Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Zweites SGB VI-Änderungsgesetz – 2. SGB VI-ÄndG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 659
Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Zweites SGB Vl-Änderungsgesetz - 2. SGB VI-ÄndG)
Vom 2. Mai 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
ArtikeM
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 302b die Worte "Hinzuverdienst bei" gestrichen.
2. Dem § 43 Abs. 2 wird angefügt:
"Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen."
3. § 44 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Erwerbsunfähig ist nicht, wer
1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder
2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen."
4. In § 45 Abs. 2 wird nach Satz 1 eingefügt:
"Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen."
5. § 255a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Ver-
änderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Hierbei sind jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend."
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(3) Für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 1. Juli 1996 wird der am 31. Dezember 1995 maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde gelegt."
6. § 255b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "zur Aufrechterhaltung des in § 255a Abs. 2 bestimmten Verhältnisses zwischen einer verfügbaren Standardrente und dem durchschnittlichen Nettoentgelt im Beitrittsgebiet erforderlichen" werden durch die Worte "zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden" ersetzt und die Worte "und den Termin für seine Veränderung" werden gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Bestimmung soll bis zum 31. März des jeweiligen Jahres erfolgen."
7. § 302b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "Hinzuverdienst bei" gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird angefügt:
"(3) Für Versicherte, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Juni 1996 begonnen hat, gelten § 43 Abs. 2 Satz 4, § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 45 Abs. 2 Satz 2 nicht."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. Mai 1996
Der Bundespräsident Roman Herzog
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm