Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1975  Nr. 36 vom 05.04.1975  - Seite 777 bis 777 - Gesetz über eine Pressestatistik

Gesetz über eine Pressestatistik Nr. 36 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1975 777 Gesetz über eine Pressestatistik Vom 1. April 1975 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Zur Feststellung des strukturellen Wandels und der wirtschaftlichen Entwicklung der Presse werden bei Unternehmen, die Zeitungen oder Zeitschriften verlegen, statistische Erhebungen jährlich als Bundesstatistik durchgeführt. § 2 Die Erhebung erfaßt für das vorangegangene Geschäftsjahr 1. Art und Rechtsform des Unternehmens; 2. tätige Personen und sonstige Mitarbeiter, wie freiberufliche Journalisten, Zeitungszusteller; 3. Umsatz nach Umsatzarten; 4. ausgewählte Kosten, wie Löhne und Gehälter, Honorare, Kosten der Herstellung und des Vertriebs; 5. Name, Zahl der Ausgaben, Format und Erscheinungsweise der in eigener sowie der in fremder Druckerei hergestellten Zeitungen oder Zeitschriften; Angaben über die Herstellung und den Bezug des Text- und Anzeigenteils; Anschluß an eine Redaktions-, Anzeigen- oder Vertriebsgemeinschaft; Seitenzahl pro Jahresstück nach Text- und Anzeigenseiten; 6. Verkaufsauflage insgesamt und nach Gebietskörperschaften sowie Art des Vertriebs; 7. Bezugs- und Anzeigenpreise. § 3 Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter der in § 1 genannten Unternehmen. § 4 Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. § 5 Dem § 1 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik vom 12. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 245) wird folgender Satz angefügt: "Bei Unternehmen im Sinne des § 1 des Gesetzes über eine Pressestatistik vom 1. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 777) werden die Erhebungen alle zwei Jahre durchgeführt." § 6 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 7 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 1. April 1975 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Kübel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister des Innern Maihof er