Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1997  Nr. 58 vom 19.08.1997  - Seite 2051 bis 2063 - Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2051 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*) Vom 12. August 1997 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe a und b, Nr. 7 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089, 2092), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden, des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1177), in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2 geändert gemäß Artikel 22 Nr. 1 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089, 2092), verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium des Innern, *) Artikel 1 Nr. 11 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/23/EG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABI. EG Nr. L 129 S. 95). Artikel 1 Nr. 12 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 74/61/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995 (ABI. EG Nr. L 286 S. 1). Artikel 1 Nr. 12 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L188 S. 32). Artikel 1 Nr. 13 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABI. EG Nr. L121 S. 1). Artikel 1 Nr. 22 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 (ABI. EG Nr. L 266 S. 1). Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe m dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABI. EG Nr. L40S. 1). Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe p dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L92 S. 23). Artikel 2 dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABI. EG Nr. L18 S. 7). des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a, Nr. 7 und Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089, 2092), verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), hinsichtlich des § 38 Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 1997 (BGBl. I S. 2006), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Hinweise auf die §§ 38a und 38b werden wie folgt gefaßt: "§ 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen § 38b Fahrzeug-Alarmsysteme". b) Der Hinweis auf § 55a wird wie folgt gefaßt: "§ 55a Elektromagnetische Verträglichkeit". c) Nach dem Hinweis auf Anlage XXVII wird folgender Hinweis angefügt: "Anlage XXVIII Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag". 2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Hilfsmotor" die Wörter " - auch ohne Tretkurbeln -" eingefügt und die Angabe "und die Drehzahl des Motors dabei nicht mehr als 4800 min1" gestrichen. 2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 3. § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 4a wird wie folgt gefaßt: "4. Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen), 4a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3),". 4. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter "Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt nicht," werden durch die Angabe "Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht," ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. für diese Teile a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder". cc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. für diese Teile a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt, b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein-oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." dd) Nach Nummer 4 wird folgender Satz angefügt: "Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen 1. des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und 2. des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Fahrzeugschein, das Anhängerverzeichnis nach § 24 Satz 3 oder der Nachweis nach § 18 Abs. 5 einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflichten nach § 27 Abs. 1 bleiben unberührt." 5. In § 22 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter "dem Abdruck oder der Ablichtung der Betriebserlaubnis oder dem Auszug davon oder" gestrichen. 6. § 22a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "verwendet wird" der Hinweis "(§ 35c)" eingefügt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: "1a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1 a);". b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Bundesminister für Verkehr" durch die Wörter "das Bundesministerium für Verkehr" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2053 c) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe "zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1) oder einer Einzelrichtlinie erfüllt (EWG-Typgenehmigung)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 (ABI. EG Nr. L 18 S. 7) oder einer Einzelrichtlinie erfüllt (EG-Typgenehmigung)" ersetzt. 7. § 27 Abs. 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: "(1) Die Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein oder in den Anhängerverzeichnissen nach § 24 Satz 3 oder im Nachweis nach § 18 Abs. 5 müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Änderungen sind der zuständigen Zulassungsbehörde erst bei deren nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren unter Einreichung des Fahrzeugbriefs und Fahrzeugscheins oder der Anhängerverzeichnisse nach § 24 Satz 3 oder des Nachweises nach § 18 Abs. 5 sowie der Unterlagen nach § 19 Abs. 3 oder 4 zu melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen gemeldet worden sind. Kommt der nach Satz 3 Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtungen den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 müssen nachfolgende Änderungen durch den nach Absatz 1 Satz 3 Verantwortlichen unverzüglich gemeldet werden: 1. Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter - jedoch braucht bei Änderungen der Anschrift der Fahrzeugbrief nicht eingereicht zu werden -, 2. Änderung der Fahrzeugart, 3. Änderung von Hubraum oder Leistung, 4. Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, 5. Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen, 6. Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-/Sattel-/Aufliege- oder Anhängelast, 7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern, 8. Änderung der Sitz-/Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen, 9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken, 10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung (§ 70) erfordern, 11. wenn aus anderen Gründen die Notwendigkeit einer unverzüglichen Änderung der Fahrzeugpapiere auf den Unterlagen gemäß § 19 Abs. 3 oder 4 vermerkt ist." 8. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Nr. 4 wird die Angabe "18,35 m" durch die Angabe "18,75 m" und in Absatz 4 Nr. 4 Buchstabe b die Angabe "16,00 m" durch die Angabe "16,40 m" ersetzt. b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 4 mit Ausnahme der Sätze 2 und 3." c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt: "Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden." 9. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden die Wörter " - ausgenommen Sattelanhänger -" durch die Wörter "- ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) -" ersetzt. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "(Zentralachsanhängern)" durch die Wörter "(einschließlich Zentralachsanhängern)" ersetzt. bb) In Satz 2 wird in der Klammer nach der Gewichtsangabe "36,001" die Angabe "Absatz 6 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Angabe "Absatz 6 Nr. 2" ersetzt. 10. § 35a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder Stand" gestrichen. b) Folgender Absatz 10 wird angefügt: "(10) Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten. Er muß dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, daß er für eine Person, die eine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm. Auf jeden Fall sollte ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags zu sehen sein, falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist." 11. § 36 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1a) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen." b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe "2,8 t" wird jeweils durch die Angabe "3,51" ersetzt. 2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 bb) Am Ende wird folgender Satz angefügt: "Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor." 12. Die §§ 38a und 38b werden wie folgt gefaßt: "§ 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen (1) Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t - ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Dreirad-Kraftfahrzeuge - müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung, Personenkraftwagen zusätzlich mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet sein. Die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung und die Wegfahrsperre müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. (2) Krafträder und Dreirad-Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, ausgenommen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 18 Abs. 2 Nr. 4), müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. (3) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung und Wegfahrsperren an Kraftfahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen. §38b Fahrzeug-Alarmsysteme In Personenkraftwagen sowie in Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,00 t eingebaute Fahrzeug-Alarmsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Fahrzeug-Alarmsysteme in anderen Kraftfahrzeugen müssen sinngemäß den vorstehenden Vorschriften entsprechen." 13. § 41 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a) Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht für Bremsanlagen von Kraftfahrzeugen, bei denen die Bremswirkung ganz oder teilweise durch die Druckdifferenz im hydrostatischen Kreislauf (hydrostatische Bremswirkung) erzeugt wird." b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: "(4a) Bei Ausfall eines Teils der Bremsanlage nach Absatz 1 a muß es möglich sein, mit dem verbleibenden funktionsfähigen Teil der Bremsanlage nach Absatz 1 a oder mit der anderen Bremsanlage des Kraftfahrzeuges nach Absatz 1 Satz 1 mindestens 50 vom Hundert der in Absatz 4 vorgeschriebenen Bremswirkung zu erreichen, ohne daß das Kraftfahrzeug seine Spur verläßt." c) In Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter "der anderen Bremse" durch die Wörter "einer der beiden Bremsanlagen" ersetzt. d) Absatz 14 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "-ausgenommen Sattelanhänger-" durch die Wörter "- ausgenommen Sattel- und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) -" ersetzt. bb) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: ,,c) Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg." e) In Absatz 18 wird die Angabe "Absätzen 1 bis 13" durch die Angabe "Absätzen 1 bis 11, Absatz 12 Satz 1, 2, 3 und 5, Absatz 13" ersetzt und die Worte "im Verfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis" gestrichen. f) Nach Absatz 18 wird folgender Absatz 19 angefügt: "(19) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, Absatz 12 Satz 1, 2, 3 und 5, Absatz 13 und den Absätzen 17 und 18 müssen zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen." "(2) Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) müssen eine der Höhe nach einstellbare Stützeinrichtung haben, wenn die Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg beträgt. Dies gilt jedoch nicht für Starrdeichselanhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einem zum Anheben der Deichsel geeigneten Kraftheber. Stützeinrichtungen müssen unverlierbar untergebracht sein. (3) Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,51 darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 vom Hundert des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers betragen; sie braucht jedoch nicht mehr als 25 kg zu betragen. Die technisch zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs ist vom Hersteller festzulegen; sie darf - ausgenommen bei Krafträdern - nicht geringer als 25 kg sein. Bei Starr- 14. § 41a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. IS. 836)" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen müssen in sinngemäßer Anwendung der Druckbehälterverordnung geprüft und gekennzeichnet sein, soweit sie nicht den Vorschriften der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213,1215), unterliegen." 15. § 44 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2055 deichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 vom Hundert des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers betragen, sie braucht jedoch nicht mehr als 500 kg zu betragen. Die maximal zulässige Stützlast darf bei diesen Anhängern - ausgenommen bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern), die für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind (§ 58) und land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten - höchstens 15 vom Hundert des tatsächlichen Gesamtgewichts des Starrdeichselanhängers (einschließlich Zentralachsanhängers), aber nicht mehr als 2,00 t betragen. Bei allen Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) darf weder die für die Anhängekupplung oder die Zugeinrichtung noch die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebene Stützlast überschritten werden." 16. § 47a Abs. 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Abschnitt 2.3 der Anlage VIII ist entsprechend anzuwenden." 17. § 49a Abs. 9 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern "hintere Fahrtrichtungsanzeiger" werden ein Komma und die Wörter "hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer" eingefügt. b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: "5. Förderbändern und Lastenaufzügen,". c) Der Punkt in Nummer 11 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt: "12. Nachläufern zum Transport von Langmaterial." 18. In § 51a wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt: "(7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen sind Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes retroreflektierendes Material, das mindestens dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994, entsprechen muß, seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauchoder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. Kurze Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. Die Einrichtungen sind so tief anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und der Ladung zuläßt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den Längsseiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte anzubringen." 19. § 52 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraft- fahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht)." b) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe "einen weißroten Anstrich oder durch weiß-rot-weiße Warnfahnen" durch die Angabe "rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen," ersetzt. 20. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten." b) Absatz 10 wird wie folgt gefaßt: "(10) Die Kennzeichnung von 1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt, und ihren Anhängern mit einer dreieckigen Tafel mit abgeflachten Ecken, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entspricht, und 2. schweren und langen Kraftfahrzeugen und Anhängern mit rechteckigen Tafeln, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen, ist zulässig." 21. In § 53a Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird die Angabe "2,8 t" jeweils durch die Angabe "3,51" ersetzt. 22. § 55a wird wie folgt gefaßt: "§ 55a Elektromagnetische Verträglichkeit Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h - ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Muldenkipper, Flurförderzeuge, Elektrokarren und Autoschütter- sowie ihre Anhänger müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrgestells und ihrer elektrischen Ausrüstung den genannten Fahrzeugen gleichzusetzen sind, sowie für Bauteile und selbständige technische Einheiten, die zum Einbau in den genannten Fahrzeugen bestimmt sind." 23. § 57c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter "Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen" werden durch die Wörter "Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen" ersetzt. 2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 bb) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen auf eine Höchstgeschwindigkeit - einschließlich aller Toleranzen -von 90 km/h (v^, + Toleranzen < 90 km/h)". b) In Absatz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "oder die überführt werden (z.B. vom Aufbauhersteller zum Betrieb oder für Wartungsund Reparaturarbeiten)" eingefügt. 24. § 69a Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 werden die Angabe "oder Abs. 9" durch die Angabe "des Abs. 9" ersetzt und am Ende die Angabe "oder des Abs. 10 Satz 1, 2 oder 4 über die Anbringung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, oder über den Warnhinweis vor der Verwendung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag" angefügt. b) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt: "10a. des § 38b über Fahrzeug-Alarmsysteme;". c) In Nummer 18c wird die Angabe "Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe "Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 oder 3" ersetzt. d) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt: "23. des § 55a über die Elektromagnetische Verträglichkeit;". 25. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIX wird wie folgt gefaßt: "§ 19 Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIX (Teilegutachten) Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfberichte) über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile sind den Teilegutachten nach Abschnitt 1 der Anlage XIX gleichgestellt. Dies gilt jedoch nur, wenn 1. die Prüfberichte nach dem 1. Januar 1994 erstellt und durch den nach § 12 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026, 1047), bestellten Leiter der Technischen Prüfstelle gegengezeichnet sind, 2. die Prüfberichte bis zum 31. Dezember 1996 erstellt und nach diesem Datum weder ergänzt noch geändert werden oder worden sind, 3. der Hersteller dieser Teile spätestens ab 1. Oktober 1997 für die von diesem Tage an gefertigten Teile ein zertifiziertes oder verifiziertes Qualitätssicherungssystem nach Abschnitt 2 der Anlage XIX unterhält und dies auf dem Abdruck oder der Ablichtung des Prüfberichtes mit Originalstempel und -unterschritt bestätigt hat und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau dieser Teile bis zum 31. Dezember 2001 auf dem Nachweis nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 entsprechend § 22 Satz 5 bestätigt wird und 4. der im Prüfbericht angegebene Verwendungsbereich sowie aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen eingehalten sind. Prüfberichte, die vor dem 1. Januar 1994 erstellt worden sind, dürfen nur noch verwendet werden, wenn der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau der Teile bis zum 31. Dezember 1998 auf dem Nachweis nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 entsprechend § 22 Satz 5 bestätigt wird. Abschnitt 2 der Anlage XIX ist spätestens ab 1. Oktober 1997 anzuwenden." b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 4 Satz 1 (Mitführen eines Abdrucks der besonderen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung) werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt: "§ 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (Mitführen eines Nachweises über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen) ist spätestens ab 1. Oktober 1997 anzuwenden. In den Fällen des § 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ausgestellte Abdrucke oder Ablichtungen der Erlaubnis, der Genehmigung oder des Teilegutachtens, auf denen der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau bis zum 30. September 1997 bestätigt worden ist, bleiben weiterhin gültig. § 22 Abs. 1 Satz 5 (Bestätigung über den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau) ist spätestens ab 1. Oktober 1997 anzuwenden. In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 5 vor diesem Datum ausgestellte Bestätigungen über den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau auf dem Abdruck oder der Ablichtung der Betriebserlaubnis oder dem Auszug davon bleiben weiterhin gültig." c) Nach der Übergangsvorschrift zu § 22a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: "§ 22a Abs. 1 Nr. 1 a (Luftreifen) ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf Luftreifen anzuwenden, die von diesem Tage an hergestellt oder erneuert werden." d) In der Übergangsvorschrift zu § 32 Abs. 1 Nr. 2 (Breite von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten) werden die Wörter ", für die anderen Fahrzeuge nach näherer Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr" gestrichen. e) Die Übergangsvorschrift zu § 32 Abs. 8 (Toleranzen) wird wie folgt gefaßt: "§ 32 Abs. 8 (Toleranzen) ist auf Fahrzeuge nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und auf Fahrzeugkombinationen nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 3 spätestens ab 1. Januar 1999 anzuwenden. Für andere Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die vor dem 1. September 1997 in den Verkehr gekommen sind, gilt § 32 Abs. 8 einschließlich der Übergangsbestimmung in § 72 Abs. 2 in Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2057 der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung." f) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35 (Motorleistung) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: "§ 35a Abs. 1 (Führersitz) ist spätestens ab 1. Oktober 1997 anzuwenden. Kraftfahrzeuge mit einem Stand für den Fahrzeugführer dürfen weiter verwendet werden." g) Nach der Übergangsvorschrift zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 (Maße und Bauart der Reifen) werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt: "§ 36 Abs. 1a (Luftreifen nach internationalen Vorschriften) ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf Luftreifen anzuwenden, die von diesem Tage an hergestellt werden. § 36 Abs. 2a (Bauart der Reifen an Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,81 und nicht mehr als 3,51) ist spätestens anzuwenden: 1. auf Fahrzeuge, die vom 1. September 1997 an erstmals in den Verkehr kommen, 2. auf Fahrzeuge, die vor dem 1. September 1997 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ab dem Termin der nach dem 31. Dezember 1997 durchzuführenden nächsten Hauptuntersuchung." h) Die Übergangsvorschrift zu § 37 Abs. 2 Satz 4 (Teilung der Kettenglieder) wird gestrichen. i) Nach der Übergangsvorschrift zu § 36a Abs. 3 (zwei Einrichtungen als Sicherung gegen Verlieren) werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt: "§ 38a Abs. 1 (Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung und Wegfahrsperre) ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 38a in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar. § 38a Abs. 2 (Sicherung von Krafträdern gegen unbefugte Benutzung) ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Krafträder anzuwenden. Auf Krafträder, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 38a in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar. § 38a Abs. 3 (Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung und Wegfahrsperren an Kraftfahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind) ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. § 38b (Fahrzeug-Alarmsysteme) ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeug-Alarmsysteme in Kraftfahrzeugen anzuwenden. Auf Fahrzeug-Alarmsysteme, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 38b in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar." j) Die Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 14 Satz 1 und 2 (Ausrüstung mit Unterlegkeilen) wird wie folgt gefaßt: "§ 41 Abs. 14 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c (Ausrüstung von Starrdeichselanhängem mit zwei Unterlegkeilen) ist spätestens anzuwenden: 1. vom 1. März 1998 an auf Starrdeichselanhänger, die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen, 2. bei Starrdeichselanhängern, die vor dem 1. März 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ab dem Termin der nach dem 31. Dezember 1997 nächsten durchzuführenden Hauptuntersuchung." k) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 18 in Verbindung mit der hierzu im Anhang Buchstabe f anzuwendenden Bestimmung (Richtlinie 91/422/EWG) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: "§ 41 Abs. 19 (EG-Bremsanlage für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) ist spätestens vom 1. Oktober 1998 an auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 41 in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar." I) Die Übergangsvorschrift zu § 44 Abs. 3 letzter Satz (Angabe der Stützlasten) wird wie folgt gefaßt: "§ 44 Abs. 3 (Stützlast) ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 44 Abs. 3 in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar. Schilder, wie sie bis zum 21. Juni 1975 vorgeschrieben waren, sind an Anhängern, die in der Zeit vom 1. April 1974 bis zum Ablauf des 21. Juni 1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind, weiterhin zulässig, auch wenn die Stützlast einen nach § 44 Abs. 3 zulässigen Wert von weniger als 25 kg erreicht." m) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 3 (schadstoffarme Fahrzeuge) wird folgender Satz angefügt: "Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm nach § 47 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ist für Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Anhangs I 2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 Nr. 8.2 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABI. EG Nr. L 242 S. 1) oder 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21) in Anspruch nehmen, ab 1. Januar 1995 nicht mehr möglich." n) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 5 (schadstoffarme Fahrzeuge) wird folgender Satz angefügt: "Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm ist ab 1. September 1997 nicht mehr zulässig." o) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 6 (Abgasemissionen von Nutzfahrzeugen mit Dieselmotoren) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b werden folgende Sätze angefügt: "Bis zum 30. September 1997 gilt der in Zeile B der Tabelle unter Nr. 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 295 S. 1) genannte Grenzwert für Partikelemissionen von Motoren mit einem Hubraum pro Zylinder von weniger als 0,7 dm3 und einer Höchstleistungsdrehzahl von über 3 000 min1 nicht. Für diese Motoren gilt bis zu diesem Zeitpunkt der in der Fußnote zur letzten Zeile B der Tabelle unter Nr. 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/1 /EG vom 22. Januar 1996 (ABI. EG Nr. L 40 S. 1) genannte Wert." b) Am Ende von Nummer 1 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. c) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: "1a. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion in Abschnitt 8 des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG werden mit Inkrafttreten dieser Richtlinie am 8. März 1996 wirksam. Bis zum 30. September 1998 gilt für die Übereinstimmung der Produktion der in Zeile B der Tabelle unter Nr. 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG genannte Grenzwert für Partikelemissionen von Motoren mit einem Hubraum pro Zylinder von weniger als 0,7 dm3 und einer Höchstleistungsdrehzahl von über 3 000 min*1 nicht. Für diese Motoren gilt bis zu diesem Zeitpunkt der in der Fußnote unter Nr. 8.1.1.1.1 des Anhangs der Richtlinie 96/1 /EG zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG genannte Wert." p) In der Übergangsvorschrift zu § 49 Abs. 2 (Geräuschpegel und Schalldämpfer von Kraftfahrzeugen) wird Nummer 3 durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: "3. ab dem 1. Oktober 1996 (für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis und für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge) hinsichtlich der Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 371 S. 1) oder der Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates (über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen) an den technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 92 S. 23), 4. ab dem 1. Januar 1997 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis hinsichtlich der Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 (ABI. EG Nr. L 92 S. 23)." q) Nach der Übergangsvorschrift zu § 51a Abs. 6 (Ausrüstung von Fahrzeugen mit Seitenmarkierungsleuchten) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: "§ 51a Abs. 7 (Kennzeichnung von Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern) ist spätestens ab 1. Oktober 1998 anzuwenden." r) Nach der Übergangsvorschrift zu § 52 Abs. 3 Nr. 4 (Kennleuchten für blaues Blinklicht für Krankenkraftwagen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: "§ 52 Abs. 4 Nr. 1 (Kennzeichnung mit rot-weißen Wammarkierungen nach DIN 30 710) ist spätestens anzuwenden ab: 1. 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge, 2. dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung, die nach dem 31. Dezember 1998 durchzuführen ist, für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind." s) Die Übergangsvorschriften zu § 53a Abs. 2 (Warndreieck, Warnleuchten) und zu § 53a Abs. 5 (Warnblinkanlagen von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind) werden gestrichen. t) Die Übergangsvorschriften zu § 55a (Funkentstörung von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor) und zu § 55a (Funkentstörung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen) werden durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt: "§ 55a (Elektromagnetische Verträglichkeit) ist anzuwenden: 1. ab dem 1. Januar 1998 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis; ausgenommen sind Fahrzeugtypen, die vor dem 1. September 1997 gemäß der Richtlinie 72/306/EWG oder gegebenenfalls gemäß Erweiterungen dieser Typgenehmigung genehmigt wurden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2059 2. ab dem 1. Oktober 2002 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für andere Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor und für elektrisch angetriebene Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 30. September 2002 erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 55a in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar." u) Nach der Übergangsvorschrift zu § 57c Abs. 2 (Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: "§ 57c Abs. 2 (Ausrüstung von Zugmaschinen mit Geschwindigkeitsbegrenzern) ist spätestens anzuwenden: 1. auf Zugmaschinen, die vom 1. Oktober 1998 an erstmals in den Verkehr kommen, 2. auf Zugmaschinen, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ab dem Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung, die nach dem 30. September 1998 durchzuführen ist." v) Die Übergangsvorschrift zu § 59 Abs. 1a (Schilder nach der Richtlinie 76/114/EWG) wird wie folgt gefaßt: "§ 59 Abs. 1a (Schilder nach der Richtlinie 76/ 114/EWG) ist spätestens vom 1. Januar 1996 auf die von diesem Tage an auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Tag erstmals in den Verkehr gekommen sind, und für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis gilt § 59 Abs. 1 oder 2." w) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt "Ergänzungsbestimmungen" der Anlage V (Kennzeichen in fetter Engschrift) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: "Anlage VIII Abschnitte 2.1.7.1 und 2.1.7.2 (Untersuchungsfristen für Anhänger) tritt am 1. September 1997 in Kraft. Auf Antrag des Fahrzeughalters kann für bereits im Verkehr befindliche Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,0 t, aber nicht mehr als 3,5 t die Frist für die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung auf 24 Monate durch die zuständige Zulassungsbehörde oder die für die Durchführung der Hauptuntersuchungen verantwortlichen Personen verlängert werden." x) Nach der Übergangsvorschrift zur Anlage VIII wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: "Anlage XIX Abschnitt 1.1 Satz 2 (Angabe zum Verwendungsbereich und Hinweise für die Abnahme) und Abschnitt 2.1 Satz 2 (Hinweis auf Vorliegen eines Nachweises über das Qualitätssicherungssystem) ist spätestens ab 1. Oktober 1997 auf Teilegutachten anzuwenden, die von diesem Tag an erstellt werden und auf Teilegutachten, die vor diesem Tag erstellt worden sind, für Teile, die ab diesem Tag hergestellt werden." 28. Anlage XIX wird wie folgt geändert: a) Dem Abschnitt 1.1 wird folgender Satz angefügt: "Ein Teilegutachten muß den Verwendungsbereich der begutachteten Teile und notwendige Hinweise für die Abnahme des Anbaus durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII sowie Auflagen und Einschränkungen enthalten." b) Nach Abschnitt 1.2 wird folgender Abschnitt 1.3 eingefügt: "1.3 Die Technischen Dienste und Prüfstellen haben bei der Erstellung von Teilegutachten den im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgemachten "Beispielkatalog über Änderungen an Fahrzeugen und ihre Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen" zugrunde zu legen." c) Abschnitt 2.1 wird wie folgt gefaßt: "2.1 Die Gültigkeit und die Erstellung eines Teilegutachtens nach 1.1 setzen den Nachweis des Herstellers dieser Teile darüber voraus, daß er in bezug auf die Produktion dieser Teile in seiner Fertigung ein Qualitätssicherungssystem unterhält, das der harmonisierten Norm DIN EN ISO 9002 (Ausgabe August 1994) oder einem gleichwertigen Standard entspricht. Das Teilegutachten muß auf das Vorliegen eines entsprechenden Nachweises hinweisen. Als Hersteller im Sinne des Satzes 1 gilt die Person oder Stelle, die gegenüber dem jeweiligen Technischen Dienst für alle Belange des Teilegutachtens gemäß § 19 in Verbindung mit Anlage XIX sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist." 26. Die Anlage VIII wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 2.1.7 wird jeweils die Angabe "2 t" durch die Angabe "3,51" ersetzt. b) In Abschnitt 6.2.4 Satz 2 werden nach der Angabe "Die nach 6.1 zuständige Behörde" die Wörter "oder Stelle" eingefügt. c) In Abschnitt 6.6 Satz 1 werden die Wörter "oder die von ihr bestimmte Behörde" durch die Wörter "oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen" ersetzt. 27. In der Anlage XIV Abschnitt 3.2.1 Nr. 1 wird nach dem Wort "oder" die Angabe ", der Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 (ABI. EG Nr. L 92 S. 23) oder" eingefügt. 2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 29. Anlage XXVII erhält die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung. 30. Nach Anlage XXVII wird die aus Anhang 2 dieser Verordnung ersichtliche Anlage XXVIII angefügt. 31. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) Nach den zu § 35a Abs. 6 anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt: Zur Vorschrift des sind folgende Bestimmungen anzuwenden: "§36 Abs. 1a An- der Richtlinie 92/23/EWG des Rates hänge vom 31. März 1992 über Reifen von II und IV Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABI.EGNr. L129S.95), Ab- der Revision 1 der ECE-Regelung schnitte Nr. 30 über einheitliche Bedingungen 1,2,3 für die Genehmigung der Luftreifen und 6, für Kraftfahrzeuge und Anhänger vom An- 9. März 1995 (BGBl. 1995 II S. 228), hänge 3 bis 7 Ab- der ECE-Regelung Nr. 54 über einschnitte heitliche Bedingungen für die Geneh-1,2,3 migung der Luftreifen für Nutzfahr-und 6, zeuge und ihre Anhänger vom An- 20. Juni 1986 (BGBl. 1986IIS. 718), hänge 3 bis 8 Ab- der ECE-Regelung Nr. 75 über einschnitte heitliche Bedingungen für die Geneh-1,2,3 migung der Luftreifen für Krafträder und 6, vom 25. Februar 1992 (BGBl. 1992 II An- S. 184). hänge 3 bis 9 §38a Abs. 1 §38a Abs. 2 An- der Richtlinie 74/61/EWG des Rates hänge vom 17. Dezember 1973 zur An-IV und V gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 38 S. 22), geändert durch die Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995 (ABI.EGNr. L286S. 1), An- der Richtlinie 93/33/EWG des Rates hänge vom 14. Juni 1993 über die Siche-I und II rungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABI.EGNr. L188S.32). §38b An- der Richtlinie 74/61 /EWG des Rates hang VI vom 17. Dezember 1973 zur An-gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 38 S. 22), geändert durch die Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995 (ABI.EGNr.L286S.1)." b) Nach den zu § 41 Abs. 18, § 41 b anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt: Zur Vor- schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des "§41 Anhang der Richtlinie 93/14/EWG des Rates Abs. 19 vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraft- fahrzeuge (ABI. EG Nr. L121 S. 1)." c) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 47 Abs. 6 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe angefügt: ,,d) Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 1996 (ABI.EGNr. L40S. 1)." d) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 49 Abs. 2 Nr. 1 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe angefügt: ,,m) Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 (ABI. EG Nr. L92 S. 23)." e) Nach den zu § 50 Abs. 8, § 51 b anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt: Zur Vor- schrift des sind folgende Bestimmungen anzuwenden: "§53 ECE-Regelung Nr. 69 über einheit- Abs. 10 liche Bedingungen für die Geneh- Nr.1 migung von Tafeln zur hinteren Kenn- zeichnung von bauartbedingt lang- samfahrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger vom 6. Juli 1994 (BGBl. 1994 IIS. 1023), §53 ECE-Regelung Nr. 70 über einheit- Abs. 10 liche Bedingungen für die Geneh- Nr. 2 migung von Tafeln zur hinteren Kenn- zeichnung schwerer und langer Fahrzeuge vom 27. Juni 1994 (BGBl. 1994 IIS. 970), §55a An- der Richtlinie 72/245/EWG des Rates hänge I, vom 20. Juni 1972 zur Angleichung IV bis IX der Rechtsvorschriften der Mitglied- staaten über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzün- dung (ABI. EG Nr. L152 S. 15), ge- ändert durch die Richtlinie 95/ 54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 (ABI. EG Nr. L266S. 1)." Artikel 2 Änderung der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile In § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755) wird die Angabe "angepaßt durch Richtlinie 93/81 /EWG der Kommission vom 29. September 1993 (ABI. EG Nr. L 264 S. 49)" durch die Angabe "geändert durch Artikel 3 der Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG vom 16. Dezember 1996 (ABI. EG Nr. L18 S. 7)" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2061 Artikel 3 Änderung von Ausnahmeverordnungen zur StVZO (1) Die 45. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2445), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3127), wird aufgehoben. (2) Die 51. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 14. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1704) wird aufgehoben. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 12. August 1997 Der Bundesminister für Verkehr In Vertretung Norbert Lammert Der Bundesminister des Innern In Vertretung Schelter Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit In Vertretung Jauck 2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 Anhang 1 Anlage XXVII (§15 Abs. 1 und 2, §151) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische Prüfung praktische Prüfung Andorra Guernsey Insel Man Island Japan Jersey Liechtenstein Malta Monaco Norwegen San Marino Schweiz Slowenien Südkorea Ungarn alle nein nein alle nein nein alle nein nein alle nein nein alle nein nein alle nein nein alle nein nein alle nein nein alle nein nein alle nein nein alle nein nein alle nein nein alle nein nein 2 nein nein alle nein nein US-Bundesstaaten: - Alabama - Arizona - Colorado - Connecticut - Delaware - Illinois - Kansas - Missouri - North Carolina - Oregon - South Dakota - Utah D ja nein D nein nein C nein nein D ja nein D nein nein D nein nein C nein nein F ja nein C ja nein C ja nein 1 und 2 nein nein D nein nein Kanadische Provinzen: - Alberta - Prince Edward Island - Newfoundland - Northwest Territories - NovaScotia - Saskatchewan - New Brunswick - Yukon 5 nein nein 5 nein nein 5 nein nein 5 nein nein 5 nein nein 5 nein nein 5 nein nein G nein nein Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2063 Anhang 2 Anlage XXVIII (§ 35a Abs. 10) Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag Anmerkungen: Das Piktogramm ist rot. Sitz, Kindersitz und Umrandung des Airbags sind schwarz. Das Wort Airbag und der Airbag sind weiß. Der Durchmesser des Piktogramms beträgt mindestens 60 mm.