Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 83 vom 29.11.1994  - Seite 3474 bis 3474 - Gesetz zur Auflösung der Urkundenstellen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (UrkStAuflG)

Gesetz zur Auflösung der Urkundenstellen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (UrkStAuflG) 3474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Gesetz zur Auflösung der Urkundenstellen in den Landern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (UrkStAuflG) Vom 23. November 1994 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §1 Auflösung der Urkundenstellen (1) Die Landesregierungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Urkundenstellen bei den Kreisen (Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 914) aufzulösen und das Verfahren der Auflösung zu regeln. (2) Machen die Länder von der Ermächtigung nach Absatz 1 bis zum 1. Januar 2000 keinen Gebrauch, so sind die Urkundenstellen zu diesem Zeitpunkt aufgelöst. §2 Übergang der Aufgaben (1) Mit der Auflösung der Urkundenstellen gehen ihre Aufgaben auf die Standesbeamten der Standesämter über. Die bei den Urkundenstellen geführten Personenstandsbücher und standesamtlichen Unterlagen sind an die Standesbeamten der Standesämter abzugeben. Die Sammelakten verbleiben bei den Kreisen. (2) Die Landesregierungen der in § 1 Abs. 1 genannten Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 Satz 3 die Zuständigkeit für die Führung der Sammelakten dem Standesbeamten, der das entsprechende Personenstandsbuch führt, oder der für diesen Standesbeamten zuständigen Verwaltungsbehörde zu übertragen. §3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 23. November 1994 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Kanther