Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 104 vom 24.08.1976  - Seite 2213 bis 2214 - Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes und des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung

Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes und des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung jLß U_JLJlULVyÄ WtlyÄ V^LäjJJX<XLL 2213 leül Z1997 A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 24. August 1976 Nr. 104 Tag Inhalt Seite 18.8.76 Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes und des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung ............................................................... 2213 85-1, 820-1, 8252-1 18. 8. 76 Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses.............................................................. 2215 16. 8. 76 Verordnung über die zeitliche Einschränkung des Flugbetriebs mit Leichtflugzeugen und Motorseglern an Landeplätzen ....................................................... 2216 12. 8. 76 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 117 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Halbsatz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969) .................................... 2218 " 810-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 46..................................................... 2219 Verkündungen im Bundesanzeiger ................................................... 2219 Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes und des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung Vom 18. August 1976 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1975 (Bundesge-setzbl. I S. 412), zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundes-gesetzbl. I S. 3091), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4 a eingefügt: "(4 a) Kinder, die das 18., aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet haben, werden auch berücksichtigt, wenn sie 1. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder 2. nicht erwerbstätig sind und weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe beziehen und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Das gilt nicht für Kinder, deren Ehegatte oder früherer Ehegatte erwerbstätig ist oder wegen Erwerbs-, Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit, wegen Alters, wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Teilnahme an einer Berufsbildungsmaßnahme laufende Geldleistungen aus der Sozialversicherung, nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder aus der Beamten- oder Soldatenversorgung bezieht, es sei denn, daß er dem Kinde dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist." 2. In § 17 Abs. 3 Satz 1 wird hinter "§ 2 Abs. 2" eingefügt "oder 4 a". Artikel 2 § 205 der Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 wird folgender Satz 5 angefügt: "Für Kinder, die nach § 2 Abs. 4 a des Bundeskindergeldgesetzes berücksichtigt werden, besteht der Anspruch bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres." 2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: " (3 a) Der Bund zahlt den Krankenkassen für jede der in Absatz 3 Satz 5 genannten Personen monatlich einen Betrag in Höhe von fünfzig Deutsche Mark. Der in Satz 1 genannte Betrag verändert sich jeweils zum 1. Januar um den Vomhundertsatz, um den sich die Jahresarbeitsverdienstgrenze nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 gegenüber der des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat; der sich ergebende Betrag wird auf volle Deutsche Mark aufgerundet. Das Nähere über den Nachweis, die Zahlung, den Abrechnungszeitraum und die Gewährung von Vorschüssen bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates." Artikel 3 § 32 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 wird folgender Satz 5 eingefügt: "Für Kinder, die nach § 2 Abs. 4 a des Bundeskindergeldgesetzes berücksichtigt werden, besteht der Anspruch bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres." 2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Der Bund zahlt den Krankenkassen für jede der in Absatz 2 Satz 5 genannten Personen monatlich einen Betrag in Höhe von fünfzig Deutsche Mark. Der in Satz 1 genannte Betrag verändert sich jeweils zum 1. Januar um den Vomhundertsatz, um den sich die Jahresarbeitsverdienstgrenze nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung gegenüber der des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat; der sich ergebende Betrag wird auf volle Deutsche Mark aufgerundet. Das Nähere über den Nachweis, die Zahlung, den Abrechnungszeitraum und die Gewährung von Vorschüssen bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates." Artikel 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 5 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September 1976 in Kraft. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 18. August 1976 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Osswald Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Katharina Focke Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Katharina Focke Der Bundesminister der Finanzen Hans Apel