Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 118 vom 15.09.1976  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 2721 Teill Z1997A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1976 Nr. 118 Tag Inhalt Seite 13. 9. 76 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz — AbwAG) .................................................................. 2721 8. 9. 76 Neufassung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz............. 2727 780-5-2 9. 9. 76 Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs................................. 2730 8. 9. 76 Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bun- desboamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung 2732 2030-11-39 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 49............................ Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften........... 2733 2734 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz — AbwAG) Vom 13. September 1976 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsatz Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 26. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1109), ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben. §2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Wasser (Niederschlagswasser). (2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung. (3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern. §3 Bewertungsgrundlage (1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der Abwassermenge, der absetzbaren Stoffe, der oxydierbaren Stoffe und der Giftigkeit des Abwassers in Schadeinheiten nach der Anlage zu diesem Gesetz bestimmt wird. Bundesgesetzblatt 2721 Teill Z1997A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1976 Nr. 118 Tag Inhalt Seite 13. 9. 76 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz — AbwAG) .................................................................. 2721 8. 9. 76 Neufassung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz............. 2727 780-5-2 9. 9. 76 Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs................................. 2730 8. 9. 76 Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bun- desboamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung 2732 2030-11-39 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 49............................ Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften........... 2733 2734 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz — AbwAG) Vom 13. September 1976 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsatz Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 26. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1109), ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben. §2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Wasser (Niederschlagswasser). (2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung. (3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern. §3 Bewertungsgrundlage (1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der Abwassermenge, der absetzbaren Stoffe, der oxydierbaren Stoffe und der Giftigkeit des Abwassers in Schadeinheiten nach der Anlage zu diesem Gesetz bestimmt wird. 2722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I (2) in den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flußkläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flußkläranlage. (3) Die Länder können bestimmen, daß die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird. (4) Die Länder können bestimmen, daß auf Antrag des Abgabepflichtigen die Schädlichkeit absetzbarer Stoffe nach ihrem Gewicht bestimmt wird, wenn die Zahl der Kubikmeter Jahresmenge mehr als fünfmal so groß ist wie die Zahl der Tonnen der Trockensubstanz im Jahr. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage Teil B festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, um die Verfahren zu verfeinern oder um den für die Bestimmung der Schädlichkeit erforderlichen persönlichen oder sachlichen Aufwand zu vermindern, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird. Zweiter Abschnitt Ermittlung der Schädlichkeit §4 Ermittlung auf Grund des Bescheides (1) Die Werte für die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten sind außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zu entnehmen. Der Bescheid hat mindestens Angaben über die Jahresschmutzwassermenge sowie über die absetzbaren Stoffe, die oxydierbaren Stoffe und die Giftigkeit nach § 3 Abs. 1, unterschieden nach im Mittel einzuhaltenden Werten (Regelwerte) und Werten, die in keinem Fall überschritten werden dürfen (Höchstwerte), zu enthalten. Bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten sind die Regelwerte, mindestens die halben Werte der Höchstwerte, zugrunde zu legen (Bezugswerte). Sind absetzbare Stoffe, oxydierbare Stoffe oder eine Giftigkeit nach § 3 Abs. 1 im Abwasser nicht zu erwarten oder sind im Abwasser weniger als ein Kilogramm Quecksilber im Jahr oder weniger als zehn Kilogramm Cadmium im Jahr zu erwarten, so kann insoweit auf die Festsetzung von Werten im Bescheid verzichtet werden; enthält der Bescheid gleichwohl Werte für Quecksilber oder Cadmium, so bleiben sie bei der Ermittlung der Schädlichkeit außer Ansatz. (2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flußkläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von Gewässern die Vorbelastung einheitlich festlegen. (4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen. Ergibt die Überwachung, daß einer der im Bescheid festgelegten Höchstwerte mehr als einmal im Jahr überschritten wird, so ist bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten insoweit ein erhöhter Bezugswert zugrunde zu legen; der erhöhte Bezugswert ist die Summe des Bezugswertes des Bescheides und des arithmetischen Mittels der Differenzen, um die die gemessenen Werte den im Bescheid festgelegten Höchstwert überschreiten. (5) Erklärt der Einleiter gegenüber der Behörde, daß er während eines bestimmten Zeitraums, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, eine geringere Abwassermenge einleiten oder geringere Regelwerte einhalten und entsprechend niedrigere Höchstwerte nicht überschreiten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach der geringeren Abwassermenge oder den angegebenen Bezugswerten zu ermitteln. Die Abweichung muß mindestens 25 vom Hundert der Abwassermenge oder der in Betracht kommenden Regelwerte betragen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. §5 Ermittlung auf Grund von Messungen (1) Weist der Abgabepflichtige auf Grund eines von der zuständigen Behörde zugelassenen Meßprogramms durch Vorlage von Meßwerten nach, daß das gewogene Mittel der Meßergebnisse im vorangegangenen Veranlagungszeitraum um mehr als 25 vom Hundert vom Regelwert nach § 4 Abs. 1 abweicht, ist bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten das gewogene Mittel der Meßwerte, mindestens aber die Hälfte des höchsten gemessenen Wertes zugrunde zu legen. Das Meßprogramm muß mindestens neben einer kontinuierlichen Mengenmessung eine Probenahme je Tag zu wechselnden Zeiten vorsehen. (2) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Ergibt die Überwachung, daß der höchste nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegte Meßwert mehr als einmal im Jahr überschritten wurde, so gilt bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten § 4 Abs. 4 Satz 2 entsprechend; hierbei ist mindestens die Hälfte des im Bescheid festgesetzten Höchstwertes zugrunde zu legen, §6 Ermittlung in sonstigen Fällen (1) Ist ein für die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten nach § 3 Abs. 1 maßgeblicher Wert nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 festgelegt und nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 entbehrlich, so ist er auf Grund des Ergebnisses einer behördlichen Überwachung festzusetzen. Liegt kein Ergebnis einer Nr. 118 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1976 2723 behördlichen Überwachung vor, so hat die zuständige Behörde diesen Wert zu schätzen. (2) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Die Länder bestimmen, inwieweit sich die Zahl der Schadeinheiten bei Rückhaltung von Niederschlagswasser oder Behandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage ermäßigt; sie können in diesen Fällen bestimmen, daß die Einleitung abgabefrei bleibt. §8 Pauschalierung bei Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden. Dritter Abschnitt Abgabepflicht §9 Abgabepflicht. Abgabesatz (1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter). (2) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe. (3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flußkläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, daß an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flußkläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit ab 1 Januar 1981 12 DM ab 1 Januar 1982 18 DM ab 1 Januar 1983 24 DM ab 1 Januar 1984 30 DM ab 1 Januar 1985 36 DM abl Januar 1986 40 DM im Jahr. (5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 Satz 2 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) oder Kleineinleitungen (§ 8) um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl die Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes erfüllt werden. Stellt der Bescheid für Werte im Sinne des § 4 Abs. 1 höhere Anforderungen, so tritt die Ermäßigung nur ein, wenn diese Anforderungen eingehalten werden. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Abwehr erheblich nachteiliger wirtschaftlicher Entwicklungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Abgabepflichtige oder regionale oder sektorale Gruppen von Abgabepflichtigen, die Maßnahmen zur Verringerung der Schädlichkeit des Abwassers durchführen oder durchführen lassen, längstens bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise von der Abgabepflicht freizustellen. § 10 Ausnahmen von der Abgabepflicht (1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von 1. Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist, 2. Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, daß keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen, 3. Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt, 4. Niederschlagswasser, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird. (2) Die Länder können bestimmen, daß das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Gründwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist. (3) Die Abgabepflicht entsteht nicht für die Dauer von drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage in der Höhe, die der durch den Betrieb der Anlage zu erwartenden Minderung der Schadeinheiten beim Einleiten in das Gewässer entspricht, wenn diese Minderung mindestens 20 vom Hundert beträgt. Sie §7 Pauschalierung bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser (1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner; die Zahl der angeschlossenen Einwohner kann geschätzt werden. 2724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I entsteht rückwirkend in voller Höhe, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird. Bleibt die tatsächliche Reinigungsleistung hinter der erwarteten Minderung der Schadeinheiten zurück, entsteht insoweit die Abgabepflicht rückwirkend. Vierter Abschnitt Festsetzung, Erhebung und Verwendung der Abgabe §11 Veranlagungszeitraum. Erklärungspflicht (1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen. (3) Die Länder können bestimmen, daß der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 12 Verletzung der Erklärungspflicht (1) Kommt der Abgabepflichtige seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und den ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nach, so kann die Zahl der Schadeinheiten von der zuständigen Behörde geschätzt werden. (2) Der Einleiter, der nach § 9 Abs. 2 oder 3 nicht abgabepflichtig ist, kann im Wege der Schätzung zur Abgabe herangezogen werden, wenn er seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und den. ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nachkommt. In diesem Fall haften der Abgabepflichtige und der Einleiter als Gesamtschuldner. § 13 Verwendung (1) Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden. Die Länder können bestimmen, daß der durch den Vollzug dieses Gesetzes und der ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften entstehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt wird. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere: 1. der B au von Abwasserbehandlungsanlagen, 2. der Bau. von Regenrückhaltebecken und Anlagen zur Reinigung des Niederschlagswassers, 3. der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Talsperren, See- und Meeresufern sowie von Hauptverbindungssammlern, die die Errichtung von Gemeinschaftskläranlagen ermöglichen, 4. der Bau von Anlagen zur Beseitigung des Klärschlamms, 5. Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobachtung und Verbesserung der Gewässergüte wie Niedrigwasseraufhöhung oder Sauerstoffanreicherung sowie zur Gewässerunterhaltung, 6. Forschung und Entwicklung von Anlagen oder Verfahren zur Verbesserung der Gewässergüte, 7. Ausbildung und Fortbildung des Betriebspersonals für Abwasserbehandlungsanlagen und andere Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte. Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften. Schlußvorschriften § 14 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung Für die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2, 4 und des § 371 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für die Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend. § 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 mit dem Meßprogramm nicht übereinstimmende Meßwerte vorlegt, 2. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, 3. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überläßt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. § 16 Stadtstaaten-Klausel § 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maßgabe, daß sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestimmen können. §17 Berlin-Klausel Dieses. Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar Nr. 118 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1976 2725 1952 (Bundesyesel/,l)l. I S. 1) auch im. Land Berlin. Rechlsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gellen im Land Berlin nach § 14 des Drillen Überlei tu ngsgesel/es. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 13. September 1976 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister des Innern Maihof er §16 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft Friderichs 2726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Anlage zu § 3 A. (1) Bei der Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers sind vorab von den absetzbaren Stoffen 0,1 Milliliter je Liter Abwasser und von den oxydierbaren Stoffen 15 Milligramm je Liter Abwasser abzuziehen; wird die Differenz kleiner als Null, bleibt sie insoweit unberücksichtigt. Die Zahl der Schadeinheiten ergibt sich aus folgender Tabelle: Bewertete Schadstoffe und Schadstoffgruppen Zahl der Schadeinheiten je volle Meßeinheit Schadeinheit Meßeinheit 1. Absetzbare Stoffe bei einem organischen Anteil von mindestens zehn vom Hundert 1 Kubikmeter Jahresmenge, im Fall des § 3 Abs. 4, Tonne Jahresmenge 2. Absetzbare Stoffe bei einem organischen Anteil von weniger als zehn vom Hundert 0,1 Kubikmeter Jahresmenge, im Fall des § 3 Abs. 4, Tonne Jahresmenge 3. Oxydierbare Stoffe in Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) 2,2 100 Kilogramm Jahresmenge 4. Quecksilber und seine Verbindungen 5 100 Gramm Quecksilber Jahresmenge 5. Cadmium und seine Verbindungen 1 100 Gramm Cadmium Jahresmenge 6. Giftigkeit gegenüber Fischen 0,3 GF*) 1 000 Kubikmeter Jahresabwassermenge *) Gj,-. ist der Verdünnungsfak tor, bei dem Abwasser im Fischtest nicht mehr giftig wirkt. Bei G^ = 2 wird Null eingesetzt. (2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischen insoweit unberücksichtigt, als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht; die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das gleiche gilt für die Einleitung von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen. B. (1) Das Volumen der absetzbaren Stoffe wird nach zweistündiger Absetzzeit bestimmt. (2) Der Chemische Sauerstoffbedarf wird nach dem Dichromatverfahren unter Anwendung von Silbersulfat als Katalysator bestimmt. (3) Quecksilber und Cadmium werden atomabsorptionsspektrometrisch bestimmt. (4) Die Giftwirkung wird im Fischtest unter Verwendung der Goldorfe (Leuciscus idus melanotus) als Testfisch durch Ansetzen verschiedener Abwasserverdünnungen bestimmt. Nr. 118 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1978 2727 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz Vom 8. September 1976 Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz vom 12. Mai 1976 (Bundes-gesetzbl. 1 S. 1206) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz vom. 12. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1241) in der ab 1. Juli 1976 geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben angeführten Änderungsverordnung ergibt. Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 10 Abs. 6 und 8 und des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1021) sowie auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erlassen worden. Bonn, den 8. September 1976 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und J. Ertl Forsten 2728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz § 1 Die Beiträge nach § 10 Abs. 3 und 4 des Absatzfondsgesetzes werden erhoben 1. von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen (§ 10 Abs. 3 Nr. 6 des Absatzfondsgesetzes) in den Landern, die die Umlage nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes erheben, durch die ciafür zuständige Behörde, im übrigen durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt), 2. von den übrigen in § 10 Abs. 3 und 4 des Absatzfondsgesetzes genannten Betrieben durch das Bundesamt. § 2 (1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Absatzfondsgesetzes wird bei Mühlen mit einer jährlichen Vermahlung bis zu 500 t für jedes Kalendervierteljahr, im übrigen für jeden Monat erhoben. (2) Der Belriebsinhaber hat dem Bundesamt die für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraums mitzuteilen. Die Mitteilung hat nach einem Muster zu erfolgen, das das Bundesamt im Bundesanzeiger bekanntgibt. (3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mitteilung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Es kann die für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen ermitteln oder schätzen, wenn oder soweit die Mitteilung nach Absatz 2 unrichtig oder unvollständig ist oder bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht eingegangen ist. Beträgt der Beitrag im Erhebungszeitraum weniger als einhundert Deutsche Mark, so ist ein Beitragsbescheid nur für ein Kalenderhalbjahr zu erteilen. (4) Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides fällig. § 3 (1) Auf den Beitrag von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen sind die Vorschriften über das Erhebungsverfahren und die Fälligkeit für die Umlage nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes entsprechend anzuwenden. § 9 bleibt unberührt. (2) In den Ländern, die keine Umlage nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes erheben, gilt § 4 mit der Maßgabe entsprechend, daß der Beitrag monatlich erhoben wird. § 4 (1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 5, 7, 8 und 10 des Absatzfondsgesetzes wird halbjährlich erhoben. (2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die für die halbjährliche Beitragsschuld maßgeblichen Mengen oder Werte innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderhalbjahres zusammen mit einer Errechnung des geschuldeten Beitrages mitzuteilen. Die Mitteilung hat nach einem Muster zu erfolgen, das das Bundesamt im Bundesanzeiger bekanntgibt. (3) Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als Beitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die Mitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann das Bundesamt auf Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen oder Werte einen Beitragsbescheid erteilen. (4) Der Beitrag wird sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderhalbjahres fällig und ist an das Bundesamt zu zahlen. (5) Soweit die für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen oder Werte (Absatz 2 Satz 1) nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln sind, kann das Bundesamt dem Betriebsinhaber auf Antrag deren Schätzung gestatten, wenn dieser die Grundlagen und Methoden der Schätzung angibt. (6) Beträgt der Beitrag im Kalenderjahr voraussichtlich weniger als einhundert Deutsche Mark, so kann das Bundesamt auf Antrag des Betriebsinhabers den Beitrag jährlich erheben. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. § 5 Der für die Beitragshöhe nach § 10 Abs. 3 Nr. 4, 5 und 10 des Absatzfondsgesetzes maßgebende Warenwert ist der umsatzsteuerrechtlich als Bemessungsgrundlage dienende Betrag oder, falls eigene Ware aufgenommen wird, der Betrag, der beim Erwerb von einem Dritten zum marktüblichen Preis als umsatzsteuerrechtliches Entgelt anzusehen wäre. Der Beitrag selbst sowie ein Skonto oder Bonus bleiben unberücksichtigt. § 6 (1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 des Absatzfondsgesetzes wird jeweils für vier Monate erhoben. (2) Die nach Landesrecht für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischbeschau zuständigen Stellen oder die sonst von den Ländern bestimmten Stellen teilen dem Bundesamt die Betriebe mit, die für gewerbliche Zwecke geschlachtetes Vieh der Fleischbeschau zuführen, sowie die Anzahl der von jedem dieser Betriebe für gewerbliche Zwecke der Fleischbeschau zugeführten Rinder, Schweine und Nr. 118 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1976 2729 Schafe. Die Mitteilungen erfolgen für jeweils vier Monate bis spätestens zum Ende des folgenden Monats. (3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mitteilung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig. (4) Die in Absatz 2 bestimmten Stellen erhalten vom Bundesamt drei Deutsche Pfennig für jedes nach dieser Vorschrift mitgeteilte Stück Vieh. § 7 (1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 4 des Absatzfondsgesetzes wird jährlich erhoben. (2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die Größe der im Kalenderjahr mit Blumen, Zierpflanzen, Ziergehölzen, Gehölzen für den Straßen-und Landsdiaftsbau oder deren Pflanzgut genutzten Grundfläche, gegliedert nach Freiland, Frühbeet und Gewächshaus, zum 1. November eines jeden Jahres mitzuteilen. Wird die Nutzung der Fläche im Laufe des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend eingestellt, so hat der bisherige Betriebsinhaber oder sein Rechtsnachfolger die Mitteilung nach Satz 1 für die Kalendermonate bis zur Einstellung des Betriebes abzugeben. Die Mitteilung hat nach einem Muster zu erfolgen, das das Bundesamt im Bundesanzeiger bekanntgibt. (3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mitteilung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Das Bundesamt kann die Flächeneinheiten des Betriebsinhabers ermitteln oder schätzen, wenn oder soweit die Mitteilung nach Absatz 2 unrichtig oder unvollständig oder bis zum. vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben ist. (4) Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides fällig. § 8 (1) Soweit Beitragsbescheide zugestellt werden sollen, gilt § 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes sinngemäß. (2) Bei den Beitragszahlungen nach § 3 Abs. 2, §§ 4, 6 und 7 sind die dem Betrieb erteilte Registriernummer und der jeweilige Erhebungszeitraum anzugeben. (3) Beiträge, die im Erhebungszeitraum nicht mehr als zehn Deutsche Mark betragen, werden nicht erhoben. Ist diese Voraussetzung bei einem in § 4 Abs. 1 genannten Beitrag erfüllt, so hat der Betriebsinhaber dies dem Bundesamt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Erhebungszeitraums schriftlich mitzuteilen. § 9 Wird der Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen Beitragsbetrages ver- wirkt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Beitragsbetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet; Säumniszuschläge unter fünf Deutsche Mark werden nicht erhoben. § 10 Die Auskünfte gemäß § 11 des Absatzfondsgesetzes sind auch gegenüber den nach § 1 zuständigen Behörden zu erteilen. § 11 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Absatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig abgibt. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bundesamt übertragen 1. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1, 2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Absatzfondsgesetzes, soweit ihm nach § 1 in Verbindung mit § 10 Auskünfte zu erteilen sind. § 12 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit §16 des Absatzfondsgesetzes auch im Land Berlin. § 13 (1) Es treten in Kraft 1. § 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1972, 2. § 6 mit Wirkung vom 1. Mai 1972, 3. § 11 am Tage nach der Verkündung, *) 4. die übrigen Vorschriften dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. April 1972. (2) Es treten außer Kraft 1. § 4 der Verordnung über die Beiträge nach § 10 Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes vom 29. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 445) hinsichtlich des Beitrages nach § 10 Abs. 8 Buchstabe f des Absatzfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1971 geltenden Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 1971, 2. § 5 der genannten Verordnung mit Ablauf des 30. April 1972, 3. die übrigen Vorschriften der genannten Verordnung mit Ablauf des 31. März 1972. Die Anwendbarkeit der genannten VerOrdnungsvorschriften auf vor ihrem Außerkrafttreten entstandene Beitragsschulden bleibt unberührt. *) Die Verordnung trat am 21. Juli 1972 in Kraft. 2730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs Vom 9. September 1976 Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 3, des § 5 Abs. 1, des § 19 Abs. 8 und des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1082), geändert durch Artikel 287 Nr. 81 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: § 1 Zweck der Verordnung Zweck dieser Verordnung ist es sicherzustellen, daß in einem Verteidigungsfan sowie in einer Zeit, in der die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf einen möglichen Verteidigungsfall erhöht werden muß, die erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, von den Eisenbahnen erbracht werden können. § 2 Sicherstellung von Beförderungsmitteln (1) Um die für Zwecke des § 1 erforderlichen Beförderungsmittel sicherzustellen, können die Eisenbahnen 1. den öffentlichen Verkehr einschränken, 2. die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut, lebenden Tieren und Gütern nach Art und Umfang beschränken. Dies gilt auch für bereits angefangene Beförderungen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur getroffen werden, wenn es nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, die Beförderungsmittel für lebenswichtige Verkehrsleistungen auf andere Weise bereitzustellen. Bei den Maßnahmen sind die Interessen der auf Verkehrsleistungen angewiesenen zivilen und militärischen Stellen sowie der Wirtschaft angemessen zu berücksichtigen und auszugleichen. Betriebs- und Beförderungspflichten, die den Maßnahmen entgegenstehen, ruhen, soweit und solange die Eisenbahnen von der Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch machen. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 sind durch Aushang oder auf sonstige geeignete Weise bekanntzumachen. (4) Die Befugnis der Eisenbahnen, auf Grund des § 1 Abs. 3 der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte vom 10. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2128) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 zu treffen, bleibt unberührt. § 3 Beschleunigung der Be- und Entladung (1) Die Eisenbahnen können in die Be- und Entladefristen nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung auch die Sonntage, gesetzlichen Feiertage und die Nachtzeit einrechnen. (2) Die Absender und Empfänger von Gütern und lebenden Tieren, denen nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung und den allgemeinen Tarifvorschriften die Be- und Entladung der Beförderungsmittel der Eisenbahnen obliegt, dürfen die Be- und Entladefristen nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung nicht überschreiten. (3) Die Eisenbahnen können die Be- und Entladung ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Absenders oder des Empfängers vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen, wenn die Beförderungsmittel nicht innerhalb der Be- und Entladefristen nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung be- oder entladen werden. Das gleiche gilt, wenn vor Ablauf der Be- und Entladefristen die Beförderungsmittel für Verkehrsleistungen benötigt werden, die im Verteidigungsinteresse unumgänglich mit Vorrang erbracht werden müssen, oder ein Verbleiben der Beförderungsmittel am bisherigen Standort aus zwingenden Gründen nicht möglich ist; die Kosten haben die Absender oder Empfänger zu tragen, soweit sie ihnen auch ohne diese Maßnahmen entstanden wären. § 4 Umleitung, Rücksendung und Ablieferung von Sendungen Die Eisenbahnen können 1. Sendungen mit anderen Zügen und Verkehrsmitteln sowie auf anderen Wegen befördern, wenn sie nicht in der Lage sind, Sendungen mit den Zügen, den Verkehrsmitteln und auf den Wegen zu befördern, die der Absender oder — bei Gepäcksendungen —¦ der Reisende nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung in zulässiger Weise vorgeschrieben hat, 2. Sendungen, die von Maßnahmen nach § 2 betroffen worden sind oder deren Weiterbeförderung oder bestimmungsmäßige Ablieferung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, auch wenn die Voraussetzungen der §§ 73 und 80 der Eisenbahn-Verkehrsordnung nicht erfüllt sind, an den Absender zurücksenden oder, wenn der Rücksendung gleichartige Schwierigkeiten entgegenstehen, an eine von ihnen bestimmte Stelle abliefern. Frachten, Gebühren und sonstige in Zusammenhang mit der Beförderung stehende Kosten dürfen in diesen Fällen nicht Nr. 118 — Tag der Ausgabe: erhoben werden, es sei denn, daß die Weiterbeförderung oder Ablieferung durch Umstände verhindert worden ist, die der Absender zu vertreten hat. § 5 Ruhen der Lieferfristen Die Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsordnung über Lieferfristen ruhen. § 6 Abweichungen vom Erhebungsverfahren (1) Die Eisenbahnen können ihre Beförderungsentgelte, Gebühren und sonstige Zahlungen abweichend von den Vorschriften der §§ 27, 29, 39, 44, 48, 69, 71 und 75 der Eisenbahn-Verkehrsordnung erheben, wenn dies zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse in ihren Verkehrsgebieten oder Teilen davon erforderlich ist. (2) Die Abweichungen bedürfen der vorherigen Genehmigung, soweit sie betreffen: 1. Die Deutsche Bundesbahn des Bundesministers für Verkehr, 2. die nichtbundeseigenen Eisenbahnen mit Ausnahme des Schienenersatz- und -ergänzungsver-kehrs dieser Eisenbahnen der Bundesbahndirektion, 3. den Schienenersatz- und -ergänzungsverkehr der nichtbundeseigenen Eisenbahnen der höheren Verwaltungsbehörde des Landes. Bonn, den 9. September Der Bund Seh: onn, den 15. September 1976 2731 In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz der Eisenbahn befindet. (3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. § 7 Straf- und Bußgeldvorschriften (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 die Fristen für die Be- und Entladung von Beförderungsmitteln überschreitet, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist die Bundesbahndirektion, hinsichtlich des Schienenersatz- und -ergänzungsverkehrs der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die höhere Verwaltungsbehörde des Landes. § 8 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80 a des Grundgesetzes und erst dann angewendet werden, wenn dies der Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung bestimmt hat. 976 iskanzler lidt Der Bundesminister für Verkehr K. Gscheidle 2732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil 1 Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung Vom 8. September 1976 Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1915) wird angeordnet: Abschnitt I der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesminisleriums für Arbeit und Sozialordnung vorn 8. Januar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 108), geändert durch die Anordnung vom 21. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 848), erhält folgende Fassung : "I. Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1915) übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung a) der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, dem Präsidenten des Bundessozialgerichts, dem Präsidenten des Bundesversicherungsamts jeweils für seinen Geschäftsbereich, b) der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 dem Direktor des Bundesamtes für den Zivildienst für seinen Geschäftsbereich. Dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts wird die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1267), zuletzt geändert durch § 35 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1153), im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz übertragen." II. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 8. September 1976 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt Nr. 118 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1976 2733 Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 49, ausgegeben am 10. September 1976 Tag Inhalt Seite 6. 9. 76 Gesetz zu dem Abkommen vom 31. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- land und der Volksrepublik China über den Seeverkehr................................ 1521 7. 9.76 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über den bezahlten Bildungsurlaub...................................... 1526 2. 9. 76 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ...................... 1533 3. 8. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- land und der Regierung der Republik Türkei über Kapitalhilfe.......................... 1535 6. 8. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand über Kapitalhilfe .................... 1537 19. 8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber- gehende Einfuhr von Lehrmaterial ................................................... 1539 20. 8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber- gehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät ....................................... 1539 25. 8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ................................................. 1540 26. 8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.......................................................... 1540 2734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften — Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite Vorschriften für die Agrarwirtschaft 27.7.76 Verordnung (EWG) Nr. 2019/76 des Rates über die Sofortlieferung von B u 11 e r o i 1 an die Republik Sambia als Nah-rungsmittclhilfe zugunsten der notleidenden Bevölkerungs-qruppen dieses Landes im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 695/76 27.7.76 Verordnung (EWG) Nr. 2020/76 des Rates über die Sofortlieferung von Butteroil an die Republik Sambia als Nahrungsmittelhilfe zugunsten der notleidenden Bevölkerungsgruppen dieses Landes im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1542/75 27.7.76 Verordnung (EWG) Nr. 2021/76 des Rates über die Sofortlieferung von Magermilchpulver als Nahrungsmittel-hilfe an die Republik Sambia zugunsten notleidender Bevölke-rungsqruppen dieses Landes im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1299/76 27.7.76 Verordnung (EWG) Nr. 2022/76 des Rates über die Sofortlieferung von Butteroil an die Volksrepublik Mosambik ais Nahrungsmitfelbilfe zugunsten der notleidenden Bevölkerungsgruppen dieses Landes im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1542/75 27.7.76 Verordnung (EWG) Nr. 2023/76 des Rates über die Sofortlieferung von Magermilchpulver als Nahrungsmittelhilfe an die Volksrepublik Mosambik zugunsten der notleidenden Bevölkerungsgruppen dieses Landes im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1299/76 27.7.76 Verordnung (EWG) Nr. 2024/76 des Rates über die Sofortlieferung von Butteroil als Nahrungsmittelhilfe an den Catholic Relief Service zugunsten bestimmter Bevölkerungsgruppen Chiles im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1542/75 27.7.76 Verordnung (EWG) Nr. 2025/76 des Rates über die Sofortlieferung von Magermilchpulver als Nahrungsmittelhilfe an den Catholic Relief Service zugunsten bestimmter Bevölkerungsgruppen Chiles im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1299/76 27.7.76 Verordnung (EWG) Nr. 2026/76 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 835/76 über die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1542/75 erfolgende Lieferung von But-t e r oder Butteroil als Nahrungsmittelhilfe an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zugunsten der von den Ereignissen in Zypern betroffenen Bevölkerungsteile 27. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2027/76 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 836/76 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 hinsicbtlicb des Verfahrens zur Bereitstellung von Getreide und Reis an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen als Nahrungsmitlelhilfe für die von den Ereignissen in Zypern betroffenen Bevölkerungsteile 12.8.76 Verordnung (EWG) Nr. 2028/76 der Kommission zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge 17.8.76 Verordnung (EWG) Nr. 2029/76 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und F e i n g r i eß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei der Einfuhr 16.8.76 16.8.76 16.8.76 16.8.76 16.8.76 16.8.76 16.8.76 16.8.76 16.8.76 16.8.76 18.8.76 L 224/4 L 224/5 L 224/6 L 224/7 L 224/8 L 224/9 L 224/10 L 224/11 L 224/12 L 225/1 L 226/1 Nr. 118 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1976 2735 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite 17.8.76 Vorordnung (EWG) Nr. 2030/76 der Kommission zur Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 17.8.76 Verordnung (EWG) Nr. 2031/76 der Kommission zur Festsetzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 17. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2034/76 der Kommission zur Regelung der Einzelheiten und der Voraussetzungen für die Gewährung der Umstellungsprämie im Weinbau 17. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2035/76 der Kommission über die Einstellung des Abschlusses von Verträgen für die private Lagerhaltung für Tafelweine der Weinart A III 17. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2036/76 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß- und R o h z u c k e r 18.8.76 18.8.76 18. 8. 76 18.8.76 18. 8. 76 L 226/3 L 226/5 L 226/10 L 226/14 L 226/15 Andere Vorschriften 13.8.76 VMoidniing (EWG) Nr. 2032/76 der Kommission zur Wiedereinführung des Zollsatzes für bestimmtes Schaf- und Lammleder der TarMslollo 41.03 B II, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75 des Rdles vom 17. November 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen gewählt weiden 17.8.76 Veioidnunq (EWG) Nr. 2033/76 der Kommission zur Festsetzung des Betrages, um den der bewegliche Teilbetrag der AbsrhöpJung auf Kleie mit Ursprung in Algerien, Marokko und Tunesien vermindert wird 18. 8. 76 18. 8. 76 L 226/7 L 226/8 2736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Übersicht Ober den Stand der Bundesgesetzgebung Die 307. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am 31. August 1976, ist im Bundesanzeiger Nr. 170 vom 9. September 1976 erschienen. Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs sowie Hinweise auf die Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages. Verkündete Gesetze sind nur noch in de,r der Verkündung folgenden Übersicht enthalten. Der Bundesanzeiger Nr. 170 vom 9. September 1976 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto "Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden. Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.—Druck: Bundesdruckerei Bonn Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundcsgeselzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarilverordnungen veröffentlicht. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,— DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich —,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthüllen; der angewandte Steuersatz betrträgt 5,5%.