Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes und zur Änderung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Bundesgesetzblatt
997
Teil I
Z 5702 A
1992
Ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1992
Nr. 25
Tag Inhalt Seite
27. 5. 92 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes und zur Änderung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post-und Fernmeldegeheimnisses........................................................ 997
12-3, 190-2
29. 5. 92 Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund (AAÜG-Erstattungsverordnung)................................................... 999
neu: 826-30-2-1
29. 5. 92 Neufassung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren).............................................. 1001
2129-8-9
5. 6. 92 Verordnung über die Gewährung von Prämien an Erzeuger von Rind- und Schaffleisch (Rind- und
Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung)............................................... 1011
neu: 7847-11-4-68; 7847-11-4-56
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
und zur Änderung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Vom 27. Mai 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
Das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 entfällt.
b) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
"(3) Die Kontrolle der Durchführung des Gesetzes zu Artikel 10 des Grundgesetzes bleibt den auf Grund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes vom Deutschen Bundestag bestellten Organen und Hilfsorganen vorbehalten."
,-§2
(1) Die Bundesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und über die Vorgänge von besonderer Bedeutung. Die Entwürfe der jährlichen Wirtschaftspläne der Dienste werden der Kommission zur Mitberatung überwiesen. Die Bundesregierung unterrichtet die Kommission auf deren Verlangen über den Vollzug der Wirtschaftspläne im Haushaltsjahr.
(2) Die Bundesregierung kann die Unterrichtung über einzelne Vorgänge nur verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges notwendig ist. Lehnt die Bundesregierung unter Berufung auf Satz 1 eine Unterrichtung ab, so hat der für den
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I
betroffenen Nachrichtendienst zuständige Bundesminister (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 MADG) und, soweit der Bundesnachrichtendienst betroffen ist, der Chef des Bundeskanzleramtes (§ 1 Abs.1 Satz 1 BNDG) dies der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Wunsch zu begründen."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission ihre vorherige Zustimmung erteilt."
4. § 6 wird wie folgt neu gefaßt:
"§6
Die Parlamentarische Kontrollkommission erstattet dem Deutschen Bundestag in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode einen Bericht über ihre bisherige Kontrolltätigkeit. Dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 zu beachten."
Artikel 2
Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundge-
* setz) (G 10) vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar
1992 (BGBl. I S. 372), wird wie folgt geändert:
Artikel 1 § 2 Abs. 2 wird um die folgenden Sätze 3 bis 5 ergänzt:
"Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen einen Dritten richtet. Das gilt nicht, wenn und soweit die Kommission festgestellt hat, daß konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die Post nicht von dem Abgeordneten stammt. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Mai 1992
Der Bundespräsident Weizsäcker
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern Seiters
Der Bundesminister der Verteidigung Rühe
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
und Chef des Bundeskanzleramtes
Friedrich Bohl