Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1975  Nr. 58 vom 28.05.1975  - Seite 1173 bis 1253 - Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) ndesgesetzblatt 1173 Teill Z1997 A 1975 Ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1975 Nr. 58 Tag Inhalt Seite 23. 5. 75 Zweites Gesetz, zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) ............................................................ 1173 2032-1, 2032-11-1, 2030-2 2030-1, 2030-6, 53-4, 2036-1, 7620-1, 2032-2, 600-4, 2032-10, 2032-6, 2032-13, 2032-8-1, 2032-1-11-1 23. 5. 75 Achlundzwanzigsl.e Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen .............. 1254 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................. 1254 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) Vom 23. Mai 1975 Inhaltsübersicht Artikel I: Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel II: Änderung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) Artikel III: Anwendung der Übergangsvorschriften des Artikels II des 1. BesVNG auf Versorgungsempfänger Artikel IV: Änderung des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenrechtsrahmengesetzes Artikel V: Änderung anderer Gesetze Artikel VI: Neufassung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung Artikel VII: Anpassung der Versorgungsbezüge in Bund und Ländern Artikel VIII: Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung Artikel IX: Übergangsvorschriften Artikel X: Überleitung von Beamten an den Hochschulen Artikel XI: Schlußvorschriften 1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Der Bundoslag heil mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), zuletzt geändert durch das Zuständigkeits-lockerungsgesetz vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), erhält folgende Fassung: Bundesbesoldungsgesetz Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: 2. Abschnitt: 3. Abschnitt 4. Abschnitt. 5. Abschnitt 6. Abschnitt 7. Abschnitt 8. Abschnitt: 9. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 bis 17 Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen 18 bis 38 1. Unterabschnitt: Allgemeine Grundsätze 18 und 19 2. Unterabschnitt: Vorschriften für Beamte und Soldaten 20 bis 31 3. Unterabschnitt: Vorschriften für Professoren und Hochschuldozenten 32 bis 36 4. Unterabschnitt: Vorschriften für Richter und Staatsanwälte 37 und 38 Ortszuschlag 39 bis 41 Zulagen, Vergütungen 42 bis 51 Auslandsdienstbezüge 52 bis 58 Anwärterbezüge 59 bis 66 Jährliche Sonderzuwendung und vermögenswirksame Leistungen 67 und 68 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz 69 und 70 Übergangs- und Schlußvorschriften 71 bis 82 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften $1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, 2. Richter des Bundes und der Länder; men sind die ehrenamtlichen Richter, 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. ausgenom- (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1. Grundgehalt, 2. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Flochschulen, 3. Ortszuschlag, 4. Zulagen, 5. Vergütungen, 6. Auslandsdienstbezüge. Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1175 (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge: 1. Anwärterbezüge, 2. jährliche Sonderzuwendungen, 3. vermögenswirksame Leistungen. (4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. (5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. §2 Regelung durch Gesetz (1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen. §3 Anspruch auf Besoldung (1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht. (2) Bei Soldaten, die sich nicht für eine Dienstzeit von mindestens einundzwanzig Monaten verpflichtet haben, entsteht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag nach Ableistung des Grundwehrdienstes. (3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhälnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (5) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 werden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. §4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt. (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfülllt sind, trifft der für das Besoldungsrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle. (3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes. §5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. §6 Besoldung für teilzeitbeschäftigte Beamte und Richter Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder 1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I entsprechendem Landesrecht ermäßigt worden ist, erhält im gleichen Verhältnis verringerte Dienstbezüge. Dies gilt auch für einen Richter, dessen Dienst nach § 48 a Abs. 1 Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes oder entsprechendem Landesrecht ermäßigt worden ist. §7 Kauf kraf tausgleich Hat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstlichen Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und muß er über die Bezüge in der Währung dieses Gebietes verfügen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der fremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Der Kaufkraftausgleich wird vom Bundesminister des Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen geregelt. §8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung (1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 2,14 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens vierzig vom Hundert seiner Dienstbezüge. Erhält er als Invaliditätspension die Höchtsversor-gung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um sechzig vom Plündert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. (2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden. (3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen. §9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen und dem Beamten, Richter oder Soldaten mitzuteilen. §10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. §11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht. § 12 Rückforderung von Bezügen (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. § 13 Wahrung des Besitzstandes (1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt (Grundgehalt) übertritt, übernommen oder versetzt wird, weil seine Körperschaft oder Behörde ganz oder teilweise aufgelöst, umgebildet oder mit einer anderen Körperschaft oder Behörde verschmolzen oder in eine andere Körperschaft oder Behörde eingegliedert wird (§§ 19, 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften), erhält eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt und Ortszuschlag des Beamten und dem jeweiligen Grundgehalt und Ortszuschlag, die ihm in seinem bisherigen Amt zugestan- Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1177 den hätten, gewährt; Änderungen der besoldungsmäßigen Zuordnung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei Beamten auf Zeit nur für die Dauer der restlichen Amtszeit gewährt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt wird, weil a) für seine Laufbahn oder sein Amt durch Rechtsoder Verwaltungsvorschriften besondere gesundheitliche Anforderungen festgesetzt sind und b) er nach Feststellung eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines Vertrauensarztes diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt, ohne daß er dies zu vertreten hat. (3) Scheidet ein Beamter in anderen Fällen aus einem Amt aus, um ein anderes Amt zu übernehmen, und verringert sich durch den übertritt sein Grundgehalt, so erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Grundgehalt und dem Grundgehalt, das ihm in seinem bisherigen Amt zuletzt zustand. Der Gesamtbetrag von Grundgehalt und Ausgleichszulage darf das Endgrundgehalt seines jeweiligen Amtes nicht übersteigen. Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn die Verringerung des Grundgehalts auf einer Disziplinarmaßnahme in einem disziplinargerichtlichen Verfahren beruht. (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Richter und Soldaten und wenn ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird und sein neues Grundgehalt geringer ist als das Grundgehalt, nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt bemessen war. (5) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt gehören außer Amtszulagen auch ruhegehaltfähige Stellenzulagen sowie ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen. Nichtruhegehaltfähige Stellenzulagen, die in dem neuen Amt zustehen, werden auf die Ausgleichszulage angerechnet. § 14 Anpassung der Besoldung Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig angepaßt. § 15 Dienstlicher Wohnsitz (1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort. (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen: 1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist, 2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt, 3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen. §16 Amt, Dienstgrad Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten gleich. §17 Aufwandsentschädigungen Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. 2. Abschnitt Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen 1. Unterabschnitt Allgemeine Grundsätze § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. § 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt (1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit 1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister. Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Ein-gangsamfes, das Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Ein-gangsaml. erfolgt ist, bestimmt sich, das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe. (2) Ist einem And. gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu. einer Besoldungsgruppe einschließlich, der Gewährung von Amls/.ulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt. 2. Unterabschnitt Vorschriften für Beamte und Soldaten § 20 Besoldungsordnungen A und B (1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21 und 22 bleiben unberührt. (2) Die Bundesbesoldungsordnung A — aufsteigende Gehälter -- und die Bundesbesoldungsordnung B — feste Gehälter ----- sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen. (3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur aufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden. Die Landesbesoldungsordnungen müssen im Aufbau der Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungsordnungen entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV gelten unmittelbar auch für die Landesbesoldungsordnungen. §21 Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise (J) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Amter und Kreise zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B der Länder Höchstgrenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu bestimmen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B der Länder nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen; dabei können bei den in Absatz 1 genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden, 2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters abweichend von § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 zu regeln. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf den zuständigen Minister übertragen werden. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den Besoldungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf den zuständigen Minister übertragen werden. §22 Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zuzuordnen. (2) Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen ist die Summe aus der Bilanzsumme der Sparkasse, dem Kreditvolumen und dem Kurswert der Kundenwertpapiere nach einem bestimmten Stichtag. Grundlage für die Einstufung der Werkleiter ist bei Versorgungsbetrieben die nutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrieben die Zahl der beförderten Personen in einem bestimmten Wirtschaftsjahr. §23 Eingangsämter für Beamte (1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen: 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2, 2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 5, 3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9, Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1179 4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13. (2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die Befähigung den Fachhochschulabschluß nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen. §24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen (1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen 1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegimg einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und 2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 23 erfordern, kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen. (2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. §25 Beförderungsämter (1) Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben. (2) Ist 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes das erste Beförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 2 und das zweite Beförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 3, 2. in Laufbahnen des einfachen Dienstes, deren Eingangsamt nach § 24 Abs. 2 den Besoldungsgruppen A 2, A 3 oder A 4 zugeordnet ist, das erste Beförderungsamt in der jeweils nächsthöheren Besoldungsgruppe, 3. in Laufbahnen des mittleren Dienstes das erste Beförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 6, 4. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes das erste Beförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 10, 5. in Laufbahnen des höheren Dienstes das erste Beförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 14 ausgebracht, können Beamten, die nach erfolgreicher Tätigkeit im Eingangsamt besondere Fachkenntnisse und Erfahrung besitzen, die in den Num- mern 1 bis 5 aufgeführten Beförderungsämter abweichend von Absatz 1 verliehen werden. (3) In den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes setzt eine Beförderung in ein Amt nach Absatz 2 in der Regel eine von der Anstellung, frühestens jedoch von der Beendigung der Probezeit, bis zur Verleihung des ersten Beförderungsamtes verbrachte Tätigkeit 1. in der Besoldungsgruppe A 5 von zwei Jahren, 2. in der Besoldungsgruppe A 9 von drei Jahren, 3. in der Besoldungsgruppe A 13 von fünf Jahren voraus. §26 Obergrenzen für Beförderungsämter (1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten: im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 7 40 v. FL, in der Besoldungsgruppe A 8 30 v. FL, in der Besoldungsgruppe A 9 8 v. FL, im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe All 30 v. FL, in der Besoldungsgruppe A 12 12 v. FL, in der Besoldungsgruppe A 13 4 v. FL, im höheren Dienst in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 v. FL, in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 v. H. Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, das Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank, 2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen, 3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen, 4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist. (3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten und entsprechenden Einrichtungen des Bundes und der Länder sowie bei den Hauptstellen der Deutschen Bundesbank können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt auch bei einem Rechnungshof unmittelbar nachgeordneten Rechnungsprüfungsämtern. ahrgang 1975, Teil I 1180 Bundesgesetzblatt, (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sachgerechten Bewertung der Funktionen 1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen, 2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Obergrenzen als nach Absatz 1 zuzulassen, 3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Obergrenzen nach Absatz 1 Funktionen in folgenden Fällen unberücksichtigt bleiben: a) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere Obergrenzen zugelassen sind, b) Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Amtern zugeordnet sind, 4. besondere Funktionen zu bestimmen, die in Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Stadtstaaten bei der Anwendung der Obergrenzen nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben können. (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die in Absatz 4 Nr. 4 aufgeführten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 1. abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 2 andere Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter dürfen höhere Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn sie weniger als 100 000 Einwohner haben, 2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nr. 2 oder der nach Nummer 1 dieses Absatzes festgesetzten Obergrenzen Vorschriften über die höchstzulässigen Ämter sowie über die Zahl und das Verhältnis der Beförderungsämter zueinander zu erlassen, 3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundesregierung zu Absatz 4 Nr. 4 zu bestimmen, welche besonderen Funktionen unberücksichtigt bleiben. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf den zuständigen Minister übertragen werden. §27 Bemessung des Grundgehaltes (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Dienstaltersstufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren um die Dienstalterszulage bis zum Endgrundgehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter. (2) Die Berechnung und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen ruht, solange der Beamte oder Soldat vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens. §28 Besoldungsdienstalter im Regelfall (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. (2) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einundzwanzigste Lebensjahr überschritten, so wird der Beginn seines Besoldungsdienstalters um die Hälfte der Zeit hinausgeschoben, um die er älter ist. (3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2,hinauszuschieben Ist, werden abgesetzt, soweit § 30 nichts anderes bestimmt, 1. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit); wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich; 2. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamten- oder Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist; 3. nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres liegende Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet; 4. nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Zeiten a) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangenschaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses, eines nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, eines dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutzoder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehroder Zivildienst befreit, b) einer Internierung oder eines Gewahrsams der nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Hälftlingshilfegesetzes berechtigten Personen, c) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten berufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, soweit er die Zeit der gesetzlichen Reichsarbeits- und Wehrdienstpflicht umfaßt, Nr. 58 .....Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1181 (1) im Dienst der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder im Polizeivollzugsdienst, soweit der Dienst die Zeit des auf Grund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes umfaßt und die Wehrpflicht dadurch als erfüllt gilt, e) einer Heilbehandlung, die auf Grund einer Krankheil, oder Verwundung als Folge eines Dienstes, einer Kriegsgefangenschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams im Sinne der Buchstaben a bis d durchgeführt wurde und während der der Kranke oder Verwundete arbeitsunfähig war; 5. Zeiten, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne förmliches Wie-d ergutm ach u n gs v o rf ah re n a n zu rechnen sind. Derselbe Zeitraum darl nur nach einer der Vorschriften unter Satz 1 Nr. 1 bis 5 abgesetzt werden. (4) Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 hinauszuschieben ist, wird auf volle Monate abgerundet. (5) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so erhält er das Anfangsgehalt seiner Besoldungsgruppe. (6) Hat die tatsächliche Studiendauer die vorgeschriebene Mindestzeit überschritten, so kann das Studium nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 auch insoweit berücksichtigt werden, als es die vorgeschriebene Mindeststudienzeit, um nicht mehr als zwei Jahre überschreitet. Hat der Beamte oder Soldat sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regel Studienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist. (7) Bei anderen als Laufbahnbewerbern werden von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben ist, Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 abgesetzt, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind, ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen. §29 öffentlich-rechtliche Dienstherren (1) öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 sind das Reich, der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich 1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren, 2. für Volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland. (3) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn können, wenn sie für die Einstellung ursächlich oder mitbestimmend waren, folgende Tätigkeiten gleichgestellt werden: 1. im ausländischen öffentlichen Dienst oder im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, 2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages, der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften, 3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden, 4. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, 5. im Dienst bei nichtöffentlichen Kraftverkehrsoder Fernmeldeunternehmen, die ganz oder teilweise von der Bundes-(Reichs-)post oder von der Bundes-(Reichs-)bahn übernommen worden sind, sowie im nichtöffentlichen Eisenbahndienst, 6. im nichtöffentlichen in- und ausländischen Schul- und Hochschuldienst, 7. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von inländischen wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, an denen die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist; das gleiche gilt, wenn die Tätigkeit in einem Dienstverhältnis zu Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die Forschungsaufgaben wahrnehmen, oder zu wissenschaftlichen Angestellten bei den genannten Forschungseinrichtungen ausgeübt und aus Mitteln der öffentlichen Hand vergütet worden ist, 8. im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren der in Absatz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister oder der von ihm bestimmten Stelle. Für die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister; die Entscheidungsbefugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. 1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I §30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten Bei Anwendung des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden nicht berücksichtigt 1. Zeiten einer Tätigkeit, als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, 2. Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist, es sei denn, daß die Abfindung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährt worden ist, 3. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, 4. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Bediensteten beendet worden ist, wenn ihm zur Zeit der Antragstellung ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Rechte aus dem Dienstverhältnis oder der Entfernung aus dem Dienst drohte, 5. Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte im Hinblick auf ein Dienstvergehen entlassen worden ist, auch wenn er seine Entlassung selbst beantragt hatte, um den drohenden Widerruf seines Beamtenverhältnisses oder die Entlassung durch den Dienstherrn zu vermeiden, 6. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, das aus einem vom Bediensteten zu vertretenden Grunde mit sofortiger Wirkung gekündigt worden ist. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des Satzes 1 Nr. 3 bis 6 zulassen. §31 Besoldungsdienstalter in besonderen Fällen (1) Wird ein Beamter oder Soldat, der auf seinen Antrag aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden war, um im dienstlichen Interesse eine andere Tätigkeit auszuüben, wieder eingestellt, so gilt auch die zwischen dem Ausscheiden und der Wiedereinstellung liegende Zeit als Dienstzeit im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle das dienstliche Interesse vor dem Ausscheiden schriftlich anerkannt hat. (2) Wird ein Beamter oder Soldat ohne Dienstbezüge beurlaubt, so wird sein Besoldungsdienstalter um die Hälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben. Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. In den Fällen des Satzes 1 ist das Besoldungsdienstalter, wenn dies für den Beamten oder Soldaten günstiger ist, so festzusetzen, als wäre er nach Beendigung des Urlaubs neu eingestellt worden. (3) Hat ein Beamter oder Soldat den Anspruch auf Besoldung dadurch verloren, daß er dem Dienst schuldhaft ferngeblieben ist, so wird sein Besoldungsdienstalter um die Zeit des Fernbleibens hinausgeschoben. (4) Für die Bemessung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeiten gilt § 28 Abs. 4 entsprechend. 3. Unterabschnitt Vorschriften für Professoren an Hochschulen und Hochschuldozenten §32 Geltung der Vorschriften Die Vorschriften des § 33 mit Ausnahme der Nummern 4 bis 6 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II) sowie die Vorschriften der §§34 bis 36 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1977 für die durch das Hochschulrahmengesetz erfaßten Professoren und Hochschuldozenten. §33 Bundesbesoldungsordnung C Die Ämter der Professoren an Hochschulen und Hochschuldozenten und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. §34 Zuschüsse zum Grundgehalt Professoren an Hochschulen können nach Maßgabe der Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 zur Bundesbesoldungsordnung C Zuschüsse zum Grundgehalt erhalten. §35 Obergrenzen (1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4 auszubringen. Bei einem Dienstherrn darf die Zahl der Planstellen für Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 zusammen 80 v. H. in der Besoldungsgruppe C 4 45 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen nicht überschreiten. (2) Die Planstellen der Professoren an Fachhochschulen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen. Bei einem Dienstherrn darf die Zahl der Planstellen für Professoren an Fachhochschulen in der Besoldungsgruppe C 3 50 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fachhochschulen nicht überschreiten. Nr, 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1183 (3) Die Absätze 1 und 2 gellen für Gesamthochschulen entsprechend. § 36 Bemessung des Grundgehaltes, Besoldungsdienstalter Für die Bemessung des Grundgehaltes und das Besoldungsdienstalter gellen die §§ 27 bis 31. 4. Unter ab.schnitt Vorschriften für Richter und Staatsanwälte §37 Besoldungsordnungen R (1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit., und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. (2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt werden: 1. die Amter der Richter und Staatsanwälte am Bayerischen Obersten Landesgericht einschließlich des Präsidenten und seines ständigen Vertreters, 2. die Ämter der badischen Amtsnotare. Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesoldungsordnungen R muß dem der Bundesbesoldungsordnung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen . § 38 Bemessung des Grundgehaltes (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstufen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausgewiesene Grundgehaltssalz steht vom Ersten des Monats an zu, in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird. (2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt, wird für die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter zugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres bis zu dem bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt hat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unterbrechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes anschließt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Richter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genannten Art ununterbrochen ausgeübt hat. (3) Richter und Staatsanwälte, die das einunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange, bis sie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vorgesehene Lebensalter vollendet haben. (4) § 27 Abs. 3 und § 31 gelten entsprechend. 3. Abschnitt Ortszuschlag §39 Grundlage des Ortszuschlages (1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse, der die Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten zugeteilt ist, und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. (2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunterkunft wohnen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen würde, erhalten in der Tarifklasse Ic einen Ortszuschlag von 311 Deutsche Mark und in der Tarifklasse II von 290 Deutsche Mark. Steht ihnen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der Kinder entspricht. §40 Stufen des Ortszuschlages (1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen Beamten, Richter und Soldaten. (2) Zur Stufe 2 gehören 1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, 2. verwitwete und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, 3. ledige Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, 4. andere ledige Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat sie auf seine Kosten anderweit untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. (3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichti- 1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I gungsfähigen Kinder. Zu berücksichtigen sind auch Kinder, für die das Kindergeld weggefallen ist, weil sie Wehrdienst oder Zivildienst ableisten. (4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. §41 Änderung des Ortszuschlages (1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von demselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt der neuen Besoldungsgruppe. (2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Der Ortszuschlag einer niedrigeren Stufe wird vom Ersten des übernächsten Monats nach dem Monat gezahlt, in den das maßgebende Ereignis fällt. 4. Abschnitt Zulagen, Vergütungen §42 Amtszulagen und Stellenzulagen (1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes. (3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. (4) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnungen oder in der Rechts Verordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt sind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stellenzulagen nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist. §43 Stellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten zu regeln, die zusätzlich zu ihren sonstigen Aufgaben im Bereich einer Hochschule folgende Funktionen wahrnehmen: 1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule regional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist, von Abteilungen von Hochschulen sowie ständige Vertreter, 2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und ständige Vertreter, 3. Mitglieder von Hochschulleitungsgremien, 4. Leiter von zentralen Kollegialorganen, 5. Leiter von gemeinsamen Kommissionen, 6. Leiter von Fachbereichen. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellenzulage ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist. §44 Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter und Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt überwiegend im Rahmen der Ausbildung und Fortbildung tätig sind, zu regeln. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung berücksichtigt worden ist. Sie darf den Betrag von 150 Deutsche Mark monatlich nicht überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit abgegolten. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Stellenzulage jeweils für den Bereich ihres Landes zu regeln. §45 Zulage für Beamte in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik (1) Die Beamten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik erhalten neben den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 eine nichtruhe-gehaltfähige Zulage, wenn sie ihren Wohnsitz im Amtsbereich der Ständigen Vertretung haben. (2) Die Zulage wird nach der Aufstellung in Anlage VII Stufe 1 und 2 gewährt. Ihre Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Beamten. §46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (1) Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höherwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege der Beförderung erreichen kann. Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1185 (2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag der Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine dem Beamten nach Artikel II § 6 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern zustehende Stellenzulage anzurechnen. (3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn 1. sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt worden ist; hat der Beamte beim Eintritt in den Ruhestand ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt als bei Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung inne, so wird die Zulage entsprechend verringert oder 2. das Dienstverhältnis während der zulageberechtigenden Verwendung durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienst Unfähigkeit oder durch Tod beendet worden ist. §47 Zulagen für besondere Erschwernisse Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nichtruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist. §48 Mehrarbeitsvergütung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des Bundesbeamtengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln. § 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist. § 50 Lehrvergütung für Professoren Soweit auf Grund der Prüfungs- und Studienordnungen der Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit eines Professors erfordert, die die Regellehrverpflichtung seines Amtes überschreitet, wird dem Professor für die weitere Lehrtätigkeit eine Lehrvergütung gewährt. Die Regellehrverpflichtung und die Höhe der Lehrvergütung werden durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft bestimmt; die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens des Bundesministers des Innern und der Zustimmung des Bundesrates. §51 Andere Zulagen und Vergütungen Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt. 5. Abschnitt Auslandsdienstbezüge §52 Auslandsdienstbezüge (1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbezüge, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen; Zulagen und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben folgende Auslandsdienstbezüge: 1. Auslandszuschlag 2. Auslandskinderzuschlag 3. Mietzuschuß. (2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Ortszuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt. (3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlandsdienstbezügen als Auslandsdienstbezüge zehn vom Hundert des Auslandszu- 1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Schlages der Stufe 1 und den Mief Zuschuß. Satz 1 gilt für Beamte an bayerischen Forstämtern in Österreich entsprechend. § 53 Zahlung der Auslandsdienstbezüge Die Auslandsdienslbezüge werden bei Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt; § 58 Abs. 1 bleib! unberührt. Bei Versetzungen im Ausland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt. Bei Abordnungen vom Ausland in das Inland, gilt Satz 1 entsprechend. § 54 Kaufkraf tausgleich § 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich vom Bundesminister des Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Auswärtigen Amt geregell. wird. Dem Kaufkraftausgleich werden sechzig vom Hundert der Dienstbezüge nach § 52 zugrunde; gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Beim Miel.zusehuß wird ein Kauf-kraftausgleich nicht vorgenommen. § 55 Auslandszuschlag (1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen in den Anlagen VI a bis e gewährt. Seine Höhe richtet sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4, der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und nach der für den ausländischen Dienstort maßgebenden Stufe. (2) Nach der Anlage VI a erhalten den Auslandszuschlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es bei dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen Dienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag nach Tabelle VI a und der andere nach Tabelle VI c; den Auslandszuschlag nach Tabelle VI a erhält der Ehegatte, der Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. (3) Nach der Anlage VI. b erhalten den Auslandszuschlag 1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländischen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen, 2. Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, 3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung am ausländischen Dienstort einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen, 4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eigenem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen wieder aufgegeben haben. (4) Nach der Anlage VI c erhalten den Auslandszuschlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei dienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung wird der Auslandszuschlag nach der Anlage VI d, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist, nach der Anlage VI e gewährt. (5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen und dem Bundesminister der Finanzen die Dienstorte den Stufen des Auslandszuschlages zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonderheiten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Ausland folgenden besonderen materiellen und immateriellen Belastungen in der Lebensführung zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. (6) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten Zuschlag bis zur Höhe von 450 Deutsche Mark monatlich fest. §56 Auslandskinderzuschlag (1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder, die nach § 2 des Bundeskindergeldgesetzes bei dem Beamten zu berücksichtigen wären und die sich nicht nur vorübergehend 1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten maßgebenden Stufe des Auslandszuschlages (Anlage VI f), 2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Hausstand eines sorgeberechtigten Elternteils des Kindes besteht, in Höhe von 180 Deutsche Mark, 3. im Inland aufhalten und ein Haushalt eines sorgeberechtigten Elternteils besteht, in Höhe des nach dem Bundeskindergeldgesetz zustehenden Betrages gewährt. § 3 des Bundeskindergeldgesetzes findet entsprechende Anwendung. Im Falle der Nummern 2 und 3 wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen. (2) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53 bleibt unberührt. Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1187 §57 Mietzuschuß (1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum achtzehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, Amtsund Stellenzulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuß beträgt neunzig vom Hundert des Mehrbetrages. (2) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuß gewährt. Der Berechnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuß wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem zur Hälfte gewährt. (3) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuß. §58 Auslandsdienstbezüge während eines Heimaturlaubs (1) Während eines Heimaturlaubs und eines sich anschließenden Inlandsaufenthaltes aus in ihrer Person liegenden Gründen erhalten Beamte, Richter oder Soldaten den Auslandszuschlag und den Auslandskinderzuschlag einheitlich nach Stufe 4 der Anlage Via bis c und f. Stand dem Beamten, Richter oder Soldaten an seinem Auslandsdienstort der Auslandszuschlag nach einer niedrigeren Stufe als der Stufe 4 zu, so wird der Auslandszuschlag weiterhin nach der niedrigeren Stufe gezahlt. Mietzuschuß wird nicht gewährt. Ein Kaufkraftausgleich wird nicht vorgenommen. § 56 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleiben unberührt. Die nachgewiesenen, am Auslandsdienstort weiterlaufenden notwendigen Aufwendungen für die Wohnung und das Hauspersonal werden gesondert erstattet. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte, Richter oder Soldaten sich unter Beibehaltung ihres dienstlichen Wohnsitzes im Ausland aus in ihrer Person liegenden Gründen länger als zwei Kalendermonate mit ihrer Familie im Inland aufhalten. Die sich danach ergebenden Dienstbezüge stehen vom Ersten des dritten Kalendermonats an zu. Ist die Familie des Beamten, Richters oder Soldaten am Auslandsdienstort geblieben, so erhält er Dienstbezüge wie ein in das Inland abgeordneter Beamter, Richter oder Soldat. 6. Abschnitt Anwärterbezüge §59 Anwärterbezüge (1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge. (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzu-schlag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden die jährliche Sonderzuwendung und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies bundesgesetzlich besonders bestimmt ist. (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslandsdienstbezügen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der An-wärterverheiratetenzuschlag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen. (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. Ihnen wird Kaufkraftausgleich nach § 7 gewährt. (5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. §60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen. §61 Anwärtergrundbetrag Der Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der Anlage VIII. §62 AnwärterverheiratetenzuscMag (1) Den Anwärterverheiratetenzuschlag nach der Anlage VIII erhalten 1. verheiratete Anwärter, 2. verwitwete Anwärter und Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, 3. ledige Anwärter, a) denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 3 oder 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, b) die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Jahrgang 1975, Teil I 1188 Bundesgesetzblatt, (2) Erfüllt ein lediger Anwärter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a nicht außerdem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er für jedes Kind, für das ihm Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, einen Anwärterver-heiratetenzuschlag in Höhe von monatlich zweiundfünfzig Deutsche Mark, jedoch insgesamt nicht mehr als den Betrag nach Absatz 1. (3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist oder als Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezügen oder als Angestellter oder Arbeiter mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) steht oder auf Grund einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, erhalten die Hälfte des Anwärterverheiratetenzuschlages. Dies gilt nicht für die Zeit, in der 1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen Monat keine Bezüge erhält, 2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach der Reichsversicherungsordnung erhält, 3. die als Angestellte oder Arbeiterin im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehende Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz erhält. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, sowie für ledige Anwärter, denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des Anwärters der frühere Ehegatte oder der andere Elternteil des Kindes tritt. (4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Gewährung maßgebende Ereignis fällt. Entfällt der Grund für seine Gewährung, so wird die Zahlung erst mit Ablauf des nächsten Monats eingestellt. Ist der volle Anwärterverheiratetenzuschlag auf die Hälfte zu kürzen, weil die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 während des Vorbereitungsdienstes eintreten, so wird der gekürzte Anwärterverheiratetenzuschlag vom Ersten des folgenden Monats an gezahlt. Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 weg, so wird der volle Anwärterverheiratetenzuschlag vom Ersten des Monats an gezahlt, in dessen Verlauf die Voraussetzungen wegfallen. §63 Anwärtersonderzuschläge (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu regeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen grundsätzlich nur vorgesehen werden für Anwärter solcher Laufbahnen, in denen außer der für die Lauf- bahngruppe allgemein vorgeschriebenen Vorbildung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine berufsförderliche Ausbildung oder Tätigkeit oder sonstige besondere Einstellungsvoraussetzungen gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge können auch dann gewährt werden, wenn neben einem durch Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zusätzlicher Vorbereitungsdienst gefordert wird. (2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. (3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Anwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen werden soll. §64 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unterricht hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Lehramtsanwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen werden soll. §65 Anrechnung anderer Einkünfte (1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens dreißig vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt. (2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt und Anwärterbezügen die Summe von Grundgehalt und Ortszuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienstaltersstufe zusteht. (3) übt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus, gilt § 5 entsprechend. Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1189 § 66 Kürzung der Anwärterbezüge (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf dreißig vom Hundert des Grundgehaltes, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert. (2) Von der Kürzung ist abzusehen 1. bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für die Dauer des verlängerten Vorbereitungsdienstes, es sei denn, daß der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, weil er ohne Genehmigung der Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten oder wegen eines Täuschungsversuches oder Ordnungsverstoßes von der Prüfung ausgeschlossen worden ist, 2. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigtem Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung, 3. in besonderen Härtefällen. (3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungdienstes zu beschränken. 7. Abschnitt Jährliche Sonderzuwendung und vermögenswirksame Leistungen §67 Jährliche Sonderzuwendung Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung. §68 Vermögenswirksame Leistungen Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermögenswirksame Leistungen nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung. 8. Abschnitt Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz §69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten (1) Für Mannschaften und Unteroffiziere werden die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, für Offi- ziere die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, soweit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuß und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt Abweichend hiervon wird Offizieren auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit als Soldat von weniger als vier Jahren auf Antrag die Dienstbekleidung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuß für die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuß erneut gewährt werden. (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind. (3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt werden, daß die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 2 an eine vom Bundesminister der Verteidigung errichtete Kleiderkasse geleistet werden. §70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz (1) Für Grenzjäger und Unterführer im Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung, für Offiziere im Bundesgrenzschutz die Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. Den Offizieren im Bundesgrenzschutz wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuß und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsbeamte im Bundesgrenzschutz, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesminister des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. (2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, mit Ausnahme der Beamten des Grenzschutzeinzeldienstes, wird unentgeltliche grenzschutzärztliche Versorgung gewährt. (3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. 1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I 9. Abschnitt Übergangs- und Schluß Vorschriften §71 Allgemeine Verwaltungsvorschriften (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates. Nummer 2 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C bleibt unberührt. (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der Bundesminister des Innern. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte oder der Soldaten berührt wird, erläßt sie der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz oder dem Bundesminister der Verteidigung. § 69 Abs. 4 sowie die Vorbemerkungen Nummer 5 Abs. 3 und Nummer 6 Abs. 6 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B bleiben unberührt. §72 Berücksichtigung amtloser Zeiten beim Besoldungsdienstalter für Personen nach dem G 131 § 42 und § 43 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe weiter, daß bei den Verweisungen auf Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes an die Stelle des § 6 der § 28 und an die Stelle des § 7 der § 29 tritt. §73 Sondervorschrift für das Besoldungsdienstalter für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz Für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die zwischen dem 31. Dezember 1923 und dem 1. Juli 1937 geboren sind und bis zum 31. Dezember 1975 eingestellt werden, wird das Besoldungsdienstalter auf den Ersten des Monats festgesetzt, in dem sie das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. §74 örtlicher Sonderzuschlag (1) Empfänger von Dienstbezügen mit dienstlichem Wohnsitz in Berlin erhalten als Dienstbezug einen örtlichen Sonderzuschlag in Höhe von drei vom Hundert des Grundgehaltes. (2) Der örtliche Sonderzuschlag wird auch einem Empfänger von Dienstbezügen gewährt, 1. der von Berlin an einen anderen Dienstort versetzt oder abgeordnet ist, 2. der in den öffentlichen Dienst eingestellt worden ist und einen anderen Dienstort als Berlin hat, solange er seine Wohnung in Berlin beibehält. Liegt eine schriftliche Zusage der Umzugskostenvergü- tung vor, so gilt dies nur, solange Trennungsgeld gewährt wird. (3) Für die Berechnung des örtlichen Sonderzuschlages gelten auch als Bestandteil des Grundgehaltes: 1. Zuschüsse zum Grundgehalt der Professoren, 2. Ausgleichszulagen nach § 13, soweit diese wegen einer Verringerung des Grundgehaltes gewährt werden, 3. Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Empfänger von Anwärterbezügen entsprechend; der örtliche Sonderzuschlag wird vom Anwärtergrundbetrag berechnet. §75 Übergangszahlung (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind. Eine Übergangszahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in denen der Nachwuchs ausschließlich oder überwiegend aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die Laufbahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt. (2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehnfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind, höchstens jedoch 3 000 Deutsche Mark. Beträgt die Verringerung monatlich bis 10 Deutsche Mark, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermitteln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die Ubergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und er dies zu vertreten hat. §76 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit (1) Unteroffiziere und Mannschaften (ausgenommen Offizieranwärter), die sich in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1976 verpflichten und deren Dienstzeit auf mindestens zwei, vier, acht oder zwölf Jahre festgesetzt wird, erhalten eine Verpflichtungsprämie. Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1191 (2) Die Verpflichtungsprämie beträgt: 1. bei erstmaliger Verpflichtung oder Weiterverpflichtung vor Beginn des zweiten Dienstjahres auf mindestens zwei Jahre 1 000 Deutsche Mark, vier Jahre 5 000 Deutsche Mark, acht Jahre 7 000 Deutsche Mark, zwölf Jahre 9 000 Deutsche Mark, 2. bei erstmaliger Verpflichtung oder Weiterverpflichtung vor Beginn des dritten Dienstjahres auf mindestens vier Jahre 4 000 Deutsche Mark, acht Jahre 6 000 Deutsche Mark, zwölf Jahre 8 000 Deutsche Mark, 3. bei Weiterverpflichtung vor Beginn des fünften Dienst Jahres auf mindestens acht Jahre 2 000 Deutsche Mark, zwölf Jahre 4 000 Deutsche Mark, 4. bei- Weiterverpflichtung vor Beginn des neunten Dienstjahres auf mindestens zwölf Jahre 2 000 Deutsche Mark. Die Verpflichtungsprämie darf bei mehreren aufeinanderfolgenden Verpflichtungen insgesamt nicht mehr betragen als bei einer Erstverpflichtung vor Beginn des zweiten Dienst Jahres auf den zuletzt erreichten Verpflichtungszeitraum. Bei einem Wiedereintritt wird die Verpflichtung wie eine Weiterverpflichtung im Anschluß an die frühere Dienstzeit behandelt. (3) Der Anspruch auf die Verpflichtungsprämie entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Monaten. Bei einer Weiterverpflichtung darf die Verpflichtungsprämie nicht früher als eine auf Grund der erstmaligen Verpflichtung zustehende Prämie gezahlt werden. (4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraumes nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1, 3 oder 5 des Soldatengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienstunfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt hat. Hat der Soldat bereits eine Dienstzeit abgeleistet, die nach Absatz 2 bei entsprechender Verpflichtung einen Anspruch auf eine Verpflichtungsprämie begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der ihm bei einer solchen Verpflichtung als Prämie gewährt worden wäre. (5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Verfahrens ausgesetzt. § 77 Dienstzeitprämie für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz (1) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die seit dem 1. Ok- tober 1971 eingestellt worden sind oder bis zum 31. Dezember 1976 eingestellt werden oder deren Dienstzeit gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes seit dem 1. Januar 1972 verlängert worden ist oder bis zum 31. Dezember 1976 verlängert wird, erhalten eine Dienstzeitprämie. (2) Die Dienstzeitprämie beträgt: 1. bei einer Dienstzeit von acht Jahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes) 7 000 Deutsche Mark, 2. bei einer Dienstzeit von vier Jahren (§ 8 Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes) 5 000 Deutsche Mark, 3. bei einer Dienstzeit von zwei Jahren (§ 8 Abs. 4 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes) 1 000 Deutsche Mark, 4. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von zwei Jahren auf vier Jahre (§ 8 Abs. 4 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes) 4 000 Deutsche Mark, 5. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von zwei Jahren auf acht Jahre (§ 8 Abs. 4 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes) 6 000 Deutsche Mark, 6. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von vier Jahren auf acht Jahre (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes) 2 000 Deutsche Mark, und 7. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von acht Jahren auf zwölf Jahre (§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes) 2 000 Deutsche Mark. (3) Der Anspruch auf die Dienstzeitprämie entsteht frühestens nach einer Dienstzeit von zwölf Monaten. Die Dienstzeitprämie darf bei mehreren aufeinanderfolgenden Verlängerungen der Dienstzeit nicht mehr betragen, als sich bei einer Dienstzeit von acht Jahren ergeben würde. Die Dienstzeitprämie bei einer Verlängerung der Dienstzeit von acht Jahren auf zwölf Jahre (Absatz 2 Nr. 7) bleibt unberührt. Bei einem Wiedereintritt wird die neue Dienstzeit wie eine Verlängerung der früher abgeleisteten Dienstzeit behandelt. (4) Die Dienstzeitprämie ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des ihrer Berechnung zugrunde gelegten Zeitraumes nach §§2 und 9 des Bundespolizeibeamtengesetzes in Verbindung mit den §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder durch Entlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit (§ 4 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes) endet, die der Beamte absichtlich herbeigeführt hat. Hat der Beamte bereits eine Dienstzeit zurückgelegt, die nach Absatz 2 einen Anspruch auf eine niedrigere Dienstzeitprämie begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der ihm als Dienstzeitprämie gewährt worden wäre, wenn er nach § 8 des Bundespolizeibeamtengesetzes erklärt hätte, die für die niedrigere Dienstzeitprämie maßgebende Dienstzeit ableisten 1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I zu wollen. In dem sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Umfang erlischt der Anspruch auf die Dienstzeitprämie, die noch nicht gezahlt ist. (5) Wird vor Zahlung der Dienstzeitprämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründen führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Verfahrens ausgesetzt. § 78 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage bis zu 150 Deutsche Mark erhalten: 1. Ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt, 2. Leitung eines Schülerheimes, 3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen, 4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung, 5. Unterricht im Strafvollzugsdienst, 6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern, 7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken. Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt ist. § 79 Einstufung besonderer Lehrämter (1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Konrektoren und Zweiten Konrektoren dieser Schulen durch Landesgesetz höchstens in die für Realschulrektoren, Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden. (2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von Grund- und Hauptschulen sowie Haupt- schulen — in Berlin auch Grundschulen — können in den Ländern Berlin und Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrektoren und Zweiten Konrektoren von Realschulen maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden; die Grundsätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten. Die höchste Einstufung muß eine halbe Besoldungsgruppe unterhalb der Einstufung des Realschulrektors einer großen Schule liegen. (3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein Land einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage I festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktionszusätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulformen. § 80 Besondere Regelung für Lehrer in Bremen und Hamburg Regelungen der Bremischen Besoldungsordnung A, die die Einreihung des Amtes "Lehrer" nach Besoldungsgruppe A 12 a betreffen, und Regelungen der Hamburgischen Besoldungsordnung A, die die Einreihung der Studienräte an Volks- und Realschulen nach Besoldungsgruppe A 13 betreffen, bleiben einschließlich der jeweiligen Fußnoten und in den Vorbemerkungen enthaltenen Zulagenregelungen unverändert in der am 1. August 1973 vorhandenen Fassung weiterbestehen. Wird für diesen Personenkreis auf Grund des § 78 eine Landesregelung getroffen, darf die Zulage unter Hinzurechnung des Grundgehaltes den Betrag, der nach den allgemein für Lehrer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zulässig wäre, nicht überschreiten. Satz 1 gilt für Lehrer im Vorbereitungsdienst entsprechend. § 81 Reichsgebiet Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937. § 82 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1193 Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen I. Allgemeine Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen (1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. (2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die 1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, 2. auf die Laufbahn, 3. auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rat", "Oberrat", "Direktor" und "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. (3) über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der Bundesminister des Innern. 2. "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 (1) Die Ämter "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind: Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung Bundesanstalt für Bodenforschung Bundesanstalt für Materialprüfung Bundesanstalt für Straßenwesen Bundesbahn-Zentralämter Minden und München Bundesgesundheitsamt Bundesinstitut für Sportwissenschaft Bundeskriminalamt Deutscher Wetterdienst Deutsches Hydrographisches Institut Fernmeldetechnisches Zentralamt Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik Institut für angewandte Geodäsie Institut für chemisch-technische Untersuchungen Paul-Ehrlich-Institut — Bundesamt für Sera und Impfstoffe Physikalisch-Technische Bundesanstalt Umweltbundesamt. Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz bestimmt. (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage von 250 Deutsche Mark. 3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend. IL Zulagen (Monatsbeträge) 4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst (1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet werden, eine Stellenzulage von 50 Deutsche Mark. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern gewährt. (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. 5. Zulage für Soldaten in technischer Verwendung in Strahlflugzeugverbänden und -schulen (1) Mannschaften und Unteroffiziere in technischer Verwendung in Strahlflugzeugverbänden und -schulen erhalten eine Stellenzulage 1. als Elektronik-Fachpersonal für Strahlflugzeuge bis zur Höhe von 80 Deutsche Mark oder 1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I 2. als Wartungs- und Instandsetzungs-Fachpersonal für Strahlflugzeuge bis zur Höhe von 50 Deutsche Mark. (2) Die Stellenzulage wird Soldaten gewährt, die besonderer Beanspruchung unterliegen und die nach der Ausbildungs- und Täligkeitsbeschreibung im Sinne von Absatz 1 als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden. (3) Die allgemeinen Verwalfungsvorschriften erlaßt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. 6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Personal (1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 erhalten eine Stellenzulage, wenn sie verwendet werden 1. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Strahlflugzeugen oder als Kampfbeobachter mit der Erlaubnis zum Einsatz auf Strahlflugzeugen, von 250 Deutsche Mark, 2. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier, von 200 Deutsche Mark, 3. als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, von 125 Deutsche Mark, (2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte 1. mindestens fünf Jahre in. einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder 2. bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 vom Hundert. (3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt. (4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn 1. der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist, 2. das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist. (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. 7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage. (2) Die Stellenzulage beträgt zwölfeinhalb vom Hundert des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der für die Beamten und Soldaten maßgebenden Besoldungsgruppen. Maßgebend ist für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 die Besoldungsgruppe A 5 A 6 bis A 9 die Besoldungsgruppe A 9 A 10 bis A 13 die Besoldungsgruppe A 13 A 14, A 15, B 1 die Besoldungsgruppe A 15 A 16, B 2 bis B 4 die Besoldungsgruppe B 3 B 5 bis B 7 die Besoldungsgruppe B 6 B 8 bis B 10 die Besoldungsgruppe B 9 B 11 die Besoldungsgruppe B 11. (3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. (4) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend; der in Absatz 2 Satz 1 festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden. (5) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. 8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage). Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1195 (2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder. (3) Die Stellenzulage beträgt bei Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 200 Deutsche Mark A 6 bis A 9 275 Deutsche Mark A 10 bis A 13 350 Deutsche Mark A 14 und höher 425 Deutsche Mark. Bei Beamten auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten, beträgt die Stellenzulage für die Anwärter der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes 150 Deutsche Mark des gehobenen Dienstes 200 Deutsche Mark des höheren Dienstes 250 Deutsche Mark. (4) Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 sowie nach Nummer 3 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C oder nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung R nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 9. Zulage für Polizeivollzugsbeamte (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes und der Länder, die hauptamtlichen Bahnpolizeibeamten sowie die Beamten des Grenzauf-sichtsdienstes und des Grenzabfertigungsdienstes der Zollverwaltung, soweit diesen Beamten Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen, erhalten nach einer Dienstzeit von einem Jahr eine Stellenzulage (Polizeizulage) von 60 Deutsche Mark, nach einer Dienstzeit von zwei Jahren eine Stellenzulage von 120 Deutsche Mark. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Die Polizeizulage wird nicht neben Stellenzulagen nach den Nummern 7 und 8 gewährt. (3) Durch die Stellenzulagen werden die Besonderheiten des Vollzugsdienstes und des Zollgrenz-dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 10. Zulage für Beamte der Feuerwehr (1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern erhalten nach einer Dienstzeit von einem Jahr eine Stellenzulage von 60 Deutsche Mark, nach einer Dienstzeit von zwei Jahren eine Stellenzulage von 120 Deutsche Mark. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 gewährt. (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 11. Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen (1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen erhalten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige Zulage in Höhe eines Zwölftels des Grundgehalts und des Ortszuschlages. (2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein verbundenen Erschwernisse und die mit dem Dienst verbundene Mehrarbeit mit abgegolten. 12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstalten und Psychiatrischen Krankenanstalten Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten sowie in geschlossenen Abteilungen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, erhalten eine Stellenzulage von 70 Deutsche Mark. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. 13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. III. Einstufung von Ämtern 14. Landräte in Rheinland-Pfalz und im Saarland Die Ämter der Landräte in Rheinland-Pfalz und im Saarland dürfen höchstens in die Besoldungsgruppe eingestuft werden, in die nach der Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 21 Landräte (Oberkreisdirektoren) als kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die nach der Einwohnerzahl des Kreises vergleichbar sind, höchstens eingestuft werden dürfen. 15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluß Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgruppen All und A 12 erfaßten Fachlehrer werden landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen All und A 12 ausgewiesenen Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluß eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal mit vergleichbaren Aufgaben. 1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I 16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in anderen Ländern ohne Mittelinstanz Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaaten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewiesenen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirksebene einzustufen. 17. Leiter von Gesamtschulen Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000 Schülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit entsprechenden Aufgaben einzustufen. 18. Lehrämter an Sonderschulen Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechenden Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A. ausgebrachten Lehrämter einzustufen. 19. Gruppenleiter und Prüfer beim Deutschen Patentamt Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten in der Besoldungsgruppe A 1.5 eine Amtszulage von monatlich 200 Deutsche Mark. Für bis zu einem Drittel der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patentamt können Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden. 20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der Leitungsgremien von Hochschulen (1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und die hauptberuflichen Mitglieder der Leitungsgremien von Hochschulen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens in die aus der nachstehenden Übersicht für die jeweilige Meßzahl sich ergebende Besoldungsgruppe eingestuft werden. Meßzahl ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester vollimmatriku- lierten Studenten; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden. An Hochschulen mit einer Meßzahl von Leiter einer Hochschule oder hauptberufliches Vorsitzendes Mitglied des Leitungsgremiums einer Hochschule in BesGr. Weitere hauptberufliche Mitglieder eines Leitungsgremiums einer Hochschule in BesGr. bis 1 000 1 001 bis 2 000 2 001 bis 4 000 4 001 bis 6 000 6 001 bis 10 000 von mehr als 10 000 B3 B4 B5 B6 B7 B8 A 15 A16 B2 . B3 B4 B5 Für die Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer gilt die Meßzahl 1 001 bis 2 000. Die Kanzler von Hochschulen dürfen höchstens wie die weiteren hauptberuflichen Mitglieder des Leitungsgremiums einer Hochschule eingestuft werden. (2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, kann eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages vorgesehen werden, die ruhegehaltfähig ist, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient. 21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Polizeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft werden. 22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Beamten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in der Landesbesoldungsordnung auszubringen. Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1197 Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 1 Amtsgehilfe Betriebsgehilfe Grenzjäger Matrose im Bundesgrenzschutz Grenadier, Flieger, Matrose ) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienst gradbezeichnungen festgesetzt hat. Besoldungsgruppe A 2 Aufs eher 1)2) Oberamtsgehilfe8) Oberbetriebsgehilfe :!) Schaffner1)2) Wachtmeister1) Grenztrupp Jäger Vormatrose im Bundesgrenzschutz Gefreiter J) Erhält eine Amtszulage von monatlich 28,89 DM. 2) Erhält als Führer von Krailwagen eine Stellenzulage von monatlich 34,67 DM. 3) Nach langjähriger Bewährung im Dienst öffentlichrechtlicher Dienstherren auch als Eingangsamt. Besoldungsgruppe A 3 Hauptamtsgehilfe1) Hauptbetriebsgehilfe Oberaufseher2) Oberschaffner2) Oberwachtmeister2)3) Wart2) Grenzober jäger Obermatrose im Bundesgrenzschutz Obergefreiter *) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage von monatlich 28,89 DM. 2) Erhält eine Amtszulage von monatlich 28,89 DM. 3) Im Justizdienst der Länder auch als Eingangsamt. Besoldungsgruppe A 4 Amtsmeister1) Betriebsmeister Hauptaufseher2) Hauptschaffner2) Hauptwachtmeister2) Oberwart2) Triebwagenführer2) Grenzhauptjäger Hauptmatrose im Bundesgrenzschutz Hauptgefreiter ^ Erhält im Landesbereich eine Amtszulage von monatlich 28,89 DM, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. 2) Erhält eine Amtszulage von monatlich 28,89 DM. Besoldungsgruppe A 5 Assistent Betriebsassistent Erster Haupt.Wachtmeister Feuerwehrmann Hauptwart Justiz Vollstreckungsassistent Krankenpfleger Krankenschwester Kriminaloberwachtmeister J) Kriminalwachtmeister *)2) Oberamtsmeister Oberbetriebsmeister Obertriebwagenführer Polizeioberwachtmeister*) Polizeiwachtmeister J)2) Reservelokomotivführer Werkführer Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz Maat im Bundesgrenzschutz Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz Seekadett im Bundesgrenzschutz Unteroffizier Maat Fahnenjunker Seekadett J) Während der Ausbildung. 2) Erhält das Grundgehalt der 1. Besoldungsgruppe A 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 Hauptwachtmeister in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages x) Justizvollstreckungssekretär Kriminalhauptwachtmeister J) Lokomotivführer Oberfeuerwehrmann Polizeihauptwachtmeister J) Sekretär Stationspfleger Stationsschwester Werkmeister Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz Obermaat im Bundesgrenzschutz Stabsunteroffizier Obermaat T) Als Eingangsamt. 1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Besoldungsgruppe A 7 Abteilungspfleger Abteilungsschwester Brandmeister Justiz voll slreckungsoborsekrelär Kriminalmeister ]) Meister in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages Oberlokomotivführer Obersekretär Oberwerkmeister Polizeimeister Meister im Bundesgrenzschutz 2) Bootsmann im Bundesgrenzschutz 2) Fähnrich im Bundesgrenzschutz Fähnrich zur See im Bundesgrenzschutz Obermeister im Bundesgrenzschutz 2)3) Oberbootsmann im Bundesgrenzschutz 2)3) Feldwebel2) Bootsmann 2) Fähnrich Fähnrich zur See Oberfeldwebel2) 3) Oberbootsmann2):i) a) Auch als Eingangsatnt. 2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage von monatlich 50 DM. 3) Erhält eine Amtszulage von monatlich 35,85 DM. Besoldungsgruppe A 8 Gerichtsvollzieher ) Hauptlokomotivfüh rer Hauptsekretär Hauptwer k m e i ster Kriminalobermeister Oberbrandmeister Obermeister in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages Oberpfleger Oberschwester Polizeiobermeister Hauptmeister im Bundesgrenzschutz2)3)4) Hauptbootsmann im Bundesgrenzschutz 2) 3) 4) Oberfähnrich im Bundesgrenzschutz 3) Oberfähnrich zur See im Bundesgrenzschutz 3) Hauptfeldwebel2)3)4) Hauptbootsmann 2) 3) 4) Oberfähnrich 3) Oberfähnrich zur See 3) *) Als Eingangsamt. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9. 3) Erhält eine Amtszulage von monatlich 46,23 DM. 4) Erhält als Kompaniefeldwebe] eine Stellenzulage von monatlich 50 DM. Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspek t o r Betriebs Inspektor Hauptbrandmeister Hauptmeister in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages Inspektor Kapitän *) Kommissar in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages Konsulatssekretär Kriminalhauptmeister Kriminalkommissar Obergerichtsvollzieher Oberin Pflegevorsteher Polizeihauptmeister Polizeikommissar Hauptmeister im Bundesgrenzschutz 2)3) Hauptbootsmann im Bundesgrenzschutz 2)3) Stabsmeister im Bundesgrenzschutz Stabsbootsmann im Bundesgrenzschutz Leutnant im Bundesgrenzschutz Leutnant zur See im Bundesgrenzschutz Hauptfeldwebel2)3) Hauptbootsmann 2)3) Stabsfeldwebel Stabsbootsmann Leutnant Leutnant zur See 1) Im Bundesbereich. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8. 3) Für bis zu 15 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. Besoldungsgruppe A 10 x) Konsulatssekretär Erster Klasse Kriminaloberkommissar Oberinspektor Oberkommissar in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages Polizeioberkommissar Seekapitän 2) Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz Oberstabsbootsmann im Bundesgrenzschutz Oberleutnant im Bundesgrenzschutz Oberleutnant zur See im Bundesgrenzschutz Oberstabsfeldwebel Oberstabsbootsmann Oberleutnant Oberleutnant zur See x) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung einen Fachhochschulabschluß nachweist. 2) Im Bundesbereich. Besoldungsgruppe All Amtmann Hauptkommissar in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages *) Kanzler2) Kriminalhauptkommissar *) Polizeihauptkommissar J) Seeoberkapitän 3) Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1199 Fachlehrer — mit abgeschlossener Ingenieur- oderFachhoch-schuJausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen lauf bahnrechtlicher Vorschrillen, gefordert, wird -— Hauptmann im Bundesgrenzschutz ) Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz !) Hauptmann 1) Kapitänleutnanl) ) Soweit nicht, in der Besoldungsgruppe A 12. 2) im Auswärtigen Dionsl. :t) Im Bundesbereiüi. Besoldungsgruppe A 12 Amlsanwalt) A m t s r a t Hauptkommissar in der llausinspeküon des Deutschen Bundestages 2) Kanzler Erster Klasse :1) ) Kriminalhauptkommissar 2) Polizeihauptkommissar 2) Rechnungsrat — als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof — Seehauptkapitän :!) r>) Fachlehrer — mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird — °) Konrektor — als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern —7) Lehrer — als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern —K) — an allgemein bildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - Zweiter Konrektor — einer Grundschule, Hauptschule oder Gruncl-und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern —7) Hauptmann im Bundesgrenzschutz 2) 9) Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz2)9) Hauptmann 2) !)) Kapitänleutnant2) !)) 1) Als Eingangsamt. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11, :t) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 4) Im Auswärtigen Dienst. 5) Im Bundesbereich. fi) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluß der Ingenieur- oder Fachhochscbulau.sbildung eine achtjährige Lehrtätigkeil oder eine dreijährige Dienstzeit, seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben. 7) Erhält eine Amiszulage von monatlich 125 DM, Kj Erhält eine Amtszulage von monatlich 125 DM; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt. 9) Für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. Besoldungsgruppe A 13 Akademischer Rat — als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule — Arzt1) Erster Hauptkommissar in der Llausinspeküon des Deutschen Bundestages Erster Kriminalhauptkommissar Erster Polizeihauptkommissar Kanzler Erster Klasse2)3) Konservator Konsul Kustos Landesanwalt *) Legationsrat Oberamtsanwalt Oberamtsrat Oberrechnungsrat — als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof — Pfarrer1) Rat Seehauptkapitän2)4) Fachschuloberlehrer — im Bundesdienst —3) °) Hauptlehrer — als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern — Konrektor — als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern — — als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern —7) Lehrer — mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung — — mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung —8) Realschullehrer — mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung — Rektor — einer Grundschule, Hauptschule oder Grund-und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern —7) 1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Studien rat. — im höheren Dienst des Bundes —B) — mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung — Major im Bundesgrenzschutz Korvettenkapitän im Bundesgrenzschutz Stabsarzt im Bundesgrenzschutz Major Korvettenkapitän Stabsapotheker Stabsarzt Stabsveterinär J) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. :!) Im Auswärtigen Dienst. 4) Im Bundesbereich. r>) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. fi) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage von monatlich 100 DM. 7) Erhält eine Amtszulage von monatlich 150 DM. 8) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war. 9) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. Besoldungsgruppe A 14 Akademischer Oberrat — als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule —- Arzt1) Chefarzt2) Konsul Erster Klasse LandesanwaltJ) Legationsrat Erster Klasse 3) Oberarzt4) Oberkonservator Oberkustos O b e r r a t Pfarrer1) Fachschuldirektor — als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluß führen, der dem der Realschule entspricht — 5) Fachschuloberlehrer — als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern —(i) 7) Konrektor — als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern — — als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern —r>) Oberstudienrat — im höheren Dienst des Bundes — 8) — mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung — Realschulkonrektor ¦— als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern — — als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern — 5) Realschulrektor — einer Realschule mit bis zu 180 Schülern —¦ — einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern —5) Regierungsschulrat — im Schulaufsichtsdienst — Rektor — einer Grundschule, Hauptschule oder Grund-und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern — — einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern — — einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern — — einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern —5) Schulrat — als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene —5) Zweiter Konrektor — einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern — Zweiter Realschulkonrektor — einer Realschule mit mehr als 540 Schülern —¦ Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz4) Fregattenkapitän im Bundesgrenzschutz 4) Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz Oberstleutnant4) Fregattenkapitän4 Oberstabsapotheker Oberstabsarzt Oberstabsveterinär 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16. 3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung "Botschafter" oder "Gesandter". 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 5) Erhält eine Amtszulage von monatlich 150 DM. 6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. Besoldungsgruppe A 15 Akademischer Direktor — als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule — Botschaftsratx) Bundesbankdirektor 2) Chefarzt3) Dekan4) Nr. 58 — Tag der Ausgabi e: Bonn, den 28. Mai 1975 1201 Direktor Generalkonsul5) Hauptkustos Hauptkonservator Museumsdirektor und Professor Oberarzt6) Oberlandesanwalt4) Vortragender Legationsrat Direktor einer Fachschule — als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern —7) 8) Realschulrektor — einer Realschule mit mehr als 360 Schülern — Regierungsschuldirektor — als Dezernent (Referent) im Schulaufsichts-dienst des Bundes — — als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene — Rektor — einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern — Schulamtsdirektor — als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene — Studiendirektor — als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben—9) — als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern,8) einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern,7)8) eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,7) mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,7) mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,7) eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,7) eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums, eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen —7) — als Leiter einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8) einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern,7)8) eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,7) eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,7) eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums —7) — im höheren Dienst des Bundes als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,7)8) zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben, 9) als Leiter einer Zivildienstschule — Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz 6)10) Fregattenkapitän im Bundesgrenzschutz6)10) Oberfeldarzt im Bundesgrenzschutz Oberstleutnant6) 10) Fregattenkapitän 6) Oberfeldapotheker Flottillenapotheker Oberfeldarzt Flottillenarzt Oberfeldveterinär B) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung "Botschafter" oder "Gesandter". Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B6, B9. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. Erhält eine Amtszulage von monatlich 150 DM. Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitun,terricht als einer. 9) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte. lfl) Auf herausgehobenen Dienstposten. Besoldungsgruppe A 16 Abteilungsdirektor Abteilungspräsident Botschafter l) Botschaftsrat Erster Klasse Bundesbankdirektor 2) Chefarzt3) Dekan4)5) Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor einer Erprobungsstelle 8) Finanzpräsident —- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion — 7) Generalkonsul 8) Gesandter9) Landeskonservator Leitender Akademischer Direktor — als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule — 10) Leitender Direktor Ministerialrat — bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn und bei der Ständigen Vertretung der Bundes- 1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I republik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik —7) — bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) — n) Museumsdirektor und Professor Oberlandesanwaltr>) Oberstaatsan wa II; beim Bundesverwaltungsgericht Senatsrat — in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde — u) Vortragender Legationsrat Erster Klasse7) Kanzler einer Hochschule der Bundeswehr Leitender Regierungsschuldirektor — als Dezernent (Referent) im Schulaufsichts-dienst des Bundes — — als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene — Leitender Schul am tsdirektor — als leitender Schulaufsichtsbeamte! auf Kreisebene, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind — — als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit, Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt — Oberstudiendirektor — als Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, -) eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgang sstule fehlt, mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen — — im höheren Dienst des Bundes als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern —12) Oberst im Bundesgrenzschutz 7) Oberstarzt im Bundesgrenzschutz 7) Oberst 7) Kapitän zur See 7) Oberstapotheker7) Flottenapotheker7) Oberstarzt7) Flottenarzt7) Oberstveterinär 7) ") Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. Im Bundesbereich. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.^ Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6. Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1203 Bundesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 1 Direktor und Professor Besoldungsgruppe B 2 Abteijungsdirektor, Abteilungspräsident -— als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder eines Landes, bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist — — als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei einer Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter des Finanzpräsidenten ist — — beim Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung als der ständige Vertreter eines Hauptabteilungsleiters und Leiter einer Abteilung, als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung, soweit nicht in eine Hauptabteilung eingegliedert — Direktor bei der Deutschen Bibliothek -— als der ständige Vertreter des Generaldirektors —- Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit — als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung — Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz — als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung — Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt — als Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist — Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung — als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung — Direktor beim Marinearsenal — als Leiter eines Arsenalbetriebes — Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung Direktor der Grenzschutzdirektion Direktor der Materialprüfstelle der Bundeswehr Direktor des Bundesinstituts für Bauforschung Direktor und Professor — als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung — *) ¦— bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist — Leitender Regierungsdirektor 2) 3) — in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde — Ministerialrat2) 4) — bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) — Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 5) Senatsrat2) °) — in Berlin und. Bremen bei einer obersten Landesbehörde — 1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Vizepräsident7) H) — als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung — *) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 8) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirekloren in den Besoldungsgruppen B2 und B3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht, überschreiten. 4) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Ministerialräte in den Besoldungs-qiuppen R2 und B3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. s) Soweit nulil in den Besoldungsgruppen B 3, B 5. B) In Ben Im und Biemen daif die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten IManstell"!! nihl übe tschreiten. 7) Dei Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige i mi u nlumi hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Pro-ies-oi" cl.ul beigefügt werden, wrenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Ein-ncliiiirnj diesen /us itz in der Amtsbezeichnung führt. 8) Dei am 31 Dcvembei 1970 im Amt befindliche Vizepräsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aukuben erhält für seine Person das Grundgehalt der Besoldungs-cji tippe B i Besoldungsgruppe B 3 Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte — als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung — Botschafter J) Bundesbankdirektor2) Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung — als Leiter einer Lehrgruppe — Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein — als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein — — als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein — Direktor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz — als der Stellvertreter des Kurators — Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt — als Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist — Direktor beim/bei der . . .8) ¦— als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleichzubewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist — Direktor beim. Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung — als Leiter einer Hauptabteilung —¦ Direktor beim Bundesnachrichtendienst4) Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Direktor der Musterprüfstelle der Bundeswehr für Luftfahrtgerät Direktor der Zentralstelle für den Werkstättendienst der Deutschen Bundesbahn Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung in Sigmaringen Direktor des Bundesamtes für den Zivildienst Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1205 Direktor des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Direktor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien — als Geschäftsführender Direktor — Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information Direktor des Instituts für angewandte Geodäsie Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes Direktor einer Erprobungsstelle 5) Direktor und Professor — als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung —6) — bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts — Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik Direktor und Professor der Wehrwissenschaftlichen Dienststelle der Bundeswehr für ABC-Schutz Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung — als Geschäftsführender Direktor — Direktor und Professor des Bundesinstituts für chemisch-technische Untersuchungen Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Paris Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt — als Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Braunschweig, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saarland, Schwaben, Unterfranken — Finanzpräsident) — als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion — Generalkonsul8) Gesandter 9) Leitender Ministerialrat — bei einer obersten Landesbehörde —20) Leitender Regierungsdirektor 10) n) — in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde — Ministerialrat — bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn und bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik — 7) 12) — bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt —10) 13) Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes Präsident einer Oberpostdirektion 14) Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 15) Präsident eines Landesversorgungsamtes — als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten — 1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Regierungsvizepräsident — als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten — Senatsrat10) 1(i) — in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt — Vizepräsidenti7) — als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung — Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) 18) Oberst im Bundesgrenzschutz 7) 19) Oberarzt im Bundesgrenzschutz 7)19) Oberst7) ") Kapitän zur See7) 10) Oberstapotheker 7) 19) Flottenapotheker 7) 19) Oberstarzt7)lfl) Flottenarzt7) lfl) Oberstveterinär7) 19) x) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9. *) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. 8) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen. *) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen. e) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4. •) Soweit die Funktion nicht, einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. *) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6. l0) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. n) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 12) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 1S) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 un B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. u) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7. 15) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 5. 10) In Berlin und Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 17) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 18) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. ln) a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen, b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen. 20) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4. . Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1207 Besoldungsgruppe B 4 Direktor bei der Bundeszentrale für politische Bildung — als Mitglied des Direktoriums —- Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt — als Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist — Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung der Deutschen Bundesbahn Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft — als Geschäftsführender Direktor — Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz — als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied — Direktor einer Erprobungsstelle *) Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Rom Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt — als Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Berlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittelfranken, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein — Leitender Direktor des Marinearsenals Leitender Ministerialrat — bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung,2) als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten,3) als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist — 3) Leitender Senatsrat — in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung,2) als Leiter einer Unterabteilung unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten,3) als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist —3) Präsident der Bundesbaudirektion Präsident der Bundesstelle für Entwicklungshilfe Präsident des Bundesarchivs Präsident des Bundessortenamtes Präsident des Bundessprachenamtes Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost Präsident einer Hochschule der Bundeswehr Präsident eines Landesversorgungsamtes — als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten — Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts 1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Reg ierungs Vizepräsident -~ als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B8 eingestuften Regierungspräsidenten — Senatsdirektor — in Hainburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiter eines Amtes unmittelbar unterstellt ist,3) als Leiter eines bedeutenden Amtes —3) Vizepräsident4) — als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung — 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 2) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 8) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. ") Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. Besoldungsgruppe B 5 Bundesbankdirektor J) Direktor bei der Bundesknappschaft — als Mitglied der Geschäftsführung — Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt — als Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist — Direktor beim Bundesverfassungsgericht Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung 2) Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt — als Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Baden, Hannover, Hessen, Württemberg — Generaldirektor der Deutschen Bibliothek Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Ministerialdirigent — bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung —3) Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit Präsident, der Akademie für Führungskräfte der Deutschen Bundespost Präsident der Akademie für zivile Verteidigung Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben Präsident des Amtes für Wehrgeophysik Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten Präsident einer Bundesbahndirektion 4) Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1209 Präsident, einer Oberpostdirektion 5) Präsident, einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 6) Präsident eines Landesversorgungsamtes .......... als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 500 000 Versorgungs- berechligfen — Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen Präsident und Professor des Deutschen Hydrographischen Instituts Senatsdirektor — in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung — — in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines dem Behördenleiter unmittelbar unterstellten Amtes —3) Senatsdirigent — in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung —3) 1) Soweit, nicht, in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9. 2) Nur für den Leiter des Projektsbereichs. 8) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7. (i) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. Besoldungsgruppe B 6 Botschafter ) Bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Bundesbankdirektor 2) Bundesbeauftragter für den Zivildienst Bundesdisziplinaranwalt Bundeswehrdisziplinaranwalt Direktor beim Bundesrechnungshof Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst3) Erster Direktor der Bundesknappschaft — - als Vorsitzender der Geschäftsführung—¦ Erster Direktor einer Landes Versicherungsanstalt — als Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Westfalen — Generalkonsul4) Gesandter 5) Militärgeneraldekan Militärgeneralvikar Ministerialdirigent — bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung,0) als Leiter einer Unterabteilung,7) als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist —7) 1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I — beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe — ......- bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn als Leiter eines Fachbereichs —7) — bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik als der ständige Vertreter des Leiters — — bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung,8) als Leiter einer Hauptabteilung — 9) Präsident der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung Präsident der Bundesdruckerei Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn Präsident des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft Präsident des Bundesamtes für Finanzen Präsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz Präsident des Bundesverwaltungsamtes Präsident des Deutschen Wetterdienstes Präsident des Posttechnischen Zentralamtes Präsident einer Bundesbahndirektion 10) Präsident einer Oberpostdirektion u) Präsident eines Landesarbeitsamtes 12) Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft Präsident und Professor des Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung 13) Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts Senatsdirektor — in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter unmittelbar unterstellten Amtes —9) Senatsdirigent — in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung —9) Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz 14) Vizepräsdent des Bundeskriminalamtes Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes 14) Vizepräsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche Bundesbahn Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz Brigadegeneral Flottillenadmiral Generalapotheker Generalarzt Admiralarzt ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. x) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Erster Direktor" zu führen. Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1211 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 6) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. 7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. 8) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7. *) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist. ,0) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7. u) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7. 12) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7. ,3) Der erste Stelleninhaber erhält das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7. 14) Der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche Stelleninhaber erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 8. Besoldungsgruppe B 7 Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte — als Mitglied der Geschäftsführung — Ministerialdirigent — bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Personalabteilung im Bundesministerium der Verteidigung — — bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt,*) als Leiter einer Hauptabteilung — *) Oberfinanzpräsident Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen Präsident des Bundesausgleichsamtes Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes Präsident einer Bundesbahndirektion2) Präsident einer Oberpostdirektion3) Präsident einer Wehrbereichsverwaltung Präsident eines Bundesbahn-Zentralamtes Präsident eines Landesarbeitsamtes4) Präsident eines Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Präsident und Professor der Bundesanstalt für Bodenforschung Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialprüfung Regierungspräsident Senatsdirektor — in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter unmittelbar unterstellten Amtes —*) 1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Senatsdirigent — in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung — *) Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung Generalmajor im Bundesgrenzschutz — als Inspekteur des Bundesgrenzschutzes — Generalmajor Konteradmiral Generalstabsarzt Admiralstabsarzt 1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. Besoldungsgruppe B 8 Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Präsident der Bundesschuldenverwaltung Präsident der Bund es Versicherungsanstalt für Angestellte — als Vorsitzender der Geschäftsführung — Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz — als Kurator — Präsident des Bundeskartellamtes Präsident des Bundesversicherungsamtes Präsident des Deutschen Patentamtes Präsident des Statistischen Bundesamtes Präsident des Umweltbundesamtes Präsident eines Niedersächsischen Verwaltungsbezirks — in einem Bezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern — Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Präsident und Professor des Bundesgesundheitsamtes Regierungspräsident — in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern — Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit Besoldungsgruppe B 9 Botschafter *) Bundesbankdirektor 2) Ministerialdirektor 3) — bei einer obersten Bundesbehörde und bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn als Leiter der Abteilung —4) Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz5) Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung Präsident des Bundeskriminalamtes Präsident des Bundesnachrichtendienstes 5) Präsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche Bundesbahn Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1213 Vizepräsident des Bundesrechnungshofes Generalleutnant Vizeadmiral Generaloberstabsarzt Admiral Oberstabsarzt ) Soweil nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6. -) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6. •) Der erste Generalsekretär der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung erhält eine Stellenzulage von monatlich 450 DM. ") Soweit, die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. s) Erhalt eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10. Besoldungsgruppe BIO Direktor beim Deutschen Bundestag Direktor des Bundesrates Ministerialdirektor — als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung — — als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung — Präsident der Bundesanstalt für Arbeit*) General2) Admiral 2) *) Erhält eine Amtszulage von monatlich 346,68 DM. 2) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage von monatlich 346,68 DM, Besoldungsgruppe B 11 Erster Präsident der Deutschen Bundesbahn — als Vorsitzender des Vorstandes — Präsident der Deutschen Bundesbahn — als Mitglied des Vorstandes — Präsident des Bundesrechnungshofes Staatssekretär *) *) Im Bundesbereich. 1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Anlage II Bundesbesoldungsordnueg C Vorbemerkungen 1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder Bleibeverhandlungen (Monatsbeträge) (1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können folgende nichtruhegebaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Gesamtbetrag von 1226 Deutsche Mark erhalten: 1. bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus dem Amt als Professor hinter den Einkünften aus der bisherigen hauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben würden, 2. bei der zweiten Berufung und den weiteren Berufungen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4, 3. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 geführt haben. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 darf der Zuschuß bei jeder einzelnen Berufung oder Bleibeverhandlung nicht mehr als 613 Deutsche Mark betragen. Nicht als zweite oder weitere Berufung gilt die Berufung in ein anderes Amt der Besoldungsgruppe C 4 an derselben Hochschule oder eine weitere Berufung an eine andere Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor Ablauf von drei Jahren seit Gewährung eines Zuschusses. 2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen (Monatsbeträge) (1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können unbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen, insbesondere a) wenn sie aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen, oder b) wenn ihre Abwanderung in den Bereich außerhalb der Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgewendet werden soll, Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage von 2082 Deutsche Mark erhalten (Sonderzuschüsse). Die Sonderzuschüsse können bis zu einem Betrag von 1714 Deutsche Mark für ruhegehaltfähig erklärt werden. Nicht als ruhegehaltfähig erklärte Sonderzuschüsse können auch befristet gewährt werden. (2) Die Gesamtzahl der Professoren eines Dienstherrn, die Sonderzuschüsse erhalten (Sonderzuschußplanstellen), darf zwanzig vom Hundert der Gesamtzahl der im Bereich des Dienstherrn ausgebrachten Planstellen für Professoren der Besoldungsgruppe C 4 nicht übersteigen. Der Gesamt- betrag der Sonderzuschüsse darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der Zahl der Sonderzuschußplanstellen mit dem Betrag von 1041 Deutsche Mark ergibt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der für das Hochschulwesen zuständige Minister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister. 3. Zulage für Professoren und Hochschuldozenten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes (Monatsbeträge) (1) Professoren und Hochschuldozenten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage. (2) Die Stellenzulage beträgt zwölfeinhalb vom Hundert des Endgrundgehaltes oder, bei festen Gehältern, des Grundgehaltes der für die Professoren und Hochschuldozenten maßgebenden Besoldungsgruppen. Maßgebend ist für Professoren der Besoldungsgruppe C 2 und für Hochschuldozenten die Besoldungsgruppe A 15, für Professoren der Besoldungsgruppen C 3 und C 4 die Besoldungsgruppe B 3. (3) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach Nummer 7 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B und Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung R. (4) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. (5) Die Länder können bestimmen, daß Professoren und Hochschuldozenten, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend; der in Absatz 2 Satz 1 festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden. (6) Professoren und Hochschuldozenten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Professoren und Hochschuldozenten bei seinen obersten Behörden eine Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1215 Regelung nach Absatz. 5 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. 4. Prüfervergütung für Professoren und Hochschuldozenten (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Vergütung für Professoren an Hochschulen und Hochschuldozenten zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen, die durch die Prüfertätigkeit bei Hochschulprüfungen entstehen, zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der Prüfertätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastung festzulegen. (2) Hochschillprüfungen sind Prüfungen, mit denen ein Studiengang ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Den Abschlußprüfungen gleichgestellt sind Promotionspriifungen. Vor- und Zwischenprüfungen können, gleichgestellt werden, wenn sie in ihrer verfahrensmäßigen. Ausgestaltung Abschlußprüfungen entsprechen. (3) Auf Staatsprüfungen linden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Die Gewährung einer Vergütung für Professoren und Hochschuldozenten, die an solchen Prüfungen mitwirken, bleibt landesrechtlicher Regelung vorbehalten. 5. Dienstbezüge für Professoren als Richter Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nichtruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 402 Deutsche Mark, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 450 Deutsche Mark. 6. Zulage für Professoren als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen Die Länder können bestimmen, daß Professoren, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Besoldungsgruppe C 1 HochschuldozentJ) x) Hochschuldozenten erhalten Stufe 1 in den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes, Stufe 2 in den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes, Stufe 3 in den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes. Besoldungsgruppe C 2 Professor1) *) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 3, C 4. Besoldungsgruppe C 3 Professor1) *) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 4. Besoldungsgruppe C 4 Professor1) *) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3. 1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Anlage III Bundesbesoldungsordnung R Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. 2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden (Monatsbeträge) (1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, obersten Bundesbehörden oder der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn verwendet werden, eine Stellenzulage. (2) Die Stellenzulage beträgt zwölfeinhalb vom Hundert des Endgrundgehaltes oder, bei festen Gehältern, des Grundgehaltes der für die Richter oder Staatsanwälte maßgebenden Besoldungsgruppen. Maßgebend ist a) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe (n) R 1 die Besoldungsgruppe R 1 R 2 bis R 4 die Besoldungsgruppe R 3 R 5 bis R 7 die Besoldungsgruppe R 6 R 8 bis RIO die Besoldungsgruppe R 9, b) bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R 1 die Besoldungsgruppe A 15 R 2 bis R 4 die Besoldungsgruppe B 3 R 5 bis R 7 die Besoldungsgruppe B 6 R 8 bis R 10 die Besoldungsgruppe B 9. (3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. (4) Die Länder können bestimmen, daß Richter und Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend; der in Absatz 2 Satz 1 festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden. (5) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. 3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (1) Die Länder können bestimmen, daß Richter, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Generalsekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes. 4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 75 Deutsche Mark. Besoldungsgruppe R 1 Richter am Amtsgericht*) Richter am Arbeitsgericht *) Richter am Bundesdisziplinargericht Richter am Landgericht Richter am Sozialgericht *) Richter am Verwaltungsgericht Staatsanwalt2) *) Erhält als aufsichtführender Richter an einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen eine Amtszulage von monatlich 150 DM. 2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 10 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage von monatlich 150 DM; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden. Besoldungsgruppe R 2 Richter am Amtsgericht — als aufsichtführende Richter —*) — als weiterer aufsichtführender Richter —2) — als der ständige Vertreter eines aufsichtführenden Richters —3) — als der ständige Vertreter eines Präsidenten —4) Richter am Arbeitsgericht — als aufsichtführender Richter —1) — als weiterer aufsichtführender Richter —2) — als der ständige Vertreter eines aufsichtführenden Richters — 3) — als der ständige Vertreter eines Präsidenten—4) Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1217 Richter am Bundespatentgericht Richter am Finanzgericht Richter am Landessozialgericht Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht) Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) Richter am Sozialgericht — als aufsichtführender Richter — ) — als weiterer aufsichtführender Richter — 2) — als der ständige Vertreter eines aufsichtführenden Richters —-8) — als der ständige Vertreter eines Präsidenten —4) Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht5) Vorsitzender Richter am Landgericht5) Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht5) Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht5) Oberstaatsanwalt — als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht — (t) — als Hauptableilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht — 7) — als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) — — als Leiter einer Amtsanwaltschaft — 8) — als der ständige Vertreter des Leiters einer Amtsanwaltschaft — 9) Leitender Oberstaatsanwalt —¦ als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht — 10) x) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage von monatlich 150 DM. 2) An einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen. Bei 31 Richterplanstellen und auf je 10 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter je eine Richterplanslelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. s) An einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen. 4) Der Besoldungsgruppe R3 oder R4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplans teilen eine Amts-zulage von monatlich 150 DM. 5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage von monatlich 150 DM. °) Auf je 5 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage von monatlich 150 DM. 7) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte erhält eine Amtszulage von monatlich 150 DM. 8) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage von monatlich 150 DM. 9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte. 1()) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält, eine Amtszulage von monatlich 150 DM. Besoldungsgruppe R 3 Richter am Amtsgericht — als der ständige Vertreter eines Präsidenten — *) Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht Vorsitzender Richter am Finanzgericht2) Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht2) Vorsitzender Richter am Landessozialgericht2) Vorsitzender Richter am Landgericht — als der ständige Vertreter eines Präsidenten —l) Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht) 2) Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)2) Präsident des Amtsgerichts3) Präsident des Arbeitsgerichts3) Präsident des Bundesdisziplinargerichts Präsident des Landgerichts 3) Präsident des Sozialgerichts3) Präsident des Truppendienstgerichts Präsident des Verwaltungsgerichts 3) Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Leitender Oberstaatsanwalt — als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht —4) — als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) — ) Der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6. 2) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage von monatlich 150 DM. 3) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte. Besoldungsgruppe R 4 Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht — als der ständige Vertreter des Präsidenten — Vorsitzender Richter am Landessozialgericht — als der ständige Vertreter eines Präsidenten —J) Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht) — als der ständige Vertreter eines Präsidenten —J) Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) — als der ständige Vertreter eines Präsidenten — *) Präsident des Amtsgerichts 2) Präsident des Arbeitsgerichts 3) I Präsident des Landgerichts 2) 1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Präsident des Sozialgerichts 8) Präsident des Verwaltungsgerichts 3) Leitender Oberstaatsanwalt — als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht —4) ) Der Besoldungsgruppe R 8. 2) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 3) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung "Generalstaatsanwalt". Besoldungsgruppe R 5 Präsident des AmtsgerichtsJ) Präsident des Finanzgerichts 2) Präsident des Landesarbeitsgerichts 2) Präsident des Landessozialgerichts 2) Präsident des Landgerichts ]) Präsident des Oberlandesgerichts 2) Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2) Generalstaatsanwalt — als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht —3) *) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk. 3) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk. Besoldungsgruppe R 6 Richter am Bundesarbeitsgericht Richter am Bundesfinanzhof Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundessozialgericht Richter am Bundesverwaltungsgericht Präsident des Amtsgerichts x) Präsident des Finanzgerichts 2) Präsident des Landesarbeitsgerichts 2) Präsident des Landessozialgerichts 3) Präsident des Landgerichts *) Präsident des Oberlandesgerichts 3) Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs)3) Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Generalstaatsanwalt — als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) —4) *) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk. 3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk. 4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk. Besoldungsgruppe R 7 Bundesanwalt — als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof — Besoldungsgruppe R 8 Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht*) Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof x) Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof*) Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht*) Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht *) Präsident des Bundespatentgerichts Präsident des Landessozialgerichts 2) Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts)2) Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs)2) *) Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage von monatlich 300 DM. 2) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk. Besoldungsgruppe R 9 Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Besoldungsgruppe R 10 Präsident des Bundesarbeitsgerichts Präsident des Bundesfinanzhofs Präsident des Bundesgerichtshofs Präsident des Bundessozialgerichts Präsident des Bundesverwaltungsgerichts 1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Anlage IV Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in DM) 1. Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe Ortszuschlag Tarifklasse Dienstaltersstufe 1 2 3 1 4 | 5 6 7 1 632,08 654,95 677,82 700,69 723,56 746,43 769,30 2 672,91 695,78 718,65 741,52 764,39 787,26 810,13 3 724,99 749,15 773,31 797,47 821,63 845,79 869,95 4 754,67 782,61 810,55 838,49 866,43 894,37 922,31 5 II 783,26 815,10 846,94 878,78 910,62 942,46 974,30 6 832,68 865,69 898,70 931,71 964,72 997,73 1 030,74 7 904,32 937,33 970,34 1 003,35 1 036,36 1 069,37 1 102,38 8 949,81 990,49 1 031,17 1 071,85 1 112,53 1 153,21 1 193,89 9 1 069,34 1 111,32 1 153,30 1 195,28 1 238,03 1 284,62 1 331,21 10 Ic 1 173,70 1 231,56 1 289,42 1 347,28 1 405,14 1 463,00 1 520,86 11 1 367,37 1 426,66 1 485,95 1 545,24 1 604,53 1 663,82 1 723,11 12 1 489,29 1 559,98 1 630,67 1 701,36 1 772,05 1 842,74 1 913,43 13 1 687,52 1 763,84 1 840,16 1 916,48 1 992,80 2 069,12 2 145,44 14 1 736,89 1 835,85 1 934,81 2 033,77 2 132,73 2 231,69 2 330,65 15 Ib 1 958,58 2 067,36 2 176,14 2 284,92 2 393,70 2 502,48 2 611,26 16 2 177,00 2 302,80 2 428,60 2 554,40 2 680,20 2 806,00 2 931,80 2. Bundesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe Ortszuschlag Tarifklasse 1 2 Ib 3 481,50 4 129,11 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Ia 4 319,99 4 607,13 4 936,55 5 247,63 5 550,22 5 865,64 6 257,26 7 473,36 8 159,19 Nr. 58.....-......- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1221 Dienstaltersstufe 10 11 12 13 14 15 Dienstalterszulage 792,17 815,04 22,87 833,00 855,87 878,74 22,87 894,11 918,27 942,43 24,16 950,25 978,19 1 006,18 27,94 1 006,14 1 037,98 1 069,82 31,84 1 063,75 1 096,76 1 129,77 1 162,78 33,01 1 135,39 1 168,40 1 201,41 1 234,42 1 268,65 1 305,29 33,01/ 34,23/ 36,64 1 234,57 1 277,35 1 322,50 1 367,65 1412,80 1 457,95 40,68/ 42,78/ 45,15 1 377,80 1 424,39 1 470,98 1 517,57 1 564,16 1 610,75 41,98/ 42,75/ 46,59 1 578,72 1 636,58 1 694,44 1 752,30 1 810,16 1 868,02 57,86 1 782,40 1 841,69 1 900,98 1 960,27 2 019,56 2 078,85 2 138,14 59,29 1 984,12 2 054,81 2 125,50 2 196,19 2 266,88 2 337,57 2 408,26 70,69 2 221,76 2 298,08 2 374,40 2 450,72 2 527,04 2 603,36 2 679,68 76,32 2 429,61 2 528,57 2 627,53 2 726,49 2 825,45 2 924,41 3 023,37 98,96 2 720,04 2 828,82 2 937,60 3 046,38 3 155,16 3 263,94 3 372,72 3 481,50 108,78 3 057,60 3 183,40 3 309,20 3 435,00 3 560,80 3 686,60 3 812,40 3 938,20 125,80 1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I 3. Bundesbesoldungsordnung C Besoldungsgruppe Ortszuschlag Tarifklasse C 1 Ib Stufe 1 2 231,69 Stufe 2 2 330,65 Dienstaltersstufe 1 i 2 | 3 1 4 1 5 | 6 | 7 C 2 C 3 Ib 1 735,56 1 961,54 1 860,27 1 984,98 2 102,73 2 243,92 2 109,69 2 385,11 2 234,40 2 526,30 2 359,11 2 483,82 2 667,49 2 808,68 C 4 la 2 540,54 2 682 47 2 824,40 2 966,33 3 108,26 3 250,19 3 392,12 4. Bundesbesoldungsordnung R Besoldungsgruppe Ortszuschlag Tarifklasse Stufe 1 1 2 3 1 4 5 1 6 Lebensalter 31 33 35 37 1 39 41 R 1 R 2 Ib 2 186,70 2 558,55 2 342,10 2 713,95 2 497,50 2 869,35 2 652,90 3 024,75 2 808,30 3 180,15 2 963,70 3 335,55 R 3 4 319,99 R 4 4 607,13 R 5 4 936,55 R 6 R 7 la 5 247,63 5 550,22 R 8 5 865,64 R 9 6 257,26 R 10 7 820,04 Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den .28. Mai 1975 1223 Stufe 3 2 429,61 Dienstaltersstufe Dienstalterszulage 8 ! 9 ! 10 | 11 [ 12 | 13 I 14 ! 15 2 608,53 2 949,87 2 733,24 3 091,06 2 857,95 3 232,25 2 982,66 3 373,44 3 107,37 3 514,63 3 232,08 3 655,82 3 356,79 3 797,01 3 481,50 3 938,20 124,71 141,19 3 534,05 3 675,98 3 817,91 3 959,84 4 101,77 4 243,70 4 385,63 4 527,56 141,93 7 8 9 10 Lebens- 43 45 47 49 alters-zulage 3 119,10 3 490,95 3 274,50 3 646,35 3 429,90 3 801,75 3 585,30 3 957,15 155,40 155,40 1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Anlage V Ortszuschlag (Monatsbeträge in DM) Tarif-klasse Zu der Tarifklasse gehörende Besoldungsgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 1 Kind Stufe 4 2 Kinder Stufe 5 3 Kinder Stufe 6 4 Kinder Stufe 7 5 Kinder Stufe 8 6 Kinder la B 3 bis B 11 C 4 R 3 bis R 10 532,25 632,70 706,57 776,50 806,97 868,02 929,07 1005,11 Ib B 1 und B 2 A 13 bis A 16 C 1 bis C 3 R 1 und R 2 449,00 548,34 622,21 692,14 722,61 783,66 844,71 920,75 Ic A 9 bis A 12 399,05 484,52 558,39 628,32 658,79 719,84 780,89 856,93 II A 1 bis A 8 371,85 458,99 532,86 602,79 633,26 694,31 755,36 831,40 Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 76,04 DM. Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1225 Anlage Via Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2) (Monatsbeträge in DM) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 ! 6 I 7 | 8 I 9 1 10 | 11 | 12 A 1 bis A4 608 733 858 983 1 108 1 233 1 358 1 483 1 608 1 733 1 858 1983 A 5 bis AG 697 829 961 1 093 1 225 1 357 1 489 1 621 1 753 1 885 2 017 2 149 A 7 bis A8 789 934 1 079 1 224 1 369 1 514 1 659 1 804 1 949 2 094 2 239 2 384 A 9 931 1 087 1 243 1 399 1555 1 711 1 867 2 023 2 179 2 335 2 491 2 647 A 10 1 056 1 218 1 380 1 542 1 704 1 866 2 028 2 190 2 352 2514 2 676 2 838 A 11 1 162 1 333 1 504 1 675 1 846 2 017 2 188 2 359 2 530 2 701 2 872 3 043 A 12 1 292 1 472 1 652 1 832 2 012 2 192 2 372 2 552 2 732 2 912 3 092 3 272 A 13 1 423 1 611 1 799 1 987 2 175 2 363 2 551 2 739 2 927 3 115 3 303 3 491 A 14 1 543 1 735 1 927 2 119 2311 2 503 2 695 2 887 3 079 3 271 3 463 3 655 A 15 1 722 1 928 2 134 2 340 2 546 2 752 2 958 3 164 3 370 3 576 3 782 3 988 A 16 bis B 2 1 855 2 075 2 295 2 515 2 735 2 955 3 175 3 395 3 615 3 835 4 055 4 275 B 3 bis B 4 1 883 2 118 2 353 2 588 2 823 3 058 3 293 3 528 3 763 3 998 4 233 4 468 B 5 bis B 7 2 091 2 349 2 607 2 865 3 123 3 381 3 639 3 897 4 155 4 413 4 671 4 929 B 8 und höher 2 286 2 581 2 876 3 171 3 466 3 761 4 056 4 351 4 646 4 941 5 236 5 531 Anlage VIb Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3) (Monatsbeträge in DM) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 ! 4 ! 5 | 6 | 7 | 8 1 9 I 10 | 11 | 12 A 1 bis A4 516 622 728 834 940 1 046 1 152 1 258 1 364 1 470 1 576 1 682 A 5 bis A6 592 704 816 928 1 040 1 152 1 264 1 376 1 488 1 600 1 712 1 824 A 7 bis A8 671 794 917 1 040 1 163 1 286 1 409 1 532 1 655 1 778 1 901 2 024 A 9 791 924 1 057 1 190 1 323 1 456 1 589 1 722 1 855 1 988 2 121 2 254 A10 898 1 036 1 174 1 312 1450 1588 1 726 1 864 2 002 2 140 2 278 2 416 A 11 988 1 133 1 278 1 423 1568 1 713 1 858 2 003 2 148 2 293 2 438 2 583 A12 1 098 1 251 1 404 1 557 1 710 1 863 2 016 2 169 2 322 2 475 2 628 2 781 A13 1 210 1 370 1530 1 690 1 850 2 010 2 170 2 330 2 490 2 650 2810 2 970 A14 1 312 1 475 1 638 1 801 1 964 2 127 2 290 2 453 2 616 2 779 2 942 3 105 A15 1 464 1 639 1 814 1 989 2 164 2 339 2514 2 689 2 864 3 039 3 214 3 389 A 16 bis B 2 1577 1 764 1951 2 138 2 325 2512 2 699 2 886 3 073 3 260 3 447 3 634 B 3 bis B 4 1 601 1 801 2 001 2 201 2 401 2 601 2 801 3 001 3 201 3 401 3 601 3 801 B 5 bis B 7 1 777 1 996 2 215 2 434 2 653 2 872 3 091 3 310 3 529 3 748 3 967 4 186 B 8 und höher 1 943 2 194 2 445 2 696 2 947 3 198 3 449 3 700 3 951 4 202 4 453 4 704 1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Anlage VIc Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4) (Monatsbeträge in DM) Besoldungsgruppe Stufe 1 | 2 | 3 1 4 I 5 I 6 1 7 1 8 I 9 1 10 | 11 1 12 A 1 bis A4 426 513 600 687 774 861 948 1 035 1 122 1 209 1 296 1 383 A 5 bis A6 488 580 672 764 856 948 1 040 1 132 1 224 1 316 1 408 1 500 A 7 bis A8 552 654 756 858 960 1062 1 164 1 266 1 368 1 470 1572 1 674 A 9 652 761 870 979 1 088 1 197 1 306 1 415 1 524 1 633 1742 1 851 A 10 739 852 965 1078 1 191 1 304 1 417 1 530 1 643 1 756 1 869 1 982 A 11 813 933 1 053 1 173 1 293 1 413 1 533 1 653 1 773 1 893 2013 2 133 A 12 904 1030 1 156 1282 1 408 1 534 1 660 1 786 1 912 2 038 2 164 2 290 A 13 996 1 128 1 260 1 392 1 524 1 656 1 788 1 920 2 052 2 184 2 316 2 448 A 14 1 080 1 214 1348 1482 1 616 1 750 1 884 2 018 2 152 2 286 2 420 2 554 A 15 1 205 1 349 1 493 1 637 1 781 1 925 2 069 2 213 2 357 2 501 2 645 2 789 A 16 bis B 2 1 299 1 453 1607 1 761 1 915 2 069 2 223 2 377 2 531 2 685 2 839 2 993 B 3 bis B 4 1318 1483 1648 1813 1978 2 143 2 308 2 473 2 638 2 803 2 968 3 133 B 5 bis B 7 1464 1 645 1 826 2 007 2 188 2 369 2 550 2 731 2 912 3 093 3 274 3 455 B 8 und höher 1 600 1 807 2 014 2 221 2 428 2 635 2 842 3 049 3 256 3 463 3 670 3 877 Anlage VId Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4) — Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung — (Monatsbeträge in DM) Besoldungsgruppe Stufe 1 | 2 | 3 i 4 I 5 1 6 1 7 I 8 I 9 1 10 | H 1 12 A 1 bis A4 298 359 420 481 542 603 664 725 786 847 908 969 A 5 bis A 6 342 406 470 534 598 662 726 790 854 918 982 1 046 A 7 bis A 8 386 457 528 599 670 741 812 883 954 1 025 1096 1 167 A 9 456 532 608 684 760 836 912 988 1 064 1 140 1 216 1 292 A 10 517 596 675 754 833 912 991 1070 1 149 1 228 1 307 1 386 A 11 569 653 737 821 905 989 1 073 1 157 1 241 1 325 1 409 1 493 A 12 633 721 809 897 985 1 073 1 161 1 249 1 337 1425 1513 1 601 A 13 697 789 881 973 1065 1 157 1 249 1 341 1433 1525 1 617 1709 A 14 756 850 944 1038 1 132 1226 1 320 1414 1508 1 602 1 696 1 790 A15 844 945 1046 1 147 1248 1349 1 450 1551 1 652 1753 1 854 1955 A 16 bis B 2 909 1 017 1 125 1 233 1341 1249 1 557 1 665 1 773 1 881 1989 2 097 B 3 bis B 4 923 1 038 1 153 1 268 1383 1498 1 613 1728 1 843 1 958 2 073 2 188 B 5 bis B 7 1 025 1 152 1 279 1 406 1533 1 660 1 787 1914 2 041 2 168 2 295 2 422 B 8 und höher 1 120 1265 1410 1555 1700 1845 1 990 2 135 2 280 2 425 2 570 2715 Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1227 Anlage VIe Auslandszusctilag (§ 55 Abs. 4) Gern ein sehaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung — (Monatsbeträge in DM) Besoldungsgruppe Stufe 1 | 2 i 3 i 4 ! 5 I 6 ! 7 ! 8 I 9 I 10 | 11 | 12 A 1 bis A4 362 436 510 584 658 732 806 880 954 1 028 1 102 1 176 A 5 bis A 6 415 493 571 649 727 805 883 961 1 039 1 117 1 195 1 273 A 7 bis A 8 469 556 643 730 817 904 991 1 078 1 165 1 252 1 339 1 426 A 9 554 647 740 833 926 1 019 1 112 1 205 1 298 1 391 1 484 1 577 A 10 628 724 820 916 1 012 1 108 1 204 1 300 1 396 1 492 1 588 1 684 A 11 691 793 895 997 1 099 1 201 1 303 1 405 1 507 1 609 1 711 1 813 A 12 768 875 982 1 089 1 196 1 303 1 410 1 517 1 624 1 731 1 838 1 945 A 13 847 959 1 071 1 183 1 295 1 407 1 519 1 631 1 743 1 855 1 967 2 079 A 14 918 1 032 1 146 1 260 1 374 1 488 1 602 1 716 1 830 1 944 2 058 2 172 A 15 1 024 1 146 1 268 1 390 1 512 1 634 1 756 1 878 2 000 2 122 2 244 2 366 A 16 bis B 2 1 104 1 235 1 366 1 497 1 628 1 759 1 890 2 021 2 152 2 283 2414 2 545 B 3 bis B 4 1 120 1 260 1 400 1 540 1 680 1 820 1 960 2 100 2 240 2 380 2 520 2 660 B 5 bis B 7 1 244 1 398 1 552 1.706 1 860 2 014 2 168 2 322 2 476 2 630 2 784 2 938 B 8 und höher 1 360 1 536 1 712 1 888 2 064 2 240 2 416 2 592 2 768 2 944 3 120 3 296 Anlage Vif Auslandskinderzuschlag (§ 56) (Monatsbeträge in DM je Kind) Besoldungsgruppe Stufe des Auslandszuschlags i S 2 ! 3 ! 4 I 5 | 6 ! 7 | 8 | 9 I 10 | 11 | 12 AI bis A 16 B 1 bis B 11 116 133 150 167 184 201 218 235 252 269 286 303 1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Anlage VII Zulage für die Beamten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik (Monatsbeträge) Besoldungsgruppe Stufe 1 (verheiratete Beamte mit gemeinsamem Wohnsitz im Amtsbereich der Ständigen Vertretung) Stufe 2 (sonstige Beamte) DM DM A 1 650 585 A2 660 585 A3 670 595 A4 695 605 A5 790 680 A6 805 695 A7 890 770 A8 915 780 A9 1035 870 A10 1 165 980 All 1310 1 090 A 12 1495 1230 A13 1570 1 295 A14 1 700 1405 A15 1 910 1560 A16 2 095 1 685 B3 2 160 1 685 B6 2 440 1 870 B 9 und höher 2 745 2 050 Zur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die mit ihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz im Amtsbereich der Ständigen Vertretung haben oder deren Ehegatte ebenfalls einen Anspruch nach § 45 oder entsprechenden für Arbeitnehmer geltenden Regelungen hat. Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1229 Anwärtergrundbetrag Anwärterverheiratetenzuschlag (Monatsbeträge) Anlage VIII Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag vor Vollendung des 26. Lebensjahres DM Grundbetrag nach Vollendung des 26. Lebensjahres DM Verheirateten-zuschlag DM A 1 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11 A12 A 13 A 13 |- Zulage (Artikel II § 6 Abs. 4 l.BesVNG) oder R 1 564 677 799 1021 1 058 1 095 634 771 909 1 150 1 190 1229 172 199 231 255 259 263 1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Artikel II Änderung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Länder Das Erste Gesetz, zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18! März. 1971 (Bundesgesetz.bl. I S. 208), zuletzt geändert durch das Dritte Bundesbesoldungs-erhöhungsgeselz vom 26. Juli 1974 (Bundesgesetzblatt 1 S. 1557), wird wie folgt geändert: In Artikel strichen. 1 werden die Absätze 2 bis 4 ge- 2. Artikel II § 2 wird wie folgt geändert: 2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Beamte des mittleren technischen Dienstes erhalten, sofern ihr Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 der Bundesbesoldungsordnung angehört, in den Laufbahnen des Baudienstes, des Eichdienstes, des Feuerwehrdienstes, des Fischereidienstes, der Gewerbeaufsicht, des Kartographendienstes, des Landesplanungsdienstes, des landwirtschaftlichen Dienstes, der Lokomotivführer, des Maschinendienstes, des nautischen Dienstes, des Schleusen- und Stromdienstes, des Vermessungs- und Bergvermessungs- diensl.es, der Werkführer, und in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeichnungen den Zusatz .Technischer haben, eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 87 DM." 2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Beamte des gehobenen technischen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe 9 oder 10 der Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet ist .oder war, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 145 Deutsche Mark, wenn als Anstellungsvoraussetzung die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule gefordert wird oder wurde und sie die Prüfung bestanden haben,- Voraussetzung ist ferner, daß während des Besuches der Fachhochschule oder der Ingenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt wurden. Die Zulage erhalten auch Beamte des gehobenen technischen Dienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen technischen Dienst bestanden haben, sowie Beamte des gehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule angestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für das nach geltenden Laufbahnvorschriften die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule vorgeschrieben ist. Beamte, die wegen Kriegswehrdienstes ohne die für die planmäßige Anstellung vorgeschriebene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt worden waren und die nach der Entlassung aus dem Kriegswehrdienst während des Besuches der Ingenieurschule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten unbeschadet von Satz 1 zweiter Ffalbsatz die ruhegehaltfähige Stellenzulage von 145 Deutsche Mark. Satz 1 gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend." 2.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Vorbemerkungen Nr. 7, 8, 9 und 10 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. Jedoch wird bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen bei Beamten des mittleren Dienstes ein Betrag von 20 DM, bei Beamten des gehobenen Dienstes ein Betrag von 45 DM berücksichtigt." Artikel II § 3 wird wie folgt geändert: 3.1 In Absatz 2 wird der Satz 2 gestrichen. 3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Stellenzulage ist ruhegehaltfähig a) in Höhe von 67 DM, wenn sie 87 DM beträgt, b) in Höhe von 100 DM, wenn sie 145 DM beträgt." 3.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 2 oder nach den Vorbemerkungen Nr. 7, 8, 9, 10 oder 11 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt." Artikel II § 4 wird wie folgt geändert: 4.1 Der bisherige Text wird Absatz 1; nach den Worten "des gehobenen Dienstes" werden die Worte "in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13" eingefügt; es wird folgender Satz angefügt: " ; Beamte, deren Eingangsamt nach § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 ist sowie ihnen gleichgestellte Beamte erhalten die Stellenzulage unbeschadet des höheren Eingangsamtes." 4.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 3 oder den Vorbemerkungen Nr. 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt." Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1231 5. Artikel II § 5 wird wie folgt geändert: 5.1 In Absatz 1 werden nach den Worten "im gehobenen Dienst" die Worte "in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13" eingefügt. 5.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind." 5.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 2 oder § 3 oder nach den Vorbemerkungen Nr. 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun-desbcsoldungsgesetzes gewährt." 6. Artikel II § 6 wird wie folgt geändert: 6.1 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. 6.2 In Absatz 3 werden nach dem Wort "Dienstes" die Worte "in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13" eingefügt; es wird folgender Satz angefügt: "Beamte, deren Eingangsamt nach § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 ist sowie ihnen gleichgestellte Beamte erhalten die Stellenzulage unbeschadet des höheren Eingangsamtes." 6.3 In Absatz 4 werden hinter dem Wort "Studienräte" das Komma sowie das Wort "Richter" gestrichen. 6.4 Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den §§ 2 bis 5 oder 9 gewährt." 7. Artikel II § 7 wird wie folgt geändert: 7.1 Absatz 1 wird gestrichen. 7.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende Fassung: "(1) § 6 gilt entsprechend für Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes mit Dienstbezügen mit folgenden Maßgaben: 1. Absatz 1 gilt für Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 4. 2. Absatz 2 gilt für Beamte als Unterführer in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 10. 3. Absatz 3 gilt für Offiziere in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13." 7.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung: "(2) § 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend für Beamte des gehobenen und des höheren kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes bis zur Besoldungsgruppe A 13." 7.4 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung: "(3) § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend für die Beamten des mittleren und des gehobenen Vollzugsdienstes der Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bundestages." 8. Artikel II § 8 wird wie folgt geändert: 8.1 Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. Absatz 2 gilt für Unteroffiziere in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 10." 8.2 Absatz 2 wird gestrichen. 9. Artikel II § 16 erhält folgende Fassung: "§ 16 § 6 gilt entsprechend für Polizeivollzugsbeamte in den Ländern mit folgenden Maßgaben: 1. Absatz 2 gilt für Polizeivollzugsbeamte in Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes. 2. Absatz 3 gilt für Polizeivollzugsbeamte in Besoldungsgruppen des gehobenen Dienstes. 3. Absatz 4 gilt für Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13." Artikel III Anwendung der Übergangsvorschriften des Artikels II des 1. BesVNG auf Versorgungsempfänger § 1 Geltendes Recht für vorhandene Versorgungsempfänger Für die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhandenen Versorgungsempfänger gilt Artikel II des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der Fassung des Zweiten Bundesbesoldungserhö-hungsgesetzes weiter. § 2 Mindestversorgung Für die Bemessung der Mindestversorgungsbe-züge und der Mindestunfallversorgungsbezüge tritt zu den jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern. § 3 Erhöhte Unfallfürsorge (1) Sind der Bemessung des Unfallruhegehaltes nach § 141 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, treten zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die ruhegehaltfähigen Zulagen aus der Besoldungsgruppe des zuletzt bekleideten Amtes, wenn dem Beamten in der nächsthöheren Besoldungsgruppe eine entsprechende Zulage in mindestens derselben Höhe zugestanden hätte. 1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I (2) Bei Anwendung des § 141 a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes tritt zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe A 5 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 1, nach der Besoldungsgruppe A 9 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 2, nach der Besoldungsgruppe A 12 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern. (3) Absatz 2 gilt in den Fällen des § 24 a des Bundespolizeibeamtengesetzes, des § 27 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und des Artikels 3 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom 28. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1288) entsprechend. (4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes tritt zu den jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, A 6, A 7 oder A 9 die ruhe-gehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern. Artikel IV Änderung des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenrechtsrahmengesetzes § 1 Änderung des Bundesbeamtengesetzes Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 8716), wird wie folgt geändert: 1. § 26 Abs. 2 letzter Satz wird gestrichen. 2. § 36 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, dessen Stellvertreter und den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,". 3. § 38 wird gestrichen. 4. § 47 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhegehalt nach den Vorschriften des Abschnittes V, in den Fällen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden." 5. § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung: " (2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen." 6. § 79 b wird gestrichen. 7. § 82 wird gestrichen. 8. § 83 erhält folgende Fassung: "§83 Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt." 9. § 83 a wird gestrichen. 10. § 86 Abs. 2 wird gestrichen, 11. § 114 erhält folgende Fassung: "§114 (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Dienst im Zivilschutzkorps geleistet hat oder 2. sich in Kriegsgefangenschaft oder, wenn er nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtigt ist, in einer Internierung oder einem Gewahrsam befunden hat. (2) Für die Berechnung des Ruhegehaltes wird auch die Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. nichtberufsmäßigen Reichsarbeitsdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder 2. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne des § 113 Abs. 1 Nr. 1 oder des Absatzes 1 Nr. 1, der vorstehenden Nummer 1 oder einer Kriegsgefangenschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams (Absatz 1 Nr. 2) im Anschluß an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat." 12. § 117 erhält folgende Fassung: "§ 117 (1) Ist der Beamte vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu einem Drittel hinzugerechnet (Zurechnungszeit). (2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehn- Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1233 ton Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert, hat. (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung." 13. Dem § 135 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "im Falle der Nummer 2 gilt der Zusammenhang mit dem Dienst als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle abweicht, weil sein Kind (§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit, fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt." 14. § 140 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehaltes eines vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamtem wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 117 Abs. 1 hinzugerechnet; § 117 Abs. 3 gilt entsprechend." c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 118 Abs. 1 erhöht sich um zwanzig vom Hundert. Das Unfallruhegehalt betrügt mindestens sechs-undsecbzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A3 zurückbleiben; § 118 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend." 15. In § 145 Satz 1 werden die Worte "§ 140 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz" durch die Worte "§ 140 Abs. 3 Satz 3" ersetzt. 16. § 180 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Komma hinter der Zahl "112" die Worte "117 Abs. 1, §§" und nach dem Komma hinter den Worten "127 Abs. 2" die Worte "§ 140 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2," eingefügt und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; es wird folgender Halbsatz angefügt: "liegt der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eine dem § 117 Abs. 2 oder dem bisherigen § 181 Abs. 5 entsprechende Vorschrift zugrunde, gilt § 117 Abs. 3 entsprechend." b) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 werden nach dem Komma hinter der Zahl "108" die Worte "117 Abs. 1, § 140 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, §" eingefügt und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; es wird folgender Halbsatz angefügt: "Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend." 17. § 181 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "für die Berechnung des Ruhegehaltes wird auch die Zeit einer Heilbehandlung im Sinne des § 114 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt." b) In Absatz 3 Satz 2 werden hinter dem Wort "Gewahrsam" die Worte "oder eine Heilbehandlung" eingefügt. c) Absatz 5 wird gestrichen. 18. § 181 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalles (§ 135), den er während des ersten oder zweiten Weltkrieges in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3 des Bundesversorgungsgesetzes) oder in Ausübung oder infolge des Dienstes als Beamter erlitten hat, in den Ruhestand getreten, so wird Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften des für ihn geltenden Rechts mit folgenden Maßgaben gewährt: 1. Für die Berechnung des Ruhegehaltes eines vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 117 Abs. 1 hinzugerechnet; § 117 Abs. 3 gilt entsprechend. 2. Der Ruhegehaltssatz (§118 Abs. 1) erhöht sich um zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. 3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes beträgt fünfundsiebzig vom Hundert." b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte."Satz 1 zweiter Halbsatz" durch die Worte "Nr. 3" ersetzt. §2 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundes-gesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3716), wird wie folgt geändert: 1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I 1. § 19 lotzier Satz wird gestrichen. 2. § 49 wird gestrichen. 3. § 49 a wird gestrichen. 4. § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 wird gestrichen. 5. § 54 wird gestrichen. 6. § 70 Abs. 1 wird gestrichen. 7. In § 80 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "als erhöhtes Ruhegehalt bis zu fünlundsiebzig vom Hundert der Endstufe der erreichten Besoldungsgruppe" gestrichen. 8. § 92 a Satz 3 wird gestrichen. 9. In § 124 werden in Satz 1 a) hinter "§§ 39" ein Komma eingefügt, b) die Worte "und 49 Satz 2, der §§" gestrichen, c) das Wort "und" hinter "81" durch ein Komma ersetzt. Satz 2 wird gestrichen. 10. In § 125 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "gelten § 49 Satz 2 und § 124" durch die Worte "gilt § 124" ersetzt. 11. § 130 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. §3 Versorgungsrechtliche Vorschriften für den Bereich der Länder (1) Unmittelbar für den Bereich der Länder gelten die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über 1. die Berücksichtigung der Zeit einer Heilbehandlung (§ 114 Abs. 2 Nr. 2, § 181 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz), 2. die Zurechnungszeit (§ 117 Abs. 1 und 3), 3. die Höhe des Ruhegehaltes (§ 118 Abs. 1), 4. die erweiterte Unfallfürsorge nach § 135 Abs. 2 Satz 3, 5. die Höhe des Unfallruhegehaltes (§ 140 Abs. 2 und 3), 6. die Höhe des Kriegsunfallruhegehaltes (§ 181 a Abs. 1). Diese Vorschriften gelten, mit Ausnahme der Vorschriften über die Höhe des Ruhegehaltes (§ 118 Abs. 1) und die erweiterte Uniallfürsorge (§ 135 Abs. 2 Satz 3), auch für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor der landesrechtlichen Regelung nach § 120 des Beamtenrechtsrahmengesetzes eingetreten ist; liegt der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eine dem bisherigen § 181 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechende Vorschrift zugrunde, gilt § 117 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. Soweit in den genannten Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes auf nicht unmittelbar geltende Vorschriften verwiesen wird, tritt an deren Stelle das entsprechende Landesrecht. Landesrechtliche Vor- schriften, die dem bisherigen § 117 Abs. 2 oder dem bisherigen § 181 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen, treten mit dem Inkrafttreten dieser Vorschrift außer Kraft. (2) Landesrechtliche Vorschriften über die Höhe des Ruhegehaltes bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten und über Mindest-ruhegehaltssätze für Beamte auf Zeit bleiben unberührt. (3) Für die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt ein sich nach bisherigem Landesrecht ergebender höherer Ruhegehaltssatz gewahrt. Entsprechendes gilt für die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhandenen Beamten, deren Versorgungsfall bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes zur einheitlichen Regelung des Beamtenversorgungsrechts in Bund und Ländern eintritt. Artikel V Änderung anderer Gesetze §1 Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1972 (Bundes-gesetzbl. I S. 165), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3716), wird wie folgt geändert: 1. § 19 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit in Höhe des sich nach §§ 107, 108 Abs. 1, §§ 109 bis 116 a, § 117 Abs. 2, §§ 118 und 119 des Bundesbeamtengesetzes ergebenden Ruhegehaltes,". 2. § 26 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Satz 1 gilt entsprechend für einen Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf, der als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes, im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung, als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umganges mit Munition oder als Angehöriger eines Verbandes des Bundesgrenzschutzes für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu einen Unfall erleidet." 3. § 27 c Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "für die Berechnung des Ruhegehaltes wird auch die Zeit einer Heilbehandlung im Sinne des § 114 des Bundesbeamtengesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt." b) In Satz 2 wird hinter dem Wort "Internierung" das Wort ", Heilbehandlung" eingefügt. Nr. 58 Tug der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1235 §2 Änderung des Soldaten Versorgungsgesetzes (1) Das SoldatenversoryurHjsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), zulelzl: geändert durch das Neunte! Gesetz zur Änderung des Wehrpflicht-gosetzes vom 2. Mai 1975 (ßundosgeselzbl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Abs. 1 letzter Satz werden die Worte "Nr. 3" gestrichen. 2. fn § 24 Satz 2 worden die Worte "Nr. 3" gestrichen. 3. § 25 erhält folgernde Passung: " § 25 (1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des fünfundfünfzigslen Lebensjahres wegen Dienst-unfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu einem Drittel hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehalffähig berücksichtigt wird. (2) Die Zeil der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischem Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung." 4. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "wobei an die Stelle der in § 140 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes genannten Vorschriften des § 117 Abs. 1 und 3 des Bundesbeamtengesetzes ehe Vorschriften des § 25 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes treten." b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: "Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt in den Fällen der Nummer 2 als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle abweicht, weil sein Kind (§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt." 5. In § 64 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Nr. 3" gestrichen und die Worte "25 Abs. 1" durch die Worte "25 Abs. 2" ersetzt. 6. § 65 wird wie folgt geändert: a) Dem- Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Zeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr nichtberufsmäßig im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat, wird für die Berechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit nicht § 64 Abs. 1 Nr.,5 anzuwenden ist." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Nr. 3" getrichen. 7. In § 66 Abs. 2 werden die Worte "Nr. 3" gestrichen. 8. Es wird folgender § 67 a eingefügt: "§67a (1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat sich nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64, 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Satz 2 und § 67 im Anschluß an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat, wird für die Berechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. (2) § 69 gilt entsprechend." 9. In § 69 werden die Nummern 1 und 2 gestrichen. 10. In § 70 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte "31. März 1970" durch die Worte "31. Dezember 1975" ersetzt. 11. In § 77 Abs. 1 werden die Worte "31. März 1970" durch die Worte "31. Dezember 1975" ersetzt. 12. § 77 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er während des ersten oder zweiten Weltkrieges in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3 des Bundesversorgungsgesetzes) als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, in den Ruhestand getreten, so wird Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften mit folgenden Maßgaben gewährt: 1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I 1. Für die Berechnung des Ruhegehaltes eines vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnung szeit nach § 25 Abs. 1 hinzugerechnet; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. 2. Der Ruhegehaltssatz (§ 26 Abs. 1) erhöht sich um zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. 3. Der Flundertsatz des Mindestruhegehaltes (§ 26 Abs. 1 Satz 3) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert." b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "Satz 1 zweiter Halbsatz" durch die Worte "Nr. 3" ersetzt. 13. § 81 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch 1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zu einer Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle, 2. die Teilnahme an einer dienstlich angeordneten Veranstaltung zur militärischen Fortbildung, 3. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, 4. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle, 5. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen. Der Umstand, daß der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat, schließt die Anwendung der Nummer 4 auf den Weg von und nach der Familienwohnung nicht aus. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt in den Fällen der Nummer 4 als nicht unterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle abweicht, weil sein Kind (§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des Wehrdienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt." 14. § 89 a Abs. 2 wird gestrichen. (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. §3 Änderung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1685), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 3716), wird wie folgt geändert: 1. In § 30 Satz 1 werden die Worte "oder Gewahrsam" durch die Worte ", Gewahrsam oder Heilbehandlung" ersetzt. 2. § 35 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "für die Berechnung des Ruhegehaltes wird auch die Zeit einer Heilbehandlung im Sinne des § 114 des Bundesbeamtengesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt." b) In Satz 2 werden hinter dem Wort "Gewahrsam" die Worte "oder eine Heilbehandlung" eingefügt. c) In Satz 3 werden die Worte "oder Gewahrsam" durch die Worte ", Gewahrsam oder Heilbehandlung" ersetzt. 3. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 erster Halbsatz werden hinter der Zahl "112," die Worte "117 Abs. 1, § 140 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, §" eingefügt. b) Satz 1 zweiter Halbsatz wird durch folgenden Halbsatz ersetzt: "liegt der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eine dem § 117 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem § 181 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes in der am 30. Juni 1975 geltenden Fassung entsprechende Vorschrift zugrunde, gilt § 117 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend." c) Der bisherige zweite Halbsatz in Satz 1 wird Satz 2; die Worte "Halbsatz 1" werden durch die Worte "Satz 1" ersetzt. d) In dem neuen Satz 6 wird der Strichpunkt hinter den Worten "hervorgegangen ist" durch ein Komma ersetzt. 4. Dem § 71 e Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: "Mit Wirkung vom 1. Januar 1971 wird der Zuschuß in Höhe des Vomhundertsatzes der jeweiligen Dienst- und Versorgungsbezüge aus der Wiederverwendung festgesetzt, der dem Verhältnis des am 31. Dezember 1970 maßgebenden Zuschußbetrages zu den Dienst- oder Versorgungs- Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1237 bezügen am selben Tage entspricht. Der Vomhundertsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma abgerundet." §4 Änderung des Bundesbankgesetzes § 41 Abs. 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745), zuletzt geändert durch das Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden hinter der Zahl "112", die Worte "117 Abs. 1, § 140 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, §" eingefügt und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; es wird folgender Halbsatz angefügt: "liegt der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eine dem § 117 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem § 181 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes in der am 30. Juni 1975 geltenden Fassung entsprechende Vorschriften zugrunde, gilt § 117 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend." b) In Satz 4 wird die Zahl "5" durch die Zahl "6" ersetzt. §5 Änderung des Bundesreisekostengesetzes Das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1621) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 werden a) die Worte "A 8 bis A 16 und B 1" durch die Worte "A 8 bis A 16, B 1, R 1 und R 2" und b) die Worte "B 2 bis B 11" durch die Worte "B 2 bisB 11, R3bis RIO" ersetzt. 2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden a) die Worte "All bis A 15, B 1" durch die Worte "A 11 bis A 15, B 1, R 1" und b) die Worte "A 16, B2 bis B 11" durch die Worte "A 16, B 2 bis B 11, R 2 bis R 10" ersetzt. §6 Änderung des Finanzanpassungsgesetzes Artikel 13 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung (Finanzanpassungsgesetz) vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) erhält mit Wirkung vom 3. September 1971 die folgende Fassung: "(1) Bleibt das nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 einem Oberfinanzpräsidenten zustehende Grundgehalt hinter dem Grundgehalt zurück, das ihm am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift zustand, so erhält er eine Ausgleichszulage entsprechend Artikel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173). (2) § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 ist auch auf Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand und auf Hinterbliebene von Oberfinanzpräsidenten anzuwenden. Bleiben die sich hiernach ergebenden Versorgungsbezüge hinter den am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift zustehenden Versorgungsbezügen zurück, wird den Versorgungsempfängern eine Ausgleichszulage entsprechend Artikel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 1173) gewährt." Artikel VI Neufassung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung 1. Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Bundesbeamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit vom 17. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1097), geändert durch das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208) erhält folgende Fassung: "Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit §1 (1) Vermögenswirksame Leistungen nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 257) erhalten 1. Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, 2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter, 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen dem Berechtigten Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes zustehen und er diese Bezüge erhält. 1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I (3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Berechtigte die nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. §2 (1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 13 Deutsche Mark, für teilzeitbeschäftigte Beamte 6,50 Deutsche Mark. (2) Für die Flöhe der vermögenswirksamen Leistung sind die Verhältnisse am Ersten des Ka-lendermonals maßgebend. (3) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 4 Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im voraus zu zahlen. §3 (1) Die vermögenswirksame Leistung wird dem Berechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt. (2) Bei mehreren Dienstverhältnissen ist das Dienstverhältnis maßgebend, aus dem der Berechtigte einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat. Sind solche Leistungen für beide Dienstverhältnisse vorgesehen, sind sie aus dem zuerst begründeten Verhältnis zu zahlen. (3) Erreicht die vermögenswirksame Leistung nach Absatz 2 nicht den Betrag nach § 2 dieses Gesetzes, ist der Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhältnis zu zahlen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für vermögenswirksame Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis, auch wenn die Regelungen im einzelnen nicht übereinstimmen. §4 (1) Der Berechtigte teilt seiner Dienststelle oder der von der Landesregierung bestimmten Stelle schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll. (2) Für die vermögenswirksamen Leistungen nach diesem Gesetz und die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes soll der Berechtigte möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut, wählen. (3) § 2 Abs. 4 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen spätestens bei Beendigung des Dienstverhältnisses nachzuweisen ist. (4) Der Wechsel der Anlage bedarf im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes nicht der Zustimmung der zustän- digen Stelle, wenn der Berechtigte diesen Wechsel aus Anlaß der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung verlangt. §5 (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates. (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. §6 Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. §7 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin." 2. Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 609), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 3716), erhält folgende Fassung: "Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung §1 Geltungsbereich (1) Eine jährliche Sonderzuwendung erhalten nach diesem Gesetz 1. Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, 2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter, 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, 4. Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die der Bund, ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen zu tragen hat. Nr. 58 —- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1239 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. §2 Zusammensetzung der Zuwendung (1) Die Zuwendung besteht aus einem Grundbetrag für jeden Berechtigten und einem Sonderbetrag für Kinder. (2) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berechtigten zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deutschen Mark, so findet § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechende Anwendung. §3 Anspruchsvoraussetzungen für Beamte, Richter und Soldaten (1) Voraussetzung für den Anspruch ist, daß die Berechtigten 1. am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechtsverhältnisse stehen und nicht für den gesamten Monat Dezember ohne Bezüge beurlaubt sind, 2. seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden haben und 3. mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleiben, es sei denn, daß sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten haben. (2) Als Dienstverhältnis nach Abs. 1 Nr. 2 gilt auch das Dienstverhältnis eines teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richters (§ 6 des Bundesbesoldungsgesetzes). (3) Die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Berechtigter für den Monat Dezember deshalb keinen Anspruch auf Bezüge hat, weil er zur Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes einberufen oder als Sanitätsoffizieranwärter ohne Geld- und Sachbezüge beurlaubt worden ist. Fällt der erste nicht allgemein freie Tag des Monats Oktober in die Schulferien, so gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 bei Lehrkräften als erfüllt, wenn sie am ersten Schultag nach den Ferien eingestellt worden sind. (4) Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 im Monat Oktober beginnende Wartezeit wird angerechnet: 1. die Zeit, für die dem Berechtigten Versorgungsbezüge im Sinne des § 4 Abs. 2 zugestanden haben, 2. die Zeit, während der der Berechtigte den Wehrdienst oder Zivildienst abgeleistet hat. (5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 gelten auch als erfüllt, wenn 1. ein Berechtigter vor dem 31. März des folgenden Jahres in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn übertritt, 2. eine Berechtigte vor dem 31. März des folgenden Jahres wegen Schwangerschaft oder Niederkunft ausscheidet, 3. ein Berechtigter vor dem 31. März des folgenden Jahres mit Versorgungsbezügen ausscheidet. (6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie nach Absatz 1 Nr. 3 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen. §4 Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfänger (1) Voraussetzung für den Anspruch auf die Zuwendung der in § 1 Nr. 4 genannten Berechtigten ist, daß 1. ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustehen oder nur deshalb nicht zustehen, weil sie zur Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes einberufen sind. 2. die Ansprüche auf Versorgungsbezüge mindestens bis 31. März des folgenden Jahres bestehen bleiben, es sei denn, daß die Berechtigten diese Ansprüche nicht aus eigenem Verschulden verlieren. Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 gelten auch dann als erfüllt, wenn der Anspruch eines Berechtigten auf Übergangsgebührnisse wegen Ablaufs des Bezugszeitraumes im Monat Dezember erlischt. (2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag, 2. Übergangsgebührnisse nach § 17 des Bundespolizeibeamtengesetzes und § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Ausgleichsbezüge nach § 11 a des Soldatenversorgungsgesetzes, 3. Ruhevergütung und Ruhelohn nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes, 4. Übergangsgehalt und Übergangsbezüge (Übergangsvergütung, Übergangslohn) nach Artikel II § 11 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes und Übergangsbezüge (Übergangsvergütung, Übergangslohn) nach §§ 52 a, 52 b des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes, 5. Bezüge nach den §§ 37b, 37 c, 37 d und 51 Abs. 1 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes sowie Bezüge, die nach dem in § 64 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes bezeichneten Gesetz bemessen werden, 1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I 6. Bezüge nach den §§ 11 a, 21 a und 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, 7. Unterhaltsgeld nach §§ 71 h und 71 k des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes. (3) Ist. die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie nach Absatz 1 Nr. 2 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen. §5 Ausschlußtatbestände (1) Die Zuwendung erhalten nicht 1. Versorgungsempfänger, deren Bezüge für den Monat Dezember nach § 159 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Vorschriften ruhen, 2. Versorgungsempfänger, die für den Monat Dezember einen Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung erhalten, 3. im Land Nordrhein-Westfalen Personen, die im Monat Dezember Ruhegehalt auf Grund einer Entscheidung im Dienstordnungsverfahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 8 des Dienstordnungsgesetzes [DOG] vom 20. März 1950 — GV.NW S. 52 —) erhalten. (2) Personen, deren Bezüge für den Monat Dezember auf Grund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten die Zuwendung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind. (3) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge auf Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Zuwendung nicht, solange ihnen Bezüge für den Monat Dezember nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind. §6 Grundbetrag für Beamte, Richter und Soldaten (1) Der Grundbetrag wird in Höhe der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge gewährt, und zwar auch dann, wenn dem Berechtigten die Bezüge für diesen Monat nur teilweise zustehen oder in den Fällen des § 3 Abs. 3 nicht zustehen. Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind unter Berücksichtigung des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes 1. bei Empfängern von Dienstbezügen das Grundgehalt, der Ortszuschlag, der örtliche Sonderzuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichsund Überleitungszulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, Zulagen nach §§ 71 e bis g und § 71 k des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, 2. bei Empfängern von Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Anwärterverheirate-tenzuschlag, der Anwärtersonderzuschlag, der örtliche Sonderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen, 3. bei Empfängern von Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter der Grundbetrag und der Familienzuschlag, 4. Zulagen für Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen als Richter gem. Vorbemerkung Nr. 5 zur Bundesbesoldungsordnung C, Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes, Zulagen für Richter als Mitglieder der Verfassungsgerichtshöfe, sowie der ruhegehaltfähige Teil der Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst. (2) Hat der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres auf Grund einer hauptberuflichen Tätigkeit oder einer Ausbildung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) Bezüge oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2) erhalten, so vermindert sich der Grundbetrag für die Zeiten, für die ihm keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel. Dabei werden mehrere Zeiträume zusammengezählt und in diesem Falle der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. Die Verminderung unterbleibt für die Monate der Entlassungsjahres, in denen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet wird, wenn der Berechtigte vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und unverzüglich in den öffentlichen Dienst zurückkehrt. Der Zahlung von Dienstbezügen steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz während eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich. Zeiten, für die ein Berechtigter eine Zuwendung nach § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags über eine Zuwendung an Angestellte vom 12. Oktober 1973 oder entsprechender Vorschriften erhalten hat, bleiben unberücksichtigt. Als hauptberufliche Tätigkeit gilt auch die Tätigkeit eines teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richters (§ 6 des Bundesbesoldungsgesetzes). §7 Grundbetrag für Versorgungsempfänger Der Grundbetra-g wird in Höhe der dem Berechtigten für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 156 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechender Vorschriften) gewährt. §8 Sonderbetrag für Kinder (1) Neben dem Grundbetrag wird dem Berechtigten für jedes Kind, für das ihm im Monat Dezember Kindergeld nach dem Bundeskindergeld- Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1241 gesclz oder eine der in § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes genannten Leistungen zusteht, ein Sonderbelrag von fünfzig Deutsche Mark gewährt. Steht dem Berechtigten für den Monat Dezember Kindergeid nach dem Bundeskindergeldgesetz oder eine entsprechende Leistung nur anteilig zu, so wird der Sonderbetrag auch nur anteilig gewährt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ausgleichsbetrag nach § 156 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Vorschriften gewährt wird. (2) Ist ein Sonderbelrag für ein Kind im laufenden Kalenderjahr bereits auf Grund eines Tarifvertrages oder entsprechender Vorschriften gezahlt worden, entfällt der Sonderbetrag für dasselbe Kind nach diesem Gesetz. § 9 Anwendung von Ruhens- und Anrechungs Vorschriften Die Zuwendungen nach diesem Gesetz und entsprechende Zuwendungen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst sind bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Monat Dezember zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen sind für die Gewährung der Zuwendung für den Monat Dezember zu verdoppeln und um den Sonderbetrag nach § 8 zu erhöhen. Der Sonderbetrag oder ein entsprechender Betrag wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt. § 10 Stichtag Für die Gewährung und Bemessung der Zuwendung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend, soweit in diesem Gesetz keine anderen Regelungen getroffen sind. §11 Zahlungsweise Die Zuwendung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen. § 12 Zuwendungen an Empfänger von Amtsbezügen Dieses Gesetz gilt auch für die Empfänger von Amtsbezügen des Bundes und für die Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus diesem Personenkreis. Bei den Empfängern von Amtsbezügen des Bundes richtet sich der Grundbetrag nach dem Amtsgehalt. Für die Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus diesem Personenkreis ist Versorgungsbezug auch das Übergangsgeld. § 13 Übergangsregelung (1) Für 1964 bleiben die Rechte, die durch das Gesetz über die Gewährung von Weihnachtszu- wendungen vom 16. April 1964 (Bundesgesetzblatt I S. 278) und die Verordnung zu diesem Gesetz vom 16. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 281) oder durch entsprechendes Landesrecht begründet worden sind, in voller Höhe gewahrt. Zahlungen, die für 1964 auf Grund der vorgenannten Rechtsvorschriften geleistet worden sind, werden in voller Höhe auf Zahlungen nach diesem Gesetz angerechnet. (2) Vom Jahre 1965 an tritt bei Versorgungsempfängern, für die Absatz 1 Satz 1 gilt, an die Stelle der Beträge nach den §§ 7 und 8 ein Betrag nach Maßgabe des § 2 des in Absatz 1 genannten Gesetzes oder des entsprechenden Landesrechts, wenn er höher ist. § 14 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin." Artikel VII Anpassung der Versorgungsbezüge in Bund und Ländern § 1 Allgemeine Anpassung (1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln. (2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge. (3) Werden durch eine allgemeine Erhöhung der Dienstbezüge, Grundgehälter, ruhegehaltfähige Zulagen und Ortszuschläge nicht in gleichem Umfang oder die Dienstbezüge durch feste Beträge erhöht, wird für die Anwendung der §§2 bis 7 dieses Artikels der sich für die Besoldungsberechtigten des Bundes und der Länder ergebende durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge im jeweiligen Besoldungserhöhungsgesetz auf eine Stelle hinter dem Komma besonders festgestellt; hierbei ist die Zahl der in den einzelnen Besoldungsgruppen befindlichen Besoldungsberechtigten zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei einer allgemeinen Verminderung der Dienstbezüge. §2 Anpassungszuschlag (1) Erhöht sich der durchschnittliche Besoldungsaufwand des Bundes und der Länder innerhalb des Feststellungszeitraumes durch Veränderungen, die nicht allgemeine Erhöhungen der Dienstbezüge im Sinne des § 1 sind, wird den Versorgungsempfängern ein Anpassungszuschlag gewährt. Dies gilt 1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I nicht für die Empfänger von Ubergangsgebührnis-sen und Ausgleichsbezügen. (2) Werden innerhalb des Feststellungszeitraumes die Dienstbezüge allgemein vermindert, ist durch Bundesgesetz zu regeln, ob den Versorgungsempfängern wegen innerhalb dieses Zeitraumes eingetretener Verbesserungen für Besoldungsberechtigte ein Anpassungszuschlag zu gewähren ist. §3 Begriffsbestimmungen (1) Besoldungsaufwand ist die Summe der im Vergleichsmonat gezahlten Grundgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt, Ortszuschläge, Zulagen, die monatlich im voraus gezahlt werden, und vermögenswirksame Leistungen für die am Ersten des Vergleichsmonats vorhandenen Besoldungsberechtigten mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und der Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden. Im Vergleichsmonat für zurückliegende Zeiträume geleistete Zahlungen bleiben bei der Ermittlung des Besoldungsaufwands außer Betracht. (2) Durchschnittlicher Besoldungsaufwand ist die Summe nach Absatz 1, geteilt durch die Zahl der erfaßten Besoldungsberechtigten. (3) Vergleichsmonate sind der Monat Juli des Vorjahres und der Monat Juli des Jahres, in dem der Anpassungszuschlag festgestellt wird (Feststellungsjahr). (4) Feststellungszeitraum ist die Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 1. Juli des Feststellungsjahres. §4 Berechnung des Anpassungszuschlages (1) Sind im Feststellungszeitraum die Dienstbezüge nicht allgemein erhöht oder vermindert worden, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem durchschnittlichen Besoldungsaufwand der Vergleichsmonate in einem Hundertsatz des durchschnittlichen Besoldungsaufwands des Vergleichsmonats des Vorjahres auf eine Stelle hinter dem Komma festgestellt. In Höhe dieses Llundertsatzes wird ein Anpassungszuschiag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gewährt. (2) Sind im Feststellungszeitraum die Dienstbezüge allgemein erhöht worden, wird der durchschnittliche Besoldungsaufwand des Vergleichsmonats des Vorjahres um den Betrag des durchschnittlichen llundertsatzes der allgemeinen Erhöhung erhöht. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Satz 1 erhöhten durchschnittlichen Besoldungsaufwand des Vergleichsmonats des Vorjahres und dem durchschnittlichen Besoldungsaufwand des Vergleichsmonats des Feststelhmgsjahres wird in einem Hundertsatz des nach Satz 1 erhöhten durchschnittlichen Besoldungsaulwandes des Vergleichsmonats des Vorjahres auf eine Stelle hinter dem Komma festgestellt. In Höhe dieses llundertsatzes wird ein Anpassungszuschlag zu den ruhegehaltfä-higcn Dienstbezügen gewährt. (3) Bei Versorgungsbezügen, die in festen Beträgen festgesetzt sind, wird der Anpassungszuschlag in Höhe des Hundertsatzes nach Absatz 1 oder 2 zu diesem Versorgungsbezug gewährt. §5 Feststellungsverfahren (1) Die obersten Bundesbehörden oder die von ihnen ermächtigten Stellen und die für das Besoldungsrecht zuständigen Minister der Länder teilen dem Bundesminister des Innern bis zum 1. Oktober jeden Jahres die Zahl der Besoldungsberechtigten (§ 3 Abs. 1) am 1. Juli des FeststellungsJahres und den für diesen Personenkreis im Monat Juli des Feststellungsjahres entstandenen Besoldungsaufwand (§ 3 Abs. 1) mit. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben ist festzustellen. (2) Der Bundesminister des Innern stellt den Anpassungszuschlag fest und gibt diesen bis zum 1. November jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt. §6 Zahlung des Anpassungszuschlages Der Anpassungszuschlag wird den am 30. Juni des Vorjahres vorhandenen Versorgungsempfängern vom 1. Januar des auf das Feststellungsjahr folgenden Jahres an gewährt. Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen. § 7 Zusammenfassung von Anpassungszuschlägen Bei der zweiten und jeder weiteren Gewährung eines Anpassungszuschlages werden die Anpassungszuschläge für Versorgungsempfänger mit gleichem Stichtag (§ 6) jeweils zu einem gemeinsamen Hundertsatz zusammengezählt. Artikel VIII Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung § 1 (1) Bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414 b Abs. 3, §§ 690 bis 704, §§ 978 und 1147 Reichsversicherungsordnung, § 32 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte, §§ 82 und 106 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für die dienstordnungsmäßig Angestellten 1. den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten, 2. alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln. Nr. 58 ¦— Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1243 (2) Nach Maßgabe des Absatzes 1 sind die Dienstposten der Geschciflsführer und stellvertretenden Geschäftsführer jeweils einer oder mehreren Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen nach näherer Bestimmung der Absätze 3 bis 7 zuzuordnen. Dabei sind 1. Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft, insbesondere Mitgliederzahl, Zugang und Bestand an Leistungsfällen, Haushaltsvolumen, ferner 2. die gesetzlich übertragenen weiteren Aufgaben und 3. bundesgesetzliche Einstufungen von Geschäftsführern anderer Sozialversicherungsträger zu beachten. Der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer. (3) Für die Dienstposten der Geschäftsführer der Krankenkassen gilt folgender Zuordnungsrahmen: Versicherte Besoldungsgruppen bis zu 15 000 A 12, A 13, A 14 15 001 bis 35 000 A 13, A 14, A15 35 001 bis 60 000 A 14, A 15, A 16 60 001 bis 100 000 A 15, A 16, B 2 100 001 bis 300 000 A 16, B 2, B 3 300 001 bis 600 000 B 2, B 3, B 4 ab 600 001 B 3, B 4, B 5. Maßgebend ist die durchschnittliche Zahl der Versicherten in den beiden letzten abgeschlossenen Kalenderjahren, bei Errichtung, Vereinigung oder Ausscheidung der neue Bestand. (4) Für die Dienstposten der Geschäftsführer der Bundesverbände der Krankenkassen gilt folgender Zuordnungsrahmen: Besoldungsgruppen 1. Bundesverband der Ortskrankenkassen und Bundesverband der Betriebskrankenkassen B 4, B 5, B 6, 2. Bundesverband der Innungskrankenkassen B 2, B 3, B 4. (5) Für die Dienstposten der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften gilt folgender Zuordnungsrahmen: Berufsgenossenschaft. Zucker-Berufsgenossenschaft Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg, Binnenschiff ahrts-Berufs-genossenschaft, Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasserwerke, Lederindustrie-Berufsgenossenschaft, Papiermacher-Berufsgenossenschaft, Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen, Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, Süddeutsche Edel- und Unedel-metall-Berufsgenossenschaft Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main, Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung, Fleischerei-Berufsgenossenschaft, Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossen-schaft, Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie, Steinbruch-Berufsgenossenschaft, Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft Bau-Berufsgenossenschaft Hannover, Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal, Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, Holz-Berufsgenossenschaft, Nordwestliche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft, Textil, und Bekleidungs-Beruf sgenossen-schaft, Tiefbau-Berufsgenossenschaft, Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderer Unternehmen — Verwaltungs-Berufsgenossen-schaft Bergbau-Berufsgenossenschaft, Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, Großhandelsund Lagerei-Berufsgenossenschaft, Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft, Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft Besoldungsgruppen A 15, A 16, B2, A 16, B2, B3, B 2, B 3, B 4, B 3, B 4, B 5, B 4, B 5, B 6. Für die Zuordnung der Dienstposten der gemeinsamen Geschäftsführung der See-Berufsgenossenschaft und der Seekasse einschließlich der See-Krankenkasse und der Seemannskasse gelten als Rahmen für den Vorsitzenden die Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, für die übrigen Mitglieder die Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2. (6) Für die Dienstposten der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gilt unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die landwirtschaftlichen Alterskassen und landwirtschaftlichen Krankenkassen folgender Zuordnungsrahmen: Berufsgenossenschaft Besoldungs- gruppen Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oldenburg-Bremen A 15, A16, B2, 1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Gartenbau-Berufsgenossenschaft, Schleswig-Holsteinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen-Nassauische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B2, B3, B4, B 3, B 4, B 5. (7) Sind auf Grund gesetzlicher Vorschriften für Dienstposten der Geschäftsführer von Bundesverbänden im Bereich landwirtschaftlicher Sozialversicherungseinrichtungen einheitliche Dienstbezüge im Sinne von § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes festzusetzen, so bilden die Besoldungsgruppen B 4, B 5 und B 6 den Zuordnungsrahmen. § 2 (1) Für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung gelten 1. § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesbeamte geltende Recht tritt, sowie 2. § 1 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die Regelung unter Beachtung der folgenden Absätze durch Landesrecht erfolgt. (2) Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der Landesverbände der Krankenkassen gilt folgender Rahmen: 1. Landesverband der Ortskrankenkassen Bremen Schleswig-Holstein Hessen, Niedersachsen, Westfalen-Lippe, Württemberg-Baden, Verband der Ortskrankenkassen Rheinland sowie der Landesverband Rheinland-Pfalz, Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern (Südwest) Bayern 2. Landesverband der Innungskrankenkassen Bayern, Berlin, Hessen, Schleswig-Holstein Niedersachsen Baden-Württemberg, Nordrhein und Rheinland-Pfalz, Westfalen-Lippe 3. Landesverband der Betriebskrankenkassen Bremen Berlin, Nordmark, Rheinland-Pfalz Besoldungsgruppen A 13, A 14, A15, A15, A16.B2, A 16, B 2, B 3, B 2, B 3, B 4. Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 14, A 15, A 16, A 15, A 16, B2. Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 14, A 15, A 16, Hessen Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen A 16, B 2, B 3, Nordrhein-Westfalen B 2, B 3, B 4. (3) Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften gilt folgender Rahmen: Besoldungsgruppen Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft A 16, B 2, B 3, Bayerische Bau-Berufsgenossenschaft B 2, B 3, B 4. (4) Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gilt unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die landwirtschaftlichen Alterskassen und landwirtschaftlichen Krankenkassen folgender Rah- Berufsgenossenschaft Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Lippische landwirtschaftliche Berufsgenossesnchaft, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für das Saarland Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Darmstadt A 15, A 16, B 2, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinhessen-Pfalz, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schwaben, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Unterfranken A 16, B 2, B 3, Badische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberbayern, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittelfranken landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz, Westfälische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Württemberg B 3, B 4, B 5, Hannoversche landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft B 4, B 5, B 6. (5) Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der Gemeindeunfallversicherungsverbände gilt unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die staatlichen Ausführungsbehörden folgender Rahmen: Nr. 58 -— Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1245 Gemeindeunfallversicherungs- Besoldungsverband gruppen Bremischer Gemeindeunf all Versicherungsverband, Braun-schweigischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg A 12, A 13, A 14, Gemeindeunfallversicherungsverband für das Saarland, Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein A 13, A 14, A 15, Badischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Hessischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz A 14, A 15, A 16, Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover, Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe, Württembergischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband A 15, A 16, B 2, B2, B 3, B4. Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband § 3 (1) Die Körperschaften haben ihre Dienstordnungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Soweit die Anpassung den Erlaß einer landesrechtlichen Regelung voraussetzt, beginnt die Frist erst nach dem Tage der Verkündung dieser Regelung zu laufen. Bis zur Anpassung gelten die Dienstordnungen und Stellenpläne in der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes maßgebenden Fassung weiter. (2) Die nach § 2 erforderlichen landesrechtlichen Regelungen für die Einstufung der Geschäftsführer und deren Stellvertreter sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen. § 4 Auf die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen dienstordnungsmäßig Angestellten findet Artikel IX §§ 11 bis 13 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung. Artikel IX Übergangsvorschriften § 1 Begriff Dienstbezüge, Verweisungen (1) Der Begriff der Dienstbezüge in anderen Vorschriften als denen des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes gilt bis zu einer Änderung dieser Vorschriften in der bisherigen Bedeutung weiter. (2) Wird in anderen Vorschriften als denen des Bundesbesoldungsgesetzes auf Vorschriften und Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder gestrichen worden sind, treten an ihre Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen nach den geänderten oder neuen Vorschriften. § 2 Ersetzung des Begriffs Mehrarbeitsentschädigung durch Mehrarbeitsvergütung Soweit in Gesetzen und Verordnungen der Begriff "Mehrarbeitsentschädigung" verwendet wird, tritt an seine Stelle der Begriff "Mehrarbeitsvergütung ". § 3 Gleichstellung von Beamten (1) In Laufbahnen, in denen für die Befähigung die Abschlußprüfung einer Ingenieurschule gefordert wird oder wurde, sind die Beamten, die den Abschluß einer Ingenieurschule nachweisen, den in § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Beamten gleichgestellt. (2) In Laufbahnen, in denen für die Befähigung die Abschlußprüfung einer anderen, in den Fachhochschulbereich einbezogenen Schule gefordert wird oder wurde, sind die Beamten, die den Abschluß einer solchen Schule nachweisen, den Beamten mit Abschluß einer Fachhochschule gleichgestellt, wenn die Ausbildung hinsichtlich der Qualität und der Dauer der Ausbildung an einer Fachhochschule vergleichbar war. Das Nähere bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates; die Gleichstellung darf jeweils für eine Laufbahn beim Bund oder in einem Land frühestens von dem Zeitpunkt an vorgesehen werden, in dem Beamte mit einem Befähigungsnachweis nach § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes nach Abschluß der Laufbahnausbildung erstmals übernommen werden. (3) Absatz 1 gilt auch für die Beamten in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen technischen Dienst bestanden haben sowie für Beamte des gehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschluß einer Ingenieurschule angestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für das nach den geltenden Laufbahnvorschriften die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule gefordert wird. (4) Fußnote :) zur Besoldungsgruppe A 10 in Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes gilt für die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Beamten entsprechend. § 4 Überleitung der Beamten (1) Für die Überleitung der am Tage vor Inkrafttreten und am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten gelten, sofern ihre Einstufung durch dieses Gesetz geregelt wird, die nachfolgenden Vorschriften. 1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I (2) Soweit durch dieses Gesetz Einstufungen, Amiszulagen, Amtsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen zu Ämtern geändert sowie Amtszulagen oder Funktionsbezeichnungen zu Ämtern eingeführt werden, sind die hiervon betroffenen Ämter in einer Rechtsverordnung aufzuführen, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt; hierbei können unter Beachtung des § 18 und des § 42 des Bimdesbesoldungsgesetzes Sonderamtsbezeichnungen in Grundamtsbezeichnungen übergeleitet werden. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der der Beamte am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angehörte. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung. Ausnahmsweise kann zugelassen werden, daß Beamte für ihre Person ihre bisherige Amtsbezeichnung weiterhin führen können, sofern diese auf eine deutlich erkennbare Meraushebung hinweist, die mit der neuen Amtsbezeichnung nicht verbunden ist. Soweit die neue Amtsbezeichnung eine Grundamtsbezeichnung im Sinne der Nummer 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist, können ihr nach Maßgabe dieser Vorbemerkungen Zusätze beigefügt werden. Ist die bisherige Amtsbezeichnung nicht in der Rechtsverordnung aufgeführt, bestimmt der für das Besoldungsrecht zuständige Minister, für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister, welche neue Amtsbezeichnung der Beamte führt; die Befugnis kann auf einen anderen Minister übertragen werden. (3) Absatz 2 gilt für die in § 7 aufgeführten Ämter der Konrektoren als Vertreter von Schulleitern, wenn die in der Bundesbesoldungsordnung A angegebenen Einstufungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, mit der Maßgabe, daß sie in das der Verwendung entsprechende Amt eines Zweiten Konrektors oder Zweiten Realschulkonrektors überzuleiten sind. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und 4 kann für Beamte, die bisher die Amtsbezeichnung Direktorstellvertreter führten, für ihre Person die Führung der Amtsbezeichnung Realschulkonrektor zugelassen werden, wenn die für dieses Amt in der Bundesbesoldungsordnung A angegebenen Einstufungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. (4) Ein Beamter, dem auf Grund des § 19 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften oder auf Grund des § 130 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt oder Grundgehalt übertragen worden ist, wird bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 2 so behandelt, wie wenn er am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes das frühere Amt noch innegehabt hätte und ihm am folgenden Tage das Amt mit geringerem Endgrundgehalt oder Grundgehalt übertragen worden wäre. Ist von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden, ist der Beamte so zu behandeln, wie wenn er am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes die seinem Amt entsprechende frühere Tätigkeit noch ausüben würde. (5) Die künftig wegfallenden Ämter, in denen die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Amtsinhaber verbleiben können, sind in einer Rechtsverordnung aufzuführen, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. In die Rechts Verordnung können aufgenommen werden: 1. Ämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz als künftig wegfallend aufgeführt waren, 2. Ämter in Laufbahnen, in die keine Beamten mehr aufgenommen werden, 3. Einzelämter sowie 4. Ämter mit einer von der Regelamtsbezeichnung abweichenden Amtsbezeichnung in Laufbahnen, deren Spitzenämter oberhalb des Eingangsamtes der nächsthöheren Laufbahngruppe eingestuft sind. Künftig wegfallende Ämter dürfen den Beamten nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A oder B ausgebrachtes Amt möglich ist. (6) Beamte mit einer Amtsbezeichnung, die sich aus einer Grundamtsbezeichnung im Sinne der Nummer 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B und einem Zusatz zusammensetzt, führen ihre bisherige Amtsbezeichnung bis zu einer Neuregelung über die Beifügung von Zusätzen zu den Amtsbezeichnungen weiter. Bis zu diesem Zeitpunkt können den vorhandenen und den neu eingestellten Beamten die bisherigen Amtsbezeichnungen im Sinne des Satzes 1 neu verliehen werden. (7) Beamten, die am Tage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund besoldungsgesetzlicher Vorschriften abweichend von der allgemeinen Einstufung für ihre Person Dienstbezüge nach einer höheren Besoldungsgruppe erhielten, als nach diesem Gesetz für das entsprechende Amt künftig allgemein vorgesehen ist, werden weiterhin Dienstbezüge nach der höheren Besoldungsgruppe gewährt. (8) Ämter in Zwischenbesoldungsgruppen sind in eine Regelbesoldungsgruppe überzuleiten. § 5 Überleitung von Beamten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Ländern (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 4 die Ämter folgender Beamter überzuleiten und die künftig wegfallenden Ämter in diesem Bereich zu bestimmen: 1. der Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die am Tage vor Inkrafttreten und am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt waren, deren Ämter nicht Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1247 in den Landesbcsoldungsordnungen aufgeführt sind und bei denen a) auf Grund dieses Gesetzes die Einstufung, Amtszulagen oder Amtsbezeichnungen geändert oder Amiszulagen eingeführt oder gestrichen werden, b) der künftige Wegfall auf Grund dieses Gesetzes erforderlich wird, 2. der Beamten, deren Ämter in den Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 und 2 und § 22 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes geregell: sind und die am Tage vor Inkrafttreten und am Tage des Inkrafttretens der Rechtsverordnung im Amt waren. (2) Die Ermächtigung kann auf den oder die zuständigen Minister übertragen werden. § 6 Besoldungsdienstalter der vorhandenen Beamten Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten bleibt unberührt. Das Besoldungsdienstalter wird auf Antrag des Beamten neu festgesetzt, wenn sich auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes eine Verbesserung ergibt. §7 Überschreitung der zulässigen Zahl von Planstellen für Konrektoren an Grundschulen, Hauptschulen, Grund- und Hauptschulen, Realschulen sowie für Studiendirektoren Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach den Funktionsbeschreibungen in den maßgebenden Besoldungsgruppen zulässige Zahl von Planstellen für Konrektoren, von denen keiner zu dem ständigen Vertreter des Leiters bestellt ist, an einer Grundschule, Hauptschule, Grund- und Hauptschule, Realschule oder selbständigen schulformunabhängi-gen Orientierungsstufe, jeweils mit mehr als 540 Schülern, oder die zulässige Zahl von Planstellen für Studiendirektoren an Gymnasien, beruflichen Schulen oder Studienseminaren überschritten, so sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes freiwerdende Stellen entsprechend umzuwandeln. §8 Überleitung der Richter und Staatsanwälte (1) Für die Überleitung der am Tage vor Inkrafttreten und am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Richter und Staatsanwälte gelten, sofern ihre Einstufung durch dieses Gesetz geregelt wird, die nachfolgenden Vorschriften. (2) Soweit durch dieses Gesetz Einstufungen, Amtszulagen, Amtsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen zu Ämtern geändert werden sowie Amtszulagen oder Funktionsbezeichnungen zu Ämtern eingeführt werden, sind die hiervon betroffenen Ämter in einer Rechtsverordnung aufzuführen, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der der Richter oder Staatsanwalt am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angehörte. Die Staatsanwälte führen die neue Amtsbezeichnung. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Absatz 2 gilt für die in § 10 aufgeführten Ämter und Funktionen, wenn die in der Bundesbesoldungsordnung R angegebenen Einstufungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, mit der Maßgabe, daß Staatsanwälte als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht sowie Erste Staatsanwälte in die Besoldungsgruppe R 1 zuzüglich einer Amtszulage von 150 Deutsche Mark, Richter am Amtsgericht, am Arbeitsgericht oder am Sozialgericht als weitere aufsichtführende Richter in die Besoldungsgruppe R 2, Oberstaatsanwälte als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht in die Besoldungsgruppe R 2 und Oberstaatsanwälte als Hauptabteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht in die Besoldungsgruppe R2 zuzüglich einer Amtsz;u-lage von 150 Deutsche Mark überzuleiten sind. (4) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. An die Stelle des § 19 des Beamtenrechtsrahmengesetzes tritt § 32 des Deutschen Richtergesetzes. (5) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. §9 Anwendung des § 38 Abs. 2 BBesG auf vorhandene Richter und Staatsanwälte § 38 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet auf die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Richter und Staatsanwälte des Landes Hessen keine Anwendung. Bleibt im übrigen bei der Anwendung der Vorschrift auf die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Richter und Staatsanwälte das der Berechnung des Grundgehalts zugrunde zu legende Lebensalter hinter dem tatsächlichen Lebensalter des Richters oder Staatsanwalts zurück, so ist das Grundgehalt nach der Lebensaltersstufe zu gewähren, die der Dienstaltersstufe entspricht, die der Richter oder Staatsanwalt nach seinem bisherigen Besoldungsdienstalter erreicht hat. Dabei entspricht die Stufe 1 der Anlage IV Nr. 4 der Dienstaltersstufe 6 der Anlage IV Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes. §10 Überschreitung der zulässigen Zahl von Planstellen für weitere aufsichtführende Richter an Amtsgerichten, Staatsanwälte als Gruppenleiter und für Oberstaatsanwälte als Abteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiter Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe R 2 zulässige Zahl der Planstellen für weitere aufsichtführende Richter an einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen überschritten, so ist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jede zweite freiwerdende Stelle ent- Jahrgang 1975, Teil I 1248 Bundesgesetzblatt, sprechend umzuwandeln. Dies gilt auch für die nach der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe R 1 zulässige Zahl der Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter bei einer Staatsanwaltschaft mit 10 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und für die nach den Fußnoten 6 und 7 zur Besoldungsgruppe R 2 zulässige Zahl der Planstellen für Oberstaatsanwälte als Abteilungleiter oder Hauptabteilungsleiter. § 11 Uberleitungszulage für Beamte und Richter bei Änderung der Einstufung eines Amtes und bei Wegfall oder Änderung von ruhegehaltfähigen Zulagen (1) Verringern sich durch dieses Gesetz die Dienstbezüge oder Amtsbezüge eines Beamten oder Richters, weil 1. das Amt anders eingestuft wird, 2. eine ruhegehaltfähige Zulage wegfällt oder geändert wird, 3. der neue Grundgehaltssatz von dem bisherigen abweicht, so erhält er eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage. Bei der Ruhegehaltfähigkeit werden die Mindestbeträge des Artikel II Nr. 2.3 angerechnet. (2) Die Überleitungszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den bisherigen Dienstbezügen oder Amtsbezügen (Grundgehalt, Ortszuschlag, ruhegehaltfähige Zulagen, örtlicher Sonderzuschlag) und den nach diesem Gesetz zustehenden Dienstbezügen (Grundgehalt, Ortszuschlag, ruhegehaltfähige Zulagen, örtlicher Sonderzuschlag) gewährt. Sie wird hinsichtlich ruhegehaltfähiger Stellenzulagen nur solange gewährt, wie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. (3) Die Uberleitungszulage nimmt an allgemeinen Besoldungsverbesserungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter angehoben werden. Sie verringert sich um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag, ruhegehaltfähige Zulagen, örtlicher Sonderzuschlag) mit Ausnahme einer Erhöhung durch eine Änderung der Stufe des Ortszuschlages. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß den hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise, die eine Uberleitungszulage nach den Absätzen 1 bis 3 erhalten haben, die Überleitungs-zulage weitergewährt wird, wenn ihr Beamtenverhältnis wegen Ende der Amtszeit beendigt war und es durch eine unmittelbar darauf erfolgte Wiederwahl neu begründet worden ist. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf den zuständigen Minister übertragen werden. § 12 Ausgleichszulage in anderen Fällen für Beamte, Richter und Soldaten (1) Verringern sich durch dieses Gesetz die Bezüge eines Beamten, Richters oder Soldaten, weil 1. eine nichtruhegehaltfähige Zulage wegfällt oder geändert wird, 2. Auslandsdienstbezüge geändert werden, 3. Unterhaltszuschüsse einschließlich von Zulagen oder Bezüge anstelle von Unterhaltszuschüssen nach den bisherigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften durch Anwärterbezüge ersetzt werden, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat eine nichtruhegehaltfähige Ausgleichszulage. (2) Die Ausgleichszulage wird 1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage, 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den bisherigen Auslandsdienstbezügen und den Auslandsdienstbezügen nach diesem Gesetz, 3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den bisherigen Unterhaltszuschüssen einschließlich von Zulagen oder zwischen den Bezügen anstelle von Unterhaltszuschüssen und den Anwärterbezügen nach diesem Gesetz gewährt. Die Ausgleichszulage wird nur solange gewährt, die die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage oder der sonstigen Bezüge weiterhin erfüllt wären. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 wird die Ausgleichszulage längstens für die Dauer von drei Jahren gewährt; ergibt sich durch die Neufestsetzung eines Kaufkraftausgleichs ein verringerter Kaufkraftzuschlag, so werden dem Kaufkraftausgleich abweichend von § 54 die bisherigen Dienstbezüge zugrunde gelegt. (3) Die Ausgleichszulage verringert sich vom 1. Januar 1976 an um jeweils ein Drittel des Betrages, um den sich die Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen), im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Anwärterbezüge auf Grund einer allgemeinen Besoldungsverbesserung erhöhen. Sie verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag, Stellenzulagen, örtlicher Sonderzuschlag), im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 der Anwärterbezüge, mit Ausnahme einer Erhöhung durch eine Änderung der Stufe des Ortszuschlags. (4) Beim Zusammentreffen einer Ausgleichszulage nach Absätzen 1 bis 3 mit einer anderen Ausgleichszulage nach dem Ersten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern und dem Zweiten Bundesbesol-dungserhöhungsgesetz werden die Ausgleichszulagen anteilig verringert, höchstens insgesamt um den in Absatz 3 genannten Betrag. (5) Die Regelungen über andere als unter Absatz 4 fallende frühere Ausgleichszulagen bleiben unberührt. § 13 Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit bei Zulagen Soweit durch dieses Gesetz eine ruhegehaltfähige Zulage durch eine nichtruhegehaltfähige Zulage ersetzt und keine ruhegehaltfähige Ausgleichszu- Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1249 läge nach § 11 gewahrt, wird, gilt für die bisherigen Empfänger von ruhegehalfiähigen Zulagen die neue Zulage bis zur Höhe der bisherigen Zulage als ruhegehaltfähig. Galt die bisherige Zulage als Bestandteil des Grundgehalts, gilt dies für die bisherigen Empfänger auch für die neue Zulage. § 14 Aufhebung von besoldungsrechtlichen Vorschriften der Länder (1) Die Rechtsvorschriften der Länder, soweit sie besoldungsrechtliche Vorschrillen im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes enthalten, einschließlich des Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I S. 201), treten mit Ausnahme folgender Vorschriften außer Kraft: 1. Vorschriften, die nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes weiterhin von den Ländern getroffen werden können, einschließlich der Vorschriften über Sachbezüge und Aufwandsentschädigungen sowie der Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften. 2. Vorschriften über die Wahrung des Rechts- und Besitzstandes einschließlich der Vorschriften über Ausgleichszulagen und Ausgleichsabfindungen; diese Vorschriften dürfen nicht mehr zugunsten der Beamten und Richter geändert werden. Dies gilt nicht für Amter in Zwischenbesoldungsgruppen. 3. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Landtag oder den Bundestag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden. 4. Vorschriften über die Anrechnung anderen Arbeitseinkommens oder eines beamtenrechtlichen Unterhaltsbeitrags auf die Bezüge in den Fällen, in denen kein Dienst geleistet worden ist. 5. § 33 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg, 6. § 4 Abs. 1 und Vorbemerkung Nr. 7 zur Besoldungsordnung A des Hamburgischen Besoldungsgesetzes, 7. § 25 a und § 30 des Besoldungsgesetzes für das Land Niedersachsen. (2) Soweit nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes die Bundesregierung ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die Vorschriften der Länder für diese Bereiche bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung der Bundesregierung, oder, soweit diese Rechtsverordnung durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen ausgefüllt werden muß, bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnungen in Kraft. (3) Soweit dieses Gesetz die Länder zur Anpassung des Landesrechts an Bundesrecht verpflichtet, ist die Anpassung innerhalb von zwei Jahren nach Verkündung dieses Gesetzes unter Beachtung der in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften vorzunehmen. Dies gilt auch für die Ämter in Zwischenbesoldungsgruppen, soweit sie von den Ländern übergeleitet werden. § 80 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes bleibt unberührt. § 15 Aufhebung von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über Unterhaltszuschüsse Die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über Unterhaltszuschüsse und entsprechende Zuwendungen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst treten außer Kraft. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. § 16 Aufhebung von landesrechtlichen Vorschriften über Sonderzuwendungen und vermögenswirksamen Leistungen Die landesrechtlichen Vorschriften über Sonderzuwendungen und vermögenswirksame Leistungen treten außer Kraft, soweit sie den in Artikel VI Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes erfaßten Personenkreis betreffen. § 17 Aufhebung von bundesrechtlichen Vorschriften über Abgelegenheitszulagen und anderen Zulagen (1) Die bundesrechtlichen Vorschriften über Zulagen, die wegen der Abgelegenheit einer Dienststelle gewährt werden, treten außer Kraft; dies gilt auch für die Zulagen oder Zuwendungen zur Abgeltung besonderer bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse, die für diesen Bereich gewährt werden. Zuwendungen zur Abgeltung von Aufwand auf Grund von in Satz 1 bezeichneten Tatbeständen dürfen nicht gewährt werden. (2) § 2 Abs. 4 des Ersten Besoldungsneurege-lungsgesetzes vom 6. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 629) wird gestrichen. Sieht ein völkerrechtlicher Vertrag für einen Dienstort im Ausland die Gewährung einer Zulage vor, so bleibt die Zulage für Beamte mit dienstlichem Wohnsitz an diesem Ort aufrechterhalten. § 18 Aufhebung von Vorschriften über Erschwerniszulagen Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Erschwerniszulagen treten außer Kraft, soweit sie die Gewährung der Zulagen für den Dienst bei Justizvollzugsanstalten und den Vollzugsdienst der Berufsfeuerwehr betreffen. §19 Ortszuschlag für Kasernierte Soweit in Gemeinschaftsunterkünften wohnenden Beamten der Länder ein höherer Ortszuschlag gewährt wird als nach § 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, verbleibt es dabei. 1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I §20 Fortgeltung der Regelungen über künftig wegfallende Ämter des Bundes Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Regelungen über künftig wegfallende Ämter des Bundes bleiben bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 4 Abs. 5 weiter in Kraft. §21 Zulage für Beamte an Theatern Landesrechtliche Vorschriften über die Gewährung einer Zulage an Beamte an Theatern können aufrechterhalten bleiben oder durch Rechtsverordnung der Landesregierung neu erlassen werden. Es darf höchstens eine Stellenzulage von 150 DM gewährt wTerden. Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Dienstes an Theatern, insbesondere die mit dem Dienst zu ungünstigen Zeiten und mit dem Nachtdienst verbundenen Erschwernisse sowie ein etwaiger Aufwand abgegolten. § 22 Fortgeltung von landesiechtlichen Vorschriften über Zulagen an Beamte von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten (1) Landesrechtliche Vorschriften, nach denen bisher an Beamte von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten oder Kreditinstituten eine Zulage in entsprechender Anwendung der für Beamte öffentlich-rechtlicher Sparkassen getroffenen Regelung gewährt worden ist und die bisherige Regelung für Beamte der Bayerischen Versicherungskammer bleiben unverändert in Kraft. (2) Durch diese Zulagen werden die mit dem Dienst bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten oder Kreditinstituten allgemein verbundenen Erschwernisse und die mit dem Dienst verbundene Mehrarbeit mit abgegolten. § 23 Fortgeltung von Regelungen außerhalb der Landesbesoldungsgesetze Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, bleiben nicht in Landesbesoldungsgesetzen enthaltene Regelungen über die Einstufung und Amtsbezeichnung der in § 5 aufgeführten Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bis zur Neuregelung der Ämter in den Landesbesoldungsordnungen weiterhin in Kraft. Sie treten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Vorschrift außer Kraft und dürfen nicht zugunsten der Beamten geändert werden. § 24 Aufrechterhaltung von Vorschriften für Versorgungsempfänger (1) § 74 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes gilt für Versorgungsempfänger mit Wohnsitz in Berlin entsprechend. (2) Vorschriften des Bundes und der Länder zur Überleitung und Anpassung der Versorgungsbezüge, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen sind, gelten weiter, jedoch nicht für besoldungsrechtliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes; das gilt auch für die §§ 48 bis 48 d des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1281) und das entsprechende Landesrecht. (3) Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters und des Besoldungslebensalters der bei Inkrafttreten dieses Geseztes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt unberührt. (4) Für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift eingetreten ist oder eintritt, bleibt ein sich nach bisherigem Recht ergebender höherer Ruhegehaltssatz gewahrt. § 25 Änderung der Ausgangstage für Artikel VII Artikel V des Zweiten Bundesbesoldungserhö-hungsgesetz.es ist mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 4 an die Stelle des 31. März 1973 jeweils der 30. November 1973 tritt. § 26 Übergangsvorschriften für Artikel VII Artikel VII dieses Gesetzes ist erstmalig mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne des Artikels VII § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes wird für das Dritte Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 26. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) auf 11,4 vom Hundert festgestellt. 2. Feststellungszeitraum im Sinne des Artikels VII § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes ist die Zeit vom 1. Dezember 1973 bis zum 1. Juli 1974. 3. Vergleichsmonat des Vorjahres im Sinne des Artikels VII § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes ist der Monat Dezember 1973. Die obersten Bundesbehörden oder die von diesen ermächtigten Stellen und die für das Besoldungsrecht zuständigen Minister der Länder teilen dem Bundesminister des Innern bis zum Ersten des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats die Zahl der Besoldungsberechtigten (Artikel VII § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes) am 1. Dezember 1973 und am 1. Juli 1974 und den für diesen Personenkreis im Monat Dezember 1973 und im Monat Juli 1974 entstandenen Besoldungsaufwand (Artikel VII § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes) mit; die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben ist festzustellen. 4. Den für den Feststellungszeitraum nach Nummer 2 festgestellten Anpassungszuschlag gibt der Bundesminister des Innern bis zum Ersten des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden zweiten Monats im Bundesanzeiger bekannt. Der Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1251 Anpassungszusehlag wird den am 30. November 1973 vorhandenen Versorgungsempfängern mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gewährt; Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen. § 27 Übergangsregelung für Stufenlehrer Regelungen über die Besoldung von Lehrern in einem Amt mit sl.ufenbezogenem Schwerpunkt dürfen bis zum 31. Dezember 1976 nicht getroffen werden. § 28 Übergangsregelung für Sicherheitsdienste Regelungen über die Gewährung von Zulagen zur pauschalierten Abgeltung der Erschwernisse und Aufwendungen bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder sind bis zum Inkrafttreten der Vorbemerkung Nr. 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Fassung dieses Gesetzes unverändert weiter anzuwenden; das Land Hessen darf eine, gestaffelte Aufwandsentschädigung bis zu 150 Deutsche Mark gewähren. Artikel X Überleitung von Beamten an den Hochschulen § 1 Übergangsregelung für Hochschullehrer (1) Bis zum Inkrafttreten der nach § 76 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes zu erlassenden Landesgesetze gelten die für Beamte an Hochschulen in besonderen Besoldungsordnungen der Landesbesoldungsgesetze getroffenen Regelungen oder entsprechende Regelungen innerhalb der Besoldungsordnungen A übergangsweise weiter. Sie dürfen nicht zugunsten der Beamten geändert werden. (2) Für Beamte, die von den in Absatz 1 bezeichneten Regelungen erfaßt werden und nicht in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung C oder in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A übergeleitet oder übernommen werden, gelten die in Absatz 1 bezeichneten Regelungen ohne die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 weiter (künftig wegfallende Ämter). § 2 Überführung in die Bundesbesoldungsordnung C (1) Für die besoldungsrechtliche Einordnung der in die Rechtsstellung von Professoren überzuleitenden oder zu übernehmenden Beamten gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die gemäß § 79 Abs. 2 und 3 des Hochschulrahmengesetzes in die Rechtsstellung von Professoren überzuleitenden oder zu übernehmenden Beamten sind durch die gemäß § 76 Abs. 1 des genannten Gesetzes zu erlassenden Landesgesetze nach folgenden Grundsätzen einzuordnen: a) als Professor in die Besoldungsgruppe C 4 Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 16 entsprechen, Professoren an Flochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen, die nach geltendem Recht ein Sondergrundgehalt oder einen ruhegehaltfähigen Zuschuß zum Grundgehalt beziehen und dadurch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 überschreiten, Professoren, die emeritierungsberechtigt sind und einer Besoldungsgruppe angehören, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen, Direktoren von Kunsthochschulen in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 16 entsprechen; b) als Professor in die Besoldungsgruppe C 3 die folgenden Beamten auf Lebenszeit: Abteilungsdirektoren (und Professoren), AbteilungsVorsteher (und Professoren), Wissenschaftliche Räte (und Professoren), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen, Wissenschaftliche Räte (und Professoren), die bis zum 31. Dezember 1973 zum Wissenschaftlichen Rat (und Professor) der Besoldungsgruppe FI 2 ernannt worden sind, Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen, und nicht unter Buchstabe a fallen; c) als Professor in die Besoldungsgruppe C 2 die folgenden Beamten auf Lebenszeit, soweit sie nicht unter Buchstaben a oder b fallen: Wissenschaftliche Räte (und Professoren), Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen), Dozenten an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen. (3) Werden nachstehend genannte Beamte in das Amt des Professors übernommen, sind sie wie folgt einzuordnen: a) in die Besoldungsgruppe C 3 Leitende Oberärzte, Oberärzte, Dozenten an Hochschulen in der Stellung eines außerplanmäßigen Professors; b) höchstens in die Besoldungsgruppe C 3 andere Beamte in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen; c) nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in die Besoldungsgruppe C 2 oder C 3 die nicht unter Buchstaben a und b bezeichneten Beamten; die Einordnung in die Besoldungsgruppe C 3 darf nur vorgenommen werden, soweit dadurch die in § 35 des Bundesbesoldungs- 1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I gesetzes bezeichneten Obergrenzen nicht überschritten werden. § 3 Überführung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter Werden Beamte auf Grund des § 79 Abs. 7 des Hochschulrahmengesetzes in Ämter als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter übergeführt, so sind sie der Besoldungsgruppe ihres bisherigen Amtes entsprechend und unter Wahrung ihres Besitzstandes in das Amt eines Akademischen Rates, Akademischen Oberrates, Akademischen Direktors oder Leitenden Akademischen Direktors zu übernehmen. § 4 Übergangsvorschriften für die Überführung in die Bundesbesoldungsordnung C (1) An landesrechtlich staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschulen, deren Personal im Dienst des Bundes steht, darf nach dem 1. Januar 1977, an den Hochschulen der Länder darf nach dem Inkrafttreten der nach § 2 Abs. 2 getroffenen landesgesetzlichen Regelung Beamten, die Aufgaben als Professoren, als Hochschuldozenten oder als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter wahrnehmen sollen, ein anderes als eines der in der Bundesbesoldungsordnung C oder als eines der in § 3 bezeichneten Ämter nicht mehr übertragen werden. Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte für besondere Aufgaben und nicht für Beförderungen in Ämter der Besoldungsgruppe A 14, für die Planstellen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes eingerichtet worden sind. (2) Dienstherren, bei denen die Vomhundertsätze des § 35 Abs.l des Bundesbesoldungsgesetzes infolge der Überführung der Beamten entsprechend den Grundsätzen des § 2 überschritten werden, dürfen bis zur Erreichung der Vomhundertsätze neue Planstellen für Professoren nur in der Weise ausbringen, daß von diesen Planstellen insgesamt höchstens 50 vom Hundert den Besoldungsgruppen C 4 und C 3, der Besoldungsgruppe C 4 höchstens 30 vom Hundert, zugewiesen werden. (3) Dienstherren, bei denen der Vomhundertsatz des § 35 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes infolge der Überführung der Beamten entsprechend den Grundsätzen des § 2 überschritten wird, dürfen bis zur Erreichung des Vomhundertsatzes neue Planstellen für Professoren nur in der Weise ausbringen, daß von diesen Planstellen der Besoldungsgruppe C 3 höchstens 30 vom Hundert zugewiesen werden. (4) Professoren der Besoldungsgruppe C 4, die entsprechend § 5 Abs. 4 einen Zuschuß erhalten, der als Zuschuß im Sinne von Nummer 2 (Sonderzuschuß) der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C gilt, werden auf den in Nummer 2 Abs. 2 der Vorbemerkungen genannten Vomhundertsatz und ihr Sonderzuschuß auf den dort bezeichneten Gesamtbetrag der Zuschüsse angerechnet. Soweit dadurch bei einem Dienstherrn mehr als 13 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen der Besol- dungsgruppe C 4 als Zuschußplanstellen in Anspruch genommen werden, kann der Dienstherr für die Neugewährung von Sonderzuschüssen Planstellen im Umfang von bis zu 7 vom Hundert der Gesamtzahl der in die Besoldungsgruppe C 4 entsprechend § 2 Abs. 1 eingeordneten Beamten zur Verfügung stellen; der Gesamtbetrag im Sinne der Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen erhöht sich entsprechend. (5) Für Studienprofessoren der Besoldungsgruppe H 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt § 2 Abs. 2 Buchstabe b. Abweichend von § 2 Abs. 2 dürfen Wissenschaftliche Räte und Professoren, die vor dem 1. Juli 1970 bereits als Wissenschaftliche Abteilungsvorsteher und Professoren der Besoldungsgruppe H 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen angehörten, in die Besoldungsgruppe C 4 eingeordnet werden, soweit dadurch die in § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Vomhundertsätze nicht überschritten werden. § 5 Wahrung des Besitzstandes (1) Für die Wahrung des Besitzstandes der entsprechend den Vorschriften des § 2 in die Besoldungsgruppen C 4, C 3 und C 2 übergeführten Beamten sowie für die als Hochschuldozenten übernommenen Beamten gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Professoren der Besoldungsgruppen C 4, C 3 und C 2 sind entsprechend ihrem Besoldungsdienstalter in die Dienstaltersstufen einzureihen. Professoren der Besoldungsgruppe C 4, denen nach bisherigen landesrechtlichen Vorschriften Dienstalterszulagen vorweg gewährt worden sind, werden in die Dienstaltersstufe eingereiht, die — gemessen an der Zahl der Dienstalterszulagen — den gleichen Abstand vom Endgrundgehalt hat wie ihr bisheriges Grundgehalt; die Zeitpunkte des Aufsteigens in den Dienstalterstufen bis zum Endgrundgehalt bleiben unverändert. (3) Professoren der Besoldungsgruppen C 3 und C 2, deren neues Grundgehalt niedriger ist als der Gesamtbetrag von Grundgehalt, Stellenzulage und Monatsbetrag des Kolleggeldpauschales, der ihnen beim Verbleiben in ihrem bisherigen Amt jeweils zugestanden hätte, erhalten eine nichtruhegehalt-fähige Ausgleichszulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages; die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage dient. Satz 1 gilt sinngemäß für Hochschuldozenten. Als Kolleggeldpauschale gelten auch entsprechende unter anderer Bezeichnung gewährte pauschalierte Abfindungen für die Unterrichtstätigkeit. Soweit Professoren bisher an Stelle des Kolleggeldpauschales ein Unterrichtsgeld erhalten haben, tritt der in den letzten zwölf Monaten vor dem 1. Januar 1977 auf einen Monat durchschnittlich entfallende Anteil an die Stelle des Monatsbetrages des Kolleggeldpauschales. (4) Professoren der Besoldungsgruppe C 4, deren neues Grundgehalt unter Berücksichtigung des Ab- Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1253 satzes 2 niedriger ist als der Gesamtbetrag von Grundgehalt (oder Sondergrundgehalt), Zuschuß zur Ergänzung des Grundgehalts und Monatsbetrag des Kolleggeldpauschales, der ihnen in ihrem bisherigen Amt zuletzt zugestanden hat, erhalten den Unterschiedsbetrag als Zuschuß nach Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C. Der Unterschiedsbetrag gilt a) als ruhegehaltfähiger Zuschuß im Sinne von Nummer 2 (Sonderzuschuß) der in Satz 1 bezeichneten Vorbemerkungen, soweit das neue Grundgehalt niedriger ist als der ruhegehaltfähige Anteil des in Satz 1 bezeichneten Gesamtbetrages; dabei gilt der Monatsbetrag des Kolleggeldpauschales in Höhe von 250 DM als ruhegehaltfähig; b) als Zuschuß im Sinne von Nummer 1 der in Satz 1 bezeichneten Vorbemerkungen aa) bis zum Beirage von 613 DM, wenn die Bezüge auf Grund einer Berufung von einer Planstelle für ordentliche Professoren in eine Planstelle für ordentliche Professoren oder auf Grund einer Bleibeverhandlung zur Abwendung einer solchen Berufung erhöht worden sind, oder bb) bis zum Betrage von 1 226 DM, wenn die Bezüge auf Grund einer und mindestens einer weiteren Berufung oder Bleibeverhandlung im Sinne des Buchstaben aa erhöht worden sind; c) im übrigen als nichtruhegehaltfähiger Zuschuß im Sinne von Nummer 2 (Sonderzuschuß) der in Satz 1 bezeichneten Vorbemerkungen. Satz 2 ist auf Beamte im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchstabe a, die nicht die Rechtsstellung eines ordentlichen Professors hatten, entsprechend anzuwenden. (5) Für die aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis in ein Beamtenverhältnis übernommenen Professoren und Hochschuldozenten an Hochschulen der Bundeswehr gelten die Absätze 2, 3 und 4 entsprechend. Artikel XI Schlußvorschriften § 1 Neubekanntmachung des 1. BesVNG Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der vom 1. Juli 1975 an geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen. § 2 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen. (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft: 1. Artikel I § 73, Artikel III § 1, Artikel IX § 3 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1974; 2. Artikel I §§ 76, 77 mit Wirkung vom 1. Januar 1975; 3. Artikel I Anlage I Vorbemerkung Nr. 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B am 1. Januar 1977. (3) Das Inkrafttreten des Artikels I § 23 Abs. 2 und der Fußnote 1 zu der Besoldungsgruppe A 10 der Bundesbesoldungsordnung A wird für den Bereich der Länder durch Landesgesetz bestimmt, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz 1) eine dem § 5 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz 1) geltenden Fassung entsprechende Regelung für Landesbeamte nicht gilt; hierbei können für einzelne Laufbahnen unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens vorgesehen werden. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 23. Mai 1975 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister des Innern Maihofer Der Bundesminister der Finanzen Hans Apel