Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1978  Nr. 71 vom 30.12.1978  - Seite 2090 bis 2090 - Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Vom 22. Dezember 1978 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193; 1975 S. 848), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 1976 (BGBl. I S. 1058), wird wie folgt geändert: 1. § 35 a Abs. 7 erhält folgende Fassung: "(7) In Personenkraftwagen sowie in Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t müssen die unmittelbar hinter der Windschutzscheibe befindlichen Außensitze jeweils mindestens mit einem Schultergurt in Verbindung mit einem Beckengurt (Dreipunktgurt) oder mit Rückhaltesystemen, die in ihrer Wirkung mindestens Dreipunktgurten entsprechen, ausgerüstet sein. Die übrigen Sitze sowie sämtliche Sitze der in Satz 1 genannten Fahrzeuge mit offenem Aufbau müssen mindestens mit Beckengurten (Zweipunktgurten) oder mit Rückhaltesystemen, die in ihrer Wirkung mindestens Beckengurten entsprechen, ausgerüstet sein. Für Klappsitze (ein für gelegentlichen Gebrauch vorgesehener Notsitz, der normalerweise umgeklappt ist) und nicht nach vorn gerichtete Sitze sind Sicherheitsgurte nicht erforderlich. So- lange auf Rücksitzen Kinderhalteeinrichtungen in betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden, für deren Befestigung die Verankerungen für Sicherheitsgurte verwendet werden, gilt für diese Rücksitze Satz 2 nicht." 2. In § 72 Abs. 2 erhält die Übergangsvorschrift zu § 35 a Abs. 7 (Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme) folgende Fassung: "§ 35 a Abs. 7 (Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme) gilt für die vom 1. Mai 1979 an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für vor diesem Termin erstmals in den Verkehr gekommene Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t gilt § 35 a Abs. 7 einschließlich seiner Übergangsvorschrift in § 72 Abs. 2 in der vor dem 31. Dezember 1978 geltenden Fassung." Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 22. Dezember 1978 Der Bundesminister für Verkehr K. Gscheidle