Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1984  Nr. 36 vom 08.08.1984  - Seite 1081 bis 1086 - Erste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (1. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung)

Erste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (1. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung) Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1984 1081 Erste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (1. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung) Vom 6. August 1984 Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Artikel 1 Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes werden wie folgt geändert: 1. Die Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert: a) Die Betäubungsmittel Etorphin und Phendimetrazin werden mit allen Angaben gestrichen. b) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: "Dimethoxybromamphetamin (DOB) 4-Brom-2,5-dimethoxy-a-methylphenethylamin Ethylpiperidylbenzilat (JB 318) 1 -Ethyl-3-piperidylbenzilat Methoxyamphetamin (PMA) 4-Methoxy-a-methylphenethylamin Methoxymethylendioxyamphetamin (MMDA) 3-Methoxy-a-methyl-4,5-methylendioxyphenethylamin Methylendioxyamphetamin (MDA) a-Methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin Methylpiperidylbenzilat (JB 336) 1 -Methyl-3-piperidylbenzilat Racemethorphan (±)-3-Methoxy-17-methylmorphinan Trimethoxyamphetamin (TMA) 3,4,5rTrimethoxy-a-methylphenethylamin". c) Die wissenschaftliche Bezeichnung des Betäubungsmittels Etoxeridin erhält folgende Fassung: "Ethyl-{l-[2-(2-hydroxyethoxy)ethyl]-4-phenyl-4-piperidincarboxylatl". 2. Die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert: a) Das Betäubungsmittel Papaver somniferum wird mit allen Angaben gestrichen. b) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: "Cetobemidon 1 -[4-(3-Hydroxyphenyl)-1 -methyl-4-piperidyl]-1 -propanon Dextropropoxyphen (+)-(1 -Benzyl-3-dimethylamino-2-methyl-1 -phenylpropyl) Propionat - ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bei oraler Anwendung bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 135 mg Dextropropoxyphen, berechnet als Base, enthalten - Levorphanol (-)-17-Methyl-3-morphinanol Phendimetrazin 3,4-Dimethyl-2-phenylmorpholin". c) Die Position des Betäubungsmittels Papaver Orientale (Papaver bracteatum) erhält folgende Fassung: "Papaver Orientale Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papa- (Papaver bracteatum) ver Orientale gehörenden Pflanzen; dienen diese Zierzwecken, so finden die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr." 3. Die Anlage III Teil A des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert: a) Folgende Betäubungsmittel werden mit allen Angaben gestrichen: Cetobemidon, Dextropropoxyphen, Levorphanol. 1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I b) Die Position des Betäubungsmittels Tilidin erhält folgende Fassung: "Tilidin Ethyl-(2-dimethylamino-1 -phenyl-3-cyclohexen-1 -carboxylat) - ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 615 mg Tilidin, berechnet als Base, und bezogen auf diese Menge, mindestens 7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -". c) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: "Alfentanil A/-{1 -[2-(4-Ethyl-5-oxo-2-tetrazolin-1 -yl)ethyl]-4-methoxymethyl-4- piperidyllpropionanilid Buprenorphin 17-Cyclopropylmethyl-4,5oc-epoxy-7oc-[(S)-1 -hydroxy-1,2,2-trimethyl= propyl]-6-methoxy-6,14-encfo-ethanomorphinan-3-ol Etorphin 4,5a-Epoxy-7oc-(1 -hydroxy-1 -methylbutyl)-6-methoxy-17-methyl- 6,14-endo-ethenomorphinan-3-ol Nabilon (±)-frans-3-(1,1-Dimethylheptyl)-7,8,10,10a-tetrahydro-1-hydroxy- 6,6-dimethyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-9(6aH)-on Papaver somniferum Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen; dienen diese Zierzwecken und wurde ihnen nach einem vom Bundesgesundheitsamt zugelassenen Verfahren das Morphin entzogen, so finden die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, den Anbau und die Gewinnung". 4. Die Anlage III Teil B wird wie folgt geändert: a) Folgendes Betäubungsmittel wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: "Pentazocin 1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6,11 -dimethyl-3-(3-methyl-2-butenyl)-2,6- methano-3-benzazoci n-8-ol *. b) Die wissenschaftliche Bezeichnung des Betäubungsmittels Pentobarbital erhält folgende Fassung: "5-Ethyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure". 5. In Anlage III Teil C werden die Ausnahmen für das Betäubungsmittel Barbital durch folgenden Wortlaut ergänzt: "- ausgenommen in Zubereitungen, die, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und je abgeteilte Form bis zu 25 g Barbital oder Barbital-Natrium oder ein Gemisch dieser beiden Stoffe enthalten -". Artikel 2 Verkehr mit neuen Betäubungsmitteln und ausgenommenen Zubereitungen (1) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung, ohne zu dem in § 4 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Personenkreis zu gehören, mit den nachgenannten Stoffen: 1. Alfentanil 2. Buprenorphin 3. Dimethoxybromamphetamin (DOB) 4. Ethylpiperidylbenzilat (JB318) 5. Methoxyamphetamin (PMA) 6. Methoxymethylendioxyamphetamin (MMDA) 7. Methylendioxyamphetamin (MDA) 8. Methylpiperidylbenzilat (JB 336) 9. Nabilon 10. Pentazocin 11. Racemethorphan 12. Trimethoxyamphetamin (TMA) am Verkehr mit Betäubungsmitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) oder am Verkehr mit ausgenommenen Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BtMG) teilnimmt, bleibt dazu bis zum 31. Dezember 1984 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. Januar 1985 eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG, so dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder rechtskräftigen Ablehnung des Antrages. Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1984 1083 (2) Wer als Berechtigter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dort bezeichnete Betäubungsmittel bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese Betäubungsmittel bis zum 31. Dezember 1984 1. dem Bundesgesundheitsamt unter Angabe der Art und Menge zu melden und 2. an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG, an den Betreiber einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke oder an einen nach Absatz 1 Satz 2 Berechtigten abzugeben oder zu veräußern oder sie nach Maßgabe des § 16 BtMG zu vernichten, wenn er keinen Antrag nach Absatz 1 Satz 2 stellt. Wer nach Satz 1 Nr. 2 Betäubungsmittel erwirbt, hat dem Bundesgesundheitsamt bis zum 31. März 1985 den Abgebenden und die Art und Menge der erworbenen Betäubungsmittel zu melden. (3) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel zur Abgabe an den Verbraucher verpackt, ohne daß die Packungen den Anforderungen des § 14 BtMG entsprechen, dürfen sie noch bis zum 31. Juli 1985 in diesen Packungen abgegeben werden. (4) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel nicht in der nach § 15 BtMG erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so dürfen sie noch bis zum 31. Juli 1985 in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt werden. Satz 1 gilt nicht für die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und auf Kauffahrteischiffen. Artikel 3 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. IS. 1427) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung: "(1) Der Arzt darf für einen Patienten an einem Tage verschreiben: a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen und sonstigen Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform (sonstige Beschränkun- gen): 1. Amphetamin 200 mg 2. Buprenorphin 4 mg 3. Dextromoramid 100 mg 4. Hydrocodon 200 mg 5. Hydromorphon 30 mg 6. Levomethadon 60 mg 7. Methamphetamin 100 mg 8. Methaqualon 6 000 mg 9. Methylphenidat 200 mg 10. Morphin 200 mg 11. Nabilon 36 mg 12. Normethadon 200 mg 13. Opium, eingestelltes 2 000 mg 14. Opiumextrakt 1 000 mg 15. Opiumtinktur 20 000 mg 16. native Opiumalkaloide in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis, berechnet als Morphin 200 mg 17. Oxycodon 200 mg 18. Papaver somniferum, berechnet als Morphin 200 mg 19. Pentazocin 700 mg 20. Pethidin 1 000 mg 21. Phenmetrazin 600 mg 22. Piritramid 220 mg 23. Thebacon 200 mg 24. Tilidin 1 050 mg oder b) eine Zubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel. (2) Sofern in besonders schweren Krankheitsfällen die an einem Tage an einem Patienten anzuwendende Menge eine Überschreitung der nach Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Höchstmenge erfordert, darf der Arzt für diesen Patienten an einem Tage verschreiben 1. eines der in Absatz 1 Buchstabe a Nr. 2, 3, 5, 6, 10, 13 bis 20, 22 und 24 bezeichneten Betäubungsmittel bis zur vierfachen oder 1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I 2. das in Absatz 1 Buchstabe a Nr. 10 bezeichnete Betäubungsmittel, wenn der Patient in seiner Dauerbehandlung steht, bis zur zehnfachen der festgesetzten Höchstmenge. In diesen Fällen hat er auf der Verschreibung den Vermerk "Menge ärztlich begründet" eigenhändig anzubringen. Eine Verschreibung nach Nummer 2 darf nur zur oralen Anwendung als Lösung bis zu einem Gehalt von 4 vom Hundert unter Zusatz von mindestens 0,05 vom Hundert Chininhydro-chlorid und 1 vom Hundert Carboxymethylcellulose-Natrium erfolgen; sie ist mit einer Gebrauchsanweisung zu versehen, aus der hervorgeht, daß die Lösung "nur zur oralen Anwendung" bestimmt und in welchem Zeitrhythmus sie einzunehmen ist. Entgegen Satz 1 darf er die in Satz 3 bezeichnete Lösung für einen Bedarf von 3 Tagen verschreiben. (3) Der Arzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Tage nur verschreiben: 1. eines der in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel bis zu der dort festgesetzten Höchstmenge oder eine Zubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel, 2. bis zu 30 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie, 3. bis zu 1 000 mg Cocain zu Eingriffen am Auge, am Kehlkopf, an der Nase, am Ohr, am Rachen oder am Kiefer als a) Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder b) Augentablette oder Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, 4. bis zu 10 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie, zu diagnostischen Eingriffen und in der Intensivmedizin und 5. bis zu 2 500 mg Pentobarbital zur Prämedikation und Anästhesie." 2. In § 2 Abs. 4 wird die Anführung "Nr. 2 und 3" ersetzt durch die Anführung "Nr. 2 bis 5". 3. § 3 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Der Zahnarzt darf für einen Patienten an einem Tage verschreiben: a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen: 1. Amphetamin 200 mg 2. Buprenorphin 4 mg 3. Dextromoramid 100 mg 4. Hydrocodon 200 mg 5. Hydromorphon 30 mg 6. Levomethadon 60 mg 7. Methamphetamin 100 mg 8. Methaqualon 6 000 mg 9. Methylphenidat 200 mg 10. Morphin 200 mg 11. Normethadon 200 mg 12. Opium, eingestelltes 2 000 mg 13. Opiumextrakt 1 000 mg 14. Opiumtinktur 20 000 mg 15. native Opiumalkaloide in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis, berechnet als Morphin 200 mg 16. Oxycodon 200 mg 17. Pentazocin 700 mg 18. Pethidin 1 000 mg 19. Phenmetrazin 600 mg 20. Piritramid 220 mg 21. Thebacon 200 mg 22. Tilidin 1 050 mg oder b) eine Zubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel. (2) Der Zahnarzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Tage nur verschreiben: 1. eines der in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel bis zu der dort festgesetzten Höchstmenge oder eine Zubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel, 2. bis zu 30 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie, Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1984 1085 3. bis 5 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie und 4. bis zu 2 500 mg Pentobarbital zur Prämedikation und Anästhesie." 4. In § 3 Abs. 3 wird die Anführung "Nr. 2" ersetzt durch die Anführung "Nr. 2 bis 4". 5. § 4 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung: "(1) Der Tierarzt darf für ein Tier an einem Tage verschreiben: a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen: 1. Amphetamin 1 000 mg 2. Buprenorphin 4 mg 3. Dextromoramid 100 mg 4. Hydrocodon 200 mg 5. Hydromorphon 30 mg 6. Levomethadon 250 mg 7. Methamphetamin 100 mg 8. Methaqualon 6 000 mg 9. Methylphenidat 200 mg 10. Morphin 500 mg 11. Normethadon 200 mg 12. Opium, eingestelltes 12 000 mg 13. Opiumextrakt 6 000 mg 14. Opiumtinktur 120 000 mg 15. native Opiumalkaloide in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis, berechnet als Morphin 1 500 mg 16. Oxycodon 300 mg 17. Pentazocin 700 mg 18. Pethidin 1 000 mg 19. Phenmetrazin 600 mg 20. Piritramid 220 mg 21. Thebacon 200 mg 22. Tilidin 1 050 mg oder b) eine Zubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel. (2) Sofern in besonders schweren Krankheitsfällen die an einem Tage an einem Tier anzuwendende Menge eine Überschreitung der nach Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Höchstmenge erfordert, darf der Tierarzt für dieses Tier an einem Tage nur eines der in Absatz 1 Buchstabe a Nr. 2,3,5,6,10,12 bis 18,20 und 22 bezeichneten Betäubungsmittel bis zur zweifachen der festgesetzten Menge verschreiben. In diesen Fällen hat er auf der Verschreibung den Vermerk "Menge tierärztlich begründet" eigenhändig anzubringen. (3) Der Tierarzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Tage nur verschreiben: 1. eines der in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel bis zu der dort festgesetzten Höchstmenge oder eine Zubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel, 2. bis zu 30 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie, 3. bis zu 1 000 mg Cocain zu Eingriffen am Auge als a) Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder b) Augentablette oder Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, 4. bis zu 30 mg Etorphin zur Immobilisierung von Zoo- oder Wildtieren, 5. bis zu 10 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie, zu diagnostischen Eingriffen oder zur Immobilisierung und 6. bis zu 40 000 mg Pentobarbital zur Prämedikation und Anästhesie sowie zur Einschläferung von Tieren." 6. In § 4 Abs. 4 wird die Anführung "Nr. 2 und 3" ersetzt durch die Anführung "Nr. 2 bis 6". 7. In § 6 Abs. 1 erhalten die Nummern 4, 5 und 7 folgende Fassung: "4. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe, in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 darüber hinaus den Zeitrhythmus der Einnahme, 5. bei der Verschreibung von Alfentanil, Cocain, Etorphin, Fentanyl und Pentobarbital der Bestimmungszweck, 7. in den Fällen des § 2 Abs. 2 und des § 4 Abs. 2 die dort vorgeschriebenen Vermerke,". 1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I 8. § 8 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Er darf für Kauffahrteischiffe 1. ohne Schiffsarzt nur die in § 2 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 5,13 und 20, 2. mit Schiffsarzt nur die in § 2 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 4, 5, 7,10,13,17 und 20 bezeichneten Betäubungsmittel verschreiben." 9. § 10 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,,a) entgegen § 2 Abs. 1, 2 Sätze 1, 3 oder 4 oder § 3 Abs. 1 für einen Patienten,". Artikel 4 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 5 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift, abgelöste Vorschriften (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1984 in Kraft. (2) Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen, die Zierzwecken dienen und denen das Morphin nicht entzogen wurde, dürfen von Personen, die sie weder eingeführt noch durch Anbau gewonnen haben, noch bis zum 31. März 1985 nach den bisherigen Vorschriften in den Verkehr gebracht werden. (3) Die Neunte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung vom 15. Juni 1981 (BGBl. I S. 529) wird aufgehoben. Bonn, den 6". August 1984 Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen Dr. Christian Schwarz-Schilling Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Geißler