Bundesgesetzblatt
Teil I 1999
Tag 5. 11. 99
2145
G 5702 Nr. 50
Seite 2146
Ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Inhalt Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 300-1 GESTA: C023
25. 10. 99
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Wittmundhafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 2129-4-1-20
2147
29. 10. 99
Vierte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 404-26-4; 404-26-3
2155
4. 11. 99
Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere (Versuchstiermeldeverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 7833-3-13; 7833-3-7
2156
10. 11. 99
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 7830-1-5; 2122-1-6, 2123-2, 2121-1-6, 7830-1-3
2162
5. 11. 99
Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 420-1-13
2193
9. 11. 99
Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 2125-40-25
2193
Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Verkehrsblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2194 2194 2195 2195
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Vom 5. November 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem § 4a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Das Land Berlin kann bestimmen, dass die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen bei einem gemeinsamen Amtsgericht stattfindet, bei diesem mehrere Schöffenwahlausschüsse gebildet werden und deren Zuständigkeit sich nach den Grenzen der Verwaltungsbezirke bestimmt." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 5. November 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
2147
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Wittmundhafen
Vom 25. Oktober 1999 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), der gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, und des § 4 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung: Artikel 1 Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Wittmundhafen vom 3. September 1976 (BGBl. I S. 2708), geändert durch die Verordnung vom 15. März 1984 (BGBl. I S. 396, 499), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1 : 5 000 sind beim Landkreis Wittmund in 26400 Wittmund, Am Markt 9, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt." 2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Karten im Maßstab 1 : 5 000 über den Lärmschutzbereich nach der bis zum Ablauf des 20. März 1984 und nach der bis zum Ablauf des 12. November 1999 geltenden Fassung dieser Verordnung bleiben an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt." 3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie aus den Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung ersichtlich gefasst. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Oktober 1999 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 Anlage 1 (zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Wittmundhafen in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 25. Oktober 1999) Lärmschutzbereich Zweite Änderung
Koordinatensystem: Gauß-Krüger: Y = Rechtswert X = Hochwert Interpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem Tangentenübergang Kurvenpunkte der Schutzzone 1 (Militärischer Flugplatz Wittmundhafen)
5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
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n o c h Schutzzone 1 (Militärischer Flugplatz Wittmundhafen)
2150
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Kurvenpunkte der Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Wittmundhafen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
2151
n o c h Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Wittmundhafen)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
n o c h Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Wittmundhafen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Wittmundhafen in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 25. Oktober 1999)
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Verkleinerung der Kartendarstellung 1 : 50 000 Lärmschutzbereich für den militärischen Flugplatz Wittmundhafen Zweite Änderung (Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971, BGBl. I S. 282)
Zeichenerklärung
_______________
Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung durch Rasterband
81
Nummer eines Kurvenpunktes
Das rechtwinklige Koordinatengitter entspricht dem Gauß-Krüger-System mit 3° breitem Meridianstreifen. Es zeigt zugleich die Begrenzung der zugehörigen Blätter der Deutschen Grundkarte 1 : 5 000.
Kartengrundlage: Topographische Karte 1 : 50 000 L 2512 (1994), L 2514 (1995) Vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers: Landesvermessung + Geobasisinformation Niedersachsen B5-696/95
Kartographische Bearbeitung: Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, Frankfurt am Main, 1998
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
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Vierte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Vom 29. Oktober 1999 Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 1999 neu festgesetzt: 1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 1631 Deutsche Mark. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 402 Deutsche Mark. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 435 Deutsche Mark übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 522 Deutsche Mark berücksichtigt. §2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 14. Juli 1998 (BGBl. I S. 1864) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. Oktober 1999 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dr. C h r i s t i n e B e r g m a n n
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere (Versuchstiermeldeverordnung)
Vom 4. November 1999 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund des § 16c in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) nach Anhörung der Tierschutzkommission: §1 Meldeverfahren (1) Wer Tierversuche nach § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren durchführt oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10a des Tierschutzgesetzes verwendet, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere sowie über den Zweck und die Art der Versuche oder der sonstigen wissenschaftlichen Verwendungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 zu melden. Werden die Tierversuche oder sonstigen Verwendungen von Einrichtungen durchgeführt, so ist der verantwortliche Leiter der Einrichtung zur Meldung verpflichtet. (2) Die Meldungen sind für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage zu erstatten. In Abstimmung mit der zuständigen Behörde können die Meldungen auch in elektronischer Form erfolgen. §2 Übermittlungsverfahren Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem Land für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in anonymisierter Form jeweils bis zum 31. Mai dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. §3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. §4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versuchstiermeldeverordnung vom 1. August 1988 (BGBl. I S. 1213) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. November 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke
Anlage (zu § 1 Abs. 2)
Meldung zu Versuchszwecken oder bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere für das Jahr: ________
1 davon transgene Tiere Anwendungsbereich Anzahl der erneut verwendeten Tiere Herkunft der Tiere Verwendungszweck spezielle Angaben zur toxikologischen Prüfung Methode ggf. Zusammenhang mit Erkrankungen von Mensch und Tier
2
3a
3b
4
5
6
7
8
9 gesetzliche Vorschriften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Tierkategorie
Rechtsgrundlage nach dem Tierschutzgesetz
Anzahl der erstmals verwendeten Tiere
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Hinweise zum Ausfüllen des Erhebungsbogens
1. Allgemeine Erläuterungen Die Angaben beziehen sich grundsätzlich auf alle Wirbeltiere, die im Berichtszeitraum nach § 4 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes für wissenschaftliche Zwecke getötet, für Tierversuche nach § 7 Abs. 1 oder für Eingriffe und Behandlungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 (Organ- oder Gewebeentnahmen), nach § 10 Abs. 1 (Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung) oder nach § 10a (Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen) verwendet wurden. Diese Tatbestände werden im Folgenden unter der Bezeichnung ,,Vorhaben" zusammengefasst. Der Erhebungsbogen ist so konzipiert, dass Angaben zu Tieren einer Tierkategorie grundsätzlich in einer Zeile eingetragen werden können, sofern sie in Vorhaben eingesetzt wurden, die bezüglich der in den einzelnen Spalten erfassten Aspekte gleichartig waren. Bei komplexeren Vorhaben, in denen beispielsweise verschiedene Tierkategorien oder verschiedene toxikologische Prüfmethoden zur Anwendung kamen, sind die Angaben durch Eintragungen in mehrere Zeilen aufzuschlüsseln. Dies bedeutet, dass in einer Zeile pro Spalte nur eine Eintragung möglich ist. Sind Angaben zu einzelnen Spalten nicht erforderlich oder auf Grund der Besonderheit der Fragestellung nicht möglich, kann auf eine Eintragung in den entsprechenden Kästchen verzichtet werden. Bei Einsatz von EDV-Systemen sind die Eintragungen in den einzelnen Kästchen durch Trennsignale (z.B. Bindestrich, Semikolon) zu separieren. Für Wirbeltiere, die nach § 4 Abs. 3 zu wissenschaftlichen Zwecken getötet wurden, beschränken sich die erforderlichen Angaben auf Eintragungen zu den Spalten 1 bis 3 oder gegebenenfalls 1, 2 und 4 (Tierkategorie, Rechtsgrundlage und Anzahl der verwendeten Tiere). Eine ,,erneute Verwendung" ist in diesem Fall gegeben, wenn die getöteten Tiere vormals für andere Vorhaben verwendet worden waren. Für Wirbeltiere, die nicht erstmals, sondern erneut verwendet wurden, beschränken sich die erforderlichen Angaben auf Eintragungen zu den Spalten 1, 2 und 4. 2. Erläuterungen zu den Spalten Spalte 1: (Tierkategorien) Bitte geben Sie an, zu welcher der folgend aufgeführten Tierkategorien die verwendeten Tiere gehören: Code-Nr.: Mäuse Ratten Meerschweinchen Hamster andere Nagetiere Kaninchen Katzen Hunde Frettchen andere Fleischfresser Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel Schweine Ziegen 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 Schafe Rinder Halbaffen Neuweltaffen Altweltaffen (außer Menschenaffen) Menschenaffen andere Säugetiere Wachteln andere Vögel Reptilien Amphibien Fische Code-Nr.: 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125
Spalte 2: (Tierschutzrechtliche Zuordnung der Vorhaben) Bitte geben Sie an, ob die Tiere für Vorhaben nach § 4 Abs. 3 (Töten zu wissenschaftlichen Zwecken), nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 (Entnahme von Geweben oder Organen), nach § 7 Abs. 1 (Tierversuche), = unter Betäubung ohne Wiedererwachen aus dieser Betäubung, = ohne Betäubung oder unter Betäubung mit Wiedererwachen aus dieser Betäubung, nach § 10 (Aus-, Fort- oder Weiterbildung), nach § 10a (Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen) des Tierschutzgesetzes verwendet wurden. 26 23 24 25 Code-Nr.: 21 22
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 Spalte 3a: (Zahlenangaben zu erstmals verwendeten Tieren)
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Bitte tragen Sie hier in absoluten Zahlen die in Spalte 1 codiert angegebenen Tiere ein, die erstmals für ein Vorhaben verwendet wurden. Hierbei wird jedes verwendete Tier nur einmal gezählt, auch wenn es gegebenenfalls im Berichtszeitraum für mehr als ein Vorhaben, d.h. ,,erneut", verwendet wurde. Informationen zu erneut verwendeten Tieren werden in Spalte 4 erhoben. Spalte 3b: (Anteil transgener Tiere) Falls Sie für das Vorhaben Tiere transgener Linien eingesetzt haben, geben Sie bitte in absoluten Zahlen deren Anteil an der unter 3a genannten Summe an. Spalte 4: (Zahlenangaben zu erneut verwendeten Tieren) Hier sind nur dann Eintragungen erforderlich, wenn Tiere folgender Kategorien verwendet wurden: Kaninchen Katzen Hunde Frettchen Halbaffen Neuweltaffen Altweltaffen (außer Menschenaffen) Menschenaffen.
Bitte geben Sie in absoluten Zahlen an, wie viele Tiere dieser Kategorien erneut, d.h. nicht erstmals in ihrem Leben, für Vorhaben verwendet wurden. Als ,,erneut verwendet" gelten solche Tiere, die alternativ durch ,,neue" Tiere ersetzbar gewesen wären, deren Einsatz also nicht auf Grund wissenschaftlicher Erfordernisse im Zusammenhang mit den zuvor durchgeführten Vorhaben erfolgte, sondern beispielsweise mit dem Ziel der Einsparung weiterer Versuchstiere. Die Häufigkeit der erneuten Verwendung im Berichtszeitraum bleibt unberücksichtigt. Diese Zahlen sind nicht in die Angaben in Spalte 3 einzubeziehen. Weitere Angaben sind für erneut verwendete Tiere nicht erforderlich. Spalte 5: (Angaben zur Bezugsquelle der Tiere) Hier sind nur dann Eintragungen erforderlich, wenn Tiere folgender Kategorien verwendet wurden: Mäuse Ratten Meerschweinchen Hamster Kaninchen Katzen Hunde Bitte geben Sie in diesen Fällen an, ob die verwendeten Versuchstiere aus einer Zucht- oder Liefereinrichtung innerhalb Deutschlands stammen, die für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 des Tierschutzgesetzes erhalten hat, einer anderen amtlich registrierten oder zugelassenen Einrichtung innerhalb der EU, einem Staat, der das Europäische Versuchstierübereinkommen ratifiziert hat, aber nicht Mitglied der EU ist,1) anderen Staaten bezogen wurden. Spalte 6: (Angaben zum Verwendungszweck) Bitte geben Sie an, zu welchem der folgend aufgeführten Zwecke die Tiere verwendet wurden: Bearbeitung einer Fragestellung aus der Grundlagenforschung, Erforschung oder Entwicklung von Produkten, Geräten oder Verfahren für die Humanmedizin, Zahnmedizin oder Veterinärmedizin,2)
(Hierunter fallen beispielsweise Untersuchungen zur Pharmakokinetik, Pharmakodynamik, zu Wirkungsmechanismen oder sonstigen biologischen Eigenschaften potentieller neuer Arzneimittel, vergleichbare Untersuchungen im Zusammenhang mit Medizinprodukten sowie Untersuchungen zur Entwicklung bzw. Verbesserung chirurgischer Methoden.)
Frettchen Halbaffen Neuweltaffen Altweltaffen (außer Menschenaffen) Menschenaffen Wachteln. Code-Nr.: 51 52 53 54
Code-Nr.: 61 62
Herstellung von oder Qualitätskontrolle bei Produkten oder Geräten für die Humanmedizin oder Zahnmedizin,2)
(Hierunter fallen beispielsweise die kommerzielle Herstellung monoklonaler und polyklonaler Antikörper oder sonstiger biologischer Materialien sowie Prüfungen zur Qualität von Antibiotika, Blutzubereitungen, Impfstoffen und Sera.)
1) 2)
63
Eine aktuelle Liste dieser Staaten wird von der zuständigen Behörde jährlich zur Verfügung gestellt. Ohne die hierfür durchgeführten toxikologischen Untersuchungen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 Code-Nr.:
Herstellung von oder Qualitätskontrolle bei Produkten oder Geräten für die Veterinärmedizin,2)
(Beispiele wie oben)
64
Toxikologische Untersuchungen oder andere Sicherheitsprüfungen, einschließlich der Prüfungen im Zusammenhang mit den oben genannten Geräten oder Produkten für die Human-, Zahnoder Veterinärmedizin,
(Hierunter fallen beispielsweise Untersuchungen an Produkten und Stoffen zur Bestimmung ihres Gefährdungspotentials für Mensch, Tier und Umwelt, im Falle von Arzneimitteln oder Medizinprodukten die toxikologischen Routineprüfungen.)
65
Diagnose von Krankheiten,
(Hierunter fallen Untersuchungen in direktem Zusammenhang mit der Diagnose von Krankheiten bei Menschen oder Tieren.)
66
Prüfung der Wirksamkeit von Schädlingsbekämpfungsmitteln,
(Hierunter fallen beispielsweise Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte.)
67 68 69
Aus-, Fort- und Weiterbildung, sonstige Zwecke.
(Hierunter fallen beispielsweise Verfahren zur Herstellung und Erhaltung infektiöser Agenzien, Vektoren, Neoplasmen, Antikörper oder sonstiger biologischer Materialien, die nicht für einen der oben genannten Zwecke bestimmt sind.)
Spalte 7: (Zusammenhang mit bestimmten Erkrankungen) Bitte geben Sie an, ob der Zweck des Vorhabens im Zusammenhang steht mit Erkrankungen, die das Herz-Kreislauf-System, das Nervensystem, Krebserkrankungen, Stoffwechselkrankheiten, Infektionskrankheiten, Erkrankungen des Immunsystems, andere Erkrankungen des Menschen, speziell Tiere betreffen. Liegt kein entsprechender Zusammenhang vor, tragen Sie bitte die Code-Nr. 79 ein. Spalte 8: (Weitere Angaben zu toxikologischen Untersuchungen) Wenn die in Spalte 3a angegebenen Tiere nicht für toxikologische Prüfungen oder sonstige Unbedenklichkeitsprüfungen (siehe Spalte 6 Code-Nr. 65) eingesetzt wurden, tragen Sie bitte die Code-Nummern 800 800 ein. Wurden die Tiere für solche Studien eingesetzt, ist eine Aufschlüsselung nach dem Anwendungsbereich und nach dem methodischen Vorgehen notwendig. Bitte tragen Sie in das zugehörige Kästchen links zunächst die dreistellige CodeNummer für den Anwendungsbereich der Prüfung, im Anschluss daran die dreistellige Code-Nummer für die verwendete Prüfmethode ein. Erläuterung zu den Anwendungsbereichen: Bitte geben Sie an, ob die Vorhaben A. zur Prüfung von Stoffen oder Produkten, die vorrangig bestimmt sind für eine Verwendung in der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin einschließlich des öffentlichen Gesundheitswesens,
(beispielsweise als Arzneimittel oder Medizinprodukte)
Code-Nr.: 71 72 73 74 75 76 77 78
Code-Nr.: 801 802 803 804
für eine Verwendung in der Landwirtschaft (einschließlich Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau),
(beispielsweise als Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel)
für eine Verwendung in Gewerbe oder Industrie,
(beispielsweise als Industriechemikalie, Materialschutzmittel oder Prozesskonservierungsmittel)
für die Verwendung in Haushaltungen,
(d.h. im Haushalt eingesetzte Produkte außer Nahrungsmitteln, kosmetischen Mitteln, Arzneimitteln und Medizinprodukten)
für die Verwendung in kosmetischen Mitteln,
(im Sinne des Artikels 1 der ,,Kosmetikrichtlinie" 76/768/EWG Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern und/oder den Körpergeruch zu beeinflussen und/oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten)
2)
805
Ohne die hierfür durchgeführten toxikologischen Untersuchungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 Code-Nr.: zur Verwendung als Zusatzstoff für Lebensmittel,
(Stoffe, die Lebensmitteln zugefügt werden, um deren Geschmack, Farbe oder ihre Eigenschaften im Hinblick auf die Handhabung/Verarbeitung oder Haltbarkeit zu verändern)
2161
806
zur Verwendung als Zusatzstoff für Futtermittel
(Stoffe, die Futtermitteln zugefügt werden, um deren Geschmack, Farbe oder ihre Eigenschaften im Hinblick auf die Handhabung/Verarbeitung oder Haltbarkeit zu verändern, einschließlich Bioproteine und Leistungsförderer)
807
oder B. zur Feststellung allgemeiner potentieller oder tatsächlicher Umweltgefährdungen (ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Produktprüfung) oder C. ohne Bezug zu den unter A. und B. genannten Bereichen durchgeführt wurden. Erläuterung zu den toxikologischen Untersuchungsmethoden: Bitte geben Sie an, ob die Tiere in Prüfungen der akuten oder subakuten Toxizität (14-Tage-, 28-Tage-Studie, einschließlich Limit-Test) mit einer = LD50-/LC50-Methode, = anderen Methode, bei der der Tod des Versuchstieres als toxikologischer Endpunkt eingesetzt wird, = Methode, bei der nicht der Tod des Tieres, sondern die klinische Symptomatik als toxikologischer Endpunkt eingesetzt wird, auf Hautreizung, auf Hautsensibilisierung, auf Augenreizung, der subchronischen oder chronischen Toxizität (Dauer der Studie länger als 28 Tage), auf Kanzerogenität, auf Entwicklungstoxizität, auf Mutagenität, auf Reproduktionstoxizität, auf Toxizität für aquatisch lebende Wirbeltiere, auf Toxizität für terrestrisch lebende Wirbeltiere, auf Bioakkumulation, auf andere hier nicht aufgeführte Effekte verwendet wurden. Spalte 9: (Vorhaben im Zusammenhang mit bestimmten Rechtsvorschriften über die Zulassung oder das Inverkehrbringen von Stoffen oder Produkten) Bitte geben Sie an, ob die Untersuchungen ohne Zusammenhang mit Rechtsvorschriften über die Zulassung oder das Inverkehrbringen von Stoffen oder Produkten, auf Grund spezieller nationaler Rechtsvorschriften einzelner EU-Mitgliedstaaten, die nicht der Umsetzung von EG-Rechtsvorschriften dienen,
(in Deutschland beispielsweise Fischtests zur Bestimmung der Fischgiftigkeit im wasserrechtlichen Vollzug)
811 812
Code-Nr.:
821 822 823 824 825 826 827 828 829 830 831 832 833 834 835
Code-Nr.: 91 92
auf Grund von EG-Rechtsvorschriften einschließlich der Anforderungen des Europäischen Arzneibuchs,
(insbesondere Untersuchungen auf der Grundlage von Vorschriften aus EG-harmonisierten Rechtsbereichen wie z.B. dem Arzneimittel-, Chemikalien- oder Pflanzenschutzmittelrecht)
93
auf Grund vom EG-Recht abweichender Rechtsvorschriften einzelner Mitgliedstaaten des Europarates,3) auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften,
(z.B. Vorschriften der US-amerikanischen Behörde für Nahrungs- und Arzneimittel, FDA)
94 95
auf Grund einer Kombination von zwei oder mehrerer der oben genannten Kategorien von Rechtsvorschriften durchgeführt wurden.
3)
96
Eine aktuelle Liste dieser Staaten wird jährlich von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften
Vom 10. November 1999 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des § 5 Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), der durch Artikel 47 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, auf Grund des § 4 Abs. 1 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), der durch Artikel 12 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), der durch Artikel 13 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, auf Grund des § 5 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), der durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist: vermittelt werden, derer es bedarf, den tierärztlichen Beruf in seiner gesamten Breite verantwortlich unter besonderer Berücksichtigung der Qualitätssicherung auszuüben. (2) Die tierärztliche Ausbildung umfasst 1. einen wissenschaftlich-theoretischen Studienteil der Veterinärmedizin von viereinhalb Jahren mit 3 850 Stunden Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen, die nicht überschritten werden dürfen, an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule (Universität), in der die im Hinblick auf die spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich notwendigen Grundkenntnisse vermittelt werden; 2. einen praktischen Studienteil von 1 170 Stunden nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 und dem Abschnitt 3 mit a) 70 Stunden in mindestens zwei Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung, b) 150 Stunden in mindestens vier Wochen in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik, c) 75 Stunden in mindestens drei Wochen in der Hygienekontrolle bei einer für die Hygieneüberwachung in Schlacht- oder Lebensmittelbetrieben zuständigen Behörde unter Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes, d) 100 Stunden in mindestens drei Wochen in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Schlachthof zuständigen Behörde unter Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes, e) 75 Stunden in mindestens zwei Wochen in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln, f) 700 Stunden in mindestens vier Monaten in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik oder ein Wahlpraktikum; 3. folgende Prüfungen: a) die Tierärztliche Vorprüfung, die in zwei Abschnitten abzulegen ist, b) die Tierärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist. Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt für die gesamte Ausbildung einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung fünf Jahre und sechs Monate.
Artikel 1 Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte Abschnitt 1 Die tierärztliche Ausbildung
§1 Ziele und Gliederung der tierärztlichen Ausbildung (1) Ziel der Ausbildung ist die wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Tierärztin und der wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Tierarzt, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen tierärztlichen Berufsausübung im Sinne des § 1 der Bundes-Tierärzteordnung befähigt sind. Es sollen 1. die grundlegenden veterinärmedizinischen, naturwissenschaftlichen, fächerübergreifenden und methodischen Kenntnisse, 2. praktische Fertigkeiten, 3. geistige und ethische Grundlagen und 4. eine dem Wohle von Mensch, Tier und Umwelt verpflichtete berufliche Einstellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 §2 Unterrichtsveranstaltungen (1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und es den Studierenden ermöglicht, die Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Sie führt zu diesem Zweck in den in Anlage 1 genannten Fächern insbesondere Vorlesungen, Seminare, klinische Demonstrationen und Übungen, darunter Übungen am Tier, durch. Die Anzahl der Studierenden in den Seminaren, bei den klinischen Demonstrationen und den Übungen wird durch die Universitäten an der Lehraufgabe ausgerichtet. Die Lehrinhalte sind soweit wie möglich und zweckmäßig nicht am einzelnen Fachgebiet, sondern am Lehrgegenstand auszurichten. Es ist in ausreichendem Maße fächerübergreifender Unterricht anzubieten. Der fächerübergreifende Unterricht ist unter Beteiligung mehrerer Fachvertreter durchzuführen und koordiniert zu gestalten. Näheres regelt die Studienordnung der jeweiligen Universität. (2) Während des Studiums haben die Studierenden mindestens an den in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, die von der Universität als Pflichtlehrveranstaltungen bezeichnet sind. Die Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen sollen im Studienhalbjahr durchschnittlich 30 Wochenstunden betragen, dürfen jedoch 33 Wochenstunden nicht überschreiten. Sie müssen die in der Anlage 1 aufgeführten Fachgebiete mit den vorgesehenen Stundenzahlen enthalten und in den in Anlage 2 vorgesehenen Studienjahren angeboten werden. (3) Die Universität hat Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern der Anlage 1 anzubieten, an denen die Studierenden im Umfange von mindestens 308 Stunden vom 1. bis 9. Semester, davon mindestens 84 Stunden in Fachgebieten des Naturwissenschaftlichen und Anatomisch-physiologischen Abschnittes der Tierärztlichen Prüfung, mindestens 42 Stunden in Fachgebieten des Ersten Abschnittes der Tierärztlichen Prüfung, mindestens 42 Stunden in Fachgebieten des Zweiten Abschnittes der Tierärztlichen Prüfung und mindestens 42 Stunden in Fachgebieten des Dritten Abschnittes der Tierärztlichen Prüfung teilzunehmen haben. (4) Die Studierenden haben während des 8. und 9. Semesters an den Pflichtlehrveranstaltungen in dem Querschnittsfach ,,Klinik" und in dem Querschnittsfach ,,Lebensmittel" teilzunehmen. (5) In dem Querschnittsfach ,,Klinik" sind die Studierenden auf der Grundlage der während des vorhergegangenen und parallel weitergeführten Studiums erworbenen Kenntnisse an praxisrelevante Inhalte und Aufgaben bei der klinischen Behandlung von Haus- und Nutztieren heranzuführen. Dabei sind Lehrinhalte der Inneren Medizin, der Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung, der Herdenbetreuung und Maßnahmen zur Bestandsprophylaxe und der Chirurgie unter Beteiligung der pathologischen Anatomie, der klinischen Pharmakologie, der Tierernährung, der Tierzucht, der Tierhaltung, des tierärztlichen Berufsrechts, des Tierschutzes und der Verhaltenskunde, der topographischen Anatomie, der Infektionskrankheiten und der Tierseuchenbekämpfung fächerübergreifend darzustellen. Die Studierenden sollen dabei Gelegenheit erhalten, Entstehung, Diagnose und Therapie von Krankheiten an konkreten Einzelfällen zu erkennen und zu bearbeiten. Dabei sind auch die möglichen Auswirkungen
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der Krankheiten von Tieren und ihrer Therapie auf die Gesundheit des Menschen zu berücksichtigen. (6) In dem Querschnittsfach ,,Lebensmittel" sind die Studierenden auf der Grundlage der während des vorhergegangenen und parallel weitergeführten Studiums erworbenen Kenntnisse an praxisrelevante Inhalte und Aufgaben des Tierarztes auf allen Stufen von der Urproduktion bis zur Abgabe von Lebensmitteln an den Verbraucher heranzuführen. Dabei sind die Lehrinhalte der klinischen Veterinärmedizin unter besonderer Berücksichtigung der Bestandsbetreuung und -begutachtung, des Tierschutzes, der Tierhygiene und Ökologie, der Tierernährung und Futtermittelkunde, der Infektionskrankheiten, der Pathologie, der Pharmakologie und Toxikologie einschließlich Rückstandsproblematik und Umweltkontaminanten und der Lebensmittelhygiene unter besonderer Berücksichtigung der Technologie der Lebensmittelherstellung, der Qualitätssicherung und Verkehrsfähigkeit fächerübergreifend darzustellen. Die Studierenden sollen dabei Gelegenheit erhalten, die Ursachen und Wirkungen von Risiken und Fehlern bei der Lebensmittelproduktion kennen zu lernen und kritische Kontrollpunkte zu erkennen und zu bewerten.
Abschnitt 2 Prüfungsvorschriften
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §3 Prüfungsausschüsse (1) Bei jeder Universität wird je ein staatlicher Prüfungsausschuss für die Tierärztliche Vorprüfung und für die Tierärztliche Prüfung gebildet. (2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem die Aufsicht über die Prüfungen und deren ordnungsgemäße Durchführung obliegt, einem oder mehreren Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach Anhören der Universität von der zuständigen Behörde für bestimmte Prüfungsfächer als Prüfer und für jeweils nicht mehr als vier Jahre schriftlich bestellt. Als Vorsitzende und Stellvertreter werden Professoren der Universität, als weitere Mitglieder Professoren oder anderes Lehrpersonal der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. (3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine Lehrperson mit der vorläufigen Wahrnehmung der Prüfungsgeschäfte beauftragen. §4 Zuständiger Prüfungsausschuss Die Studierenden legen die einzelnen Abschnitte der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss an der Universität ab, an der sie im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im Studienfach Veterinärmedizin immatrikuliert sind oder zuletzt immatrikuliert waren. Wiederholungsprüfungen sind bei dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem die Prüfung nicht bestanden wurde.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 §5 Meldung zur Prüfung (4) Bei Wiederholungsprüfungen ist der Prüfungsverlauf zu protokollieren. §8 Form der Prüfung (1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Prüfungen mündlich. Die Universität kann in den Prüfungsfächern schriftliche Prüfungen durchführen. Im Falle des Nichtbestehens dieser Prüfung gilt § 15 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Statt der mündlichen oder schriftlichen Prüfung kann die Universität die Prüfungsnote von Prüfungsfächern auch durch studienbegleitende, bewertete Leistungskontrollen ermitteln; die Studierenden haben diese Prüfungsform vorab schriftlich zu beantragen. Die Erbringung der Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Seminaren und Übungen bleibt unberührt. Im Falle des Nichtbestehens einer Leistungskontrolle gilt § 15 Abs. 1 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung mündlich abzulegen ist. Die Universität legt die Prüfungsfächer, in denen Prüfungen nach Satz 2 oder Leistungskontrollen nach Satz 4 durchgeführt werden sollen, die Antragstellung nach Satz 4 und erforderlichenfalls Abweichungen von den §§ 9 und 10 fest. (2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Studierende gemeinsam geprüft werden. (3) Der Prüfungsteil des Querschnittsfaches ,,Lebensmittel" des Faches ,,Lebensmittelkunde" wird als Kollegialprüfung unter Beteiligung des Vertreters des Faches ,,Lebensmittelkunde" und eines Vertreters eines an der Lehre des Querschnittsfaches ,,Lebensmittel" beteiligten Fachgebietes abgehalten. (4) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen einer körperlichen Behinderung die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, hat der Vorsitzende die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu gestatten. §9 Prüfungstermin Die Prüfungen sollen in den vorlesungsfreien Zeiten stattfinden; sie sollen in der Regel, ausgenommen Wiederholungsprüfungen, bis zum Beginn der nächsten Vorlesungszeit beendet sein. Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit den beteiligten Prüfern die Prüfungstermine fest. Die Prüfungen im Zweiten und Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung sind so festzulegen, dass der Zeitraum nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten wird. § 10 Ladung zur Prüfung, Versäumnis (1) Den Studierenden ist der Prüfungstermin spätestens sieben Tage vor dem Termin gegen Bestätigung bekanntzugeben. (2) Versäumen Studierende aus triftigem Grund einen Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabe eines schriftlichen Befundprotokolls, so sind sie zu einer neuen Prüfung zu laden, die nicht als Wiederholungsprüfung gilt, oder ihnen ist eine neue Frist zu setzen. Der Grund der
(1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist ein Antrag auf Zulassung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1. der Personalausweis, 2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworben wurden, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde, 3. die erforderlichen Ausbildungsnachweise. (2) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift vorzulegen. Über die Anerkennung von Nachweisen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Nachweise werden bis zum Abschluss des betreffenden Prüfungsabschnitts zu den Prüfungsakten genommen und anschließend wieder zurückgegeben. §6 Zulassung zur Prüfung (1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt entscheidet für den Prüfungsausschuss der Vorsitzende. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Studierenden die vorgeschriebenen Nachweise nicht beibringen oder nach Absatz 3 oder nach § 15 Abs. 1 Satz 4 eine Prüfung nicht wiederholen dürfen. (3) Nach Zulassung zur Prüfung sind alle Prüfungen in den jeweiligen Abschnitten der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung einschließlich aller eventuell notwendig werdenden Wiederholungsprüfungen innerhalb von neun Monaten abzuschließen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist gilt vorbehaltlich der Regelungen von § 10 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsabschnitt als endgültig nicht bestanden. § 15 Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden. §7 Ablegung der Prüfung (1) Die Prüfungen sind von den für die betreffenden Prüfungsfächer bestellten oder beauftragten Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzunehmen. Die Prüfung kann auf Beschluss des Prüfungsausschusses in jedem Prüfungsfach auch von mehreren Prüfern abgenommen werden. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann an den Prüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen stellen. Bei Wiederholungsprüfungen hat außer dem Prüfer der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Ausschussmitglied anwesend zu sein; er kann dabei auch Prüfungsfragen stellen. (3) Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen Prüfungen Beobachter entsenden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat nach vorheriger Anmeldung jeweils bis zu fünf Studierenden der Veterinärmedizin, die zur gleichen Prüfung bereits zugelassen sind oder sich in dem der betreffenden Prüfung vorausgehenden Ausbildungsabschnitt befinden, sowie einem Vertreter der zuständigen Tierärztekammer zu gestatten, bei der Prüfung, die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ausgenommen, anwesend zu sein, soweit nicht einer der zu Prüfenden widerspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 Versäumnis ist dem Vorsitzenden unverzüglich auch schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen glaubhaft zu machen. Im Falle der Versäumnis wegen Krankheit ist zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Vorsitzende kann verlangen, dass das Zeugnis eines Gesundheitsamtes vorgelegt wird. Die Leistungen der Studierenden in der betreffenden Prüfung gelten bei Versäumnis ohne triftigen Grund als ,,nicht ausreichend". (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Studierenden eine Prüfung abbrechen oder von ihr zurücktreten. (4) Studierende, die sich ohne triftigen Grund spätestens ein Studienjahr nach dem für sie frühestmöglichen Zeitpunkt und Studierende, die sich ein halbes Jahr vor dem für sie letztmöglichen Zeitpunkt nicht zu einer Prüfung gemeldet haben, sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Amts wegen zu einer Pflichtstudienberatung zu laden. § 11 Prüfungsziel (1) In der Prüfung ist zu ermitteln, ob die Studierenden sich die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet haben, die sie für die Fortführung des Studiums und für die Ausübung des tierärztlichen Berufs benötigen. Die Prüfung soll sich auch darauf erstrecken, ob die Studierenden die in vorangegangenen Prüfungsabschnitten nachgewiesenen Grundkenntnisse theoretisch und praktisch anzuwenden verstehen und ob sie die gebräuchlichen Fachausdrücke beherrschen. (2) Steht ein Patient oder ein anderes Prüfungsobjekt, an dem die Studierenden zu prüfen sind, nicht zur Verfügung, so entscheidet der Prüfer, wie die Prüfung sachgemäß, gegebenenfalls am Phantom oder Modell, durchzuführen ist. § 12 Prüfungsnoten (1) Die Noten werden von den Prüfern festgelegt. Über den Verlauf der Prüfung hat der Prüfer oder ein von dem Vorsitzenden bestimmter Protokollführer jeweils eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung und die Bewertung der Leistungen ersichtlich sind. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden: ,,sehr gut" (1) ,,gut" (2) = eine hervorragende Leistung, = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. § 14 Prüfungsergebnis
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(2) Die Note in dem Prüfungsfach ,,Lebensmittelkunde" einschließlich Querschnittsfach ,,Lebensmittel" setzt sich aus dem Durchschnitt des Prüfungsanteils der Lebensmittelkunde und des Prüfungsanteils gemäß § 8 Abs. 3 zusammen. (3) Das Prüfungsergebnis ist den Studierenden jeweils nach Abschluss der Prüfung in einem Prüfungsfach bekannt zu geben. § 13 Unregelmäßigkeiten Stören Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung oder unternehmen sie eine Täuschung, so kann der Prüfer die Prüfung dieser Studierenden abbrechen. Der Vorsitzende kann im Benehmen mit den beteiligten Prüfern die Leistungen dieser Studierenden in der betreffenden Prüfung für ,,nicht ausreichend" oder in besonders schwerwiegenden Fällen den Prüfungsabschnitt für nicht bestanden erklären.
(1) Der Vorsitzende stellt die Prüfungsergebnisse fest und erteilt die Zeugnisse nach den Anlagen 4 bis 8. In den Zeugnissen werden die Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer sowie nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung die Gesamtergebnisse aufgeführt. Nach § 62 angerechnete Prüfungen sind auf den Zeugnissen besonders zu vermerken. (2) Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn die Studierenden wenigstens die Prüfungsnote ,,ausreichend" erhalten haben. (3) Ein Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung oder der Tierärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Studierenden alle Prüfungsfächer des betreffenden Abschnitts bestanden haben. (4) Das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung ergibt sich jeweils aus dem Durchschnitt der in den zugehörigen Abschnitten erzielten Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer. Die Durchschnittsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, dabei bleibt die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Die Gesamtnote lautet ,,sehr gut" ,,gut" ,,befriedigend" ,,ausreichend" bei einem Zahlenwert bis 1,49 bei einem Zahlenwert von 1,50 bis 2,49 bei einem Zahlenwert von 2,50 bis 3,49 bei einem Zahlenwert von 3,50 bis 4,00.
,,befriedigend" (3)
,,ausreichend" (4)
,,nicht ausreichend" (5)
Die Prüfungsnote ,,nicht ausreichend" darf bei einer mündlichen Prüfung nur erteilt werden, wenn die Studierenden mindestens 20 Minuten geprüft worden sind; sie ist in der Niederschrift kurz zu begründen.
Über das Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 und über das Bestehen der Tierärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8 erstellt, in dem jeweils neben dem Gesamtergebnis der Zahlenwert in Klammern anzugeben ist. Haben Studierende die Tierärztliche Vorprüfung oder die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden, wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt; sind nach § 62 Prüfungen angerechnet worden, so wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt, es sei denn, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, dass die im übrigen erzielten Prüfungsnoten die Ermittlung eines aussagekräftigen Gesamtergebnisses zulassen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 § 15 Wiederholung der Prüfung a) Physik, b) Allgemeiner Radiologie einschließlich Strahlenphysik, c) Chemie, d) Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflanzenkunde und e) Biometrie regelmäßig und mit Erfolg, vorbehaltlich des Absatzes 2, teilgenommen hat, und 3. an einem von der Universität durchgeführten oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als gleichwertig anerkannten Kursus der medizinischen Terminologie regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat. Der Nachweis kann dadurch ersetzt werden, dass Lateinkenntnisse oder Griechischkenntnisse nach der Maßgabe des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979 (Gemeinsames Ministerialblatt 1980 S. 642) oder den Erwerb des Kleinen Latinums nachgewiesen werden. (2) Die Universität kann den Studierenden anbieten, innerhalb des ersten Monats nach Beginn des ersten Studiensemesters in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, dass sie über ausreichende Kenntnisse in den Fächern Physik, Chemie, Zoologie oder Botanik verfügen. Der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse gemäß § 19 in einem oder mehreren dieser Fächer gilt als bestandene Prüfung im Sinne des § 17 und als Nachweis im Sinne von Absatz 1. Bei Nichtbestehen der Prüfung in einem oder mehreren Fächern gilt für die Prüfung in dem entsprechenden Fach § 15 Abs. 1 Satz 3. § 19 Inhalt der Prüfung (1) Die Prüfungen in den Prüfungsfächern Physik, Chemie, Zoologie und Botanik erstrecken sich auf die für das Verständnis biologischer Vorgänge und für die spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich wesentlichen Grundkenntnisse. (2) Die Prüfung in dem Prüfungsfach Allgemeine Radiologie erstreckt sich auf die Eigenschaften und Wirkungen ionisierender Strahlen, besonders deren Wirkungen auf Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, auf die Bedeutung solcher Strahlen in der Radiodiagnostik und Radiotherapie im Bereich der Veterinärmedizin sowie auf die Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über den Strahlenschutz. Die Methoden zum Nachweis der Strahleneinwirkungen und einer Kontamination mit radioaktiven Stoffen sind zu berücksichtigen. Unterabschnitt 3 Anatomisch-physiologischer Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung Physikum § 20 Prüfungsfächer Das Physikum umfasst die Prüfungsfächer 1. Anatomie, 2. Histologie und Embryologie,
(1) Studierende können die Prüfung in nicht bestandenen Prüfungsfächern eines Prüfungsabschnitts einmal wiederholen. Dies gilt nicht für die Prüfung gemäß § 18 Abs. 2. Für Prüfungen, zu denen sich die Studierenden unmittelbar nach der für die jeweilige Prüfung erforderlichen Mindeststudienzeit melden, gelten für das erstmalige Ablegen der Prüfung im Falle des Nichtbestehens die Prüfung als nicht abgelegt. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird ein Prüfungsfach nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden, so erklärt der Vorsitzende den betreffenden Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung oder der Tierärztlichen Prüfung für nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Veterinärmedizin nicht möglich. Der Vorsitzende unterrichtet die anderen Universitäten sowie die für die Anrechnung von Studienleistungen zuständigen Behörden. (2) Zu den Wiederholungsprüfungen werden die Studierenden durch den Vorsitzenden geladen. Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens drei Wochen nach erfolglos abgelegter Prüfung durchgeführt werden. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einvernehmen mit dem Prüfer und mit Zustimmung der Studierenden bestimmen, dass die Wiederholungsprüfung in Form einer schriftlichen Prüfung durchgeführt wird. § 16 Mitteilung des Prüfungsergebnisses Der Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Behörde die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit. Unterabschnitt 2 Naturwissenschaftlicher Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung Vorphysikum § 17 Prüfungsfächer Das Vorphysikum umfasst die Prüfungsfächer 1. Physik, 2. Chemie, 3. Zoologie, 4. Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflanzenkunde und 5. Allgemeine Radiologie. Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgelegt werden. § 18 Nachweise (1) Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung 1. mindestens ein Studienjahr (zwei Semester) Veterinärmedizin studiert, 2. an den Seminaren und Übungen in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 3. Physiologie, 4. Physiologische Chemie (Biochemie) und 5. Tierzucht und Genetik. Die Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen abgelegt werden. § 21 Nachweise (1) Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung 1. mindestens zwei Studienjahre Veterinärmedizin studiert hat, 2. das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden hat, 3. an den Seminaren und Übungen in a) Anatomie, b) Histologie, c) Embryologie, d) Physiologie, e) Physiologischer Chemie (Biochemie), f) Futtermittelkunde, g) Tierzucht und Genetik einschließlich Rassenlehre und Tierbeurteilung und h) Klinischer Propädeutik regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat, 4. an einer 70-stündigen Übung der Universität in mindestens zwei Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung auf einem Lehrgut teilgenommen hat und 5. mindestens 84 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern nach Nummer 3 teilgenommen hat. (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt auch als erfüllt, wenn eine abgeschlossene landwirtschaftliche Lehre mit Gehilfenprüfung, ein vierwöchiges landwirtschaftliches Praktikum in einem anerkannten Lehrbetrieb oder eine andere vergleichbare und von der Universität anerkannte Ausbildung absolviert wurde. § 22 Anatomie In dem Prüfungsfach Anatomie haben die Studierenden den Inhalt einer Körperhöhle vollständig oder teilweise zu erläutern, gegebenenfalls auch herauszunehmen und je ein Thema über den Bewegungsapparat und die Organe oder Organsysteme anhand vorhandener oder anzufertigender Präparate zu behandeln. § 23 Histologie und Embryologie In dem Prüfungsfach Histologie und Embryologie haben die Studierenden ihre Kenntnisse in der Zellen-, Gewebeund Organlehre am mikroskopisch-anatomischen Präparat sowie in der allgemeinen und speziellen Entwicklungslehre nachzuweisen. Unterabschnitt 4 Erster Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung § 27 Prüfungsfächer § 26 Tierzucht und Genetik § 24 Physiologie
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In dem Prüfungsfach Physiologie haben die Studierenden eine Übungsaufgabe aus dem Bereich der Physiologie zu lösen oder auszuwerten und sie zu erläutern und ihre Kenntnisse über die physiologischen Grundlagen der Lebensvorgänge und den normalen Funktionsablauf einzelner Organsysteme und ihre Regulation im Gesamtorganismus nachzuweisen. Die Ernährungsphysiologie ist zu berücksichtigen. § 25 Physiologische Chemie (Biochemie) In dem Prüfungsfach Physiologische Chemie (Biochemie) haben die Studierenden eine Übungsaufgabe zu lösen oder auszuwerten und sie zu erläutern und ihre Kenntnisse über die physiologisch-chemischen (biochemischen) und molekularbiologischen Grundlagen der Lebensvorgänge und ihrer Steuerung nachzuweisen. Die Biochemie der Ernährung ist zu berücksichtigen.
In dem Prüfungsfach Tierzucht und Genetik haben die Studierenden ein Haustier hinsichtlich seines Nutz- oder Zuchtwertes zu beurteilen und nachzuweisen, dass sie sich ausreichende Kenntnisse in der Genetik sowie in der Zucht von Haustieren angeeignet haben.
Der Erste Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfasst die Prüfungsfächer 1. Virologie, 2. Bakteriologie und Mykologie, 3. Parasitologie, 4. Tierernährung und 5. Tierhaltung und Tierhygiene. Die Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen abgelegt werden. § 28 Nachweise Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er 1. die Tierärztliche Vorprüfung bestanden und danach mindestens eineinhalb Studienjahre Veterinärmedizin studiert hat, 2. nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung (§ 20) an den Seminaren und Übungen in a) Allgemeiner Pathologie, b) Bakteriologie und Mykologie, c) Virologie,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 Nutztiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für die Gesundheit und Leistung der Tiere sowie auf die Auswirkungen der Tierhaltung auf die Umwelt. Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist die Auswirkung der Haltung auf die Qualität der gewonnenen Lebensmittel zu berücksichtigen. Unterabschnitt 5 Zweiter Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung § 34 Prüfungsfächer Der Zweite Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfasst die Prüfungsfächer 1. Allgemeine Pathologie und spezielle pathologische Anatomie und Histologie, 2. Innere Medizin, 3. Chirurgie einschließlich klinischer Radiologie, 4. Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung, § 30 Bakteriologie und Mykologie 5. Geflügelkrankheiten und 6. Pharmakologie und Toxikologie. Die Prüfungen sollen innerhalb von zehn Wochen abgelegt werden. § 35 Nachweise Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er 1. nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens zweieinhalb Studienjahre Veterinärmedizin studiert hat und 2. den Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden hat, 3. ein Praktikum nach § 52 Abs. 1 absolviert hat, 4. an den Seminaren und Übungen in a) Spezieller pathologischer Anatomie und Histologie einschließlich Obduktionen, b) Innerer Medizin einschließlich Laboratoriumsdiagnostik, Diätetik, klinischer Ausbildung, c) Chirurgie einschließlich Operations- und Betäubungslehre, Augenkrankheiten, Huf- und Klauenkrankheiten, klinischer Ausbildung einschließlich klinischer Radiologie, d) Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung einschließlich Neugeborenen- und Euterkrankheiten, klinischer Ausbildung, e) Geflügelkrankheiten, klinischer Ausbildung, f) Bestandsbetreuung und Ambulatorik, g) Lebensmittelkunde und -hygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung, Lebensmittelmikrobiologie, Lebensmittelrecht und Untersuchung von Lebensmitteln, h) Milchkunde und -hygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung, Mikrobiologie der Milch und Milchuntersuchungen,
d) Parasitologie, e) Tierernährung und f) Immunologie regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat, 3. ein Praktikum nach § 54 Abs. 1 oder eine andere vergleichbare von der Universität anerkannte Ersatzausbildung absolviert hat und 4. mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern des § 27 teilgenommen hat. § 29 Virologie In dem Prüfungsfach Virologie haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die veterinärmedizinisch wichtigen Virusarten, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung und Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkrankungen bei Tieren sowie ihre Bedeutung für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen. Dabei sind Fragen der Immunologie, der Epidemiologie und der Tierseuchenlehre zu berücksichtigen.
In dem Prüfungsfach Bakteriologie und Mykologie haben die Studierenden ein mikrobiologisches Präparat anzufertigen, zu untersuchen, zu erläutern und ihre Kenntnisse über die veterinärmedizinisch wichtigen Bakterien und Pilze, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung und Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkrankungen bei Tieren sowie über ihre Bedeutung für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen. Dabei sind Fragen der Immunologie, der Epidemiologie und der Tierseuchenlehre zu berücksichtigen. § 31 Parasitologie In dem Prüfungsfach Parasitologie haben die Studierenden ein parasitologisches Präparat anzufertigen, zu untersuchen, zu erläutern und ihre Kenntnisse über die Biologie der tierischen Parasiten und die Feststellung, Verlauf, Bekämpfung und Verhütung parasitärer Erkrankungen sowie über die Bedeutung tierischer Parasiten für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen. § 32 Tierernährung Die Prüfung in dem Fach Tierernährung erstreckt sich auf die Ernährung unter besonderer Berücksichtigung der Pathogenese nutritiv bedingter Erkrankungen, Fertilitätsund Leistungsminderung, der umweltrelevanten Auswirkungen der Fütterung einschließlich des möglichen Eintrages unerwünschter Stoffe in Lebensmittel tierischer Herkunft und den Grundlagen der Diätetik unter besonderer Berücksichtigung der Futtermittelkunde sowie auf die tierärztlich wichtigen Vorschriften des Futtermittelrechts. § 33 Tierhaltung und Tierhygiene Die Prüfung in dem Fach Tierhaltung und Tierhygiene erstreckt sich auf die Haltung und Pflege der Haus- und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 i) Fleisch- und Geflügelfleischhygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung, j) Pharmakologie und Toxikologie einschließlich klinischer Pharmakologie, k) Arznei- und Betäubungsmittelrecht, Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre, Rückstandsbeurteilung, l) Tierseuchenbekämpfung sowie im m) Querschnittsfach ,,Klinik" und im n) Querschnittsfach ,,Lebensmittel" regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat sowie 5. mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern des § 34 teilgenommen hat. § 36 Allgemeine Pathologie und spezielle pathologische Anatomie und Histologie In dem Prüfungsfach Allgemeine Pathologie und spezielle pathologische Anatomie und Histologie haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie sich die grundlegenden Kenntnisse über die Entstehung und den Verlauf, die Merkmale und die Benennung krankhafter Prozesse angeeignet haben. Ferner haben sie pathologisch-histologische Präparate zu bestimmen und zu erläutern, die Obduktion eines Tierkörpers auszuführen oder ein Organ oder mehrere Organe zu untersuchen, die Befunde zu erläutern und anschließend niederzuschreiben sowie ihre Kenntnisse über feststellbare Krankheitsprozesse und ihre Pathogenese nachzuweisen. § 37 Innere Medizin In dem Prüfungsfach Innere Medizin haben die Studierenden ein an einer inneren Krankheit oder ein an einer Hautkrankheit leidendes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersuchen, die Diagnose unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll über ein untersuchtes Tier zu erstellen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Lehre der Inneren Krankheiten und der Hautkrankheiten der Tiere unter Berücksichtigung der allgemeinen und speziellen Therapie sowie der Herdenbetreuung nachzuweisen. § 38 Chirurgie einschließlich klinischer Radiologie In dem Prüfungsfach Chirurgie einschließlich klinischer Radiologie haben die Studierenden ein chirurgisch zu behandelndes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersuchen, die Diagnose, gegebenenfalls unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll über eines der zu untersuchenden Tiere zu erstellen. Sie haben eine Operation oder mehrere Operationen am § 39 Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung
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lebenden oder toten Tier auszuführen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Chirurgie einschließlich der Operations- und Betäubungslehre, der Augenkrankheiten, der Huf- und Klauenkrankheiten und der Huf- und Beschlagslehre nachzuweisen. Sie haben außerdem Kenntnisse über den ordnungsgemäßen Betrieb und Einsatz von Geräten zur Röntgendiagnostik einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften nachzuweisen.
In dem Prüfungsfach Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung haben die Studierenden ein Tier auf geschlechtliche Gesundheit oder ein im Neugeborenenalter befindliches Haustier zu untersuchen, die Diagnose unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Behandlungsverlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll zu erstellen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Gynäkologie einschließlich der Erkrankungen der Milchdrüse, der Geburtskunde einschließlich der Neugeborenenkunde und der geburtshilflichen Operationen, der normalen Fortpflanzung und ihrer Störungen bei männlichen Haustieren sowie der Zuchthygiene der künstlichen Besamung und anderer biotechnischer Maßnahmen einschließlich der Herdenbetreuung nachzuweisen. § 40 Tierartkliniken (1) In den Prüfungen nach den §§ 37, 38 und 39 sind Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Fleischfresser zu berücksichtigen. (2) An Universitäten, die für bestimmte Tierarten besondere Kliniken eingerichtet haben, können die Prüfungen durch Beschluss des Prüfungsausschusses entsprechend den vorhandenen Kliniken verteilt werden. § 41 Geflügelkrankheiten In dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten haben die Studierenden ihre Kenntnisse über Ätiologie, Pathogenese, Diagnostik, Prophylaxe und Therapie der Krankheiten des Geflügels und der sonstigen Vögel unter besonderer Berücksichtigung der Haltung und der Fütterung im Hinblick auf die Entstehung und Behandlung von Krankheiten nachzuweisen. § 42 Pharmakologie und Toxikologie Die Prüfung in dem Prüfungsfach Pharmakologie und Toxikologie erstreckt sich vor allem auf die Wirkungen und Wechselwirkungen von Arzneimitteln, anderen Wirkstoffen und Umweltkontaminanten im gesunden und kranken Organismus, die grundlegenden Kenntnisse über den therapeutischen Einsatz solcher Stoffe und die damit verbundenen Risiken für Tier und Mensch, auf akute und chronische Vergiftungen und deren Therapie sowie auf die Biotransformation und die Ausscheidung solcher Stoffe durch den Tierkörper.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 Unterabschnitt 6 Dritter Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung § 43 Prüfungsfächer § 47 Lebensmittelkunde einschließlich Querschnittsfach ,,Lebensmittel" In dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde einschließlich Querschnittsfach ,,Lebensmittel" haben die Studierenden ein vom Tier stammendes Lebensmittel, ausgenommen Milch oder Milcherzeugnisse, zu untersuchen, seine Beschaffenheit, Zusammensetzung und Verkehrsfähigkeit zu beurteilen und den Befund niederzuschreiben. Sie haben ferner ihre Kenntnisse über die vom Tier stammenden Lebensmittel, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse, und ihre Bedeutung für die Ernährung des Menschen, über die Technologie der Verarbeitung, über ihre gesundheitlich-hygienische, insbesondere über die mikrobiologische und qualitative Beeinflussung bei der Erzeugung, bei der Be- und Verarbeitung und der Vermarktung einschließlich der Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie über die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Darüber hinaus haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie die möglichen Ursachen für Fehler und Mängel bei der Lebensmittelproduktion von der Urproduktion bis zur Abgabe an den Verbraucher kennen, diese diagnostizieren und durch die Festlegung von kritischen Kontrollpunkten abstellen können. § 48 Milchkunde In dem Prüfungsfach Milchkunde haben die Studierenden eine Milchprobe (Frischgemelkprobe, Rohmilchprobe oder behandelte Milchprobe) oder ein Erzeugnis aus Milch zu untersuchen und zu beurteilen sowie einen schriftlichen Untersuchungsbericht anzufertigen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse über die Physiologie und Pathologie der Milchbildung, die Hygiene und Technologie der Milchgewinnung und Milchverarbeitung sowie über die gesundheitlich-hygienischen, insbesondere über die mikrobiologischen, qualitativen Beeinflussungen bei der Erzeugung, der Be- und Verarbeitung und der Vermarktung der Milch und Milcherzeugnisse einschließlich der Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie über die einschlägigen Rechtsvorschriften nachzuweisen. § 49 Fleisch- und Geflügelfleischhygiene In dem Prüfungsfach Fleisch- und Geflügelfleischhygiene haben die Studierenden ein Schlachttier im lebenden sowie ein Schlachttier im geschlachteten Zustand oder Teile eines geschlachteten Tieres oder ein erlegtes Haarwild nach den geltenden Rechtsvorschriften zu untersuchen, sich über die Eignung des Fleisches zum Genuss für Menschen zu äußern sowie die Befunde und Beurteilungen niederzuschreiben. Sie haben ferner ihre Kenntnisse über die hygienische Gewinnung und die Behandlung des Fleisches, die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung geltenden Rechtsvorschriften einschließlich des Geflügelfleischhygienerechtes und die diesen Vorschriften zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Grundzüge der Schlachtbetriebslehre nachzuweisen. Darüber hinaus sind die betrieblichen Maßnahmen des Hygienemanagements und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
Der Dritte Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfasst die Prüfungsfächer 1. Tierschutz, 2. Tierseuchenbekämpfung, 3. Lebensmittelkunde ,,Lebensmittel", 4. Milchkunde, 5. Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, 6. Arznei- und Betäubungsmittelrecht und 7. Tierärztliches Berufs- und Standesrecht. Die Prüfungen sollen innerhalb von zehn Wochen abgelegt werden. § 44 Nachweise Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er 1. den Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor nicht mehr als sieben Monaten bestanden hat, 2. einen praktischen Studienteil nach § 52 Abs. 2, § 54 Abs. 2 und § 58 oder eine andere vergleichbare von der Universität anerkannte Ersatzausbildung absolviert hat, 3. mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern des § 43 und darüber hinaus 4. mindestens 98 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen nach der Studienordnung der Universität teilgenommen hat. § 45 Tierschutz In dem Prüfungsfach Tierschutz haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die art- und verhaltensgerechte Unterbringung und Betreuung von Tieren sowie über den Schutz der Tiere im Tierhandel, bei Tiertransporten, bei der Schlachtung oder Tötung und bei Tierversuchen sowie ihre Kenntnisse über tierschutzrechtliche Bestimmungen mit ihren ethischen und wissenschaftlichen Grundlagen und ihr Verständnis der Verhaltenslehre und der Verhaltensforschung nachzuweisen. § 46 Tierseuchenbekämpfung In dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die allgemeinen Grundsätze der Ursachen, der Verbreitung, der Bekämpfung und der wirtschaftlichen Auswirkungen von Tierseuchen einschließlich deren Prophylaxe und epidemiologischen Ermittlungen sowie der tierseuchen- und tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. einschließlich Querschnittsfach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 § 50 Arznei- und Betäubungsmittelrecht Im Prüfungsfach Arznei- und Betäubungsmittelrecht haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie bei mindestens drei Krankheitsbildern geeignete Arzneimittel auswählen und verordnen können sowie über Kenntnisse der Grundsätze der Festlegung von Rückstandshöchstmengen und der Ableitung von Wartezeiten verfügen. Ferner haben sie zwei Arzneimittel nach Rezept anzufertigen und nach den für Arzneimittelpreise geltenden Vorschriften zu berechnen. Darüber hinaus haben die Studierenden ihre Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln sowie über die Vorschriften und Maßnahmen zur Vermeidung von Rückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft nachzuweisen. § 51 Tierärztliches Berufs- und Standesrecht In dem Prüfungsfach Tierärztliches Berufs- und Standesrecht haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die Feststellung von Eigenschaften und Mängeln der Tiere sowie über die Gewährleistung beim Kauf von Tieren nachzuweisen; außerdem haben sie ihre Kenntnisse über die für die Ausübung des tierärztlichen Berufes wichtigen Vorschriften des Haftpflichtrechts und des Strafrechts sowie über die Organisation und Geschichte des tierärztlichen Berufsstandes und über das tierärztliche Berufsund Standesrecht einschließlich der rechtlichen Gegebenheiten der Praxisführung darzulegen.
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oder Tierärzte vorhanden sind. Werden in einem Betrieb nur Rinder oder nur Schweine geschlachtet, so sind von der Ausbildungszeit nach Absatz 2 mindestens 30 Stunden in einem Schlachtbetrieb mit der jeweils anderen Tierart abzuleisten. (4) Die Ausbildung nach Absatz 1 kann mit Zustimmung der Universität auch durch eine um drei Wochen verlängerte Ausbildung nach Absatz 2 ersetzt werden, sofern auch dabei eine Einweisung in die Hygienekontrollen im Schlachtbetrieb erfolgt. § 53 Inhalt der Ausbildung (1) Während der Ausbildung nach § 52 Abs. 1 haben sich die Studierenden nach näherer Weisung von hauptamtlich bei der für die Hygienekontrolle in den Betrieben zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten in der Beurteilung des Hygienezustandes der Räumlichkeiten und der Anlagen der Betriebe sowie in der Beurteilung der Verarbeitungstechnologie zu üben. Darüber hinaus haben sich die Studierenden mit Methoden zur Kontrolle des Hygienestatus der Betriebe vertraut zu machen. (2) Während der Ausbildung nach § 52 Abs. 2 haben sich die Studierenden nach näherer Weisung von hauptamtlich bei der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten in der Untersuchung und Beurteilung der Schlachttiere und des Fleisches verschiedener Tierarten zu üben. Darüber hinaus haben sich die Studierenden über die tierschutzgerechte Behandlung der Schlachttiere zu informieren. (3) Die Studierenden erhalten für die Ausbildung nach § 52 Abs. 1 und 2 Bescheinigungen nach Anlage 9 und Anlage 10. Unterabschnitt 2 Die Ausbildung in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer Tierklinik § 54 Ausbildungsstätten, Dauer (1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die wahlweise in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden in mindestens vier Wochen. Er darf nicht vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung (Physikum) abgeleistet werden. (2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die wahlweise in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden unbeschadet des § 57 und ist zusammenhängend nach Absolvierung des neunten Fachsemesters in mindestens 16 Wochen abzuleisten. § 55 Ausbildung in der kurativen Praxis einer Tierärztin oder eines Tierarztes (1) Die Ausbildung in der kurativen Praxis einer Tierärztin oder eines Tierarztes ist in geschlossener und zeitlicher
Abschnitt 3 Der praktische Studienteil
Unterabschnitt 1 Die Ausbildung in der Hygienekontrolle und in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung § 52 Ausbildungsstätten, Dauer (1) Die Ausbildung in der Hygienekontrolle bei einer für die Hygieneüberwachung in Schlachtbetrieben oder Lebensmittelbetrieben zuständigen Behörde dauert 75 Stunden in mindestens drei Wochen. Sie darf frühestens nach Ableistung des sechsten Fachsemesters, und zwar außerhalb der Vorlesungszeit, in die Pflichtlehrveranstaltungen gelegt worden sind, abgeleistet werden. (2) Die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Schlachtbetrieb zuständigen Behörde dauert 100 Stunden in mindestens drei Wochen. Sie darf frühestens nach Ableistung des achten Fachsemesters, und zwar außerhalb der Vorlesungszeit, in die Pflichtlehrveranstaltungen gelegt worden sind, abgeleistet werden. (3) Die Ausbildung nach Absatz 2 darf nur in Betrieben abgeleistet werden, die über eine Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr verfügen und in denen hauptamtlich für den Betrieb verantwortliche Tierärztinnen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 f) in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln oder g) in wissenschaftlich geleiteten Zoologischen Gärten. (3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 14. Unterabschnitt 4 Die praktische Ausbildung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln § 58 Ausbildungsstätten, Dauer Die praktische Ausbildung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln dauert 75 Stunden in mindestens zwei Wochen. Sie darf nicht vor dem Abschluss des neunten Fachsemesters abgeleistet werden. Sie erfolgt in Dienststellen, denen die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln oder die Lebensmitteluntersuchung obliegt, in Einrichtungen der Lebensmittelwirtschaft, die die Qualität und Unbedenklichkeit der in Verkehr gebrachten Lebensmittel kontrollieren oder in den einschlägigen Universitätseinrichtungen. § 59 Inhalt der Ausbildung (1) Die praktische Ausbildung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln nach § 58 soll den Studierenden die Möglichkeit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und zu erweitern. Die Studierenden sollen umfassend in der Überwachung und Untersuchung verschiedener Lebensmittel geübt und befähigt werden, selbständig eine Beurteilung der Verkehrsfähigkeit auf wissenschaftlicher Grundlage vorzunehmen. Dabei sind auch die Gesichtspunkte der Lebensmitteltechnologie, der Betriebshygiene sowie der Qualitätssicherung und der Marktfähigkeit (Handelsklassenrecht) zu berücksichtigen. (2) Die Studierenden erhalten über die erfolgreich durchgeführte Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 15.
Abfolge abzuleisten und darf ohne triftigen Grund nicht unterbrochen werden. Sie darf nur bei Tierärztinnen oder Tierärzten abgeleistet werden, welche 1. seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig ausüben, 2. eine tierärztliche Hausapotheke betreiben und 3. in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei Jahren berufsgerichtlich nicht bestraft worden sind. (2) Während der praktischen Ausbildung nach § 54 haben sich die Studierenden unter der Aufsicht, Leitung und Verantwortung des Praxisinhabers auf allen Gebieten des betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbereichs zu unterrichten und ihre volle Arbeitskraft nach ihrem Ausbildungsstand zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen. (3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 11 und Anlage 12. § 56 Ausbildung in der Tierklinik (1) Die Ausbildung in der Tierklinik ist in den Kliniken einer Universität abzuleisten. Sie kann auch in anderen unter tierärztlicher Leitung stehenden Kliniken abgeleistet werden, die von der zuständigen Tierärztekammer die Anerkennung als Tierklinik besitzen. (2) Während der Ausbildung in der Tierklinik haben sich die Studierenden unter Aufsicht, Leitung und Verantwortung der Leitung der Klinik auf dem Arbeitsgebiet der betreffenden Tierklinik zu unterrichten und ihre volle Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen. Dabei sind sie zu theoretisch-wissenschaftlicher Erarbeitung der Wissensgebiete, die durch die praktische Ausbildung berührt werden, anzuhalten. (3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 13.
Unterabschnitt 3 Wahlpraktikum § 57 Ausbildungsstätten, Dauer (1) Ein Teil des Praktikums nach § 54 Abs. 2 von höchstens 350 Stunden in acht Wochen kann an einer der in Absatz 2 aufgeführten Ausbildungsstätten abgeleistet werden. (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 kann abgeleistet werden a) in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung, b) in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung, c) in einer Veterinäruntersuchungsanstalt, d) in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung, e) bei einem öffentlich-rechtlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsdienst bzw. einem Tiergesundheitsamt oder bei einer Besamungsstation,
Abschnitt 4 Die Approbation
§ 60 Antrag (1) Der Antrag auf Approbation als Tierärztin oder Tierarzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers, 2. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 3. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist, und 4. die Zeugnisse über die Tierärztliche Prüfung. Außerdem ist ein amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden beizubringen, das nicht früher als einen Monat vor der Antragstellung ausgestellt sein darf. Ist ein Antragsteller, der nicht Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, weniger als zwei Jahre im Geltungsbereich dieser Verordnung polizeilich gemeldet, so hat er dem Antrag ferner eine Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 1 oder, sofern eine solche nicht beigebracht werden kann, eine Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, ob er in dem Staat seines bisherigen Aufenthalts vorbestraft ist, ob dort gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist oder ob ihm dort auf Grund disziplinarischer oder administrativer Maßnahmen die Ausübung des tierärztlichen Berufs untersagt worden ist. (2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1, 1a, 2 oder 3 oder nach § 15a der Bundes-Tierärzteordnung erteilt werden, so ist der Antrag an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Es sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, anstelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 4 Unterlagen über die abgeschlossene tierärztliche Ausbildung sowie die nach § 4 Abs. 1a Nr. 2 und § 15a der Bundes-Tierärzteordnung erforderlichen Bescheinigungen in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige berufliche Tätigkeit, verlangen. Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Nachweise nach § 4 Abs. 1a Satz 1 der BundesTierärzteordnung vorlegen, kann ein Tätigkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig erscheint. Satz 3 gilt nicht für die in der Anlage zu § 4 Abs. 1a der Bundes-Tierärzteordnung aufgeführten tierärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, soweit sie nach dem 21. Dezember 1980 von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach dem 1. Januar 1993 von einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind. (3) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können anstelle des in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeugnisses eine von der zuständigen Behörde des Heimatoder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den tierärztlichen Beruf im
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Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs der Bundes-Tierärzteordnung eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Bundes-Tierärzteordnung von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. (4) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können anstelle der in Absatz 1 Nr. 3 genannten ärztlichen Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate. § 61 Approbationsurkunde Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 erteilt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.
Abschnitt 5 Ergänzende Vorschriften
§ 62 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen (1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatlose Auslän-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 1. des § 4, 2. des § 18 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens ein Jahr Veterinärmedizin studiert haben muss, 3. des § 21 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens zwei Jahre Veterinärmedizin studiert haben muss, 4. des § 28 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens eineinhalb Studienjahre nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung Veterinärmedizin studiert haben muss, 5. des § 35 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens zweieinhalb Studienjahre nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung Veterinärmedizin studiert haben muss, 6. des § 21 Abs. 1 Nr. 2, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden haben muss, 7. des § 35 Nr. 2, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung den Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden hat, 8. des § 44 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung den Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor nicht mehr als sieben Monaten bestanden haben muss, 9. des § 18 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf den vorgeschriebenen Zeitraum zur Ablegung der Prüfung, 10. des § 52 Abs.1 und 2 im Hinblick auf die vorgegebenen Zeiträume der Ableistung der Praktika und 11. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Dauer der selbständigen Praxisausübung. Nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 erteilte Ausnahmen gelten nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis auch für die Zulassung zu den nachfolgenden Prüfungsabschnitten. § 65 Übergangsvorschriften (1) Studierende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Studium beginnen, werden nach dieser Verordnung ausgebildet und geprüft. (2) Studierende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht die Tierärztliche Vorprüfung bestanden haben, legen die Tierärztliche Vorprüfung nach dem vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Recht ab. Wiederholungsprüfungen werden nach dem vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Recht abgenommen. (3) Studierende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Tierärztliche Vorprüfung bestanden haben, aber noch zu keinem Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung zugelassen worden sind, werden nach dieser Verordnung ausgebildet und geprüft. Spätestens bei der Zulassung zum Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie die Pflichtlehrveranstaltungen in Allgemeiner Radiologie einschließlich Strahlenphysik sowie in Tierzucht und Genetik einschließlich Rassenlehre und Tierbeurteilung besucht und, soweit es sich um Übungen handelt, regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen sowie die Prüfungen in diesen Fächern erfolgreich abgelegt haben.
der im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet sind, werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet 1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums an einer Universität, 2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen veterinärmedizinischen Studiums oder eines verwandten Studiums an einer wissenschaftlichen Universität. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. (3) Bei anderen Personen können die in Absatz 1 genannte Anrechnung und die in Absatz 2 genannte Anerkennung erfolgen. (4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag. § 63 Zuständige Behörde (1) Die Entscheidungen nach § 62 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller im Geltungsbereich dieser Verordnung für das Studium der Veterinärmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Antragstellern, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Studium der Veterinärmedizin an einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, trifft in den Fällen, in denen der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land 1. Baden-Württemberg oder Bayern hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Bayern, 2. Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Berlin, 3. Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder NordrheinWestfalen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen, 4. Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Hessen, 5. Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Sachsen die Entscheidung; in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit nach den Nummern 1 bis 5 nicht begründet ist, trifft die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen die Entscheidung. (2) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung nach § 62 nach Anhören der Universität. Der Antragsteller erhält über die getroffene Entscheidung eine Bescheinigung. Die Bescheinigung gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der §§ 18, 21, 28, 35 und 44. § 64 Ausnahmen Die für den Studienort zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen von den Vorschriften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 (4) Studierende, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung bestanden haben, werden nach dem vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Recht geprüft; dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen.
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Artikel 2 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
In § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Februar 1999 (BGBl. I S. 140) geändert worden ist, werden die Worte ,,das Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife" durch die Worte ,,der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung" ersetzt.
(3) Enthält der Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung keine Leistungsnote in Latein, so kann der Nachweis der notwendigen Lateinkenntnisse durch Ablegen einer Ergänzungsprüfung oder durch die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem von der Hochschule durchgeführten Kursus über medizinische Terminologie erbracht werden.". 2. In § 19 Abs. 2 und 5, § 26 Abs. 2 Satz 1 und § 35 Abs. 1 werden jeweils die Wörter ,,des Reifezeugnisses" durch die Wörter ,,der Hochschulzugangsberechtigung" ersetzt.
Artikel 4 Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
In § 6 Abs. 3 Nr. 2 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden ist, werden die Wörter ,,das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife" durch die Wörter ,,der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung" ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Dem Gesuch ist der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung beizufügen. (2) Die Hochschulzugangsberechtigung einer außerdeutschen Schule kann ausnahmsweise als Ersatz für den in Absatz 1 bezeichneten Nachweis gelten, wenn er von dem Kultusminister eines deutschen Landes als gleichwertig mit der Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen Schule anerkannt ist.
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Artikel 1 § 5 Abs. 1 Nr. 2 und der Artikel 2 bis 4 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden neunten Kalendermonats in Kraft. Die Artikel 1 § 5 Abs. 1 Nr. 2 und die Artikel 2 bis 4 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung tritt die Approbationsordnung für Tierärzte vom 22. April 1986 (BGBl. I S. 600), zuletzt geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. November 1999 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer
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Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1, 2 und 7) Fachgebiete und Gesamtstundenzahlen*) 1. Physik 2. Chemie 3. Zoologie 4. Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflanzenkunde 5. Biometrie 6. Berufsfelderkundung (medizinische Terminologie, Geschichte der Veterinärmedizin, Berufskunde) 7. Anatomie 8. Histologie und Embryologie 9. Ethologie 10. Landwirtschaftslehre 11. Tierhaltung und Tierhygiene 12. Allgemeine Radiologie einschließlich Strahlenphysik 13. Physiologie; physiologische Chemie (Biochemie) 14. Futtermittelkunde 15. Tierzucht und Genetik einschließlich Rassenlehre und Tierbeurteilung 16. Klinische Propädeutik 17. Tierschutz 18. Labortierkunde 19. Tierernährung 20. Tierärztliches Berufs- und Standesrecht 21. Geflügelkrankheiten 22. Pharmakologie und Toxikologie einschließlich klinischer Pharmakologie; Arznei- und Betäubungsmittelrecht, Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre, Rückstandsbeurteilung 23. Bakteriologie und Mykologie, Virologie, Parasitologie, Immunologie 24. Krankheiten der Reptilien, Amphibien, Fische sowie der Bienen 25. Tierseuchenbekämpfung 56 Std. 126 Std. 70 Std. 70 Std. 28 Std. 26. Allgemeine Pathologie, Spezielle pathologische Anatomie und Histologie einschließlich Obduktionen 27. Innere Medizin einschließlich Laboratoriumsdiagnostik, Diätetik 28. Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung einschließlich Neugeborenenund Euterkrankheiten 29. Chirurgie einschließlich Operations- und Betäubungslehre, Augenkrankheiten, Huf- und Klauenkrankheiten, klinische Radiologie 30. Bestandsbetreuung und Ambulatorik 31. Lebensmittelkunde einschließlich Technologie und Qualitätssicherung, Lebensmittelmikrobiologie, Lebensmittelrecht und Untersuchung von Lebensmitteln; Milchkunde und -hygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung, Mikrobiologie der Milch und Milchuntersuchungen; Fleisch- und Geflügelfleischhygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung 32. Klinische Ausbildung in den Fächern Nummern 21, 27, 28 und 29 33. Querschnittsfach Klinik 34. Querschnittsfach Lebensmittel 35. Übungen in Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung 36. Praktische Ausbildung in einer tierärztlichen Praxis oder tierärztlichen Klinik 37. Praktische Ausbildung in der Hygienekontrolle und in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung 126 Std. 224 Std. 28 Std. 42 Std. 38. Praktische Ausbildung in der amtlichen Lebensmittelüberwachung und in der Kontrolle des Verkehrs mit Lebensmitteln 39. Wahlpflichtveranstaltungen, an denen der Studierende zusätzlich teilzunehmen hat
182 Std. 126 Std.
126 Std.
42 Std. 224 Std. 98 Std. 28 Std. 28 Std. 56 Std. 42 Std. 280 Std. 42 Std. 84 Std. 98 Std. 56 Std. 14 Std. 56 Std. 28 Std. 28 Std.
126 Std. 42 Std.
196 Std. 518 Std. 126 Std. 126 Std. 70 Std. 850 Std.
175 Std.
75 Std.
308 Std. 5 020 Std.
*) Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen und eine etwaige Zusammenfassung verschiedener Fachgebiete zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen werden durch diese Anlage nicht berührt.
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Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2) Zuordnung der Fachgebiete zu Studienabschnitten Zeit 1. und 2. Studienjahr Fach 3. bis 5. Studienjahr Physik Chemie Zoologie Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflanzenkunde Biometrie Berufsfelderkundung (medizinische Terminologie, Geschichte der Veterinärmedizin, Berufskunde) Anatomie Histologie Embryologie Ethologie Landwirtschaftslehre Tierhaltung Allgemeine Radiologie einschließlich Strahlenphysik Physiologie Physiologische Chemie (Biochemie) Futtermittelkunde Tierzucht und Genetik einschließlich Rassenlehre und Tierbeurteilung Klinische Propädeutik Tierschutz Wahlpflichtveranstaltungen Labortierkunde Tierernährung Tierschutz Tierärztliches Berufs- und Standesrecht Geflügelkrankheiten Pharmakologie und Toxikologie einschließlich klinischer Pharmakologie Arznei- und Betäubungsmittelrecht, Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre, Rückstandsbeurteilung Bakteriologie und Mykologie Virologie Parasitologie Immunologie Krankheiten der Reptilien, Amphibien, Fische sowie der Bienen Tierseuchenbekämpfung Allgemeine Pathologie und spezielle pathologische Anatomie, Histologie einschließlich Obduktionen Tierhygiene Innere Medizin einschließlich Laboratoriumsdiagnostik, Diätetik, klinische Ausbildung Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung einschließlich Neugeborenen- und Euterkrankheiten, klinische Ausbildung Chirurgie einschließlich Operations- und Betäubungslehre, Augenkrankheiten, Huf- und Klauenkrankheiten, klinische Ausbildung einschließlich klinischer Radiologie Bestandsbetreuung und Ambulatorik Lebensmittelkunde und -hygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung Lebensmittelmikrobiologie, Lebensmittelrecht und Untersuchung von Lebensmitteln Milchkunde und -hygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung, Mikrobiologie der Milch und Milchuntersuchungen Fleisch- und Geflügelfleischhygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung Querschnittsfach Klinik Querschnittsfach Lebensmittel Wahlpflichtveranstaltungen
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Anlage 3 (zu § 12 Abs. 1) Prüfungsausschuss für die Tierärztliche Vorprüfung Tierärztliche Prüfung
Prüfer/in: ............................................................................ Institut oder Klinik: ............................................................
Niederschrift über die Prüfung
in ......................................................................................................................................................
(Prüfungsfach)
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin .......................................................................................................................... ............................................................................................................................................................................................ ist am ...................................................................................... in dem oben bezeichneten Prüfungsfach geprüft worden. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte beteiligte Prüfer/innen: ........................ ............................................................................................................................................................................................ Gegenstand der Prüfung:*) ................................................................................................................................................ ............................................................................................................................................................................................ ............................................................................................................................................................................................ Bewertung der Leistung: .................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................................................ ............................................................................................................................................................................................
......................................, den ...........................................
..........................................................................................
(Unterschrift Protokollführer/in, soweit nicht Prüfer/in die Niederschrift gefertigt hat)
..........................................................................................
(Unterschrift Prüfer/in)
____________
*) Hier ist der Prüfungsablauf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben.
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Wiederholungsprüfung
am ...................................................................................................................................................................................... Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer/innnen: .................................................. ............................................................................................................................................................................................ Bei der Prüfung waren nach § 7 Abs. 3 Satz 2 der Approbationsordnung zugelassene Studierende ein/e Vertreter/in der zuständigen Tierärztekammer nicht zugegen; (falls solche Personen zugegen waren:) der/die Studierende hat sich mit der Anwesenheit dieser Personen einverstanden erklärt. Gegenstand der Prüfung:*) ................................................................................................................................................ ............................................................................................................................................................................................ ............................................................................................................................................................................................ Bewertung der Leistung: .................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................................................ ............................................................................................................................................................................................
......................................, den ...........................................
..........................................................................................
(Unterschrift des weiteren Ausschussmitglieds)
..........................................................................................
(Unterschrift Prüfer/in)
..........................................................................................
(Unterschrift Protokollführer/in, soweit nicht Prüfer/in die Niederschrift gefertigt hat)
____________
*) Hier ist der Prüfungsablauf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben.
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Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Vorprüfung an der ................................................................................
(Hochschule)
in ........................................................................................
(Ort)
Zeugnis über das Ergebnis des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung (Vorphysikum)
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
geboren am ................................................................ 19.. 1. in Physik die Note 2. in Chemie die Note 3. in Zoologie die Note 4. in Botanik die Note 5. in Allgemeiner Radiologie die Note
in ........................................................................................
hat im naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung ............................................................. ............................................................. ............................................................. ............................................................. .............................................................
erhalten und somit am ........................................*) den naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung nicht bestanden. Angerechnete Prüfungen: ..................................................................................................................................................
......................................, den ........................................... Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Siegel)
..........................................................................................
(Unterschrift)
____________
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).
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Anlage 5 (zu § 14 Abs. 1 und 4) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Vorprüfung an der ................................................................................
(Hochschule)
in ........................................................................................
(Ort)
Zeugnis über das Ergebnis des anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung (Physikum) und über das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
geboren am ................................................................ 19.. 1. in Anatomie die Note 2. in Histologie und Embryologie die Note 3. in Physiologie die Note 4. in Physiologischer Chemie (Biochemie) die Note 5. in Tierzucht und Genetik die Note
in ........................................................................................
hat im anatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung ............................................................. ............................................................. ............................................................. ............................................................. .............................................................
erhalten und somit unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten des Zeugnisses über das Ergebnis im naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung am ........................................*) die Tierärztliche Vorprüfung mit dem Gesamtergebnis ........................................ bestanden den anatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung nicht bestanden. Angerechnete Prüfungen: ..................................................................................................................................................
......................................, den ........................................... Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Siegel)
..........................................................................................
(Unterschrift)
____________
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).
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Anlage 6 (zu § 14 Abs. 1) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung an der ................................................................................
(Hochschule)
in ........................................................................................
(Ort)
Zeugnis über das Ergebnis des Ersten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
geboren am ................................................................ 19.. hat im Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung 1. in Virologie die Note 2. in Bakteriologie und Mykologie die Note 3. in Parasitologie die Note 4. in Tierernährung die Note 5. in Tierhaltung und Tierhygiene die Note
in ........................................................................................
............................................................. ............................................................. ............................................................. ............................................................. .............................................................
erhalten und somit am ........................................*) den Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung nicht bestanden. Angerechnete Prüfungen: ..................................................................................................................................................
......................................, den ........................................... Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Siegel)
..........................................................................................
(Unterschrift)
____________
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).
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Anlage 7 (zu § 14 Abs. 1) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung an der ................................................................................
(Hochschule)
in ........................................................................................
(Ort)
Zeugnis über das Ergebnis des Zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
geboren am ................................................................ 19.. hat im Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung 1. in Allgemeiner Pathologie und spezieller pathologischer Anatomie und Histologie die Note 2. in Innerer Medizin die Note 3. in Chirurgie einschließlich klinischer Radiologie die Note 4. in Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung die Note 5. in Geflügelkrankheiten die Note 6. in Pharmakologie und Toxikologie die Note
in ........................................................................................
............................................................. ............................................................. ............................................................. ............................................................. ............................................................. .............................................................
erhalten und somit am ........................................*) den Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung nicht bestanden. Angerechnete Prüfungen: ..................................................................................................................................................
......................................, den ........................................... Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Siegel)
..........................................................................................
(Unterschrift)
____________
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).
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Anlage 8 (zu § 14 Abs. 1 und 4) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung an der ................................................................................
(Hochschule)
in ........................................................................................
(Ort)
Zeugnis über das Ergebnis des Dritten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung Prüfungszeugnis im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 78/1026/EWG des Rates
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
geboren am ................................................................ 19.. hat im Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung 1. in Tierschutz die Note 2. in Tierseuchenbekämpfung die Note
in ........................................................................................ ............................................................. .............................................................
3. in Lebensmittelkunde einschließlich Querschnittsfach ,,Lebensmittel" die Note ............................................................. 4. in Milchkunde die Note 5. in Fleisch- und Geflügelfleischhygiene die Note 6. in Arznei- und Betäubungsmittelrecht die Note 7. in Tierärztlichem Berufs- und Standesrecht die Note ............................................................. ............................................................. ............................................................. .............................................................
erhalten und somit unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten der beigefügten Zeugnisse über die Ergebnisse des Ersten und Zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung am ........................................*) die Tierärztliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis ........................................ bestanden den Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung nicht bestanden. Angerechnete Prüfungen: ..................................................................................................................................................
......................................, den ........................................... Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Siegel)
..........................................................................................
(Unterschrift)
____________
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).
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Anlage 9 (zu § 53 Abs. 3) ............................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Behörden)
Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Hygienekontrolle
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
hat in der Zeit vom ............................................................ bis ....................................... (mindestens zwei Wochen) die praktische Ausbildung in der Hygienekontrolle abgeleistet. Er/Sie hat sich während dieser Zeit in 75 Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung des Hygienezustandes der Räumlichkeiten und der Anlagen der Betriebe sowie in der Beurteilung der Verarbeitungstechnologie geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit Methoden zur Kontrolle des Hygienestatus der Betriebe vertraut zu machen.
......................................, den ...........................................
(Siegel oder Stempel)
..........................................................................................
(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
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Anlage 10 (zu § 53 Abs. 3) ............................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Behörde)
Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
hat in der Zeit vom ............................................................ bis ........................................ (insgesamt mindestens drei Wochen) in dem Schlachtbetrieb/den Schlachtbetrieben in .............................................................................................................. die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet. Er/Sie hat sich während dieser Zeit ... Stunden (insgesamt mindestens 100 Stunden) unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der Schlachttiere und des Fleisches der verschiedenen Tierarten geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachtbetriebes vertraut zu machen. Der Schlachtbetrieb/die Schlachtbetriebe entspricht/entsprechen den Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte.
......................................, den ...........................................
(Siegel oder Stempel)
..........................................................................................
(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
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2187
Anlage 11 (zu § 55 Abs. 3) ............................................................................................
(Name und Anschrift Praxisinhaber/in)
Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der kurativen Praxis eines/r Tierarztes/Tierärztin
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
hat in der Zeit vom ............................................................ bis ........................................ (insgesamt mindestens vier Wochen) in meiner Praxis die praktische Ausbildung abgeleistet. Er/Sie ist während dieser Zeit ... Stunden (insgesamt mindestens 150 Stunden) unter meiner Aufsicht, Leitung und Verantwortung auf allen Gebieten meines tierärztlichen Tätigkeitsbereiches unterrichtet und zu regelmäßiger Mitarbeit herangezogen worden. Ich versichere, dass ich die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte erfülle.
......................................, den ...........................................
(Stempel)
..........................................................................................
(Unterschrift Praxisinhaber/in)
2188
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Anlage 12 (zu § 55 Abs. 3) ............................................................................................
(Name und Anschrift Praxisinhaber/in)
Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der kurativen Praxis eines/r Tierarztes/Tierärztin
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
hat in der Zeit vom ............................................................ bis ........................................ (... Stunden) in meiner Praxis die praktische Ausbildung nach § 55 abgeleistet. Ich versichere, dass ich die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte erfülle.
......................................, den ...........................................
(Stempel)
..........................................................................................
(Unterschrift Praxisinhaber/in)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
2189
Anlage 13 (zu § 56 Abs. 3) ............................................................................................
(Bezeichnung der Tierklinik)
Bescheinigung über die praktische Ausbildung in einer Tierklinik
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
hat in der Zeit vom ............................................................ bis ........................................ (... Stunden) in ........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der Tierklinik)
die praktische Ausbildung nach § 56 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte abgeleistet.
......................................, den ...........................................
(Siegel oder Stempel)
..........................................................................................
(Unterschrift Leiter/in der Tierklinik)
2190
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Anlage 14 (zu § 57 Abs. 3) ............................................................................................
(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)
Bescheinigung über die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
hat in der Zeit vom ............................................................................ bis ............................................................................ in ........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)
die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum nach § 57 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte abgeleistet. Die Ausbildung hat sich insbesondere auf folgende Tätigkeitsbereiche erstreckt:.............................................................. ............................................................................................................................................................................................ Er/Sie hatte während ... Stunden in ... Wochen Gelegenheit, seine/ihre Kenntnisse in den vorstehend genannten Tätigkeitsbereichen zu vertiefen, zu erweitern und praktisch anzuwenden.
......................................, den ...........................................
(Siegel oder Stempel)
..........................................................................................
(Unterschrift ausbildende/r Tierärztin/Tierarzt)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
2191
Anlage 15 (zu § 59 Abs. 2) ............................................................................................
(Bezeichnung des Betriebes/der Behörde/des Institutes)
Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
hat in der Zeit vom ............................................................................ bis ............................................................................ in dem Betrieb/der Behörde/dem Institut in ........................................................................................................................ die praktische Ausbildung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln abgeleistet. Er/Sie hat sich während dieser Zeit an wenigstens 75 Stunden in zwei Wochen unter meiner Aufsicht und Leitung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln geübt.
......................................, den ...........................................
(Siegel oder Stempel)
..........................................................................................
(Unterschrift Ausbilder/in)
2192
Anlage 16 (zu § 61)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Approbationsurkunde
Herr Frau .................................................................................................................................................................................... geboren am ................................................................ 19.. in ........................................................................................ erfüllt die Voraussetzungen des § 4 § 15a*) der Bundes-Tierärzteordnung. Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als Tierarzt/Tierärztin
erteilt. Die Approbation berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Tierarzt/Tierärztin und zur Ausübung des tierärztlichen Berufes.
......................................, den ...........................................
(Siegel)
..........................................................................................
(Unterschrift)
____________
*) In der Approbationsurkunde ist nur die zutreffende Vorschrift aufzunehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
2193
Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren
Vom 5. November 1999 Nach § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) neu gefasst worden sind, sowie nach § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) eingefügt worden sind, wird bekannt gemacht, dass die Universität Kaiserslautern Kontaktstelle für Information und Technologie (KIT), Patentinformationszentrum , Kaiserslautern, ab 1. Dezember 1999 zum Patentinformationszentrum im Sinne von § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes sowie Artikel II § 4 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), bestimmt ist. Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen weitere Einzelheiten zur Entgegennahme der Anmeldungen.
Berlin, den 5. November 1999 Bundesministerium der Justiz Im Auftrag Dr. H u c k o
Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Vom 9. November 1999 Die Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 1 Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung werden in Nummer 9 Buchstabe a nach der Angabe ,,30. Oktober 1999" die Worte ,,an geltenden Fassung" eingefügt.
Bonn, den 9. November 1999 Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag Bialonski
2194
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 3. November 1999
Tag 27. 10. 99
Inhalt Gesetz zu dem Abkommen vom 24. April 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Seeschifffahrtsbeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GESTA: XJ018
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970
23. 9. 99
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dritten und Fünften Protokolls zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über nukleare Sicherheit . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
977
23. 9. 99
978
24. 9. 99
978 979
28. 9. 99 28. 9. 99
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980 981 981
28. 9. 99 28. 9. 99 4. 10. 99
983
Preis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger (Nr. vom) Tag des Inkrafttretens
Seite
28. 9. 99
Sechste Verordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord zur Änderung der Schifffahrtspolizeiverordnung über Sicherungsmaßnahmen für militärische Sperr- und Warngebiete an der schleswig-holsteinischen Ost- und Westküste und im Nord-Ostsee-Kanal
9512-15
18 229
(206
30. 10. 99)
31. 10. 99
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
2195
Hinweis auf Verkündungen im Verkehrsblatt
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird auf folgende im Verkehrsblatt Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Verkehrsblatt Tag des Inkrafttretens
23. 9. 99
Schifffahrtspolizeiliche Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Liegeverbot (§ 7.02 Nr. 3) Abmessung der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe (§ 15.02 Nr. 2) Schifffahrtspolizeiliche Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
VkBl. 1999 S. 664 VkBl. 1999 S. 665
15. 10. 99 15. 10. 99
1. 10. 99
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABl. EG Ausgabe in deutscher Sprache Nr./Seite vom
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
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Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2107/1999 der Kommission vom 4. Oktober 1999 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 258 vom 5. 10. 1999) Berichtigung der Entscheidung 1999/302/EG der Kommission vom 30. April 1999 zur Änderung der Entscheidung 94/360/EG betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5. 5. 1999) Verordnung (EG) Nr. 2245/1999 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie Verordnung (EG) Nr. 2246/1999 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch Verordnung (EG) Nr. 2249/1999 des Rates zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet Verordnung (EG) Nr. 2250/1999 des Rates über das Zollkontingent für Butter mit Ursprung in Neuseeland
L 272/26
22. 10. 99
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L 272/26
22. 10. 99
22. 10. 99
L 273/5
23. 10. 99
22. 10. 99
L 273/7
23. 10. 99
22. 10. 99
L 275/2
26. 10. 99
22. 10. 99
L 275/4
26. 10. 99
2196
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
ABl. EG Ausgabe in deutscher Sprache Nr./Seite vom
25. 10. 99
Verordnung (EG) Nr. 2252/1999 der Kommission über die Kürzung der für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 festgesetzten Beihilfebeträge für zur Verarbeitung gelieferte kleine Zitrusfrüchte wegen Überschreitung der Verarbeitungsschwelle Verordnung (EG) Nr. 2253/1999 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/98 mit Durchführungsbestimmungen zum Schutz ergänzender traditioneller Begriffe für bestimmte Arten von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete Verordnung (EG) Nr. 2254/1999 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2385/91 mit Durchführungsbestimmungen zu Sonderfällen der Definition der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger sowie ihrer Erzeugergemeinschaften Verordnung (EG) Nr. 2255/1999 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1040/1999 zum Erlass einer Maßnahme zum Schutz gegen die Einfuhr von Knoblauch mit Ursprung in China und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1859/93 zur Anwendung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch aus Drittländern Verordnung (EG) Nr. 2256/1999 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2201/1999 der Kommission vom 15. Oktober 1999 zur Festlegung der den Einfuhren zugewiesenen Mengen im Rahmen der mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2000 (ABl. L 268 vom 16. 10. 1999) Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2206/1999 der Kommission vom 18. Oktober 1999 zur Festsetzung des Höchstbetrages der Ausgleichsbeihilfe infolge der Umrechnungskurse des Euro in nationale Währungseinheiten oder der am 1. September 1999 geltenden Wechselkurse (ABl. L 269 vom 19. 10. 1999) Verordnung (EG) Nr. 2260/1999 der Kommission über die Kürzung der für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 festgesetzten Beihilfebeträge für zur Verarbeitung gelieferte Orangen wegen Überschreitung der Verarbeitungsschwelle Verordnung (EG) Nr. 2266/1999 der Kommission zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Konserven von Pilzen in Bezug auf die Einfuhrlizenzen im Rahmen des Kontingents für das Jahr 2000
L 275/7
26. 10. 99
25. 10. 99
L 275/8
26. 10. 99
25. 10. 99
L 275/9
26. 10. 99
25. 10. 99
L 275/11
26. 10. 99
25. 10. 99
L 275/13
26. 10. 99
--
L 275/34
26. 10. 99
--
L 275/34
26. 10. 99
26. 10. 99
L 276/4
27. 10. 99
27. 10. 99
L 277/8
28. 10. 99