Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
Bundesgesetzblatt
2021
Teill
Z1997A
1977
Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1977
Nr. 72
Tag Inhalt Seite
7. 11. 77 Neufassung des Wehrpflichtgesetzes ................................................. 2021
50-1
7. 11. 77 Neufassung des Zivildienstgesetzes .................................................. 2039
55-2
8. 11. 77 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Internationalen
Gesundheitsvorschriften im Luftverkehr .............................................. 2062
2126-8-1
9.11.77 Neunte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwal-tungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (9. Bemessungs-Verordnung)........................................................................ 2063
8232-37-9
28. 10.77 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 24 des Niedersächsischen Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnung "Architekt" und die Errichtung einer Architektenkammer vom 23. Februar 1970)...................................................... 2064
28. 10. 77 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu dem Zweiten Teil des Hamburgischen
Enteignungsgesetzes vom 14. Juni 1963).............................................. 2064
28. 10. 77 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den Vorschriften des Dritten Buches der
Reichsversicherungsordnung) ........................................................ 2065
820-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 44..................................................... 2066
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................. 2067
Bekanntmachung der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 7. November 1977
Auf Grund des Artikels 7 des Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229) wird nachstehend der Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) in der ab 1. August 1977 geltenden Fassung bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung ist am 25. Juli 1956 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den am 1. April 1973 in Kraft getretenen § 72 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBl. IS. 1834),
2. die Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277),
3. den am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Artikel 2 des Dritten Änderungsgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973 (BGBl. I S. 669),
4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 152 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
5. den am 1. Mai 1974 in Kraft getretenen Artikel III § 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des
Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April 1974 (BGBl. I S. 981),
6. den nach seinem Artikel 9 in Kraft getretenen Artikel 1 des Neunten Änderungsgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1046),
7. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357),
8. den am 1. August 1976 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1701),
9. den am 1. August 1977 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. IS. 1229).
Bonn, den 7. November 1977
Der Bundesminister der Verteidigung Georg Leber
2022
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Wehrpflichtgesetz
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Wehrpflicht
1. Umfang der Wehrpflicht §
Allgemeine Wehrpflicht ...................... 1
Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen ... 2
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht ............. 3
2. Wehrdienst
Arten des Wehrdienstes ...................... 4
Grundwehrdienst ............................ 5
Verfügungsbereitschaft ....................... 5 a
Wehrübungen ............................... 6
Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst ....................................... 7
Wehrdienst in fremden Streitkräften .......... 8
Tauglichkeitsgrade ........................... 8 a
3. Wehrdienstausnahmen
Wehrdienstunfähigkeit ....................... 9
Ausschluß vom Wehrdienst .................. 10
Befreiung vom Wehrdienst ................... 11
Zurückstellung vom Wehrdienst.............. 12
Unabkömmlichstellung ....................... 13
Zivilschutz oder Kataslrophenschutz .......... 13 a
Entwicklungsdienst .......................... 13 b
Abschnitt II Wehrersatzwesen
1. Wehrersalzbehörden ......................... 14
2. Erfassung ................................... 15
3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen
Zweck der Musterung ........................ 16
Durchführung der Musterung ................. 17
Musterungsausschuß ......................... 18
Verfahrensgrundsätze ........................ 19
Zurückstellungsanträge ...................... 20
Eignungsprüfung ............................. 20 a
Einberufung ................................. 21
Verfahrensvorschriften ....................... 22
4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen .. 23
5. Wehrüberwachung ........................... 24
Abschnitt III Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer
Wirkungen der Kriegsdienstverweigerung........ 25
Ungediente Wehrpflichtige, die weder einberufen
noch vorbenachrichtigt sind ..................... 25 a
§ Soldaten, einberufene, vorbenachrichtigte und gediente Wehrpflichtige .......................... 25 b
Verfahren ..................................... 26
Waffenloser Dienst............................. 27
Abschnitt IV
Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades
Beendigungsgründe ............................. 28
Entlassung..................................... 29
Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer
truppenärztlicher Behandlung ................... 29 a
Ausschluß aus der Bundeswehr und Verlust des
Dienstgrades ................................... 30
Wiederaufnahme des Verfahrens ................ 31
Abschnitt V Rechtsbehelfe
Rechtsweg ..................................... 32
Besondere Vorschriften für das Vorverfahren..... 33
Besondere Vorschriften für das gerichtliche Verfahren......................................... 34
Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage .. 35
Abschnitt VI Übergangs- und Schlußvorschriften
Angehörige der früheren Wehrmacht und Wehrpflichtige älterer Geburtsjahrgänge .............. 36
Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve 36 a
Verzicht auf einen Dienstgrad................... 37
Wiedergutmachung ............................. 38
Verleihung eines höheren Dienstgrades .......... 39
Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung..... 40
Wehrpflicht bei Zuzug .......................... 41
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte..... 42
Grenzschutzdienstpflicht ........................ 42 a
Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes ................................ 43
Zustellung, Vorführung und Zuführung........... 44
Bußgeldvorschrift.............................. 45
Stadtstaatklausel ............................... 46
Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall ...................................... 48
Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für
bestimmte Aufgaben ............................ .49
Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen ........................................... 50
Einschränkung von Grundrechten ................ 51
Inkrafttreten................................... 52
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977
2023
Abschnitt I Wehrpflicht
1. Umfang der Wehrpflicht
§ 1 Allgemeine Wehrpflicht
(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und
1. ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben oder
2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 (Deutschland) haben und entweder
a) ihren letzten innerdeutschen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten oder
b) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.
(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das gilt insbesondere für Deutsche, die zugleich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen.
(3) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt
1. während des Wehrdienstes aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausverlegen,
2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausverlegen oder
3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausverlegen, ohne diesen zu verlassen.
§ 2 Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen
(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche gesetzlich zum Wehrdienst verpflichtet, können unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Deutsche dort wehrpflichtig sind, durch Rechtsverordnung der Wehrpflicht unterworfen werden.
(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung der Wehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Hat ein staatenloser Wehrpflichtiger seinen Grundwehrdienst abgeleistet, so hat er einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat.
§ 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 25 durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen,
nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen und auf die Eignung für bestimmte Verwendungen prüfen zu lassen, den Wehrpaß in Empfang zu nehmen und auf Verlangen den zuständigen Dienststellen vorzulegen sowie bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und aufzubewahren.
(2) Wehrpflichtige, die einem aufgerufenen Geburtsjahrgang angehören, haben eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als drei Monate verlassen wollen, ohne daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 bereits vorliegen. Sie haben eine Genehmigung auch dann einzuholen, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht, über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den Wehrpflichtigen eine besondere im Bereitschafts- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Der Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.
(3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet. § 49 bleibt unberührt.
(4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden. § 51 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297), bleibt unberührt.
(5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das sechzigste Lebensjahr vollendet.
2. Wehrdienst
§ 4 Arten des Wehrdienstes
(1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehrdienst umfaßt
1. den Grundwehrdienst (§ 5),
2. den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft (§5a),
3. Wehrübungen (§ 6),
4. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst; § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatzreserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr gedient haben, gehören zur Reserve. Die übrigen gedienten Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald über ihre Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht entschieden ist.
2024
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
(3) Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.
(4) Außerhalb der Wehrübungen können Angehörige der Reserve zu dienstlichen Veranstaltungen durch den Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. Während der Dienstleistung sind sie Soldat. § 2 des Soldatengesetzes findet keine Anwendung.
§ 5 Grundwehrdienst
(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Wehrpflichtige, die während des Grundwehrdienstes wegen ihrer beruflichen Ausbildung vorwiegend militärfachlich (§ 40) verwendet oder vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahres wegen einer Wehrdienstausnahme nach § 13 b nicht zum Grundwehrdienst herangezogen werden, jedoch bis zur Vollendung des zweiund-dreißigsten Lebensjahres. Der Grundwehrdienst dauert fünfzehn Monate und beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das neunzehnte Lebensjahr vollendet. Einem Antrag des Wehrpflichtigen, schon vor Musterung seines Geburtsjahrganges zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, soll entsprochen werden, jedoch nicht vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres.
(2) Zum Grundwehrdienst können Wehrpflichtige in zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen werden, wenn sie sonst nach § 12 Abs. 4 über den in § 12 Abs. 6 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden müßten.
(3) Wehrpflichtige, die den Wehrdienst eigenmächtig verlassen oder ihm schuldhaft fernbleiben oder sich weigern, ihren Dienst zu verrichten, haben die Zeiten der Abwesenheit vom Dienst oder der Verweigerung des Dienstes nachzudienen. Wehrpflichtige sollen die Zeiten nachdienen, in denen sie während des Wehrdienstes Freiheitsstrafen, disziplinaren Arrest oder Jugendarrest verbüßt haben, wenn diese Zeiten insgesamt dreißig Tage überstiegen haben.
§ 5a
Verfügungsbereitschaft
(1) Wehrpflichtige leisten während einer Zeit von zwölf Monaten im Anschluß an den Grundwehrdienst oder an die Beendigung eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit auf Grund des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, wenn und solange der Bundesminister der Verteidigung es anordnet. Während der zwölf Monate sind sie Angehörige der Verfügungsbereitschaft, wenn sie einen Einberufungsbescheid für diesen Wehrdienst erhalten haben. Für das Verfahren über die Heranziehung und die Anordnung gilt § 23 Abs. 1 und 3.
(2) Wehrpflichtige, die einen Einberufungsbescheid für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft erhalten haben, sind verpflichtet,
1. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie jederzeit erreichen,
2. bevorstehende Änderungen ihres ständigen Aufenthalts, ihrer Wohnung oder ihrer Anschrift unverzüglich der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden.
§ 24 bleibt unberührt.
(3) Wehrdienst nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5 angerechnet.
§ 6 Wehrübungen
(1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Monate.
(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens achtzehn Monate.
(3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden.
(4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu Wehrübungen einberufen werden, wenn sie auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bundesministers der Verteidigung nicht zum Grundwehrdienst herangezogen werden. In diesem Falle verlängert sich die Gesamtdauer der Wehrübungen um die Zeit des Grundwehrdienstes. Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt
1. bei Mannschaften höchstens vierundzwanzig, bei Unteroffizieren höchstens dreißig,
bei Offizieren höchstens dreiunddreißig Monate,
2. sofern die Wehrpflichtigen das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben,
bei Mannschaften höchstens einundzwanzig,
bei Unteroffizieren höchstens siebenundzwanzig,
bei Offizieren höchstens dreißig Monate.
(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften nur noch zu Wehrübungen von insgesamt drei Monaten, Unteroffiziere nur noch zu Wehrübungen von insgesamt sechs Monaten herangezogen werden.
(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2 bis 5 werden sie nicht angerechnet; der Bundesminister der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977
2025
§ 7
Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst
Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübungen angerechnet werden.
§ 8 Wehrdienst in fremden Streitkräften
(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung oder der von ihm beauftragten Stelle zum Eintritt in fremde Streitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehrdienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaates zu leisten ist.
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann im Einzelfall Wehrdienst in fremden Streitkräften auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst soll angerechnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift geleistet worden ist oder wenn der Bundesminister der Verteidigung ihm zugestimmt hat.
§ 8a Tauglichkeitsgrade
(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:
wehrdienstfähig,
vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
nicht wehrdienstfähig.
Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen Tauglichkeitsgrade werden vom Bundesminister der Verteidigung erlassen.
(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig, verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten oder verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
3. Wehrdienstausnahmen
§ 9 Wehrdienstunfähigkeit
Zum Wehrdienst wird nicht heranaezoaen.
die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, daß der Vermerk über die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,
2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist. *)
(2) Verurteilungen durch. Gerichte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2445), zulässig ist oder war.
(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.
§ 11 Befreiung vom Wehrdienst
(1) Vom Wehrdienst sind befreit
1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe empfangen haben,
3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Subdiakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1974 (BGBl. I S. 1005), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1481),
5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), die nach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsamsmacht entlassen worden sind.
2026
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
1976 (BGBl. 1 S. 1633), geändert durch Artikel 1 des Neunten Anpassungsgesetzes-KVO vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1037), oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), verstorben sind,
2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder beide an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind, sofern der Wehrpflichtige der einzige lebende Sohn des verstorbenen Elternteils aus der Verbindung mit dem anderen Elternteil ist. Der nichteheliche Sohn steht dem ehelichen gleich, wenn seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe infolge des Kriegstodes eines Elternteils oder aus rassischen oder politischen Gründen jedoch nicht geschlossen werden konnte.
Der Antrag ist spätestens während der Musterung oder, wenn der Befreiungstatbestand später eintritt oder bekannt wird, binnen drei Monaten nach Kenntnis des Befreiungstatbestandes zu stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, daß über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Kreiswehrersatzamt zu entscheiden hat.
§ 12 Zurückstellung vom Wehrdienst
(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,
1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus oder statt dessen nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 67 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht ist, *)
3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.
(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt.
(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats, außer auf seinen Antrag, nur während der Parlamentsferien einberufen werden.
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
*) Diese Vorschrift tritt am 1. Januar 1978 in Kraft; bis dahin gilt folgende Fassung: 2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, eine Freiheitsstrafe
verbüßt oder nach § 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einem;
psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt
untergebracht ist,
1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürf-tigter Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes unentbehrlich ist,
3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a) einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt,
b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder Fachhochschulreife oder
c) eine erste Berufsausbildung oder deren ersten Abschnitt
unterbrechen würde und in den Fällen des Buchstabens c weder die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben ist noch die regelmäßige Dauer der Ausbildung oder des Ausbildungsabschnitts vier Jahre übersteigt.
(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, daß er noch vor Vollendung des achtundzwanzigsten, im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 noch vor Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.
§ 13 Unabkömmlichstellung
(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die Unabkömmlichstellung kann mit der Einschränkung ausgesprochen werden, daß der Wehrpflichtige in zeitlich begrenztem Umfang zum Wehrdienst herangezogen werden darf. Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind.
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977
2027
(2) über die Unabkömmlichstellung entscheidet die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt eine Rechts Verordnung. Die Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Abwägung der verschiedenen Belange auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden kann und welche sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind.
(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehrpflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen.
§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz
(1) Wehrpflichtige, die sich mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens zehn Jahre zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Der Bundesminister des Innern oder der nach § 15 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. August 1976 (BGBl. I S. 2046), zuständige Bundesminister und der Bundesminister der Verteidigung vereinbaren jeweils die Zahl, bis zu der eine solche Freistellung möglich ist, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes. Dabei kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen werden.
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.
§ 13b
Entwicklungsdienst
(1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen Entwicklungs-
dienstes verpflichtet haben, sich in angemessener Weise für die spätere Tätigkeit als Entwicklungshelfer fortbilden und der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit dies bestätigt.
(2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn und solange sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.
(3) Haben Wehrpflichtige mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Das gleiche gilt, wenn mindestens fünfzehn Monate Entwicklungsdienst geleistet sind, der Wehrpflichtige dessen vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten hat und der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit dies bestätigt.
(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind verpflichtet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.
Abschnitt II Wehrersatzwesen
1. Wehrersatzbehörden
§ 14
(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bundesminister der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen:
1. Bundeswehrverwaltungsamt ¦ Bundesoberbehörde ,
2. Wehrbereichsverwaltungen
Bundesmittelbehörden ,
3. Kreiswehrersatzämter
Bundesunterbehörden .
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der Länder und ihrer Verwaltungsbezirke anzupassen.
2. Erfassung
§ 15
(1) Im Wege der Erfassung werden für alle Wehrpflichtigen Personennachweise angelegt und laufend geführt.
(2) Die Erfassungsbehörde fordert die Wehrpflichtigen auf, schriftlich oder mündlich die für die Erfassung erforderlichen Angaben zu machen. Die Wehrpflichtigen sind verpflichtet, die geforderten Auskünfte zu erteilen und nach Aufforderung sich persönlich bei der Erfassungsbehörde zu melden.
(3) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird von den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern,
2028
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
in denen amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind, kann die Landesregierung bestimmen, daß sie von den Ämtern durchgeführt wird. Die Landesregierung kann ferner bestimmen, daß Seemannsämter bei der Anlegung der Personennachweise nach Absatz 1 mitwirken. Um die planmäßige und reibungslose Durchführung der Erfassung sicherzustellen, kann die Bundesregierung für besondere Fälle Einzelweisungen erteilen.
(4) Die Erfassungsbehörde leitet das Erfassungsergebnis dem Kreiswehrersatzamt zu.
(5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden notwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie erstatten auch den durch die. Erfassung entstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeitnehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1968 (BGBl. 1 S. 551), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunten Änderungsgesetzes zum Wehrpflichtgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1046), fallen.
(6) Männliche Personen können bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres erfaßt werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
3. Heranziehung
von ungedienten Wehrpflichtigen
§ 16 Zweck der Musterung
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heranziehung zum Wehrdienst gemustert.
(2) Durch die Musterung wird entschieden, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen. Festgestellt wird ferner die Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten im Falle des § 5 Abs. 2.
§ 17 Durchführung der Musterung
(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatzämtern im Benehmen mit den kreisfreien Städten und den Landkreisen durchgeführt.
(2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind die für die Musterung erforderlichen Räume bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.
(3) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter zur Musterung vorzustellen.
(4) Die Wehrpflichtigen sind vor ihrem Erscheinen vor dem Musterungsausschuß auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu untersuchen. Dabei sind solche Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar
sind. Der Musterungsausschuß kann eine nochmalige Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen.
(5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe des Tauglichkeitsgrades schriftlich dem Musterungsausschuß vorzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine Abschrift auszuhändigen.
(6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleichkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vorgenommen werden.
(7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Operation im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes und nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung.
§ 18 Musterungsausschuß
(1) Die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 treffen Musterungsausschüsse, die bei den Kreiswehrersatzämtern gebildet werden. Bei Wehrpflichtigen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen werden sollen, entscheiden die Kreiswehrersatzämter j das gleiche gilt für Zurückstellungen nach § 12 Abs. 5 oder wenn nach der Musterung Wehrdienstausnahmen oder die Voraussetzungen einer Heranziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2) eintreten oder wegfallen oder der Eintritt oder Wegfall bekannt wird.
(2) Die Musterungsausschüsse sind mit dem Leiter des Kreiswehrersatzamtes oder seinem Vertreter als Vorsitzendem, einem Beisitzer, der von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle benannt wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer besetzt.
(3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Beschlußorgane der kreisfreien Städte und Landkreise, die die ehrenamtlichen Beisitzer binnen drei Monaten nach Mitteilung der erforderlichen Zahl der Beisitzer wählen.
(4) Die Beisitzer haben über die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
§ 19 Verfahrensgrundsätze
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet das Musterungsverfahren. Er hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen.
(2) Die Mitglieder des Musterungsausschusses haben gleiches Stimmrecht. Weisungen für den Einzelfall dürfen ihnen nicht erteilt werden. Das Verfahren ist nicht öffentlich.
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(3) Der Musterungsausschuß erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise. Der Wehrpflichtige ist zu hören. Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Musterungsausschuß findet nicht statt. Die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig.
(4) Alle Behörden und Gerichte haben dem Musterungsausschuß Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Der Musterungsausschuß kann insbesondere das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.
(5) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein gesetzlicher Vertreter binnen der für den Wehrpflichtigen laufenden Fristen selbständig Anträge stellen und von den zulässigen Rechtsbehelfen Gebrauch machen. Die Vorschriften für die Anträge und Rechtsbehelfe des Wehrpflichtigen gelten entsprechend.
(6) Kann die Entscheidung nicht im Musterungstermin getroffen werden, so entscheidet, der Musterungsausschuß, ob der Wehrpflichtige erneut zu laden ist. Der Ausschuß kann den Vorsitzenden ermächtigen, allein schriftlich zu entscheiden, wenn die Entscheidung von dem Ergebnis einer vom Ausschuß angeordneten Beweisaufnahme abhängt und ein eindeutiges Ergebnis der Beweisaufnahme zu erwarten ist. Bei erneuter Ladung kann der Musterungsausschuß in anderer Zusammensetzung entscheiden.
(7) über das Ergebnis der Musterung erhalten die Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungsbescheid.
(8) Das Verfahren vor dem Musterungsausschuß ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind dem Wehrpflichtigen zu erstatten. Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet.
§ 20
Zurücksteüungsanträge
(1) Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4 sollen bei der Meldung zur Erfassung, spätestens zwei Wochen vor der Musterung, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Erfassungsbehörde gestellt sein. Sie sind zu begründen. Die Erfassungsbehörde prüft, ob die Angaben, die den Antrag begründen, sachlich richtig sind, und leitet den Antrag mit dem Prüfungsergebnis dem Kreiswehrersatzamt zu.
(2) Ist die Frist versäumt, können Zurückstellungsanträge nur noch bis zur Musterung bei dem Kreiswehrersatzamt gestellt werden. Entsteht der Zurückstellungsgrund später, sind Zurückstellungsanträge nur binnen drei Monaten nach Eintritt des Grundes zulässig. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, daß über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Kreiswehrersatzamt zu entscheiden hat.
§ 20 a Eignungsprüfung
(1) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsbescheid wehrdienstfähig sind, können vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für bestimmte Verwendungen geprüft werden. Sie haben sich nach Aufforderung durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zur Prüfung vorzustellen. § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind die für die Eignungsprüfung erforderlichen Räume bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.
§ 21 Einberufung
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Kreiswehrersatzämtern auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bundesministers der Verteidigung in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekanntgegeben.
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.
§ 22
Verfahrensvorschriften
Durch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt über
1. das Verfahren bei der Musterung und der Einberufung von ungedienten Wehrpflichtigen sowie über die Erstattung der Auslagen gemäß § 19 Abs. 8,
2. die Voraussetzungen für die Berufung der ehrenamtlichen Beisitzer in die Musterungsausschüsse, über die Amtsdauer und die vorzeitige Beendigung des Amtes sowie über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer.
4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen
§ 23
(1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn
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seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder, soweit sich Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben, erneut ärztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen. Sie haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. Das Nähere über ihre Anhörung und Untersuchung sowie über den Zeitpunkt der Einberufung regelt eine Rechtsverordnung. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Als gedient im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Wehrpflichtige, die mindestens einen Monat Grundwehrdienst oder eine Wehrübung geleistet haben.
(3) Im Einberufungsbescheid für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft ist zu bestimmen, daß der Wehrpflichtige sich unverzüglich bei der angegebenen Einheit oder Dienststelle zu melden hat, wenn der Bundesminister der Verteidigung die Anordnung nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 durch öffentlichen Aufruf im Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) bekanntmacht, oder das Kreiswehrersatzamt sie dem Wehrpflichtigen formlos mitteilt. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ende der ersten Durchgabe im Rundfunk, die Mitteilung mit dem Zugang an den Wehrpflichtigen als bewirkt; dieser Zeitpunkt ist auch für den Diensteintritt festzusetzen.
5. Wehrüberwachung
§ 24
(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer Musterung an der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste, bei Unteroffizieren, in dem sie das fünfundvierzigste, und bei Mannschaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie das zweiunddreißigste Lebensjahr vollenden, im Falle des § 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Auch nach diesem Zeitpunkt unterliegen der Wehrüberwachung abweichend von der Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige, die für den Verteidigungsfall einberufen sind.
(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören, unterliegen der Wehrüberwachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus diesem Vollzugsdienst an.
(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehrpflichtigen ausgenommen, die
1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),
2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10),
3. vom Wehrdienst befreit sind (§11) oder
4. eine Erklärung nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 abgegeben haben oder deren Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, festgestellt ist oder als festgestellt gilt.
(4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen für begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im Rahmen der Wehrüberwachung übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise befreit werden, wenn und solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht kommen.
(5) Wehrpflichtige, die gemäß § 13 a nicht zum Wehrdienst herangezogen werden, unterliegen für die Dauer ihrer Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nicht der Wehrüberwachung.
(6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen
1. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder ihrer Wohnung binnen einer Woche der zuständigen Wehrersatzbehörde ihres Weg- und Zuzugsortes zu melden,
2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde sich persönlich zu melden dabei findet § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung ,
4. die Pflicht, ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, mißbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen und sie auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle zur Überprüfung vorzulegen,
5. die Pflicht, den ausgehändigten Wehrpaß sorgfältig aufzubewahren, ihn nicht mißbräuchlich zu verwenden und ihn auf Aufforderung def zuständigen Dienststelle vorzulegen oder zurückzugeben,
6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden.
(7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich oder mündlich zu melden
1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als acht Wochen fernzubleiben § 3 Abs. 2 bleibt unberührt ,
2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstausnahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,
3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens sechs Monaten begründen; auf Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen und Verletzungen seit der Musterung, Prüfung der Verfügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung, von denen
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der Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, daß sie für die Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang sind,
4. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heranziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2) und den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung,
5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes.
(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen, die als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 29 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. September 1974 (BGBL I S. 2317), fahren, können durch Rechtsverordnung der See-Berufsgenossenschaft übertragen werden. Kosten, die der See-Berufsgenossenschaft durch die Übertragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund. In der Rechtsverordnung können Art und Höhe der Kostenerstattung bestimmt werden.
Abschnitt III Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer
§ 25
Wirkungen der Kriegsdienstverweigerung
Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes einen Zivildienst außerhalb der Bundeswehr zu leisten. Er kann auf seinen Antrag zum waffenlosen Dienst in der Bundeswehr herangezogen werden.
§ 25 a
Ungediente Wehrpflichtige, die weder einberufen noch vorbenachrichtigt sind
(1) Ungediente Wehrpflichtige, die weder einberufen noch schriftlich benachrichtigt sind, daß sie als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden können, leisten Zivildienst an Stelle des ¦Wehrdienstes, wenn sie unter Berufung auf Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes dem Kreiswehrersatzamt erklärt haben, daß sie sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzen und deshalb den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern. Ihre Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, gilt mit Begründung des Zivildienstverhältnisses, mit Annahme für den Zivildienst durch schriftlichen Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst oder spätestens zwei Jahre nach Abgabe der Erklärung als festgestellt. Die nach dem. Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1977 (BGBl. I S. 2039) als gleichwertig anerkannten anderen Dienste und Tätigkeiten stehen dem Zivildienst gleich.
(2) Wenn und solange die Zahl der verfügbaren Wehrpflichtigen aus den aufgerufenen Jahrgängen nicht ausreicht, die Erfüllung des Verteidigungsauftrages der Streitkräfte sicherzustellen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung die Überprüfung der in Absatz 1 genannten Wehrpflichtigen, deren Berechtigung noch nicht als festgestellt gilt, in dem Verfahren nach § 26 Abs. 3 bis 8 angeordnet; sie leisten Zivildienst an Stelle des Wehrdienstes, wenn auf ihren Antrag in diesem Verfahren festgestellt ist, daß sie berechtigt sind, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung unverzüglich aufzuheben, wenn der Bundestag es binnen sechs Wochen nach ihrer Verkündung verlangt.
§ 25 b
Soldaten, einberufene, vorbenachrichtigte und gediente Wehrpflichtige
(1) Soldaten und ungediente Wehrpflichtige, die zum Wehrdienst einberufen sind oder schriftlich benachrichtigt sind, daß sie als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden können, sowie gediente Wehrpflichtige (§ 23 Abs. 2) leisten Zivildienst an Stelle des Wehrdienstes, wenn auf ihren Antrag in dem Verfahren nach § 26 Abs. 3 bis 8 festgestellt ist, daß sie berechtigt sind, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
(2) Ein Soldat, der die Feststellung seiner Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, beantragt hat, kann nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Zivildienstgesetzes in den Zivildienst überführt werden, wenn der Dienst mit der Waffe für ihn eine unzumutbare und auf andere Weise nicht behebbare Härte bedeuten würde. Mit der Umwandlung seines Wehrdienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis nach dem Zivildienstgesetz gilt seine Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, als festgestellt.
§ 26 Verfahren
(1) Die Erklärung nach § 25 a Abs. 1 ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt abzugeben; entsprechendes gilt für den Antrag nach § 25 b Abs. 1, der zu begründen ist. Erklärung und Antrag befreien nicht von der Pflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur Musterung vorzustellen. In den Fällen des § 25 a Abs. 2 ersetzt die vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung abgegebene Erklärung den Antrag, wenn der Wehrpflichtige sie innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt begründet hat.
(2) Für ungediente Wehrpflichtige (§ 25 a Abs. 1) hat ein Antrag auf Feststellung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (§ 25 a Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 3), bis zur Entscheidung des Ausschusses aufschiebende Wirkung für die Heranziehung zum Wehrdienst.
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(3) Die Entscheidung über den Antrag nach § 25 a Abs. 2 oder nach § 25 b Abs. 1 treffen besondere Ausschüsse (Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer). Sie werden für den Bezirk eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter bei Kreis wehrer-satzämtern gebildet und mit einem vom Bundesminister der Verteidigung bestimmten Vorsitzenden, einem Beisitzer, der von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle benannt wird, sowie zwei ehrenamtlichen Beisitzern besetzt. Die Mitglieder der Ausschüsse sind an Weisungen nicht gebunden. Der Vorsitzende hat im Ausschuß beratende Stimme; er muß zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein und das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Die Beisitzer müssen das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen für ihre Aufgabe auf Grund ihrer Lebenserfahrung geeignet sein. Aus jeder kreisfreien Stadt und jedem Landkreis sind von den durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmten Beschlußorganen mindestens zwei Beisitzer zu wählen. Die Reihenfolge ihrer Heranziehung wird von dem zuständigen Kreiswehrersatzamt durch das Los bestimmt.
(4) Die Ausschüsse prüfen die Ernsthaftigkeit der Berufung auf das Grundrecht des Artikels 4 Abs. 3 des Grundgesetzes und stellen fest, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Grundrechts vorliegen; zu den Voraussetzungen gehört, daß der Antragsteller seine Gewissensentscheidung nach seinem persönlichen Ausdrucksvermögen einleuchtend begründet. Bleiben Zweifel, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, so ist der Antragsteller anzuerkennen, es sei denn, daß die Berufung auf die Gewissensentscheidung nach seinem Gesamtverhalten nicht glaubhaft ist.
(5) Die Entscheidung der Ausschüsse ergeht nach mündlicher Aussprache mit dem Antragsteller. Von der Aussprache kann im Einvernehmen mit dem Antragsteller abgesehen werden, wenn dies sachdienlich ist. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Die Ablehnung darf nur auf gerichtlich nachprüfbare Tatsachen gestützt werden.
(6) Im übrigen gelten § 18 Abs. 3 und 4 und § 19 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 6 Satz 2 sowie § 22 entsprechend. Der Wehrpflichtige ist über die zulässigen Rechtsbehelfe (§§ 32 bis 35) zu belehren.
(7) Einer Entscheidung über den Antrag bedarf es nicht, wenn und solange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt.
(8) Zur unentgeltlichen Vertretung von Wehrpflichtigen vor den Prüfungsausschüssen und -kam-mern für Kriegsdienstverweigerer oder einem Verwaltungsgericht sind auch die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen zugelassen.
§ 27
Waffenloser Dienst
Der waffenlose Dienst in der Bundeswehr befreit von der Pflicht zum Kampf mit der Waffe und der Pflicht zur Teilnahme an einer Ausbildung, die den Wehrpflichtigen auf den Kampf mit der Waffe vorbereitet.
Abschnitt IV
Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades
§ 28 Beendigungsgründe
Der Wehrdienst endet
1. durch Entlassung (§ 29),
2. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes,
3. durch Ausschluß (§30).
§ 29
Entlassung
(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, ist zu entlassen
1. mit Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, es sei denn, daß er anschließend Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft zu leisten hat oder der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall eingetreten ist,
2. aus dem Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, wenn dessen Anordnung aufgehoben wird oder der Soldat nicht mehr zur Verfügungsbereitschaft gehört, es sei denn, daß der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall eingetreten ist,
3. während des Verteidigungsfalles bei Beendigung der Verwendung oder mit Ablauf des Jahres, in dem er das sechzigste Lebensjahr vollendet, im Falle des § 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres,
4. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt sind,
5. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird oder eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung durch die Wehrersatzbehörde ,
6. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,
7. wenn seine Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, festgestellt worden ist, soweit er nicht auf seinen Antrag zum waffenlosen Dienst herangezogen oder nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes in den Zivildienst überführt wird,
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8. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag zugestimmt hat,
9. wenn er unabkömmlich gestellt ist,
10. wenn er gemäß § 13 a der zuständigen Behörde für den Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz im Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung stand und ohne die Einberufung hierfür weiterhin verfügbar sein würde.
(2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich oder geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen Antrag kann er auch dann entlassen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Der Arzt der Bundeswehr muß einen Arzt der Versorgungsverwaltung hinzuziehen, wenn mit der Geltendmachung von Versorgungsansprüchen zu rechnen ist oder wenn der Soldat dies beantragt. Das Recht des Soldaten, darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlassung entscheidende Dienststelle kann auch andere Beweise erheben.
(3) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer Dienstbeschädigung, so ist vor der Entlassung eine Ärztekommission zu hören. Sie ist bei den Wehrbereichsverwaltungen zu bilden. Die Kommission besteht aus drei Ärzten, die von der medizinischen Fakultät einer im Wehrbereich liegenden Universität, vom Wehrbereichsarzt und von dem zur Entlassung stehenden Soldaten der über die Entlassung entscheidenden Dienststelle benannt werden. Die Kommission bestimmt ihren Vorsitzenden selbst.
(4) Er kann entlassen werden
1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehrersatzbehörde, wenn das Verbleiben im Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde,
2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei Monaten oder mehr erkannt ist.
(5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre oder der die Ausübung des Entlassungsrechts übertragen worden ist. Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 7 und 9 sowie nach Abschluß einer Wehrübung verfügt der nächste Disziplinarvorgesetzte; das gleiche gilt, wenn bei der Einstellungsuntersuchung die vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit oder die Wehrdienstunfähigkeit des Soldaten festgestellt wird.
(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tage als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er bei der Truppe oder Dienststelle geblieben wäre. Seine Pflicht, die Zeit nachzudienen, während der er schuldhaft ferngeblieben ist (§ 5 Abs. 3), bleibt unberührt.
§ 29 a
Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, in dem für seine Entlassung festgesetzten Zeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,
1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem für die Entlassung festgesetzten Zeitpunkt oder
2. wenn er innerhalb dieser Frist von drei Monaten schriftlich erklärt, daß er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung.
§ 30
Ausschluß aus der Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades
(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 entlassen wird.
(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt wird
1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder
2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
§ 31 Wiederaufnahme des Verfahrens
Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes durch einen Ausschluß darf für die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend gemacht werden.
Abschnitt V Rechtsbehelfe
§ 32 Rechtsweg
Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses Gesetzes gilt die Verwaltungsgerichtsordnung nach Maßgabe der §§ 33 bis 35.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
§ 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer (§ 26 Abs. 3 und 6) hat aufschiebende Wirkung. Wird ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst gestellt, nachdem der Musterungsbescheid vollziehbar geworden ist, hat der Widerspruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses keine aufschiebende Wirkung. Gegen den Musterungsbescheid und den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer kann auch das Kreiswehrersatzamt Widerspruch einlegen.
(3) über den Widerspruch gegen den Musterungsbescheid entscheiden Musterungskammern, die für den Bezirk eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter bei Wehrbereichs Verwaltungen gebildet werden. Sie sind mit einem zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst, befähigten Angehörigen der Bundeswehrverwaltung als Vorsitzendem, einem Beisitzer, der von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle benannt wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer besetzt.
(4) über den Widerspruch gegen Bescheide der Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer entscheiden Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer, die für den Bezirk eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter bei Wehrbereichsverwaltungen gebildet werden. Im übrigen gilt § 26 Abs. 3, 4 und 7 entsprechend.
(5) über den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid (§ 21 und § 23 Abs. 1) entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß der Widerspruch unter Vorlage eines Bescheides über die Unabkömmlichstellung oder über die mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens zehn Jahre eingegangene Verpflichtung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz eingelegt und dieser Bescheid von dem zuständigen Kreiswehrersatzamt geprüft ist.
(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Muste-rungs- und Prüfungskammern werden von den durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmten Beschlußorganen der im Bereich der Musterungsund Prüfungskammern gelegenen kreisfreien Städte und Landkreise binnen drei Monaten nach Mitteilung der erforderlichen Zahl der Beisitzer gewählt. Soweit in Ländern für den Bereich einer höheren Verwaltungsbehörde Bezirksvertretungen bestehen,
werden die Beisitzer von diesen gewählt. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Für das Verfahren der Musterungskammern gelten die §§19 und 22 entsprechend. Das gleiche gilt mit Ausnahme des § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 für das Verfahren der Prüfungskammern. Der Wehrpflichtige kann mit seinem Einverständnis von der Pflicht, sich vorzustellen, befreit werden.
(8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht wird.
(9) Der Wehrpflichtige ist über den zulässigen Rechtsbehelf gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt zu belehren.
§ 34
Besondere Vorschriften für das gerichtliche Verfahren
(1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist binnen eines Monats nach Zustellung die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden oder das Verwaltungsgericht die Revision in seiner Entscheidung zugelassen hat. Die Zulassung der Revision kann nur verweigert werden, wenn offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist. Die Revision muß zugelassen werden, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
(3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechend. Gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde ausgeschlossen.
§ 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
(1) Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, den Einberufungsbescheid und den Bescheid der Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören.
(2) Auch die Wehrbereichsverwaltung kann gegen den Musterungsbescheid und den Bescheid der Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer Anfechtungsklage erheben oder Rechtsmittel einlegen.
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Abschnitt VI Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 36
Angehörige der früheren Wehrmacht und Wehrpflichtige älterer Geburtsjahrgänge
(1) Offiziere und Unteroffiziere der früheren Wehrmacht sind bis zum Ablauf des Jahres wehrpflichtig, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden.
(2) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die in der früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet oder außerhalb der früheren Wehrmacht eine militärische Grundausbildung erhalten haben, gilt § 23 entsprechend. Sie sind jedoch zu untersuchen und unterliegen der Wehrüberwachung von der Prüfung ihrer Verfügbarkeit an. Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid hat bei ihrer erstmaligen Einberufung zur Bundeswehr aufschiebende Wirkung. Sie werden im Frieden nur zu Wehrübungen herangezogen, deren Gesamtdauer bei Mannschaften höchstens drei, bei Unteroffizieren höchstens sechs und bei Offizieren höchstens achtzehn Monate beträgt.
(3) Wehrpflichtige, die in der früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben, sind mit dem ihrem letzten früheren Dienstgrad entsprechenden Dienstgrad einzuberufen.
(4) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1937 geboren sind, werden im Frieden nur zu Wehrübungen, deren Gesamtdauer bei Mannschaften höchstens drei Monate, bei Unteroffizieren höchstens sechs Monate, bei Offizieren höchstens achtzehn Monate beträgt, herangezogen.
§ 36 a
Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve
Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden Wehrpflichtigen unterliegen auch dann der Wehrüberwachung, wenn sie vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr nicht erfaßt und gemustert worden sind.
§ 37 Verzicht auf einen Dienstgrad
(1) Wehrpflichtige, die nicht in der Bundeswehr gedient haben, können auf ihren früheren Dienstgrad verzichten. In diesem Fall erhalten sie den untersten Mannschaftsdienstgrad.
(2) Die Verzichtserklärung ist bei dem für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Kreiswehrersatzamt zu Protokoll zu geben.
(3) Die Verzichtserklärung kann nicht widerrufen werden.
§ 38
Wiedergutmachung
(1) Angehörigen der früheren Wehrmacht, die Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes sind und deshalb in ihrer militärischen Laufbahn
benachteiligt wurden, ist auf Antrag der Dienstgrad zu verleihen, den sie bei normalem Verlauf ihrer Laufbahn wahrscheinlich erreicht hätten.
(2) § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 39 Verleihung eines höheren Dienstgrades
(1) Einem Wehrpflichtigen, der sich die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr oder der früheren Wehrmacht erworben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen werden (§4 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes).
(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23 Abs. 1 und 2.
§ 40 Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung
(1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen Eignung für eine militärfachliche Verwendung vorgesehen, so kann ihm der für die Dienststellung erforderliche Dienstgrad für die Dauer der Verwendung oder endgültig verliehen werden.
(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23 Abs. 1 und 2.
§ 41 Wehrpflicht bei Zuzug
(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), genannten Gebieten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat oder verlegt, wird erst zwei Jahre danach wehrpflichtig.
(2) Mit der Einberufung gilt die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes nach dem Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-2, veröffentlichten bereinigten Fassung als erteilt.
§ 42
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte
(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden für die
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen. Haben Wehrpflichtige im Vollzugsdienst der Polizei mindestens drei Jahre Dienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Die Gesamtdauer der von ihnen noch zu leistenden Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens achtzehn Monate. Der im Vollzugsdienst der Polizei über drei Jahre geleistete Dienst kann, auf diese Wehrübungen, der zwischen achtzehn Monaten und drei Jahren geleistete Dienst auf den Wehrdienst angerechnet werden.
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst dem zuständigen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst bei der Vollzugspolizei nicht antreten.
(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im Vollzugsdienst der Polizei mindestens einen Monat Dienst geleistet haben, gilt § 23 Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 42 a
Grenzschutzdienstpflicht
Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 (BGBl. I S. 1801), zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet sind (Grenzschutzdienstpflichtige), können nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Der im Bundesgrenzschutz geleistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen; § 42 ist nicht anzuwenden.
§ 43
Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
(1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehrüberwachung der Wehrpflichtigen, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, ohne daß ihre Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2 ruht, werden durch besonderes Gesetz geregelt. Wehrpflichtige, die ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung ihren ständigen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausverlegen, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfaßt, gemustert und einberufen.
(2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Aufforderung, sich zur Erfassung persönlich zu melden (§ 15 Abs. 2), zur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 3) oder sich gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3 bei der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden, jedoch ihren ständigen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereichs haben, sind für die Dauer der Abwesenheit von der Melde- oder Vorstellungspflicht zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden ist oder wenn ihnen die Meldung oder Vorstellung zugemutet werden kann. Sie haben
sich unverzüglich nach Rückkehr bei der zuständigen Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde zu melden.
§ 44
Zustellung, Vorführung und Zuführung
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide sind zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt das Verwaltungszustellungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341). Einberufungsbescheide zu Wehrübungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet sind oder nicht länger als drei Tage dauern, können auch durch Eilbrief oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden; die Zustellung durch Eilbrief gilt mit dessen Zugang als bewirkt. Für das Zustellungsverfahren bei der Erfassung gelten die ZustellungsVorschriften der Länder. Bei minderjährigen Wehrpflichtigen ist an diese zuzustellen; § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gelten insoweit nicht.
(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Musterung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eignungsprüfung oder auf eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 24 Abs. 6 Nr. 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorführung angeordnet werden; das gleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Abs. 6). Die Polizei ist um Durchführung zu ersuchen.
(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige, die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten, dem nächsten Feldjäger-Dienstkommando zuzuführen.
(4) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der Vorführung oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht.
§ 45 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2
a) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 17 Abs. 4, 6 und 7, § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3) auf die geistige oder körperliche Tauglichkeit untersuchen oder auf die Eignung für bestimmte Verwendungen (§ 20 a Abs. 1 Satz 1 und 2) prüfen läßt,
b) seinen Wehrpaß nicht in Empfang nimmt oder auf Verlangen nicht der zuständigen Dienststelle vorlegt oder
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c) bei (Um LmiI Uissunq odei spater /um Gebrauch im Weludiensl bestimmte ßekleidungs- oder Ausiust ungsslucke nicht übernimmt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
erforderliche Genehmigung einholt,
3. als Wehrpflichtiger, der einen Einberufungsbescheid für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft erhalten hat, einer Pflicht nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
4. gegen eine Vorschrift des § 15 Abs. 2 oder 6 über die Erteilung von Auskünften oder die persönliche Meldung zur Erfassung verstößt,
5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17 Abs. 3 oder § 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt oder
6. eine ihm nach § 24 Abs. 6 oder 7 während der Wehrüberwachung obliegende Pflicht verletzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189), ist, soweit es sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der Erfassung handelt, das Kreiswehrersatzamt.
§ 46
Stadtstaatklausel
Die Länder Bremen und Hamburg bestimmen, welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem Gesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnungen den Landesbehörden, den kreisfreien Städten und den Landkreisen oder den Gemeinden sowie deren Vertretungskörperschaften zugewiesen sind.
§ 47 (entfällt)
§ 48
Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall
(1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten, wenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet sind:
1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können im Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt widerrufen werden, es sei denn, daß die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
2. Die Vorschriften über die Mitwirkung besonderer Ausschüsse beim Musterungs verfahren (§§ 18 und 33) sind nicht anzuwenden. An Stelle des Ausschusses entscheidet der Leiter der Behörde, bei der der Ausschuß zu bilden wäre. Die kreisfreie Stadt oder der Landkreis sollen vor der Entscheidung gehört werden.
3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Einberufungsbescheid bei der erstmaligen Einberufung eines gedienten Wehrpflichtigen zur Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Satz 3) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33 Abs. 2).
4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Als Untersuchung gilt die Einstellungsuntersuchung.
5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben Wehrpflichtige
a) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch wenn sie der Wehrüberwachung nicht unterliegen,
b) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen wollen,
c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhalten, und, soweit sie einem aufgerufenen GeburtsJahrgang angehören, sich beim zuständigen oder nächsten Kreiswehrersatzamt zu melden.
Dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben oder bei deutschen Dienststellen oder öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Organisationen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt sind oder mit Genehmigung einer obersten Bundesoder Landesbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle sich außerhalb dieses Geltungsbereichs aufhalten oder ihn verlassen.
6. Die Überprüfung der in § 25 a Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen in dem Verfahren nach § 26 Abs. 3 bis 8 gilt als nach § 25 a Abs. 2 angeordnet. § 26 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(2) Im Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nr. 2 bis 6 und folgende Vorschriften:
1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 ist innerhalb achtundvierzig Stunden zu erstatten.
2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, festzustellen, können auf ihren Antrag zum waffenlosen Dienst einberufen werden, bevor über ihren Feststellungsantrag entschieden ist.
3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen auch im Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2 vom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im Verteidigungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst einzuberufen.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall zum freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr melden, dürfen von einem Offizier in der Stellung eines Bataillonskommandeurs oder in entsprechender Dienststellung als Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit ihrem letzten in der Bundeswehr oder in der früheren Wehrmacht erreichten Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Einberufung durch das zuständige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.
§ 49
Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben
(1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall für Aufgaben verwendet werden sollen, die der Herstellung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte dienen, können nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, ohne Jahrgangsaufruf erfaßt und gemustert werden. Sie können nach Maßgabe dieses Gesetzes zu Wehrübungen einberufen werden, wenn die Bundesregierung feststellt, daß dies zu einer nach den Umständen gebotenen Herstellung der Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist. Auch ohne diese Feststellung können sie zu einer Wehrübung einberufen werden, die jedoch nur der Vorbereitung auf ihre vorgesehene Verwendung im Einzelfall dienen darf; Mannschaften dürfen nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das fünfundvierzigste Lebensjahr vollenden, einberufen werden. Die §§ 13, 13 a und 36 bleiben unberührt.
(2) Das Nähere über die Erfassung der unter Absatz 1 fallenden Personen, soweit sie nicht zum Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung gehören oder nicht bei Dienststellen der Stationierungs- oder NATO-Streitkräfte beschäftigt sind, wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß natürliche Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts die für die Erfassung des unter Absatz 1 fallenden Personenkreises erforderlichen Angaben machen.
§ 50
Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverordnungen
1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staatenlosen unter die Wehrpflicht (§ 2),
2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2) dabei kann die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden oder auf die Landesregierungen übertragen werden; diese können ermächtigt werden, die Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiterzuübertragen ,
3. über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüberwachung auf die See-Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstattenten Kosten (§ 24 Abs. 8),
4. über das Verfahren in den Fällen der §§ 22, 23 Abs. 1 Satz 6, des § 26 Abs. 6 und des § 33 Abs. 7,
5. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben (§ 49 Abs. 2),
6. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3).
(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
§ 51 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 52 Inkrafttreten