Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1987  Nr. 48 vom 28.10.1987  - Seite 2305 bis 2314 - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)

Fahrzeugregisterverordnung (FRV) Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2305 Fahrzeugregisterverordnung (FRV) Vom 20. Oktober 1987 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Erhebung und Speicherung von Fahrzeugdaten und Halterdaten § 1 Erhebung der Fahrzeugdaten für die Fahrzeugregister § 2 Erhebung der Halterdaten für die Fahrzeugregister § 3 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister § 4 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister § 5 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern Zweiter Abschnitt Regelmäßige Übermittlungen von Fahrzeugdaten und Halterdaten aus den Fahrzeugregistern § 6 Übermittlungen der Zulassungsstelle an das Kraftfahrt-Bundesamt § 7 Übermittlungen der Zulassungsstelle an andere Zulassungsstellen § 8 Übermittlungen der Zulassungsstelle an Versicherer § 9 Übermittlungen der Zulassungsstelle an Finanzämter § 10 Übermittlungen der Zulassungsstelle und des Kraftfahrt-Bundesamtes an die für die Durchführung des Bundesleistungsgesetzes und des Verkehrssicherstellungsgesetzes zuständigen Stellen § 11 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsstellen Dritter Abschnitt Übermittlungen durch Abruf im automatisierten Verfahren § 12 Art der zu übermittelnden Daten § 13 Sicherung gegen Mißbrauch § 14 Aufzeichnung der Abrufe Vierter Abschnitt Übermittlungssperren und Löschung der Daten §15 Übermittlungssperren § 16 Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister § 17 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister Fünfter Abschnitt Übergangsvorschriften, Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, Schlußvorschriften §18 Übergangsrecht § 19 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr § 20 Berlin-Klausel § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Auf Grund - des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 47 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700) und § 47 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486), - des § 6 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teillll, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Erster Abschnitt Erhebung und Speicherung von Fahrzeugdaten und Halterdaten §1 Erhebung der Fahrzeugdaten für die Fahrzeugregister (1) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (§ 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der Zulassungsstelle vom Antragsteller folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen: 1. Fahrzeug- und Aufbauart, 2. Hersteller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs, 2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I 3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer, 4. bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe, 5. Tag der ersten Zulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs, 6. bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen: das bisherige Kennzeichen, 7. folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs: a) Antriebsart, b) Höchstgeschwindigkeit (km/h), c) Hubraum (cm3), d) zulässiges Gesamtgewicht (kg), Leergewicht (kg), Nutz- oder Aufliegelast (kg), zulässige Anhängelast (kg) beim Mitführen von Anhängern mit und ohne Bremse, zulässige Achslasten (kg) vorn, mitten und hinten, zulässige Sattellast (kg) bei Sattelanhängern, Kranlast (t) und Ausladung (m) bei Kranwagen, e) Zahl der Achsen mit und ohne Antrieb, Angabe über das Vorhandensein von Gleisketten, f) Zahl der Sitzplätze einschließlich Führersitz und Notsitze, Steh- und Liegeplätze, g) bei Tankwagen: Rauminhalt des Tanks (m3), h) bei Kraftfahrzeugen mit Druckluftbremsanlage: Überdruck am Bremsanschluß (bar) bei Einlei-tungs- und Zweileitungsbremse, i) Leistung (kW bei min"1), k) Anhängekupplung mit Form und Größe oder Prüfzeichen, I) Länge, Breite und Höhe (Maße über alles; mm), Größe der Ladefläche (m2) bei Personenkraftwagen nach § 23 Abs. 1 Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Pkw-Kombi), m) Größenbezeichnung der Reifen vorn, mitten und hinten, n) Standgeräusch und Fahrgeräusch [dB(A)], o) weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den Fahrzeugpapieren vorgeschrieben oder zugelassen ist, 8 regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, 9 die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsstelle anzuzeigen oder in den Fahrzeugpapieren einzutragen ist, 10. bei Fahrzeugen, für die ein Fahrzeugbrief ausgefertigt wurde: Verfügungsberechtigter über den Fahrzeugbrief, 11. folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers, b) Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung, c) Beginn des Versicherungsschutzes, d) Versicherungssumme für Personenschäden, e) Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht. (2) Bei der Ausgabe eines roten Kennzeichens (§ 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der Zulassungsstelle vom Antragsteller die in Absatz 1 Nr. 11 bezeichneten Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. (3) Bei der Ausgabe eines besonderen Kennzeichens nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist, sind der Zulassungsstelle vom Antragsteller folgende Fahrzeugdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen: 1. Fahrzeug- und Aufbauart, 2. Hersteller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs, 3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer, 4. die bisherige Zulassung oder das bisherige Kennzeichen, 5. folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs: a) Antriebsart, b) Höchstgeschwindigkeit (km/h), c) Hubraum (cm3), d) Leistung (kW bei min-1), e) zulässiges Gesamtgewicht (kg) und Leergewicht (kg), f) Zahl der Sitzplätze einschließlich Führersitz, 6. Farbe des Fahrzeugs, 7. die in Absatz 1 Nr. 11 bezeichneten Daten über die Haftpflichtversicherung und das Ende des Versicherungsverhältnisses. (4) Bei der Ausgabe eines Versicherungskennzeichens (§ 29 e der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind dem Versicherer vom Antragsteller Art und Hersteller des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. §2 Erhebung der Halterdaten für die Fahrzeugregister (1) Die in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halterdaten sind vom Antragsteller 1. der Zulassungsstelle bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, bei der Ausgabe eines roten Kennzeichens oder bei der Ausgabe eines besonderen Kennzeichens nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2307 2. dem Versicherer bei der Ausgabe eines Versicherungskennzeichens mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. (2) Bei der Ausgabe von roten Kennzeichen und von besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr entfällt die Angabe zum Geschlecht des Halters. §3 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister (1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu speichern: 1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 7 Buchstaben a bis n und Nr. 8 erhobenen Daten, 2. das zugeteilte amtliche Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer) und der Tag der Zuteilung, 3. die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund und der Tag der Zuteilung, 4. der Tag der Entstempelung des Kennzeichens, der vorübergehenden Stillegung und der endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, die Verlängerung der Stillegung sowie der Tag der Wiederinbetriebnahme, 5. Art der Betriebserlaubnis, 6. Anerkennung nach § 23 Abs. 7 und 8 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als schadstoffarmes oder bedingt schadstoffarmes Fahrzeug Stufe A, B oder C und der Tag der Anerkennung sowie die Erfüllung der Anlagen XXIII, XXIV und XXV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über das Abgasverhalten, 7. Kennziffer des Zulassungsbezirks sowie der Standortgemeinde und des Gemeindeteils, 8. Nummer des Fahrzeugbriefs bei Fahrzeugen, für die ein Fahrzeugbrief ausgefertigt wurde, 9. Nummer und Verbleib des bisherigen Fahrzeugbriefs bei Ausfertigung eines neuen Briefs oder bei endgültiger Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, 10. Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des gestempelten Kennzeichens und des ausgefertigten Fahrzeugbriefs sowie Hinweis auf den Tag der Beendigung der Sperrfrist für die neue Zuteilung des Kennzeichens, 11. Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz und dem Verkehrssicherstellungsgesetz, 12. folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstaben a bis c erhobenen Daten oder die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht, b) Nichtbestehen oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber und der Tag des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsstelle, c) Maßnahmen der Zulassungsstelle auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. (2) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen dürfen im örtlichen Fahrzeugregister außerdem folgende Fahrzeugdaten gespeichert werden: 1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe o, Nr. 9 und 10 erhobenen Daten, 2. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen, 3. durch Ausnahmegenehmigung zugeteilte weitere amtliche Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer) und der Tag der Zuteilung, 4. Anlaß für die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund, 5. Tag der Aushändigung und Rückgabe oder Einziehung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens, 6. Ausstellung eines Fahrzeugersatz- und Fahrzeugzweitscheins sowie eines Anhängerverzeichnisses nebst Datum der Ausstellung, 7. Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheins nebst Datum der Ausstellung, 8. Vermerk über die Aufbietung des Fahrzeugbriefs, 9. der auf die Zuteilung des Kennzeichens folgende nächste Termin (Monat und Jahr) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 10. Vermerk über Fahrzeugmängel und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung, 11. Vermerk über erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall, 12. der auf die Zuteilung des Kennzeichens folgende nächste Termin (Monat und Jahr) zur Durchführung der Abgassonderuntersuchung nach § 47 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 13. Vermerk über die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots bei Smog, 14. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs, 15. Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist, 16. Tag des Eingangs der Versicherungsbestätigung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 17. die Versicherungssumme in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Personenschäden, 18. Tag des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsstelle über die Veräußerung des Fahrzeugs und der Tag der Veräußerung, 19. bei Verlegung des regelmäßigen Standorts des Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und der Tag der Zuteilung, 20. Vermerk über die Eintragung der vorübergehenden Stillegung im Fahrzeugbrief, 2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I 21. Vermerk, daß den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer nicht genügt ist, 22. folgende frühere Daten: a) die früheren Kennzeichen und die früheren Fahrzeug-Identifizierungsnummern, b) die früheren Halter, c) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer der früheren Versicherer und die jeweils zugehörigen Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstaben b bis d oder die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht. (3) Bei der Ausgabe von roten Kennzeichen dürfen im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten gespeichert werden: 1. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer des roten Kennzeichens, 2. Ausgabe des Kennzeichens zur einmaligen oder wiederkehrenden Verwendung einschließlich Tag der Ausgabe und Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens, 3. Tag der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens, 4. Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs und des Kennzeichens sowie Hinweis auf den Tag der Beendigung der Sperrfrist für die neue Ausgabe des Kennzeichens, 5. folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die nach § 1 Abs. 2 erhobenen Daten, b) die nach Absatz 1 Nr. 12 Buchstaben b und c zu speichernden Daten, c) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer der früheren Versicherer und die jeweils zugehörigen Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 Abs. 2 oder die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht. (4) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr dürfen im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten gespeichert werden: 1. die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 erhobenen Daten, 2. Ordnungs- und Erkennungsnummer des besonderen Kennzeichens sowie Tag der Ausgabe des Kennzeichens, 3. Tag des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 4. Nummer und Verbleib des Fahrzeugbriefs, falls ein solcher vorhanden war, 5. Tag der endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 6. Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs und des besonderen Kennzeichens sowie Hinweis auf den Tag der Beendigung der Sperrfrist für die neue Ausgabe des Kennzeichens, 7. die nach § 1 Abs. 3 Nr. 7 erhobenen Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. (5) Im örtlichen Fahrzeugregister dürfen durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilte oder ausgehändigte Kennzeichen, der Tag der Zuteilung oder Aushändigung sowie die Stelle, die über die Verwendung der Kennzeichen bestimmt, gespeichert werden. (6) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern. (7) Im örtlichen Fahrzeugregister darf ferner der Tag der Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahrzeugdaten gespeichert werden. §4 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister (1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu speichern: 1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstaben a bis h erhobenen Daten, die Leistung (kW) und das Vorhandensein einer Anhängekupplung, 2. die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Daten, 3. folgende frühere Daten: a) die früheren Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer), b) die früheren Fahrzeug-Identifizierungsnummern, c) die Nummern früherer Fahrzeugbriefe und der Verbleib dieser Briefe, d) die früheren Angaben zum Hersteller und Typ des Fahrzeugs, e) Zahl der dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldeten Änderungen in der Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie der jeweilige Tag der Änderungen, f) Zahl und Grund der sonstigen Änderungen, g) Zahl der früheren Halter, h) Zahl der Haltereinträge im gültigen Fahrzeugbrief. (2) Bei der Ausgabe von roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung sind die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten, soweit sie sich auf Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung erstrecken, auch im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern. (3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind die nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten auch im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern. (4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die nach § 1 Abs. 4 erhobenen Daten, 2. Erkennungsnummer des ausgehändigten Versicherungskennzeichens, Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2309 3. Beginn des Versicherungsschutzes, 4. Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes, 5. Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs und des gültigen Versicherungskennzeichens. Bei der Ausgabe von roten Versicherungskennzeichen (§29g der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind nur die Daten nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 zu speichern. Der für das ausgegebene Versicherungskennzeichen zuständige Versicherer hat die nach den Sätzen 1 und 2 im Zentralen Fahrzeugregister zu speichernden Daten dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. (5) Im Zentralen Fahrzeugregister sind die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 bezeichneten Kennzeichen sowie der Tag der Zuteilung oder Ausgabe der Kennzeichen zu speichern. (6) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern. (7) Im Zentralen Fahrzeugregister darf ferner der Tag der Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahrzeugdaten gespeichert werden. §5 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern Die Speicherung der nach § 2 erhobenen Halterdaten erfolgt 1. im örtlichen Fahrzeugregister bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen, bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr sowie bei der Ausgabe von roten Kennzeichen zur einmaligen und wiederkehrenden Verwendung, 2. im Zentralen Fahrzeugregister bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen, bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, bei der Ausgabe von roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen. In den Fahrzeugregistern darf ferner der Tag der Änderung der Halterdaten gespeichert werden. Zweiter Abschnitt Regelmäßige Übermittlungen von Fahrzeudaten und Halterdaten aus den Fahrzeug reg istern §6 Übermittlungen der Zulassungsstelle an das Kraftfahrt-Bundesamt (1) Die Zulassungsstelle hat dem Kraftfahrt-Bundesamt nach der Zuteilung oder der Ausgabe des Kennzeichens die im Zentralen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten (§ 4 Abs. 1 bis 3, 5 und 6) und Halterdaten (§ 5 Satz 1 Nr. 2) zu übermitteln. Außerdem hat die Zulassungsstelle dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung der Daten und den Tag der Änderung sowie die Löschung der Daten und den Tag der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermitteln. Durch Ausnahmegenehmigungen zugelassene Erhöhungen der Gewichte und Achslasten von Fahrzeugen brauchen nicht mitgeteilt zu werden. (2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsstelle die vorübergehende Stillegung oder die endgültige Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt die Stilliegung oder Außerbetriebsetzung mitzuteilen und außerdem anzugeben 1. den Tag der Stillegung oder Außerbetriebsetzung, 2. das Kennzeichen und dessen Entstempelung, 3. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, 4. Art und Hersteller des Fahrzeugs, 5. Nummer und Verbleib des Fahrzeugbriefs. §7 Übermittlungen der Zulassungsstelle an andere Zulassungsstellen (1) Wird nach der Verlegung des Standorts eines Fahrzeugs in den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle von dieser ein neues amtliches Kennzeichen zugeteilt, hat sie der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsstelle die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nummer des Fahrzeugbriefs, das bisherige Kennzeichen sowie das neue Kennzeichen und den Tag der Zuteilung mitzuteilen. (2) Nimmt die andere Zulassungsstelle im Sinne von § 6 Abs. 2 die vorübergehende Stillegung oder endgültige Außerbetriebsetzung vor, hat sie der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsstelle die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln. §8 Übermittlungen der Zulassungsstelle an Versicherer (1) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes) zu übermitteln 1. bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen a) Kennzeichen und Tag der Zuteilung, b) Art des Fahrzeugs sowie Schlüsselnummer für Hersteller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs, c) Fahrzeug-Identifizierungsnummer, d) Familienname, Vornamen und Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, e) Vorliegen eines Versichererwechsels, f) Tag des Eingangs einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses, g) Einleitung von Maßnahmen oder sonstige Angaben zum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzeichens nach Eingang einer Anzeige gemäß Buchstabe f, 2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I h) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers, Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung, Beginn des Versicherungsschutzes sowie Versicherungssumme für Personenschäden, 2. bei Fahrzeugen mit roten Kennzeichen a) Kennzeichen und Tag der Ausgabe, b) Gültigkeitsdauer des Kennzeichens, c) Familienname, Vornamen und Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, d) die in Nummer 1 Buchstaben e, f, g und h bezeichneten Daten, 3. bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr a) Kennzeichen und Tag der Ausgabe, b) die in Nummer 1 Buchstaben b, c, d und h bezeichneten Daten und das Ende des Versicherungsverhältnisses. (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlaß der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens, des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung, des Versichererwechsels oder des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen. §9 Übermittlungen der Zulassungsstelle an Finanzämter (1) Die Zulassungsstelle hat dem zuständigen Finanzamt bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes) die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchfüh-rungsverordnung vom 3. Juli 1979 (BGBl. I S. 901), geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2185), bezeichneten Daten aus den dort genannten Anlässen zu übermitteln. (2) Die Zulassungsstelle hat dem zuständigen Finanzamt bei der Ausgabe von roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung zwecks Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und nach § 5 Satz 1 Nr. 1 zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und den Tag der Änderung mitzuteilen. §10 Übermittlungen der Zulassungsstelle und des Kraftfahrt-Bundesamtes an die für die Durchführung des Bundesleistungsgesetzes und des Verkehrssicherstellungsgesetzes zuständigen Stellen (1) Die Zulassungsstelle darf bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 dieses Gesetzes bestimmten Anforderungsbehörden und für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 dieses Gesetzes bestimmten Behörden auf entsprechende Anforderungen die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 11, Abs. 2 Nr. 2 und 19 gespeicherten Fahrzeugdaten, die nach § 5 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Halterdaten sowie den Tag der Änderung der vorgenannten Daten übermitteln. (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 dieses Gesetzes bestimmten Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten Behörden sowie für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 dieses Gesetzes bestimmten Behörden auf entsprechende Anforderungen die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4, 7 und 11, nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a gespeicherten Fahrzeugdaten, die nach § 5 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten Halterdaten sowie den Tag der Änderung der vorgenannten Daten übermitteln. §11 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsstellen (1) Erfolgt wegen Verlegung des regelmäßigen Standorts eines Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der bisherigen Zulassungsstelle - unter Angabe von bisherigem Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Art und Hersteller des Fahrzeugs sowie Nummer des Fahrzeugbriefs - das neue Kennzeichen mit. (2) Ist ein Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt oder gilt es nach vorübergehender Stillegung als endgültig außer Betrieb gesetzt, so macht das Kraftfahrt-Bundesamt, wenn dieser Umstand im Zentralen Fahrzeugregister vermerkt ist, der zuständigen Zulassungsstelle hierüber Mitteilung. (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt ferner an die jeweils zuständige Zulassungsstelle die im Zentralen Fahrzeugregister enthaltenen Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen und ausgefertigten Fahrzeugbriefen sowie über das Wiederauffinden solcher Fahrzeuge, Kennzeichen und Briefe, es sei denn, dem Kraftfahrt-Bundesamt ist bekannt, daß die Zulassungsstelle hierüber unterrichtet ist. (4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug als zum Verkehr zugelassen gemeldet, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder dessen Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister bereits zu einem anderen im Verkehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt diesen Umstand der Zulassungsstelle mit, die das neue Fahrzeug gemeldet hat. Dritter Abschnitt Übermittlungen durch Abruf im automatisierten Verfahren § 12 Art der zu übermittelnden Daten (1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2311 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden: 1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: a) das Kennzeichen und der Tag der Zuteilung oder Ausgabe sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, b) Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstlername, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort-oder bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung - sowie Anschrift des Halters, c) Tag der vorübergehenden Stillegung oder endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich d) Art, Hersteller, Typ und Farbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) des Fahrzeugs; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses, 2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen, b) Art, Hersteller, Typ und Farbe des Fahrzeugs sowie Jahr der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses, 3. für Anfragen unter Verwendung von Personalien (Familienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort oder Name oder Bezeichnung einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung): a) Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstlername, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort - oder bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung - sowie Anschrift des Halters, b) Kennzeichen, Tag der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Art, Hersteller, Typ und Farbe des Fahrzeugs; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses. Die Daten nach Satz 1 werden zum Abruf bereitgehalten für 1. das Bundeskriminalamt und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 des Bundesgrenzschutzgesetzes beauftragten Dienststellen des Bundes, 2. die Zollfahndungsdienststellen, 3. die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes der Länder, 4. die für den Polizeivollzugsdienst zuständigen obersten Landesbehörden, soweit sie selbst Aufgaben der Polizei wahrnehmen. (2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem örtlichen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden: 1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: a) Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, b) Fahrzeug- und Aufbauart, c) Hersteller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs, d) Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstlername, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort - oder bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung - sowie Anschrift des Halters, und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich e) die in § 1 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs, f) fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen, g) Farbe des Fahrzeugs, h) die in § 1 Abs. 1 Nr. 9 enthaltenen Angaben über die Verwendung des Fahrzeugs, i) Tag der ersten Zulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs, k) Vermerk über Fahrzeugmängel, I) Vermerk über erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall, m) Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses und Tag des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsstelle, n) Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs oder des Kennzeichens, o) Tag der Betriebsuntersagung, vorübergehenden Stillegung oder endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, p) Art der Betriebserlaubnis, q) die Daten über die Schadstoffminderung des Fahrzeugs, r) die Daten des Erwerbers des Fahrzeugs nach einer Veräußerung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, der Tag des Eingangs der Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle und der Tag der Veräußerung, s) Tag der Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter nach Halterwechsel, t) Nummer des Fahrzeugbriefs sowie Nummer und Verbleib des bisherigen Fahrzeugbriefs, u) die früheren Kennzeichen und die früheren Halter, 2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b bezeichneten Daten, 3. für Anfragen unter Verwendung von Personalien (Familienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort oder Name oder Bezeichnung einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung): die in Nummer 1 bezeichneten Daten. 2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I Die Daten nach Satz 1 werden für die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes zum Abruf bereitgehalten, die für den jeweiligen Bezirk der Zulassungsstelle (§ 23 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) örtlich zuständig sind. §13 Sicherung gegen Mißbrauch (1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf nach den §§ 30 a und 36 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung von jeweils selbständigen und voneinander unabhängigen Kennungen 1. der zum Abruf berechtigten Dienststelle und 2. des zum Abruf zugelassenen Endgeräts erfolgt. Abweichend von Satz 1 wird auf Antrag eines Landes bei Abruf über ein Sondernetz der Polizei die Kennung nach Nummer 1 als einheitliche Landeskennung erteilt, sofern sich aus der Kennung des Endgeräts auch die Dienststelle ergibt. Die Kennung der abrufberechtigten Dienststelle ist von der übermittelnden Stelle jeweils spätestens nach Ablauf von 18 Monaten zu ändern. (2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung des Endgeräts unrichtig oder die Kennung der zum Abruf berechtigten Dienststelle mehr als zweimal hintereinander unrichtig eingegeben wurde. (3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach § 30 a Abs. 3 und § 36 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig erfolgen und daß der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterliegen auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 30 a Abs. 4 und § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes, die von der nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stelle gefertigt werden. §14 Aufzeichnung der Abrufe (1) Die nach § 30 a Abs. 4 und § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen werden vom Kraftfahrt-Bundesamt gefertigt. In den Ländern Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen werden diese Aufzeichnungen jeweils von der abrufenden Stelle oder in deren Auftrag von einer durch sie bestimmten Stelle vorgenommen. (2) Der Anlaß des Abrufs ist von der abrufenden Stelle der nach Absatz 1 zuständigen Stelle unter Verwendung folgender Schlüsselzahlen zu übermitteln: 1 Bei Überwachung des Straßenverkehrs: keine oder nicht vorschriftsmäßige Papiere oder Verdacht auf Fälschung der Papiere oder des Kennzeichens 2 Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung oder Verkehrsunfallflucht 3 Feststellungen bei aufgefundenen oder verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugen 4 Fahndungs-, Grenzfahndungsaktion, Kontrollstelle 5 Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten 6 Sonstige Anlässe. Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 4 bis 6 ist ein auf den Anlaß bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben werden kann. Sonst ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung der Schlüsselzahl 5 die Art der Straftat oder die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit und bei Verwendung der Schlüsselzahl 6 die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen. (3) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die Dienstnummer, Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen. Als Hinweis im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere 1. das nach Absatz 2 übermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person aktenkundig gemacht wird, oder 2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist. (4) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister unter Verwendung von Fahrzeugdaten und aus dem Verkehrszentralregister stellt das Kraftfahrt-Bundesamt unmittelbar nach Erhalt der Anfragedaten die Maschinenzeit in Millisekunden fest. Ist diese Zeit ein Vielfaches von 50, so übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt statt der Auskunft zunächst den Hinweis darauf, daß vor der Erteilung der Auskunft die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 einzugeben sind. (5) Für die nach § 30 a Abs. 4 und § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen gilt § 36 Abs. 6 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. (6) Den abrufberechtigten Dienststellen und den für die Aufsicht über sie zuständigen Behörden sowie den Beauftragten für den Datenschutz des Bundes und der Länder und der Datenschutzkommission dürfen die Aufzeichnungen im Sinne des § 30 a Abs. 3 und 4 sowie des § 36 Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Kontrolle übermittelt werden. Vierter Abschnitt Übermittlungssperren und Löschung der Daten §15 Übermittlungssperren (1) Übermittlungssperren gegenüber Dritten (§41 des Straßenverkehrsgesetzes) dürfen nur durch die für die Zulassungsstelle zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte Behörde angeordnet werden; die Zulassungsstelle vermerkt die Sperre im örtlichen Fahrzeugregister. Das gleiche gilt für eine Änderung der Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2313 Sperre. Wird die Sperre aufgehoben, ist der Sperrvermerk von der Zulassungsstelle unverzüglich zu löschen. (2) Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsstelle dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt die Sperre im Zentralen Fahrzeugregister. Die Änderung oder Aufhebung der Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsstelle dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend. Wird die Aufhebung der Sperre dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu löschen. (3) Übermittlungsersuchen, die sich aufgesperrte Daten beziehen, sind von der Zulassungsstelle oder vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde weiterzuleiten, die die Sperre angeordnet hat. Die Zulassungsstelle erteilt die Auskunft, wenn die für die Anordnung der Sperre zuständige Behörde ihr mitteilt, daß die Sperre für das Übermittlungsersuchen aufgehoben wird. § 16 Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister (1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister die Daten - ausgenommen die im Absatz 4 bezeichneten - spätestens 1 Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 übersandten Mitteilung zu löschen. Die in § 33 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten sind nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter, sonst spätestens 1 Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 übersandten Mitteilung zu löschen. (2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen gespeicherten Daten - ausgenommen die in Absatz 4 bezeichneten - sind spätestens 1 Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens zu löschen. (3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind die Daten - ausgenommen die in Absatz 4 bezeichneten - spätestens 1 Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu löschen. (4) Es sind zu löschen 1. die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefs bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens 5 Jahre nach Fahndungsausschreibung, 2. die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Kennzeichens bei dessen Wiederauffinden, sonst spätestens 5 Jahre nach Beendigung der Sperrfrist für die neue Zuteilung des Kennzeichens, 3. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das letzte Kennzeichen sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 17 und Nr. 22 Buchstaben a und c, Abs. 3 Nr. 5 Buchstaben a und c bezeichneten Daten 5 Jahre, nachdem die Versicherungsbestätigung (§ 29 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), in der diese Daten jeweils enthalten sind, ihre Geltung verloren hat, 4. die Angaben über den früheren Halter (§ 3 Abs. 2 Nr. 22 Buchstabe b) 1 Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter oder- bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von Fahrzeug oder Kennzeichen - zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben über das Fahrzeug nach Nummer 1 oder die Angaben über das Kennzeichen nach Nummer 2. (5) Die Daten über Kennzeichen nach § 3 Abs. 5 sind spätestens 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 4 Nr. 2. §17 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister (1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister die Daten - ausgenommen über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen und Fahrzeugbriefen - spätestens 5 Jahre, nachdem das Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt wurde oder als außer Betrieb gesetzt gilt, zu löschen. (2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen gespeicherten Daten - ausgenommen über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Kennzeichen - sind spätestens 1 Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens zu löschen. (3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind die Daten - ausgenommen über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen und Kennzeichen - spätestens 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu löschen, (4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind die Daten - ausgenommen über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen und Kennzeichen -spätestens 5 Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres zu löschen. (5) Für die Löschung der Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen und Fahrzeugbriefen gilt § 16 Abs. 4 Nr. 1 und 2. (6) Die Daten über Kennzeichen nach § 4 Abs. 5 sind spätestens 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt §16 Abs. 4 Nr. 2. Fünfter Abschnitt Übergangsvorschriften, Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, Schlußvorschriften §18 Übergangsrecht (1) Abweichend von § 13 Abs. 1 dürfen Dienststellen, die bereits vor dem Tag des Inkrafttretens Daten abrufen 2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I konnten, aber noch nicht über eine eigene der übermittelnden Stelle mitgeteilte Kennung verfügten, auch ohne eine solche Kennung bis zum 31. Dezember 1987 Daten abrufen. (2) Sofern die regelmäßige Datenübermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten im automatisierten Verfahren oder im Datenträgeraustausch durchgeführt wird, haben die Zulassungsstellen den Umfang der von ihnen übermittelten Daten den Erfordernissen der §§ 6 bis 11 bis zum 31. Dezember 1987 anzupassen. (3) Die Vorschriften über die Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister von Daten bei der Ausgabe von roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung (§ 4 Abs. 2) und bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (§ 4 Abs. 3) sind nicht vor dem 1. Juli 1988 anzuwenden; Nacherfassungen der bis zu diesem Zeitpunkt nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr zugelassenen Fahrzeuge erfolgen nicht. (4) Die Vorschriften über die Speicherung der vorübergehenden Stillegungen von Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4) sind nicht vordem I.September 1988 anzuwenden; Nacherfassungen der bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Stillegungen erfolgen nicht. (5) Bis zum 31. Dezember 1988 sind abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes über Abrufe aus den örtlichen Fahrzeugregistern auch zulässig, wenn die Aufzeichnungen nicht selbsttätig erfolgen. (6) § 4 Abs. 5 ist nicht vor dem 1. April 1989 anzuwenden. (7) Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 2 fertigt das Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 30 a Abs. 4 und § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen, bis die dort bezeichneten Länder dem Bundesminister für Verkehr die erfolgte Übernahme der Aufzeichnungen der Abrufe angezeigt haben. Die Übernahme hat spätestens am 31. Dezember 1989 zu erfolgen. Bonn, den 20. Oktober 1 §19 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Der 2. Abschnitt - Gebühren der Behörden im Landesbereich - der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865,1298), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBl. 1987 I S. 80), wird wie folgt geändert: 1. In der Gebührennummer 234 werden die Worte "Aufstellung der Erfassungsunterlagen für ein zulassungsfreies Fahrzeug" durch die Worte "Aufstellung der Erfassungsunterlagen für ein Fahrzeug ohne Fahrzeugbrief" ersetzt. 2. Die Gebührennummer 240 wird wie folgt geändert: a) Nach den Worten "Entscheidung über die Zuteilung eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung" werden die Worte "einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen" angefügt. b) Der Betrag "34,00" wird in "35,00" geändert. 3. In der Gebührennummer 244.1 wird der Betrag "9,00" in "9,50" geändert. §20 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486) und Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413) auch im Land Berlin. §21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) § 19 Nr. 1 und 2 tritt am 1. Juli 1988, § 19 Nr. 3 tritt am 1. September 1988 in Kraft. (3) § 23 Abs. 1 Satz 4, die §§ 26 und 29 f sowie § 29 g Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung treten am Tage nach der Verkündung außer Kraft. Der Bundesminister für Verkehr Jürgen Warnke