Viertes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Bundesgesetzblatt
2557
Teill
Z1997 A
1977
Ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1977
Nr. 84
Tag Inhalt Seite
12. 12. 77 Viertes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes........................... 2557
810-1, 820-1, 821-1, 822-1, 0232-10-20
14.12.77 Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens (Wohnungsstichprobengesetz 1978)...................................... 2562
10. 12. 77 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-An wärter................................................................... 2564
51-1-18
12. 12. 77 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die von den Krankenkassen den
freiberuflich tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren ............ 2565
2124-2-2
13. 12. 77 Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1978..... 2566
15. 12. 77 Verordnung zur Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung bei ungünstiger
Beschäftigungslage.................................................................. 2567
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 48 ...............................
2568
Viertes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Vom 12. Dezember 1977
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert, durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040), wird wie folgt geändert:
1. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dies gilt nicht, wenn der Antragsteller als Teilnehmer an einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme mit Vollzeitunterricht bis zu drei Monaten oder mit Teilzeitunterricht bis zu zwölf Monaten gefördert worden ist oder wenn er an einer solchen Maßnahme teilnimmt."
b\ In Absatz 3 wird das Wort "zwölf" durch das Wort "vierundzwanzig" ersetzt.
§ 45 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte "für Personen, die nicht allein stehen," werden gestrichen und hinter den Worten "Unterkunft und" werden die Worte "Mehrkosten der" eingefügt.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
3. § 80 erhält folgende Fassung:
"§ 80
(1) Arbeitern, die in Betrieben des Baugewerbes, in denen die Voraussetzungen des § 83 erfüllt sind, auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind, wird für die in der Förderungszeit geleisteten Arbeitsstunden Win-fergeld gewährt. Dies gilt nicht für die Zeit vom 25. Dezember bis 1. Januar. Das Wintergeld beträgt zwei Deutsche Mark für jede Arbeitsstunde.
(2) Das Wintergeld wird für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes geleisteten Arbeitsstunden gewährt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann, wenn dadurch die Bautätigkeit in der witterungsungünstigen Jahreszeit voraussichtlich in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird, durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Wintergeld auch für Arbeitsstunden gewährt wird, die entsandte Arbeiter im Sinne des § 4 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes leisten. Er darf die Gewährung von Wintergeld nur in Gebieten zulassen, in denen Bauarbeiten während der Förderungszeit in gleicher Weise witterungsbedingten Erschwernissen ausgesetzt sind wie im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er bestimmt ferner die zuständigen Dienststellen der Bundesanstalt, bei denen das Wintergeld zu beantragen ist."
4. In § 81 Abs. 1 Satz 2 werden hinter den Worten "und 80" die Worte "Abs. 1" eingefügt.
5. In § 91 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort "ältere" gestrichen.
6. In § 110 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
"1 a. die Tage einer Sperrzeit nach § 119; dies gilt nicht für die Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 4, die früher als drei Monate vor der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld eingetreten sind,".
7. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. für die Zeit einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, wenn der Arbeitslose die Abschlußprüfung bestanden hat, 75 vom Hundert des Arbeitsentgelts nach Absatz 7, mindestens das Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung,".
b) In Absatz 5 wird folgende Nummer 2 a eingefügt:
"2 a. für die Zeit einer Beschäftigung, die im Rahmen einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung nach den §§ 91 bis 96 gefördert worden ist oder die der Ar-
beitslose innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ausgeübt hat, mindestens das Arbeitsentgelt nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist; liegen die Voraussetzungen des § 112 a vor, so ist das erhöhte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn der letzte Tag des für den bisherigen Anspruch maßgebenden Bemessungszeitraumes bei Entstehung des neuen Anspruches länger als drei Jahre zurückliegt; § 112 a Satz 2 gilt entsprechend."
c) In Absatz 8 Satz 2 werden die Worte "nach Absatz 5 Nr. 4 b," durch die Worte "nach Absatz 5 Nr. 2 a und 4 b," ersetzt.
8. Dem § 115 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Das Arbeitsamt hat den Arbeitslosen in Abständen von nicht länger als drei Monaten zur Abgabe einer Erklärung darüber aufzufordern, ob und in welchem Umfang er Einkommen nach Absatz 1 erzielt oder erzielt hat. Diese Frist darf in Ausnahmefällen überschritten werden."
9. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tage der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei zeitlich unbegrenztem Ausschluß eine Kündigungsfrist von einem Jahr, im übrigen die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluß der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 2 längstens sechs Monate. Er ruht nicht über den Tag hinaus,
1. bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdien-
Nr. 84 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1977 2559
ten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von siebzig vom Hundert der Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte oder
3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nr. 1 zu berücksichtigende Anteil der Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres um je fünf vom Hundert; er beträgt nicht weniger als dreißig vom Hundert der Leistung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tage des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume, die insgesamt mindestens zwanzig Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassen. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis sowie einmalige Zuwendungen bleiben außer Betracht."
10. § 132 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und nach dem bisherigen Satz 1 Halbsatz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen in Abständen von nicht länger als drei Monaten auffordern, zu einer Arbeitsberatung zu kommen."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten "die Meldepflicht" die Worte "des Arbeitslosen und über die Aufforderungen des Arbeitsamtes zur Arbeitsberatung" eingefügt.
11. § 136 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "§ 112 Abs. 8" durch die Worte "§112 Abs. 5 Nr. 2 a oder Absatz 8" ersetzt.
b) In Satz 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. a) im Falle des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b sowie in den Fällen einer nach § 134 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung, wenn der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe auch auf einer Beschäftigung zur Berufsausbildung beruht,
b) im Falle des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c das um 25 vom Hundert verminderte Arbeitsentgelt nach § 112 Abs. 7,".
c) In Satz 1 wird die bisherige Nummer 2 Nummer 3.
d) In Satz 2 werden die Worte "Für die Zeit, während der" durch das Wort "Wenn" ersetzt, die Worte "aus Gründen, die in seiner Person oder in seinen Verhältnissen liegen," sowie die Worte "aus einem der genannten Gründe" gestrichen und nach den Worten "Nummer 2" die Worte "oder 3" eingefügt.
12. Nach § 139 wird folgender § 139 a eingefügt:
"§ 139 a
(1) Die Arbeitslosenhilfe ist jeweils für längstens ein Jahr zu bewilligen.
(2) Vor einer erneuten Bewilligung sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe zu prüfen."
13. In § 186 a Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Abs. 1" gestrichen.
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte "entgegen § 148 Abs. 1" durch die Worte "entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Arbeitslose die Angaben nach Aufforderung durch das Arbeitsamt (§ 115 Abs. 2 Satz 1) innerhalb der vom Arbeitsamt gesetzten Frist berichtigt, ergänzt oder nachholt."
Artikel 2 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Nach § 1395 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 1 der Ersten Zuständigkeits-anpassungs-Verordnung vom 27. September 1977 (BGBl. I S. 1869), wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
"VI. Erstattungen
§ 1395 a
Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter vom 1. Januar 1979 an die Aufwendungen, die von ihnen für Kinderzuschüsse zu Versichertenrenten zu tragen sind, in Höhe des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz. Der
14. § 231 wird wie folgt geändert:
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Hundt sriimislci Im Aihcil und So/ialordnung wird et nun hligl, im Liiiveinclimen mit dem Bundesmini-slei (Ici Fiiwin/en duich Ret hisverordnung das Nä-lieie iiIxm die Lislallung /u heslimmen; dabei kann ..uich eine pauschale Lrslaltung vorgesehen werden. Die Abiec hnung mit den Versicherungsträgern er-lolgl diinh das Bundesvei sicherungsamt; § 1389 \hs. 4 gill enls|)ic( hend."
Artikel 3 Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
Nach § 117 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBL I S. 1040, 1744), wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
"V. Erstattungen § 117 a
Der Bund erstattet der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 1. Januar 1979 an die Aufwendungen, die von ihr für Kinderzuschüsse zu Versichertenrenten zu tragen sind, in Höhe des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere über die Erstattung zu bestimmen; dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden."
Artikel 4 Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
Nach § 140 des Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069), wird folgender § 140a eingefügt:
"§ 140 a
Der Bund erstattet der Bundesknappschaft vom 1. Januar 1979 an die Aufwendungen, die von ihr für Kinderzuschüsse zu Versichertenrenten zu tragen sind, in Höhe des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere über die Erstattung zu bestimmen; dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden."
Artikel 5
Änderung des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes
Artikel 3 § 6 des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040, 1744) wird dahin geändert, daß Artikel 2 § 1 Nr. 2 und
Nummer 36 Buchstaben b und c, § 2 Nr. 1 und Nr. 35 Buchstaben b und c und § 3 Nr. 1 und Nummer 29 Buchstaben d und e am 1. Juli 1978 in Kraft treten.
Artikel 6 Übergangsvorschriften
1. § 110 Nr. 1 a des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 6 dieses Gesetzes ist erstmals bei Sperrzeiten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.
2. § 112 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes ist in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.
3. § 117 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchstabe b gilt auch für Ansprüche, die vor dem 12. Mai 1976 entstanden sind, wenn die Entscheidung über den Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch in zulässiger Weise angefochten werden konnte; Leistungen, die der Arbeitslose bereits erhalten hat, sind anzurechnen, übersteigende Beträge sind nicht zurückzuzahlen. Soweit § 117 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes nicht durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b neu geregelt worden ist, ist er für Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, in der bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.
4. § 139 a des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 12 dieses Gesetzes ist auf Fälle, in denen Arbeitslosenhilfe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden ist, erst, nach Ablauf von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.
5. Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt zur Abgeltung der Beiträge, die für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1978 für die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 der Reichsversicherungsordnung, § 2 Abs. 1 Nr. 12 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Reichsknappschaftsgesetzes Versicherten zu entrichten sind, am 1. Oktober 1978 an das Bundesversicherungsamt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter den Betrag von 860 Millionen DM, an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Betrag von 579 Millionen DM und an die Bundesknappschaft den Betrag von 11 Millionen DM. Der Abgeltungsbetrag für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter ist vom Bundesversicherungsamt nach dem Verhältnis der Beitragseinnahmen des Jahres 1977 aufzuteilen. Der Bund stellt der Bundesanstalt für Arbeit den Abgeltungsbetrag von 1 450 Millionen DM zur Verfügung; damit sind auch die Aufwendungen für die Beiträge zur Rentenversicherung der Empfänger von Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben b und c und Absatz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes abgegolten.
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1977
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Artikel 7 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 12. Mai 1976 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. Dezember 1977
Der Bundespräsident Scheel
Der Bundeskanzler Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg