein Jahr aus dem Verkehr gezogen, so hat der Halter dies der Zulassungsstelle unter Vorlage des Briefs, des Scheins und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens (§ 18 Abs. 5) unverzüglich anzuzeigen und das amtliche Kennzeichen entstempeln zu lassen, es sei denn, daß die Zulassungsstelle eine Frist bewilligt. Der Brief ist von der Zulassungsstelle durch Zerschneiden unbrauchbar zu machen und — ebenso wie nötigenfalls die Anhängerverzeichnisse — mit einem Vermerk über die Zurückziehung aus dem Verkehr zurückzugeben. Lassen sich der Brief, der Schein oder die Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens nicht beiziehen, so sind sie auf Kosten des Halters unter Festsetzung einer Frist für die Vorlage bei der Zulassungsstelle im "Verkehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist. Wird kein Ersatzbrief ausgefertigt (§ 25 Abs. 2), so erteilt die 3218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Zulassungsslelle dem Halter auf Antrag eine Bescheinigung über das Fehlen des Briefs sowie über die Erfolglosigkeit der Aufbietung oder den Verzicht auf die Aufbietung. (6) Absatz 5 gilt nicht 1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch Ablieferung des Scheins und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind, wenn die Zulassungs-stelle die Stillegung im Brief vermerkt hat, 2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch Ablieferung der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. Die Fahrzeuge gelten nach Ablauf eines Jahres seit der Stillegung als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen; die Vermerke über sie können aus den Karteien oder Dateien entfernt werden, ohne daß die Vorlage der Briefe zu verlangen ist. Die Zulassungsstelle kann eine Frist bewilligen, um die die Rechtsfolgen des voranstehenden Satzes hinausgeschoben werden; die Frist darf 6 Monate nicht übersteigen. (7) Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezogenes zulassungspflichtiges Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, so sind der Brief oder — falls dieser noch unauffindbar ist die in Absatz 5 letzter Satz vorgesehene Bescheinigung vorzulegen und von der Zulassungsstelle einzuziehen; ein neuer Brief ist auszufertigen. §28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten (1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfungsfahrten), Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaubnis unternommen werden. Auf solchen Fahrten müssen rote Kennzeichen an den Fahrzeugen geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge sind besondere Fahrzeugscheine (Muster 3) mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Als Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten zur Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück; als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs. (2) Für rote Kennzeichen gelten die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen entsprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern aus einer Null (0) mit einer oder mehreren nachfolgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter Schrift auf weißem, rot gerandetem Grund herzustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein. (3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheine hat die Zulassungsstelle bei nachgewiesenem Bedürfnis auszugeben; nach Verwendung sind sie unverzüglich wieder abzuliefern. Sie können jedoch an zuverlässige Hersteller, Händler oder Handwerker befristet oder widerruflich für wiederkehrende Verwendung, auch bei verschiedenen Fahrzeugen und auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle im Fahrzeugschein ausgegeben werden. Der Empfänger dieser Scheine hat für jedes Fahrzeug einen entsprechenden Schein zu verwenden und die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen, über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten hat er fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, der Tag der Fahrt, die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Nummer des Fahrgestells und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind am Betriebssitz zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung zugeteilt worden ist, oder nach Widerruf sind Kennzeichen und ausgegebene Scheine der Zulassungsstelle unverzüglich einzureichen. (4) Rote Kennzeichen sind erst auszugeben, wenn der Nachweis erbracht ist, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht oder daß der Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt. Halter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegen, haben den Nachweis nach Muster 1 d zu führen. §29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind 1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (§ 28), 2. Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 7 behandelt werden, es sei denn, daß sie nach § 18 Abs. 4 Satz 1 amtliche Kennzeichen führen müssen, 3. Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes. (2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr spätestens angemeldet werden muß, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX nachzuweisen. Sie ist von der Zulassungsstelle oder vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zuzuteilen, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann die Prüfplakette zugeteilt werden, wenn die Nr. 128 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3219 unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist. Andere Stellen dürfen Prüfplaketten nur nach Maßgabe der Anlage VIII anbringen. (3) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die Prüfplakette am hinteren Kennzeichen des Fahrzeugs nach Maßgabe der Anlage IX dauerhaft angebracht und so befestigt ist, daß sie gegen Mißbrauch gesichert ist; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. (4) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt oder angebracht hat, vermerkt werden 1. bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein, 2. bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 Abs. 5 mitzufahrenden Nachweis. (5) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf von 2 Monaten nach dem angegebenen Monat ungültig. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette versehen sein muß, keine gültige Prüfplakette, so kann die Zulassungsstelle für die Zeit bis zur Anbringung der erforderlichen Prüfplakette den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten; §17 Abs. 2 gilt entsprechend. (6) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette Anlaß geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein. II a. Pflichtversicherung 1. Überwachung des Versicherungsschutzes bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen §29a Versicherungsnachweis (1) Der Nachweis, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflicht-versicherung besteht, ist durch eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungsbestätigung nach Muster 6 zu erbringen. Hersteller von Kraftfahrzeugen oder Anhängern dürfen den Nachweis auch nach Muster 7, Betriebe des Kraftfahrzeughandels und -handwerks für rote Kennzeichen auch nach Muster 8 führen. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen. Verlangt der Versicherungsnehmer weitere Ausfertigungen der Versicherungsbestätigung, so sind sie entsprechend der Reihenfolge, in der sie ausgefertigt worden sind, zu kennzeichnen, z. B. als "Zweite Ausfertigung". (2) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer unter Benutzung der der Versicherungsbestätigung anhängenden Durchschrift 1. bei Vorlage einer Versicherungsbestätigung nach Muster 6 das dem Fahrzeug zugeteilte amtliche Kennzeichen, 2. bei Vorlage von Versicherungsbestätigungen nach Muster 7 oder 8 die Vorlage der Versicherungsbestätigung mitzuteilen. In der Mitteilung nach Muster 6 ist auch anzugeben, ob der Versicherungsnehmer zuvor bereits eine von einem anderen Versicherer ausgestellte Versicherungsbestätigung für das bezeichnete Fahrzeug mit demselben amtlichen Kennzeichen vorgelegt hatte. § 29 b Versicherungsnachweis bei Inbetriebnahme nach vorübergehender Stillegung Hat der Halter zur vorübergehenden Stillegung des Fahrzeugs den Fahrzeugschein an die Zulassungsstelle abgeliefert und das amtliche Kennzeichen entstempeln lassen, so kann die Zulassungsstelle die Aushändigung des Scheins und die Abstempelung des amtlichen Kennzeichens von der Bestätigung des Versicherers abhängig machen, daß ihm die Absicht mitgeteilt worden ist, das Fahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen. § 29 c Anzeigepflicht des Versicherers (1) Der Versicherer hat der zuständigen Zulassungsstelle nach Muster 9 oder 10 Anzeige zu erstatten, sobald die Versicherungsbestätigungen nach Muster 6 oder 8 ihre Geltung verloren haben. Bei Versicherungsbestätigungen nach Muster 7 hat er nach Muster 9 anzuzeigen, sobald der vertragliche Versicherungsschutz für ein Fahrzeug, dem ein amtliches Kennzeichen zugeteilt worden ist, erloschen ist. Kennt der Versicherer die zuständige Zulassungsstelle nicht, so genügt die Anzeige an diejenige Zulassungsstelle, die ihm das amtliche Kennzeichen oder die Vorlage der Versicherungsbestätigung mitgeteilt hat. (2) Die zuständige Zulassungsstelle hat dem Versicherer auf dessen Anzeige unter Benutzung der der Anzeige anhängenden Durchschrift mitzuteilen, wann die Anzeige eingegangen ist, und die übrigen auf dem Formblatt genannten Angaben zu machen. § 29 d Maßnahmen beim Fehlen des Versicherungsschutzes (1) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich der zuständigen Zulassungsstelle den Fahrzeugschein oder — bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist — die amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens abzuliefern und von ihr das Kennzeichen entstempeln zu lassen. Handelt es sich um einen Anhänger, so hat er der zuständigen Zu- 3220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I lassungsstelle unverzüglich auch die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen. (2) Erfährt die Zulassungsstelle durch eine Anzeige (§ 29 c) oder auf andere Weise, daß für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich den Fahrzeugschein oder — bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist — die amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln. Handelt es sich um einen Anhänger, so ist die Entstempelung auch in den etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnissen zu vermerken. 2. Überwachung des Versicherungsschutzes bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen § 29 e Versicherungskennzeichen (1) Folgende Fahrzeuge dürfen, wenn ihr Halter zum Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet ist und wenn sich ihr regelmäßiger Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet, unbeschadet der Vorschriften über die Betriebserlaubnispflicht auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein gültiges Versicherungskennzeichen führen: 1. Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h; 2. Fahrräder mit Hilfsmotor; 3. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle. (2) Durch das Versicherungskennzeichen wird nachgewiesen, daß für das Fahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Der Versicherer händigt dem Halter auf Antrag ein Versicherungskennzeichen aus und erteilt hierüber eine Bescheinigung; für den Nachweis von Namen und Anschrift des Halters gilt § 23 Abs. 1 Nr. 1 sinngemäß. Der Führer des Fahrzeugs hat die Bescheinigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Versicherungskennzeichen und Bescheinigung dürfen dem Halter erst nach Entrichtung der Prämie für das Verkehrsjahr ausgehändigt werden, für das sie gelten sollen; sie verlieren ihre Geltung mit dem Ablauf dieses Verkehrsjahrs. Als Verkehrsjahr gilt der Zeitraum vom 1. März bis zum Ablauf des nächsten Monats Februar. (3) Das Versicherungskennzeichen besteht aus einer Tafel, die eine Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gelten soll. Die Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als 3 Ziffern und nicht mehr als 3 Buchstaben zusammen. Die Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben anzugeben. Die Nummer ist so zu wählen, daß jedes für das laufende Verkehrsjahr ausgegebene Versicherungskennzeichen sich von allen anderen gültigen Versicherungskennzeichen unterscheidet. Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Der zuständige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit Genehmigung des Bundesministers für Verkehr den Versicherern die Erkennungsnummern zu. § 29 f Meldung an das Kraftfahrt-Bundesamt, Auskunft (1) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt auf einer Karteikarte, deren Muster vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt ist, zu melden 1. die Erkennungsnummer des ausgehändigten Versicherungskennzeichens, 2. den Namen und die Anschrift des Halters, 3. die Art und den Hersteller des Fahrzeugs, 4. die Fahrgestellnummer, 5. den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes. (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt im Einzelfall auf Antrag Behörden und bei Darlegung eines berechtigten Interesses auch anderen Auskunft über die Fahrzeuge, die Halter und die Versicherungen. § 29 g Rote Versicherungskennzeichen Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit eines versicherungskennzeir chenpflichtigen Fahrzeugs (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines solchen Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen vorbehaltlich der Vorschriften über die Betriebserlaubnispflicht mit Versicherungskennzeichen unternommen werden, deren Beschriftung und Rand rot sind. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs. Für die Meldung solcher Versicherungskennzeichen gilt § 29 f Abs. 1 Nr. 3 bis 5 nicht; als Halter ist der Versicherungsnehmer anzugeben. § 29 h Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahrs, das auf dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, so hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der darüber erteilten Bescheinigung aufzufordern. Kommt der Halter der Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3221 Aufforderung nicht nach, so hat der Versicherer hiervon die zuständige Behörde (§ 68) in Kenntnis zu setzen. Die Behörde zieht das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung ein. III. Bau- und Betriebsvorschriften 1. Allgemeine Vorschriften § 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge (1) Fahrzeuge müssen so gebaut, und ausgerüstet sein, daß 1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, 2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. (2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden. (3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein. § 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge (1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, rmiß zur selbständigen Leitung geeignet sein. (2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet. § 31 a Führung eines Fahrtenbuchs Die Verwaltungsbehörde kann einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkebrsvod-schriften nicht möglich war. Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt unverzüglich nach deren Beendigung einzutragen, wer das Fahrzeug geführt hat. Das Fahrtenbuch ist noch 6 Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muß, aufzubewahren; es ist zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. 2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern beträgt die höchstzulässige 1. Breite über alles a) allgemein 2,5 m b) bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten 3,0 m c) bei auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten an Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen sowie bei Geräten an Fahrzeugen für die Straßenunterhaltung 3,0 m d) bei Schneeräumgeräten — ausgenommen während der Schneeräumung — 3,0 m e) bei Anhängern hinter Krafträdern 1,0 m Unberücksichtigt bleiben Breitenüberschreitungen durch Reifen in der Berührungszone mit der Fahrbahn, Schneeketten, Begrenzungsleuchten, Spurhalteleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Außenspiegel, elastische Schmutzfänger und herablaßbare Trittstufen. Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder. 2. Höhe über alles 4,0 m 3. Länge über alles — ausgenommen Außenspiegel — a) bei Einzelfahrzeugen — ausgenommen Sattelanhänger— 12,0 m b) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine und Sattelanhänger) 15,0 m c) bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeuge ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbständiges Fahrzeug darstellt) 18,0 m d) bei Zügen (unter Beachtung der Vorschriften über die Einzelfahrzeuge) 18,0 m. (2) Kraftfahrzeuge und Züge müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß die bei einer Kreisfahrt von 360° überstrichene Ringfläche mit einem äußeren Radius von 12 m keine größere Breite als 6,7 m hat. Dabei muß die vordere — bei hinterradgelenkten Fahrzeugen die hintere — äußerste Begrenzung des Kraftfahrzeugs auf dem Kreis von 12 m Radius geführt werden. Beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in diesen Kreis darf kein Teil des Kraftfahrzeugs oder Zuges diese Gerade um mehr als 0,8 m nach außen überschneiden. (3) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden. 3222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I § 32 a Mitführen von Anhängern Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen 2 Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt werden. Hinter Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt werden. Für Kraftomnibusse, die im Linienverkehr, besonders im Berufsverkehr, eingesetzt werden, kann die Genehmigungsbehörde in dringenden Bedarfsfällen das Mitführen eines Omnibusanhängers zulassen; die Gesamtlänge des Zuges darf 18 m nicht übersteigen. § 32 b Unterfahrschutz (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, bei denen der Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur letzten Hinterachse mehr als 1000 mm beträgt und bei denen in unbela-denem Zustand entweder das hintere Fahrgestell in seiner ganzen Breite oder die Hauptteile der Karosserie eine lichte Höhe von mehr als 700 mm über der Fahrbahn haben, müssen mit einem Unterfahr-schutz ausgerüstet sein. (2) Der Unterfahrschutz muß wie folgt beschaffen sein: 1. Die Unterkante des Unterfahrschutzes muß bei unbeladenem Fahrzeug weniger als 700 mm vom Boden entfernt sein. 2. Der Unterfahrschutz darf an der Befestigungsstelle die Fahrzeugbreite nicht überschreiten und an keiner Seite mehr als 100 mm unterschreiten. 3. Der Unterfahrschutz muß so weit hinten wie möglich am Fahrzeug angebracht sein; er darf nicht mehr als 600 mm von der hinteren Begrenzung des Fahrzeugs entfernt sein. 4. Die Enden des Unterfahrschutzes dürfen nicht nach hinten umgebogen sein. 5. Der Unterfahrschutz muß fest mit den Fahrzeuglängsträgern oder mit. anderen an deren Stelle vorhandenen Bauteilen verbunden sein, 6. Der Unterfahrschutz muß die Biegefestigkeit eines Stahlträgers besitzen, dessen Querschnitt ein Widerstandsmoment gegen Biegung von 20 cur aufweist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, 2. Arbeitsmaschinen, 3. Sattelzugmaschinen, 4. zweirädrige Anhänger, die zum Transport von Langmaterial bestimmt sind, 5. Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist. § 33 Schleppen von Fahrzeugen (1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die Verwaltungsbehörden (Zulassungsstellen) können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen. (2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so gelten folgende Sondervorschriften: 1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muß das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt. 2. Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren. 3. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32. 4. Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug. 5. § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden. 6. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden. 7. Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig -zu sein. § 34 Achslast und Gesamtgewicht, Laufrollenlast von Gleiskettenfahrzeugen (1) Die Achslast ist die Gesarntlast, die von den Rädern einer Achse auf die Fahrbahn übertragen wird. Die Einzelachslast ist die Gesamtlast aller Räder, deren Mittelpunkte zwischen 2 weniger als 1 m voneinander entfernten, zum Mittellängsschnitt des Fahrzeugs rechtwinklig stehenden Vertikalebenen liegen (Einzelachse). Die Doppelachslast ist die Gesamtlast aller Räder, deren Mittelpunkte zwischen 2 mindestens 1 m und weniger als 2 m voneinander entfernten, zum Mittellängsschnitt des Fahrzeugs rechtwinklig stehenden Vertikalebenen liegen (Doppelachse). (2) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf: § 34 Abs. 3 (Höchstwerte für Achslasten); § 36 (Bereifung und Laufflächen); § 41 Abs. 11 (Bremsen an einachsigen Anhängern). Nr. 1 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3223 Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf: § 34 Abs. 3 (Höchstwerte für Achslasten und Gesamtgewichte); § 34 Abs. 6 und 7 (Sonderbestimmungen für Gleiskettenfahrzeuge) ; § 34 a (Anzahl der zulässigen Plätze in Kraftomnibussen); § 35 (Mindestmotorleistung); § 41 Abs. 10 (Auflaufbremsen); § 41 Abs. 15 (Dauerbremse). Das danach zulässige Gesamtgewicht errechnet sich 1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers, 2. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um die jeweils höhere zulässige Aufliegelast der Sattelzugmaschine oder des Sattelanhängers, bei gleichen zulässigen Aufliegelasten um diesen Wert. Ergibt sich danach ein höherer Wert als 38 t, so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 38 t. (3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 für zulässig erklärten Gummireifen dürfen die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht folgende Werte nicht übersteigen: 1. Einzelachslast 10,0 t jedoch im Saarland für den grenzüberschreitenden Güterverkehr 13,01 2. Doppelachslast 16,0 t jedoch im Saarland für den grenzüberschreitenden Güterverkehr 21,01 3. zulässiges Gesamtgewicht a) Einzelfahrzeug — ausgenommen Sattelanhänger — 1. Fahrzeug mit nicht mehr als 2 Achsen 16,0 t jedoch im Saarland für den grenzüberschreitenden Güterverkehr 19,01 2. Fahrzeug mit mehr als 2 Achsen 22,0 t jedoch im Saarland für den grenzüberschreitenden Güterverkehr 26,01 b) Kraftomnibus, der als Gelenkfahrzeug ausgebildet ist, 28,0 t c) Sattelkraftfahrzeug 38,0 t d) Zug (unter Beachtung der Vorschriften über die Einzelfahrzeuge) 38,0 t. Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen, so darf die Achslast höchstens 4 t betragen. Straßenwalzen sind von den Vorschriften über Achslasten befreit. Das zulässige Gesamtgewicht dreirädriger Fahrräder mit Hilfsmotor zur Lastenbeförderung darf höchstens 250 kg betragen. (4) Bei Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen und bei Anhängern zur Lastenbeförderung müssen außen an der rechten Seite des Fahrzeugs jeweils über den Rädern die zulässigen Achslasten sowie am vorderen Teil der Fahrzeuge das zulässige Gesamtgewicht — bei Sattelzugmaschinen und bei Sattelanhängern auch die zulässige Aufliegelast — angeschrieben sein; die Höhe der Schriftzeichen muß mindestens 49 mm, die Schriftstärke mindestens 7 mm betragen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei und des Katastrophenschutzes sowie für eisenbereifte Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t genügen Schriftzeichen mit einer Höhe von mindestens 20 mm und einer Schriftstärke von mindestens 2,5 mm. Bei Sattelzugmaschinen dürfen die zulässigen Achslasten und die zulässige Aufliegelast an einem anderen Teil der rechten Fahrzeugseite (z. B. am Führerhaus) angeschrieben sein. (5) Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen einer zuständigen Person die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach Weisung dieser Person auf einer Waage oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen. Liegt die Waage nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht diese Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Wägung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird. Die prüfende Person kann eine der Überlastung entsprechende Um- oder Entladung fordern, deren Kosten der Halter zu tragen hat. (6) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleiskettenfahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener Fahrbahn 1,5 t nicht übersteigen. Laufrollen müssen bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 8 t so angebracht sein, daß die Last einer um 60 mm angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahrzeug nicht mehr als doppelt so groß ist wie die auf ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. Das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 18 t nicht übersteigen. (7) Ein Gleiskettenfahrzeug (Absatz 6) darf die Fahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle höchstens mit 4 t je Meter belasten; die Belastung darf 6 t je Meter betragen, wenn sich das Gewicht auf 2 hintereinander laufende Gleiskettenpaare oder eine Radachse und ein Gleiskettenpaar verteilt und der Längsabstand zwischen der Mitte der vorderen und hinteren Auflageflächen mindestens 3 m beträgt. § 34 a Besetzung von Kraftomnibussen (1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als nach den Angaben im Fahrzeugschein Plätze zulässig sind. 3224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I (2) Die Zahl der zulässigen Plätze ergibt sich aus dem Leergewicht und dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs sowie einem Durchschnittsgewicht von 65 kg bei Kraftomnibussen im Gelegenheitsverkehr von 75 kg für jede erwachsene Person. Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist. ein Durchschnittsgewicht von 50 kg zugrunde zu legen. Auf Antrag des Verfügungsberechtigten, oder wenn die Ausstattung des Fahrzeugs dies erfordert, ist eine niedrigere Zahl von Plätzen festzulegen. Durch bauliche Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß das zulässige Gesamtgewicht, durch eine Uberbesetzung des Fahrzeugs nicht überschritten werden kann; dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug ausschließlich für Fahrten verwendet wird, bei denen Stehplätze unzulässig sind. (3) Je 2 nebeneinanderliegende Plätze dürfen im Rahmen des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs mit 3 Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr besetzt werden. Dies gilt nicht im Gelegenheitsverkehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes. (4) Für Stehplätze müssen geeignete Flalteeinrich-tungen vorhanden sein. (5) Glasscheiben, die unmittelbar an Stehplätze angrenzen, müssen mit Schutzstangen versehen sein, wenn der untere Rand der Scheibe weniger als 1400 mm über dem Fußboden liegt und die Scheibe nicht aus vorgespanntem Glas besteht. (6) Die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze ist an gut sichtbarer Stelle in gut lesbarer Schrift anzuschreiben. § 35 Motorleistung Bei Lastkraftwagen und Kraftomnibussen, bei Sattelkraftfahrzeugen zur Güter- oder Personenbeförderung sowie bei Lastkraftwagen- und Kraftomnibuszügen muß eine Motorleistung von mindestens 8 PS (6 kW), bei Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen — ausgenommen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke — von mindestens 3 PS (2,2 kW) je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast vorhanden sein; dies gilt nicht für die mit elektrischer Energie angetriebenen Fahrzeuge sowie für Kraftfahrzeuge — auch mit Anhänger — mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. § 35 a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme (1) Der Sitz oder Stand des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß das Fahrzeug — auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems — sicher geführt werden kann. (2) Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich, in normaler. Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln; dies gilt nicht für seitlich klappbare Sitze (z. B. im Gang von Kraftomnibussen). Die Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind. (3) Zugmaschinen — ausgenommen Elektrokarren und einachsige Zugmaschinen — müssen mit einem fest angebrachten Sitz für mindestens einen Beifahrer ausgerüstet sein. (4) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz, einem Handgriff und beiderseits mit Fußstützen für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können. (5) Abmessungen und Anordnung der Sitze in Kraftomnibussen müssen der Anlage X entsprechen. Bei Fahrzeugen mit mehr als 14 Fahrgastplätzen müssen die Sitze so angeordnet sein, daß in Längsrichtung des Fahrzeugs ein Gang frei bleibt. (6) Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t müssen mit Einrichtungen (Verankerungen) zum Anbringen von mindestens je einem Schultergurt in Verbindung mit einem Beckengurt (Dreipunktgurt) für die unmittelbar hinter der Windschutzscheibe befindlichen Außensitze versehen sein; dies gilt nicht für Personenkraftwagen, wenn Rückhaltesysteme nach Absatz 7 eingebaut sind. An den übrigen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der in Satz 1 genannten Fahrzeuge mit offenem Aufbau genügen Verankerungen für Beckengurte (Zweipunktgurte). (7) In Personenkraftwagen sowie in Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t muß für die unmittelbar hinter der Windschutzscheibe befindlichen Außensitze jeweils mindestens ein Schultergurt in Verbindung mit einem Beckengurt (Dreipunktgurt) in betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden; dies gilt nicht, wenn die vorgenannten Außensitze mit Rückhaltesystemen ausgerüstet sind, die in ihrer Wirkung mindestens Dreipunktgurten entsprechen. In den in Satz 1 genannten Fahrzeugen mit offenem Aufbau genügen Beckengurte (Zweipunktgurte). § 35 b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge (1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge müssen leicht und sicher zu bedienen sein. Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3225 (2) Für den Fahr/euglührer muß ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein. Bei Kraftomnibussen muß durch bauliche Maßnahmen sichergestellt sein, daß sich neben dem Fahrzeugführer keine Personen aufhalten können. In Kraftomnibussen des Ferienziel-Reiseverkehrs, des Ausflugs- und des Mietomnibusverkehrs (§ 48 Abs. 1 und 2 und § 49 des Personenbeförderungsgesetzes) dürfen jedoch neben dem Platz des Fahrzeugführers 2 Sitze für das Begleitpersonal vorhanden sein, wenn an diesen Sitzen die Aufschrift "Nur für Begleitpersonal" an gut sichtbarer Stelle gut lesbar angebracht ist; dies gilt auch, wenn diese Kraftomnibusse im Linienverkehr (§ 42 und § 43 Nr. 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes) verwendet werden. § 35 c Heizung und Lüftung Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können. § 35 d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen, Fußboden (1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muß sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen. (2) Bei Kraftomnibussen darf die Trittstufe der Ein- und Ausstiege für Fahrgäste — bei mehreren Trittstufen die untere — höchstens 400 mm über der Fahrbahn liegen. (3) Der Fußboden in Kraftomnibussen muß ausreichende Sicherheit gegen Ausgleiten bieten. (4) Übergänge innerhalb von Kraftomnibussen, die Gelenkfahrzeuge sind, müssen so ausgeführt sein, daß sie von den Fahrzeuginsassen ohne Gefahr betreten werden können. § 35 e Türen (1) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß beim Schließen störende Geräusche vermeidbar sind. (2) Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes öffnen der Türen nicht zu erwarten ist. (3) Die Türbänder (Scharniere) von Drehtüren — ausgenommen Falttüren — an den Längsseiten von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen auf der in der Fahrtrichtung vorn liegenden Seite der Türen angebracht sein. Dies gilt, bei Doppeltüren für den Türflügel, der zuerst geöffnet wird; der andere Türflügel muß für sich verriegelt werden können. Türen müssen bei Gefahr von jedem erwachsenen Fahrgast geöffnet werden können. (4) In Kraftomnibussen müssen Ein- und Ausstiege für die Fahrgäste an der rechten Fahrzeugseite liegen. Es müssen mindestens vorhanden sein 1. bei Fahrzeugen mit nicht mehr als 26 Fahrgastplätzen ein Ein- und Ausstieg mit mindestens 650 mm lichter Weite, 2. bei Fahrzeugen mit mehr als 26 Fahrgastplätzen 2 Ein- und Ausstiege mit mindestens je 650 mm oder ein Ein- und Ausstieg mit mindestens 1200 mm lichter Weite. (5) Bei Kraftomnibussen dürfen beim Einmannbetrieb im Linienverkehr für die Fahrgäste höchstens 2 Ein- und Ausstiege vorhanden oder in Gebrauch sein. Die Ein- und Ausstiege müssen so angeordnet sein, daß der Führer von seinem Sitz aus das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste beobachten kann. Türen müssen vom Führersitz aus geöffnet und geschlossen werden können; die Endstellungen der Türen müssen dem Führer sinnfällig angezeigt werden. Satz 3 gilt nicht, wenn der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als 3 km beträgt. (6) Türen müssen während der Fahrt geschlossen sein. § 35 f Notausstiege in Kraftomnibussen (1) In Kraftomnibussen müssen Notausstiege vorhanden sein, und zwar an jeder Längsseite mindestens 1. ein Notausstieg bei nicht mehr als 26 Fahrgastplätzen, 2. zwei Notausstiege bei 27 bis 50 Fahrgastplätzen, 3. drei Notausstiege bei 51 bis 80 Fahrgastplätzen, 4. vier Notausstiege bei mehr als 80 Fahrgastplätzen. An der rechten Längsseite darf ein Notausstieg weniger vorgesehen werden, wenn sich in der Rückwand eine Tür mit einer lichten Weite von mindestens 430 mm oder ein Notausstieg befindet. (2) Notausstiege sind 1. Fenster mit lichten Abmessungen von mindestens 600 mm X 430 mm. Sie müssen sich leicht und schnell öffnen, zerstören oder entfernen lassen. Die Ecken der Fenster, die als Notausstiege vorgesehen sind, können mit einem Radius bis zu 250 mm abgerundet sein. Durch Schutzstangen darf die Benutzung von Fenstern als Notausstiege nicht erschwert werden. Fenster mit lichten Abmessungen von mindestens 1200 mm X 430 mm gelten als 2 Notausstiege, 2. Türen in der linken Seitenwand mit einer lichten Weite von mindestens 430 mm. Die Türen müssen von innen jederzeit leicht geöffnet werden können, 3. bei Kraftomnibussen mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen die Ein- und Ausstiege, wenn alle Fahrzeuginsassen sie erreichen können. (3) Notausstiege müssen durch die Aufschrift "Notausstieg" deutlich gekennzeichnet sein, soweit es sich nicht um Türen handelt. 3226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I § 35 g Feuerlöscher in Kraftomnibussen (1) In Kraftomnibussen muß mindestens ein Feuerlöscher mit einem Füllgewicht von 6 kg in betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden. Zulässig sind nur Feuerlöscher, die für die Brandklassen A: Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbildend) , B: Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend), C: Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend), bei Oberleitungsomnibussen außerdem für die Brandklasse E: Brände der Klassen A bis C in Gegenwart elektrischer Spannung amtlich zugelassen sind. (2) Feuerlöscher sind in den Fahrzeugen an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle unterzubringen, ein Löscher in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugführers. (3) Das Fahrpersonal muß mit der Handhabung der Löscher vertraut sein; hierfür ist neben dem Fahrpersonal auch der Halter des Fahrzeugs verantwortlich. (4) Die Fahrzeughalter müssen die Feuerlöscher durch fachkundige Prüfer mindestens einmal innerhalb von 12 Monaten auf Gebrauchsfähigkeit prüfen lassen. Beim Prüfen, Nachfüllen und bei Instandsetzung der Feuerlöscher müssen die Leistungswerte und technischen Merkmale, die dem jeweiligen Typ zugrunde liegen, gewährleistet bleiben. Auf einem am Feuerlöscher befestigten Schild müssen der Name des Prüfers und der Tag der Prüfung angegeben sein. § 35 h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen (1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material den Normblättern DIN 13 163, Ausgabe März 1969 oder DIN 13 164 Blatt 1, Ausgabe April 1968 entsprechen, mitzuführen, und zwar mindestens 1. ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht mehr als 26 Fahrgastplätzen, 2. 2 Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen. (2) Die Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an leicht zugänglicher Stelle untergebracht sein; diese Stelle ist deutlich zu kennzeichnen. (3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land-oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164 Blatt 1, Ausgabe April 1968 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muß, daß es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt. § 36 Bereifung und Laufflächen (1) Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und Geschwindigkeit, entsprechen. Bei Verwendung von M + S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch 1. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist, 2. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird. Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein. (2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Die Profilrillen oder Einschnitte müssen an jeder Stelle der Lauffläche mindestens 1 mm tief sein. (3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muß eine 10 mm breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muß an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 6 mkg (60 J) haben. Die Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 8 kg/cm2 (0,8 N/mm2) nicht übersteigen. Der Reifen muß zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: "6 mkg" ("60 J"). Das Arbeitsvermögen von 6 mkg (60 J) ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet: _ 6000 f ~ P + 500 Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 .3227 dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern und P die höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige statische Belastung darf 100 kg/cm (100 N/mm) der Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 kg betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende Geschwindigkeitsscbilder (§ 58) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie deren Anhänger. (4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 kg/cm (125 N/mm) Reifenbreite sind zulässig 1. für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, 2. für Arbeitsmaschinen (§18 Abs. 2), deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden, 3. hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) a) für Möbelwagen, b) für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden, c) für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen, d) für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle, e) für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen. (5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34 Abs. 6) darf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausführen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm haben. Der Druck der durch eine Laufrolle belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene Fahrbahn darf 15 kg/cm2 (1,5 N/mm2) nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden, 1. allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h, 2. wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm hohen Gummireifen versehen sind oder die Auflageflächen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h beschränkt; sind die Laufflächen gummigepolstert und die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht beschränkt. § 36 a Radabdeckungen, Ersatzräder (1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdek-kungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, 2. die Hinterräder von Sattelzugmaschinen, wenn ein Sattelanhänger mitgeführt wird, dessen Aufbau die Räder überdeckt und die Anbringung einer vollen Radabdeckung nicht zuläßt; in diesem Falle genügen Abdeckungen vor und hinter dem Rad, die bis zur Höhe der Radoberkante reichen, 3. eisenbereifte Fahrzeuge, 4. Anhänger zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller), 5. Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, 6. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, 7. die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b), 8. die Vorderräder von mehrachsigen Anhängern für die Beförderung von Langholz. (3) Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatzräder müssen Halterungen vorhanden sein, die die Ersatzräder sicher aufnehmen und allen betriebsüblichen Beanspruchungen standhalten können. Die Ersatzräder müssen gegen Verlieren durch 2 voneinander unabhängige Sicherungen gesichert sein. Die Sicherungen müssen so beschaffen sein, daß eine von ihnen wirksam bleibt, wenn die andere — insbesondere durch Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler — ausfällt. § 37 Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten (1) Einrichtungen, die die Greifwirkung der Räder bei Fahrten außerhalb befestigter Straßen erhöhen sollen (sogenannte Bodengreifer und ähnliche Ein- 3228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I richtungen), müssen beim Befahren befestigter Straßen abgenommen werden, sofern nicht durch Auflegen von Schutzreifen oder durch Umklappen der Greifer oder durch Anwendung anderer Mittel nachteilige Wirkungen auf die Fahrbahn vermieden werden. Satz 1 gilt nicht, wenn zum Befahren befestigter Straßen Gleitschutzeinrichtungen verwendet werden, die so beschaffen und angebracht sind, daß sie die Fahrbahn nicht beschädigen können; die Verwendung kann durch die Bauartgenehmigung (§ 22 a) auf Straßen mit bestimmten Decken und auf bestimmte Zeiten beschränkt werden. (2) Einrichtungen, die das sichere Fahren auf schneebedeckter oder vereister Fahrbahn ermöglichen sollen (Schneeketten), müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie die Fahrbahn nicht beschädigen können. Schneeketten aus Metall dürfen nur bei elastischer Bereifung (§ 36 Abs. 2 und 3) verwendet werden. Schneeketten müssen die Lauffläche des Reifens so umspannen, daß bei jeder Stellung des Rades ein Teil der Kette die ebene Fahrbahn berührt. Die die Fahrbahn berührenden Teile der Ketten müssen kurze Glieder haben, deren Teilung etwa das Drei- bis Vierfache der Drahtstärke betragen muß. Schneeketten müssen sich leicht auflegen und abnehmen lassen und leicht nachgespannt werden können. § 38 Lenkeinrichtung (1) Die Lenkeinrichtung muß leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeugs gewährleisten; sie ist wenn nötig mit einer Lenkhilfe zu versehen. (2) Die Lenkeinrichtung von Kraftomnibussen, bei denen die zulässige Achslast der Vorderachse — bei mehreren gelenkten Vorderachsen die Summe der zulässigen Achslasten dieser Achsen — mehr als 4,5 t beträgt, muß mit einer Lenkhilfe versehen sein. (3) Bei Versagen der Lenkhilfe muß die Lenkbarkeit des Fahrzeugs erhalten bleiben. § 38 a Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung Personenkraftwagen und Krafträder — ausgenommen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt — müssen eine hinreichend wirkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung der Fahrzeuge haben. Das Abschließen der Türen und das Abziehen des Schalterschlüssels gelten nicht als Sicherung im Sinne des Satzes 1. § 39 Rückwärtsgang Kraftfahrzeuge — ausgenommen einachsige Zugoder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder ohne Beiwagen — müssen vom Führersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können. § 40 Scheiben und Scheibenwischer (1) Sämtliche Scheiben — ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben an Beleuchtungseinrichtungen und Instrumenten — müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein. (2) Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, daß ein ausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen wird. § 41 Bremsen und Unterlegkeile (1) Kraftfahrzeuge müssen 2 voneinander unabhängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsanlage mit 2 voneinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen, von denen jede auch dann wirken kann, wenn die andere versagt. Die voneinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen müssen durch getrennte Übertragungsmittel auf verschiedene Bremsflächen wirken, die jedoch in oder auf derselben Bremstrommel liegen können. Können mehr als 2 Räder gebremst werden, so dürfen gemeinsame Bremsflächen und (ganz oder teilweise) gemeinsame mechanische Übertragungseinrichtungen benutzt werden; diese müssen jedoch so gebaut sein, daß beim Bruch eines Teils noch mindestens 2 Räder, die nicht auf derselben Seite liegen, gebremst werden können. Alle Bremsflächen müssen auf zwangsläufig mit den Rädern verbundene, nicht auskuppelbare Teile wirken. Ein Teil der Bremsflächen muß unmittelbar auf die Räder wirken oder auf Bestandteile, die mit den Rädern ohne Zwischenschaltung von Ketten oder Getriebeteilen verbunden sind. Dies gilt nicht, wenn die Getriebeteile (nicht Ketten) so beschaffen sind, daß ihr Versagen nicht anzunehmen und für jedes in Frage kommende Rad eine besondere Bremsfläche vorhanden ist. Die Bremsen müssen leicht nachstellbar sein oder eine selbsttätige Nachstelleinrichtung haben. (2) Bei einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen genügt eine Bremse (Betriebsbremse), die so beschaffen sein muß, daß beim Bruch eines Teils der Bremsanlage noch mindestens ein Rad gebremst werden kann. Beträgt das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 250 kg und wird das Fahrzeug von Fußgängern an Holmen geführt, so ist keine Bremsanlage erforderlich; werden solche Fahrzeuge mit einer weiteren Achse verbunden und vom Sitz aus gefahren, so genügt eine an der Zug- oder Arbeitsmaschine oder an dem einachsigen Anhänger befindliche Bremse nach § 65, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. (3) Bei Gleiskettenfahrzeugen, bei denen nur die beiden Antriebsräder der Laufketten gebremst wer- Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29.November 1974 3229 den, dürfen gemeinsame Bremsflächen für die Betriebsbremse und für die Feststellbremse benutzt werden, wenn mindestens 70 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fahrzeugs auf dem Kettenlaufwerk ruht und die Bremsen so beschaffen sind, daß der Zustand der Bremsbeläge von außen leicht überprüft werden kann. Flierbei dürfen auch die Bremsnocken, die Nockenwellen mit Hebel oder ähnliche übertragungsteile für beide Bremsen gemeinsam benutzt werden. (4) Bei Kraftfahrzeugen — ausgenommen Krafträder — muß mit der einen Bremse (Betriebsbremse) eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2 erreicht werden; bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h genügt jedoch eine mittlere Verzögerung von 1,5 m/s2. (5) Bei Kraftfahrzeugen — ausgenommen Krafträder — muß die Bedienungseinrichtung der anderen Bremse feststellbar sein; bei Krankenfahrstühlen und bei Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen aufweisen, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, darf jedoch die Betriebsbremse anstatt der anderen Bremse feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich durch mechanische Mittel und ohne Zuhilfenahme der Bremswirkung des Motors das Fahrzeug auf der größten von ihm befahrbaren Steigung am Abrollen verhindern können. Mit der Feststellbremse muß eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s2 erreicht werden. (6) Bei Krafträdern — auch mit Beiwagen — muß mit jeder der beiden Bremsen eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2 erreicht werden. (7) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter elektrischer Energie angetrieben werden, kann eine der beiden Bremsanlagen eine elektrische Widerstands- oder Kurzschlußbremse sein; in diesem Fall finden Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 keine Anwendung. Bei solchen Fahrzeugen muß jedoch mit der mechanischen Feststellbremse eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2 erreicht werden. Wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt, genügt eine mittlere Verzögerung von 1,5 m/s2. (8) Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen — ausgenommen an Gleiskettenfahrzeugen —, die zur Unterstützung des Lenkens als Einzelradbremsen ausgebildet sind, müssen auf öffentlichen Straßen so gekoppelt sein, daß eine gleichmäßige Bremswirkung gewährleistet ist, sofern sie nicht mit einem besonderen Bremshebel gemeinsam betätigt werden können. Eine unterschiedliche Abnutzung der Bremsen muß durch eine leicht bedienbare Nachstelleinrichtung ausgleichbar sein oder sich selbsttätig ausgleichen. (9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger müssen eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit ihr muß eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2 erreicht werden. Bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift) genügt eine eigene mittlere Verzögerung von 1,5 m/s2, wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind (§ 58). Die Bremse muß feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich durch mechanische Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei einer Steigung von 20 vom Hundert auf trockener Straße am Abrollen verhindern können. Die Bremsanlage muß vom ziehenden Fahrzeug aus bedient werden können oder selbsttätig wirken; sie muß den Anhänger beim Lösen vom ziehenden Fahrzeug auch bei einer Steigung von 20 vom Hundert selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). (10) Auflaufbremsen (Bremsen, deren Wirkung ausschließlich durch die Auflaufkraft erzeugt wird) sind nur bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 81 zulässig. In einem Zug darf nur ein Anhänger mit Auflaufbremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 2 Anhänger mit Auflaufbremse zulässig, soweit nicht das Mitführen von mehr als einem Anhänger durch andere Vorschriften untersagt ist. (11) An einachsigen Anhängern ist keine eigene Bremse erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 31 nicht übersteigt. Soweit einachsige Anhänger mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muß die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse (auch Doppelachse, § 34 Abs. 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen. (12) Die vorgeschriebenen Bremsverzögerungen müssen auf ebener, trockener Straße mit gewöhnlichem Kraftaufwand bei voll belastetem Fahrzeug, erwärmten Bremstrommeln und (außer bei der im Absatz 5 vorgeschriebenen Bremse) auch bei Höchstgeschwindigkeit erreicht werden, ohne daß das Fahrzeug seine Spur verläßt. Die in den Absätzen 4, 6 und 7 vorgeschriebenen Verzögerungen müssen auch beim Mitführen von Anhängern erreicht werden. Die mittlere Bremsverzögerung ist aus der Ausgangsgeschwindigkeit und dem Weg zu errechnen, der vom Beginn der Bremsbetätigung bis zum Stillstand des Fahrzeugs zurückgelegt wird. Von dem in den Sätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Verfahren kann, insbesondere bei Nachprüfungen nach § 29, abgewichen werden, wenn Zustand und Wirkung der Bremsanlage auf andere Weise feststellbar sind. Bei der Prüfung neu zuzulassender 3230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Fahrzeuge muß eine dem betriebsüblichen Nachlassen der Bremswirkung entsprechend höhere Verzögerung erreicht werden; außerdem muß eine ausreichende, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Dauerleistung der Bremsen für längere Talfahrten gewährleistet sein. (13) Von den vorstehenden Vorschriften über Bremsen sind befreit 1. Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 4 t und ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 8 km/h beträgt, 2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und von ihnen mitgeführte Fahrzeuge, 3. hinter Zugmaschinen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h gefahren werden, mitgeführte a) Möbelwagen, b) Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden, c) Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen, d) beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendete fahrbare Geräte und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle, e) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, f) Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Geräten oder Erzeugnissen, wenn die Fahrzeuge eisenbereift oder in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h gekennzeichnet sind. Die Fahrzeuge müssen jedoch eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und feststellbar ist. Ungefederte land-oder forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 t erreicht, brauchen keine eigene Bremse zu haben. (14) Die nachstehend genannten Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein. Erforderlich sind mindestens 1. ein Unterlegkeil bei a) Kraftfahrzeugen — ausgenommen Gleiskettenfahrzeuge — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t, b) zweiachsigen Anhängern — ausgenommen Sattelanhänger — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, 2. 2 Unterlegkeile bei a) drei- und mehrachsigen Fahrzeugen, b) Sattelanhängern, c) einachsigen Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg. Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausreichend wirksam sein. Sie müssen im oder am Fahrzeug leicht zugänglich mit Halterungen angebracht sein, die ein Verlieren und Klappern ausschließen. Haken oder Ketten dürfen als Halterungen nicht verwendet werden. (15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5,5 t sowie andere Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 91 müssen außer mit den Bremsen nach den vorstehenden Vorschriften mit einer Dauerbremse ausgerüstet sein. Dauerbremsen an Anhängern müssen vom ziehenden Kraftfahrzeug aus bedient werden können. Satz 1 gilt für Sattelanhänger nur dann, wenn das um die Aufliegelast verringerte zulässige Gesamtgewicht 9 t übersteigt. Als Dauerbremse gelten Motorbremsen oder in der Bremswirkung gleichartige Einrichtungen. Die Dauerbremse muß mindestens eine Leistung aufweisen, die der Bremsbeanspruchung beim Befahren eines Gefälles von 7 vom Hundert und 6 km Länge durch das voll beladene Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h entspricht. Eine Dauerbremse ist nicht erforderlich 1. bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, 2. bei Anhängern hinter solchen Kraftfahrzeugen, 3. bei den nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhängern hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden, 4. bei Anhängern, bei denen die geforderte Dauerbremsleistung mit der in Absatz 9 vorgeschriebenen Bremse ohne Beeinträchtigung der geforderten Wirkung als Betriebsbremse erreicht wird. (16) Druckluftbremsen und hydraulische Bremsen von Kraftomnibussen müssen auch bei Undichtigkeit an einer Stelle mindestens 2 Räder bremsen können, die nicht auf derselben Seite liegen. Bei Druckluftbremsen von Kraftomnibussen muß das unzulässige Absinken des Drucks im Druckluftbehälter dem Führer durch eine optisch oder akustisch wirkende Warneinrichtung deutlich angezeigt werden. (17) Beim Mitführen von Anhängern mit Druckluftbremsanlage müssen die Vorratsbehälter des Anhängers auch während der Betätigung der Betriebsbremsanlage nachgefüllt werden können (Zwei-leitungsbremsanlage mit Steuerung durch Druckanstieg), wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt. § 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen (1) Die von Krafträdern, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen gezogene Anhängelast darf weder Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3231 das zulässige Gesamtgewicht — bei Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage das 1,4-fache des zulässigen Gesamtgewichts — des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. (2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen. (3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs mit vollständig gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzein-richtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Krafträdern und Personenkraftwagen zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. § 43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen so ausgebildet und befestigt sein, daß die nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit — auch bei der Bedienung der Kupplung — gewährleistet ist. Die Zuggabel von Mehrachsanhängern muß bodenfrei sein. Die Zugöse dieser Anhänger muß jeweils in Höhe des Kupplungsmauls einstellbar sein; dies gilt bei anderen Kupplungsarten sinngemäß. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Anhänger hinter Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht mehr als 2 t beträgt. (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Achse müssen vorn, Personenkraftwagen — ausgenommen solche, für die nach der Betriebserlaubnis eine Anhängelast nicht zulässig ist — auch hinten, eine ausreichend bemessene und leicht zugängliche Einrichtung zum Befestigen einer Abschleppstange oder eines Abschleppseils haben. (3) Bei Verwendung von Abschleppstangen oder Abschleppseilen darf der lichte Abstand vom ziehenden zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 m betragen. Abschleppstangen und Abschleppseile sind ausreichend erkennbar zu machen, z. B. durch einen roten Lappen. (4) Anhängekupplungen müssen selbsttätig wirken. Nicht selbsttätige Anhängekupplungen sind jedoch zulässig, 1. wenn Kugelgelenkflächenkupplungen verwendet werden, 2. an Zugmaschinen und an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, wenn der Führer den Kupplungsvorgang von seinem Sitz aus beobachten kann, 3. an Krafträdern und Personenkraftwagen, 4. an Anhängern hinter Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, 5. zur Verbindung von Kraftfahrzeugen mit einachsigen Anhängern mit einer zulässigen Achslast von nicht mehr als 3 t. In jedem Fall muß die Herstellung einer betriebssicheren Verbindung leicht und gefahrlos möglich sein. § 44 Stützeinrichtung und Stützlast (1) An Sattelanhängern muß eine Stützeinrichtung vorhanden sein oder angebracht werden können. Wenn Sattelanhänger so ausgerüstet sind, daß die Verbindung der Kupplungsteile sowie der elektrischen Anschlüsse und der Bremsanschlüsse selbsttätig erfolgen kann, müssen die Anhänger eine Stützeinrichtung haben, die sich nach dem Ankuppeln des Anhängers selbsttätig vom Boden abhebt. (2) Einachsige Anhänger müssen eine der Höhe nach einstellbare Stützeinrichtung haben, wenn die Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg beträgt. Dies gilt jedoch nicht für Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit zum Anheben der Deichsel geeignetem Kraftheber. (3) Bei einachsigen Anhängern hinter Personenkraftwagen darf die Stützlast am ziehenden Fahrzeug nicht weniger als 25 kg und — sofern nicht Anhängekupplung und Zugeinrichtung für eine höhere Stützlast geprüft sind — nicht mehr als 50 kg betragen. Hierauf muß durch ein Schild hingewiesen werden, das vorn am Anhänger an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. § 45 Kraftstoffbehälter (1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest hergestellt und bei doppeltem Betriebsdruck, mindestens bei 0,3 atü (0,3 bar Überdruck), auf Dichtheit geprüft sein; weichgelötete Behälter müssen auch nach dem Ausschmelzen des Lotes zusammenhalten. Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muß sich durch geeignete Einrichtungen (Öffnungen, Sicherheitsventile und dergleichen) selbsttätig ausgleichen. Der Behälter muß an seinem tiefsten Punkt eine Ablaßeinrichtung haben; dies gilt nicht für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und für Fahrräder mit Hilfsmotor. Entlüftungsöffnungen sind gegen Hindurchschlagen von Flammen zu sichern. Am Behälter weich angelötete Teile müssen zugleich vernietet, angeschraubt oder in anderer Weise sicher befestigt sein. Kraftstoff darf aus dem Füllverschluß 3232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I oder den zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Einrichtungen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen nicht ausfließen. (2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dürfen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor getrennt sein, daß auch bei Unfällen eine Entzündung des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist. Dies gilt nicht für Krafträder und für Zugmaschinen mit offenem Führersitz. (3) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffbehälter nicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen. Sie müssen so angebracht sein, daß bei einem Brand die Ausstiege nicht unmittelbar gefährdet sind. Bei Kraftomnibussen müssen Behälter für Vergaserkraftstoff hinten oder seitlich unter dem Fußboden in einem Abstand von mindestens 500 mm von den Türöffnungen untergebracht sein. Kann dieses Maß nicht eingehalten werden, so ist ein entsprechender Teil des Behälters mit Ausnahme der Unterseite durch eine Blechwand abzuschirmen. §46 Kraftstoffleitungen (1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, daß Verwindungen des Fahrzeugs, Bewegungen des Motors und dergleichen keinen nachteiligen Einfluß auf die Haltbarkeit ausüben. (2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubung ohne Lötung oder mit hart aufgelötetem Nippel herzustellen. In die Kraftstoffleitung muß eine vom Führersitz aus während der Fahrt leicht zu bedienende Absperreinrichtung eingebaut sein; sie kann fehlen, wenn die Fördereinrichtung für den Kraftstoff den Zufluß zu dem Vergaser oder zur Einspritzpumpe bei stehendem Motor unterbricht oder wenn das Fahrzeug ausschließlich mit Dieselkraftstoff betrieben wird. Als Kraftstoffleitungen können fugenlose, elastische Metallschläuche oder kraft-stoffeste andere Schläuche aus schwer brennbaren Stoffen eingebaut werden; sie müssen gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein. (3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle anderen kraftstofführenden Teile sind gegen betriebstörende Wärme zu schützen und so anzuordnen, daß abtropfender oder verdunstender Kraftstoff sich weder ansammeln noch an heißen Teilen oder an elektrischen Geräten entzünden kann. (4) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffleitungen nicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen. Bei diesen Fahrzeugen darf der Kraftstoff nicht durch Schwerkraft oder durch Überdruck im Kraftstoffbehälter gefördert werden. §47 Abgase und ihre Ableitung (1) Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die Verunreinigung der Luft durch Abgase das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht, übersteigt. Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, auf die sich die Anlage XIV bezieht, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens bei verschiedenen Betriebszuständen den Vorschriften der Anlage XIV über die Prüfung Typ I und hinsichtlich der Kurbelgehäuseentlüftung den Vorschriften der Anlage XIV über die Prüfung Typ III entsprechen. Sie müssen ferner hinsichtlich ihres Gehalts an Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf im Verfahren auf Erteilung einer Betriebserlaubnis den Anforderungen der Anlage XIV über die Prüfung Typ II, sonst der Anlage XI genügen. (2) Die Mündungen von Auspuffrohren dürfen nur nach oben oder nach hinten oder nach hinten links bis zu einem Winkel von 45° zur Fahrzeuglängsachse gerichtet sein; sie müssen so angebracht sein, daß das Eindringen von Abgasen in das Fahrzeuginnere nicht zu erwarten ist. Auspuffrohre dürfen über die seitliche Begrenzung der Fahrzeuge nicht hinausragen. §48 Dampfkessel und Gaserzeuger (1) Dampfkessel mit Zwangsdurchlauf und mit einer Rohrschlange bis zu 35 1 Gesamtinhalt, Sauggaserzeugeranlagen und Druckgaserzeugeranlagen mit einem Aufladedruck von nicht mehr als 2 atü (2 bar Überdruck) sind in dem Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge nach dieser Verordnung, nicht nach anderen Vorschriften, genehmigungs- oder abnahmepflichtig. (2) Funkenauswurf und Herausfallen von Brennstoffresten müssen ausgeschlossen sein. Brennbare Teile des Fahrzeugs sind gegen starke Erhitzung im Betrieb zu schützen. §49 G eräuschentwicklung (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so beschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt. (2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Geräuschentwicklung des Fahrzeugs dieses Maß übersteigt, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, die Geräuschentwicklung durch ein Geräuschmeßgerät feststellen zu lassen. Liegt die Meßstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des Geräuschwerts festgestellt wird. §49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zuläs- Nr. 128 ¦-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3233 sig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein. Ist bei der Mitführung von Anbaugeräten eine Beeinträchtigung der Wirkung lichttechnischer Einrichtungen nicht vermeidbar, so müssen während der Dauer der Beeinträchtigung zusätzlich (z. B. nach Absatz 9 oder 10 auf einem Leuchtenträger) angebrachte lichttechnische Einrichtungen gleicher Art ihre Funktion übernehmen. (2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind. (4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein, ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und — mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger — gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug. (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen — ausgenommen Parkleuchten und Fahrtrichtungsanzeiger — dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein, wenn sie nicht zur Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung) verwendet werden. (6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden. (7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden. (8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim Offnen der Fahrzeugtüren nach rückwärts leuchten, sind zulässig; für den gleichen Zweck dürfen auch rote rückstrahlende Mittel verwendet werden. (9) Schlußleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger und Kennzeichen mit Kennzeichenleuchten sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind — dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei 1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, 2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller), 3. Anhängern zur Beförderung von Booten, 4. Turmdrehkränen, 5. Förderbändern, 6. Abschleppachsen, 7. abgeschleppten Fahrzeugen, 8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden, 9. fahrbaren Baubuden, 10. Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e, 11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung. Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können. (10) Bei den in Absatz 1 genannten Anbaugeräten sowie den in Absatz 9 Nr. 1 und in § 53 Abs. 7 genannten Anhängern darf der Leuchtenträger aus 2 oder — in den Fällen des § 53 Abs. 5 — aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein. §50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht (1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden. (2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder — auch mit Beiwagen — mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 3234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind. (3) Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern darf nicht höher als 1000 mm, bei Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, deren Bauart das vorschriftsmäßige Anbringen der Scheinwerfer nicht zuläßt und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt. Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar und so befestigt sein, daß eine unbeabsichtigte Verstellung nicht eintreten kann. (4) Für das Fernlicht, und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen. (5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt 1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm3, 2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm3, 3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen. Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen. (6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern-und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt die untere Spiegelkante der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 1) höher als 1000 mm, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei den an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen angebrachten Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1200 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht. (6 a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Fahrräder mit Hilfsmotor und für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen. (7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen. (8) Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sich die Neigung des Abblendlichtbündels in 10 m Entfernung auch im ungünstigsten Belastungszustand des Fahrzeugs um höchstens 200 mm verändern kann. §51 Begrenzungsleuchten, Spurhalteleuchten, Parkleuchten (1) Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm — müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußeren Randes der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. An Elektrokarren sind Begrenzungsleuchten nicht erforderlich, wenn der Abstand des äußeren Randes der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt; dasselbe gilt für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt. Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3235 (2) Die seitliche Begrenzung von Anhängern, die mehr als 400 mm über den äußeren Rand der Lichtaustrittsfläche der Begrenzungsleuchten des vorderen Fahrzeugs hinausragen, muß nach Absatz 1 kenntlich gemacht werden. (2 a) An Anhängern darf am hinteren Ende der beiden Längsseiten je eine nach vorn wirkende Leuchte für weißes Licht (Spurhalteleuchte) angebracht sein. (3) An Personenkraftwagen ohne Anhänger und an anderen Kraftfahrzeugen, deren Länge 6 m und deren Breite 2 m nicht übersteigen, genügen zur Kenntlichmachung der seitlichen Begrenzung beim Parken innerhalb geschlossener Ortschaften an der dem Verkehr zugewandten Fahrzeugseite 1. eine Leuchte (Parkleuchte), die nach vorn weißes und nach hinten rotes Licht zeigt und mindestens 600 mm (unterer Rand der Lichtaustrittsfläche) und höchstens 1550 mm (oberer Rand der Lichtaustrittsfläche) über der Fahrbahn angebracht sein muß oder 2. eine mit der Schlußleuchte in einem Gerät vereinigte Parkleuchte für rotes Licht und eine mit der Begrenzungsleuchte in einem Gerät vereinigte Parkleuchte für weißes Licht oder 3. eine Schlußleuchte und eine Begrenzungsleuchte. Parkleuchten (Nummer 1) dürfen abnehmbar sein, wenn dies in der Bauartgenehmigung angegeben ist. (4) Die Längsseiten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern dürfen durch weiße rückstrahlende Mittel kenntlich gemacht werden. §52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten (1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, daß eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt. Nebelscheinwerfer dürfen während der Zeit der Nichtbenutzung abgedeckt sein. (2) Suchscheinwerfer und Rückfahrscheinwerfer fallen nicht unter die Vorschriften des Absatzes 1. Ein Suchscheinwerfer für eine Leistungsaufnahme von höchstens 35 W mit weißem Licht ist zulässig; er darf nur zugleich mit dem Schlußlicht und der Beleuchtung des hinteren Kennzeichens einschaltbar sein. Ein oder 2 Rückfahrscheinwerfer für weißes Licht sind zulässig, wenn sie so geneigt sind, daß sie die Fahrbahn auf höchstens 10 m hinter dem Fahrzeug beleuchten. Rückfahrscheinwerfer müssen so geschaltet sein, daß sie weder bei Vorwärtsfahrt noch nach Abziehen des Schalterschlüssels brennen können. (3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein 1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge, 2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, 3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe anerkannt sind, 4. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart zur Beförderung von kranken oder verletzten Personen geeignet sind, von jedermann benutzt werden können und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, 5. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung zur Beförderung von Blutkonserven geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Kraftfahrzeug des Blutspendedienstes anerkannt sind. (4) Mit einer oder 2 Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein 1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch einen weiß-roten Anstrich oder durch weiß-rot-weiße Warnfahnen gekennzeichnet sind, 2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist, 3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat. (5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen mit einer nur nach vorn wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (z. B. Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des 3236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben. (6) An Kraftfahrzeugen von Ärzten darf während des Einsatzes zur Hilfeleistung in Notfällen ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz" auf dem Dach angebracht sein, dessen innen angebrachte Leuchte gelbes Blinklicht abstrahlt; dies gilt nur, soweit die Ärzte zum Führen des Schildes berechtigt sind. Die Berechtigung zum Führen des Schildes ist durch einen Vermerk der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein nachzuweisen. Die Zulassungsstelle entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer. (7) Mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) dürfen ausgerüstet sein 1. Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, 2. Zugmaschinen, die für den Betrieb mit. auswechselbaren Arbeitsgeräten bestimmt sind, 3. im Schaustellergewerbe verwendete Zugmaschinen, 4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, 5. Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, 6. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, 7. Pannenhilfsfahrzeuge, 8. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe anerkannt sind. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen blenden. §53 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler (1) Kraftfahrzeuge müssen nach hinten mit 2 ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, deren Lichtaustrittsflächen wenigstens 400 mm (unterer Rand) bis höchstens 1550 mm (oberer Rand) über der Fahrbahn liegen müssen. Bei Krafträdern braucht die Höhe über der Fahrbahn nur 250 mm zu betragen. Kraftfahrzeuge dürfen mit 2 zusätzlichen, höher als 1550 mm über der Fahrbahn angebrachten Schlußleuchten ausgerüstet sein. Die Schlußleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußere Rand ihrer Lichtaustrittsfläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Elektrische Schlußleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nur angeschlossen sein, wenn die Wirksamkeit der Schlußleuchten vom Führersitz aus überwacht, werden kann. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einer Schlußleuchte ausgerüstet zu sein. (2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 Bremsleuchten für rotes oder gelbes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der mechanischen Bremse, anzeigen und auch bei Tage deutlich aufleuchten. Dies gilt nicht für Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und für Krankenfahrstühle; an diesen Fahrzeugen vorhandene Bremsleuchten müssen den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen, jedoch ist bei Krafträdern ohne Beiwagen nur eine Bremsleuchte zulässig. Bremsleuchten für rotes Licht, die in der Nähe der Schlußleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten dürfen höchstens 300 mm (unterer Rand der Lichtaustrittsfläche) oberhalb der Höhe der Schlußleuchten (oberer Rand der Lichtaustrittsfläche) und höchstens 1550 mm (oberer Rand der Lichtaustrittsfläche) über der Fahrbahn angebracht sein; die Bremsleuchten von Fahrzeugen des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, dürfen höher als 1550 mm über der Fahrbahn liegen. Werden an Mehrspurfahrzeugen Bremsleuchten verwendet, die mit Blinkleuchten in einem Gerät vereinigt sind, so genügt es, wenn bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten einer Blinkleuchte nur eine der beiden Bremsleuchten brennt; bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten des Warnblinklichts (§ 53 a Abs. 4) übernimmt das Warnblinklicht zugleich die Funktion des Bremslichts. (3) Beim Mitführen von Anhängern müssen die Schluß- und Bremsleuchten, soweit sie für das ziehende Kraftfahrzeug vorgeschrieben sind, auch am Ende des Zuges angebracht sein; jedoch müssen mehrspurige Anhänger hinter Krafträdern mit Schlußleuchten ausgerüstet sein, wie sie für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. (4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muß mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muß nach oben zeigen. Rückstrahler dürfen nicht mehr als 400 mm (äußerer Rand) von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und höchstens 700 mm (unterer Rand) über der Fahrbahn angebracht sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 700 mm über der Fahrbahn angebracht sein müssen. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muß in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3237 sein. Fahrräder mit Hilismotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 3) ausgerüstet sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig. (5) Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen möglichst am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlußleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1000 mm, so muß je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein. Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen. (6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen. Sind einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger verbunden, so müssen an der Rückseite des Anhängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Schlußleuchten angebracht sein. An einspurigen Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen und hinter Krafträdern — auch mit Beiwagen — genügen für die rückwärtige Sicherung eine Schlußleuchte und ein dreieckiger Rückstrahler. (7) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 dürfen 1. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, 2. eisenbereifte Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie nach Absatz 4 Satz 1 und 8 für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind. (8) Mit Abschleppwagen abgeschleppte betriebsunfähige Fahrzeuge müssen Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger haben. Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen auf einem Leuchtenträger (§ 49 a Abs. 9) angebracht sein; sie müssen vom Abschleppwagen aus betätigt werden können. § 53 a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage (1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, daß sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein. (2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zugoder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden: 1. in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,5 t: ein Warndreleck; 2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t: ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. (3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne daß sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. (4) Mehrspurige Fahrzeuge, die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben. Sie muß wie folgt beschaffen sein: 1. Für die Schaltung muß im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein. 2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 90 ± 30 Perioden in der Minute gelbes Blinklicht abstrahlen. 3. Dem Fahrzeugführer muß durch eine auffällige Kontrolleuchte für rotes Licht angezeigt werden, daß das Warnblinklicht eingeschaltet ist. (5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen. § 53 b Kenntlichmachung von Anbaugeräten (1) Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder der Schlußleuchten des Fahrzeugs hinausragen, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1) und Rückstrahlern (§ 53 Abs. 4) ausgerüstet sein. Die Leuchten müssen so angebracht sein, daß der äußere Rand ihrer Lichtaustrittsflächen nicht mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung des Anbaugeräts und der obere Rand nicht mehr als 1550 mm von der Fahrbahn entfernt sind. Der äußere Rand der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung des Anbaugeräts, der untere Rand nicht mehr als 700 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Die Leuchten und die Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen sein. (2) Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als 1000 mm über die Schlußleuchten des Fahrzeugs hinausragt, müssen mit einer Schlußleuchte (§ 53 3238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Abs. 1) und einem Rückstrahler (§ 53 Abs. 4) ausgerüstet sein. Schlußleuchte und Rückstrahler müssen möglichst am äußersten Ende des Anbaugeräts und möglichst in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein. Der obere Rand der Lichtaustrittsfläche der Schlußleuchte darf nicht mehr als 1550 mm, der untere Rand des Rückstrahlers nicht mehr als 700 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Schlußleuchte und Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen sein. Im übrigen gilt § 22 Abs. 4 Satz 3 und 4 der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechend; statt der dort genannten Sicherungsmittel dürfen auch mindestens 300 mm X 600 mm große Tafeln, Folien oder Anstriche mit unter 45° nach außen und nach unten verlaufenden, je 100 mm breiten roten und weißen Streifen verwendet werden. § 53 c Tarnleuchten (1) Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei und des Katastrophenschutzes dürfen zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden Leuchten (Tarnscheinwerfer, Tarnschlußleuchten, Abstandsleuchten und Tarnbremsleuchten) versehen sein. (2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist. § 54 Fahrtrichtungsanzeiger (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 90 ± 30 Perioden in der Minute zwischen hell und dunkel blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen. (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern. (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig. (4) Erforderlich sind 1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsselten angebracht sein, 2. an Krafträdern a) paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muß von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen, oder b) Blinkleuchten an den beiden Längsseiten. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene muß mindestens 280 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein, 3. an Anhängern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an 1. einachsigen Zugmaschinen, 2. einachsigen Arbeitsmaschinen, 3. offenen Krankenfahrstühlen, 4. Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor, 5. folgenden Arten von Anhängern: a) eisenbereiften Anhängern, die nur für land-oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden; b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeltsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken; c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern; d) Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b). Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3239 (6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen. § 54 a Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen Kraftomnibusse müssen eine elektrische Innenbeleuchtung haben. Durch die Innenbeleuchtung darf die Sicht des Führers nicht beeinträchtigt werden. § 54 b Windsichere Handlampe In Kraftomnibussen muß außer den nach § 53 a Abs. 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden. § 55 Einrichtungen für Schallzeichen (1) Kraftfahrzeuge müssen eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrek-ken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. (2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 104 DIN-phon übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger. (3) Eine Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) muß an Fahrzeugen angebracht sein, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten führen. Das Einsatzhorn darf nur an diesen Fahrzeugen geführt werden. (4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein. (5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden. (6) Für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sowie für Fahrräder mit Hilfsmotor gilt § 64 a. § 55 a Funkentstörung Die Zündanlagen von Otto-Motoren in Kraftfahrzeugen müssen funkentstört sein. § 56 Rückspiegel (1) Kraftfahrzeuge müssen Rückspiegel haben, die so beschaffen und angebracht sind, daß der Führer des Fahrzeugs nach rückwärts alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Es sind erforderlich 1. ein Innenspiegel und ein Außenspiegel bei allen Kraftfahrzeugen außer bei den unter den Nummern 2 und 3 aufgeführten, 2. 2 Außenspiegel an Kraftfahrzeugen, bei denen die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts durch Innenspiegel nicht oder nur bei unbeladenem Fahrzeug möglich ist, 3. ein Rückspiegel bei a) Krafträdern, b) anderen Zugmaschinen als Straßenzugmaschinen mit Führerhaus. (2) Rückspiegel sind nicht erforderlich an 1. einachsigen Zugmaschinen, 2. einachsigen Arbeitsmaschinen, 3. offenen Elektrokarren, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt, 4. Kraftfahrzeugen mit offenem Führersitz, der auch nach rückwärts Sicht bietet, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt, 5. Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt. § 57 Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler (1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im Blickfeld des Führers liegenden Geschwindigkeitsmesser, der mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein kann, ausgerüstet sein; ausgenommen sind Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mit Fahrtschreibern ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsskala des Fahrtschreibers im Blickfeld des Führers liegt. (2) Die Anzeige der in Absatz 1 genannten Geräte darf vom Sollwert abweichen 1. bei Geschwindigkeitsmessern in den letzten beiden Dritteln des Anzeigebereichs — jedoch mindestens von der 50 km/h-Anzeige ab, wenn die letzten beiden Drittel des Anzeigebereichs oberhalb der 50 km/h-Anzeige liegen — 0 bis plus 7 vom Hundert des Skalenendwerts; bei Geschwin- 3236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben. (6) An Kraftfahrzeugen von Ärzten darf während des Einsatzes zur Hilfeleistung in Notfällen ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz" auf dem Dach angebracht, sein, dessen innen angebrachte Leuchte gelbes Blinklicht abstrahlt; dies gilt nur, soweit die Ärzte zum Führen des Schildes berechtigt sind. Die Berechtigung zum Führen des Schildes ist durch einen Vermerk der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein nachzuweisen. Die Zulassungsstelle entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer. (7) Mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) dürfen ausgerüstet sein 1. Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, 2. Zugmaschinen, die für den Betrieb mit auswechselbaren Arbeitsgeräten bestimmt sind, 3. im Schaustellergewerbe verwendete Zugmaschinen, 4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, 5. Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, 6. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, 7. Pannenhilfsfahrzeuge, 8. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe anerkannt sind. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen blenden. §53 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler (1) Kraftfahrzeuge müssen nach hinten mit 2 ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, deren Lichtaustrittsflächen wenigstens 400 mm (unterer Rand) bis höchstens 1550 mm (oberer Rand) über der Fahrbahn liegen müssen. Bei Krafträdern braucht die Höhe über der Fahrbahn nur 250 mm zu betragen. Kraftfahrzeuge dürfen mit 2 zusätzlichen, höher als 1550 mm über der Fahrbahn angebrachten Schlußleuchten ausgerüstet sein. Die Schlußleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußere Rand ihrer Lichtaustrittsfläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Elektrische Schlußleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nur angeschlossen sein, wenn die Wirksamkeit der Schlußleuchten vom Führersitz aus überwacht werden kann. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einer Schlußleuchte ausgerüstet zu sein. (2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 Bremsleuchten für rotes oder gelbes Licht ausgerüstet, sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der mechanischen Bremse, anzeigen und auch bei Tage deutlich aufleuchten. Dies gilt nicht für Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und für Krankenfahrstühle; an diesen Fahrzeugen vorhandene Bremsleuchten müssen den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen, jedoch ist bei Krafträdern ohne Beiwagen nur eine Bremsleuchte zulässig. Bremsleuchten für rotes Licht, die in der Nähe der Schlußleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten dürfen höchstens 300 mm (unterer Rand der Lichtaustrittsfläche) oberhalb der Höhe der Schlußleuchten (oberer Rand der Liehtaustrittsfläche) und höchstens 1550 mm (oberer Rand der Lichtaustrittsfläche) über der Fahrbahn angebracht sein; die Bremsleuchten von Fahrzeugen des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, dürfen höher als 1550 mm über der Fahrbahn liegen. Werden an Mehrspurfahrzeugen Bremsleuchten verwendet, die mit Blinkleuchten in einem Gerät vereinigt sind, so genügt es, wenn bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten einer Blinkleuchte nur eine der beiden Bremsleuchten brennt; bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten des Warnblinklichts (§ 53 a Abs. 4) übernimmt das Warnblinklicht zugleich die Funktion des Bremslichts. (3) Beim Mitführen von Anhängern müssen die Schluß- und Bremsleuchten, soweit sie für das ziehende Kraftfahrzeug vorgeschrieben sind, auch am Ende des Zuges angebracht sein; jedoch müssen mehrspurige Anhänger hinter Krafträdern mit Schlußleuchten ausgerüstet sein, wie sie für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. (4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muß mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muß nach oben zeigen. Rückstrahler dürfen nicht mehr als 400 mm (äußerer Rand) von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und höchstens 700 mm (unterer Rand) über der Fahrbahn angebracht sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 700 mm über der Fahrbahn angebracht sein müssen. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muß in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3241 (7) Wird die Anerkennung nach Absatz 5 Nr. 2 ausgesprochen, so hat der Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller die von ihm ermächtigten Werkstätten der Anerkennungsbehörde mitzuteilen. (8) Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden; sie ist nicht übertragbar. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorgelegen hat; von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 6 weggefallen oder wenn die Prüfung wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden ist. (9) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, ob die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden. (10) Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost können die Prüfungen der Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte an ihren Kraftfahrzeugen selbst durchführen. Bezüglich des Einbauschildes ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß unter Nummer 1 Name und Anschrift der prüfenden Stelle anzugeben sind. §58 Geschwindigkeitsschilder (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht an allen Rädern luftbereift sind — mit Ausnahme der in § 36 Abs. 5 letzter Halbsatz bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge —, und Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s2 müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite ein kreisrundes weißes Schild mit einem Durchmesser von 200 mm führen, das nicht verdeckt sein darf. Auf dem Schild muß angegeben sein, mit welcher Höchstgeschwindigkeit das Fahrzeug fahren darf (z. B. 25 km). An Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Geschwindig-keitsschild an der Rückseite. Wird dieses Geschwindigkeitsschild wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muß ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite des Anhängers vorhanden sein. In der Aufschrift müssen betragen Buchstabnnhöhe Strichstärke der Ziffer 75 mm 12 mm des "k" 35 mm 6 mm des "m" 24 mm 5 mm. (2) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge und Anhänger, für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden, sowie für Kraftfahrzeuge, die infolge ihrer Bauart die für sie zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten können. §59 Fabrikschilder und Fahrgestellnummern (1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muß an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein: 1. Hersteller des Fahrzeugs; 2. Fahrzeugtyp; 3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen); 4. Fahrgestellnummer; 5. zulässiges Gesamtgewicht; 6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern). Dies gilt nicht für die in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger. (2) Die Fahrgestellnummer darf nicht mehr als 14 Stellen haben. Sie muß unbeschadet des Absatzes 1 an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein. Wird nach dem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute Rahmen oder Teil wieder verwendet, so ist 1. die eingeschlagene oder eingeprägte Fahrgestellnummer dauerhaft so zu durchkreuzen, daß sie lesbar bleibt, 2. die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird, neben der durchkreuzten Nummer einzuschlagen oder einzuprägen und 3. die durchkreuzte Nummer der Zulassungsstelle zum Vermerk auf dem Brief und der Karteikarte des Fahrzeugs zu melden, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird. Satz 3 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn nach dem Austausch die Fahrgestellnummer in einen Rahmen oder einen ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt wird, der noch keine Fahrgestellnummer trägt. (3) Ist eine Fahrgestellnummer nicht vorhanden oder läßt sie sich nicht mit Sicherheit feststellen, so kann die Zulassungsstelle eine Nummer zuteilen, Absatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend. §60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen (1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern (§ 23 Abs. 2) sind in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzugeben. Bei Fahrzeugen, deren 3242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Halten von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt nicht für Fahrzeuge von Behörden, für Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen, für Kraftomnibusse, die überwiegend im Linienverkehr verwendet werden, für Kleinkrafträder, für Fahrräder mit Hilfsmotor sowie für Fahrzeuge, deren Haltern Steuererlaß gewährt worden ist. Kennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe und Ausgestaltung von Kennzeichen müssen den Mustern und Angaben in Anlage V entsprechen; für Kennzeichen von Kleinkrafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, von Fahrrädern mit Flilfsmotor und von maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen gilt Anlage VII. (2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49 a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen — gegebenenfalls zusätzlich — auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm — bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm — über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1250 mm über der Fahrbahn liegen; dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, sowie für Fahrzeuge mit Türen in der Rückwand. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 45° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein. (3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen. Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind abzurunden; seine vordere und seine obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein. (4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V auf 20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen b, c und d dieser Anlage auf 25 m lesbar macht. Bei Kleinkrafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Fahrrädern mit Hilfsmotor und maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kenn- zeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen. (5) Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhängern mit Ausnahme der in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger oder der Anhänger des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, muß an der Rückseite des letzten Anhängers das gleiche Kennzeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht werden; bei zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines seiner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist. Für die Anbringung und Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die Vorschriften der Absätze 2 und 4; auswechselbare Kennzeichentafeln sind zulässig. (6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1137) angebracht werden. (7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden; über Ausnahmen, insbesondere für die Zeichen "CD" (Fahrzeuge von Angehörigen anerkannter diplomatischer Vertretungen) und "CC" (Fahrzeuge von Angehörigen zugelassener konsularischer Vertretungen), entscheidet der Bundesminister für Verkehr nach § 70. Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr angeordneten oder zugelassenen Kennzeichen und Nationalitätszeichen. §60a Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens (1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrs jähr 1974 grün auf weißem Grund, im Verkehrsjahr 1975 schwarz auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 1976 blau auf weißem Grund; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungskennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe und Ausgestaltung des Versicherungskennzeichens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage VI entsprechen. (2) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der Schlußleuchte fest anzubringen; das rote Versicherungskennzeichen (§ 29 g) braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein. Das Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3243 300 mm — bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm — über der Fahrbahn liegen. Versicherungskennzeichen müssen hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 45° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein. (3) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, daß sie in einem Winkelbereich von je 45° beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Fahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehenden Fahrzeug und der Erkennungsnummern am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht erforderlich. (4) Außer dem Versicherungskennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1137) angebracht werden. (5) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem Versicherungskennzeichen Anlaß geben oder seine Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden. §61 Besondere Vorschriften für Omnibusanhänger (1) Auf Omnibusanhänger sind die nachstehend bezeichneten, für Kraftomnibusse geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden: § 34 a (Besetzung der Fahrzeuge); § 35 a Abs. 5 (Sitze, Durchgang); §35d Abs. 2 bis 4 (Einrichtung zum Auf- und Absteigen, Fußboden); § 35 e Abs. 4 (Türen); § 35 f (Notausstiege); § 35g (Feuerlöscher); § 35 h (Verbandkästen), es genügt jedoch ein Verbandkasten auch in Omnibusanhängern mit mehr als 26 Fahrgastplätzen; § 53 Abs. 1 Satz 3 (zusätzliche Schlußleuchten); § 54 a (Innenbeleuchtung); § 72 Abs. 2 (Übergangsvorschriften zu den vorstehend genannten Vorschriften). (2) Omnibusanhänger dürfen nicht breiter sein als das ziehende Fahrzeug. (3) Das zulässige Gesamtgewicht von Omnibusanhängern — außer von aufgesattelten Anhängern — darf nicht mehr als 80 vom Hundert des zulässigen Gesamtgewichts des ziehenden Fahrzeugs betragen. (4) Omnibusanhänger müssen eine Einrichtung haben, die eine sichere Verständigung mit dem Fahrpersonal des ziehenden Fahrzeugs gestattet. (5) Übergänge zwischen Kraftomnibussen und Omnibusanhängern müssen so ausgeführt sein, daß sie von den Fahrzeuginsassen ohne Gefahr betreten werden können. (6) Omnibusanhänger müssen mit einer auf alle Räder wirkenden Druckluftbremse versehen sein. §61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn 1. die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder 2. die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden. §62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, daß bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können. 3. Andere Straßenfahrzeuge §63 Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 34 Abs. 5 mit der Abweichung, daß der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf. §64 Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung (1) Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. § 35 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 4 und § 35 d Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Beschaffenheit der zu befördernden Güter eine derartige Ausrüstung der Fahrzeuge ausschließt. 3244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I (2) Die Bespannung zweispänniger Fuhrwerke, die (nur) eine Deichsel (in der Mitte) haben, mit nur einem Zugtier ist unzulässig, wenn die sichere und schnelle Einwirkung des Gespannführers auf die Lenkung des Fuhrwerks nicht gewährleistet ist; dies kann durch Anspannung mit Kumtgeschirr oder mit Sielen mit Schwanzriemen oder Hinterzeug, durch Straffung der Steuerkette und ähnliche Mittel erreicht werden. Unzulässig ist die Anspannung an den Enden der beiden Ortscheite (Schwengel) der Bracke (Waage) oder nur an einem Ortscheit der Bracke, wenn diese nicht mit einer Kette oder dergleichen festgelegt ist. Bei Pferden ist die Verwendung sogenannter Zupfleinen (Stoßzügel) unzulässig. § 64 a Einrichtungen für Schallzeichen Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig. § 64 b Kennzeichnung An jedem Gespannfahrzeug — ausgenommen Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare land-oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte — müssen auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein. §65 Bremsen (1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen 2 voneinander unabhängige Bremsen haben. Bei Handwagen und Schlitten sowie bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren Arbeit leisten können (z. B. Pflüge, Drillmaschinen, Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich. (2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag. (3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer gewöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst werden kann. §66 Rückspiegel Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. Dies gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbringung des Rückspiegels an einem Fahrzeug technisch nicht möglich ist, ferner nicht für land- oder forstwirtschaftliche Maschinen. §66a Lichttechnische Einrichtungen (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, müssen die Fahrzeuge 1. nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem Licht, 2. nach hinten mindestens eine Leuchte mit rotem Licht in nicht mehr als 1500 mm Höhe über der Fahrbahn führen. Beim Mitführen von Anhängern genügt es, wenn der Zug wie ein Fahrzeug beleuchtet wird; jedoch muß die seitliche Begrenzung von Anhängern, die mehr als 400 mm über die Leuchten des vorderen Fahrzeugs hinausragen, durch mindestens eine Leuchte mit weißem Licht kenntlich gemacht werden. Für Handfahrzeuge gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. (2) Die Leuchten müssen möglichst weit links und dürfen nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt angebracht sein. Paarweise verwendete Leuchten müssen gleich stark leuchten, nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und in gleicher Höhe angebracht sein. (3) Bei bespannten land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, die mit Heu, Stroh oder anderen leicht brennbaren Gütern beladen sind, genügt eine nach vorn und hinten gut sichtbare Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite anzubringen oder von Hand mitzuführen ist. (4) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit mindestens einem Rückstrahler (§ 53 Abs. 4) ausgerüstet sein. Absatz 2 gilt entsprechend. Der untere Rand des Rückstrahlers darf nicht mehr als 700 mm von der Fahrbahn entfernt sein. (5) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein; die Leuchten dürfen nicht blenden. §67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern (1) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß eine unbeabsichtigte Verstellung nicht eintreten kann. Bei elektrischer Fahrradbeleuchtung sind nur Lichtanlagen für 3 W Nennleistung zulässig. (2) Fahrräder müssen an der Rückseite mit einer Schlußleuchte für rotes Licht und mit einem roten Rückstrahler ausgerüstet sein. Der untere Rand der Schlußleuchte muß mindestens 250 mm, der untere Rand des Rückstrahlers darf nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn liegen. Schlußleuchten und Rückstrahler dürfen zu einem Gerät vereinigt sein. Nr. 128 —- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3245 Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem roten Rückstrahler versehen sein; Satz 2 gilt entsprechend. (3) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern versehen sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler sind zulässig. (4) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen angebracht sein; als Beleuchtungseinrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen vorschriftsmäßig angebracht, und ständig betriebsfertig sein; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein. Verdecken hinter Fahrrädern mitgeführte Anhänger die Schlußleuchte oder den roten Rückstrahler, so müssen die Schlußleuchte oder der Rückstrahler auch am Anhänger angebracht sein. (5) Die Anbringung von Fahrtrichtungsanzeigern für gelbes Licht ist zulässig. Die Selten der Fahrräder dürfen durch weiße rückstrahlende Mittel zusätzlich kenntlich gemacht sein. (6) Elektrische Fahrradscheinwerfer dürfen nur zusammen mit der Schlußleuchte einschaltbar sein. (7) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden. (8) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 7 befreit. C. Durchführungs-, Bußgeld-und Schlußvorschriften §68 Zuständigkeiten (1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden, ausgeführt. Die höheren Verwaltungsbehörden werden von den zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt. (2) örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde (Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen. (3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. §69 (aufgehoben) § 69 a Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 am Verkehr teilnimmt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß er andere nicht gefährdet, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 jemanden am Verkehr teilnehmen läßt, ohne als für ihn Verantwortlicher in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß andere nicht gefährdet werden, 3. entgegen § 2 Abs. 4 Kennzeichen der in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Art verwendet, 4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Verbot, Fahrzeuge oder Tiere zu führen, nicht beachtet oder Auflagen nicht nachkommt, 4a. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 ein Kraftfahrzeug, für dessen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres führt, 4b. entgegen § 7 Abs. 1 a ein Kind unter 7 Jahren auf einem Fahrrad mit Hilfsmotor im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 mitnimmt, obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist, 5. gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung a) des Führerscheins nach § 4 Abs. 2 Satz 2, b) des mit deutscher Übersetzung versehenen Ausbildungsscheins nach § 6 Abs. 2 Satz 3 oder c) des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung nach § 15 d Abs. 2 Satz 2 verstößt, 6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Auflagen nicht nachkommt, unter denen die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis erteilt hat, 7. als Kraftfahrzeugführer gegen eine Vorschrift des § 15 a Abs. 1 über die Tageslenkzeit oder die Wochenlenkzeit, des § 15 a Abs. 3 über die Lenkzeitunterbrechungen oder des § 15 a Abs. 7 oder 8 über die Arbeitszeitnachweise verstößt, 8. als Halter eines Kraftfahrzeugs entgegen § 15 a Abs. 6 eine Überschreitung der Tageslenkzeit oder der Wochenlenkzeit, einen Verstoß gegen die Lenkzeitunterbrechungen oder Mindestru- 3246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I he/eilen anordnet oder /ulaßl oder als Arbeitgeber entgegen f} 15a Abs 7 in Verbindung mit \ilikel II cJc-j Veioidnung (LWG) Nr. 543/69 und den H 1 bis , und 6 clei Verordnung zur Duic hluluung der Verordnung (EWG) Nr. 513 (»9 ein Kialllahi/eugiuhrei ein persönliches Konhollbuc li odei cjne ausreichende Anzahl Sc haubldllei nicht aushändigt oder das ausgehändigte Konhollbuc h niclil registriert oder entgegen ij 15 a Abs. 7 odei H einen Arbeitszeit-nac hweis eines KiafUdhi/eugfuhrers nicht aufbewahrt odci nie hl voi legt, 9. gegen eine Vorschrift des § 12 a Abs. 1 Satz 3, des § 15 b Abs. 3 oder des § 15 k Abs. 2 über die Ablieferung von deutschen Führerscheinen oder die Vorlage von ausländischen Fahrausweisen verstößt, 10. entgegen § 15 d Abs. 1 einen Kraftomnibus, eine Kraftdroschke, einen Mietwagen oder einen Krankenkraftwagen führt oder hinter einem Kraftfahrzeug einen Omnibusanhänger mitführt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt, 11. entgegen § 15 d Abs. 3 als Halter eines Fahrzeugs die Fahrgastbeförderung anordnet oder zuläßt, obwohl der Führer des Fahrzeugs oder Zuges die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder 12. entgegen § 15 g die Meldung über die Einstellung eines Kraftdroschken-, Mietwagen- oder Krankenkraftwagenführers unterläßt oder unvollständig abgibt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Abs. 1 einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschränkungen nicht beachtet, 2. gegen eine Vorschrift des § 17 Abs. 2, des § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2, des § 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 oder des § 29 d Abs. 1 über die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, über die Ablieferung des Fahrzeugscheins oder des Betriebserlaubnisnachweises oder über die Vorlage der Anhängerverzeichnisses verstößt, 3. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger entgegen § 18 Abs. 1 ohne die erforderliche Zulassung oder entgegen § 18 Abs. 3 ohne die erforderliche Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzt, 4. einer Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 1 oder 2, des § 23 Abs. 4 Satz 1, des § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 oder des § 60 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 7 Satz 1 über amtliche Kennzeichen an Fahrzeugen zuwiderhandelt, sofern nicht schon eine strafbare Handlung nach § 22 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegt, 5. einer Vorschrift des § 29 e Abs. 1, des § 29 g Satz 1 oder des § 60 a Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 über Versicherungskennzeichen an Fahrzeugen zuwiderhandelt, 6. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 3 über die Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge verstößt, 7. entgegen § 22 a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 ein Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet, veräußert, erwirbt oder verwendet, sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegt, 8. gegen eine Vorschrift des § 21 a Abs. 3 Satz 1 oder § 22 a Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 über die Kennzeichnung von Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen ein Verbot nach § 21 a Abs. 3 Satz 2 oder § 22 a Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 über die Anbringung von verwechslungsfähigen Zeichen verstößt, 9. gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung a) des Fahrzeugscheins nach § 24 Satz 2 oder nach § 28 Abs. 1 Satz 3, b) des Anhängerverzeichnisses nach § 24 Satz 3, c) der Ablichtung oder des Abdrucks einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 18 Abs. 5, d) der Betriebserlaubnis für den Einzelfall nach § 18 Abs. 5, e) der Ablichtung oder des Abdrucks einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor nach § 18 Abs. 6, f) der Sachverständigen-Bescheinigung über den Motor nach § 18 Abs. 6, g) der Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen nach § 29 e Abs. 2 Satz 3 oder h) der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach § 22 a Abs. 4 Satz 2 verstößt, 10. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 5 über Aufbewahrung und Aushändigung von Nachweisen über die Betriebserlaubnis verstößt, 11. gegen eine Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1 über die Meldung von verlustig gegangenen Fahrzeugbriefen oder deren Vordrucken oder des § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 über die Vorlage von Briefen verstößt, 12. einer Vorschrift des § 27 Abs. 1 über die Meldepflichten bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, des § 27 Abs. 2 über die Antrags- oder Anzeigepflicht bei Standortänderung des Fahrzeugs, des § 27 Abs. 3 Satz 1 oder 2 über die Anzeige- und Antragspflichten bei Veräußerung des Fahrzeugs, des § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 über die Beachtung des Betriebsverbots, des § 27 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 über die Vorlage- und Anzeigepflichten sowie die Pflichten zur Veranlassung der Entstempelung von Kennzeichen zuwiderhandelt, 13. einer Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 1 oder 6 über die Ablieferung von roten Kennzeichen oder von Fahrzeugscheinen, des § 28 Abs. 3 Satz 3 über die Verwendung von Fahrzeugscheinen sowie über die Vornahme von Eintragungen in diese Scheine oder des § 28 Abs. 3 Satz 4 Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3247 oder 5 über die Führung, Aufbewahrung und Aushändigung von Verwendungsverzeichnissen zuwiderhandelt, 14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.8 Satz 2 oder 3.1 Satz 1 oder 2 der Anlage VIII über Haupt-, Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchungen zuwiderhandelt, 15. einer Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 über Prüfplaketten an Fahrzeugen, dem Betriebsverbot oder der Betriebsbeschränkung nach § 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 oder dem Verbot nach § 29 Abs. 6 über das Anbringen von verwechslungsfähigen Zeichen zuwiderhandelt, 16. einer Vorschrift der Nummer 3.3 Satz 1 oder 4.2.3 Satz 1 der Anlage VIII über die Wiedervorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt, 17. gegen eine Vorschrift der Nummer 5.1 oder 5.3 Satz 1 oder 3 der Anlage VIII über das Führen, Vorlegen oder Aufbewahren von Prüfbüchern verstößt, 18. entgegen der Vorschrift in der Nummer 6.7 oder 7 der Anlage VIII das Betreten der Grundstücke oder Geschäftsräume, die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen oder die Einsicht in Aufzeichnungen nicht ermöglicht. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Zug) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt: 1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen; 2. des § 32 über Abmessungen von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen; 3. der §§ 32 a, 42 Abs. 2 Satz 1 über das Mitführen von Anhängern, des § 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 6 über das Schleppen von Fahrzeugen, des § 43 über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen oder des § 44 über Stützeinrichtungen und Stützlast von Anhängern; 3 a. des § 32 b Abs. 1 oder 2 über Unterfahrschutz; 4. des § 34 Abs. 2, 3 über die zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte, des § 34 Abs. 4 über die Beschriftung, des § 34 Abs. 5 Satz 1 über die Wiegepflichten, des § 34 Abs. 6 oder 7 über Gleiskettenfahrzeuge oder des § 42 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 über die zulässige Anhängelast; 5. des § 34 a über die Besetzung von Kraftomnibussen; 6. des § 35 über die Motorleistung; 7. des § 35 a Abs. 1 bis 3 oder 5 über Anordnung und Beschaffenheit der Sitze im Fahrzeug, des Betätigungsraums für den Fahrzeugführer oder der Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs, des § 35 a Abs. 4 über Sitz, Handgriff und Fußstützen für Beifahrer auf Krafträdern, des § 35 a Abs. 6 über Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten oder des § 35 a Abs. 7 über Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme; 7 a. des § 35 b Abs. 1 über die Beschaffenheit der Einrichtungen zum Führen von Fahrzeugen oder des § 35 b Abs. 2 über das Sichtfeld des Fahrzeugführers; 7 b. des § 35 c über Heizung und Belüftung, des § 35 d über Einrichtungen zum Auf- und Absteigen, über die Beschaffenheit der Fußböden sowie über die Beschaffenheit der Übergänge in Gelenkfahrzeugen, des § 35 e über Türen und Türeinrichtungen oder des § 35 f über Notausstiege in Kraftomnibussen; 7 c. des § 35 g Abs. 1 oder 2 über Feuerlöscher in Kraftomnibussen oder des § 35 h über Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen; 8. des § 36 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 5 Satz 1 bis 5 über Bereifung und Beschaffenheit von Laufflächen oder des § 36 Abs. 5 Satz 6 über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Gleiskettenfahrzeugen, des § 36 a Abs. 1 über Radabdeckungen, des § 36 a Abs. 3 über die Sicherung außen am Fahrzeug mitgeführter Ersatzräder, des § 37 Abs. 1 über Gleitschutzeinrichtungen oder des § 37 Abs. 2 über Schneeketten; 9. des § 38 über Lenkeinrichtungen; 10. des § 38 a über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung; 11. des § 39 über Einrichtungen zum Rückwärtsfahren; 12. des § 40 Abs. 1 über die Beschaffenheit von Scheiben oder des § 40 Abs. 2 über Anordnung und Beschaffenheit von Scheibenwischern; 13. des § 41 Abs. 1 bis 13, 15, 16 oder 17 über Bremsen oder des § 41 Abs. 14 über Ausrüstung mit Unterlegkeilen, ihre Beschaffenheit und Anbringung; 14. des § 45 über Kraftstoffbehälter oder des § 46 über Kraftstoffleitungen; 15. des § 47 über Abgase und ihre Ableitung; 16. des § 48 Abs. 2 über die Verhütung von Bränden beim Betrieb von Dampfkesseln oder Gaserzeugeranlagen; 17. des § 49 Abs. 1 über die zulässige Geräuschentwicklung oder des § 49 Abs. 2 Satz 1 über die Verpflichtung zum Messen von Geräuschen; 18. des § 49 a Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, des § 50 Abs. 1 bis 3, 5, 6, 6 a oder 8, des § 51 Abs. 1, 2 oder 3, des § 52 Abs. 1, 2 oder 7 Satz 2 oder des § 53 über lichttechnische Einrichtungen; 19. des § 53 a Abs. 1, 2, 4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten und Warnblinkanlagen oder des § 54 b über die zusätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraftomnibussen; 19 a. des § 53 b über die Kenntlichmachung von Anbaugeräten; 3248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 19 b. des § 53 c Abs. 2 über Tarnleuchten; 20. des § 54 Abs. 1 bis 4 oder 6 über Fahrtrichtungsanzeiger; 21. des § 54 a über die Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen; 22. des § 55 Abs. 1 bis 4 oder 6 über Einrichtungen für Schallzeichen; 23. des § 55 a über Funkentstörung; 24. des § 56 Abs. 1 über Rückspiegel; 25. des § 57 Abs. 1 oder 2 über die Ausrüstung und Beschaffenheit von Geschwindigkeitsmessern, des § 57 a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 über Fahrtschreiber oder des § 57 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 3, Satz 4 Flalbsatz 1 oder Satz 5 über Schaublätter im Fahrtschreiber; 25a. des §57a Abs. 3 Satz 2 über das Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli 1970; 26. des § 58 Abs. 1 über Geschwindigkeitsschilder an Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder des § 59 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 über Fabrikschilder und Fahrgestellnummern; 27. des § 61 über besondere Anforderungen bei Omnibusanhängern; 27 a. des § 61 a über Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor oder 28. des § 62 über die Beschaffenheit von elektrischen Einrichtungen der elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeuge. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Zug solcher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt: 1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen; 2. des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung sowie die Wiegepflicht.; 3. des § 64 Abs. 1 über Lenkeinrichtungen, Anordnung und Beschaffenheit der Sitze, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen oder des § 64 Abs. 2 über die Bespannung von Fuhrwerken; 4. des § 64 a über Schallzeichen an Fahrrädern oder Schlitten; 5. des § 64 b über die Kennzeichnung von Gespannfahrzeugen ; 6. des § 65 Abs. 1 über Bremsen oder des § 65 Abs. 3 über Bremshilfsmittel; 7. des § 66 über Rückspiegel; 7 a. des § 66 a über lichttechnische Einrichtungen oder 8. des § 67 Abs. 1 bis 7 über lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern, ihren Beiwagen oder ihren Anhängern. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 31 Abs. 1 ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, ohne zur selbständigen Leitung geeignet zu sein, 2. (aufgehoben) 3. entgegen § 31 Abs. 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zuläßt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet, 4. entgegen § 31 a Satz 2 als Halter oder dessen Beauftragter im Fahrtenbuch nicht unverzüglich nach Beendigung jeder einzelnen Fahrt einträgt, wer das Fahrzeug geführt hat, 4 a. gegen eine Vorschrift des § 31 a Satz 3 über die Aufbewahrung oder die Aushändigung des Fahrtenbuchs verstößt, 5. als Fahrpersonal oder Halter gegen eine Vorschrift des § 35 g Abs. 3 über Ausbildung in der Handhabung von Feuerlöschern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 35 g Abs. 4 über die Prüfung von Feuerlöschern verstößt, 6. als Halter oder dessen Beauftragter gegen eine Vorschrift des § 57 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Satz 3 über die Ausfüllung und Verwendung von Schaublättern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 57 a Abs. 2 Satz 4 über die Vorlage und Aufbewahrung von Schaublättern verstößt, 6 a. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli 1970 über die Aushändigung, Aufbewahrung oder Vorlage von Schaublättern verstößt, 6 b. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57 b Abs. 1 Satz 1 über die Pflicht, Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte prüfen zu lassen, oder des § 57 b Abs. 3 über die Pflichten bezüglich des Einbauschildes verstößt, 7. gegen die Vorschrift des § 70 Abs. 3 a über die Mitführung oder Aufbewahrung sowie die Aushändigung von Urkunden über Ausnahmegenehmigungen verstößt, 8. entgegen § 71 Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, 9. (aufgehoben) 10. gegen eine Vorschrift des § 72 Abs. 2 a) (zu § 35 f Abs. 1 und 2) über Notausstiege in Kraftomnibussen, b) (zu § 41) über Bremsen oder (zu § 41 Abs. 9) über Bremsen an Anhängern oder Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3249 c) (zu § 42 Abs. 2) über Anhängelast bei Anhängern ohne ausreichende eigene Bremse verstößt. § 69 b Hinweis auf Strafvorschriften Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 15 a Abs. 7 und 8, soweit sie die Pflicht des Beifahrers zur Führung, Mitführung und Vorlage des Arbeitszeitnachweises und des Arbeitgebers oder Kraftfahrzeugführers zur Aufbewahrung und Vorlage des Arbeitszeitnachweises für Beifahrer betreffen, werden nach § 25 Abs. 1 und 2 der Arbeitszeitordnung bestraft oder nach § 15 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt geändert durch Artikel 242 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-gesetzbl. I S. 469), geahndet. §70 Ausnahmen (1) Ausnahmen können genehmigen 1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 18 Abs. 1, des § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58, 59 und 60 Abs. 5, 2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder von ihnen bestimmte Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller, es sei denn, daß die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist, 3. der Bundesminister für Verkehr von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind — allgemeine Ausnahmen ordnet er durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an —, 4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung. (2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören. (3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen. (3 a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von der Zulassungspflicht, der Betriebserlaubnispflicht, der Kennzeichenpflicht oder den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde (z. B. Fahrzeugschein) nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei Fahrzeugen der in § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b bezeichneten Arten und bei den auf Grund des § 70 Abs. 1 Nr. 1 von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, daß der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (4) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig. §71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen. §72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft. (2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen: § 14 a (DDR-Fahrerlaubnis) Die in § 14 a Abs. 2 genannte Frist beginnt für Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnis, die vor dem 4. August 1974 ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Verordnung begründet haben, vom 4. August 1974 an. § 15 d (Erlaubnispflicht und Ausweispflicht) gilt für Krankenkraftwagenführer, soweit sie vor dem 20. Juli 1972 einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht bedurften, erst vom 1. November 1972 an. Auf Mietwagen beschränkte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung, die vor dem 20. Juli 1972 erteilt worden sind, berechtigen auch zum Führen von Krankenkraftwagen. § 15 e (Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 und Nr. 4 gelten nicht für Bewerber, die eine Erlaubnis für Mietwagen haben wollen, wenn sie am 31. Juli 1969 bereits als Führer von Mietwagen tätig waren. 3250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I § 15 e Abs. 1 letzter Halbsatz (Ausbildung mindestens nach einem behördlich genehmigten Ausbildungsplan) tritt in Kraft am 1. Dezember 1974. §18 Abs. 2 Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder wie Fahrräder mit Hilfsmotor zu behandeln) Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 behandelt 1. Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 1 PS (0,7 kW) nicht überschreitet, 2. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters — bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger — 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit 3 Rädern. § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge) gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, erst von einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage an. §18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für Einradanhänger — § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe p — ) tritt in Kraft am I.Januar 1974; jedoch ist für Verbindungseinrichtungen an den vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommenen Einradanhängern eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich. § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte über 3 t Gesamtgewicht) tritt in Kraft am 1. April 1976, jedoch nur für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Arbeitsgeräte. §19 Abs. 2 (Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung nach Änderung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit) Soweit für eine Zugmaschine oder für einen Anhänger im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a, d, e oder o, die vor dem 20. Juli 1972 in den Verkehr gekommen sind, eine Betriebserlaubnis oder für eine Einrichtung an den vorgenannten Fahrzeugen eine Bauartgenehmigung für eine FJöchstgeschwin-digkeit im Bereich von 18 km/h bis weniger als 25 km/h erteilt ist, gilt ab 20. Juli 1972 die Betriebserlaubnis oder die Bauartgenehmigung als für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erteilt. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein brauchen erst berichtigt zu werden, wenn sich die Zulassungsstelle aus anderem Anlaß mit den Papieren befaßt. § 22 a (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile.) gilt — mit Ausnahme von Warneinrichtungen nach § 53 a Abs. 1 — nicht für Fahrzeugteile, die vor dem 1. Januar 1954 (im Saarland: vor dem 1. Juli 1961) in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen) gilt für Heizungen für die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen und tritt im übrigen in Kraft am 1. April 1961 für Heizgeräte (Heizanlagen mit selbständiger Wärmeerzeugung), am 1. Januar 1962 für Heizeinrichtungen (Heizanlagen zur Übertragung von Wärme, die beim Betrieb des Fahrzeugmotors entsteht), wenn die Fahrzeuge, in denen sie angebracht sind, nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen, für andere Heizeinrichtungen nach Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr. § 22 a Abs. 1 Nr. 3 (Sicherheitsglas) gilt nicht für Sicherheitsglas, das vor dem 1. April 1957 in Gebrauch genommen worden ist und an Fahrzeugen verwendet wird, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 6 (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen) gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von 1. Fahrrädern mit Hilfsmotor mit ihren Anhängern, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, 2. Personenkraftwagen mit Einradanhänger, wenn der Einradanhänger vor dem 1. Januar 1974 erstmals in den Verkehr gekommen ist. § 22 a Abs. 1 Nr. 10 (Nebelscheinwerfer) gilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 11 (Kennleuchten für blaues Blinklicht) gilt nicht für Kennleuchten für blaues Blinklicht, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 12 (Kennleuchten für gelbes Blinklicht) gilt nicht für Kennleuchten für gelbes Blinklicht, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 16 (Warndreiecke, Warnleuchten) gilt bereits für Warndreiecke und Warnleuchten, die in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Ge- Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3251 samtgewicht von mehr als 2,5 t mitgeführt werden, und tritt für Warndreiecke und Warnleuchten in anderen Kraftfahrzeugen am 1. Januar 1969 in Kraft. Warndreiecke und Warnleuchten, die vor dem 1. Januar 1969 in Gebrauch genommen und nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage weiter verwendet werden, jedoch in Kraftfahrzeugen, in denen Warndreiecke oder Warnleuchten in amtlich genehmigter Bauart mitgeführt werden müssen, nur zusätzlich zu diesen Warneinrichtungen. § 22 a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger) gilt nicht für Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzeiger, die vor dem 1. April 1957 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 18 (Glühlampen) gilt nicht für Glühlampen für 40 V und 80 V, soweit solche Lampen vor dem 1. Oktober 1974 hergestellt worden sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 19 (Einsatzhorn) gilt nicht für Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz, die vor dem 1. Januar 1959 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 22 (Lichtmaschinen für Fahrräder) gilt nicht für Lichtmaschinen, die vor dem 1. Juli 1956 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 24 (Beiwagen) gilt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor und Kleinkrafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h nicht für Beiwagen, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 2 (Prüfzeichen) gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen und lichttechnische Einrichtungen — ausgenommen Warneinrichtungen nach § 53 a Abs. 1 —, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 3 Nr. 2 (Einrichtungen ausländischer Herkunft) gilt für Glühlampen, 1. soweit sie vor dem 1. Oktober 1974 erstmals in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, oder 2. soweit sie auf Grund der Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit Italien vom 24. April 1962 (Ver-kehrsbl. 1962 S. 246) oder mit Frankreich vom 3. Mai 1965 (Verkehrsbl. 1965 S. 292) in der Fas- sung der Änderung vom 12. November 1969 (Verkehrsbl. 1969 S. 681) als der deutschen Regelung entsprechend anerkannt werden. § 23 Abs. 1 Satz 3 (Anforderungen an Fahrzeugbriefe) Im Saarland vor dem 1. September 1959 ausgefertigte Fahrzeugbriefe bleiben auch dann gültig, wenn sie kein für die Bundesdruckerei geschütztes Wasserzeichen haben. § 23 Abs. 1 letzter Satz (Verwendung der Bezeichnung "Personenkraftwagen") Kraftfahrzeuge, die unter der Bezeichnung "Kombinationskraftwagen" zugelassen worden sind, gelten als Personenkraftwagen. Die Berichtigung der Angaben über die Art des Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren kann aufgeschoben werden, bis die Papiere der Zulassungsstelle aus anderem Anlaß vorgelegt werden. Dasselbe gilt für die Streichung der Angabe über die Nutzlast sowie für die Berichtigung des Leergewichts auf den sich durch die geänderte Anwendung des § 42 Abs. 3 ergebenden neuen Wert. Für diese Berichtigungen sind Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nicht zu erheben. § 24 letzter Halbsatz (Inhalt des Anhängerverzeichnisses) tritt am 1. Juli 1963 in Kraft. Ist der Tag der ersten Zulassung nicht bekannt und nicht festzustellen, so genügt die Angabe des Jahres der ersten Zulassung. Soweit Anhängerverzeichnisse hinsichtlich dort aufgeführter Sattelanhänger keine Angaben über die zulässige Aufliegelast enthalten, sind sie der Zulassungsstelle zur Ergänzung spätestens bis zum 31. Dezember 1969 vorzulegen. § 26 Abs. 4 (Erfassung und Meldung der zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeuge) gilt für die zulassungsfreien Kraftfahrzeuge, denen vom 9. Dezember 1970 an ein amtliches Kennzeichen zugeteilt wird. Für die anderen Kraftfahrzeuge gilt weiterhin § 26 Abs. 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundes-gesetzbl. IS. 897). § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b (Breite von land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten) tritt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge am 1. Juli 1961, für die anderen Fahrzeuge nach näherer Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr in Kraft. § 32 b (Unterfahrschutz) tritt in Kraft am 1. Januar 1975 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge, für andere Fahrzeuge nach Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr. § 34 Abs. 4 (Angabe der Achslasten und Gewichte am Fahrzeug) tritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch für die Angabe der zulässigen Aufliegelast an Sattelzugmaschinen am 1. Januar 1974. An den vor dem 3252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 1. Juli 1961 in den Vorkehr gekommenen zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sind die zulässigen Achslasten und das zulässige Gesamtgewicht erst von einem vorn Bundesminister füi Verkehr zu bestimmenden Tage an anzuschreiben. § 34 a (Besetzung von Kraftomnibussen) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 4 bis 6 gelten für die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge und ab 1. Januar 1961 auch für andere Fahrzeuge, Absatz 2 Satz 4 tritt in Kraft am 1. Januar 1962 für Fahrzeuge, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen, für andere Fahrzeuge nach Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr. § 35 (Motorleistung) gilt wie folgt: Erforderlich ist eine Motorleistung von mindestens 1. 3 PS (2,2 kW) je Tonne bei Zugmaschinen, die vom 1. Januar 1971 an erstmals in den Verkehr kommen, sowie bei Zugmaschinenzügen, wenn das ziehende Fahrzeug von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommt; bei anderen Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen von einem durch den Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage an; 2. 6 PS (4,4 kW) je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1971 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, wenn das ziehende Fahrzeug vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen ist, jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 32 t eine Motorleistung von a) 5 PS (3,7 kW) je Tonne, wenn das ziehende Fahrzeug vor dem 1. Januar 1966 erstmals in den Verkehr gekommen ist, b) 5,5 PS (4,0 kW) je Tonne, wenn das ziehende Fahrzeug in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1968 erstmals in den Verkehr gekommen ist; 3. 8 PS (6 kW) je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vom 1. Januar 1971 an erstmals in den Verkehr kommen, sowie bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, wenn das ziehende Fahrzeug von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommt, jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 28,5 t eine Motorleistung von 6 PS (4,4 kW) je Tonne, wenn das ziehende Fahrzeug in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1971 erstmals in den Verkehr gekommen ist. § 35 a Abs. 2 Satz 2 bis 4 (Verriegelungs- und Entriegelungseinrichtungen, Rückenlehnen) tritt in Kraft am 1. März 1976 für Fahrzeuge, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. § 35 a Abs. 1 a Satz 2 in der vor dem 28. Juni 1973 geltenden Fassung gilt weiterhin für Fahrzeuge, die vor dem 1. März 1976 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 35 a Abs. 3 (Beifahrersitz an Zugmaschinen) gilt nicht für Zugmaschinen, die vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 35 a Abs. 5 und Anlage X (Sitze in Kraftomnibussen, Gangbreite) treten in Kraft am 1. April 1974 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse. Für andere Kraftomnibusse gelten wahlweise auch § 35 a Abs. 4 und Anlage X in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesge-setzbl. I S. 897), und zwar 1. für alle der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Kraftomnibusse, 2. für andere Kraftomnibusse, die vom 1. Januar 1961 an, aber vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 35 a Abs. 6 (Verankerungen für Sicherheitsgurte) tritt in Kraft am 1. Januar 1974 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge, jedoch für den mittleren hinteren Sitzplatz in Fahrzeugen mit nicht mehr als 5 Sitzplätzen erst am 1. Januar 1975. § 35 a Abs. 7 (Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme) tritt in Kraft am 1. Januar 1974, jedoch nur für die von diesem. Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 35 c (Heizung und Lüftung) Die geschlossenen Führerräume der vor dem 1. Januar 1956 erstmals in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeuge — ausgenommen Kraftomnibusse — brauchen nicht heizbar zu sein. § 35 d Abs. 2 (Höhe der Trittstufen bei Kraftomnibussen) tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. § 35 e Abs. 1 (Vermeidung störender Geräusche beim Schließen der Türen) tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. § 35 e Abs. 2 (Vermeidung des unbeabsichtigten Öffnens der Türen) tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. § 35 e Abs. 3 (Türbänder) gilt für Kraftomnibusse, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen, und tritt in Kraft am 1. Juli 1963 für andere Fahrzeuge, die nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen. § 35 e Abs. 4 (Ein- und Ausstiege bei Kraftomnibussen) tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. Bei Fahrzeugen, die vor diesem Zeitpunkt erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die lichte Weite der Einstiege weniger als 650 mm betragen. Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3253 § 35 f Abs. I und 2 (Notausstiege) tritt in Kraft am 1. Januar 1962, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt erstmals in den Verkehr gekommen sind und der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen, müssen in der Rückwand oder am hinteren Teil der linken Seitenwand eine Nottür haben. Die Nottür in der Rückwand kann durch ein Fenster in der Rückwand ersetzt werden, dessen lichte Weite mindestens 1200 mm X 430 mm betragen muß, und dessen Verglasung im Falle der Gefahr in kürzester Zeit beseitigt werden kann. Abrundungen des Fensters in der Rückwand sind zulässig, wenn dadurch seine Verwendung als Notausstieg nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschriften über den Notausstieg in der Rückwand gelten nicht, wenn mindestens 2 Fenster auf jeder Seite so beschaffen sind, daß sie als Notausstieg dienen können. § 35 h Abs. 1 (Verbandkästen in Kraftomnibussen) Art, Menge und Beschaffenheit des Erste-Hilfe-Materials in Verbandkästen dürfen bis zum 31. Dezember 1969 noch dem Normblatt DIN 13 163, Ausgabe November 1957, entsprechen. In den im innerstädtischen Linienverkehr verwendeten Kraftomnibussen mit mehr als 26 Fahrgastplätzen braucht bis zum 1. April 1974 nur ein Verbandkasten mitgeführt zu werden. § 35h Abs. 3 (Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen) tritt in Kraft 1. am 1. Januar 1970 für Kraftfahrzeuge, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen, 2. am 1. Januar 1972 für andere Kraftfahrzeuge, jedoch für Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar 1971 an der Hauptuntersuchung (§ 29) oder einer Untersuchung in amtlich anerkannten Werkstätten nach Nummer 4.3.1 der Anlage VIII unterzogen werden, bereits vom Tage der Untersuchung an. Bis zum 31. Dezember 1972 genügt noch das Mitführen von Verbandkästen oder von ähnlich bezeichneten Behältnissen mit Erste-Hilfe-Material, auch wenn dieses nach Art, Menge und Beschaffenheit nicht den Forderungen des § 35 h Abs. 3 entspricht. § 36 a Abs. 3 (doppelte Sicherung der Halterung von Ersatzrädern) tritt in Kraft am 1. September 1973 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge und am 1. Oktober 1974 für andere Fahrzeuge — ausgenommen Personenkraftwagen —. § 37 Abs. 2 Satz 4 (Teilung der Kettenglieder) Bei den vor dem 1. April 1974 hergestellten Schneeketten darf die Teilung der Kettenglieder etwa das Fünffache der Drahtstärke betragen. § 38 Abs. 2 (Lenkhilfe) tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse. § 39 (Rückwärtsgang) gilt für Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von mehr als 400 kg und tritt in Kraft am 1. Juli 1961 für andere mehrspurige Kraftfahrzeuge, die nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen. § 40 Abs. 2 (Scheibenwischer) Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, die vor dem 20. Juli 1973 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügen Scheibenwischer, die von Hand betätigt werden. § 41 (Bremsen) Bei den vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den Verkehr gekommenen Zugmaschinen, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt, genügt eine Bremsanlage, die so beschaffen sein muß, daß die Räder vom Führersitz aus festgestellt (blockiert) werden können und beim Bruch eines Teils der Bremsanlage noch mindestens ein Rad gebremst werden kann. Der Zustand der betriebswichtigen Teile der Bremsanlage muß leicht nachprüfbar sein. An solchen Zugmaschinen muß der Kraftstoff- oder Drehzahlregulierungshebel feststellbar oder die Bremse auch von Hand bedienbar sein. § 41 Abs. 5 (Wirkung der Feststellbremse) Für die Feststellbremse genügt eine mittlere Verzögerung von 1 m/s2 bei den vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in-den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h. § 41 Abs. 6 (Bremsen an Krafträdern) Für Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 (im Saarland: vor dem 1. Oktober 1960) erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie für die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 65. § 41 Abs. 9 Satz 6 (Allradbremse an Anhängern) gilt nicht für die vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommenen Anhänger. § 41 Abs. 9 (Bremsen an Anhängern) Bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage genügen an den vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen und für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gekennzeichneten Anhängern Bremsen, die weder vom Führer des ziehenden Fahrzeugs bedient werden noch selbsttätig wirken können. Diese Bremsen müssen durch einen auf dem Anhänger befindlichen Bremser bedient werden; der Bremsersitz mindestens des ersten Anhängers muß freie Aussicht auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung bieten. 3254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I § 41 Abs. 14 Salz I und 2 (Ausrüstung mit Unterlegkeilen) gilt, soweit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t und für Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg die Ausrüstung mit mindestens einem sicher zu handhabenden und hinreichend wirksamen Unterlegkeil gefordert wird. Soweit darüber hinaus drei- und mehrachsige Fahrzeuge, Sattelanhänger sowie einachsige Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg mit mindestens 2 solcher Unterlegkeile ausgerüstet sein müssen, gilt dies erst vom 1. Januar 1974 an; jedoch für land-oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen erst vom 1. April 1975 an. An einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern, die vor dem 1. April 1974 in den Verkehr gekommen sind, genügt ein Unterlegkeil. § 41 Abs. 14 Satz 4 (Halterungen für Unterlegkeile) tritt in Kraft am 1. September 1973 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge und am 1. Januar 1974 für andere Fahrzeuge. § 41 Abs. 16 (Zweikreisbremsanlage und Warndruckanzeiger bei Druckluftbremsanlagen) tritt in Kraft am l.Juli 1963, die Vorschrift über Zweikreisbremsanlagen jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse. § 41 Abs. 17 (Zweileitungsbremsanlage) tritt in Kraft am 1. April 1974 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 42 Abs. 2 (Anhängelast bei Anhängern ohne ausreichende eigene Bremse) gilt auch für zweiachsige Anhänger, die vor dem 1. Oktober 1960 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 (Zuggabel, Zugöse) gilt nicht für die hinter Zug- oder Arbeitsmaschinen mit nach hinten offenem Führersitz mitgeführten mehrachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 43 Abs. 1 Satz 3 (Höheneinstellung an der Anhängerdeichsel) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung vorn) gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t und für Zugmaschinen und tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für andere Kraftfahrzeuge, soweit sie von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. § 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung hinten) tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 43 Abs. 3 (roter Lappen) gilt bereits, wenn der Abstand zwischen dem ziehenden und dem gezogenen Fahrzeug mehr als 2,75 m beträgt, und tritt für die anderen Fälle am 1. September 1973 in Kraft. § 44 Abs. 1 letzter Satz (Stütze muß sich selbsttätig anheben) tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 44 Abs. 3 letzter Satz (Angabe der Stützlast) tritt in Kraft am 1. April 1974 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 45 Abs. 2 (Lage des Kraftstoffbehälters) gilt nicht für reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für die eine Allgemeine Betriebserlaubnis vor dem 1. April 1952 erteilt worden ist, und nicht für Fahrzeuge, die im Saarland vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 45 Abs. 3 (Kraftstoffbehälter in Kraftomnibussen) gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Kraftomnibusse und tritt in Kraft am 1. April 1961 für andere Kraftomnibusse, die nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen. § 46 Abs. 4 (Kraftstoffleitungen und Förderung des Kraftstoffs bei Kraftomnibussen) gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Kraftomnibusse und tritt in Kraft am 1. April 1961 für andere Kraftomnibusse, die nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen. § 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIV über die Prüfung Typ III (Kurbelgehäuseentlüftung) gelten für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis vom 1. Oktober 1970 an erstmals in den Verkehr kommen, und treten am 20. April 1973 für die Fahrzeuge in Kraft, die auf Grund einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis sich auf Anlage XII in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden Fassung bezieht, gelten insoweit weiterhin als vorschriftsmäßig. § 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIV über die Prüfung Typ I (Abgase bei verschiedenen Betriebs-zuständen) gelten für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis vom 1. Oktober 1970 an erstmals in den Verkehr kommen, und treten am 20. April 1973 für die Fahrzeuge in Kraft, die auf Grund einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis sich auf Anlage XIII in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden Fassung bezieht, gelten insoweit weiterhin als vorschriftsmäßig. Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3255 § 47 Abs. 1 Satz 3, Anlage XI und Anlage XIV über die Prüfung Typ II (Prüfung des CO-Gehalts im Leerlauf) gelten hinsichtlich der Anlage XI ab 1. Juli 1969 und treten hinsichtlich der Anlage XIV am 1. Oktober 1970 in Kraft, jedoch jeweils nur für Fahrzeuge, die von den genannten Tagen an erstmals in den Verkehr kommen. § 50 Abs. 6 a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern bis 40 km/h) Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie bei den vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h genügt es, wenn die Anforderungen des § 67 Abs. 1 erfüllt sind. § 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhängigkeit) tritt in Kraft nach Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr. § 52 Abs. 1 Satz 1 (Anzahl der Nebelscheinwerfer) Abweichend von Satz 1 dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge bis zum 31. März 1974 mit nur einem Nebelscheinwerfer ausgerüstet sein. § 52 Abs. 2 Satz 4 (Schaltung der Rückfahrscheinwerfer) Bei den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen genügt es, wenn die Rückfahrscheinwerfer nur bei eingeschaltetem Rückwärtsgang brennen können. § 52 Abs. 3 Nr. 4 (Kennleuchten für blaues Blinklicht für Krankenkraftwagen) Soweit Kraftfahrzeuge nach § 52 Abs. 3 Nr. 4 nach dem Fahrzeugschein als "Krankenwagen" anerkannt sind, braucht ihre Bezeichnung nicht in "Krankenkraftwagen" geändert zu werden. § 53 Abs. 2 Satz 1 (Bremsleuchten) An Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt eine Bremsleuchte. § 53 Abs. 4 (2 zusätzliche Rückstrahler in bestimmten Fällen) tritt in Kraft am 1. April 1974. § 53 Abs. 7 (Arbeitsgeräte und eisenbereifte Anhänger der Land- oder Forstwirtschaft) Soweit die in dieser Vorschrift genannten Anhänger vor dem 1. Januar 1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt zu ihrer rückwärtigen Sicherung die entsprechende Anwendung des § 66 a; dies gilt jedoch nur bis zum 31. Dezember 1975. § 53 Abs. 8 (rückwärtige Sicherung abgeschleppter Fahrzeuge) tritt in Kraft am 1. Januar 1974. § 53 a Abs. 2 (Warndreiecke, Warnleuchten) Statt der in § 53 a Abs. 2 vorgeschriebenen Warndreiecke und Warnleuchten genügen folgende in § 53 a Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) aufgeführte Warneinrichtungen, wenn sie in einer amtlich genehmigten Bauart (§ 22 a Abs. 1 Nr. 16) vor dem 1. Januar 1969 hergestellt worden sind: 1. für Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,5 t mindestens eine rückstrahlende Warneinrichtung (Warndreieck), jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage; 2. für andere Kraftfahrzeuge mindestens 2 von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige, tragbare Sicherungsleuchten für gelbes oder rotes Dauerlicht oder gelbes Blinklicht oder mindestens 2 rückstrahlende Warneinrichtungen (Warndreiecke) oder eine solche Sicherungsleuchte mit einer solchen rückstrahlenden Warneinrichtung, jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage. § 53 a Abs. 4 (Warnblinkanlage) gilt vom 1. Januar 1970 an für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge und tritt für andere Fahrzeuge am 1. Januar 1976 in Kraft, jedoch müssen die Fahrzeuge, die vom 1. April 1974 an der Hauptuntersuchung (§ 29) oder einer Untersuchung in amtlich anerkannten Werkstätten nach Nummer 4.3.1 der Anlage VIII unterzogen werden, bereits vom Tage der Untersuchung an mit einer Warnblinkanlage ausgerüstet sein. § 53 a Abs. 5 (Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind) Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1969 mit einer Warnblinkanlage ausgerüstet worden sind, darf das Warnblinklicht auch durch vorhandene Blinkleuchten für rotes Licht abgestrahlt werden, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) zulässig waren, jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage. Solange an Fahrzeugen noch Blinkleuchten für rotes Licht zulässig und vorhanden sind, darf das Warnblinklicht an der Rückseite durch 2 zusätzlich angebrachte Leuchten für gelbes Licht abgestrahlt werden. Statt einer Warnblinkanlage dürfen Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind, Springlicht im Sinne des § 53 a Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) haben, jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage. Das Springlicht darf schon vor dem Anhalten des Fahrzeugs einschaltbar sein, jedoch muß dem Fahrzeugführer durch eine auffällige Kontrolleuchte für rotes Licht angezeigt werden, daß das Springlicht eingeschaltet ist. 3256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I § 54 (Fahrtrichtungsanzeiger) gilt nicht für Krafträder, die vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht) Statt der in § 54 Abs. 3 aufgeführten Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. Januar 1970 in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Blinkleuchten für rotes Licht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) zulässig waren. § 54 Abs. 3 (Winker für gelbes Blinklicht und Pen-delwinker) Statt der in § 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Winker für gelbes Blinklicht oder Pendelwinker für gelbes Dauerlicht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) zulässig waren. § 54 Abs. 4 Nr. 1 (Fahrtrichtungsanzeiger an Elektrokarren) tritt für offene Elektrokarren am 1. April 1974 in Kraft. § 54 Abs. 5 (angehängte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte nur noch bedingt von § 54 freigestellt) Soweit die in Nummer 5 Buchstabe b genannten Fahrzeuge Fahrtrichtungsanzeiger haben müssen, gilt dies erst vom 1. Januar 1976 an. § 57 Abs. 1 Halbsatz 1 (Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler) gilt nicht für die vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor. § 57 Abs. 2 Nr. 1 (Abweichungen der Anzeige von Geschwindigkeitsmessern vom Sollwert) Bei Geschwindigkeitsmessern, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die Anzeige vom Sollwert in den letzten beiden Dritteln des Anzeigebereichs um 0 bis plus 7 vom Hundert des Skalenendwerts abweichen. § 57 b Abs. 1 bis 3, 10 (Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte) tritt am 1. Juli 1973 in Kraft. Für die im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuge, deren Fahrtschreiber oder Kontrollgerät noch kein Einbauschild hat, wird die erstmalige Prüfung spätestens einen Monat vor der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung fällig (Nummer 2 der Anlage VIII). § 57 b Abs. 4 bis 9 (Anerkennung der Fahrtschreiber-, Kontrollgeräte- und Fahrzeughersteller) tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. § 59 Abs. 1 (Fabrikschilder) An Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügen Fabrikschilder, die in folgenden Punkten von § 59 abweichen: 1. Die Angabe des Fahrzeugtyps kann fehlen. 2. Bei Anhängern braucht das zulässige Gesamtgewicht nicht angegeben zu sein. 3. Bei Kraftfahrzeugen kann das Fabrikschild an jeder Stelle des Fahrgestells angebracht sein, sofern es leicht zugänglich und gut lesbar ist. An Fahrzeugen, die im Saarland in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügen Fabrikschilder, die den Hersteller des Fahrzeugs angeben. § 59 gilt nicht für die von dem 1. Januar 1957 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor. An den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sind Angaben auf dem Fabrikschild über das zulässige Gesamtgewicht und die zulässigen Achslasten nicht erforderlich. § 59 Abs. 2 (Fahrgestellnummer) Satz 1 tritt in Kraft am 1. Oktober 1969, jedoch nur für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. An Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die Fahrgestellnummer an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs auch auf einem angenieteten Schild oder in anderer Weise dauerhaft angebracht sein. § 60 Abs. 1 (Größe der Kennzeichenschilder an Krafträdern) An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in den Verkehr gekommen sind, deren Hubraum 50 cm3 übersteigt und bei denen das vorschriftsmäßige Anbringen und Beleuchten der Kennzeichen nach Muster b der Anlage V außergewöhnlich schwierig ist, dürfen Kennzeichen nach Muster a der Anlage V verwendet werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 (grüne amtliche Kennzeichen) Soweit Kraftomnibusse, die überwiegend im Linienverkehr verwendet werden, amtliche Kennzeichen führen, deren Beschriftung grün auf weißem Grund ist, kann es dabei verbleiben, bis aus anderem Anlaß die Kennzeichen zu ändern sind. § 60 Abs. 2 Satz 5 (Abstand der hinteren Kennzeichen von der Fahrbahn) An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saarland: vot dem 1. Januar 1959) erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf der Abstand des unteren Randes des hinteren Kennzeichens von der Fahrbahn wenn nötig bis auf 150 mm verringert werden. Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, die vor dem 1. März 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3257 der untere; Rand des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 270 nun über der Fahrbahn liegen. § 61 Abs. 1 (Anwendung des § 35 e Abs. 4 auf Omnibusanhänger) Ist bei Omnibusanhängern, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, die Länge der nutzbaren Grundfläche kleiner als 7 m, so genügt ein Mitteleinstieg von 1000 mm lichter Weite, § 61 Abs. 6 (DruckInftbremse) tritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Omnibusanhänger. Abschnitt "Ergänzungsbeslimmungen" der Anlage V (Kennzeichen in fetter Engschrift) Absatz 3 Salz 2 in der Fassung der Verordnung vom 30. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1629) tritt in Kraft am 1. Januar 1975, jedoch nur für Kennzeichen, die von diesem Tage ab erstmals verwendet werden. Nummer 2 der Anlage VIII (Zeitabstand der Untersuchungen) Nummern 2.1.4, 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7 (Bremsensonderuntersuchungen) Die Pflicht zu Bremsensonderuntersuchungen beginnt bei den folgenden Fahrzeugarten erst vom 1. Januar 1975 an: 2.1.4. Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t; 2.1.5. Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t; 2.1.6. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t; 2.1.7. Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t. Bei Fahrzeugen, die an diesem Tage bereits im Verkehr sind, ist die erstmalige Bremsensonderunter- suchung nicht mehr als 3 Monate vor der nächstfälligen Hauptuntersuchung durchführen zu lassen. Nummer 3.2 der Anlage VIII (Durchführung der Untersuchungen) Nummer 3.2 Satz 2 tritt am 1. Juli 1973 in Kraft. Anlage IX (Prüfplakette) Soweit Prüfplaketten angebracht sind, die in Blau nach dem Farbton RAL 5007 ausgeführt sind, hat es dabei sein Bewenden; solche Prüfplaketten dürfen aufgebraucht werden. Für Prüfplaketten bis einschließlich Anmeldungsjahr 1974 darf die Erhabenheit der Beschriftung auch geringer als 0,10 mm sein. Der in Nummer 4 der Ergänzungsbestimmungen vorgeschriebene Abschnitt braucht erst bei Prüfplaketten vom Anmeldungsjahr 1975 an vorhanden zu sein. Muster 1 (Führerschein) Gültig bleiben 1. Führerscheine, die vor dem 1. Januar 1961 nach den vor dem 1. August 1960 im Saarland geltenden Vorschriften von saarländischen Verwaltungsbehörden ausgefertigt worden sind, 2. Führerscheine, die vor dem 1. April 1957 nach dieser Verordnung von deutschen Verwaltungsbehörden außerhalb des Bundesgebiets ausgefertigt worden sind. Muster 1 a (Bundeswehrführerschein) Führerscheine, die vor dem 1. Oktober 1960 von Dienststellen der Bundeswehr nach Muster 1 a dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271) ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Muster 2 a und Muster 2 b (Fahrzeugscheine) Kraftfahrzeugscheine und Anhängerscheine, die 1. den Mustern 2, 2 a, 2 b, 3 und 3 a in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) oder 2. den Mustern 2 a, 2 b und 3 in der Fassung der Verordnung vom 21. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 845) entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. Scheine nach den in Nummer 2 genannten Mustern dürfen noch bis zum 31. Dezember 1973 ausgefertigt werden. Fahrzeugscheine mit dem Format DINA5, deren Vorderseite dem Muster 2 a in der Fassung dieser Bekanntmachung entspricht, deren Rückseite jedoch die Seiten 2 und 3 der in Nummer 2 genannten Muster enthält, sind zulässig. Muster 3 (Fahrzeugschein in den Fällen des § 28) Kraftfahrzeug- und Anhängerscheine für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen, die den Mustern 4 oder 5 in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1975 verwendet werden. Der Zeitabstand für die Haupt-, Zwischen- und Bremsensonderuntersuchungen in den Nummern 2.1 und 2.2 gilt jeweils von der ersten Haupt-, Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchung an, die nach dem 1. Januar 1972 durchgeführt worden ist; die Fälligkeit dieser ersten Haupt-, Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchung richtet sich jedoch noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897), Soweit Fahrzeuge, die sich am 1. Januar 1972 bereits im Verkehr befinden, von diesem Tage an erstmals Bremsensonderuntersuchungen unterzogen werden müssen, ist die erstmalige Bremsensonderuntersuchung nicht mehr als 3 Monate vor der nächstfälligen Hauptuntersuchung durchführen zu lassen. 3 3258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Anlage I (§ 23 Abs. Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke: Gültige Unterscheidungszeichen Bitburg-Prüm in Bitburg, Land Zollernalbkreis in Balingen, Land Wittgenstein in Berleburg, Land Bergheim Erft, Land Bonn, Stadt Bochum, Stadt Bocholt, Stadt Borken Westfalen, Land Bottrop, Stadt Wesermarsch in Brake Unterweser, Land Brilon, Land Bremervörde, Land Braunschweig, Stadt Bayreuth (Stadt, Anl. II, Gruppe I Land, Anl. II, Gruppe II) Büren Westfalen, Land Konstanz, Land, Gemeinde Büsingen am Hochrhein Castrop-Rauxel, Stadt Celle, Land Cham, Land Cloppenburg, Land Coburg (Stadt, Anl. II, Gruppe I Land, Anl. II, Gruppe II) Cochem-Zell in Cochem, Land Coesfeld Westfalen, Land Cuxhaven, Stadt Calw, Land Düsseldorf (Stadt, Anl. II, Gruppe II) Düsseldorf-Mettmann in Mettmann, Land (Anl. II, Gruppen I und III a) Darmstadt (Stadt, Anl. II, Gruppe II Land, Anl. II, Gruppe I) Dachau, Land Lüchow-Dannenberg in Lüchow, Land Daun, Land Deggendorf, Land Delmenhorst, Stadt Ortsnamen in halbfetter Schrift bezeichnen den Sitz der Zulassungsstelle. Bei gleichem Unterscheidungszeichen für Stadt- und Landkreis oder Zuteilung besonderer Numnierngruppen für Verwaltungsstellen, die auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen die Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde selbständig wahrnehmen, sind die zugeteilten Fahrzeugerkennungsnummern besonders angegeben. A Augsburg BIT (Stadt, Anl. II, Gruppe II Land, Anl. II, Gruppen I und III a) BL BLB AA Ostalbkreis in Aalen, Land BM BN BO AB Aschaffenburg (Stadt, Anl. II, Gruppe I Land, Anl. II, Gruppe II) AC Aachen BOH (Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a Land, Anl. II, Gruppe II) BOR BOT AH Ahaus, Land BRA AIC Aichach-Friedberg in Aichach, Land BRI AK Altenkirchen Westerwald, Land BRV ALF Alfeld Leine, Land BS ALS Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen, Land BT AM Amberg (Stadt, Anl. II, Gruppe I) Amberg-Sulzbach in Amberg, Land (Anl. II, Gruppe II) BÜR BUS AN Ansbach (Stadt, Anl. II, Gruppe I Land, Anl. II, Gruppe II) CAS CE Aö Altötting, Land CHA AR Arnsberg Westfalen, Land CLP ASD Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschendorf, Land CO AUR Aurich Ostfriesland in Aurich, Land AW Ahrweiler, Land COC AZ Alzey-Worms in Alzey, Land COE B BA Berlin Bamberg CUX cw (Stadt, Anl. II, Gruppe I Land, Anl. II, Gruppe II) D BAD Baden-Baden, Stadt BB Böblingen, Land DA BC Biberach Riß, Land BE Beckum Bz. Münster, Land BF Steinfurt in Burgsteinfurt, Land DAH BI Bielefeld, Stadt DAN BIR Birkenfeld Nahe DAU (Stadt Idar-Oberstein Anl. II, Gruppe I a Land, Anl. II, Gruppe I b) DEG DEL Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3259 DGF Dingolfing-Landau in Dingolfing, Land DH Grafschaft Diepholz in Diepholz, Land DI Dieburg, Land DIL Dillkreis in Dillenburg, Land DIN Dinslaken Niederrhein, Land DLG Dillingen a. d. Donau, Land DN Düren, Land DO Dortmund, Stadt DON Donau-Ries in Donauwörth, Land DT Lippe in Detmold, Land DU Duisburg, Stadt DÜW Bad Dürkheim Weinstraße, Land E Essen, Stadt EBE Ebersberg, Land ED Erding, Land EIH Eichstätt, Land EM Emmendingen, Land EMD Emden, Stadt EMS Rhein-Lahn-Kreis in Bad Ems (Land, Anl. II, Gruppen I a und I b von AA bis UZ, Stadt Lahnstein, Anl. II, Gruppe I b von VA bis ZZ) EN Ennepe-Ruhr-Kreis in Schwelm, Land ER Erlangen (Stadt, Anl. II, Gruppe I) Erlangen-Höchstadt in Erlangen, Land (Anl. II, Gruppe II) ERB Odenwaldkreis in Erbach Odenwald, Land ES Esslingen Neckar, Land ESW Werra-Meißner-Kreis in Eschwege, Land EU Euskirchen, Land F Frankfurt/Main, Stadt FAL Fallingbostel, Land FB Wetteraukreis in Friedberg Hessen, Land FD Fulda, Land FDS Freudenstadt, Land FFB Fürstenfeldbruck, Land FH Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main- Höchst, Land FL Flensburg, Stadt (Anl. II, Gruppe I) Anl. II, Gruppe II auslaufend; Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Schleswig-Flensburg, Dienststelle. Flensburg FN Bodenseekreis in Friedrichshafen, Land FO Forchheim, Land FR Freiburg, Breisgau (Stadt, Anl. II, Gruppe II) Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg-Breisgau (Land, Anl. II, Gruppen I und III a) FRG Freyung-Grafenau in Freyung, Land FS Freising, Land FT Frankenthal Pfalz, Stadt (Anl. II, Gruppe I a) Anl. II, Gruppe I b auslaufend; Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Bad Dürkheim Fü Fürth (Stadt, Anl. II, Gruppe II Land, Anl. II Gruppe I) GAN Gandersheim in Bad Gandersheim, Land GAP Garmisch-Partenkirchen, Land GE Gelsenkirchen, Stadt GEL Geldern, Land GER Germersheim, Land GF Gifhorn, Land GG Groß-Gerau, Land Gl Gießen (Stadt, Anl. II, Gruppe I Land, Anl. II, Gruppe II) GL Rheinisch-Bergischer Kreis in Bergisch Gladbach, Land GLA Gladbeck Westfalen, Stadt GM Oberbergischer Kreis in Gummersbach, Land Gö Göttingen (Stadt, Anl. II, Gruppe I Land, Anl. II, Gruppe II) GP Göppingen, Land GS Goslar, Land GT Gütersloh in Wiedenbrück, Land GV Grevenbroich, Land GZ Günzburg, Land H Hannover (Stadt, Anl. II, Gruppe II Land, Anl. II, Gruppen I und III a) HA Hagen Westfalen, Stadt HA.M Hamm Westfalen, Stadt HAS Haßberge in Haßfurth, Land HB Hansestadt Bremen (Anl. II, Gruppe II) Bremen Nord in Bremen Vegesack, (Anl. II, Gruppe I) * Bremerhaven, Stadt (Anl. II, Gruppe III a) HD Heidelberg (Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a) Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg, Land (Anl. II, Gruppe II) Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I HDH Heidenheim Brenz, Land KB HE Helmstedt, Land KC HEF Hersfeld-Rotenburg in Bad Hersfeld, Land KE HEI Dithmarschen in Heide-Holstein, Land HER HF HG Herne, Stadt Herford, Land Hochtaunuskreis in Bad Homburg vor der Höhe, Land KEH KF HH Hansestadt Hamburg (Anl. II, Gruppen II und III b) KG Hamburg-Bergedorf (Anl. II, Gruppen I a und III a von U 1000 bis Z 9999) KH Hamburg-Harburg KI (Anl. II, Gruppen Ib und III a von A 1000 bis S 9999) KIB HI Hildesheim, Land KK HL Hansestadt Lübeck HM Hameln-Pyrmont in Hameln, Land KL HN Heilbronn, Neckar (Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a Land, Anl. II, Gruppe II) KLE HO Hof KN (Stadt, Anl. II, Gruppe I Land, Anl. II, Gruppe II) KO HOL Holzminden, Land HOM Saar-Pfalz-Kreis in Homburg Saar, Land HP Bergstraße in Heppenheim Bergstraße, Land HR Schwalm-Eder-Kreis in Homberg, Land HS Heinsberg in Erkelenz, Land HU Main-Kinzig-Kreis in Hanau, Land HX Höxter, Land IGB St. Ingbert, Stadt IN Ingolstadt, Stadt (Anl. II, Gruppe I) Anl. II, Gruppe II auslaufend; Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Eichstätt, Dienststelle Ingolstadt IS Iserlohn (Stadt, Anl. II, Gruppe I Land, Anl. II, Gruppe II) IZ Steinburg in Itzehoe, Land JEV Friesland in Jever, Land K Köln (Stadt, Anl. II, Gruppen II und III b Land, Anl. II, Gruppen I und III a) KA Karlsruhe (Stadt, Anl. II, Gruppe II Land, Anl. II, Gruppen I und III a) KAR Main-Spessart in Karlstadt, Land Waldeck-Frankenberg in Korbach, Land Kronach, Land Kempten (Allgäu), Stadt (Anl. II, Gruppe I) Anl. II, Gruppe II auslaufend; Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Ober-allgäu, Dienststelle Kempten Kelheim, Land Kaufbeuren, Stadt (Anl. II, Gruppe I a) Anl. II, Gruppe I b auslaufend; Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Ost-allgäu, Dienststelle Kaufbeuren Bad Kissingen, Land Bad Kreuznach (Stadt, Anl. II, Gruppe I a Land, Anl. II, Gruppen I b und II) Kiel, Stadt Donnersbergkreis in Kirchheimbolanden, Land Kempen-Krefeld in Kempen Niederrhein, Land Kaiserslautern (Stadt, Anl. II, Gruppe I Land, Anl. II, Gruppe II) Kleve, Land Konstanz, Land Koblenz (Stadt, Anl. II, Gruppe II) Mayen-Koblenz in Koblenz, Land (Anl. II, Gruppe I und Gruppe III a von A 1000 bis R 9999) Stadt Andernach (Anl. II, Gruppe III a von S 1000 bis Z 9999) KR Krefeld, Stadt KS Kassel (Stadt, Anl. II, Gruppe II Land, Anl. II, Gruppen I und III a) KT Kitzingen, Land KU Kulmbach, Land KÜN Hohenlohekreis in Künzelsau, Land KUS Kusel, Land LA Landshut (Stadt, Anl. II, Gruppe I Land, Anl. II, Gruppe II) LAT Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Land LAU Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz, Land LB Ludwigsburg, Land LD Landau Pfalz (Stadt, Anl. II, Gruppe I a) Landau-Bad Bergzabern in Landau, Land (Anl. II, Gruppen I b und II) Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3261 LER Leer in Leer Ostfriesland, Land LEV Leverkusen, Stadt LG Lüneburg, Land LH Lüdinghausen, Land LI Lindau (Bodensee), Land LIF Lichtenfels, Land LIN Lingen in Lingen Ems, Land LL Landsberg a. Lech, Land LM Limburg-Weilburg in Limburg Lahn, Land Lö Lörrach, Land LP Lippstadt, Land LU Ludwigshafen Rhein (Stadt, Anl. II, Gruppe II Land, Anl. II, Gruppe I) LUD Lüdenscheid, Land LÜN Lünen, Land M München (Stadt, Anl. II, Gruppen II und III b Land, Anl. II, Gruppen I und III a) MA Mannheim, Stadt (Anl. II, Gruppe II), Nummerngruppen AI — N999, AA 1 —-NZ 99 und A 1000 — N 9999 auslaufend; Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Mannheim Nummerngruppen PI — Z 999, PA 1 — ZZ 99 und P 1000 — Z 9999 auslaufend; Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Weinheim a. d. Bergstraße MB Miesbach, Land MEP Meppen, Land MES Meschede, Land MG Mönchengladbach, Stadt MH Mülheim Ruhr, Stadt MI Minden-Lübbecke in Minden, Land MIL Miltenberg, Land MM Memmingen, Stadt (Anl. II, Gruppe I a) Anl. II, Gruppe I b auslaufend; Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Unter-allgäu, Dienststelle Memmingen MN Unterallgäu in Mindelheim, Land MO Moers, Land MOD Ostallgäu in Marktoberdorf, Land MOS Odenwaldkreis in Mosbach, Land MR Marburg-Biedenkopf in Marburg Lahn, Land MS Münster Westfalen (Stadt, Anl. II, Gruppe II Land, Anl. II, Gruppe I) MT Westerwald in Montabaur, Land MU Mühldorf a. Inn, Land MZ Mainz (Stadt Mainz, Anl. II, Gruppe II) Mainz-Bingen, Land in Mainz (Anl. II, Gruppe I a, Gruppe I b von AA 1 — XZ 99, Gruppe III a von S 1000 — Z 9999) Mainz-Bingen, Land in Bingen (Anl. II, Gruppe I b von YA — ZZ 99 und Gruppe III a von A 1000 — R 9999) MZG Merzig-Wadern in Merzig Saar, Land N Nürnberg, Stadt (Anl. II, Gruppe II) Anl. II, Gruppe I auslaufend; Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Nürnberger Land, Dienststelle Nürnberg ND Neuburg-Schrobenhausen in Neuburg a. d. Donau, Land NE Neuss, Stadt NEA Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neustadt a. d. Aisch, Land NES Rhön-Grabfeld in Bad Neustadt a. d. Saale, Land NEW Neustadt a. d. Waldnaab, Land NF Nordfriesland in Husum, Land NI Nienburg Weser, Land NK Neunkirchen Saar, Land NM Neumarkt i. d. OPf, Land NMS Neumünster, Stadt NOH Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Land NOM Northeim, Land NOR Norden, Land NR Neuwied Rhein (Stadt, Anl. II, Gruppen I a und III a Land, Anl. II, Gruppen I b und II) NU Neu-Ulm, Land NW Neustadt Weinstraße, Stadt (Anl. II, Gruppe I) Anl. II, Gruppe II auslaufend; Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Bad Dürkheim OB Oberhausen Rheinland, Stadt OD Stormarn in Bad Oldesloe, Land OE Olpe, Land OF Offenbach Main (Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a Land, Anl. II, Gruppe II) OG Ortenaukreis in Offenburg, Land OH Ostholstein in Eutin, Land OHA Osterode Harz, Land OHZ Osterholz in Osterholz Scharmbeck, Land OL Oldenburg Oldenburg (Stadt, Anl. II, Gruppe II Land, Anl. II, Gruppe I) 3262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I OP Rhein-Wupperkreis in Opladen, Land OS Osnabrück (Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a Land, Anl. II, Gruppe II) OTT Land Hadeln in Olterndorf, Land PA Passau (Stadt, Anl. II, Gruppe I a Land, Anl. II, Gruppen I b und II) PAF Pfaffenhofen a. d. Um, Land PAN Rottal-Inn in Pfarrkirchen, Land PB Paderborn, Land PE Peine, Land PF Pforzheim (Stadt, Anl. II, Gruppe II) Enzkreis in Pforzheim (Land, Anl. II, Gruppen I und III a) PI Pinneberg, Land PLÖ Plön Holstein, Land PS Pirmasens (Stadt, Anl. II, Gruppen I a und III a Land, Anl. II, Gruppe I b) R Regensburg (Stadt, Anl. II, Gruppe II Land, Anl. II, Gruppen I und III a) RA Rastatt, Land RD Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg, Land RE Recklinghausen (Stadt, Anl. II, Gruppe I Land, Anl. II, Gruppe II) REG Regen, Land REI Berchtesgadener Land in Bad Reichenhali RH Roth, Land RI Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Land RO Rosenheim (Stadt, Anl. II, Gruppe I Land, Anl. II, Gruppe II) ROW Rotenburg Wümme, Land RS Remscheidt, Stadt RT Reutlingen, Land RÜD Rheingaukreis in Rüdesheim Rhein, Land RV Ravensburg, Land RW Rottweil, Land RY Rheydt, Stadt RZ Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Land S Stuttgart, Stadt SAD Schwandorf, Land SB Saarbrücken, Stadtverband SC Schwabach, Stadt (Anl. II, Gruppe I a) Anl. II, Gruppen I b und II auslaufend; Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Roth, Dienststelle Schwabach SE Segeberg in Bad Segeberg, Land SF Oberallgäu in Sonthofen, Land SG Solingen, Stadt SHA Schwäbisch Hall, Land SI Siegen (Stadt, Anl. II, Gruppe I Land, Anl. II, Gruppe II) SIG Sigmaringen, Land SIM Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern, Land SL Schleswig-Flensburg in Schleswig, Land SLS Saarlouis, Land SO Soest, Land SOL Soltau, Land SP Speyer, Stadt (Anl. II, Gruppe I b) Anl. II, Gruppe I a auslaufend; Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Ludwigshafen/Rhein SR Straubing (Stadt, Anl. II, Gruppen I a und III a) Straubing-Bogen in Straubing (Land, Anl. II, Gruppen I b und II) STA Starnberg, Land STD Stade, Land STH Schaumburg-Lippe in Stadthagen, Land SU Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg, Land SW Schweinfurt (Stadt, Anl. II, Gruppe I Land, Anl. II, Gruppe II) SWA Untertaunuskreis in Bad Schwalbach Taunus, Land SY Grafschaft Hoya in Syke, Land SZ Salzgitter, Stadt TBB Main-Tauber-Kreis in Tauberbischofsheim, Land TE Tecklenburg, Land TIR Tirschenreuth, Land TÖL Bad Tölz— Wolfratshausen in Bad Tölz, Land TR Trier (Stadt, Anl. II, Gruppe I) Trier-Saarburg in Trier (Land, Anl. II, Gruppe II) TS Traunstein, Land TU Tübingen, Land TUT Tuttlingen, Land Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3263 UE UL UN Uelzen, Land Ulm Donau (Stadt, Anl. II, Gruppe I) Alb-Donau-Kreis in Ulm Donau, (Land, Anl. II, Gruppe II) Unna, Land VEC Vechta, Land VER Verden in Verden Aller, Land VK Völklingen, Stadt VS Schwarzwald-Baar-Kreis in Villingen-Schwenningen, Land W Wuppertal, Stadt WAF Warendorf, Land WAN Wanne-Eickel, Stadt WAR Warburg Westfalen, Land WAT Wattenscheid, Stadt WEM Wesermünde in Bremerhaven, Land WEN Weiden i. d. OPf, Stadt WES Rees in Wesel, Land WF Wolfenbüttel, Land WHV Wilhelmshaven, Stadt WI Wiesbaden, Stadt WIL Bernkaste]-Wittlich in Wittlich, Land WIT Witten, Stadt WL Harburg in Winsen Luhe, Land WM Weilheim — Schongau in Weilheim i. OB, Land WN Rems-Murr-Kreis in Waiblingen, Land WND St. Wendel, Land WO Worms, Stadt (Anl. II, Gruppe II) Anl. II, Gruppe I auslaufend; Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Alzey-Worms in Alzey WOB Wolfsburg, Stadt WST Ammerland in Westerstede, Land WT Waldshut, Land WTM Wittmund, Land Wü Würzburg (Stadt, Anl. II, Gruppe II Land, Anl. II, Gruppen I und III a) WUG Weißenburg — Gunzenhausen in Weißenburg i. Bay., Land WUN Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Land WZ Wetzlar, Land ZW Zweibrücken, Stadt (Anl. II, Gruppe I a) Anl. II, Gruppe I b auslaufend; Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Pirmasens, Dienststelle Zweibrücken b) Noch gültige Unterscheidungszeichen, die — bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen mehr zugeteilt werden und künftig auslaufen nicht AL Altena Westfalen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Lüdenscheid) AIB Bad Aibling, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Rosenheim, Dienststelle Bad Aibling) ALZ Alzenau i. UFr, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Aschaffenburg, Dienststelle Alzenau i. UFr) BCH Buchen Odenwald, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Odenwaldkreises, Dienststelle Buchen) BEI Beilngries Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Eichstätt, Dienststelle Beilngries) BGD Berchtesgaden, Land (Abwicklung der Erkennungsnummern A 1 bis Z 999 durch Zulassungsstelle des Kreises Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall; Abwicklung der Erkennungsnummern AA 1 bis ZZ 99 durch Dienststelle Berchtesgaden) BH Bühl Baden, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Rastatt, Dienststelle Bühl/Baden) BID Biedenkopf, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Marburg-Biedenkopf, Dienststelle Biedenkopf) BIN Bingen Rhein, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Mainz-Bingen, Dienststelle Bingen) BK Backnang, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rems-Murr-Kreises, Dienststelle Backnang) BKS Bernkastei in Bernkastel-Kues, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Bernkastel-Wittlich, Dienststelle Bernkastel-Kues) BOG Bogen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Straubing-Bogen, Dienststelle Bogen) 3264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I BR Bruchsal, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Karlsruhe, Dienststelle Bruchsal) BRK Bad Brückenau, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Bad Kissingen, Dienststelle Bad Brückenau) BRL Blankenburg in Braunlage, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Goslar) BSB Bersenbrück, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Osnabrück) BU Burgdorf, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Hannover) BÜD Büdingen Oberhessen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Wetteraukreises, Dienststelle Büdingen) BUL Burglengenfeld, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Schwandorf, Dienststelle Burglengenfeld) BZA Bergzabern, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Landau-Bad Bergzabern in Landau) CLZ Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Goslar) CR Crailsheim, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Schwäbisch Hall, Dienststelle Crailsheim) DIZ Unterlahnkreis in Diez, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems) DKB Dinkelsbühl, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Ansbach, Dienststelle Dinkelsbühl) DS Donaueschingen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Schwarzwald-Baar-Kreises, Dienststelle Donaueschingen) DUD Duderstadt, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Göttingen) EBN Ebern, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Haßberge, Dienststelle Ebern) EBS Ebermannstadt, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Forchheim, Dienststelle Ebermannstadt) ECK Eckernförde, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg) EG Eggenfelden, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Rottal-Inn, Dienststelle Eggenfelden) EHI Ehingen Donau, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Alb-Donau-Kreises, Dienststelle Ehingen) EIN Einbeck, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Northeim, Dienststelle Einbeck) ERK Erkelenz, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Heinsberg in Erkelenz) ESB Eschenbach i. d. OPf, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle Eschenbach i. d. Opf.) EUT Eutin, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Ostholstein in Eutin) FDB Friedberg, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Aichach-Friedberg, Dienststelle Friedberg) FEU Feuchtwangen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Ansbach, Dienststelle Feuchtwangen) FKB Frankenberg Eder, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Waldeck-Frankenberg, Dienststelle Frankenberg) FÜS Füssen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Ostallgäu, Dienststelle Füssen) FZ Fritzlar-Homberg in Fritzlar, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Fritzlar) GD Schwäbisch Gmünd, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ostalbkreises, Dienststelle Schwäbisch Gmünd) GEM Gemünden a. Main, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Main-Spessart, Dienststelle Gemünden a. Main) GEO Gerolzhofen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Schweinfurt) GK Geilenkirchen-Heinsberg, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Heinsberg in Erkelenz) Nr. 128 Teig der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3265 GN Gelnhausen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main-Kinzig-Kreises, Dienststelle Gelnhausen) GOA Sankt Goar, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-1 lunsrück-Kreises in Simmern) GOH Sankl Goarshausen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems) GRA Grafenau, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Freyung-Grafenau, Dienststelle Grafenau) "GRI Griesbach i. Rottal, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Passau, Dienststelle Griesbach i. Rottal) GUN Gunzenhausen Mittelfranken, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Weißenburg-Gunzenhausen, Dienststelle Gunzenhausen) HAB Hammelburg, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Bad Kissingen, Dienststelle Hammelburg) HCH Hechingen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Zollernalbkreises, Dienststelle Hechingen) HEB Hersbruck, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Nürnberger Land, Dienststelle Hersbruck) HIP Hilpoltstein, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Roth, Dienststelle Hilpoltstein) HMÜ Münden, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Göttingen) HOG Hofgeismar, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Kassel, Dienststelle Hofgeismar) HÖH Hof heim i. UFr, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Haßberge, Dienststelle Hofheim i. UFr) HÖR Horb Neckar, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Freudenstadt, Dienststelle Horb) HÖS Höchstadt a. d. Aisch, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt a. d. Aisch) HÜN Hünfeld, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Fulda, Dienststelle Hünfeld) HUS Husum, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Nordfriesland in Husum) HW Halle Westfalen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Gütersloh, Dienststelle Halle) ILL lllertissen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Neu Ulm, Dienststelle lllertissen) JUL Jülich, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Düren) KEL Kehl, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ortenaukreises, Dienststelle Kehl) KEM Kemnath, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Tirschenreuth, Dienststelle Kemnath) KÖN Königshofen i. Grabfeld, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Rhön-Grabfeld, Dienststelle Königshofen i. Grabfeld) KÖZ Kötzting, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Cham, Dienststelle Kötzting) KRU Krumbach (Schwaben), Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Günzburg, Dienststelle Krumbach) LAN Landau a. d. fsar, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Dingolfing-Landau, Dienststelle Landau a. d. Isar) LE Lemgo, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Lippe in Detmold) LEO Leonberg Württemberg, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Böblingen, Dienststelle Leonberg) LF Laufen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Berchtesgadener Land, Dienststelle Laufen) LK Lübbecke Westfalen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Minden-Lübbecke in Minden) LOH Lohr a. Main, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Main-Spessart, Dienststelle Lohr a. Main) LR Lahr Schwarzwald, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ortenau-Kreises, Dienststelle Lahr) 3266 Bundesgesetzblatt, MAI Mainburg, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Kehlheim, Dienststelle Mainburg) MAK Marktredwitz, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Marktredwitz) MAL Mallersdorf, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Straubing-Bogen, Dienststelle Mallersdorf) MAR Marktheidenfeld, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Main-Spessart, Dienststelle Marktheidenfeld) MED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Dithmarschen in Heide Holstein) MEG Melsungen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Melsungen) MEL Melle, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Osnabrück) MET Mellrichstadt, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Rhön-Grabfeld, Dienststelle Mellrichstadt) MGH Bad Mergentheim, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main-Tauber-Kreises, Dienststelle Bad Mergentheim) MON Monschau Rheinland, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Aachen) MUB Münchberg, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Hof, Dienststelle Münchberg) MÜL Müllheim Baden, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Müllheim) MUN Münsingen Württemberg, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Reutlingen, Dienststelle Münsingen) MY Mayen, Land (Abwicklung für Kennzeichen der Anl. II, Gruppen I a und II durch Zulassungsstelle des Kreises Mayen-Koblenz, Dienststelle Mayen; für Kennzeichen der Gruppe I b durch Dienststelle Andernach) NAB Nabburg, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Schwandorf, Dienststelle Nabburg) Jahrgang 1974, Teil I NAI Naila, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Hof, Dienststelle Naila) NEC Neustadt b. Coburg, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Coburg) NEN Neunburg vorm Wald, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Schwandorf, Dienststelle Neunburg vorm Wald) NEU Hochschwarzwald in Neustadt im Schwarzwald, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Neustadt) NIB Süd-Tondern in Niebüll Schleswig, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Nordfriesland in Husum) Nö Nördlingen (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Donau-Ries, Dienststelle Nördlingen) NRU Neustadt am Rübenberge, Land (Abwicklung durch ^ulassungsstelle des Kreises Hannover) NT Nürtingen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Esslingen, Dienststelle Nürtingen) OBB Obernburg a. Main, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Miltenberg, Dienststelle Obernburg a. Main) OCH Ochsenfurt, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Würzburg, Dienststelle Ochsenfurt) ÖHR Oehringen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hohenlohekreises, Dienststelle Oehringen) OLD Oldenburg Holstein, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Ostholstein in Eutin) OTW Ottweiler, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Neunkirchen, Dienststelle Ottweiler) OVI Oberviechtach, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Schwandorf, Dienststelle Oberviechtach) PAR Parsberg, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Neumarkt i. d. Opf., Dienststelle Parsberg) Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3267 PEG Pegnilz, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Bayreuth, Dienststelle Pegnitz) PRÜ Prüm Eitel, Land (Abwicklung durch ZuJassungsstelle des Kreises Bitburg-Prüm, Dienststelle Prüm) REH Rehau, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Hof, Dienststelle Rehau) RID Riedenburg, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Kehlheim) ROD Roding, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Cham, Dienststelle Roding) ROF Rotenburg Fulda, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Hersfeld-Rotenburg, Dienststelle Rotenburg) ROH Rotenburg Hannover, Land (geändert in ROW r~ Rotenburg Wümme; Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Rotenburg Wümme) ROK Rockenhausen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Donnersbergkreises, Dienststelle Rockenhausen) ROL Rotten bürg a. d. Laaber, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Landshut, Dienststelle Rottenburg a. d. Laaber) ROT Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Ansbach Mittelfranken, Dienststelle Rothenburg ob der Tauber) SAB Saarburg Bz. Trier, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Trier-Saarburg, Dienststelle Saarburg) SÄK Säckingen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Waldshut, Dienststelle Säckingen) SAN Stadtsteinach, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Kulmbach, Dienststelle Stadtsteinach) SEF Scheinfeld, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Neustadt a. d. Aisch- Bad Windsheim in Neustadt a. d. Aisch) SEL Selb, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Selb) SLE Schieiden Eifel, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Euskirchen) SLG Saulgau Württemberg, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Sigmaringen, Dienststelle Saulgau) SLU Schlüchtern, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main-Kinzig-Kreises, Dienststelle Schlüchtern) SMÜ Schwabmünchen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Augsburg, Dienststelle Schwabmünchen) SNH Sinsheim Elsenz, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Sinsheim) SOB Schrobenhausen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Neuburg-Schrobenhausen, Dienststelle Schrobenhausen) SOG Schongau, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau) SPR Springe, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Hannover) STE Staffelstein, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Lichtenfels) STO Stockach Baden, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Konstanz, Dienststelle Stockach) SUL Sulzbach-Rosenberg, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Amberg-Sulzbach, Dienststelle Sulzbach-Rosenberg) TÖN Eiderstedt in Tönning Nordseebad, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Nordfriesland in Husum) TT Tettnang Württemberg, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Bodenseekreises, Dienststelle Tettnang) ÜB Überlingen Bodensee, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Bodenseekreises, Dienststelle Überlingen) UFF Uifenheim, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Neustadt a. d. Aisch- Bad Windsheim in Neustadt a. d. Aisch) USI Usingen Taunus, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hochtaunuskreises, Dienststelle Usingen) 3268 Bundesgesetzblatt, VAI Vaihingen Enz, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Ludwigsburg, Dienststelle Vaihingen) VIB Vilsbiburg, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Landshut, Dienststelle Vilsbiburg) VIE Viersen, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Kempen-Krefeld in Kempen Niederrhein) VIT Viechtach, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Regen, Dienststelle Viechtach) VL Villingen Schwarzwald, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Schwarzwald-Baar-Kreises in Villingen-Schwenningen) VOF Vilshofen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Passau, Dienststelle Vilshofen) VOH Vohenstrauß, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle Vohenstrauß) WA Waldeck in Korbach, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Waldeck-Frankenberg in Korbach) WD Wiedenbrück, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Gütersloh in Wiedenbrück) WEB Oberwesterwaldkreis in Westerburg Westerwald, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Westerwald, Dienststelle Westerburg) WEG Wegscheid, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Passau, Dienststelle Wegscheid) WEL Oberlahnkreis in Weilburg, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Limburg-Weilburg, Dienststelle Weilburg) Jahrgang 1974, Teil I WER Wertingen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Dillingen a. d. Donau, Dienststelle Wertingen) WG Wangen Allgäu, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Ravensburg, Dienststelle Wangen) WIZ Witzenhausen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Werra-Meißner-Kreises, Dienststelle Witzenhausen) WOH Wolfhagen Bz. Kassel, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Kassel, Dienststelle Wolfhagen) WOL Wolfach, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ortenaukreises, Dienststelle Wolfach) WOR Wolfratshausen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Bad Tölz-Wolfratshausen, Dienststelle Wolfratshausen) WOS Wolfstein, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Freyung-Grafenau in Freyung) WS Wasserburg a. Inn, Land, (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Rosenheim, Dienststelle Wasserburg a. Inn) WTL Wittlage, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Osnabrück, Dienststelle Wittlage) WÜM Waldmünchen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Cham, Dienststelle Waldmünchen) ZEL Zell Mosel, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Cochem-Zell in Cochem) ZIG Ziegenhain Bz. Kassel, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Ziegenhain) N r. 128 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3269 Anlage II (§ 23 Abs. 2) Reihenfolge für die Ausgabe der in einer Buchstaben- und Zahlengruppe darzustellenden Fahrzeugerkennungsnummern der Kraftfahrzeugkennzeichen *) Einteilung Zahl der Fahrzeugerkennungsnummern Gruppe I a) A 1 — A 999 bis Z 1 — Z 999 (A, C usw. bis Z jeweils von 1 bis 999) nach der obersten waagerechten Buchstabenreihenfolge der Anlage III b) AA 1 — AA 99 bis ZZ 1 - - ZZ 99 (AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der Anlage III jeweils von 1—99) Gruppe II Zusätzlich, wenn Gruppe I nicht ausreicht AA 100 — AA 999 bis ZZ 100 — ZZ 999 (AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der An läge III jeweils von 100—999) Gruppe III Zusätzlich, wenn die Gruppen I und II nicht ausreichen a) A 1000 — A 9999 bis Z 1000 — Z 9999 (A, C usw. bis Z jeweils von 1000—9999) in der obersten waagerechten Buchstabenreihenfolge der Anlage III b) AA 1000 — AA 9999 bis ZZ 1000 — ZZ 9999 (AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der Anlage III jeweils von 1000-9999) *) Falls wegen gleicher Unterscheidungszeichen für den Stadt- und Landkreis oder zusätzlich eingerichteter Verwaltungsstellen besondere Num-nicrngruppen zugeteilt sind, sind diese in der Anlage I besonders angegeben. > =20X999 = 19 980 Fahrzeuge ) } 39 600 Fahrzeuge \ = 20X20X99 =----------------------------- 59 580 Fahrzeuge 360 000 Fahrzeuge = 20X20X900 =----------------------------- 419 580 Fahrzeuge = 20X9000 = = 20X20X9000 = 180 000 Fahrzeuge 599 580 Fahrzeuge 3 600 000 Fahrzeuge 4 199 580 Fahrzeuge Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I CS] IX] <! IS] O IS] IS] CXI Sri IS) P IS] tsi PI IS] IS] IS] Ph IS] Ph 1SJ CO IS] Eh IS] IS] > IS] PS IS] X IS] isj 1X3 o C\2 X O ix P). ix tu ix P tx PI t>« >h Ph Ph CO >h Eh >H > >H >H !S] OS rH X < X! o tu X p Xi PI X! S X Ph Ah CO X! EH X t=3 > PS X Xi !=H X! tSJ CO rH &S <j ter O Es Es Es tu PS P Es PI S Es fs Ph PS Ph CO Es Eh PS t=> PS > PS PS PS X! PS PS ISJ rH > > < > > t> > HS > P t> > PI > a > > Ph > Ah > CO > Eh t> t=3 > > > > X! > > IS3 CO rH p P p o p f=) P !=> tU t=3 P t=> t=3 PI a t=3 t=3 Ah t=> A^ 5=3 CO E-h t=3 t=3 P > p PS P XJ P t« P IS] rH EH E-h O &H &H tU &H P E-i EH PI Eh a Eh ts; Eh Ph Eh Ph Eh CO Eh Eh Eh t=> Eh > EH PS EH EH Eh IS] rH CO «3 < CO O CO PI CO CO IXJ CO P co CO Pi CO a CO CO Ph CO Ph CO CO CO Eh CO t=3 CO > CO CO XI CO >H CO tS] 00 rH Ah Ph Ah <; Ah o Oh PI Ah p=; tu P Ah Ph P? Ph a Ph Ph Ah Ah Ah Ah CO P^ Eh Ph 1=3 Ph t> Ph PS Ah Xi Ph Ph CS] 02 rH An Ah O Ah PH Ph tu Ph P Ph Ph P) Ph a Ph Ah Ph Ah Ah CO Ah Eh Ph 5=3 Ph > Ph Ph X! Ph Ph IS] rH rH 52; 5z; 5Z; O 5z; PI 5z; 5z; tU P 5z; tz; P! a tZi !25 5s; Ah tz; Ah 5z; CO 5z; EH 5z; t=3 5z; > 5z; PS 5z; x; 5z; i>-i 5z; IX] o rH - ^ O a PI w a tu a P PI a a a a Ph a Ph a CO a EH a t=3 a > a ps a X! a tx a tsj OS pi pi < PI o o PI P) PI PI PI tu PI 1-3 PI P! PI pi a pi PI Ah PI Ph PI CO PI EH PI t=> pi t> pi p^ pi Xi PI P) tsi 00 M tu »-3 PI a 5z; Ah Ah co EH > PS Xi M H CS] o- »-3 p o P PI p tu 1-3 P pi t-3 a hl 5z; >-3 Ph pei 1-3 CO l-T> EH t=> > l~3 PS Xi •"3 >H >3 tsi CD tU tu tu o Pi tu tu tu tU P tu tu pi a tu 5z; Ph tu Ph tu CO tu EH tu t=) tu > tu PS tu X! tri >H tu csj Iß w o Pi w w tu •-3 PI a 5z; Ph Ph CO EH t> ps Xi IS] <* « o P! PI PI pi tu PI P PI Pi pi a Pi 5z; PI Ah PI Ph PI CO P) Eh Pi t=> PI t> Pi p^ Pi Xi PI PI CXI CO o O <: o o O PI o o tu O P o o PI o a o 5z; O Ah o Ah o co O Eh o P o > o o Xi o o 1X1 w <u <: <: o Pi <! tu 1-3 <; < Pi a <! 5z; < Ph < < CO <! EH P < > <! ps «5 Xi CS] rH <! o P) w tu P M PI a 5s; Ah Ah CO Eh P > ps Xi J>H CS! rH cv> er) <tf m CO c- 00 05 o 02 CO rH r-l iß rH CO rH rH CO rH CD rH o C\2 Nr. 128 -— Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3271 Anlage IV (§ 23 Abs. 2) I. Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn, der Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen sowie der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik A.Bund BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung und des Bundesverfassungsgerichts (Auskunft: Bundesministerium für Verkehr, Abt. Straßenverkehr) BG Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes (Auskunft: Bundesministerium des Innern, Abt. Bundesgrenzschutz) BP Deutsche Bundespost (Auskunft: Posttechn. Zentralamt, Darmstadt) BW Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung (Auskunft: Bundesministerium für Verkehr, Abt. Wasserstraßen) DB Deutsche Bundesbahn (Auskunft: Zentrale Transportleitung — Kraftwagendienst —, Mainz) Y Dienstfahrzeuge der Bundeswehr (Auskunft: Zentrale Militärkraftfahrtstelle — ZMK —, Düsseldorf) B. Länder B Berlin Senat und Abgeordnetenhaus, Zulassungsstelle Berlin (West) BWL Baden-Württemberg Landesregierung und Landtag, Zulassungsstelle Stuttgart, Stadt BYL Bayern Landesregierung und Landtag, Zulassungsstelle München, Stadt HB Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft, Zulassungsstelle Bremen, Stadt HEL Hessen Landesregierung und Landtag, Zulassungsstelle Wiesbaden, Stadt HH Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft, Zulassungsstelle Hamburg, Stadt NL Niedersachsen Landesregierung und Landtag, Zulassungsstelle Hannover, Stadt RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag, Zulassungsstelle Mainz, Stadt RWL Nordrhein-Westfalen Landesregierung und Landtag, Zulassungsstelle Düsseldorf, Stadt SAL Saarland Landesregierung und Landtag, Zulassungsstelle Saarbrücken, Stadtverband SH Schleswig-Holstein Landesregierung und Landtag, Zulassungsstelle Kiel, Stadt C. Diplomatisches Corps und bevorrechtigte internationale Organisationen Fahrzeuge des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen, Zulassungsstelle Bonn, Stadt 3272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I D. Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik 0 Fahrzeuge der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik, ihres Leiters und bestimmter Mitglieder (einschließlich bestimmter Familienmitglieder), Zulassungsstelle Bonn, Stadt IL Sonderkennzeichen Auf Antrag ist als amtliches Kennzeichen zuzuteilen 1-1 für einen Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages, Zulassungsstelle Bonn, Stadt a) Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h und solche Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreitet, sowie Anhänger hinter diesen Fahrzeugen C U X Z 289 -15 bis 60------«ff—x-----HS bi 20 20 b) Andere Krafträder und solche Kleinstkraftwagen, an denen sich nach der Konstruktion des Fahrzeugs große Kennzeichen nicht anbringen lassen Anlage V (§ 60 Abs. 4) Seite 1 c) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger — einzeilig H A M n R k 51 —i—Kl : I—tri—m—h 4"! ¦4"-----------*------------18 bis r-------------*--------------18 bisr-------------x--------------*J8bisr— 35 —"Ubisr-----------«-----------4"----24bis75-4"--------*--------n8bisl"---------*--------1»-8-»l d) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger — zweizeilig H rL N 261 -ff- 4,5 4. N2 CO H & ro > P) er CD Cd o p (D to co Z o <! 3 er CO *) = DIN 1451 (siehe Ergänzungsbestimmungen in Anl. V Seite 3) Anlage V Seite 2 Maße der Kennzeichen Art des Fahrzeugs Schrifthöhe mm Strichstärke mm Waagerechter Abstand der Buchstaben oder Ziffern voneinander *) mm Waagerechter Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand2) mindestens mm Senkrechter Abstand der Buchstaben oder Ziffern voneinander mm Senkrechter Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand mm Länge des Trennungsstrichs mm Breite des schwarzen Randes mm Höhe des Kennzeichens einschließlich schwarzen Rand Größte zulässige Breite des Kennzeichens einschließlich schwarzen Rand einzeilig mm zweizeilig mm einzeilig mm zweizeilig mm a) Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h und solche Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreitet, sowie Anhänger hinter diesen Fahrzeugen b) andere Krafträder und solche Kleinstkraftwagen, an denen sich nach der Konstruktion des Fahrzeugs große Kennzeichen nicht anbringen lassen c) andere Kraftfahrzeuge und Anhänger 49 77 77 7 11 11 5 bis 20 8 bis 25 8 bis 25 6 8 8 12 13 13 6 12 12 25 4 4V2 4V2 110 130 200 200 520 240 280 340 1) Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß gleich sein; zwischen der Buchstaben- und Zahlengruppe der Fahrzeugerkennungsnummer ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstands frei zu lassen. Stempelfläche 35 mm Durchmesser. 2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein. Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3275 Anlage V Seite 3 Ergänzungsbestimmungen Die Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Ist das Kennzeichen erhaben, so darf die Beschriftung nicht mehr als 2 mm über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus, so kann für die Buchstaben (zunächst für die Buchstabengruppe der Fahrzeugerkennungsnummer) und bei Krafträdern auch für die Zahlen fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden (siehe Muster in Anlage V Seite 4). Die Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung, 6 Frankfurt/ Main, Gutleutstraße 163, zu entnehmen, und zwar für schwarz: RAL 9005, grün: RAL 6001, rot: RAL 2002 und weiß: RAL 9001. Fette Mittelschrift DIN 1451 Anlage V Seite 4 j— hj^ttII I Ell iH%Üipffl 1 ITri IMHI iTTI 1 IWHTOJIil Bffi ¦sasi zjmLUmLJ m\ ,1ml I 111 I, ¦¦¦Di Fette Engschrift DIN 1451 ¦¦ i« ¦ ¦! ¦r n ¦ AI m ¦. ii MB B T ¦¦ ¦¦ ¦¦ ¦ 1 i, ¦¦ • ¦ ¦ ¦ ¦ I s; a ;: ¦¦ v ¦ !S Vm t~ Tt L. m ¦¦ ¦¦¦ ¦¦ i ¦ ¦¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ m ji I ¦ W 1 ¦ JZ ¦i" ii S SB m ¦ ¦ 1 ¦ ¦ I ¦ ii !¦ ¦¦ ¦ V II ¦ k MI ¦r » u ¦ ¦J ¦ * i mk. jm ¦1 V ¦ iE jm L. ¦ SB 5 ¦ HL. JM AU IMS" !¦ ¦ 1 II <_ n a) Kleinkrafträder Amtliche Kennzeichen für Dienstkraftfahrzeuge der Bundeswehr c) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger — einzeilig -35------*—30—*—30-----*—28—»| 16 h—28—*|10|| ,10 17.5 U—2S-»! 17.5 Y*#i23J 456Z1 -28—H 16 H—28—H 6 I«—28—H 16 |*—28—H 10 j t Mindesfmoft b) Andere Krafträder 40-------H 17 |>-----------55-----------+-22,5-+-22,5-* 10 f«— 25-HlO I Yfe21 M _____ ______ 4567 Anlage V Seite 5 CO ?(13.5 (¦—25—» 1315 10 ¦-------40--------• 10 <-----------55 ¦w 234 567 -4<---------44-------? 10 « 44--------• 10 .--------44---------««-----30—».---------44--------» 10 >---------44-------» 10 \>--------44--------» d) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger — zweizeilig Grofltmaß -------340----- -40-------4"------40--------• «--------44 24-» •--------44- n Y«*2 3 4567 |«-------------71 - CO d P er BT p t-f CD H CD Wird die Ziffer "1" verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Ergänzungsbestimmungen der Seite 3 sind anzuwenden. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Muster c werden die letzten 3 Ziffern von den vorhergehenden durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstands getrennt. Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3277 Anlage VI (§ 60 a) Seite 1 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, für Fahrräder mit Hilfsmotor und für maschinell angetriebene Krankenfahrstühle Enthält eine Zeile nur eine oder 2 Ziffern oder ein oder 2 Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden. Schriftart und -große nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres ergibt sich aus Anlage VI Seite 2 Buchstabe a und b nebst Ergänzungsbestimmungen in Anlage VI Seite 3. Anlage VI Seite 2 Maße der Versicherungskennzeichen Art der Beschriftung Schrifthöhe Strichstärke Waagerechter Abstand der Ziffern oder Buchstaben voneinander 1) Waagerechter Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand 2) mindestens Senkrechter Abstand der Ziffern und Buchstaben voneinander Senkrechter Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand Länge des Trennungsstrichs Breite des schwarzen, blauen oder grünen Randes Höhe des Kennzeichens einschließlich schwarzem, blauem oder grünem Rand Breite des Kennzeichens einschließlich schwarzem, blauem oder grünem Rand mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm a) des Kennzeichens 49 7 Ziffern: 8 bis 15 Buchstaben: 5 bis 15 Ziffern: 9 Buchstaben: 6 12 6 4 130 105,5 b) des unteren Randes 4 0,57 13) 2 - - 2 — — — 1) Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muß gleich sein. 2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein. «) Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifadier Größe des normalen Abstandes frei zu lassen 3278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Anlage VI Seite 3 Ergänzungsbestimmungen Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar in fetter Mittelschrift, beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern in fetter Engschrift. Die Buchstaben A, I, M, O, Q und W dürfen nicht verwendet werden; die Buchstaben B, F und G dürfen nur verwendet werden, wenn die Anzahl der nach § 29 e Abs. 3 letzter Satz zuzuteilenden Erkennungsnummern sonst nicht erreicht werden würde. Die Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung, 6 Frankfurt/Main, Gutleutstraße 163, zu entnehmen, und zwar für schwarz: RAL 9005, weiß: RAL 9001, blau: RAL 5012 und grün: RAL 6010. Bei Verwendung von Stahlblech muß die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muß es eine entsprechende Festigkeit besitzen. Zur Lackierung darf nur matter, gegen Witterungseinflüsse und Reinigungsmittel unempfindlicher, biegefester Lack verwendet werden. Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3279 Anlage VII (§ 60 Abs. 1 letzter Satz) Seite 1 Amtliche Kennzeichen für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, für Fahrräder mit Hilfsmotor und für maschinell angetriebene Krankenfahrstühle 116 ^J- 6|« |6 ^B 6 BW "131 -----------56------------©------28-----©-------------56--------------g 12 Enthält eine Zeile nur ein oder 2 Buchstaben oder eine oder 2 Ziffern, so sind Buchstaben und Zahlen in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum Höchstmaß vergrößert werden (Anlage VII Seite 2). Schriftart und -große nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres ergibt sich aus Anlage VII Seite 2 nebst Ergänzungsbestimmungen in Anlage VII Seite 3. Anlage VII Seite 2 Maße der Kennzeichen Größte Waage- Waage- Höhe des zulässige rechter Ab- rechter Ab- Senkrechter Kenn- Breite des stand der stand der Abstand der Breite des zeichens Kenn- Art des Fahrzeugs Schrift- Strich- Buchstaben Beschriftung Beschriftung schwarzen zeichens höhe stärke oder Ziffern vom schwar- vom schwar- Randes lieh schwar- einschließ- voneinander i) zen Rand 2) mindestens einander zen Rand zem Rand lich schwarzem Rand mm mm mm mm mm mm mm mm mm Versicherungsfreie Kleinkrafträder mit einer durch die Bau- art bestimmten Höchst- geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Fahrräder mit Hilfs- motor und maschinell angetriebene Kranken- fahrstühle sowie An- hänger hinter diesen Fahrzeugen 42 6 5 bis 15 6 12 6 4 116 140 1) Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß gleich sein, zwischen Buchstaben- und Zahlengruppen ist soweit möglich ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen AbStandes frei zu lassen. 2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein. 3280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Anlage VII Seite 3 Ergänzungsbestimmungen Die Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Breite des Kennzeichens hierfür nicht aus, so kann für die Buchstaben und soweit erforderlich auch für die Zahlen fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden (siehe Muster in Anlage V Seite 4). Die Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung, 6 Frankfurt/Main, Gutleutstraße 163, zu entnehmen, und zwar für schwarz: RAL 9005 und weiß: RAL 9001. / Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3281 Anlage VII Seite 4 Amtliche Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor der Bundeswehr sowie für Kleinkrafträder der Bundeswehr mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h 21-------tU-----------30 ------------4>-------21-------?¦<---------24 -------? 6 «---------24 ------- 6 1/ TS ^----^^HB-SS-------------©_28-----©----------.-----56---------------^ 12 1 A5fe «-H Wird die Ziffer " 1" verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände in der Zeile gleichmäßig. Die Ergänzungsbestimmungen der Seiten 1 und 3 sind anzuwenden. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006. 3282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiiil I Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 und 2) Untersuchung der Fahrzeuge 1. Art und Gegenstand der Untersuchungen 1.1. Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen, Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen nach Maßgabe nachstehender Vorschriften. 1.2. Die Hauptuntersuchung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. 1.3. Die Zwischenuntersuchung hat sich auf alle für die Verkehrssicherheit wichtigen Teile und Einrichtungen sowie auf die Geräuschentwicklung und das Abgasverhalten des Fahrzeugs zu erstrecken. 1.4. Die Bremsensonderuntersuchung hat zu umfassen 1.4.1. eine Sichtprüfung, 1.4.2. die Feststellung der Wirkung und der Funktion der Bremsanlagen, 1.4.3. eine innere Untersuchung der Radbremsen nach den Anleitungen der Fahrzeug- oder Bremsenhersteller, 1.4.4. nötigenfalls auch eine innere Untersuchung der einzelnen Bauteile der Bremsanlagen. 2. Zeitabstand der Untersuchungen 2.1. Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen zur Hauptunter- suchung anzumelden und Zwischen- und Bremsensonderuntersuchungen zu unterziehen: Art des Fahrzeugs Art der Untersuchung und regelmäßiger Zeitabstand Hauptuntersuchung Monate Zwischenuntersuchung Monate Bremsen-sonder-unter- suchung Monate 2.1.1. Kraftrad 24 2.1.2. Personenkraftwagen allgemein 24 zur Personenbeförderung nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes 12 2.1.3. Kraftomnibus 12 2.1.4. Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t 24 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, jedoch nicht mehr als 6 t 12 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 9 t 12 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t 12 2.1.5. Zugmaschinen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h 24 mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h: bei einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 6 t 12 bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t 12 12 12 12 12 Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3283 _ , Art der Untersuchung und Art des Fahrzeugs regelmäßiger Zeitabstand " . , Bremsen- Haupt- Zwischen- sonder. unter- unter- Unter- suchung suchung suchung Monate Monate Monate 2.1.6. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 6 t 12 — — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 61 12 — 12 2.1.7. Anhänger einachsige Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t und Wohnanhänger 24 — — andere Anhänger: mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 61 12 — — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 61, jedoch nicht mehr als 9 t 12 — 12 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t 12 6 12 2.1.8. Fahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.7 fallen 24 — — jedoch Krankenkraftwagen mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen 12 __ — mit mehr als 8 Fahrgastplätzen 12 3 12 2.2. Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge der voranstehenden Arten ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne daß sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate. Außerdem sind Zwischenuntersuchungen in regelmäßigen Abständen von 6 Monaten durchführen zu lassen; jedoch bleibt der regelmäßige Abstand von 3 Monaten für Kraftomnibusse unberührt. Hinsichtlich der Bremsensonderuntersuchungen gilt 2.1 unverändert. 2.3. Die Frist für die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung beginnt mit dem Tag der letzten Hauptuntersuchung, bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen oder wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27 Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats. 2.4. Die Zulassungsstelle kann die Frist für die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung um höchstens 3 Monate verlängern. 2.5. Die Bremsensonderuntersuchung darf im Zeitpunkt einer vorgeschriebenen Hauptuntersuchung nicht länger als 3 Monate zurückliegen. 2.6. Die Frist für die Durchführung der Zwischenuntersuchung oder Bremsensonderuntersuchung beginnt mit dem Tag der letzten Untersuchung, bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen oder wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27 Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Sie endet mit. Ablauf des Monats, in dem die Untersuchung nach dem in 2.1 oder 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstand spätestens durchgeführt werden muß. Die Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die mit der Untersuchung beauftragte Stelle (3.4 oder 3.5) trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Untersuchung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 durchführen konnte und dies in dem Prüfbuch (5.2) bestätigt. 2.7. Eine Hauptuntersuchung, die im Zeitpunkt der Fälligkeit einer Zwischenuntersuchung durchgeführt wird, ersetzt diese Zwischenuntersuchung. 2.8. Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Bremsensonderuntersuchung fällig, so ist sie bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. 3284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 3. Durchführung der Untersuchungen 3.1. Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (in 3.1 bis 5.4 als Sachverständiger oder Prüfer bezeichnet) durchführen zu lassen. Der Halter hat das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe der Anlage IX nachgewiesen ist, beim Sachverständigen oder Prüfer zur Vorführung und Untersuchung anzumelden. Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt Ort und Zeit der Vorführung. Der Halter ist seiner Anmeldepflicht erst nachgekommen, wenn ihm Ort und Zeit der Vorführung bekanntgegeben worden sind. 3.2. Der Sachverständige oder Prüfer hat die Durchführung einer Hauptuntersuchung abzulehnen, wenn eine nach 2.1 vorgeschriebene Bremsensonderuntersuchung nicht durchgeführt worden ist; er kann die Durchführung ablehnen, wenn sie länger als nach 2.5 zulässig zurückliegt. Die Durchführung der Hauptuntersuchung ist ferner abzulehnen, wenn das nach § 57 b vorgeschriebene Einbauschild nicht vorhanden ist oder seine Angaben nicht eindeutig erkennbar sind oder wenn aus dem Einbauschild hervorgeht, daß der Zeitpunkt für die nächste vorgeschriebene Prüfung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgeräts überschritten worden ist. 3.3. Stellt der Sachverständige oder Prüfer Mängel fest und lehnt er die Zuteilung einer Prüfplakette ab (§ 29 Abs. 2 Satz 2), so hat der Halter das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung spätestens bis zum Ablauf der sechsten Woche wieder vorzuführen. Wird das Fahrzeug erst mehr als 2 Monate nach dem Tage der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der Sachverständige oder Prüfer statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Werden Mängel festgestellt, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, so hat der Sachverständige oder Prüfer die Prüfplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsstelle zu benachrichtigen. Im übrigen bleiben § 31 Abs. 2 dieser Verordnung sowie § 23 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt. 3.4. Zwischenuntersuchungen sind in einem Werk des Herstellers des Fahrzeugs oder in einer dafür amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchführen zu lassen. 3.5. Bremsensonderuntersuchungen sind in einem Werk des Herstellers des Fahrzeugs, einem Bremsenherstellerwerk oder in einem amtlich anerkannten Bremsendienst durchführen zu lassen. 4. Besondere Untersuchungsformen 4.1. Untersuchung im eigenen Betrieb 4.1.1. Fahrzeughalter sind von der Pflicht zur Vorführung bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit, wenn sie die Hauptuntersuchung ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb spätestens bis zum Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats durchführen und hierfür anerkannt sind. 4.1.2. Die Prüfplakette darf nur angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Durch die Prüfplakette ist der Monat nachzuweisen, in dem das Fahrzeug ohne die Befreiung nach 4.1.1 zur nächsten Hauptuntersuchung bei einem Sachverständigen oder Prüfer spätestens angemeldet werden muß. Die Prüfplaketten sind von der Zulassungsstelle zu beziehen; über die Verwendung ist fortlaufend ein Nachweis zu führen. Der Nachweis ist 5 Jahre lang aufzubewahren. 4.1.3. Fahrzeughaltern kann auf Antrag auch genehmigt werden, die vorgeschriebenen Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb durchzuführen. 4.2. Untersuchung durch Uberwachungsorganisationen 4.2.1. Fahrzeughalter sind von der Pflicht zur Vorführung bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit, wenn sie die Hauptuntersuchungen ihrer Fahrzeuge auf Grund eines entsprechenden Vertrags regelmäßig von einer dafür amtlich anerkannten Überwachungsorganisation in höchstens halbjährlichen Abständen, bei Fahrzeugen mit einem Zeitabstand der Hauptuntersuchungen von 24 Monaten in höchstens jährlichen Abständen durchführen lassen. 4.2.2. Die Frist für die Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung beginnt mit dem Tag der letzten Hauptuntersuchung, bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen oder wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27 Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hauptuntersuchung nach dem in 4.2.1 vorgeschriebenen Zeitabstand spätestens durchgeführt werden muß. Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3285 Die Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die Überwachungsorganisation trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Hauptuntersuchung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 durchführen konnte und dies auf dem Untersuchungsbericht (5.4) bestätigt. 4.2.3. Die Vorschriften in 4.1.2 Satz 1 und 2 sowie in 3.3 sind entsprechend anzuwenden; jedoch darf die Prüfplakette auch angebracht werden, wenn das Fahrzeug lediglich geringe Mängel aufweist und die unverzügliche Beseitigung dieser Mängel zu erwarten ist. Die Prüfplaketten sind von der Zulassungsstelle zu beziehen; die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann Abweichendes genehmigen, über die Verwendung der Prüfplaketten ist fortlaufend ein Nachweis zu führen. Der Nachweis ist 5 Jahre lang aufzubewahren. 4.3. Untersuchung durch amtlich anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten 4.3.1. Bei Fahrzeugen, die nicht Zwischenuntersuchungen oder Bremsensonderuntersuchungen unterzogen werden müssen, verdoppelt sich die Frist für die erste Hauptuntersuchung, die nach der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens fällig wird, wenn der Halter sein Fahrzeug in höchstens halbjährlichen Abständen, bei Fahrzeugen mit einem Zeitabstand der Hauptuntersuchungen von 24 Monaten in höchstens jährlichen Abständen in dafür amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen läßt. Die Untersuchungen müssen mindestens den Umfang der Zwischenuntersuchung (1.3) haben. 4.3.2. Die Frist für die Durchführung der Untersuchungen im Verdopplungszeitraum beginnt mit dem Tag der erstmaligen Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder dem Tag der letzten Untersuchung. Sie endet jeweils mit Ablauf des Monats, in dem die Untersuchungen nach den in 4.3.1 vorgeschriebenen Zeitabständen spätestens durchgeführt werden müssen. Die Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die Kraftfahrzeugwerkstatt trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Untersuchung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 durchführen konnte und dies auf der Bescheinigung (4.3.3) oder im Falle der dritten Untersuchung im Verdopplungszeitraum auf dem Nachweis (4.3.6 Satz 2) bestätigt. 4.3.3. Die Kraftfahrzeugwerkstatt hat dem Halter über die erste und die zweite der im Verdopplungszeitraum durchgeführten Untersuchungen und über die Beseitigung dabei festgestellter Mängel Bescheinigungen auszustellen und hierüber fortlaufend einen Nachweis zu führen. Der Nachweis ist 5 Jahre lang aufzubewahren. 4.3.4. Die Kraftfahrzeugwerkstatt darf die Prüfplakette nach der zweiten im Verdopplungszeitraum durchgeführten Untersuchung und nach Beseitigung dabei festgestellter Mängel nur anbringen, wenn im Zeitpunkt dieser Untersuchung der Monat, in dem die Untersuchung nach Maßgabe der Vorschriften in 4.3.2 spätestens durchgeführt sein muß, noch nicht abgelaufen ist und wenn aus der ihr ausgehändigten Bescheinigung nach 4.3.3 hervorgeht, daß auch die erste der im Verdopplungszeitraum durchzuführenden Untersuchungen fristgerecht (4.3.2) durchgeführt worden ist. Durch die neue Prüfplakette ist der Monat nachzuweisen, in dem das Fahrzeug der dritten im Verdopplungszeitraum durchzuführenden Untersuchung spätestens zu unterziehen ist; die Möglichkeit einer Fristüberschreitung nach 4.3.2 Satz 3 bleibt dabei unberücksichtigt. Dadurch wird zugleich der Monat nachgewiesen, in dem das Fahrzeug bei einem Sachverständigen oder Prüfer zur nächsten Hauptuntersuchung spätestens angemeldet werden muß, wenn die dritte Untersuchung nicht durchgeführt wird. 4.3.5. Die Kraftfahrzeugwerkstatt darf die Prüfplakette nach der dritten im Verdopplungszeitraum durchgeführten Untersuchung und nach Beseitigung dabei festgestellter Mängel nur anbringen, wenn im Zeitpunkt dieser Untersuchung der Monat, in dem die Untersuchung nach Maßgabe der Vorschriften in 4.3.2 spätestens durchgeführt sein muß, noch nicht abgelaufen ist und wenn aus der ihr ausgehändigten Bescheinigung nach 4.3.3 hervorgeht, daß auch die zweite der im Verdopplungszeitraum durchzuführenden Untersuchungen fristgerecht (4.3.2) durchgeführt worden ist. Durch die neue Prüfplakette ist der Monat nachzuweisen, in dem das Fahrzeug bei einem Sachverständigen oder Prüfer zur nächsten Hauptuntersuchung spätestens angemeldet werden muß. 4.3.6. Die Prüfplaketten sind von der Zulassungsstelle zu beziehen, über ihre Verwendung sowie über die Durchführung der Untersuchungen sind fortlaufend Nachweise zu führen. Die Bescheinigungen (4.3.4, 4.3.5) sind zu den Nachweisen zu nehmen. Die Nachweise sind 5 Jahre lang aufzubewahren. 3286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 5. Prüfbücher und andere Untersuchungsnachweise 5.1. Halter von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften in 2.1 und 2.2 Zwischenuntersuchungen oder Bremsensonderuntersuchungen zu unterziehen sind, haben Prüfbücher nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten und im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster zu führen. 5.2. In dem Prüfbuch hat die für die Untersuchung verantwortliche Person unter Angabe des Datums die Durchführung von Zwischenuntersuchungen und von Bremsensonderuntersuchungen, die dabei festgestellten Mängel und ihre Beseitigung zu vermerken. 5.3. Die Prüfbücher sind auf Verlangen zuständigen Personen sowie bei der Hauptuntersuchung dem Sachverständigen oder Prüfer oder bei der Hauptuntersuchung durch eine Überwachungsorganisation der für die Hauptuntersuchung verantwortlichen Person zur Prüfung vorzulegen. Stellt der Sachverständige oder Prüfer oder die für die Hauptuntersuchung durch eine Überwachungsorganisation verantwortliche Person fest, daß vorgeschriebene Zwischenuntersuchungen nicht oder erheblich verspätet durchgeführt worden sind, so ist die Zulassungsstelle zu benachrichtigen. Der Halter hat das Prüfbuch ein Jahr lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren. 5.4. Über Hauptuntersuchungen (3.1, 4.1.1 und 4.2.1) sind Untersuchungsberichte zu fertigen, die vom Sachverständigen oder Prüfer oder von der für die Hauptuntersuchung im eigenen Betrieb oder durch eine Überwachungsorganisation verantwortlichen Person unter Angabe des Datums zu unterschreiben sind. Dem Untersuchungsbericht muß insbesondere zu entnehmen sein, welche Mängel am Fahrzeug festgestellt, ob Wiedervorführungen angeordnet und mit welchem Ergebnis Nachprüfungen über die Mängelbeseitigung durchgeführt worden sind. Eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts ist dem Halter auszuhändigen, jedoch bei Fahrzeugen, für die Prüfbücher zu führen sind, mit dem Prüf buch zu verbinden; statt dessen können bei diesen Fahrzeugen die Angaben, die der Untersuchungsbericht ausweisen muß, in das Prüfbuch auch eingetragen werden. 6. Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten, Bremsendiensten und Betrieben für die Eigenüberwachung 6.1. Für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten und Bremsendiensten sowie von Betrieben, die die Untersuchungen ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb vornehmen wollen, ist die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde zuständig. 6.2. Die Anerkennung wird erteilt, wenn 6.2.1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sowie die für die Untersuchungen von Fahrzeugen verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind, 6.2.2. der Antragsteller auf Anerkennung als Kraftfahrzeugwerkstatt oder Bremsendienst durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer nachweist, daß er die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei den Untersuchungen festgestellten Mängel erforderlich sind, 6.2.3. der Antragsteller nachweist, daß er über Fachkräfte in genügender Zahl, mit entsprechender Vorbildung und mit ausreichenden Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügt, 6.2.4. der Antragsteller nachweist, daß er über die erforderlichen Prüfplätze sowie über die notwendigen dem Stand der Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen verfügt. Die nach 6.1 zuständige Behörde kann die Beibringung eines Gutachtens eines von ihr bestimmten Sachverständigen darüber fordern, ob die Prüfplätze, die Prüfgeräte und die sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen ausreichen. 6.3. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden; sie ist nicht übertragbar. Die Anerkennung ist auf bestimmte Arten oder Fabrikate von Fahrzeugen oder von Bremsanlagen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach 6.2.2 bis 6.2.4 nur für diese Arten oder Fabrikate nachgewiesen sind. 6.4. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach 6.2 nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3287 6.5. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach 6.2 weggefallen oder wenn die Untersuchung der Fahrzeuge wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden ist. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr auf die Dauer von mindestens 6 Monaten kaum Gebrauch gemacht worden ist. 6.6. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere 6.6.1. die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, 6.6.2. die Untersuchungen der Fahrzeuge ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der Anerkennung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden, 6.6.3. ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist. 6.7. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der Prüfung zu tragen. 7. Anerkennung von Überwachungsorganisationen Soweit Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Untersuchungen nach 4.2 anerkannt sind, bleiben die Anerkennungen bestehen. Neue Anerkennungen werden nicht erteilt. Für die Zurücknahme und den Widerruf der Anerkennung sowie für die Ausübung der Aufsicht sind die Vorschriften in 6.4 bis 6.7 entsprechend anzuwenden. 8. Verfahren bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost können die Untersuchungen ihrer Fahrzeuge selbst durchführen. Sie können Untersuchungsberichte nach eigener Bestimmung fertigen. Prüfbücher brauchen sie nicht zu führen, wenn sie über die Durchführung der Zwischenuntersuchungen und der Bremsensonderuntersuchungen andere Nachweise anlegen. 3288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Anlage IX (§ 29 Abs. 2 bis 6) Prüfplakette für die Überwachung von Kraftfahrzeugen und Anhängern Vorgeschriebene Abmessungen der Prüfplakette Durchmesser Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl Höhe des ebenen Strichs über und unter den Zahlen 1 bis 12 Strichdicke Ergänzungsbestimmungen 1. Die Prüfplakette muß so beschaffen sein, daß sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschriftung der Prüfplakette — ausgenommen die Umrandung sowie die schwarzen Felder des Abschnitts zwischen den Zahlen 11 bis 1 — muß nach ihrer Anbringung mindestens 0,10 mm erhaben sein; sie ist nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 in Schwarz auf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe des Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung angemeldet werden muß (Anmeldungsjahr). Sie ist für das Anmeldungsjahr 1974 braun 1975 rosa 1976 grün 1977 gelb 1978 blau 1979 orange. Die Farben wiederholen sich für die folgenden Anmeldungsjähre jeweils in dieser Reihenfolge. Die Farbtöne der Beschriftung und des Untergrundes sind dem Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung, 6 Frankfurt/Main, Gutleutstraße 163, zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für schwarz RAL 9005 braun RAL 8004 rosa RAL 3015 grün RAL 6018 gelb RAL 1012 blau RAL 5015 orange 1RAL 2000. 2. Die Jahreszahl im Mittelkreis ist in Engschrift auszuführen. 3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Prüfplakette sind in Mittelschrift, die zweistelligen in Engschrift auszuführen. 4. Das Plakettenfeld muß in 12 gleiche Teile (Zahlen 1 bis 12) geteilt sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die Zahlen 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl bezeichnet den Anmeldemonat des Jahres, dessen letzte beiden Ziffern sich im Mittelkreis befinden. 5. Die Prüfplakette ist an zweizeiligen amtlichen Kennzeichen (Muster a, b und d der Anlage V) möglichst rechts vom Unterscheidungszeichen und in Höhe des Dienststempels oder der Stempelplakette, an einzeiligen amtlichen Kennzeichen (Muster c der Anlage V) möglichst oberhalb des Trennungsstrichs anzubringen. 35 mm 4 mm 5 mm 3 mm 0,7 mm Anlage X (§ 35 a Abs. 5) Abmessungen und Anordnung der Sitze in Kraftomnibussen Mindestmaße in mm Wand = 1300 Fußboden x) Auf dieses Maß können Zwischenräume bis zu 100 mm zwischen Sitzplatz und Seitenwand angerechnet werden. Bei den die ganze Breite eines Fahrzeugs ausfüllenden Bänken genügt für einen der Sitze eine Breite von mindestens 350 mm. xx) Bei einzelnen Sitzen (z. B. über Radkästen) darf von den Maßen für die Sitzhöhe abgewichen werden, wenn sich die Abweichungen aus konstruktiven Gründen nicht vermeiden lassen. Sitzanordnung SS SS >. k.-................+ ¦_________— < xxx) 1. Soweit im Gang Sitze zulässig sind, darf die Gangbreite durch Einrichtungen für das Anbringen bis auf 280 mm verringert werden. 2. Soweit Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr verwendet werden, darf die Gangbreite durch ausgefahrene verstellbare Sitze bis auf 220 mm verringert werden. Bei ausgefahrenen Sitzen muß ein Fußraum mit den lichten Maßen von 350 mm in der Breite und 200 mm in der Höhe vorhanden sein. Die Sitze müssen sich auch in belastetem Zustand von einer erwachsenen Person mit vertretbarem Kraftaufwand verstellen lassen. 3290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Anlage XI (§ 47 Abs. 1 Satz 2) Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor auf den Gehalt an Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf (1) Anwendungsbereich Diese Anlage gilt für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die mindestens 4 Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 400 kg und eine durch die Bauart bestimmte Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h haben. Sie gilt nicht für Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen. (2) Grenzwert Der Gehalt an Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf muß auf einen möglichst niedrigen, aber fahrtechnisch noch vertretbaren CO-Emissionswert eingestellt sein; er darf unter den nachstehenden Bedingungen jedoch nicht mehr als 4,5 Vol.°/o betragen. Dieser Wert darf im Einzelfall überschritten werden, wenn das Fahrzeug bei der Einstellung des Motors nach Satz 1 nicht einwandfrei im Verkehr betrieben werden kann. Wegen der Garantiefehlergrenze der Meßgeräte kann bei der Prüfung eine Anzeige von 4,5 Vol.°/o CO + 1,0 Vol.% CO unbeanstandet bleiben. (3) Meßbedingungen Der Gehalt an Kohlenmonoxyd wird im Leerlauf bei betriebswarmem Motor gemessen. Der Motor gilt als betriebswarm, wenn die Temperatur des Öls mindestens 60° C beträgt. Bei Kraftfahrzeugen mit automatischem Getriebe wird bei Null-(Neutral) oder Parkstellung gemessen. (4) Abgas-Entnahme Die Entnahmesonde muß so weit wie möglich, mindestens jedoch 300 mm, in das Auspuffrohr oder in ein aufgestecktes Sammelrohr eingeführt werden. Anlage XII (aufgehoben) Anlage XIII (aufgehoben) Nr. 1 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3291 Anlage XIV (§ 47 Abs. 1 Satz 2) Harmonisierte Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung Allgemeines (1) Anwendungsbereich Diese Anlage gilt, soweit in den Anhängen I bis VII nichts anderes gesagt ist, für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die mindestens 4 Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 400 kg und eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h haben. Sie gilt nicht für Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen. (2) Prüfstelle Technischer Dienst (Prüfstelle) im Sinne von Anhang 1 Punkt 2.2 und Anhang VII Punkt 9 ist die Abgasprüfstelle beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Uberwachungs-Verein e.V., 43 Essen, Langemarckstraße 20. (3) Mitteilung über die Prüfung Nach der Prüfung hat das Kraftfahrt-Bundesamt das Formblatt für die Mitteilung nach Anhang VII auszufüllen. Es hat je eine Abschrift dieser Mitteilung dem Hersteller oder seinem Beauftragten und der zuständigen Verwaltung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu übersenden. (4) Anerkennung von Prüfungen in anderen Mitgliedstaaten Prüfungen, denen ein Fahrzeugtyp nach den folgenden Anhängen in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unterzogen worden ist, werden nach § 21 a Abs. 1 dieser Verordnung anerkannt, wenn der Hersteller oder sein Beauftragter die Durchführung der Prüfung durch Vorlage der Mitteilung nach Anhang VII nachweist. Anhang I Begriffsbestimmungen, Antrag auf Genehmigung und Prüfvorschriften 1. Begriffsbestimmungen 1.1. Fahrzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission luftverunreinigender Gase aus dem Motor Der Begriff "Fahrzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission luftverunreinigender Gase aus dem Motor" umfaßt die Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere folgende Punkte betreffen: 1.1.1. in Abhängigkeit vom Bezugsgewicht bestimmtes Schwungmassenäquivalent nach Punkt 4.2 des Anhangs III; 1.1.2. Merkmale des Motors nach den Punkten 1 bis 6 und 8 des Anhangs II. 3292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 1.2. Bezugsgewicht "Bezugsgewi cht" ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs zuzüglich eines Pauschalgewichts von 120 kg. Das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs entspricht dem Leergewicht mit Bordwerkzeug und Reserverad bei vollen Behältern mit Ausnahme des Kraftstoffbehälters, der nur halb gefüllt ist. 1.3. Kurbelgehäuse "Kurbelgehäuse" ist die Gesamtheit aller Räume, die sowohl im Motor als auch außerhalb des Motors vorhanden sind und die durch innere oder äußere Verbindungen, durch die Gase und Dämpfe entweichen können, an den ölsumpf angeschlossen sind. I.A. Luftverumeinigende Gase "Luftverunreinigende Gase" sind Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffe. 1.5. Gesamtgewicht "Gesamtgewicht" ist das vom Hersteller angegebene technisch zulässige Gesamtgewicht (dieses Gewicht kann über dem amtlich zulässigen Gesamtgewicht liegen). 2. Antrag auf Genehmigung 2.1. Vom Hersteller oder seinem Beauftragten sind folgende Angaben zu machen: 2.1.1. Beschreibung der Motorbauart mit allen Angaben nach Anhang II; 2.1.2. Zeichnungen des Brennraums und des Kolbens einschließlich der Kolbenringe; 2.1.3. Maximale Ventilhübe sowie öffnungs- und Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte. 2.2. Ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht, ist dem technischen Dienst (Prüfstelle) vorzuführen, der mit der Durchführung der Prüfungen nach Punkt 3 beauftragt ist. 3. Prüfvorschriften 3.1. Allgemeines Die Fahrzeugteile, die einen Einfluß auf die Emission luftverunreinigender Gase haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, daß das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen trotz der Schwingungen, denen es ausgesetzt ist, diesen Vorschriften entspricht. 3.2. Beschreibung der Prüfungen 3.2.1. Das Fahrzeug wird entsprechend seiner Gewichtsgruppe und den nachstehenden Vorschriften den Prüfungen der Typen I, II und III unterzogen. 3.2.1.1. Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Emission von luftverunreinigenden Gasen in Stadtbereichen mit hoher Verkehrsdichte nach Kaltstart). 3.2.1.1.1. Diese Prüfung ist an den Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 durchzuführen, deren Gesamtgewicht 3,5 t nicht überschreitet. 3.2.1.1.2. Das Fahrzeug ist auf einen Fahrleistungsprüfstand mit Bremse und Schwungmasse zu bringen. Es ist eine ununterbrochene Prüfung von einer Gesamtdauer von 13 Minuten durchzuführen, die 4 Zyklen umfaßt. Jeder Zyklus muß 15 Prüfungsabschnitte umfassen (Leerlauf, Beschleunigung, konstante Geschwindigkeit, Verzögerung usw.). Während der Prüfung sind die Auspuffgase in einem oder mehreren Beuteln aufzufangen. Die Gase sind zu analysieren; ihr Volumen ist nach Beendigung der Füllzeit zu messen. 3.2.1.1.3. Die Prüfung ist nach dem in Anhang III beschriebenen Verfahren durchzuführen. Zur Sammlung und Analyse der Gase sind die vorgeschriebenen Verfahren anzuwenden. Andere Verfahren können zugelassen werden, sofern anerkannt ist, daß sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen. N r. 1 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3293 3.2.1.1.4. Die bei der Prüfung ermittelten Mengen, an Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffen müssen unter den Werten liegen, die in der nachstehenden Tabelle für das jeweilige Bezugsgewicht angegeben sind: Bezugsqe wicht. * Pr kg Kohlenmonoxyd g/Prüfung Kohlenwasserstoffe g/Prüfung Pr : 750 100 8,0 750 < Pr ::¦. 850 109 8 4 850 < Pr : 1020 117 8 7 1 020 < Pr < 1 250 134 9 4 1 250 < Pr < 1 470 152 10 1 1 470 < Pr < 1700 169 10 8 1 700 < Pr < 1930 186 11 4 1 930 < Pr < 2 150 203 12 1 2 150 < Pr 220 12 8 3.2.1.2. 3.2.1.2.1. 3.2.1.2.2 3.2.1.2.3 3.2.1.3. 3.2.1.3.1 3.2.1.3.2 Prüfung Typ II (Prüfung der Emission von Kohlenmonoxyd bei Leerlauf). Diese Prüfung ist an den Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 durchzuführen. Der Gehall. an Kohlenmonoxyd der bei Leerlauf emittierten Auspuffgase darf 4,5 Vol. °/o nicht überschreiten. Die Einhaltung dieses Wertes ist nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren zu prüfen. Prüfung Typ III (Prüfung der Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse). Diese Prüfung ist an den Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 durchzuführen, mit Ausnahme von Fahrzeugen mit Zweitaktmotor mit Kurbelgehäusespülung. Die Kohlenwasserstoffmenge in den vom Motor aus dem Kurbelgehäuse nicht wieder angesaugten Gasen muß weniger als 0,15% der vom Motor verbrauchten Kraftstoffmenge betragen. 3.2.1.3.3. Die Einhaltung dieses Wertes ist nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren zu prüfen. 3.2.2. Die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Begrenzung der Emission luftverunreinigender Gase aus dem Motor ist in der Regel an Hand der in der Mitteilung in Anhang VII enthaltenen Beschreibung und erforderlichenfalls an Hand der unter Punkt 3.2 genannten Prüfungen der Typen I, II und III oder einiger dieser Prüfungen zu prüfen. Es gilt jedoch folgendes: 3.2.2.1. Die bei der Prüfung Typ I an einem Serienfahrzeug ermittelten Mengen an Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffen dürfen die in nachstehender Tabelle angegebenen Mengen Li und L2 nicht übersteigen: Bezugsgewicht Pr kg Pr < 750 750 < Pr < 850 850 < Pr < 1 020 1 020 < Pr < 1 250 1 250 < Pr < 1 470 1 470 < Pr < 1 700 1 700 < Pr < 1 930 1 930 < Pr < 2 150 2 150 < Pr Kohlenmonoxyd g/Prüfung Li Kohlenwasserstoffe g/Prüfung L2 120 10,4 131 10,9 140 11,3 161 12,2 182 13,1 203 14,0 223 14,8 244 15,7 264 16,6 3294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 3.2.2.1.1. übersteigt bei einem aus der Serie entnommenen Fahrzeug die emittierte Menge an Kohlenmonoxyd oder Kohlenwasserstoffen die Werte Li oder L2, so steht es dem Hersteller frei, Stichprobenmessungen an einigen aus der Serie entnommenen Fahrzeugen zu verlangen, wobei die Stichprobe das ursprünglich geprüfte Fahrzeug enthalten muß. Der Hersteller bestimmt die Größe n der Stichprobe. Dann sind für jedes luftverunreinigende Gas das arithmetische Mittel x der aus der Stichprobe gewonnenen Ergebnisse sowie die Standard-Ab weichung S1) der Stichprobe zu ermitteln. Die Serienproduktion gilt als vorschriftsmäßig, wenn folgende Bedingung erfüllt ist: x + k • S < L. Dabei ist L der vorgeschriebene Grenzwert nach Punkt 3.2.2.1 für das jeweilige luftverunreinigende Gas, k ein statistischer Faktor, der von n abhängt und in folgender Tabelle angegeben ist: n 2 3 4 5 6 7 8 9 10 k 0,973 0,613 0,489 0,421 0,376 0,342 0,317 0,296 0,279 n 11 12 13 14 15 16 17 18 19 k 0,265 0,253 0,242 0,233 0,224 0,216 0,210 0,203 0,198 Wenn n > 20, wird k 0,860 Vn i) S* = Yl£: x)s , wobei x ein beliebiges der n Einzelergebnisse ist. Anhang II Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen *) 1. 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 1.7. 1.8. 1.9. 1.10. 1.11. Beschreibung des Motors Marke: .................................. Typ:..................................................................................................... Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt2) ...................................... Zahl der Zylinder: ....................................................................... Bohrung: ..................................... mm Hub: ............................................ mm Hubraum: .................................... cm2 Volumetrisches Kompressionsverhältnis3): ....................... Art der Kühlung: .......................................................................... Aufladen, mit/ohne2) Beschreibung des Systems: ........... Kurbelgehäuseentlüftung (Beschreibung und Skizzen): 1.12. Luftfilter: Systeme oder Marken und Typen: 1) Für niditherkümmlidie Motoren oder Systeme sind entsprechende Angaben zu machen. 2) Nichtzutreffendes streichen. 8) Toleranz angeben. Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3297 Fahrzyklus auf dem Fahrleistungsprüfstand Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3295 Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht unter einer anderen Spalte erfaßt) Beschreibung und Skizzen:............................................................................................................................ 3. Kraftstoff-Speisesystem 3.1. Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitungen nebst Zubehör (dash pot-Drosselklap-pendämpfer-, Vorwärmer, zusätzliche Luftanschlüsse usw.): ............................................................ 3.2. Kraftstoffzufuhr: 3.2.1. durch Vergaser1): ............................................. Zahl der Vergaser: 3.2.1.1. Marke: ...................................................................................................... 3.2.1.2. Typ: 3.2.1.3. Einstellelementel) 3.2.1.3.1. Düsen......................................................... 3.2.1.3.2. Lufttrichter: ................................................. 3.2.1.3.3. Füllstand in der \ oder < Schwimmerkammer: ................................ Kraftstoffdurchsatzkurve in Abhängigkeit vom Luftdurchsatz *)2) 3.2.1.3.4. Gewicht des Schwimmers: ..................... 3.2.1.3.5. Düsennadel: ................................................... 3.2.1.4. Starter handbedient/automatisch1), Justierung der Einstellung2): ................................................ 3.2.1.5. Kraftstoffpumpe Druck2): oder charakteristisches Diagramm2): ........................................ 3.2.2. durch Einspritzvorrichtung1): ........................................................................................................................... 3.2.2.1. Pumpe: ......................................................................................................................................................................... 3.2.2.1.1. Marke: ........................................................................................................................................................................ 3.2.2.1.2. Typ: ................:.............................................................................................................................................................. 3.2.2.1.3. Einspritzmenge: mm3 je Hub bei ............ U/min der Pumpe1)2) oder charakteristisches Diagramm1)2): ....................................................................................................................................... 3.2.2.2. Einspritzdüse(n) 3.2.2.2.1. Marke:........................................................................................................................................................................... 3.2.2.2.2. Typ: ............................................................................................................................................................................... 3.2.2.2.3. Öffnungsdruck: bar1)2) oder charakteristisches Diagramm1)2): ..................................... 4. Motorsteuerung 4.1. Maximale Ventilhübe und öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte: 4.2. Prüf- und/oder Einstellspiel1): ............................................................................. 5. Zündung 5.1. Zündverteiler: ........................................................................................................................................................... 5.1.1. Marke:...................................................................................................................................................................... 5.1.2. Typ: .......................-.................................................................................................................................................... 5.1.3. Zündverstell-Linie2):............................................................................................................................................. 5.1.4. Zündzeitpunkt2):.................................................................................................................................................. 5.1.5. Kontaktöffnung2):............................................................................................................................................. i) Nichtzutreffendes streichen. 21 Tnlprnrrz annchnn. 3296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 6. Auspuffanlage Beschreibung und Skizzen:.............................. 7. Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen 7.1. Verwendetes Schmiermittel 7.1.1. Marke: ........................................................................................................................................................................... 7-1.2. Typ: ............................................................................................................................................................................. (Wenn dem Kraftstoff ein Schmiermittel zugesetzt ist, muß der Prozentanteil des Öls angegeben werden) 7.2. Zündkerzen 7.2.1. Marke:...................................................................................................................................................................... 7.2.2. Typ:.............................................................................................................................................................................. 7.2.3. Elektrodenabstand: ................................................................................................................................................ 7.3. Zündspule 7.3.1. Marke: ......................................................................................................................................................................... 7.3.2. Typ:............................................................................................................................................................................. 7.4. Kondensator 7.4.1. Marke: ........................................................................................................................................................................ 7.4.2. Typ: .............................................................................................................................................................................. 8. Kenndaten des Motors 8.1. Drehzahl im Leerlauf: ........................................................................................................................ U/min2) 8.2. Drehzahl bei Maximalleistung:...................................................................................................... U/min2) 8.3. Maximalleistung: ........................... PS (ISO — BSI — CUNA — DIN — IGM — SAE usw.%)) ) Nichtzutreffendes sireichen. 2) Toleranz angeben. Anhang III Prüfung Typ I (Prüfimg der durchschnittlichen Emission von luftverunreinigenden Gasen in Stadtbereichen mit hoher Verkehrsdichte nach Kaltstart) Verfahren für die Prüfung Typ I nach Punkt 3.2.1.1 des Anhangs I 1. Fahrzyklus auf dem Fahrleistungsprüfstand 1.1. Beschreibung des Zyklus Auf dem Fahrleistungsprüfstand ist der Zyklus zu fahren, der in der folgenden Tabelle beschrieben und in der Anlage 1 dargestellt ist. Eine Unterteilung nach Betriebszuständen ist in der Anlage 2 enthalten. N r. 1 2i! Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3299 3.2. Gasauf fangeinrichtung 3.2.1. Die Anschlußrohre müssen aus Stahl gefertigt sein und so weit wie möglich starre Verbindungen aulweisen. Um die Einrichtung vor den Fahrzeugschwingungen zu schützen, ist ein vollständig dichtes elastisches Ringelement vorzusehen. Es dürfen auch andere Stoffe verwendet werden, sofern sie die Gaszusammensetzung nicht beeinflussen. 3.2.2. Mal: das zu prüfende Fahrzeug einen Auspuff, der aus mehreren Auspuffrohren besteht, so sind diese Rohre so nahe am Fahrzeug wie möglich miteinander zu verbinden. 3.2.3. Die Temperatur der Gase in der Auffangeinrichtung darf den einwandfreien Lauf des Motors, die Haltbarkeit der Auffangbeutel und den Grad der Absorption der Kohlenwasserstoffe nach Punkt 4.5.1 nicht ungünstig beeinflussen; ferner muß die Kondensatbildung an den Wänden des oder der Auffangbeutel auf ein Mindestmaß beschränkt sein. 3.2.4. Die einzelnen Ventile zur Umschaltung der Führung der Auspuffgase ins Freie oder in die Aul fangeinrichtung müssen Schnellschaltventile sein. 3.2.5. Die Auffangeinrichtung muß aus einem oder mehreren genügend großen Beuteln bestehen. Für die Beute] müssen Werkstoffe verwendet werden, die weder die Messungen noch die Zusammensetzung der Gase beeinträchtigen. 3.3. Geräte für die Analyse 3.3.1. Als Sonde darf das Entnahmerohr, das zur Auffangeinrichtung führt, oder das Ablaßrohr des Beutels verwendet werden. Es darf auch eine besondere Sonde verwendet werden; die Mündung der Sonde darf aber auf keinen Fall am Boden des Auffangbeutels liegen. 3.3.2. Als Geräte für die Analyse sind nicht-dispersive Infrarot-Absorptionsgeräte zu verwenden. Das Gerät für die Kohlenwasserstoff-Analyse ist mit n-Hexan zu sensibilisieren. 3.4. Geräte für die Volumenmessung 3.4.1. Es ist ein volumetrischer Zähler zu verwenden. 3.4.2. Die Druck- und Temperaturmessungen zur Reduktion des Volumens auf Normalbedingungen sind an Stellen durchzuführen, deren Lage sich nach dem verwendeten Zähler richtet und von der Prüfstelle anzugeben ist. 3.4.3. Die Gasentnahmeeinrichtung darf eine Pumpe oder eine beliebige andere Einrichtung sein, die den Druck im Zähler konstant hält. 3.5. Genauigkeit der Geräte 3.5.1. Die Bremse ist durch eine besondere Prüfung zu kalibrieren; daher wird die Genauigkeit des Dynamometers nicht angegeben. Die Gesamtträgheit der umlaufenden Massen einschließlich der Rollen und des Bremsrotors (siehe Punkt 4.2) ist auf ± 20 kg genau anzugeben. 3.5.2. Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist aus der Drehzahl der mit den Schwungrädern der Bremse verbundenen Rollen zu messen. Sie muß auf ± 2 km/h genau im Bereich 0—10 km/h und auf ± 1 km/h genau oberhalb 10 km/h gemessen werden können. 3.5.3. Die Temperaturen nach Punkt 5.1.1 und Punkt 6.3.3 müssen auf ± 2° C genau gemessen werden können. 3.5.4. Der atmosphärische Druck muß auf ± 1 mm Hg genau gemessen werden können. 3.5.5. Der Unterdruck in der Ansaugleitung des Fahrzeugs muß auf ± 5 mm Hg genau gemessen werden können. Die anderen Drücke (Gegendruck der Auffangeinrichtung, Druck für die Volumenkorrektur usw.) müssen auf ± 5 mm WS genau gemessen werden können. 3.5.6. Die Größe und die Genauigkeit des Zählers müssen im Verhältnis zum Volumen des zu messenden Gases stehen, damit die Meßgenauigkeit des Volumens ± 2°/o beträgt. 3.5.7. Die Geräte für die Analyse müssen einen Meßbereich haben, der mit der geforderten Meßgenauigkeit von ± 3 % der einzelnen Bestandteile vereinbar ist, wobei die Genauigkeit der verwendeten Kalibriergase unberücksichtigt bleibt. Die Gesamtansprechzeit des Analysenkreislaufs muß unter einer Minute liegen. 3.5.8. Der Gehalt der Kalibriergase darf um nicht mehr als ± 2 % vom Bezugswert jedes einzelnen Gases abweichen. Als Verdünnungsmittel ist Stickstoff zu verwenden. 3298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 1.3.3. Fahrzeuge mit. automatischem Getriebe sind beim höchsten Übersetzungsverhältnis (drive) zu prüfen. Das Fahrpedal ist so zu betätigen, daß möglichst konstante Beschleunigungen erzielt worden, die es dem Getriebe ermöglichen, die verschiedenen Gänge in der normalen Folge einzuschalten. Außerdem gelten hier nicht die in der Anlage 1 angegebenen Schallpunkte; die Beschleunigungen müssen entlang der Geraden vorgenommen werden, die das Endo des Leerlaufabschnitts mit dem Anfang des darauffolgenden Abschnitts konstanter Geschwindigkeit verbindet. Es gelten die Toleranzen nach Punkt 1.4. 1.3.4. Fahrzeuge mit vom Fahrer einschaltbarem Schnellganggetriebe (overdrive) sind mit ausgeschaltetem Schnellganggetriebe zu prüfen, 1.4. Toleranzen 1.4.1. Abweichungen um ± 1 km/h von der theoretischen Geschwindigkeit bei Beschleunigung bei konstanter Geschwindigkeit und bei Verzögerung unter Bremsung des Fahrzeugs sind zulässig. Ist die Verzögerung ohne Benutzung der Bremse größer, so ist lediglich nach Punkt 5.6.3 zu verfahren. Beim Übergang von einem Prüfungsabschnitt zum anderen sind höhere als die vorgeschriebenen Geschwindigkeitstoleranzen zulässig, sofern die Dauer der festgestellten Abweichungen jeweils 0,5 s nicht überschreitet. 1.4.2. Die Zeittoleranzen betragen ± 0,5 s. Diese Toleranzwerte gelten für den Anfang und das Ende der Dauer jedes Schaltvorgangs1). 1.4.3. Die Toleranzen für Geschwindigkeit und Zeit sind nach den Angaben der Anlage 1 zu kombinieren. 2. Fahrzeug und Kraftstoff 2.1. Prüffahi zeug 2.1.1. Das Fahrzeug ist in einwandfreiem Betriebszustand vorzuführen. Es muß eingefahren sein und vor der Prüfung mindestens 3 000 km zurückgelegt haben. 2.1.2. Die Auspuffanlage darf keine Lecks aufweisen, die zu einer Verringerung der Menge der gesammelten Gase führen können; diese Menge muß der aus dem Motor austretenden Abgasmenge entsprechen. 2.1.3. Die Dichtigkeit des Ansaugsystems kann überprüft werden, um sicherzustellen, daß der Verbrennungsvorgang nicht durch eine ungewollte Luftzufuhr geändert wird. 2.1.4. Der Motor und die sonstigen Organe des Fahrzeugs müssen nach den Angaben des Herstellers eingestellt sein. 2.1.5. Im Ansaugsystem ist am Vergaser nach der Drosselklappe eine Unterdruckanzapfung anzubringen. 2.1.6. Die Prüfstelle kann prüfen, ob das Leistungsverhalten des Fahrzeugs den Angaben des Herstellers entspricht, ob es normal fahrtüchtig ist und vor allem, ob es zum Kalt- und Warmstart fähig ist. 2.2. Kraftstoff 2.2.1. Als Kraftstoff ist der in Anhang VI definierte Bezugskraftstoff zu verwenden. Wird der Motor über ein Kraftstoffgemisch geschmiert, so ist dem Bezugskraftstoff ein öl beizumischen, das in bezug auf Qualität und Menge den Empfehlungen des Herstellers entspricht. 3. Prüfeinrichtung 3.1. Bremsd y namometer Es ist kein bestimmtes Modell vorgeschrieben. Jedoch darf sich dessen Einstellung während der Prüfzeit nicht ändern. Der Bremsdynamometer darf im Fahrzeug keine wahrnehmbaren Schwingungen erzeugen, die dessen normales Betriebsverhalten beeinträchtigen könnten. Absolut notwendiger Bestandteil ist eine Schwungmassen-Ausgleichsvorrichtung, die es ermöglicht, das Fahrverhalten auf der Straße zu reproduzieren (Schwungmassen-Äquivalente) . t) Die zugebilligte Zeil,von 2 Sekunden umfaßt die Dauer des Schaltvorgangs und erforderlichenfalls einen gewissen zeitlichen Spielraum zum Anpassen an den Fahrzyklus. Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3301 4.5.2. Die Verluste sind wie folgt zu messen: Bei konstanter Motordrehzahl ist der Kohlenwasserstoffgehalt der in den Beutel einströmenden Gase fortlaufend zu bestimmen, bis der Beutel voll ist. Der Gehalt am Ende der Füllung muß gleich dem Mittelwert der re-gisl.rierl.en Gehalle sein. Die Beutel sind mit den Pumpen der Geräte für die Analyse zu entleeren; der Gehalt ist kontinuierlich oder in bestimmten Zeitabständen aufzuzeichnen. Hat sich der Gehalt nach 20 Minuten um mehr als 2 % geändert, so sind die Beutel zu entleeren und für eine zweite Messung zu füllen. Dieser Vorgang ist so oft zu wiederholen, bis die Wände der Beutel gesättigt sind. 4.6. Einstellung der Geräte für die Analyse 4.6.1. Kalibrierung der Geräte Mit Hilfe eines Durchflußmessers und des an jeder Flasche vorhandenen Druckminderventils muß in das Gerät für die Analyse eine Gasmenge bei einem Druck strömen, bei dem das Gerät für die Analyse einwandfrei arbeitet. Das Gerät ist so zu justieren, daß es den auf der Flasche mit dem Kalibriergas angegebenen Wert als konstanten Wert anzeigt. Ausgehend von der Einstellung, die mit der Flasche mit dem höchsten Gehalt erzielt wurde, ist für das Gerät eine Fehlerkurve in Abhängigkeit des Gehalts der verschiedenen verwendeten Kalibriergasflaschen zu erstellen. 4.6.2. Gesamtansprechzeit der Geräte Das Gas der Flasche mit. dem höchsten Gehalt muß in das Ende der Sonde einströmen. Dabei muß der angezeigte Wert, der dem größten Ausschlag entspricht, in weniger als einer Minute erreicht werden. Wird dieser Wert nicht erreicht, so ist der Analysenkreislauf systematisch auf Leckstellen zu untersuchen. 4.7. Einstellung der Volumenmeßeinrichtung Mit einem in Vorprüfungen gefüllten Beutel ist festzustellen, ob die Volumenmessung mit der angegebenen Genauigkeit durchführbar ist. Falls erforderlich, ist in jedem Einzelfall ein geeigneter Zähler auszuwählen. 5. Durchführung der Prüfungen auf dem Prüfstand 5.1. Besondere Vorschriften für die Durchführung des Fahrzyklus 5.1.1. Die Temperatur des Prüfraums muß während der gesamten Prüfung zwischen 20° C und 30° C betragen und möglichst der Temperatur des Raumes entsprechen, in dem das Fahrzeug vorbereitet wurde. 5.1.2. Das Fahrzeug muß während der Prüfung etwa horizontal stehen, damit eine nicht normale Kraftstoffverteilung verhindert wird. 5.1.3. Die Prüfung ist bei aufgeklappter Motorhaube durchzuführen. Erforderlichenfalls darf zur Aufrechterhaltung einer normalen Motortemperatur ein Hilfskühlgebläse verwendet werden, das entweder auf den Kühler (Wasserkühlung) oder auf den Lufteintritt (Luftkühlung) wirkt. 5.1.4. Die bei der Prüfung einzuhaltende Geschwindigkeit ist aus der Drehzahl der mit den Schwungmassen des Prüfstands verbundenen Laufrollen zu ermitteln. Zur Beurteilung der Brauchbarkeit der gefahrenen Zyklen ist die Geschwindigkeit als Funktion der Zeit während der Prüfung aufzuzeichnen. 5.1.5. Die Aufzeichnung des Unterdrucks ist freigestellt; erfolgt sie gleichzeitig mit der Aufzeichnung der Geschwindigkeit, so läßt sich beurteilen, ob die Beschleunigungen richtig ausgeführt worden sind. 5.1.6. Die Aufzeichnung der Kühlwasser- und öltemperaturen im ölsumpf ist ebenfalls freigestellt. 5.2. Anlassen des Motors 5.2.1. Der Motor ist mit den vorgesehenen Anlaßhilfen wie Starterklappe, Starthilfe usw. nach den Anweisungen des Herstellers anzulassen. 5.2.2. Der Motor ist im Leerlauf mit Starterklappe etwa 40 Sekunden lang zu betreiben. Der Beginn des ersten Fahrzyklus muß mit der Bedienung des Ventils der Gasauffangeinrichtung zusammenfallen, das nach Ablauf der 40 Sekunden zu betätigen ist. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Vorbereitung der Prüfung 1. Einstellung der Bremse 1.1. Die Bremse ist so einzustellen, daß ihre Leistung dem Betrieb des Fahrzeugs bei einer konstanten Geschwindigkeit von 50 km/h in der Ebene entspricht. 1.2. Zu diesem Zweck ist der Unterdruck in der Ansaugleitung des Motors bei einer Prüfung auf der Straße bei 50 km/h entweder im dritten Gang oder unter Anwendung der in Punkt 1.3 angegebenen Schalthebelstellungen zu messen; hierbei muß das Fahrzeug bis zum Bezugsgewicht beladen sein und der Reifendruck den Angaben des Herstellers entsprechen. Der Unterdrück ist nach mindestens 15 Sekunden konstanter Geschwindigkeit in der Ebene zu messen. Zur Berücksichtigung des Windeinflusses ist der Mittelwert aus je zwei Messungen in beiden Richtungen zugrunde zu legen. 1.3. Das Fahrzeug ist dann auf den Fahrleistungsprüfstand zu fahren; die Bremse ist so einzustellen, daß in der Ansaugleitung der gleiche Unterdruck erzielt wird wie bei der Prüfung auf der Straße nach Punkt 4.1.2. Diese Bremseinstellung ist während der ganzen Prüfdauer beizubehalten. 1.4. Diese Einstellung gilt für Flüssigkeitsbremsen. Bei anderen Bremssystemen kann es notwendig sein zu überprüfen, ob die so erhaltene Einstellung für andere Zwischenbedingungen des Fahrzyklus zwischen Leerlauf und Höchstgeschwindigkeit gilt. Erforderlichenfalls ist mit einer mittleren Einstellung zu fahren. 2. Anpassung der äquivalenten Schwungmassen an die translatorisch bewegten Massen des Fahrzeugs Es ist ein Schwungrad zu verwenden, mit dem eine Gesamtträgheit der umlaufenden Massen erzielt wird, die dem Bezugsgewicht des Fahrzeugs nach folgender Tabelle entspricht: Bezugsgewicht des Fahrzeugs Äquivalente Schwungmassen Pr in kg in kg Pr < 750 680 750 < Pr < 850 800 850 < Pr < 1 020 910 1 020 < Pr < 1 250 1 130 1 250 < Pr < 1 470 1 360 1 470 < Pr < 1 700 1590 1 700 < Pr < 1 930 1 810 1 930 < Pr < 2 150 2 040 2 150 < Pr 2 270 3. Vorbereitung des Fahrzeugs 3.1. Vor der Prüfung ist das Fahrzeug mindestens 6 Stunden lang einer Temperatur zwischen 20° C und 30° C auszusetzen. Die Kühlwasser- und öltemperatur des Motors muß zwischen 20° C und 30° C liegen. 3.2. Der Reifendruck muß wie bei der Vorprüfung auf der Straße zur Einstellung der Bremse den Vorschriften des Herstellers entsprechen. Ist der Durchmesser der Rollen kleiner als 500 mm, so ist der Reifendruck zur Schonung der Reifen um 30 °/o bis 50 °/o zu erhöhen. 4. Prüfung des Gegendrucks Bei den Vorprüfungen darf der von den Auffangeinrichtungen erzeugte Gegendruck 75 mm WS nicht überschreiten; die Messung ist bei den verschiedenen im Fahrzyklus vorgesehenen konstanten Geschwindigkeiten durchzuführen. 5. Vorbereitung der Auffangbeutel 5,1. Die Beutel sind besonders in bezug auf die Kohlenwasserstoffe so vorzubehandeln, daß der Verlust an Kohlenwasserstoffen innerhalb von 20 Minuten weniger als 2 °/o des ursprünglichen Gehalts beträgt. Diese Vorbehandlung ist in Vorversuchen unter Temperaturbedingungen vorzunehmen, die etwa den bei den einzelnen Prüfungen auftretenden äußersten Temperaturen entsprechen. Nr. 1.28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3303 6. Durchführung der Gasentnahme und Gasanalyse 6.1. Gasentnahme 6.1.1. Das Gas ist. im Zeitpunkt der Öffnung des Ventils nach Punkt 5.2.2 zu entnehmen. 6.1.2. 6.1.3. Bei Verwendung mehrerer Beutel ist auf den nächsten Beutel zu Beginn der ersten Leer-aufzeit eines Fahrzyklus umzuschalten. Die Beutel sind nach beendeter Füllung hermetisch zu verschließen. 6.1.4. Am Ende des letzten Zyklus ist das Ventil zu betätigen, um die Abgase des Motors ins Freie zu führen. 6.2. Analyse 6.2.1. Die Analyse der in jedem Beutel enthaltenen Gase ist so schnell wie möglich vorzunehmen, auf keinen Fall später als 20 Minuten nach Beginn der Füllung des betreffenden Beutels. 6.2.2. Wird die Sonde nicht ständig im Beutel belassen, so ist der Zutritt von Luft beim Einführen der Sonde sowie jeder Gasverlust bei deren Entfernen zu vermeiden. 6.2.3. Das Gerät für die Analyse ist innerhalb einer Minute nach dem Anschließen des Beutels zu stabilisieren. 6.2.4. Als Gehalt der Gase an jedem der gemessenen Bestandteile ist der Wert zu nehmen, der nach Stabilisierung des Meßgeräts abgelesen wird. 6.3. Volumenmessung 6.3.1. Damit zu große Temperaturschwankungen verhindert werden, ist das Volumen des oder der Beutel zu messen, sobald das Gas die Umgebungstemperatur erreicht hat. 6.3.2. Die Beute] sind über den Gaszähler zu entleeren. 6.3.3. Die der Berechnung zugrunde zu legende Temperatur (tm) muß dem arithmetischen Mittel der Temperaturen zu Beginn und gegen Ende der Entleerung entsprechen, wobei die maximale Abweichung zwischen beiden Werten unter 5° C liegen muß. 6.3.4. Der der Berechnung zugrunde zu legende Druck (Pm) muß dem arithmetischen Mittel der zu Beginn und gegen Ende der Entleerung abgelesenen absoluten Drücke entsprechen, wobei die maximale Abweichung zwischen beiden Werten unter 4 mm Hg liegen muß. 6.3.5. Zu dem mit dem Zähler gemessenen Gasvolumen ist das Volumen des für die Analyse entnommenen Gases hinzuzurechnen, falls dieser Anteil 1 % des mit dem Zähler gemessenen Volumens überschreitet. Das Ergebnis ist mit Vm zu bezeichnen. 7. Bestimmung der Menge der emittierten luftverunreinigenden Gase 7.1. Berichtigung der gemessenen Gasvolumen Das in jedem Beutel befindliche Gasvolumen ist unter Anwendung folgender Formel auf normale Temperatur- und Druckbedingungen zu reduzieren: 273 • Pm —PH V - Vm-------------------------------, 273 + tm 760 worin die Größen Vm, tm, Pm und PFI wie folgt definiert sind: Vm: Volumen in Litern nach Punkt 6.3.5; tm: arithmetischer Mittelwert der nach Punkt 6.3.3 ermittelten Extremwerte der Tem- peraturen, in Grad Celsius; Pm: arithmetischer Mittelwert der nach Punkt 6.3.4 ermittelten Extremwerte für die Drücke, in Millimeter Hg; PH: Druck des gesättigten Wasserdampfes bei der Temperatur tm, in Millimeter Hg. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 5.3. Betätigung der HandstarterkJappe Die Handstarlerklappe muß so schnell wie möglich ausgeschaltet werden, und zwar grundsätzlich vor Beginn der Beschleunigung von 0 auf 50 km/h, Ist dies nicht einzuhalten, so muß der Zeitpunkt: der tatsächlichen Zurückstellung angegeben werden. Das Verfahren zur Einstellung der Starterklappe muß den Angaben des Herstellers entsprechen. 5.4. Leerlauf 5.4.1. Handsäiallgetriebe: 5.4.1.1. Während der Leerlauf/eilen ist der Motor mit dem Getriebe in Leerlaufstellung zu kuppeln. 5.4.1.2. Zur Beschleunigung unter Einhaltung des normalen Fahrzyklus ist das Fahrzeug 5 Sekunden vor der Beschleunigung, die der Leerlaufstellung folgt, unter Auskuppeln auf den ersten Gang zu schallen. 5.4.1.3. Die erste Leerlaufzeit zu Beginn des Zyklus muß 6 Sekunden mit eingekuppeltem Motor und Getriebe in Leer lauf Stellung und 5 Sekunden mit ausgekuppeltem Motor im. ersten Gang umfassen. 5.4.1.4. Die Leerlaufzeiten innerhalb eines jeden Zyklus müssen jeweils 16 Sekunden bei Getriebe in Leerlauf Stellung und 5 Sekunden im ersten Gang bei ausgekuppeltem Motor betragen. 5.4.1.5. Die letzte Leerlaufzeit des Zyklus muß 7 Sekunden bei eingekuppeltem Motor und Getriebe in Leerlaufstellung betragen. 5.4.2. Halbautomatische Getriebe: Es gelten die Angaben des Herstellers für Stadtfahrt; fehlen solche Angaben, so gelten die Vorschriften für Handschaltgetriebe. 5.4.3. Automatische Getriebe: Der Gangwähler ist während der gesamten Prüfung nicht zu bedienen, außer wenn gegenteilige Vorschriften des Herstellers bestehen. In diesem Falle ist das Verfahren für Hand-schal tgetriebe anzuwenden. 5.5. Beschleunigungen 5.5.1. Die Beschleunigungen sind so auszuführen, daß während der gesamten Dauer des Betriebszustands eine möglichst konstante Beschleunigung erzielt wird. 5.5.2. Läßt sich die Beschleunigung in der vorgeschriebenen Zeit nicht durchführen, so ist die darüber hinaus erforderliche Zeit nach Möglichkeit von der Zeit für den Schaltvorgang abzuziehen, auf jeden Fall jedoch von der darauffolgenden Zeit konstanter Geschwindigkeit. 5.6. Verzögerungen 5.6.1. Alle Verzögerungen sind durch vollständiges Abheben des Fußes vom Fahrpedal bei eingekuppeltem Motor herbeizuführen. Der Motor ist ohne Betätigung des Gangschalthebels bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h auszukuppeln. 5.6.2 Ist die Dauer der Verzögerungen länger als die in dem entsprechenden Prüfungsabschnitt vorgesehene Zeit, so sind zur Einhaltung des Zyklus die Fahrzeugbremsen zu benutzen, 5.6.3. Ist die Dauer der Verzögerung kürzer als die für den betreffenden Prüfungsabschnitt vorgesehene Zeit, so ist die Übereinstimmung mit dem theoretischen Zyklus durch Einlegen einer Leerlaufperiode im Anschluß an die nächste Leerlaufzeit wiederherzustellen. 5.6.4. Am Ende der Verzögerungszeit (Stillstand des Fahrzeugs auf den Rollen) ist das Getriebe auf Leerlauf zu steilen und der Motor einzukuppeln., 5.7. Konstante Geschwindigkeiten 5.7.1. Beim Übergang von der Beschleunigung in die nächsthöhere konstante Geschwindigkeit ist "Pumpen" oder Schließen der Drosselklappe zu vermeiden, 5.7.2, Während der Zeiten mit konstanter Geschwindigkeit ist das Fahrpedal in. einer bestimmten Stellung festzuhalten. Anlage 1 zu Anhang III 3304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 7.2. Gewicht der in jedem Beutel enthaltenen luftverimreinigenden Gase Das Gewicht der in jedem Beutel enthaltenen luftverunreinigenden Gase ist aus dem Produkt d-CV zu ermitteln, worin C der Volumenanteil und d die Dichte des betreffenden luftverunreinigenden Gases ist: für Kobleninonoxyd d = 1,250 Kohlenwasserstoff d ~ 3,844 (n-Hexan). 7.3. Gesamtgewicht der emittierten luftverimreinigenden Gase Das Gewicht M jedes der vom Fahrzeug während der Prüfung abgegebenen luftverunreinigenden Gase ist durch Addition der Gewichte der in jedem Beutel enthaltenen luftverimreinigenden Gase nach Punkt 7.2 zu ermitteln. Anmerkung: Den Prüfslellcn wird empfohlen, die Richtigkeit der Analyse durch Messung der abgegebenen Kohlensäuregasmenge zu überprüfen. N i. I 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3307 Zur Berücksichtigung etwaiger Verdünnungen der Auspuffgase mit Luft ist der Gehalt an Kohlenmonoxyd (Ti) und Kohlendioxyd (T2) zu messen; der mit dem vorgeschriebenen Grenzwert zu vergleichende Volumenanteil T ist nach folgender Formel zu berechnen: T = Ti • -—!-------. Ti 4- T2 Anhang V Prüfung Typ III (Prüfung der Gasemission aus dem Kurbelgehäuse) Verfahren für die Prüfung Typ III nach Punkt 3.2.1.3 des Anhangs I Allgemeine Vorschriften Die Prüfung Typ III ist an dem Fahrzeug durchzuführen, das den Prüfungen Typ I und II unterzogen wurde. Zu prüfen sind alle — auch dichte — Motoren; ausgenommen sind Motoren, bei denen eine — auch geringfügige — Undichtheit die Arbeitsweise des Motors unzulässig beeinträchtigt (z. B. flat-twin-Motoren). Prüf Vorschriften Der Leerlauf ist nach den Empfehlungen des Herstellers einzustellen; bestehen keine solchen Empfehlungen, so ist der Leerlauf so einzustellen, daß der Unterdruck im Ansaugrohr seinen Höchstwert erreicht. Zu messen ist unter folgenden 3 Betriebsbedingungen für den Motor: Betriebs-bedingunq Nr. Fahrzeuggeschwindigkeit in km/h Unterdruck im Ansaugrohr mmHg Bewertungsfaktor 1 Leerlauf 2 | 50 ± 2 3 | 50 ± 2 ! 400 ± 8 250 ± 8 0,25 0,25 0,50 Falls der Motor mit einem Unterdruck von 400 mm Hg nicht arbeiten kann, so ist der Unterdrück so einzustellen, daß er dem Wert bei einer Fahrt auf der Straße mit konstanter Geschwindigkeit von 50 km/h in der Ebene entspricht. Der Unterdruck der Betriebsbedingung Nr. 3 ist gleich dem vorgenannten Wert, jedoch 250 multipliziert mit dem Verhältnis ------= 0,625. 400 Für die Betriebsbedingungen Nr. 2 und 3 nach Punkt 2.2 ist die Motordrehzahl in Abhängigkeit vom Übersetzungsverhältnis so zu wählen, daß sie der niedrigsten Motordrehzahl entspricht, mit der das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen eine Geschwindigkeit von 50 km/h erreicht. Prüfverfahren Für jede der Betriebsbedingungen Nr. 1, 2 und 3 nach Punkt 2.2 sind folgende Größen zu messen: das Volumen Q" der von der Kurbelgehäuse-Entlüftung in der Zeiteinheit nicht wieder angesaugten Gase; 3306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Anlage 2 zu Anhang III Unterteilung des Fahrzyklus bei Prüfung Typ I Zeit %> 1. Unterteilung nach Betriebszuständen Leerlauf (Motor)....................................... Leerlauf bei fahrendem Fahrzeug und Einschaltung eines Getriebegangs ................................... Schaltvorgang......................................... Beschleunigung ........................................ konstante Geschwindigkeit............................. Verzögerung.......................................... 195 s 100 2. Unterteilung nach Benutzung der Getriebegänge Leerlauf (Motor) ....................................... Leerlauf bei fahrendem Fahrzeug und Einschaltung eines Getriebegangs.................................... Schaltvorgang......................................... 1. Gang............................................... 2. Gang............................................... 3. Gang ............................................... 195 s 100 60 s 30,8 j > 35,4 9 s 4,6 J 8 s 4,1 36 s 18,5 57 s 29,2 25 s 12,8 60 s 30,8 1 1 > 35,4 9 s 4,6 1 J 8 s 4,1 24 s 12,3 53 s 27,2 41 s 21 Mittlere Prüfgeschwindigkeit: 19 km/h Tatsächliche Betriebszeit: 195 s Theoretisch durchfahrene Strecke je Zyklus: 1,013 km Entsprechende Fahrtstrecke einer Prüfung (4 Fahrzyklen): 4,052 km. Anhang IV Prüfung Typ II (Prüfung der Emission von Kohlenmonoxyd bei Leerlauf) Verfahren für die Prüfung Typ II nach Punkt 3.2.1.2 des Anhangs I 1. Meßvorschriften 1.1. Als Kraftstoff ist der in Anhang VI definierte Bezugskraftstoff zu verwenden. 1.2. Der Volumenanteil an Kohlenmonoxyd ist unmittelbar nach Durchlaufen der 4 Fahrzyklen der Prüfung Typ I bei leerlaufendem Motor zu messen. 1.3. Bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe oder mit halbautomatischem Getriebe ist bei leerlaufendem Getriebe und eingekuppeltem Motor zu prüfen. 1.4. Bei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe ist bei Stellung "Null" oder "Parken" des Gangwählers zu prüfen. 2. Gasentnahme 2.1. Die Sonde für die Gasentnahme ist. in das Verbindungsrohr zwischen dem Fahrzeugaus- puff und dem Beutel so nahe am Auspuff wie möglich einzuführen. Nr. I 2V> Tay der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3309 4.5. Messung des Kraftstoffverbrauchs Das Gewicht des unler jeder der in Punkt 2.2 genannten Betriebsbedingungen verbrauchten Kraftstoffs isl. zu ermitteln. Dieses Gewicht ist auf die Zeiteinheit zu beziehen. 4.6. Darstellung der Ergebnisse Zur Anwendung der Bewertungsfaktoren und zur Berechnung des bewerteten Gewichts der Kohlenwasserstoffe sowie des bewerteten Kraftstoffverbrauchs sind die Werte für Q"L (wobei sich n auf jede; der Betriebsbedingungen nach Punkt 2.2 bezieht) sowie die Werte des Kraftstoffverbrauchs C" auf die gleiche Zeiteinheit zu beziehen. 4.7. Meßgenauigkeit 4.7.1. Der Druck im Beate] während der Volumenmessung ist auf ± 1 mm Hg genau zu messen. 4.7.2. Der Unterdrück in der Ansaugleitung ist auf ± 8 mm Hg genau zu messen. 4.7.3. Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist an den Rollen abzunehmen und auf ± 2 km/h genau zu messen. 4.7.4. Die emittierte Gasmenge ist auf ± 5 % genau zu messen. 4.7.5. Die Gastemperatur bei der Volumenmessung ist auf ± 2° C genau zu messen. 4.7.6. Die Kohlenwasserstoffgehalte sind gegebenenfalls mit einer Genauigkeit von ± 5 °/o ohne Berücksichtigung der Genauigkeit der verwendeten Kalibriergase zu messen, 4.7.7. Der Kraftstoffverbrauch ist auf ± 4 % genau zu messen, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 1.2. das Gewicht Cn des in der gleichen Zeiteinheit verbrauchten Kraftstoffs. 2. Die für das Volumen Qn nach Punkt 4.6 unter jeder der genannten Betriebsbedingungen abgelesenen Werte sind durch folgende Formel auf normale Bedingungen (Druck 700 nun Hg, Temperatur 0° C) zu reduzieren: = H 273 n ~~ n 760 ~T~ 3. Der Volumenanteil t an Kohlenwasserstoffen ist nach Punkt 4.4 zu messen. Wird auf Verlangen des Herstellers auf eine Analyse der Gase des Kurbelgehäuses verzichtet, so ist ein Pauschalgehalt an Kohlenwasserstoffen von 15 000 ppm anzunehmen. 4. Für die Kohlenwasserstoffe ist eine Dichte von 3,84 g/Liter anzunehmen; unter jeder der genannten Betriebsbedingungen ist das Gewicht der ins Freie ausströmenden Kohlenwasserstoffe nach folgender Formel zu berechnen: Pn = Qn • t ¦ 3,84, wobei Q,, der Wert der berichtigten Volumen ist. 5. Das mittlere Gewicht der Kohlenwasserstoffe P und der Kraftstoffverbrauch C sind aus den unter jeder der genannten Bedingungen enthaltenen Werten durch Anwendung der Bewertungsfaktoren nach Punkt 2.2 zu berechnen. Sie sind in denselben Einheiten auszudrücken. 6. Auswertung der Ergebnisse: Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn ?<2^.c. 100 Verfahren für die Messung des von der Kurbelgehäuse-Entlüftung nicht erfaß tenVolumensQw 1. Vorbereitung der Prüfung Vor der Prüfung sind alle Öffnungen zu verschließen, die nicht der Rückführung der Gase dienen. 2. Prinzip des Verfahrens 2.1. In die Rückführung der Kurbelgehäuse-Entlüftung ist eine Abzweigung, die keinen zusätzlichen Druckverlust hervorrufen darf, unmittelbar am Anschluß der Rückführung am Motor anzubringen. 2.2. Am Ausgangsstutzen dieser Abzweigung ist zum Auffangen der vom Motor nicht angesaugten Gase ein weicher Beutel anzubringen, der aus einem Werkstoff bestehen muß, der Kohlenwasserstoffe nicht absorbiert (siehe Anlage zu diesem Anhang). Dieser Beutel ist, vor jeder Messung zu entleeren. 3. Meßverfahren Vor jeder Messung ist der Beutel zu verschließen. Er ist während einer bestimmten Zeit an die Abzweigung anzuschließen und anschließend über einen Gaszähler zu entleeren. Zur Korrektur des Volumens nach Punkt 3.2 ist während der Entleerung der Druck H in mm Hg und die Temperatur N in Grad Celsius zu messen. -4. Messung des Kohlenwasserstoffgehalts 4.1. Gegebenenfalls ist während der Entleerung der Gehalt an Kohlenwasserstoffen zu messen, und zwar mit Hilfe eines nicht-dispersiven Infrarot-Analysegeräts, das mit n-Hexan sensibilisiert ist. Der erhaltene Wert ist mit dem Faktor 1,24 zu multiplizieren, um die absolute Kohlenwasserstoffkonzentration der Gase des Kurbelgehäuses zu berücksichtigen. 4.2. Das Gerät für die Analyse sowie die Kalibriergase müssen den Punkten 3.5.7 und 3.5.8 des Anhangs III entsprechen. Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3311 Anhang VI Technische Daten des BezugskraftstoffsJ) und Verfahren zu deren Bestimmung Grenzwerte und Einheiten Verfahren Oktanzahl "Rosoarch" Dichte 15/4° C Dampfdruck nach Reid Siedeverlauf — Siedebeginn — 10 Vol. °/u — 50 Vol. % — 90 Vol. °/o — Siedeende — Rückstand — Verluste Zusammensetzung der Kohlenwasserstoffe — Olefine — Aromate — Gesättigte Oxydationsbeständigkeit Abdampf rückstand Antioxydantien Schwefelgehalt Bleigehalt — "Scavenger"-Typ — Organische Bleiverbindung Sonstige Zusätze 99 ± 1 0,742 ± 0,007 0,6 ± 0,04 bar 8,82 ± 0,59 psi 50 ± 5° C 100 ± 10° C 160 ± 10° C 195 ± 10° C 2 (Vol. °/o) max. 1 (Vol. °/o) max. 18 ± 4Vol.°/o 35 ± 5 Vol. °/o Rest 480 Minuten min. 4 mg/100 ml max. 50 ppm min. 0,03 ± 0,015 Gew. % 0,57 ± 0,03 g/1 2,587 ± 0,136 g/IG Automobilkraftstoff keine Angaben keine ASTM2) D 908—67 ASTM D 1298—67 ASTM D 323—58 ASTM D 86—67 ASTM D 1319—66 T ASTM D 525—55 ASTM D 381—64 ASTM D 1266—64 T ASTM D 526—66 1) Zur Herstellung des Bezugskraftstoffs dürfen nur die von der europäischen Erdölindustrie laufend erzeugten Grundstoffe verwendet werden, unter Ausschluß nichtkonventioneller Fraktionen wie Pyrolsebenzin, thermisch gekrackter Stoffe und Benzol. 2) Abkürzung für "American Society for Testing and Materials", 1916 Race St., Philadelphia, Pennsylvania 19103, Vereinigte Staaten von Amerika. Die Zahlen nach dem Gedankenstrich geben das Jahr an, in dem eine Norm angenommen oder geändert worden ist. Bei Änderung einer oder mehrerer ASTM-Normen bleiben die Normen anwendbar, die in den hier genannten Jahren angenommen worden sind, sofern nicht vereinbart wird, sie durch spätere Normen zu ersetzen. Anhang VII Bezeichnung der Verwaltung Mitteilung über die Durchführung der Richtlinie des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung Registriernummer:.................................................. 1. Fabrikmarke (Firma): ............................... 2. Typ und Handelsbezeichnung:............. 3. Name und Anschrift des Herstellers: 3310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Anlage zu Anhang V Prüfung Typ III siehe ^ _ ¦/ Einzelheit i) a) Direktansaugung bei geringem Unterdruck Regel ventil siehe Einzelheit i) y c) Direktansaugung mit Zweikreis-System siehe Einzelheit i) b) Indirekte Ansaugung bei geringem Unterdruck i) Anschluß der Abzweigung \—~--hL und des Beutels Entlüftungsstutzen *~*K Regelventil —^ / \ d) Kurbelgehäuse-Entlüftung mit Regelventil (Der Beutel ist am Entlüftungsstutzen anzuschließen) Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3313 Musler 1, 1 a, 1 b, 1 c: Vorbemerkung: Die Führerscheine müssen aus glattem Leinwandpapier oder aus papierartigen Stoffen bestehen, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt, und beschriftet werden können. 3312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: 5. Bezugsgewicht des Fahrzeugs: ............ ................................................... 6. Technisch zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs: .............................................................................. 7. Getriebe:................................................................................................................................................................... 7.1. handgeschaltet oder automatisch1)................................................................................................................. 7.2. Anzahl der Gänge:............................. 7.3. Fahrgeschwindigkeit bei einer Motordrehzahl von 1 000 U/min in den einzelnen Gängen2) 1..................................... 2...................................... 3..................................... 7.4. Prüfung der Leistungen nach Punkt 2.1.6 des Anhangs III: 8. Zur Prüfung vorgeführt am: .............................................................................................................................. 9. Technischer Dienst:................................................................................................................................................ 10. Prüfbericht vom:...................................................................................................................................................... 11. Prüfnummer: ........................................................................................................................................................... 12. Das Fahrzeug entspricht/entspricht nicht1) — Artikel 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie*) — Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie *) 13. Dieser Mitteilung sind folgende Unterlagen mit der obigen Registriernummer beigefügt: ¦— 1 Abschrift des ausgefüllten Vordrucks nach Anhang II mit den angegebenen Zeichnungen und Skizzen — 1 Photographie des Motors und des Motorraums — 1 Abschrift des Prüfberichts 14. Ort:............................................................................................................................................................................... 15. Datum:................................................................................................................................................................... 16. Unterschrift: .......................................................................................................................................................... t) Nichtzutreffendes streichen. ) Bei Kraftfahrzeugen mit automatischem Getriebe sind alle technischen Daten zur Kennzeichnung des Getriebes anzugeben. *) Artikel 2 der EG-Richtlinie lautet: Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug wegen der Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung — ab 1. Oktober 1970 nicht verweigern, wenn dieses Fahrzeug den Vorschriften des Anhangs I (mit Ausnahme der Punkte 3.2.1.1 und 3.2.2.1) sowie der Anhänge II, IV, V und VI genügt; — ab 1. Oktober 1971 nicht verweigern, wenn dieses Fahrzeug auch den Vorschriften der Punkte 3.2.1.1 und 3.2.2.1 des Anhangs I sowie den Vorschriften des Anhangs III genügt. Noch Muster 1 (3. Seite) (Raum für das Lichtbild des Inhabers) (38 mm Y 52 mm bis 45 mm X 60 mm) Stempel Eigenhändige Unterschrift des Inhabers: (4. Seite) (Raum für weitere amtliche Eintragungen, insbesoncl über Bedingungen der Erlaubnis oder die Ausdehn i der Erlaubnis nach Ergänzungsprüfungen) Muster 1 (§10) (Farbe dunkelgrau, Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Für das Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers kann statt der Seite 3 die Seite 2 gewählt werden; die für Seite 2 vorgeschriebenen Angaben müssen dann auf Seite 3 gemacht werden.) (1. Seite) Führerschein für Herrn Frau | Fräulein geboren aml wohnhaft in Straße (2. Seite) Herr Frau ...... Fräulein erhält die Erlaubnis, nach Ablegung der Prüfung*) ein Kraftfahrzeug mit Antrieb durch der Klasse eins — zwei zu führen. drei ¦—¦ vier*) den Stempel Verwaltungsbehörde Unterschrift Liste-Nr. *) Nichtzutreffendes ist zu streichen. Vermerk des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr.*) **) Nach bestandener Prüfung ausgehändigt. den Der amtlich anerkannte Sachverständige/Prüfer: für den Kraftfahrzeugverkehr Unterschrift *) Nichtzutreffendes ist zu streichen. **) Bei Führerscheinen der Klasse 4, bei erneuter Erteilung nach Entziehung der Fahrerlaubnis und in den Fällen des § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 StVZO ist dieser Vermerk gegebenenfalls zu streichen. CO CO CO H CP Noch Muster 1 (3. Seite) (Raum für das Lichtbild des Inhabers) (38 mm Y. 52 mm bis 45 mm X 60 mm) Stempel Eigenhändige Unterschrift des Inhabers: (4. Seite) (Raum für weitere amtliche Eintragungen, insbesondere über Bedingungen der Erlaubnis oder die Ausdehnung der Erlaubnis nach Ergänzungsprüfungen) 2 Muster 1 a (§§ 5, 10) (Farbe hellgrau, dreifach gefaltet; Breite 3 X 74 mm; Höhe 105 mm; Typendrudi) Klasse A für Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowüe dreirädrige Kraftfahrzeuge, deren Leer gewicht 400 kg nicht übersteigt. Klasse B für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzen außer dem Führersitz oder Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3500 kg zulässigen Gesamtgewichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750kg zulässigen Gesamt gewichts darf mitgeführt werden. Klasse C für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg zulässigen Gesamtgewichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf mitgeführt werden. Klasse D für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen außer dem Führersitz. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf mitgeführt werden. Klasse E für Kraftfahrzeuge der Klassen B, C oder D, soweit der Führer für diese Klassen die Fahrerlaubnis erhalten hat, mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 750 kg überschreitet. Klasse F für Voll- und Halbkettenfahrzeuge mit und ohne Anhänger (F 1 bis 15 t, F 2 bis 30 t, F 3 bis 55 t und F 4 über 55 t zulässigen Gesamt gewichts). Führerschein der Bundeswehr Noch Muster 1 a (Innenseiten) Name ............................................... Klasse ABCDE*) F1F2F3F4*) Dienststempel des TTauptprüfcrs Erweiterung auf Klasse ABCDE*) F1F2F3F4*) Vorname: ............................................... Geburtstag: ...¦ Geburtsort: ................................................... Einheit Dienststelle: Datum Lfd. Nr, Dienststempel Unterschrift des Hauptprüfers Datum Listen-Nr. Uüicrsihtift des Hanptpnifors Lichtbild 35 mm X 45 mm Datum Listen-Nr. Erweiterung auf Klasse ABCDE*) Fl F2F3F4*) Erweiterung auf Klasse ABCDE-") F1F2F3F4*) Ausbildende Stelle Ausbildende Stelle Ausbildende Stelle Datum Lfd. Nr. Dienststempel des Hauptprüfers Datum Lfd. Nr. Dienststempel des Hauptprüfers Unterschrift der Ausbildnngsstelle Datum Lfd. Nr. Unterschrift des Hauptprüfers Unterschrift des Hauptprüfers Eigenhändige Unterschrift des Inhabers Datum Listen-Nr. Datum Listen-Nr. *) Nichtzutreffendes streichen. Muster 1 b (§ 10) (Farbe dunkelgrau, Breite 105 min, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig) (1. Seile) (2. Seite) Herrn Frau Fräulein geboren am wohnhaft in! Straße Führerschein für Herr Frau ... . . Fräulein ist — nach Ablegung der Prüfung*) — berechtigt, ein Fahrrad mit Hilfsmotor, ein Kleinkraftrad mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einen maschinell angetriebenen Krankenfahrstuhl zu führen, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 oder dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt. ............................................................, den.................................... Stempel Verwaltungsbehörde Liste Nr. Unterschrift *) Nichtzutreffendes ist zu streichen. Noch Muster 1 b (3. Seite) (Raum für das Lichtbild des Inhabers) (38 mm X 52 mm bis 45 mm X 60 mm) : Stempel Eigenhändige Unterschrift des Inhabers: (4. Seite) H a > c er 03 O Ö p a 3 Muster 1 c (§ 15 d) Herr Frau Fräulein geboren am (Farbe hellgelb, Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig) (1. Seite) (2. Seite) Führerschein zur Fahrgastbeförderung wohnhaft in I Straße ist berechtigt, einen Kraftomnibus — mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen*) — oder einen Zug mit Omnibusanhänger*) — eine Kraftdroschke*) — einen Mietwagen*) — oder einen Krankenkraftwagen*) zu führen, wenn darin Fahrgäste befördert werden. Dieser Führerschein gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein der Klasse......... und verliert seine Geltung mit Ablauf des.............................., wenn die Geltungsdauer nicht durch Vermerk auf den Seiten 3 oder 4 verlängert worden ist. *) Nichtzutreffendes streichen. Dieser Führerschein ist auf Fahrten mit Fahrgästen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. , den Stempel Name der Verwaltungsbehörde Liste Nr. Unterschrift Noch Muster 1 c (3. Seite) Verlängerung der Geltungsdauer und sonstige Eintragungen: (4. Seite) o > c CA CQ Ol o* CD Cd o 3 3 a CD 3 o CD 3 er CD CO Co S5 3322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Musler 1 d (§ 23) Format DIN A 6, quergestellt; Farbe weiß Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreibmaschine hergestellt, sondern müssen — zur Verhütung von Mißbräuchen — gedruckt sein. Auch Name und Unterschrift des Haftpflichtschadenausgleichs müssen gedruckt (letztere faksimiliert) sein. TVTar<1i-iAro1c lür Halter (nur juristische Personen), die nach § 2 lNClUlWeia Abs. i Nr. 5 pnversG der Versicherungspflicht nicht unterliegen (für die Zulassungsstelle bestimmt) Amtliches Kennzeichen *) Wir bestätigen für das Fahrzeug Art des Fahrzeugs.................................................................... Hersteller des Fahrgestells.................................................. Fahrgestellnummer ................................................................ daß der/die/das ...................................................................... von uns Deckung erhält (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 PflVersG) *) Soweit dem Haftpflichtschadenausgleich bekannt. Unterschrift des Haftpflichtschadenausgleichs Nr. 12<> Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3323 Muster 2 a und 2 b (§ 24) Vorbemerkungen Breite 210 mm, I lohe 10) nun; zweimal faltbar auf Format DIN A 7, Farbe weiß, olivgrüne Raster, olivgrüner Druck (Typendruck). Aus glattem Leinwandnapior oder papierartigen Stoffen, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppellalz/.ahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet werden können. Muster 2 a (allgemeine Ausführung) Die Vorder- und Rückseile ist drucktechnisch so zu gestalten, daß der Schein mit den nach § 26 auszufertigenden Karteikarten im Durchschreibeverfahren erstellt, werden kann. Es dürfen auch Fahrzeugscheine verwendet werden, deren Rückseite durch Ablichtung der Seite 2 Feld A des Fahrzeugbriefs angefertigt ist. In solchen Fällen müssen Stempel und Unterschrift auf der Vorderseite; des Scheins von Hand angebracht sein; Stempel und Unterschrift dürfen nicht in schwarzer Farbe ausgeführt sein. Zur Beachtung! Jede Veränderung, Außerbetriebsetzung und Veräußerung des umstehend bezeichneten Fahrzeugs sowie Änderungen des Namens und der Anschrift des Fahrzeughalters sind der Zuiassungssteüe für Kraftfahrzeuge unverzüglich anzuzeigen. MitderAn-zeige sind Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (bei Außerbetriebsetzung zusätzlich die Kennzeichenschilder zur Entstempelung) vorzulegen; bei Änderungen der Anschrift des Fahrzeughalters innerhalb des Zulassungsbezirks genügt es, wenn mit der Anzeige nurder Fahrzeugschein vorgelegt wird. Bei Veräußerung des Fahrzeugs ist statt des Scheins und Briefs, die dem Erwerber auszuhändigen sind, dessen Empfangsbescheinigung (rnitNameundAn-schrift) vorzulegen. Beim Wechsel derVerslcherungsgeseilschaft sollte der Halter in seinem eigenen Interesse noch vor Beendigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses eine neue Versicherungsbesfätigungskarte der Zuiassungssteüe einreichen, um die kosten-pflichtigeEinleifungvon Maßnahmen zurSfiliegung des Fahrzeugs zu vermeiden. Unterlassung derduroh Verordnung vorgeschriebenen Meldung (Abmeldung, Umschreibung bei Erwerb oder Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk, Meldung anderer Veränderungen) kann empfindliche Geldbußen nach sich ziehen und weitere Nachteile (Steuer, Versicherung, ggf. Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs) zur Folge haben. (Raum für weitere amtlich zugelassene Eintragungen) Anmeldung zur nächsten HU im________________________________ Anmeldung zur nächsten HU im Fahrzeugschein Das vorstehende amtliche Kennzeichen ist Vorname, Name (ggf. auch Geburtsname), Firma geb. am Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Haus-Nr. ggf. Postleitzahl, Standort. Straße und Haus-Nr. für das umstehend beschriebene Fahrzeug zugeteilt worden. Ort und Datum Name der Verwaltungsbehörde Unterschrift so CO ö CU ö CN .t; o <D P4 Ci dbe *2 Rüc < Höchstgeschwindigkeit km/h Höhe hinten Hubraum cm3 •jcl Zul.Gesamt-| gewicht kg CO Raumin des Tar Sitzpiät Führerp CO o £ Breite J mitten _..., < angerkupp zeichen w Anhänger e Bremse m ¦s t 3 •=3 __c <0u J3 O Ü- CT CM CM CO ßunjiajag jap ßuupiazaquagojo cm I cm I cm I cm II Bei Kraftradern entfallen die Ziffern 9, 10, 11, 13, 16, 17 18, 19, 24 25 u. 26. - Zu: 4) Nur Ziffern und Buchstaben, also ohne Sonder-oder Satzzeichen und aut die rechten !4 Stellen gekürzt. Umlaute Ä, Ö, Ü hier als A, O, U wiedergegeben. - 7) Bei Elektromotor kW bei U/min. - 8) Abgerundeter Wert von 0,78 für -j-; Hub und Bohrung auf V2mm,das Ergebnis auf volle ccm nach unten abgerundet; bei Rotationskolbenmotor keine Angabe. — 9) Bei: Lastkraftwagen und -anhängern Nutzlast, Sattelzugmaschinen Aufliegelast, Kranwagen größte Ausladung in m mit dafür größter Kranlast in t, PKW (Kombi) Ladefläche m2. — 14) Nicht bei Wohnanhängern und fahrbaren Baubuden. — 14) u. 15) Bei Krafträdern Angaben für Betrieb ohne Beiwagen, Angaben für Betrieb mit Beiwagen ggf. unter Ziff. 33. — 16) Bei Sattelanhängern statt Achslast vorn Sattellast.— 17) 1 = Räder, 2= Gleisketten, 3= Räder und Gleisketten, 4 = Räder oder Gleisketten, 5 = Dreiradfahrzeug.- 26) u. 27) Wenn selbsttätig, bauartgenehmigt und DIN 74051 oder 74052 entspr.: Form u. Größe, in and. Fällen: Prüfzeichen.-30) u. 31) Ggf. D = DIN-phon. 3326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Muster 2 b (iür Ausfüllung im Rahmen maschineller Datenverarbeitung durch Zulassungsstelle) (Vorderseite) (Raum für weitere amtlich zugelassene Eintragungen) Anmeldung zur nächsten HU im Anmeldung zur nächsten HU im Zur Beachtung! Jede Veränderung, Außerbetriebsetzung und Veräußerung des umstehend bezeichneten Fahrzeugs sowie Änderungen des Namens und der Anschrift des. Fahrzeughalters sind der Zulassungsstelle für Kraftfahrzeuge unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (bei Außerbetriebsetzung zusätzlich die Kennzeichenschilder zur Entstempelung) vorzulegen; bei Änderungen der Anschrift des Fahrzeughalters innerhalb des Zulassungsbezirks genügt es, wenn mit der Anzeige nur der Fahrzeugschein vorgelegt wird. Bei Veräußerung des Fahrzeugs ist statt des Scheins und Briefs, die dem Erwerber auszuhändigen sind, dessen Empfangsbescheinigung (mit Name und Anschrift) vorzulegen. Beim Wechsel der Versicherungsgesellschaft sollte der Halter in seinem eigenen Interesse noch vor Beendigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses eine neue Versicherungsbestätigungskarte der Zulassungsstelle einreichen, um die kostenpflichtige Einleitung von Maßnahmen zur Stillegung des Fahrzeugs zu vermeiden. Unterlassung der durch Verordnung vorgeschriebenen Meldung (Abmeldung, Umschreibung bei Erwerb oder Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk, Meldung anderer Veränderungen) kann empfindliche Geldbußen nach sich ziehen und weitere Nachteile (Steuer, Versicherung, ggf. Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs) zur Folge haben. Bei Krafträdern entfallen die Ziffern 9, 10, 11, 13, 16, 17, 18, 19, 24, 25 und 26. — Zu: 4) Nur Ziffern und Buchstaben, also ohne Sonder- oder Satzzeichen und auf die rechten 14 Stellen gekürzt, Umlaute Ä, ö, 0 hier als A, O, U wiedergegeben. — 7) Elektromotor kW bei U/min. — 8) Abgerundeter Wert von 0,78 für J- Hub und Bohrung auf Vi mm, das Ergebnis auf volle ccm nach unten abgerundet; bei Rotationskolbenmotor keine Angabe. — 9) Bei: Lastkraftwagen und -anhängern Nutzlast, Sattelzugmaschinen Auf-liegeiast, Kranwagen größte Ausladung in m mit dafür größter Kranlast in t, PKW (Kombi) Ladefläche m2. — 14) Nicht bei Wohnanhängern und fahrbaren Baubuden. — 14) und 15) Bei Krafträdern Angaben für Betrieb ohne Beiwagen; Angaben für Betrieb mit Beiwagen ggf. unter Ziff. 33. — 16) Bei Sattelanhängern statt Achslast vorn Sattellast. — 17) 1 = Räder, 2 = Gleisketten, 3 = Räder und Gleisketten, 4 = Räder oder Gleisketten, 5 = Dreiradfahrzeug. — 26) und 27) Wenn selbsttätig, bauartgenehmigt und DIN 74051 oder 74052 entsprechend: Form und Größe, in anderen Fällen: Prüfzeichen. — 30) und 31) Ggf. D = DIN-phon. 3328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Muster 3 (§ 28) ßreife 74 nun, I lohe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Zwei- oder mehrseifig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mil Ausnahme von Seih1 I darf jede Seife Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten. (Seile. I) Fahrzeugschein I ür Ki hzciKi mil roiem Kcrin/cich (jüllhj vom bis (Seite 2) Vom,mir, N, leiizahl, Woliui.rl.-Hinji " .1/ StuilU: u. Hans-Nr. für (Ins umseifig bescln icbenc Fahrzeug zu Prüflings-, Probe-ini(3 übeiiührungslahi len zugeteilt worden. Dieser Schein gilt nur, wenn die umstehende Beschreibung vom Inhaber in dauerhaltet Selirill uusgefülll und unterschrieben ist. Ort und üalun Name der Vei waUungsbehörde Unterschrift 1 Fahrzeug m t 2 Fahrzeughers feiler 3 Fa hrg est e llu umme r 4 Hiibrntira ern-i (nur bei Krafträdern) 5 Tag der ersten Zulassung 1) 6 Zu!. Gesamtgewicht kg (bei Krafträdern :) mit Beiwagen kg ? Zul. Achslast (nicht bei PKW, Krafträdern und Wohnanhängern) ,2) vorn kg mitten kg hinten kg 8 Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn (nur wenn sie 60 km/h nicht überschreitet) km/h Ort und Datum Unterschrift des Inhabers 1) Entfällt z. B. bei fabrikneuen Fahrzeugen 2) Bei Sattelanhängern ist hier die zul. Aufliegelast (Sattellast) einzutragen. Nr. ]2ii Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3329 Muster 6t 7, 8, 9, 10 V o rbe m er kung: Format: DIN A 6, quergestellt Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreibmaschine hergestellt, sondern müssen — zur Verhütung von Mißbräuchen ¦— gedruckt sein. Auch Firma und Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt (letztere faksimiliert) sein. Die Rückseiten dürfen nicht zum Durchschreiben präpariert sein. Auf den Antwortpostkarten muß die Anschrift des Versicherers oder der zuständigen Geschäftsstelle auf der Adressenseite rechts eingedruckt sein. Der linke Teil der Adressenseite kann für interne Vermerke des Versicherers verwendet werden. 3330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Muster 6 (§ 29 a) Farbe weiß Nummer des Versicherungsscheins Versicherungsbestätigung iiach § 29 a StVZO für die Zulassungsstelle Nr. Amtliches Kennzeichen Anschrift des Versicherungsnehmers Art des Fahrzeugs Hersteller des Fahrgestells Fahrgestellnummer Liegt, Versichererwechsel vor? D ja Versicherungssumme für Personenschäden ...........................................................DM Beginn des Versicherungsschutzes Für sonstige Vermerke der Zulassungs stelle Ausgehändigt durch: Anschrift und Unterschrift des Versicherers Der Versicherungsbestätigung hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzuhängen: Farbe weiß Nummer des Versicherungsscheins Mitteilung nach § 29 a StVZO an den Versicherer (nicht dem Fahrzeughalter auszuhändigen) Amtliches Kennzeichen Anschrift des Versicherungsnehmers Art des Fahrzeugs Hersteller des Fahrgestells Fahrgestellnummer Liegt Versicher erwcchsel vor? D ja Versicherungssumme für Personenschäden ...........................................................DM Beginn des Versicherungsschutzes Für sonstige Vermerke der Zulassung stelle den Stempel und Unterschrift der Zulassungsstelle Mr. l2o TcHj clor Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3331 Muster 7 (§ 29 Farbe weiß Nummer des Vi Versicherungsbestätigung über eine Haftpflichtversicherung für Fz-Iiersteller nach § 29 a StVZO für die Zulassungsstelle Herstellerfahrzeuge — ausgenommen Kraftomnibusse — Ansehrill des Veisielmm Versicherungssumme für Pei sonenschäden DM Beginn des Versicherungsschutzes Für Vermerke dej Zuhissungsslelle Ausgehändigt durch Anschrift und Unterschrift des Versicherers Der Versicherungsbestäligung hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzuhängen: Farbe weiß Nummei des Vcisich Mitteilung eh § 29 a StVZO an den Versicherer (nicht dem Fahrzeughalter auszuhändigen) Herstellerfahrzeuge — ausgenommen Kraftomnibusse — Aiischrili des Vei sichei iincjsneh Versicherungssumme Im Personenschäden DM Beginn des Versicherungsschutzes Für Vermerke der Zulassungsslelle , den Stempel und Unterschrift der Zulassungsstelle 3332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Muster 8 (§ 29 a) arbe weiß Nuinmc i des Versi cheru11 g s s ch <»i ns Versicherungsbestätigung über eine Haftpflichtversicherung für Kfz.-Handel u. -Handwerk nach § 29 a StVZO für die Zulassungsstelle Nr. Rote Kennzeichen (§ 28 StVZO) An schrill, des Versicherungsnehmers Versichei•inKjssumrno für Personenschäden Beginn des Versicherungsschutzes ....................................................................................DM | Für Vermerke der Zulassungsstelle Ausgehändigt durch: Anschrift und Unterschrift des Versicherers Der Versicherungsbestätigung hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzuhängen: Farbe weiß Nummer des Versicherungsscheins Mitteilung nach § 29 a StVZO an den Versicherer (nicht dem Fahrzeughalter auszuhändigen) Rote Kennzeichen (§ 28 StVZO) A.11 s ch r i f l; c 1 e s V e r s i ch e r u i u j s n e h m e r s Versicherungssumme für Personenschäden ....................................................................................DM Beginn des Versicherungsschutzes Für Vermerke der Zulassungsstclle , den Stempel und Unterschrift der Zulassungsstelle Nf. 12<> Teig der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3333 Muster 9 (§ 29 c) Farbe rosa Nummer des Versicherungsscheins Anzeige an die Zulassungsstelle nach § 29 c StVZO Tag der Beendigung des Versicherangs Verhältnisses Anschrift des Versicherungsnehmers Amtliches Kennzeichen Art des Fahrzeugs Hersteller des Fahrgestells Fahrgestellnummer Für Vermerke der Zulassungsstelle Die Versicherunqsbostäligung hat ihre Geltung verloren. Anschrift und Unterschrift des Versicherers Der Anzeige des Versicherers hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzuhängen : Farbe rosa Nummer des Versicherungsscheins Bescheid an den Versicherer auf die Anzeige nach § 29 c StVZO Amtliches Kennzeichen Tag der Beendigung des Versicherungs Verhältnisses Anschrift des Versicherungsnehmers Art des Fahrzeugs Hersteller des Fahrgestells Fahrgestellnummer Für Vermerke der Zulassungsstelle Anzeige eingegangen am Fahrzeug aus dem Verkehr genommen ab Neue Vers.-Bestätigung liegt vor mit Wirkung vom ............................................. *) G von einem anderen Versicherer *) [Z! von Ihnen unter Nr......................... *) fj für den genannten Halter *) G für einen anderen Halter ............................................, den......................................... *) Zutreffendes ankreuzen Stempel und Unterschrift der Zulassungsstelle 3334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Muster 10 (§ 29 c) Farbe rosa Nummer dos Versicherungsscheins Anzeige J Rote Kennzeichen an die Zulassungsstelle I (8 28 StVZO) nach § 29 a StVZO j v Tag der Beendigung des Versicherungs Verhältnisses Arisch rill des Versicherungsnehmers Für Vermerke der Zulassungsstelle Die Versicheiungsbestütigung für Kfz.-Handel und -Handwerk hat ihre Geltung verloren. Anschrift und Unterschrift des Versicherers Der Anzeige des Versicherers hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzuhängen: Farbe rosa Nummer des Versicherungsscheins Bescheid j Rote Kennzeichen an den Versicherer auf die Anzeige (§ 28 StVZO) nadi § 29 c StVZO j lÄ Tag der Beendigung des Versicherungsverhältnisses 1 Anschrift des Versicherungsnehmers Für Vermerke der Zulassungsstelle Die Anzeige ist eingegangen am .................................................., den..... Stempel und Unterschrift der Zulassungsstelle 3336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebong Die 285. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am 31. Oktober 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 215 vom 16. November 1974 erschienen. Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs sowie Hinweise auf die Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages. Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht enthalten. Der Bundesanzeiger Nr. 215 vom 16. November 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto "Bundesanzeiger" Köln 834-00-502 bezogen werden. Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbcstellunqen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,— DM. Einzelslücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 8,25 DM (7,65 DM zuzüglich —,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.