Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1975  Nr. 109 vom 24.09.1975  - Seite 2515 bis 2522 - Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts Bundesgesetzblatt 2515 Teill Z1997A 1975 Ausgegeben zu Bonn am 24. September 1975 Nr. 109 Tag Inhalt Seite 2. 9. 75 Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts ................. 2515 IHM-1-2 18. 9. 75 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im. Nennwert von 5. Deutschen Mark (Gedenkmünze Europäisches Denkmalschutzjahr 1975) ........................... 2532 20.8.75 Prüfungsordnung zur Durchführung der Berufseingangsprüfung zum Erwerb des Befähi-qunqszeugnisses zum Küslenmaschinisten — CKü — und zum Seemotorführer — CMot -— (PO CKü/CMof).................................................................. 2523 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 56 ............................... 2533 Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts Vom 2. September 1975 Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat sich durch Beschluß vom 3. Juli 1975 nachstehende Geschäftsordnung gegeben. Karlsruhe, den 2. September 1975 Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Dr. Ernst Benda Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts Inhalt TeilA: Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts ............................................... §§ 1—19 TeilB: Verfahrensergänzende Vorschriften............................. §§ 20—68 Titel 1: Zum Verfahren der Senate ............................ §§ 20—37 Titel 2: Zum Verfahren in den Ausschüssen gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG ............................................. §§ 38—41 Titel 3: Zum Verfahren im Ausschuß gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG §§ 42—46 Titel 4: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 16 BVerfGG ....... §§ 47—48 Titel 5: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG ...... §§ 49—54 Tilel 6: Zum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums gemäß § 30 Abs. 2 BVerfGG ................................. § 55 Titel 7: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 7a BVerfGG ...... §§ 56—58 Tilel 8: Über das Allgemeine Register (AR) des Bundesverfassungsgerichts......................................... §§ 59—61 Titel 9: Schlußvorschriften .................................... §§ 62—68 2516 Bundesgesetzblatt,- Jahrgang 1975, Teil I Teil A Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts § 1 (1) Plenum und Präsident arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Gerichts zusammen. (2) Das Plenum berät und beschließt über die Aufstellung des Haushaltsplanes des Gerichts, über alle die Richter, ihren Status und ihre Arbeitsbedingungen unmittelbar betreffenden Fragen sowie erforderlichenfalls über allgemeine Grundsätze für die Verwaltung des Gerichts. (3) Der Präsident nimmt die ihm nach den Gesetzen zustehenden Befugnisse wahr und führt die Beschlüsse des Plenums in dessen Auftrag aus. Er leitet die Verwaltung des Gerichts; Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wird er mit dem Plenum beraten. §2 (1) Das Plenum wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Frühjahr und im Herbst einberufen. (2) Der Präsident beruft das Plenum unverzüglich ein, wenn es der Vizepräsident, ein Ausschuß oder mindestens drei Richter unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. (3) Zwischen Einladung und Sitzung sollen wenigstens vier Tage und nicht mehr als 14 Tage liegen. (4) Das Plenum ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Richter anwesend sind. (5) Der Einladung sind die Tagesordnung und, soweit nötig, die zur Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen. (6) Der Präsident setzt jeden von einem Richter spätestens am dritten Tag vor der Sitzung angemeldeten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung. Das Plenum kann, wenn niemand widerspricht, weitere Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen. Ein Beratungsgegenstand, den der Präsident, der Vizepräsident, ein Ausschuß oder mindestens drei Richter eingebracht haben, darf von der Tagesordnung nicht abgesetzt werden. Im übrigen beschließt das Plenum zu Beginn seiner Sitzung über die Tagesordnung. (7) Der Präsident leitet die Sitzung, über ihren Verlauf wird ein Protokoll geführt, das jedem Richter alsbald zugeht. §3 (1) Das Plenum bildet folgende ständige Ausschüsse: a) einen Geschäftsordnungsausschuß b) einen Protokollausschuß c) einen Haushalts- und Personalausschuß d) einen Bibliotheksausschuß. Nach Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden. (2) Den ständigen Ausschüssen gehören zwei Richter aus jedem Senat an, den Ausschüssen nach Absatz 1 Buchstaben a bis c außerdem der Präsident und der Vizepräsident. (3) Das Plenum bestellt für zwei Geschäftsjahre die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter. (4) Der Präsident führt den Vorsitz in den Ausschüssen, denen er angehört. Die übrigen Ausschüsse wählen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. (5) Jedes Mitglied des Ausschusses kann dessen Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. Der Vorsitzende hat den Ausschuß unverzüglich einzuberufen. (6) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (7) Die ständigen Ausschüsse erledigen ihre Angelegenheiten an Stelle des Plenums, soweit nicht das Plenum im Einzelfall die Entscheidung an sich zieht oder der Ausschuß die Entscheidung des Plenums für erforderlich hält. Das Plenum kann einen Ausschuß für die Behandlung einer Angelegenheit an seine Beschlüsse binden. Es kann einem ständigen Ausschuß eine Angelegenheit zur Vorbereitung der Beratung und Beschlußfassung im Plenum zuweisen. (8) Die Vorsitzenden berichten mindestens einmal im Jahr dem Plenum über die Arbeit der Ausschüsse. §4 Innerhalb des Gerichts wird der Präsident vom Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten anwesenden Richter vertreten. §5 (1) Der Präsident vertritt das Gericht nach außen. Ist er verhindert, vertritt ihn der Vizepräsident und bei dessen Verhinderung der dienstälteste anwesende Richter. (2) Die Darlegung von Auffassungen des Gerichts und die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie deren Ausschüssen obliegt dem Präsidenten im Benehmen mit dem Vizepräsidenten. Sie können von anderen Richtern vertreten oder unterstützt werden. §6 Der Präsident übt das Hausrecht aus. §7 (1) Die Richter werden über alle wichtigen, das Gericht oder die Richter berührenden Vorgänge unterrichtet. (2) Bei Einladungen an das Gericht entscheidet der Protokollausschuß, wer sie wahrnimmt, sofern es nicht nach der Art der Einladung angemessen ist, daß der Präsident ihr allein folgt. Bei Einladungen an das Gericht oder an den Präsidenten kann dieser nur von einem Richter vertreten werden. (3) Für Besuche beim Gericht gilt Entsprechendes. Nr. 109 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 2517 §8 Das Dienstalter der Richter bestimmt sich vom Tage der ersten Vereidigung als Bundesverfassungsrichter an. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter. §9 Soweit in Gesetzen, die auf die Richter entsprechend anzuwenden sind, dem Vorgesetzten, dem Dienstvorgesetzten oder dem Leiter der Behörde Verwaltungsentscheidungen zugewiesen sind, trifft sie der Präsident. §10 (1) Dienstreisen von Richtern sind dem Präsidenten anzuzeigen, der durch Gegenzeichnung kenntlich macht, daß gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine Einwendungen bestehen. Unbeschadet der Regelung in Satz 1 gilt die Teilnahme von Richtern an Fachtagungen im Inland als Dienstreise. (2) Dienstreiseu von wissenschaftlichen Mitarbeitern genehmigt der Präsident selbst. §11 (1) Die Richter zeigen rechtzeitig vorher dem Präsidenten und dem Vorsitzenden ihres Senats an, für welche Zeit sie ihren Urlaub nehmen. Sie hinterlassen ihre Anschrift beim Präsidialrat. (2) In derselben Weise zeigen sie Krankheit und Ortsabwesenheit von länger als einer Woche an, § 12 (1) Jedem Senat wird ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt als Präsidialrat zugeteilt. (2) Der Präsidialrat unterstützt insbesondere den Vorsitzenden des Senats bei der Erledigung der Senatsgeschäfte. (3) Er ist in Senatsangelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden. § 13 (1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützen die Richter, denen sie zugewiesen sind, bei deren dienstlicher Tätigkeit. Sie sind dabei an die Weisungen des Richters gebunden. (2) Jeder Richter ist berechtigt, seinen wissenschaftlichen Mitarbeiter selbst auszuwählen. Gegen seinen Willen kann ihm ein Mitarbeiter nicht zugewiesen werden. (3) Die dienstliche Beurteilung des wissenschaftlichen Mitarbeiters obliegt dem Richter. Der Präsident kann eine eigene Beurteilung beifügen. § 14 (1) Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte regelt der Präsident. Er kann bestimmte Geschäfte dem leitenden Verwaltungsbeamten (Direktor beim Bundesverfassungsgericht) allgemein zur selbständigen Erledigung übertragen. (2) Die die Richter betreffenden Verwaltungsentscheidungen, die nicht einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, trifft der Präsident selbst. §15 (1) Der leitende Verwaltungsbeamte handelt stets im Auftrag des Präsidenten. Er wird vom Präsidialrat eines Senats vertreten. (2) Vorbereitende Gespräche oder Verhandlungen, die Beamte der Verwaltung mit Vertretern der gesetzgebenden Körperschaften oder Ministerien führen, haben sich im Rahmen der vorher im Plenum oder in einem seiner Ausschüsse festgelegten Richtlinien zu halten oder sind, soweit solche nicht bestehen, nach Weisung des Präsidenten zu führen. §16 Der Posteinlauf wird dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten vorgelegt, soweit diese nichts anderes bestimmen. §17 (1) Verlautbarungen des Gerichts sind von der Pressestelle zu verbreiten. Sie sind schriftlich festzuhalten. Aus den Unterlagen muß hervorgehen, wer die Verlautbarung veranlaßt hat und wer für ihre Formulierung verantwortlich ist. (2) Informationen an die Presse aus dem Bereich eines Senates bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vorsitzenden. §18 Bei der Bibliothek des Gerichts wird ein Archiv eingerichtet, in dem alle das Gericht berührenden Materialien gesammelt werden. §19 Soweit sich aus der Stellung des Gerichts als einem obersten kollegialen Verfassungsorgan, dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz und dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, aus dieser Geschäftsordnung oder den vom Gericht erlassenen besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die obersten Bundesbehörden. Teil B Verfahrensergänzende Vorschriften Titel 1 Zum Verfahren der Senate §20 (1) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Geschäftsjahres an, nach welchen Grundsätzen die verfahrenseinleitenden Anträge auf die Richter einschließlich des Vorsitzenden als Berichterstatter zu 2518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I verteilen sind. Von diesen Grundsätzen kann wählend des Geschäftsjahres nur abgewichen werden, wenn dies wegen Überlastung oder längerer Verhinderung eines Richters nötig wird. f;2) Verfahren, die sich nach den Grundsätzen gemäß Absatz 1 nicht zuteilen lassen, werden in der Reihenfolge ihres Eingangs auf die Richter, beginnend mit dem dienstjüngsten, verteilt. 13) Gemäß Absätze 1 und 2 bestimmt der Vorsitzende den Berichterstatter. Er kann wegen der besonderen Bedeutung der Sache im Einvernehmen mit dem Senat einen Mitberichterstatter bestimmen. §21 (1) Die Senate bestimmen, an welchen Wochentagen sie regelmäßig zur Beratung zusammentreten. Äußerordentliche Sitzungen bedürfen eines Senatsbeschlusses; in Eilfällen kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen. (2) Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Senat die Tagesordnung fest, Sie soll den Richtern mindestens 10 Tage vorher zugehen. § 22 (1) Die Zustellung nach § 23 Abs. 2 BVerfGG erfolgt durch den Vorsitzenden auf Vorschlag des Berichterstatters, bei Verfassungsbeschwerden in der Regel nach Abschluß des Verfahrens gemäß § 93 a Abs. 2 und 3 BVerfGG. (2) Die weitere Förderung des Verfahrens insbesondere durch sachleitende Verfügungen obliegt dem Berichterstatter, soweit veranlaßt im Benehmen mit dem Vorsitzenden. (3) Ersuchen an oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte (§ 82 Abs. 4 BVerfGG) werden vom Vorsitzenden des Senats auf Vorschlag des Berichterstatters oder des Senats verfügt. Entsprechende Ersuchen können auch in anderen Fällen als in denen der konkreten Normenkontrolle (§13 Nr. 11 BVerfGG) verfügt werden. (4) Auf Vorschlag des Berichterstatters oder auf "Beschluß des Senats ersucht der Vorsitzende Persönlichkeiten, die auf einem Gebiet über besondere Kenntnisse verfügen, sich zu einer für die Entscheidung erheblichen Frage gutachtlich zu äußern. (5) Alle das Verfahren betreffenden Maßnahmen werden aktenkundig gemacht. §23 1(1) In jeder Sache, die vom Senat zu entscheiden ist, legt der Berichterstatter ein schriftliches Votum vor. Spätestens gleichzeitig gehen den Mitgliedern des Senats die Handakten zu, die alle verfahrens-und entscheidungserheblichen Schriftstücke enthalten. In einfachen Fällen kann an Stelle eines Volums ein begründeter Entscheidungsentwurf vorgelegt werden. (2) Zwischen der Verteilung des Votums und der Beratung oder der mündlichen Verhandlung sollen mindestens zehn Tage liegen. § 24 (1) Der Senat beschließt, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet. (2) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel eine vom Senat gebilligte Gliederung des Verhand-lungsablaufes zugrunde, die den Verfahrensbeteiligten rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zugeht. (3) über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Daneben wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten. Das Band steht nur den Richtern und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung, überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig. (4) Wenn und soweit Übertragungen für den Gebrauch des Gerichts angefertigt werden, können die Verfahrensbeteiligten eine Abschrift ihrer eigenen Äußerungen erhalten. Im übrigen dürfen solche Übertragungen den Verfahrensbeteiligten oder Dritten nur nach Zustimmung des Autors der Äußerungen und in der Regel gegen Erstattung der Kosten zugänglich gemacht werden. Der Autor darf das gesprochene Wort stilistisch korrigieren, jedoch nicht den Sinn verändern. (5) Auf die Regelung in Abs. 3 und 4 ist zu Beginn der mündlichen Verhandlung hinzuweisen. §25 Bei den Beratungen dürfen nur die mitwirkenden Richter anwesend sein. §26 (1) Nach Beginn der Beratung einer Sache mit weniger als acht Richtern können weitere Richter nicht hinzutreten. Die Beratung darf nur neu begonnen werden, wenn die Fortsetzung der früher begonnenen Beratung am gesetzlichen Quorum scheitert. (2) Jeder Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, kann bis zu deren Verkündung oder bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn er seine Stimmabgabe ändern will; er kann die Fortsetzung der Beratung beantragen, wenn er bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vortragen möchte oder wenn ihm ein Sondervotum dazu Anlaß gibt. (3) Entscheidungen, die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum des Tages, an dem sie endgültig beschlossen worden sind. §27 Über den Gang der Beratung entscheidet der Senat. Wirft die Sache mehrere Rechtsfragen auf, so wird über sie in der Regel nacheinander abgestimmt, bevor über den Tenor entschieden wird. §28 (1) Die Richter, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihenfolge ihres Dienstalters nach dem Vorsitzenden aufzuführen. Nr. 109 -— Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 251® (2) Ist ein Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, an der Unterschrift verhindert, so beurkundet dies der Vorsitzende. §29 Entscheidungen, die im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen sind, übersendet der Präsidialrat des Senats dem Bundesjustizministerium. Ist die Entscheidung drei Monate nach der Verkündung oder Zustellung noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so unterrichtet er den Vorsitzenden und den Berichterstatter. § 30 Soweit die Entscheidung dem Verfahrensbevollmächtigten eines Verfassungsorgans zugestellt wird, ist sie gleichzeitig dem Verfassungsorgan unmittelbar zu übersenden. § 31 (1) Die Entscheidungen des Plenums gemäß § 16 Abs. 1 BVerfGG und der Senate werden in einer vom Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht, es sei denn, daß das Plenum oder der Senat die Veröffentlichung ausschließt. Dieser Beschluß ist aktenkundig zu machen. (2) Wenn der die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ablehnende Beschluß nach § 93 a Abs. 3 BVerfGG im Einzelfall von besonderem Interesse ist, kann der Senat auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses die Veröffentlichung in der Sammlung veranlassen. (3) Die Namen der Richter, die an der Entscheidung beteiligt sind, werden in der Sammlung mit abgedruckt. (4) Die Namen von Personen, Personenvereinigungen und Orten werden beim Abdruck grundsätzlich mit den Anfangsbuchstaben abgekürzt. § 32 Der Senat entscheidet, ob über eine ergangene Entscheidung eine Presseverlautbarung verteilt werden soll. Sie bedarf der Billigung des Berichterstatters und des Vorsitzenden und darf erst hinausgegeben werden, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung den Prozeßbeteiligten zugegangen ist. §33 Im Bundesverfassungsgericht wird ein Nachschlagewerk über die Rechtsprechung des Gerichts geführt, das der Arbeit des Gerichts dient. Außenstehende können es gemäß den Vorschriften der Bibliotheksordnung benutzen. §34 Voten, Entscheidungsentwürfe, Änderungs- und Formulierungsvorschläge sowie Notizen des Berichterstatters sind nicht Bestandteil der Verfahrens- akten. Sie sind in besonderem Umschlag zusammen mit den Akten aufzubewahren; sie unterliegen nicht der Akteneinsicht. § 35 (1) Verfahrensakten des Gerichts werden an andere Gerichte oder an Behörden nicht hinausgegeben; über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet der Senat. (2) Akteneinsicht kann der Vorsitzende des Senats auch einem nicht am Verfahren Beteiligten gewähren, wenn dieser ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und Belange der Verfahrensbeteiligten nicht verletzt werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gellen auch nach Abschluß des Verfahrens. § 36 (1) Die Verfahrensakten des Gerichts samt Voten können — frühestens nach zehn Jahren —¦ nach Maßgabe einer Vereinbarung an das Bundesarchiv abgegeben werden; die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Plenums. Die Verwertung der Akten darf frühestens nach 30 Jahren seit der Entscheidung erfolgen. (2) Die Vernichtung von Akten ist frühestens nach 20 Jahren zulässig. Von der Vernichtung ausgeschlossen sind in jedem Falle prozeßeinleitende Anträge, Urschriften der Entscheidungen des Gerichts sowie vollständige Verfahrensakten einschließlich der Voten, wenn der Senat ihre Vernichtung wegen ihrer rechtsgeschichtlichen Bedeutung ausgeschlossen hat. § 37 Jeder Präsidialrat führt eine Liste, in die einzutragen sind: a) die in beiden Senaten gefaßten Beschlüsse über die Festsetzung eines Gegenstandswertes unter Angabe des Datums, des Aktenzeichens und des Streitgegenstandes b) die von den Senaten und den Dreierausschüssen verhängten Mißbrauchsgebühren unter Angabe ihrer Höhe, des Aktenzeichens und des Datunis der Entscheidung. Titel 2 Zum Verfahren in den Ausschüssen gemäß § 93 a Abs, 2 BVerfGG § 38 (1) Zur Vorprüfung von Verfassungsbeschwerden gemäß § 93 a BVerfGG beruft jeder Senat zu Beginn des Geschäftsjahres mehrere Ausschüsse und regelt die Vertretung ihrer Mitglieder. (2) Den Vorsitz führen der Präsident und der Vizepräsident in dem Ausschuß, dem sie angehören, im übrigen der dienstälteste Richter. (3) Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben. 2520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I § 39 (1) Jeder Ausschuß beschließt — in der Regel auf Grund eines Votums — über die Annahme aller Verfassungsbeschwerden, die einem seiner Mitglieder als Berichterstatter zugeteilt worden sind. Ein förmlicher Beschluß ist entbehrlich, wenn der Ausschuß die Annahme nicht ablehnt. (2) Solange das Verfahren nicht beim Senat anhängig ist, sind die Ausschüsse auch zuständig zur Entscheidung über Ausschluß oder Befangenheit eines Mitglieds (§§ 18, 19 BVerfGG), Festsetzung des Gegenstandswertes (§ 113 Abs. 2 BRAGebO) und Zulassung eines Beistandes (§ 22 BVerfGG). Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, entscheidet der Senat. (3) Der Ausschuß kann ferner — solange über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde noch nicht entschieden ist — durch einstimmigen Beschluß einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ablehnen. Lehnt der Ausschuß die Annahme der Verfassungsbeschwerde ab, werden die in dieser Sache gestellten Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos. §40 (1) Vor der Entscheidung des Ausschusses kann der Berichterstatter Stellungnahmen der in § 94 BVerfGG genannten Äußerungsberechtigten oder Dritter einholen. (2) Die Spruchpraxis der Ausschüsse wird für den gerichtsinternen Gebrauch in einer Kartei erfaßt und regelmäßig in Übersichten allen Mitgliedern des Gerichts, den Präsidialräten und den wissenschaftlichen Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht. §41 Sind in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, das mit einem Nicht-Annahme-Beschluß geendet hat, Akten des Gerichts, gegen dessen Entscheidung sich die Verfassungsbeschwerde gerichtet hat, beigezogen worden, so ist diesem Gericht bei der Rückgabe der Akten eine Abschrift des Beschlusses zu übersenden. Das gleiche gilt, wenn ein Verfassungsorgan oder eine Behörde um eine Äußerung zur Verfassungsbeschwerde ersucht worden war oder wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung eines obersten Bundesgerichts gerichtet hat. Titel 3 Zum Verfahren im Ausschuß gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG § 42 In den nach § 14 Abs. 5 BVerfGG zu bildenden Ausschuß wählt jeder Senat für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Richter und zwei Stellvertreter. Der Präsident wird im Vorsitz vom Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung vom dienstältesten Mitglied des Ausschusses. § 43 (1) Die Präsidialräte unterrichten die Vorsitzenden beider Senate von allen verfahrenseinleitenden Anträgen. Dabei haben sie auf Zweifel, die die Senatszuständigkeit betreffen, hinzuweisen. Der Vorsitzende führt gegebenenfalls eine Erörterung in seinem Senat herbei. (2) Eine Sache kann kurzerhand an den anderen Senat abgegeben werden, wenn die Vorsitzenden und Berichterstatter beider Senate darüber einig sind. (3) Jeder Richter kann die Einberufung des Ausschusses beantragen. Der Ausschuß wird unverzüglich — in der Regel mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen — einberufen. (4) Das Verfahren nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn der Senat die Beratung in der Sache begonnen hat. § 44 Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Ausschusses je einen Berichterstatter aus jedem Senat. Die Berichterstatter können gemeinsam oder getrennt vor der Sitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage abgeben. § 45 Die Beschlüsse des Ausschusses werden vom Vorsitzenden in einem Aktenvermerk festgehalten. Sie werden nicht begründet. Sie werden allen Richtern mitgeteilt und zu den Akten des Verfahrens gebracht. § 46 Der Senat, dessen Zuständigkeit durch einen Beschluß des Ausschusses begründet worden ist, weist in seiner Entscheidung auf den Beschluß hin. Titel 4 Zum Verfahren im Plenum gemäß § 16 BVerfGG § 47 (1) Der Senat, der in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats oder des Plenums enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will, ruft das Plenum durch Senatsbeschluß an. (2) Die Anrufung des Plenums entfällt, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden will, auf Anfrage erklärt, daß er an seiner Rechtsauffassung nicht festhalte. § 48 (1) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Plenums benennt der Vorsitzende jedes Senats einen Berichterstatter. Jeder Berichterstatter legt spätestens zehn Tage vor der Plenarsitzung ein Votum vor. (2) Der Beschluß des Plenums ist zu begründen. Er ist ebenso wie Entscheidungen der Senate zu behandeln. Nr. 109 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 2521 Titel 5 Zum Verfahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG § 49 (1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß § 105 Abs. 1 BVerfGG kann gestellt werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des § 105 Abs. 1 Nr. 1 auch vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten gemeinsam. (2) Der Antrag samt Begründung wird allen Mitgliedern des Gerichts in vertraulicher Form gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt. § 50 Dem Richter, gegen den sich der Antrag richtet, ist Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag schriftlich und mündlich vor dem Plenum zu äußern. § 51 Der Beschluß auf Einleitung des Verfahrens bedarf der Zustimmung von mindestens acht Richtern. Das Plenum berät und beschließt in Abwesenheit des Betroffenen. Der Beschluß wird nicht begründet; er wird von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und anschließend dem Betroffenen eröffnet. § 52 Nach Einleitung des Verfahrens bestellt das Plenum einen Untersuchungsführer aus seiner Mitte. Er hört den Betroffenen und führt die erforderlichen Ermittlungen durch; zu Beweiserhebungen hat er den Betroffenen zu laden, über das Ergebnis der Untersuchung berichtet er dem Plenum schriftlich und in der mündlichen Verhandlung; sein Bericht schließt mit einen Vorschlag für die Entscheidung. An der Beratung und Beschlußfassung nimmt er nicht teil. § 53 Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Auf Antrag des Betroffenen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden. § 54 (1) Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 Abs. 1 BVerfGG ist einzustellen, wenn der Richter, gegen den sich der Antrag richtet, gemäß § 12 BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wenn er wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder auf Antrag (§ 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BVerfGG) in den Ruhestand tritt. ; (2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der ; Antrag vor einem Beschluß nach § 105 Abs. 4 zu- \ rückgenommen wird, es sei denn, daß das Plenum , beschließt, es einzuleiten oder fortzusetzen. ! Titel 6 Zum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums gemäß § 30 Abs. 2 BVerfGG § 55 (1) Das Sondervotum, in dem ein Richter seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder deren Begründung niederlegt, muß binnen drei Wochen nach Fertigstellung der Entscheidung dem Vorsitzenden des Senats vorliegen. Der Senat kann diese Frist verlängern. (2) Wer beabsichtigt, ein Sondervotum abzugeben, hat dies dem Senat mitzuteilen, sobald es der Stand der Beratungen ermöglicht. (3) Die Entscheidung ist auch von dem dissentierenden Richter zu unterzeichnen. Das Sondervotum ist von dem dissentierenden Richter allein zu unterzeichnen. (4) Wird das Sondervotum zu einer Entscheidung abgegeben, die verkündet wird, so gibt der Vorsitzende in dem Verkündungstermin bekannt, daß in der Sache ein Sondervotum vorliegt, und nennt den Namen des dissentierenden Richters. Im Anschluß daran kann der dissentierende Richter den wesentlichen Inhalt der abweichenden Meinung bekanntgeben. Das Sondervotum wird den Verfahrensbeteiligten und allen sonstigen Stellen, denen die Entscheidung zugestellt oder mitgeteilt wird, in der gleichen Weise bekanntgemacht. (5) Das Sondervotum ist in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Anschluß an die Entscheidung mit dem Namen des Richters zu veröffentlichen. (6) Für Sondervoten zu Entscheidungen des Plenums gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Titel 7 Zum Verfahren im Plenum gemäß § 7 a BVerfGG § 58 Jeder Richter kann Vorschläge für die Entschließung des Plenums gemäß § 7 a BVerfGG machen. Sie sollen spätestens eine Woche vor der Sitzung des Plenums eingereicht und begründet werden; dabei ist mitzuteilen, ob der Vorgeschlagene mit seiner Nominierung im Plenum einverstanden ist. § 57 (1) über die Wahlvorschläge wird nach Abschluß der Aussprache geheim abgestimmt. (2) Im ersten Wahlgang wird unter Verwendung von Stimmzetteln abgestimmt, auf denen die Vorschläge in alphabetischer Folge aufgeführt sind. Jeder Richter hat soviel Stimmen, wie Vorschläge zu machen sind. Gewählt ist, wer mindestens neun Stimmen erhalten hat, und zwar in der Reihenfolge, die sich aus der Stimmenzahl ergibt. (3) Bleibt der erste Wahlgang ganz oder teilweise erfolglos, so werden die Kandidaten einzeln in gesonderten Wahlgängen mit Stimmzetteln gewählt, auf die der Wahlberechtigte nur einen Namen setzt. Der Wahlakt wird solange wiederholt, bis ein Kandidat mindestens neun Stimmen erhalten hat; bei jeder Wiederholung scheiden die beiden Kandidaten aus, die im vorangegangenen Wahlgang die wenigsten Stimmen erhalten haben. 2522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I § 58 Führen die Weil den nach § 58 nicht zu einer genügenden Zahl von Vorschlägen, so tritt das Plenum eine Woche später erneut zur Wahl zusammen; in dieser Sitzung können neue Vorschläge eingebracht werden. Titel 8 über das Allgemeine Register (AR) des Bundesverfassungsgerichts § 59 (1) Eingaben an das Bundesverfassungsgericht, die weder eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts betreifen noch nach den Vorschriften eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens statthaft sind, werden im Allgemeinen Register (AR) erfaßt und als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet. Hierzu rechnen insbesondere: a) Anfragen zur Rechtsprechnung des Bundesverfassungsgerichts sowie zu anhängigen oder abgeschlossenen Verla h ren, b) Eingaben, mit denen der Absender weder einen bestimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend macht, für das eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts besteht. (2) Im Allgemeinen Register können auch Verfas-sungsbeschwe rden reg i stri ert werden, a) die offensichtlich unzulässig sind, oder b) bei denen sich die Senatszuständigkeit nicht alsbald klären laßt. § 60 (1) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das Allgemeine Register einzutragen ist, trifft der Präsident oder der Vizepräsident. Der Präsident kann die Entscheidungsbefugnis allgemein auf die Präsidialräte übertragen. Diese entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen; ist ein Präsidialrat verhindert, trifft der andere die Entscheidung allein. (2) Ein gemäß § 60 Abs. 2 Buchstabe a im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn der Einsender nach Unten ichlung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt. (3) Soll ein Vorgang aus dem Allgemeinen Register in das Verfahrensregister übertragen werden, so ist er dem Präsidialrat des für zuständig erachteten Senats zuzuleiten. Für die Entscheidung über die Übertragung gilt Absatz 1 entsprechend. Hat im Falle des § 60 Abs. 2 Buchstabe b der gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG berufene Ausschuß über die Senatszuständigkeit entschieden, veranlaßt der Präsidialrat des für zuständig erklärten Senats die Eintragung in das Verfahrensregister. § 61 (1) Für das Allgemeine Register ist ein Präsidialrat verantwortlich. Er wird durch den anderen Präsidialrat vertreten. (2) Der Präsidialrat wird durch mindestens einen zur Zeichnung befugten Beamten, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, und durch Beamte des gehobenen Dienstes unterstützt. Titel 9 Schlußvorschriften § 62 Mitglieder des Gerichts im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch Richter, die nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Amtsgeschäfte fortführen (§ 4 Abs. 4 BVerfGG). § 63 Die Richter tragen in der mündlichen Verhandlung eine Robe mit Barett. § 64 Das Geschäftsjahr des Bundesverfassungsgerichts ist das Kalenderjahr. § 65 (1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird statistisch erfaßt. (2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich in einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres in einer Gesamtstatistik dargestellt. § 66 Unbeschadet des § 19 Abs. 1 ist das Gerichtsgebäude während einer mündlichen Verhandlung und einer Urteilsverkündung sowie auf besondere Anordnung des Präsidenten zu beflaggen. § 67 (1) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung kann von jedem Richter gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Er muß die formulierte Textänderung und eine .Begründung enthalten. (2) Zwischen Antrag und Beschlußfassung im Plenum soll mindestens eine Frist von einem Monat liegen. (3) Im Verteidigungsfall (Artikel 115 a Abs. 1, 115 g GG) kann die Geschäftsordnung mit der Mehrheit der anwesenden Richter geändert werden, wenn dies zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichts erforderlich ist. § 68 (1) Die Geschäftsordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. (2) Die Verfahrensordnung für die Abgabe von Solidervoten gemäß § 30 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 27. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 99) wird aufgehoben. (3) Die Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 1975 in Kraft.