Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 42 vom 06.07.1998  - Seite 1697 bis 1776 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Tag 1. 7. 98 1697 G 5702 Nr. 42 Seite Ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Inhalt Gesetz zur Neueinteilung der Wahlkreise für die Wahl zum Deutschen Bundestag (Wahlkreisneueinteilungsgesetz ­ WKNeuG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 111-1 GESTA: B104 1698 1. 7. 98 Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz ­ TFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2121-52; 2121-51-1-2, 2121-51-18, 2121-2-2, 2121-51-21 GESTA: M058 1752 25. 6. 98 Fünfte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9510-1-13 1761 29. 6. 98 Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MedizinprodukteBetreiberverordnung ­ MPBetreibV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7141-6-13; 7102-44, 7141-6-12 1762 1. 7. 98 Zweite Verordnung zur Änderung der Markenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 423-5-2-1 1771 1. 7. 98 Verordnung zur Änderung der Obstbaumrodungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7847-11-4-90 1773 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1774 1775 Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts Teil I ist für Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1998 beigelegt. 1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Gesetz zur Neueinteilung der Wahlkreise für die Wahl zum Deutschen Bundestag (Wahlkreisneueinteilungsgesetz ­ WKNeuG) Vom 1. Juli 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2 Bekanntmachung von Neubeschreibungen von Wahlkreisen Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, in der Anlage zum Bundeswahlgesetz die Abgrenzung von Wahlkreisen auf Grund kommunaler Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage der konstituierenden Sitzung des 14. Deutschen Bundestages in Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Artikel 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachungen vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594) sowie vom 30. März 1994 (BGBl. I S. 680) und 15. September 1994 (BGBl. I S. 2417), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 706), wird wie folgt geändert: Die Anlage zu § 2 Abs. 2 erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 1. Juli 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister des Innern Kanther Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1699 Anlage (zu § 2 Abs. 2) Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag der Bundesrepublik Deutschland Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Schleswig-Holstein 1 Flensburg ­ Schleswig Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreis Schleswig-Flensburg 2 Nordfriesland ­ Dithmarschen-Nord Kreis Nordfriesland, vom Kreis Dithmarschen die amtsfreien Gemeinden Heide, Wesselburen, die Ämter Kirchspielslandgemeinden Büsum (= Gemeinden Büsum, Büsumer Deichhausen, Hedwigenkoog, Oesterdeichstrich, Warwerort, Westerdeichstrich), Heide-Land (= Gemeinden Hemmingstedt, Lieth, LoheRickelshof, Nordhastedt, Wöhrden), Hennstedt (= Gemeinden Barkenholm, Bergewöhrden, Delve, Fedderingen, Glüsing, Hägen, Hennstedt, Hollingstedt, Kleve, Linden, Norderheistedt, Schlichting, Süderheistedt, Wiemerstedt), Lunden (= Gemeinden Groven, Hemme, Karolinenkoog, Krempel, Lehe, Lunden, Rehm-Flehde-Bargen, Sankt Annen), Tellingstedt (= Gemeinden Dellstedt, Dörpling, Gaushorn, Hövede, Pahlen, Schalkholz, Süderdorf, Tellingstedt, Tielenhemme, Wallen, Welmbüttel, Westerborstel, Wrohm), Weddingstedt (= Gemeinden Neuenkirchen, Ostrohe, Stelle-Wittenwurth, Weddingstedt, Wesseln), Wesselburen (= Gemeinden Friedrichsgabekoog, Hellschen-Heringsand-Unterschaar, Hillgroven, Norddeich, Norderwöhrden, Oesterwurth, Reinsbüttel, Schülp, Strübbel, Süderdeich, Wesselburener Deichhausen, Wesselburenerkoog) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 3) 3 Steinburg ­ Dithmarschen-Süd Kreis Steinburg, vom Kreis Dithmarschen die amtsfreien Gemeinden Brunsbüttel, Friedrichskoog, Marne, Meldorf, die Ämter Kirchspielslandgemeinden Albersdorf (= Gemeinden Albersdorf, Arkebek, Bunsoh, Immenstedt, Offenbüttel, Osterrade, Schafstedt, Schrum, Tensbüttel-Röst, Wennbüttel), Burg-Süderhastedt (= Gemeinden Brickeln, Buchholz, Burg [Dithmarschen], Eggstedt, Frestedt, Großenrade, Hochdonn, Kuden, Quickborn, Süderhastedt), Eddelak-Sankt Michaelisdonn (= Gemeinden Averlak, Dingen, Eddelak, Sankt Michaelisdonn), 1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Marne-Land (= Gemeinden Diekhusen-Fahrstedt, Helse, Kaiser-Wilhelm-Koog, Kronprinzenkoog, Marnerdeich, Neufeld, Neufelderkoog, Ramhusen, Schmedeswurth, Trennewurth, Volsemenhusen), Meldorf-Land (= Gemeinden Bargenstedt, Barlt, Busenwurth, Elpersbüttel, Epenwöhrden, Gudendorf, Krumstedt, Nindorf, Nordermeldorf, Odderade, Sarzbüttel, Windbergen, Wolmersdorf) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 2), vom Kreis Segeberg die amtsfreien Gemeinden Bad Bramstedt, Kaltenkirchen, die Ämter Bad Bramstedt-Land (= Gemeinden Armstedt, Bimöhlen, Borstel, Föhrden-Barl, Fuhlendorf, Großenaspe, Hagen, Hardebek, Hasenkrug, Heidmoor, Hitzhusen, Mönkloh, Weddelbrook, Wiemersdorf), Kaltenkirchen-Land (= Gemeinden Alveslohe, Ellerau, Hartenholm, Hasenmoor, Lentföhrden, Nützen, Schmalfeld) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 8) 4 5 Rendsburg-Eckernförde Kiel Kreis Rendsburg-Eckernförde Kreisfreie Stadt Kiel, vom Kreis Plön die amtsfreien Gemeinden Klausdorf, Mönkeberg, Raisdorf, Schönkirchen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 6) 6 Ostholstein ­ Plön ­ Neumünster Kreisfreie Stadt Neumünster, vom Kreis Plön die amtsfreien Gemeinden Heikendorf, Laboe, Lütjenburg, Plön, Preetz, Schönberg (Holstein), die Ämter Bokhorst (= Gemeinden Bönebüttel, Großharrie, Rendswühren, Schillsdorf, Tasdorf), Lütjenburg-Land (= Gemeinden Behrensdorf [Ostsee], Blekendorf, Dannau, Giekau, Högsdorf, Helmstorf, Hohenfelde, Hohwacht [Ostsee], Kirchnüchel, Klamp, Kletkamp, Panker, Schwartbuck, Tröndel), Plön-Land (= Gemeinden Ascheberg [Holstein], Bösdorf, Dörnick, Dersau, Grebin, Kalübbe, Lebrade, Nehmten, Rantzau, Rathjensdorf, Wittmoldt), Preetz-Land (= Gemeinden Barmissen, Boksee, Bothkamp, Großbarkau, Honigsee, Kirchbarkau, Klein Barkau, Kühren, Löptin, Lehmkuhlen, Nettelsee, Pohnsdorf, Postfeld, Rastorf, Schellhorn, Wahlstorf, Warnau), Probstei (= Gemeinden Barsbek, Bendfeld, Brodersdorf, Fahren, Fiefbergen, Höhndorf, Köhn, Krokau, Krummbek, Lutterbek, Passade, Prasdorf, Probsteierhagen, Stakendorf, Stein, Wendtorf, Wisch), Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1701 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Selent/Schlesen (= Gemeinden Dobersdorf, FargauPratjau, Lammershagen, Martensrade, Mucheln, Schlesen, Selent, Stoltenberg), Wankendorf (= Gemeinden Belau, Ruhwinkel, Stolpe, Wankendorf) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 5), vom Kreis Ostholstein die amtsfreien Gemeinden Bosau, Burg auf Fehmarn, Eutin, Grömitz, Großenbrode, Heiligenhafen, Malente, Neustadt in Holstein, Oldenburg in Holstein, Süsel, die Ämter Fehmarn (= Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn, Landkirchen auf Fehmarn, Westfehmarn), Grube (= Gemeinden Dahme, Grube, Kellenhusen [Ostsee], Riepsdorf), Lensahn (= Gemeinden Beschendorf, Damlos, Harmsdorf, Kabelhorst, Lensahn, Manhagen), Neustadt-Land (= Gemeinden Altenkrempe, Schashagen, Sierksdorf), Oldenburg-Land (= Gemeinden Göhl, Gremersdorf, Heringsdorf, Neukirchen, Wangels), Schönwalde (= Gemeinden Kasseedorf, Schönwalde am Bungsberg) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 9) 7 8 Pinneberg Segeberg ­ Stormarn-Nord Kreis Pinneberg Vom Kreis Segeberg die amtsfreien Gemeinden Bad Segeberg, Boostedt, Henstedt-Ulzburg, Norderstedt, Trappenkamp, Wahlstedt, die Ämter Bornhöved (= Gemeinden Bornhöved, Damsdorf, Gönnebek, Schmalensee, Stocksee, Tarbek, Tensfeld), Itzstedt (= Gemeinden Itzstedt, Kayhude, Nahe, Oering, Seth, Sülfeld), Kisdorf (= Gemeinden Hüttblek, Kattendorf, Kisdorf, Oersdorf, Sievershütten, Struvenhütten, Stuvenborn, Wakendorf II, Winsen), Leezen (= Gemeinden Bark, Bebensee, Fredesdorf, Groß Niendorf, Högersdorf, Kükels, Leezen, Mözen, Neversdorf, Schwissel, Todesfelde, Wittenborn), Rickling (= Gemeinden Daldorf, Groß Kummerfeld, Heidmühlen, Latendorf, Rickling), Segeberg-Land (= Gemeinden Bahrendorf, Blunk, Bühnsdorf, Dreggers, Fahrenkrug, Geschendorf, Groß Gladebrügge, Groß Rönnau, Klein Rönnau, Negernbötel, Neuengörs, Pronstorf, Schackendorf, Schieren, Stipsdorf, Strukdorf, Wakendorf I, Weede, Westerrade), Wensin (= Gemeinden Glasau, Krems II, Nehms, Rohlstorf, Seedorf, Travenhorst, Wensin) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 3), 1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name vom Kreis Stormarn die amtsfreien Gemeinden Ammersbek, Bad Oldesloe, Bargteheide, Reinfeld (Holstein), Tangstedt, die Ämter Bad Oldesloe-Land (= Gemeinden Grabau, Lasbek, Meddewade, Neritz, Pölitz, Rethwisch, Rümpel, Steinburg, Travenbrück), Bargteheide-Land (= Gemeinden Bargfeld-Stegen, Delingsdorf, Elmenhorst, Hammoor, Jersbek, Nienwohld, Todendorf, Tremsbüttel), Nordstormarn (= Gemeinden Badendorf, Barnitz, Feldhorst, Hamberge, Heidekamp, Heilshoop, Klein Wesenberg, Mönkhagen, Rehhorst, Wesenberg, Westerau, Zarpen) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 10) 9 Lübeck Kreisfreie Stadt Lübeck, vom Kreis Ostholstein die amtsfreien Gemeinden Ahrensbök, Bad Schwartau, Ratekau, Scharbeutz, Stockelsdorf, Timmendorfer Strand (Übrige Gemeinden s. Wkr. 6) 10 Herzogtum Lauenburg ­ Stormarn-Süd Kreis Herzogtum Lauenburg, vom Kreis Stormarn die amtsfreien Gemeinden Ahrensburg, Barsbüttel, Glinde, Großhansdorf, Oststeinbek, Reinbek, die Ämter Siek (= Gemeinden Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek, Stapelfeld), Trittau (= Gemeinden Grande, Grönwohld, Großensee, Hamfelde, Hohenfelde, Köthel, Lütjensee, Rausdorf, Trittau, Witzhave) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 8) Mecklenburg-Vorpommern 11 Wismar ­ Nordwestmecklenburg ­ Parchim Schwerin ­ Ludwigslust Kreisfreie Stadt Wismar, Landkreise Nordwestmecklenburg, Parchim Kreisfreie Stadt Schwerin, Landkreis Ludwigslust 13 14 Rostock Stralsund ­ Nordvorpommern ­ Rügen Greifswald ­ Demmin ­ Ostvorpommern Kreisfreie Stadt Rostock Kreisfreie Stadt Stralsund, Landkreise Nordvorpommern, Rügen Kreisfreie Stadt Greifswald, Landkreise Demmin, Ostvorpommern 12 15 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1703 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 16 17 Bad Doberan ­ Güstrow ­ Müritz Neubrandenburg ­ MecklenburgStrelitz ­ Uecker-Randow Landkreise Bad Doberan, Güstrow, Müritz Kreisfreie Stadt Neubrandenburg, Landkreise Mecklenburg-Strelitz, Uecker-Randow Hamburg 18 Hamburg-Mitte Bezirk Hamburg-Mitte (Ortsteile 101 bis 140), vom Bezirk Hamburg-Nord das Ortsamtsgebiet Barmbek-Uhlenhorst (Ortsteile 414 bis 429) (Übrige Ortsteile s. Wkr. 21), vom Bezirk Wandsbek vom Kerngebiet Wandsbek der Stadtteil Eilbek (Ortsteile 501 bis 504) (Übrige Ortsteile s. Wkr. 21, 22) 19 20 21 Hamburg-Altona Hamburg-Eimsbüttel Hamburg-Nord Bezirk Altona (Ortsteile 201 bis 226) Bezirk Eimsbüttel (Ortsteile 301 bis 321) Vom Bezirk Hamburg-Nord das Kerngebiet Hamburg-Nord (Ortsteile 401 bis 413), das Ortsamtsgebiet Fuhlsbüttel (Ortsteile 430 bis 432) (Übrige Ortsteile s. Wkr. 18), vom Bezirk Wandsbek das Ortsamtsgebiet Alstertal (Ortsteile 517 bis 520), vom Ortsamtsgebiet Walddörfer die Stadtteile Bergstedt, Duvenstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Wohldorf-Ohlstedt (Ortsteile 521 bis 524) (Übrige Ortsteile s. Wkr. 18, 22) 22 Hamburg-Wandsbek Vom Bezirk Wandsbek das Ortsamtsgebiet Bramfeld (Ortsteile 515, 516), vom Kerngebiet Wandsbek die Stadtteile Farmsen-Berne, Jenfeld, Marienthal, Tonndorf, Wandsbek (Ortsteile 505 bis 514), vom Ortsamtsgebiet Walddörfer der Stadtteil Volksdorf (Ortsteil 525), das Ortsamtsgebiet Rahlstedt (Ortsteil 526) (Übrige Ortsteile s. Wkr. 18, 21) 23 Hamburg-Süd Bezirk Bergedorf (Ortsteile 601 bis 614), Bezirk Harburg (Ortsteile 701 bis 721) Niedersachsen 24 Aurich ­ Emden Kreisfreie Stadt Emden, Landkreis Aurich 1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 25 Unterems Landkreis Leer, vom Landkreis Emsland die Gemeinden Stadt Haren (Ems), Stadt Papenburg, Rhede (Ems), Twist, die Samtgemeinden Dörpen (= Gemeinden Dersum, Dörpen, Heede, Kluse, Lehe, Neubörger, Neulehe, Walchum, Wippingen), Lathen (= Gemeinden Fresenburg, Lathen, Niederlangen, Oberlangen, Renkenberge, Sustrum), Nordhümmling (= Gemeinden Bockhorst, Breddenberg, Esterwegen, Hilkenbrook, Surwold), Sögel (= Gemeinden Börger, Groß Berßen, Hüven, Klein Berßen, Sögel, Spahnharrenstätte, Stavern, Werpeloh), Werlte (= Gemeinden Lahn, Lorup, Rastdorf, Vrees, Werlte) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 31) 26 Friesland ­ Wilhelmshaven Kreisfreie Stadt Wilhelmshaven, Landkreise Friesland, Wittmund 27 Oldenburg ­ Ammerland Kreisfreie Stadt Oldenburg (Oldenburg), Landkreis Ammerland 28 Delmenhorst ­ Wesermarsch ­ Oldenburg-Land Cuxhaven ­ Osterholz Kreisfreie Stadt Delmenhorst, Landkreise Oldenburg, Wesermarsch Landkreis Osterholz, vom Landkreis Cuxhaven die Gemeinden Stadt Cuxhaven, Stadt Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf, die Samtgemeinden Bederkesa (= Gemeinden Flecken Bad Bederkesa, Drangstedt, Elmlohe, Flögeln, Köhlen, Kührstedt, Lintig, Ringstedt), Beverstedt (= Gemeinden Appeln, Flecken Beverstedt, Bokel, Frelsdorf, Heerstedt, Hollen, Kirchwistedt, Lunestedt, Stubben), Hagen (= Gemeinden Bramstedt, Driftsethe, Hagen im Bremischen, Sandstedt, Uthlede, Wulsbüttel), Land Wursten (= Gemeinden Cappel, Dorum, Midlum, Misselwarden, Mulsum, Padingbüttel, Wremen) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 30) 29 30 Stade ­ Cuxhaven Landkreis Stade, vom Landkreis Cuxhaven die Samtgemeinden Am Dobrock (= Gemeinden Belum, Bülkau, Cadenberge, Geversdorf, Flecken Neuhaus [Oste], Oberndorf, Wingst), Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1705 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Börde Lamstedt (= Gemeinden Armstorf, Hollnseth, Lamstedt, Mittelstenahe, Stinstedt), Hadeln (= Gemeinden Neuenkirchen, Nordleda, Osterbruch, Stadt Otterndorf), Hemmoor (= Gemeinden Hechthausen, Stadt Hemmoor, Osten), Sietland (= Gemeinden Ihlienworth, Odisheim, Steinau, Wanna) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 29) 31 Mittelems Landkreis Grafschaft Bentheim, vom Landkreis Emsland die Gemeinden Emsbüren, Geeste, Stadt Haselünne, Stadt Lingen (Ems), Stadt Meppen, Salzbergen, die Samtgemeinden Freren (= Gemeinden Andervenne, Beesten, Stadt Freren, Messingen, Thuine), Herzlake (= Gemeinden Dohren, Herzlake, Lähden), Lengerich (= Gemeinden Bawinkel, Gersten, Handrup, Langen, Lengerich, Wettrup), Spelle (= Gemeinden Lünne, Schapen, Spelle) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 25) 32 33 Cloppenburg ­ Vechta Diepholz ­ Nienburg I Landkreise Cloppenburg, Vechta Landkreis Diepholz, vom Landkreis Nienburg (Weser) die Samtgemeinden Eystrup (= Gemeinden Eystrup, Gandesbergen, Hämelhausen, Hassel [Weser]), Grafschaft Hoya (= Gemeinden Flecken Bücken, Hilgermissen, Stadt Hoya, Hoyerhagen, Schweringen, Warpe), Uchte (= Gemeinden Flecken Diepenau, Raddestorf, Flecken Uchte, Warmsen) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 39) 34 35 Rotenburg ­ Verden Soltau-Fallingbostel ­ Winsen L. Landkreise Rotenburg (Wümme), Verden Vom Landkreis Soltau-Fallingbostel die Gemeinden Bomlitz, Stadt Fallingbostel, Neuenkirchen, Stadt Schneverdingen, Stadt Soltau, Stadt Walsrode, Wietzendorf, gemeindefreier Bezirk Osterheide, die Samtgemeinden Ahlden (= Gemeinden Flecken Ahlden [Aller], Eickeloh, Grethem, Hademstorf, Hodenhagen), Rethem/Aller (= Gemeinden Böhme, Frankenfeld, Häuslingen, Stadt Rethem [Aller]), 1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Schwarmstedt (= Gemeinden Buchholz [Aller], Essel, Gilten, Lindwedel, Schwarmstedt) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 36), vom Landkreis Harburg die Gemeinden Stadt Buchholz in der Nordheide, Neu Wulmstorf, Rosengarten, Seevetal, Stelle, Stadt Winsen (Luhe), die Samtgemeinden Hanstedt (= Gemeinden Asendorf, Brackel, Egestorf, Hanstedt, Marxen, Undeloh), Hollenstedt (= Gemeinden Appel, Drestedt, Halvesbostel, Hollenstedt, Moisburg, Regesbostel, Wenzendorf), Jesteburg (= Gemeinden Bendestorf, Harmstorf, Jesteburg), Tostedt (= Gemeinden Dohren, Handeloh, Heidenau, Kakenstorf, Königsmoor, Otter, Tostedt, Welle, Wistedt) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 36) 36 Lüchow-Dannenberg ­ Lüneburg Landkreise Lüchow-Dannenberg, Lüneburg vom Landkreis Harburg die Samtgemeinden Elbmarsch (= Gemeinden Drage, Marschacht, Tespe), Salzhausen (= Gemeinden Eyendorf, Garlstorf, Garstedt, Gödenstorf, Salzhausen, Toppenstedt, Vierhöfen, Wulfsen) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 35), vom Landkreis Soltau-Fallingbostel die Gemeinden Bispingen, Stadt Munster (Übrige Gemeinden s. Wkr. 35) 37 Osnabrück-Land Vom Landkreis Osnabrück die Gemeinden Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Bissendorf, Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen am Teutoburger Wald, Glandorf, Hilter am Teutoburger Wald, Stadt Melle, Ostercappeln, die Samtgemeinden Artland (= Gemeinden Badbergen, Menslage, Nortrup, Stadt Quakenbrück), Bersenbrück (= Gemeinden Alfhausen, Ankum, Stadt Bersenbrück, Eggermühlen, Gehrde, Kettenkamp, Rieste), Fürstenau (= Gemeinden Berge, Bippen, Stadt Fürstenau), Neuenkirchen (= Gemeinden Merzen, Neuenkirchen, Voltlage) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 38) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1707 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 38 Stadt Osnabrück Kreisfreie Stadt Osnabrück, vom Landkreis Osnabrück die Gemeinden Belm, Stadt Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Wallenhorst (Übrige Gemeinden s. Wkr. 37) 39 Nienburg II ­ Schaumburg Landkreis Schaumburg, vom Landkreis Nienburg (Weser) die Gemeinden Stadt Nienburg (Weser), Stadt Rehburg-Loccum, Flecken Steyerberg, Stolzenau, die Samtgemeinden Heemsen (= Gemeinden Flecken Drakenburg, Haßbergen, Heemsen, Rohrsen), Landesbergen (= Gemeinden Estorf, Husum, Landesbergen, Leese), Liebenau (= Gemeinden Binnen, Flecken Liebenau, Pennigsehl), Marklohe (= Gemeinden Balge, Marklohe, Wietzen), Steimbke (= Gemeinden Linsburg, Rodewald, Steimbke, Stöckse) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 33) 40 Stadt Hannover I ,,Hannover-Nord", nördlicher Teil der kreisfreien Stadt Hannover, mit den Stadtteilen Anderten, Bothfeld, Brink-Hafen, Burg, Groß-Buchholz, Hainholz, Heideviertel, Isernhagen-Süd, Kleefeld, Lahe, Ledeburg, Leinhausen, List, Marienwerder, MisburgNord, Misburg-Süd, Nordhafen, Oststadt, Sahlkamp, Stöcken, Vahrenheide, Vahrenwald, Vinnhorst, Zoo (Übrige Stadtteile s. Wkr. 41) 41 Stadt Hannover II ,,Hannover-Süd", südlicher Teil der kreisfreien Stadt Hannover, mit den Stadtteilen Ahlem, Badenstedt, Bemerode, Bornum, Bult, Calenberger Neustadt, Davenstedt, Döhren, Herrenhausen, Kirchrode, Limmer, Linden-Mitte, Linden-Nord, LindenSüd, Mitte, Mittelfeld, Mühlenberg, Nordstadt, Oberricklingen, Ricklingen, Seelhorst, Südstadt, Waldhausen, Waldheim, Wettbergen, Wülfel, Wülferode (Übrige Stadtteile s. Wkr. 40) 42 Hannover-Land I Vom Landkreis Hannover die Gemeinden Stadt Burgdorf, Burgwedel, Stadt Garbsen, Isernhagen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Sehnde, Uetze, Wedemark (Übrige Gemeinden s. Wkr. 46) 43 Celle ­ Uelzen Landkreise Celle, Uelzen 1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 44 Gifhorn ­ Peine Landkreis Peine, vom Landkreis Gifhorn die Gemeinden Stadt Gifhorn, Sassenburg, Stadt Wittingen, die Samtgemeinden Hankensbüttel (= Gemeinden Dedelstorf, Hankensbüttel, Obernholz, Sprakensehl, Steinhorst), Isenbüttel (= Gemeinden Calberlah, Isenbüttel, Ribbesbüttel, Wasbüttel), Meinersen (= Gemeinden Hillerse, Leiferde, Meinersen, Müden [Aller]), Papenteich (= Gemeinden Adenbüttel, Didderse, Meine, Rötgesbüttel, Schwülper, Vordorf), Wesendorf (= Gemeinden Groß Oesingen, Schönewörde, Ummern, Wagenhoff, Wahrenholz, Wesendorf) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 50) 45 Hameln-Pyrmont ­ Holzminden Landkreise Hameln-Pyrmont, Holzminden, vom Landkreis Northeim die Gemeinden Flecken Bodenfelde, Stadt Uslar (Übrige Gemeinden s. Wkr. 51) 46 Hannover-Land II Vom Landkreis Hannover die Gemeinden Stadt Barsinghausen, Stadt Gehrden, Hemmingen, Stadt Laatzen, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Springe, Wennigsen (Deister), Stadt Wunstorf (Übrige Gemeinden s. Wkr. 42) 47 48 Hildesheim Salzgitter ­ Wolfenbüttel Landkreis Hildesheim Kreisfreie Stadt Salzgitter, Landkreis Wolfenbüttel, vom Landkreis Goslar die Gemeinden Stadt Langelsheim, Liebenburg, Stadt Seesen, die Samtgemeinde Lutter am Barenberge (= Gemeinden Hahausen, Flecken Lutter am Barenberge, Wallmoden) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 51) 49 50 Braunschweig Helmstedt ­ Wolfsburg Kreisfreie Stadt Braunschweig Kreisfreie Stadt Wolfsburg, Landkreis Helmstedt, vom Landkreis Gifhorn die Samtgemeinden Boldecker Land (= Gemeinden Barwedel, Bokensdorf, Jembke, Osloß, Tappenbeck, Weyhausen), Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1709 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Brome (= Gemeinden Bergfeld, Flecken Brome, EhraLessien, Parsau, Rühen, Tiddische, Tülau) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 44) 51 Goslar ­ Northeim ­ Osterode Vom Landkreis Goslar die Gemeinden Stadt Bad Harzburg, Stadt Braunlage, Stadt Goslar, Bergstadt Sankt Andreasberg, Stadt Vienenburg, die Samtgemeinde Oberharz (= Gemeinden Bergstadt Altenau, Bergstadt Clausthal-Zellerfeld, Schulenberg im Oberharz, Bergstadt Wildemann) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 48), vom Landkreis Northeim die Gemeinden Stadt Bad Gandersheim, Stadt Dassel, Stadt Einbeck, Stadt Hardegsen, Kalefeld, Katlenburg-Lindau, Kreiensen, Stadt Moringen, Flecken Nörten-Hardenberg, Stadt Northeim (Übrige Gemeinden s. Wkr. 45), vom Landkreis Osterode am Harz die Gemeinde Stadt Osterode am Harz, die Samtgemeinden Bad Grund (Harz) (= Gemeinden Bergstadt Bad Grund [Harz], Badenhausen, Eisdorf, Flecken Gittelde, Windhausen), Hattorf am Harz (= Gemeinden Elbingerode, Hattorf am Harz, Hörden, Wulften), Walkenried (= Gemeinden Walkenried, Wieda, Zorge) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 52) 52 Göttingen Landkreis Göttingen, vom Landkreis Osterode am Harz die Gemeinden Stadt Bad Lauterberg im Harz, Stadt Bad Sachsa, Stadt Herzberg am Harz (Übrige Gemeinden s. Wkr. 51) Bremen 53 Bremen I Von der kreisfreien Stadt Bremen der Stadtbezirk Ost (Ortsteile 311 bis 385), vom Stadtbezirk Mitte der Stadtteil Mitte (Ortsteile 111 bis 113), vom Stadtbezirk Süd die Stadtteile Neustadt, Obervieland, Huchting (Ortsteile 211 bis 244) (Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 54) 1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 54 Bremen II ­ Bremerhaven Von der kreisfreien Stadt Bremen der Stadtbezirk West (Ortsteile 411 bis 445), der Stadtbezirk Nord (Ortsteile 511 bis 535), vom Stadtbezirk Mitte der Stadtteil Häfen (Ortsteile 121 bis 125), vom Stadtbezirk Süd der Stadtteil Woltmershausen (Ortsteile 251, 252), die Ortsteile Seehausen, Strom (Ortsteile 261, 271) (Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 53), kreisfreie Stadt Bremerhaven Brandenburg 55 Prignitz ­ Ostprignitz-RuppinHavelland I Landkreise Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, vom Landkreis Havelland die Ämter Friesack (= Gemeinden Brädikow, Friesack, Haage, Paulinenaue, Pessin, Senzke, Vietznitz, Wagenitz, Warsow, Wutzetz, Zootzen), Rhinow (= Gemeinden Görne, Großderschau, Gülpe, Hohennauen, Kleßen, Parey, Rhinow, Schönholz-Neuwerder, Spaatz, Stölln, Strodehne, Wassersuppe, Witzke, Wolsier) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 57, 59) 56 Uckermark ­ Barnim I Landkreis Uckermark, vom Landkreis Barnim die amtsfreien Gemeinden Eberswalde, Finowfurt, die Ämter Britz-Chorin (= Gemeinden Britz, Brodowin, Chorin, Golzow, Hohenfinow, Neuehütte, Niederfinow, Sandkrug, Senftenhütte, Serwest), Groß Schönebeck (Schorfheide) (= Gemeinden Groß Schönebeck, Marienwerder, Ruhlsdorf, Sophienstädt, Zerpenschleuse), Joachimsthal (Schorfheide) (= Gemeinden Altenhof, Althüttendorf, Friedrichswalde, Groß-Ziethen, Joachimsthal, Klein Ziethen, Neugrimnitz, Parlow-Glambeck), Oderberg (= Gemeinden Hohensaaten, Liepe, Lüdersdorf, Lunow, Oderberg, Parstein, Stolzenhagen) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 58) 57 Oberhavel ­ Havelland II Landkreis Oberhavel, vom Landkreis Havelland die amtsfreien Gemeinden Dallgow-Döberitz, Falkensee, Nauen, die Ämter Brieselang (= Gemeinden Bredow, Brieselang, Zeestow), Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1711 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Ketzin (= Gemeinden Etzin, Falkenrehde, Ketzin, Tremmen, Zachow), Nauen-Land (= Gemeinden Berge, Bergerdamm, Börnicke, Groß Behnitz, Grünefeld, Kienberg, Klein Behnitz, Lietzow, Markee, Retzow, Ribbeck, Selbelang, Tietzow, Wachow), Schönwalde (Glien) (= Gemeinden Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde, Wansdorf), Wustermark (= Gemeinden Buchow-Karpzow, Elstal, Hoppenrade, Priort, Wernitz, Wustermark) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 55, 59) 58 Märkisch-Oderland ­ Barnim II Landkreis Märkisch-Oderland, vom Landkreis Barnim die amtsfreie Gemeinde Bernau, die Ämter Ahrensfelde/Blumberg (= Gemeinden Ahrensfelde, Blumberg, Eiche, Lindenberg, Mehrow), Biesenthal-Barnim (= Gemeinden Biesenthal, Danewitz, Grüntal, Melchow, Spechthausen, Tempelfelde, Trampe, Tuchen-Klobbicke), Panketal (= Gemeinden Börnicke, Ladeburg, Lobetal, Rüdnitz, Schönow, Schwanebeck, Zepernick), Wandlitz (= Gemeinden Basdorf, Klosterfelde, Lanke, Prenden, Schönerlinde, Schönwalde, Stolzenhagen, Wandlitz), Werneuchen (= Gemeinden Hirschfelde, Krummensee, Löhme, Schönfeld, Seefeld, Tiefensee, Weesow, Werneuchen, Willmersdorf) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 56) 59 Brandenburg a.d. Havel ­ Potsdam-Mittelmark I ­ Havelland III ­ Teltow-Fläming I Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel, vom Landkreis Havelland die Ämter Milow (= Gemeinden Bützer, Großwudicke, Jerchel, Milow, Möthlitz, Nitzahn, Vieritz, Zollchow), Nennhausen (= Gemeinden Bamme, Barnewitz, Buckow bei Nennhausen, Buschow, Damme, Ferchesar, Garlitz, Gräningen, Kotzen, Kriele, Landin, Liepe, Möthlow, Mützlitz, Nennhausen, Stechow), Premnitz (= Gemeinden Döberitz, Mögelin, Premnitz), Rathenow (= Gemeinden Böhne, Göttlin, Grütz, Rathenow, Semlin, Steckelsdorf) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 55, 57), vom Landkreis Potsdam-Mittelmark die amtsfreie Gemeinde Seddiner See, die Ämter Beelitz (= Gemeinden Beelitz, Buchholz b. Treuenbrietzen, Busendorf, Elsholz, Fichtenwalde, Reesdorf, Rieben, Salzbrunn, Schäpe, Schlunkendorf, Wittbrietzen, Zauchwitz), 1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Beetzsee (= Gemeinden Brielow, Briest, Butzow, Fohrde, Gortz, Hohenferchesar, Ketzür, Lünow, Marzahne, Päwesin, Pritzerbe, Radewege, Roskow, Weseram), Belzig (= Gemeinden Belzig, Bergholz, Borne, Dippmannsdorf, Fredersdorf, Groß Briesen, Hagelberg, Kuhlowitz, Lübnitz, Lüsse, Lütte, Neschholz, Ragösen, Schwanebeck, Werbig), Brück (= Gemeinden Alt Bork, Baitz, Borkheide, Borkwalde, Brück, Cammer, Damelang-Freienthal, Deutsch Bork, Linthe, Locktow, Neuendorf b. Brück), Emster-Havel (= Gemeinden Damsdorf, Gollwitz, Götz, Jeserig, Schenkenberg, Trechwitz, Wust), Groß Kreutz (= Gemeinden Bochow, Deetz/Havel, Derwizt, Groß Kreutz, Krielow, Schmergow), Lehnin (= Gemeinden Emstal, Göhlsdorf, Golzow, Grebs, Krahne, Lehnin, Michelsdorf, Nahmitz, Netzen, Oberjünne, Prützke, Rädel, Reckahn, Rietz), Niemegk (= Gemeinden Brachwitz, Buchholz b. Niemegk, Dahnsdorf, Garrey, Groß Marzehns, HaseloffGrabow, Klein Marzehns, Kranepuhl, Mörz, Nichel, Niederwerbig, Niemegk, Raben, Rädigke, Schlalach), Treuenbrietzen (= Gemeinden Bardenitz, Dietersdorf, Feldheim, Lobbese, Lühsdorf, Marzahna, Niebel, Niebelhorst, Rietz, Treuenbrietzen), Wiesenburg/Mark (= Gemeinden Benken, Grubo, Jeserig/Fläming, Jeserigerhütten, Klepzig, Lehnsdorf, Medewitz, Mützdorf, Neuehütten, Reetz, Reetzerhütten, Reppinichen, Schlamau, Wiesenburg), Wusterwitz (= Gemeinden Bensdorf, Rogäsen, Viesen, Warchau, Wusterwitz), Ziesar (= Gemeinden Boecke, Buckau, Bücknitz, Dretzen, Glienecke, Görzke, Gräben, Hohenlobbese, Köpernitz, Rottstock, Steinberg, Wenzlow, Wollin, Ziesar, Zitz) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 60), vom Landkreis Teltow-Fläming die Ämter Jüterbog (= Gemeinden Altes Lager, Grüna, Jüterbog, Kloster Zinna, Markendorf, Neuheim, Neuhof, Werder), Niedergörsdorf (= Gemeinden Blönsdorf, Danna, Dennewitz, Langenlipsdorf, Maltershausen, Niedergörsdorf, Oehna, Rohrbeck, Schönefeld, Seehausen, Wergzahna) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 60, 61) 60 Potsdam ­ Potsdam-Mittelmark II ­ Teltow-Fläming II Kreisfreie Stadt Potsdam, vom Landkreis Potsdam-Mittelmark die amtsfreien Gemeinden Kleinmachnow, Teltow, Werder (Havel), die Ämter Fahrland (= Gemeinden Fahrland, Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn, Seeburg, Uetz-Paaren), Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1713 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Michendorf (= Gemeinden Fresdorf, Langerwisch, Michendorf, Stücken, Wildenbruch, Wilhelmshorst), Rehbrücke (= Gemeinden Bergholz-Rehbrücke, Fahlhorst, Nudow, Philippsthal, Saarmund, Tremsdorf), Schwielowsee (= Gemeinden Caputh, Ferch, Geltow), Stahnsdorf (= Gemeinden Güterfelde, Schenkenhorst, Sputendorf, Stahnsdorf), Werder (= Gemeinden Bliesendorf, Glindow, Golm, Kemnitz, Phöben, Plötzin, Töplitz) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 59), vom Landkreis Teltow-Fläming die amtsfreie Gemeinde Ludwigsfelde, die Ämter Blankenfelde/Mahlow (= Gemeinden Blankenfelde, Diedersdorf, Groß Kienitz, Jühnsdorf, Mahlow), Ludwigsfelde-Land (= Gemeinden Ahrensdorf, Genshagen, Gröben, Großbeeren, Kerzendorf, Löwenbruch, Osdorf, Siethen, Wietstock), Rangsdorf (= Gemeinden Dahlewitz, Groß Machnow, Rangsdorf) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 59, 61) 61 Dahme-Spreewald ­ Teltow-Fläming III ­ Oberspreewald-Lausitz I Landkreis Dahme-Spreewald, vom Landkreis Oberspreewald-Lausitz das Amt Lübbenau (= Gemeinden Bischdorf, Boblitz, Groß Beuchow, Groß Lübbenau, Groß-Klessow, Hindenberg, Kittlitz, Klein Radden, Leipe, Lübbenau/Spreewald, Ragow) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 64), vom Landkreis Teltow-Fläming die amtsfreien Gemeinden Luckenwalde, Nuthe-Urstromtal, Waldstadt, die Ämter Am Mellensee (= Gemeinden Gadsdorf, Klausdorf, Kummersdorf-Alexanderdorf, Kummersdorf-Gut, Mellensee, Rehagen, Saalow, Sperenberg), Baruth/Mark (= Gemeinden Baruth/Mark, Dornswalde, Groß Ziescht, Horstwalde, Klasdorf, Ließen, Merzdorf, Mückendorf, Paplitz, Petkus, Radeland, Schöbendorf), Dahme (Mark) (= Gemeinden Bollensdorf, Buckow, Dahme, Gebersdorf, Görsdorf, Illmersdorf, Kemlitz, Mehlsdorf, Niebendorf-Heinsdorf, Niendorf, Prensdorf, Rietdorf, Rosenthal, Schöna-Kolpien, Wahlsdorf, Wildau-Wentdorf), Niederer Fläming (= Gemeinden Bochow, Borgisdorf, Gräfendorf, Herbersdorf, Hohenahlsdorf, Hohengörsdorf, Hohenseefeld, Ihlow, Meinsdorf, Nonnendorf, Reinsdorf, Riesdorf, Schlenzer, Sernow, Waltersdorf, Welsickendorf, Werbig, Wiepersdorf, Zellendorf), 1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Trebbin (= Gemeinden Blankensee, Christinendorf, Glau, Großbeuthen, Klein Schulzendorf, Kliestow, Lüdersdorf, Märkisch Wilmersdorf, Schönhagen, Stangenhagen, Thyrow, Trebbin, Wiesenhagen), Zossen (= Gemeinden Glienick, Groß Schulzendorf, Horstfelde, Kallinchen, Lindenbrück, Nächst Neuendorf, Nunsdorf, Schöneiche, Schünow, Wünsdorf, Zossen) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 59, 60) 62 Frankfurt (Oder) ­ Oder-Spree Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder), Landkreis Oder-Spree 63 Cottbus ­ Spree-Neiße Kreisfreie Stadt Cottbus, Landkreis Spree-Neiße 64 Elbe-Elster ­ Oberspreewald-Lausitz II Landkreis Elbe-Elster, vom Landkreis Oberspreewald-Lausitz die amtsfreien Gemeinden Lauchhammer, Schwarzheide/N.L., Senftenberg, die Ämter Altdöbern (= Gemeinden Altdöbern, Bahnsdorf, Buchwäldchen, Gosda, Lindchen, Lipten, Lubochow, Lug, Muckwar, Neupetershain, Ranzow, Reddern, Ressen, Schöllnitz), Am Senftenberger See (= Gemeinden Brieske, Großkoschen, Hosena, Niemtsch, Peickwitz), Calau (= Gemeinden Bolschwitz, Bronkow, Buckow, Calau, Craupe, Gollmitz, Groß Jehser, Groß-Mehßow, Kemmen, Mlode, Saßleben, Werchow, Zinnitz), Großräschen (= Gemeinden Allmosen, Barzig, Freienhufen, Großräschen, Saalhausen, Sedlitz, Wormlage, Woschkow), Ortrand (= Gemeinden Frauendorf, Großkmehlen, Kroppen, Lindenau, Ortrand, Tettau), Ruhland (= Gemeinden Grünewald, Guteborn, Helmsdorf bei Ruhland, Hohenbocka, Jannowitz, Ruhland, Schwarzbach), Schipkau (= Gemeinden Annahütte, Drochow, Hörlitz, Klettwitz, Meuro, Schipkau), Vetschau (= Gemeinden Göritz, Koßwig, Laasow, Missen, Naundorf, Ogrosen, Raddusch, Repten, Stradow, Suschow, Vetschau) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 61) Sachsen-Anhalt 65 Altmark Altmarkkreis Salzwedel (ehem. Landkreis Westliche Altmark), Landkreis Stendal (ehem. Landkreis Östliche Altmark) 66 67 Haldensleben ­ Jerichow Harz Landkreis Jerichower Land, Ohrekreis Landkreise Halberstadt, Quedlinburg, Wernigerode Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1715 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 68 69 Magdeburg Börde Kreisfreie Stadt Magdeburg Landkreis Aschersleben-Staßfurt, Bördekreis, Landkreis Schönebeck 70 71 Zerbst ­ Wittenberg Dessau ­ Bitterfeld ­ Köthen Landkreise Anhalt-Zerbst, Wittenberg Kreisfreie Stadt Dessau, Landkreise Bitterfeld, Köthen 72 73 74 75 Halle Merseburg ­ Saalkreis Burgenland ­ Weißenfels Mansfeld ­ Sangerhausen ­ Bernburg Kreisfreie Stadt Halle (Saale) Landkreis Merseburg-Querfurt, Saalkreis Burgenlandkreis, Landkreis Weißenfels Landkreise Bernburg, Mansfelder Land, Sangerhausen Berlin 76 Berlin-Mitte ­Tiergarten ­ Schöneberg Berlin-Wedding ­ Pankow Berlin-Reinickendorf Berlin-Spandau ­ Charlottenburg-Nord Bezirke Mitte, Tiergarten, Schöneberg 77 78 79 Bezirke Wedding, Pankow Bezirk Reinickendorf Bezirk Spandau, vom Bezirk Charlottenburg das Gebiet nördlich der Spree (Übriger Bezirk s. Wkr. 81) 80 81 Berlin-Zehlendorf ­ Steglitz Berlin-Charlottenburg ­ Wilmersdorf Bezirke Zehlendorf, Steglitz Bezirke Wilmersdorf, vom Bezirk Charlottenburg das Gebiet südlich der Spree (Übriger Bezirk s. Wkr. 79) 82 83 84 Berlin-Kreuzberg ­ Tempelhof Berlin-Neukölln Berlin-Friedrichshain ­ Lichtenberg ­ Hohenschönhausen-Süd Bezirke Kreuzberg, Tempelhof Bezirk Neukölln Bezirke Friedrichshain, Lichtenberg, vom Bezirk Hohenschönhausen das Gebiet südlich des Straßenzuges Suermondtstraße, Niehofer Straße, Gehrenseestraße einschließlich des südlichen Teils dieses Straßenzuges (Übriger Bezirk s. Wkr. 86, 87) 1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 85 Berlin-Treptow ­ Köpenick ­ Hellersdorf-KaulsdorfMahlsdorf Bezirke Köpenick, Treptow, vom Bezirk Hellersdorf das Gebiet südlich des Straßenzuges Altentreptower Straße, Gülzower Straße, Heinrich-Grüber-Straße, Uckermarkstraße, Grottkauer Straße, Ingolstädter Straße, Hönower Straße bis zur Bezirksgrenze einschließlich des südlichen Teils dieses Straßenzuges (Übriger Bezirk s. Wkr. 86) 86 Berlin-Marzahn ­ Hellersdorf ­ Hohenschönhausen Bezirk Marzahn, vom Bezirk Hellersdorf das Gebiet nördlich des Straßenzuges Altentreptower Straße, Gülzower Straße, Heinrich-Grüber-Straße, Uckermarkstraße, Grottkauer Straße, Ingolstädter Straße, Hönower Straße bis zur Bezirksgrenze einschließlich des nördlichen Teils dieses Straßenzuges (Übriger Bezirk s. Wkr. 85), vom Bezirk Hohenschönhausen das Gebiet südlich des Straßenzuges Hansastraße, Falkenberger Chaussee, Dorfstraße einschließlich des südlichen Teils dieses Straßenzuges sowie nördlich des Straßenzuges Suermondtstraße, Niehofer Straße, Gehrenseestraße einschließlich des nördlichen Teils dieses Straßenzuges (Übriger Bezirk s. Wkr. 84, 87) 87 Berlin-Prenzlauer Berg ­ Weißensee ­ Hohenschönhausen-Malchow-Wartenberg Bezirke Prenzlauer Berg, Weißensee, vom Bezirk Hohenschönhausen das Gebiet nördlich des Straßenzuges Hansastraße, Falkenberger Chaussee, Dorfstraße einschließlich des nördlichen Teils dieses Straßenzuges (Übriger Bezirk s. Wkr. 84, 86) Nordrhein-Westfalen 88 89 90 91 92 Aachen Kreis Aachen Heinsberg Düren Erftkreis I Kreisfreie Stadt Aachen Kreis Aachen Kreis Heinsberg Kreis Düren Vom Erftkreis die Gemeinden Bedburg, Bergheim, Elsdorf, Frechen, Hürth, Kerpen, Pulheim (Übrige Gemeinden s. Wkr. 93) 93 Euskirchen ­ Erftkreis II Kreis Euskirchen, vom Erftkreis die Gemeinden Brühl, Erftstadt, Wesseling (Übrige Gemeinden s. Wkr. 92) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1717 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 94 Köln I Von der kreisfreien Stadt Köln der Stadtbezirk 1 Innenstadt ohne die im Wahlkreis 95 beim Stadtteil Neustadt-Süd aufgeführten Straßen, Plätze und Stadtteilgrenzen (Übriger Stadtteil s. Wkr. 95), die Stadtbezirke 7 Porz, 8 Kalk (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 95, 96, 102) 95 Köln II Von der kreisfreien Stadt Köln vom Stadtbezirk 1 Innenstadt vom Stadtteil Neustadt-Süd Barbarossaplatz, Kyffhäuserstraße; vom Barbarossaplatz bis zur Zülpicher Straße, Zülpicher Straße (ausschließlich); von der Kyffhäuserstraße bis zur Stadtteilgrenze; Stadtteilgrenze in südöstlicher Richtung; von der Zülpicher Straße bis zur Rheinstrommitte (Übriger Stadtteil s. Wkr. 94), die Stadtbezirke 2 Rodenkirchen, 3 Lindenthal (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 94, 96, 102) 96 Köln III Von der kreisfreien Stadt Köln die Stadtbezirke 4 Ehrenfeld, 5 Nippes, 6 Chorweiler (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 94, 95, 102) 97 98 Bonn Rhein-Sieg-Kreis I Kreisfreie Stadt Bonn Vom Rhein-Sieg-Kreis die Gemeinden Eitorf, Hennef (Sieg), Lohmar, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Ruppichteroth, Siegburg, Troisdorf, Windeck (Übrige Gemeinden s. Wkr. 99) 99 Rhein-Sieg-Kreis II Vom Rhein-Sieg-Kreis die Gemeinden Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Königswinter, Meckenheim, Rheinbach, Sankt Augustin, Swisttal, Wachtberg (Übrige Gemeinden s. Wkr. 98) 100 101 102 Oberbergischer Kreis Rheinisch-Bergischer Kreis Leverkusen ­ Köln IV Oberbergischer Kreis Rheinisch-Bergischer Kreis Kreisfreie Stadt Leverkusen, von der kreisfreien Stadt Köln der Stadtbezirk 9 Mülheim (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 94, 95, 96) 103 Wuppertal I Von der kreisfreien Stadt Wuppertal die Stadtbezirke 0 Elberfeld, 1 Elberfeld-West, 2 Uellendahl-Katernberg, 3 Vohwinkel, 5 Barmen, 6 Oberbarmen, 7 Heckinghausen, 8 Langerfeld-Beyenburg (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 104) 1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 104 Solingen ­ Remscheid ­ Wuppertal II Kreisfreie Städte Remscheid, Solingen, von der kreisfreien Stadt Wuppertal die Stadtbezirke 4 Cronenberg, 9 Ronsdorf (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 103) 105 Mettmann I Vom Kreis Mettmann die Gemeinden Erkrath, Haan, Hilden, Langenfeld (Rheinland), Monheim am Rhein, die Gemeinde Mettmann ohne die im Wahlkreis 106 aufgeführte Siedlung Obschwarzbach (Übriger Stadtbereich s. Wkr. 106) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 106) 106 Mettmann II Vom Kreis Mettmann die Gemeinden Heiligenhaus, Ratingen, Velbert, Wülfrath, von der Gemeinde Mettmann die Siedlung Obschwarzbach (Elbinger Straße, Masurenstraße, Mecklenburger Straße, Niederschwarzbach, Obschwarzbach, Ostpreußenstraße, Pommernstraße, Samlandstraße, Schlesienstraße, Sudetenstraße, Westpreußenstraße) (Übriger Stadtbereich s. Wkr. 105) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 105) 107 Düsseldorf I Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf die Stadtbezirke 1, 2, 4, 5, 6, 7 (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 108) 108 Düsseldorf II Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf die Stadtbezirke 3, 8, 9, 10 (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 107) 109 Neuss I Vom Kreis Neuss die Gemeinden Dormagen, Grevenbroich, Neuss, Rommerskirchen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 111) 110 111 Mönchengladbach Krefeld I ­ Neuss II Kreisfreie Stadt Mönchengladbach Von der kreisfreien Stadt Krefeld die Stadtbezirke 1 West, 5 Süd, 6 Fischeln, 7 OppumLinn, 9 Uerdingen (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 115), vom Kreis Neuss die Gemeinden Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch (Übrige Gemeinden s. Wkr. 109) 112 Viersen Kreis Viersen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1719 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 113 114 Kleve Wesel I Kreis Kleve Vom Kreis Wesel die Gemeinden Alpen, Hamminkeln, Hünxe, Kamp-Lintfort, Rheinberg, Schermbeck, Sonsbeck, Voerde (Niederrhein), Wesel, Xanten (Übrige Gemeinden s. Wkr. 115, 118) 115 Krefeld II ­ Wesel II Von der kreisfreien Stadt Krefeld die Stadtbezirke 2 Nord, 3 Hüls, 4 Mitte, 8 Ost (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 111), vom Kreis Wesel die Gemeinden Moers, Neukirchen-Vluyn (Übrige Gemeinden s. Wkr. 114, 118) 116 Duisburg I Von der kreisfreien Stadt Duisburg die Stadtbezirke E Innenstadt, F Rheinhausen, G Süd (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 117) 117 Duisburg II Von der kreisfreien Stadt Duisburg die Stadtbezirke A Walsum, B Hamborn, C Meiderich/ Beeck, D Homberg/Ruhrort/Baerl (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 116) 118 Oberhausen ­ Wesel III Kreisfreie Stadt Oberhausen, vom Kreis Wesel die Gemeinde Dinslaken (Übrige Gemeinden s. Wkr. 114, 115) 119 Mülheim ­ Essen I Kreisfreie Stadt Mülheim a.d. Ruhr, von der kreisfreien Stadt Essen vom Stadtbezirk III die Stadtteile Altendorf, Frohnhausen, Fulerum, Haarzopf (Übrige Stadtteile s. Wkr. 121), vom Stadtbezirk IX die Stadtteile Kettwig, Schuir (Übrige Stadtteile s. Wkr. 121) (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 120, 121) 120 Essen II Von der kreisfreien Stadt Essen die Stadtbezirke IV, V, VI, VII (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 119, 121) 121 Essen III Von der kreisfreien Stadt Essen die Stadtbezirke I, II, VIII, vom Stadtbezirk III die Stadtteile Holsterhausen, Margarethenhöhe (Übrige Stadtteile s. Wkr. 119), 1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name vom Stadtbezirk IX die Stadtteile Bredeney, Heidhausen, Fischlaken, Werden (Übrige Stadtteile s. Wkr. 119) (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 119, 120) 122 Recklinghausen I Vom Kreis Recklinghausen die Gemeinden Castrop-Rauxel, Recklinghausen, Waltrop (Übrige Gemeinden s. Wkr. 123, 126) 123 Recklinghausen II Vom Kreis Recklinghausen die Gemeinden Datteln, Haltern, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick (Übrige Gemeinden s. Wkr. 122, 126) 124 125 Gelsenkirchen Steinfurt I ­ Borken I Kreisfreie Stadt Gelsenkirchen Vom Kreis Borken die Gemeinden Ahaus, Gronau (Westf.), Heek, Legden, Schöppingen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 127), vom Kreis Steinfurt die Gemeinden Emsdetten, Greven, Horstmar, Ladbergen, Lengerich, Lienen, Metelen, Saerbeck, Steinfurt, Tecklenburg (Übrige Gemeinden s. Wkr. 128, 129) 126 Bottrop ­ Recklinghausen III Kreisfreie Stadt Bottrop, vom Kreis Recklinghausen die Gemeinden Dorsten, Gladbeck (Übrige Gemeinden s. Wkr. 122, 123) 127 Borken II Vom Kreis Borken die Gemeinden Bocholt, Borken, Gescher, Heiden, Isselburg, Raesfeld, Reken, Rhede, Stadtlohn, Südlohn, Velen, Vreden (Übrige Gemeinden s. Wkr. 125) 128 Coesfeld ­ Steinfurt II Kreis Coesfeld, vom Kreis Steinfurt die Gemeinden Altenberge, Laer, Nordwalde (Übrige Gemeinden s. Wkr. 125, 129) 129 Steinfurt III Vom Kreis Steinfurt die Gemeinden Hörstel, Hopsten, Ibbenbüren, Lotte, Mettingen, Neuenkirchen, Ochtrup, Recke, Rheine, Westerkappeln, Wettringen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 125, 128) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1721 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 130 131 132 Münster Warendorf Gütersloh Kreisfreie Stadt Münster Kreis Warendorf Vom Kreis Gütersloh die Gemeinden Borgholzhausen, Gütersloh, Halle (Westf.), Harsewinkel, Herzebrock-Clarholz, Langenberg, Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Schloß Holte-Stukenbrock, Steinhagen, Verl, Versmold (Übrige Gemeinde s. Wkr. 133) 133 Bielefeld Kreisfreie Stadt Bielefeld, vom Kreis Gütersloh die Gemeinde Werther (Westf.) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 132) 134 Herford ­ Minden ­ Lübbecke II Kreis Herford, vom Kreis Minden-Lübbecke die Gemeinde Bad Oeynhausen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 135) 135 Minden ­ Lübbecke I Vom Kreis Minden-Lübbecke die Gemeinden Espelkamp, Hille, Hüllhorst, Lübbecke, Minden, Petershagen, Porta Westfalica, Preußisch Oldendorf, Rahden, Stemwede (Übrige Gemeinde s. Wkr. 134) 136 Lippe I Vom Kreis Lippe die Gemeinden Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg, Dörentrup, Extertal, Kalletal, Lage, Lemgo, Leopoldshöhe, Oerlinghausen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 137) 137 Höxter ­ Lippe II Kreis Höxter, vom Kreis Lippe die Gemeinden Augustdorf, Detmold, Horn-Bad Meinberg, Lügde, Schieder-Schwalenberg, Schlangen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 136) 138 139 Paderborn Hagen ­ Ennepe-Ruhr-Kreis I Kreis Paderborn Kreisfreie Stadt Hagen, vom Ennepe-Ruhr-Kreis die Gemeinden Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg (Übrige Gemeinden s. Wkr. 140) 1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 140 Ennepe-Ruhr-Kreis II Vom Ennepe-Ruhr-Kreis die Gemeinden Hattingen, Herdecke, Schwelm, Sprockhövel, Wetter (Ruhr), Witten (Übrige Gemeinden s. Wkr. 139) 141 Bochum I Von der kreisfreien Stadt Bochum die Stadtbezirke 1 Bochum-Mitte, 2 Bochum-Wattenscheid, 5 Bochum-Süd, 6 Bochum-Südwest (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 142) 142 Herne ­ Bochum II Kreisfreie Stadt Herne, von der kreisfreien Stadt Bochum die Stadtbezirke 3 Bochum-Nord, 4 Bochum-Ost (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 141) 143 Dortmund I Von der kreisfreien Stadt Dortmund vom Stadtbezirk 0 Innenstadt die Stadtteile Innenstadt-West, Innenstadt-Ost, die Stadtbezirke 6 Hombruch, 8 Huckarde, 7 Lütgendortmund, 9 Mengede (Übrige Stadtbezirke und übriger Stadtteil s. Wkr. 144) 144 Dortmund II Von der kreisfreien Stadt Dortmund vom Stadtbezirk 0 Innenstadt der Stadtteil Innenstadt-Nord, die Stadtbezirke 4 Aplerbeck, 3 Brackel, 1 Eving, 5 Hörde, 2 Scharnhorst (Übrige Stadtbezirke und Stadtteile s. Wkr. 143) 145 Unna I Vom Kreis Unna die Gemeinden Bergkamen, Bönen, Fröndenberg, Kamen, Schwerte, Unna (Übrige Gemeinden s. Wkr. 146) Holzwickede, 146 Hamm ­ Unna II Kreisfreie Stadt Hamm, vom Kreis Unna die Gemeinden Lünen, Selm, Werne (Übrige Gemeinden s. Wkr. 145) 147 148 149 Soest Hochsauerlandkreis Siegen-Wittgenstein Kreis Soest Hochsauerlandkreis Kreis Siegen-Wittgenstein Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1723 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 150 Olpe ­ Märkischer Kreis I Kreis Olpe, vom Märkischen Kreis die Gemeinden Halver, Herscheid, Kierspe, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Schalksmühle (Übrige Gemeinden s. Wkr. 151) 151 Märkischer Kreis II Vom Märkischen Kreis die Gemeinden Altena, Balve, Hemer, Iserlohn, Menden (Sauerland), Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade, Plettenberg, Werdohl (Übrige Gemeinden s. Wkr. 150) Sachsen 152 Delitzsch ­ Torgau-Oschatz Landkreise Delitzsch, Torgau-Oschatz, vom Landkreis Leipziger Land von der verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinde Bienitz der Ortsteil Dölzig, (Übrige Ortsteile s. Wkr. 154), die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden Schkeuditz, Taucha (Übrige Gemeinden s. Wkr. 153, 154, 155) 153 Leipzig Ost Von der kreisfreien Stadt Leipzig die Stadtbezirke Mitte, Nord, Nordost, Ost, Südost (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 154), vom Landkreis Leipziger Land die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden Holzhausen, Liebertwolkwitz, Podelwitz, Seehausen, Wiederitzsch, die Verwaltungsgemeinschaft Engelsdorf-Mölkau (= Gemeinden Engelsdorf, Mölkau) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 152, 154, 155) 154 Leipzig West Von der kreisfreien Stadt Leipzig die Stadtbezirke Alt-West, Nordwest, Süd, Südwest, West (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 153), vom Landkreis Leipziger Land von der verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinde Bienitz die Ortsteile Burghausen, Rückmarsdorf (Übriger Ortsteil s. Wkr. 152), die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden Böhlitz-Ehrenberg, Lindenthal, Lützschena-Stahmeln, Markkleeberg, Miltitz (Übrige Gemeinden s. Wkr. 152, 153, 155) 1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 155 Leipziger Land ­ Muldentalkreis Muldentalkreis, vom Landkreis Leipziger Land die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden Böhlen, Borna, Deutzen, Dreiskau-Muckern, Elstertrebnitz, Eulatal, Frankenheim, Geithain, Groitzsch, Großdeuben, Großlehna, Großpösna, Hainichen, Heuersdorf, Kitzen, Kitzscher, Kulkwitz, Lobstädt, Markranstädt, Narsdorf, Neukieritzsch, Ossa, Pegau, Ramsdorf, Rathendorf, Regis-Breitingen, Rüssen-Kleinstorkwitz, Thräna, Wyhratal, Zwenkau, die Verwaltungsgemeinschaften Borsdorf-Panitzsch (= Gemeinden Borsdorf, Panitzsch), Frohburg (= Gemeinden Benndorf, Eschefeld, Frauendorf, Frohburg, Nenkersdorf, Roda), Kohrener Land (= Gemeinden Jahnshain, Kohren-Sahlis), Rötha (= Gemeinden Espenhain, Mölbis, Rötha) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 152, 153, 154) 156 Meißen ­ Riesa-Großenhain West Vom Landkreis Meißen-Radebeul die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden Coswig, Diera, Großdittmannsdorf, Heynitz, Käbschütztal, Ketzerbachtal, Leuben-Schleinitz, Lommatzsch, Meißen, Moritzburg, Niederau, Nossen, Promnitztal, Radebeul, Radeburg, Reichenberg, Tanneberg, Weinböhla, Wilsdruff, Zehren, die Verwaltungsgemeinschaften Linkselbische Täler (= Gemeinden Gauernitz, Klipphausen, Scharfenberg), Triebischtal (= Gemeinden Taubenheim, Triebischtal) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 162), vom Landkreis Riesa-Großenhain die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden Baßlitz, Diesbar-Seußlitz, Glaubitz, Gohlis, Gröditz, Lenz, Mehltheuer, Nauwalde, Nünchritz, Plotitz, Priestewitz, Riesa, Röderau-Bobersen, Röderaue, Seerhausen, Stauchitz, Strehla, Strießen, Wildenhain, Wülknitz, Zeithain (Übrige Gemeinden s. Wkr. 157) 157 Kamenz ­ Hoyerswerda ­ Riesa-Großenhain Ost Kreisfreie Stadt Hoyerswerda, vom Landkreis Kamenz die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden Arnsdorf b. Dresden, Bernbruch, Elsterheide (ehem. Bluno, Geierswalde, Klein Partwitz, Nardt, Neuwiese, Sabrodt, Seidewinkel, Tätzschwitz), Elstra, Fischbach, Großerkmannsdorf, Großröhrsdorf, Hermsdorf, Kleinröhrsdorf, Knappensee (ehem. Groß Särchen, Koblenz, Wartha), Koitzsch, Laubusch, Lichtenberg, Lohsa, Lomnitz, Medingen, Neukirch, Oßling, Ottendorf-Okrilla, Radeberg, Schönteichen, Schwepnitz, Spreetal (ehem. Burghammer, Neustadt, Spreewitz), Steina, Wachau b. Radeberg, Wallroda, die Verwaltungsgemeinschaften Am Klosterwasser (= Gemeinden Crostwitz, Nebelschütz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Ralbitz-Rosenthal), Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1725 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Bernsdorf (= Gemeinden Bernsdorf, Großgrabe, Straßgräbchen, Wiednitz), Bretnig-Hauswalde-Ohorn (= Gemeinden Bretnig-Hauswalde, Ohorn), Hügelland/Westlausitz (= Gemeinden Bischheim-Häslich, Gersdorf-Möhrsdorf, Oberlichtenau, ReichenbachReichenau), Kamenz (= Gemeinden Deutschbaselitz, Kamenz, Lükkersdorf-Gelenau, Zschornau-Schiedel), Königsbrück (= Gemeinden Höckendorf, Königsbrück, Laußnitz), Lauta (= Gemeinden Lauta, Leippe-Torno), Pulsnitz (= Gemeinden Großnaundorf, Pulsnitz), Wittichenau (= Gemeinden Dörgenhausen, Wittichenau) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 161, 162), vom Landkreis Riesa-Großenhain die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden Adelsdorf, Folbern, Großenhain, Lampertswalde, Schönborn, Schönfeld, Tauscha, Thiendorf, Weißig a. Raschütz, Zabeltitz, die Verwaltungsgemeinschaft Ebersbach (= Gemeinden Beiersdorf, Ebersbach, Naunhof, Reinersdorf) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 156) 158 Löbau-Zittau ­ Görlitz Kreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Löbau-Zittau, vom Niederschlesischen Oberlausitzkreis die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden Kunnerwitz, Ludwigsdorf (Übrige Gemeinden s. Wkr. 159) 159 Bautzen ­ Niederschlesischer Oberlausitzkreis Landkreis Bautzen, vom Niederschlesischen Oberlausitzkreis die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden Deschka, Krauschwitz, Markersdorf, Mücka, Niesky, Rietschen, Trebendorf, Weißkeißel, Weißwasser, die Verwaltungsgemeinschaften Bad Muskau (= Gemeinden Bad Muskau, Gablenz, Kromlau), Boxberg (= Gemeinden Boxberg, Uhyst), Diehsa (= Gemeinden Hohendubrau, Quitzdorf am See, Waldhufen), Heidedörfer (= Gemeinden Klitten, Kreba-Neudorf, Reichwalde), Reichenbach (= Gemeinden Königshain, Reichenbach/O.L., Sohland a. Rotstein, Vierkirchen), Rothenburg (= Gemeinden Hähnischen, Lodenau, Rothenburg/O.L., Spree, Uhsmannsdorf), Schleife (= Gemeinden Groß Düben, Halbendorf, Mühlrose, Schleife), Weißer Schöps/Neiße (= Gemeinden Horka, Kodersdorf, Neißeaue, Schöpstal) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 158) 1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 160 Sächsische Schweiz ­ Weißeritzkreis Vom Landkreis Sächsische Schweiz die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden Bad Gottleuba, Bad Schandau, Bahretal, BirkwitzPratzschwitz, Börnersdorf-Breitenau, Dohna, Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Gohrisch, Graupa, Heidenau, Hohnstein, Hohwald, Kirnitzschtal, Königstein/Sächs. Schw., Krippen, Leupoldishain, Liebstadt, Lohmen, Meusegast, Müglitztal, Neustadt i.Sa., Pirna, Porschdorf, Rathen, Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna, Röhrsdorf, Rosenthal-Bielatal, Stadt Wehlen, Stolpen, Struppen, Wilschdorf, die Verwaltungsgemeinschaften Berggießhübel-Land (= Gemeinden Bahratal, Berggießhübel, Cotta, Dohma, Langenhennersdorf), Sebnitz/Hinterhermsdorf (= Gemeinden Hinterhermsdorf, Sebnitz) (Übrige Gemeinde s. Wkr. 161), vom Weißeritzkreis die verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinde Altenberg, von der verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinde Bannewitz die Ortsteile Bannewitz, Gaustritz, Golberode, Goppeln, (Übriger Ortsteil s. Wkr. 161), die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden Bärenfels, Bärenstein, Dippoldiswalde, Falkenhain, Freital, Geising, Glashütte, Hartmannsdorf-Reichenau, Hermsdorf/Erzgeb., Höckendorf, Kreischa, Kurort Hartha, Malter, Obercarsdorf, Possendorf, Pretzschendorf, Rabenau, Reinhardtsgrimma, Schmiedeberg, Tharandt, die Verwaltungsgemeinschaften An der Talsperre Klingenberg (= Gemeinden Colmnitz b. Freiberg, Dorfhain, Klingenberg), Landberg (= Gemeinden Grumbach, Kesselsdorf, Mohorn, Pohrsdorf) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 161, 162) 161 Dresden Ost Von der kreisfreien Stadt Dresden die Ortsamtsbereiche Blasewitz, Leuben, Loschwitz, Plauen, Prohlis (Übrige Ortsamtsbereiche s. Wkr. 162), vom Landkreis Kamenz die verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinde Ullersdorf b. Radeberg (Übrige Gemeinden s. Wkr. 157, 162), vom Weißeritzkreis von der verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinde Bannewitz die Gemarkung Kauscha (Übrige Ortsteile s. Wkr. 160) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 160, 162), Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1727 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name vom Landkreis Sächsische Schweiz die verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinde Schönfeld-Weißig (Übrige Gemeinden s. Wkr. 160) 162 Dresden West Von der kreisfreien Stadt Dresden die Ortsamtsbereiche Altstadt, Cotta, Klotzsche, Neustadt, Pieschen (Übrige Ortsamtsbereiche s. Wkr. 161), vom Landkreis Kamenz die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden Langebrück, Weixdorf (Übrige Gemeinden s. Wkr. 157, 161), vom Landkreis Meißen-Radebeul die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden Altfranken, Cossebaude, Gompitz, Mobschatz (Übrige Gemeinden s. Wkr. 156), vom Weißeritzkreis die verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinde Pesterwitz (Übrige Gemeinden s. Wkr. 160, 161) 163 Freiberg ­ Mittlerer Erzgebirgskreis Landkreis Freiberg, vom Mittleren Erzgebirgskreis die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden Amtsberg, Borstendorf, Deutscheinsiedel, Deutschneudorf, Dörnthal, Gornau/Erzgeb., Großolbersdorf, Großrückerswalde, Hallbach, Heidersdorf, Hirtstein, Krumhermersdorf, Olbernhau, Pfaffroda b. Sayda, Pobershau, Pockau, Seiffen/Erzgeb., Zschopau, die Verwaltungsgemeinschaften Grüner Grund (= Gemeinden Drebach, Grießbach, Hopfgarten, Scharfenstein, Venusberg), Lengefeld (= Gemeinden Lengefeld, Lippersdorf, Reifland, Wünschendorf), Marienberg (= Gemeinden Lauterbach, Marienberg), Wildenstein (= Gemeinden Börnichen/Erzgeb., Grünhainichen, Waldkirchen/Erzgeb.), Wolkenstein (= Gemeinden Falkenbach, Gehringswalde, Hilmersdorf, Schönbrunn, Streckewalde, Wolkenstein), Zöblitz (= Gemeinden Ansprung, Zöblitz) (Übrige Gemeinde s. Wkr. 165) 164 165 Döbeln ­ Mittweida Chemnitz Landkreise Döbeln, Mittweida Kreisfreie Stadt Chemnitz, vom Landkreis Chemnitzer Land die verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinde Röhrsdorf, die Verwaltungsgemeinschaft Grüna-Mittelbach (= Gemeinden Grüna, Mittelbach) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 166), 1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name vom Mittleren Erzgebirgskreis die verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinde Kleinolbersdorf-Altenhain (Übrige Gemeinden s. Wkr. 163), vom Landkreis Stollberg die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden Einsiedel, Klaffenbach (Übrige Gemeinden s. Wkr. 166) 166 Chemnitzer Land ­ Stollberg Vom Landkreis Chemnitzer Land die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden Callenberg, Chursbachtal, Gersdorf, Glauchau, Meerane, Niederfrohna, Oberlungwitz, Oberwiera, Pleißa, Remse, Schönberg, die Verwaltungsgemeinschaften Hohenstein-Ernstthal-Wüstenbrand (= Hohenstein-Ernstthal, Wüstenbrand), Gemeinden Limbach-Oberfrohna (= Gemeinden Bräunsdorf, Kändler, Limbach-Oberfrohna), Rund um den Auersberg (= Gemeinden Bernsdorf, Lichtenstein/Sa., Sankt Egidien), Waldenburg (= Gemeinden Dürrenuhlsdorf, Waldenburg, Wolkenburg-Kaufungen) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 165), vom Landkreis Stollberg die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden Adorf/Erzgeb., Auerbach, Gornsdorf, Hohndorf, Hormersdorf, Jahnsdorf, Leukersdorf/Erzgeb., Neukirchen/Erzgeb., Niederdorf, Oelsnitz/Erzgeb., Thalheim/ Erzgeb., die Verwaltungsgemeinschaften Burkhardtsdorf-Kemtau-Meinersdorf (= Burkhardtsdorf, Kemtau, Meinersdorf), Gemeinden Lugau-Erlbach/Kirchberg-Ursprung (= Gemeinden Erlbach-Kirchberg, Lugau/Erzgeb., Ursprung), Neuwürschnitz-Niederwürschnitz (= Gemeinden Neuwürschnitz, Niederwürschnitz), Stollberg-Brünlos-Beutha (= Gemeinden Beutha, Brünlos, Stollberg/Erzgeb.), Zwönitz-Dorfchemnitz (= Gemeinden Dorfchemnitz, Zwönitz) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 165) 167 168 Annaberg ­ Aue-Schwarzenberg Zwickauer Land ­ Zwickau Landkreise Annaberg, Aue-Schwarzenberg Kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Zwickauer Land 169 Vogtlandkreis ­ Plauen Kreisfreie Stadt Plauen, Vogtlandkreis Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1729 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Hessen 170 Waldeck Vom Landkreis Kassel die Gemeinden Bad Emstal, Bad Karlshafen, Baunatal, Breuna, Calden, Grebenstein, Habichtswald, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau, Naumburg, Oberweser, Reinhardshagen, Schauenburg, Trendelburg, Wahlsburg, Wolfhagen, Zierenberg und der Gutsbezirk Reinhardswald (Übrige Gemeinden s. Wkr. 171), vom Landkreis Waldeck-Frankenberg die Gemeinden Bad Arolsen, Bad Wildungen, Diemelsee, Diemelstadt, Edertal, Korbach, Lichtenfels, Twistetal, Volkmarsen, Waldeck, Willingen (Upland) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 173) 171 Kassel Kreisfreie Stadt Kassel, vom Landkreis Kassel die Gemeinden Ahnatal, Espenau, Fuldabrück, Fuldatal, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Söhrewald, Vellmar (Übrige Gemeinden s. Wkr. 170) 172 173 Werra-Meißner ­ Hersfeld Schwalm-Eder Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Werra-Meißner-Kreis Schwalm-Eder-Kreis, vom Landkreis Waldeck-Frankenberg die Gemeinden Allendorf (Eder), Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Rosenthal, Vöhl (Übrige Gemeinden s. Wkr. 170) 174 175 Marburg Lahn-Dill Landkreis Marburg-Biedenkopf Lahn-Dill-Kreis, vom Landkreis Gießen die Gemeinden Biebertal, Wettenberg (Übrige Gemeinden s. Wkr. 176) 176 Gießen Vom Landkreis Gießen die Gemeinden Allendorf (Lumda), Buseck, Fernwald, Gießen, Grünberg, Heuchelheim, Hungen, Langgöns, Laubach, Lich, Linden, Lollar, Pohlheim, Rabenau, Reiskirchen, Staufenberg (Übrige Gemeinden s. Wkr. 175), vom Vogelsbergkreis die Gemeinden Alsfeld, Antrifttal, Feldatal, Gemünden (Felda), Grebenau, Homberg (Ohm), Kirtorf, Mücke, Romrod, Schotten, Schwalmtal (Übrige Gemeinden s. Wkr. 177) 1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 177 Fulda Landkreis Fulda, vom Main-Kinzig-Kreis die Gemeinden Birstein, Schlüchtern, Sinntal, Steinau an der Straße (Übrige Gemeinden s. Wkr. 179, 182), vom Vogelsbergkreis die Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Herbstein, Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Ulrichstein, Wartenberg (Übrige Gemeinden s. Wkr. 176) 178 Hochtaunus Vom Hochtaunuskreis die Gemeinden Bad Homburg v.d. Höhe, Friedrichsdorf, Glashütten, Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Oberursel (Taunus), Schmitten, Usingen, Wehrheim, Weilrod (Übrige Gemeinden s. Wkr. 183), vom Landkreis Limburg-Weilburg die Gemeinden Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen, Merenberg, Runkel, Villmar, Weilburg, Weilmünster, Weinbach (Übrige Gemeinden s. Wkr. 180) 179 Wetterau Wetteraukreis vom Main-Kinzig-Kreis die Gemeinden Bad Soden-Salmünster, Brachttal, Wächtersbach (Übrige Gemeinden s. Wkr. 177, 182) 180 Rheingau-Taunus ­ Limburg Rheingau-Taunus-Kreis, vom Landkreis Limburg-Weilburg die Gemeinden Bad Camberg, Brechen, Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar, Hünfelden, Limburg a.d. Lahn, Selters (Taunus), Waldbrunn (Westerwald) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 178) 181 182 Wiesbaden Hanau Kreisfreie Stadt Wiesbaden Vom Main-Kinzig-Kreis die Gemeinden Bad Orb, Biebergemünd, Bruchköbel, Erlensee, Flörsbachtal, Freigericht, Gelnhausen, Großkrotzenburg, Gründau, Hammersbach, Hanau, Hasselroth, Jossgrund, Langenselbold, Linsengericht, Maintal, Neuberg, Nidderau, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck und der Gutsbezirk Spessart (Übrige Gemeinden s. Wkr. 177, 179) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1731 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 183 Main-Taunus Main-Taunus-Kreis, vom Hochtaunuskreis die Gemeinden Königstein im Taunus, Kronberg im Taunus, Steinbach (Taunus) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 178) 184 Frankfurt am Main I Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main die Ortsteile Altstadt, Bahnhofsviertel, Bockenheim, Dornbusch, Eschersheim, Gallusviertel, Ginnheim, Griesheim, Gutleutviertel, Hausen, Heddernheim, Höchst, Innenstadt, Nied, Niederursel, Praunheim, Rödelheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach, Westend, Zeilsheim (Übrige Ortsteile s. Wkr. 185) 185 Frankfurt am Main II Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main die Ortsteile Bergen-Enkheim, Berkersheim, Bonames, Bornheim, Eckenheim, Fechenheim, Frankfurter Berg, Harheim, Kalbach, Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Niederrad, Nordend, Oberrad, Ostend, Preungesheim, Riederwald, Sachsenhausen, Schwanheim, Seckbach (Übrige Ortsteile s. Wkr. 184) 186 Groß-Gerau Landkreis Groß-Gerau, vom Landkreis Darmstadt-Dieburg die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Pfungstadt (Übrige Gemeinden s. Wkr. 188, 189) 187 Offenbach Kreisfreie Stadt Offenbach am Main, vom Landkreis Offenbach die Gemeinden Dietzenbach, Dreieich, Egelsbach, Heusenstamm, Langen (Hessen), Mülheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 189) 188 Darmstadt Kreisfreie Stadt Darmstadt, vom Landkreis Darmstadt-Dieburg die Gemeinden Eppertshausen, Erzhausen, Griesheim, Messel, Modautal, Mühltal, Münster, Ober-Ramstadt, Roßdorf, Seeheim-Jugenheim, Weiterstadt (Übrige Gemeinden s. Wkr. 186, 189) 189 Odenwald Odenwaldkreis, vom Landkreis Darmstadt-Dieburg die Gemeinden Babenhausen, Dieburg, Fischbachtal, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt, Groß-Zimmern, Otzberg, Reinheim, Schaafheim (Übrige Gemeinden s. Wkr. 186, 188), 1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name vom Landkreis Offenbach die Gemeinden Hainburg, Mainhausen, Rodgau, Rödermark, Seligenstadt (Übrige Gemeinden s. Wkr. 187) 190 Bergstraße Landkreis Bergstraße Thüringen 191 192 Eichsfeld ­ Nordhausen Wartburgkreis ­ Kreisfreie Stadt Eisenach ­ Unstrut-Hainich-Kreis I Landkreise Eichsfeld, Nordhausen Kreisfreie Stadt Eisenach, Wartburgkreis, vom Unstrut-Hainich-Kreis die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden Bad Langensalza, Heyerode, Katharinenberg, die Verwaltungsgemeinschaften Unstrut-Hainich (= Gemeinden Altengottern, Flarchheim, Großengottern, Heroldishausen, Mülverstedt, Schönstedt, Weberstedt), Vogtei (= Gemeinden Kammerforst, Langula, Niederdorla, Oberdorla, Oppershausen) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 193) 193 Kyffhäuserkreis ­ Sömmerda ­ Unstrut-Hainich-Kreis II Kyffhäuserkreis, Landkreis Sömmerda, vom Unstrut-Hainich-Kreis die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden Anrode, Bothenheilingen, Dünwald, Großvargula, Herbsleben, Issersheilingen, Kleinwelsbach, Körner, Marolterode, Menteroda, Mülhausen Thüringen, Neunheilingen, Obermehler, Schlotheim, Unstruttal, Weinbergen, die Verwaltungsgemeinschaften Bad Tennstedt (= Gemeinden Bad Tennstedt, Ballhausen, Blankenburg, Bruchstedt, Haussömmern, Hornsömmern, Kirchheilingen, Klettstedt, Kutzleben, Mittelsömmern, Sundhausen, Tottleben, Urleben), Hildebrandshausen/Lengenfeld unterm Stein (= Gemeinden Hildebrandshausen, Lengenfeld unterm Stein, Rodeberg) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 192) 194 195 196 Gotha ­ Ilm-Kreis Erfurt Jena ­ Weimar ­ Weimarer Land Landkreis Gotha, Ilm-Kreis Kreisfreie Stadt Erfurt Kreisfreie Städte Jena, Weimar, Landkreis Weimarer Land 197 Gera ­ Saale-Holzland-Kreis Kreisfreie Stadt Gera, Saale-Holzland-Kreis 198 Greiz ­ Altenburger Land Landkreise Altenburger Land, Greiz Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1733 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 199 Sonneberg ­ SaalfeldRudolstadt ­ Saale-Orla-Kreis Suhl ­ SchmalkaldenMeiningen ­ Hildburghausen Saale-Orla-Kreis, Landkreise Saalfeld-Rudolstadt, Sonneberg Kreisfreie Stadt Suhl, Landkreise Hildburghausen, Schmalkalden-Meiningen 200 Rheinland-Pfalz 201 202 Neuwied Ahrweiler Landkreise Altenkirchen (Westerwald), Neuwied Landkreis Ahrweiler, vom Landkreis Mayen-Koblenz die verbandsfreien Gemeinden Andernach, Mayen, die Verbandsgemeinden Maifeld (= Gemeinden Einig, Gappenach, Gering, Gierschnach, Kalt, Kerben, Kollig, Lonnig, Mertloch, Münstermaifeld, Naunheim, Ochtendung, Pillig, Polch, Rüber, Trimbs, Welling, Wierschem), Mayen-Land (= Gemeinden Acht, Anschau, Arft, Baar, Bermel, Boos, Ditscheid, Ettringen, Hausten, Herresbach, Hirten, Kehrig, Kirchwald, Kottenheim, Langenfeld, Langscheid, Lind, Luxem, Monreal, Münk, Nachtsheim, Reudelsterz, Sankt Johann, Siebenbach, Virneburg, Weiler, Welschenbach), Mendig (= Gemeinden Bell, Mendig, Rieden, Thür, Volkesfeld), Pellenz (= Gemeinden Kretz, Kruft, Nickenich, Plaidt, Saffig) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 203) 203 Koblenz Kreisfreie Stadt Koblenz, vom Landkreis Mayen-Koblenz die verbandsfreie Gemeinde Bendorf, die Verbandsgemeinden Rhens (= Gemeinden Brey, Rhens, Spay, Waldesch), Untermosel (= Gemeinden Alken, Brodenbach, Burgen, Dieblich, Hatzenport, Kobern-Gondorf, Lehmen, Löf, Macken, Niederfell, Nörtershausen, Oberfell, Winningen, Wolken), Vallendar (= Gemeinden Niederwerth, Urbar, Vallendar, Weitersburg), Weißenthurm (= Gemeinden Bassenheim, Kaltenengers, Kettig, Mülheim-Kärlich, Sankt Sebastian, Urmitz, Weißenthurm) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 202), vom Rhein-Lahn-Kreis die verbandsfreie Gemeinde Lahnstein, die Verbandsgemeinden Bad Ems (= Gemeinden Arzbach, Bad Ems, Becheln, Dausenau, Fachbach, Frücht, Kemmenau, Miellen, Nievern), 1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Braubach (= Gemeinden Braubach, Dachsenhausen, Filsen, Kamp-Bornhofen, Osterspai), Loreley (= Gemeinden Auel, Bornich, Dahlheim, Dörscheid, Kaub, Kestert, Lierschied, Lykershausen, Nochern, Patersberg, Prath, Reichenberg, Reitzenhain, Loreleystadt Sankt Goarshausen, Sauerthal, Weisel, Weyer) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 208) 204 Mosel/Rhein-Hunsrück Landkreis Cochem-Zell, Rhein-Hunsrück-Kreis, vom Landkreis Bernkastel-Wittlich die verbandsfreie Gemeinde Morbach, die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues (= Gemeinden Bernkastel-Kues, Brauneberg, Burgen, Erden, Gornhausen, Graach an der Mosel, Hochscheid, Kesten, Kleinich, Kommen, Lieser, Lösnich, Longkamp, Maring-Noviand, Monzelfeld, Mülheim [Mosel], Ürzig, Veldenz, Wintrich, Zeltingen-Rachtig), Neumagen-Dhron (= Gemeinden Minheim, NeumagenDhron, Piesport, Trittenheim), Thalfang am Erbeskopf (= Gemeinden Berglicht, Breit, Büdlich, Burtscheid, Deuselbach, Dhronecken, Etgert, Gielert, Gräfendhron, Heidenburg, Hilscheid, Horath, Immert, Lückenburg, Malborn, Merschbach, Neunkirchen, Rorodt, Schönberg, Talling, Thalfang), Traben-Trarbach (= Gemeinden Burg [Mosel], Enkirch, Irmenach, Lötzbeuren, Starkenburg, Traben-Trarbach) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 206) 205 206 Kreuznach Bitburg Landkreise Bad Kreuznach, Birkenfeld Landkreise Bitburg-Prüm, Daun, vom Landkreis Bernkastel-Wittlich die verbandsfreie Gemeinde Wittlich, die Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf (= Gemeinden Bausendorf, Bengel, Diefenbach, Flußbach, Hontheim, Kinderbeuern, Kinheim, Kröv, Reil, Willwerscheid), Manderscheid (= Gemeinden Bettenfeld, Dierfeld, Eckfeld, Eisenschmitt, Gipperath, Greimerath, Großlittgen, Hasborn, Karl, Laufeld, Manderscheid, Meerfeld, Musweiler, Niederöfflingen, Niederscheidweiler, Oberöfflingen, Oberscheidweiler, Pantenburg, Schladt, Schwarzenborn, Wallscheid), Wittlich-Land (= Gemeinden Altrich, Arenrath, Bergweiler, Binsfeld, Bruch, Dierscheid, Dodenburg, Dreis, Esch, Gladbach, Heckenmünster, Heidweiler, Hetzerath, Hupperath, Klausen, Landscheid, Minderlittgen, Niersbach, Osann-Monzel, Platten, Plein, Rivenich, Salmtal, Sehlem) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 204) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1735 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 207 Trier Kreisfreie Stadt Trier, Landkreis Trier-Saarburg 208 Montabaur Westerwaldkreis, vom Rhein-Lahn-Kreis die Verbandsgemeinden Diez (= Gemeinden Altendiez, Aull, Balduinstein, Birlenbach, Charlottenberg, Cramberg, Diez, Dörnberg, Eppenrod, Geilnau, Gückingen, Hambach, Heistenbach, Hirschberg, Holzappel, Holzheim, Horhausen, Isselbach, Langenscheid, Laurenburg, Scheidt, Steinsberg, Wasenbach), Hahnstätten (= Gemeinden Burgschwalbach, Flacht, Hahnstätten, Kaltenholzhausen, Lohrheim, Mudershausen, Netzbach, Niederneisen, Oberneisen, Schiesheim), Katzenelnbogen (= Gemeinden Allendorf, Berghausen, Berndroth, Biebrich, Bremberg, Dörsdorf, Ebertshausen, Eisighofen, Ergeshausen, Gutenacker, Herold, Katzenelnbogen, Klingelbach, Kördorf, Mittelfischbach, Niedertiefenbach, Oberfischbach, Reckenroth, Rettert, Roth, Schönborn), Nassau (= Gemeinden Attenhausen, Dessighofen, Dienethal, Dornholzhausen, Geisig, Hömberg, Lollschied, Misselberg, Nassau, Obernhof, Oberwies, Pohl, Schweighausen, Seelbach, Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden, Zimmerschied), Nastätten (= Gemeinden Berg, Bettendorf, Bogel, Buch, Diethardt, Ehr, Endlichhofen, Eschbach, Gemmerich, Hainau, Himmighofen, Holzhausen an der Haide, Hunzel, Kasdorf, Kehlbach, Lautert, Lipporn, Marienfels, Miehlen, Nastätten, Niederbachheim, Niederwallmenach, Oberbachheim, Obertiefenbach, Oberwallmenach, Oelsberg, Rettershain, Ruppertshofen, Strüth, Weidenbach, Welterod, Winterwerb) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 203) 209 Mainz Kreisfreie Stadt Mainz, vom Landkreis Mainz-Bingen die verbandsfreien Gemeinden Bingen am Rhein, Budenheim, Ingelheim am Rhein, die Verbandsgemeinden Gau-Algesheim (= Gemeinden Appenheim, Bubenheim, Engelstadt, Gau-Algesheim, Nieder-Hilbersheim, Ober-Hilbersheim, Ockenheim, Schwabenheim an der Selz), Heidesheim am Rhein (= Gemeinden Heidesheim am Rhein, Wackernheim), Nieder-Olm (= Gemeinden Essenheim, Jugenheim in Rheinhessen, Klein-Winternheim, Nieder-Olm, OberOlm, Sörgenloch, Stadecken-Elsheim, Zornheim), Rhein-Nahe (= Gemeinden Bacharach, Breitscheid, Manubach, Münster-Sarmsheim, Niederheimbach, Oberdiebach, Oberheimbach, Trechtingshausen, Waldalgesheim, Weiler bei Bingen), 1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Sprendlingen-Gensingen (= Gemeinden Aspisheim, Badenheim, Gensingen, Grolsheim, Horrweiler, Sankt Johann, Sprendlingen, Welgesheim, Wolfsheim, Zotzenheim) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 210) 210 Worms Kreisfreie Stadt Worms, Landkreis Alzey-Worms, vom Landkreis Mainz-Bingen die Verbandsgemeinden Bodenheim (= Gemeinden Bodenheim, Gau-Bischofsheim, Harxheim, Lörzweiler, Nackenheim), Guntersblum (= Gemeinden Dolgesheim, Dorn-Dürkheim, Eimsheim, Guntersblum, Hillesheim, Ludwigshöhe, Uelversheim, Weinolsheim, Wintersheim), Nierstein-Oppenheim (= Gemeinden Dalheim, Dexheim, Dienheim, Friesenheim, Hahnheim, Köngernheim, Mommenheim, Nierstein, Oppenheim, Selzen, Undenheim) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 209) 211 Ludwigshafen/Frankenthal Kreisfreie Städte Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, vom Landkreis Ludwigshafen die verbandsfreien Gemeinden Altrip, Bobenheim-Roxheim, Böhl-Iggelheim, Lambsheim, Limburgerhof, Mutterstadt, Neuhofen, die Verbandsgemeinden Dannstadt-Schauernheim (= Gemeinden DannstadtSchauernheim, Hochdorf-Assenheim, RödersheimGronau), Heßheim (= Gemeinden Beindersheim, Großniedesheim, Heßheim, Heuchelheim b. Frankenthal, Kleinniedesheim), Maxdorf (= Gemeinden Birkenheide, Fußgönheim, Maxdorf) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 212) 212 Neustadt ­ Speyer Kreisfreie Städte Neustadt an der Weinstraße, Speyer, Landkreis Bad Dürkheim, vom Landkreis Ludwigshafen die verbandsfreien Gemeinden Römerberg, Schifferstadt, die Verbandsgemeinden Dudenhofen (= Gemeinden Dudenhofen, Hanhofen, Harthausen), Waldsee (= Gemeinden Otterstadt, Waldsee) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 211) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1737 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 213 Kaiserslautern Kreisfreie Stadt Kaiserslautern, Donnersbergkreis, Landkreis Kusel, vom Landkreis Kaiserslautern die Verbandsgemeinden Enkenbach-Alsenborn (= Gemeinden Enkenbach-Alsenborn, Mehlingen, Neuhemsbach, Sembach), Hochspeyer (= Gemeinden Fischbach, Frankenstein, Hochspeyer, Waldleiningen), Otterbach (= Gemeinden Frankelbach, Hirschhorn/ Pfalz, Katzweiler, Mehlbach, Olsbrücken, Otterbach, Sulzbachtal), Otterberg (= Gemeinden Heiligenmoschel, Niederkirchen, Otterberg, Schallodenbach, Schneckenhausen), Weilerbach (= Gemeinden Erzenhausen, Eulenbis, Kollweiler, Mackenbach, Rodenbach, Schwedelbach, Weilerbach, Reichenbach-Steegen) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 214) 214 Pirmasens Kreisfreie Städte Pirmasens, Zweibrücken, Landkreis Südwestpfalz, vom Landkreis Kaiserslautern die Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau (= Gemeinden Bruchmühlbach-Miesau, Gerhardsbrunn, Lambsborn, Langwieden, Martinshöhe), Kaiserslautern-Süd (= Gemeinden Krickenbach, Linden, Queidersbach, Schopp, Stelzenberg, Trippstadt), Landstuhl (= Gemeinden Bann, Hauptstuhl, Kindsbach, Landstuhl/Sickingenstadt, Mittelbrunn, Oberarnbach), Ramstein-Miesenbach (= Gemeinden Hütschenhausen, Kottweiler-Schwanden, Niedermohr, RamsteinMiesenbach, Steinwenden) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 213) 215 Südpfalz Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz, Landkreise Germersheim, Südliche Weinstraße Bayern 216 Altötting Landkreise Ebersberg, Mühldorf a. Inn, vom Landkreis Altötting die Gemeinden Altötting, Burghausen, Burgkirchen a.d. Alz, Garching a.d. Alz, Haiming, Neuötting, Pleiskirchen, Töging a. Inn, Winhöring, die Verwaltungsgemeinschaften Emmerting (= Gemeinden Emmerting, Mehring), Marktl (= Gemeinden Marktl, Stammham), Reischach (= Gemeinden Erlbach, Perach, Reischach), Tüßling (= Gemeinden Teising, Tüßling), Unterneukirchen (= Gemeinden Kastl, Unterneukirchen) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 227) 1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 217 Freising Landkreise Freising, Pfaffenhofen a.d. Ilm, vom Landkreis Erding die Gemeinden Bockhorn, Dorfen, Erding, Fraunberg, Isen, Lengdorf, Sankt Wolfgang, Taufkirchen (Vils), die Verwaltungsgemeinschaften Steinkirchen (= Gemeinden Hohenpolding, Inning a. Holz, Kirchberg, Steinkirchen), Wartenberg (= Gemeinden Berglern, Langenpreising, Wartenberg) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 224) 218 219 Fürstenfeldbruck Ingolstadt Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck Kreisfreie Stadt Ingolstadt, Landkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen 220 München-Nord Von der kreisfreien Stadt München die Stadtbezirke 1, 10 bis 12, 24, vom Stadtbezirk 4 die Stadtbezirksviertel 4.21 bis 4.26, 4.31 (Übrige Stadtbezirksviertel s. Wkr. 223), vom Stadtbezirk 9 die Stadtbezirksviertel 9.11, 9.17, 9.21, 9.22, 9.24, 9.30, 9.61 bis 9.65 (Übrige Stadtbezirksviertel s. Wkr. 223) (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 221, 222, 223) 221 München-Ost Von der kreisfreien Stadt München die Stadtbezirke 13 bis 17 (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 220, 222, 223) 222 München-Süd Von der kreisfreien Stadt München die Stadtbezirke 2, 5 bis 7, 18 bis 20 (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 220, 221, 223) 223 München-West/Mitte Von der kreisfreien Stadt München die Stadtbezirke 3, 8, 21 bis 23, 25, vom Stadtbezirk 4 die Stadtbezirksviertel 4.11 bis 4.15, 4.32 (Übrige Stadtbezirksviertel s. Wkr. 220), vom Stadtbezirk 9 die Stadtbezirksviertel 9.12 bis 9.16, 9.23, 9.25 bis 9.29, 9.41 bis 9.44, 9.51, 9.52 (Übrige Stadtbezirksviertel s. Wkr. 220) (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 220, 221, 222) 224 München-Land Landkreis München, vom Landkreis Erding die Gemeinden Finsing, Forstern, Moosinning, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1739 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name die Verwaltungsgemeinschaften Hörlkofen (= Gemeinden Walpertskirchen, Wörth), Oberding (= Gemeinden Eitting, Oberding), Oberneuching (= Gemeinden Neuching, Ottenhofen), Pastetten (= Gemeinden Buch a. Buchrain, Pastetten) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 217) 225 Rosenheim Kreisfreie Stadt Rosenheim, Landkreis Rosenheim 226 Starnberg Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Miesbach, Starnberg Landkreise Berchtesgadener Land, Traunstein, vom Landkreis Altötting die Verwaltungsgemeinschaft Kirchweidach (= Gemeinden Feichten a.d. Alz, Halsbach, Kirchweidach, Tyrlaching) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 216) 228 Weilheim Landkreise Garmisch-Partenkirchen, Landsberg a. Lech, Weilheim-Schongau Landkreise Deggendorf, Freyung-Grafenau Kreisfreie Stadt Landshut, Landkreise Kelheim, Landshut 231 Passau Kreisfreie Stadt Passau, Landkreis Passau 232 233 Rottal-Inn Straubing Landkreise Dingolfing-Landau, Rottal-Inn Kreisfreie Stadt Straubing, Landkreise Regen, Straubing-Bogen 234 Amberg Kreisfreie Stadt Amberg, Landkreise Amberg-Sulzbach, Neumarkt i.d. OPf. 235 Regensburg Kreisfreie Stadt Regensburg, Landkreis Regensburg 236 237 Schwandorf Weiden Landkreise Cham, Schwandorf Kreisfreie Stadt Weiden i.d. OPf., Landkreise Neustadt a.d. Waldnaab, Tirschenreuth 238 Bamberg Kreisfreie Stadt Bamberg, vom Landkreis Bamberg die Gemeinden Hirschaid, Pommersfelden, Schlüsselfeld, Strullendorf, 227 Traunstein 229 230 Deggendorf Landshut 1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name die Verwaltungsgemeinschaften Burgebrach (= Gemeinden Burgebrach, Schönbrunn i. Steigerwald), Buttenheim (= Gemeinden Altendorf, Buttenheim), Ebrach (= Gemeinden Burgwindheim, Ebrach), Frensdorf (= Gemeinden Frensdorf, Pettstadt), Lisberg (= Gemeinden Lisberg, Priesendorf), Stegaurach (= Gemeinden Stegaurach, Walsdorf) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 242), vom Landkreis Forchheim die Gemeinden Eggolsheim, Egloffstein, Forchheim, Hallerndorf, Hausen, Heroldsbach, Igensdorf, Langensendelbach, Neunkirchen a. Brand, Pretzfeld, Wiesenttal, die Verwaltungsgemeinschaften Dormitz (= Gemeinden Dormitz, Hetzles, Kleinsendelbach), Ebermannstadt (= Gemeinden Ebermannstadt, Unterleinleiter), Effeltrich (= Gemeinden Effeltrich, Poxdorf), Gosberg (= Gemeinden Kunreuth, Pinzberg, Wiesenthau), Gräfenberg (= Gemeinden Gräfenberg, Hiltpoltstein, Weißenohe), Kirchehrenbach (= Gemeinden Kirchehrenbach, Leutenbach, Weilersbach) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 239) 239 Bayreuth Kreisfreie Stadt Bayreuth, Landkreis Bayreuth, vom Landkreis Forchheim die Gemeinden Gößweinstein, Obertrubach (Übrige Gemeinden s. Wkr. 238), vom Landkreis Hof die Gemeinden Stammbach, Zell, die Verwaltungsgemeinschaft Sparneck (= Gemeinden Sparneck, Weißdorf) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 241), vom Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge die Gemeinde Weißenstadt, von der Verwaltungsgemeinschaft Tröstau die Gemeinde Tröstau (Übrige Gemeinden s. Wkr. 241) 240 Coburg Kreisfreie Stadt Coburg, Landkreise Coburg, Kronach Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1741 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 241 Hof Kreisfreie Stadt Hof, vom Landkreis Hof die Gemeinden Bad Steben, Berg, Döhlau, Geroldsgrün, Helmbrechts, Köditz, Konradsreuth, Münchberg, Naila, Oberkotzau, Regnitzlosau, Rehau, Schwarzenbach a.d. Saale, Schwarzenbach a. Wald, Selbitz, die Verwaltungsgemeinschaften Feilitzsch (= Gemeinden Feilitzsch, Gattendorf, Töpen, Trogen), Lichtenberg (= Gemeinden Issigau, Lichtenberg), Schauenstein (= Gemeinden Leupoldsgrün, Schauenstein) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 239), vom Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge die Gemeinden Arzberg, Kirchenlamitz, Marktleuthen, Marktredwitz, Röslau, Schönwald, Selb, Wunsiedel, die Verwaltungsgemeinschaften Schirnding (= Gemeinden Hohenberg a.d. Eger, Schirnding), Thiersheim (= Gemeinden Höchstädt i. Fichtelgebirge, Thiersheim, Thierstein), von der Verwaltungsgemeinschaft Tröstau die Gemeinden Bad Alexandersbad, Nagel (Übrige Gemeinden s. Wkr. 239) 242 Kulmbach Landkreise Kulmbach, Lichtenfels, vom Landkreis Bamberg die Gemeinden Bischberg, Breitengüßbach, Gundelsheim, Hallstadt, Heiligenstadt i. OFr., Kemmern, Litzendorf, Memmelsdorf, Oberhaid, Rattelsdorf, Scheßlitz, Viereth-Trunstadt, Zapfendorf, die Verwaltungsgemeinschaften Baunach (= Gemeinden Baunach, Gerach, Lauter, Reckendorf), Steinfeld (= Gemeinden Königsfeld, Stadelhofen, Wattendorf) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 238) 243 Ansbach Kreisfreie Stadt Ansbach, Landkreise Ansbach, Weißenburg-Gunzenhausen 244 Erlangen Kreisfreie Stadt Erlangen, Landkreis Erlangen-Höchstadt 245 Fürth Kreisfreie Stadt Fürth, Landkreise Fürth, Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim 1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 246 Nürnberg-Nord Von der kreisfreien Stadt Nürnberg die Bezirke 01 bis 13, 22 bis 30, 64, 65, 70 bis 87, 90 bis 95 (Übrige Bezirke s. Wkr. 247) 247 Nürnberg-Süd Kreisfreie Stadt Schwabach, von der kreisfreien Stadt Nürnberg die Bezirke 14 bis 21, 31 bis 38, 40 bis 55, 60 bis 63, 96, 97 (Übrige Bezirke s. Wkr. 246) 248 249 Roth Aschaffenburg Landkreise Nürnberger Land, Roth Kreisfreie Stadt Aschaffenburg, Landkreis Aschaffenburg 250 251 252 Bad Kissingen Main-Spessart Schweinfurt Landkreise Bad Kissingen, Haßberge, Rhön-Grabfeld Landkreise Main-Spessart, Miltenberg Kreisfreie Stadt Schweinfurt, Landkreise Kitzingen, Schweinfurt 253 Würzburg Kreisfreie Stadt Würzburg, Landkreis Würzburg 254 Augsburg-Stadt Kreisfreie Stadt Augsburg, vom Landkreis Augsburg die Gemeinde Königsbrunn (Übrige Gemeinden s. Wkr. 255) 255 Augsburg-Land Vom Landkreis Augsburg die Gemeinden Adelsried, Altenmünster, Aystetten, Biberbach, Bobingen, Diedorf, Dinkelscherben, Fischach, Gablingen, Gersthofen, Graben, Horgau, Kutzenhausen, Langweid a. Lech, Meitingen, Neusäß, Schwabmünchen, Stadtbergen, Thierhaupten, Wehringen, Zusmarshausen, die Verwaltungsgemeinschaften Gessertshausen (= Gemeinden Ustersbach), Gessertshausen, Großaitingen (= Gemeinden Großaitingen, Kleinaitingen, Oberottmarshausen), Langenneufnach (= Gemeinden Langenneufnach, Mickhausen, Mittelneufnach, Scherstetten, Walkertshofen), Langerringen (= Gemeinden Hiltenfingen, Langerringen), Lechfeld (= Gemeinden Klosterlechfeld, Untermeitingen), Nordendorf (= Gemeinden Allmannshofen, Ehingen, Ellgau, Kühlenthal, Nordendorf, Westendorf), Welden (= Gemeinden Bonstetten, Emersacker, Heretsried, Welden) (Übrige Gemeinde s. Wkr. 254), Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1743 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name vom Landkreis Aichach-Friedberg die Gemeinden Affing, Aichach, Friedberg, Hollenbach, Kissing, Merching, Rehling, Ried, die Verwaltungsgemeinschaften Aindling (= Gemeinden Aindling, Petersdorf, Todtenweis), Dasing (= Gemeinden Adelzhausen, Dasing, Eurasburg, Obergriesbach, Sielenbach), Mering (= Gemeinden Mering, Schmiechen, Steindorf) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 256) 256 Donau-Ries Landkreise Dillingen a.d. Donau, Donau-Ries, vom Landkreis Aichach-Friedberg die Gemeinde Inchenhofen, die Verwaltungsgemeinschaften Kühbach (= Gemeinden Kühbach, Schiltberg), Pöttmes (= Gemeinden Pöttmes, Baar [Schwaben]) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 255) 257 Neu-Ulm Landkreise Günzburg, Neu-Ulm, vom Landkreis Unterallgäu die Verwaltungsgemeinschaften Babenhausen (= Gemeinden Babenhausen, Egg a.d. Günz, Kettershausen, Kirchhaslach, Oberschönegg, Winterrieden), Boos (= Gemeinden Boos, Fellheim, Heimertingen, Niederrieden, Pleß), Erkheim (= Gemeinden Erkheim, Kammlach, Lauben, Westerheim), Pfaffenhausen (= Gemeinden Breitenbrunn, Oberrieden, Pfaffenhausen, Salgen) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 259) 258 Oberallgäu Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu), Landkreise Lindau (Bodensee), Oberallgäu 259 Ostallgäu Kreisfreie Städte Kaufbeuren, Memmingen, Landkreis Ostallgäu, vom Landkreis Unterallgäu die Gemeinden Bad Wörishofen, Buxheim, Ettringen, Markt Rettenbach, Markt Wald, Mindelheim, Sontheim, Tussenhausen und das gemeindefreie Gebiet Ungerhauser Wald, die Verwaltungsgemeinschaften Dirlewang (= Gemeinden Apfeltrach, Dirlewang, Stetten, Unteregg), Bad Grönenbach (= Gemeinden Bad Grönenbach, Wolfertschwenden, Woringen), Illerwinkel (= Gemeinden Kronburg, Lautrach, Legau), 1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Kirchheim i. Schw. (= Gemeinden Eppishausen, Kirchheim i. Schw.), Memmingerberg (= Gemeinden Benningen, Holzgünz, Lachen, Memmingerberg, Trunkelsberg, Ungerhausen), Ottobeuren (= Gemeinden Böhen, Hawangen, Ottobeuren), Türkheim (= Gemeinden Amberg, Rammingen, Türkheim, Wiedergeltingen) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 257) Baden-Württemberg 260 Stuttgart I Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtbezirke Birkach mit Schönberg, Degerloch mit Hoffeld, Hedelfingen mit Lederberg und Rohracker, Möhringen mit Fasanenhof und Sonnenberg, Plieningen mit Asemwald, Hohenheim und Steckfeld, Sillenbuch mit Heumaden und Riedenberg, Stuttgart-Mitte, StuttgartNord, Stuttgart-Süd mit Kaltental, Stuttgart-West mit Rot- und Schwarzwildpark und Solitude, Vaihingen mit Büsnau, Dürrlewang und Rohr (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 261) 261 Stuttgart II Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtbezirke Bad Cannstatt mit Burgholzhof, Sommerrain und Steinhaldenfeld, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen mit Freiberg, Hofen, Mönchfeld und Neugereut, Münster, Obertürkheim mit Uhlbach, Stammheim, Stuttgart-Ost mit Frauenkopf, Untertürkheim mit Luginsland und Rotenberg, Wangen, Weilimdorf mit Bergheim, Giebel, Hausen und Wolfbusch, Zuffenhausen mit Neuwirtshaus, Rot und Zazenhausen (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 260) 262 Böblingen Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch, Weissach (Übrige Gemeinden s. Wkr. 264) 263 Esslingen Vom Landkreis Esslingen die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Notzingen, Oberboihingen, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Unterensingen, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar), Wolfschlugen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 264) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1745 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 264 Nürtingen Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Steinenbronn, Waldenbuch (Übrige Gemeinden s. Wkr. 262), vom Landkreis Esslingen die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, LeinfeldenEchterdingen, Lenningen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Nürtingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Weilheim an der Teck (Übrige Gemeinden s. Wkr. 263) 265 266 Göppingen Waiblingen Landkreis Göppingen Vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach (Übrige Gemeinden s. Wkr. 271) 267 Ludwigsburg Vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz (Übrige Gemeinden s. Wkr. 268) 268 Neckar-Zaber Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach, Zaberfeld (Übrige Gemeinden s. Wkr. 269), vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim (Übrige Gemeinden s. Wkr. 267) 1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 269 Heilbronn Stadtkreis Heilbronn, vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Leingarten, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot (Übrige Gemeinden s. Wkr. 268) 270 271 Schwäbisch Hall ­ Hohenlohe Backnang ­ Schwäbisch Gmünd Hohenlohekreis, Landkreis Schwäbisch Hall Vom Ostalbkreis die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten (Übrige Gemeinden s. Wkr. 272), vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal (Übrige Gemeinden s. Wkr. 266) 272 Aalen ­ Heidenheim Landkreis Heidenheim, vom Ostalbkreis die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört (Übrige Gemeinden s. Wkr. 271) 273 Karlsruhe-Stadt Stadtkreis Karlsruhe, vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinde Rheinstetten (Übrige Gemeinden s. Wkr. 274, 275, 280) 274 Karlsruhe-Land Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bad Schönborn, Bretten, Bruchsal, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Forst, Gondelsheim, GrabenNeudorf, Hambrücken, Karlsbad, Karlsdorf-Neuthard, Kraichtal, Kronau, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1747 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Marxzell, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Pfinztal, Philippsburg, Stutensee, Sulzfeld, Ubstadt-Weiher, Waghäusel, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 273, 275, 280) 275 Rastatt Stadtkreis Baden-Baden, Landkreis Rastatt, vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Ettlingen, Malsch (Übrige Gemeinden s. Wkr. 273, 274, 280) 276 Heidelberg Stadtkreis Heidelberg, vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Brühl, Dossenheim, Eppelheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ketsch, Laudenbach, Oftersheim, Plankstadt, Schriesheim, Schwetzingen, Weinheim (Übrige Gemeinden s. Wkr. 277, 279) 277 Mannheim Stadtkreis Mannheim, vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Edingen-Neckarhausen, Heddesheim, Ilvesheim, Ladenburg (Übrige Gemeinden s. Wkr. 276, 279) 278 279 Odenwald ­ Tauber Rhein-Neckar Main-Tauber-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Angelbachtal, Altlußheim, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Hockenheim, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Neulußheim, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Reilingen, Sandhausen, Sankt Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 276, 277) 280 Pforzheim Stadtkreis Pforzheim, Enzkreis, vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinde Oberderdingen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 273, 274, 275) 281 Calw Landkreise Calw, Freudenstadt 1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 282 Freiburg Stadtkreis Freiburg im Breisgau, vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Buchenbach, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten, Glottertal, Gottenheim, Gundelfingen, Heuweiler, Horben, Ihringen, Kirchzarten, March, Merdingen, Merzhausen, Oberried, Pfaffenweiler, Sankt Märgen, Sankt Peter, Schallstadt, Sölden, Stegen, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau (Übrige Gemeinden s. Wkr. 283, 289) 283 Lörrach ­ Müllheim Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg (Übrige Gemeinden s. Wkr. 282, 289), vom Landkreis Lörrach die Gemeinden Aitern, Bad Bellingen, Binzen, Böllen, Bürchau, Efringen-Kirchen, Eimeldingen, Elbenschwand, Fischingen, Fröhnd, Grenzach-Wyhlen, Häg-Ehrsberg, Hasel, Hausen im Wiesental, Inzlingen, Kandern, Lörrach, Malsburg-Marzell, Maulburg, Neuenweg, Raich, Rümmingen, Sallneck, Schallbach, Schliengen, Schönau im Schwarzwald, Schönenberg, Schopfheim, Steinen, Tegernau, Todtnau, Tunau, Utzenfeld, Weil am Rhein, Wembach, Wieden, Wies, Wieslet, Wittlingen, Zell im Wiesental (Übrige Gemeinden s. Wkr. 289) 284 Emmendingen ­ Lahr Landkreis Emmendingen, vom Ortenaukreis die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach (Übrige Gemeinden s. Wkr. 285, 287) 285 Offenburg Vom Ortenaukreis die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach (Übrige Gemeinden s. Wkr. 284, 287) 286 Rottweil ­ Tuttlingen Landkreise Rottweil, Tuttlingen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1749 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 287 Schwarzwald-Baar Schwarzwald-Baar-Kreis, vom Ortenaukreis die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach (Übrige Gemeinden s. Wkr. 284, 285) 288 289 Konstanz Waldshut Landkreis Konstanz Landkreis Waldshut, vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Breitnau, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Hinterzarten, Lenzkirch, Löffingen, Schluchsee, Titisee-Neustadt (Übrige Gemeinden s. Wkr. 282, 283), vom Landkreis Lörrach die Gemeinden Rheinfelden (Baden), Schwörstadt (Übrige Gemeinden s. Wkr. 283) 290 291 Reutlingen Tübingen Landkreis Reutlingen Landkreis Tübingen, vom Zollernalbkreis die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 295) 292 Ulm Stadtkreis Ulm, Alb-Donau-Kreis 293 Biberach Landkreis Biberach, vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Achberg, Aichstetten, Aitrach, Amtzell, Argenbühl, Bad Waldsee, Bad Wurzach, Bergatreute, Isny im Allgäu, Kißlegg, Leutkirch im Allgäu, Vogt, Wangen im Allgäu, Wolfegg (Übrige Gemeinden s. Wkr. 294, 295) 294 Ravensburg ­ Bodensee Bodenseekreis, vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Aulendorf, Baienfurt, Baindt, Berg, Bodnegg, Fronreute, Grünkraut, Horgenzell, Ravensburg, Schlier, Waldburg, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolpertswende (Übrige Gemeinden s. Wkr. 293, 295) 1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 295 Zollernalb ­ Sigmaringen Landkreis Sigmaringen, vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Altshausen, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Guggenhausen, Hoßkirch, Königseggwald, Riedhausen, Unterwaldhausen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 293, 294), vom Zollernalbkreis die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg (Übrige Gemeinden s. Wkr. 291) Saarland 296 Saarbrücken Vom Stadtverband Saarbrücken die Gemeinden Großrosseln, Kleinblittersdorf, Püttlingen, Riegelsberg, Saarbrücken, Völklingen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 298, 299) 297 Saarlouis Landkreis Merzig-Wadern, vom Landkreis Saarlouis die Gemeinden Bous, Dillingen/Saar, Ensdorf, Nalbach, RehlingenSiersburg, Saarlouis, Saarwellingen, Schwalbach, Überherrn, Wadgassen, Wallerfangen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 298) 298 Sankt Wendel Landkreis Sankt Wendel, vom Stadtverband Saarbrücken die Gemeinde Heusweiler (Übrige Gemeinden s. Wkr. 296, 299), vom Landkreis Neunkirchen die Gemeinden Eppelborn, Illingen, Merchweiler, Ottweiler, Schiffweiler (Übrige Gemeinden s. Wkr. 299), vom Landkreis Saarlouis die Gemeinden Lebach, Schmelz (Übrige Gemeinden s. Wkr. 297) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1751 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 299 Homburg Saarpfalz-Kreis, vom Stadtverband Saarbrücken die Gemeinden Friedrichsthal, Quierschied, Sulzbach/Saar (Übrige Gemeinden s. Wkr. 296, 298), vom Landkreis Neunkirchen die Gemeinden Neunkirchen, Spiesen-Elversberg (Übrige Gemeinden s. Wkr. 298) 1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz ­ TFG) Vom 1. Juli 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen §1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen von Menschen und zur Anwendung von Blutprodukten für eine sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und für eine gesicherte und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten zu sorgen und deshalb die Selbstversorgung mit Blut und Plasma zu fördern. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist Spende die einem Menschen entnommene Menge an Blut oder Blutbestandteilen, die Arzneimittel ist oder zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist, 2. ist Spendeeinrichtung eine Einrichtung, durch die Spenden entnommen werden, 3. sind Blutprodukte Blutzubereitungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes, Sera aus menschlichem Blut im Sinne des § 4 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes und Plasma zur Fraktionierung. (3) Die spendenden Personen leisten einen wertvollen Dienst für die Gemeinschaft. Sie sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes von den Spendeeinrichtungen besonders vertrauensvoll und verantwortungsvoll zu betreuen. (4) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen und die für die gesundheitliche Aufklärung zuständige Bundesoberbehörde sollen die Aufklärung der Bevölkerung über die Blut- und Plasmaspende fördern. §4 Anforderungen an die Spendeeinrichtungen Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben werden, wenn zur Durchführung von Spendeentnahmen 1. eine ausreichende personelle, bauliche, räumliche und technische Ausstattung vorhanden ist und 2. die leitende ärztliche Person eine approbierte Ärztin oder ein approbierter Arzt (approbierte ärztliche Person) ist und die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt. Der Schutz der Persönlichkeitssphäre der spendenden Personen, eine ordnungsgemäße Spendeentnahme und die Voraussetzungen für eine notfallmedizinische Versorgung der spendenden Personen sind sicherzustellen. §5 Auswahl der spendenden Personen (1) Es dürfen nur Personen zur Spendeentnahme zugelassen werden, die unter der Verantwortung einer approbierten ärztlichen Person nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik für tauglich befunden worden sind und die Tauglichkeit durch eine approbierte ärztliche Person festgestellt worden ist. Die Zulassung zur Spendeentnahme soll nicht erfolgen, soweit und solange die spendewillige Person nach Richtlinien der Bundesärztekammer von der Spendeentnahme auszuschließen oder zurückzustellen ist. (2) Bei der Gewinnung von Eigenblut, Blut zur Stammzellseparation und Plasma zur Fraktionierung ist die Tauglichkeit der spendenden Personen auch nach den Besonderheiten dieser Blutprodukte zu beurteilen. (3) Die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer bestimmte Person hat dafür zu sorgen, daß die spendende Person vor der Freigabe der Spende nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik auf Infektionsmarker, mindestens auf Humanes Immundefekt Virus (HIV)-, Hepatitis B- und Zweiter Abschnitt Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen §3 Versorgungsauftrag (1) Die Spendeeinrichtungen haben die Aufgabe, Blut und Blutbestandteile zur Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten zu gewinnen. (2) Zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz 1 arbeiten die Spendeeinrichtungen zusammen. Sie unterstützen sich gegenseitig, insbesondere im Falle des Auftretens von Versorgungsengpässen. Sie legen die Einzelheiten der Zusammenarbeit in einer Vereinbarung fest. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Hepatitis C-Virus-Infektionsmarker untersucht wird. Bei Eigenblutentnahmen sind diese Untersuchungen nach den Besonderheiten dieser Entnahmen durchzuführen. Anordnungen der zuständigen Bundesoberbehörde bleiben unberührt. §6 Aufklärung, Einwilligung (1) Eine Spendeentnahme darf nur durchgeführt werden, wenn die spendende Person vorher in einer für sie verständlichen Form über Wesen, Bedeutung und Durchführung der Spendeentnahme und der Untersuchungen sachkundig aufgeklärt worden ist und in die Spendeentnahme und die Untersuchungen eingewilligt hat. Aufklärung und Einwilligung sind von der spendenden Person schriftlich zu bestätigen. Sie muß mit der Einwilligung gleichzeitig erklären, daß die Spende verwendbar ist, sofern sie nicht vom vertraulichen Selbstausschluß Gebrauch macht. (2) Die spendende Person ist über die mit der Spendeentnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten aufzuklären. Die Aufklärung ist von der spendenden Person schriftlich zu bestätigen. §7 Anforderungen zur Entnahme der Spende (1) Die anläßlich der Spendeentnahme vorzunehmende Feststellung der Identität der spendenden Person, die durchzuführenden Laboruntersuchungen und die Entnahme der Spende haben nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu erfolgen. (2) Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer approbierten ärztlichen Person erfolgen. §8 Spenderimmunisierung (1) Eine für die Gewinnung von Plasma zur Herstellung von speziellen Immunglobulinen erforderliche Spenderimmunisierung darf nur durchgeführt werden, wenn und solange sie im Interesse einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit diesen Arzneimitteln geboten ist. Sie ist nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik durchzuführen. (2) Ein Immunisierungsprogramm darf nur durchgeführt werden, wenn und solange 1. die Risiken, die mit ihm für die Personen verbunden sind, bei denen es durchgeführt werden soll, ärztlich vertretbar sind, 2. die Personen, bei denen es durchgeführt werden soll, ihre schriftliche Einwilligung hierzu erteilt haben, nachdem sie durch eine approbierte ärztliche Person über Wesen, Bedeutung und Risiken der Immunisierung sowie die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten aufgeklärt worden sind und dies schriftlich bestätigt haben, 3. seine Durchführung von einer approbierten ärztlichen Person, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft sachkundig ist, geleitet wird, 1753 4. ein dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechender Immunisierungsplan vorliegt, 5. die ärztliche Kontrolle des Gesundheitszustandes der spendenden Personen während der Immunisierungsphase gewährleistet ist, 6. der zuständigen Behörde die Durchführung des Immunisierungsprogramms angezeigt worden ist und 7. das zustimmende Votum einer nach Landesrecht gebildeten und für die ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 3 zuständigen und unabhängigen Ethik-Kommission vorliegt. Mit der Anzeige an die zuständige Behörde und der Einholung des Votums der Ethik-Kommission nach Nummern 6 und 7 dürfen keine personenbezogenen Daten übermittelt werden. Zur Immunisierung sollen zugelassene Arzneimittel angewendet werden. (3) Von der Durchführung des Immunisierungsprogramms ist auf der Grundlage des Immunisierungsplanes ein Protokoll anzufertigen (Immunisierungsprotokoll). Für das Immunisierungsprotokoll gilt § 11 entsprechend. Dies muß Aufzeichnungen über alle Ereignisse enthalten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Immunisierungsprogramms auftreten und die Gesundheit der spendenden Person oder den gewünschten Erfolg des Immunisierungsprogramms beeinträchtigen können. Zur Immunisierung angewendete Erythrozytenpräparate sind zu dokumentieren und der immunisierten Person zu bescheinigen. (4) Die in Absatz 3 Satz 3 genannten Ereignisse sind von der die Durchführung des Immunisierungsprogramms leitenden ärztlichen Person der Ethik-Kommission, der zuständigen Behörde und dem pharmazeutischen Unternehmer des zur Immunisierung verwendeten Arzneimittels unverzüglich mitzuteilen. Von betroffenen immunisierten Personen werden das Geburtsdatum und die Angabe des Geschlechtes übermittelt. §9 Vorbehandlung zur Blutstammzellseparation Die für die Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen erforderliche Vorbehandlung der spendenden Personen ist nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen. § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. § 10 Aufwandsentschädigung Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. § 11 Spenderdokumentation, Datenschutz (1) Jede Spendeentnahme und die damit verbundenen Maßnahmen sind unbeschadet ärztlicher Dokumentationspflichten für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke, für Zwecke der ärztlichen Behandlung der spendenden Person und für Zwecke der Risikoerfassung nach dem Arzneimittelgesetz zu protokollieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünfzehn Jahre und im Falle der §§ 8 1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 und 9 mindestens zwanzig Jahre lang aufzubewahren und zu vernichten oder zu löschen, wenn die Aufbewahrung nicht mehr erforderlich ist. Sie müssen so geordnet sein, daß ein unverzüglicher Zugriff möglich ist. Werden die Aufzeichnungen länger als dreißig Jahre nach der letzten bei der Spendeeinrichtung dokumentierten Spende desselben Spenders aufbewahrt, sind sie zu anonymisieren. (2) Die Spendeeinrichtungen dürfen personenbezogene Daten der spendenden Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit das für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Sie übermitteln die protokollierten Daten den zuständigen Behörden und der zuständigen Bundesoberbehörde, soweit dies zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben nach dem Arzneimittelgesetz oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im engen Zusammenhang mit der Spendeentnahme stehen, erforderlich ist. Zur Risikoerfassung nach dem Arzneimittelgesetz sind das Geburtsdatum und das Geschlecht der spendenden Person anzugeben. § 12 Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen (1) Die Bundesärztekammer stellt im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde und nach Anhörung von Sachverständigen unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Europäischen Union, des Europarates und der Weltgesundheitsorganisation zu Blut und Blutbestandteilen in Richtlinien den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik insbesondere für 1. die Sachkenntnis des Personals der Spendeeinrichtung, 2. die Auswahl der spendenden Personen und die Durchführung der Auswahl, 3. die Identifizierung und Testung der spendenden Personen, 4. die durchzuführenden Laboruntersuchungen, 5. die ordnungsgemäße Entnahme der Spenden, 6. die Eigenblutentnahme, 7. die Gewinnung von Plasma für die Herstellung spezieller Immunglobuline, insbesondere die Spenderimmunisierung, 8. die Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen, insbesondere die Vorbehandlung der spendenden Personen, und 9. die Dokumentation der Spendeentnahme fest. Bei der Anhörung ist die angemessene Beteiligung von Sachverständigen der Fach- und Verkehrskreise, insbesondere der Träger der Spendeeinrichtungen, der Plasmaprodukte herstellenden pharmazeutischen Unternehmer, der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der zuständigen Behörden von Bund und Ländern sicherzustellen. (2) Es wird vermutet, daß der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu den Anforderungen nach diesem Abschnitt eingehalten worden ist, wenn und soweit die Richtlinien der Bundesärztekammer nach Absatz 1 beachtet worden sind. Dritter Abschnitt Anwendung von Blutprodukten § 13 Anforderungen an die Durchführung (1) Blutprodukte sind nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik anzuwenden. Es müssen die Anforderungen an die Identitätssicherung, die vorbereitenden Untersuchungen, einschließlich der vorgesehenen Testung auf Infektionsmarker und die Rückstellproben, die Technik der Anwendung sowie die Aufklärung und Einwilligung beachtet werden. Ärztliche Personen, die im Zusammenhang mit der Anwendung von Blutprodukten Laboruntersuchungen durchführen oder anfordern, müssen für diese Tätigkeiten besonders sachkundig sein. Die Anwendung von Eigenblut richtet sich auch nach den Besonderheiten dieser Blutprodukte. Die zu behandelnden Personen sind, soweit es nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft vorgesehen ist, über die Möglichkeit der Anwendung von Eigenblut aufzuklären. (2) Die ärztlichen Personen, die eigenverantwortlich Blutprodukte anwenden, müssen ausreichende Erfahrung in dieser Tätigkeit besitzen. § 14 Dokumentation, Datenschutz (1) Die behandelnde ärztliche Person hat jede Anwendung von Blutprodukten und von gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke, für Zwecke der ärztlichen Behandlung der von der Anwendung betroffenen Personen und für Zwecke der Risikoerfassung nach dem Arzneimittelgesetz zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen. Die Dokumentation hat die Aufklärung und die Einwilligungserklärungen, das Ergebnis der Blutgruppenbestimmung, soweit die Blutprodukte blutgruppenspezifisch angewendet werden, die durchgeführten Untersuchungen sowie die Darstellung von Wirkungen und unerwünschten Ereignissen zu umfassen. (2) Angewendete Blutprodukte und Plasmaproteine im Sinne von Absatz 1 sind von der behandelnden ärztlichen Person oder unter ihrer Verantwortung mit folgenden Angaben unverzüglich zu dokumentieren: 1. Patientenidentifikationsnummer oder entsprechende eindeutige Angaben zu der zu behandelnden Person, wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse, 2. Chargenbezeichnung, 3. Pharmazentralnummer oder ­ Bezeichnung des Präparates ­ Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers ­ Menge und Stärke, 4. Datum und Uhrzeit der Anwendung. Bei Eigenblut sind diese Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Die Einrichtung der Krankenversorgung (Krankenhaus, andere ärztliche Einrichtung, die Personen behandelt) hat sicherzustellen, daß die Daten der Dokumentation patienten- und produktbezogen genutzt werden können. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 (3) Die Aufzeichnungen, einschließlich der EDV-erfaßten Daten, müssen mindestens fünfzehn Jahre lang aufbewahrt werden. Sie müssen zu Zwecken der Rückverfolgung unverzüglich verfügbar sein. Die Aufzeichnungen sind zu vernichten oder zu löschen, wenn eine Aufbewahrung nicht mehr erforderlich ist. Werden die Aufzeichnungen länger als dreißig Jahre aufbewahrt, sind sie zu anonymisieren. (4) Die Einrichtungen der Krankenversorgung dürfen personenbezogene Daten der zu behandelnden Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit das für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Sie übermitteln die dokumentierten Daten den zuständigen Behörden, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten, die im engen Zusammenhang mit der Anwendung von Blutprodukten stehen, erforderlich ist. Zur Risikoerfassung nach dem Arzneimittelgesetz sind das Geburtsdatum und das Geschlecht der zu behandelnden Person anzugeben. § 15 Qualitätssicherung (1) Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blutprodukte anwenden, haben ein System der Qualitätssicherung für die Anwendung von Blutprodukten nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik einzurichten. Sie haben eine approbierte ärztliche Person zu bestellen, die für die transfusionsmedizinischen Aufgaben verantwortlich und mit den dafür erforderlichen Kompetenzen ausgestattet ist (transfusionsverantwortliche Person). Sie haben zusätzlich für jede Behandlungseinheit, in der Blutprodukte angewendet werden, eine approbierte ärztliche Person zu bestellen, die in der Krankenversorgung tätig ist und über transfusionsmedizinische Grundkenntnisse und Erfahrungen verfügt (transfusionsbeauftragte Person). Hat die Einrichtung der Krankenversorgung eine Spendeeinrichtung oder ein Institut für Transfusionsmedizin oder handelt es sich um eine Einrichtung der Krankenversorgung mit Akutversorgung, so ist zusätzlich eine Kommission für transfusionsmedizinische Angelegenheiten (Transfusionskommission) zu bilden. (2) Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems sind die Qualifikation und die Aufgaben der Personen, die im engen Zusammenhang mit der Anwendung von Blutprodukten tätig sind, festzulegen. Zusätzlich sind die Grundsätze für die patientenbezogene Qualitätssicherung der Anwendung von Blutprodukten, insbesondere der Dokumentation und des fachübergreifenden Informationsaustausches, die Überwachung der Anwendung, die anwendungsbezogenen Wirkungen und Nebenwirkungen und zusätzlich erforderliche therapeutische Maßnahmen festzulegen. § 16 Unterrichtungspflichten (1) Treten im Zusammenhang mit der Anwendung von Blutprodukten und gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen unerwünschte Ereignisse auf, hat die behandelnde ärztliche Person unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichtet die transfusionsbeauftragte und die transfusionsverantwortliche Person oder die sonst nach dem Qualitätssicherungssystem der Einrichtung der Krankenversorgung zu unterrichtenden Personen. 1755 (2) Im Falle des Verdachts der Nebenwirkung eines Blutproduktes ist unverzüglich der pharmazeutische Unternehmer und im Falle des Verdachts einer schwerwiegenden Nebenwirkung eines Blutproduktes und eines Plasmaproteinpräparates im Sinne von Absatz 1 zusätzlich die zuständige Bundesoberbehörde zu unterrichten. Die Unterrichtung muß alle notwendigen Angaben wie Bezeichnung des Produktes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers und die Chargenbezeichnung enthalten. Von der Person, bei der der Verdacht auf die Nebenwirkungen aufgetreten ist, sind das Geburtsdatum und das Geschlecht anzugeben. (3) Die berufsrechtlichen Mitteilungspflichten bleiben unberührt. § 17 Nicht angewendete Blutprodukte (1) Nicht angewendete Blutprodukte sind innerhalb der Einrichtungen der Krankenversorgung sachgerecht zu lagern, zu transportieren, abzugeben oder zu entsorgen. Transport und Abgabe von Blutprodukten aus zellulären Blutbestandteilen und Frischplasma dürfen nur nach einem im Rahmen des Qualitätssicherungssystems schriftlich festgelegten Verfahren erfolgen. Nicht angewendete Eigenblutentnahmen dürfen nicht an anderen Personen angewendet werden. (2) Der Verbleib nicht angewendeter Blutprodukte ist zu dokumentieren. § 18 Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Anwendung von Blutprodukten (1) Die Bundesärztekammer stellt im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde und nach Anhörung von Sachverständigen unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Europäischen Union, des Europarates und der Weltgesundheitsorganisation zu Blut und Blutbestandteilen in Richtlinien den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik insbesondere für 1. die Anwendung von Blutprodukten, die Testung auf Infektionsmarker der zu behandelnden Personen anläßlich der Anwendung von Blutprodukten und die Anforderungen an die Rückstellproben, 2. die Qualitätssicherung der Anwendung von Blutprodukten in den Einrichtungen der Krankenversorgung und ihre Überwachung durch die Ärzteschaft, 3. die Qualifikation und die Aufgaben der im engen Zusammenhang mit der Anwendung von Blutprodukten tätigen Personen, 4. den Umgang mit nicht angewendeten Blutprodukten in den Einrichtungen der Krankenversorgung fest. Bei der Anhörung ist die angemessene Beteiligung von Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise, insbesondere der Träger der Spendeeinrichtungen, der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie der zuständigen Behörden von Bund und Ländern sicherzustellen. (2) Es wird vermutet, daß der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu 1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 son ermittelt und eine Nachuntersuchung empfohlen wird. Absatz 1 Satz 8 gilt entsprechend. Wird die Infektiosität der spendenden Person bei der Nachuntersuchung bestätigt oder nicht ausgeschlossen oder ist eine Nachuntersuchung nicht durchführbar, so findet das Verfahren nach Absatz 1 entsprechend Anwendung. (3) Die Einrichtungen der Krankenversorgung, die Spendeeinrichtungen und die pharmazeutischen Unternehmer haben mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zusammenzuarbeiten, um die Ursache der Infektion nach Absatz 2 zu ermitteln. Sie sind insbesondere verpflichtet, die für diesen Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Die nach Absatz 1 bis 3 durchgeführten Maßnahmen sind für Zwecke weiterer Rückverfolgungsverfahren und der Risikoerfassung nach dem Arzneimittelgesetz zu dokumentieren. § 20 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Regelung der Einzelheiten des Verfahrens der Rückverfolgung zu erlassen, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder zur Risikovorsorge erforderlich ist. Mit der Verordnung können insbesondere Regelungen zu einer gesicherten Erkennung des Infektionsstatus der spendenden und der zu behandelnden Personen, zur Dokumentation und Übermittlung von Daten zu Zwecken der Rückverfolgung, zum Zeitraum der Rückverfolgung sowie zu Sperrung und Lagerung von Blutprodukten erlassen werden. den Anforderungen nach diesem Abschnitt eingehalten worden ist, wenn und soweit die Richtlinien der Bundesärztekammer nach Absatz 1 beachtet worden sind. Vierter Abschnitt Rückverfolgung § 19 Verfahren (1) Wird von einer Spendeeinrichtung festgestellt oder hat sie begründeten Verdacht, daß eine spendende Person mit HIV, mit Hepatitis-Viren oder anderen Erregern, die zu schwerwiegenden Krankheitsverläufen führen können, infiziert ist, ist die entnommene Spende auszusondern und dem Verbleib vorangegangener Spenden nachzugehen. Das Verfahren zur Überprüfung des Verdachts und zur Rückverfolgung richtet sich nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Es sind insbesondere folgende Sorgfaltspflichten zu beachten: 1. der Rückverfolgungszeitraum für vorangegangene Spenden zum Schutz vor den jeweiligen Übertragungsrisiken muß angemessen sein, 2. eine als infektiös verdächtige Spende muß gesperrt werden, bis durch Wiederholungs- oder Bestätigungstestergebnisse über das weitere Vorgehen entschieden worden ist, 3. es muß unverzüglich Klarheit über den Infektionsstatus der spendenden Person und über ihre infektionsverdächtigen Spenden gewonnen werden, 4. eine nachweislich infektiöse Spende muß sicher ausgesondert werden, 5. die notwendigen Informationsverfahren müssen eingehalten werden, wobei § 16 Abs. 2 Satz 3 entsprechend gilt, und 6. die Einleitung des Rückverfolgungsverfahrens ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn die Bestätigungstestergebnisse die Infektiosität bestätigen, fraglich sind oder eine Nachtestung nicht möglich ist; § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die verantwortliche ärztliche Person der Spendeeinrichtung hat die spendende Person unverzüglich über den anläßlich der Spende gesichert festgestellten Infektionsstatus zu unterrichten. Sie hat die spendende Person eingehend aufzuklären und zu beraten. Sind Blutprodukte, bei denen der begründete Verdacht besteht, daß sie Infektionserreger übertragen, angewendet worden, so sind die Einrichtungen der Krankenversorgung verpflichtet, die behandelten Personen unverzüglich zu unterrichten und ihnen eine Testung zu empfehlen. Vor der Testung ist die schriftliche Einwilligung der behandelten Person einzuholen. Die behandelte Person ist eingehend zu beraten. (2) Wird in einer Einrichtung der Krankenversorgung bei einer zu behandelnden oder behandelten Person festgestellt oder besteht der begründete Verdacht, daß sie durch ein Blutprodukt gemäß Absatz 1 Satz 1 infiziert worden ist, muß die Einrichtung der Krankenversorgung der Ursache der Infektion unverzüglich nachgehen. Sie hat das für die Infektion oder den Verdacht in Betracht kommende Blutprodukt zu ermitteln und die Unterrichtungen entsprechend § 16 Abs. 2 vorzunehmen. Der pharmazeutische Unternehmer hat zu veranlassen, daß die spendende Per- Fünfter Abschnitt Meldewesen § 21 Koordiniertes Meldewesen (1) Die Träger der Spendeeinrichtungen, die pharmazeutischen Unternehmer und die Einrichtungen der Krankenversorgung haben jährlich die Zahlen zu dem Umfang der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen, der Herstellung, des Imports und Exports und des Verbrauchs von Blutprodukten und Plasmaproteinen im Sinne von § 14 Abs. 1 sowie die Anzahl der behandelten Personen mit angeborenen Hämostasestörungen der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. Die Meldungen haben nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens zum 1. März des folgenden Jahres, zu erfolgen. (2) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt die gemeldeten Daten anonymisiert in einem Bericht zusammen und macht diesen bekannt. Sie hat melderbezogene Daten streng vertraulich zu behandeln. § 22 Epidemiologische Daten (1) Die Spendeeinrichtungen erstellen vierteljährlich unter Angabe der Gesamtzahl der getesteten Personen eine Liste über die Anzahl der spendenden Personen, die Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 auf einen Infektionsmarker bestätigt positiv getestet worden sind. Personen, denen Eigenblut entnommen worden ist, sind ausgenommen. Die Zahlenangaben sind nach den verschiedenen Infektionsmarkern, auf die getestet wird, nach Erstspendewilligen, Erst- und Wiederholungsspendern, nach Geschlecht und Alter zu differenzieren. Die Liste ist quartalsweise der für die Epidemiologie zuständigen Bundesoberbehörde zuzuleiten. (2) Die für die Epidemiologie zuständige Bundesoberbehörde stellt die Angaben in anonymisierter Form übersichtlich zusammen und übersendet eine jährliche Gesamtübersicht bis zum 15. März des folgenden Jahres an die zuständige Bundesoberbehörde. Diese nimmt die Statistik in den Bericht nach § 21 Abs. 2 auf. Melderbezogene Daten sind streng vertraulich zu behandeln. § 23 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Regelung von Art, Umfang und Darstellungsweise der Angaben nach diesem Abschnitt zu erlassen. 1757 bekanntgewordene Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen von Blutprodukten unverzüglich mit. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Achter Abschnitt Sondervorschriften § 26 Bundeswehr (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Einrichtungen der Bundeswehr entsprechende Anwendung. (2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben gerechtfertigt ist und der Schutz der Gesundheit gewahrt bleibt. Sechster Abschnitt Sachverständige § 24 Arbeitskreis Blut Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Arbeitskreis von Sachverständigen für Blutprodukte und das Blutspende- und Transfusionswesen ein (Arbeitskreis Blut). Der Arbeitskreis berät die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder. Er nimmt die nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungen von Sachverständigen bei Erlaß von Verordnungen wahr. Das Bundesministerium für Gesundheit beruft die Mitglieder des Arbeitskreises auf Vorschlag der Berufs- und Fachgesellschaften, Standesorganisationen der Ärzteschaft, der Fachverbände der pharmazeutischen Unternehmer, einschließlich der staatlichen und kommunalen Bluttransfusionsdienste, der Arbeitsgemeinschaft Plasmapherese und der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes, überregionaler Patientenverbände, insbesondere der Hämophilieverbände, des Bundesministeriums der Verteidigung und der Länder. Der Arbeitskreis gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine Geschäftsordnung. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt und beruft die leitende Person des Arbeitskreises. Es kann eine Bundesoberbehörde mit der Geschäftsführung des Arbeitskreises beauftragen. Neunter Abschnitt Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen § 27 Zuständige Bundesoberbehörden (1) Zuständige Bundesoberbehörde ist das Paul-Ehrlich-Institut. (2) Die für die Epidemiologie zuständige Bundesoberbehörde ist das Robert Koch-Institut. (3) Die für die gesundheitliche Aufklärung zuständige Bundesoberbehörde ist die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. § 28 Ausnahmen vom Anwendungsbereich Dieses Gesetz findet auf homöopathische Eigenblutprodukte und auf Eigenblutprodukte zur Immuntherapie keine Anwendung. § 29 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen Die Vorschriften des Arzneimittelrechts, des Medizinprodukterechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. Das Transplantationsrecht findet keine Anwendung. § 30 Siebter Abschnitt Pflichten der Behörden § 25 Mitteilungspflichten der Behörden Die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder teilen sich für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke gegenseitig ihnen Angleichung an Gemeinschaftsrecht (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen 1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1. Dem § 10 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Frischplasmazubereitungen und Zubereitungen aus Blutzellen müssen mindestens die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7 und 9 gemacht sowie die Blutgruppe und bei Zubereitungen aus roten Blutkörperchen zusätzlich die Rhesusformel angegeben werden." 2. In § 11 Abs. 1 wird nach Nummer 14 folgende Nummer 14a eingefügt: ,,14a. bei Arzneimitteln aus humanem Blutplasma zur Fraktionierung die Angabe des Herkunftslandes des Blutplasmas,". 3. In § 11a Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer 17 folgende Nummer 17a eingefügt: ,,17a. bei Arzneimitteln aus humanem Blutplasma zur Fraktionierung die Angabe des Herkunftslandes des Blutplasmas,". 4. In § 14 Abs. 1 werden das Wort ,,oder" nach Nummer 5a durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 5b und 5c eingefügt: ,,5b. der Arzt, in dessen Verantwortung eine Vorbehandlung der spendenden Person zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen durchgeführt wird, nicht die erforderliche Sachkenntnis besitzt, 5c. entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes keine leitende ärztliche Person bestellt worden ist, diese Person keine approbierte Ärztin oder kein approbierter Arzt ist oder nicht die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt oder". 5. Dem § 14 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: ,,Die leitende ärztliche Person nach § 4 Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes kann zugleich Herstellungsoder Kontrolleiter sein. Werden ausschließlich autologe Blutzubereitungen hergestellt und geprüft und finden Herstellung, Prüfung und Anwendung im Verantwortungsbereich einer Abteilung eines Krankenhauses oder einer anderen ärztlichen Einrichtung statt, kann der Herstellungsleiter zugleich Kontrolleiter sein." 6. In § 15 Abs. 3 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt: ,,An Stelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 muß eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Serologie oder medizinischen Mikrobiologie nachgewiesen werden. Abweichend von Satz 2 müssen anstelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 1. für Blutzubereitungen aus Blutplasma zur Fraktionierung eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung in plasmaverarbeitenden Betrieben mit Herstellungserlaubnis und zusätzlich eine mindestens sechsmonatige Erfahrung in der Transfusionsmedizin oder der medizinischen Mikrobiologie, Virologie, Hygiene oder Analytik, 2. für Blutzubereitungen aus Blutzellen, Zubereitungen aus Frischplasma und für Wirkstoffe zur Her- oder zur Umsetzung von Richtlinien oder Entscheidungen des Rates der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist. (2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung von Richtlinien oder Entscheidungen des Rates der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in nationales Recht dienen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Zehnter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 31 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird. § 32 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 31 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 eine Spendeeinrichtung betreibt oder 2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, ein Immunisierungsprogramm oder eine Vorbehandlung durchführt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Elfter Abschnitt Übergangsvorschriften § 33 Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tätigkeit der Anwendung von Blutprodukten ausübt und die Voraussetzungen der in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erfüllt, darf diese Tätigkeit weiter ausüben. Zwölfter Abschnitt Schlußvorschriften § 34 Änderung des Arzneimittelgesetzes Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Februar 1998 (BGBl. I S. 374), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 stellung von Blutzubereitungen eine mindestens zweijährige transfusionsmedizinische Erfahrung, die sich auf alle Bereiche der Herstellung und Prüfung erstreckt, oder im Falle eines Kontrolleiters, der Arzt für Laboratoriumsmedizin oder Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie ist, eine mindestens sechsmonatige transfusionsmedizinische Erfahrung, 3. für autologe Blutzubereitungen eine mindestens sechsmonatige transfusionsmedizinische Erfahrung oder eine einjährige Tätigkeit in der Herstellung autologer Blutzubereitungen, 4. für Blutstammzellzubereitungen zusätzlich zu ausreichenden Kenntnissen mindestens ein Jahr Erfahrungen in dieser Tätigkeit, insbesondere in der zugrunde liegenden Technik, nachgewiesen werden. Zur Vorbehandlung von Personen zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen muß die verantwortliche ärztliche Person ausreichende Kenntnisse und eine mindestens zweijährige Erfahrung in dieser Tätigkeit nachweisen." Der bisherige Satz 3 wird Satz 5. 7. In § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird folgender Halbsatz angefügt: ,,die, soweit es sich um Gerinnungsfaktorenzubereitungen handelt, von dem hämostaseologisch qualifizierten Arzt im Rahmen der ärztlich kontrollierten Selbstbehandlung von Blutern an seine Patienten abgegeben werden dürfen,". 8. Nach § 133 wird folgende Zwischenüberschrift angefügt: ,,Sechster Unterabschnitt Übergangsvorschriften aus Anlaß des Transfusionsgesetzes". 9. Es wird folgender § 134 angefügt: ,,§ 134 Wer bei Inkrafttreten des Transfusionsgesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) die Tätigkeit als Herstellungsleiter für die Herstellung oder als Kontrolleiter für die Prüfung von Blutzubereitungen oder Sera aus menschlichem Blut ausübt und die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 in der bis zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt, darf diese Tätigkeit weiter ausüben. Wer zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Tätigkeit der Vorbehandlung von Personen zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausübt, darf diese Tätigkeit weiter ausüben." § 35 Änderung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer Die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1998 (BGBl. I S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1759 1. In § 5 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt: ,,Es können Personen gleicher Qualifikation zu ihrer Stellvertretung bestellt werden." 2. In § 15 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Bei Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen sind zusätzlich zum Zwecke der Rückverfolgung die Bezeichnung des Arzneimittels, die Chargenbezeichnung, das Datum der Abgabe und der Name oder die Firma des Empfängers aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren oder zu speichern und müssen gelöscht werden, wenn die Aufbewahrung oder Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Werden die Aufzeichnungen länger als dreißig Jahre aufbewahrt oder gespeichert, sind sie zu anonymisieren." 3. In § 17 Abs. 1 Nr. 5 wird in Buchstabe e das Wort ,,oder" am Ende gestrichen, in Buchstabe f der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt: ,,g) entgegen § 15 Abs. 1a Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünfzehn Jahre aufbewahrt und nicht oder nicht mindestens fünfzehn Jahre speichert." § 36 Änderung der Apothekenbetriebsordnung Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), wird wie folgt geändert: 1. In § 17 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt: ,,(6a) Bei dem Erwerb und der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen sind zum Zwecke der Rückverfolgung folgende Angaben aufzuzeichnen: 1. die Bezeichnung des Arzneimittels, 2. die Chargenbezeichnung, 3. das Datum der Abgabe, 4. Name und Anschrift des verschreibenden Arztes und 5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten oder bei der für die Arztpraxis bestimmten Abgabe der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes." 2. In § 22 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Abweichend von Absatz 1 sind die Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 6a mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren oder zu speichern und zu vernichten oder zu löschen, wenn die Aufbewahrung oder Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Werden die Aufzeichnungen 1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 chern. Sie ist zu vernichten oder zu löschen, wenn die Aufbewahrung oder Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Werden die Aufzeichnungen länger als dreißig Jahre aufbewahrt oder gespeichert, sind sie zu anonymisieren." 2. In § 10 Nr. 2 wird in Buchstabe d das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt und ein neuer Buchstabe e eingefügt: ,,e) entgegen § 7 Abs. 1a Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünfzehn Jahre aufbewahrt und nicht oder nicht mindestens fünfzehn Jahre speichert oder". Der bisherige Buchstabe e wird zum neuen Buchstaben f. § 38 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den §§ 35 bis 37 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. § 39 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 15 am ersten Tage des dritten, § 22 am ersten Tage des zweiten auf den Tag der Verkündung folgenden Jahres in Kraft. länger als dreißig Jahre aufbewahrt oder gespeichert, sind sie zu anonymisieren." 3. In § 31 Abs. 4 wird nach der Angabe ,,Satz 2 und 3" die Angabe ,,und Absatz 6a" eingefügt. 4. In § 34 Nr. 3 wird in Buchstabe j das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe k angefügt: ,,k) entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünfzehn Jahre aufbewahrt und nicht oder nicht mindestens fünfzehn Jahre speichert oder". § 37 Änderung der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe Die Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Juli 1996 (BGBl. I S. 1003), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Bei Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und gentechnisch hergestellten Blutbestandteilen, die fehlende Blutbestandteile ersetzen, ist zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 zum Zwecke der Rückverfolgung die Chargenbezeichnung und das Datum der Abgabe aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung ist mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren oder zu spei- Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 1. Juli 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1761 Fünfte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften*) Vom 25. Juni 1998 Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie des § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802), die Eingangsworte in Absatz 1 Satz 1 und Nummer 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), verordnet das Bundesministerium für Verkehr: Artikel 1 Änderung der Anlaufbedingungsverordnung Nummer 1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2246), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1997 (BGBl. I S. 1537), wird wie folgt geändert: 1. Die Unternummer 4 wird wie folgt gefaßt: ,,4. ,,MARPOL-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 977);". 2. Die Unternummer 6 wird wie folgt gefaßt: ,,6. ,,IMDG-Code": der im Bundesanzeiger Nr. 98a vom 1. Juni 1991 bekanntgegebene IMO-Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, zuletzt geändert im Bundesanzeiger Nr. 146a vom 8. August 1997;". 3. Die Unternummer 7 wird wie folgt gefaßt: ,,7. ,,IBC-Code": der im Bundesanzeiger Nr. 125a vom 12. Juli 1986 bekanntgegebene IMO-Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern, zuletzt geändert im Bundesanzeiger Nr. 67a vom 9. April 1994;". 4. Die Unternummer 8 wird wie folgt gefaßt: ,,8. ,,IGC-Code": der im Bundesanzeiger Nr. 125a vom 12. Juli 1986 bekanntgegebene IMO-Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern, zuletzt geändert im Bundesanzeiger Nr. 67a vom 9. April 1994;". Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 25. Juni 1998 Der Bundesminister für Verkehr Wissmann *) Artikel 1 der Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABl. EG Nr. L 247 S. 19), geändert durch die Richtlinie 96/39/EG der Kommission vom 19. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 196 S. 7) und die Richtlinie 97/34/EG der Kommission vom 6. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 158 S. 40). 1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung ­ MPBetreibV)*) Vom 29. Juni 1998 Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 5 sowie des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) nach Anhörung der betroffenen Kreise und das Bundesministerium für Gesundheit verordnet ­ auf Grund des § 22 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, dem Bundesministerium für Wirtschaft sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei Medizinprodukten, die auch der Strahlenschutzverordnung unterliegen, ­ auf Grund des § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Wirtschaft, ­ auf Grund des § 24 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und, soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder es sich um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet wurden, mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und ­ auf Grund des § 36 Abs. 4 und 5 des Medizinproduktegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium des Innern sowie, soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder es sich um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet wurden, mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: 3. Medizinprodukte, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt sind. §2 Allgemeine Anforderungen (1) Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend nach den Vorschriften dieser Verordnung errichtet, betrieben und angewendet werden. (2) Medizinprodukte dürfen nur von Personen errichtet, betrieben und angewendet werden, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. (3) Miteinander verbundene Medizinprodukte sowie mit Zubehör einschließlich Software oder mit anderen Gegenständen verbundene Medizinprodukte dürfen nur betrieben und angewendet werden, wenn sie dazu unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und der Sicherheit der Patienten, Anwender, Beschäftigten oder Dritten geeignet sind. (4) Der Betreiber darf nur Personen mit dem Errichten und Anwenden von Medizinprodukten beauftragen, die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. (5) Der Anwender hat sich vor der Anwendung eines Medizinproduktes von der Funktionsfähigkeit und dem ordnungsgemäßen Zustand des Medizinproduktes zu überzeugen und die Gebrauchsanweisung sowie die sonstigen beigefügten sicherheitsbezogenen Informationen und Instandhaltungshinweise zu beachten. Satz 1 gilt entsprechend für die mit dem Medizinprodukt zur Anwendung miteinander verbundenen Medizinprodukte sowie Zubehör einschließlich Software und anderen Gegenständen. (6) Medizinprodukte der Anlage 2 dürfen nur betrieben und angewendet werden, wenn sie die Fehlergrenzen nach § 11 Abs. 2 einhalten. (7) Sofern Medizinprodukte in Bereichen errichtet, betrieben oder angewendet werden, in denen die Atmosphäre auf Grund der örtlichen oder betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann, findet die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1931) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. (8) Die Vorschriften zu den wiederkehrenden Prüfungen von Medizinprodukten nach den Unfallverhütungsvorschriften bleiben unberührt, es sei denn, der Prüfumfang ist in den sicherheitstechnischen Kontrollen nach § 6 enthalten. §3 Meldungen über Vorkommnisse Der Betreiber oder Anwender hat 1. jede Funktionsstörung, 2. jede Änderung der Merkmale oder der Leistungen sowie Abschnitt 1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten nach § 3 Nr. 1 und 8 in Verbindung mit Nr. 2, 3 und 7 des Medizinproduktegesetzes. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. In-vitro-Diagnostika nach § 3 Nr. 4 des Medizinproduktegesetzes, 2. Medizinprodukte, die für die klinische Prüfung bestimmt sind, oder *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 3. jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines Medizinproduktes, die zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten, eines Beschäftigten oder eines Dritten geführt hat oder hätte führen können, unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu melden. Dieses gibt die Meldung unverzüglich an die für den Betreiber zuständige Behörde weiter und informiert weiterhin den Hersteller und die für den Hersteller zuständige Behörde. §4 Instandhaltung (1) Der Betreiber darf nur Personen, Betriebe oder Einrichtungen mit der Instandhaltung (Wartung einschließlich Sterilisation, Inspektion, Instandsetzung) von Medizinprodukten beauftragen, die die Sachkenntnis, Voraussetzungen und die erforderlichen Mittel zur ordnungsgemäßen Ausführung dieser Aufgabe besitzen. (2) Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Medizinprodukten sind unter Beachtung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, daß der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird. (3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 werden erfüllt, wenn die mit der Instandhaltung Beauftragten 1. auf Grund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit über die erforderlichen Sachkenntnisse bei der Instandhaltung von Medizinprodukten und 2. über die hierfür erforderlichen Räume einschließlich deren Beschaffenheit, Größe, Ausstattung und Einrichtung sowie über die erforderlichen Geräte und sonstigen Arbeitsmittel verfügen und in der Lage sind, diese nach Art und Umfang ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchzuführen. (4) Nach Instandhaltungsmaßnahmen an Medizinprodukten müssen die für die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit wesentlichen konstruktiven und funktionellen Merkmale geprüft werden, soweit sie durch die Instandhaltungsmaßnahmen beeinflußt werden können. (5) Die durch den Betreiber mit den Prüfungen nach Absatz 4 beauftragten Personen, Betriebe oder Einrichtungen müssen die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen und bei der Durchführung und Auswertung der Prüfungen in ihrer fachlichen Beurteilung weisungsunabhängig sein. 1763 2. die vom Betreiber beauftragte Person anhand der Gebrauchsanweisung sowie beigefügter sicherheitsbezogener Informationen und Instandhaltungshinweise in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb des Medizinproduktes sowie in die zulässige Verbindung mit anderen Medizinprodukten, Gegenständen und Zubehör eingewiesen hat. Eine Einweisung nach Nummer 2 ist nicht erforderlich, sofern diese für ein baugleiches Medizinprodukt bereits erfolgt ist. (2) In der Anlage 1 aufgeführte Medizinprodukte dürfen nur von Personen angewendet werden, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllen und die durch den Hersteller oder durch eine nach Absatz 1 Nr. 2 vom Betreiber beauftragte Person unter Berücksichtigung der Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung dieses Medizinproduktes eingewiesen worden sind. (3) Die Durchführung der Funktionsprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person nach Absatz 1 Nr. 2 sind zu belegen. §6 Sicherheitstechnische Kontrollen (1) Der Betreiber hat bei Medizinprodukten, für die der Hersteller sicherheitstechnische Kontrollen vorgeschrieben hat, diese nach den Angaben des Herstellers und den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie in den vom Hersteller angegebenen Fristen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Soweit der Hersteller für die in der Anlage 1 aufgeführten Medizinprodukte keine sicherheitstechnischen Kontrollen vorgeschrieben und diese auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, hat der Betreiber sicherheitstechnische Kontrollen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und zwar in solchen Fristen durchzuführen oder durchführen zu lassen, mit denen entsprechende Mängel, mit denen auf Grund der Erfahrungen gerechnet werden muß, rechtzeitig festgestellt werden können. Die Kontrollen nach Satz 2 sind jedoch spätestens alle zwei Jahre durchzuführen. Die sicherheitstechnischen Kontrollen schließen die Meßfunktionen ein. Für andere Medizinprodukte, Zubehör, Software und andere Gegenstände, die der Betreiber bei Medizinprodukten nach den Sätzen 1 und 2 verbunden verwendet, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. (3) Über die sicherheitstechnische Kontrolle ist ein Protokoll anzufertigen, das das Datum der Durchführung und die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Kontrolle unter Angabe der ermittelten Meßwerte, der Meßverfahren und sonstiger Beurteilungsergebnisse enthält. Das Protokoll hat der Betreiber zumindest bis zur nächsten sicherheitstechnischen Kontrolle aufzubewahren. (4) Eine sicherheitstechnische Kontrolle darf nur durchführen, wer 1. auf Grund seiner Ausbildung, Kenntnisse und durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der sicherheitstechnischen Kontrollen bietet, 2. hinsichtlich der Kontrolltätigkeit keiner Weisung unterliegt und 3. über geeignete Meß- und Prüfeinrichtungen verfügt. Abschnitt 2 Spezielle Vorschriften für aktive Medizinprodukte §5 Betreiben und Anwenden (1) Der Betreiber darf ein in der Anlage 1 aufgeführtes Medizinprodukt nur betreiben, wenn zuvor der Hersteller oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit dem Hersteller handelt, 1. dieses Medizinprodukt am Betriebsort einer Funktionsprüfung unterzogen hat und 1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 (2) In das Bestandsverzeichnis sind für jedes Medizinprodukt nach Absatz 1 folgende Angaben einzutragen: 1. Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder die Seriennummer, Anschaffungsjahr des Medizinproduktes, 2. Name oder Firma und die Anschrift des nach § 7 des Medizinproduktegesetzes für das jeweilige Medizinprodukt Verantwortlichen, 3. die der CE-Kennzeichnung hinzugefügte Kennummer der Benannten Stelle, soweit diese nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes angegeben ist, 4. soweit vorhanden, betriebliche Identifikationsnummer, 5. Standort und betriebliche Zuordnung, 6. die vom Hersteller angegebene Frist für die sicherheitstechnische Kontrolle nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder die vom Betreiber nach § 6 Abs. 1 Satz 2 festgelegte Frist für die sicherheitstechnische Kontrolle. Bei den Angaben nach Nummer 1 sollte zusätzlich die Bezeichnung nach der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) veröffentlichten Nomenklatur für Medizinprodukte eingesetzt werden. § 7 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die zuständige Behörde kann Betreiber von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte in das Bestandsverzeichnis befreien. Die Notwendigkeit zur Befreiung ist vom Betreiber eingehend zu begründen. (4) Für das Bestandsverzeichnis sind alle Datenträger zulässig, sofern die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können. (5) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen beim Betreiber jederzeit Einsicht in das Bestandsverzeichnis zu gewähren. §9 Aufbewahrung der Gebrauchsanweisungen und der Medizinproduktebücher (1) Die Gebrauchsanweisungen und die dem Medizinprodukt beigefügten Hinweise sind so aufzubewahren, daß die für die Anwendung des Medizinproduktes erforderlichen Angaben dem Anwender jederzeit zugänglich sind. (2) Das Medizinproduktebuch ist so aufzubewahren, daß die Angaben dem Anwender während der Arbeitszeit zugänglich sind. Nach der Außerbetriebnahme des Medizinproduktes ist das Medizinproduktebuch noch fünf Jahre aufzubewahren. § 10 Patienteninformation bei aktiven implantierbaren Medizinprodukten (1) Die für die Implantation verantwortliche Person hat dem Patienten, dem ein aktives Medizinprodukt implantiert wurde, nach Abschluß der Implantation eine schriftliche Information auszuhändigen, in der die für die Sicherheit des Patienten nach der Implantation notwendigen Verhaltensanweisungen in allgemein verständlicher Weise enthalten sind. Außerdem müssen diese Informationen Angaben enthalten, welche Maßnahmen bei einem Vorkommnis mit dem Medizinprodukt zu treffen sind und in welchen Fällen der Patient einen Arzt aufsuchen sollte. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch die Person, die sicherheitstechnische Kontrollen durchführt, auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen. (5) Der Betreiber darf nur Personen mit der Durchführung sicherheitstechnischer Kontrollen beauftragen, die die in Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. §7 Medizinproduktebuch (1) Für die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Medizinprodukte hat der Betreiber ein Medizinproduktebuch mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 zu führen. Für das Medizinproduktebuch sind alle Datenträger zulässig, sofern die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind. Ein Medizinproduktebuch nach Satz 1 ist nicht für elektronische Fieberthermometer als Kompaktthermometer und Blutdruckmeßgeräte mit Quecksilber- oder Aneroidmanometer zur nichtinvasiven Messung zu führen. (2) In das Medizinproduktebuch sind folgende Angaben zu dem jeweiligen Medizinprodukt einzutragen: 1. Bezeichnung und sonstige Angaben zur Identifikation des Medizinproduktes, 2. Beleg über Funktionsprüfung und Einweisung nach § 5 Abs. 1, 3. Name des nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Beauftragten, Zeitpunkt der Einweisungen sowie Namen der eingewiesenen Personen, 4. Fristen und Datum der Durchführung sowie das Ergebnis von vorgeschriebenen sicherheits- und meßtechnischen Kontrollen und Datum von Instandhaltungen sowie der Name der verantwortlichen Person oder der Firma, die diese Maßnahme durchgeführt hat, 5. soweit mit Personen oder Institutionen Verträge zur Durchführung von sicherheits- oder meßtechnischen Kontrollen oder Instandhaltungsmaßnahmen bestehen, deren Namen oder Firma sowie Anschrift, 6. Datum, Art und Folgen von Funktionsstörungen und wiederholten gleichartigen Bedienungsfehlern, 7. Meldungen von Vorkommnissen an Behörden und Hersteller. Bei den Angaben nach Nummer 1 sollte die Bezeichnung nach der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) veröffentlichten Nomenklatur für Medizinprodukte eingesetzt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die Bezugsquelle der jeweils geltenden Nomenklatur für Medizinprodukte im Bundesanzeiger bekannt. (3) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen am Betriebsort jederzeit Einsicht in die Medizinproduktebücher zu gewähren. §8 Bestandsverzeichnis (1) Der Betreiber hat für alle aktiven nichtimplantierbaren Medizinprodukte der jeweiligen Betriebsstätte ein Bestandsverzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 zu führen. Die Aufnahme in ein Verzeichnis, das auf Grund anderer Vorschriften geführt wird, ist zulässig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 (2) Die für die Implantation eines aktiven Medizinproduktes verantwortliche Person hat folgende Daten zu dokumentieren und der Patienteninformation nach Absatz 1 beizufügen: 1. Name des Patienten, 2. Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder die Seriennummer des Medizinproduktes, 3. Name oder Firma des Herstellers des Medizinproduktes, 4. Datum der Implantation, 5. Name der verantwortlichen Person, die die Implantation durchgeführt hat, 6. Zeitpunkt der nachfolgenden Kontrolluntersuchungen. Die wesentlichen Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen sind in der Patienteninformation zu vermerken. 1765 Grund der Erfahrungen gerechnet werden muß, rechtzeitig festgestellt werden können, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Für die Wiederholungen der meßtechnischen Kontrollen gelten dieselben Fristen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem die Inbetriebnahme des Medizinproduktes erfolgte oder die letzte meßtechnische Kontrolle durchgeführt wurde. Eine meßtechnische Kontrolle ist unverzüglich durchzuführen, wenn 1. Anzeichen dafür vorliegen, daß das Medizinprodukt die Fehlergrenzen nach Absatz 2 nicht einhält oder 2. die meßtechnischen Eigenschaften des Medizinproduktes durch einen Eingriff oder auf andere Weise beeinflußt worden sein könnten. (5) Meßtechnische Kontrollen dürfen nur durchführen 1. für das Meßwesen zuständige Behörden oder 2. Personen, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 entsprechend für meßtechnische Kontrollen erfüllen. Personen, die meßtechnische Kontrollen durchführen, haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 nachzuweisen. (6) Der Betreiber darf mit der Durchführung der meßtechnischen Kontrollen nur Behörden oder Personen beauftragen, die die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 1 erfüllen. (7) Derjenige, der meßtechnische Kontrollen durchführt, hat die Ergebnisse der meßtechnischen Kontrolle unter Angabe der ermittelten Meßwerte, der Meßverfahren und sonstiger Beurteilungsergebnisse in das Medizinproduktebuch unverzüglich einzutragen, soweit dieses nach § 7 Abs. 1 zu führen ist. (8) Die Medizinprodukte sind nach erfolgreicher meßtechnischer Kontrolle mit einem Zeichen zu kennzeichnen. Aus diesem muß das Jahr der nächsten meßtechnischen Kontrolle und die Behörde oder Person, die die meßtechnische Kontrolle durchgeführt haben, eindeutig und rückverfolgbar hervorgehen. Abschnitt 3 Medizinprodukte mit Meßfunktion § 11 Meßtechnische Kontrollen (1) Der Betreiber hat meßtechnische Kontrollen 1. für die in der Anlage 2 aufgeführten Medizinprodukte, 2. für die Medizinprodukte, die nicht in der Anlage 2 aufgeführt sind und für die jedoch der Hersteller solche Kontrollen vorgesehen hat, nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auf der Grundlage der anerkannten Regeln der Technik durchzuführen oder durchführen zu lassen. Meßtechnische Kontrollen können auch in Form von Vergleichsmessungen durchgeführt werden, soweit diese in der Anlage 2 für bestimmte Medizinprodukte vorgesehen sind. (2) Durch die meßtechnischen Kontrollen wird festgestellt, ob das Medizinprodukt die zulässigen maximalen Meßabweichungen (Fehlergrenzen) nach Satz 2 einhält. Bei den meßtechnischen Kontrollen werden die Fehlergrenzen zugrunde gelegt, die der Hersteller in seiner Gebrauchsanweisung angegeben hat. Enthält eine Gebrauchsanweisung keine Angaben über Fehlergrenzen, sind in harmonisierten Normen festgelegte Fehlergrenzen einzuhalten. Liegen dazu keine harmonisierten Normen vor, ist vom Stand der Technik auszugehen. (3) Für die meßtechnischen Kontrollen dürfen, sofern keine Vergleichsmessungen nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden, nur meßtechnische Normale benutzt werden, die rückverfolgbar an ein nationales oder internationales Normal angeschlossen sind und hinreichend kleine Fehlergrenzen und Meßunsicherheiten einhalten. Die Fehlergrenzen gelten als hinreichend klein, wenn sie ein Drittel der Fehlergrenzen des zu prüfenden Medizinproduktes nicht überschreiten. (4) Die meßtechnischen Kontrollen der Medizinprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit vom Hersteller nicht anders angegeben, innerhalb der in Anlage 2 festgelegten Fristen und der Medizinprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nach den vom Hersteller vorgegebenen Fristen durchzuführen. Soweit der Hersteller keine Fristen bei den Medizinprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 angegeben hat, hat der Betreiber meßtechnische Kontrollen in solchen Fristen durchzuführen oder durchführen zu lassen, mit denen entsprechende Mängel, mit denen auf Abschnitt 4 Vorschriften für die Bundeswehr § 12 Medizinprodukte der Bundeswehr (1) Für Medizinprodukte im Bereich der Bundeswehr stehen die Befugnisse nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 sowie die Aufsicht über die Ausführung dieser Verordnung dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten zuständigen Stellen und Sachverständigen zu. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Medizinprodukte im Bereich der Bundeswehr Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn 1. dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben gerechtfertigt ist oder 2. die Besonderheiten eingelagerter Medizinprodukte dies erfordern oder 3. die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Sicherheit einschließlich der Meßsicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. 1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten § 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 18 des Medizinproduktegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 6 ein Medizinprodukt betreibt oder anwendet, 2. entgegen § 4 Abs. 1 eine Person, einen Betrieb oder eine Einrichtung beauftragt, 3. entgegen § 4 Abs. 2 eine Reinigung, Desinfektion oder Sterilisation nicht oder nicht richtig durchführt, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 15 Nr. 5 Satz 1 ein Medizinprodukt betreibt oder anwendet, 5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, oder § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 15 Nr. 6 eine Kontrolle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt, 6. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 ein Protokoll nicht bis zur nächsten sicherheitstechnischen Kontrolle aufbewahrt, 7. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 oder § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 eine Kontrolle durchführt, 8. entgegen § 6 Abs. 5 oder § 11 Abs. 6 eine Person mit einer Kontrolle beauftragt, 9. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 15 Nr. 8 ein Medizinproduktebuch oder ein Bestandsverzeichnis gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 10. entgegen § 10 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 11. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 die Aufnahme der Tätigkeit nicht der zuständigen Behörde anzeigt, 12. entgegen § 11 Abs. 7 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 13. entgegen § 11 Abs. 8 Medizinprodukte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet oder 14. entgegen § 15 Nr. 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Medizinprodukt betreibt oder weiterbetreibt. 3. das Medizinproduktebuch nach § 7 Abs. 1 und das Bestandsverzeichnis nach § 8 Abs. 1 und 4. die meßtechnischen Kontrollen nach § 11 Abs. 1 bis spätestens 1. Januar 1999 dieser Verordnung durchgeführt oder eingerichtet worden sein. Satz 1 gilt für die Nummern 2 und 4, soweit die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Fristen bis zum 7. Juli 1998 abgelaufen sind. (2) Soweit ein Betreiber vor dem 7. Juli 1998 ein Gerätebuch nach § 13 der Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985 (BGBl. I S. 93), die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 56 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, begonnen hat, darf dieses als Medizinproduktebuch im Sinne des § 7 weitergeführt werden. (3) Für die in Anlage 2 aufgeführten medizinischen Meßgeräte, die nach den Vorschriften der §§ 1, 2 und 77 Abs. 3 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juni 1994 (BGBl. I S. 1293) geändert worden ist, am 31. Dezember 1994 geeicht oder gewartet sein mußten oder für die die Übereinstimmung mit der Zulassung nach diesen Vorschriften bescheinigt sein mußten, gilt ab 14. Juni 1998 § 11 mit der Maßgabe, daß die meßtechnischen Kontrollen nach den Anforderungen der Anlage 15 oder der Anlage 23 Abschnitt 4 der Eichordnung in der genannten Fassung durchgeführt werden. § 15 Sondervorschriften Für Medizinprodukte, die nach den Vorschriften der Medizingeräteverordnung in Verkehr gebracht werden dürfen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben: 1. Medizinprodukte nach § 2 Nr. 1 der Medizingeräteverordnung dürfen außer in den Fällen des § 5 Abs. 10 der Medizingeräteverordnung nur betrieben werden, wenn sie der Bauart nach zugelassen sind. 2. Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, dürfen vor der Bekanntmachung der Rücknahme oder des Widerrufes im Bundesanzeiger in Betrieb genommene Medizinprodukte nur weiterbetrieben werden, wenn sie der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung entsprechen und in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 9 der Medizingeräteverordnung nicht festgestellt wird, daß Gefahren für Patienten, Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind. Dies gilt auch, wenn eine Bauartzulassung nach § 5 Abs. 8 Nr. 2 der Medizingeräteverordnung erloschen ist. 3. Medizinprodukte, für die dem Betreiber vor Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes eine Ausnahme nach § 8 Abs. 1 der Medizingeräteverordnung erteilt wurde, dürfen nach den in der Ausnahmezulassung festgelegten Maßnahmen weiterbetrieben werden. 4. Der Betreiber eines Medizinproduktes, der gemäß § 8 Abs. 2 der Medizingeräteverordnung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit sie sich auf den Betrieb des Medizinproduktes beziehen, abweichen durfte, darf dieses Medizinprodukt in der bisherigen Form weiterbetreiben, wenn er eine andere Abschnitt 6 Übergangs- und Schlußbestimmungen § 14 Übergangsbestimmungen (1) Soweit ein Medizinprodukt, das nach den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, vor dem 7. Juli 1998 betrieben oder angewendet wurde, müssen 1. die Funktionsprüfung und Einweisung nach § 5 Abs. 1, 2. die sicherheitstechnischen Kontrollen nach § 6 Abs. 1, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 ebenso wirksame Maßnahme trifft. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Betreiber nachzuweisen, daß die andere Maßnahme ebenso wirksam ist. 5. Medizinprodukte nach § 2 Nr. 1 und 3 der Medizingeräteverordnung dürfen nur von Personen angewendet werden, die am Medizinprodukt unter Berücksichtigung der Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung eingewiesen worden sind. Werden solche Medizinprodukte mit Zusatzgeräten zu Gerätekombinationen erweitert, ist die Einweisung auf die Kombination und deren Besonderheiten zu erstrecken. Nur solche Personen dürfen einweisen, die auf Grund ihrer Kenntnisse und praktischen Erfahrungen für die Einweisung und die Handhabung dieser Medizinprodukte geeignet sind. 6. Der Betreiber eines Medizinproduktes nach § 2 Nr. 1 der Medizingeräteverordnung hat die in der Bauartzulassung festgelegten sicherheitstechnischen Kontrollen im dort vorgeschriebenen Umfang fristgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen. Bei Dialysegeräten, die mit ortsfesten Versorgungs- und Aufbereitungseinrichtungen verbunden sind, ist die sicherheitstechnische Kontrolle auch auf diese Einrichtungen zu erstrecken. 7. Bei Medizinprodukten nach § 2 Nr. 1 der Medizingeräteverordnung, für die nach § 28 Abs. 1 der Medizingeräteverordnung Bauartzulassungen nicht erforderlich waren oder die nach § 28 Abs. 2 der Medizingeräteverordnung betrieben werden dürfen, gelten für Umfang und Fristen der sicherheitstechnischen Kontrollen die Angaben in den Prüfbescheinigungen nach § 28 Abs. 1 oder 2 der Medizingeräteverordnung. 8. Bestandsverzeichnisse und Gerätebücher nach den §§ 12 und 13 der Medizingeräteverordnung dürfen weitergeführt werden und gelten als Bestandsverzeichnis und Medizinproduktebuch entsprechend den §§ 8 und 7 dieser Verordnung. 9. Unbeschadet, ob Medizinprodukte die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Medizingeräteverordnung im Einzelfall erfüllen, dürfen Medizinprodukte weiterbetrieben werden, wenn sie a) vor dem Wirksamwerden des Beitritts zulässigerweise in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet betrieben wurden, b) bis zum 31. Dezember 1991 errichtet und in Betrieb genommen wurden und den Vorschriften entsprechen, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben. § 16 Änderung der Medizingeräteverordnung Dem § 1 der Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985 (BGBl. I S. 93), die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 56 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Ausgenommen von Absatz 1 sind weiterhin das Errichten und Betreiben von medizinisch-technischen Geräten, die Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 und 8 in Verbindung mit Nr. 2, 3 und 7 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) sind." § 17 Änderung der Eichordnung 1767 Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juni 1994 (BGBl. I S. 1293), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 sowie Absatz 2 Nr. 4 werden gestrichen. b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte ,,Spritzen, mit Ausnahme von Hochdruckinjektionsspritzen" gestrichen. c) Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 4 werden gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. Messungen nach den §§ 3, 4 und 16 Abs. 1 der Röntgenverordnung oder", b) Absatz 4 wird gestrichen. 3. In § 6 Abs. 2 werden die Angaben ,,§ 1 Abs. 4, § 77 Abs. 3 Satz 2," gestrichen. 4. § 73 wird gestrichen. 5. § 74 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. medizinische Meßgeräte a) entgegen § 1 Abs. 1 oder 6 in den Verkehr bringt oder b) entgegen § 1 Abs. 1, 2 oder 3 bei der Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde verwendet oder bereithält,". b) In Nummer 25 Buchstabe c ist das Komma durch das Wort ,,oder" zu ersetzen. c) In Nummer 26 Buchstabe d ist das Komma durch einen Punkt zu ersetzen. d) Die Nummern 27 bis 31 werden gestrichen. 6. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen, b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5 werden durch folgende neue Nummer 3 ersetzt: ,,3. Volumenmeßgeräte mit einem Volumen von weniger als 5 Mikroliter, die bereits vor dem 1. Januar 1994 verwendet wurden." c) Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 5 werden gestrichen. 7. In Anhang B werden die Nummern 15.1 bis 15.4 und in der Überschrift der Anmerkung am Ende des Anhangs die Angabe ,,15.3," gestrichen. 8. Anhang D wird wie folgt geändert: a) Im Klammerzusatz zur Überschrift wird die Angabe ,,68, 72 und 73" durch die Angabe ,,68 und 72" ersetzt. b) Nummer 7 wird gestrichen. 1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 seite des Patienten, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 geeicht sein müssen, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung." b) Die Nummern 1.2 und 2.2 werden gestrichen. c) Die Nummern 2.3 bis 2.5 werden die Nummern 2.2 bis 2.4. § 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 9. Anlage 15 wird wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht werden die Hinweise auf die Abschnitte 1, 3, 4 und 8 bis 12 gestrichen. b) Die Abschnitte 1, 2 Nr. 2.1, Abschnitte 3, 4 und 8 bis 12 werden gestrichen. 10. Anlage 23 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.1 wird wie folgt gefaßt: ,,1.1 Die Bauarten der Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Dosis oder Dosisleistung auf der Strahleneintritt- oder Strahlenaustritt- Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 29. Juni 1998 Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1) 1769 1 Nichtimplantierbare aktive Medizinprodukte zur 1.1 Erzeugung und Anwendung elektrischer Energie zur unmittelbaren Beeinflussung der Funktion von Nerven und/oder Muskeln beziehungsweise der Herztätigkeit einschließlich Defibrillatoren, 1.2 intrakardialen Messung elektrischer Größen oder Messung anderer Größen unter Verwendung elektrisch betriebener Meßsonden in Blutgefäßen beziehungsweise an freigelegten Blutgefäßen, 1.3 Erzeugung und Anwendung jeglicher Energie zur unmittelbaren Koagulation, Gewebezerstörung oder Zertrümmerung von Ablagerungen in Organen, 1.4 unmittelbare Einbringung von Substanzen und Flüssigkeiten in den Blutkreislauf unter potentiellem Druckaufbau, wobei die Substanzen und Flüssigkeiten auch aufbereitete oder speziell behandelte körpereigene sein können, deren Einbringen mit einer Entnahmefunktion direkt gekoppelt ist, 1.5 maschinellen Beatmung mit oder ohne Anästhesie, 1.6 Diagnose mit bildgebenden Verfahren nach dem Prinzip der Kernspinresonanz, 1.7 Therapie mit Druckkammern, 1.8 Therapie mittels Hypothermie und 2 3 Säuglingsinkubatoren sowie externe aktive Komponenten aktiver Implantate. 1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Anlage 2 (zu § 11 Abs. 1) 1 Medizinprodukte, die meßtechnischen Kontrollen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unterliegen Nachprüffristen in Jahren Medizinprodukte zur Bestimmung der Hörfähigkeit (Ton- und Sprachaudiometer) Medizinprodukte zur Bestimmung von Körpertemperaturen (mit Ausnahme von Quecksilberglasthermometern mit Maximumvorrichtung): 2 2 1 2 1 1.1 1.2 1.2.1 ­ medizinische Elektrothermometer 1.2.2 ­ mit austauschbaren Temperaturfühlern 1.2.3 ­ Infrarot-Strahlungsthermometer 1.3 1.4 Meßgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung Medizinprodukte zur Bestimmung des Augeninnendruckes (Augentonometer): 1.4.1 ­ allgemein 1.4.2 ­ zur Grenzwertprüfung 1.5 Therapiedosimeter bei der Behandlung von Patienten von außen ­ allgemein ­ mit geeigneter Kontrollvorrichtung, wenn der Betreiber in jedem Meßbereich des Dosimeters mindestens halbjährliche Kontrollmessungen ausführt, ihre Ergebnisse aufzeichnet und die bestehenden Anforderungen erfüllt werden 1.5.2 mit Photonenstrahlung im Energiebereich ab 1,33 MeV und mit Elektronenstrahlung aus Beschleunigern mit meßtechnischer Kontrolle in Form von Vergleichsmessungen 1.5.3 mit Photonenstrahlung aus Co-60-Bestrahlungsanlagen wahlweise nach 1.5.1 oder 1.5.2 1.6 Diagnostikdosimeter zur Durchführung von Meßund Prüfaufgaben, sofern sie nicht § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Eichordnung unterliegen Tretkurbelergometer zur definierten physikalischen und reproduzierbaren Belastung von Patienten Ausnahmen von meßtechnischen Kontrollen 2 5 1.5.1 mit Photonenstrahlung im Energiebereich bis 1,33 MeV 2 6 2 5 2 1.7 2 Abweichend von der Nummer 1.5.1 unterliegen keiner meßtechnischen Kontrolle Therapiedosimeter, die nach jeder Einwirkung, die die Richtigkeit der Messung beeinflussen kann, sowie mindestens alle zwei Jahre in den verwendeten Meßbereichen kalibriert und die Ergebnisse aufgezeichnet werden. Die Kalibrierung muß von fachkundigen Personen, die vom Betreiber bestimmt sind, mit einem Therapiedosimeter durchgeführt werden, dessen Richtigkeit entsprechend § 11 Abs. 2 sichergestellt worden ist und das bei der die Therapie durchführenden Stelle ständig verfügbar ist. 3 Meßtechnische Kontrollen in Form von Vergleichsmessungen Vergleichsmessungen nach 1.5.2 werden von einer durch die zuständige Behörde beauftragten Meßstelle durchgeführt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1771 Zweite Verordnung zur Änderung der Markenverordnung Vom 1. Juli 1998 Auf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und 14 und des § 138 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), § 65 geändert durch Artikel 13 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), der durch die Verordnung vom 27. Juni 1998 (BGBl. I S. 1659) geändert worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patentamts: Artikel 1 Die Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3555), geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1826), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: ,,§ 14a Veröffentlichung der Anmeldung (1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht (§ 33 Abs. 1 des Markengesetzes), umfaßt folgende Angaben: 1. das Aktenzeichen der Anmeldung, 2. das Datum des Eingangs der Anmeldung, 3. Angaben über die Marke, 4. Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 S. 1) in Anspruch genommenen Zeitrang, 5. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, 6. wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz des Vertreters, 7. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger, 8. die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen. (2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen." 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: ,,10. bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 S. 1) für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen wurde, die entsprechende Angabe und im Fall der Löschung der Marke die Bezeichnung des Löschungsgrundes,". b) Nummer 11 wird aufgehoben. c) Nummer 16 wird wie folgt gefaßt: ,,16. der Name und Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke,". d) Nummer 17 wird wie folgt gefaßt: ,,17. wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und Sitz des Vertreters,". e) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt: ,,18. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,". f) Nummer 23 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) eine entsprechende Angabe,". bb) Die Buchstaben b und c werden aufgehoben. cc) Die bisherigen Buchstaben d und e werden Buchstaben b und c. dd) Buchstabe f wird Buchstabe d und wie folgt gefaßt: ,,d) bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,". g) Nummer 25 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) im Fall eines Antrags auf Löschung gemäß § 50 des Markengesetzes eine entsprechende Angabe,". bb) Die Buchstaben b und c werden aufgehoben. cc) Buchstabe d wird Buchstabe b und wie folgt gefaßt: ,,b) im Fall eines Antrags auf Löschung gemäß § 50 des Markengesetzes der Abschluß des Löschungsverfahrens,". dd) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe c. ee) Buchstabe f wird Buchstabe d und wie folgt gefaßt: ,,d) bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,". h) Nummer 26 wird wie folgt geändert: aa) Die Buchstaben a, b und c werden aufgehoben. bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe a. cc) Buchstabe e wird Buchstabe b und wie folgt gefaßt: ,,b) bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,". i) In Nummer 27 werden die Wörter ,,die gelöschten Waren und Dienstleistungen" durch die Wörter ,,das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der Fassung, wie es sich nach dem Vollzug der Löschung ergibt" ersetzt. 1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. die Registernummer der Marke, deren Schutzdauer verlängert werden soll, 2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke, 3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 4. die Waren und Dienstleistungen, für die die Schutzdauer verlängert werden soll." 8. § 41 wird wie folgt geändert: 3. § 21 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Veröffentlichung der Eintragung umfaßt alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 18 Nr. 21 und 32 bezeichneten Angaben." c) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben. 4. § 30 wird aufgehoben. 5. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Im übrigen ist § 37 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt." b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 6. § 35 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Betrifft der Übergang des durch die Anmeldung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, so sind in dem Antrag auf Vermerk eines Teilübergangs die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. Im übrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt." 7. § 39 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 39 Antrag auf teilweise Verlängerung (1) Soll die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen bewirkt werden, für die die Marke eingetragen ist, so kann der Inhaber der Marke auch einen entsprechenden Antrag stellen. a) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter ,,die nicht gelöscht werden sollen" durch die Wörter ,,für die die Marke nicht gelöscht werden soll" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 9. § 71 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 71 Form der Ausfertigungen (1) Die Ausfertigungen der Beschlüsse, der Bescheide und der sonstigen Mitteilungen erhalten in der Kopfzeile die Angabe ,,Deutsches Patentamt" und am Schluß die Bezeichnung der Markenstelle oder der Markenabteilung. (2) Die Ausfertigungen der Beschlüsse erhalten den Namen und die Dienstbezeichnung des Unterzeichnenden. Sie sind mit der Unterschrift des Ausfertigenden zu versehen; dem steht es gleich, wenn sie mit einem Abdruck des Namens des Ausfertigenden und einem Abdruck des Dienstsiegels des Patentamts versehen werden. (3) Bescheide und sonstige Mitteilungen sind entweder mit Unterschrift oder mit einem Abdruck des Namens des Zeichnungsberechtigten oder mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Patentamts zu versehen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. München, den 1. Juli 1998 Der Präsident des Deutschen Patentamts Norbert Haugg Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1773 Verordnung zur Änderung der Obstbaumrodungsverordnung Vom 1. Juli 1998 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft: Artikel 62 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), 2. die Pfirsichbaumrodungsverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2055), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 1996 (BGBl. I S. 869). (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 28. Januar 1998 entstanden sind, sind § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Verordnung sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Verordnung mit jeweils der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Verpflichtung der Länder zur Unterrichtung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über die Ergebnisse der Kontrollen jährlich bis zum 31. Juli zu erfüllen ist." 2. § 6 Satz 2 wird aufgehoben. ,,§ 5 Aufhebung von Rechtsvorschriften (1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben: 1. die Apfelbaumrodungsverordnung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Die Obstbaumrodungsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 101) wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefaßt: Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 1. Juli 1998 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert 1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Bundesgesetzblatt Te i l II Nr. 22, ausgegeben am 1. Juli 1998 Tag 23. 6. 98 Inhalt Gesetz zu dem Abkommen vom 19. März 1997 zur Änderung des Vertrags vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (Büsinger Staatsvertrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XA014 Seite 1130 11. 6. 98 Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 4) . . . Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 35 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen (Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 35) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und lange Fahrzeuge und ihre Anhänger (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 104) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verordnung zur Revision 1 sowie zur Änderung 1 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 56 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Scheinwerfer für Mopeds und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge (Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 56 sowie zu deren Änderung 1) . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-haitianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des Zusatzabkommens zum deutsch-peruanischen Kulturabkommen vom 20. November 1964 über den Status der kulturellen Einrichtungen und der entsandten Fachkräfte . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1132 11. 6. 98 1133 11. 6. 98 1134 15. 6. 98 1135 1136 1136 1138 1139 27. 4. 98 27. 4. 98 28. 4. 98 29. 4. 98 29. 4. 98 1139 1140 1140 29. 4. 98 30. 4. 98 30. 4. 98 1141 1141 1143 1144 30. 4. 98 14. 5. 98 14. 5. 98 Die a) Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 4, b) Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 35, c) ECE-Regelung Nr. 104 und d) Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 56 sowie die Änderung 1 der Revision 1 dieser Regelung werden jeweils als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Preis dieser Ausgabe ohne Anlagebände: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM. Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 4): 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM. Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 35): 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 104): 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 56): 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 1775 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Vorschriften für die Agrarwirtschaft 3. 6. 98 Verordnung (EG) Nr. 1159/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1517/77 zur Festlegung der Liste der Sortengruppen für den H o p f e n anbau in der Gemeinschaft Verordnung (EG) Nr. 1161/98 der Kommission über den Verkauf durch Ausschreibung von R i n d f l e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft Verordnung (EG) Nr. 1167/98 der Kommission über den Verkauf im Wege der Ausschreibung von R i n d f l e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen Verordnung (EG) Nr. 1181/98 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die F i s c h e r e i und die Aquakultur Verordnung (EG) Nr. 1185/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2271/95 über den Verkauf von Erzeugnissen des R i n d f l e i s c h sektors aus Beständen der Interventionsstellen an bestimmte soziale Einrichtungen Verordnung (EG) Nr. 1186/98 der Kommission zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für R i n d f l e i s c h für den Verkauf im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1028/98 Verordnung (EG) Nr. 1187/98 der Kommission zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für R i n d f l e i s c h für den Verkauf im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1029/98 Verordnung (EG) Nr. 1191/98 der Kommission zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in N a h r u n g s m i t t e l n tierischen Ursprungs (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. 9. 6. 98 Verordnung (EG) Nr. 1192/98 der Kommission zur dritten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 370/98 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des S c h w e i n e marktes in Deutschland Verordnung (EG) Nr. 1206/98 der Kommission zur Festsetzung der Prozentsätze für die Wertberichtigung beim Ankauf l a n d w i r t s c h a f t l i c h e r Erzeugnisse zur Intervention für das Haushaltsjahr 1999 Verordnung (EG) Nr. 1207/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 über die Gewährung einer Beihilfe zum Ankauf von B u t t e r durch gemeinnützige Einrichtungen L 160/18 4. 6. 98 3. 6. 98 L 160/23 4. 6. 98 4. 6. 98 L 162/18 5. 6. 98 4. 6. 98 L 164/1 9. 6. 98 8. 6. 98 L 164/11 9. 6. 98 8. 6. 98 L 164/16 9. 6. 98 8. 6. 98 L 164/18 9. 6. 98 9. 6. 98 L 165/6 10. 6. 98 L 165/9 10. 6. 98 10. 6. 98 L 166/35 11. 6. 98 10. 6. 98 L 166/37 11. 6. 98 Andere Vorschriften 25. 5. 98 Verordnung (EG) Nr. 1154/98 des Rates über die Anwendung der als Anreiz konzipierten Sonderregelungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte und zum Schutz der Umwelt gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnungen (EG) Nr. 3281/94 und (EG) Nr. 1256/98 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren und landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern L 160/1 4. 6. 98 1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1998 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 16,00 DM (14,00 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 17,10 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 2. 6. 98 Verordnung (EG) Nr. 1160/98 der Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs Verordnung (EG) Nr. 1177/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 im Hinblick auf die Verwendung des Tierkennzeichnungscodes durch Italien (1) ( ) Text von Bedeutung für den EWR. 1 L 160/20 L 162/1 4. 6. 98 5. 6. 98 19. 5. 98 25. 5. 98 L 163/1 6. 6. 98 5. 6. 98 L 163/19 6. 6. 98 5. 6. 98 Verordnung (EG) Nr. 1178/98 der Kommission zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94, eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fernsehkamerasysteme mit Ursprung in Japan und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren Verordnung (EG) Nr. 1183/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 220/91 über Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 952/97 des Rates betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1197/98 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1198/98 des Rates zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche Artikel 12, Artikel 13 Unterabsatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden Verordnung (EG) Nr. 1203/98 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren Verordnung (EG) Nr. 1204/98 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Breitband-Antibiotika mit Ursprung in Indien Verordnung (EG) Nr. 1205/98 der Kommission zur Festsetzung des Betrags der Anzahlung auf die Kosten des Absatzes bestimmter Destillationserzeugnisse für 1999 L 163/20 6. 6. 98 8. 6. 98 L 164/5 9. 6. 98 5. 6. 98 L 166/1 11. 6. 98 5. 6. 98 L 166/3 11. 6. 98 9. 6. 98 L 166/11 11. 6. 98 9. 6. 98 L 166/17 11. 6. 98 10. 6. 98 L 166/34 11. 6. 98