Neufassung des Textilkennzeichnungsgesetzes
Bundesgesetzblatt
1285
Teil I Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 21. August 1986 Nr. 41
Tag Inhalt Seite
14. 8. 86 Neufassung des Textilkennzeichnungsgesetzes..................................... 1285
772-1
16. 8. 86 Zweites Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes.................................. 1296
neu: 2121-51-1-2-2; 2121-51-1-2, 2121-20
1. 8. 86 Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
(Uniformverordnung)................................................................ 1305
neu: 51-1-21
14. 8. 86 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen................................................................. 1306
800-21-11-2
14. 8. 86 Dritte Verordnung zur Änderung der Raps-Beihilfe-Verordnung............................... 1307
7847-11-4-30
14. 8. 86 Berichtigung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes................ 1308
912-4
Bekanntmachung der Neufassung des Textilkennzeichnungsgesetzes
Vom 14. August 1986
Auf Grund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S. 1066) wird nachstehend der Wortlaut des Textilkennzeichnungsgesetzes in der ab 26. Juli 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1972 (BGBl. I S.1545),
2. die am 1. August 1974 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Juli 1974 (BGBl. I S. 1572),
3. den am 21. März 1975 in Kraft getretenen Artikel 34 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705),
4. das am 17. September 1978 in Kraft getretene Geset2 vom 8. September 1978 (BGBl. I S. 1545),
5. das am 26. Juli 1986 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.
Bonn, den 14. August 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft Martin Bangemann
1286
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I
Textilkennzeichnungsgesetz
§1
(1) Textilerzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur
1. in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten,
2. eingeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht.
(2) Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen dürfen gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder überlassen werden, wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Tätigkeit von Genossenschaften auch dann anzuwenden, wenn sie nicht gewerbsmäßig betrieben wird.
§2
(1) Textilerzeugnisse sind
1. zu mindestens achtzig vom Hundert ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen hergestellte
a) Waren;
b) Bezugstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen;
c) Teile von Matratzen und Campingartikeln;
d) der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen;
2. mehrschichtige Fußbodenbeläge, deren dem gewöhnlichen Gebrauch ausgesetzte Oberschicht (Nutzschicht) die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt;
3. in andere Waren eingearbeitete, aus textilen Rohstoffen bestehende Teile, die mit Angaben über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe versehen sind.
(2) Textile Rohstoffe sind Fasern einschließlich Haare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen, sowie flexible Bänder und Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm, die aus den in der Anlage 1 Nr. 16 bis 38 genannten Fasern hergestellt werden; die Normalbreite ist die Breite des Bandes oder des Schlauchs in gefalteter, abgeflachter, gepreßter oder gedrehter Form oder, bei nicht einheitlicher Breite, die Durchschnittsbreite.
(3) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen an andere.
§3
(1) In der Rohstoffgehaltsangabe sind die in Anlage 1 festgelegten Bezeichnungen zu verwenden. Für Fasern, die in Anlage 1 nicht aufgeführt sind, ist eine Bezeichnung entsprechend dem Rohstoff, aus dem sie sich zusammensetzen, zu verwenden.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bezeichnungen für Fasern in Anlage 1 neu aufzunehmen oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Anpassung an die technische Entwicklung oder dem Schutze des Verbrauchers dient.
(3) Die in Absatz 1 und nach Absatz 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen dürfen, auch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, für andere Fasern nicht verwendet werden. Insbesondere darf die Bezeichnung "Seide" nicht zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von textilen Rohstoffen als Endlosfasern verwendet werden.
§4
(1) Für ein Wollerzeugnis darf die Bezeichnung "Schurwolle" verwendet werden, wenn es ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- oder Filzprozeß unterlegen hat noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde.
(2) Die Bezeichnung "Schurwolle" darf für die in einem Fasergemisch enthaltene Wolle verwendet werden, wenn
1. die gesamte in dem Gemisch enthaltene Wolle den Voraussetzungen des Absatzes 1 entspricht,
2. der Anteil dieser Wolle am Gewicht des Gemischs mindestens fünfundzwanzig vom Hundert beträgt und
3. die Wolle im Falle eines mechanisch nicht trennbaren Gemischs mit einer einzigen anderen Faser gemischt ist.
In diesem Falle sind die Gewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Vomhundertsätzen anzugeben.
§5
(1) Die Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe sind in Vomhundertsätzen des Nettotextilgewichts anzugeben, und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.
(2) Statt der Angabe aller Gewichtsanteile in Vomhundertsätzen genügt bei einem Textilerzeugnis, das aus mehreren Faserarten besteht, von denen
1. eine fünfundachtzig vom Hundert des Gewichts erreicht, die Bezeichnung dieser Faserart unter der Angabe ihres Gewichtsanteils in vom Hundert oder unter der Angabe "85 % Mindestgehalt";
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2. keine fünfundachtzig vom Hundert des Gewichts erreicht, die Bezeichnung von mindestens zwei Faserarten mit den höchsten Vomhundertsätzen unter der Angabe ihres jeweiligen Gewichtsanteils sowie die Aufzählung der weiteren Faserarten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils mit oder ohne Angabe der Vomhundertsätze.
(3) Als "sonstige Fasern" dürfen textile Rohstoffe bezeichnet werden, deren jeweilige Gewichtsanteile unter zehn vom Hundert liegen; der Gesamtgewichtsanteil der als "sonstige Fasern" bezeichneten Rohstoffe ist anzugeben. Falls die Bezeichnung eines textilen Rohstoffs angegeben wird, dessen Anteil unter zehn vom Hundert liegt, sind die Gewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Vomhundertsätzen anzugeben.
(4) Statt der Angabe des Gewichtsanteils mit hundert vom Hundert kann der Bezeichnung des Rohstoffs der Zusatz "rein" oder "ganz" hinzugefügt werden; die Verwendung ähnlicher Zusätze ist ausgeschlossen.
(5) Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuß aus reinem Leinen, bei denen der Anteil des Leinens nicht weniger als vierzig vom Hundert des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, können als "Halbleinen" bezeichnet werden, wobei die Angabe "Kette reine Baumwolle - Schuß reines Leinen" hinzugefügt werden muß.
(6) Die Bezeichnungen "diverse Faserarten" oder "Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung" dürfen für Textilerzeugnisse verwendet werden, deren Rohstoffgehalt zum Zeitpunkt der Herstellung nur mit Schwierigkeiten bestimmt werden kann.
§6
(1) Nettotextilgewicht ist das Gesamtgewicht der zur Herstellung eines Textilerzeugnisses, im Falle des § 8 Abs. 1 und 3 der einzelnen Teile, verwendeten textilen Rohstoffe, vermindert
1. bei allen Textilerzeugnissen um das darin enthaltene Gewicht von
a) nicht textilen Teilen, Webkanten, Etiketten und Abzeichen, Bordüren und Besatz, die nicht Bestandteile des Erzeugnisses sind, mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen, Schmuckbesatz und sonstigem Zubehör, nichtelastischen Bändern, örtlich begrenzt eingearbeiteten elastischen Fäden und Bändern,
b) Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen, Appreturen, Imprägniermitteln und sonstigen Mitteln textiler Ausrüstung sowie Färbe- und Druckhilfsmitteln;
2. bei Fußbodenbelägen und Teppichen um sämtliche Teile außer der Nutzschicht, es sei denn, daß alle Schichten den gleichen Rohstoffgehalt haben;
3. bei Möbelbezugstoffen, Vorhängen, Gardinen und Übergardinen sowie Stoffen zu ihrer Herstellung um das darin enthaltene Gewicht der Binde- und Füllketten sowie Binde- und Füllschüsse, die nicht Teil der Nutzschicht bzw. Vorderseite sind;
4. bei anderen als den unter den Nummern 2 und 3 genannten Textilerzeugnissen um das darin enthaltene Gewicht der Versteifungen, Verstärkungen, Einlagestoffe und Bespannungen, Näh- und Verbindungsfä-
den, sofern sie nicht die Kette und/oder den Schuß des Gewebes ersetzen, der Polsterungen, die nicht der Wärmehaltung dienen, sowie, vorbehaltlich des § 8 Abs. 1 Satz 2, der Futterstoffe. Verstärkungen sind Fäden oder Stoffe, die an bestimmten, eng begrenzten Stellen das Textilerzeugnis verstärken, versteifen oder verdicken. Nicht zu den auszusondernden Versteifungen zählen die Grundschichten von Textilerzeugnissen, die als Grundlage für die Nutzschicht dienen, vor allem die Grundgewebe von Decken und Doppelgeweben sowie die Grundschichten von Samten, Plüschen und ähnlichen Stoffen.
(2) Bei allen Textilerzeugnissen kann das Gesamtgewicht um das Gewicht von sichtbaren und mechanisch trennbaren Fasern gemindert werden, die ausschließlich der Verzierung dienen oder wegen ihrer antistatischen Wirkung (z. B. Metallfasern) zugesetzt werden, sofern deren Anteil am Gesamtgewicht der textilen Rohstoffe sieben vom Hundert, bei antistatischen Fasern zwei vom Hundert, nicht übersteigt; bei den in § 5 Abs. 5 genannten Erzeugnissen wird der Anteil nicht auf das Gesamtgewicht der textilen Rohstoffe, sondern jeweils getrennt auf das Gewicht der Kett- und Schußfäden berechnet.
(3) Das Nettotextilgewicht ist unter Anwendung der in Anlage 2 vorgesehenen Zuschläge auf die Trockenmasse einer Faser zu berechnen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Berechnung des Gewichts nach § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3. Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zuschläge zur Berechnung des Nettotextilgewichts in Anlage 2 neu aufzunehmen oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Anpassung an die technische Entwicklung oder der Vereinheitlichung und Verbesserung der Messung dient.
§7
(1) Bei Angabe der Gewichtsanteile sind die im Verlauf des Herstellungsprozesses eintretenden Veränderungen im Gewicht der verwendeten textilen Rohstoffe im Rahmen der hierfür bekannten Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Bei einem zur Abgabe an den letzten Verbraucher bestimmten Textilerzeugnis ist eine ausreichende Berücksichtigung im Sinne des Satzes 1 anzunehmen, wenn die Abweichungen der angegebenen von den tatsächlichen Gewichtsanteilen nicht mehr als drei vom Hundert betragen. Diese Toleranz findet auch Anwendung auf die Berechnung des Wollanteils gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 sowie auf die Festlegung der Reihenfolge bei denjenigen Fasern, die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 in absteigender Folge ihres Gewichts ohne Angabe der Vomhundertsätze aufgezählt werden. Fremdfasern im Sinne des Absatzes 3 sind bei Ermittlung der zulässigen Herstellungstoleranzen nicht zu berücksichtigen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Angabe eines Vomhundertsatzes zu bestimmen, in welchen Fällen über Absatz 1 Satz 2 hinaus eine ausreichende Berücksichtigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anzunehmen ist, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
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erforderlich ist sowie dem Schutz des Verbrauchers oder der Vereinfachung oder sonstigen Verbesserung der Messung dient.
(3) Ein Anteil bis zu zwei vom Hundert an Fasern, die in der Rohstoffgehaltsangabe nicht genannt sind, ist zulässig, wenn dies herstellungstechnisch bedingt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist. Bei im Streichverfahren hergestellten Textilerzeugnissen beträgt dieser Satz fünf vom Hundert. Bei Erzeugnissen, deren Rohstoffgehaltsangabe die Bezeichnung "Schurwolle" enthält, beträgt dieser Satz 0,3 vom Hundert, auch wenn sie im Streichverfahren hergestellt worden sind.
(4) 1. Bei der Analyse werden die in den Absätzen 1 und 3 aufgeführten Toleranzen getrennt berechnet. Ein Zusammenzählen ist nur dann zulässig, wenn feststeht, daß die bei der Anwendung der Toleranz nach Absatz 3 durch die Analyse festgestellten Fremdfasern von der gleichen chemischen Art sind wie eine oder mehrere der in der Rohstoffgehaltsangabe aufgeführten Fasern.
2. Für besondere Erzeugnisse, deren Herstellungsverfahren höhere Abweichungen erfordern als in den Absätzen 1 und 3 angegeben, sind höhere Toleranzen nur in Ausnahmefällen und bei entsprechendem Nachweis durch den Hersteller zulässig.
3. Absatz 4 findet keine Anwendung auf Absatz 3 letzter Satz.
§8
(1) Bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Teilen unterschiedlichen Rohstoffgehalts zusammengesetzt sind, ist der Rohstoffgehalt der einzelnen Teile jeweils gesondert anzugeben. Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als dreißig vom Hundert beträgt, können unterbleiben; jedoch ist der Rohstoffgehalt von Hauptfutterstoffen auch anzugeben, wenn deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als dreißig vom Hundert beträgt. Die Rohstoffgehaltsangabe muß erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht.
(2) Bilden mehrere Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach eine Einheit, so braucht nur eines von ihnen mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu werden. Weisen diese Textilerzeugnisse unterschiedlichen Rohstoffgehalt auf, so gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 sinngemäß.
(3) Bei folgenden Textilerzeugnissen kann der Rohstoffgehalt des Gesamterzeugnisses oder der jeweils aufgeführten einzelnen Teile bzw. Bestandteile angegeben werden:
1. Miederwaren; Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht weniger als zehn vom Hundert beträgt, können unterbleiben. Jedoch ist der Rohstoffgehalt folgender Teile auch dann anzugeben, wenn sie weniger als zehn vom Hundert ausmachen:
a) äußeres und inneres Gewebe der Schalen und des Rückenteils von Büstenhaltern sowie Einteilern (Korsetts und Korseletts),
b) Vorderteil, Rückenteil und Seitenteile von Unterteilen (Hüfthalter und Miederhöschen) sowie Einteilern;
2. ausgebrannte Textilerzeugnisse (Grundmaterial und der Ausbrennung unterworfene Teile);
3. Stickerei-Textilerzeugnisse (Grundmaterial und Stickereifäden); Angaben über gestickte Teile, deren Anteil weniger als zehn vom Hundert der Oberfläche des Erzeugnisses ausmacht, können unterbleiben;
4. Garne mit einem Kern und einer Umspinnung aus verschiedenen Faserarten, die dem Endverbraucher als solche zum Verkauf angeboten werden (Kern und Umspinnung);
5. Textilerzeugnisse aus Samt, Plüsch oder ähnlichen Stoffen, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben (Grund- und Nutzschicht);
6. Fußbodenbeläge und Teppiche, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben; bei diesen Textilerzeugnissen braucht die Zusammensetzung nur für die Nutzschicht angegeben zu werden.
§9
(1) Die Rohstoffgehaltsangabe muß leicht lesbar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen. Die nach den §§ 3 bis 5 und 8 vorgeschriebenen oder zugelassenen Angaben dürfen auch in anderen Sprachen hinzugefügt werden. Bei Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, das auf Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder in einer sonstigen kleinen Einheit angeboten wird, können die Einzelpackungen in jeder Gemeinschaftssprache etikettiert sein.
(2) Andere als nach den §§ 3 bis 5 und 8 vorgeschriebene oder zugelassene Angaben müssen von der Rohstoffgehaltsangabe deutlich abgesetzt sein. Die Verwendung von Marken und Unternehmensbezeichnungen ist auch unmittelbar bei der Rohstoffgehaltsangabe zulässig. Enthält die Marke oder die Unternehmensbezeichnung eine der durch § 3 Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen oder nach § 4 oder § 5 zugelassenen Bezeichnungen oder Angaben, auch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, oder damit verwechselbare Bezeichnungen, so darf dieses Zeichen nur unmittelbar bei der Rohstoffgehaltsangabe mitverwendet werden. Die Rohstoffgehaltsangabe muß auch neben den in den Sätzen 2 und 3 zugelassenen Zeichen leicht lesbar und deutlich sichtbar sein. Die Vorschriften des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb und des Warenzeichenrechts bleiben unberührt.
§ 10
(1) Die Rohstoffgehaltsangabe muß im Falle des § 1 Abs. 1 in deutlich erkennbarer Weise eingewebt oder an dem Textilerzeugnis angebracht sein. Bei Textilerzeugnissen, die in für die Abgabe an Verbraucher bestimmten Verpackungen letzten Verbrauchern gegenüber feilgehalten werden, kann die Rohstoffgehaltsangabe auf der Verpackung angebracht werden.
(2) Wird ein Textilerzeugnis gewerbsmäßig als Meterware feilgeboten, so genügt die deutlich sichtbare Angabe des Rohstoffgehalts an der Aufmachungseinheit. Der Verkäufer ist zusätzlich, ausgenommen im Fall des § 1 Abs. 2, verpflichtet, dem Käufer auf Verlangen eine schriftliche Rohstoffgehaltsangabe auszuhändigen.
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(3) Bei Textilerzeugnissen, die zum Zwecke ihrer gewerbsmäßigen Bearbeitung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung in den Verkehr gebracht, zur Erfüllung eines Auftrags des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts geliefert, eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, können Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe im Lieferschein, in der Rechnung oder in anderen Handelsdokumenten angegeben werden. Die Verwendung von Abkürzungen ist nicht zulässig. Verschlüsselungen dürfen verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in demselben Dokument erläutert wird.
§11
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden
1. auf Textilerzeugnisse, die anläßlich einer Bearbeitung durch Heimarbeiter oder sonstige im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende diesen Personen oder von ihnen ihren Auftraggebern übergeben werden, und
2. auf Textilerzeugnisse und zu deren Herstellung bestimmte Vorerzeugnisse, die
a) ausgeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,
b) zum Zwecke der Durchfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,
c) zur Lagerung in Freihäfen, Zollgutlagern oder Zollaufschublagern eingeführt werden,
d) zur Veredelung unter zollamtlicher Überwachung und Wiederausfuhr eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
(2) Die in Anlage 3 aufgeführten Textilerzeugnisse brauchen nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu werden; auch bei den zu ihrer Herstellung bestimmten Vorerzeugnissen brauchen Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe nicht angegeben zu werden. Wird bei diesen Erzeugnissen jedoch eine Angabe über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe gemacht oder werden Marken oder Unternehmensbezeichnungen verwendet, die eine der durch § 3 Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen oder nach § 4 oder § 5 zugelassenen Bezeichnungen oder Angaben, auch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, oder damit verwechselbare Bezeichnungen enthalten, so müssen die Erzeugnisse nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gekennzeichnet sein.
(3) Die in Anlage 4 aufgeführten Textilerzeugnisse dürfen zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden, ohne mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu sein, wenn der Rohstoffgehalt bei der Abgabe auf andere Weise kenntlich gemacht wird. Werden diese Erzeugnisse an letzte Verbraucher gesandt, so genügt es, wenn Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, die zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen gezeigt werden, mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen sind.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes in den Anlagen 3 und 4 Arten und Gruppen von Textilerzeugnissen aufzunehmen oder zu streichen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist sowie dem Schutze des Verbrauchers und der Vereinfachung des Warenverkehrs entspricht.
§12
Unterlagen über Tatsachen, auf deren Kenntnis die Rohstoffgehaltsangabe beruht, sind zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das letzte der Erzeugnisse, auf die sich die Unterlagen beziehen, von deren Besitzer in den Verkehr gebracht worden ist.
§ 13
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Verfahren der Probeentnahme und der quantitativen Analyse von Textilfasergemischen festzulegen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Vereinfachung oder der sonstigen Verbesserung der Nachprüfung der Rohstoffgehaltsangaben dient;
2. zu bestimmen, in welchem Umfang Fettstoffe, Bindemittel, Beschwerungen, Appreturen, Imprägniermittel und sonstige Mittel textiler Ausrüstung sowie Färbe-und Druckhilfsmittel in Textilerzeugnissen enthalten sein dürfen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und dem Schutz des Verbrauchers dient;
3. die Anpassungen dieses Gesetzes vorzunehmen, die bei Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Portugals und des Königreichs Spanien zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich werden.
§ 14
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Textilerzeugnisse,
a) die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen sind, oder
b) die mit einer unrichtigen oder unvollständigen Rohstoffgehaltsangabe versehen sind,
in den Verkehr bringt, zur Abgabe an letzte Verbraucher feilhält, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
2. entgegen § 1 Abs. 2 Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen oder Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen,
a) die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe der mit ihnen angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind, oder
b) die mit einer unrichtigen oder unvollständigen Rohstoffgehaltsangabe der mit ihnen angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind,
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letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse zeigt oder überläßt,
3. entgegen § 3 Abs. 3 eine der durch § 3 Abs. 1 oder durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen, auch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, für eine andere Faser verwendet oder
4. entgegen § 12 Unterlagen nicht aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§15
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 steht der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen. Die Zolldienststellen sind befugt, Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, die sie bei der Abfertigung feststellen, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitzuteilen.
§ 15a
Textilerzeugnisse, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bisher geltenden Fassung gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Mai 1987
1. in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten,
2. eingeführt (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
§16
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§17 (Inkrafttreten)
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Anlage 1
Bezeichnungen der Textilfasern
1. "Wolle"
für Fasern vom Fell des Schafes (Ovis aries). Die Bezeichnung "Wolle" darf auch zur Benennung eines Gemischs aus Fasern von der Schafschur und aus Haaren der unter Nummer 2 aufgeführten Tiere verwendet werden
2. "Alpaka", "Lama", "Kamel", "Kaschmir", "Mohair", "Angora(-Kanin)", "Vikunja", "Yak", "Guanako", "Biber", "Fischotter"
mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung "Wolle" oder "Haar"
für Haare nachstehender Tiere:
Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakanin, Vikunja, Yak, Guanako, Biber, Fischotter
11. "Alfa"
3. "Haar"
mit oder ohne Angabe der Tiergattung (z. B. "Rinderhaar", "Hausziegenhaar", "Roßhaar")
für Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese nicht unter den Nummern 1 und 2 genannt sind
4. "Seide"
für Fasern, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen werden
5. "Baumwolle"
für Fasern aus den Samen der Baumwollpflanze (Gossypium)
6. "Kapok"
für Fasern aus dem Fruchtinneren des Kapok (Ceiba pentandra)
7. "Flachs" oder "Leinen"
für Bastfasern aus den Stengeln des Flachses (Linum usitatissimum)
8. "Hanf"
für Bastfasern aus den Stengeln des Hanfes (Cannabis sativa)
9. "Jute"
für Bastfasern aus den Stengeln des Corcho-rus olitorius und Corchorus capsularis sowie Fasern aus Hibiscus-cannabinus, Hibiscus sabdariffa, Abutilon avicennae, Urena lobata, Urena sinuata
10. "Manila"
für Fasern aus den Blättern der Stipa tenacis-sima
12. "Kokos"
für Fasern aus der Frucht der Cocos nucifera
13. "Ginster"
für Bastfasern aus den Stengeln des Cytisus scoparius oder des Spartium junceum
14. "Ramie"
für Fasern aus dem Bast der Boehmeria nivea und der Boehmeria tenacissima
15. "Sisal"
für Fasern aus den Blättern der Agave sisa-lana
15 a. "Sunn"
für Fasern aus dem Bast der Crotalaria juncea
15 b. "Henequen"
für Fasern aus dem Bast der Agave Four-croydes
15 c. "Maguey"
für Fasern aus dem Bast der Agave Cantala
16. "Acetat"
für Fasern aus Zellulose-Acetat mit weniger als 92 vom Hundert jedoch mindestens 74 vom Hundert acetylierter Hydroxylgruppen
17. "Alginat"
für Fasern aus den Metallsalzen der Algin-säure
18. "Cupro"
für regenerierte Zellulosefasern nach dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren
19. "Modal"
für Fasern aus den Blattscheiden der Musa textilis
für regenerierte Zellulosefasern mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft (Bc) in aufgemachtem Zustand und die Kraft (BM), die erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung von 5 vom Hundert zu erzielen, sind folgende:
Bc (Zentinewton) > 1,3 VT+2 T BM (Zentinewton) > 0,5 VT wobei T die mittlere längenbezogene Masse in Dezitex ist
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20. "Regenerierte Proteinfaser"
für Fasern aus regeneriertem und durch chemische Agenzien stabilisiertem Eiweiß
21. "Triacetat"
für aus Zellulose-Acetat hergestellte Fasern, bei denen mindestens 92 vom Hundert der Hydroxylgruppen acetyliert sind
22. "Viskose"
für bei Endlosfasern und Spinnfasern nach dem Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefasern
23. "Polyacryl"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mindestens 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird
24. "Polychlorid"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 Gewichtsprozent chloriertem Olefin (z. B. Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufgebaut wird
25. "Fluorfaser"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, die aus aliphatischen Fluor-Kohlenstoff-Monomeren gewonnen werden
26. "Modacryl"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 und weniger als 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird
27. "Polyamid" oder "Nylon"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederholung der funktionellen Amidgruppe aufweist
28. "Polyester"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus dem Ester eines Diols mit Terephtal-säure besteht
29. "Polyäthylen"
für Fasern aus gesättigten linearen Makromolekülen nicht substituierter aliphatischer Kohlenwasserstoffe
30. "Polypropylen"
für Fasern aus linearen gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen, in denen jeder zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung trägt, ohne weitere Substitution
31. "Polyharnstoff"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist
32. "Polyurethan"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Urethangruppen aufweist
33. "Vinylal"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus Polyvinylalkohol mit variablem Acetalisierungsgrad aufgebaut wird
34. "Trivinyl"
für Fasern aus drei verschiedenen Vinyl-monomeren, die sich aus Acrylnitril, aus einem chlorierten Vinylmonomer und aus einem dritten Vinylmonomer zusammensetzen, von denen keines 50 vom Hundert der Gewichtsanteile ausweist
35. "Elastodien"
für elastische Fasern, die aus natürlichem oder synthetischem Polyisopren bestehen, entweder aus einem oder mehreren Dolymeri-sierten Dienen, mit oder ohne einem oder mehreren Vinylmonomeren, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren
36. "Elasthan"
für elastische Fasern, die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem Polyurethan bestehen, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren
37. "Glasfaser"
für Fasern aus Glas
38. "Metall" ("metallisch", "metallisiert"), "Asbest", "Papier" mit oder ohne Zusatz "Faser" oder "Garn" als Beispiel für Fasern aus verschiedenen und neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht aufgeführt sind.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1986
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Anlage 2
Vereinbarte Zuschläge,
die zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis
enthaltenen Fasern verwendet werden müssen
Nummer der Vom- Nummer der Vom-
Faser in Faserart hundert- Faser in Faserart hundert-
Anlage 1 satz Anlage 1 22 Viskose satz
1-2 Wolle und Haare: 13,00
gekämmte Fasern 18,25 23 Polyacryl 2,00
gekrempelte Fasern 17,00 24 Polychlorid 2,00
3 Haare: 25 Fluorfaser 0,00
gekämmte Fasern gekrempelte Fasern 18,25 17,00 26 Modacryl 2,00
Schweif- und Mähnenhaare: gekämmte Fasern 16,00 27 Polyamid (6.6) oder Nylon: Spinnfaser Endlosfaser 6,25 5,75
gekrempelte Fasern 15,00 Polyamid 6 oder Nylon:
4 Seide 11,00 Spinnfaser 6,25
5 Baumwolle: Endlosfaser 5,75
übliche Fasern 8,50 Polyamid 11 oder Nylon:
merzerisierte Fasern 10,50 Spinnfaser 3,50
6 Kapok 10,90 Endlosfaser 3,50
7 Flachs oder Leinen 12,00 28 Polyester 1,50
8 Hanf 12,00 29 Polyäthylen 1,50
9 Jute 17,00 30 Polypropylen 2,00
10 Manila 14,00 31 Polyharnstoff 2,00
11 Alfa 14,00 32 Polyurethan:
12 Kokos 13,00 Spinnfaser Endlosfaser 3,50 3,00
13 Ginster 14,00 33 Vinylal 5,00
14 Ramie (entfettete Fasern) 8,50 34 Trivinyl 3,00
15 Sisal 14,00 35 Elastodien 1,00
15 a. Sunn 12,00 36 Elasthan 1,50
15 b. Henequen 14,00 37 Glasfaser:
15 c. Maguey 14,00 (Endlosfaser von mehr als 5 Mikrometer Durchmesser)
16 Acetat 9,00 2,00
17 Alginat 20,00 (Endlosfaser von höchstens 5 Mikrometer Durchmesser) 3,00
18 Cupro 13,00 38 Metallfaser 2,00
19 Modal 13,00 Metallisierte Faser 2,00
20 Regenerierte Proteinfaser 17,00 Asbestfaser 2,00
21 Triacetat 7,00 Papiergarn 13,75
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I
Anlage 3
Erzeugnisse, die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen
1. Hemdsärmelhalter
2. Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen
3. Etiketten und Abzeichen
4. Polstergriffe aus Spinnstoffen
5. Kaffeewärmer
6. Teewärmer
7. Schutzärmel
8. Muffe, nicht aus Plüsch
9. Künstliche Blumen
10. Nadelkissen
11. Bemalte Leinwand
12. Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen
13. Filz
14. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
15. Gamaschen
16. Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft
17. Hüte aus Filz
18. Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen
19. Reiseartikel aus Spinnstoffen
20. Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschließlich Handstickgarn, das getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten wird und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht ist
21. Reißverschlüsse
22. Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
23. Buchhüllen aus Spinnstoffen
24. Spielzeug
25. Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wärmendes Futter
26. Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm2
27. Topflappen und Topfhandschuhe
28. Eierwärmer
29. Kosmetiktäschchen
30. Tabakbeutel aus Stoff
31. Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme aus Stoff
32. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe
33. Toilettenbeutel
34. Schuhputzbeutel
35. Bestattungsartikel
36. Einwegartikel, ausgenommen Watte. Als Einwegartikel gelten Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt
37. Den europäischen Arzneimittelvorschriften unterliegende Textilerzeugnisse, wiederverwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemein orthopädisches Textilmaterial, soweit sie in diesen Vorschriften erfaßt werden
38. Textilerzeugnisse einschließlich Seile, Taue und Bindfäden, vorbehaltlich der Nummer 12 der Anlage 4, die normalerweise bestimmt sind
a) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern,
b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushalts- und anderen Geräten, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, ausgenommen getrennt zum Verkauf angebotene Planen und Textil-zubehör von Fahrzeugen
39. Textilerzeugnisse für Schutz und Sicherheit, wie z. B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge für den Schutz vor Feuer, Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken
40. Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über Leistung und technische Einzelheiten dieser Artikel mitgeliefert werden
41. Segel
42. Textilerzeugnisse für Tiere
43. Fahnen und Banner.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1986
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Anlage 4 Erzeugnisse, für die lediglich eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben ist (§11 Abs. 3)
1. Scheuertücher
2. Putztücher
3. Bordüren und Besatz
4. Borten
5. Gürtel
6. Hosenträger
7. Strumpf- und Sockenhalter
8. Schnürsenkel
9. Bänder
10. Gummielastische Bänder
11. Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft
12. Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke sowie Schnüre, Seile und Taue, soweit sie nicht unter Nummer 38 der Anlage 3 fallen. Für Textilerzeugnisse, die als Schnittstücke verkauft werden, gilt die globale Kennzeichnung für die Aufmachungseinheit (z. B. Rolle)
13. Deckchen
14. Taschentücher
15. Haarnetze
16. Krawatten und Fliegen, für Kinder
17. Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe
18. Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Verkaufseinheiten aufgemacht sind, soweit ihr Nettogewicht 1 g nicht überschreitet
19. Gurte für Vorhänge und Jalousien.