Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 73 vom 21.11.1980  - Seite 2081 bis 2135 - Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes

Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes Bundesgesetzblatt 2081 Teil I Z 5702 AX 1980 Ausgegeben zu Bonn am 21. November 1980 Nr. 73 Tag Inhalt Seite 13. 11. 80 Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes ......................................v....... 2081 2032-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 2136 Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes Vom 13. November 1980 Auf Grund des Artikels 13 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1509) wird nachstehend der Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. September 1980 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 9. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1673), 2. den am 15. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Mai 1980 (BGBl. I S. 561), 3. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 3 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBl. I S. 581), 4. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBl. I S.851), 5. den am 1. März 1980 in Kraft getretenen § 1 des Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1980 vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1439), 6. den nach Maßgabe des Artikels 15 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1509, 2064). Bonn, den 13. November 1980 Der Bundesminister des Innern Baum 2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil l Bundesbesoldungsgesetz Inhaltsverzeichnis §§ 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 bis 17 2. Abschnitt: Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen 1. Unterabschnitt: 18 bis 38 Allgemeine Grundsätze 2. Unterabschnitt: 18 und 19 Vorschriften für Beamte und Soldaten 3. Unterabschnitt: 20 bis 31 Vorschriften für Professoren und Hochschulassistenten 4. Unterabschnitt: 32 bis 36 Vorschriften für Richter und Staatsanwälte 37 und 38 3. Abschnitt: Ortszuschlag 39 bis 41 4. Abschnitt: Zulagen, Vergütungen 42 bis 51 5. Abschnitt: Auslandsdienstbezüge 52 bis 58 6. Abschnitt: Anwärterbezüge 59 bis 66 7. Abschnitt: Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und jährliches Urlaubsgeld 67 bis 68 a 8. Abschnitt: Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz 69 und 70 9. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften 71 bis 82 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, 2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter, 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1. Grundgehalt, 2. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, 3. Ortszuschlag, 4. Zulagen, 5. Vergütungen, 6. Auslandsdienstbezüge. (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge: 1. Anwärterbezüge, 2. jährliche Sonderzuwendungen, 3. vermögenswirksame Leistungen, 4. jährliches Urlaubsgeld. (4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. (5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. §2 Regelung durch Gesetz (1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2083 (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen. §3 Anspruch auf Besoldung (1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht. (2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, entsteht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag nach Ableistung des Grundwehrdienstes. (3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (5) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 werden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. §4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt. (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft der für das Besoldungsrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle. (3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes. §5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. §6 Besoldung für teilzeitbeschäftigte Beamte und Richter Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach § 72 a, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 oder § 89 a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht ermäßigt worden ist, erhält im gleichen Verhältnis verringerte Dienstbezüge. Dies gilt auch für einen Richter, dessen Dienst nach § 48 a Abs. 1 Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes oder entsprechendem Landesrecht ermäßigt worden ist. §7 Kaufkraftausgleich Hat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstlichen Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und muß er über die Bezüge in der Währung dieses Gebietes verfügen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der fremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kauf-kraftausgleich). Der Kaufkraftausgleich wird vom Bundesminister des Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen geregelt. §8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung (1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- 2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 2,14 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens vierzig vom Hundert seiner Dienstbezüge. Erhält er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um sechzig vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. (2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden. (3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen. §9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen und dem Beamten, Richter oder Soldaten mitzuteilen. §9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts. § 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. §11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungsund Zurückbehaltungsrecht (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht. § 12 Rückforderung von Bezügen (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billig-keitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. § 13 Wahrung des Besitzstandes (1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt (Grundgehalt) übertritt, übernommen oder versetzt wird, weil seine Körperschaft oder Behörde ganz oder teilweise aufgelöst, umgebildet oder mit einer anderen Körperschaft oder Behörde verschmolzen oder in eine andere Körperschaft oder Behörde eingegliedert wird (§§19, 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften), erhält eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt und Ortszuschlag des Beamten und dem jeweiligen Grundgehalt und Ortszuschlag, die ihm in seinem bisherigen Amt zugestanden hätten, gewährt; Änderungen der besoldungsmäßigen Zuordnung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei Beamten auf Zeit nur für die Dauer der restlichen Amtszeit gewährt. Richtet sich die Zuordnung des Amtes eines Beamten zu einer Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl einer Schule und erfüllt der Beamte wegen zurückgehender Schülerzahlen die Voraussetzungen für die Zuordnung seines Amtes nicht mehr, gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß; Absatz 3 bleibt unberührt. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2085 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt wird, weil a) für seine Laufbahn oder sein Amt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere gesundheitliche Anforderungen festgesetzt sind und b) er nach Feststellung eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines Vertrauensarztes diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt, ohne daß er dies zu vertreten hat. (3) Scheidet ein Beamter in anderen Fällen aus einem Amt aus, um ein anderes Amt zu übernehmen, und verringert sich durch den Übertritt sein Grundgehalt, so erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Grundgehalt und dem Grundgehalt, das ihm in seinem bisherigen Amt zuletzt zustand. Der Gesamtbetrag von Grundgehalt und Ausgleichszulage darf das Endgrundgehalt seines jeweiligen Amtes nicht übersteigen; dies gilt nicht beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe. Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn die Verringerung des Grundgehalts auf einer Disziplinarmaßnahme in einem disziplinargerichtlichen Verfahren beruht. (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Richter und Soldaten und wenn ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird und sein neues Grundgehalt geringer ist als das Grundgehalt, nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt bemessen war. (5) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt gehören außer Amtszulagen auch ruhegehaltfähige Stellenzulagen sowie ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen. Nichtruhegehalt-fähige Stellenzulagen, die in dem neuen Amt zustehen, werden auf die Ausgleichszulage angerechnet. § 14 Anpassung der Besoldung Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig angepaßt. § 15 Dienstlicher Wohnsitz (1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort. (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen: 1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist, 2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt, 3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen. § 16 Amt, Dienstgrad Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten gleich. § 17 Aufwandsentschädigungen Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. 2. Abschnitt Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen 1. Unterabschnitt Allgemeine Grundsätze § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. § 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt (1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister. Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe. 2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt. 2. Unterabschnitt Vorschriften für Beamte und Soldaten § 20 Besoldungsordnungen A und B (1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21 und 22 bleiben unberührt. (2) Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste Gehälter- sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen. (3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur aufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden. Die Landesbesoldungsordnungen müssen im Aufbau der Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungsordnungen entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV gelten unmittelbar auch für die Landesbesoldungsordnungen. § 21 Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B der Länder Höchstgrenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu bestimmen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B der Länder nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen; dabei können bei den in Absatz 1 genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden, 2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters abweichend von § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 zu regeln. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf den zuständigen Minister übertragen werden. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den Besoldungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf den zuständigen Minister übertragen werden. § 22 Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zuzuordnen. (2) Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen ist die Summe aus der Bilanzsumme der Sparkasse, dem Kreditvolumen und dem Kurswert der Kundenwertpapiere nach einem bestimmten Stichtag. Grundlage für die Einstufung der Werkleiter ist bei Versorgungsbetrieben die nutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrieben die Zahl der beförderten Personen in einem bestimmten Wirtschaftsjahr. § 23 Eingangsämter für Beamte (1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen: 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2, 2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 5, 3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9, 4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13. (2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die Befähigung den Fachhochschulabschluß nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2087 § 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen (1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen 1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und 2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 23 erfordern, kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen. (2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. § 25 Beförderungsämter Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben. § 26 Obergrenzen für Beförderungsämfer (1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten: im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 7 40 v. H" in der Besoldungsgruppe A 8 30 v. HL, in der Besoldungsgruppe A 9 8 v. H., im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 11 30 v. H., in der Besoldungsgruppe A 12 12 v. H., in der Besoldungsgruppe A 13 4 v. HL, im höheren Dienst in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 v. t-L, in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 v. H. Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A13 bis A16 und B 2. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, das Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank, 2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen, 3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen, 4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist. (3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten und entsprechenden Einrichtungen des Bundes und der Länder sowie bei den Hauptstellen der Deutschen Bundesbank können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt auch bei einem Rechnungshof unmittelbar nachge-ordeten Rechnungsprüfungsämtern. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sachgerechten Bewertung der Funktionen 1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen, 2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Obergrenzen als nach Absatz 1 zuzulassen, 3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Obergrenzen nach Absatz 1 Funktionen in folgenden Fällen unberücksichtigt bleiben: a) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere Obergrenzen zugelassen sind, b) Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Ämtern zugeordnet sind, 4. besondere Funktionen zu bestimmen, die in Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Stadtstaaten bei der Anwendung der Obergrenzen nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben können. (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die in Absatz 4 Nr. 4 aufgeführten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 1. abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 2 andere Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter dürfen höhere Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn sie weniger als 100 000 Einwohner haben, 2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nr. 2 oder der nach Nummer 1 dieses Absatzes festgesetzten Obergrenzen Vorschriften über die höchstzulässigen Ämter sowie über die Zahl und das Verhältnis der Beförderungsämter zueinander zu erlassen, 2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundesregierung zu Absatz 4 Nr. 4 zu bestimmen, welche besonderen Funktionen unberücksichtigt bleiben. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf den zuständigen Minister übertragen werden. (6) Auf erste Beförderungsämter der Besoldungsgruppen A 6, A 10 und A 14 dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens fünfundsechzig vom Hundert der Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherm in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 des mittleren Dienstes, den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 des gehobenen Dienstes sowie den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 des höheren Dienstes entfallen. Zugrunde zu legen ist jeweils die Gesamtzahl der Planstellen, die nach Anwendung der Obergrenzen des Absatzes 1, der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie der Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 15 für das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt verbleibt. Für die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bereiche beträgt die Obergrenze für erste Beförderungsämter nach Satz 1 achtzig vom Hundert, für die durch Satz 1 und 2 nicht unmittelbar erfaßten Fälle des Absatzes 2 Nr. 2 sowie die Bereiche des Absatzes 2 Nr. 3 und des Absatzes 3 fünfundsechzig vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen, die in diesen Bereichen für das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt verbleiben. In den Bereichen des Absatzes 3 kann die Obergrenze für erste Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies zur sachgerechten Bewertung erforderlich ist. §27 Bemessung des Grundgehaltes (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Dienstaltersstufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren um die Dienstalterszulage bis zum Endgrundgehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter. (2) Die Berechnung und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienst-alfersstufen ruht, solange der Beamte oder Soldat vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens. § 28 Besoidungsdienstalter im Regelfall (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. (2) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einundzwanzigste Lebensjahr überschritten, so wird der Beginn seines Besoldungsdäenstalters um die Hälfte der Zeit hinausgeschoben, um die er älter ist. (3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben ist, werden abgesetzt, soweit § 30 nichts anderes bestimmt, 1. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit); wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich; 2. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamten- oder Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist; 3. nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres liegende Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet; 4. nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Zeiten a) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangenschaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses, eines nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, eines dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit, b) einer Internierung oder eines Gewahrsams der nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtigten Personen, c) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten berufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, soweit er die Zeit der gesetzlichen Reichsarbeitsund Wehrdienstpflicht umfaßt, d) im Dienst der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder im Polizeivollzugsdienst, soweit der Dienst die Zeit des auf Grund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes umfaßt und die Wehrpflicht dadurch als erfüllt gilt, e) einer Heilbehandlung, die auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes, einer Kriegsgefangenschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams im Sinne der Buchstaben a bis d durchgeführt wurde und während der der Kranke oder Verwundete arbeitsunfähig war; 5. Zeiten, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne förmliches Wiedergutmachungsverfahren anzurechnen sind. Derselbe Zeitraum darf nur nach einer der Vorschriften unter Satz 1 Nr. 1 bis 5 abgesetzt werden. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2089 (4) Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 hinauszuschieben ist, wird auf volle Monate abgerundet. (5) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so erhält er das Anfangsgehalt seiner Besoldungsgruppe. (6) Hat die tatsächliche Studiendauer die vorgeschriebene Mindestzeit überschritten, so kann das Studium nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 auch insoweit berücksichtigt werden, als es die vorgeschriebene Mindeststudienzeit um nicht mehr als zwei Jahre überschreitet. Hat der Beamte oder Soldat sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist. (7) Bei anderen als Laufbahnbewerbern werden von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben ist, Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 abgesetzt, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen. § 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren (1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 sind das Reich, der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich 1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren, 2. für Volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland. (3) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn können, wenn sie für die Einstellung ursächlich oder mitbestimmend waren, folgende Tätigkeiten gleichgestellt werden: 1. im ausländischen öffentlichen Dienst oder im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, 2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages, der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften, 3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden, 4. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, 5. im Dienst bei nichtöffentlichen Kraftverkehrs- oder Fernmeldeunternehmen, die ganz oder teilweise von der Bundes-(Reichs-)post oder von der Bundes-(Reichs-)bahn übernommen worden sind, sowie im nichtöffentlichen Eisenbahndienst, 6. im nächtöffentlichen in- und ausländischen Schul-und Hochschuldienst, 7. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von inländischen wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, an denen die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist; das gleiche gilt, wenn die Tätigkeit in einem Dienstverhältnis zu Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die Forschungsaufgaben wahrnehmen, oder zu wissenschaftlichen Angestellten bei den genannten Forschungseinrichtungen ausgeübt und aus Mitteln der öffentlichen Hand vergütet worden ist, 8. im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren der in Absatz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister oder der von ihm bestimmten Stelle. Für die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister; die Entscheidungsbefugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. §30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten Bei Anwendung des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden nicht berücksichtigt 1. Zeiten einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, 2. Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist, es sei denn, daß die Abfindung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährt worden ist, 3. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, 4. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Bediensteten beendet worden ist, wenn ihm zur Zeit der Antragstellung ein Verfahren mit der Folge des Ver- « lustes der Rechte aus dem Dienstverhältnis oder der Entfernung aus dem Dienst drohte, 5. Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte im Hinblick auf 2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I ein Dienstvergehen entlassen worden ist, auch wenn er seine Entlassung selbst beantragt hatte, um den drohenden Widerruf seines Beamtenverhältnisses oder die Entlassung durch den Dienstherrn zu vermeiden, 6. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, das aus einem vom Bediensteten zu vertretenden Grunde mit sofortiger Wirkung gekündigt worden ist. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des Satzes 1 Nr. 3 bis 6 zulassen. § 31 Besoldungsdienstalter in besonderen Fällen (1) Wird ein Beamter oder Soldat, der auf seinen Antrag aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden war, um im dienstlichen Interesse eine andere Tätigkeit auszuüben, wieder eingestellt, so gilt auch die zwischen dem Ausscheiden und der Wiedereinstellung liegende Zeit als Dienstzeit im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle das dienstliche Interesse vor dem Ausscheiden schriftlich anerkannt hat. (2) Wird ein Beamter oder Soldat ohne Dienstbezüge beurlaubt, so wird sein Besoldungsdienstalter um die Hälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben. Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. In den Fällen des Satzes 1 ist das Besoldungsdienstalter, wenn dies für den Beamten oder Soldaten günstiger ist, so festzusetzen, als wäre er nach Beendigung des Urlaubs neu eingestellt worden. (3) Hat ein Beamter oder Soldat den Anspruch auf Besoldung dadurch verloren, daß er dem Dienst schuldhaft ferngeblieben ist, so wird sein Besoldungsdienstalter um die Zeit des Fernbleibens hinausgeschoben. (4) Für die Bemessung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeiten gilt § 28 Abs. 4 entsprechend. 3. Unterabschnitt Vorschriften für Professoren an Hochschulen und Hochschulassistenten § 32 Geltung der Vorschriften Die Vorschriften des § 33 mit Ausnahme der Nummern 4 bis 6 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II) sowie die Vorschriften der §§ 34 bis 36 gelten mit Wirkung vom 1. Juli 1978 für die durch das Hochschulrahmengesetz erfaßten Professoren und Hochschulassistenten. § 33 Bundesbesoldungsordnung C Die Ämter der Professoren an Hochschulen und Hochschulassistenten und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. § 34 Zuschüsse zum Grundgehalt Professoren an Hochschulen können nach Maßgabe der Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 zur Bundesbesoldungsordnung C Zuschüsse zum Grundgehalt erhalten. § 35 Obergrenzen (1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4 auszubringen. Bei einem Dienstherrn darf die Zahl der Planstellen für Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 zusammen 80 v. H. in der Besoldungsgruppe C 4 45 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen nicht überschreiten. (2) Die Planstellen der Professoren an Fachhochschulen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen. Bei einem Dienstherrn darf die Zahl der Planstellen für Professoren an Fachhochschuien in der Besoldungsgruppe C 3 50 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fachhochschulen nicht überschreiten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gesamthochschulen entsprechend. Planstellen für Studiengänge, in denen Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der Fachhochschulen miteinander verbunden werden, dürfen bis zu einem Anteil von 60 v. H. entsprechend Absatz 1, im übrigen entsprechend Absatz 2 ausgebracht werden. § 36 Bemessung des Grundgehaltes, Besoldungsdienstalter Für die Bemessung des Grundgehaltes und das Besoldungsdienstalter gelten die §§ 27 bis 31. 4. Unterabschnitt Vorschriften für Richter und Staatsanwälte § 37 Besoldungsordnungen R (1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2091 (2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt werden: 1. die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayerischen Obersten Landesgericht einschließlich des Präsidenten und seines ständigen Vertreters, 2. die Ämter der badischen Amtsnotare. Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesoldungsordnungen R muß dem der Bundesbesoldungsordnung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen. § 38 Bemessung des Grundgehaltes (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstufen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausgewiesene Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu, in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird. (2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt, wird für die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter zugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres bis zu dem bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt hat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unterbrechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes anschließt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Richter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genannten Art ununterbrochen ausgeübt hat. Bei der Wiedereinstellung eines Versorgungsempfängers wird der für das frühere Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung um die Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben. (3) Richter und Staatsanwälte, die das einunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange, bis sie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vorgesehene Lebensalter vollendet haben. (4) § 27 Abs. 3 und § 31 gelten entsprechend. 3. Abschnitt Ortszuschlag § 39 Grundlage des Ortszuschlages (1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse, der die Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten zugeteilt ist, und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. (2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunterkunft wohnen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen würde, erhalten einen ermäßigten Ortszuschlag nach Anlage V. Steht ihnen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der Kinder entspricht. § 40 Abs. 6 gilt entsprechend. § 40 Stufen des Ortszuschlages (1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist. (2) Zur Stufe 2 gehören 1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, 2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, 3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten und Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nächtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, 4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat sie auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. (3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. (4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend. (5) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht, mit Ausnahme der Zeit eines Mutterschaftsurlaubs. § 6 2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist. (6) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 8 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld, soweit es nicht für die Zeit eines Mutterschaftsurlaubs gewährt wird, gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist. (7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft der für das Besoldungsrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle. § 41 Änderung des Ortszuschlages (1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von demselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt der neuen Besoldungsgruppe. (2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen oder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stufen des Ortszuschlages. 4. Abschnitt Zulagen, Vergütungen § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen (1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes. (3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. (4) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnungen oder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt sind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stellenzulagen nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist. § 43 Stellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten zu regeln, die zusätzlich zu ihren sonstigen Aufgaben im Bereich einer Hochschule folgende Funktionen wahrnehmen: 1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule regional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist, von Abteilungen von Hochschulen sowie ständige Vertreter, 2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und ständige Vertreter, 3. Mitglieder von Hochschulleitungsgremien, 4. Leiter von zentralen Kollegialorganen, 5. Leiter von gemeinsamen Kommissionen, 6. Leiter von Fachbereichen. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellenzulage ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2093 § 44 Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnunö mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte des Verwal-tungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter und Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbildung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit abgegolten. § 45 Zulage für Beamte in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik (1) Die Beamten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik erhalten neben den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 eine nichtruhegehaltfähige Zulage, wenn sie ihren Wohnsitz im Amtsbereich der Ständigen Vertretung haben. (2) Die Zulage wird nach der Aufstellung in Anlage VII Stufe 1 und 2 gewährt. Ihre Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Beamten. § 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (1) Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höherwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege der Beförderung erreichen kann. (2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag der Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine dem Beamten nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen. (3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn 1. sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt worden ist; hat der Beamte beim Eintritt in den Ruhestand ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt als bei Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung inne, so wird die Zulage entsprechend verringert oder 2. das Dienstverhältnis während der zulageberechtigenden Verwendung durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod beendet worden ist. § 47 Zulagen für besondere Erschwernisse Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nichtruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist. § 48 Mehrarbeitsvergütung, Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des Bundesbeamtengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 20 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, zu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den Betrag nach Anlage IX nicht übersteigen. Sie darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf den zuständigen Minister übertragen werden. § 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt wer- 2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I den, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die Ermächtigung kann auf den zuständigen Minister übertragen werden. § 50 Lehrvergütung für Professoren Soweit auf Grund der Prüfungs- und Studienordnungen der Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit eines Professors erfordert, die die Regellehrverpflichtung seines Amtes überschreitet, wird dem Professor für die weitere Lehrtätigkeit eine Lehrvergütung gewährt. Die Regellehrverpflichtung und die Höhe der Lehrvergütung werden durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft bestimmt; die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens des Bundesministers des Innern und der Zustimmung des Bundesrates. Die Regellehrverpflichtung ist nach Wochenstunden bezogen auf die einzelnen Unterrichtsveranstaltungen festzulegen und nach dem Umfang der Lehrtätigkeit zu staffeln. Die Lehrvergütung wird höchstens für vier Wochenstunden gewährt. §50a Vergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeiten Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung die Gewährung einer Vergütung für Soldaten in Einheiten oder Teileinheiten zu regeln, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 56 Stunden wöchentlich Dienst geleistet wird. Die Vergütung richtet sich nach Anlage IX; sie kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Dienstantritt gewährt werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. § 51 Andere Zulagen und Vergütungen Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt. 5. Abschnitt Auslandsdienstbezüge § 52 Auslandsdienstbezüge (1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbezüge, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen; beim Ortszuschlag sind auch Kinder zu berücksichtigen, für die Auslandskinderzuschlag gewährt wird. Zulagen und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei Ver- wendung im Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben folgende Auslandsdienstbezüge: 1. Auslandszuschlag 2. Auslandskinderzuschlag 3. Mietzuschuß. (2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Ortszuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt. (3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlandsdienstbezügen als Auslandsdienstbezüge zehn vom Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und den Mietzuschuß. Satz 1 gilt für Beamte an bayerischen Forstämtern in Österreich entsprechend. § 53 Zahlung der Auslandsdienstbezüge Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt; § 58 Abs. 1 bleibt unberührt. Bei Versetzungen im Ausland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt. Bei Abordnungen vom Ausland in das Inland gilt Satz 1 entsprechend. § 54 Kaufkraftausgleich § 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich vom Bundesminister des Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Auswärtigen Amt geregelt wird. Dem Kaufkraftausgleich werden sechzig vom Hundert der Dienstbezüge nach § 52 zugrunde gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Beim Mietzuschuß wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen. § 55 Auslandszuschlag (1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen in den Anlagen VI a bis e gewährt. Seine Höhe richtet sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4, der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und nach der für den ausländischen Dienstort maßgebenden Stufe. (2) Nach der Anlage VI a erhalten den Auslandszuschlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es bei dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen Dienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so erhält ein Ehegatte Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2095 den Auslandszuschlag nach Tabelle VI a und der andere nach Tabelle VI c; den Auslandszuschlag nach Tabelle VI a erhält der Ehegatte, der Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. (3) Nach der Anlage VI b erhalten den Auslandszuschlag 1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländischen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen, 2. Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, 3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung am ausländischen Dienstort einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen, 4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eigenem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen wieder aufgegeben haben. (4) Nach der Anlage VI c erhalten den Auslandszuschlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei dienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung wird der Auslandszuschlag nach der Anlage VI d, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist, nach der Anlage VI e gewährt. (5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen und dem Bundesminister der Finanzen die Dienstorte den Stufen des Auslandszuschlages zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonderheiten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Ausland folgenden besonderen materiellen und immateriellen Belastungen in der Lebensführung zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. (6) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten Zuschlag bis zur Höhe von 450 Deutsche Mark monatlich fest. § 56 Auslandskinderzuschlag (1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder, die nach § 2 Abs. 1 bis 4 a des Bundeskindergeldgesetzes bei dem Beamten, Richter oder Soldaten zu berücksichtigen wären und die sich nicht nur vorübergehend 1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Stufe des Auslandszuschlages (Anlage VI f), 2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, nach Anlage VI f gewährt. § 3 des Bundeskindergeldgesetzes findet entsprechende Anwendung. Im Falle der Nummer 2 wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen. (2) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53 bleibt unberührt. § 57 Miefzuschuß (1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum achtzehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, Amts- und Stellenzulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuß beträgt neunzig vom Hundert des Mehrbetrages. In Dienstorten mit einer durchschnittlichen Mieteigenbelastung von mehr als fünfundzwanzig vom Hundert der Bezüge nach Satz 1 wird auf den Mietzuschuß ein Zuschlag in Höhe von siebzig vom Hundert des im Einzelfall fünfundzwanzig vom Hundert der Bezüge nach Satz 1 übersteigenden Betrages gewährt. (2) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuß gewährt. Der Berechnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuß wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem zur Hälfte gewährt. (3) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuß. § 58 Auslandsdienstbezüge während eines Heimaturlaubs (1) Während eines Heimaturlaubs und eines sich anschließenden Inlandsaufenthaltes aus in ihrer Person liegenden Gründen erhalten Beamte, Richter oder Soldaten den Auslandszuschlag und den Auslandskinderzuschlag einheitlich nach Stufe 4 der Anlage VI a bis c und f. Stand dem Beamten, Richter oder Soldaten an seinem Auslandsdienstort der Auslandszuschlag nach einer niedrigeren Stufe als der Stufe 4 zu, so wird der Auslandszuschlag weiterhin nach der niedrigeren Stufe gezahlt. Mietzuschuß wird nicht gewährt. Ein Kaufkraft-ausgleich wird nicht vorgenommen. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt. Die nachgewiesenen, am Auslandsdienstort weiterlaufenden notwendigen Aufwendungen für die Wohnung und das Hauspersonal werden gesondert erstattet. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte, Richter oder Soldaten sich unter Beibehaltung ihres dienstlichen Wohnsitzes im Ausland aus in ihrer Person liegenden Gründen länger als zwei Kalendermonate mit ihrer Familie im Inland aufhalten. Die sich danach ergebenden Dienstbezüge stehen vom Ersten des dritten Kalendermonats an zu. Ist die Familie des Beamten, Richters oder 2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Soldaten am Auslandsdienstort geblieben, so erhält er Dienstbezüge wie ein in das Inland abgeordneter Beamter, Richter oder Soldat. 6. Abschnitt Anwärterbezüge § 59 Anwärterbezüge (1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge. (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzuschlag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden die jährliche Sonderzuwendung, die vermögenswirksamen Leistungen und das jährliche Urlaubsgeld gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies bundesgesetzlich besonders bestimmt ist. (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslandsdienstbezügen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzuschlag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen. (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben. (5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen. § 61 Anwärtergrundbetrag Der Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der Anlage VIII. § 62 Anwärterverheiratetenzuschlag (1) Den Anwärterverheiratetenzuschlag nach der Anlage VIII erhalten 1. verheiratete Anwärter und verwitwete Anwärter, 2. Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, 3. andere Anwärter, a) denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, b) die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. (2) Erfüllt ein Anwärter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a nicht außerdem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er für jedes Kind, für das ihm Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, einen Anwärterverheiratetenzuschlag nach Anlage VIII, jedoch insgesamt nicht mehr als den Betrag nach Absatz 1. (3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist oder als Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezügen oder als Angestellter oder Arbeiter mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst oder einer ihm gleichstehenden Tätigkeit (§ 40 Abs. 7) steht, in einem Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht und eine Leistung mindestens in Höhe der Anwärterbezüge erhält oder auf Grund einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, erhalten die Hälfte des Anwärterverheiratetenzuschlages. Dies gilt nicht für die Zeit, in der 1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen Monat keine Bezüge erhält, 2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach der Reichsversicherungsordnung erhält, 3. die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld erhält. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des Anwärters der frühere Ehegatte oder der andere Elternteil des Kindes tritt. (4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Gewährung maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung des nach Absatz 3 Satz 1 verminderten Anwärterver-heiratetenzuschlages. § 63 Anwärtersonderzuschläge (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu regeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2097 grundsätzlich nur vorgesehen werden für Anwärter solcher Laufbahnen, in denen außer der für die Laufbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Vorbildung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine berufsförderliche Ausbildung oder Tätigkeit oder sonstige besondere Einstellungsvoraussetzungen gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge können auch dann gewährt werden, wenn neben einem durch Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zusätzlicher Vorbereitungsdienst gefordert wird. (2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. (3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverhei-ratetenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Anwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen werden soll. § 64 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unterricht hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverheirateten-zuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Lehramtsanwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen werden soll. § 65 Anrechnung anderer Einkünfte (1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens dreißig vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt. (2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt und Anwärterbezügen die Summe von Grundgehalt und Ortszuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienstaltersstufe zusteht. (3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus, gilt § 5 entsprechend. § 66 Kürzung der Anwärterbezüge (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf dreißig vom Hundert des Grundgehaltes, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert. (2) Von der Kürzung ist abzusehen 1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung, 2. in besonderen Härtefällen. (3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbreitungsdienstes zu beschränken. 7. Abschnitt Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und jährliches Urlaubsgeld § 67 Jährliche Sonderzuwendung Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung. § 68 Vermögenswirksame Leistungen Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermögenswirksame Leistungen nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung. § 68 a Jährliches Urlaubsgeld Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein Urlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung. 8. Abschnitt Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz § 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten (1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbekleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger 2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil i Bekleidungszuschuß und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuß für die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuß erneut gewährt werden. (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind. (3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt werden, daß die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine vom Bundesminister der Verteidigung errichtete Kleiderkasse geleistet werden. § 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz (1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz die Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuß und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsbeamte im Bundesgrenzschutz, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesminister des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. (2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, mit Ausnahme der Beamten des Grenzschutzeinzeldienstes, wird unentgeltliche grenzschutzärztliche Versorgung gewährt. (3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. 9. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 71 Allgemeine Verwaltungsvorschriften (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der Bundesminister des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte des Bundes oder der Soldaten berührt ist, erläßt sie der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz oder dem Bundesminister der Verteidigung. § 72 Berücksichtigung amtloser Zeiten beim Besoldungsdienstalter für Personen nach dem G 131 Die §§ 42 und 43 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe weiter, daß bei den Verweisungen auf Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes an die Stelle des § 6 der § 28 und an die Stelle des § 7 der § 29 tritt. § 73 Sondervorschrift für das Besoldungsdienstalter für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz Für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die zwischen dem 31. Dezember 1923 und dem 1. Juli 1937 geboren sind und bis zum 31. Dezember 1975 eingestellt werden, wird das Besoldungsdienstalter auf den Ersten des Monats festgesetzt, in dem sie das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. § 74 Örtlicher Sonderzuschlag (1) Empfänger von Dienstbezügen mit dienstlichem Wohnsitz in Berlin erhalten als Dienstbezug einen örtlichen Sonderzuschlag in Höhe von drei vom Hundert des Grundgehaltes. (2) Der örtliche Sonderzuschlag wird auch einem Empfänger von Dienstbezügen gewährt, 1. der von Berlin an einen anderen Dienstort versetzt oder abgeordnet ist, 2. der in den öffentlichen Dienst eingestellt worden ist und einen anderen Dienstort als Berlin hat, solange er seine Wohnung in Berlin beibehält. Liegt eine schriftliche Zusage der Umzugskostenvergütung vor, so gilt dies nur, solange Trennungsgeld gewährt wird. (3) Für die Berechnung des örtlichen Sonderzuschlages gelten auch als Bestandteil des Grundgehaltes: 1. Zuschüsse zum Grundgehalt der Professoren, 2. Ausgleichszulagen nach § 13, soweit diese wegen einer Verringerung des Grundgehaltes gewährt werden, 3. Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2099 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Empfänger von Anwärterbezügen entsprechend; der örtliche Sonderzuschlag wird vom Anwärtergrundbetrag berechnet. § 75 Übergangszahlung (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind. Eine Übergangszahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in denen der Nachwuchs ausschließlich oder überwiegend aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die Laufbahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt. (2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehnfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind, höchstens jedoch 3 000 Deutsche Mark. Beträgt die Verringerung monatlich bis 10 Deutsche Mark, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermitteln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und er dies zu vertreten hat. § 76 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit (1) Unteroffiziere und Mannschaften - ausgenommen Offizieranwärter-, die sich in der Zeit vom I.Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1976 verpflichten und deren Dienstzeit mindestens auf vier oder acht Jahre festgesetzt wird, erhalten eine Verpflichtungsprämie. (2) Die Verpflichtungsprämie beträgt 1. bei einer erstmaligen Verpflichtung oder Weiterverpflichtung vor Beginn des dritten Dienstjahres auf mindestens vier Jahre 3 000 Deutsche Mark, acht Jahre 5 000 Deutsche Mark, 2. bei einer Weiterverpflichtung von vier Jahren auf mindestens acht Jahre 2 000 Deutsche Mark. Bei einem Wiedereintritt wird die Verpflichtung wie eine Weiterverpflichtung im Anschluß an die frühere Dienstzeit behandelt. (3) Der Anspruch auf die Verpflichtungsprämie entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit, frühestens jedoch nach einer Dienstzeit von sechs Monaten. Bei einer Weiterverpflichtung darf die Verpflichtungsprämie nicht früher als eine auf Grund der erstmaligen Verpflichtung zustehende Prämie gezahlt werden. (4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1, 3 oder 5 des Soldatengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienstunfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt hat. Hat der Soldat bereits eine Dienstzeit abgeleistet, die nach Absatz 2 bei entsprechender Verpflichtung einen Anspruch auf eine Verpflichtungsprämie begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der ihm bei einer solchen Verpflichtung als Prämie gewährt worden wäre. (5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Verfahrens ausgesetzt. (6) Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht gewährt. § 77 Übergangsregelung für Stufenlehrer (1) Bis zum 31. Dezember 1981 werden Lehrämter mit stufenbezogenem Schwerpunkt wie folgt eingestuft: Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der Primarstufe oder der Sekundarstufe! A 12 Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der Sonderpädagogik bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung A 13 Studienrat mit der Befähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe II bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung A 13 mit Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. (2) Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe I erhalten bei Verwendung an Realschulen, an Gymnasien oder an Zweigen dieser beiden Schulformen eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13. Das gleiche gilt bei einer dem Satz 1 entsprechenden Verwendung an schulform-unabhängigen Gesamtschulen oder an schulformunab-hängigen Orientierungsstufen. 2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I § 78 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten: 1. Ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt, 2. Leitung eines Schülerheimes, 3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen, 4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung, 5. Unterricht im Strafvollzugsdienst, 6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern, 7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken. Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt ist. § 79 Einstufung besonderer Lehrämter (1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Konrektoren und Zweiten Konrektoren dieser Schulen durch Landesgesetz höchstens in die für Realschulrektoren, Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden. (2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in Berlin auch Grundschulen - können in den Ländern Berlin und Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrektoren und Zweiten Konrektoren von Realschulen maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden; die Grundsätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten. Die höchste Einstufung muß eine halbe Besoldungsgruppe unterhalb der Einstufung des Realschulrektors einer großen Schule liegen. (3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein Land einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage I festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funk- tionszusätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulformen. § 80 Besondere Regelungen für Lehrer in Berlin, Bremen und Hamburg (1) Regelungen der Bremischen Besoldungsordnung A, die die Einreihung des Amtes "Lehrer" nach Besoldungsgruppe A 12 a betreffen, und Regelungen der Hamburgischen Besoldungsordnung A, die die Einreihung der Studienräte an Volks- und Realschulen nach Besoldungsgruppe A13 betreffen, bleiben einschließlich der jeweiligen Fußnoten und in den Vorbemerkungen enthaltenen Zulagenregelungen unverändert in der am 1. August 1973 vorhandenen Fassung weiterbestehen. Wird für diesen Personenkreis auf Grund des § 78 eine Landesregelung getroffen, darf die Zulage unter Hinzurechnung des Grundgehaltes den Betrag, der nach den allgemein für Lehrer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zulässig wäre, nicht überschreiten. Satz 1 gilt für Lehrer im Vorbereitungsdienst entsprechend. (2) Bis zum 31. Dezember 1981 dürfen landesgesetzlich in Bremen und Hamburg Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der Primarstufe oder der Sekundarstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 und Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe II höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 mit ruhegehaltfähiger Stellenzulage gemäß Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, in Berlin, Bremen und Hamburg Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der Sonderpädagogik höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 mit ruhegehaltfähiger Stellenzulage gemäß Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eingestuft werden. § 81 Reichsgebiet Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937. § 82 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2101 Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und ß Vorbemerkungen I. Allgemeine Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen (1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. (2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die 1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, 2. auf die Laufbahn, 3. auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rat", "Oberrat", "Direktor" und "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. (3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der Bundesminister des Innern. (4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivoü-zugsbeamten im Bundesgrenzschutz. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz "im Bundesgrenzschutz". 2. "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 (1) Die Ämter "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind: Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Bundesanstalt für Materialprüfung Bundesanstalt für Straßenwesen Bundesbahn-Zentralämter Minden und München Bundesgesundheitsamt Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen Bundesinstitut für Sportwissenschaft Bundeskriminalamt Deutscher Wetterdienst Deutsches Hydrographisches Institut Fernmeldetechnisches Zenfralamt Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik Institut für Angewandte Geodäsie Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe Physikalisch-Technische Bundesanstalt Umweltbundesamt. Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz bestimmt. (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX. 3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend. II. Zulagen 4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst (1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach der Nummer 9 oder 23 Abs. 2 gewährt. (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. 2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 5. Zulage für Soldaten in technischer Verwendung in Strahlflugzeugverbänden und -schulen (1) Mannschaften und Unteroffiziere in technischer Verwendung in Strahlflugzeugverbänden und -schulen erhalten a) als Elektronik-Fachpersonal für Strahlflugzeuge, b) als Wartungs- und Instandsetzungs-Fachpersonal für Strahlflugzeuge eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird Soldaten gewährt, die besonderer Beanspruchung unterliegen und die nach der Ausbiidungs- und Tätigkeitsbeschreibung im Sinne von Absatz 1 als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden. (3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 a gewährt. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. 6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Personal (1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfoder Schulflugzeugen oder als Kampfbeobachter mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen, b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier, c) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige. (2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 v. H. (3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt. (4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn a) der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist, b) das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist. (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. 7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. (3) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden. (4) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2103 8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder. (3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. (4) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 sowie nach Nummer 3 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C oder nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung R nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde-und Elektronische Aufklärung (1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden und deshalb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterliegen, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. (3) Die Stellenzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 und 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes und der Länder, die hauptamtlichen Bahnpolizeibeamten, die Beamten des Fahndungsdienstes der Deutschen Bundesbahn und des Zollfahndungsdienstes, die Beamten des Grenzaufsichtsdienstes und des Grenzabfertigungsdienstes der Zollverwaltung sowie Soldaten der Feldjägertruppe der Bundeswehr, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben Stellenzulagen nach der Nummer 7 oder 8 gewährt. (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 10. Zulage für Beamte der Feuerwehr (1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 gewährt. (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 11. Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen (1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen erhalten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige Zulage nach Anlage IX. (2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein verbundenen Erschwernisse und die mit dem Dienst verbundene Mehrarbeit mit abgegolten. 12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstalten und Psychiatrischen Krankenanstalten Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten sowie in geschlossenen Abteilungen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. 13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. 13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaftlichen Behörden oder Dienststellen mit eingegliederter oder angegliederter landwirtschaftlicher Schule Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Beamte der Besoldungsgruppe A 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behörde oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert 2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I ist. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht neben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage gewährt. Einstufung von Ämtern 14. Landräte in Rheinland-Pfalz und im Saarland Die Ämter der Landräte in Rheinland-Pfalz und im Saarland dürfen höchstens in die Besoldungsgruppe eingestuft werden, in die nach der Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 21 Landräte (Oberkreisdirektoren) als kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die nach der Einwohnerzahl des Kreises vergleichbar sind, höchstens eingestuft werden dürfen. 15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluß Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluß eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal mit vergleichbaren Aufgaben. 16. Schulauf Sichtsdienst in Stadtstaaten und in anderen Ländern ohne Mittelinstanz Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaaten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 14, A15 und A 16 ausgewiesenen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis-und Bezirksebene einzustufen. 17. Leiter von Gesamtschulen Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000 Schülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit entsprechenden Aufgaben einzustufen. 18. Lehrämter an Sonderschulen Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechenden Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Ver- gleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen. 19. Gruppenleiter und Prüfer beim Deutschen Patentamt Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten in der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu einem Drittel der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patentamt können Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden. 20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der Leitungsgremien von Hochschulen (1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und die hauptberuflichen Mitglieder der Leitungsgremien von Hochschulen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens in die aus der nachstehenden Übersicht für die jeweilige Meßzahl sich ergebende Besoldungsgruppe eingestuft werden. Meßzahl ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester vollimmatrikulierten Studenten; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden. An Hochschulen mit einer Meßzahl von Leiter einer Hochschule oder hauptberufliches Vorsitzendes Mitglied des Leitungsgremiums einer Hochschule in BesGr. Weitere hauptberufliche Mitglieder eines Leitungsgremiums einer Hochschule in BesGr. bis 1 000 B3 A 15 1 001 bis 2 000 B4 A 16 2 001 bis 4 000 B5 B 2 4 001 bis 6 000 B6 B3 6 001 bis 10 000 B7 B4 von mehr als 10 000 B8 B5 Für die Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer gilt die Meßzahl 1001 bis 2000. Die Kanzler von Hochschulen dürfen höchstens wie die weiteren hauptberuflichen Mitglieder des Leitungsgremiums einer Hochschule eingestuft werden. (2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, kann eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages vorgesehen werden, die ruhegehaltfähig ist, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2105 21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Polizeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft werden. 22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Beamten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in der Landesbesoldungsordnung auszubringen. IV. Sonstige Stellenzulagen 23. Technische Dienste (1) Beamte des mittleren technischen Dienstes, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 zugeordnet ist oder war, erhalten in den Laufbahnen des Baudienstes, des Eichdienstes, des Feuerwehrdienstes, des Fischereidienstes, der Gewerbeaufsicht, des Kartographendienstes, des Landesplanungsdienstes, des landwirtschaftlichen Dienstes, der Lokomotivführer, des Maschinendienstes, des nautischen Dienstes, des Schleusen- und Stromdienstes, des Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes, der Werkführer und in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeichnungen den Zusatz "Technischer" haben, eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Beamte des gehobenen technischen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A9 oder A 10 zugeordnet ist oder war, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX, wenn als Anstellungsvoraussetzung die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule gefordert wird oder wurde und sie die Prüfung bestanden haben; Voraussetzung ist ferner, daß während des Besuches der Fachhochschule oder der Ingenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt wurden. Die Zulage erhalten auch Beamte des gehobenen technischen Dienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen technischen Dienst bestanden haben, sowie Beamte des gehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule angestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für das nach geltenden Laufbahnvorschriften die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule vorgeschrieben ist. Beamte, die wegen Kriegswehrdienstes ohne die für die planmäßige Anstellung vorgeschriebene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt worden waren und die nach der Entlassung aus dem Kriegswehrdienst während des Besuches der Ingenieurschule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten unbeschadet von Satz 1 zweiter Halbsatz die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Satz 1 erster Halbsatz. Satz 1 gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend. (3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 a, 7 bis 10 oder der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. Jedoch ist die Stellenzulage mit dem in Anlage IX angegebenen Betrag ruhegehaltfähig. 24. Beamte und Soldaten im Programmierdienst (1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere sowie Offiziere bis Besoldungsgruppe A 12 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage ist mit dem in Anlage IX angegebenen Betrag ruhegehaltfähig. (3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach der Nummer 7 bis 11 oder 23 oder der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. 25. Rechtspfleger (1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften mit der Befähigung zur Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet ist, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX; Beamte, deren Eingangsamt nach § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamte erhalten die Stellenzulage unbeschadet des höheren Eingangsamtes. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach der Nummer 7 oder 24 gewährt. 26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung (1) Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten eine ruhegehaitfähige Stellenzulage nach Anlage IX im mittleren Dienst, im gehobenen Dienst in den Besoldungsgruppen A 9 bis A13. 2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I (2) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX, die neben der Zulage nach Absatz 1 gewährt wird. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind. (3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach der Nummer 7, 23 oder 24 gewährt. Die Stellenzulage nach Absatz 2 wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 2 erläßt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt, der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, im Länderbereich der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister. 27. Sonstige Dienste (1) Eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX erhalten a) Beamte des einfachen Dienstes, b) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 zugeordnet ist, c) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet ist; Beamte, deren Eingangsamt nach § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamte erhalten die Stellenzulage unbeschadet des höheren Eingangsamtes, d) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Studienräte und Militärpfarrer in der Besoldungsgruppe A 13. Die Studienräte des Landes Bayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen und die Studienräte an Volks- und Realschulen der Freien und Hansestadt Hamburg gelten nicht als Studienräte im Sinne dieser Vorschrift. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach der Nummer 23 bis 26 oder 30 gewährt. 28. Polizeivollzugsbeamte (1) Nummer 27 gilt entsprechend für Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes und in den Ländern mit folgenden Maßgaben: a) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Polizeivollzugsbeamte in Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes. b) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Polizeivollzugsbeamte in Besoldungsgruppen des gehobenen Dienstes. c) Absatz 1 Buchstabe d gilt für Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13. (2) Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c und d gilt entsprechend für die Beamten des gehobenen und des höheren kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes bis zur Besoldungsgruppe A 13. (3) Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe b und c gilt entsprechend für die Beamten des mittleren und des gehobenen Vollzugsdienstes der Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bundestages. 29. Soldaten Nummer 27 gilt entsprechend für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit mit folgenden Maßgaben: a) Absatz 1 Buchstabe a gilt für Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 4. b) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Unteroffiziere in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 10. c) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Offiziere in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13. 30. Flugsicherungslotsen (1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6 bis 10 oder der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. Jedoch ist die Stellenzulage mit dem in Anlage IX angegebenen Betrag ruhegehaltfähig; dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Zulage nach Nummer 6 besteht. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2107 Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 1 Amtsgehilfe Betriebsgehilfe Grenadier, Flieger, Matrose1) 1) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat. Besoldungsgruppe A 2 Aufseher 1) 2) Oberamtsgehilfe 3) Oberbetriebsgehilfe 3) Schaffner ) 2) Wachtmeister 1) Gefreiter 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX. 3) Nach langjähriger Bewährung im Dienst öffentlich-rechtlicher Dienstherren auch als Eingangsamt. Besoldungsgruppe A 3 Hauptamtsgehilfe 1) Hauptbetriebsgehilfe Oberaufseher2) Oberschaffner2) Oberwachtmeister2)3) Wart2) Obergefreiter ) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 3) Im Justizdienst der Länder auch als Eingangsamt. Besoldungsgruppe A 4 Amtsmeister 1) Betriebsmeister Hauptaufseher2) Hauptschaffner 2) Hauptwachtmeister 2) Oberwart 2) Triebwagenführer2) Hauptgefreiter Besoldungsgruppe A 5 Assistent Betriebsassistent 3) Erster Hauptwachtmeister 3) Feuerwehrmann Hauptwart 3) Justizvollstreckungsassistent Krankenpfleger Krankenschwester Kriminaloberwachtmeister1) Kriminalwachtmeister1)2) Oberamtsmeister 4) Oberbetriebsmeister Obertriebwagenführer3) Polizeioberwachtmeister1) Polizeiwachtmeister1)2) Reservelokomotivführer Werkführer Unteroffizier Maat Fahnenjunker Seekadett ) Während der Ausbildung. 2) Erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A4. 3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Besoldungsgruppe A 6 Hauptwachtmeister in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages 1) Justizvollstreckungssekretär Kriminalhauptwachtmeister1) Lokomotivführer Oberfeuerwehrmann Polizeihauptwachtmeister1) Sekretär Stationspfleger Stationsschwester Werkmeister Stabsunteroffizier Obermaat 1) Als Eingangsamt. 1) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe A 7 Abteilungspfleger Abteilungsschwester Brandmeister 2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Justizvollstreckungsobersekretär Kriminalmeister1) Meister in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages Oberlokomotivführer Obersekretär Oberwerkmeister Polizeimeister Feldwebel2) Bootsmann 2) Fähnrich Fähnrich zur See Oberfeldwebel2)3) Oberbootsmann 2)3) ) Auch als Eingangsamt. 2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX. 3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe A 8 Gerichtsvollzieher1) Hauptlokomotivführer Hauptsekretär Hauptwerkmeister Kriminalobermeister Oberbrandmeister Obermeister in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages Oberpfleger Oberschwester Polizeiobermeister Hauptfeldwebel2)3) 4) Hauptbootsmann 2)3)4) Oberfähnrich 3) Oberfähnrich zur See 3) 1) Als Eingangsamt. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9. 3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 4) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektor 4) Betriebsinspektor 4) Hauptbrandmeister4) Hauptmeister in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages 4) Inspektor Kapitän 1) Kommissar in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages Konsulatssekretär Kriminalhauptmeister4) Kriminalkommissar Obergerichtsvollzieher4) Oberin 4) Pflegevorsteher4) Polizeihauptmeister4) Polizeikommissar Hauptfeldwebel2)3)4)5) Hauptbootsmann 2)3) 4)5) Stabsfeldwebel Stabsbootsmann Leutnant Leutnant zur See 1) Im Bundesbereich. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8. 3) Für bis zu 25 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. 4) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 5) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe A 10 1) Konsulatssekretär Erster Klasse Kriminaloberkommissar Oberinspektor Oberkommissar in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages Polizeioberkommissar Seekapitän 2) Oberstabsfeldwebel Oberstabsbootsmann Oberleutnant Oberleutnant zur See 1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung einen Fachhochschulabschluß nachweist. 2) Im Bundesbereich. Besoldungsgruppe A 11 Amtmann Hauptkommissar in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages 1) Kanzler2) Kriminalhauptkommissar1) Polizeihauptkommissar1) Seeoberkapitän 3) Fachlehrer - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird - 4) Hauptmann 1) Kapitänleutnant ^ 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 2) Im Auswärtigen Dienst. 3) Im Bundesbereich. 4) Als Eingangsamt. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2109 Besoldungsgruppe A 12 Amtsanwalt1) Amtsrat Hauptkommissar in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages 2) Kanzler Erster Klasse3)4) Kriminalhauptkommissar2) Polizeihauptkommissar2) Rechnungsrat - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof - Seehauptkapitän 3)5) Fachlehrer - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird -6) Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -7) Lehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -8) - an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht -1) Zweiter Konrektor - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern -7) Hauptmann 2)9) Kapitänleutnant2)9) 1) Als Eingangsamt. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 4) Im Auswärtigen Dienst. 5) Im Bundesbereich. 6) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluß der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben. 7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt. 9) Für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. Besoldungsgruppe A 13 Akademischer Rat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -Arzt 1) Erster Hauptkommissar in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages Erster Kriminalhauptkommissar Erster Polizeihauptkommissar Kanzler Erster Klasse2)3) Konservator Konsul Kustos Landesanwalt1) Legationsrat Oberamtsanwalt Oberamtsrat Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof - Pfarrer ) Rat Seehauptkapitän 2) 4) Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst -5)6)10) Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern - - als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern -7) Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt-und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung-10) - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt-und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung -8)10) Realschullehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung -10) Rektor - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -7) Studienrat - im höheren Dienst des Bundes -9) - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung - Major Korvettenkapitän Stabsapotheker Stabsarzt Stabsveterinär 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 3) Im Auswärtigen Dienst. 4) Im Bundesbereich. 5) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 6) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX. 7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 8) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war. 9) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. 10) Als Eingangsamt. Besoldungsgruppe A 14 Akademischer Oberrat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - Arzt 1) Chefarzt2) Konsul Erster Klasse Landesanwalt1) Legationsrat Erster Klasse3) Oberarzt4) Oberkonservator Oberkustos Oberrat Pfarrer 1) Fachschuldirektor - als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluß führen, der dem der Realschule entspricht -5) Fachschuloberlehrer - als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -6)7) Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungs-stufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern -5) Oberstudienrat - im höheren Dienst des Bundes -8) - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung - Realschulkonrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -5) Realschulrektor - einer Realschule mit bis zu 180 Schülern - - einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -5) Regierungsschulrat - als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene - - im Schulaufsichtsdienst - Rektor - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern - - einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern - - einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern - - einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -5) Schulrat - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -5) Zweiter Konrektor - einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern - Zweiter Realschulkonrektor - einer Realschule mit mehr als 540 Schülern - Oberstleutnant4) Fregattenkapitän4) Oberstabsapotheker Oberstabsarzt Oberstabsveterinär ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16. 3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung "Botschafter" oder "Gesandter". 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. Besoldungsgruppe A 15 Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - Botschaftsrat1) Bundesbankdirektor2) Chefarzt3) Dekan4) Direktor Generalkonsul5) Hauptkonservator Hauptkustos Museumsdirektor und Professor Oberarzt6) Oberlandesanwalt4) Vortragender Legationsrat Direktor einer Fachschule - als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern-7)8) Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2111 Realschulrektor - einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -Regierungsschuldirektor - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes - - als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene - Rektor - einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern - Schulamtsdirektor - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -Studiendirektor - als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -9) - als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern,8) einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern,7)8) eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,7) mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,7) mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,7) eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,7) eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums, eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen -7) - als Leiter einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern,8) einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern,7)8) eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,7) eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,7) eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums -7) - im höheren Dienst des Bundes als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,7)8) als Leiter einer Zivildienstschule, zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -9) Oberstleutnant6)10) Fregattenkapitän6)10) Oberfeldapotheker Flottillenapotheker Oberfeldarzt Flottiüenarzt Oberfeldveterinär ) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung "Botschafter" oder "Gesandter". 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6. 6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. a) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 9) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte. ,0) Auf herausgehobenen Dienstposten. Besoldungsgruppe A 16 Abteilungsdirektor Abteilungspräsident Botschafter1) Botschaftsrat Erster Klasse Bundesbankdirektor2) Chefarzt3) Dekan 4) 5) Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor einer Erprobungsstelle6) Finanzpräsident - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -7) Generalkonsul8) Gesandter9) Landeskonservator Leitender Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -10) Leitender Direktor Ministerialrat - bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn und bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik -7) - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)-11) Museumsdirektor und Professor Oberlandesanwalt5) Oberstaatsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Senatsrat - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde-11) Vortragender Legationsrat Erster Klasse7) Kanzler einer Hochschule der Bundeswehr 2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Leitender Regierungsschuldirektor - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes - - als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene - Leitender Schulamtsdirektor - als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind - - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt - Oberstudiendirektor - als Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern,12) eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen -- im höheren Dienst des Bundes als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -12) Oberst7) Kapitän zur See7) Oberstapotheker7) Flottenapotheker7) Oberstarzt7) Flottenarzt7) Oberstveterinär7) 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. 4) Im Bundesbereich. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4. 7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3. 8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6. 10) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. 11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 12) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2113 Bundesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 1 Direktor und Professor Besoldungsgruppe B 2 Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder eines Landes, bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - - als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei einer Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter des Finanzpräsidenten ist - - beim Bundesinstitut für Berufsbildung als der ständige Vertreter eines Hauptabteilungsleiters und Leiter einer Abteilung, als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung, soweit nicht in eine Hauptabteilung eingegliedert -Direktor bei der Deutschen Bibliothek - als der ständige Vertreter des Generaldirektors -Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit - als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung - Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz - als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung - Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist - Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung - als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung - Direktor beim Marinearsenal - als Leiter eines Arsenalbetriebes - Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung Direktor der Grenzschutzdirektion Direktor der Materialprüfstelle der Bundeswehr Direktor und Professor - als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -1) - bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist - Leitender Regierungsdirektor2)3) - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde - Ministerialrat2)4) - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) - Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion5) Senatsrat2)6) - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde - Vizepräsident7) - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - ^ Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 3) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 4) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5. 6) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 7) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. Besoldungsgruppe B 3 Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung - Botschafter1) Bundesbankdirektor2) Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung - als Leiter einer Lehrgruppe - Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein - - als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - 2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil l Direktor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz - als der Stellvertreter des Kurators -Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist - Direktor beim/bei der.. .3) - als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleichzubewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist - Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung - als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr - Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung - als Leiter einer Hauptabteilung -Direktor beim Bundesnachrichtendienst4) Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Direktor der Zentralstelle für den Werkstättendienst der Deutschen Bundesbahn Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung in Sigmaringen Direktor des Bundesamtes für den Zivildienst Direktor des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Direktor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien - als Geschäftsführender Direktor - Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information Direktor des Instituts für Angewandte Geodäsie Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes Direktor einer Erprobungsstelle5) Direktor im Bundesgrenzschutz - im Bundesministerium des Innern21) - - als der ständige Vertreter des Kommandeurs eines Grenzschutzkommandos - - als Kommandeur der Grenzschutzschule -Direktor und Professor - als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -6) - bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts - Direktor und Professor bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt - als Leiter der Abteilung Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle - Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik Direktor und Professor der Wehrwissenschaftlächen Dienststelle der Bundeswehr für ABC-Schutz Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung - als Geschäftsführender Direktor - Direktor und Professor des Bundesinstituts für chemisch-technische Untersuchungen Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Paris Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Braunschweig, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saarland, Schwaben, Unterfranken - Finanzpräsident7) - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion - Generalkonsul8) Gesandter9) Leitender Ministerialrat13) - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung,20) als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten,20) als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist -20) Leitender Regierungsdirektor10)11) - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde - Leitender Senatsrat16) - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung,20) als Leiter einer Unterabteilung,20) als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist-20) Ministerialrat - bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn und bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik-7)12) - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt-10)13) Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes Präsident einer Oberpostdirektion14) Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion15) Präsident eines Landesversorgungsamtes - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten- Regierungsvizepräsident - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten - Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2115 Senatsrat10)16) - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt- Vizepräsident17) - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung-Vortragender Legationsrat Erster Klasse7),8) Oberst7)19) Kapitän zur See7)19) Oberstapotheker7)19) Flottenapotheker7)19) Oberstarzt7)19) Flottenarzt7)19) Oberstveterinär7)19) ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. 3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichung "Direktor" zu führen. 4) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4. 6) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. 9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6. ,0) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. ") In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 12) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. ,3) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 14) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7. ,5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 5. ,e) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten, b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen ß 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 7) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 18) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. 19) a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen, b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen. 20) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 21) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren im Bundesgrenzschutz und Direktoren im Bundesgrenzschutz ausgebrachten Planstellen. Besoldungsgruppe B 4 Direktor bei der Bundeszentrale für politische Bildung - als Mitglied des Direktoriums - Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz - als der leitende Beamte - Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung der Deutschen Bundesbahn Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft - als Geschäftsführender Direktor - Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz - als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied - Direktor einer Erprobungsstelle1) Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Rom Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung - als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten - Erster Direktor beim Bundeskriminalamt - als Leiter der beiden Hauptabteilungen - Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Berlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittelfranken, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein - Leitender Direktor des Marinearsenals Leitender Ministerialrat - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung,2) als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten,3) ., als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist-3) Leitender Senatsrat - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung,2) als Leiter einer Unterabteilung unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten,3) als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist-3) Präsident der Bundesbaudirektion Präsident des Bundesarchivs Präsident des Bundessortenamtes Präsident des Bundessprachenamtes Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes 2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost Präsident einer Hochschule der Bundeswehr Präsident eines Landesversorgungsamtes - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten- Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts Regierungsvizepräsident - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten - Senatsdirektor - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines Amtes unmittelbar unterstellt ist,3) als Leiter eines bedeutenden Amtes-3) Vizepräsident4) - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung- ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 2) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 4) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. Besoldungsgruppe B 5 Bundesbankdirektor1) Direktor bei der Bundesknappschaft - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung - Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist— Direktor beim Bundesverfassungsgericht Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung2) Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Baden, Hannover, Hessen, Württemberg - Generaldirektor der Deutschen Bibliothek Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Ministerialdirigent - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung -3) Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit Präsident der Akademie für Führungskräfte der Deutschen Bundespost Präsident der Akademie für zivile Verteidigung Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung7) Präsident des Amtes für Wehrgeophysik Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten Präsident einer Bundesbahndirektion4) Präsident einer Oberpostdirektion5) Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion6) Präsident eines Landesversorgungsamtes - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 500 000 Versorgungsberechtigten - Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen Präsident und Professor des Deutschen Hydrographischen Instituts Senatsdirektor - in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung - - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines dem Behördenleiter unmittelbar unterstellten Amtes -3) Senatsdirigent - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung ~3) <) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9. 2) Nur für den Leiter des Projektbereichs. 3) Soweit die Funktion nicht efnem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist, 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7. 6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 7) Der am 1. Mai 1979 im Amt befindliche Präsident erhält für seine Person das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6. Besoldungsgruppe B 6 Botschafter1) Bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Bundesbankdirektor2) Bundesbeauftragter für den Zivildienst Bundesdisziplinaranwalt Bundeswehrdisziplinaranwalt Direktor beim Bundesrechnungshof Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst3) Erster Direktor der Bundesknappschaft - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung - Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2117 Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Westfalen - Generalkonsul4) Gesandter5) Kommandeur im Bundesgrenzschutz - als Kommandeur eines Grenzschutzkommandos -Militärgeneraldekan Militärgeneralvikar Ministerialdirigent - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung,6) als Leiter einer Unterabteilung,7) als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -7) - beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe- - bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn als Leiter eines Fachbereichs-7) - bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik als der ständige Vertreter des Leiters - - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung,8) als Leiter einer Hauptabteilung -9) Präsident der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung Präsident der Bundesdruckerei Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn Präsident des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft Präsident des Bundesamtes für Finanzen Präsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz Präsident des Bundesverwaltungsamtes Präsident des Deutschen Wetterdienstes Präsident des Posttechnischen Zentralamtes Präsident einer Bundesbahndirektion10) Präsident einer Oberpostdirektion11) Präsident eines Landesarbeitsamtes12) Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts Senatsdirektor - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter unmittelbar unterstellten Amtes-9) Senatsdirigent - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung -9) Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz14) Vizepräsident des Bundeskriminalamtes Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes14) Vizepräsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche Bundesbahn Brigadegeneral Flottillenadmiral Generalapotheker Generalarzt Admiralarzt ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. 3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Erster Direktor" zu führen. 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 6) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. 7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. 8) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7. 9) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist. 10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7. 11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7. 12) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7. ,3) (weggefallen) ,4) Der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche Stelleninhaber erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 8. Besoldungsgruppe B 7 Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestelite - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung - Inspekteur des Bundesgrenzschutzes Ministerialdirigent - bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Personalabteilung im Bundesministerium der Verteidigung- - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt,1) als Leiter einer Hauptabteilung -1) Oberfinanzpräsident Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn 2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen Präsident des Bundesausgleichsamtes Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung - als Generalsekretär - Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes Präsident einer Bundesbahndirektion2) Präsident einer Oberpostdirektion3) Präsident einer Wehrbereichsverwaltung Präsident eines Bundesbahn-Zentralamtes Präsident eines Landesarbeitsamtes4) Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowis-senschaften und Rohstoffe Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialprüfung Regierungspräsident Senatsdirektor - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter unmittelbar unterstellten Amtes-1) Senatsdirigent - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung-1) Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung Generalmajor Konteradmiral Generalstabsarzt Admiralstabsarzt ) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. Besoldungsgruppe B 8 Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Präsident der Bundesschuldenverwaltung Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung - Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz - als Kurator - Präsident des Bundeskartellamtes Präsident des Bundesversicherungsamtes Präsident des Deutschen Patentamtes Präsident des Statistischen Bundesamtes Präsident des Umweltbundesamtes Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Präsident und Professor des Bundesgesundheitsamtes Regierungspräsident - in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern - Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit Besoldungsgruppe B 9 Botschafter1) Bundesbankdirektor2) Ministerialdirektor3) - bei einer obersten Bundesbehörde und bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn als Leiter einer Abteilung -4) Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz5) Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung Präsident des Bundeskriminalamtes Präsident des Bundesnachrichtendienstes5) Präsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche Bundesbahn Vizepräsident des Bundesrechnungshofes Generalleutnant Vizeadmiral Generaloberstabsarzt Admiraloberstabsarzt ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6. 3) Der erste Generalsekretär der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung erhält eine Stellenzulage nach Anlage IX. 4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. 5) Der am 1. Januar 1979 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10. Besoldungsgruppe B 10 Direktor beim Deutschen Bundestag Direktor des Bundesrates Ministerialdirektor - als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung - - als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung-Präsident der Bundesanstalt für Arbeit1) General2) Admiral2) ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe B 11 Erster Präsident der Deutschen Bundesbahn - als Vorsitzer des Vorstandes -Präsident der Deutschen Bundesbahn - als Mitglied des Vorstandes -Präsident des Bundesrechnungshofes Staatssekretär1) ) Im Bundesbereich. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2119 Anlage II Bundesbesoldungsordnung C Vorbemerkungen 1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder Bleibeverhandlungen (Monatsbeträge) (1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können folgende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 erhalten: 1. bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus dem Amt als Professor hinter den Einkünften aus der bisherigen hauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben würden, 2. bei der zweiten Berufung und den weiteren Berufungen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4, 3. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 geführt haben. (2) Bei der zweiten Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 und bei einer ersten Bleibeverhandlung, die zur Abwendung einer zweiten Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf der Zuschuß den Unterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei weiteren Berufungen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 und bei weiteren Bleibeverhandlungen darf der Zuschuß den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen B 5 und B7 nicht übersteigen. Nicht als zweite oder weitere Berufung gilt die Berufung in ein anderes Amt der Besoldungsgruppe C 4 an derselben Hochschule oder eine weitere Berufung an eine andere Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor Ablauf von drei Jahren seit Gewährung eines Zuschusses. 2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen (Monatsbeträge) (1) Professoren der Besoldungsgruppe C4 können unbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen, insbesondere a) wenn sie aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen, oder b) wenn ihre Abwanderung in den Bereich außerhalb der Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgewendet werden soll, Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage des Unterschiedes zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen B 7 und B 10 erhalten (Sonderzuschüsse). Die Sonderzuschüsse können bis zum Gesamtbetrag für ruhegehaltfähig erklärt werden. Nicht als ruhegehaltfähig erklärte Sonderzuschüsse können auch befristet gewährt werden. (2) Die Gesamtzahl der Professoren eines Dienstherrn, die Sonderzuschüsse erhalten (Sonderzuschußplanstellen), darf zwanzig vom Hundert der Gesamtzahl der im Bereich des Dienstherrn ausgebrachten Planstellen für Professoren der Besoldungsgruppe C 4 nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der Zahl der Sonderzuschußplanstellen mit dem Betrag der Hälfte des Unterschiedes zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen B7 und B10 ergibt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der für das Hochschulwesen zuständige Minister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister. 3. Zulage für Professoren und Hochschulassistenten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes (1) Professoren und Hochschulassistenten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX fünfte Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung. (3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. (4) Die Länder können bestimmen, daß Professoren und Hochschulassistenten, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage 2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I erhalten. Die Absätze 2 und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden. (5) Professoren und Hochschulassistenten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Professoren und Hochschulassistenten bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. wird. Den Abschlußprüfungen gleichgestellt sind Promotionsprüfungen. Vor- und Zwischenprüfungen können gleichgestellt werden, wenn sie in ihrer verfahrensmäßigen Ausgestaltung Abschlußprüfungen entsprechen. (3) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Die Gewährung einer Vergütung für Professoren und Hochschulassistenten, die an solchen Prüfungen mitwirken, bleibt landesrechtlicher Regelung vorbehalten. 4. Prüfervergütung für Professoren und Hochschulassistenten (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Vergütung für Professoren an Hochschulen und Hochschulassistenten zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen, die durch die Prüfertätigkeit bei Hochschulprüfungen entstehen, zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der Prüfertätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastung festzulegen. (2) Hochschulprüfungen sind Prüfungen, mit denen ein Studiengang ganz oder teilweise abgeschlossen 5. Dienstbezüge für Professoren als Richter Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nichtruhegehaltfähige Zulage nach Anlage IX. 6. Zulage für Professoren als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen Die Länder können bestimmen, daß Professoren, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Besoldungsgruppe C 1 Hochschulassistent1) 1) Hochschulassistenten erhalten Stufe 1 in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes, Stufe 2 in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes, Stufe 3 in den Fällen des §48 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes. Besoldungsgruppe C 2 Professor1) ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C3, C4. Besoldungsgruppe C 3 Professor1) ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 4. Besoldungsgruppe C 4 Professor1) ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3. Nr. 73 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2121 Anlage III Bundesbesoldungsordnung R Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. 2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden (1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, obersten Bundesbehörden oder der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. (3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden. (4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. 3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (1) Die Länder können bestimmen, daß Richter, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Generalsekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes. 4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe R 1 Richter am Amtsgericht Richter am Arbeitsgericht Richter am Bundesdisziplinargericht Richter am Landgericht Richter am Sozialgericht Richter am Verwaltungsgericht Direktor des Amtsgerichts1) Direktor des Arbeitsgerichts1) Direktor des Sozialgerichts1) Staatsanwalt2) ) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 5 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 5 und 6 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 7 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden. Besoldungsgruppe R 2 Richter am Amtsgericht - als weiterer aufsichtführender Richter -1) - als der ständige Vertreter eines Direktors -2) Richter am Arbeitsgericht - als weiterer aufsichtführender Richter -1) - als der ständige Vertreter eines Direktors -2) Richter am Bundespatentgericht Richter am Finanzgericht Richter am Landessozialgericht Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht) Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) Richter am Sozialgericht - als weiterer aufsichtführender Richter -1) - als der ständige Vertreter eines Direktors -2) Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht Vorsitzender Richter am Landgericht Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht 2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Direktor des Amtsgerichts3) Direktor des Arbeitsgerichts3) Direktor des Sozialgerichts3) Vizepräsident des Amtsgerichts4) Vizepräsident des Arbeitsgerichts4) Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts5) Vizepräsident des Landgerichts5) Vizepräsident des Sozialgerichts4) Vizepräsident des Truppendienstgerichts5) Vizepräsident des Verwaltungsgerichts5) Oberstaatsanwalt - als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -6) - als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -7) - als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) - - als Leiter einer Amtsanwaltschaft -8) - als der ständige Vertreter des Leiters einer Amtsanwaltschaft -9) Leitender Oberstaatsanwalt - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht-10) ) An einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen. Bei 31 Richterplanstellen und auf je 10 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. 2) An einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen. 3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX. 4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX. E) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX. 6) Auf je 5 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX. 7) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 8) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX. 9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte. ,0) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe R 3 Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht Vorsitzender Richter am Finanzgericht Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht) Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) Präsident des Amtsgerichts1) Präsident des Arbeitsgerichts1) Präsident des Bundesdisziplinargerichts Präsident des Landgerichts1) Präsident des Sozialgerichts1) Präsident des Truppendienstgerichts Präsident des Verwaltungsgerichts1) Vizepräsident des Amtsgerichts2) Vizepräsident des Finanzgerichts3) Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3) Vizepräsident des Landessozialgerichts3) Vizepräsident des Landgerichts2) Vizepräsident des Oberlandesgerichts3) Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3) Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Leitender Oberstaatsanwalt - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -4) - als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) - 1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX. 4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte. Besoldungsgruppe R 4 Präsident des Amtsgerichts1) Präsident des Arbeitsgerichts2) Präsident des Landgerichts1) Präsident des Sozialgerichts2) Präsident des Verwaltungsgerichts2) Vizepräsident des Bundespatentgerichts Vizepräsident des Landessozialgerichts3) Vizepräsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts)3) Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3) Leitender Oberstaatsanwalt - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -4) ) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R8. 4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung "Generalstaatsanwalt". Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2123 Besoldungsgruppe R 5 Präsident des Amtsgerichts1) Präsident des Finanzgerichts2) Präsident des Landesarbeitsgerichts2) Präsident des Landessozialgerichts2) Präsident des Landgerichts1) Präsident des Oberlandesgerichts2) Präsident des Oberverwaltungsgerichts2) Generalstaatsanwalt - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -3) 1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk. 3) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk. Besoldungsgruppe R 6 Richter am Bundesarbeitsgericht Richter am Bundesfinanzhof Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundessozialgericht Richter am Bundesverwaltungsgericht Präsident des Amtsgerichts1) Präsident des Finanzgerichts2) Präsident des Landesarbeitsgerichts2) Präsident des Landessozialgerichts3) Präsident des Landgerichts1) Präsident des Oberlandesgerichts3) Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3) Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Generalstaatsanwalt - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -4) 1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk. 3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk. 4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk. Besoldungsgruppe R 7 Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft - Besoldungsgruppe R 8 Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Präsident des Bundespatentgerichts Präsident des Landessozialgerichts1) Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts)1) Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs)1) Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts2) Vizepräsident des Bundesfinanzhofs2) Vizepräsident des Bundesgerichtshofs2) Vizepräsident des Bundessozialgerichts2) Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts2) ) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe R 9 Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Besoldungsgruppe R 10 Präsident des Bundesarbeitsgerichts Präsident des Bundesfinanzhofs Präsident des Bundesgerichtshofs Präsident des Bundessozialgerichts Präsident des Bundesverwaltungsgerichts 2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Anlage IV Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in DM) 1. Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe Ortszuschlag Tarifklasse Dienstaltersstufe 1 2 3 4 5 6 7 A 1 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 A 8 II 889,29 918,75 948,21 977,67 1007,13 1036,59 1066,05 941,95 971,41 1000,87 1030,33 1059,79 1089,25 1118,71 1009,14 1040,26 1071,38 1102,50 1133,62 1164,74 1195,86 1047,36 1083,36 1119,36 1155,36 1191,36 1227,36 1263,36 1084,22 1125,25 1166,28 1207,31 1248,34 1289,37 1330,40 1147,97 1190,51 1233,05 1275,59 1318,13 1360,67 1403,21 1240,39 1282,93 1325,47 1368,01 1410,55 1453,09 1495,63 1299,01 1351,44 1403,87 1456,30 1508,73 1561,62 1616,67 A 9 A10 A 11 A12 IC 1451,50 1505,59 1561,95 1618,75 1676,60 1739,64 1802,68 1589,42 1667,74 1746,06 1824.38 1902,70 1981,02 2 059,34 1851,87 1932,11 2 012,35 2 092,59 2172,83 2 253,07 2 333,31 2 016,89 2112,57 2 208,25 2 303,93 2 399,61 2 495,29 2 590,97 A13 A14 A15 A16 Ib 2 285,33 2 388,63 2 491,93 2 595,23 2 698,53 2 801,83 2 905,13 2 352,34 2 486,28 2 620,22 2 754.16 2 888,10 3 022,04 3155,98 2 652,49 2 799,73 2 946,97 3 094,21 3 241,45 3 388,69 3 535,93 2 948,00 3118,30 3 288,60 3 458,90 3 629,20 3 799,50 3 969,80 2. Bundesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe Ortszuschlag Tarifklasse B 1 B 2 Ib 4 713,85 5 590,69 B 3 B 4 B 5 B 6 B 7 B 8 B 9 B 10 B 11 la 5 849,13 6 237,90 6 683,94 7 105,12 7 514,83 7 941,88 8 472,13 10118,68 11 047,28 Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2125 Anlage IV Dienstaltersstufe Dienstalters-zulage 8 9 10 11 12 13 14 15 1 095,51 1 124,97 29,46 1 148,17 1 177,63 1 207,09 29,46 1 226,98 1 258,10 1 289,22 31,12 1 299,36 1 335,36 1 371,36 36,00 1 371,43 1 412,46 1 453,49 41,03 1 445,75 1 488,29 1 530,83 1 574,39 ) 1 538,17 1 582,14 1 626,80 1 671,46 1 717,77 1 767,35 1) 1 671,72 1 729,61 1 790,72 1 851,83 1 912,94 1 974,05 1) 1 865,72 1 928,76 1 991,80 2 054,84 2 117,88 2 180,92 1) 2 137,66 2 215,98 2 294,30 2 372,62 2 450,94 2 529,26 78,32 2 413,55 2 493,79 2 574,03 2 654,27 2 734,51 2 814,75 2 894,99 80,24 2 686,65 2 782,33 2 878,01 2 973,69 3 069,37 3165,05 3 260,73 95,68 3 008,43 3111,73 3 215,03 3 318,33 3 421,63 3 524,93 3 628,23 103,30 3 289,92 3 423,86 3 557,80 3 691,74 3 825,68 3 959,62 4 093,56 133,94 3 683,17 3 830,41 3 977,65 4 124,89 4 272,13 4 419,37 4 566,61 4 713,85 147,24 4 140,10 4 310,40 4 480,70 4 651,00 4 821,30 4 991,60 5 161,90 5 332,20 170,30 1) Die Dienstalterszulage beträgt in Besoldungsgruppe von Dienstalters-stufe bis Dienstalters-stufe DM A6 1 10 10 11 42,54 43,56 A7 1 8 9 11 12 8 9 11 12 13 42,54 43,97 44,66 46,31 49,58 A8 1 5 6 8 9 5 6 8 9 13 52,43 52,89 55,05 57,89 61,11 A9 1 2 3 4 5 2 3 4 5 13 54,09 56,36 56,80 57,85 63,04 2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 3. Bundesbesoldungsordnung C Besoldungsgruppe Ortszuschlag Tarifklasse C 1 I b Stufe 1 2 813,91 Stufe 2 2 917,24 Dienstaltersstufe 1 2 3 4 5 6 7 C2 C3 Ib 2 291,61 2 456,21 2 620,81 2 785,41 2 950,01 3114,61 3 279,21 2 589,87 2 776,23 2 962,59 3148,95 3 335,31 3 521,67 3 708,03 C4 la 3 354,18 3 541,52 3 728,86 3 916,20 4 103,54 4 290,88 4 478,22 4. Bundesbesoldungsordnung R Besoldungsgruppe Ortszuschlag Tarifklasse Stufe 1 2 3 4 5 6 7 Lebensalter 31 33 35 37 39 41 43 R1 R2 Ib 2 961,07 3 464,51 3171,44 3 674,88 3 381,81 3 885,25 3 592,18 4 095,62 3 802,55 4 305,99 4 012,92 4 516,36 4 223,29 4 726,73 R 3 5 849,13 R 4 6 237,90 R 5 6 683,94 R 6 R 7 la 7 105,12 7 514,83 R 8 7 941,88 R 9 8 472,13 R 10 10 588,07 Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2127 Stufe 3 3 020,54 Dienstaltersstufe Dienstalters-zulage 8 9 10 11 12 13 14 15 3 443,81 3 894,39 3 608,41 4 080,75 3 773,01 4 267,11 3 937,61 4 453,47 4 102,21 4 639,83 4 266,81 4 826,19 4 431,41 5 012,55 4 596,01 5 198,91 164,60 186,36 4 665,56 4 852,90 5 040,24 5 227,58 5 414,92 5 602,26 5 789,60 5 976,94 187,34 Lebensalters-zulage 8 9 10 45 47 49 4 433,66 4 644,03 4 854,40 4 937,10 5 147,47 5 357,84 210,37 210,37 2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil ! Anlage V Ortszuschlag (Monatsbeträge in DM) Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Besoldungsgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 1 Kind Stufe 4 2 Kinder Stufe 5 3 Kinder Stufe 6 4 Kinder Stufe 7 5 Kinder Stufe 8 6 Kinder la B 3 bis B 11 C4 R 3 bis R 10 720,65 835,61 933,96 1027,96 1071,58 1154,24 1236,90 1339,86 Ib B 1 und B 2 A 13 bis A 16 C 1 bis C 3 R 1 und R 2 607,94 722,90 821,25 915,25 958,87 1041,53 1124,19 1227,15 Ic A 9 bis A 12 540,29 655,25 753,60 847,60 891,22 973,88 1056,54 1159,50 II A 1 bis A 8 508,95 618,45 716,80 810,80 854,42 937,08 1019,74 1122,70 Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 102,96 DM. Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2: Tarifklasse I c 432,24 DM Tarifklasse II 407,16 DM Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2129 Anlage VI a Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2) (Monatsbeträge in DM) Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 1 bis A4 .. 801 961 1 121 1 281 1 441 1 601 1 761 1 921 2 081 2 241 2 401 2 561 A 5 bis A6 .. 913 1 082 1 251 1 420 1 589 1 758 1 927 2 096 2 265 2 434 2 603 2 772 A 7 bis A8 .. 1 034 1 220 1 406 1 592 1 778 1 964 2 150 2 336 2 522 2 708 2 894 3 080 A 9 ......... 1 220 1 420 1 620 1 820 2 020 2 220 2 420 2 620 2 820 3 020 3 220 3 420 A10 ......... 1 383 1 592 1 801 2010 2219 2 428 2 637 2 846 3 055 3 264 3 473 3 682. A11 ......... 1 523 1 745 1 967 2 189 2 411 2 633 2 855 3 077 3 299 3 521 3 743 3 965 A12 ......... 1 693 1 927 2161 2 395 2 629 2 863 3 097 3 331 3 565 3 799 4 033 4 267 A13 ......... 1 861 2 105 2 349 2 593 2 837 3 081 3 325 3 569 3813 4 057 4 301 4 545 A14 ......... 2 031 2 283 2 535 2 787 3 039 3 291 3 543 3 795 4 047 4 299 4 551 4 803 A15 ......... 2 270 2 542 2814 3 086 3 358 3 630 3 902 4 174 4 446 4718 4 990 5 262 A 16 bis B 2 .. 2 448 2 739 3 030 3 321 3612 3 903 4 194 4 485 4 776 5 067 5 358 5 649 B 3 bis B 4 .. 2 483 2 795 3 107 3419 3 731 4 043 4 355 4 667 4 979 5 291 5 603 5915 B 5 bis B 7 .. 2 758 3102 3 446 3 790 4 134 4 478 4 822 5 166 5 510 5 854 6 198 6 542 B 8 und höher 3 016 3 411 3 806 4 201 4 596 4 991 5 386 5 781 6176 6 571 6 966 7 361 Anlage VI b Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3) (Monatsbeträge in DM) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 1 bis A 4 .. 681 817 953 1 089 1 225 1 361 1 497 1 633 1 769 1 905 2 041 2 177 A 5 bis A 6 .. 776 920 1 064 1 208 1 352 1 496 1 640 1 784 1 928 2 072 2216 2 360 A 7 bis A 8 .. 879 1 037 1 195 1 353 1 511 1 669 1 827 1 985 2 143 2 301 2 459 2617 A 9 ......... 1 037 1 207 1 377 1 547 1 717 1 887 2 057 2 227 2 397 2 567 2 737 2 907 A10 ......... 1 176 1 354 1 532 1 710 1 888 2 066 2 244 2 422 2 600 2 778 2 956 3134 A11 ......... 1 295 1 484 1 673 1 862 2 051 2 240 2 429 2618 2 807 2 996 3185 3 374 A12 ......... 1 439 1 638 1 837 2 036 2 235 2 434 2 633 2 832 3 031 3 230 3 429 3 628 A13 ......... 1 582 1 789 1 996 2 203 2410 2617 2 824 3 031 3 238 3 445 3 652 3 859 A14 ......... 1 726 1 940 2 154 2 368 2 582 2 796 3010 3 224 3 438 3 652 3 866 4 080 A15 ......... 1 930 2 161 2 392 2 623 2 854 3 085 3316 3 547 3 778 4 009 4 240 4 471 A 16 bis B 2 2 081 2 328 2 575 2 822 3 069 3316 3 563 3810 4 057 4 304 4 551 4 798 B 3 bis B 4 .. 2111 2 376 2 641 2 906 3171 3 436 3 701 3 966 4 231 4 496 4 761 5 026 B 5 bis B 7 .. 2 344 2 636 2 928 3 220 3 512 3 804 4 096 4 388 4 680 4 972 5 264 5 556 B 8 und höher 2 564 2 900 3 236 3 572 3 908 4 244 4 580 4916 5 252 5 588 5 924 6 260 2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Anlage VI c Auslandszuschlag (§ 55 Abs, 4) (Monatsbeträge in DM) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 1 bis A 4___ 561 673 785 897 1 009 1 121 1 233 1 345 1 457 1 569 1 681 1 793 A 5 bis A 6 .... 639 757 875 993 1111 1 229 1 347 1 465 1 583 1 701 1 819 1 937 A 7 bis A8 .... 724 854 984 1 114 1 244 1 374 1 504 1 634 1 764 1 894 2 024 2 154 A 9........... 854 994 1 134 1 274 1 414 1 554 1 694 1 834 1 974 2114 2 254 2 394 A 10 ........... 968 1 114 1 260 1 406 1 552 1 698 1 844 1 990 2 136 2 282 2 428 2 574 A 11 ........... 1 066 1 221 1 376 1 531 1 686 1 841 1 996 2151 2 306 2 461 2616 2 771 A 12 ............ 1 185 1 349 1 513 1 677 1 841 2 005 2 169 2 333 2 497 2 661 2 825 2 989 A13 ............ 1 303 1 474 1 645 1 816 1 987 2 158 2 329 2 500 2 671 2 842 3013 3 184 A14 ........... 1 422 1 598 1 774 1 950 2 126 2 302 2 478 2 654 2 830 3 006 3 182 3 358 A15 ........... 1 589 1 779 1 969 2 159 2 349 2 539 2 729 2919 3 109 3 299 3 489 3 679 A 16 bis B 2 .... 1 714 1 918 2 122 2 326 2 530 2 734 2 938 3 142 3 346 3 550 3 754 3 958 B 3 bis B 4 .... 1 738 1 956 2 174 2 392 2 610 2 828 3 046 3 264 3 482 3 700 3918 4 136 B 5 bis B 7 .... 1 931 2 172 2413 2 654 2 895 3 136 3 377 3618 3 859 4 100 4 341 4 582 B 8 und höher . 2 111 2 388 2 665 2 942 3219 3 496 3 773 4 050 4 327 4 604 4 881 5 158 Anlage VI d Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4) - Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung (Monatsbeträge in DM) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 1 bis A4___ 393 471 549 627 705 783 861 939 1 017 1 095 1 173 1 251 A 5 bis A 6 ..... 447 530 613 696 779 862 945 1 028 1 111 1 194 1 277 1 360 A 7 bis A 8 .... 507 598 689 780 871 962 1 053 1 144 1 235 1 326 1 417 1 508 A 9 ........... 598 696 794 892 990 1 088 1 186 1 284 1 382 1 480 1 578 1 676 A10 ........... 678 746 780 855 882 964 984 1 073 1 086 1 182 1 188 1 291 1 290 1 400 1 392 1 509 1 494 1 618 1 596 1 727 1 698 1 836 1 800 1 945 A11 ............ A12 ........... 830 912 995 1 112 945 1 032 1 118 1 245 1 060 1 152 1 241 1 378 1 175 1 272 1 364 1 511 1 290 1 392 1 487 1 644 1 405 1 512 1 610 1 777 1 520 1 632 1 733 1 910 1 635 1 752 1 856 2 043 1 750 1 872 1 979 2 176 1 865 1 992 2 102 2 309 1 980 2112 2 225 2 442 2 095 2 232 2 348 2 575 A13 ............ A14 ........... A15 ........... A 16 bis B 2 .... 1 200 1 343 1 486 1 629 1 772 1 915 2 058 2 201 2 344 2 487 2 630 2 773 B 3 bis B 4 .... 1 217 1 370 1 523 1 676 1 829 1 982 2 135 2 288 2 441 2 594 2 747 2 900 B 5 bis B 7 ..... 1 352 1 521 1 690 1 859 2 028 2 197 2 366 c. DoO 2 704 2 873 3 042 3 211 B 8 und höher . 1 478 1 672 1 866 2 060 2 254 2 448 2 642 2 836 3 030 3 224 3418 3 612 Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2131 Anlage VI e Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4) Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung -(Monatsbeträge in DM) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 1 bis A4 .... 477 572 667 762 857 952 1 047 1 142 1 237 1 332 1 427 1 522 A 5 bis A 6 ... . 543 643 743 843 943 1 043 1 143 1 243 1 343 1 443 1 543 1 643 A 7 bis A 8___ 615 726 837 948 1 059 1 170 1 281 1 392 1 503 1 614 1 725 1 836 A 9 ........... 726 845 964 1 083 1 202 1 321 1 440 1 559 1 678 1 797 1 916 2 035 A10 ........... 823 906 947 1 038 1 071 1 170 1 195 1 302 1 319 1 434 1 443 1 566 1 567 1 698 1 691 1 830 1 815 1 962 1 939 2 094 2 063 2 226 2 187 2 358 A 11 ........... A12 ........... 1 007 1 146 1 285 1 424 1 563 1 702 1 841 1 980 2119 2 258 2 397 2 536 A13 ........... 1 108 1 253 1 398 1 543 1 688 1 833 1 978 2 123 2 268 2413 2 558 2 703 A14 ........... 1 209 1 359 1 509 1 659 1 809 1 959 2 109 2 259 2 409 2 559 2 709 2 859 A15 ........... 1 351 1 512 1 673 1 834 1 995 2 156 2 317 2 478 2 639 2 800 2 961 3 122 A 16 bis B 2 .... 1 457 1 630 1 803 1 976 2 149 2 322 2 495 2 668 2 841 3014 3 187 3 360 B 3 bis B 4 .... 1 477 1 662 1 847 2 032 2217 2 402 2 587 2 772 2 957 3 142 3 327 3512 B 5 bis B 7 .... 1 641 1 846 2 051 2 256 2 461 2 666 2 871 3 076 3 281 3 486 3 691 3 896 B 8 und höher . 1 794 2 029 2 264 2 499 2 734 2 969 3 204 3 439 3 674 3 909 4 144 4379 Anlage VI f Auslandskinderzuschlag (§ 56) (Monatsbeträge in DM je Kind) Besoldungsgruppe nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Stufe des Auslandszuschlages 8 10 11 12 nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 A 1 bis A 16 B 1 bis B 11 152 174 196 218 240 262 284 306 328 350 372 394 152 Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bundeskindergeldgesetz zustehen würde. 2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Anlage VII Zulage für die Beamten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik (Monatsbeträge in DM) Stufe 1 Besoldungsgruppe (verheiratete Beamte mit gemeinsamem Wohnsitz im Amtsbereich der Ständigen Vertretung) Stufe 2 (sonstige Beamte) A 1 bis A 4 1 021 901 A 5 bis A 6 1 141 980 A 7 bis A 8 1 280 1 108 A 9 1 471 1 240 A 10 1 635 1 376 A 11 1 784 1 486 A 12 1 958 1 610 A 13 2 127 1 754 A 14 2 294 1 899 A 15 2 543 2 081 A 16 2 735 2 200 B3 2 802 2 200 B6 3 099 2 374 B 9 und höher 3419 2 545 Zur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die mit ihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz im Amtsbereich der Ständigen Vertretung haben oder deren Ehegatte ebenfalls einen Anspruch nach § 45 oder entsprechenden für Arbeitnehmer geltenden Regelungen hat. Die Zulage erhöht sich für jedes Kind um 50 Deutsche Mark, für das dem Beamten Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde und das sich nicht nur vorübergehend im Haushalt des Beamten aufhält. Der Erhöhungsbetrag wird für jedes Kind nur einmal gezahlt. Anlage VIII Anwärtergrundbetrag Anwärterverheiratetenzuschlag (Monatsbeträge in DM) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag Verheirateten-zuschlag vor Vollendung des 26. Lebensjahres nach Vollendung des 26. Lebensjahres nach §62 Abs. 1 nach §62 Abs. 2 A 1 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11 A 12 A 13 A 13 +Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1 764 858 243 81 917 1046 280 81 1 081 1 232 324 81 1 382 1 557 355 81 1 432 1 610 361 81 1 484 1 665 366 81 Nr. 73-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2133 Anlage IX Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Bundesbesoldungsgesetz §44 § 48 Abs. 2 §50a §78 bis zu 150,00 bis zu 100,00 90,00 bis zu 150,00 Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nummer 2 Abs. 2 250,00 Nummer 4 50,00 Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a bis zu 80,00 Buchstabe b bis zu 50,00 Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a 450,00 Buchstabe b 360,00 Buchstabe c 288,00 Nummer 6 a 120,00 Nummer 7 Die Zulage beträgt für die Beam ten und Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A14, A15, B 1 A16,B2bisB4 B 5 bis B 7 B 8 bis B 10 B 11 12,5v.H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe *) A5 A9 A13 A15 B3 B6 B9 B 11 Betrag in Deutscher Mark, Vomhundert, Bruchteil *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes Nummer 8 Abs. 1 Die Zulage beträgt für die Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14 und höher für Anwärter der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes des gehobenen Dienstes des höheren Dienstes Nummer 8 a Die Zulage beträgt für die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14 und höher für Anwärter der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes des gehobenen Dienstes des höheren Dienstes Nummer 9 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren Nummer 10 Abs. 1 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren 200,00 275,00 350,00 425,00 150,00 200,00 250,00 110,00 150,00 185,00 220,00 80,00 105,00 130,00 60,00 120,00 60,00 120,00 2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Vomhundert, Bruchteil Nummer 11 Nummer 12 Nummer 13 a Nummer 19 Satz 1 Nummer 23 Absatz 1 Absatz 2 nach Absatz 3 Satz 2 ruhegehaltfähig bei Beamten des mittleren Dienstes des gehobenen Dienstes Nummer 24 Absatz 1 Die Zulage beträgt für Beamte des mittleren Dienstes / für Unteroffiziere des gehobenen Dienstes / für Offiziere bis zur Besoldungsgruppe A 12 nach Absatz 2 ruhegehaltfähig bei Beamten des mittleren Dienstes / bei Unteroffizieren des gehobenen Dienstes / bei Offizieren bis zur Besoldungsgruppe A 12 Nummer 25 Abs. 1 Nummer 26 Absatz 1 Die Zulage beträgt für Beamte des mittleren Dienstes des gehobenen Dienstes Absatz 2 Die Zulage beträgt für Beamte des mittleren Dienstes des gehobenen Dienstes Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a Buchstabe b Buchstabe c Buchstabe d V12 des Grundgehalts und des Ortszuschlags *) 90,00 bis zu 150,00 231,06 87,00 145,00 20,00 45,00 87,00 145,00 67,00 100,00 100,00 67,00 100,00 20,00 45,00 40,00 67,00 100,00 100,00 Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Vomhundert, Bruchteil Nummer 30 145,00 nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz ruhegehaltfähig 45,00 Besoldungsgruppen Ft jßr iote A2 1 2 33,39 34,67 A3 1, 2 33,39 A4 1, 2 33,39 A5 3, 4 33,39 A7 2 3 80,00 41,43 A8 3 4 53,43 80,00 A9 4 5 248,75 80,00 A 12 7, 8 144,42 A 13 6 7 115,53 173,30 A 14 5 173,30 A15 7 173,30 B9 3 450,00 B 10 1, 2 400,53 Bundesbesoldungsordnung C Vorbemerkungen Nummer 3 Die Zulage beträgt für Professoren der Besoldungsgruppe C 2 und für Hochschulassistenten für Professoren der Besoldungsgruppen C 3 und C 4 Nummer 5 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 der Besoldungsgruppe R 2 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe *) A15 B3 402,00 450,00 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes "i Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980 2135 Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Vomhundert, Bruchteil Bundesbesoldungsordnung R Vorbemerkungen Nummer 2 Die Zulage beträgt a) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe^) R1 R 2 bis R 4 R 5 bis R 7 R 8 bis R 10 b) bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R1 R 2 bis R 4 R 5 bis R 7 R 8 bis R 10 Nummer 4 Besoldungsgruppen R1 R2 R3 R8 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe *) R1 R3 R6 R9 A15 B3 B6 B9 75,00 Fußnote 1,2 173,30 3 bis 8, 10 173,30 3 173,30 2 346,59 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes