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Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Abkommens über die Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
Vom 26. Oktober 2000 Das in Berlin am 17. Juli 2000 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" ist nach seinem Artikel 5 am 19. Oktober 2000 in Kraft getreten. Es wird nachstehend zusammen mit den in der Präambel des Abkommens zitierten Schreiben des Beraters des Präsidenten der Vereinigten Staaten für Fragen der nationalen Sicherheit und der Beraterin des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 16. Juni 2000 und des Außen- und Sicherheitspolitischen Beraters des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Juli 2000 sowie mit dem Notenwechsel vom 19. Oktober 2000 veröffentlicht. Eine in diesem Zusammenhang am 17. Juli 2000 von den interessierten Parteien unterzeichnete Gemeinsame Erklärung anlässlich des abschließenden Plenums zur Beendigung der internationalen Gespräche über die Vorbereitung der Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. Oktober 2000 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. H i l g e r
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Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in der Absicht, die Beziehungen zwischen ihren beiden Staaten im Geist der Freundschaft und der Zusammenarbeit zukunftsorientiert zu gestalten und aus der Vergangenheit herrührende Fragen erfolgreich zu klären, in der Erkenntnis, dass die Bundesrepublik Deutschland in Fortsetzung alliierter Gesetzgebung und in enger Abstimmung mit Opferverbänden und interessierten Regierungen in beispielloser Weise umfassende und umfangreiche Restitution und Entschädigung an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung geleistet hat, in Anbetracht der historischen Ankündigung des Bundeskanzlers und deutscher Unternehmen vom 16. Februar 1999, in der die Unternehmen ihre Absicht erklärten, eine Stiftung zur Entschädigung von Zwangsarbeitern und anderen Menschen zu gründen, denen von deutschen Unternehmen während der Zeit des Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs Leid zugefügt wurde, in Anbetracht dessen, dass die beteiligten Unternehmen mit der Stiftungsinitiative auf die moralische Verantwortung der deutschen Wirtschaft, die aus der Beschäftigung von Zwangsarbeitern, aus Vermögensschäden auf Grund von Verfolgung und aus jeglichem anderen Unrecht während der Zeit des Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs resultiert, eine Antwort geben wollen, in Anerkennung des legitimen Bedürfnisses deutscher Unternehmen nach umfassendem und andauerndem Rechtsfrieden in dieser Angelegenheit sowie ferner in Anerkennung der Tatsache, dass dieses Bedürfnis für die Errichtung der Stiftung von grundlegender Bedeutung war, in Anbetracht der Tatsache, dass die beiden Regierungen erklärt haben, sie begrüßten und unterstützten die Stiftungsinitiative, in Anbetracht der Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen sich inzwischen auf die Errichtung einer einzigen Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (,,Stiftung") geeinigt haben, die nach deutschem Bundesrecht als Einrichtung der Bundesrepublik Deutschland gegründet und aus Beiträgen der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Unternehmen finanziert wird, in der Erkenntnis, dass die deutsche Wirtschaft eingedenk ihrer beträchtlichen Beiträge zu der Stiftung weder gerichtlich noch anderweitig aufgefordert werden sollte und dass von ihr auch nicht erwartet werden sollte, weitere Zahlungen auf Grund des Einsatzes von Zwangsarbeitern oder auf Grund von Unrecht zu leisten, das aus der Zeit des Nationalsozialismus und dem Zweiten Weltkrieg herrührt und deutschen Unternehmen zur Last gelegt wird, in der Erkenntnis, dass es im Interesse beider Seiten liegt, eine gütliche Beilegung dieser Streitfragen ohne Konfrontation und ohne Rechtsstreit zu erzielen, in dieser Hinsicht in Anbetracht des Schreibens des Beraters des Präsidenten der Vereinigten Staaten für Fragen der nationalen Sicherheit und der Beraterin des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 16. Juni 2000 und des Schreibens des außen- und sicherheitspolitischen Beraters des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Juli 2000, die als Kopien veröffentlicht worden sind, in partnerschaftlicher Zusammenarbeit und in Abstimmung mit anderen beteiligten Parteien und Regierungen mit dem Ziel, deutsche Unternehmen dabei zu unterstützen, breite Zustimmung zu der Gesamtsumme und den Zugangskriterien der Stiftung zu erreichen und umfassenden und andauernden Rechtsfrieden zu schaffen, in Anbetracht der Tatsache, dass die Stiftung eine breite Berücksichtigung der Opfer und eine weitreichende Beteiligung der Unternehmen gewährleisten wird, wie sie durch Gerichtsverfahren nicht möglich wären, in der Überzeugung, dass die Stiftung einen schnellstmöglichen Mechanismus für gerechte und schnelle Zahlungen an nunmehr betagte Opfer bereitstellen wird, in dem Bewusstsein, dass die Stiftung alle geltend gemachten oder künftig möglicherweise geltend gemachten Ansprüche gegen deutsche Unternehmen aus der Zeit des Nationalsozialismus und dem Zweiten Weltkrieg abdeckt und dass es im Interesse beider Vertragsparteien läge, wenn die Stiftung die einzige rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Behandlung dieser Ansprüche wäre, eingedenk der Tatsache, dass sich die Vertragsparteien über die vergangenen 55 Jahre hinweg dafür eingesetzt haben, die Folgen der Zeit des Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs durch politische Maßnahmen und regierungsamtliches Handeln zwischen den Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik Deutschland zu bewältigen, in Anbetracht der Tatsache, dass dieses Abkommen und die Errichtung der Stiftung das Ergebnis dieser Bemühungen darstellen, in der Erkenntnis, dass die deutsche Regierung im Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf zur Errichtung der Stiftung eingebracht hat sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" alle geltend gemachten oder künftig möglicherweise geltend gemachten Ansprüche gegen deutsche Unternehmen aus der Zeit des Nationalsozialismus und dem Zweiten Weltkrieg abdeckt und dass es in ihrem Interesse läge, wenn die Stiftung die einzige rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Regelung dieser Ansprüche wäre. in der Erkenntnis, dass beide Seiten zur Förderung ihrer außenpolitischen Interessen einen umfassenden und andauernden Rechtsfrieden anstreben,
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dass die Abweisung solcher Fälle in ihrem außenpolitischen Interesse läge. (2) Die Vereinigten Staaten werden sich in Anerkennung der Bedeutung der Ziele dieses Abkommens, einschließlich des umfassenden und andauernden Rechtsfriedens, frühzeitig und nach besten Kräften bemühen, auf eine Weise, die sie für angemessen halten, diese Ziele gemeinsam mit den Regierungen der Bundesstaaten und der Kommunen zu verwirklichen. Artikel 3 (1) Mit diesem Abkommen soll die Errichtung der Stiftung ergänzt und ein umfassender und andauernder Rechtsfrieden für deutsche Unternehmen in Bezug auf die Zeit des Nationalsozialismus und den Zweiten Weltkrieg gefördert werden. (2) Dieses Abkommen lässt einseitige Beschlüsse sowie zweioder mehrseitige Vereinbarungen, welche die Folgen des Zweiten Weltkriegs und des Nationalsozialismus behandelt haben, unberührt. (3) Die Vereinigten Staaten werden keine Reparationsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben. (4) Die Vereinigten Staaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abwehr jeglicher Infragestellung der Staatenimmunität der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf Ansprüche, die gegen die Bundesrepublik Deutschland bezüglich der Folgen des Zweiten Weltkriegs und des Nationalsozialismus gegebenenfalls geltend gemacht werden. Artikel 4 Die Anlagen A, B und C sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 5 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, den die Vertragsparteien durch Notenwechsel vereinbaren.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland ist bereit sicherzustellen, dass die Stiftung die Öffentlichkeit hinsichtlich ihres Bestehens, ihrer Ziele und der Verfügbarkeit von Mitteln in angemessenem Umfang unterrichtet. (3) Die Grundsätze für die Arbeit der Stiftung sind in Anlage A festgelegt. Die Bundesrepublik Deutschland versichert, dass die Stiftung unter der Rechtsaufsicht einer deutschen Regierungsbehörde stehen wird; jede Person kann die deutsche Regierungsbehörde ersuchen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der für die Stiftung geltenden gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. (4) Die Bundesrepublik Deutschland erklärt sich damit einverstanden, dass Versicherungsansprüche, für welche die von der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims (,,ICHEIC") beschlossenen Verfahren zur Bearbeitung von Ansprüchen gelten und die gegen deutsche Versicherungsunternehmen geltend gemacht werden, von den Unternehmen und dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft auf der Grundlage dieser Verfahren sowie auf der Grundlage weiterer Verfahren zur Bearbeitung von Ansprüchen, die die Stiftung, die ICHEIC und der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft vereinbaren können, behandelt werden. Artikel 2 (1) Die Vereinigten Staaten werden in allen Fällen, in welchen den Vereinigten Staaten mitgeteilt wird, dass ein Anspruch nach Artikel 1 Absatz 1 vor einem Gericht in den Vereinigten Staaten geltend gemacht wurde, ihre Gerichte durch eine Interessenerklärung (Statement of Interest) nach Anlage B und im Einklang mit dieser auf andere Weise, die sie für angemessen halten, davon unterrichten, dass es im außenpolitischen Interesse der Vereinigten Staaten läge, wenn die Stiftung die einzige rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Regelung von Ansprüchen wäre, die gegen deutsche Unternehmen wie in Anlage C festgelegt geltend gemacht werden, und
Geschehen zu Berlin am 17. Juli 2000 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wolfgang Ischinger Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika John Kornblum
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Anlage A zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
Grundsätze für die Arbeit der Stiftung
Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass die Grundsätze für die Arbeit der Stiftung in Anlage A festgelegt werden. In dieser Anlage werden wesentliche Elemente der Stiftung aufgeführt, die die Grundlage der gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien in diesem Abkommen bilden. 1. Im Stiftungsgesetz wird ausgeführt werden, dass der Zweck der Stiftung darin besteht, über Partnerorganisationen Zahlungen an diejenigen zu leisten, denen als Zwangs- oder Sklavenarbeiter im öffentlichen oder privaten Sektor oder von deutschen Unternehmen während der Zeit des Nationalsozialismus Leid zugefügt wurde, und dass innerhalb der Stiftung ein Fonds ,,Erinnerung und Zukunft" gebildet wird. Es wird ausgeführt werden, dass die dauerhafte Aufgabe des Fonds ,,Erinnerung und Zukunft" darin besteht, Projekte zu fördern, die (a) der Völkerverständigung, der sozialen Gerechtigkeit und der internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet dienen, (b) den Jugendaustausch fördern und die Erinnerung an den Holocaust und die Bedrohung durch totalitäre, unrechtmäßige Regime und Gewaltherrschaft wach halten und (c) auch den Erben der Verstorbenen nutzen. 2. Das Stiftungsgesetz wird ein Kuratorium vorsehen, dessen Mitglieder zu gleichen Teilen von der deutschen Regierung und deutschen Unternehmen sowie von anderen Regierungen und Vertretern der Opfer benannt werden; hiervon ausgenommen ist der Vorsitzende, der eine Persönlichkeit von internationalem Ansehen ist und vom Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland benannt wird. Das Kuratorium kann nach vier Jahren verkleinert werden; ein ausgewogenes Mitgliederverhältnis wird jedoch, soweit dies angemessen ist, erhalten bleiben. Das Kuratorium wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln eine Satzung beschließen. Die gesamte Arbeitsweise der Stiftung wird transparent sein, und die Satzung und ähnliche Verfahren werden veröffentlicht werden. 3. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass die Stiftung der Prüfung durch den Bundesrechnungshof unterliegt und dass auch alle Partnerorganisationen einer Rechnungsprüfung unterliegen. 4. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass Personen, die in einem Konzentrationslager im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) oder in einer anderen Haftstätte oder einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen inhaftiert waren und zur Arbeit gezwungen wurden (,,Sklavenarbeiter"), zum Erhalt von bis zu 15 000 Deutsche Mark pro Person berechtigt sein werden. Das Stiftungsgesetz wird ferner vorsehen, dass Personen, die aus ihrem Heimatland in das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 oder in ein von Deutschen besetztes Gebiet deportiert wurden und haftähnlichen oder besonders schlechten Lebensbedingungen unterworfen waren (,,Zwangsarbeiter") und die nicht in der vorstehenden Begriffsbestimmung eingeschlossen sind, zum Erhalt von bis zu 5 000 DM pro Person berechtigt sein werden. Die Partnerorganisationen werden ferner berechtigt sein, die ihnen für Zahlungen an Zwangsarbeiter zugewiesenen Mittel für andere zu verwenden, die während der Zeit des Nationalsozialismus zur Arbeit gezwungen wurden. Diese anderen Zwangsarbeiter können bis zu 5 000 DM pro Person erhalten. Leistungsberechtigt im Sinne des Stiftungsgesetzes werden nur die Überlebenden selbst sein sowie die unter Nummer 8 bestimmten Erben derjenigen, die nach dem 15. Februar 1999 verstorben sind. Ferner werden Opfer, die ,,Personenschäden aufgrund anderer, nicht zwangsarbeitsbezogener Unrechtshandlungen" erlitten haben, darunter, jedoch nicht begrenzt auf medizinische Versuche und Kinderheimfälle, zum Erhalt von Zahlungen im Rahmen des für diesen Zweck zugewiesenen Betrags berechtigt sein. Opfern von medizinischen Versuchen und Kinderheimfällen wird Vorrang vor allen anderen Opfern nicht zwangsarbeitsbezogener Unrechtshandlungen gewährt. Die Berechtigung eines Opfers, Leistungen wegen ,,Personenschäden aufgrund anderer, nicht zwangsarbeitsbezogener Unrechtshandlungen" zu erhalten, wird nicht davon berührt werden, ob er oder sie auch Leistungen aufgrund von Zwangsarbeit erhält. Bei den für ,,Personenschäden aufgrund anderer, nicht zwangsarbeitsbezogener Unrechtshandlungen" zugewiesenen Mitteln wird es sich um eine eigenständige Zuweisung handeln. Die Partnerorganisationen werden Anträge auf Zahlungen aus dem für ,,anders verursachte Personenschäden" zugewiesenen Betrag entgegennehmen, prüfen und bearbeiten. Auf Ersuchen einer Partnerorganisation wird der unter Nummer 11 genannte Vermögensausschuss einen unabhängigen Schiedsrichter zur Prüfung und Bearbeitung der an die jeweilige Partnerorganisation gerichteten Anträge bestellen. Der zugewiesene Betrag wird an jede Partnerorganisation verteilt, sodass jeder Antragsteller, dessen Antrag bewilligt wurde, einen Betrag entsprechend der ermittelten Quote aus dem Gesamtbetrag für alle Antragsteller erhält, deren Anträge aufgrund ,,anders verursachter Personenschäden" bewilligt wurden. Die Entscheidungen der Partnerorganisationen oder der gegebenenfalls zu bestellenden Schiedsrichter werden auf vom Kuratorium bewilligten einheitlichen Normen beruhen. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass alle Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung und Bearbeitung von Anträgen, darunter jene im Zusammenhang mit einem gegebenenfalls gewählten Schiedsrichter, aus dem jeder Partnerorganisation zugewiesenen Betrag beglichen werden. Nicht verbrauchte Mittel der Fallgruppe Zwangsarbeit, die einer Partnerorganisation entsprechend dem als Anlage zu der Gemeinsamen Erklärung beigefügten Verteilungsplan zugewiesen wurden, werden wieder der Fallgruppe Zwangsarbeit zufließen, mit dem Ziel, für ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter unabhängig von ihrem Wohnort ein gleiches Zahlungsniveau zu erreichen. Das Kuratorium wird befugt sein, über den persönlichen Höchstbetrag hinausgehende Zahlungen zu bewilligen, sofern die Umstände dies rechtfertigen. 5. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass es einem Sklavenoder Zwangsarbeiter nicht möglich sein wird, für denselben Schaden beziehungsweise dasselbe Unrecht Zahlungen sowohl von der Stiftung als auch vom österreichischen Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit zu erhalten. 6. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass Personen, die im Zuge rassischer Verfolgung während der Zeit des Nationalsozialismus Vermögensverluste oder -schäden erlitten haben,
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Mitglied benennen; diese beiden Mitglieder werden einen Vorsitzenden benennen. Für die erste Sichtung der Anträge wird im Wesentlichen ein Sekretariat verantwortlich sein. Das Stiftungsgesetz wird vorschreiben, dass der Ausschuss vereinfachte Verfahren, darunter vereinfachte und beschleunigte interne Beschwerdeverfahren, schafft. Der Ausschuss wird nicht befugt sein, ein Verfahren wieder aufzunehmen, das von einem deutschen Gericht oder Verwaltungsorgan bereits endgültig entschieden wurde beziehungsweise bei rechtzeitiger Antragstellung hätte entschieden werden können, es sei denn, dies ist unter Nummer 6 vorgesehen. Sämtliche Kosten des Ausschusses werden aus den Mitteln bestritten, die für Vermögensansprüche zugewiesen wurden; diese Mittel unterliegen der Rechnungsprüfung. 12. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass der unter Nummer 11 genannte Ausschuss die ihm zugewiesenen Mittel auf der Grundlage einer Quotenregelung verteilen wird. 13. Das Stiftungsgesetz wird deutlich machen, dass der Erhalt von Zahlungen aus den Mitteln der Stiftung das Anrecht der Zahlungsempfänger auf Einkünfte aus der Sozialfürsorge oder anderen öffentlichen Leistungen unberührt lässt. Frühere Leistungen deutscher Unternehmen zum Ausgleich von Zwangsarbeit oder anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus, auch wenn sie über Dritte gewährt wurden, werden angerechnet; frühere staatliche Leistungen werden jedoch nicht angerechnet. 14. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass jede Person, die einen Antrag auf Leistungen aus Mitteln der Stiftung stellt, bei Erhalt einer Zahlung von der Stiftung erklären muss, dass sie auf alle weiteren Ansprüche gegen deutsche Unternehmen aus der Zeit des Nationalsozialismus und auf alle Ansprüche aufgrund von Arbeit oder Vermögensschäden aus der Zeit des Nationalsozialismus gegen die deutsche Regierung verzichtet. Dieser Verzicht schließt den Erhalt von Leistungen nach dem Stiftungsgesetz für andere Schadensarten, zum Beispiel andere Personenschäden oder Vermögensverlust oder eine Kombination dieser Umstände, nicht aus. Dieser Verzicht wird einen Antragsteller ferner nicht daran hindern, eine Klage gegen eine bestimmte deutsche Stelle (d.h. eine staatliche Stelle oder ein Unternehmen) bezüglich der Rückgabe eines ganz bestimmten Kunstwerks anzustrengen, sofern die Klage in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Land, in dem das Kunstwerk weggenommen wurde, erhoben wird, vorausgesetzt, dass es dem Antragsteller nicht gestattet wird, mehr oder anderes als die Rückgabe dieses bestimmten Kunstwerks zu erwirken. 15. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass jede Partnerorganisation ein internes Beschwerdeverfahren schafft. 16. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass die Stiftung die angebotenen Leistungen und das Antragsverfahren in angemessenem Umfang öffentlich bekannt machen muss. Form und Inhalt einer solchen Bekanntmachung werden vom Kuratorium in Absprache mit den Partnerorganisationen festgelegt. 17. Das Stiftungsgesetz wird bestimmen, dass Anträge bei den Partnerorganisationen innerhalb von mindestens acht Monaten nach Erlass des Stiftungsgesetzes zulässig sind. 18. Das Stiftungsgesetz wird die Stiftung und ihre Partnerorganisationen ermächtigen, Auskünfte von deutschen Behörden und anderen öffentlichen Stellen einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, soweit dem nicht besondere gesetzliche Verwendungsregelungen oder die berechtigten Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen. 19. Das Stiftungsgesetz wird spätestens dann in Kraft treten, wenn der Stiftung die Mittel zur Verfügung stehen.
die unmittelbar durch deutsche Unternehmen verursacht wurden, berechtigt sind, Leistungen im Rahmen des unter Nummer 11 dargelegten Auszahlungssystems zu erhalten. Leistungsberechtigt werden nur Personen sein, die keine Leistungen nach dem BEG oder dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRückG) erhalten konnten, weil sie die Wohnsitzvoraussetzungen nicht erfüllt haben oder ihre Ansprüche nicht fristgerecht geltend machen konnten, weil sie in einem Gebiet lebten, zu dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhielt, Personen, deren Ansprüche nach dem BEG oder BRückG abgewiesen wurden, weil rechtskräftige Nachweise erst nach der deutschen Wiedervereinigung verfügbar wurden, sofern diese Ansprüche nicht durch Gesetze über Restitutions- und Ausgleichsleistungen nach der Wiedervereinigung abgedeckt wurden, und Personen, deren rassisch bedingte Vermögensansprüche in Bezug auf bewegliches Vermögen nach dem BEG oder BRückG abgewiesen wurden oder abgewiesen worden wären, weil der Anspruchsteller zwar nachweisen konnte, dass ein deutsches Unternehmen für die Einziehung oder die Beschlagnahme des Vermögens verantwortlich war, jedoch nicht nachweisen konnte, dass das Vermögen in das damalige Westdeutschland verbracht wurde (wie gesetzlich gefordert) oder dass, im Fall von Bankkonten, eine Ausgleichszahlung abgelehnt wurde oder worden wäre, weil die Summe nicht mehr ermittelt werden konnte, und entweder (a) der Anspruchsteller nunmehr beweisen kann, dass das Vermögen in das damalige Westdeutschland verbracht wurde, oder (b) der Ort, an dem sich das Vermögen befindet, unbekannt ist. 7. Das Stiftungsgesetz wird, indem der Betrag von 50 Millionen DM zur Verfügung gestellt wird, einen möglichen Ausgleichsmechanismus für jegliches nicht rassisch bedingte Unrecht deutscher Unternehmer bieten, das unmittelbar zu Vermögensverlusten oder -schäden geführt hat. Die Stiftung wird solche Fälle dem unter Nummer 11 genannten Ausschuss zur Prüfung und Bearbeitung vorlegen. Alle für Leistungen in Vermögensangelegenheiten zugewiesenen Mittel werden innerhalb dieser Fallgruppen vorgesehen. 8. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass Erben, die berechtigt sind, Leistungen nach den Nummern 6 und 7 zu erhalten, Ehegatten oder Kinder sind. Sind weder das Opfer noch dessen Ehegatte oder Kinder vorhanden, können Enkel, sofern sie noch am Leben sind, Zahlungen nach diesen Nummern erhalten; ist dies nicht der Fall, können Geschwister, sofern sie noch am Leben sind, diese Zahlungen erhalten; sind weder Enkel noch Geschwister vorhanden, kann der jeweilige im Testament genannte Begünstigte diese Zahlungen erhalten. 9. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass alle Entscheidungen betreffend die Leistungsberechtigung auf der Grundlage einer vereinfachten Nachweispflicht zu treffen sind. 10. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass juristische Personen im Namen von Einzelpersonen Ansprüche geltend machen dürfen, wenn diese Einzelpersonen eine Vollmacht erteilt haben. Das Stiftungsgesetz wird ferner vorsehen, dass in Fällen, in denen eine bestimmbare Religionsgemeinschaft Schäden oder Verluste an kollektivem Vermögen, das nicht individuelles Vermögen ist, erlitten hat, die unmittelbar durch Unrechtshandlungen eines deutschen Unternehmens verursacht wurden, ein ordnungsgemäß ausgewiesener gesetzlicher Rechtsnachfolger bei dem unter Nummer 11 genannten Ausschuss Zahlungen beantragen kann. 11. Das Stiftungsgesetz wird die Einrichtung eines aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschusses für Vermögensfragen vorsehen (Nummern 6 und 7). Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika werden je ein
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Anlage B zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
Elemente einer Interessenerklärung (Statement of Interest) der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
Nach Artikel 2 Absatz 1 werden die Vereinigten Staaten in allen anhängigen und künftigen Fällen, in denen den Vereinigten Staaten mitgeteilt wird, dass ein Anspruch gegen deutsche Unternehmen aus der Zeit des Nationalsozialismus und dem Zweiten Weltkrieg geltend gemacht wurde, rechtzeitig und unabhängig von der Zustimmung des Klägers/der Kläger zu der Abweisung eine Interessenerklärung zusammen mit der förmlichen außenpolitischen Erklärung des Außenministers und der Erklärung des stellvertretenden Finanzministers Stuart E. Eizenstat zu Protokoll geben. Die Interessenerklärung wird Folgendes deutlich machen: 1. Wie aus seinem Schreiben vom 13. Dezember 1999 hervorgeht, ist der Präsident der Vereinigten Staaten zu dem Schluss gekommen, dass es im außenpolitischen Interesse der Vereinigten Staaten läge, wenn die Stiftung das ausschließliche Forum und die einzige rechtliche Möglichkeit für die Regelung aller gegen deutsche Unternehmen aufgrund deren Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus und im Zweiten Weltkrieg geltend gemachten Ansprüche ist; dazu gehören unter anderem Ansprüche aufgrund von Sklaven- und Zwangsarbeit, Arisierung und medizinischen Versuchen, in Kinderheimfällen, anderen Fällen von Personen- und Vermögensschäden oder -verlusten, darunter Bankguthaben und Versicherungspolicen. 2. Die Vereinigten Staaten sind daher der Auffassung, dass alle geltend gemachten Ansprüche über die Stiftung und nicht über Gerichte verfolgt werden sollen (oder für den Fall, dass die Mittel der Stiftung erschöpft sind, hätten rechtzeitig verfolgt werden sollen). 3. Wie der Präsident in seinem Schreiben vom 13. Dezember 1999 erklärte, läge eine Klageabweisung, die die außenpolitischen Interessen der Vereinigten Staaten berührt, im außenpolitischen Interesse der Vereinigten Staaten. Die Vereinigten Staaten werden eine Abweisung aus jedem gültigen Rechtsgrund empfehlen (wobei nach dem amerikanischen Rechtssystem die Entscheidung bei den amerikanischen Gerichten liegt). Die Vereinigten Staaten werden erläutern, dass es im Zusammenhang mit der Stiftung im dauerhaften, großen Interesse der Vereinigten Staaten liegt, Bemühungen um eine Abweisung aller Klagen gegen deutsche Unternehmen in Bezug auf den Nationalsozialismus und den Zweiten Weltkrieg zu unterstützen. Die Vereinigten Staaten werden ihr außenpolitisches Interesse an einer Klageabweisung umfassend erläutern, wie unten dargelegt. 4. Zu den Interessen der Vereinigten Staaten gehört das Interesse an einer gerechten und umgehenden Regelung der mit diesen Klagen verbundenen Fragen, um den Opfern des Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs zu Lebzeiten ein gewisses Maß an Gerechtigkeit zu verschaffen, das Interesse an der Förderung der engen Zusammenarbeit unseres Landes mit unserem wichtigen europäischen Verbündeten und Wirtschaftspartner Deutschland, das Interesse an der Wahrung der guten Beziehungen zu Israel und zu anderen Staaten West-, Mittel- und Osteuropas, aus denen viele derjenigen kommen, denen während der Zeit des Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs Leid zugefügt wurde, sowie das Interesse an der Erlangung von Rechtsfrieden in Bezug auf gegen deutsche Unternehmen aufgrund deren Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus und im Zweiten Weltkrieg geltend gemachte Ansprüche. 5. Die Stiftung ist das Ergebnis der Bemühungen über ein halbes Jahrhundert hinweg, Opfern des Holocaust und der nationalsozialistischen Verfolgung schließlich Gerechtigkeit zu verschaffen. Sie ergänzt umfangreiche frühere deutsche Entschädigungs-, Restitutions- und Rentenprogramme für Handlungen im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus und dem Zweiten Weltkrieg. Über die vergangenen 55 Jahre hinweg haben sich die Vereinigten Staaten um die Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik Deutschland bemüht, um die Folgen der Zeit des Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs durch politische Maßnahmen und regierungsamtliches Handeln zwischen den Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik Deutschland zu bewältigen. 6. Da sich an der Stiftung nicht nur die Bundesregierung und deutsche Unternehmen beteiligen, die während der Zeit des Nationalsozialismus bereits bestanden, sondern auch deutsche Unternehmen, die während der Zeit des Nationalsozialismus nicht bestanden, ist eine umfassende Berücksichtigung der Sklaven- und Zwangsarbeiter sowie anderer Opfer möglich. 7. Die Kläger in diesen Fällen sehen sich zahlreichen rechtlichen Hürden gegenüber, dazu gehören unter anderem Justiziabilität, Völkersitte (international comity), Verjährungsfristen, Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit, Zuständigkeitsablehnung (forum non conveniens), schwierige Beweislage sowie die Zulassung einer bestimmten Erbengruppe. Die Vereinigten Staaten nehmen hier zur Begründetheit der von den Klägern oder Verteidigern vorgebrachten Rechtsansprüche oder -ausführungen nicht Stellung. Die Vereinigten Staaten vertreten nicht die Auffassung, ihre politischen Interessen wären selbst ein eigenständiger Rechtsgrund für eine Abweisung; sie werden jedoch betonen, dass die politischen Interessen der Vereinigten Staaten für eine Abweisung aus jedem gültigen Rechtsgrund sprechen. 8. Die Stiftung ist fair und gerecht angesichts: (a) des fortschreitenden Alters der Kläger, der Notwendigkeit, ihnen rasch und unbürokratisch zur Lösung zu verhelfen sowie der Tatsache, dass verfügbare Mittel besser für die Opfer als für Rechtsstreitigkeiten ausgegeben werden sollen; (b) der finanziellen Ausstattung, der Mittelzuweisung, der Auszahlung der Mittel und der Zugangsberechtigungskriterien der Stiftung; (c) der schwierigen rechtlichen Hürden, denen sich die Kläger gegenübersehen, und der Ungewissheit ihrer Prozessaussichten und (d) im Lichte der besonderen Schwierigkeiten, die sich aus den von Erben geltend gemachten Ansprüchen ergeben der Programme im Zukunftsfonds zum Nutzen von Erben und anderen. 9. Struktur und Arbeitsweise der Stiftung werden rasche, unparteiische, würdige und einklagbare Zahlungen gewährleisten (oder haben sie gewährleistet); ihr Bestehen, ihre Ziele und die Verfügbarkeit von Mitteln sind in angemessenem Umfang bekannt gemacht worden; die Arbeitsweise der Stiftung ist offen und rechenschaftspflichtig.
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Anlage C zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
Bestimmung des Begriffs ,,deutsche Unternehmen"
Der Begriff ,,deutsche Unternehmen" im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 2 Absatz 1 wird in den §§ 12 und 16 des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" wie folgt bestimmt: 1. Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 hatten oder in der Bundesrepublik Deutschland haben, sowie deren Muttergesellschaften, auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder haben; 2. Unternehmen außerhalb des Gebiets des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937, an denen in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" deutsche Unternehmen nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar finanziell mit mindestens 25 Prozent beteiligt waren. 3. Der Begriff ,,deutsche Unternehmen" umfasst nicht ausländische Muttergesellschaften mit Sitz außerhalb des Gebiets des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 bei Klagen, in denen die einzige vorgebrachte Beschwerde, die auf nationalsozialistisches Unrecht oder den Zweiten Weltkrieg zurückgeht, in keinem Zusammenhang steht mit dem deutschen Tochterunternehmen und dessen Beteiligung an nationalsozialistischem Unrecht, es sei denn, der/die Kläger hat/haben einen Antrag auf Urkundenvorlage (discovery request) gestellt, von dem die Vereinigten Staaten durch den Beklagten schriftlich mit Kopie an den/die Kläger in Kenntnis gesetzt wurden und mit dem von dem deutschen Tochterunternehmen oder in Bezug auf das deutsche Tochterunternehmen Urkunden über dessen Handlungen im Zweiten Weltkrieg oder in der Zeit des Nationalsozialismus angefordert werden.
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(Übersetzung) Weißes Haus Washington, D.C. Sehr geehrter Herr Steiner, wir stehen nunmehr kurz vor der Vollendung einer historischen Leistung, die ohne die staatsmännische Führung des Bundeskanzlers nicht möglich gewesen wäre. Wir haben uns auf einen geschlossenen Fonds im Umfang von 10 Milliarden DM geeinigt, um aus der Zeit des Nationalsozialismus resultierende Ansprüche aufgrund von Zwangs- oder Sklavenarbeit sowie jeglichem anderen Unrecht, das deutsche Unternehmen begangen haben, abzugelten. Wir haben uns ferner auf die genaue Aufteilung der 10 Milliarden DM auf die verschiedenen Fallgruppen sowie den Zukunftsfonds verständigt. Wir haben die schwierige Reparationsfrage inzwischen gelöst. Dieses Schreiben verdeutlicht den zwischen den Parteien geführten Schriftwechsel und legt die endgültige Haltung der amerikanischen Regierung zur Frage der Rechtssicherheit dar. Wir möchten im Namen des Präsidenten bekräftigen, dass Präsident und Regierung sich, wie in dem vorgeschlagenen Regierungsabkommen vorgesehen, dem andauernden und umfassenden Rechtsfrieden für deutsche Unternehmen in Bezug auf gegenwärtige und künftige Fälle sowie in Bezug auf einvernehmliche und strittige Anträge auf Klageabweisung verpflichtet fühlen. Wir haben zugestimmt, uns im Abkommen dazu zu verpflichten, vor Gerichten der Vereinigten Staaten eine Interessenerklärung (Statement of Interest) der Vereinigten Staaten zu Protokoll zu geben, in welcher unter anderem das außenpolitische Interesse der Vereinigten Staaten an einer Klageabweisung erklärt wird. Dies wurde im Schreiben des Präsidenten an den Bundeskanzler vom 13. Dezember erwähnt. Der Bundeskanzler akzeptierte das Schreiben als Grundlage für Rechtssicherheit und erklärte: ,,Die Zusage der US-Regierung, in allen laufenden und künftigen Gerichtsverfahren auf ihre außenpolitischen Interessen hinzuweisen und auf Klageabweisung hinzuwirken, begrüße ich nachdrücklich." Wir haben diese Verpflichtung inzwischen erweitert, um den deutschen Unternehmen noch größere Sicherheit vor künftigen Klagen zu geben. Diese erweiterten Garantien listen wir im Folgenden auf und geben im Anschluss unsere Versicherungen im Namen des Präsidenten ab. 16. Juni 2000
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Wir haben den Wortlaut der Interessenerklärung wie durch Graf Lambsdorff gegenüber dem Stellvertretenden Minister Eizenstat erbeten deutlicher gestaltet. Wir haben die Formulierungen im Entwurf der Interessenerklärung wie von deutschen Unternehmen vorgeschlagen deutlicher gestaltet, indem wir über das Schreiben des Präsidenten hinausgegangen sind und die Formulierung, es läge im außenpolitischen Interesse der Vereinigten Staaten, dass die Stiftung als einzig zuständige Stelle für Ansprüche gegen die deutsche Wirtschaft ,,betrachtet werden soll", nunmehr durch die Formulierung ersetzt, dass die Stiftung die einzig zuständige Stelle ,,sein soll". Auf eigene Initiative haben wir zur Erhärtung unserer Interessenerklärung erklärt, der Präsident sei zu dem Schluss gekommen, dass die Abweisung von Klagen gegen deutsche Unternehmen im außenpolitischen Interesse der Vereinigten Staaten läge, anstatt lediglich allgemein zu erklären, dass sie im außenpolitischen Interesse der Vereinigten Staaten läge. Ebenfalls auf eigene Initiative werden wir dafür sorgen, dass die Außenministerin eine formelle außenpolitische Erklärung der Vereinigten Staaten abgibt, in der unser großes Interesse daran betont wird, dass die deutsche Stiftung die einzig rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum in Bezug auf Ansprüche ist, und in der die Abweisung von Klagen gegen deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus, die diese Initiative gefährden könnten, nachhaltig befürwortet wird. Hiermit wird eine Erklärung des Stellvertretenden Ministers Eizenstat einhergehen, derzufolge diese Verhandlungen, die zu dem Regierungsabkommen geführt haben, die Fortsetzung von Bemühungen der Regierung der Vereinigten Staaten über 55 Jahre hinweg darstellen, mit der deutschen Regierung zusammenzuarbeiten, um die Folgen des Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs zu bewältigen.
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Wir möchten unsere Versicherungen im Namen des Präsidenten hinzufügen. Wir haben mit Ihnen zusammengearbeitet, um diese historische deutsche Initiative zu entwickeln. Wir wollen keinerlei Maßnahmen ergreifen, durch die anhängige oder künftige Verfahren fortgeführt werden. Es liegt vielmehr im dauerhaften und vorrangigen Interesse der Vereinigten Staaten, Bemühungen zur Erreichung einer Abweisung aller Fälle aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs zu unterstützen, und die Vereinigten Staaten werden entsprechend handeln. Ein anderes Vorgehen würde die gesamte Stiftungsinitiative bedrohen, der wir alle, einschließlich des Präsidenten und des Bundeskanzlers, soviel Zeit und Mühe gewidmet haben. Wir werden in unserer Interessenerklärung und im Regierungsabkommen erklären, dass sich die Vereinigten Staaten im Laufe der vergangenen 55 Jahre bemüht haben, mit Deutschland zusammenzuarbeiten, um die Folgen der Zeit des Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs im Wege politischer und staatlicher Maßnahmen der Vereinigten Staaten und Deutschlands zu bewältigen. Da der Präsident der Auffassung ist,
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dass dies im dauerhaften und vorrangigen Interesse der Vereinigten Staaten liegt, wird das Ministerium der Justiz vor Gericht erklären, dass die Abweisung aller Fälle in unserem außenpolitischen Interesse liegt; es wird die Klageabweisung aufgrund jeglichen gültigen Rechtsgrunds zustimmend empfehlen, der im Rechtssystem der Vereinigten Staaten von den Gerichten der Vereinigten Staaten zu bestimmen ist. Ferner werden die Vereinigten Staaten in den Gerichten der Vereinigten Staaten keine rechtliche Position zu anhängigen oder künftigen Fällen beziehen, wodurch eine Klageabweisung ausgeschlossen würde; stattdessen werden sie die realen rechtlichen Hürden deutlich machen, denen sich die Kläger gegenübersehen. Wir bitten um Ihre Bestätigung im Namen der deutschen Regierung und der deutschen Unternehmen, dass diese wichtige Frage durch diese Versicherungen gelöst ist. Mit freundlichen Grüßen S a m u e l R. B e r g e r Berater des Präsidenten für Fragen der nationalen Sicherheit Beth Nolan Beraterin des Präsidenten
Seiner Exzellenz Herrn Michael Steiner Außen- und Sicherheitspolitischer Berater Bundeskanzleramt Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
(Übersetzung) Bundeskanzleramt Außen- und Sicherheitspolitischer Berater des Bundeskanzlers Berlin, den 5. Juli 2000
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Lieber Sandy, haben Sie vielen Dank für das Schreiben vom 16. Juni, das Sie gemeinsam mit der Rechtsberaterin des Präsidenten, Beth Nolan, im Anschluss an unsere Telefonate und die Gespräche zwischen Graf Lambsdorff, Dr. Gentz und dem Stellvertretenden Finanzminister Eizenstat in Washington am 12. Juni am mich gerichtet haben. Das Schreiben spiegelt zutreffend die Absprachen zwischen Graf Lambsdorff, der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft und Herrn Eizenstat wider. Ich möchte Ihnen auch für Ihren persönlichen Einsatz bei der Lösung der schwierigen Fragen im Zusammenhang mit dem Rechtsfrieden für die deutsche Wirtschaft im Rahmen der Stiftungsinitiative danken. Wir waren uns der verfassungsrechtlichen Probleme auf der amerikanischen Seite durchaus bewusst. Ich bin beauftragt worden, Ihnen mitzuteilen, dass die nunmehr erreichte Verständigung über dauerhafte und umfassende Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen vor Klagen in den Vereinigten Staaten, die sich auf Verstrickung deutscher Unternehmen in Unrecht der NS-Zeit oder des 2. Weltkrieges beziehen, sowohl von der Bundesregierung als auch von den deutschen Unternehmen der Stiftungsinitiative angenommen wird. Der Bundeskanzler betrachtet den persönlichen Einsatz des Präsidenten der Vereinigten Staaten als entscheidend für das Zustandekommen der Bundesstiftung. Die nunmehr erreichte Verständigung hat das wichtigste Hindernis für die Fertigstellung des Stiftungsgesetzes beseitigt, das voraussichtlich am 6. Juli vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden wird. Die Bundesregierung hält an dem Ziel fest, mit der Auszahlung von Entschädigungen an ehemalige Zwangsarbeiter vor dem Ende dieses Jahres zu beginnen. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Stiftungsinitiative wird es wesentlich von den Anwälten der Kläger und den amerikanischen Richtern abhängen, dass dieses Ziel erreicht werden kann. Die deutsche Seite wird alle Anstrengungen unternehmen, die notwendigen Vorbereitungen einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen mit den Partnerorganisationen zu treffen, so dass mit den Auszahlungen begonnen werden kann, sobald die anhängigen Verfahren abgewiesen worden sind. Mit freundlichen Grüßen Michael Steiner
Seiner Exzellenz dem Berater des Präsidenten der Vereinigten Staaten für Fragen der nationalen Sicherheit Herrn Samuel R. Berger Weißes Haus Washington, D.C.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
Auswärtiges Amt Berlin, den 19. Oktober 2000
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, gegenüber der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika auf Artikel 5 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" Bezug zu nehmen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass das ,,Gesetz zur Errichtung einer Stiftung ,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft` ", das am 12. August 2000 verkündet und durch die Schreiben des Beauftragten des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland, Otto Graf Lambsdorff, an den stellvertretenden Finanzminister der Vereinigten Staaten, Stuart E. Eizenstat, vom 7. Juli, 11. Juli und 14. Juli näher erläutert und ausgelegt wurde, in vollem Umfang mit Anlage A des Abkommens im Einklang steht. Auf der Grundlage dieses Verständnisses stimmt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu, dass das Abkommen im Einklang mit Artikel 5 heute, an dem Tag, an dem die Bundesrepublik Deutschland den Notenwechsel mit den Vereinigten Staaten von Amerika durchführt, in Kraft tritt. Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Berlin
(Übersetzung) Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Berlin, den 19. Oktober 2000
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, gegenüber dem Auswärtigen Amt auf Artikel 5 des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" Bezug zu nehmen. Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass das ,,Gesetz zur Errichtung einer Stiftung ,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft`", das am 12. August 2000 verkündet und durch die Schreiben des Beauftragten des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland, Otto Graf Lambsdorff, an den stellvertretenden Finanzminister der Vereinigten Staaten, Stuart E. Eizenstat, vom 7. Juli, 11. Juli und 14. Juli näher erläutert und ausgelegt wurde, in vollem Umfang mit Anlage A des Abkommens im Einklang steht. Auf der Grundlage dieses Verständnisses stimmen die Vereinigten Staaten zu, dass das Abkommen im Einklang mit Artikel 5 heute, an dem Tag, an dem die Vereinigten Staaten den Notenwechsel mit der Bundesrepublik Deutschland vollziehen, in Kraft tritt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
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(Übersetzung)
Gemeinsame Erklärung anlässlich des abschließenden Plenums zur Beendigung der internationalen Gespräche über die Vorbereitung der Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
Die Regierungen der Republik Belarus, der Tschechischen Republik, des Staates Israel, der Republik Polen, der Russischen Föderation und der Ukraine, die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika, die deutschen Unternehmen, die die Initiative zur Errichtung einer Stiftung ins Leben gerufen haben und denen sich inzwischen Tausende weiterer deutscher Unternehmen angeschlossen haben, und als weitere Beteiligte die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. und die unterzeichneten Anwälte eingedenk des Vorschlags, den deutsche Unternehmen am 16. Februar 1999 dem Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland unterbreitet haben, zum Ausgang des Jahrhunderts ein ,,abschließendes humanitäres Zeichen aus moralischer Verantwortung, Solidarität und Selbstachtung" zu setzen, in Anerkennung der Absicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und deutscher Unternehmen, die moralische und historische Verantwortung zu übernehmen, die sich aus dem Einsatz von Sklaven- und Zwangsarbeitern, aus im Zuge rassischer Verfolgung erlittenen Vermögensschäden und aus anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus und dem Zweiten Weltkrieg ergibt, mit Genugtuung feststellend, dass der Präsident der Bundesrepublik Deutschland in einer Erklärung am 17. Dezember 1999 jenen, die unter deutscher Herrschaft Sklaven- oder Zwangsarbeit leisten mussten, seine Achtung erwiesen, ihr Leid und das ihnen zugefügte Unrecht anerkannt und im Namen des deutschen Volkes um Vergebung gebeten hat, in Bekräftigung des Konsenses aller Beteiligten anlässlich des 7. Plenums am 17. Dezember 1999 in Berlin über die Errichtung der Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft", in dem Verständnis, dass die Stiftung ein Zeichen der Solidarität mit den in mittel- und osteuropäischen Staaten lebenden Opfern darstellt und ferner dazu dient, den Opfern aus Mittelund Osteuropa, die zumeist kaum in den Genuss früherer deutscher Entschädigungs- und Wiedergutmachungsprogramme kamen, Mittel zur Verfügung zu stellen, in dem Verständnis, dass die Summe von 10 Milliarden DM, die von der deutschen öffentlichen Hand und den deutschen Unternehmen für die Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" zur Verfügung gestellt wird, sowohl eine Obergrenze als auch den endgültigen Betrag darstellt und dass alle Zahlungen zu Gunsten ehemaliger Sklaven- und Zwangsarbeiter aus der Zeit des Nationalsozialismus, zur Regelung sonstiger Personenschäden, zur Regelung von Vermögensschäden und für den innerhalb der Stiftung vorgesehenen Zukunftsfonds sowie alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Stiftung entstehen, aus dieser Summe sowie aus Beiträgen anderer und aus den daraus erzielten Zinserlösen bestritten werden, in dem Verständnis, dass zusätzliche Beiträge anderer zur Nutzung durch die Stiftung willkommen sind, in Anerkennung der Tatsache, dass die Stiftung beachtliche Zahlungen an Hunderttausende Überlebende und andere leisten wird, die durch in der Zeit des Nationalsozialismus und im Zweiten Weltkrieg verübtes Unrecht gelitten haben, in Anerkennung des gemeinsamen Zieles, einen umfassenden und andauernden Rechtsfrieden für deutsche Unternehmen (einschließlich Muttergesellschaften und Tochterunternehmen im Sinne der Begriffsbestimmung in Anhang A) herbeizuführen, in Anerkennung der Tatsache, dass es im Interesse der Beteiligten läge, wenn die Stiftung die einzige rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Behandlung aller geltend gemachten oder künftig möglicherweise geltend gemachten Ansprüche gegen deutsche Unternehmen aus der Zeit des Nationalsozialismus und dem Zweiten Weltkrieg wäre, in Anerkennung der Tatsache, dass die Errichtung der Stiftung keine Grundlage für Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland oder ihre Staatsangehörigen darstellt erklären Folgendes: 1. Alle Beteiligten begrüßen und unterstützen die Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" und erklären ihre Zustimmung zu den Elementen der Stiftung, einschließlich des beigefügten Verteilungsplans (Anlage B). Die Interessen der ehemaligen Zwangsarbeiter, der anderen Opfer sowie der Erben wurden gebührend berücksichtigt. Gemessen an den Umständen halten alle Beteiligten das Gesamtergebnis und die Verteilung der Stiftungsmittel für gerecht gegenüber den Opfern und ihren Erben. Die Stiftung eröffnet die Perspektive, dass Zahlungen geleistet werden, selbst wenn der Schädiger 55 Jahre nach dem Ende des Krieges nicht mehr feststellbar ist oder nicht mehr existiert. Die Stiftung dient ferner dazu, über bisherige Leistungen Deutschlands hinaus Mittel für Zwangsarbeiter zur Verfügung zu stellen. 2. Angesichts des fortgeschrittenen Alters der betroffenen Opfer liegt das humanitäre Hauptziel der Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" darin, so bald wie möglich Ergebnisse vorzuweisen. Alle Teilnehmer werden mit der Stiftung in einer kooperativen, fairen und unbürokratischen Weise zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Zahlungen die Opfer zügig erreichen. 3. Zahlungen sind an die Antragsteller im Namen der Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" unabhängig von ihrer Rasse, Religion und Staatsangehörigkeit zu leisten. Soweit die Beteiligten selbst Mittel vergeben, werden sie ihre Entscheidungen auf der Grundlage der im deutschen Stiftungsgesetz festgelegten Zugangskriterien treffen und auch hierbei Gerechtigkeit üben. 4. Die beteiligten Regierungen und andere Beteiligte verfahren wie folgt: a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (,,Deutschland") und die deutschen Unternehmen tragen jeweils 5 Milliarden DM zur Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" bei. b) Deutschland und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (,,Vereinigte Staaten") werden ein Regierungsabkommen unterzeichnen. Dieses Abkommen enthält die von den Vereinigten Staaten eingegangene Verpflichtung, dazu beizutragen, einen umfassenden und andauernden Rechtsfrieden für deutsche Unternehmen herbeizuführen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
bei dem Multidistrict Litigation Panel Ersuchen eingereicht, um eine Verweisung der in den Anlagen C und D aufgeführten Klagen auf Bundesgerichtsebene unter geeigneten Umständen an einen für beide Seiten akzeptablen Bundesrichter zu erwirken, damit die weiteren, in dieser gemeinsamen Erklärung vorgesehenen Schritte durchgeführt werden können und um die Umsetzung der Ziele des Regierungsabkommens im Wege einer bindenden Abweisung (dismissal with prejudice) der verwiesenen Klagen und aller später erhobenen Klagen, die im Nachgang hierzu entsprechend verwiesen werden, zu erleichtern. f) Deutschland wird umgehend einen vorbereitenden Ausschuss für die Stiftung einrichten. Der vorbereitende Ausschuss wird, nach Absprache mit den Vertretern der Opfer, die unter Buchstabe d vorgesehene Öffentlichkeitsarbeit vor der förmlichen Errichtung der Stiftung leisten und in Absprache mit den Partnerorganisationen die Sammlung der Anträge auf Zahlungen durch die Partnerorganisationen vorbereiten.
c) Die Regierungen der beteiligten mittel- und osteuropäischen Staaten und Israels werden die zur Herbeiführung eines umfassenden und andauernden Rechtsfriedens erforderlichen besonderen Maßnahmen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtssysteme durchführen. d) Wird dem Ersuchen um die unter Buchstabe e genannte Verweisung stattgegeben, so ist der Beitrag der deutschen Unternehmen in Höhe von 5 Milliarden DM zur Stiftung fällig und an diese zahlbar; Zahlungen der Stiftung werden beginnen, sobald alle vor Gerichten in den Vereinigten Staaten anhängigen Klagen gegen deutsche Unternehmen, die sich aus der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, einschließlich derjenigen, die in den Anlagen C und D aufgeführt sind, von den Gerichten bindend abgewiesen worden sind (dismissal with prejudice). Der erste Teil des 5 Milliarden DM umfassenden Beitrags der deutschen Regierung wird der Stiftung bis zum 31. Oktober 2000 zur Verfügung gestellt. Der Rest des deutschen Beitrags wird der Stiftung bis zum 31. Dezember 2000 zur Verfügung gestellt. Die Beiträge der deutschen Regierung werden unmittelbar, nachdem sie der Stiftung zur Verfügung gestellt worden sind, zu Gunsten der Stiftung Zinserlöse erzielen. Die deutsche Regierung kann einen Teil ihrer Leistung den Partnerorganisationen für bestimmte Anlaufkosten vorab zukommen lassen, bevor die Klagen endgültig abgewiesen sind. Die deutschen Unternehmen stellen Vorauszahlungen in angemessener Höhe zur Verfügung, um die Öffentlichkeit hinsichtlich der bevorstehenden Verfügbarkeit der Stiftungsmittel in angemessenem Umfang zu unterrichten. Die Mittel der deutschen Unternehmen werden weiterhin entsprechend dem Zeitplan auf eine Weise zusammengetragen, dass sichergestellt ist, dass damit vor und nach ihrer Übergabe an die Stiftung Zinserlöse in Höhe von mindestens 100 Millionen DM erzielt werden. e) Die Anwälte der beklagten deutschen Unternehmen und die Anwälte der Kläger (wobei jede Seite versucht, zumindest eine deutliche Mehrheit der jeweiligen Anwälte der Beklagten und der Kläger zusammenzubringen) haben
g) Die Anwälte der Kläger werden Anträge oder Vereinbarungen bezüglich einer bindenden Abweisung (dismissal with prejudice) aller von ihnen eingereichten und vor Gerichten in den Vereinigten Staaten anhängigen Klagen gegen deutsche Unternehmen, die sich aus der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, darunter die in Anlage C genannten, einreichen. Sie werden ferner zusammenarbeiten, um eine bindende Abweisung (dismissal with prejudice) aller weiteren Klagen dieser Art, darunter die in Anlage D genannten, zu erwirken. h) Deutschland und die Vereinigten Staaten werden die Regierungsvereinbarung in Kraft setzen, und die Vereinigten Staaten werden daraufhin, wie darin vorgesehen, die Interessenerklärung (Statement of Interest) zu Protokoll geben. i) Die deutsche Regierung wird deutsche Unternehmen dazu ermutigen, ihre Archive in Bezug auf die Zeit des Nationalsozialismus und den Zweiten Weltkrieg zu öffnen.
Geschehen zu Berlin am 17. Juli 2000 in einer Urschrift, Abschriften werden den Beteiligten zur Verfügung gestellt.
W. N. G e r a s s i m o w i t s c h Für die Regierung der Republik Belarus Jirí ·ittler Für die Regierung der Tschechischen Republik Benjamin Shalev Für die Regierung des Staates Israel Jerzy Kranz Für die Regierung der Republik Polen V. A. K o p t e l z e w Für die Regierung der Russischen Föderation Oleksandr Maidannyk Für die Regierung der Ukraine S t u a r t E. E i z e n s t a t Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Dr. O t t o G r a f L a m b s d o r f f Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. M a n f r e d G e n t z Für die Stiftungsinitiative deutscher Unternehmen Israel Miller Gideon Taylor Für die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. Lawrence Kill Linda Gerstel Lawrence Kill für Anderson, Kill & Olick, P.C. S t e p h e n A. W h i n s t o n E d w a r d W. M i l l s t e i n Edward W. Millstein Stephen A. Whinston für Berger and Montague, P.C. R i c h a r d E. S h e v i t z Irwin B. Levin Richard E. Shevitz für Cohen & Malad, P.C.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
M i c h a e l D. H a u s f e l d Michael D. Hausfeld für Cohen, Milstein, Hausfeld & Toll, P.L.L.C. Edward Fagan Edward Fagan für Fagan & Associates C a r e y D' A v i n o Carey D'Avino Barry Fisher Barry Fisher für Fleishman & Fisher Dennis Sheils Dennis Sheils Robert Swift für Kohn, Swift & Graf, P.C. M o r r i s A. R a t n e r Morris A. Ratner für Lieff, Cabraser, Heimann & Bernstein, L.L.P. Martin Mendelsohn Martin Mendelsohn für Verner, Liipfert, Bernhard, Mc Pherson and Hand Burt Neuborne Burt Neuborne New York University School of Law Myroslaw Smorodsky Myroslaw Smorodsky Melvyn Urbach Melvyn Urbach S t a n l e y M. C h e s l e y Stanley M. Chesley für Waite, Schneider, Bayles & Chesley Michael Witti Michael Witti D e b o r a h M. S t u r m a n M e l v y n I. W e i s s Deborah M. Sturman Melvyn I. Weiss für Milberg, Weiss, Bershad, Hynes & Lerach, L.L.P. J. D e n n i s F a u c h e r J. Dennis Faucher für Miller, Faucher, Cafferty & Wexler, L.L.P.
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Anlage A zu der Gemeinsamen Erklärung anlässlich des abschließenden Plenums zur Beendigung der internationalen Gespräche über die Vorbereitung der Bundesstiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" Berlin, 17. Juli 2000 Bestimmung des Begriffs ,,deutsche Unternehmen" Der Begriff ,,deutsche Unternehmen" wird in den §§ 12 und 16 des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" wie folgt bestimmt: 1. Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 hatten oder in der Bundesrepublik Deutschland haben, sowie deren Muttergesellschaften, auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder haben; 2. Unternehmen außerhalb des Gebiets des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937, an denen in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" deutsche Unternehmen nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar finanziell mit mindestens 25 Prozent beteiligt waren. 3. Der Begriff ,,deutsche Unternehmen" umfasst nicht ausländische Muttergesellschaften mit Sitz außerhalb des Gebiets des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 bei Klagen, in denen die einzige vorgebrachte Beschwerde, die auf nationalsozialistisches Unrecht oder den Zweiten Weltkrieg zurückgeht, in keinem Zusammenhang steht mit dem deutschen Tochterunternehmen und dessen Beteiligung an nationalsozialistischem Unrecht, es sei denn, der/die Kläger hat/haben einen Antrag auf Urkundenvorlage (discovery request) gestellt, von dem die Vereinigten Staaten durch den Beklagten schriftlich mit Kopie an den/die Kläger in Kenntnis gesetzt wurden und mit dem von dem deutschen Tochterunternehmen oder in Bezug auf das deutsche Tochterunternehmen Urkunden über dessen Handlungen im Zweiten Weltkrieg oder in der Zeit des Nationalsozialismus angefordert werden.
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Anlage B zu der Gemeinsamen Erklärung anlässlich des abschließenden Plenums zur Beendigung der internationalen Gespräche über die Vorbereitung der Bundesstiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" Berlin, 17. Juli 2000 Vorschlag der Ko-Vorsitzenden
Arbeit Zugewiesener Betrag (in Milliarden DM) Betrag (in Milliarden DM) Betrag für Arbeit in Prozent Gesamtprozentsatz Zusätzliche Mittel (in Milliarden DM) Zugewiesener Betrag mit zusätzlichen Mitteln1a) (in Milliarden DM) Prozentsatz des aus zusätzlichen Mitteln gezahlten Betrags für Arbeit Zusätzliche Mittel Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
Sklavenarbeit Zwangsarbeit Kapital für Sklaven- und Zwangsarbeit Mittelzuweisungen (Sklaven- und Zwangsarbeit zusammengenommen) Partnerorganisationen:1) Claims Conference 2)
3,630 DM 4,420 DM 8,050 DM 80,50 %
0,100 DM
Schweizerischer Fonds
1,812 DM
22,51 % 0,050 DM
1,812 DM
22,37 % Zinserträge für MOE
Republik Polen Ukraine Russische Föderation Republik Belarus Tschechische Republik Übriges Osteuropa & übrige Welt (einschließlich Sinti und Roma) 3) Andere Fälle von Personenschäden4)
1)
1,796 DM 1,709 DM 0,828 DM 0,687 DM 0,419 DM 0,800 DM 0,050 DM
22,31 % 21,22 % 10,28 % 8,54 % 5,21 % 9,94 % 0,50 %
1,812 DM 1,724 DM 0,835 DM 0,694 DM 0,423 DM 0,800 DM
22,37 % 21,29 % 10,31 % 8,56 % 5,22 % 9,88 %
Die Beträge für die Stiftung jedes Landes (Republik Polen, Ukraine, Russische Föderation, Republik Belarus und Tschechische Republik) werden unter Zugrundelegung desselben Schlüssels (keine Prozentsätze) wie in dem Vorschlag der MOE-Staaten vom 31. Januar berechnet. Die Beträge spiegeln die Umwidmung zusätzlicher Mittel wider. Der Betrag beinhaltet Zahlungen an 120 800 Sklavenarbeiter. Schließt bis zu 260 Millionen DM ein, die von der Claims Conference an jüdische Sklaven- und Zwangsarbeiter verteilt werden. Andere Fälle von Personenschäden (z.B. medizinische Versuche und andere Fälle).
1a) 2) 3) 4)
Gesamtkapital für Arbeit Gesamtkapital für nicht arbeitsbezogene Maßnahmen Bankforderungen Andere Vermögensschäden/Öffnungsklausel 5) Banken/humanitäre Zahlungen Versicherungsansprüche 6) Versicherungen/humanitäre Zahlungen/ICHEIC Zukunftsfonds Programme für Erben 7) Reserve für Versicherungsansprüche 8) Verwaltung Gesamtkapital für nicht arbeitsbezogene Maßnahmen; Zukunftsfonds und Verwaltung Gesamtkapital der Stiftung
5) 6)
8,100 DM 1,000 DM 0,150 DM 0,050 DM 0,300 DM 0,150 DM 0,350 DM 0,700 DM
81,00 % 10,00 %
8,250 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
0,050 DM
Zinserträge
7,00 %
0,100 DM 0,200 DM 1,900 DM 2,00 % 1,950 DM
10,000 DM
100 %
,,Öffnungsklausel" (ansonsten nicht erfasste Vermögensschäden). Schließt die ICHEIC-Verwaltungskosten ein. Versicherungsansprüche, die 150 Millionen DM überschreiten, werden aus Mittelzuweisungen aus Zinserträgen (50 Millionen DM) befriedigt. Versicherungsansprüche, die 200 Millionen DM überschreiten, werden aus der Reserve des Zukunftsfonds von 100 Millionen DM befriedigt. 7) 10 % (mindestens) des Zukunftsfonds sind für Programme für Erben vorzusehen. 8) Reserve für Versicherungsansprüche für den Fall, dass die tatsächlichen Ansprüche 200 Millionen DM übersteigen.
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1388
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
Anlage C zu der Gemeinsamen Erklärung anlässlich des abschließenden Plenums zur Beendigung der internationalen Gespräche über die Vorbereitung der Bundesstiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" Berlin, 17. Juli 2000 Liste der Klagen gegen deutsche Unternehmen in Bezug auf den Zweiten Weltkrieg und die Zeit des Nationalsozialismus, von denen bekannt ist, dass sie vor Gerichten der Vereinigten Staaten anhängig sind, und die von den an den Verhandlungen beteiligten Anwälten der Kläger eingereicht wurden [Liste von 55 Fällen]
Anlage D zu der Gemeinsamen Erklärung anlässlich des abschließenden Plenums zur Beendigung der internationalen Gespräche über die Vorbereitung der Bundesstiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" Berlin, 17. Juli 2000 Liste der Klagen gegen deutsche Unternehmen in Bezug auf den Zweiten Weltkrieg und die Zeit des Nationalsozialismus, von denen bekannt ist, dass sie vor Gerichten der Vereinigten Staaten anhängig sind, und die von den an den Verhandlungen nicht beteiligten Anwälten der Kläger eingereicht wurden [Liste von 13 Fällen]