Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 55 vom 04.09.1980  - Seite 1614 bis 1614 - Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 - 2. FStrAbÄndG

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 – 2. FStrAbÄndG 1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 - 2. FStrAbAndG Vom 25. August 1980 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Artikel 1 Das Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 vom 30. Juni 1971 (BGBl. I S. 873), geändert durch das Gesetz vom S.August 1976 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung: "Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG -)". 2. § 1 erhält folgende Fassung: "§ 1 Bis 1990 wird das Netz der Bundesfernstraßen nach einem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist." 3. § 2 erhält folgende Fassung: "§ 2 Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan bezeichnet sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel." "Zur Verwirklichung des Ausbaues nach dem Bedarfsplan stellt der Bundesminister für Verkehr Fünfjahrespläne auf." 5. Die Anlage (Bedarfsplan zu § 1) erhält nach Anpassung an die Verkehrsentwicklung unter Beachtung des Raumordnungsgesetzes die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. Artikel 2 Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen in der ab 1. Januar 1981 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am I.Januar 1981 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. August 1980 Der Bundespräsident Carstens Für den Bundeskanzler Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel Der Bundesminister für Verkehr Gscheidle