Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1992  Nr. 50 vom 03.11.1992  - Seite 1814 bis 1821 - Erstes Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (Erstes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 1. SED-UnBerG)

Erstes Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (Erstes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz – 1. SED-UnBerG) 1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Erstes Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (Erstes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 1. SED-UnBerG) Vom 29. Oktober 1992 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) Abschnitt 1 Rehabilitierung und Folgeansprüche §1 Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen (1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil 1. die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat; dies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden Vorschriften: a) Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33); b) Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33); c) Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33); d) Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33); e) Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetz- buches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33); f) Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBl. I Nr. 1 S. 5); g) Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder § 43 des Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221); h) nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a bis g genannten Vorschriften inhaltlich entsprechen, sowie i) Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwek-ke der Spionage, Landesverräterische Agententätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen verbündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat (§§ 96, 97, 98, 100, 108, 225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechenden Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesrepublik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat oder für eine Organisation begangen worden sein soll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder 2. die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Mißverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen. (2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Waldheim, aus dem Jahr 1950 ("Waldheimer Prozesse"). (3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvorschriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufgehoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung gewesen sind. (4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entscheidung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992 1815 (5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. (6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nicht, soweit dargelegt wird, daß der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte. §2 Rechtsstaatswidrige Einweisung in eine psychiatrische Anstalt Für die durch ein Gericht oder eine sonstige behördliche Stelle angeordnete Einweisung in eine psychiatrische Anstalt gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß, wenn die Einweisung zum Zwecke politischer Verfolgung oder zu anderen sachfremden Zwecken erfolgte. §3 Folgeansprüche (1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine Vermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die Rückübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz und dem Investitionsgesetz. §4 Beendigung der Vollstreckung (1) Die Vollstreckung einer strafgerichtlichen Entscheidung endet mit der Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung, wenn die Vollstreckung noch nicht beendet ist. Durch einen Antrag nach § 1 wird die Vollstreckung einer noch nicht vollstreckten Rechtsfolge nicht gehemmt. Das Gericht kann einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. (2) Soweit die Entscheidung nicht aufgehoben wird, hat das Gericht die Vollstreckung für erledigt zu erklären, wenn ihre Fortsetzung unter Berücksichtigung der bereits vollstreckten Rechtsfolgen unverhältnismäßig wäre. §5 Bundeszentralregister (1) Die rechtskräftige Entscheidung und die durch Beschwerde angefochtene stattgebende Entscheidung des Gerichts sind dem Bundeszentralregister mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn der Betroffene verstorben ist. (2) In das Bundeszentralregister ist die durch Beschwerde angefochtene stattgebende Entscheidung einzutragen, wenn die dem Rehabilitierungsverfahren zugrundeliegende Entscheidung in das Bundeszentralregister eingetragen ist. Verurteilungen, bei denen die stattgebende Entscheidung vermerkt ist, werden nicht in das Führungszeugnis aufgenommen; wird in der Entscheidung dem Rehabilitierungsantrag nur teilweise stattgegeben, ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen. Ist das Rehabilitierungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, wird die Eintragung nach Satz 1 aus dem Bundeszentralregister entfernt. (3) Eintragungen im Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik, die auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhen, die nach diesem Gesetz aufgehoben wird, werden nicht in das Bundeszentralregister übernommen. Ist die aufgehobene Entscheidung nicht im Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik oder im Bundeszentralregister eingetragen, erfolgt keine Eintragung in das Bundeszentralregister. Eine Eintragung im Bundeszentralregister, die auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, die nach diesem Gesetz aufgehoben ist, wird entfernt. (4) Die Zurückweisung eines Antrags nach § 1 ist im Bundeszentralregister zu vermerken, falls die angegriffene gerichtliche Entscheidung im Bundeszentralregister eingetragen ist. Ist die angegriffene Entscheidung im Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik eingetragen, wird die Eintragung in das Bundeszentralregister übernommen und die Zurückweisung des Antrags vermerkt; §64a Abs. 3 des Bundeszentralregistergesetzes bleibt unberührt. (5) Für die Fristberechnung gelten § 36 Nr. 3, § 64 a Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend. §6 Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Betroffenen (1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark. Bereits erfolgte Erstattungen sind anzurechnen. (2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1 kann geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. (3) § 25 Abs. 1 gilt entsprechend. Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren §7 Antrag (1) Der Antrag nach § 1 kann bis zum 31. Dezember 1994 1. von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter, 2. nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen Geschwistern oder von Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des von der rechtsstaatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder 3. von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der unmittelbar in seinen Rechten Betroffene widersprochen hat, gestellt werden. 1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I (2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag ist zu begründen. (3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. (4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrensbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. Andere Personen können mit Zustimmung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden. Für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. (5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können die nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. §8 Zuständiges Gericht (1) Für die Entscheidung nach § 1 ist das Bezirksgericht oder das an dessen Sitz errichtete Landgericht zuständig, in dessen Bezirk nach Maßgabe der Bezirksgerichtsgrenzen vom 3. Oktober 1990 das erstinstanzliche Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist. Soweit in erster Instanz das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik entschieden hat, ist das Landgericht Berlin zuständig. (2) Hat sich der Gerichtsbezirk nach Erlaß der angegriffenen Entscheidung geändert, bleibt das Gericht örtlich zuständig, das zum Zeitpunkt des Ergehens der angegriffenen Entscheidung nach Absatz 1 zuständig gewesen wäre. §9 Besetzung der Rehabilitierungssenate oder Rehabilitierungskammern (1) Das Bezirksgericht entscheidet durch Rehabilitierungssenate, das Landgericht durch Rehabilitierungskammern, die jeweils mit drei Berufsrichtern besetzt sind. (2) Wer vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als Berufsrichter oder Staatsanwalt tätig war, ist von der Mitwirkung an Rehabilitierungsentscheidungen kraft Gesetzes ausgeschlossen, solange er nicht auf Grund des Deutschen Richtergesetzes und der dazu ergangenen Maßgaben des Einigungsvertrages in ein Richterverhältnis berufen worden ist. An einer Rehabilitierungsentscheidung darf nicht mehr als ein Richter mitwirken, der vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als Berufsrichter oder Staatsanwalt tätig war. §10 Ermittlung des Sachverhalts (1) Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei bestimmt es Art und Umfang der Ermittlungen, insbesondere etwaiger Beweiserhebungen, nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, für die Entscheidung benötigte Unterlagen und andere Beweis- mittel vorzulegen oder zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 294 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (3) Dem Antragsteller sind auf sein Verlangen Abschriften der angegriffenen Entscheidung und der Anklageschrift zu erteilen, soweit diese zugänglich sind. (4) Das Gericht kann die Durchführung einzelner Ermittlungen der Staatsanwaltschaft übertragen. § 11 Gerichtliches Verfahren (1) Ein Antrag soll bevorzugt bearbeitet werden, wenn dies unter den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit oder des Lebensalters des Antragstellers geboten erscheint. (2) Vor der Entscheidung gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Hat die Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, ist der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Antragsberechtigte zu hören. (3) Das Gericht entscheidet in der Regel ohne mündliche Erörterung. Es kann eine mündliche Erörterung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder aus anderen Gründen für erforderlich hält. (4) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen. Leistet der Antragsteller dieser Anordnung keine Folge, kann das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnen. Der Antragsteller kann binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. (5) Ist zu erwarten, daß die Entscheidung über den Antrag unmittelbare Wirkung auf die Rechte eines Dritten haben wird, so ist auch dieser an dem Verfahren zu beteiligen. Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gelten insoweit entsprechend. §12 Rehabilitierungsentscheidung (1) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht die Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1 der Strafprozeßordnung vorliegen. (2) In den Beschluß sind die Namen der Richter, der Verfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten aufzunehmen. Der Beschluß enthält weiterhin 1. die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung, 2. die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und welcher Rechtsfolge die angegriffene Entscheidung aufgehoben wird, 3. die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, 4. den Betrag einer nach § 6 zu erstattenden Geldstrafe sowie die Feststellung, ob sonst ein Anspruch nach § 6 dem Grunde nach besteht. (3) Der Beschluß ist zu begründen, soweit er mit der Beschwerde anfechtbar ist. Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992 1817 (4) Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. §13 Beschwerde (1) Gegen den Beschluß kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden. (2) Der Beschluß unterliegt nicht der Beschwerde, soweit 1. einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widersprochen hat, 2. das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, a) entschieden hat, daß die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Mißverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen, oder b) einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verworfen hat. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe führen würde. (3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt entsprechend. (4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzulegen. §14 Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen (1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. (2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten. (3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar. (4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozeßordnung entsprechend. §15 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung entsprechend. Abschnitt 3 Soziale Ausgleichsleistungen §16 Soziale Ausgleichsleistungen (1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind. (2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat. (3) Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden auf Antrag als Kapitalentschädigung und Unterstützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 sowie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 gewährt. (4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. §17 Kapitalentschädigung (1) Die Kapitalentschädigung beträgt 300 Deutsche Mark für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Berechtigte, die bis zum 9. November 1989 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, erhalten für jeden angefangenen Kalendermonat eine zusätzliche Kapitalentschädigung von 250 Deutsche Mark. (2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund desselben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetzlichen Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen. (3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar und vererblich. §18 Unterstützungsleistungen (1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unterstützungsleistungen. Für die Gewährung der Leistungen nach Satz 1 ist die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zuständig. (2) Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Unterstützungsleistungen gewährt werden. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des für dieses Gesetz federführenden Bundesministers im Einvernehmen mit den Bundesministern des 1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Innern und der Finanzen. Die §§ 22 und 23 des Häftlingshilfegesetzes gelten entsprechend. (3) Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seinen Ehegatten, seine Kinder und seine Eltern Absatz 1 entsprechend, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht unerheblich unmittelbar mitbetroffen waren. §19 Härteregelung Ergibt sich eine besondere Härte daraus, daß keine oder wegen der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 keine zusätzliche Kapitalentschädigung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen. §20 Kostenregelung Der Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen. §21 Beschädigtenversorgung (1) Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhält. (2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden ist. (3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser Vorschrift oder § 22 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1. (4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich. (5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten. §22 Hinterbliebenenversorgung (1) Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhalten. § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (2) Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Entscheidung nach § 1 am Betroffenen vollstreckt worden, gilt Absatz 1 entsprechend. §23 Zusammentreffen von Ansprüchen (1) Treffen Ansprüche aus § 21 dieses Gesetzes mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, wird die Versorgung unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nach diesem Gesetz gewährt. (2) Treffen Leistungen nach § 21 oder § 22 dieses Gesetzes mit Leistungen zusammen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gewährt werden, findet § 55 des Bundesversorgungsgesetzes Anwendung. (3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben oder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen; § 51 Abs. 2 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. §24 Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes Die Bestimmungen über die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gelten mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) aufgeführten Maßgaben. §25 Zuständigkeiten (1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17 und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992 1819 Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17 und 19 entscheidet das nach §8 zuständige Gericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung nach Satz 1 zu stellen. (2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach §10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben 1. für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn diese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden ist, oder 2. weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden. Für die Gewährung der Leistungen an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10 Abs. 2 des Häftlings-hilfegesetzes sowie in der Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,920) bestimmten Stellen zuständig. Über Streitigkeiten bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das Verwaltungsgericht. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung, auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen. (4) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften. (5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Abschnitt 4 Überleitungs- und Schlußvorschriften §26 Übergangsvorschrift (1) Anhängige Rehabilitierungs- und Kassationsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen. (2) War ein Gericht in einem Verfahren, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist, örtlich zuständig, bleibt diese Zuständigkeit auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen. (3) Ist ein Rehabilitierungsverfahren bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen, gelten für die Folgeansprüche die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Ist ein Kassationsverfahren nach den vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften abgeschlossen, treten an die Stelle von Entschädigungsansprüchen die Folgeansprüche nach den Vorschriften dieses Gesetzes. §27 Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften 1. Artikel 18 Abs. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 889) wird nicht mehr angewendet. 2. Das Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1459), das nach Artikel 3 Nr. 6 der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1240) mit Maßgaben fortgalt, wird aufgehoben. 3. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe I des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 924) aufgeführte Maßgabe wird insoweit nicht mehr angewendet, als sie in Absatz 2 Nr. 8 die Kassation betrifft. 4. An die Stelle der Sätze 4 und 5 der in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 933) enthaltenen Maßgabe treten folgende Sätze: "Der Antrag ist unzulässig, wenn ein Kassationsverfahren oder ein Rehabilitierungsverfahren durchgeführt worden ist oder ein Rehabilitierungsverfahren noch durchgeführt werden kann. Über den Antrag entscheidet das Gericht, das nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) für die Rehabilitierung zuständig wäre." 5. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 14 Buchstaben h und k des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 und Artikel 4 Nr. 1 und 2 der Vereinbarung vom 18. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 934, 1243) aufgeführten Maßgaben werden nicht mehr angewendet. 6. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 19 Buchstabe c des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 935) aufgeführte Maßgabe wird nicht mehr angewendet. 7. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 937) aufgeführte Maßgabe wird nicht mehr angewendet. 8. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in der Fassung des Artikels 4 Nr. 3 Buchstabe a der Vereinbarung vom 18. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 937, 1243) aufgeführte Maßgabe wird nicht mehr angewendet. 1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Artikel 2 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes § 64 b des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§ 64 b (1) Die nach § 64a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik sind nach dem 31. Dezember 1995 zu vernichten. Diese dürfen bis dahin außer für die Registerführung vor allem für die Prüfung der Übernahme und der Schlüssigkeit verwendet werden. Diese Informationen dürfen außerdem den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen für Zwecke der Rehabilitierung übermittelt werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. (2) Auf Anforderung darf den zuständigen Stellen mitgeteilt werden, welche Eintragungen gemäß § 64a Abs. 3 nicht in das Bundeszentralregister übernommen worden sind, soweit dies bei Richtern und Staatsanwälten wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik für dienstrechtliche Maßnahmen oder zur Rehabilitierung Betroffener erforderlich ist. Die Mitteilung kann alle Eintragungen, die die anfordernde Stelle für ihre Entscheidung nach Satz 1 benötigt, oder nur solche Eintragungen umfassen, die bestimmte, von der anfordernden Stelle vorgegebene Eintragungsmerkmale erfüllen." Artikel 3 Änderung des Häftlingshilfegesetzes Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 512), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 Abs. 1 und dem § 5 wird jeweils folgender Satz angefügt: "§ 64 e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung." 2. § 9a Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Leistungen nach den §§ 16 bis 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind auf die nach diesem Gesetz zu gewährenden Eingliederungshilfen anzurechnen." 3. In § 20 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach den Worten "im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen" die Worte eingefügt: "und dem Bundesminister der Justiz". 4. Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Satz 1 gilt entsprechend für die genauere Regelung der Voraussetzungen und Bedingungen der Gewährung von Unterstützungsleistungen nach § 18 Abs. 1 und 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes." 5. In § 25 a Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "1992" durch die Angabe "1994" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes In § 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist, wird Nummer 23 wie folgt gefaßt: "23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 512) und die Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz;". Artikel 5 Änderung des Wohngeldgesetzes § 14 Abs. 1 Nr. 23 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1991 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1380) geändert worden ist, mit den Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1992 (BGBl. I S. 545), wird wie folgt gefaßt: "23. einmalige Leistungen auf Grund des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, des Häftlingshilfegesetzes und des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes;". Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen In § 16a des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302) geändert worden ist, werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt: "Die Voraussetzungen der Entschädigung für diese Folgen richten sich nach den bis zu diesem Zeitpunkt in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften über die Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug (§§ 369ff. der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik), soweit nicht eine Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt oder ein Kassationsverfahren nach den vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes geltenden Vorschriften abgeschlossen ist. Für Art und Höhe der Entschädigung gelten die Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes entsprechend." Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992 1821 Artikel 7 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des 6. Abschnitts erhält folgende Fassung: "Gebühren in Strafsachen und in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz". 2. Nach § 96 a werden folgende §§ 96 b und 96c eingefügt: "§ 96 b Rehabilitierungsverfahren (1) Im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes erhält der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug die Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 2; im übrigen gilt § 83 sinngemäß. Findet eine mündliche Erörterung nicht statt, so gilt § 84 sinngemäß. (2) Im Beschwerdeverfahren (§ 13 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes) erhält der Rechtsanwalt die Gebühr des § 85 Abs. 1 Nr. 1; im übrigen gilt § 85 sinngemäß. §96c Verfahren über soziale Ausgleichsleistungen Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung (§ 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes) erhält der Rechtsanwalt anstelle der in § 31 bestimmten Gebühren das Eineinhalbfache der vollen Gebühr (§11)." 3. In § 97 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe "§§ 23, 89" die Angabe ", 96c" eingefügt. Artikel 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 29. Oktober 1992 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister des Innern Rudolf Seiters Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm