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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998
Zehnte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Zehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung 10. BtMÄndV)
Vom 20. Januar 1998 Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. I S. 358) nach Anhörung von Sachverständigen und auf Grund des § 11 Abs. 2 sowie des § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. I S. 1430), wird wie folgt geändert: 1. Die Anlage I wird wie folgt geändert: a) Vor der Position Acetorphin werden folgende Wörter eingefügt: ,,Teil A (numerisch geordnete Stoffe): 1. 4-Allyloxy-3,5-dimethoxyphenethylazan 2. 1-(1,3-BenzodioxoI-5-yI)butan-2-yIazan (BDB) 3. [1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-yl](methyl)azan (MBDB) 4. N-[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl]-N-methylhydroxylamin (FLEA) 5. 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on 6. 1-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan (DOC) 7. 3,5-Dimethoxy-4-(2-methylallyloxy)phenethylazan 8. 2,5-Dimethoxy-4-(propylsulfanyl)phenethylazan 9. 3-(2,4-Dimethylphenyl)-2-methylchinazolin-4(3H)-on (Methylmethaqualon) 10. (1-Phenylcyclohexyl)(propyl)azan (PCPr) 11. N-(1-Phenylpropan-2-yl)hydroxylamin (NOHA) 12. (Methyl)(3-phenylpropyl)azan (1M-3PP) Teil B (alphabetisch geordnete Stoffe):". b) Die bisherigen Positionen Benzphetamin, Diethoxybromamphetamin, Dimethoxyamphetamin (DMA), Dimethoxybromamphetamin (DOB), Dimethoxyethylamphetamin (DOET), Dimethoxymethylamphetamin (DOM), Hydroxymethylendioxyamphetamin, Methoxyamphetamin (PMA), Methoxymethylendioxyamphetamin (MMDA), Methylendioxyamphetamin (MDA), Methylendioxyethylamphetamin (MDE), Methylendioxymethamphetamin (MDMA) und Trimethoxyamphetamin (TMA) werden im neuen Teil B wie folgt gefaßt und in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: ,,Benzfetamin Brolamfetamin (DOB) Diethoxybromamfetamin N-Benzyl-N,-dimethylphenethylamin 4-Brom-2,5-dimethoxy--methylphenethylamin 4-Brom-2,5-diethoxy--methylphenethylamin
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998 Dimethoxyamfetamin (DMA) Dimethoxyethylamfetamin (DOET) Dimethoxymethylamfetamin (DOM) Hydroxymethylendioxyamfetamin Methoxyamfetamin (PMA) Methoxymethylendioxyamfetamin (MMDA) Methylendioxyethylamfetamin (MDE) Methylendioxymetamfetamin (MDMA) Tenamfetamin (MDA) Trimethoxyamfetamin (TMA) 2,5-Dimethoxy--methylphenethylamin 4-Ethyl-2,5-dimethoxy--methylphenethylamin 2,5-Dimethoxy-4,-dimethylphenethylamin N-[-Methyl-3,4-(methylendioxy)phenethyl]hydroxylamin 4-Methoxy--methylphenethylamin 3-Methoxy--methyl-4,5-methylendioxyphenethylamin N-Ethyl--methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin N,-Dimethyl-3,4-methylendioxyphenethylamin -Methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin 3,4,5-Trimethoxy--methylphenethylamin".
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c) Die Buchstaben a, b und d der Ausnahmeregelung der Position Cannabis (Marihuana) im neuen Teil B werden wie folgt gefaßt: ,,a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist, b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit Zertifiziertem Saatgut, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 (ABI. EG Nr. L 121 S. 4) aufgeführt ist, stammen oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 vom Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Mißbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, angebaut werden, diese Unternehmen die in § 1 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und der Anbau ausschließlich aus Zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 (ABl. EG Nr. L 121 S. 4) aufgeführt ist, (Nutzhanf) ". d) Am Ende der Anlage I wird der vierte Gedankenstrich wie folgt gefaßt: ,, die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln jeweils 0,001 vom Hundert nicht übersteigt oder radioaktiv markiert oder deuteriert sind oder b) besonders ausgenommen sind;". e) Am Ende der Anlage I wird folgender fünfter Gedankenstrich neu eingefügt: ,, Pflanzen und Pflanzenteile, Tiere und tierische Körperteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen, wenn sie als Betäubungsmittel mißbräuchlich verwendet werden sollen." 2. Die Anlage II wird wie folgt geändert: a) Die Positionen Codein, Dihydrocodein und Oxycodon werden mit allen Angaben gestrichen. b) Die Positionen Cetobemidon und Dexamphetamin werden wie folgt gefaßt und in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: ,,Ketobemidon ,,Dexamfetamin 1-[4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidyl]-1-propanon", (+)--Methylphenethylamin".
c) Die Position Ecgonin wird wie folgt gefaßt: ,,Ecgonin 3-Hydroxytropan-2-carbonsäure".
d) Am Ende der Anlage II wird der vierte Gedankenstrich wie folgt gefaßt: ,, die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert nicht übersteigt oder radioaktiv markiert oder deuteriert sind oder b) besonders ausgenommen sind."
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3. Die Anlage lll wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage lll (zu § 1 Abs. 1) Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel Alfentanil Allobarbital Alprazolam N-{1-[2-(4-Ethyl-5-oxo-2-tetrazolin-1-yl)ethyl]-4-methoxymethyl-4-piperidyl}propionanilid 5,5-Diallylbarbitursäure 8-Chlor-1-methyl-6-phenyl-4H-[1,2,4]triazolo[4,3-a] [1,4]benzodiazepin ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 1 mg Alprazolam enthalten Amfepramon 2-Diethylaminopropiophenon ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 22 mg, und in Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis Ill je abgeteilte Form bis zu 64 mg Amfepramon, berechnet als Base, enthalten Amfetamin Amfetaminil (±)--Methylphenethylamin 2-(-Methylphenethylamino)-2-phenylacetonitril ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 10 mg Amfetaminil, berechnet als Base, enthalten Amobarbital Barbital 5-Ethyl-5-isopentylbarbitursäure 5,5-Diethylbarbitursäure ausgenommen in Zubereitungen, die a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis zu 10 vom Hundert oder b) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ohne einen weiteren Stoff der Anlagen l bis lll je Packungseinheit nicht mehr als 25 g Barbital, berechnet als Säure, enthalten Bromazepam 7-Brom-5-(2-pyridyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 6 mg Bromazepam enthalten Brotizolam 2-Brom-4-(2-chlorphenyl)-9-methyl-6H-thieno[3,2-f][1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]diazepin ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis zu 0,02 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 0,25 mg Brotizolam enthalten Buprenorphin Butobarbital Camazepam Cathin (D-Norpseudoephedrin) Chlordiazepoxid 17-Cyclopropylmethyl-4,5-epoxy-7-[(S)-1-hydroxy-1,2,2-trimethyl-propyl]-6-methoxy6,14-endo-ethanomorphinan-3-ol 5-Butyl-5-ethylbarbitursäure (7-Chlor-1,3-dihydro-1-methyl-2-oxo-5-phenyl-2H-1,4-benzodiazepin-3-yl)-dimethylcarbamat (1S,2S)-2-Amino-1-phenyl-1-propanol ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis zu 5 vom Hundert als Lösung, jedoch nicht mehr als 1 600 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 40 mg Cathin, berechnet als Base, enthalten 7-Chlor-N-methyl-5-phenyl-3H-1,4-benzodiazepin-2-ylamin-4-oxid ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 25 mg Chlordiazepoxid enthalten Clobazam 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1H-1,5-benzodiazepin-2,4(3H,5H)-dion ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam enthalten Clonazepam 5-(2-Chlorphenyl)-7-nitro-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis zu 0,25 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 2 mg Clonazepam enthalten Clorazepat 7-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-3-carbonsäure ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 50 mg, als Trockensubstanz nur zur parenteralen Anwendung bis zu 100 mg, Clorazepat als Dikaliumsalz enthalten
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998 Clotiazepam 5-(2-Chlorphenyl)-7-ethyl-1-methyl-1H-thieno[2,3-e][1,4]diazepin-2(3H)-on
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ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 20 mg Clotiazepam enthalten Cloxazolam Cocain Codein 10-Chlor-11b-(2-chlorphenyl)-2,3,7,11b-tetrahydrooxazolo[3,2-d][1,4]benzodiazepin-6(5H)-on ()-Methyl-[3-benzoyloxy-2(1H,5H)-tropancarboxylat] 4,5-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-6-ol ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Codein, berechnet als Base, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. Cyclobarbital Delorazepam Diazepam 5-(1-Cyclohexenyl)-5-ethylbarbitursäure 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis zu 1 vom Hundert als Sirup oder Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam enthalten Dihydrocodein 4,5-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanol ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. Dronabinol Estazolam (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-oI 8-Chlor-6-phenyl-4H-[1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 2 mg Estazolam enthalten Ethylloflazepat Etorphin Fencamfamin Ethyl[7-chlor-5-(2-fluorphenyl)-2,3-dihydro-2-oxo-1H-1,4-benzodiazepin-3-carboxylat] 4,5-Epoxy-7-(1-hydroxy-1-methylbutyl)-6-methoxy-17-methyl-6,14-endo-ethenomorphinan-3-ol N-Ethyl-3-phenyl-8,9,10-trinorbornan-2-ylamin ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 8,6 mg Fencamfamin, berechnet als Base, enthalten Fenetyllin Fenproporex 7-[2-(-Methylphenethylamino)ethyl]-theophyllin 3-(-Methylphenethylamino)propionitril ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 11 mg Fenproporex, berechnet als Base, enthalten Fentanyl Fludiazepam Flunitrazepam N-(1-Phenethyl-4-piperidyl)propionanilid 7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-methyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on 5-(2-Fluorphenyl)-1-methyl-7-nitro-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 1 mg Flunitrazepam enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. Flurazepam 7-Chlor-1-(2-diethylaminoethyl)-5-(2-fluorphenyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 30 mg Flurazepam enthalten Halazepam 7-Chlor-5-phenyl-1-(2,2,2-trifluorethyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 120 mg Halazepam enthalten Haloxazolam Hydrocodon 10-Brom-11b-(2-fluorphenyl)-2,3,7,11b-tetrahydro[1,3]oxazolo[3,2-d][1,4]benzodiazepin6(5H)-on 4,5-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998 Hydromorphon Ketazolam 4,5-Epoxy-3-hydroxy-17-methyl-6-morphinanon 11-Chlor-8,12b-dihydro-2,8-dimethyl-12b-phenyl-4H-[1,3]oxazino[3,2-d][1,4]benzodiazepin4,7(6H)-dion ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 45 mg Ketazolam enthalten Levacetylmethadol (LAAM) Levomethadon Loprazolam (3S,6S)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-ylacetat ()-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon 6-(2-Chlorphenyl)-2-(4-methyl-1-piperazinylmethylen)-8-nitro-2H-imidazo[1,2-a][1,4]benzodiazepin-1(4H)-on ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Loprazolam enthalten Lorazepam 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Lorazepam enthalten Lormetazepam 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-1-methyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 2 mg Lormetazepam enthalten Mazindol 5-(4-Chlorphenyl)-2,5-dihydro-3H-imidazo[2,1-a]isoindol-5-ol ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen l bis lll je abgeteilte Form bis zu 1 mg Mazindol enthalten Medazepam 7-Chlor-2,3-dihydro-1-methyl-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 10 mg Medazepam enthalten Mefenorex N-(3-Chlorpropyl)--methylphenethylamin ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 40 mg Mefenorex, berechnet als Base, enthalten Meprobamat 2-Methyl-2-propyltrimethylendicarbamat ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 500 mg Meprobamat enthalten Metamfetamin Methadon Methaqualon Methylphenidat N,-Dimethylphenethylamin (±)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon 2-Methyl-3-o-tolyl-4(3H)-chinazolinon Methyl-[2-phenyl-2-(2-piperidyl)acetat] ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 200 mg Methylphenobarbital, berechnet als Säure, enthalten Methyprylon 3,3-Diethyl-5-methyl-2,4-piperidindion ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 200 mg Methyprylon enthalten Midazolam 8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-4H-imidazo[1,5-a][1,4]benzodiazepin ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis zu 0,2 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Midazolam enthalten Modafinil Morphin Nabilon Nimetazepam Nitrazepam 2-(Benzhydrylsulfinyl)acetamid 4,5-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6-diol (±)-trans-3-(1,1-Dimethylheptyl)-7,8,10,10-tetrahydro-1-hydroxy-6,6-dimethyl-6H-dibenzo [b,d]pyran-9(6H)-on 1-Methyl-7-nitro-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on 7-Nitro-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Nitrazepam enthalten
Methylphenobarbital 5-Ethyl-1-methyl-5-phenylbarbitursäure
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998 Nordazepam 7-Chlor-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
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ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als 150 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Nordazepam enthalten Normethadon Opium 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-hexanon der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die sechste Dezimalpotenz nicht übersteigt Oxazepam 7-Chlor-3-hydroxy-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 50 mg Oxazepam enthalten Oxazolam (cis-trans)-10-Chlor-2,3,7,11b-tetrahydro-2-methyl-11b-phenyloxazolo[3,2-d][1,4]benzodiazepin-6(5H)-on ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 20 mg Oxazolam enthalten Oxycodon 4,5-Epoxy-14-hydroxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon Papaver somniferum Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver somniferum (einschließlich der Unterart setigerum) gehörenden Pflanzen ausgenommen wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) Zierzwecken dient und wenn im getrockneten Zustand ihr Gehalt an Morphin 0,02 vom Hundert nicht übersteigt ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis zu 0,015 vom Hundert Morphin, berechnet als Base, enthalten und die aus einem oder mehreren sonstigen Bestandteilen in der Weise zusammengesetzt sind, daß das Betäubungsmittel nicht durch leicht anwendbare Verfahren oder in einem die öffentliche Gesundheit gefährdenden Ausmaß zurückgewonnen werden kann Pemolin 2-lmino-5-phenyl-4-oxazolidinon ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pemolin, berechnet als Base, enthalten Pentazocin Pentobarbital Pethidin Phenmetrazin Phenobarbital 1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6,11-dimethyl-3-(3-methyl-2-butenyl)-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol 5-Ethyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure Ethyl-(1-methyl-4-phenyl-4-piperidincarboxylat) 3-Methyl-2-phenylmorpholin 5-Ethyl-5-phenylbarbitursäure ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis zu 10 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg Phenobarbital, berechnet als Säure, enthalten Phentermin ,-Dimethylphenethylamin ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 15 mg Phentermin, berechnet als Base, enthalten Pinazepam Pipradrol Piritramid Prazepam 7-Chlor-5-phenyl-1-(2-propinyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on -(2-Piperidyl)benzhydrylalkohol 1'-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)[1,4'-bipiperidin]-4'-carboxamid 7-Chlor-1-(cyclopropylmethyl)-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 20 mg Prazepam enthalten Remifentanil Secbutabarbital Secobarbital Sufentanil Methyl{3-[4-methoxycarbonyl-4-(N-phenylpropanamido)piperidino]propanoat} 5-sec-Butyl-5-ethylbarbitursäure 5-Allyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure N-{4-Methoxymethyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl}propionanilid
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998 Temazepam 7-Chlor-2-hydroxy-1-methyl-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 20 mg Temazepam enthalten Tetrazepam 7-Chlor-5-(1-cyclohexenyl)-1-methyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 100 mg Tetrazepam enthalten Tilidin (cis und trans) Ethyl-(2-dimethylamino-1-phenyl-3-cyclohexen-1-carboxylat) ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis zu 7 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg Tilidin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens 7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten Triazolam 8-Chlor-6-(2-chlorphenyl)-1-methyl-4H-[1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 0,25 mg Triazolam enthalten Vinylbital 5-(1-Methylbutyl)-5-vinylbarbitursäure die Salze und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden; die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert nicht übersteigt oder radioaktiv markiert oder deuteriert sind oder b) besonders ausgenommen sind. Für ausgenommene Zubereitungen außer solchen mit Codein oder Dihydrocodein gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr. Nach Buchstabe b der Position Barbital ausgenommene Zubereitungen können jedoch ohne Genehmigung nach § 11 des Betäubungsmittelgesetzes ein-, aus- oder durchgeführt werden, wenn nach den Umständen eine mißbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist."
Artikel 2 Übergangsvorschriften
Wer am 1. Februar 1998, ohne zu dem in § 4 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Personenkreis zu gehören, mit dem in Artikel 1 Nr. 3 aufgeführten Stoff Remifentanil, seinen Isomeren, Estern, Ethern, Molekülverbindungen, Salzen und Zubereitungen am Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilnimmt, bleibt dazu bis zum 1. April 1998 berechtigt. Beantragt er in diesem Zeitraum eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, so dauert die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort. Ist das in Satz 1 bezeichnete Betäubungsmittel verpackt, ohne daß die Packungen den Anforderungen des § 14 des Betäubungsmittelgesetzes entsprechen, darf es noch bis zum 1. Juli 1999 in diesen Packungen gelagert und abgegeben werden. Ist das in Satz 1 bezeichnete Betäubungsmittel nicht in der nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so darf es noch bis zum 1. Juli 1999 in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt werden. Dies gilt nicht für die Aufbewahrung in den Apotheken, den tierärztlichen Hausapotheken, den Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, auf den Stationen der Krankenhäuser oder der Tierkliniken, in den Einrichtungen der Rettungsdienste sowie auf den Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen. Im übrigen ist der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ab Inkrafttreten dieser Verordnung wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle anderen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.
Artikel 3 Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (BetäubungsmittelVerschreibungsverordnung BtMVV)
§1 Grundsätze (1) Die in Anlage lll des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen verschrieben werden. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden. Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen Salze und Molekülverbindungen. (2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den Stationsbedarf nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheines (Stationsverschreibung), abgegeben werden. (3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind in den Apotheken, den tierärztlichen Hausapotheken,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998 den Praxen der Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte, auf den Stationen der Krankenhäuser oder der Tierkliniken, in den Einrichtungen der Rettungsdienste sowie auf den Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen, lückenlos nachzuweisen. §2 Verschreiben durch einen Arzt (1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben: a) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen: 1. Amfetamin 2. Buprenorphin 3. Codein (nur für Betäubungsmittelabhängige) 4. Dihydrocodein (nur für Betäubungsmittelabhängige) 5. Dronabinol 6. Fenetyllin 7. Fentanyl 8. Hydrocodon 9. Hydromorphon 10. Levacetylmethadol 11. Levomethadon 12. Methadon 13. Methylphenidat 14. Modafinil 15. Morphin 16. Opium, eingestelltes 17. Opiumextrakt 18. Opiumtinktur 19. Oxycodon 20. Pentazocin 21. Pethidin 22. Phenmetrazin 23. Piritramid 24. Tilidin oder b) eines der weiteren in Anlage lll des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Pentobarbital, Remifentanil und Sufentanil. (2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich 1. des Zeitraumes der Verschreibung, 2. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und 3. der festgesetzten Höchstmengen abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben ,,A" zu kennzeichnen. 600 mg, 150 mg, 30 000 mg, 30 000 mg, 500 mg, 2 500 mg, 1 000 mg, 1 200 mg, 5 000 mg, 2 000 mg, 1 500 mg, 3 000 mg, 1 500 mg, 12 000 mg, 20 000 mg, 4 000 mg, 2 000 mg, 40 000 mg, 15 000 mg, 15 000 mg, 10 000 mg, 600 mg, 6 000 mg, 18 000 mg,
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(3) Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain zur Lokalanästhesie bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Pentobarbital, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. (4) Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind. §3 Verschreiben durch einen Zahnarzt (1) Für einen Patienten darf der Zahnarzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben: a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen: 1. Buprenorphin 2. Hydrocodon 3. Hydromorphon 4. Levomethadon 5. Morphin 6. Oxycodon 7. Pentazocin 8. Pethidin 9. Piritramid 10. Tilidin oder b) eines der weiteren in Anlage lll des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Amfetamin, Cocain, Dronabinol, Etorphin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Modafinil, Nabilon, Normethadon, Opium, Papaver somniferum, Pentobarbital, Phenmetrazin, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil. (2) Für seinen Praxisbedarf darf der Zahnarzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Fentanyl, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Zahnarztes nicht übersteigen. (3) Für den Stationsbedarf darf nur der Zahnarzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und 40 mg, 300 mg, 1 200 mg, 200 mg, 5 000 mg, 4 000 mg, 4 000 mg, 2 500 mg, 1 500 mg, 4 500 mg,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998 Tierklinik leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungsmittel, ausgenommen Etorphin, unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. §5 Verschreiben eines Substitutionsmittels (1) Für einen Patienten darf der Arzt ein Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes für folgende Bestimmungszwecke verschreiben: 1. die Behandlung der Opiatabhängigkeit mit dem Ziel der schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz einschließlich der Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes, 2. den befristeten Austausch eines unerlaubt konsumierten Opiats durch ein Substitutionsmittel im Rahmen der Behandlung einer neben der Betäubungsmittelabhängigkeit bestehenden schweren Erkrankung oder 3. die Verringerung der Risiken einer Opiatabhängigkeit während einer Schwangerschaft und nach der Geburt. (2) Das Verschreiben eines Substitutionsmittels ist zulässig, wenn und solange 1. der Patient für eine Substitution geeignet ist, 2. die Substitution im Rahmen eines darüber hinausgehenden Behandlungskonzeptes erfolgt, das erforderliche begleitende psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosoziale Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen mit einbezieht, 3. der Arzt auf die Durchführung erforderlicher begleitender Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen hinwirkt, 4. die vom Arzt durchgeführten Erhebungen keine Erkenntnisse ergeben haben, daß der Patient a) von einem anderen Arzt verschriebene Substitutionsmittel erhält, b) nach Nummer 2 erforderliche begleitende Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen dauerhaft nicht in Anspruch nimmt, c) Stoffe gebraucht, deren Konsum nach Art und Menge den Zweck der Substitution gefährdet, oder d) das ihm verschriebene Substitutionsmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet, und 5. der Patient mindestens einmal wöchentlich den behandelnden Arzt konsultiert. Im übrigen sind die anerkannten Regeln nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachten. Die Bundesärztekammer kann Empfehlungen für das Verschreiben von Substitutionsmitteln auf Grundlage des Standes der medizinischen Wissenschaft abgeben. (3) Die Verschreibung über ein Substitutionsmittel ist mit dem Buchstaben ,,S" zu kennzeichnen. Als Substitutionsmittel darf der Arzt für einen Patienten nur Zubereitungen von Levomethadon, Methadon oder ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel oder in anders nicht behandelbaren Ausnahmefällen Codein oder Dihydrocodein verschreiben. Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann zur Bestimmung der anders nicht
Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen Belegzahnarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind. §4 Verschreiben durch einen Tierarzt (1) Für ein Tier darf der Tierarzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben: a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen: 1. Amfetamin 2. Buprenorphin 3. Hydrocodon 4. Hydromorphon 5. Levomethadon 6. Morphin 7. Opium, eingestelltes 8. Opiumextrakt 9. Opiumtinktur 10. Pentazocin 11. Pethidin 12. Piritramid 13. Tilidin oder b) eines der weiteren in Anlage lll des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methaqualon, Methylphenidat, Modafinil, Nabilon, Oxycodon, Papaver somniferum, Pentobarbital, Phenmetrazin, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil. (2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Tierarzt in einem besonders schweren Krankheitsfall von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich 1. des Zeitraumes der Verschreibung, 2. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und 3. der festgesetzten Höchstmengen abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben ,,A" zu kennzeichnen. (3) Für seinen Praxisbedarf darf der Tierarzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain zur Lokalanästhesie bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Etorphin nur zur Immobilisierung von Tieren, die im Zoo, im Zirkus oder in Wildgehegen gehalten werden, durch eigenhändige oder in Gegenwart des Verschreibenden erfolgende Verabreichung, Fentanyl, Pentobarbital, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Tierarztes nicht übersteigen. (4) Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt verschreiben, der eine Tierklinik oder eine Teileinheit einer 600 mg, 150 mg, 1 200 mg, 5 000 mg, 750 mg, 20 000 mg, 12 000 mg, 6 000 mg, 120 000 mg, 15 000 mg, 10 000 mg, 6 000 mg, 18 000 mg,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998 behandelbaren Ausnahmefälle nähere Festlegungen treffen. Bei der Wahl des Substitutionsmittels sind die Regeln nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachten. Im Falle des Verschreibens nach Absatz 7 ist das Substitutionsmittel in einer zur parenteralen Anwendung nicht verwendbaren gebrauchsfertigen Form zu verschreiben. (4) Der Arzt, der ein Substitutionsmittel für einen Patienten verschreibt, darf die Verschreibung außer in den in Absatz 7 genannten Fällen nicht dem Patienten aushändigen. Das Rezept darf nur von ihm selbst, seinem ärztlichen Vertreter oder durch das in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Personal in der Apotheke eingelöst werden. (5) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten vom behandelnden Arzt, seinem ärztlichen Vertreter oder von dem von ihm angewiesenen oder beauftragten, eingewiesenen und kontrollierten medizinischen, pharmazeutischen oder in staatlich anerkannten Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe tätigen und dafür ausgebildeten Personal zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen. Im Falle des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden, wenn dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Substitutionsmittels durch den Patienten vorliegen. (6) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten in der Praxis eines behandelnden Arztes, in einem Krankenhaus oder in einer Apotheke oder in einer hierfür von der zuständigen Landesbehörde anerkannten anderen geeigneten Einrichtung oder, im Falle einer ärztlich bescheinigten Pflegebedürftigkeit, bei einem Hausbesuch zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen. Der Arzt darf die benötigten Substitutionsmittel in einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen unter seiner Verantwortung lagern; die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt. Für den Nachweis über den Verbleib und Bestand gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (7) Der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter in der Praxis kann abweichend von den Absätzen 4 bis 6 dem Patienten einmal in der Woche eine Verschreibung über die für bis zu 7 Tage benötigte Menge des Substitutionsmittels aushändigen und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme erlauben, wenn und solange 1. dem Patienten seit mindestens 6 Monaten ein Substitutionsmittel entsprechend den Absätzen 1 bis 6 verschrieben und zum unmittelbaren Verbrauch überlassen wurde, 2. die Einstellung auf die jeweils erforderliche Dosierung des Substitutionsmittels abgeschlossen ist, 3. die vom Arzt durchgeführten Erhebungen keine Erkenntnisse ergeben haben, daß der Patient a) Stoffe gebraucht, deren Konsum nach Art und Menge die eigenverantwortliche Einnahme des Substitutionsmittels nicht erlaubt, oder b) das ihm verschriebene Substitutionsmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet.
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Das Rezept ist dem Patienten durch den Arzt oder seinen ärztlichen Vertreter im Rahmen einer persönlichen ärztlichen Konsultation auszuhändigen. (8) Patienten, die die Praxis des behandelnden Arztes zeitweilig oder auf Dauer wechseln, hat der behandelnde Arzt vor der Fortsetzung der Substitution auf einem Betäubungsmittelrezept eine Substitutionsbescheinigung auszustellen. Auf der Substitutionsbescheinigung sind anzugeben: 1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den die Substitutionsbescheinigung bestimmt ist, 2. Ausstellungsdatum, 3. das verschriebene Substitutionsmittel und die Tagesdosis, 4. Beginn des Verschreibens und der Abgabe nach den Absätzen 1 bis 6 und gegebenenfalls Beginn des Verschreibens nach Absatz 7, 5. Gültigkeit: von/bis, 6. Name des ausstellenden Arztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer, 7. Unterschrift des ausstellenden Arztes. Die Substitutionsbescheinigung ist mit dem Vermerk ,,Nur zur Vorlage beim Arzt" zu kennzeichnen. Teil I der Substitutionsbescheinigung erhält der Patient, die Teile II und lll verbleiben bei dem ausstellenden Arzt. Nach Vorlage des Teils I der Substitutionsbescheinigung durch den Patienten und Überprüfung der Angaben zur Person durch Vergleich mit dem Personalausweis oder Reisepaß des Patienten kann ein anderer Arzt das Verschreiben des Substitutionsmittels fortsetzen; erfolgt dies nur zeitweilig, hat der andere Arzt den behandelnden Arzt unverzüglich nach Abschluß seines Verschreibens schriftlich über die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten. (9) Der Arzt hat die Durchführung der nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Maßnahmen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzusenden. (10) Die Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 9 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem Bestand des Praxisbedarfs oder Stationsbedarfs zum unmittelbaren Verbrauch überlassen oder abgegeben wird. §6 Verschreiben für Einrichtungen des Rettungsdienstes (1) Für das Verschreiben des Bedarfs an Betäubungsmitteln für Einrichtungen und Teileinheiten von Einrichtungen des Rettungsdienstes finden die Vorschriften über das Verschreiben für den Stationsbedarf nach § 2 Abs. 4 entsprechende Anwendung. (2) Der Träger oder der Durchführende des Rettungsdienstes hat einen Arzt damit zu beauftragen, die benötigten Betäubungsmittel nach § 2 Abs. 4 zu verschreiben. Die Aufzeichnung des Verbleibs und Bestandes der Betäubungsmittel ist nach den §§ 13 und 14 in den Einrichtungen und Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes durch den jeweils behandelnden Arzt zu führen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998 3. Abgabedatum, 4. Name des Schiffes, 5. Name des Reeders, 6. Heimathafen des Schiffes und 7. Unterschrift des für die Krankenfürsorge Verantwortlichen. (5) Der Abgebende hat die Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 unverzüglich dem von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt zum nachträglichen Verschreiben vorzulegen. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die das Betäubungsmittel nach § 7 Abs. 3 beliefert hat. Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben ,,K" zu kennzeichnen. Die Bescheinigung nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der Verschreibung zu verbinden. Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 nicht vorgelegen haben, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. (6) Für das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln für die Ausrüstung von Schiffen, die keine Kauffahrteischiffe sind, sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. §8 Betäubungsmittelrezept (1) Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden. Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt. Die Teile I und II der Verschreibung sind zur Vorlage in einer Apotheke bestimmt, Teil lll verbleibt bei dem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, an den das Betäubungsmittelrezept ausgegeben wurde. (2) Betäubungsmittelrezepte werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anforderung an den einzelnen Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt ausgegeben. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann die Ausgabe versagen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß die Betäubungsmittelrezepte nicht den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften gemäß verwendet werden. (3) Die numerierten, mit dem Ausgabedatum des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte und der BtM-Nummer des einzelnen Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes versehenen Betäubungsmittelrezepte sind nur zu dessen Verwendung bestimmt und dürfen nur im Vertretungsfall übertragen werden. Die nicht verwendeten Betäubungsmittelrezepte sind bei Aufgabe der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zurückzugeben. (4) Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt hat die Betäubungsmittelrezepte gegen Entwendung zu sichern. Ein Verlust ist unter Angabe der Rezeptnummern dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen, das die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet. (5) Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt hat Teil lll der Verschreibung und die Teile I bis lll der fehlerhaft ausgefer-
(3) Der Träger oder der Durchführende des Rettungsdienstes hat mit einer Apotheke die Belieferung der Stationsverschreibungen sowie eine mindestens halbjährliche Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte in den Einrichtungen oder Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes insbesondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung schriftlich zu vereinbaren. Der unterzeichnende Apotheker zeigt dies der zuständigen Landesbehörde an. Mit der Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte ist ein Apotheker der jeweiligen Apotheke zu beauftragen. Es ist ein Protokoll anzufertigen. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat der mit der Überprüfung beauftragte Apotheker dem Träger oder Durchführenden des Rettungsdienstes eine angemessene Frist zu setzen und im Falle der Nichteinhaltung die zuständige Landesbehörde zu unterrichten. §7 Verschreiben für Kauffahrteischiffe (1) Für das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen gelten die §§ 8 und 9. Auf den Betäubungsmittelrezepten sind die in Absatz 4 Nr. 4 bis 6 genannten Angaben anstelle der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 vorgeschriebenen anzubringen. (2) Für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen darf nur ein von der zuständigen Behörde beauftragter Arzt Betäubungsmittel verschreiben; er darf für diesen Zweck nur das Betäubungsmittel Hydromorphon verschreiben. Für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen, die nicht die Bundesflagge führen, können auch andere der in der Anlage lll des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel verschrieben werden. (3) Ausnahmsweise dürfen Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen von einer Apotheke zunächst ohne Verschreibung abgegeben werden, wenn 1. der in Absatz 2 bezeichnete Arzt nicht rechtzeitig vor dem Auslaufen des Schiffes erreichbar ist, 2. die Abgabe nach Art und Menge im Rahmen der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen und nur zum Ersatz a) verbrauchter, b) unbrauchbar gewordener oder c) außerhalb des Geltungsbereichs des Betäubungsmittelgesetzes beschaffter und auszutauschender Betäubungsmittel erfolgt, 3. der Abgebende sich vorher überzeugt hat, daß die noch vorhandenen Betäubungsmittel nach Art und Menge mit den Eintragungen im Betäubungsmittelbuch des Schiffes übereinstimmen, und 4. der Abgebende sich den Empfang von dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge Verantwortlichen bescheinigen läßt. (4) Die Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 muß folgende Angaben enthalten: 1. Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, 2. Menge der abgegebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 4,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998 tigten Betäubungsmittelrezepte nach Ausstellungsdaten oder nach Vorgabe der zuständigen Landesbehörde geordnet drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen. (6) Außer in den Fällen des § 5 dürfen Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere in Notfällen unter Beschränkung auf die zur Behebung des Notfalls erforderliche Menge abweichend von Absatz 1 Satz 1 verschrieben werden. Verschreibungen nach Satz 1 sind mit den Angaben nach § 9 Abs. 1 zu versehen und mit dem Wort ,,Notfall-Verschreibung" zu kennzeichnen. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfall-Verschreibung und möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels über die Belieferung zu informieren. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die die Notfall-Verschreibung beliefert hat. Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben ,,N" zu kennzeichnen. Die NotfallVerschreibung ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der nachgereichten Verschreibung zu verbinden. §9 Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept (1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben: 1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tierärztlichen Verschreibungen die Art des Tieres sowie Name, Vorname und Anschrift des Tierhalters, 2. Ausstellungsdatum, 3. Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform, 4. Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form oder Größe und Anzahl der Packungseinheiten, 5. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, daß dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, der Vermerk ,,Gemäß schriftlicher Anweisung"; im Falle des § 5 Abs. 7 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen, 6. in den Fällen des § 2 Abs. 2 und des § 4 Abs. 2 der Buchstabe ,,A", in den Fällen des § 5 Abs. 3 der Buchstabe ,,S", in den Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 2 der Buchstabe ,,K", in den Fällen des § 8 Abs. 6 Satz 4 der Buchstabe ,,N", 7. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer, 8. in den Fällen des § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 der Vermerk ,,Praxisbedarf " anstelle der Angaben in den Nummern 1 und 5, 9. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk ,,i.V.".
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(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 8 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen. § 10 Betäubungsmittelanforderungsschein (1) Betäubungsmittel für den Stationsbedarf nach § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelanforderungsschein) verschrieben werden. Die Teile I und II der Stationsverschreibung sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt, Teil III verbleibt bei dem verschreibungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt. (2) Betäubungsmittelanforderungsscheine werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anforderung an den Arzt oder Zahnarzt, der ein Krankenhaus oder eine Krankenhausabteilung leitet, den Tierarzt, der eine Tierklinik leitet, oder den nach § 6 Abs. 2 beauftragten Arzt des Rettungsdienstes ausgegeben. (3) Die numerierten Betäubungsmittelanforderungsscheine sind nur zur Verwendung in der vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt geleiteten Einrichtung bestimmt. Sie dürfen vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt an Leiter von Teileinheiten weitergegeben werden. Über die Weitergabe ist ein Nachweis zu führen. (4) Teil III der Stationsverschreibung und die Teile I bis lll der fehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheine sowie die Nachweisunterlagen gemäß Absatz 3 sind vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt drei Jahre, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörden vorzulegen. § 11 Angaben auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein (1) Auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein sind anzugeben: 1. Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der Einrichtung, für die der Stationsbedarf bestimmt ist, 2. Ausstellungsdatum, 3. Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4. Menge der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes einschließlich Telefonnummer, 6. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk ,,i.V.". (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Stationsverschreibung übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 5 können durch eine andere
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998 (3) Der Abgebende hat auf Teil I der Verschreibung oder der Stationsverschreibung folgende Angaben dauerhaft zu vermerken: 1. Name und Anschrift der Apotheke, 2. Abgabedatum und 3. Namenszeichen des Abgebenden. (4) Der Apothekenleiter hat Teil I der Verschreibungen und Stationsverschreibungen nach Abgabedaten oder nach Vorgabe der zuständigen Landesbehörde geordnet drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörden vorzulegen. Teil II ist zur Verrechnung bestimmt. (5) Der Tierarzt darf aus seiner Hausapotheke Betäubungsmittel nur zur Anwendung bei einem von ihm behandelten Tier und nur unter Einhaltung der für das Verschreiben geltenden Vorschriften der §§ 1 und 4 Abs. 1 und 2 abgeben. § 13 Nachweisführung (1) Der Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel in den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen ist unverzüglich nach Bestandsänderung nach amtlichem Formblatt zu führen. Es können Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher mit fortlaufend numerierten Seiten verwendet werden. Die Aufzeichnung kann auch mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen, sofern jederzeit der Ausdruck der gespeicherten Angaben in der Reihenfolge des amtlichen Formblattes gewährleistet ist. Im Falle des Überlassens eines Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach § 5 Abs. 5 Satz 1 sind Verbleib und Bestand patientenbezogen nachzuweisen. (2) Die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Bestände der Betäubungsmittel sowie die Übereinstimmung der Bestände mit den geführten Nachweisen sind 1. von dem Apotheker für die von ihm geleitete Apotheke, 2. von dem Tierarzt für die von ihm geleitete tierärztliche Hausapotheke und 3. von dem in den §§ 2 bis 4 bezeichneten, verschreibungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt für den Praxis- oder Stationsbedarf, 4. von dem nach § 6 Abs. 2 beauftragten Arzt für die Einrichtungen des Rettungsdienstes, 5. vom für die Durchführung der Krankenfürsorge Verantwortlichen für das jeweilige Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt, 6. vom behandelnden Arzt im Falle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 4 am Ende eines jeden Kalendermonats zu prüfen und, sofern sich der Bestand geändert hat, durch Namenszeichen und Prüfdatum zu bestätigen. Für den Fall, daß die Nachweisführung mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgt, ist die Prüfung auf der Grundlage zum Monatsende angefertigter Ausdrucke durchzuführen. (3) Die Karteikarten, Betäubungsmittelbücher oder EDV-Ausdrucke nach Absatz 2 Satz 2 sind in den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen drei Jahre, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Bei einem
Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Stationsverschreibung hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelanforderungsscheines zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen. § 12 Abgabe (1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden: 1. auf eine Verschreibung, a) die nach den §§ 1 bis 4 oder § 7 Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte, b) bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 9 nicht beachtet wurde, c) die vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde oder d) die mit dem Buchstaben ,,K" oder ,,N" gekennzeichnet ist; 2. auf eine Stationsverschreibung, a) die nach den §§ 1 bis 4, § 7 Abs. 1 oder § 10 Abs. 3 für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte oder b) bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder des § 11 nicht beachtet wurde; 3. auf eine Verschreibung nach § 8 Abs. 6, die a) nicht nach Satz 2 gekennzeichnet ist oder b) vor mehr als einem Tag ausgefertigt wurde. (2) Bei Verschreibungen und Stationsverschreibungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder den Vorschriften nach § 9 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 nicht vollständig entsprechen, ist der Abgebende berechtigt, nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt Änderungen vorzunehmen. Angaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 1 können durch den Abgebenden geändert oder ergänzt werden, wenn der Überbringer der Verschreibung oder der Stationsverschreibung diese Angaben nachweist oder glaubhaft versichert oder die Angaben anderweitig ersichtlich sind. Auf Verschreibungen oder Stationsverschreibungen, bei denen eine Änderung nach Satz 1 nicht möglich ist, dürfen die verschriebenen Betäubungsmittel oder Teilmengen davon abgegeben werden, wenn der Überbringer glaubhaft versichert oder anderweitig ersichtlich ist, daß ein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des Betäubungsmittels erforderlich macht. In diesen Fällen hat der Apothekenleiter den Verschreibenden unverzüglich über die erfolgte Abgabe zu benachrichtigen; die erforderlichen Korrekturen auf der Verschreibung oder der Stationsverschreibung sind unverzüglich vorzunehmen. Änderungen und Ergänzungen nach den Sätzen 1 und 2, Rücksprachen nach den Sätzen 1 und 4 sowie Abgaben nach Satz 3 sind durch den Abgebenden auf den Teilen I und II, durch den Verschreibenden, außer im Falle des Satzes 2, auf Teil lll der Verschreibung oder der Stationsverschreibung zu vermerken.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998 Wechsel in der Leitung einer Krankenhausapotheke, einer Einrichtung eines Krankenhauses, einer Tierklinik oder eines Rettungsdienstes sind durch die in Absatz 2 genannten Personen das Datum der Übergabe sowie der übergebene Bestand zu vermerken und durch Unterschrift zu bestätigen. Die Karteikarten, die Betäubungsmittelbücher und die EDV-Ausdrucke sind auf Verlangen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen. In der Zwischenzeit sind vorläufige Aufzeichnungen vorzunehmen, die nach Rückgabe der Karteikarten und Betäubungsmittelbücher nachzutragen sind. § 14 Angaben zur Nachweisführung (1) Beim Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel sind für jedes Betäubungsmittel dauerhaft anzugeben: 1. Bezeichnung, bei Arzneimitteln entsprechend § 9 Abs.1 Nr. 3, 2. Datum des Zugangs oder des Abgangs, 3. zugegangene oder abgegangene Menge und der sich daraus ergebende Bestand; bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge in Gramm oder Milligramm, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl; bei flüssigen Zubereitungen, die im Rahmen einer Behandlung angewendet werden, die Menge auch in Millilitern, 4. Name oder Firma und Anschrift des Lieferers oder des Empfängers oder die sonstige Herkunft oder der sonstige Verbleib, 5. in Apotheken im Falle der Abgabe auf Verschreibung, in Krankenhäusern und Tierkliniken im Falle des Erwerbs auf Verschreibung, der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes und die Nummer des Betäubungsmittelrezeptes oder Betäubungsmittelanforderungsscheines. Bestehen bei den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen Teileinheiten, sind die Aufzeichnungen in diesen zu führen. (2) Bei der Nachweisführung ist bei flüssigen Zubereitungen die Gewichtsmenge des Betäubungsmittels, die in der aus technischen Gründen erforderlichen Überfüllung des Abgabebehältnisses enthalten ist, nur zu berücksichtigen, wenn dadurch der Abgang höher ist als der Zugang. Die Differenz ist als Zugang mit ,,Überfüllung" auszuweisen. § 15 Formblätter Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt die amtlichen Formblätter für das Verschreiben (Betäubungsmittelrezepte und Betäubungsmittelanforderungsscheine) und für den Nachweis von Verbleib und Bestand (Karteikarten und Betäubungsmittelbücher) heraus und macht sie im Bundesanzeiger bekannt. § 16 Straftaten Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer
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1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt, 2. a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 für einen Patienten, b) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder c) entgegen § 4 Abs. 1 für ein Tier andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder innerhalb von 30 Tagen mehr als zwei Betäubungsmittel oder ein Betäubungsmittel über die festgesetzte Höchstmenge hinaus oder unter Nichteinhaltung sonstiger Beschränkungen verschreibt, 3. entgegen § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 4 a) Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen, b) andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder c) dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung der dort genannten Beschränkungen verschreibt oder 4. entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt. § 17 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 10, § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 8 Abs. 6 Satz 2, § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 5 Satz 3 oder § 8 Abs. 6 Satz 5, § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form macht, 2. entgegen § 5 Abs. 9 die erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht vollständig dokumentiert oder der zuständigen Landesbehörde die Dokumentation nicht zur Einsicht und Auswertung vorlegt, 3. entgegen § 8 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1, Betäubungsmittel nicht auf einem gültigen Betäubungsmittelrezept oder entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 1, Betäubungsmittel nicht auf einem gültigen Betäubungsmittelanforderungsschein verschreibt, 4. entgegen § 8 Abs. 3 für seine Verwendung bestimmte Betäubungsmittelrezepte überträgt oder bei Aufgabe der Tätigkeit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht zurückgibt, 5. entgegen § 8 Abs. 4 Betäubungsmittelrezepte nicht gegen Entwendung sichert oder einen Verlust nicht unverzüglich anzeigt, 6. entgegen § 8 Abs. 5, §10 Abs. 4 oder §12 Abs. 4 Satz 1 die dort bezeichneten Teile der Verschreibung oder Stationsverschreibung nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr". 2. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Vorschriften der §§ 7 bis 12 finden keine Anwendung auf Betäubungsmittel, die in Katastrophenfällen durch Hilfsorganisationen, Hersteller oder andere Lieferanten, die eine entsprechende Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes besitzen, auf der Grundlage der Model Guidelines for the International Provision of Controlled Medicines for Emergency Medical Care der Weltgesundheitsorganisation (Dokument WHO/PSA/96.17; Weltgesundheitsorganisation, 1211 Genf 27, Schweiz) ausgeführt werden."
7. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 4 die Verschreibung nicht unverzüglich der Apotheke nachreicht, 8. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 keinen Nachweis über die Weitergabe von Betäubungsmittelanforderungsscheinen führt oder 9. einer Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 oder des § 14 über die Führung von Aufzeichnungen, deren Prüfung oder Aufbewahrung zuwiderhandelt. § 18 Übergangsvorschriften (1) § 5 Abs. 3 Satz 2 findet auf das Verschreiben eines Substitutionsmittels für Betäubungsmittelabhängige, denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung Codein oder Dihydrocodein zur Substitution verschrieben wurde, ab dem 1. Juli 1998 Anwendung. (2) § 5 Abs. 7 Nr. 1 gilt auch als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in derselben Praxis mindestens sechs Monate Codein oder Dihydrocodein zum Zweck der Substitution für einen Patienten verschrieben wurde.
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Der Bundesminister für Gesundheit kann den Wortlaut der Anlagen I bis lll des Betäubungsmittelgesetzes in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 4 Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
§ 15 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1993 (BGBI. I S. 1637), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. I S. 1416), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Januar 1998 Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer
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