Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
678
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I
Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 19. März 1992
Auf Grund
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3, 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr,
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5 b des Straßenverkehrsgesetzes verordnen der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1992), wird wie folgt geändert:
1. (unbesetzt)
2. Dem § 9 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Führer von Fahrzeugen, die einander entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind."
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 8 Buchstabe e wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Es wird folgende Nummer 9 angefügt:
"9. vor Bordsteinabsenkungen."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Seite" durch das Wort "Fahrbahnseite" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 5 angefügt:
"Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden."
5. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein."
6. § 18 Abs. 9 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die Absätze 9 und 10.
6a. § 21 Abs. 1 a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "die auch hintere Sitze haben" sowie die Worte "oder wenn die hinteren Sitze von Kindern unter 12 Jahren besetzt sind" gestrichen.
b) Satz 2 wird gestrichen.
6 b. In § 21 a Abs. 1 Satz 2 wird Nummer 4 wie folgt gefaßt:
"4. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr auf hinteren Sitzen in Kraftfahrzeugen; vorhandene Rückhalteeinrichtungen müssen benutzt werden."
7. Dem § 22 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein."
8. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Nummer 3" geändert in die Angabe "Nummer 2".
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
Büß- und Bettag,
1. und 2. Weihnachtstag."
9. In § 34 Abs. 3 wird nach dem Wort "bevor" das Wort "nicht" gestrichen.
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10. In § 35 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1 a) Absatz 1 gilt entsprechend für Polizeibeamte, die aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile im Inland berechtigt sind."
11. § 36 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen."
12. § 37 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 8 wird wie folgt gefaßt:
"Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an."
b) Es wird folgender Satz 9 angefügt:
"Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, daß bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf."
13. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Einsatzstellen" die Wörter ", bei Einsatzfahrten" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen."
14. Die §§ 39 bis 43 werden wie folgt gefaßt:
"§39 Verkehrszeichen
(1) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Die Zusatzschilder zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen und Zusatzschilder können, auch gemeinsam, auf einer Trägerfläche aufgebracht werden. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzschildern können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden.
(1 a) Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht werden. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich
ihrer Anhänger, und Zugmaschinen,
ausgenommen Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
Radfahrer
A
Fußgänger
Reiter
Viehtrieb, Tiere Straßenbahn
680
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/miw
Kraftomnibus
Personenkraftwagen
Personenkraftwagen mit Anhänger
Lastkraftwagen mit Anhänger
Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
0*5
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
(£-5
Mofas
§40 Gefahrzeichen
(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahr-
stellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzschild angegeben sein, wie
100m
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
(4) Ein Zusatzschild wie
l3km T
kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.
(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.
(6) Gefahrzeichen im einzelnen:
Zeichen 101
Gefahrstelle
Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das
Zusatzschild
vor schlechtem Fahrbahnrand. Das Zusatzschild
^
erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie "9-17 h".
Zeichen 102
Zeichen 103
Kreuzung
oder Einmündung
mit Vorfahrt
von rechts
Kurve (rechts)
Zeichen 105
Doppelkurve (zunächst rechts)
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681
Gefälle
Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn
Zeichen 123
Baustelle
Zeichen 110
Steigung
Zeichen 113
Schneeoder Eisglätte
Zeichen 115
Steinschlag
Zeichen 117
Zeichen 112
Zeichen 124
Zeichen 125
Unebene Fahrbahn
Zeichen 114
Schleudergefahr
bei Nässe oder Schmutz
Zeichen 116
Splitt, Schotter
Zeichen 120
Stau Zeichen 128
Bewegliche Brücke
Zeichen 131
Lichtzeichenanlage
Gegenverkehr Zeichen 129
Ufer
Zeichen 133
Fußgänger
Zeichen 134
Seitenwind
Verengte Fahrbahn
Fußgängerüberweg
Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle. Die Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2).
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Zeichen 136
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Zeichen 138 oder folgende drei Warnbaken
etwa 240 m vor dem Bahnübergang Zeichen 153
Kinder
Zeichen 140
Radfahrer kreuzen
Zeichen 142
Viehtrieb, Tiere
Wildwechsel
Zeichen 144
Flugbetrieb
Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.
(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:
Zeichen 150
Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken
Zeichen 15t
N
dreistreifige Bake (links) vor beschranktem Bahnübergang
Zeichen 156
§
dreistreifige Bake (rechts) - vor unbeschranktem Bahnübergang
etwa 160 m vor dem Bahnübergang Zeichen 159
N
zweistreifige Bake (links) etwa 80 m vor dem Bahnübergang Zeichen 162
Unbeschrankter Bahnübergang
einstreifige Bake (rechts)
Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.
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§41 Vorschriftzeichen
(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.
(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).
1. Warte- und Haltgebote
a) An Bahnübergängen:
Zeichen 201
X
(auch liegend) Andreaskreuz
Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!
Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.
b) An Kreuzungen und Einmündungen:
Zeichen 205
Vorfahrt gewähren!
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild (wie "100 m") angekündigt sein.
Wo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähnlich geführten Gleisanlagen von Schienenbahnen, enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer
Straßenbahn auf einem darüber angebrachten Zusatzschild das Gebot:
"Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren!"
Zeichen 206
Halt! Vorfahrt gewähren!
Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294).
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild
STOP
100m
Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Haltgebot so angekündigt sein.
Der Verlauf der Vorfährtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206
I
bekanntgegeben sein, c) Bei verengter Fahrbahn:
Zeichen 208
Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren! 2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Zeichen 209 Zeichen 211
Rechts Hier rechts
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I
Zeichen 214 5. Sonderwege
Zeichen 237
Geradeaus und rechts
Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.
Zeichen 220
Einbahnstraße
Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen.
3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt
Zeichen 222
Rechts vorbei "Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.
4. Haltestellen
Zeichen 224
Zeichen 238
Radfahrer
Reiter
Zeichen 239
Fußgänger
Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen "Fußgänger" steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges durch Mofas gestattet werden.
Zeichen 240
Zeichen 241
Straßenbahnen oder Linienbusse
Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild "Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)" kennzeichnet eine Schulbushaltestelle.
Zeichen 229
Taxenstand
Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen angeben.
gemeinsamer Fuß- und Radweg
Die Zeichen bedeuten:
getrennter Rad- und Fußweg
a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen;
b) wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen;
c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen;
d) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden;
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992 685
e) wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden;
f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
Zeichen 242 Zeichen 243
Beginn eines Ende eines
Fußgängerbereichs Fußgängerbereichs
Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:
1. Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
2. Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
Zeichen 245
I
Linienomnibusse
Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild "Taxi" angezeigt ist. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Sonderfahrstreifen nicht benutzen.
6. Verkehrsverbote
Zeichen 250
o
Verbot für Fahrzeuge aller Art
Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
Das Zusatzschild
erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein.
Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Zeichen 253
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t,
einschließlich ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen, ausgenommen
Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
Zeichen 254 Zeichen 255
Verbot für Radfahrer Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
Zeichen 259
©
Verbot für Fußgänger
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I
a) Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.
b) Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
c) Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
Zeichen 260
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen,
Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen
und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Zeichen 261
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Verbot für Fahrzeuge, deren
Zeichen 262 Zeichen 263
tatsächliches Gewicht tatsächliche Achslast
Zeichen 264 Zeichen 265
Breite Höhe
Zeichen 266
Länge
je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet.
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.
Zeichen 267
Verbot der Einfahrt
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.
Zeichen 268 Zeichen 269
Schneeketten Verbot für Fahrzeuge
sind vorgeschrieben mit wassergefähr-
dender Ladung
Zeichen 270
SMOG
Verkehrsverbot bei Smog
oder zur Verminderung
schädlicher Luftverunreinigungen
Es verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nach Maßgabe landesrechtlicher Smog-Verordnungen
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oder bei Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nach § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zeichen 272
lassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.
Das Zusatzschild
Wendeverbot
Zeichen 273
verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.
Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand
Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t oder einer Zugmaschine, mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.
Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden.
Zeichen 274.1
Zeichen 274.2
Beginn Ende
der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit
Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Zone mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Es ist verboten, innerhalb dieser Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.
7. Streckenverbote
Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.
Zeichen 274
Zeichen 275
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zuge-
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren.
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I
Zeichen 276 Zeichen 277
Überholverbote verbieten Führern von
Kraftfahrzeugen Kraftfahrzeugen mit
aller Art, einem zulässigen
Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen,
mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.
Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie
T800mt
\, -
angegeben sein.
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die
Zeichen 278 Zeichen 279
Zeichen 280 Zeichen 281
Wo sämliche Streckenverbote enden, steht das
Zeichen 282
Diese Zeichen können auch alleine links stehen. 8. Haltverbote
Zeichen 283
Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild
verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.
Zeichen 286
Eingeschränktes Haltverbot
Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das Zusatzschild "auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein.
Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen.
Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei" nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus.
Das Zusatzschild "Anwohner mit besonderem Parkausweis frei" nimmt Anwohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992 689
Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.
a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.
b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.
c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
Zeichen 290
eingeschränktes Haltverbot für eine Zone
(3) Markierungen 1. Fußgängerüberweg
Zeichen 293
2. Haltlinie
T
Zeichen 294
0
Bild 291
Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten!" Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muß (§ 19 Abs. 2).
Parkscheibe
Zeichen 292
Ende
eines eingeschränkten Haltverbotes
für eine Zone
Mit diesem Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt.
Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe oder das Parken mit Parkschein vorgeschrieben oder das Parken auf dafür gekennzeichneten Flächen beschränkt werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient.
3. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung Zeichen 295
Sie besteht aus einer durchgehenden Linie.
a) Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppelljnie bestehen.
Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren. Begrenzen sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren.
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I
Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.
b) Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (Fahrbahnteil oder befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:
aa) Landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke, Radfahrer und ähnlich langsame Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren.
bb) Links von ihr darf nicht gehalten werden.
4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Zeichen 297
so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.
Zeichen 296
Fahrstreifen B Fahrstreifen A
Sie besteht aus einer durchgehenden neben einer unterbrochenen Linie.
5 a. Vorankündigungspfeil
Zeichen 297.1
Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ordnet die Markierung an:
a) Der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie nicht überqueren oder über ihr fahren.
b) Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung ankündigen oder das Ende eines Fahrstreifens anzeigen.
6. Sperrflächen
Zeichen 298
5. Pfeile
Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden.
Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,
Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992 691
7. Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314, 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung.
Die durchgehenden Linien dürfen überquert werden.
8. Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
Zeichen 299
tv<j
Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.
9. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1 c) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, wie z. B. durch Pflasterlinien, ausgeführt werden.
(4) Vorübergehende Fahrstreifenbegrenzung
Auffällige Einrichtungen, wie gelbe Markierungen, gelbe Markierungsknopfreihen oder Reihen von rotweißen Leitmarken, heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren. Nur wenn die Markierungsknöpfe oder Marken so zusammengefaßt sind, daß sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
§42 Richtzeichen
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten.
(2) Vorrang
Zeichen 301
Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Außerhalb geschlossener Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie "80 m", angegeben. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
Zeichen 306
Vorfahrtstraße
Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung. Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!", 206 "Halt! Vorfahrt gewähren!" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße". Außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn.
Ein Zusatzschild
zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
Zeichen 307
Ende der Vorfahrtstraße Zeichen 308
Vorrang vor dem Gegenverkehr
Vorfahrt
Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn.
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I
(3) Die Ortstafel Zeichen 310
Zeichen 311
Witster
Kreis Steinburg
Schotten
6 km
jßd&T
Vorderseite Rückseite
bestimmt:
Hier beginnt Hier endet
eine geschlossene Ortschaft.
Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.
(4) Parken
Zeichen 314
Parkplatz
1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).
2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Anwohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild "gebührenpflichtig" kennzeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig (§ 45 Abs. 1b Nr. 1).
3. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.
Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies nicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil erfolgen.
Zeichen 315
1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,81 das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.
2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Anwohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten.
4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.
Zeichen 316
Parken und Reisen
Zeichen 317
Wandererparkplatz
(4 a) Verkehrsberuhigte Bereiche
Zeichen 325 Zeichen 326
Parken auf Gehwegen
Beginn Ende
eines verkehrsberuhigten Bereichs
Innerhalb dieses Bereichs gilt:
1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
2. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992 693
3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie "800 m", angekündigt sein.
(6) Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 4.
1. Leitlinie
(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Zeichen 340
Zeichen 330
Autobahn
Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen.
Zeichen 331
Kraftfahrstraßen
Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt.
Zeichen 332
Zeichen 333
Ausfahrt von der Autobahn
Zeichen 334
/
Zeichen 336
Ende der Autobahn Ende der Kraftfahrstraße
Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgeführt werden; bei der Warnlinie sind die Striche länger als die Lücken.
Die Markierung bedeutet:
a) Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird;
b) sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;
c) auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6-streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen;
d) sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Links-abbiegens einordnen;
e) sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen;
f) gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen.
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I
2. Wartelinie
Zeichen 341
f
Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.
Zeichen 355
Fußgängerunter- oder -Überführung
Zeichen 356
Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt gewähren!" Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie empfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten.
3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen.
(7) Hinweise
Zeichen 350
Fußgängerüberweg
Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht.
Zeichen 353
Einbahnstraße
Es kann ergänzend anzeigen, daß die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist.
Zeichen 354
Verkehrshelfer Zeichen 357
Sackgasse
Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.
Zeichen 358
Zeichen 359
Erste Hilfe
Pannenhilfe
Zeichen 363
Wasserschutzgebiet
Polizei
Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Zeichen 368
Verkehrsfunksender
Durch das Zeichen wird auf Verkehrsfunksender hingewiesen und den Fahrzeugführern empfohlen, auf Verkehrsdurchsagen zu achten. Im weißen Feld wird die Bezeichnung des Senders in abgekürzter Form angegeben. Die Zahl bezeichnet die UKW-Frequenz in Megahertz (MHz) und der Buchstabe den Verkehrsbereich.
Zeichen 375 Zeichen 376
Autobahnhotel Autobahngasthaus
Zeichen 377
Autobahnkiosk
Zeichen 380
Richtgeschwindigkeit
Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht zu überschreiten.
Zeichen 381
Bonn, den 3. April 1992 695
Zeichen 385
Ortshinweistafel
Es dient der Unterrichtung über Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind.
Zeichen 386
Touristischer Hinweis
Es dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung von Touristikstraßen sowie an Autobahnen der Unterrichtung über Landschaften und Sehenswürdigkeiten.
Zeichen 388
Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen.
Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen.
Zeichen 392
Es weist auf eine Zollstelle hin. Zeichen 393
Ende der Richtgeschwindigkeit
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I
Zeichen 394
Zeichen 430
Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.
(8) Wegweisung 1. Wegweiser
Zeichen 401 Zeichen 405 Zeichen 406 Zeichen 410
35
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MBSiTSPBflMB
Nummernschilder für
Bundes- Autobahnen Knotenpunkte Europa-
straßen der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) Zeichen 415 straßen
Dorsten 28 km Bottrop 14 km
auf Bundesstraßen
Diese Schilder geben keine Vorfahrt.
Zeichen 418 Zeichen 419
Hildesheim 49 km Elze 31 km
Eichenbach
auf sonstigen Straßen
mit größerer mit geringerer
Verkehrsbedeutung
Das Zusatzschild "Nebenstrecke" weist auf einen wegen seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.
Zeichen 421
»#3$ ^P
zur Autobahn Zeichen 432
Bahnhof
>
zu innerörtlichen Zielen
und zu Einrichtungen
mit erheblicher Verkehrsbedeutung
Wird aus verkehrlichen Gründen auf private Ziele hingewiesen, so kann die Ausführung des Zeichens mit braunem Grund und weißen Zeichen erfolgen.
Zeichen 434
*
Hannover 145 km f§-| Düsseldorf 23 km
Messegelände
^^ Recklinghausen 36
km
Dormagen 42 km "^
Wegweisertafel
Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.
Innerorts können Wegweiser auch folgende Formen haben:
Zeichen 435
^S LT) Kyritz 36 km
Zeichen 436
^- Gierstädt 12
km
Zeichen 437
GoethestraßeJ
Schilii
Quergasse
für bestimmte Verkehrsarten
Straßennamensschilder
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992
697
An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt.
2. Vorwegweiser
Zeichen 438
Zeichen 439
OD Nürnberg Stuttgart I I Uhlbach
n
Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen. Zeichen 440
^H ^ Langenfeld |
i Düsseldorf Köln Ars
zur Autobahn
Zeichen 442
für bestimmte Verkehrsarten
3. Wegweisung auf Autobahnen
Die "Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz und ein Autobahndreieck werden angekündigt durch
die Ankündigungstafel
Zeichen 448
Düsseldorf
-Benrath
1000m
in der die Sinnbilder hinweisen:
BC
auf eine Autobahnausfahrt
auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.
Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils benutzten Autobahnen.
den Vorwegweiser
Zeichen 449
sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie
Zeichen 450
Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt wiederholt.
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I
Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2 000 m vorher, Ausfahrten werden 1 000 m vorher durch Zeichen 448 angekündigt. Der Vorwegweiser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken 1 000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m vorher.
Zeichen 453
Zeichen 458
Entfernungstafel
Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernungen zur jeweiligen Ortsmitte an. Unterhalb des waagerechten Striches werden Ziele angegeben, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind.
4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen Zeichen 454
Umleitung J>
Stuttgart
I
BDorf ADorf
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*
o
Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankündigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie "Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht". Der Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262.
Das Ende der Umleitung wird mit dem Zeichen 459
Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht.
Zeichen 455
Ende einer Umleitung
angezeigt.
Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr
Zeichen 460
Numerierte Umleitung
Die Umleitung kann angekündigt sein durch das Zeichen 457
Umleitung
mit Zusatzschild, wie "400 m" oder "Richtung Stuttgart" sowie durch die Planskizze
Bedarfsumleitung
Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strek-ken fortsetzen muß oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe:
Bonn, den 3. April 1992
699
Zeichen 466
Zeichen 500
Bedarfsumleitungstafel
Überleitungstafel
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitungsstrecke weitergeführt.
Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekündigt. Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so angekündigt.
Zeichen 467
Umlenkungs-Pfeil
Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden.
§43 Verkehrseinrichtungen
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:
1. An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift.
2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind
Zeichen 600
6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln
Zeichen 468
Schwierige Verkehrsführung
Es kündigt eine mit dem Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsführung an.
Absperrschranke
Zeichen 605
4
~|
Leitbake (Warnbake)
700
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I
Zeichen 610
Zeichen 620
Leitkegel
Zeichen 615
Leitpfosten (links)
Leitpfosten (rechts)
in der Regel in Abständen von 50 m stehen.
b) An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie
Zeichen 625
fahrbare Absperrtafel
Zeichen 616
Richtungstafel in Kurven
(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.
Zeichen 630
22
fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rotweiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche.
3. Leiteinrichtungen
a) Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten
Park-Warntafel"
15. In § 45 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort "Vorfahrtstraßen" das Komma und die Wörter "soweit sie nicht Bundesfernstraßen sind," gestrichen.
16. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
"11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2,".
bb) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:
"12. das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, 1 a, 3, 3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4a bis 6,".
cc) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:
"18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10,".
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992
701
dd) In Nummer 20 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
ee) Nummer 20a wird wie folgt gefaßt:
"20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21 a Abs. 1 Satz 1, das Benutzen vorhandener Rückhalteeinrichtungen nach § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2,".
ff) Nummer 25 wird wie folgt gefaßt:
"25. den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,".
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 5 Satz 4" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "§ 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3" durch die Angabe "§ 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3" ersetzt.
17. § 53 wird gestrichen. § 54 wird § 53.
18. Dem § 53 werden folgende Absätze 9 bis 12 angefügt:
"(9) Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit. Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.
(10) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verbotsstrecke durch Zusatzschilder (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe c Satz 3 in der bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung) bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.
(11) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 314 oder 315 (§ 42 Abs. 4) erlaubt ist, durch Zusatzschilder bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.
(12) Rote und gelbe Pfeile in Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung bleiben bis zum 31. Dezember 2005 gültig."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 1 Nr. 8 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. März 1992
Der Bundesminister für Verkehr Günther Krause
für Umwelt,
Der Bundesminister Naturschutz und Reaktorsicherheit Klaus Töpfer