Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 24 vom 22.05.1980  - Seite 569 bis 578 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk Bundesgesetzblatt 569 Teill Z 5702 AX 1980 Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1980 Nr. 24 Tag Inhalt Seite 19. 5. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ama- teurfunk................................................................................ 569 neu: 9022-1-1-1; 9022-1-1 20. 5. 80 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirt- schaftsverkehr.......................................................................... 579 7400-1-5 21. 5. 80 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung............. 580 7400-1-1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk Vom 19. Mai 1980 Auf Grund der §§ 5 und 7 des Gesetzes über den Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird verordnet: Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBl. I S. 284) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die zulässigen Frequenzbereiche und sonstigen technischen Merkmale der einzelnen Klassen ergeben sich aus der Anlage 1." 2. In § 2 Satz 2 wird das Wort "amtliches" gestrichen; die Worte "über die letzten fünf Jahre" werden durch folgende Einfügung ersetzt: "nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1976 (BGBl. IS. 2005)". 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Zusätzlich soll der Präsident der Oberpostdirektion einen erfahrenen Funkamateur in den Prüfungsausschuß berufen, der Inhaber einer Genehmigung der Klasse B sein muß.", b) in Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Klasse A oder für die Klasse C" durch die Worte "Klasse A, B oder C" ersetzt. In Satz 2 wird der bisherige Klammersatz durch den Klammersatz "(Anlage 2 Abschnittsnummer 1.4)" ersetzt, c) nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: "(5) Nach Bestehen einer Zusatzprüfung nach Anlage 2 Abschnittsnummer 2 (Übersicht) wird die Genehmigung für eine höherwertige Klasse erteilt.", d) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6, e) der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung: "(7) Wird die Prüfung nach Absatz 4 nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. 570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Die Frist für die Wiederholungsprüfung und die zu wiederholenden Prüfungsteile bestimmt der Vorsitzer. Wird die Wiederholungsprüfung oder die Zusatzprüfung nicht bestanden, so muß ein neuer Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Die Frist zwischen zwei Prüfungen soll nicht weniger als zwei Monate betragen." 4, § 4 erhält folgende Fassung: ,,§ 4 Genehmigung (1) Genehmigungen werden zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen sowie für die Benutzung anderer Amateurfunkstellen derselben Klasse erteilt. Die Genehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. (2) Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, daß der Antragsteller die fachliche Prüfung bestanden hat und die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Amateurfunk erfüllt. Nach Maßgabe der bestandenen Prüfung wird die Genehmigung für die Klasse A, B oder C von der Oberpostdirektion erteilt, in deren Bezirk der Funkamateur seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat." 5. Nach § 4 werden folgende §§ 4 a und 4 b eingefügt: "§ 4 a Standorte der Amateurfunkstellen (1) Die Genehmigung gilt für das Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle an einem in der Genehmigungsurkunde eingetragenen festen Standort. Sie gilt ferner für den Betrieb einer beweglichen Amateurfunkstelle in einem Kraftfahrzeug oder in einem Boot (Ruder-, Motor- oder Segelboot) oder für den Betrieb einer tragbaren Amateurfunkstelle. Das Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle an Bord eines gewerblich genutzten Binnenwasser- oder Seefahrzeuges ist nur mit Sondergenehmigung zulässig. (2) Die Genehmigung gilt auch für das Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle an einem zweiten festen Standort. Wird die Amateurfunkstelle an einem zweiten Standort für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen betrieben, so hat der Inhaber einer Genehmigung dies der Genehmigungsbehörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Anschrift des zweiten Standorts mitzuteilen. Der Betrieb an diesem zweiten festen Standort gilt als genehmigt, sofern die Genehmigungsbehörde keinen Einwand erhebt. (3) Der Inhaber einer Genehmigung ist verpflichtet, jeden Wohnungswechsel und jede Änderung, die sich auf die Genehmigung bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintreten der Änderung unter Beifügung der Genehmigungsurkunde der bisher zuständigen Genehmigungsbehörde schriftlich mitzuteilen. § 4b Klubstationen, Relaisfunkstellen (1) Eine Amateurfunkstelle kann vom Inhaber einer Genehmigung als Klubstation (Funkstelle für Amateurfunkvereinigungen) oder als Relaisfunkstelle (fernbediente Funkstelle für Amateurfunkvereinigungen) errichtet und betrieben werden. (2) Voraussetzung für das Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle als Klubstation ist, daß der Funkamateur vom Leiter einer Amateurfunkvereinigung (zum Beispiel Schulen, Ortsverbände, Arbeitsgemeinschaften) für die Durchführung des Amateurfunkbetriebes an der Klubstation schriftlich der Deutschen Bundespost benannt worden ist. Die Deutsche Bundespost stellt dem Funkamateur für das Errichten und Betreiben der Amateurfunkstelle als Klubstation eine Genehmigungsurkunde aus; die Amateurfunkstelle wird als Klubstation der antragstellenden Amateurfunkvereinigung gekennzeichnet. Die Genehmigung für eine Amateurfunkstelle als Klubstation erlischt, wenn der Leiter der Amateurfunkvereinigung die Benennung des Funkamateurs schriftlich zurückgezogen oder die Amateurfunkvereinigung sich aufgelöst hat. Der Funkamateur ist verpflichtet, die Genehmigungsurkunde für die Amateurfunkstelle als Klubstation an die Deutsche Bundespost zurückzugeben, sobald die Genehmigung erloschen ist. (3) Die Klubstation darf nur in der Klasse betrieben werden, die der Genehmigung des benannten Funkamateurs entspricht. Eine Amateurfunkstelle der Klasse B darf als Klubstation unter Anleitung und Verantwortung des in der Genehmigungsurkunde genannten Funkamateurs auch von Funkamateuren mit gültiger Amateurfunkgenehmigung der Klasse A oder C benutzt werden. Funkamateure, die lediglich eine Amateurfunkgenehmigung der Klasse A oder C besitzen, dürfen über die Klubstation jedoch nur Funkverkehr auf den der Klasse A oder C zugewiesenen Frequenzbereichen mit den zugelassenen Sende- und Betriebsarten abwickeln. (4) Die Amateurfunkstelle darf als Klubstation grundsätzlich nur an dem in der Genehmigungsurkunde eingetragenen festen Standort errichtet und betrieben werden. Aus besonderen Anlässen kann die Klubstation zeitweise auch an einem anderen Standort errichtet und betrieben werden, wenn dies der zuständigen Genehmigungsbehörde zwei Wochen vorher mitgeteilt worden ist. Der Betrieb an diesem anderen Standort gilt als genehmigt, sofern die Genehmigungsbehörde keinen Einwand erhebt. (5) Für das Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle als Relaisfunkstelle gilt Absatz 2 sinngemäß. Die Amateurfunkstelle als Relaisfunkstelle darf nur an dem in der Genehmigungsurkunde eingetragenen festen Standort betrieben werden. Im übrigen gelten für den Betrieb die technischen Merkmale nach Anlage 1. (6) Der in der Genehmigungsurkunde für die Klubstation oder Relaisfunkstelle genannnte Funkamateur ist Schuldner der monatlichen Gebühr für die Genehmigung zum Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle." Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1980 571 6. § 5 erhält folgende Fassung: .,§ 5 Rufzeichen (1) Mit der Genehmigung wird für die Amateurfunkstelle ein Rufzeichen zugeteilt, das aus zwei Buchstaben, einer Ziffer und zwei oder drei weiteren Buchstaben besteht. Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Rufzeichens besteht nicht. Die Genehmigungsbehörde kann die Rufzeichenzuteilung ändern. (2) Dem Rufzeichen hat der Funkamateur beizufügen beim Betrieb a) einer beweglichen Amateurfunkstelle in einem Kraftfahrzeug oder Boot: das Zeichen ,,/M", bei Telefonie das Wort "mobile", b) einer tragbaren Amateurfunkstelle: das Zeichen ,,/P", bei Telefonie das Wort "portable", c) an Bord eines gewerblich genutzten Binnenwasser- oder Seefahrzeuges: das Zeichen ,,/MM", bei Telefonie die Wörter "maritime mobile", d) an einem anderen als dem in der Genehmigungsurkunde angegebenen festen Standort: das Zeichen ,,/A", bei Telefonie die Wörter "Strich A" oder "stroke A". (3) Beim Betreiben einer anderen als der ihm genehmigten Amateurfunkstelle hat der Funkamateur deren Rufzeichen unter Beifügung seines eigenen Rufzeichens zu verwenden. Dies gilt nicht beim Betreiben von Klubstationen und bei Amateurfunkwettbewerben. (4) In den Fällen des Absatzes 2 Buchstaben a und b hat der Funkamateur außerdem seinen Standort anzugeben und diesen während der Sendung mehrfach zu wiederholen. (5) Das Rufzeichen ist bei Beginn und bei Beendigung jeder Funkverbindung sowie bei länger andauerndem Funkverkehr mindestens alle 10 Minuten in Sprache oder Morsecode zu übermitteln. Diese Regelung gilt für alle Sende- und Betriebsarten." 7. § 6 erhält folgende Fassung: .,§ 6 Frequenzbereiche, Sende- und Betriebsarten, Senderleistung (1) Eine Amateurfunkstelle darf entsprechend der Klasseneinteilung nur auf Frequenzen innerhalb der Frequenzbereiche und mit den Sende- und Betriebsarten betrieben werden, die in der Anlage 1 angegeben sind. Die gemäß Anlage 1 zulässige Senderleistung darf nicht überschritten werden. Es gelten die in der Anlage 1 für bestimmte Frequenzbereiche sowie für bestimmte Sende- und Betriebsarten aufgeführten Einschränkungen. (2) Die Bandbreite der Aussendungen ist für die benutzte Sendeart auf das notwendige Maß zu beschränken und dem Stand der Technik anzupassen. (3) Funkamateure sind berechtigt, Funkverkehr über Weltraum-Relaisfunkstellen des Amateurfunkdienstes in den gemäß Anlage 1 zugelassenen Frequenzbereichen durchzuführen. Das gilt auch dann, wenn durch diese Relaisfunkstellen eine Umsetzung in andere Amateurfunk-Frequenzbereiche erfolgt, für deren Benutzung der Funkamateur auf Grund seiner Klasse keine Sendeberechtigung hat." 8. In § 7 Abs. 2 werden die Worte "gesendete Texte" durch das Wort "Sendungen" ersetzt. 9. § 8 erhält folgende Fassung: .,§ 8 Nichtzugelassene Sendungen und Verbindungen mit anderen Fernmeldeanlagen (1) Verboten ist im Amateurfunkverkehr 1. der Austausch von nicht den Amateurfunk betreffenden Nachrichten, die von dritten Personen ausgehen oder für dritte Personen bestimmt sind, ausgenommen Notrufe; 2. die Übermittlung von Nachrichten, deren Inhalt gegen ein Gesetz verstößt oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet; 3. die Verwendung anstößiger oder beleidigender Äußerungen; 4. der Verkehr mit nichtgenehmigten Funkstellen; 5. der Gebrauch der internationalen Notzeichen "SOS" oder "MAYDAY"; 6. das Aussenden von Musik, rundfunkähnlichen Darbietungen und jeglicher Werbung; die Sendung von Tonfolgen ist lediglich zu Kontroll- und Meßzwecken mit einer Dauer von höchstens zwei Minuten gestattet; 7. das Aussenden irreführender Signale oder falscher Rufzeichen; 8. die Übermittlung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines Dritten. (2) Die Ausstrahlung des unmodulierten oder un-getasteten Trägers ist nur kurzzeitig und nur für Versuche oder nur zur Abstimmung zulässig. (3) Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern sind an einem Abschlußwiderstand ("künstliche Antenne") durchzuführen. (4) Eine Amateurfunkstelle darf mit anderen Fernmeldeanlagen weder auf elektrischem noch auf akustischem Wege verbunden werden. (5) Der Betrieb einer Amateurfunkstelle als Relaisfunkstelle ist nur auf Grund einer Genehmigung nach § 4 b Abs. 1 gestattet." 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Unbeabsichtigt empfangene Sendungen dürfen weder aufgezeichnet, noch andern mitgeteilt, noch für irgendwelche Zwecke ausgewertet 572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I werden. Das Vorhandensein solcher Sendungen darf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht werden." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Die zur Kontrolle der eigenen Aussendungen benutzten Empfangseinrichtungen müssen bestimmte technische Merkmale, die von der Deutschen Bundespost festgelegt werden, aufweisen." 11. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 6 wird der Begriff "Sendeleistung" durch den Begriff "Senderleistung" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Bei dem Betrieb einer beweglichen Amateurfunkstelle in einem Kraftfahrzeug oder in einem Boot kann die Tagebuchführung unterbleiben." 12. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Die Sender einer Amateurfunkstelle sollen so gebaut sein, daß im Störungs- und Beeinflussungsfall eine Reduzierung der hochfrequenten Ausgangsleistung möglich ist." 13. § 16 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle dürfen keine schädlichen Störungen im Sinne der Anlage 2 zum Internationalen Fern meldevertrag, Malaga-Torremolinos 1973 - Gesetz zu dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 25. Oktober 1973 vom 9. Juli 1976 (BGBl. II S. 1089) - bei anderen Funkanlagen verursacht werden. Der Betrieb von anderen Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwek-ken dienen, darf nicht gestört werden. (2) Im Störungsfall hat der Funkamateur seine Amateurfunkstelle so zu errichten, wie es zur Beseitigung der Störungen erforderlich ist. Dabei wird vorausgesetzt, daß die gestörte Empfangsfunkanlage vorschriftsmäßig betrieben wird." 14. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt: "§ 17 a Wiedererteilung einer Genehmigung (1) Nach dem Verzicht auf eine Genehmigung gemäß § 17 kann einem späteren Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung ohne erneuten Nachweis der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes über den Amateurfunk geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten stattgegeben werden, wenn der Antrag innerhalb von 10 Jahren nach dem Erlöschen der Genehmigung gestellt wird und die sonstigen Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes über den Amateurfunk erfüllt sind. (2) Dem Antrag auf Wiedererteilung einer Genehmigung müssen die ungültige Genehmigungsurkunde oder sonstige, die frühere Tätigkeit als Funkamateur betreffende Unterlagen beigefügt sein." 15. § 18 erhält folgende Fassung: "§ 18 Verletzung der Vorschriften; Einstellung des Betriebes (1) Bei Verletzung der §§ 4 bis 16 kann die Deutsche Bundespost verlangen, daß der Betrieb der Amateurfunkstelle unverzüglich eingestellt wird. (2) Unabhängig von Absatz 1 kann die Deutsche Bundespost die unverzügliche Einstellung des Betriebes anordnen, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Wohls dies erfordern. (3) Während der Einstellung des Betriebes sind die technischen Einrichtungen oder Teile von ihnen so zu entfernen, daß das Betreiben der Amateurfunkstelle unmöglich wird. In Fällen des Absatzes 1 wird die Gebührenpflicht hiervon nicht berührt. (4) Bei mehrfachen Verstößen kann ein erneuter Nachweis der Kenntnisse (Anlage 2, Abschnittsnummern 1.1 und 1.3) von der Genehmigungsbehörde gefordert werden. Diese Nachprüfung ist gebührenpflichtig." 16. § 19 erhält folgende Fassung: "§ 19 Gebühren (1) Als Gebühren werden erhoben: a) Gebühr für die Genehmigung zum Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle der Klasse A, B oder C (§ 4 Abs. 1) monatlich 3- DM b) Gebühr für die Abnahme der fachlichen Prüfung für Funkamateure (§ 3 Abs. 4) 40,- DM c) Gebühr für die Abnahme der fachlichen Zusatz-, Wiederholungs- oder Nachprüfung (§ 3 Abs. 5 und 7, § 18 Abs. 4) 20-DM (2) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr für die Genehmigung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Genehmigung in Kraft tritt. Die Gebühren werden vom Fernmelderechnungsdienst der Deutschen Bundespost jeweils im voraus für einen Zeitraum von sechs Monaten eingezogen. Erlischt eine Genehmigung vor Ablauf eines Zahlungszeitraumes, werden zuviel gezahlte Gebühren erstattet. (3) Für die Einziehung und Verjährung der Gebühren gilt die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBl. IS. 541), zuletzt geändert durch die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 23. Januar 1980 (BGBl. IS. 90), für die Folgen bei nichtfristgerechter Zahlung darüber hinaus das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341). Gebührenschuldner ist der Inhaber der Genehmigung. (4) Die Gebühren für die Abnahme der fachlichen Prüfungen werden am Prüfungstage fällig." Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1980 573 17. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Übergangsvorschriften (1) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Genehmigungen der Klasse A gelten als Amateurfunkgenehmigungen der Klasse B. (2) Inhaber der vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Genehmigungen der Klasse C können innerhalb von fünf Jahren durch eine Zusatzprüfung die Klasse A oder B erwerben. Hierbei entfällt der Prüfungsteil Technische Kenntnisse nach Anlage 2 Abschnittsnummer 1.2. (3) Vom 1. Januar 1985 an gilt für die Senderleistung nur noch die Anlage 1, Abschnittsnummern 2.2.2 und 2.2.3. Artikel 3 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über den Amateurfunk auf das Land Berlin vom 9. Januar 1967 (BGBl. I S. 137) auch im Land Berlin. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1980 in Kraft. Bonn, den 19. Mai 1980 Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen In Vertretung Elias 574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Anlage 1 zu Artikel 1 Nr. 17 Technische Merkmale der Amateurfunkstellen 1 Tabellarische Übersicht 2 Ergänzende Vorschriften 2.1 Frequenzbereiche 2.2 Senderleistung 2.3 Sendearten 2.4 Einschränkende Auflagen 2.4.1 Fernseh- und Faksimilesendungen; Fernschreibverkehr 2.4.2 Amateur-Relaisfunkstellen 1 Tabellarische Übersicht Senderleistung Klasse Frequenzbereich Anoden- Spitzen- Sendearten Bemerkungen verlustleistung lei stung 144- 146 MHz A1.A3.A3J, A1: nur für Fernschreiben 430- 440 MHz A4, A5J, A5, F1: nur für Fernschreiben 1 250- 1 300 MHz A5C.A7J, F1, F2: nur zum Auftasten von C 2 320- 2 450 MHz 10W 75 W F2, F3, F4, Relaisfunkstellen und 3 400- 3 475 MHz F5 für Fernschreiben 5 650-10,0- 5 775 MHz 10,5 GHz 24.0- 24,25 GHz A5, A5C, F5 F4: nur in den Bereichen oberhalb 430 MHz belegte Bandbreite maximal 7 000 Hz 3 520-21 090- 3 600 kHz 21 150 kHz 50 W 150 W A1, A2, A7J, F1 28 000- 29 700 kHz AI, A2, A3, 144-430- 146 MHz 440 MHz 50 W 150W A3J, A4, A5J, A5, A5C, A7J, F4: belegte Bandbreite A 1 250- 1 300 MHz F1.F2, F3, F4, F5 maximal 7 000 Hz 2 320- 2 450 MHz 3 400-5 650-10,0-24,0- 3 475 MHz 5 775 MHz 10,5 GHz 24,25 GHz 10W 75 W A5, A5C, F5 nur in den Bereichen oberhalb 430 MHz 1 815- 1 835 kHz 10W 75 W A1, A3J A3J: nur im Bereich 1 832-1 835 kHz 3 500- 3 800 kHz A1, A2, A3, F4: belegte Bandbreite 7 000-14000- 7100 kHz 14 350 kHz A3J, A4, A5J, A5, A5C, F1, maximal 7 000 Hz 21 000-28 000-144- 21 450 kHz 29 700 kHz 146 MHz 150W 750 W F2, F3, F4, A7J, F5 B 430-1 250- 440 MHz 1 300 MHz A5, A5C, 2 320- 2 450 MHz nur in den Bereichen 3 400- 3 475 MHz F5 oberhalb 430 MHz 5 650-10,0-24,0- 5 775 MHz 10,5 GHz 24,25 GHz 10W 75 W Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1980 575 2 Ergänzende Vorschriften 2.1 Frequenzbereiche 2.1.1 Die Frequenzbereiche 7 000 - 7 100 kHz, 14 000 -14 250 kHz, 21 000 - 21 450 kHz, 28 000 - 29 700 kHz, 144-146 MHz, 435-438 MHz und 24-24,05 GHz können von Amateurfunkstellen der entsprechenden Genehmigungsklasse für einen Amateurfunkdienst über Satelliten benutzt werden. Bei Benutzung des Frequenzbereichs 435 -438 MHz dürfen keine schädlichen Störungen bei anderen in diesem Frequenzbereich ordnungsgemäß arbeitenden Funkdiensten verursacht werden. Die Frequenz 24,125 GHz ± 125 MHz wird für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Zwecke (Hochfrequenzgeräte) benutzt; Störungen des Amateurfunkdienstes durch Hochfrequenzgeräte müssen in Kauf genommen werden. 2.1.2 Die Frequenz 433,92 MHz + 0,2 % wird in Österreich, in Portugal, in der Bundesrepublik Deutschland, in Jugoslawien und in der Schweiz für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Zwecke (Hochfrequenzgeräte) benutzt; Störungen des Amateurfunkdienstes durch Hochfrequenzgeräte müssen in Kauf genommen werden. 2.1.3 Der Frequenzbereich 1 250 -1 300 MHz ist gleichberechtigt auch dem Flugnavigationsfunkdienst zugewiesen. 2.1.4 In dem Frequenzbereich 3 400 - 3 475 MHz ist der feste Funkdienst gegenüber dem Amateurfunkdienst bevorrechtigt. 2.1.5 Die Frequenz 5 800 MHz ± 75 MHz wird für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Zwecke (Hochfrequenzgeräte) benutzt; Störungen des Amateurfunkdienstes durch Hochfrequenzgeräte müssen in Kauf genommen werden. 2.1.6 In dem Frequenzbereich 10,0 - 10,5 GHz ist der feste und der bewegliche Funkdienst sowie der nichtna-vigatorische Ortungsfunkdienst gegenüber dem Amateurfunkdienst bevorrechtigt. 2.1.7 Der Frequenzbereich 430 - 440 MHz ist in anderen Ländern gleichberechtigt auch dem nichtnavigatori-schen Ortungsfunkdienst zugewiesen. 2.1.8 Der Frequenzbereich 1815-1 835 kHz ist dem festen und dem beweglichen Funkdienst bevorrechtigt zugewiesen. 2.1.9 Der Frequenzbereich 2 320 - 2 400 MHz ist bevorrechtigt dem beweglichen Funkdienst zugewiesen. 2.1.10 Die Frequenz 2 450 MHz ± 50 MHz wird für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Zwecke (Hochfrequenzgeräte) benutzt; Störungen des Amateurfunkdienstes müssen in Kauf genommen werden. 2.1.11 Der Frequenzbereich 5 650 - 5 775 MHz ist bevorrechtigt dem nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienst zugewiesen. 2.2 Senderleistung 2.2.1 Die in der vorstehenden Tabellarischen Übersicht unter Senderleistung angegebene Anodenverlustleistung ist die Summe der Anodenverlustleistungen aller in der Endstufe verwendeten Röhren. 2.2.2 In der Endstufe des Senders dürfen Röhren mit insgesamt höherer Verlustleistung oder Halbleiter verwendet werden, wenn die nachfolgend aufgeführten Bedingungen eingehalten werden: 2.2.2.1 Die Spitzenleistung des Senders darf die für die einzelnen Genehmigungsklassen angegebenen Werte nicht überschreiten: Klasse C= 75 Watt Klasse A= 150 Watt Klasse B = 750 Watt (Die Spitzenleistung - PEP - ist die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve an einem reellen Widerstand abgeben kann.) 2.2.2.2 Der Sender muß so konstruiert sein, daß eine Überschreitung der vorgeschriebenen Ausgangsleistung (die Senderleistung, die an die Antenne abgegeben wird) durch schaltungstechnische Maßnahmen nicht möglich ist. 2.2.2.3 Bei Einseitenbandsendern muß für Prüf- und Meßzwecke ein NF-Prüfgenerator, dessen Innenwiderstand 600 Ohm beträgt, angeschlossen werden können; wenn der Sender einen anderen Eingangsscheinwiderstand hat, muß der Anschluß des Prüfgenerators durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Übertrager oder Anpassungsnetzwerk, ermöglicht werden. 2.2.2.4 Die Senderausgangsschaltung muß so beschaffen sein, daß der Anschluß eines strahlungsfreien Abschlußwiderstandes (künstliche Antenne), dessen Widerstand 50 Ohm beträgt, möglich ist. 576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 2.2.2.5 Der Senderausgang muß für Prüf- und Meßzwecke mit einer handelsüblichen Koaxialbuchse ausgerüstet sein; gegebenenfalls hat der Funkamateur ein Übergangsstück zur Verfügung zu stellen. 2.2.2.6 Für die Leistungsbestimmung muß der Sender bei der Sendeart AO und A3J die Spitzenleistung über einen Zeitraum von mindestens 5 Sekunden aufrechterhalten. 2.2.3 Meßverfahren zur Bestimmung der Spitzenleistung: 2.2.3.1 Bei Telegrafiefunksendern wird die Spitzenleistung bei der Aussendung des ungetasteten und unmodulier-ten Trägers bestimmt. 2.2.3.2 Bei Einseitenbandsendern wird die Spitzenleistung bei Eintonaussteuerung bestimmt. In den Sendereingang wird ein sinusförmiges NF-Prüfsignal gelegt. Die Frequenz wird so gewählt, daß sie im Maximum des Senderdurchlaßbereiches liegt. Die Amplitude wird so eingestellt, daß der Sender voll ausgesteuert ist. 2.2.4 Die Deutsche Bundespost kann auf Antrag zulassen, daß eine Amateurfunkstelle auch unter anderen technischen Merkmalen betrieben wird. Ein Rechtsanspruch auf eine derartige Sonderregelung besteht nicht. 2.3 Sendearten Für Amateurfunkstellen sind nach Maßgabe der Abschnittsnummer 2.4 folgende Sendearten zugelassen: A Amplitudenmodulation A1 Telegrafie durch Ein-Aus-Tastung ohne Modulation durch eine Tonfrequenz, Fernschreiben A2 Telegrafie durch Ein-Aus-Tastung einer oder mehrerer die Amplitude modulierender Tonfrequenzen oder einer amplitudenmodulierten Aussendung A3 Fernsprechen, Zweiseitenband A3A Femsprechen, Einseitenband, verminderter Träger A3J Fernsprechen, Einseitenband, unterdrückter Träger A4 Faksimile A5J Fernsehen, Einseitenband, frequenzmodulierter Hilfsträger A5 Fernsehen, Zweiseitenband A5C Fernsehen, Restseitenband A7J Tonfrequente Mehrfachtelegrafie, Einseitenband mit unterdrücktem Träger F Frequenzmodulation F1 Telegrafie, Fernschreiben, Frequenzumtastung ohne Modulation durch eine Tonfrequenz; eine von zwei Frequenzen wird jeweils ausgesendet F2 Telegrafie, Fernschreiben, Ein-Aus-Tastung einer die Frequenz modulierenden Tonfrequenz oder einer frequenzmodulierten Aussendung F3 Fernsprechen F4 Faksimile F5 Fernsehen 2.4 Einschränkende Auflagen 2.4.1 Fernseh- und Faksimilesendungen; Fernschreibverkehr 2.4.1.1 Bei der Aussendung von Fernseh- und Faksimilesendungen muß der Inhalt der Sendungen auf Themen des Amateurfunkdienstes beschränkt bleiben. Die Sendungen dürfen keinen rundfunkähnlichen Charakter tragen, keine Werbung enthalten und nicht öffentlich angekündigt werden. 2.4.1.2 Für den Femschreibverkehr unterhalb 29 700 kHz werden folgende Frequenzteilbereiche empfohlen: 3 575.............................................. 3 625 kHz 3 725.............................................. 3 775 kHz 7 025.............................................. 7 050 kHz 14 075..............................................14110 kHz 21 075..............................................21 125 kHz 28 075.............................................. 28 175 kHz Die Sendeart F2 darf nur oberhalb 144 MHz benutzt werden. Der Frequenzhub ist bei der Sendeart F1 auf + 450 Hz und bei der Sendeart F2 auf + 3 000 Hz zu begrenzen. 2.4.2 Relaisfunkstellen 2.4.2.1 Relaisfunkstellen dürfen entsprechend der erteilten Genehmigung entweder im Frequenzbereich 144 -146 MHz oder 430-440 MHz betrieben werden. Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1980 577 2.4.2.2 Als Sendeart ist F3 und für Steuerungszwecke F2 zu benutzen. 2.4.2.3 Die hochfrequente Strahlungsleistung (ERP) darf 15 Watt, der Frequenzhub den Wert von ± 5 kHz nicht überschreiten. 2.4.2.4 Das Auftasten des Senders muß über einen Rufton (F2) erfolgen. Die weitere Sendersteuerung soll mit Hilfe des Empfangssignals vorgenommen werden. Hierbei ist eine Abfallverzögerung von etwa 3 bis 5 Sekunden vorzusehen. Ein durchlaufender Dauerbetrieb des Senders ist nicht statthaft. 2.4.2.5 Das Rufzeichen der Relaisfunkstelle muß bei Auftastung des Senders in Sendeart F2 in Morse-Telegrafie eingestreut und mindestens alle 10 Minuten wiederholt werden. 2.4.2.6 Es muß sichergestellt sein, daß die Relaisfunkstelle zu jeder Zeit durch den verantwortlichen Funkamateur abgeschaltet werden kann (zum Beispiel durch Tonfrequenzsteuerung). 2.4.2.7 Die Relaisfunkstelle darf nur an dem in der Genehmigungsurkunde angegebenen Standort betrieben werden. 2.4.2.8 Ein Verkehr von Relaisfunkstelle zu Relaisfunkstelle ist nicht zulässig. Anlage 2 zu Artikel 1 Nr. 17 1 Bedingungen für die fachliche Prüfung (§ 2 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes über den Amateurfunk) 1.1 Prüfungsteil "Betriebliche Kenntnisse" (für die Klassen A, B und C) 1.1.2 Abwicklung des Amateurfunkverkehrs 1.1.3 Buchstabiertafel (Vollzugsordnung für den Funkdienst, Anhang 16) 1.1.4 RST-System 1.1.5 Q-Schlüssel, soweit dies für den Amateurfunk erforderlich ist 1.1.6 Amateurfunk-Abkürzungen 1.1.7 Die wichtigsten Landeskenner für den Amateurfunk 1.1.8 Stationstagebuch und QSL-Karten 1.2 Prüfungsteil "Technische Kenntnisse" (für die Klassen A, B und C) 1.2.1 Elementare Kenntnis der Elektrotechnik 1.2.2 Elementare Kenntnis der Hochfrequenztechnik 1.2.3 Wirkungsweise einer Empfangsfunkanlage 1.2.4 Wirkungsweise eines Amateurfunk-Senders 1.2.5 Messen von Sende- und Empfangsfrequenzen 1.2.6 Amateurfunk-Antennen und deren Anpassung 1.2.7 Frequenzkonstanz und Tongüte eines Senders 1.2.8 Bandbreite von Aussendungen in Abhängigkeit von der Betriebsart 1.2.9 Unerwünschte Ausstrahlungen von Sendern und deren Dämpfung 1.2.10 Entkopplung der Amateurfunkanlage gegenüber anderen Funkanlagen und gegenüber dem Stromversorgungsnetz 1.2.11 Eingangs-Gleichstromleistung, Anodenverlustleistung und Ausgangsleistung von Sendern bei verschiedenen Sendearten 1.2.12 UKW- und Dezimeter-Technik 1.2.13 Elementare Kenntnis der Wellenausbreitung 1.3 Prüfungsteil "Kenntnis von Vorschriften" (für die Klassen A, B und C) 1.3.1 Gesetz über den Amateurfunk 1.3.2 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk 1.3.3 Zugelassene Frequenzbereiche für den Amateurfunk 1.3.4 Gesetz über Fernmeldeanlagen (FAG) 578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 1.3.5 Einschlägige Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst 1.3.6 Sicherheitsvorschriften (Anerkannte Regeln der Elektrotechnik) 1.4 Prüfungsteil "Hören und Geben von Morsezeichen" (.Tir Klassen A und B) 1.4.1 Abgabe eines vorgegebenen Textes in einwandfreier Morseschrift. 1.4.2 Aufnahme von Morsezeichen nach dem Gehör und gleichzeitiges Niederschreiben mit gut lesbarer Handniederschrift. Die Texte für die Morseabgabe und die Morseaufnahme enthalten je 1 Minute Buchstabengruppen (eine Gruppe hat 5 Buchstaben) 1 Minute deutschen Klartext einschließlich Ziffern und Satzzeichen 1 Minute Text aus dem praktischen Amateurfunkverkehr (zum Beispiel Abkürzungen, Anruf, Q-Gruppen). Die Verwendung von Morsetasten, die Punkte und Striche elektronisch oder mechanisch selbsttätig erzeugen, ist nicht zugelassen. 2 Bewertung der Leistungen Die Prüfungsteile nach Abschnittsnummern 1.1,1.2 und 1.3 gelten als bestanden, wenn die in der nachstehenden Übersicht enthaltene Mindestpunktzahl erreicht wurde. Bei der Bewertung der Morseabgabe und -aufnähme sind die gebrauchte Zeit, die Lesbarkeit, die Anzahl der Irrungen und Verbesserungen und ggf. die Anzahl der Fehler zu berücksichtigen. Die Morseabgabe und -aufnähme kann innerhalb derselben Prüfung einmal wiederholt werden. Der Prüfungsteil "Hören und Geben von Morsezeichen" gilt als bestanden, wenn die Höraufnahme und die Morseabgabe nicht mehr als je 3 Fehler enthalten. Die Morseabgabe darf bis zu 5 vorschriftsmäßig gegebene Irrungen enthalten. Übersicht über die in den einzelnen Klassen und Prüfungsteilen zu erbringenden Leistungen: a b c d e 1 Prüfung für die Klasse Prüfungsteil technische Kenntnisse Prüfungsteil betriebliche Kenntnisse Prüfungsteil Kenntnis von Vorschriften Prüfungsteil Geben und Hören von Morsezeichen zu erreichende Punktzahl in v. H. Zeichen pro Minute 2 C 50 65 65 - 3 A 65 65 65 30 4 B 75 65 65 60 5 Zusatzprüfung von C nach A 65 - - 30 6 Zusatzprüfung von C nach B 75 _ - 60 7 Zusatzprüfung von A nach B 75 " - 60