Bundesgesetzblatt
Teil II 2001
Tag 18. 5. 2001
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G 1998 Nr. 15
Seite 510
Ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001
Inhalt Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1989 über Bergung . . . . . . . . . . . . . . . . .
GESTA: XC005
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Dritte Verordnung über die Änderung des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A.-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des deutsch-italienischen Abkommens über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Revision 2 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Chemiewaffenübereinkommens . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Rahmenabkommens über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, und der Änderungen von 1990, 1992 und 1997 hierzu . . . . . . . . . Bekanntmachung der Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1989 über Bergung
Vom 18. Mai 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 (1) Dem in London am 23. Mai 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Übereinkommen vom 28. April 1989 über Bergung wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. (2) Die Zustimmung erfolgt mit der Maßgabe, dass die in dem Übereinkommen enthaltenen Vorschriften innerstaatlich nicht unmittelbar anzuwenden sind, sondern durch das Dritte Seerechtsänderungsgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898) umgesetzt werden. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. Mai 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister des Auswärtigen J. F i s c h e r
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oder andere in Absatz 1 bezeichnete
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Dritte Verordnung über die Änderung des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Vom 10. Mai 2001 Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Die gemäß Artikel 42 des Zollabkommens vom 4. Juni 1954 über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (BGBl. 1956 II S. 1886, 1948), zuletzt geändert durch die Änderungen vom 30. Juli 1992 (BGBl. 1994 II S. 1105), angenommene Änderung des Artikels 13 des genannten Abkommens wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. §2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. November 1999 in Kraft.
Berlin, den 10. Mai 2001 Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung Overhaus
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Änderung des Zollabkommens vom 4. Juni 1954 über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge Amendment to the Customs Convention on the Temporary Importation of Private Road Vehicles (4 June 1954) Amendement à la Convention douanière relative à l'importation temporaire des véhicules routiers privés (4 juin 1954)
(Übersetzung) Article 13 Insert after paragraph 3 a new paragraph 4, which reads as follows: "4. When the vehicle or the object listed in the papers are either lost or stolen during the course of seizure only during the period when the public authority possesses the vehicle or the object other than a seizure made at the suit of private persons, no import duties or import taxes can be levied against the holder or the temporary importation papers, who should submit evidence of seizure to the Customs Authorities." Article 13 Insérer après le paragraphe 3 un nouveau paragraphe 4, qui se lit comme suit: «4. Quand le véhicule ou l'objet mentionné sur le titre est perdu ou volé au cours de la saisie, pendant la période uniquement durant laquelle l'autorité publique possède le véhicule ou l'objet en question, et que cette saisie n'aura pas été pratiquée à la requête de particuliers, les droits et taxes à l'importation ne peuvent être réclamés au titulaire du titre d'importation temporaire, qui doit présenter une justification de la saisie aux autorités douanières.» Artikel 13 Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der wie folgt lautet: ,,(4) Wurde das in den Papieren bezeichnete Fahrzeug oder der dort bezeichnete Gegenstand während einer nicht von einer Privatperson veranlassten Beschlagnahme und ausschließlich innerhalb des Zeitraums, in dem die öffentliche Einrichtung im Besitz des Fahrzeugs oder des Gegenstands ist, verloren oder gestohlen, so können beim Inhaber des Zollpapiers für die vorübergehende Einfuhr, der den Zollbehörden einen Nachweis über die Beschlagnahme vorlegen soll, keine Eingangsabgaben erhoben werden."
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Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A.-Übereinkommen)
Vom 9. April 2001 Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A.-Übereinkommen) BGBl. 1965 II S. 948; 1990 II S. 1362 ist nach seinem Artikel 21 Abs. 2 in Kraft getreten für Mexiko am 14. Februar 2001 nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehaltes und der Erklärung:
(Übersetzung) "On acceding to the Customs Convention on the A.T.A. carnet for the temporary admission of goods and its Annex, the Government of the United Mexican States points out that, under the conditions laid down by the Convention, it does not accept A.T.A. carnets for postal traffic, in accordance with Article 26.1. Nor does it accept the conditions laid down for the transport of goods in international transit, in accordance with the provisions of Article 3.3 of the said Convention." ,,Beim Beitritt zum Zollübereinkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren und dessen Anlage stellen die Vereinigten Mexikanischen Staaten nach Artikel 26 Absatz 1 fest, dass sie Carnets A.T.A. unter den im Übereinkommen niedergelegten Bedingungen nicht für den Postverkehr anerkennen. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 erkennen sie die niedergelegten Bedingungen auch nicht für die Beförderung von Waren im internationalen Versand an."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 27. Dezember 1994 (BGBl. 1995 II S. 81).
Berlin, den 9. April 2001 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g
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Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können
Vom 9. April 2001 Das Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (BGBl. 2001 II S. 250) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 11.3 für China am 9. Dezember 2000 (mit Anwendung auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau) Italien am 30. Januar 2001 Korea, Republik am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 24. Januar 2001 (BGBl. II S. 250).
Berlin, den 9. April 2001 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm
Vom 9. April 2001 Das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm (BGBl. 1975 II S. 701) ist nach seinem Artikel 71 Abs. 2 für die Tschechische Republik in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. II S. 1451). am 5. Februar 2001
Berlin, den 9. April 2001 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g
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Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des deutsch-italienischen Abkommens über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit
Vom 9. April 2001 Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 16. Oktober 2000 zu dem Abkommen vom 3. April 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit (BGBl. 2000 II S. 1299) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1 am 23. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Am gleichen Tag ist das Abkommen vom 3. April 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit nach seinem Artikel 10 in Kraft getreten.
Berlin, den 9. April 2001 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
Vom 10. April 2001 Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II S. 230) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: Ecuador Finnland am 27. Januar 2001 am 4. Februar 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 21. Februar 2001 (BGBl. II S. 299).
Berlin, den 10. April 2001 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001
Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Revision 2 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden
Vom 11. April 2001 Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugoslawien, gebunden betrachtet durch die Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (BGBl. 1997 II S. 998). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 6. Juli 2000 (BGBl. II S. 1086).
Berlin, den 11. April 2001 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 11. April 2001 Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: Dominica Sambia am 14. März 2001 am 11. März 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 22. Januar 2001 (BGBl. II S. 194).
Berlin, den 11. April 2001 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001
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Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
Vom 11. April 2001 Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen (BGBl. 1983 II S. 62) gebunden betrachtet. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 20. April 1995 (BGBl. II S. 394).
Berlin, den 11. April 2001 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 11. April 2001 Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650) gebunden betrachtet. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. II S. 269).
Berlin, den 11. April 2001 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g
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Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Rahmenabkommens über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Vom 11. April 2001 Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 zum Rahmenabkommen vom 28. Oktober 1996 über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (BGBl. 2000 II S. 686) wird bekannt gemacht, dass das Rahmenabkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde ist am 9. August 2000 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden. Das Rahmenabkommen ist ferner am 1. April 2001 für die nachstehend genannten anderen Vertragsparteien in Kraft getreten: Europäische Gemeinschaft Belgien Dänemark Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Schweden Spanien Vereinigtes Königreich und die Republik Korea. am 1. April 2001
Berlin, den 11. April 2001 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001
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Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Vom 11. April 2001 Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569) ist nach seinem Artikel XVIII Abs. 2 für Jordanien Moldau, Republik Tadschikistan Malta am 1. März 2001 am 1. April 2001 am 1. Februar 2001 am 1. Juni 2001.
in Kraft getreten. Es wird ferner in Kraft treten für
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 19. Juli 2000 (BGBl. II S. 1088).
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Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung
Vom 11. April 2001 Das Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (BGBl. 1993 II S. 2214) ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für Slowenien mit allen Anlagen in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 21. November 2000 (BGBl. II S. 1566). am 23. Januar 2001
Berlin, den 11. April 2001 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe
Vom 12. April 2001 Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe (BGBl. 1972 II S. 653, 655) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten: Russische Föderation am 29. Oktober 1999 nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalte:
(Übersetzung) "The Russian Federation reserves the right not to apply the rules of the International Convention for the unification of certain rules relating to the arrest of sea-going ships of 10 May 1952 to warships, military logistic ships and to other vessels owned or operated by the State and which are exclusively used for non-commercial purposes;". "Pursuant to Article 10, paragraphs (a) and (b), of the International Convention for the unification of certain rules relating to the arrest of sea-going ships, the Russian Federation reserves the right not to apply: the rules of the said Convention to the arrest of any ship for any of the claims enumerated in Article 1, paragraph 1, subparagraphs (o) and (p), of the Convention, but to apply the legislation of the Russian Federation to such arrest; the first paragraph of Article 3 of the said Convention to the arrest of a ship, within the jurisdiction of the Russian Federation, for claims set out in Article 1, paragraph 1, subparagraph (q), of the Convention." ,,Die Russische Föderation behält sich das Recht vor, die Regeln des Internationalen Übereinkommens vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe nicht auf Kriegsschiffe, militärische Versorgungsschiffe und sonstige im Eigentum des Staates befindliche oder von ihm betriebene Schiffe anzuwenden, die ausschließlich für nichtkommerzielle Zwecke eingesetzt werden." ,,Nach Artikel 10 Buchstaben a und b des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe behält sich die Russische Föderation das Recht vor, bei Arrest in ein Schiff wegen einer in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben o und p des Übereinkommens bezeichneten Seeforderung nicht die Regeln des genannten Übereinkommens, sondern die Rechtsvorschriften der Russischen Föderation anzuwenden; bei Arrest in ein Schiff innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Russischen Föderation wegen einer in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe q des Übereinkommens aufgeführten Seeforderung Artikel 3 Absatz 1 des genannten Übereinkommens nicht anzuwenden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 6. Mai 1996 (BGBl. II S. 935).
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Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Vom 18. April 2001 I. Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. September 1998 zu dem Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 1998 II S. 2229) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Finnland mit Wirkung vom 6. Juli 1999 nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen den Niederlanden mit Wirkung vom 27. September 2000 nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen Österreich mit Wirkung vom 25. September 2000 nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen vorläufig anwendbar ist. II. Erklärungen F i n n l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 7. April 1999 nachstehende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung) ,,Yleissopimuksen 7 artiklan 4 kohta Suomessa yksinkertaistettua menettelyä koskeva suostumus voidaan peruuttaa. Yleissopimuksen 9 artiklan b alakohta Suomi ei sovella rikoksen johdosta tapahtuvasta luovuttamisesta tehdyn eurooppalaisen yleissopimuksen 14 artiklan sääntöjä (erityissääntö) silloin, kun henkilö yleissopimuksen 7 artiklan mukaisesti antaa suostumuksensa luovuttamiseen ja nimenomaisesti luopuu käyttämästä erityissääntoä. Yleissopimuksen 12 artiklan 3 kohta Suomi soveltaa 12 artiklan 1 kohdan toista luetelmakohtaa sekä 12 artiklan 2 kohtaa siltä osin kun kyse on tilanteista, joissa menettely on alkanut rikoksen johdosta tapahtuvasta luovuttamisesta tehdyn eurooppalaisen yleissopimuksen 15 artiklan mukaisella pyynnöllä. Yleissopimuksen 15 artikla Suomessa 15 artiklassa tarkoitetut toimivaltaiset viranomaiset ovat: keskusrikospoliisi 4 artiklan 1 kohdan, 6 artiklan, 8 artiklan sekä 10 artiklan osalta oikeusministeriö 4 artiklan 2 kohdan, 5 artiklan 2 kohdan sekä 14 artiklan osalta käräjäoikeudet 7 artiklan osalta." ,,Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens Die Zustimmung bezüglich des vereinfachten Verfahrens ist in Finnland widerruflich. Artikel 9 Buchstabe b des Übereinkommens Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (Grundsatz der Spezialität) nicht an, wenn die Person gemäß Artikel 7 des Übereinkommens ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat. Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens Finnland wendet Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 12 Absatz 2 an, sofern es sich um Fälle handelt, in denen ein Verfahren mit einem Ersuchen gemäß Artikel 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens eingeleitet worden ist. Artikel 15 des Übereinkommens Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 15 sind in Finnland Folgende: im Sinne von Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 8 und Artikel 10: die Nationale Kriminalpolizei im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 14: das Justizministerium im Sinne von Artikel 7: die Bezirksgerichte."
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001 Die N i e d e r l a n d e haben bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 29. Juni 2000 nachstehende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung) ,,Verklaring bij de artikelen 6 en 12: De verkorte procedure zal in Nederland eveneens kunnen worden toegepast in de gevallen als bedoeld in artikel 12, eerste lid, eerste streepje, en tweede lid, met dien verstande dat de instemming door de aangehouden persoon kan worden gegeven tot uiterlijk de dag voorafgaande aan die welke bepaald is voor zijn verhoor over het uitleveringsverzoek door de rechtbank. Verklaring bij artikel 9: Bij de toepassing van de verkorte procedure door Nederland is het bepaalde in artikel 14 van het Europees Verdrag betreffende uitlevering van 13 december 1957 niet van toepassing." ,,Erklärung zu den Artikeln 6 und 12: Das vereinfachte Verfahren kann in den Niederlanden auch in den in Artikel 12 Absatz 1 erster Gedankenstrich und Absatz 2 genannten Fällen mit der Maßgabe angewandt werden, dass die in Haft genommene Person ihre Zustimmung bis spätestens zu dem Tag geben kann, der dem Termin vorausgeht, der für die vom Gericht über das Auslieferungsersuchen durchzuführende Vernehmung angesetzt worden ist. Erklärung zu Artikel 9: Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens durch die Niederlande gelten die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 nicht."
Ö s t e r r e i c h hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 27. Juni 2000 nachstehende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
,,Gemäß Artikel 9 erklärt Österreich, dass die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben hat. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 erklärt Österreich, dass es das in dem Übereinkommen vorgesehene vereinfachte Auslieferungsverfahren auf die Fälle anwenden wird, in denen ein Auslieferungsersuchen nach Artikel 12 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich und Absatz 2 gestellt worden ist. Gemäß Artikel 15 erklärt Österreich, dass die zuständigen Behörden im Sinne des Übereinkommens die Folgenden sind: a) im Sinne der Artikel 6 bis 8 und 10: der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes oder Aufenthaltes: der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Person betreten wurde oder sich in gerichtlicher Haft befindet; b) im Sinne der Artikel 4, 5 Absatz 2 und 14: der Bundesminister der Justiz."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 12. März 1999 (BGBl. II S. 357).
Berlin, den 18. April 2001 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g
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Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, und der Änderungen von 1990, 1992 und 1997 hierzu
Vom 18. April 2001 I. Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: Angola Kirgisistan am am 15. August 2000 29. August 2000.
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Montrealer Protokoll gebunden betrachtet. II. Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls (BGBl. 1991 II S. 1331) ist nach ihrem Artikel 2 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: Benin El Salvador Gabun Georgien III. Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls (BGBl. 1993 II S. 2182) ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: Algerien Bangladesch Benin El Salvador Fidschi Gabun Georgien Kroatien Libanon Rumänien Singapur Tuvalu Die Änderung wird ferner in Kraft treten für Bahrain Südafrika am am 11. Juni 2001 11. Juni 2001. am 29. August 2000 am 25. Februar 2001 am 19. September 2000 am 8. März 2001 am 15. August 2000 am 4. März 2001 am 10. Oktober 2000 am 12. Mai 1997 am 29. Oktober 2000 am 26. Februar 2001 am 21. Dezember 2000 am 29. November 2000. am 19. September 2000 am 8. März 2001 am 4. März 2001 am 10. Oktober 2000.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001 IV. Die Änderung vom 17. September 1997 des Montrealer Protokolls (BGBl. 1998 II S. 2690) ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 in Kraft getreten für Ägypten Aserbaidschan El Salvador Europäische Gemeinschaft Gabun Georgien Kenia Kroatien Libanon Österreich Singapur Tuvalu Die Änderung wird ferner in Kraft treten für Argentinien Bahrain am am 16. Mai 2001 11. Juni 2001. am 18. Oktober 2000 am 27. Dezember 2000 am 8. März 2001 am 15. Februar 2001 am 4. März 2001 am 10. Oktober 2000 am 10. Oktober 2000 am 7. Dezember 2000 am 29. Oktober 2000 am 5. November 2000 am 21. Dezember 2000 am 29. November 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom 27. April 2000 (BGBl. II S. 786, 787, 788).
Berlin, den 18. April 2001 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung der Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger
Vom 17. Mai 2001 Die in Berlin am 21. März 2000 von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger ist nach ihrem Artikel 7 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland am 20. April 2000 in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. Ferner wird die anlässlich der Unterzeichnung abgegebene Erklärung der Regierung der Republik Albanien in deutscher Übersetzung veröffentlicht. Die Vereinbarung ist ferner am 20. April 2000 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: Italien Österreich und die Schweiz.
Berlin, den 17. Mai 2001 Bundesministerium des Innern Im Auftrag Dr. L e h n g u t h
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Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger
Die Regierung der Republik Albanien, der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Italienischen Republik, die Regierung der Republik Kroatien, die Österreichische Bundesregierung, der Schweizerische Bundesrat, die Regierung der Republik Slowenien, die Regierung der Republik Ungarn haben Folgendes vereinbart: Artikel 1 Durchreise zum Zwecke der Rückkehr (1) Die Vertragsparteien gestatten die freiwillige, einmalige Durchreise von in dem Staatsgebiet einer Vertragspartei aufhältigen jugoslawischen Staatsangehörigen, die dort die geltenden Voraussetzungen für den weiteren Aufenthalt nicht erfüllen, durch ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Rückkehr. Dies gilt nicht für Fälle, in denen ein Transitstaat die betreffende Person mit einem Einreiseverbot belegt hat. (2) Voraussetzung für die Durchreise ist der Besitz eines gemäß dem geltenden jugoslawischen Passrecht gültigen Passes oder Passersatzpapiers der Bundesrepublik Jugoslawien. Für die Rückkehr aus einem Ausgangsstaat durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Kosovo kann, soweit erforderlich, für die Rückreise entweder ein nationales Passersatzpapier der Vertragsparteien oder ein internationales Passersatzpapier (EU-Laissez-Passer) ausgestellt werden. Muster der genannten nationalen bzw. internationalen Passersatzpapiere sind der Vereinbarung als Anlage 1 beigefügt. Die Prüfung, ob die jeweiligen Reisepapiere für die Rückkehr geeignet sind, erfolgt durch den Ausgangsstaat. In dem Reisepapier ist ein Vermerk (Vignette) über die Eigenschaft als Rückkehrer nach Jugoslawien mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten angebracht. Muster des Vermerks (Vignetten) sind der Vereinbarung als Anlage 2 beigefügt. (3) Der Ausgangsstaat verpflichtet sich zur Rückübernahme der Person, bei der die freiwillige Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten oder die Einreise in den Zielstaat nicht gesichert ist. In diesem Falle gestatten die Transitstaaten die erneute Durchreise. Soweit erforderlich können die zuständigen Behörden des jeweiligen Transitstaates ein Ersatzreisedokument für die Rückreise der betreffenden Person in den Ausgangsstaat ausstellen. Muster dieser Ersatzreisedokumente sind dieser Vereinbarung als Anlage 3 beigefügt. (4) Die Vertragsparteien sollen darauf hinwirken, dass die Durchreise der jugoslawischen Staatsangehörigen auf möglichst direktem Wege erfolgt. Die zuständigen Behörden des AusArtikel 2 Rückübernahme (1) Zur Erfüllung der Pflicht zur Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 3 führen die Ausgangsstaaten Aufzeichnungen über die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort) und über die Art und Nummer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Reisepapiere sowie über weitere im Fall des Verlusts der Reisepapiere zur Identifizierung erforderliche Angaben (zum Beispiel Kopie des Reisepapiers einschließlich Foto). (2) Die Kosten, die einer Vertragspartei aus der Rückübernahme nach Artikel 1 Absatz 3 für Transport, erforderliche Begleitung, Unterbringung und Verpflegung und so weiter erwachsen, trägt der Ausgangsstaat. Die Kostenerstattung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Rechnung. Artikel 3 Datenschutzklausel (1) Soweit für die Durchführung dieser Vereinbarung personenbezogene Daten aufgezeichnet werden oder zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen 1. die Personalien der Durchreisenden (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit), 2. Angaben zu den Reisepapieren (Art, Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort und so weiter), 3. sonstige zur Identifizierung der Person erforderliche Angaben auf Ersuchen einer der Vertragsparteien. (2) Soweit aufgrund dieser Vereinbarung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften: 1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. 2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. gangsstaates vermerken die für die Durchreise vorgesehenen Transitstaaten in dem Reisedokument für die betreffende Person. (5) Ein Transit-Visum der Vertragsparteien ist nicht erforderlich. (6) Die zollrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien bleiben unberührt. (7) Die Transitstaaten können Aufzeichnungen über die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Art und Nummer der Reisepapiere) sowie über Ort und Zeit der Ein- und Ausreise der betreffenden Personen führen.
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4. die Regierung der Italienischen Republik Ministerium des Innern Abteilung Straßenpolizei Generaldirektion für Straßenpolizei, Eisenbahn, Grenze und Post Unterabteilung für Immigration und Grenzpolizei Via Cavour 6 I-00184 Roma Tel.: +39 06 465 39625 oder +39 06 465 39669 Fax: +39 06 465 39993 oder +39 06 465 39994 5. die Regierung der Republik Kroatien Innenministerium der Republik Kroatien Sektor Schutzpolizei Abteilung Grenzpolizei Savska cesta 39 HR 10 000 Zagreb Tel.: + 385 1 61 22479 Fax: + 385 1 61 22836 6. die Österreichische Bundesregierung Bundesministerium für Inneres Abteilung III/16 Am Hof 4 A-1014 Wien Tel.: +431 / 53126 Nebenstelle: 4621 Fax: +431 / 53126 Nebenstelle: 4648 7. den Schweizerischen Bundesrat Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Quellenstraße 6 CH-3003 Bern-Wabern Tel.: +41 / 31 325 94 14 Fax: +41 / 31 325 91 15 8. die Regierung der Republik Slowenien Ministerium für Inneres der Republik Slowenien Generaldirektion der Polizei Sektor Staatsgrenze und Ausländer Stefanova 2 SL-1501 Ljubljana Tel.: +386 61 217 580 Fax: +386 61 217 450 9. die Regierung der Republik Ungarn Innenministerium der Republik Ungarn Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft Budafoki út 60 Pf.: 314 H - 1903 Budapest Tel.: +36 1 463 9152 Fax: +36 1 463 9153. (2) Die zuständigen Stellen beantworten Nachfragen im Rahmen dieser Vereinbarung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang. Artikel 5 Konsultationspflicht Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, einvernehmlich zu lösen und alle hierzu notwendigen Informationen zu übermitteln. Jede Vertragspartei kann bei Bedarf unverzüglich zu Gesprächen über die Lösung anstehender Probleme bei der Umsetzung dieser Vereinbarung einladen.
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen. 4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen. 5. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen. 6. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. 7. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. 8. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die übermittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. Artikel 4 Zuständige Stellen (1) Die zuständigen Stellen für die Entgegennahme von Nachfragen, die Nachprüfung und die Durchführung der Rückübernahme nach Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 sind für 1. die Regierung der Republik Albanien Ministerium für Öffentliche Ordnung Abteilung Grenzpolizei Sheshi Skenderbej 3 Tirana Tel.: +355 42 28098 (Lagezentrum) +355 42 26801 (Zentrale) Fax: +355 42 63607 2. den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina Ministerium für Zivile Angelegenheiten und Kommunikation Sektor für Flüchtlinge Ulica Musala Br. 9 Sarajevo, 71000 Tel./Fax: +387 71 442 870 und 650 068 3. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Grenzschutzdirektion Roonstraße 13 D-56068 Koblenz Tel.: +49 261/399-0 (Vermittlung) Fax: +49 261/399-218
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Artikel 6 Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt. Artikel 7 Geltungsdauer, Inkrafttreten, Verwahrer (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Für Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben und die keine weiteren innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllen müssen, tritt diese Vereinbarung am 30. Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. (3) Für jene Vertragsparteien, die weitere innerstaatliche Voraussetzungen erfüllen müssen, tritt diese Vereinbarung am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei dem Verwahrer nach Absatz 5 dieses Artikels notifiziert hat, dass ihrerseits die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Die Vertragsparteien nach Absatz 3 wenden diese Vereinbarung ab dem 30. Tag nach ihrer Unterzeichnung gemäß ihrer beigefügten Erklärung vorläufig an. Die Erklärung ist als Anhang fester Bestandteil dieser Vereinbarung. (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist Verwahrer dieser Vereinbarung. Artikel 8 Beitritt anderer Staaten
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(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass auch andere Staaten dieser Vereinbarung beitreten können. (2) Nach Eingang der Mitteilung des Beitrittswunsches unterrichtet der Verwahrer auf diplomatischem Wege unverzüglich die anderen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien äußern sich zu dem Beitrittswunsch innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung durch den Verwahrer. (3) Für den beitretenden Staat tritt die Vereinbarung 30 Tage nach Eingang der letzten Zustimmung der anderen Vertragsparteien beim Verwahrer in Kraft. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien über das Inkrafttreten. Artikel 9 Suspendierung, Kündigung (1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund, insbesondere bei einer Störung oder Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit, nach Konsultation mit den anderen Vertragsparteien durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation suspendieren oder kündigen. (2) Die Suspendierung tritt am Tag nach Eingang der Notifikation über die Suspendierung, die Kündigung am ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation über die Kündigung beim Verwahrer in Kraft.
Geschehen zu Berlin am 21. März 2000 in einer Urschrift in albanischer, bosnischer, deutscher, italienischer, kroatischer, serbischer, slowenischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Republik Albanien Spartak Poci Für den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina Recica Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland G. W e s t d i c k e n b e r g Schapper Für die Regierung der Italienischen Republik Massimo Brutti Für die Regierung der Republik Kroatien Vresk Für die Österreichische Bundesregierung Lutterotti Für den Schweizerischen Bundesrat U. H a d o r n Für die Regierung der Republik Slowenien NaberÏnik Für die Regierung der Republik Ungarn Felkai
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Anhang (zu Artikel 7 Abs. 4) Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger
Die Regierungen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Ungarn erklären, diese Vereinbarung bis zur Erfüllung der erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen vorläufig anzuwenden.
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Anlage 1
Bosnien und Herzegowina
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001 Republik Kroatien
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001 Republik Österreich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001 Schweizerische Eidgenossenschaft
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001 Republik Ungarn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001
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Anlage 2
Bundesrepublik Deutschland
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001 Republik Kroatien
Republik Österreich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001 Schweizerische Eidgenossenschaft
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001 Republik Slowenien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001 Republik Ungarn
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Anlage 3
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Republik Albanien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001 Republik Ungarn
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Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1109
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
(Übersetzung) Erklärung Bezüglich der ,,Multilateralen Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger" erklärt die Regierung der Republik Albanien: Die Regierung der Republik Albanien wird die ,,Multilaterale Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger" nur auf jugoslawische Staatsangehörige albanischer Herkunft anwenden.
Geschehen zu Berlin am 21. März 2000 Für die Regierung der Republik Albanien Spartak Poçi Minister für Öffentliche Ordnung