Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1991  Nr. 33 vom 05.06.1991  - Seite 1185 bis 1190 - Neufassung der Gesamtvollstreckungsordnung

Neufassung der Gesamtvollstreckungsordnung Bundesgesetzblatt" Teil I Z 5702 A 1991 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1991 Nr. 33 Tag Inhalt Seite 23. 5. 91 Neufassung der Gesamtvollstreckungsordnung........................................ 1185 111-11 23. 5. 91 Neufassung des Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetzes......................... 1191 111-12 23. 5. 91 Sechste Verordnung zur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung ................. 1193 8053-4-2 27. 5. 91 Verordnung über die Vergabe von Brennrechten an Brennereien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet............................................................. 1194 neu: 612-7-9 27. 5. 91 Verordnung zur Beschränkung des Herstellens, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Teerölen zum Holzschutz (Teerölverordnung - TeerölV).................................... 1195 neu: 8053-6-16 27. 5. 91 Verordnung zur Änderung der Abwasserherkunftsverordnung................................ 1197 753-1 -4 29. 5. 91 Erste Verordnung zur Änderung der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung.................... 1198 7847-11-4-65 16. 5. 91 Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten ...... 1199 neu: 2030-14-70 23. 5. 91 Bekanntmachung über die Außerkurssetzung der im Beitrittsgebiet noch gültigen Umlaufmünzen der ehemaligen DDR zu 1, 5,10,20 und 50 Pfennig........................................... 1200 neu: 105-1-2 Bekanntmachung der Neufassung der Gesamtvollstreckungsordnung Vom 23. Mai 1991 Auf Grund des Artikels 14 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) wird nachstehend der Wortlaut der Gesamtvollstreckungsordnung in der seit dem 29. März 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 1. Juli 1990 in Kraft getretene Gesamtvollstreckungsverordnung vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 285), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) mit den dort genannten Änderungen als Bundesgesetz unter neuer Bezeichnung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet fortgilt, 2. den am 29. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 23. Mai 1991 Der Bundesminister der Justiz Kinkel 1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) §1 §3 Allgemeine Bestimmungen Pflichten des Schuldners (1) Die Gesamtvollstreckung erfolgt bei Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person sowie einer nicht rechtsfähigen Personengesellschaft oder eines Nachlasses, bei einer juristischen Person oder einem Nachlaß auch im Falle der Überschuldung. Sie erfaßt das gesamte Vermögen des Schuldners mit Ausnahme der Sachen und Forderungen, die nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und anderer Rechtsvorschriften nicht der Vollstreckung unterliegen. (2) Für die Gesamtvollstreckung ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat. (3) Auf das Verfahren der Gesamtvollstreckung sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (4) Soweit in Vorschriften des Handels- und Wirtschaftsrechts für Personen- und Kapitalgesellschaften besondere Bestimmungen über Konkursverfahren enthalten sind, ergänzen diese für ihren Bereich die Vorschriften der vorliegenden Gesamtvollstreckungsordnung. Wird in anderen Rechtsvorschriften auf das Konkursverfahren verwiesen, treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes. §2 Antragstellung (1) Das Verfahren wird auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind der Schuldner und jeder Gläubiger. Der Gläubiger hat in seinem Antrag die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners glaubhaft zu machen. (2) Nach Eingang des Antrages ist die Einleitung der Gesamtvollstreckung durch das Gericht zu prüfen. Das Gericht hat alle Umstände zu ermitteln, die für die Gesamtvollstreckung von Bedeutung sind. Es kann insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen und den Schuldner hören. Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (3) Das Gericht kann durch Beschluß vorläufige Maßnahmen zur Sicherung einer Gesamtvollstreckung, insbesondere die Sicherung einzelner Vermögenswerte, Guthaben oder Forderungen des Schuldners anordnen sowie die Verfügungsbefugnis des Schuldners von der Zustimmung des Gerichts abhängig machen oder auf andere Weise beschränken. (4) Gegen den Schuldner eingeleitete anderweitige Vollstreckungsmaßnahmen sind vorläufig einzustellen. (1) Der Schuldner hat dem Gericht 1. ein vollständiges Verzeichnis seines Vermögens, 2. ein Verzeichnis seiner Gläubiger unter Angabe der bestehenden Verpflichtungen, 3. ein Verzeichnis seiner Schuldner unter Angabe der bestehenden Forderungen vorzulegen. (2) Der Schuldner hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses zu versichern; er ist über die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Versicherung zu belehren. §4 Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens (1) Vor der Entscheidung über die Eröffnung der Gesamtvollstreckung ist der Schuldner zu hören. Soweit der Schuldner ein Unternehmen betreibt, kann das Gericht die zuständige Wirtschafts- und Finanzbehörde sowie Banken, mit denen der Schuldner in Verbindung steht, zur Verfahrenseröffnung hören. (2) Die Gesamtvollstreckung ist abzulehnen, wenn das Vermögen des Schuldners so gering ist, daß die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können, oder wenn durch die in Absatz 1 genannten Stellen die Gewähr für die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. (3) Der Beschluß über die Ablehnung des Antrages auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung ist dem Schuldner und dem antragstellenden Gläubiger zuzustellen. Eröffnungsbeschluß §5 Die Gesamtvollstreckung ist durch Beschluß zu eröffnen (Eröffnungsbeschluß). In dem Beschluß ist 1. dem Schuldner die Verfügung über sein Vermögen zu verbieten; 2. die Verwaltung des Vermögens des Schuldners anzuordnen und eine geschäftskundige, vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängige Person als Verwalter zu bestellen; 3. allen Gläubigern des Schuldners aufzugeben, innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist (Anmeldefrist) ihre Forderungen beim Verwalter anzumelden, anderenfalls sie bei der Erlösverteilung unberücksichtigt bleiben können; Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991 1187 4. allen denjenigen aufzugeben, die ein Eigentums- oder Pfandrecht an einer im Vermögen des Schuldners befindlichen beweglichen Sache beanspruchen, dieses Recht innerhalb der Anmeldefrist beim Verwalter geltend zu machen, da anderenfalls die Gefahr besteht, daß dieses Recht infolge der Verwertung der Sache erlischt; 5. allen denjenigen, die eine zum Vermögen des Schuldners gehörende Sache besitzen oder dem Schuldner zu einer Leistung verpflichtet sind, die Leistung an den Schuldner zu verbieten und aufzugeben, nur noch an den Verwalter zu leisten. §6 (1) Der Eröffnungsbeschluß ist in einer Tageszeitung und auszugsweise im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Er ist an den Schuldner und an den vom Gericht bestellten Verwalter zuzustellen. (2) Der Eröffnungsbeschluß ist zu übersenden an 1. die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer; 2. das Zustellpostamt für den Fall, daß die Entgegennahme der Sendungen nur durch den Verwalter erfolgen soll; 3. die Kreditinstitute des Schuldners; 4. die registerführenden Behörden mit dem Ersuchen um Eintragung der Eröffnung der Gesamtvollstreckung in das Register, soweit das Unternehmen oder Grundstücke oder Gebäude des Schuldners in einem Register eingetragen sind. (3) Der Verwalter hat denjenigen den Eröffnungsbeschluß zu übersenden, von denen bis zum Ablauf der Anmeldefrist bekannt wird, daß ihnen Forderungen oder sonstige Rechte gegen den Schuldner zustehen oder daß sie dem Schuldner zu einer Leistung verpflichtet sind. §7 Pfändungswirkung (1) Die Pfändung des Vermögens des Schuldners wird mit dem im Eröffnungsbeschluß genannten Zeitpunkt bewirkt. (2) Der Pfändung unterliegen das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners und alle im Besitz des Schuldners befindlichen Sachen sowie die vom Schuldner genutzten Grundstücke oder Gebäude. (3) Vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen zugunsten einzelner Gläubiger verlieren ihre Wirksamkeit. Die Vollstreckungsverfahren sind an das Gericht zu verweisen, das die Gesamtvollstreckung durchführt. (4) Eine nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner erfolgte Leistung ist unwirksam, wenn sie nicht in das verwaltete Vermögen gelangt. (5) War ein Gläubiger zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens der Gesamtvollstreckung zur Aufrechnung berechtigt, so kann die Aufrechnung auch noch im Verfahren erklärt werden. §8 Aufgaben des Verwalters (1) Dem vom Gericht bestellten Verwalter ist eine Ernennungsurkunde auszustellen, aus der der Umfang seiner Befugnisse ersichtlich wird. Er ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich. (2) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, das der Pfändung unterliegende Vermögen unverzüglich in Besitz zu nehmen, zu verwalten und durch Verkauf oder in anderer Weise darüber zu verfügen. (3) Die Vermögensverwaltung unterliegt der Aufsicht des Gerichts. Das Gericht kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Verwalter abberufen und einen anderen Verwalter einsetzen. §9 Beendigung gegenseitiger Verträge (1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung der Gesamtvollstreckung vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Verwalter wählen, ob er die Erfüllung des Vertrages fordert oder ablehnt. Im letzteren Fall steht dem anderen Teil eine nicht bevorrechtigte Forderung zu. Ist zur Sicherung eines Anspruchs eine Vormerkung eingetragen, so kann der Gläubiger vom Verwalter die Erfüllung des Anspruchs verlangen, auch wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. (2) Mit dem Unternehmen des Schuldners bestehende Arbeitsverhältnisse können vom Verwalter und von den Arbeitnehmern, unabhängig von einer vereinbarten Kündigungsfrist, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden. (3) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners bestehen fort. Ist der Schuldner der Mieter oder Pächter, so kann das Miet- oder Pachtverhältnis vom Verwalter, unabhängig von einer vereinbarten Kündigungsfrist, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden. § 10 Anfechtung von Rechtshandlungen (1) Der Verwalter kann Rechtshandlungen des Schuldners anfechten, wenn 1. sie in der Absicht vorgenommen wurden, die Gläubiger zu benachteiligen, und dem Dritten diese Absicht bekannt war; 2. durch sie im letzten Jahr vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung zum Nachteil der Gläubiger entgeltliche Leistungen an dem Schuldner nahestehende Personen erbracht worden sind, sofern diese nicht beweisen, daß ihnen die Absicht der Benachteiligung nicht bekannt war; 3. sie innerhalb des letzten Jahres vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung vorgenommen wurden und eine unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten zum Gegenstand hatten; gegenüber dem Schuldner nahestehenden Personen beträgt die Frist zwei Jahre vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung; 1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I 4. sie nach der Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegenüber Personen vorgenommen wurden, denen zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder der Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung bekannt war oder den Umständen nach bekannt sein mußte. (2) Die Anfechtung kann nur innerhalb von zwei Jahren seit Eröffnung der Gesamtvollstreckung erfolgen. (3) Ist für das Wirksamwerden einer Rechtshandlung eine Eintragung im Grundbuch erforderlich, so gilt die Handlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die vom Schuldner abgegebene Willenserklärung für ihn bindend geworden ist und der andere Teil die Eintragung beantragt hat. §11 Vermögensverzeichnis (1) Der Verwalter hat ein Verzeichnis des Vermögens und der Verpflichtungen des Schuldners aufzustellen. Das Verzeichnis ist nach Ablauf der Anmeldefrist abzuschließen. (2) Danach ist ein Prüfungstermin abzuhalten, in dem den Gläubigern und dem Verwalter Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Bestreiten angemeldeter Forderungen gegeben wird. Der Schuldner hat sich zu den Forderungen zu erklären. Der Verwalter hat angemeldete Forderungen oder sonstige Rechte im Umfang des Anerkenntnisses in das Verzeichnis aufzunehmen und den Anmeldenden mitzuteilen. (3) Ein Gläubiger, dessen Forderung vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger ganz oder teilweise nicht anerkannt wurde, kann seine Forderung nur durch eine Klage gegen den Bestreitenden geltend machen. Beruht die bestrittene Forderung auf einem vollstreckbaren Titel, muß der Verwalter oder der bestreitende Gläubiger Klage erheben. Für die Klage ist ausschließlich das Gericht zuständig, bei dem die Gesamtvollstreckung durchgeführt wird. § 12 Eigentums- und Pfandrechte Dritter (1) Gegenstände, an denen Dritten ein Eigentums- oder ein Pfandrecht zusteht, sind vom Verwalter an die Berechtigten herauszugeben, wenn er nicht das Pfandrecht durch Zahlung ablöst. Verweigert der Verwalter die Herausgabe eines Gegenstands oder die Anerkennung eines Pfandrechts, kann der Berechtigte auf Herausgabe oder auf Feststellung seines Rechts klagen. (2) Die Verwertung der Gegenstände, die von Dritten beansprucht werden, ist bis zur Entscheidung über das Bestehen eines Eigentums- oder Pfandrechts auszusetzen. (3) Der Verwalter hat auch die zur Deckung weiterer Verwaltungsausgaben sowie die zur Erfüllung nicht anerkannter Forderungen erforderlichen Geldbeträge bis zur Einstellung der Gesamtvollstreckung bzw. bis zur Entscheidung über das Bestehen bestrittener Ansprüche zurückzubehalten. Ein bei Einstellung der Gesamtvollstreckung verbleibender Überschuß ist nachträglich zu verteilen. § 13 Vorab zu begleichende Ansprüche (1) Aus den vorhandenen Mitteln hat der Verwalter mit Einwilligung des Gerichts vorab in folgender Reihenfolge zu begleichen: 1. die durch die Verwaltung entstandenen notwendigen Ausgaben einschließlich derjenigen, die durch den Abschluß oder die Erfüllung von Verträgen, durch die Geltendmachung von Forderungen und Rechten des Schuldners sowie durch die Ablösung von Pfandrechten entstehen; 2. die Gerichtskosten für das Verfahren einschließlich der vom Gericht festgesetzten Vergütung des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses; 3. mit gleichem Rang a) Lohn- oder Gehaltsforderungen von Arbeitnehmern, die im Unternehmen des Schuldners beschäftigt waren, höchstens für einen nicht länger als sechs Monate vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung zurückliegenden Zeitraum sowie für den Zeitraum, für den sie von ihrer Beschäftigung infolge einer Kündigung durch den Verwalter freigestellt sind; b) die Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit auf Beiträge einschließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen wegen der Rückstände für die letzten sechs Monate vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung. (2) Gehen in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a bezeichnete Ansprüche für einen vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung liegenden Zeitraum nach §141m Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes oder nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Vorruhestandsgesetzes auf die Bundesanstalt für Arbeit über, so werden sie mit dem Rang gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 berichtigt. Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b bezeichneten Ansprüche auf Beiträge, die nach §141n Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes gegenüber dem Schuldner bestehenbleiben. § 14 Verspätet angemeldete Forderungen (1) Der Verwalter hat nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Forderungsanmeldungen noch anzuerkennen und in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen, wenn die Verspätung unverschuldet war und das Gericht zustimmt. Nach Bestätigung des Verteilungsvorschlags gemäß § 18 Abs. 1 ist eine Anerkennung verspätet angemeldeter Forderungen nicht mehr zulässig. (2) Unterlagen über verspätet angemeldete und nicht anerkannte Forderungen sind mit dem Hinweis zurückzugeben, daß die Forderung nach Beendigung der Gesamtvollstreckung nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Satz 3 gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann. § 15 Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß (1) Die Gläubigerversammlung wird durch das Gericht einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn das vom Verwalter, vom Gläubigerausschuß oder von Gläubigern Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991 1189 beantragt wird, die mindestens ein Fünftel der angemeldeten Forderungsbeträge vertreten. (2) Die Gläubigerversammlung kann aus dem Kreis der Gläubiger einen Gläubigerausschuß wählen. Zu Mitgliedern können auch sachkundige andere Personen gewählt werden. Bis zur Wahl kann das Gericht, soweit erforderlich, einen vorläufigen Gläubigerausschuß besteilen. (3) In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Verwalters folgt, kann ein anderer Verwalter gewählt werden, welcher der Bestellung durch das Gericht bedarf. Das Gericht kann die Bestellung des gewählten Verwalters versagen, wenn er nicht geeignet erscheint. (4) Die Gläubigerversammlung findet unter Leitung des Gerichts statt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gläubiger gefaßt, diese müssen jedoch mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge dieser Gläubiger auf sich vereinigen. (5) Die Gläubigerversammlung beschließt über die Fortführung oder Schließung des Unternehmens des Schuldners und berät über den Abschluß eines Vergleichs. Sie kann festlegen, in welchem Umfang ihr oder dem Gläubigerausschuß durch den Verwalter Bericht zu erstatten bzw. Rechnung zu legen ist. (6) Der Gläubigerausschuß hat den Verwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Er ist berechtigt, vom Verwalter Berichterstattungen zu verlangen und Rechnungslegung zu fordern. Er kann dazu unmittelbare Kontrollen vornehmen. Bedeutsame Rechtsgeschäfte des Verwalters, wie Kreditaufnahmen, Übernahme von Verbindlichkeiten, Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und andere Rechtshandlungen, die erhebliche Auswirkungen auf den Bestand des verwalteten Vermögens haben, bedürfen der Zustimmung des Gläubigerausschusses, soweit ein solcher bestellt ist. Beschlüsse des Gläubigerausschusses erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. §16 Vergleich (1) Das Verfahren der Gesamtvollstreckung kann auf Antrag des Schuldners aufgrund eines Vergleichs beendet werden. (2) Der Vergleich ist zwischen dem Schuldner und den nicht bevorrechtigten Gläubigern nach Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins und vor Genehmigung der Schlußverteilung abzuschließen. (3) Der Vergleichsvorschlag muß angeben, in welcher Weise die Befriedigung der Gläubiger erfolgen sowie ob und in welcher Art eine Sicherstellung derselben bewirkt werden soll. Die vorab zu befriedigenden und die bevorrechtigten Gläubiger müssen dabei voll befriedigt werden; allen anderen Gläubigern sind gleiche Rechte zu gewähren. (4) Zur Abstimmung über den Vergleichsvorschlag ist eine Gläubigerversammlung (Vergleichstermin) durchzuführen. Prüfungstermin und Vergleichstermin können verbunden werden. Die Annahme des Vergleichsvorschlags erfordert einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Gläubiger und eine dreiviertel Mehrheit der Forderungs- beträge dieser Gläubiger. Stimmberechtigt sind nur die nicht bevorrechtigten Gläubiger. (5) Der Vergleich bedarf der Bestätigung durch Beschluß des Gerichts. Dieser wirkt auch für und gegen die Gläubiger, die sich nicht am Verfahren beteiligt haben. Die Bestätigung kann versagt werden, wenn der Vergleich auf unlautere Weise zustande gekommen ist oder einen Teil der Gläubiger unangemessen benachteiligt. (6) Aus dem rechtskräftigen Vergleich findet die Vollstreckung statt. Hierzu sind den Gläubigern vollstreckbare auszugsweise Ausfertigungen des Vergleichs zu erteilen. §17 Verwertung des Vermögens und Erfüllung der Forderungen (1) Der Verwalter hat das gepfändete Vermögen des Schuldners zu verwerten und den Erlös der Verteilung zuzuführen. (2) Nach Abschluß der Verwertung hat der Verwalter auf der Grundlage der in den Verzeichnissen aufgeführten anerkannten und angemeldeten Forderungen einen Vorschlag über die Reihenfolge ihrer Erfüllung aufzustellen. (3) Die Erfüllung hat nach folgender Rangordnung und innerhalb eines Ranges im gleichen Verhältnis zu erfolgen: 1. mit gleichem Rang a) Lohn- oder Gehaltsforderungen für die Zeit bis zu zwölf Monaten vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung, b) die Forderungen der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit wegen der Rückstände für die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf Beiträge einschließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen, c) Forderungen aus einem vom Verwalter vereinbarten Sozialplan, soweit die Summe der Sozialplanforderungen nicht größer ist als der Gesamtbetrag von drei Monatsverdiensten der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer und ein Drittel des zu verteilenden Erlöses nicht übersteigt; entsprechendes gilt für außerhalb eines Sozialplans zu gewährende Leistungen, soweit die in den Buchstaben a und b genannten Forderungen nicht gemäß § 13 vorab zu begleichen sind; 2. Forderungen auf Zahlung von Unterhalt oder Familienaufwand für einen nicht länger als zwölf Monate vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung zurückliegenden Zeitraum; 3. Steuern und Abgaben, die im letzten Jahr vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung fällig geworden sind, sowie Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl und ähnliche Forderungen internationaler Organisationen; 4. alle übrigen Forderungen. § 18 Verteilung (1) Der Verteilungsvorschlag ist mit den Gläubigern und dem Verwalter in einem Schlußtermin zu erörtern. Im 1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I Ergebnis des Schlußtermins ist der Verteilungsvorschlag zu ändern oder zu ergänzen und danach zu bestätigen. (2) Nach Bestätigung des Verteilungsvorschlages durch das Gericht hat der Verwalter die Verteilung vorzunehmen und den Gläubigem, deren Forderungen ganz oder teilweise nicht erfüllt wurden, unter Rücksendung eingereichter Unterlagen mitzuteilen, daß die nichterfüllte Forderung gegen den Schuldner im Wege der Vollstreckung geltend gemacht werden kann. Den Gläubigern sind vollstreckbare auszugsweise Ausfertigungen aus dem bestätigten Verzeichnis der Forderungen zu erteilen. Eine Vollstreckung findet nur statt, soweit der Schuldner über ein angemessenes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt; dies gilt nicht, wenn der Schuldner vor oder während des Verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig zum Nachteil seiner Gläubiger gehandelt hat. (3) Nicht verwertbare Sachen können Gläubigern zum Schätzwert unter Anrechnung auf anerkannte Forderungen überlassen werden. Anderenfalls sind sie dem Schuldner herauszugeben. (4) Nach der Verteilung ist vom Verwalter darüber ein Abschlußbericht anzufertigen, der vom Gericht zu prüfen ist. § 19 Einstellung der Gesamtvollstreckung (1) Die Gesamtvollstreckung ist einzustellen: 1. nach Verteilung des Erlöses und nach Prüfung des Abschlußberichts des Verwalters; 2. nach Eintritt der Rechtskraft des Vergleichsbeschlusses; 3. wenn sich während des Verfahrens ergibt, daß die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können; 4. wenn der Schuldner während des Verfahrens die Einstellung beantragt und entweder alle Gläubiger zustimmen oder der Eröffnungsgrund (§ 1 Abs. 1) beseitigt ist. (2) Der Einstellungsbeschluß ist dem Schuldner und dem Verwalter zuzustellen und öffentlich bekanntzumachen. Die in § 6 Abs. 2 genannten Behörden sind von der Einstellung zu benachrichtigen. (3) Der Beschluß ist unanfechtbar, wenn die Einstellung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erfolgt. (4) Den registerführenden Behörden ist der Einstellungsbeschluß mit dem Ersuchen zu übersenden, die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen. §20 Rechtsmittel Gegen Entscheidungen des Gerichts steht dem Schuldner und allen Betroffenen die sofortige Beschwerde zu. 9 §21 Ergänzende Vorschriften h (1) Die Vergütung und die Erstattung von Auslagen des n Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses I- richten sich nach der Verordnung über die Vergütung des i- Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglie- g der des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des d Gläubigerbeirats in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Glie- e derungsnummer 311-6, veröffentlichten bereinigten Fas- r. sung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni g 1979 (BGBL I S. 637), in der jeweils geltenden Fassung. J~ (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch s Rechtsverordnung die Gesamtvollstreckungssachen s einem Kreisgericht für die Bezirke mehrerer Kreisgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die n Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordung über die Gesamtvollstreckung vom 31. Juli 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152) gilt bis zu ihrer Änderung nach Maßgabe des Landesrechts in dem in n Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet als 1 Rechtsverordnung im Sinne des Satzes 1 fort. §22 Gesamtvollstreckung bei Auslandsberührung (1) Ein ausländisches Gesamtvollstreckungs- oder Konkursverfahren erfaßt auch das im Inland befindliche Ver- s mögen des Schuldners. Dies gilt nicht, 1. wenn das Gericht des Staates der Verfahrenseröffnung nach inländischem Recht nicht zuständig ist; 2. wenn das ausländische Verfahren den Grundprinzipien b des inländischen Rechts widerspricht. (2) Die Anerkennung eines ausländischen Verfahrens " schließt nicht aus, daß im Inland ein gesondertes Verfah-" ren der Gesamtvollstreckung eröffnet wird, das nur das im 1 Inland befindliche Vermögen des Schuldners erfaßt. j (3) Ist im Ausland gegen den Schuldner ein Gesamtvoll-i- streckungs- oder Konkursverfahren eröffnet, so bedarf es r zur Eröffnung des inländischen Verfahrens der Gesamtvollstreckung nicht des Nachweises der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung. (4) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Konkursverfahren, das im Geltungsbereich der Konkursordnung eröffnet wird. Die Absätze 2 und 3 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. §23 Übergangsbestimmungen Am 1. Juli 1990 noch nicht abgeschlossene Verfahren der Gesamtvollstreckung sind nach bisher geltendem Recht fortzuführen. §24 (weggefallen)