Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 25 vom 12.03.1976  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 493 Teill Z1997 A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 12. März 1976 Nr. 25 Tag Inhalt Seite 3. 3. 76 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrlsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten 493 454-1-1-1 5. 3. 76 Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschiffahrfslraßen-Ordnung ........................................................ 494 0510-1 -3-:^, 9510-1-3-4 8. 3. 76 Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zucker- artenverordnung)................................................................... 502 2125-4-4(5, 2125-4-1» 9. 12. 75 Berichtigung der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts ..................... 507 1104-1-;! 27. 2. 76 Zweite Berichtigung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ...................... 507 450-10, 9500-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen. Gemeinschaften .................................. 508 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten Vom 3. März 1976 Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 80, 520), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189), wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3709) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird nach der Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt: "5. § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet, der Seeschiffahrt in Verbindung mit a) § 24 Abs. 2 Nr. 1, soweit es sich um Verstöße gegen die Pflicht, Räume und deren Einrichtungen prüfen zu lassen, handelt, b) § 24 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 734),". 2. In § 2 wird die Verweisung "§ 111" durch die Verweisung "§ 134 Satz 2" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 3. März 1976 Der Bundesminister für Verkehr In Vertretung Heinz Ruhnau Bundesgesetzblatt 493 Teill Z1997 A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 12. März 1976 Nr. 25 Tag Inhalt Seite 3. 3. 76 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrlsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten 493 454-1-1-1 5. 3. 76 Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschiffahrfslraßen-Ordnung ........................................................ 494 0510-1 -3-:^, 9510-1-3-4 8. 3. 76 Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zucker- artenverordnung)................................................................... 502 2125-4-4(5, 2125-4-1» 9. 12. 75 Berichtigung der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts ..................... 507 1104-1-;! 27. 2. 76 Zweite Berichtigung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ...................... 507 450-10, 9500-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen. Gemeinschaften .................................. 508 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten Vom 3. März 1976 Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 80, 520), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189), wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3709) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird nach der Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt: "5. § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet, der Seeschiffahrt in Verbindung mit a) § 24 Abs. 2 Nr. 1, soweit es sich um Verstöße gegen die Pflicht, Räume und deren Einrichtungen prüfen zu lassen, handelt, b) § 24 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 734),". 2. In § 2 wird die Verweisung "§ 111" durch die Verweisung "§ 134 Satz 2" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 3. März 1976 Der Bundesminister für Verkehr In Vertretung Heinz Ruhnau 494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung Vom 5. März 1976 Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die bundeseigenen Häfen Borkum, Stadersand, Helgoland, List/Sylt, Hörnum/Sylt, Schleimünde, Kiel-Holtenau und Brunsbüttel sowie für die bundeseigenen Lösch- und Ladeplätze Mittelnkirchen, Landwehr, Sehestedt-Süd, Oldenbüttel-Süd, Fischerhütte-Nord, Hohen-hörn-Nord, Hohenhörn-Süd und Hochdonn-Nord. (2) Die abgabenpflichtigen Gebiete umfassen die Hafenbecken, Lösch- und Ladeplätze sowie die dazugehörigen Anlagen in den jeweils geltenden Grenzen. (3) Die Höhe der Abgaben bemißt sich für die Inanspruchnahme 1. der Häfen Borkum, Helgoland, List/Sylt, Hörnum/Sylt und Schleimünde nach der Anlage 1, 2. der Häfen Stadersand, Kiel-Holtenau und Brunsbüttel sowie der Lösch- und Ladeplätze Mittelnkirchen, Landwehr, Sehestedt-Süd, Oldenbüttel-Süd, Fischerhütte-Nord, Hohenhörn-Nord, Flohen-hörn-Süd und Hochdonn-Nord nach der Anlage 2 zu dieser Verordnung. (4) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind die in Absatz 1 genannten bundeseigenen Häfen, Lösch-und Ladeplätze. § 2 Arten der Abgaben Für die Inanspruchnahme der Häfen werden nach Maßgabe der Anlagen zu dieser Verordnung folgende Abgaben erhoben; 1. Hafengeld für die Benutzung des Hafens einschließlich des Liegens im Hafen, 2. Kaigeld für alle über die öffentlichen Kai- oder Brückenanlagen an und von Bord gehenden Fahrgäste der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt sowie für die über diese Anlagen umgeschlagenen Güter, 3. Überladegeld für alle ohne Benutzung der öffentlichen Kai- und Brückenanlagen an und von Bord gehenden Fahrgäste der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt sowie für alle ohne Benutzung dieser Anlagen umgeschlagenen Güter, 4, Lagergeld für das Lagern von Gütern (einschließlich Paletten und Leergut) und Ballaststoffen auf den öffentlichen Kai- und Brückenanlagen. Die Abgabe beträgt höchstens 2 500 DM. § 3 Berechnungsgrandiagen . (1) Grundlage für die Abgabenberechnung ist der Bruttoraumgehalt des Schiffes in Registertonnen (BRT). Als BRT gilt 1. bei Seeschiffen das Schlußergebnis eines Schiffsmeßbriefes; bei zwei Vermessungsergebnissen wird das höhere zugrundegelegt; 2. bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tonnen Tragfähigkeit, 3. bei Fahrzeugen, für die kein Schiffsmeßbrief oder Eichschein ausgestellt ist, ein Drittel des Produktes aus Länge X Breite X Seitenhöhe, 4. bei Kriegsfahrzeugen, für die kein Schiffsmeßbrief ausgestellt ist, die Wasserverdrängung in Kubikmeter. (2) Bei Fischereifahrzeugen, Sportfahrzeugen, Kähnen, Jollen und sonstigen kleinen, nicht vermessenen oder geeichten Fahrzeugen gilt die Länge in Richtung der größten Ausdehnung. (3) Die belegte Lagerfläche in Quadratmeter wird durch Multiplikation von größter Länge und größter Breite errechnet. (4) Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden. (5) Güter der Klasse I sind Dünger und Düngemittel aller Art, Heizöl, Heu, Kies, Kartoffeln, Kohlen, Koks, Reet, Salze, Soda, Sand, Steine aller Art, Torf und Zement. Güter der Klasse II sind alle übrigen Güter. (6) Als Ballast gelten Stoffe, -die nicht zu Handelszwecken bestimmt sind und ausschließlich zur Herstellung der Stabilität des Fahrzeuges, Gerätes oder sonstigen Schwimmkörpers dienen. § 4 Abgabenerhebung und Fälligkeit (1) Die Abgaben werden durch die örtlich zuständige Hafenbehörde — Wasser- und Schiffahrtsamt oder Kanalamt — erhoben. Nr. 25 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976 495 (2) Die Abgaben werden mit der Bekanntgabe der Abgabenrechnung an den Abgabenschuldner fällig, wenn nicht die Hafenbehörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. (3) Die Abgaben werden einzeln berechnet. Die Summe der Einzelabgaben wird auf volle zehn Pfennig aufgerundet. (4) Für Abgaben, die auf Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper entfallen, sind deren Eigentümer und deren Benutzer als Gesamtschuldner zahlungspflichtig. Gesamtschuldner der Abgaben für die Lagerung und den Umschlag von Gütern sind der Eigentümer der Güter und diejenigen, die die Güter im Hafen verladen oder in Empfang nehmen. § 5 Anmeldung Wer den Hafen in Anspruch nimmt, hat dies unter Vorlage der für die Abgabenberechnung erforderlichen Unterlagen so bald wie möglich nach dem Beginn der Inanspruchnahme beim ITafenmeister anzumelden. Können, wenn die Art der Ladung für die Abgabenrechnung maßgebend ist, Ladungspapiere nicht vorgelegt werden, so hat der Meldepflichtige nach Wahl der Hafenbehörde dieser entweder Einblick in die Geschäftsunterlagen zur Feststellung der Ladung sowie der Art und Menge des Umschlags zu gewähren oder ihrem Beauftragten das Betreten des Schiffes zur Besichtigung der Ladung zu gestatten. § 6 Pauschalen Eine nach Maßgabe der Anlagen festgesetzte Pauschale gilt nur für das Fahrzeug, für das sie beantragt wurde. Wird ein Fahrzeug, für das eine Jahrespauschale festgesetzt, worden ist, veräußert, geht es verloren oder fällt es wegen Instandsetzung aus, so ist sie auf Antrag für ein Ersatzschiff desjenigen, dem das erste Fahrzeug gehört oder gehört hat, anzurechnen. In diesem Falle wird die Pauschale nach dem größeren Schilf berechnet, § 7 Befreiungen (1) Abgaben sind nicht zu zahlen 1. für Fahrzeuge, die den Hafen als Nothafen anlaufen, solange der Grund für die Notlage fortbesteht. Beruht die Notlage nicht auf höherer Gewalt, so gilt die Befreiung nur solange, wie der Fahrzeugführer alles Zumutbare unternimmt, um die Notlage zu beenden, 2. für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper des Bundes oder der Länder, die zur Kontrolle oder zur Unterhaltung der Strom-, Kanaloder Hafenanlagen eingesetzt sind, sowie für Fahrzeuge, Geräte und Schwimmkörper privater Unternehmer, die im Auftrage der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes Unterhaltungsund Bauarbeiten durchführen und der Hafenbehörde eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Abgabenbefreiung vorlegen, 3. für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, 4. für Lotsen-, Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge im Einsatz, 5. für Fahrzeuge, die den Hafen auf amtliche Weisung oder zur Zollabfertigung anlaufen und ihn unmittelbar nach der Abfertigung wieder verlassen, 6. für Beiboote von im Hafen liegenden Fahrzeugen, wenn für sie keine Sonderleistungen in Anspruch genommen werden und wenn sie nicht zur gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden, 7. für den Umschlag und die Lagerung von Gütern, die zum Ressortvermögen des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers der Verteidigung oder zum Verwaltungsvermögen der Wasserwirtschaftsverwaltung eines Landes gehören, 8. für den Umschlag und die Lagerung von Gütern, die im unmittelbaren Auftrage der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserwirtschaftsverwaltung eines Landes befördert werden. (2) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert. § 8 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt IS. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch im Land Berlin. § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten früherer Vorschriften (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft 1. der Tarif über die Erhebung von Hafenabgaben in dem bundeseigenen Schutzhafen Schleimünde vom 20. August 1958 (Verkehrsblatt S. 561), 2. der Tarif für die Benutzung der bundeseigenen Häfen Brunsbüttelkoog und Kiel-Holtenau und der bundeseigenen Lösch- und Ladeplätze Hoch-donn-Nord, Hohenhörn-Nord und Süd, Fischerhütte-Nord, Oldenbüttel-Süd, Breiholz, Sehestedt-Süd und Landwehr vom 1. November 1962 (Bundesanzeiger Nr. 226 vom 30. November 1962), 3. der Tarif für die Erhebung von Hafenabgaben in den bundeseigenen Häfen Helgoland, List/Sylt und Hörnum/Sylt vom 27. November 1962 (Bundesanzeiger Nr. 239 vom 19. Dezember 1962) mit I. Nachtrag vom 22. Februar 1968, 496 Bundesgesetzblatt, J< 4. der Tarif für die Benutzung des bundeseigenen Hafens Stadersand (Schwinge) und des bundeseigenen Lösch- und Ladeplatzes Mittelnkirchen (Luhe) vom 18. August 1966 (Verkehrsblatt S. 500), 5. der Tarif für den Schutzhafen Borkum vom 8. Mai 1970 (Verkehrsblatt S. 374), 6. die Verordnung über die Abgaben für die Inan- Bonn, den 5. März 1976 ihrgang 1976, Teil I spruchnahme des bundeseigenen Schutzhafens Schleimünde mit Sportfahrzeugen vom 16. Juli 1973 (Bundesanzeiger Nr. 135 vom 24. Juli 1973), 7. die Verordnung über die Abgaben für die Inanspruchnahme des bundeseigenen Hafens Helgoland mit Sportfahrzeugen vom 24. September 1973 (Bundesanzeiger Nr. 184 vom 29. September 1973). Der Bundesminister für Verkehr K. Gscheidle Nr. 25 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976 497 1 zu § 1 Abs. 3 Nr. 1 Tarif für die Häfen Borkum, Helgoland, List/Sylt, Hörnum/Sylt und Schleimünde A. Hafengeld (1) Das Hafengeld beträgt für jede Benutzung des Hafens 1. für Frachtschiffe (einschließlich Wagen- und Güterfähren) in Borkum ........................................................... 0,20 DM/BRT in den übrigen Häfen.................................................. 0,40 DM/BRT 2. für Fahrgastschiffe (einschließlich solcher, die außerdem Güter mitführen), Personenfähren und sonstige Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Personenbeförderung für jede Person der Gesamtzahl der Fahrgäste, die nach den Schiffs-sicherheitsbestimmungen an Bord sein dürfen........................... 0,20 DM 3. für Fischereifahrzeuge über 32 m Länge .................................... 0,30 DM/BRT 4. für andere Fahrzeuge (Schlepper, Kabelleger, Eisbrecher usw.) mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Fahrzeuge in Borkum........................................................... 0,20 DM/BRT in den übrigen Häfen ................................................. 0,40 DM/BRT. (2) Nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen wird ein zusätzliches Hafengeld für alle Fahrzeuge — ausgenommen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung, Fischereifahrzeuge bis 32 m Länge und Fahrzeuge nach Absatz 5 Nr. 3, für die eine Jahrespauschale gezahlt worden ist — erhoben, und zwar für jeden angefangenen Tag ............................... 0,03 DM/BRT. Ein- und Auslauftag, Sonntage, gesetzliche Feiertage und Tage, an denen das Fahrzeug Güter umschlägt, werden in diese Frist nicht eingerechnet. (3) Für Fischereifahrzeuge bis 32 m Länge wird das Hafengeld nach Tagessätzen ohne Berücksichtigung der Anzahl der täglichen Benutzungen erhoben. Es beträgt je angefangene 24 Stunden bei einer Länge bis 7 m 0,50 DM über 7 m bis 10 m 1,50 DM über .10 m bis 12 m 2,00 DM über 12 m bis 14 m 2,50 DM über 14 m bis 16 m 3,50 DM über 16 m bis 18 m 4,50 DM über 18 m bis 20 m 7,00 DM über 20 m bis 26 m 10,00 DM über 26 m bis 32 m 14,00 DM. (4) Für Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung (Fischereifahrzeuge ausgenommen) wird das Hafengeld nach Tagessätzen ohne Berücksichtigung der Anzahl der täglichen Benutzungen erhoben. Es beträgt je angefangene 24 Stunden a) in den Häfen Borkum, List/Sylt, Hörnum/Sylt und Schleimünde bei einer Länge bis 5 m 2,00 DM über 5 m bis 8 m 3,00 DM über 8 m bis 16 m 6,00 DM über 16 m 10,00 DM, b) im Südhafen mit dem Vorhafen und dem Binnenhafen des Hafens Helgoland bis 5 m 3,00 DM über 5 m bis 8 m 5,00 DM über 8 m bis 16 m 8,00 DM über 16 m 14,00 DM. 498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I (5) Auf Antrag werden zur Abgeltung des Hafengeldes Pauschalen festgesetzt. Siebetragen 1. in den Häfen Borkum, List/Sylt und Hörnum/Sylt a) für Fischereifahrzeuge bis zu 32 m Länge für ein Kalenderjahr das 30fache der Tagessätze nach Absatz 3, b) für Sportfahrzeuge, die in diesen Häfen beheimatet sind, für einen Kalendermonat das lOfache, für ein Kalenderjahr das 40fache der Tagessätze nach Absatz 4 Buchstabe a, 2. im Hafen Helgoland für Fischereifahrzeuge bis zu 32 m Länge für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate das lOfache der Tagessätze gemäß Absatz 3, 3. in den Häfen Borkum, Helgoland, List/Sylt, Hörnum/Sylt und Schleimünde für alle in den Nummern 1 und 2 nicht genannten Fahrzeuge für ein Kalenderjahr bis zu jährlich 40 Benutzungen das 25fache, 80 Benutzungen das 40fache, 250 Benutzungen das 45fache, über 250 Benutzungen das 50fache der Abgaben nach Absatz 1, 4. im Hafen Schleimünde für Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung für einen Kalendermonat das 15fache, für ein Kalenderjahr das 40fache der Tagessätze nach Absatz 4 Buchstabe a. (6) Für die genehmigte Benutzung des Hafens als Winterlager ist ein einmaliges Hafengeld in Höhe von 0,28 DM/BRT zu entrichten. Ermäßigung des Hafengeldes (7) Das Hafengeld nach Absatz 1 Nr. 2 ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn keine Güter mitbefördert werden und 1. ausschließlich Schulklassen einschließlich Begleitpersonen befördert werden oder 2. die Zahl der Fahrgäste niedriger ist als ein Drittel der Gesamtzahl der Personen, die nach den Schiffssicherheitsbestimmungen an Bord sein dürfen. Befreiung vom Hafengeld (8) Bis zu einer Aufenthaltsdauer von sieben Kalendertagen — Sonntage, gesetzliche Feiertage und Tage, an denen Fanggut gelöscht wird, nicht mitgerechnet *— ist in den Häfen List/Sylt und Hörnum/Sylt für solche in einem bundeseigenen Hafen oder in einem Hafen Schleswig-Holsteins beheimatete Fischereifahrzeuge ITafengeld nicht zu zahlen, für die im Heimathafen eine Jahrespauschale entrichtet worden ist. B. Kaigeld Das Kaigeld beträgt in den Häfen Borkum, Helgoland, List/Sylt, Hörnum/Sylt und Schleimünde bei 1. erwachsenen Fahrgästen ..................................................... 0,30 DM, Schülern, Schwerbeschädigten, Fahrgästen der fahrplanmäßigen Linienschiffahrt und Teilnehmern an Gesellschaftsreisen (Mindestzahl 10 Teilnehmer) ............ 0,20 DM je Person; 2. Gütern der Klasse I ......................................................... 0,18 DM/t, Gütern der Klasse II......................................................... 0,36 DM/t; 3. Speisefischen, Speisekrabben und Speisemuscheln.............................. 0,10 DM, Futterkrabben und Fischmehlrohware......................................... 0,05 DM je 50 kg; Nr. 25 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976 499 4. lebendem Vieh je Stück....................................................... 0,30 DM; 5. Fahrrädern, Mopeds, Motorrädern, Motorrollern und Handkarren................ 0,30 DM, PKW, PKW-Anhängern...................................................... 1,00 DM, LKW, Omnibussen.......................................................... 3,00 DM je Fahrzeug. Befreiung vom Kaigeld Vom Kaigeld sind befreit 1. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, 2. das Gepäck der Fahrgäste bis zu 50 kg, C. Lagergeld Das Lagergeld beträgt nach Ablauf einer lagergeldfreien Zeit von zwei Kalendertagen für jede folgenden angefangenen 24 Stunden...................................... 0,12 DM/qm der belegten Fläche. 500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Anlage 2 zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 Tarif für die Häfen, Lösch- und Ladeplätze am Nord-Ostsee-Kaoal, den Hafen Stadersand sowie den Lösch- und Ladeplatz Mittelnkirchen A. Hafengeld (1) Das Hafengeld beträgt 1. für jede Benutzung zum Umschlag für alle Fahrzeuge...................... 0,20 DM/BRT, wird weniger als ein Viertel der Ladungskapazität umgeschlagen, so sind .... 0,06 DM/BRT zu entrichten; 2. für Fracht- und Fahrgastschiffe, die den Hafen benutzen, ohne zu löschen oder zu laden, für jede angefangenen 24 Stunden.............................. 0,03 DM/BRT, mindestens jedoch 3,00 DM; 3. für Fracht- und Fahrgastschiffe, die nach Ablauf des letzten angefangenen Umschla.gsta.ges länger im Hafen liegen bleiben, für jede weiteren angefangenen 24 Stunden . . /...................................................... 0,03 DM/BRT; 4. für sonstige Fahrzeuge, schwimmende Geräte und Anlagen (ausgenommen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung) für jede angefangenen 24 Stunden 0,08 DM/BRT, mindestens jedoch 3,00 DM; 5. für Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung für jede angefangenen 24 Stunden bei einer Fahrzeuglänge bis 5 m................................................................ 2,00 DM über 5 m bis 8 m......................................................... 3,00 DM über 8 m bis 16m....................................................... 6,00 DM über 16 m .............................................................. 10,00 DM. (2) Für die genehmigte Benutzung des Hafens als Winterlager ist ein einmaliges Hafengeld in Höhe von 0,28 DM/BRT zu entrichten. B. Kai- und Überladegeld 1. Das Kaigeld beträgt ....................................................... 0,15 DM/t. 2. Das Überladegeld (ausgenommen Stadersand und Mittelnkirchen) beträgt ...... 1,20 DM/t. C. Lagergeld Das Lagergeld beträgt nach Ablauf einer lagergeldfreien Zeit von zwei Kalendertagen für jede folgenden angefangenen 24 Stunden........................................... . 0,12 DM/qm der belegten Fläche. D. Abgaben für das Wendebecken im Ölhafen Brunsbüttel (entsprechend der Landesverordnung von Schleswig-Holstein über die Festsetzung von Hafenabgaben in den landeseigenen Häfen Brunsbüttel) Im Wendebecken zum Ölhafen Brunsbüttel werden danach folgende Abgaben erhoben: Hafengeld. (1) Das Hafengeld beträgt für jeden Eingang und für jeden Ausgang 1. bei Seeschiffen mit Ladung..................................................... 0,15 DM/BRT in Ballast oder leer.............................................. 0,08 DM/BRT, 2. bei Binnenschiffen mit Ladung..................................................... 0,09 DM/t Tragfähigkeit in Ballast oder leer.............................................. 0,05 DM/t Tragfähigkeit, 3. bei anderen Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern . . 0,14 DM/BRT, 4. bei Schleppern und Bergungsfahrzeugen.......................... 0,03 DM/PS, auf Antrag kann ein Jahreshafengeld von ........................ 0,60 DM/PS für ein Kalenderjahr entrichtet werden. Nr. 25 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976 50! (2) Der Ballastsatz ist auch bei beladen ein- oder ausgehenden Schiffen anzuwenden, wenn im Hafen Güter im Gewicht von weniger als i/i der Tragfähigkeit gelöscht werden oder geladen worden sind. (3) Nach Ablauf einer Liegezeit von 48 Stunden wird als Hafengeld für jeden folgenden angefangenen Liegetag erhoben 1. bei Seeschiffen.................................................. 0,15 DM/BRT, 2. bei Binnenschiffen............................................... 0,11 DM/t Tragfähigkeit, 3. bei anderen Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern .. 0,12 DM/BRT. (4) Für die Zeit des Eisdienstes, der von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord angeordnet wird, ist auf das Hafengeld ein Eiszuschlag in Höhe von 15 v. H. zu entrichten. Kaigeld Das Kaigeld beträgt für Mineralöle................................................................... 0,16 DM je angefangene Gütertonne (1 000 kg). Bei Umschlag von Bord zu Bord sind für jedes Schiff 50 v. H. der Abgaben nach Satz 1 zu entrichten. Für an Nebenläger des Verladers ausgehende Mineralöle ermäßigt sich das Kaigeld um 60 v. H. 502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung) Vom 8. März 1976 Auf Grund des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe c, Nr. 3 und 4 Buchstaben a, b und d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl, I S. 1945), geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2172), und auf Grund des § 5a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945), wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 (1) Die in Anlage 1 definierten Zuckerarten unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die in Form von Staubzucker, Kandiszucker oder Zuckerhüten in den Verkehr gebracht werden. (2) Die in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten. Für das Erzeugnis nach Nummer 1 dürfen auch die unter Nummer 2 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden. (3) Die in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnungen dürfen bei Erzeugnissen nach den Nummern 4, 5 und 6 durch das Wort "weiß" ergänzt werden, wenn 1. die Farbe der Lösung 25 ICUMSA-Einheiten bei Anwendung der in Anlage 2 Nr. 3 vorgesehenen Methode, 2. der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 Gewichtshundertteile bei Anwendung der in Anlage 2 Nr. 1 vorgesehenen Methode nicht übersteigt. (4) Die nach den Absätzen 2 und 3 geschützten Bezeichnungen dürfen auch für die Kennzeichnung anderer Lebensmittel verwendet werden, wenn die geschützten Bezeichnungen in Wortverbindungen gebraucht werden, die für die Kennzeichnung dieser Lebensmittel üblich sind und nicht zu einer Verwechslung mit den in Anlage 1 definierten Erzeugnissen führen können. § 2 (1) Packungen und Behältnisse mit Erzeugnissen nach den Nummern 1, 2 und 3 der Anlage 1 dürfen nur mit einem Füllgewicht von 125, 250, 500 und 750 Gramm sowie 1, 1,5, 2, 2,5, 3, 4 und 5 Kilogramm in den Verkehr gebracht werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Packungen und Behältnisse mit einem Füllgewicht unter 100 Gramm und über 5 Kilogramm. § 3 (1) Auf den Packungen, Behältnissen oder Etiketten der in Anlage 1 definierten Erzeugnisse muß angegeben werden: 1. eine für das betreffende Erzeugnis in Anlage 1 vorgesehene oder nach § 1 Abs. 2 Satz 2 zugelassene Bezeichnung; bei Erzeugnissen nach den Nummern 9 und 10 können die Worte "kristallwasserhaltig" und "kristallwasserfrei" entfallen, wenn diese Erzeugnisse im Einzelhandel in den Verkehr gebracht werden, 2. das Füllgewicht bei Packungen, Sammelpackungen und Behältnissen ab 50 Gramm Füllgewicht, 3. der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers oder Verpackers oder eines Verkäufers, der sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassen hat, 4. bei Erzeugnissen nach den Nummern 4, 5 und 6 der Anlage 1 der Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker in Gewichtshundertteilen, 5. bei dem Erzeugnis nach Nummer 6 der Anlage 1 das Wort "kristallisiert", wenn das Erzeugnis Kristalle enthält. (2) Bei Packungen und Behältnissen mit einem Füllgewicht von mindestens 10 Kilogramm, die nicht im Einzelhandel in den Verkehr gebracht werden, brauchen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nur in den Begleitpapieren vermerkt zu werden. (3) Die Angaben nach Absatz 1 sind an einer in die Augen fallenden Stelle leicht lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 müssen in deutscher Sprache, die Angaben nach Nr. 2 und 3 in einer Amtssprache der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfolgen. §4 Gewerbsmäßig dürfen als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden: 1. Erzeugnisse der in Anlage 1 bezeichneten Art, die den dort vorgeschriebenen Anforderungen an die Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen, 2. Erzeugnisse, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der Begriffsbestimmung für das betreffende Erzeugnis zu entsprechen; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt, Nr. 25 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976 503 3. Erzeugnisse nach den Nummern 4, 5 und 6 der Anlage 1, die als "weiß" bezeichnet sind, obwohl sie den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen. §5 (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich Erzeugnisse entgegen einem Verbot des § 4 gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Erzeugnisse in Packungen oder Behältnissen mit nicht zulässigem Füllgewicht in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 3 die erforderlichen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht. § 6 Die Schwefeldioxid-Verordnung vom 13. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1326), zuletzt geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1281, 1859), wird wie folgt geändert: f. In § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Abweichend hiervon sind bei Lebensmitteln der Anlage 2 Nr. 3 Buchstaben b und c der dort genannte Verwendungszweck und der Gehalt an Schwefeldioxid auf den Begleitpapieren anzugeben." 2. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. a) Raffinierter Zucker, Zucker, Halbweißzucker, Dextrose, kristallwasserhaltig und Dextrose, kristallwasserfrei 15 b) Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup bezogen auf die Trockenmasse 15". b) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt: "3. a) Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup 20 Bonn, den 8. März 1976 b) Glukosesirup zur ausschließlich gewerbsmäßigen Herstellung von Zuckerwarenerzeugnissen 400 c) Getrockneter Glukosesirup zur ausschließlich gewerbsmäßigen Herstellung von Zuckerwarenerzeugnissen 150". c) Die bisherigen Nummern 3 bis 11 werden Nummern 4 bis 12. d) Im letzten Satz werden die Worte "Nummern 1 bis 10" durch die Worte "Nummern 1 bis 12" ersetzt. §7 Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 85), zuletzt geändert durch die Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1760), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung: "7. Honig, Kunsthonig, Rübenkraut (Rübensaft); Zuckerarten und Sirupe, die nicht unter die Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzbi. I S. 502) fallen;". 2. fn § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird der letzte Halbsatz gestrichen. §8 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch im Land Berlin. §9 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Erzeugnisse in bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellten Packungen und Behältnissen, die den bisher geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 1976 in den Verkehr gebracht werden. (3) Abweichend von Nummer 3 Buchstabe a der Anlage 2 der Schwefeldioxid-Verordnung in der Fassung dieser Verordnung darf bei Glukosesirup und getrocknetem Glukosesirup bis zum 31. Dezember 1976 die Höchstmenge des Restgehaltes an gesamter schwefliger Säure, berechnet als Schwefeldioxid, 40 Milligramm je Kilogramm betragen. Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Katharina Focke 504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Anlage 1 Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen 1. Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade gereinigte und kristallisierte Saccharose, die folgenden Merkmalen entspricht: a) Polarisation mindestens b) Gehalt an Invertzucker höchstens c) Verlust beim Trocknen höchstens d) Punktzahl höchstens davon höchstens 6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche 4 für die Farbtype 3 für die Farbe der Lösung; 99,7° S 0,04 Gewichtshundertteile 0,1 Gewichtshundertteile 8 ermittelt nach den Num-nern 1 bis 3 der Anlage 2 dieser Verordnung 2. Zucker oder Weißzucker gereinigte und kristallisierte Saccharose, a) Polarisation b) Gehalt an Invertzucker c) Verlust beim Trocknen d) Punktzahl für die Farbtype 3. Flalbweißzucker gereinigte und kristallisierte Saccharose, a) Polarisation b) Geh alt an Invertzucker c) Verlust beim Trocknen die folgenden Merkmalen entspricht: mindestens 99,7° S höchstens 0,04 Gewichtshundertteile höchstens 0,1 Gewichtshundertteile höchstens 12 ermittelt nach Nummer 2 der Anlage 2; die folgenden Merkmalen entspricht: mindestens 99,5° S höchstens 0,1 Gewichtshundertteile höchstens 0,1 Gewichtshundertteile 4. Flüssigzucker wäßrige Lösung von Saccharose, die folgenden Merkmalen entspricht: a) Trockenmasse b) Gehall: an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 ± 0,2) c) Leitfähigkeitsasche d) Farbe der Lösung 5. Invertflüssigzucker wäßrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, bei welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und folgende Merkmale vorliegen: a) Trockenmasse b) Gehalf an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 ± 0,1) c) Leil:fähigkeitsasehe mindestens 62 Gewichtshundertteile höchstens 3 Gewichtshundertteile in der Trockenmasse höchstens 0,1 Gewichtshundertteile in der Trockenmasse, ermittelt nach Nummer 1 der Anlage 2 höchstens 45 ICUMSA-Einheiten, ermittelt nach Nummer 3 der Anlage 2; mindestens 62 Gewichtshundertteile über 3 1 Gewichtshundertteile höchstens 50 j in der Trockenmasse höchstens 0,4 Gewichtshundertteile in der Trockenmasse, ermittelt nach Nummer 1 der Anlage 2; Nr. 25 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976 505 6. Invertzuckersirup wäßrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker vorherrscht und folgende Merkmale vorliegen: a) Trockenmasse mindestens 62 Gewichtshundertteile b) Gehalt an Invertzucker über 50 Gewichtshundertteile (Verhältnis von D-Fruktose zu in der Trockenmasse D-Glukose: 1,0 ± 0,1) c) Leitfähigkeitsasche höchstens 0,4 Gewichtshundertteile in der Trockenmasse, ermittelt nach Nummer 1 der Anlage 2; 7. Glukosesirup gereinigte und konzentrierte wäßrige Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke gewonnenen Sacchariden, die folgenden Merkmalen entspricht: a) Trockenmasse mindestens 70 Gewichtshundertteile b) Dextroseäquivalent mindestens 20 Gewichtshundertteile in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt c) Sulfatasche höchstens 1,0 Gewichtshundertteile in der Trockenmasse; 8. Getrockneter Glukosesirup teilweise getrockneter Glukosesirup, der folgenden Merkmalen entspricht: a) Trockenmasse mindestens 93 Gewichtshundertteile b) Dextroseäquivalent mindestens 20 Gewichtshundertteile in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt c) Sulfatasche höchstens 1,0 Gewichtshundertteile in der Trockenmasse; 9. Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht: a) Dextrose (D-Glukose) mindestens 99,5 Gewichtshundertteile in der Trockenmasse b) Trockenmasse mindestens 90,0 Gewichtshundertteile c) Sulfatasche höchstens 0,25 Gewichtshundertteile in der Trockenmasse; 10. Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht: a) Dextrose (D-Glukose) mindestens 99,5 Gewichtshundertteile in der Trockenmasse b) Trockenmasse mindestens 98,0 Gewichtshundertteile c) Sulfatasche höchstens 0,25 Gewichtshundertteile in der Trockenmasse. 506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Anlage 2 Untersuchung und Bewertung des Gehaltes an Leitfähigkeitsasche, der Farbtype und der Farbe der Lösung bei Erzeugnissen nach den Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 der Anlage 1 Die Untersuchung erlolgt nach den Verfahren, die in Abschnitt A Nummer 1, 2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 vom I.Juli 1969 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 163 vom 4. Juli 1969 S. 1) über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird, vorgesehen sind. Ein Punkt entspricht 1. beim Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,0018 Gewichtshundertteilen nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analyses (ICUMSA) gemäß Abschnitt A Nummer 1 des Anhangs der vorgenannten Verordnung, 2. bei der Farbtype 0,5 Einheiten nach der Methode des Braunschweiger Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs der vorgenannten Verordnung, 3. bei der Farbe der Lösung 7,5 Einheiten nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analyses (ICUMSA) gemäß Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der vorgenannten Verordnung. Nr. 25 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976 507 Berichtigung der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts In § 58 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 2515) ist die Angabe "§ 58" durch die Angabe "§ 57", in § 60 Abs. 2 und 3 ist die Angabe "§ 60 ..." durch die Angabe "§ 59 ..." zu ersetzen. In § 66 sind die Worte "Abs. 1" zu streichen. Karlsruhe, den 9. Dezember 1975 Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Dr. Ernst Benda Zweite Berichtigung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Vom 27. Februar 1976 In Artikel 274 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 1975 I S. 1916), zuletzt geändert durch das Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 1745), muß § 7 Abs. 1 richtig lauten: "(1) Ordnungwidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 3 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt." Bonn, den 27. Februar 1976 Der Bundesminister der Justiz Im Auftrag Dr. Göhler Nr. 25 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976 507 Berichtigung der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts In § 58 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 2515) ist die Angabe "§ 58" durch die Angabe "§ 57", in § 60 Abs. 2 und 3 ist die Angabe "§ 60 ..." durch die Angabe "§ 59 ..." zu ersetzen. In § 66 sind die Worte "Abs. 1" zu streichen. Karlsruhe, den 9. Dezember 1975 Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Dr. Ernst Benda Zweite Berichtigung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Vom 27. Februar 1976 In Artikel 274 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 1975 I S. 1916), zuletzt geändert durch das Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 1745), muß § 7 Abs. 1 richtig lauten: "(1) Ordnungwidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 3 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt." Bonn, den 27. Februar 1976 Der Bundesminister der Justiz Im Auftrag Dr. Göhler 508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite Vorschriften für die Agrarwirtschaft 19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 355/76 der Kommission zur Festsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Reis und Bruchreis 19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 356/76 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 18. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 357/76 der Kommission über die dritte Ausschreibung und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3354/75 über den Verkauf von Magermilchpulver zur Verarbeitung zu Mischfutter für Schweine und Geflügel 19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 358/76 der Kommission über eine Ausschreibung der Abschöpfung und/oder der Erstattung bei der Ausfuhr von vollständig geschliffenem Langkornreis nach bestimmten dritten Ländern 19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 359/76 der Kommission zur Festsetzung der Sonderabschöpfungen für Butter und Käse, die gemäß dem Protokoll Nr. 18 aus Neuseeland in das Vereinigte Königreich eingeführt werden 19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 360/76 der Kommission zur sechsten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2005/70 über die Klassifizierung der Rebsorten 19.2.76 Verordnung (EWG) Nr. 361/76 der Kommission zur Änderung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 718/75 in bezug auf die Bestimmungsländer für Rohtabak der Ernte 1973, für den eine Ausfuhrerstattung gewährt wird 19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 362/76 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 270/75 zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Rohtabak der Ernte 1974 19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 363/76 der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Rohtabak der Ernte 1975 19.2.76 Verordnung (EWG) Nr. 364/76 der Kommission zur Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten Sorten Süßorangen mit Ursprung in Griechenland 19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 365/76 der Kommission zur Festsetzung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 366/76 der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 16. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 367/76 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 hinsichtlich des Bezugszeitraums zur Berechnung der Abschöpfung und des Einschleu-sungspreises für geschlachtete Schweine 16. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 368/76 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 hinsichtlich des Bezugszeitraums zur Berechnung der Abschöpfung und des Einschleu-sungspreises für Eier 16. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 369/76 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 hinsichtlich des Bezugszeitraums zur Berechnung der Abschöpfung und des Einschleu-sungspreises für Geflügelfleisch 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 21.2.76 21.2.76 21.2.76 L 44/7 L 44/9 L 44/12 L 44/13 L 44/17 L 44/18 L 44/21 L 44/22 L 44/24 L 44/26 L 44/28 L 44/31 L 45/1 L 45/2 L 45/3 Nr. 25 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976 509 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ¦ Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite 16. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 370/76 des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2764/75 und Nr. 2766/75 hinsichtlich des Bezugszeitraums zur Berechnung der Abschöpfung und des Einschleusungspreises für geschlachtete Schweine 16.2.76 Verordnung (EWG) Nr. 371/76 des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2773/75 und Nr. 2778/75 hinsichtlich des Bezugszeitraums zur Berechnung der Abschöpfungen und der Einschleusungspreise für Eier und Geflügel-f 1 e i s c h 17. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 372/76 des Rates über die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1348/75 erfolgende Sofortlieferung von Magermilchpulver als Nahrungsmittelhilfe an die Libanesische Republik, zugunsten der von den kürzlichen Ereignissen betroffenen Bevölkerungsteile 17. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 373/76 des Rates über die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1542/75 erfolgende Sofortlieferung von B u 11 e r oder B u 11 e r o i 1 als Nahrungsmittelhilfe an die Libanesische Republik zugunsten der von den kürzlichen Ereignissen betroffenen Bevölkerungsteile 17. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 374/76 des Rates zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 hinsichtlich der Verfahren zur Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe zugunsten der Libanesischen Republik 20. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 375/76 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei der Einfuhr 20.2.76 Verordnung (EWG) Nr. 376/76 der Kommission zur Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 20. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 377/76 der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 20.2.76 Verordnung (EWG) Nr. 378/76 der Kommission zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1143/74 bezüglich der Höhe der Beihilfen für Weinbauerzeugnisse, die dem unter der Bezeichnung "Cyprus Sherry" ausgeführten Weinbauerzeugnis gleichartig sind, in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung erzeugt und in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1976 nach Irland und dem Vereinigten Königreich ausgeführt werden 20. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 379/76 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 hinsichtlich des Einlagerungsdatums der zum Verkauf stehenden Butter Verordnung (EWG) Nr. 381/76 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Olivenöl Verordnung (EWG) Nr. 382/76 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß- und Rohzucker Verordnung (EWG) Nr. 383/76 der Kommission zur Festsetzung des Betrages der Beihilfe für Ölsaaten Verordnung (EWG) Nr. 384/76 der Kommission zur Festsetzung des Weltmarktpreises für Raps- und Rübsensamen Verordnung (EWG) Nr. 385/76 der Kommission zur Änderung der Erstattung bei der Ausfuhr von Ölsaaten Verordnung (EWG) Nr. 387/76 der Kommission zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 136/76 zur Festsetzung des Mindestpreises für den Verkauf von Mager-milchpulver für das im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3354/75 durchgeführte Ausschreibungsverfahren 20. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 388/76 der Kommission zur Änderung der Elemente für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps- und Rübsensamen 17. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 389/76 des Rates zur Festsetzung des Endes des Wirtschaftsjahres 1975/1976 und des Beginns des Wirtschaftsjahres 1976/1977 für Rindfleisch 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 21.2.76 21.2.76 21.2.76 21.2.76 21.2.76 21.2.76 21.2.76 21.2.76 21.2.76 23. 2. 76 23. 2. 76 24. 2. 76 L 45/4 L 45/5 L 45/6 L 45/7 L 45/8 L 45/9 L 45/11 L 45/13 L 45/26 21.2.76 L 45/28 21.2.76 L 45/30 21.2.76 L 45/32 21.2.76 L 45/33 21.2.76 L 45/37 21.2.76 L 45/39 L 47/25 L 47/27 L 48/1 510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite 17. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 390/76 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 464/75 zur Einführung von Prämienregelungen zugunsten der Rindfleisch erzeuger 17.2.76 Verordnung (EWG) Nr. 391/76 des Rates zur Festsetzung des Endes des M i ] c h Wirtschaftsjahres 1975/1976 und des Beginns des Milchwirtschaftsjahres 1976/1977 23. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 392/76 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei der Einfuhr 23. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 393/76 der Kommission zur Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für G e t r e i d o , M e h 1 und Malz hinzugefügt werden 23. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 394/76 der Kommission zur Fest- setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-und Rohzucker 24. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 395/76 der Kommission zur Festset- zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrie ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei der Einfuhr 24.2.76 Verordnung (EWG) Nr. 396/76 der Kommission zur Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Getreide, M e h 1 und Malz hinzugefügt werden 24. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 397/76 der Kommission zur Festsetzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 24. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 398/76 der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Wein 24. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 399/76 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch 24. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 400/76 der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleisc h s e k t o r für den am 1. März 1976 beginnenden Zeilraum 24. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 401/76 der Kommission zur Aufhebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken mit Ursprung in Spanien 24. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 402/76 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß- und Rohzucker 24. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 403/76 der Kommission zur Änderung des Grundbelrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 24. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 404/76 der Kommission zur Änderung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide- und Reis sektors anzuwendenden Beträge 25. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 406/76 der Kommission zur Festset- zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei der Einfuhr 25. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 407/76 der Kommission zur Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 23. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 408/76 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter und der Verordnung (EWG) Nr. 1727/70 über Durchführungsbestimmungen für die Intervention bei R o h -1: a b a k hinsichtlich des Nettogewichts des Rohtabaks 23.2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 409/76 der Kommission zur Festlegung der Gemeinschaftsmethoden für die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalis von Rohtabak 23. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 410/76 der Kommission zur Festsetzung des höchstzulässigen Gewichtsverlustes bei der Kontrolle auf der ersten Bearbeitungs- und Aufbereitungsstufe von Tabak 24. 2. 76 24. 2. 76 24. 2. 76 24. 2. 76 24. 2. 76 25. 2. 76 25. 2. 76 25. 2. 76 25. 2. 76 25. 2. 76 25. 2. 76 25. 2. 76 26. 2. 76 26. 2. 76 26. 2. 76 26. 2. 76 26. 2. 76 L 48/2 L 48/3 L 48/4 L 48/6 L 48/8 L 49/1 25. 2. 76 L 49/3 25. 2. 76 L 49/5 25. 2. 76 L 49/7 L 49/9 L 49/11 L 49/15 L 49/16 L 49/17 L 49/18 L 50/2 L 50/4 L 50/6 L 50/8 L 50/11 Nr. 25 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976 511 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften • Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite 25.2.76 Verordnung (EWG) Nr. 411/76 der Kommission zur Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für Weiß z u c k e r und Rohzucker 25. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 412/76 der Kommission über eine Ausschreibung von Parmigiano-Reggiano-Käse aus Beständen der italienischen Interventionsstelle für die Ausfuhr 25.2.76 Verordnung (EWrG) Nr. 413/75 der Kommission zur Verkürzung der Fristen, in denen bestimmte Getreideerzeugnisse unter die Regelung für die Vorauszahlung der Erstattungen fallen 25. 2. 76 Verordnung (EWrG) Nr. 414/76 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 271/76 hinsichtlich der Währungsausgleichsbeträge für Wein 25. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 415/76 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß- und Rohzucker 25.2.76 Verordnung (EWG) Nr. 416/76 der Kommission zur Änderung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup und bestimmten anderen. Erzeugnissen des Z u c kersektors 26. 2. 76 26. 2. 76 26. 2, 76 26. 2. 76 26. 2. 76 26. 2. 76 L 50/14 L 50/16 L 50/18 L 50/20 L 50/21 L 50/22 Andere Vorschriften 20. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 380/76 der Kommission zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Fliesen, gebrannte Pflastersleine, Boden- und Wandplatten, glasiert, der Tarifnummer 69.08, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75 des Rates vom 17. November 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 20. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 386/76 der Kommission zur Änderung der in Italien geltenden Währungsausgleichsbeträge 23. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 405/76 des Rates zur Verlängerung bestimmter Interimsvorschriften für den Handel mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten 21. 2. 76 23. 2. 76 26. 2. 76 L 45/29 L 47/1 L 50/1 Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2738/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Getreide (ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975) Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2755/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft (ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975) B e r i c h. t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2757/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 zur Festsetzung der Grundregeln für die Beilriltsausgleichsbeiräge für Getreide (ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975) Beric h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2758/75 des Rates vorn 29. Oktober 1975 zur Festlegung der Grundregeln für den Bestandteil zum Schutz der Verarbeitungsindustrie auf dem Getreide- und Reissektor und zur Festsetzung dieses Bestandteils für die neuen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975) Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 271/76 der Kommission vom 6. Februar 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse der italienischen Lira (ABl. Nr. L 34 vom 9. 2. 1976) Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3003/75 des Rates vom 17. November 1975 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten betreffend bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern (ABl. Nr. L310 vom 29. 11. 1975) 11.2.76 11.2.76 11.2.76 11.2.76 11.2.76 20. 2. 76 L 36/26 L 36/26 L 36/27 L 36/27 L 36/27 L 44/35 512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite ß e r i c h I, i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3004/75 des Rates vom 17. November 1975 zur Eröffnung von Zollpräferenzen für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern (ABl. Nr. L 310 vom 29. 11. 1975) B erichligung der Verordnung (EWG) Nr. 3008/75 des Rates vom 17. November 1975 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten betreffend bestimmte Waren mit. Ursprung in Entwicklungsländern (ABI. Nr. L310 vom 29. 11. 1975) B e r i c h tigung der Verordnung (EWG) Nr. 3009/75 des Rates vom 17. November 1975 über die Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Plafonds für Zollpräferenzen für bestimm le Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern (ABI. Nr. 310 vom 29. 11. 1975) B e r i c h 1. i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75 des Rates vom 17. November 1975 zur Eröffnung von Zollpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern (ABI. Nr. L310 vom 29. 11. 1975) Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3011/75 des Rates vom 17. November 1975 über die Einführung eines allgemeinen Präferenzsystems für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs zugunsten von Entwicklungsländern (ABl. Nr. L 310 vom 29. 11. 1975) B e rieh t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3012/75 des Rates vom 17. November 1975 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Zollkontingents für Kakaobutter und eines ZolJkonlingents für löslichen Kaffee mit Ursprung in Entwicklungsländern (ABl. Nr. L310 vom 29. 11. 1975) Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/75 des Rates vom 17. November 1975 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Ananas, haltbar gemacht, andere als in Scheiben, halben Scheiben oder Spiralen, mit Ursprung in Entwicklungsländern (ABl. Nr. L 310 vom 29. 11. 1975) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3014/75 des Rates vom 17. November 1975 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Ananas, haltbar gemacht, in Scheiben, halben Scheiben oder Spiralen, mit Ursprung in Entwicklungsländern (ABl. Nr. L 310 vom 29. 11. 1975) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3015/75 des Rates vom 17. November 1975 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für unverarbeiteten "flue-cured"-Virginia-Tabak mit Ursprung in Entwicklungsländern (ABl. Nr. L 310 vom 29. 11. 1975) Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3218/75 der Kommission vom 9. Dezember 1975 zur Änderung des Warenverzeichnisses lür die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaff und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Nimexe) (ABl. Nr. L 331 vom 24. 12. 1975) Beri c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 320/76 der Kommission vom 13. Februar 1976 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für 50 000 Stück junge Rinder für die Mast während der Anwendung der Schutzmaßnahmen (ABl. Nr. L 39 vom 14. 2. 1976) 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 27. 2. 76 20. 2. 76 L 44/35 L 44/35 L 44/36 L 44/36 L 44/36 L 44/37 L 44/37 L 44/38 L 44/38 L 52/39 L 44/39 Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Vorlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.—Druck: Bundesdruckerei Bonn Im Bundesgesetzblatt Teil) worden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II worden völkenechtliche Vereinbarungen, Vertiäge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zolllari(Verordnungen veröffentlicht. Bezugsbedingungen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Poslanschrift für Äbonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,— DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich —,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,— DM. 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