Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979 1435
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin*)
Vom 14. August 1979
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch §24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
§1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin wird staatlich anerkannt. Er ist ein Ausbildungsberuf der Hauswirtschaft. Soweit die Ausbildung in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf der Landwirtschaft.
§2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Ausbildungsstätte und Ausbildungsberuf,
2. Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung,
3. Warenangebot und verbraucherbewußtes Handeln,
4. Grundlagen der wirtschaftlichen Haushaltsführung, Geld- und Geschäftsverkehr,
5. Organisationen und wirtschaftliche Zusammenschlüsse,
6. Soziale Aufgaben in der hauswirtschaftlichen Gemeinschaft,
7. Arbeitsgestaltung und Arbeitsplanung,
8. Hygiene,
9. Ernährung und Nahrungszubereitung,
10. Vorratshaltung,
11. Einrichtung, Reinigung und Pflege der Wohn-, Sanitär- und Wirtschaftsräume,
12. Pflege und Instandhaltung von Wäsche und Oberbekleidung,
13. Anfertigung einfacher Kleidung und Heimtextilien,
14. Gartennutzung und Blumenpflege,
15. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
16. Umweltbeeinflussung und Umweltschutz.
§4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
(2) Die Ausbildung erstreckt sich im zweiten und dritten Ausbildungsjahr für eine Gesamtdauer von sechs Monaten wahlweise auf den Schwerpunkt ländliche oder städtische Hauswirtschaft.
(3) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufs-feldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§5 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
Soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können, sind diese in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu vermitteln.
§6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§7 Führung des Berichtsheftes
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§8 Zwischenprüfung
(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach 18 Monaten stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten 18 Monate aufgeführten
) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die nach der Anlage zu § 4 während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sind nur insoweit Gegenstand der Zwischenprüfung, als sie mit den für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen zusammenhängen.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden mindestens zwei Arbeitsproben durchführen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Anwenden von Grundrezepten,
2. Tischdecken, Anrichten, Servieren,
3. Reinigen und Pflegen von Einrichtungsgegenständen der Wohn- und Wirtschaftsräume,
4. Reinigen und fnstandhalten von Textilien,
5. Aufzeichnen von Einnahmen und Ausgaben,
6. Gartennutzung, Blumenpflege.
§9 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) In der Prüfung sind die Inhalte der Schwerpunkte nach § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden vier Arbeitsproben durchführen, davon mindestens eine aus dem Bereich des Schwerpunktes. Für die Fertigkeiten kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
1. Gemeinsame Berufsausbildung:
a) Nahrungszubereitung,
b) Pflege der Wohn-, Schlaf- und Wirtschaftsräume,
c) Pflege und Instandhaltung von Wäsche,
d) Anfertigung einfacher Kleidung und Heimtextilien,
e) Vorratshaltung;
2. Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft:
a) Bewirtschaftung des Nutz- und Wohngartens,
b) Aufbereitung ausgewählter landwirtschaftlicher Produkte für die Vermarktung;
3. Schwerpunkt städtische Hauswirtschaft:
a) Nahrungszubereitung unter Berücksichtigung von
aa) Halbfertig- und Fertigprodukten und deren Aufwertung durch Frischkost zu einer vollwertigen Ernährung,
bb) ausgewählten Sonderkostformen, cc) Außer-Haus-Mahlzeiten für haushaltsan-gehörige Personen, b) Durchführung einer sozialen Aufgabe aus dem Bereich der hauswirtschaftlichen Gemeinschaft.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Haushaltskunde, Haushaltstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Haushaltskunde:
a) Wirtschaftliche Haushaltsführung,
b) Arbeitsplanung im Haushalt,
c) Grundregeln für die Verarbeitung von Lebensmitteln unter Berücksichtigung der Ernährungslehre,
d) Verbraucherbewußtes Einkaufen,
e) Fachbezogenes Rechnen;
der gewählte Schwerpunkt und das Gebiet fachbezogenes Rechnen ist in die Prüfung einzubeziehen;
2. im Prüfungsfach Haushaltstechnik:
a) Materialkunde, Qualitätsanforderungen an Ge-und Verbrauchsgüter,
b) Geräte- und Maschinenkunde,
c) Hygiene, Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
a) Sozialaufgaben in der häuslichen Gemeinschaft,
b) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen,
c) Gesetze und Verordnungen aus dem Lebensmittel recht,
d) Marktgeschehe n, wirtschaftliche Zusammenschlüsse, Verbraucherorganisationen,
e) Sozial- und Tarifpartner, Fach verbände.
(5) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:
1. in den Prüfungsfächern Haushaltskunde und Haushaltstechnik insgesamt drei Stunden,
2. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde insgesamt eine Stunde.
(6) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungsdauer abgewichen werden.
(7) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling insgesamt nicht länger als 20 Minuten dauern.
(8) Die Fertigkeits- und Kenntnisprüfung haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das gleiche Gewicht. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen. Im einzelnen werden die Leistungen wie folgt berücksichtigt:
1. in der Fertigkeitsprüfung haben die vier Arbeitsproben das gleiche Gewicht,
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2. in der Kenntnisprüfung haben die drei Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(10) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung einzelner Arbeitsproben oder in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen Arbeitsproben oder Prüfungsfächern und bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben.
§ 10 Übergangsregelung
Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft vom 20. August 1976 (BGBl. I S. 2405), geändert durch
Bonn, den 14. August 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Anke Fuchs
Verordnung vom 31. Juli 1978 (BGBl. I S. 1173), weiter anzuwenden.
§ 11 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am I.September 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft vom 20. August 1976 (BGBl. I S. 2405), geändert durch Verordnung vom 31. Juli 1978 (BGBl. I S. 1173) vorbehaltlich der Übergangsregelung nach § 10 außer Kraft.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage
(zu §4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
1.1
Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsstätte und Ausbildungsberuf (§ 3 Nr. 1)
1.2 Bedarfsermittlung
und Bedarfsdeckung (§ 3 Nr. 2)
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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Standort, Struktur und Organisation darstellen
Einfluß des Betriebsablaufes auf die Arbeitsorganisation des Haushaltes erklären
Haushaltseinkommen, Arbeitskraft, Sach-güterausstattung als Faktoren des Wirt-schaftens beschreiben
Abhängigkeit des Haushaltes von der wirtschaftlichen Situation beschreiben
soziale Aufgaben des Haushaltes beschreiben
Bedeutung der sozialen Funktion von Ausbildungsberufen darstellen
betriebliche Ordnungsmittel wie Ausbildungsvertrag, Arbeitszeitordnung, Tarifverträge kennen
gesetzliche Bestimmungen zur Aus- und Fortbildung nennen und Förderungsmöglichkeiten kennen
Einsatz- und Aufstiegsmöglichkeiten im Ausbildungsberuf nennen
Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Hauswirtschaft kennen
Bedeutung der Sozialversicherung erklären
Bedeutung des privatrechtlichen Versicherungsschutzes, insbesondere Haftpflichtversicherung, Sachversicherung darlegen
Bedarf eines Haushaltes an Gütern erfassen und eine Rangordnung für die Bedarfsdeckung ableiten
Beschaffungsmöglichkeiten zur Bedarfsdeckung vergleichen und erläutern
Funktion der Haushalte als Marktpartner in der Volkswirtschaft, insbesondere Konsumverhalten, Preisbildung darstellen
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1.3 Warenangebot und verbraucherbewußtes Handeln (§ 3 Nr. 3) a) Einkaufshilfen wie Handelsklassen, Güte-und Warenzeichen sowie Haltbarkeitsdaten bei der Auswahl der Verbrauchsgüter anwenden b) Marktbeobachtungen als Voraussetzung für einen günstigen Einkauf durchführen c) Informationen aus der Werbung auswerten d) Warenangebot nach Qualität und Preis beurteilen e) Warenkenntnisse bei der Kaufentscheidung anwenden f) Einkauf von Verbrauchsgütern planen und durchführen g) Abhängigkeit von Angebot und Nachfrage aufzeigen h) Marktberichte unter Beachtung der fachlichen Grundbegriffe auswerten i) Einrichtungen der Beratung für Haushalt und Verbrauch kennen und Beratungsmöglichkeiten nutzen k) Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers wie Verbraucherschutzgesetze, Qualitätsnormen, Warenzeichen, Markennamen, Gütezeichen erklären X X X X X X X X X X
1.4 Grundlagen der wirtschaftlichen Haushaltsführung, Geld- und Geschäftsverkehr (§ 3 Nr. 4) a) Eintragungen in das Haushaltskassenbuch durchführen b) Verfahren für das Aufzeichnen von Einnahmen und Ausgaben beschreiben c) Naturalentnahmen aufzeichnen und deren Geldwert zum Zeitpunkt der Entnahme berechnen d) Monatsabschluß durchführen und mit dem ermittelten Bedarf vergleichen e) Gesamtentnahme in den Jahresabschluß einbeziehen f) einfache Kostenermittlung für häufig gebrauchte hauswirtschaftliche Geräte durchführen unter Berücksichtigung von Anschaffungspreis, Nutzungsdauer, Kapitalkosten und Betriebskosten g) Kosten im Ernährungs- und Textilbereich auf Grund von Materialverbrauch, Arbeitsbedarf und des Energieverbrauchs ermitteln h) Eigenleistungskosten mit den Fremdlei-stungskosten vergleichen sowie den Beitrag der Eigenleistungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation bewerten X X X X X X X X
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Lfd.
Nr.
Teil des Aiisbildungs-berufsbildes
1.5 Organisationen und wirtschaftliche Zusammenschlüsse (§ 3 Nr. 5)
1.6 Soziale Aufgaben
in der hauswirtschaftlichen Gemeinschaft (§ 3 Nr. 6)
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr
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i) Leistungen des Haushaltes nach Grund-und Wahlleistungen unterscheiden und der wirtschaftlichen Situation anpassen k) Ausgaben des Haushaltes in fixe und variable Kosten gliedern und den Teilbereichen Verbrauchsgüter, Gebrauchsgüter, Fremdleistungen, Telefon, Energiekosten, Versicherungen und Rücklagen zuordnen 1) Verfahren für die Planung der Einkommensverwendung beschreiben m) Einkommensverwendung für einen Teilbereich der Ausbildungsstätte planen n) Jahresübersicht der Haushaltskosten aufstellen o) die wichtigsten baren, halbbaren und unbaren Zahlungsmöglichkeiten kennen jmd entsprechende Geschäftsgänge durchführen p) Formvorschriften und Ordnungsmöglichkeiten des schriftlichen Geschäftsverkehrs kennen r) Formen der Nachrichtenübermittlung kennen und anwenden sowie einfachen Schriftverkehr führen s) im Bereich der Hauswirtschaft Vertragsabschlüsse und deren Rechtsfolgen, insbesondere bei Miete, Pacht und Kauf kennen X X X X X X X X X
a) Aufgaben und Ziele der Organisationen der Sozialpartner darstellen b) Aufgaben und Ziele von berufsbezogenen Organisationen und sonstigen Einrichtungen für den jeweiligen Geltungsbereich kennen c) Aufgaben der Genossenschaften darstellen d) Bedeutung der Europäischen Gemeinschaften erläutern X X X X
a) soziale Aufgaben unter Berücksichtigung der Haushaltsstruktur erläutern b) Umgangsformen in der Haus- und Arbeitsgemeinschaft und gegenüber Gästen kennen und anwenden c) das Arbeitsklima und das Zusammenleben in der hauswirtschaftlichen Gemeinschaft durch entsprechende Verhaltensweisen mitgestalten d) Gefahren des Alkohol-, Drogen- und Medi-kamentenmißbrauchs kennen X X X X
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Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbj ahr
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e) Erholungs- und Freizeiten nach persönlichen Bedürfnissen unter Nutzung des kulturellen und sportlichen Angebotes planen und gestalten f) Zusammenhänge zwischen Freizeitgestaltung, Erholung und Gesundheit erläutern g) bei der Planung und Ausgestaltung von Festen mitwirken h) bei der häuslichen Krankenpflege mitwirken X X X X
1.7 Arbeitsgestaltung und Arbeitsplanung (§ 3 Nr. 7) a) Art und Umfang einer Arbeitsaufgabe erkennen und in einzelne Arbeitsabläufe gliedern b) Belastbarkeit des Menschen im Hinblick auf Körperhaltung, äußere Einflüsse und Tagesrhythmus kennen und beachten c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung von Körperhaltung und äußeren Einflüssen wie Geräusch, Geruch, Licht und Temperatur einrichten d) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung von Zeit-, Kraft- und Materialersparnis vergleichen und auswählen e) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung technischer Gegebenheiten, Art und Anordnung der Arbeitsmittel sowie Ausstattung des Arbeitsplatzes festlegen f) wirtschaftliche Faktoren wie Einsatz von Material, Zeit und Geld bei der Organisation von Arbeitsabläufen berücksichtigen g) Einzelarbeitspläne unter Berücksichtigung von Arbeitsschwerpunkten und Terminen, Arbeitsverfahren und Zeit-Wegestudien erstellen, Leistungsvermögen sowie Erholungszeiten berücksichtigen h) Tagesarbeitsplan aufstellen i) Zeitpläne unter Berücksichtigung von Arbeitsschwerpunkten für Wochen und Monate aufstellen X X X X X X X X X
1.8 Hygiene (§ 3 Nr. 8) a) Bedeutung der Arbeitshygiene erklären b) Sauberkeit am Arbeitsplatz und geeignete Arbeitskleidung beachten c) Bedeutung des Bundesseuchengesetzes und der Hygieneverordnung in bezug auf Person, Arbeitsplatz und Arbeitsmittel erklären und aufsichtsführende Behörden nennen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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Lfd. Teil des Ausbildungs-Nr. berufsbildes
1.9 Ernährung und
Nahrungszubereitung
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
a) Aufbau, Arbeitsweise und Anwendungsmöglichkeiten von Küchengeräten und -maschinen beschreiben
b) Küchengeräte und -maschinen unter Beachtung der Bedienungsanleitung und der Sicherheitsvorschriften einsetzen
c) Küchengeräte und -maschinen reinigen und pflegen
d) nähr- und wirkstoffschonende Arbeitstechniken wie Säubern und Zerkleinern zur Vorbereitung von Nahrungsmitteln anwenden
e) Grundrezepte für Speisen, Getränke und Gebäcke anwenden
f) Grundrezepte für Speisen, Getränke und Gebäcke abwandeln
g) frische Kräuter und Gewürze bei der Zubereitung von Salaten und Gerichten verwenden
h) einfache Gerichte, Mahlzeiten und Getränke unter Berücksichtigung einer gesunden und modernen Ernährung zubereiten
i) Garverfahren wie Kochen, Dünsten, Dämpfen, Schmoren beherrschen
k) Braten, Grillen und moderne Garverfahren beherrschen
1) Lebensmittelkonserven verwenden und abwandeln
m) tiefgefrorene Speisen und Gerichte herstellen und verwenden
n) Schonkost zubereiten
o) Einzelmahlzeiten zusammenstellen und Tagesverpflegung planen
p) Nährwert- und Preisberechnung für Einzelmahlzeiten und Tagesverpflegung unter Berücksichtigung einer vollwertigen Ernährung durchführen
r) Speisepläne unter Berücksichtigung der Jahreszeit, des Marktangebotes und der Eigenerzeugung erstellen
s) abwechslungsreiche Speisepläne unter Berücksichtigung des Nährstoffgehaltes und des Nährstoffbedarfs der Verpflegungspersonen erstellen
t) Tisch unter Berücksichtigung verschiedener Mahlzeiten, Gerichte und Anlässe dek-ken
u) Speisen garnieren und anrichten
v) Speisen und Getränke servieren
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Teil des Aushildungs-berufsbildes
1.10
Vorratshaltung (§ 3 Nr. 10)
1.11 Einrichtung,
Reinigung und Pflege der Wohn-, Sanitär-und Wirtschaftsräume (§3 Nr. 11)
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
a) Vorräte nach Arten getrennt einlagern und listenmäßig erfassen
b) Vorräte regelmäßig im Hinblick auf Bestand und Haltbarkeit kontrollieren
c) Nahrungsmittel entsprechend ihrem Ver-derblichkeitsgrad lagern
d) Verfahren der Konservierung wie Gefrieren, Sterilisieren, Entsaften, Gelieren durchführen
e) Vorratshaltung von Nahrungsmitteln und Getränken unter Berücksichtigung der Verderblichkeit und der Lagermöglichkeiten planen
a) funktionsgerechte Einrichtung der Räume beschreiben
b) Zuordnung der Wohn- und Wirtschaftsräume im Hinblick auf eine familiengerechte, zweckmäßige und wirtschaftliche Haushaltsführung erklären
c) Versorgung von Räumen mit Luft, Licht, Wasser und Energie beschreiben
d) Ordnungseinrichtungen als Hilfen für die Arbeitsdurchführung kennen und einsetzen
e) Wirkungsweise von Reinigungs- und Pflegemitteln kennen sowie Reinigungsgeräte reinigen und pflegen
f) Reinigungsgeräte unter Beachtung der Bedienungsanleitung und der Sicherheitsvorschriften einsetzen
g) Gegenstände aus Holz, Glas, Keramik, Metall, Kunststoff und Leder reinigen und pflegen
h) Entsorgung von Räumen durchführen
i) Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel sachgemäß anwenden sowie deren Wirkungsweise erläutern
k) Grundreinigung im Wohn-, Schlaf- und Wirtschaftsbereich durchführen
1) sanitäre Räume reinigen und pflegen
m) Fußböden, Fenster, Möbel und Heimtextilien reinigen und pflegen
n) Reinigungsplan für unterschiedliche Zeitabstände aufstellen
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1.12 Pflege und Instandhaltung von Wäsche und Oberbekleidung (§ 3 Nr. 12) a) Rohstoffbezeichnungen und Pflegekennzeichen kennen b) Maschinen für die Wäschebehandlung wie Waschmaschine, Trockner, Bügelmaschine, Bügelautomat unter Beachtung der Bedienungsanleitung und der Sicherheitsvorschriften einsetzen c) Maschinen für die Wäschebehandlung reinigen und pflegen d) Wasch- und Trockenverfahren unter Berücksichtigung der Pflegekennzeichen, Waschmittel, Waschhilfsmittel und G eräte auswählen und durchführen e) Verfahren der Nachbehandlung wie Steifen, Weichspülen anwenden f) Textilien bügeln und schrankfertig machen g) Gebrauchseigenschaften von Textilien nach Material und Verarbeitung beurteilen h) Oberbekleidung pflegen, insbesondere Flecken entfernen, bürsten, dämpfen, aufbügeln i) Ausbesserungstechniken nach wirtschaftlichen und rationellen Gesichtspunkten auswählen und durchführen X X X X X X X X X
1.13 Anfertigung einfacher Kleidung und Heimtextilien (§ 3 Nr. 13) a) Nähmaschine handhaben und pflegen b) textile Materialien nach dem Verwendungszweck auswählen c) Textilien nach Schnittvorlagen zuschneiden d) unterschiedliche Verarbeitungstechniken anwenden X X X X
1.14 Gartennutzung und Blumenpflege (§ 3 Nr. 14) a) Ansprüche von Pflanzen an Klima, Boden, Standort, Düngung und Pflege erläutern b) organische und anorganische Düngemittel und ihre Wirkung kennen und anwenden c) Küchenkräuter entsprechend ihren Ansprüchen ziehen d) vorbeugende Maßnahmen zum Pflanzenschutz kennen e) Ansprüche der Zimmer- und Balkonpflanzen erläutern f) Schnittblumen anordnen und pflegen X X X X X X
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Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbj ahr
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g) Pflanzgefäße bepflanzen und Zimmerpflanzen pflegen h) Bestimmungen für den Umgang mit Pflan-zenbehandlungsmitteln befolgen X X
1.15 Arbeitsschutz und Unfallverhütung (§ 3 Nr. 15) a) Arbeitsschutzvorschriften beachten b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter beachten c) unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben d) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom beachten e) Brandschutzbestimmungen beachten f) Gefahren im Umgang mit Giften, Gasen und leicht entzündbaren Stoffen kennen g) Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
1.16 Umweltbeeinflussung und Umweltschutz (§ 3 Nr. 16) a) betriebsbedingte Ursachen und Umweltbelastungen nennen und Möglichkeiten ihrer Vermeidung beachten b) Abfall unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen beseitigen c) Möglichkeiten der Abfallverwertung berücksichtigen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2 Fertigkeiten und Kenntnisse im Schwerpunkt: Ländliche Hauswirtschaft a) Verflechtungen des Haushaltes mit dem landwirtschaftlichen Betrieb darstellen und Betriebsdaten kennen b) im landwirtschaftlichen Bereich, soweit er zum Aufgabengebiet der Ausbildungsstätte gehört, mitwirken und die entsprechenden Arbeitstechniken kennen c) Produktionsabläufe kennen und landwirtschaftliche Erzeugnisse aufbereiten und bei deren Verkauf mitwirken, soweit es im Aufgabengebiet der Ausbildungsstätte durchgeführt wird X X X
2.1 Ausbildungsstätte und Ausbildungsberuf (§ 3 Nr. 1)
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Grundlagen der wirtschaftlichen Haushaltsführung, Geld- und Geschäftsverkehr (§ 3 Nr. 4)
Organisationen und wirtschaftliche Zusammenschlüsse (§ 3 Nr. 5)
Gartennutzung und Blumenpflege (§ 3 Nr. 14)
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
d) Möglichkeiten der Direktvermarktung, der Erzeugergemeinschaften und der Belieferung des Erfassungshandels als Absatzwege für betriebseigene Produkte erläutern
a) Jahresnaturalentnahme ermitteln
b) Bedeutung der Naturalentnahme und Leistungen des landwirtschaftlichen Betriebes für den Haushalt kennen
Fachverwaltungen
a) landwirtschaftliche kennen
b) Selbsthilfeorganisationen für den Haushalt und den landwirtschaftlichen Betrieb erläutern
c) haus- und landwirtschaftliche Informationsdienste kennen
a) Bodenbearbeitungs- und Pflegemaßnahmen durchführen
b) Obst und Gemüse, Arten und Sorten entsprechend ihren Ansprüchen anbauen, Kultur- und Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen
c)
d)
biologische, mechanische und chemische Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen beschreiben und durchführen
Gemüse und Obst ernten und sachgemäß . einlagern
Lage, Größe und Einteilung des Nutz- und Wohngartens in der Ausbildungsstätte darstellen
f)
Anbauplan unter Beachtung der Fruchtfolge und des Fruchtwechsels erstellen
g) Blumen und Ziersträucher kennen und Kulturmaßnahmen durchführen
h) Bedeutung des Nutz- und Wohngartens erläutern
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse im Schwerpunkt: Städtische Hauswirtschaft
Ausbildungsstätte und Ausbildungsberuf (§ 3 Nr. 1)
Grundlagen der wirtschaftlichen Haushaltsführung, Geld- und Geschäftsverkehr (§ 3 Nr. 4)
Soziale Aufgaben in der hauswirtschaftlichen Gemeinschaft (§ 3 Nr. 6)
Ernährung und Nahrungszubereitung (§ 3 Nr. 9)
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
b)
Bedeutung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Kantinen, Schulverpflegung, Altenheime und Kinderheime darstellen
Aufgaben und Organisationen unterschiedlicher Haushaltstypen wie Anstaltshaushalte, Privathaushalte darstellen
Möglichkeiten und Bedingungen für die Vergabe von Dienstleistungen wie Reinigung, Reparaturen im Hinblick auf Kosten und Zeit berücksichtigen
a) einzelne Personen oder Personengruppen wie Kinder und alte Menschen individuell versorgen und betreuen
b) besondere Belange pflegebedürftiger Personen wie Kranke und Behinderte sicherstellen
c) spezielle Abhängigkeit der zeitlichen und räumlichen Organisation des Haushaltes von den besonderen Bedürfnissen der zu versorgenden Personen berücksichtigen
d) häusliche Krankenpflege durchführen
e) Räume zu besonderen Anlässen wie persönliche oder jahreszeitliche Feste ausgestalten
f) kleine Geschenke bezogen auf Empfänger und Anlaß auswählen und verpacken
a) Bedeutung von Convenience Produkten im Hinblick auf jahreszeitliche Unabhängigkeit, Sortenvielfalt und Variationsmöglichkeiten erklären
b) Material- und Kostenberechnung für den Einsatz von Convenience Produkten durchführen
c) Convenience Produkte im Hinblick auf Einsparung von Zeit, Investitionen, Lohn-und Energiekosten verwenden
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbj ahr
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d) Zwischenmahlzeiten und Ergänzungen zu Hauptmahlzeiten für Außer-Haus-Bekösti-gung zusammenstellen und zubereiten e) Sonderkostformen zubereiten f) besondere Belange der Ernährung einzelner Personen oder Personengruppen berücksichtigen X X X
3.5 Pflege und Instandhaltung von Wäsche und Oberbekleidung (§ 3 Nr. 12) a) Vor- und Nacharbeiten für die Vergabe von Wäsche und Heimtextilien an gewerbliche Reinigungsunternehmen durchführen b) Vor- und Nacharbeiten für die Vergabe von Oberbekleidung an gewerbliche Reinigungsunternehmen durchführen X X