Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 143 vom 31.12.1974  - Seite 3714 bis 3715 - Gesetz zur. Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974)

Gesetz zur. Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) 3714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) Vom 20. Dezember 1974 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungs-gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Durch die Geburt erwirbt die Staatsangehörigkeit 1. das eheliche Kind, wenn ein Elternteil Deutscher ist, 2. das nichteheliche Kind, wenn seine Mutter Deutsche ist." 2. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: "§10 Das nichteheliche minderjährige Kind eines Deutschen ist einzubürgern, wenn eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist und das Kind seit fünf Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat. § 7 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden." 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird eingefügt: "3. durch Verzicht (§ 26)". b) Nummer 5 wird aufgehoben. 4. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt: "§26 (1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. (2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende 1. seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder 2. als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat. (3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde. (4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend." 5. § 39 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Einbürgerungs-, Ent-lassungs- und Verzichtsurkunden sowie über die Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen." Artikel 2 Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 29. September 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1953) wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 2 des Übereinkommens gilt § 26 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes." b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 wird Absatz 2. Artikel 3 (1) Das nach dem 31. März 1953, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ehelich geborene Kind einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Deutsche war, erwirbt durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die Staatsangehörigkeit, wenn es durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Das Erklärungsrecht steht nach Maßgabe des Satzes 1 auch dem nichtehelich geborenen Kind zu, das durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation seine durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. (2) Das Erklärungsrecht besteht nicht, wenn das Kind nach der Geburt oder der Legitimation die deutsche Staatsangehörigkeit besessen oder ausgeschlagen hat. Nr. 143 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974 3715 (3) Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird wirksam mit der Entgegennahme der schriftlichen Erklärung durch die Einbürgerungsbehörde. Zum Nachweis des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ist von dieser Behörde eine Urkunde auszufertigen. § 39 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes findet Anwendung. (4) Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, gibt die Erklärung selbst ab. (5) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wer zwar 18 Jahre alt ist, aber wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen die Erklärung nicht selbst abgeben kann, wird bei der Abgabe der Erklärung durch den Inhaber der Sorge für die Person des Kindes vertreten. Die Erklärung kann mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts auch von den nach Satz 1 nicht vertretungsberechtigten Eltern oder einem danach nicht oder nicht allein vertretungsberechtigten Elternteil abgegeben werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Wohl des Kindes dem Erwerb der Staatsangehörigkeit entgegensteht. Das Recht der Sorge für die Person des Kindes richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Genehmigungsverfahren darf das Vormundschaftsgericht von einer Anhörung des ausländischen Elternteils absehen, wenn schwerwiegende Gründe zum Wohl des Kindes dies gebieten. (6) Das Erklärungsrecht kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden. (7) Wer ohne sein Verschulden außerstande war, die Erklärungsfrist einzuhalten, kann die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben. Als unverschuldetes Hindernis gilt auch der Umstand, daß der Erklärungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert ist, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlegen. (8) Die §§ 17 und 20 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829), gelten entsprechend. (9) Das Verfahren einschließlich der Ausstellung der Urkunde ist gebührenfrei. (10) Die Staatsangehörigkeit erwirbt nach den Absätzen 1 bis 9 auch das Kind, dessen Mutter im Zeitpunkt seiner Geburt Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes war. Artikel 4 Der Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes steht bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch dem nach dem 31. März 1953 geborenen volljährigen Kind zu. Artikel 5 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 6 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 20. Dezember 1974 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister des Innern Werner Maihofer Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel