Gesetz zur Änderung des Wohnungsmodernisierungsgesetzes
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gesetz zur Änderung des Wohnungsmodernisierungsgesetzes
Vom 27. Juni 1978
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Wohmmgsmodernisierungsgesetzes
Das Wohnungsmodernisierungsgesetz vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2429) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Gesetz zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie (Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz ModEnG)".
2. § 1 erhält folgende Fassung:
"§ 1 Ziele der öffentlichen Förderung
Bund und Länder fördern
1. die Modernisierung von Wohnungen, um die Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit guten und preiswürdigen Wohnungen zu verbessern und dadurch zur Erhaltung von Städten und Gemeinden beizutragen, und
2. Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie in Wohnungen."
3. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Wohnungen, Wohnheime und einzelne Wohnräume, für deren Instandhaltung üblicherweise in den Haushalten der Gebietskörperschaften Mittel veranschlagt werden, sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Wohnungen, Wohnheime und einzelne Wohnräume der kommunalen Gebietskörperschaften."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Modernisierung, Energieeinsparung, Instandsetzung".
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:
"(2) Bauliche Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken, sind Modernisierung im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Maßnahmen der Instandsetzung fallen unter die Modernisierung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie durch bauliche Maßnah-
men zur Verbesserung von Wohnungen oder zur Einsparung von Heizenergie verursacht werden."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird gestrichen.
Die
bisherigen Nummern 4 bis 9 werden Nummern 3 bis 8.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(3) Bauliche Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken (energiesparende Maßnahmen), sind insbesondere Maßnahmen zur
1. wesentlichen Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und obersten Geschoßdecken,
2. wesentlichen Verminderung des Energieverlustes und des Energieverbrauchs der zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen,
3. Änderung von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen innerhalb des Gebäudes für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird,
4. Rückgewinnung von Wärme,
5. Nutzung von Energie durch Wärmepumpen- und Solaranlagen."
6. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Durch die Förderung mit anderen Mitteln, mit Steuervergünstigungen durch erhöhte Absetzungen und durch den Abzug von Aufwendungen auf Grund von § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 6 des Einkommensteuergesetzes oder mit Investitionszulagen wird die Förderung derselben baulichen Maßnahmen nach diesem Gesetz ausgeschlossen; dies gilt nicht für andere Mittel, die nur zur Ergänzung der Förderung nach diesem Gesetz bestimmt sind."
7. § 6 erhält folgende Fassung:
"§ 6 Finanzhilfen des Bundes
(1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der von den Ländern nach diesem Gesetz geförderten Modernisierung. Die Mittel des Bundes werden den Ländern nach Maßgabe des
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Bundeshaushaltsplans als Finanzhilfen nach Artikel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes zur Hälfte der Aufwendungen für die Förderung zur Verfügung gestellt.
(2) Stellen Bund und Länder ihre Mittel in verschiedenen Formen bereit, so wird das Anteilsverhältnis nach dem Barwert errechnet. Barwert ist der mit einem bestimmten Zinssatz auf einen bestimmten Stichtag unter Berücksichtigung von Zinseszinsen errechnete Gegenwartswert.
(3) Die Finanzhilfen des Bundes werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen c) zwischen Bund und Ländern zur Verfügung gestellt. Zur Förderung energiesparender Maßnahmen gewährt der Bund den Ländern in den Jahren 1978 bis 1982 Finanzhilfen in Höhe von 1 170 Millionen Deutsche Mark."
Dem § 7 werden folgende Absätze angefügt:
"(3) Bundesmittel, die zur Förderung energiesparender Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt sind, werden mit dieser Zweckbestimmung gesondert nach der Zahl aller Wohnun- a) gen verteilt. Der Verteilungsmaßstab ist aus den Ergebnissen der jeweils letzten allgemeinen amtlichen Zählung von Gebäuden und ih- "> rer Fortschreibung zu ermitteln.
(4) Bundesmittel, die von einem Lande im Laufe eines Haushaltsjahres nicht eingesetzt werden, dürfen bis zum Ablauf dieses Haushaltsjahres auf die anderen Länder verteilt werden. Die Absätze 2 und 3 sind dabei sinngemäß anzuwenden."
§ 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Bund kann sich an der von den Ländern geförderten Modernisierung und Instandsetzung durch Rückbürgschaften für Bürgschaften beteiligen, die die Länder nach § 13 Abs. 4 und 5 oder entsprechend ihren sonstigen Pro- a)
grammen zur Modernisierung übernehmen."
§ 9 Abs. 2 wird gestrichen.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Allgemeine Förderungs Voraussetzungen".
b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Einbau einer zentralen Heizungsanlage soll nur gefördert werden, wenn die bei der Errichtung von Wohngebäuden einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Wärmeschutz von Fenstern und Fenstertüren erfüllt sind oder im Zusammenhang mit dem Einbau erfüllt werden. Die Verbes-
serung des Wärmeschutzes soll nur gefördert werden, wenn die Heizungsanlage dem verminderten Energiebedarf angepaßt ist
oder im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wärmeschutzes angepaßt wird. Der Einbau von Thermostatventilen und von Steuerungs- und Regelungseinrichtungen in zentrale Heizungs- und Warmwasseranlagen darf nur gefördert werden, wenn auch der Einbau der zentralen Anlagen gefördert wird. Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1977 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden, dürfen die in § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 aufgeführten energiesparenden Maßnahmen nicht gefördert werden. "
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Zahl "40" durch die Zahl "30" ersetzt.
"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Förderung mit den Mitteln, die zur Förderung energiesparender Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt sind."
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Einsatz der Mittel".
b) Folgender Absatz wird angefügt:
" (4) Auf die Mittel, die zur Förderung energiesparender Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt sind, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Es soll jedoch gewährleistet werden, daß für die Förderung der Modernisierung in Schwerpunkten stets Mittel zur Förderung energiesparender Maßnahmen in dem Umfang zur Verfügung stehen, daß bauliche Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 bis 3 gleichzeitig gefördert werden können. "
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mittel werden als Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen oder als Zuschüsse zur Deckung der Kosten der Modernisierung bewilligt. Sie sind der Höhe nach so zu bemessen, daß die Erhöhung der Mieten oder Belastungen tragbar ist und in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen aus der Modernisierung steht. An Stelle von Zuschüssen können auch Darlehen der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Finanzierungsinstitute zur Deckung der Kosten der Modernisierung bewilligt werden, die mit den Zuschüssen im Zins verbilligt worden sind; die Verbilligung darf den Barwert der Zuschüsse nicht übersteigen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
" (2) Die Zuschüsse zur Deckung von Kosten energiesparender Maßnahmen sind bei der
12. Dem § 11 wird folgender Absatz angefügt:
13. § 12 wird wie folgt geändert:
14. § 13 wird wie folgt geändert:
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Förderung mit den dazu bestimmten Mitteln auf 25 vom Hundert der förderbaren Kosten zu bemessen. Förderbar sind Kosten, die mindestens 4 000 Deutsche Mark je Gebäude und innerhalb von fünf Jahren höchstens 12 000 Deutsche Mark je Wohnung betragen."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.
d) Im neuen Absatz 5 werden die Worte "Absatz 3" durch die Worte "Absatz 4" ersetzt.
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Bei der Bewilligung der Mittel hat der Eigentümer sich zu verpflichten, die Mittel zurückzuzahlen, wenn er für dieselbe bauliche Maßnahme
1. eine Steuervergünstigung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2,
2. eine Investitionszulage oder
3. andere Mittel des Bundes, der Länder, ihrer Finanzierungsinstitute oder der Gemeinden zur Förderung der Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung
in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht für andere Mittel, die nur zur Ergänzung der Förderung nach diesem Gesetz bestimmt sind."
§ 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Erhöhungsbetrag kann nach § 2 Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe ermittelt werden."
b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Sie endet, wenn die Mittel als Zuschuß zur Deckung der Kosten gewährt werden, mit Ablauf des neunten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Modernisierung beendet ist; sind die Mittel auch zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt worden, endet die Verpflichtung mit dem Ablauf des aus Satz 1 folgenden Zeitraumes."
Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
,,c) den anteilig auf die Wohnung entfallenden Zuschuß zur Deckung der Kosten auf Grund einer zuvor eingegangenen Verpflichtung innerhalb von drei Monaten mit dem Betrage zurückgezahlt hat, der bei gleichmäßiger Aufteilung des Zuschusses auf zehn Jahre nach der Modernisierung in die Zeit nach Beginn des neu begründeten Mietverhältnisses fällt."
In § 17 Abs. 2 werden die Worte "§ 3 Abs. 5" durch die Worte "§ 3 Abs. 6" ersetzt.
18. § 18 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:
"(3) Auf den Zuschuß zur Deckung der Kosten ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß der zurückzuerstattende Betrag durch gleichmäßige Aufteilung des Zuschusses auf zehn Jahre nach der Modernisierung zu ermitteln ist.
(4) Durch die Kündigung nach Absatz 1 und den Widerruf nach Absatz 2 oder 3 werden der Inhalt und die Dauer der Verpflichtung nicht berührt. Die Kündigung und der Widerruf dürfen bei der Ermittlung der Miete nicht berücksichtigt werden."
"§ 20 Duldung der Modernisierung
(1) Der Mieter hat eine Modernisierung, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften mit Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert wird oder eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 darstellt, zu dulden, es sei denn, daß deren Durchführung oder bauliche Auswirkung für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Den Mitteln öffentlicher Haushalte stehen die in § 5 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Mittel der Finanzierungsinstitute gleich.
(2) Der Vermieter hat dem Mieter zwei Monate vor der Durchführung der Modernisierung deren Art und Umfang schriftlich verbindlich mitzuteilen und dabei den geplanten Beginn und die voraussichtliche Dauer sowie die sich voraussichtlich ergebende Mieterhöhung anzugeben. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, für den Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Hat der Mieter gekündigt, darf der Vermieter mit der Durchführung nicht vor dem Ablauf der Mietzeit beginnen.
(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge der Modernisierung machen muß, hat der Vermieter in einem angemessenen Umfang zu ersetzen; auf Verlangen hat der Vermieter Vorschuß zu leisten. Die Rechte des Mieters nach § 537 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
19. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ist ein Zuschuß zur Deckung der Kosten gewährt worden, soll die Auflage erteilt werden, einen Betrag zurückzuzahlen, der bei gleichmäßiger Aufteilung des Zuschusses auf zehn Jahre nach der Modernisierung in die Zeit nach der Freistellung fällt."
b) Absatz 2 wird gestrichen.
20. § 20 erhält folgende Fassung:
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(4) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von diesen Vorschriften abweichen, sind für die Modernisierung unwirksam."
21. Nach § 20 werden folgende §§ 20 a und 20 b eingefügt:
,,§ 20 a
Förderung von energiesparenden
Maßnahmen in sonstigen Räumen
von juristischen Personen
(1) Mittel, die zur Förderung energiesparender Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt sind, können auch für energiesparende Maßnahmen in sonstigen Räumen eingesetzt werden, die im Eigentum von juristischen Personen stehen, soweit diese von der Körperschaftsteuer befreit sind. Dasselbe gilt für juristische Personen, die nicht körperschaftsteuerpflichtig sind und kirchliche oder mildtätige Zwecke verfolgen.
(2) Sonstige Räume sind Räume, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19° Celsius beheizt werden.
(3) Förderbar sind Kosten, die mindestens 4 000 Deutsche Mark je Gebäude und innerhalb von fünf Jahren höchstens 100 Deutsche Mark je Quadratmeter Nutzfläche betragen. Die Förderung ist auf Kosten von 500 000 Deutsche Mark je Eigentümer und Kalenderjahr begrenzt.
§ 20b
Förderung von energiesparenden Maßnahmen beim Bau von Gebäuden
(1) Mittel, die zur Förderung energiesparender Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt sind, können auch beim Bau von Wohngebäuden eingesetzt werden; gefördert werden darf der Einbau von Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme, von Wärmepumpen- und Solaranlagen.
(2) § 10 Abs. 4 und § 13 Abs. 1, 2, 6 und 7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
1. die Finanzierung des Gebäudes gesichert sein muß und
2. die energiesparenden Maßnahmen bei der Förderung bevorzugt werden, wenn sie von mehreren Eigentümern zur Einsparung von Kosten nach einem einheitlichen Plan zeitlich abgestimmt durchgeführt werden."
22. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:
»§ 21 a Ermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach dem 31. Dezember 1979 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in § 13 Abs. 2 festgelegten Vomhundertsatz der Zuschüsse der Nachfrage nach Fördermitteln anzupassen."
In § 22 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
Worte "§ 3 Abs, 1 Satz 3" durch die Worte
"§ 3 Abs. 1 Satz 3 und 6" ersetzt,
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz 1977 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2365), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1977 (BGBL I S. 3107), wird wie folgt geändert:
5 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q erhält folgende Fassung:
Bq) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten an Gebäuden
aa) für den Einbau von Anlagen .und Einrichtungen im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis d sowie f und g des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1976 (BGBL I S. 2673), von Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier Geschossen und von Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie für den Umbau von Fenstern und Türen und für den Anschluß an die Kanalisation oder die Wasserversorgung,, bb) für Maßnahmen, die ausschließlich zum Zwecke des Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen werden und für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird, cc) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme einschließlich der Anbindung an das Heizsystem..
Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Absetzungen ist, daß die Gebäude in den Fällen von Doppelbuchstabe aa vor dem 1. Januar 1961, in den Fällen von Doppelbuchstabe bb vor dem 1. Januar 1978 fertiggestellt worden sind, Die Voraussetzung, daß die Gebäude vor dem 1. Januar 1961 fertiggestellt worden sind, entfällt bei Aufwendungen für den Anschluß an die Kanalisation oder die Wasserversorgung, wenn der Anschluß nicht schon im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes möglich war, Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht übersteigen. Die erhöhten Absetzungen dürfen nicht gewährt werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine Investitionszulage in Anspruch genommen wird. Sind die Aufwendungen für die erstmalige Durchführung der Maßnahme Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, deren Nutzungswert nach § 21 a ermittelt wird und bei denen die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 vorliegen, so kann der Abzug dieser Aufwendungen mit gleichmäßiger Verteilung auf das Ka-
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lender jähr, in dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden Kalenderjahre zugelassen werden;".
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe
Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. IS. 3604), geändert durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Von dem Jahresbetrag des verlangten Mietzinses sind die Kürzungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 abzuziehen, im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 6 mit elf vom Hundert des Zuschusses."
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Änderungen auf Grund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, durchgeführt, so kann er eine Erhöhung der jährlichen Miete um elf vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten verlangen. "
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten."
Artikel 4 Überleitungsvorschrift
Haushaltsmittel, die ein Land zur Förderung von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie in Wohnungen oder sonstigen beheizten Räumen im Jahre 1978 verwendet, gelten für dieses Jahr als Aufwendungen im Sinne von § 6 Abs. 1 des Moder-nisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes."
Artikel 5 Bekanntmachung
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau kann das Wohnungsmodernisierungs-gesetz in der sich aus Artikel 1 dieses Gesetzes ergebenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 6 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1978
Der Bundespräsident Scheel
Der Bundeskanzler Schmidt
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer
Der Bundesminister für Wirtschaft Lambsdorff