Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1983 105
Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Vom 21. Februar 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I. Vorläufige Maßnahmen
zur Beseitigung der Beitragszahlungspflicht
im Versorgungsausgleich
§1
(1) Sind im Versorgungsausgleich andere als die in § 1587 b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Anrechte auszugleichen, so gelten an Stelle des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Wenn die für ein Anrecht des Verpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, begründet das Familiengericht für den anderen Ehegatten ein Anrecht außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung (Realteilung). Das Nähere bestimmt sich nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu begründende Anrecht.
(3) Findet ein Ausgleich nach Absatz 2 nicht statt und richtet sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, so gelten die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (QuasiSplitting) sinngemäß.
§2
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§§ 1587 f bis 1587 k des Bürgerlichen Gesetzbuchs) findet auch statt, soweit der Ausgleich nicht nach § 1 durchgeführt werden kann. §§ 1587 I bis 1587 n des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden.
§3
Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Versorgungsausgleich auf einen Ausgleich nach diesem Gesetz nicht unmittelbar anzuwenden sind, gelten sie sinngemäß.
II. Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen
§4
(1) Ist ein Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchgeführt worden und hat der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt.
(2) Ist der Berechtigte gestorben und wurden oder werden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jah-
resbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Rente (§ 1254 Abs. 1 Halbsatz 1 der Reichsversicherungsordnung, § 31 Abs. 1 Halbsatz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes) aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen, so gilt Absatz 1 entsprechend, jedoch sind die gewährten Leistungen auf die sich aus Absatz 1 ergebende Erhöhung anzurechnen.
(3) Wurde der Verpflichtete nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nachversichert, so sind insoweit dem Rentenversicherungsträger die sich aus Absatz 1 und 2 ergebenden Erhöhungen vom Dienstherrn zu erstatten.
§5
(1) Solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist, wird die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt.
(2) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
§6
Sind Nachzahlungen zu leisten, so erfolgen sie in den Fällen des § 5 an den Verpflichteten und an den Berechtigten je zur Hälfte.
§7
Ist ein Anrecht durch Beitragszahlungen nach § 1587 b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet worden, sind dem Leistenden vom Rentenversicherungsträger die Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen, wenn feststeht, daß aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine höheren als die in § 4 Abs. 2 genannten Leistungen zu gewähren sind.
§8
Ein zur Abwendung der Kürzung gezahlter Kapitalbetrag ist unter Anrechnung der gewährten Leistung zurückzuzahlen, wenn feststeht, daß aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine höheren als die in § 4 Abs. 2 genannten Leistungen zu gewähren sind.
§9
(1) Über Maßnahmen nach §§ 4 bis 8 entscheidet der Leistungsträger auf Antrag.
(2) Antragsberechtigt sind der Verpflichtete und, soweit sie belastet sind, seine Hinterbliebenen. In den Fällen des § 5 kann auch der Berechtigte den Antrag stellen.
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I
(3) Ansprüche nach §§ 4 bis 8 gehen auf den Erben über, wenn der Erblasser den erforderlichen Antrag gestellt hatte.,
(4) Der Antragsberechtigte und der Leistungsträger können von den betroffenen Stellen die für die Durchführung von Maßnahmen nach §§ 4 bis 8 erforderliche Auskunft verlangen.
(5) In den Fällen des § 5 hat der Verpflichtete dem Leistungsträger die Einstellung der Unterhaltsleistungen, die Wiederheirat des Berechtigten sowie dessen Tod mitzuteilen.
§10
In den Fällen des § 1 Abs. 3 gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß.
III. Auskunftspflicht im Versorgungsausgleich
§11
In Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen, kann das Gericht über Grund und Höhe der Versor-
gungsanwartschaften und Versorgungen von den hierfür zuständigen Behörden, Rentenversicherungsträgern, Arbeitgebern, Versicherungsunternehmen und sonstigen Stellen sowie von den Ehegatten Auskünfte einholen. Die in Satz 1 bezeichneten Stellen und die Ehegatten sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten.
IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§12
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§13
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 1983 in Kraft.
(2) §§ 4 bis 10 treten mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in Kraft.
(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1986 außer Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Februar 1983
Der Bundespräsident Carstens
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz Engelhard
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler