Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung Straße – GGVS)
Bundesgesetzblatt
1509
Teill
Z 5702 AX
1979
Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1979
Nr. 55
Tag Inhalt Seite
23. 8. 79 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverord-
nung Straße GGVS) .............................................................. 1509
neu: 9241-23-3,- 751-1-1, 9241-21
24. 8. 79 Neufassung der Tierseuchenschutzverordnung DDR .................................... 1519
7831-1-45-1
27.8.79 Verordnung über die Berufsausbildung zum Isolierer/zur Isoliererin im Bereich der
Industrie ........................................................................... 1532
neu: 800-21-1-73
20. 8. 79 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1233 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung) ........................................................................... 1542
1104-5, 820-1
20. 8. 79 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung
mit § 10 Abs. 3 Satz 2 des Weingesetzes) ............................................. 1542
1104-5, 2125-5
20. 8. 79 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen .......................................................................... 1543
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 ...................................................... 1544
Verkündungen im Bundesanzeiger.................................................... 1545
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften................................... 1545
Die Anlagen zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahr gutv er Ordnung Straße GGVS) werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos zugestellt.
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)
Vom 23. August 1979
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 und des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes von der Bundesregierung, hinsichtlich des § 3 Abs. 1, 3 und 5 nach Anhörung von Sachverständigen gemäß §4 Abs. 1 dieses Gesetzes, auf Grund des § 6 dieses Gesetzes nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden vom Bundesminister für Verkehr und auf Grund der §§ 10 und 54 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. 1 S. 3053) vom Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Zulassung zur Beförderung
Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung sind die unter die Begriffe der Anlage A, Teil II, Klassen 1 bis 9 fallenden Güter. Sie dürfen auf der Straße nur unter den Bedingungen der Anlage A befördert werden.
§ 2
Beförderung in Versandstücken, Containern, Tanks und Fahrzeugladungen
(1) Gefährliche Güter dürfen als Versandstücke nur befördert werden, wenn die Anlage A, Randnummer
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2004 über die Verpackung, das Zusammenpacken und die Kennzeichnung beachtet ist.
(2) Gefährliche Güter dürfen in loser Schüttung, in Containern oder in Tanks nur befördert werden, wenn dies nach Anlage B, Randnummer 10 003 Abs. 1 zulässig ist.
(3) Die Vorschriften der Anlage B, Randnummer 10 003 Abs. 2 bis 4 über
1. den Bau, die Ausrüstung und Prüfung der Beförderungsmittel,
2. das Zusammenladen, die Durchführung der Beförderung und die Überwachung beim Parken sowie
3. das Beladen, Entladen und die Handhabung sind zu beachten.
§ 3 Mitführen von Beförderungspapieren
(1) Bei der Beförderung gefährlicher Güter sind vom Fahrzeugführer folgende Beförderungspapiere mitzuführen:
1. das Begleitpapier für jede Sendung gefährlicher Güter (§ 4),
2. Unfallmerkblätter (§5),
3. die gültige Prüfbescheinigung (§ 6 Abs. 2 und 4),
4. der Erlaubnisbescheid für die Beförderung der in Anlage B, Anhang B. 8 aufgeführten gefährlichen Güter (§7),
5. der Bescheid über die Ausnahmegenehmigung (§11 Abs. 5),
6. die Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (§ 12),
7. die in den Anlagen A und B vorgeschriebenen besonderen Beförderungspapiere.
(2) Die Beförderungspapiere sind zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 4 Begleitpapier
(1) Jeder Sendung gefährlicher Güter muß der Absender ein Begleitpapier mitgeben. Bei der Verteilung einer Sendung auf mehrere Fahrzeuge ist für jede Beförderungseinheit (Anlage B, Randnummer 10 102) eine Ausfertigung des Begleitpapiers über die Teilsendung mitzugeben. Ein Begleitpapier ist nicht erforderlich, wenn die in Anlage B, Randnummer 10 100 Abs. 2 angegebenen Mengen nicht überschritten und die Güter für eigene Zwecke befördert werden und keine Beförderungserlaubnis nach § 7 Abs. 1 erforderlich ist oder, wenn es sich um die Beförderung ungereinigter leerer, festverbundener Tanks von Tankfahrzeugen oder ungereinigter leerer Aufsetztanks handelt.
(2) Das Begleitpapier muß Namen und Anschrift des Absenders und Empfängers, Versandort, Bestimmungsort sowie die Bezeichnung und das Nettogewicht des Gutes enthalten. Bei der Beförderung in Tankfahrzeugen braucht das Nettogewicht nicht angegeben zu werden. Die Nettogewichtsangabe ist
ferner nicht notwendig, wenn das Gewicht die in § 5 Abs. 6 Nr. 1 angegebenen Mengen überschreitet oder es sich um eine nach § 7 erlaubnispflichtige Beförderung handelt und das Begleitpapier einen Vermerk enthält, daß das Nettogewicht über den in § 5 Abs. 6 Nr. 1 oder in Anlage B, Anhang B. 8 angegebenen Gewichtsgrenzen liegt. Statt des Nettogewichts darf auch das Bruttogewicht angegeben werden. In diesem Falle ist für die Anwendung der §§ 5 und 8 das Bruttogewicht maßgebend. Diese Angaben sowie die Vermerke nach Absatz 3 hat der Absender einzutragen; sie können auch in einem Beförderungspapier enthalten sein, das auf Grund anderer Vorschriften mitzuführen ist. Auf demselben Begleitpapier dürfen nur solche Güter zusammen aufgeführt werden, die nach Anlage B in ein Fahrzeug verladen werden dürfen.
(3) Die Bezeichnung des Gutes im Begleitpapier muß die in der Stoffaufzählung der Anlage A durch Kursivschrift hervorgehobene Benennung oder, soweit dies in Anlage A, Teil II, jeweils Abschnitt 2, Unterabschnitt B zugelassen ist, die handelsübliche oder chemische Benennung enthalten. Die Benennung ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und des Buchstabens der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "GGVS" oder, wenn das Gut auf einem Teil der Beförderungsstrecke mit der Eisenbahn befördert wird, durch die Abkürzung "GGVE" zu ergänzen. Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 muß das Begleitpapier die nach Anlage A, Randnummer 2703, Blätter 1 bis 11 jeweils Abs. 7, geforderten Angaben enthalten.
(4) Soweit bei Stoffen und Gegenständen der Anlage A, Teil II Klassen 1 a, 1 b, 1 c, 2, 3, 4.1, 6.1, 7 und 8 jeweils Abschnitt 2, Unterabschnitt B besondere Vermerke vorgeschrieben sind, müssen auch diese in das Begleitpapier eingetragen werden.
§ 5 Unfallmerkblätter
(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die sich während der Beförderung ereignen können, hat der Fahrzeugführer Unfallmerkblätter mitzuführen, die in knapper Form angeben
1. die Bezeichnung der beförderten gefährlichen Güter und die Art der Gefahr, die sie in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;
2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;
3. die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Brandbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen;
4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackung oder der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese Güter auf der Straße ausgebreitet haben, und
5. die mögliche Gefährdung von Gewässern beim Freiwerden der beförderten Güter oder die für diesen Fall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen.
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(2) Ist ein Tank, der durch Trennwände in mehrere Abteilungen unterteilt ist, mit verschiedenen gefährlichen oder mit gefährlichen und nicht gefährlichen Gütern gefüllt, so muß aus den Unfallmerkblättern oder einem Beiblatt ersichtlich sein, welches gefährliche Gut die einzelne Abteilung enthält. Die zusätzlichen Angaben über den Inhalt der einzelnen Abteilungen sind nicht erforderlich, wenn sie mit in Anlage B, Anhang B.5 aufgezählten gefährlichen Gütern gefüllt und die nach §8 Abs. 7 an den Seiten angebrachten Warntafeln mit den dazugehörigen Kennzeichnungsnummern versehen sind.
(3) Der Absender hat sicherzustellen, daß die Unfallmerkblätter dem Beförderer vor Beginn der Beförderung übergeben werden. Auf die Meldepflicht nach § 9 Abs. 1 hat er hinzuweisen. Die vom Bundesminister für Verkehr bekanntgegebenen Muster für Unfallmerkblätter sollen verwendet werden.
(4) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß das Fahrpersonal von den Weisungen der Unfallmerkblätter Kenntnis nimmt und in der Lage ist, sie sachgemäß anzuwenden. Das Fahrpersonal ist verpflichtet, diese Weisungen in dem nach den gegebenen Umständen möglichen Umfang zu befolgen.
(5) Die für die tatsächliche Beförderung erforderlichen Unfallmerkblätter sind im oder am Führerhaus und, sofern nach §8 Warntafeln erforderlich sind, in dem Behältnis an der Rückseite der Warntafeln mitzuführen. Sind für die Warntafeln besondere Kennzeichnungsnummern vorgeschrieben, brauchen Unfallmerkblätter in dem Behältnis an der Rückseite der Warntafeln nicht mitgeführt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind anzuwenden, wenn
1. das Nettogewicht bei Gütern der Anlage A, Teil II,
a) Klassen 1 a, 1 b, 1 c und 6.2 insgesamt mehr als 50 Kilogramm oder
b) Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 und 9 insgesamt mehr als 3 000 Kilogramm beträgt,
2. die Beförderung nach §7 Abs. 1 erlaubnispflichtig ist oder
3. es sich
a) um Stoffe der Anlage A, Teil II, Klasse 7, Randnummer 2703, Blätter 5 bis 11, oder
b) um gefährliche Güter in Tanks oder um ungereinigte leere Tanks
handelt.
Den Absätzen 1 bis 5 unterliegen ohne Rücksicht auf das Gewicht nicht Sicherheitszündhölzer der Anlage A, Randnummer 2171, Ziffer 1, Buchstabe a und Stoffe der Anlage A, Randnummer 2651, soweit sie nicht unter § 11 Abs. 2 Nr. 1 fallen.
(7) Werden die in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Güter in Versandstücken befördert und die dort angegebenen Gewichtsgrenzen überschritten, so ist den Absätzen 1 bis 5 genügt, wenn für die verschiedenen gefährlichen Güter ein gemeinsames Unfallmerkblatt für eine oder mehrere Klassen mitgeführt wird. Beträgt das Nettogewicht eines einzelnen gefährlichen
Gutes jedoch mehr als 3 000 Kilogramm, ist ein auf dieses gefährliche Gut bezogenes Unfallmerkblatt mitzuführen.
(8) Ein Unfallmerkblatt darf auch mitgeführt werden, wenn die in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 angegebenen Gewichtsgrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten werden. Bei der Beförderung ungereinigter leerer Tanks des Absatzes 6 Satz 1 Nr. 3, Buchstabe b darf anstelle des auf den ungereinigten leeren Tank bezogenen Unfallmerkblatts das Unfallmerkblatt des zuletzt beförderten Gutes verwendet werden.
(9) An den in Absatz 5 genannten Stellen dürfen nur die für die tatsächliche Beförderung erforderlichen Unfallmerkblätter mitgeführt werden. Andere Unfallmerkblätter dürfen getrennt von den Begleitpapieren der Ladung in einem Umschlag oder sonstigen Behältnis mit der Aufschrift "Ungültige Unfallmerkblätter" im Führerhaus des Fahrzeugs aufbewahrt werden.
§ 6 Baumusterzulassung, Prüfbescheinigungen
(1) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien sind nach Anlage B, Anhang B. 1 a und Tankcontainer nach Anlage B, Anhang B. 1 b zuzulassen. Die Zulassung wird für ein Baumuster erteilt. Für Tankfahrzeuge darf die Zulassung nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den übrigen Vorschriften der Anlage B entspricht. In der Zulassung muß bestimmt werden, für welche gefährlichen Güter der Tank verwendet werden darf. Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S.3193, 1975 I S. 848), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2090), bleibt unberührt.
(2) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Tankfahrzeugs, eines Aufsetztanks, einer Gefäßbatterie oder eines Tankcontainers sind diese nach Anlage B, Anhang B. 1 a oder Anhang B. 1 b zu prüfen. Tankfahrzeuge sind außerdem daraufhin zu prüfen, ob sie für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nach § 8 ausgerüstet sind sowie der Anlage B, Kapitel I und II jeweils Abschnitt 2 entsprechen. Genügen das Tankfahrzeug, der Aufsetztank, die Gefäßbatterie oder der Tankcontainer den erwähnten Vorschriften, ist vom amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach §10 Abs. 3 Nr. 2 eine Prüfbescheinigung nach dem Muster in Anlage B, Anhang B. 3 a auszustellen. Die Zulassungsstelle der nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat im Fahrzeugschein des Tankfahrzeugs durch Stempelaufdruck zu vermerken: "Baumuster zugelassen nach GGVS".
(3) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Gefäßbatterien und Tankcontainer unterliegen den in der Anlage B vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen. Werden die Prüfungsanforderungen erfüllt, so ist vom amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 ein entsprechender Vermerk in die Prüfbescheinigung einzutragen.
(4) Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse B. III (Anlage B, Randnummer 11 105 Abs. 2 Buchstabe c),
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Sattelzugmaschinen, die zum Betrieb von Tankfahrzeugen bestimmt sind, und Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme daraufhin zu prüfen, ob sie für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nach §8 ausgerüstet sind sowie der Anlage B, Kapitel I und II jeweils Abschnitt 2 für die Beförderung der gefährlichen Güter, für die sie verwendet werden sollen, und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen. Genügen die Fahrzeuge den erwähnten Vorschriften, ist vom amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nach §10 Abs. 3 Nr. 3 eine Bescheinigung auszustellen, und zwar für Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse B. III nach Anlage B, Anhang B. 3 b und für die übrigen Fahrzeuge nach Anlage B, Anhang B. 3 a, sowie im Fahrzeugschein durch Stempelaufdruck zu vermerken "Geprüft nach § 6 Abs. 4 der GGVS".
(5) Die elektrische Ausrüstung nach Anlage B, Randnummer 220 000 der Tankfahrzeuge, der Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse B. III, der Sattelzugmaschinen von Tankfahrzeugen und der Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks ist wiederkehrend zu prüfen. Die Prüffrist beträgt für Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse B. III fünf Jahre und für die übrigen Fahrzeuge drei Jahre. Entspricht die elektrische Ausrüstung der Anlage B, ist von dem nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 zuständigen Sachverständigen bei Tankfahrzeugen in der Prüfbescheinigung nach Absatz 2, bei den übrigen Fahrzeugen in der Prüfbescheinigung nach Absatz 4 ein entsprechender Prüfvermerk einzutragen.
(6) In der Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von Tankfahrzeugen, Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse B. III, Sattelzugmaschinen von Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks, in deren Fahrzeugschein ein Vermerk nach den Absätzen 2 oder 4 eingetragen ist, ist durch äußere Besichtigung zu prüfen, ob diese Fahrzeuge für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nach § 8 ausgerüstet sind und ob Vorschriften der Anlage B, Kapitel I und II jeweils Abschnitt 2 verletzt sind. Bei Tankfahrzeugen ist ferner durch die äußere Besichtigung des Tanks festzustellen, ob dieser Mängel aufweist und ob die wiederkehrenden Prüfungen nach Absatz 3 in der Bescheinigung nach Absatz 2 bestätigt worden ist. Die Prüfplakette darf nur zugeteilt werden, wenn das Fahrzeug der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht, für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nach §8 ausgerüstet ist und keine durch äußere Besichtigung erkennbaren sicherheitstechnischen Mängel festgestellt worden sind.
(7) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Tankcontainer, Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse B. III, Sattelzugmaschinen von Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks dürfen nur zur Beförderung der gefährlichen Güter verwendet werden, die in der Prüfbescheinigung nach den Absätzen 2 oder 4 aufgeführt sind. Tankfahrzeuge, Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse B. III, Sattelzugmaschinen von Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter außerdem nur verwendet werden, wenn ein Vermerk nach den Absätzen 2 oder 4 im Fahr-
zeugschein eingetragen ist. Der Absender darf dem Beförderer gefährliche Güter zur Beförderung in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Tankcontainern oder Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse B. III nur übergeben, wenn eine Prüfbescheinigung nach den Absätzen 2 oder 4 mit den erforderlichen Prüfvermerken vorliegt und in ihr das zu befördernde Gut bezeichnet ist. Die Prüfbescheinigung für Tankcontainer braucht nicht mitgeführt zu werden, wenn aus der Angabe am Tank ersichtlich ist, für welche Stoffe oder Stoffgruppen der Tankcontainer zugelassen ist.
(8) Der Vermerk im Fahrzeugschein nach den Absätzen 2 oder 4 ist auf Antrag des Fahrzeughalters von der Zulassungsstelle nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu streichen. Damit erlischt das Recht zur Beförderung gefährlicher Güter mit dem betreffenden Fahrzeug.
§ 7
Beförderungserlaubnis für Güter der Listen I und II
(1) Die Beförderung der in Anlage B, Anhang B. 8, Listen I und II aufgeführten Güter bedarf in dem dort festgelegten Rahmen der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde. Die Erlaubnis wird dem Beförderer erteilt, wenn die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und die Prüfung der Beförderungsmittel nach dieser Verordnung oder, soweit die Beförderung dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. II S. 1489) unterliegt, nach der Anlage B der Verordnung über die Inkraftsetzung der Neufassung 1977 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 4. November 1977 (BGBl. II S. 1190 Anlagenband), geändert durch die Verordnung vom 13.November 1978 (BGBl. II S. 1329 Anlagenband), erfüllt sind. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Die Erlaubnis darf nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß sie widerrufen wird, wenn sich die geltenden Sicherheitsvorschriften oder die Nebenbestimmungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren herausstellen.
(2) Soll die Beförderung in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Gefäßbatterien oder Tankcontainern durchgeführt werden, die auf Grund der Übergangsregelung des § 14 zur Beförderung gefährlicher Güter weiterverwendet werden dürfen, aber noch nicht den technischen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, so ist dies durch Nebenbestimmungen zu berücksichtigen. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Straßenverkehrsbehörde die Beibringung eines Gutachtens von Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 auf Kosten des Antragstellers über die am Fahrzeug, am festverbundenen Tank, am Aufsetztank, an der Gefäßbatterie oder am Tankcontainer durch technische Maßnahmen getroffene Vorsorge anordnen.
(3) Bei Gütern der Anlage B, Anhang B. 8, Liste I ist die Erlaubnis zu versagen, wenn das gefährliche Gut
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in einem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und entladen werden kann; es sei denn, daß die Entfernung auf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße. Die Erlaubnis ist auf die Beförderung zum und vom nächsten geeigneten Bahnhof oder Hafen zu beschränken, wenn das gefährliche Gut in Tankcontainern verladen ist oder verladen werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und das Gut auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden kann.
(4) Der örtliche Geltungsbereich jeder Erlaubnis ist festzulegen. Geht die Fahrt über das Land hinaus, so hat die Straßenverkehrsbehörde diejenige höhere Verwaltungsbehörde, durch deren Bezirk die Fahrt in den anderen Ländern zuerst geht, zu den vorgesehenen Nebenbestimmungen zu hören. Ihre Zustimmung ist nur hinsichtlich des Fahrweges erforderlich. Die Erlaubnis kann für eine einzelne Fahrt oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren erteilt werden.
(5) Der Absender darf gefährliche Güter, für deren Beförderung eine Erlaubnis nicht vorliegt oder die nicht nach den Nebenbestimmungen der Erlaubnis verpackt, zusammengepackt oder gekennzeichnet sind, dem Beförderer nicht übergeben.
(6) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Beförderungen von und nach Berlin und den Verkehr mit der DDR und Berlin (Ost).
§ 8 Kennzeichnung der Fahrzeuge
(1) Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Lastzüge müssen mit zwei rechteckigen rückstrahlenden orangefarbenen Warntafeln (Farbe nach RAL 840 HR Nr. R AL 2006) von 40 Zentimeter Grundlinie und mindestens 30 Zentimeter Höhe sowie einem schwarzen Rand von höchstens 15 Millimeter Breite versehen sein, wenn
1. das Nettogewicht bei Gütern der Anlage A, Teil II,
a) Klassen 1 a, 1 b, 1 c und 6.2 insgesamt mehr als 50 Kilogramm oder
b) Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 und 9 insgesamt mehr als 3 000 Kilogramm beträgt;
2. die Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtig ist oder
3. es sich um gefährliche Güter-ausgenommen Stoffe der Klasse 7 - in Tanks oder um ungereinigte leere Tanks handelt.
Den Absätzen 1 bis 4 und 9 unterliegen ohne Rücksicht auf das Gewicht nicht Sicherheitszündhölzer der Anlage A, Randnummer 2171, Ziffer 1, Buchstabe a und Stoffe der Anlage A, Randnummer 2651, soweit sie nicht unter § 11 Abs. 2 Nr. 1 fallen. Die Anforderungen an die Warntafeln gelten unbeschadet des Absatzes 4 als erfüllt, wenn die Warntafeln dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße entsprechen.
(2) Bei Beförderungen von gefährlichen Gütern der Anlage A, Teil II, Klassen 1 a, 1 b und 1 c, Ziffern 16 und 21 bis 23 muß jede Warntafel mit einem Gefahrzettel nach Muster 1 der Anlage A, Anhang A. 9 mit der zusätzlichen Aufschrift "EXPLOSIV" versehen sein. Der Gefahrzettel mit einer Seitenlänge von 20 Zentimeter muß mitten auf der Warntafel mit der Spitze nach oben angebracht sein. Die Aufschrift muß schwarz sein. Die Buchstabenhöhe muß 35 Millimeter, die Schriftstärke 5 Millimeter betragen. Anstelle des Gefahrzettels dürfen das Bildzeichen und die Aufschrift auch auf der Warntafel in gleicher Größe aufgemalt sein.
(3) Die Warntafeln sind vorn und hinten am Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeuglängsachse und nicht höher als 1,50 Meter über der Fahrbahn anzubringen; sie müssen deutlich sichtbar sein. Bei Zügen muß die zweite Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.
(4) Die Warntafeln ohne Kennzeichnungsnummern müssen an ihrer Rückseite mit einem wasserdichten, unverschlossenen Behältnis zur Aufbewahrung der Unfallmerkblätter nach § 5 versehen sein. Die Warntafeln und die Behältnisse an ihrer Rückseite müssen aus schwer entflammbarem Werkstoff bestehen. Für die Ausrüstung des Fahrzeugs mit Warntafeln einschließlich der in Anlage B, Anhang B. 5 vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern sowie der in Absatz 2 und der in Randnummer 71 500 Abs. 2 vorgeschriebenen Zettel hat der Halter zu sorgen.
(5) Tankfahrzeuge und Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks, in denen ein in Anlage B, Anhang B. 5 aufgezählter Stoff befördert wird, müssen mit den vorgeschriebenen orangefarbenen Warntafeln versehen sein, auf denen die in diesem Anhang vorgesehenen Kennzeichnungsnummern angegeben sein müssen.
(6) Werden in einer aus Tankfahrzeug und Tankanhänger bestehenden Beförderungseinheit zwei verschiedene Stoffe befördert, so müssen am Fahrzeug und am Anhänger jeweis vorn und hinten orangefarbene Warntafeln mit den für die beförderten Stoffe vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern angebracht sein.
(7) Werden in einem Tankfahrzeug mehrere verschiedene Stoffe in getrennten Tanks oder in getrennten Abteilen eines Tanks befördert, so müssen an den Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Warntafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach Absatz 1 vorgeschriebenen übereinstimmen und mit den zugehörigen Kennzeichnungsnummern versehen sind. Die nach Absatz 3 an der Vorder- und Rückseite vorgesehenen Warntafeln dürfen dann keine Nummer haben; das nach Absatz 4 geforderte Behältnis an. der Rückseite der Warntafeln ist in diesem Falle nicht erforderlich.
(8) Die Kennzeichnungsnummern nach Anlage B, Anhang B. 5, müssen aus schwarzen Ziffern von 100 Millimeter Höhe und 15 Millimeter Strichbreite zusammengesetzt sein. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr muß im oberen Teil der Warntafel und diejenige zur Kennzeichnung des Stoffes im unte-
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ren Teil der Warntafel angebracht sein; sie müssen durch eine waagerechte schwarze Linie von 15 Millimeter Breite in der Mitte der Warntafel getrennt sein. Die Kennzeichnungsnummern müssen unauslöschbar und nach einem Brand von 15 Minuten Dauer noch lesbar sein.
(9) Die Warntafeln müssen verdeckt oder entfernt sein, wenn keine gefährlichen Güter geladen sind und, sofern sie in Tanks befördert werden, diese gereinigt sind. Sie dürfen verdeckt oder entfernt werden, sobald das Nettogewicht der geladenen Güter - ausgenommen gefährliche Güter in Tanks - die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angegebenen Gewichtsgrenzen unterschreitet. Für das Anbringen, Verdecken und Entfernen der Warntafeln einschließlich der in Anlage B, Anhang B. 5 vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern sowie für das Verdecken und Entfernen der nach Anlage B, Randnummer 10 121 Abs. 2 für Aufsetztanks und Anlage B, Randnummer 10 500 Abs. 7 für Tankfahrzeuge vorgeschriebene Gefahrzettel hat der Fahrzeugführer zu sorgen.
(10) Für die Kennzeichnung der Fahrzeuge, die radioaktive Stoffe befördern, gilt Anlage B, Randnummer 71 500 Abs. 2.
§ 9
Melde- und sonstige Pflichten
(1) Wenn im Zusammenhang mit Unfällen oder Zwischenfällen gefährliche Stoffe freiwerden oder die Gefahr des Freiwerdens besteht, hat der Fahrzeugführer, oder, falls dieser verhindert ist, der Beifahrer dies der Polizei unverzüglich mitzuteilen.
(2) Besteht eine Meldepflicht nach Absatz 1 oder unterliegt die Beförderung gefährlicher Güter den §§ 5, 7 oder 8, so muß der Absender den Beförderer darauf hinweisen. Die Sorgfaltspflichten des Beförderers werden hierdurch nicht berührt.
(3) Werden ungereinigte leere Tanks von Tank-lahrzeugen oder ungereinigte leere Aufsetztanks befördert, gilt der Beförderer als Absender.
§ 10 Zuständigkeiten
(1) Die Erlaubnis nach §7 Abs. 1 erteilt für Einzelfahrten die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt. Die zeitlich befristete Erlaubnis für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten erteilt
a) die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Beförderer seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat oder
b) - falls Wohnort, Sitz oder Zweigniederlassung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegen-die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.
Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufgenommen, so beginnt der erlaubnispflichtige Verkehr an der Grenzübergangsstelle.
(2) Welche Stelle Straßenverkehrsbehörde ist, richtet sich nach Landesrecht.
(3) Zuständig sind für
1. die Baumusterzulassung von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Gefäßbatterien die nach Landesrecht zuständige Behörde, für die Baumusterprüfung die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) anerkannten Sachverständigen nach § 24 c der Gewerbeordnung;
2. die sonstigen Prüfungen der Tanks und der Tankfahrzeuge die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbeordnung anerkannten Sachverständigen nach § 24 c der Gewerbeordnung sowie die nach Rechtsverordnungen auf Grund des § 24 Abs. 1 der Gewerbeordnung für die Prüfung dieser Anlagen amtlich anerkannten Sachverständigen;
3. die sonstigen Prüfungen von Fahrzeugen, ausgenommen Tankfahrzeuge, die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr;
4. die Untersuchungen der Fahrzeuge und Besichtigungen der Tanks nach § 6 Abs. 6 die für die Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen oder Personen.
(4) Für die Dienstbereiche der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes werden, soweit dies Gründe der Verteidigung oder die Aufgaben des Bundesgrenzschutzes erfordern, die Zuständigkeiten hinsichtlich der Prüfungen der Tanks und der Fahrzeuge nach § 6 sowie hinsichtlich der Beförderungserlaubnis nach § 7 durch Sachverständige oder Dienststellen wahrgenommen, die der Bundesminister der Verteidigung oder der Bundesminister des Innern bestellt hat.
§ 11 Ausnahmen
(1) Bei der Beförderung gefährlicher Güter der Anlage A, Teil II, Klasse 6.2, gelten folgende Ausnahmen:
1. Die §§ 5, 8 und 9 sind nur anzuwenden, wenn es sich um infizierte oder ansteckungsgefährliche Stoffe handelt;
2. Tierärzte in Ausübung ihrer Praxis, tierärztliche Institute im Rahmen ihrer Tätigkeit, land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie für sie tätige Lohnunternehmer, Tierkörperbeseitigungsanstal-ten sowie Unternehmen der Müll- und Fäkalienab-fuhr sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit.
(2) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Anlage A, Randnummer 2010 und Anlage B, Randnummer 10 602 über Abweichungen von den Anlagen A und B zu diesem Übereinkommen abgeschlossen, so dürfen vom Zeitpunkt ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt an Beförderungen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung unter denselben Voraussetzungen und nach denselben Bedingungen durchgeführt werden, wie es in diesen Vereinbarungen für den
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grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehen ist. In diesem Falle hat der Absender im Begleitpapier zusätzlich die Nummer der Vereinbarung wie folgt anzugeben: "ADR-Vereinbarung Nr___D".
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können von § 1 für Einzelfälle und von den §§ 2 bis 4, 6 und 7 für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen zulassen.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung, der Bundesminister des Innern und die Innenminister (-Senatoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen können von den §§ 1 bis 4, 6 bis 8 und 12 Ausnahmen zulassen, soweit für den Dienstbereich der Bundeswehr dringende militärische Erfordernisse oder für den Dienstbereich des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei dringende polizeiliche Erfordernisse gegeben sind und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt wird. Die Ausnahmeregelung gilt entsprechend auch für die mit der Kampfmittelbeseitigung zusammenhängende Beförderung mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Innenminister der Länder, gegebenenfalls die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige oberste Landesbehörde tritt.
(5) Die Zulassung von Ausnahmen kann mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Die zuständige Behörde kann die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Ausnahmen dürfen nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß sie widerrufen werden, wenn sich die zugelassenen Abweichungen von den geltenden Sicherheitsvorschriften oder die Nebenbestimmungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren herausstellen.
§ 12
Besondere Anforderungen an die Fahrzeugführer
(1) Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks befördert werden, dürfen nur von Fahrzeugführern geführt werden, die über eine mindestens zweijährige Fahrpraxis als Fahrer von Lastkraftwagen der Klasse 2 oder, soweit nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen gefahren werden sollen, der Klasse 3 verfügen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, daß sie an einer Schulung über die besonderen Anforderungen bei Gefahrguttransporten mit Tankfahrzeugen erfolgreich teilgenommen haben. Jeweils nach Ablauf von fünf Jahren muß der Fahrzeugführer die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang durch eine entsprechende Eintragung der Industrie- und Handelskammer in der Bescheinigung nachweisen.
(2) Die Schulung erfolgt in einem von der Industrie-und Handelskammer anerkannten Lehrgang über
1. die für die Gefahrgutbeförderung maßgebenden allgemeinen Vorschriften,
2. die Gefahreigenschaften der gefährlichen Güter,
3. die Unfallverhütung,
4. das Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Verkehrssicherung und andere Maßnahmen),
5. die Gefahrenkennzeichnung,
6. die besonderen Pflichten des Fahrzeugführers bei Gefahrguttransporten,
7. Zweck und Bedienung der technischen Ausrüstung an den Fahrzeugen,
8. das besondere Fahrverhalten von Tankfahrzeugen.
In dem Fortbildungslehrgang sind Kenntnisse zu vermitteln, die der Entwicklung in den vorgenannten Schulungsbereichen Rechnung tragen.
(3) Die Schulung kann auf Antrag darauf beschränkt werden, daß nur Kenntnisse für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter vermittelt werden. In diesem Falle ist die Bescheinigung entsprechend zu beschränken.
(4) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß nur geschulte Fahrzeugführer eingesetzt werden. Der Einsatz geschulter Fahrzeugführer entbindet den Beförderer nicht von seiner Verpflichtung, nur zuverlässige Fahrzeugführer mit Gefahrguttransporten mit Tankfahrzeugen zu betrauen.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Absender
a) entgegen § 1 gefährliche Güter befördern läßt;
b) entgegen § 2 Abs. 1 die Vorschriften über die Verpackung, das Zusammenpacken oder die Kennzeichnung der Versandstücke nicht beachtet;
c) entgegen § 4 der Sendung oder Teilsendung ein Begleitpapier nicht oder nicht wie vorgeschrieben ausgefüllt mitgibt;
d) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, daß die Unfallmerkblätter dem Beförderer rechtzeitig übergeben werden;
e) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 3 oder § 7 Abs. 5 dem Beförderer gefährliche Güter zur Beförderung übergibt;
f) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 dem Beförderer die notwendigen Hinweise nicht gibt;
g) entgegen Randnummer 3901 Abs. 3 oder entgegen Randnummer 71 500 Abs. 2 die vorgeschriebenen Gefahrzettel nicht anbringt;
2. als Beförderer
a) entgegen § 1 gefährliche Güter befördert;
b) entgegen § 2 Abs. 2 die Vorschriften über die zugelassenen Beförderungsarten nicht beachtet;
c) entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 nicht sicherstellt, daß das Fahrpersonal von den Weisungen der Unfallmerkblätter Kenntnis nimmt und in der Lage ist, sie sachgemäß anzuwenden;
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
d) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 1 und 2 Beförderungsmittel verwendet oder gefährliche Güter ohne die nach §7 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis befördert;
e) entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß nur geschulte Fahrzeugführer eingesetzt werden;
f) entgegen Randnummer 10 171 in Verbindung mit Randnummern 11 171 und 52 171 das Fahrzeug nicht von einem Beifahrer begleiten läßt;
3. als Fahrzeugführer
a) entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 die Vorschriften über die Beförderung oder Überwachung beim Parken nicht beachtet;
b) entgegen §3 Abs. 1 Beförderungspapiere nicht mitführt oder diese entgegen Absatz 2 zur Prüfung nicht aushändigt;
c) entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Unfallmerkblätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form, entgegen Absatz 5 nicht an der vorgeschriebenen Stelle oder entgegen Absatz 7 Satz 2 ein auf das gefährliche Gut bezogenes Unfallmerkblatt nicht mitführt;
d) einer Vorschrift des § 8 Abs. 9 über das Anbringen, Verdecken oder Entfernen der Warntafeln, Kennzeichnungsnummern und Gefahrzettel zuwiderhandelt;
e) entgegen § 9 Abs. 1 der Polizei nicht unverzüglich Mitteilung macht;
f) ein Fahrzeug führt, obwohl er die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 nicht erfüllt;
4. als Halter
a) entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 1 die Vorschriften über den Bau, die Ausrüstung oder die Prüfung der Beförderungsmittel nicht beachtet;
b) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 für die Ausrüstung des Fahrzeugs mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht sorgt;
5. als Verantwortlicher für das Zusammenladen entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 die Vorschriften über das Zusammenladen oder als Verantwortlicher für das Beladen, Entladen oder die Handhabung entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 3 die hierfür geltenden Vorschriften nicht beachtet;
6. als Beifahrer entgegen § 9 Abs. 1 der Polizei nicht unverzüglich Mitteilung macht;
7. einer vollziehbaren Auflage nach §7 Abs. 1 Satz 3 oder § 11 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
§ 14 Übergangsvorschriften
(1) Tankcontainer mit einem Fassungsraum unter 1 000 Liter, die vor dem I.September 1976 gebaut worden sind und die nicht der Anlage B, Anhang B. lb entsprechen, dürfen noch bis zum 31. August 1979 für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Anlage A dieser Verordnung oder des Europäischen Übereinkom-
mens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße für die Beförderung dieser Güter in Gefäßen erfüllen.
(2) Tankcontainer mit einem Fassungsraum von mindestens 1 000 Liter, die nicht der Anlage B, Anhang B. 1 b entsprechen, dürfen weiterverwendet werden, wenn keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen und dies durch eine Bescheinigung der Bundesanstalt für Materialprüfung nachgewiesen wird.
(3) Tankcontainer, die der Druckgasverordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S: 1889) oder der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 1970 (BGBl. I S. 689, 1449) geändert durch §68 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) entsprechen und die bis zum 31. August 1978 hergestellt sind, dürfen weiterverwendet werden; sie unterliegen jedoch den wiederkehrenden Prüfungen nach § 6 Abs. 3.
(4) Gefäße nach Anlage A, Randnummer 2476 Abs. 1 Satz 1, Randnummer 2607, Abs. 1, Buchstabe b und Randnummer 2810 Abs. 2, Buchstabe b mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter dürfen bis zum 31. August 1979 weiterverwendet werden.
(5) Die auf Grund § 14 Abs. 6 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1976 (BGBl. I S. 2888) verwendeten Warntafeln gelten bis zum 31. Dezember 1980 als Warntafeln im Sinne des §8 Abs. 1.
(6) Die nach § 8 Abs. 5 erforderlichen Kennzeichnungsnummern auf den Warntafeln der Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks müssen bis zum 1. März 1980 angebracht sein.
(7) Die nach Anlage B, Randnummer 10 500 Abs. 7 erforderliche Bezettelung der Tankfahrzeuge und die nach Anlage A, Randnummer 3900 Abs. 1 für Aufsetztanks erforderliche Kennzeichnung durch Gefahrzettel mit größeren Abmessungen müssen bis zum 1. März 1980 vorgenommen werden.
(8) Die für Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks nach § 6 Abs. 4 und 5 vorgeschriebene Prüfung ist für bereits im Verkehr befindliche Trägerfahrzeuge bis zur ersten Hauptuntersuchung (§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) nach dem l.März 1980 durchzuführen.
(9) Abweichend von § 8 Abs. 8 dürfen bis zum 31. Dezember 1980 die Kennzeichnungsnummern auf den Warntafeln in entsprechender Größe, Form und Farbe auch durch Zettel, Anstrich oder in gleichwertiger Weise angebracht sein.
(10) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien, die bis zum 31. August 1981 gebaut und in den Verkehr gebracht werden und die nicht der Anlage B, Anhang B. 1 a entsprechen, dürfen bis zum 31. August 1985 weiterverwendet werden, wenn sie der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1976 (BGBl. I
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979
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S. 2888) oder dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße für die Beförderung dieser Güter in Tanks entsprechen und die nach §6 und Anlage B, Anhang B. 1 a vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen eingehalten werden. Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 dürfen unter Beachtung der wiederkehrenden Prüfungen bis zum 31. August 1991 weiterverwendet werden.
(11) Die Weiterverwendung darüber hinaus ist zulässig, wenn die Ausrüstung der Tanks der Anlage B, Anhang B. 1 a entspricht. Die Wanddicke der Tanks, mit Ausnahme der Tanks für Stoffe der Anlage A, Randnummer 2201, Ziffern 7 und 8 muß mindestens einem Berechnungsdruck von 4 bar (Überdruck) bei Baustahl und 2 bar (Überdruck) bei Aluminium und Aluminiumlegierungen entsprechen. Für Tankquerschnitte, die nicht kreisförmig sind, wird der für die Berechnung dienende Durchmesser auf der Grundlage eines Kreises festgelegt, dessen Fläche dem tatsächlichen Querschnitt des Tanks entspricht. Die wiederkehrenden Prüfungen sind in diesem Fall nach Anlage B, Anhang B. 1 a, jeweils Abschnitt 5 und den entsprechenden Sondervorschriften der einzelnen Klassen durchzuführen. Soweit nach den neuen Vorschriften ein höherer Prüfdruck vorgeschrieben ist, genügbbei Tanks aus Aluminium und Aluminiumlegierungen ein Prüfdruck von 2 bar (Überdruck).
(12) Festverbundene Tanks, die die Anforderungen nach Absatz 11 erfüllen, dürfen bis zum 31. August 1994 für die Beförderung von gefährlichen Gütern, für die sie zugelassen sind, verwendet werden. Diese Übergangszeit gilt nicht für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien für Stoffe der Anlage A, Teil II, Klasse 2 und für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien, die hinsichtlich Wanddicke und Ausrüstung der Anlage B, Anhang B. 1 a entsprechen.
(13) Die besondere Zulassung nach § 6 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1976 (BGBl. I S. 2888) für Tankfahrzeuge, Sattelzugmaschinen und Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse B. III gilt bis zur nächsten nach dem 1. September 1979 liegenden wiederkehrenden Prüfung als Prüfbescheinigung nach Anlage B, Anhang B. 3 a oder B. 3 b.
(14) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien für Stoffe der Anlage A, Teil II, Klasse 2 dürfen auch nach dem 1. September 1979 bis zum 31. August 1982 gebaut und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach der Druckgasverordnung bauartzugelassen sind und diese Zulassung die Anforderungen nach Anlage B, Anhang B. 1 a erfüllt. Bei den auf Grund der Bauartzulassung nach der Druckgasverordnung zugelassenen Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Gefäßbatterien ist die Zulassung nach Ablauf der Übergangsfrist durch die nach Anlage B, Anhang B. 1 a erforderliche Bescheinigung der Zulassung des Baumusters zu ersetzen.
§ 15 Sonderrechte
(1) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen, Anlage zum Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. II S. 1183, 1218) wenden bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in truppeneigenen Fahrzeugen ihre Vorschriften an, soweit diese gleichwertige oder höhere Anforderungen als diese Verordnung stellen. An die Stelle der Erlaubnis nach § 7 tritt der Beförderungsauftrag der zuständigen Behörde der Truppe. Soweit die Truppen diese Verordnung anwenden, bestimmt die Behörde der Truppe, die den Beförderungsauftrag erteilt, ob und in welchem Umfang im Sinne des § 11 Abs. 4 von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden darf.
(2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt.
§ 16
Anwendung der Verordnung auf den ADR-Verkehr
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 und die §§ 7 und 9 Abs. 1 gelten auch für Beförderungen, die dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unterliegen.
§ 17
Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr
Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter werden, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße betreffen, auf den Bundesminister für Verkehr übertragen.
§ 18
Anwendung anderer Vorschriften
Unberührt bleiben
1. das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053) geändert durch Artikel 9 Nr. 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 328U
2. das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (BGBl. I S. 444) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S.641),
3. das Sprengstoffgesetz vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2737) geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1925),
4. das Abfallbeseitigungsgesetz vom 7. Juni 1972 (BGBl. I S. 873) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1977 (BGBl. I S. 41, 2888)
und die auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen.
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 19 Änderung der Strahlenschutzverordnung
§ 9 der Strahlenschutzverordnung vom 13, Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905; 1977 I S. 184, 269) wird wie folgt geändert.
1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Einer Genehmigung nach §4 Abs. 1 des Atomgesetzes für die Beförderung von natürlichem Uran im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes oder nach § 8 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf für jede Art der Beförderung nicht, wer radioaktive Stoffe unter den Voraussetzungen der Anlage A, Randnummer 2703, Blätter 1 bis 4 der Gefahrgutverordnung Straße vom 23. August 1979 (BGBl. I S. 1509) befördert."
2. Absatz 3 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
"1. als Unternehmer einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs nach der Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 23. August 1979 (BGBl. I S. 1502) oder dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Februar 1970 über den Eisenbahn-Frachtverkehr befördert,
*) Die Anlagen A und B werden als Anlai>enband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausHeHeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anla«eribund auf Anforderung kostenlos zugestellt
2. nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 15. Juli 1978 (BGBl. I S. 1017) befördert oder".
§ 20 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
§ 21 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 12 Abs. 1 Satz 1 am 1. September 1979 in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1976 (BGBl. I S. 2888), außer Kraft.
(2) § 12 Abs. 1 Satz 1 tritt am 1. September 1981 in Kraft.
Bonn, den 23. August 1979
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher
Für den Bundesminister für Verkehr
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Der Bundesminister des Innern Baum
Anlage A *) Anlage B *)