Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2003  Nr. 25 vom 19.09.2003  - Seite 1138 bis 1322 - Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 22. April 2002 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits

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1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 22. April 2002 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits Vom 12. September 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Valencia am 22. April 2002 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits sowie den in der Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen zu Artikel 44 und zu Artikel 104 wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schlussakte werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen nach seinem Artikel 110 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 12. September 2003 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Klaus Wowereit Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Auswärtigen J. Fischer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1139 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden ,,Mitgliedstaaten" genannt, und die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden ,,Gemeinschaft" genannt, einerseits und die Demokratische Volksrepublik Algerien, im Folgenden ,,Algerien" genannt, andererseits, in Anbetracht der Nähe und der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Algerien, die auf historischen Bindungen und gemeinsamen Wertvorstellungen beruhen, in der Erwägung, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Algerien diese Bindungen stärken und dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Solidarität, der Partnerschaft und der Entwicklungszusammenarbeit aufnehmen wollen, in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien der Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden, eingedenk zum einen der Bedeutung von Beziehungen in einem umfassenden Rahmen Europa-Mittelmeer und zum anderen des Ziels der Integration der Maghreb-Länder untereinander, in dem Wunsch, die Ziele ihrer Assoziation in vollem Umfang zu verwirklichen und zu diesem Zweck die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens durchzuführen, um zu einer Annäherung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstands der Gemeinschaft und Algeriens zu gelangen, eingedenk der Bedeutung dieses Abkommens, das auf der Gemeinsamkeit der Interessen, gegenseitigen Zugeständnissen, Zusammenarbeit und Dialog beruht, in dem Wunsch, eine politische Koordinierung in bilateralen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse einzurichten und zu vertiefen, in dem Bewusstsein, dass der Terrorismus und das internationale organisierte Verbrechen die Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft und die Stabilität in der Region gefährden, unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, Algerien in erheblichem Umfang in seinen Anstrengungen im Hinblick auf die Reform und die Anpassung der Wirtschaft sowie die soziale Entwicklung zu unterstützen, in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Algeriens für den Freihandel unter Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen in der Fassung der Uruguay-Runde ergeben, in dem Wunsch, zur Verbesserung der Verständigung zwischen den Vertragsparteien eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technologischen, sozialen, kulturellen, audiovisuellen und Umweltfragen aufzunehmen, in Bestätigung der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Mitgliedstaaten der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Algerien notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Mitglied der Gemeinschaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark, in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein günstiger Rahmen für die Entfaltung einer auf Privatinitiative beruhenden Partnerschaft ist und ein Klima schafft, das für die Entwicklung ihrer Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen förderlich ist, die für die Umstrukturierung der Wirtschaft und die technologische Modernisierung von wesentlicher Bedeutung sind, sind wie folgt übereingekommen: 1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Artikel 1 a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat; b) auf der Ebene hoher Beamter, die Algerien einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten; c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließlich regelmäßiger Informationsgespräche, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittländern; d) gegebenenfalls in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Intensivierung des politischen Dialogs und zur Steigerung seiner Effizienz geleistet werden kann. (1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Algerien andererseits wird eine Assoziation gegründet. (2) Ziel dieses Abkommens ist es, ­ einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Vertiefung ihrer Beziehungen und ihrer Zusammenarbeit in allen Bereichen ermöglicht, die sie für sachdienlich erachten; ­ den Handel zu fördern, die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten und die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen; ­ den Austausch von Menschen zu fördern, insbesondere im Rahmen von Verwaltungsverfahren; ­ die Integration der Maghreb-Länder untereinander zu unterstützen und zu diesem Zweck den Handel und die Zusammenarbeit innerhalb des Maghreb sowie zwischen diesem und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu fördern; ­ die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und finanzielle Zusammenarbeit zu fördern. Artikel 2 Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, sind wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens. Titel II Freier Warenverkehr Artikel 6 Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Algerien nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden ,,GATT" genannt) und der anderen multilateralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden ,,WTO" genannt) schrittweise eine Freihandelszone. Kapitel 1 Gewerbliche Waren Artikel 7 Titel I Politischer Dialog Artikel 3 (1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer und sicherheitspolitischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Schaffung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die einen Beitrag zu Wohlstand, Stabilität und Sicherheit im Mittelmeerraum leisten und ein Klima der Verständigung und der Toleranz zwischen den Kulturen schaffen. (2) Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt, a) die Annäherung zwischen den Vertragsparteien durch Verbesserung der Verständigung und eine regelmäßige Koordinierung in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu erleichtern; b) den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen; c) einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und der Stabilität in der Region Europa-Mittelmeer zu leisten; d) gemeinsame Initiativen zu ermöglichen. Artikel 4 Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Fragen, die für die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse sind, insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährleistung von Frieden, Sicherheit und regionaler Entwicklung durch Unterstützung der Zusammenarbeit. Artikel 5 Der politische Dialog findet regelmäßig und so oft wie nötig statt, und zwar Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Algeriens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des algerischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang 1 aufgeführten Waren. Artikel 8 Ursprungserzeugnisse Algeriens sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Artikel 9 (1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang 2 aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt. (2) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang 3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut: ­ Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 ­ sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. (3) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut: ­ Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 10 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zolloder Abgabensatz auf 5 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ­ zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. (4) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der Zeitplan in Absatz 2 und 3 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeitplan, um dessen Änderung ersucht wird, für die betreffende Ware nicht über die in Artikel 6 vorgesehene Übergangszeit hinaus verlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens Algeriens um Änderung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Algerien den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen. (5) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der in Artikel 18 genannte Satz. Artikel 10 Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle. Artikel 11 (1) Algerien kann befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 9 in Form höherer oder wieder eingeführter Zollsätze treffen. Diese Regelungen dürfen nur neue und junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, insbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale Probleme hervorrufen. Die mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhrzollsätze Algeriens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den 1141 Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen. Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Assoziationsausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie treten spätestens bei Ablauf der in Artikel 6 vorgesehenen längstmöglichen Übergangszeit außer Kraft. Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen und Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind. Algerien unterrichtet den Assoziationsausschuss über die Ausnahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Ersuchen der Gemeinschaft finden vor ihrer Anwendung Konsultationen über die betreffenden Regelungen und Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung der Regelungen legt Algerien dem Assoziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach diesem Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Schritten spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeitplan beschließen. (2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assoziationsausschuss Algerien ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Regelungen über die in Artikel 6 vorgesehene Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um den mit dem Aufbau einer neuen Industrie verbundenen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen. Kapitel 2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Artikel 12 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Algeriens, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des algerischen Zolltarifs fallen, und für die in Anhang 1 aufgeführten Waren. Artikel 13 Die Gemeinschaft und Algerien liberalisieren schrittweise ihren Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind. Artikel 14 (1) Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls. (2) Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Algerien die Regelungen dieses Protokolls. (3) Für die in Protokoll Nr. 3 aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Algerien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls. (4) Für die in Protokoll Nr. 4 aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Algerien die Regelungen dieses Protokolls. (5) Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelungen des Protokolls Nr. 5. 1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Artikel 15 der WTO gebundene Zollsatz oder der am Tag des Beitritts tatsächlich angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird nach dem Beitritt Algeriens zur WTO eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwendung. (3) Absatz 2 gilt für jede nach dem Tag des Abschlusses der Verhandlungen vorgenommene Zollsenkung erga omnes. (4) Die Vertragsparteien teilen einander ihre am 1. Januar 2002 angewandten Zollsätze mit. (1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Gemeinschaft und Algerien die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Algerien nach dem sechsten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens anzuwenden sind, um das in Artikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den beiden Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Algerien im Assoziationsrat regelmäßig für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eingeräumt werden können. Artikel 16 (1) Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer Vertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die Gemeinschaft bzw. Algerien die Regelung dieses Abkommens für die betreffenden Erzeugnisse ändern. (2) Die Vertragspartei, die die Änderung vornimmt, unterrichtet den Assoziationsausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei tritt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. (3) Ändert die Gemeinschaft oder Algerien nach Absatz 1 die Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in diesem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar ist. (4) Jede Änderung einer Regelung dieses Abkommens ist auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat. Artikel 19 Die Behandlung, die die Ursprungserzeugnisse Algeriens bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfahren, ist nicht günstiger als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln. Artikel 20 (1) Die Vertragsparteien unterlassen interne steuerliche Maßnahmen und Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen. (2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben. Artikel 21 (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken. (2) Im Assoziationsausschuss finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen niedergelegten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Algeriens Rechnung getragen wird. Kapitel 3 Gemeinsame Bestimmungen Artikel 17 (1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien werden weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bei Inkrafttreten dieses Abkommens angewandten erhöht. (2) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt. (3) Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen Algerien und der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (4) Algerien beseitigt spätestens am 1. Januar 2006 den vorläufigen Zusatzzoll auf die in Anhang 4 aufgeführten Waren. Dieser Zoll wird ab 1. Januar 2002 linear um jährlich 12 Punkte gesenkt. Für den Fall, dass in den Verpflichtungen, die Algerien bei seinem Beitritt zur WTO eingeht, für die Beseitigung dieses vorläufigen Zusatzzolls eine kürzere Frist vorgesehen ist, gilt diese Frist. Artikel 18 (1) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in Artikel 9 Absätze 2 und 3 und in Artikel 14 vorgesehenen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 2002 tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wurde. (2) Für den Fall, dass Algerien der WTO beitritt, ist der zwischen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz der in Artikel 22 Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. Artikel 23 Das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen findet zwischen den Vertragsparteien Anwendung. Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Subventionen im Sinne der Artikel VI und XVI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Artikel 24 (1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, finden Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien Anwendung. (2) Eine Vertragspartei, die Schritte im Hinblick auf die Anwendung einer Schutzmaßnahme einleitet oder einzuleiten beabsichtigt, unterrichtet unverzüglich den Assoziationsausschuss. Insbesondere übermittelt die Vertragspartei dem Assoziationsausschuss unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche im Voraus, eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Informationen über ­ die Einleitung einer Untersuchung, ­ das Endergebnis der Untersuchung. Diese Informationen müssen insbesondere eine Erläuterung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung durchgeführt wird, und den Zeitplan für die Anhörungen und sonstigen geeigneten Gelegenheiten enthalten, bei denen die interessierten Parteien ihren Standpunkt in der Sache darlegen können. Ferner übermittelt die Vertragspartei dem Assoziationsausschuss im Voraus eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Informationen über den Beschluss, vorläufige Schutzmaßnahmen anzuwenden; diese Mitteilung muss mindestens eine Woche vor der Anwendung dieser Maßnahmen eingehen. (3) Die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden, ersucht den Assoziationsausschuss zum Zeitpunkt der Mitteilung des Endergebnisses der Untersuchung und vor Anwendung dieser Maßnahmen um eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. (4) Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermeidung der Anwendung der Schutzmaßnahmen, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen anzuwenden, Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anwenden. (5) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das für die Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Erforderliche hinausgehen und müssen die nach diesem Abkommen gewährte Präferenz aufrechterhalten. (6) Die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel anzuwenden, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei an; dieser Ausgleich entspricht im Wesentlichen den nachteiligen Auswirkungen auf den Handel, die diese Maßnahmen ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung für die andere Vertragspartei haben. Das Angebot wird vor Einführung der Schutzmaßnahme und gleichzeitig mit der Unterrichtung und Befassung des Assoziationsausschusses nach Absatz 3 dieses Artikels unterbreitet. Ist das Ausgleichsangebot nach Auffassung der Vertragspartei, für deren Ware die Schutzmaßnahme eingeführt werden soll, nicht zufrieden stellend, so können die Vertragsparteien in den Konsultationen nach Absatz 3 eine andere Form des Handelsausgleichs vereinbaren. (7) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über den Ausgleich, so kann die Vertragspartei, auf deren Ware die Schutzmaßnahme angewandt wird, zolltarifliche Ausgleichsmaßnahmen mit Auswirkungen auf den Handel treffen, die im Wesentlichen der nach diesem Artikel getroffenen Schutzmaßnahme entsprechen. Artikel 25 Führt die Befolgung des Artikels 17 Absatz 3 i) 1143 zu einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder ii) zu einer ernsten Verknappung oder zur Gefahr einer ernsten Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen. Artikel 26 (1) Führt die Gemeinschaft oder Algerien für die Einfuhren von Waren, die die in Artikel 24 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit. Die Gemeinschaft bzw. Algerien stellt dem Assoziationsausschuss in den Fällen der Artikel 22 und 25 vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe c dieses Artikels so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Der Vorrang ist den Maßnahmen zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. (2) Für die Durchführung des Absatzes 1 Unterabsatz 2 gilt Folgendes: a) Im Falle des Artikels 22 wird die ausführende Vertragspartei über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Notifizierung des Falles das Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT nicht abgestellt oder keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen. b) Im Falle des Artikels 25 wird der Assoziationsausschuss mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der darin beschriebenen Lage ergeben. Der Assoziationsausschuss kann die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung mit der Angelegenheit keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden. c) Schließen besondere Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Algerien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 22 und 25 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet. Artikel 27 Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig 1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 ten der Gemeinschaft, die in seinem Hoheitsgebiet nach seinen Rechtsvorschriften niedergelassen sind, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Zweigniederlassungen oder den algerischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt. (2) Die Behandlung nach Absatz 1 Buchstaben a und b wird Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gewährt, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in Algerien niedergelassen sind, sowie Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich dort nach diesem Zeitpunkt niederlassen. Artikel 33 Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen (1) Die im Hoheitsgebiet Algeriens niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen algerischen Gesellschaften sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften vorübergehend Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. Algeriens besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum. (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (im Folgenden ,,Unternehmen" genannt) ist ,,gesellschaftsintern versetztes Personal" im Sinne des Buchstabens c, sofern das Unternehmen eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in den der Versetzung unmittelbar vorausgehenden 12 Monaten direkt von ihm beschäftigt worden oder an ihm beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen). Es handelt sich um Personen nachstehender Kategorien: a) Führungskräfte eines Unternehmens, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören: ­ die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung, ­ die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen aufsichtsführenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte, ­ die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen; b) Personal eines Unternehmens mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden; c) ,,gesellschaftsintern versetztes Personal", d.h. die natürlichen Personen, die von einem Unternehmen im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; das betreffende Unternehmen muss seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung) dieses Unternehmens erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt. steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen. Artikel 28 Die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" für die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 6 festgelegt. Artikel 29 Für die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach Algerien eingeführten Waren gilt der algerische Zolltarif. Titel III Dienstleistungsverkehr Artikel 30 Beiderseitige Verpflichtungen (1) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten dehnen die Behandlung, zu der sie nach Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden ,,GATS" genannt) verpflichtet sind, auf Algerien aus. (2) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den algerischen Dienstleistungserbringern eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie nach der dem GATS als Anlage beigefügten Liste der spezifischen Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten den Erbringern gleichartiger Dienstleistungen gewähren. (3) Die Behandlung gilt weder für die Vorteile, die eine Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V GATS oder gemäß den aufgrund einer solchen Übereinkunft getroffenen Maßnahmen gewährt, noch für die sonstigen Vorteile, die gemäß der von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten dem GATS als Anlage beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt werden. (4) Algerien gewährt den Dienstleistungserbringern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach den Artikeln 31 bis 33. Artikel 31 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr Für Dienstleistungen, die von Dienstleistungserbringern der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet Algeriens in anderer Form als im Wege einer gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthalts natürlicher Personen im Sinne des Artikels 32 bzw. 33 erbracht werden, gewährt Algerien den Dienstleistungserbringern der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt. Artikel 32 Gewerbliche Niederlassung (1) a) Algerien gewährt für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt. b) Algerien gewährt für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaf- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 (3) Die Einreise von Staatsangehörigen Algeriens bzw. der Mitgliedstaaten in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer algerischen Gesellschaft in der Gemeinschaft bzw. für die Gründung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Algerien zuständig sind, und sofern ­ diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und ­ die Gesellschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft bzw. in Algerien keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat. Artikel 34 Verkehr (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels gelten die Artikel 30 bis 33 nicht für den Luftverkehr, den Binnenschiffsverkehr, den Landverkehr und die Inlandsseekabotage. (2) Im Rahmen der Geschäftstätigkeit von Reedereien zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gestatten die Vertragsparteien die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die sie ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigeren Bedingungen sind, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren. Diese Geschäftstätigkeit umfasst u.a. Folgendes: a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im direkten Kontakt mit dem Kunden, vom Preisangebot bis zur Ausstellung der Rechnung, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen direkt vom Dienstleistungserbringer erbracht oder angeboten werden oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Verkäufer der Dienstleistungen feste Geschäftsvereinbarungen getroffen hat; b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für eigene Rechnung oder für Rechnung der Kunden (und Weiterverkauf an die Kunden), einschließlich der eingehenden Verkehrsdienstleistungen aller Verkehrsarten, u.a. auf Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, die für die Erbringung einer integrierten Dienstleistung erforderlich sind; c) Ausstellung der Beförderungs- und Zolldokumente oder sonstiger Dokumente über Ursprung und Art der beförderten Waren; d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form, einschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Daten (vorbehaltlich nicht diskriminierender Beschränkungen im Telekommunikationsbereich); e) Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit einem Partner vor Ort, in denen u.a. die Beteiligung am Kapital und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, die Einstellung einheimischen oder ausländischen Personals vorgesehen ist; f) Vertretung von Gesellschaften, Organisierung von Zwischenstopps und gegebenenfalls Abfertigung der Ladung. 1145 Diese Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es von der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird, unberührt. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit KonferenzReedereien im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis beachten. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern. (4) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 3 a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern und den Linienverkehr keine Ladungsanteilvereinbarungen auf. Solche Vereinbarungen sind jedoch für den Linienverkehr nicht ausgeschlossen, wenn der Ausnahmefall vorliegt, dass Reedereien der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittstaat hätten; b) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten. (5) Unter anderem gewähren die Vertragsparteien den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen zur Beförderung von Gütern und/ oder Personen für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Schiffen gewähren. (6) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Luft-, Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr, falls dies für geeignet erachtet wird, in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden. Artikel 35 Interne Rechtsvorschriften (1) Dieser Titel steht der Anwendung von Maßnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass ihre Rechtsvorschriften über den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt mithilfe der Bestimmungen dieses Abkommens umgangen werden. (2) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind. (3) Dieser Titel schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die dort nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Erforderliche hinausgehen, das sich (3) Im Bereich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden. Jedoch finden auf die Vorrechte und das Recht der Nationalflagge in den Bereichen Inlandskabotage sowie Rettungs-, Schlepp- und Lotsendienste die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Anwendung. 1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 gesellschaften oder Zweigniederlassungen in Algerien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. f) ,,Geschäftstätigkeit" ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten. aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt. (4) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Entsprechen diese Maßnahmen nicht den Bestimmungen dieses Abkommens, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden. (5) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden. (6) Für die Zwecke der Freizügigkeit natürlicher Personen, die eine Dienstleistung erbringen, sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Absatzes 2. Artikel 36 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ,,Dienstleistungserbringer" ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Gebiet der einen Vertragspartei aus einem Leistungsempfänger der anderen Vertragspartei im Gebiet einer Vertragspartei im Wege einer gewerblichen Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und des Aufenthalts natürlicher Personen im Gebiet der anderen Vertragspartei eine für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmte Dienstleistung erbringt. b) ,,Gesellschaft der Gemeinschaft" bzw. ,,algerische Gesellschaft" ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungsoder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als algerische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens aufweist. c) ,,Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird. d) ,,Zweigniederlassung" einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen. e) ,,Niederlassung" ist im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der algerischen Gesellschaften im Sinne des Buchstabens b das Recht, durch Gründung von Tochter- g) ,,Erwerbstätigkeiten" umfassen gewerbliche, kaufmännische und freiberufliche Tätigkeiten. h) ,,Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates" bzw. ,,Staatsangehöriger Algeriens" ist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens besitzt. Dieser Titel gilt im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten bzw. Algeriens, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Algeriens niedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Algeriens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Algerien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind. Artikel 37 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen und leiten keine Schritte ein, die die Bedingungen für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit ihrer Gesellschaften gegenüber dem Tag vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärfen. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwicklung dieses Titels im Hinblick auf den Abschluss eines ,,Abkommens über wirtschaftliche Integration" im Sinne des Artikels V des GATS zu prüfen. Bei der Formulierung seiner Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrung, die bei der Umsetzung der Meistbegünstigung und der Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem GATS, insbesondere aus Artikel V, gewonnen wurde. Bei dieser Prüfung berücksichtigt der Assoziationsrat ferner die bei der Angleichung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die betreffenden Tätigkeiten erzielten Fortschritte. Dieses Ziel wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Assoziationsrat unterzogen. Titel IV Zahlungen, Kapital, Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen Kapitel 1 Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr Artikel 38 Vorbehaltlich des Artikels 40 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen. Artikel 39 (1) Die Gemeinschaft und Algerien gewährleisten ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr für Direktinvestitionen in Gesellschaften in Algerien, die nach den dort geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, und die Liquidation und Rückführung dieser Investitionen und der daraus resultierenden Gewinne. (2) Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab und arbeiten zusammen, um die Voraussetzungen für eine Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Algeriens zu Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 schaffen und schließlich seine vollständige Liberalisierung zu erreichen. Artikel 40 Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens kann die Gemeinschaft bzw. Algerien unter den Voraussetzungen des GATT und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds befristete Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, die nicht über das für die Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Erforderliche hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Algerien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor. 1147 Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindern. Artikel 44 (1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum gemäß den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. (2) Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs 6 wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die den Handel beeinträchtigen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um für beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden. Artikel 45 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Hindernisse für den freien Verkehr dieser Daten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen. Artikel 46 (1) Die Vertragsparteien streben eine beiderseitige schrittweise Liberalisierung der öffentlichen Aufträge an. (2) Der Assoziationsrat trifft die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Kapitel 2 Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Fragen Artikel 41 (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ­ im Gebiet der Gemeinschaft oder auf einem wesentlichen Teil desselben oder ­ im Gebiet Algeriens oder auf einem wesentlichen Teil desselben. (2) Die Vertragsparteien leisten einander bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts und beim Informationsaustausch unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses Amtshilfe nach Maßgabe des Anhangs 5. (3) Wenn die Gemeinschaft oder Algerien der Auffassung ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, und wenn den Interessen der anderen Vertragspartei durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Artikel 42 Unbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Algerien alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Algeriens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet. Artikel 43 Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien verzerren und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Diese Bestimmung darf die Titel V Wirtschaftliche Zusammenarbeit Artikel 47 Ziele (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse und im Geiste der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu intensivieren. (2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, die Anstrengungen Algeriens mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen. (3) Eine solche wirtschaftliche Zusammenarbeit gehört zu den in der Erklärung von Barcelona festgelegten Zielen. Artikel 48 Geltungsbereich (1) Die Zusammenarbeit wird vor allem auf die Bereiche ausgerichtet, die unter internen Sachzwängen und Schwierigkeiten leiden oder die durch die Liberalisierung der algerischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Algerien und der Gemeinschaft betroffen sind. (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Bereiche, die die Annäherung der algerischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Gemeinschaft erleichtern, insbesondere auf die Bereiche, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen, und auf die Entwicklung des Handels zwischen Algerien und der Gemeinschaft insbesondere durch Förderung der Diversifizierung der algerischen Ausfuhren. (3) Die Zusammenarbeit unterstützt die wirtschaftliche Integration der Maghreb-Länder untereinander mit allen Maßnahmen, die zum Ausbau der Beziehungen zwischen den Maghreb-Ländern beitragen können. (4) Der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts sind wesentlicher Bestandteil der einzelnen Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit. 1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Artikel 52 Umwelt (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Verhinderung einer Verschlechterung der Umweltlage, der Überwachung der Verschmutzung und der rationellen Nutzung der natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen und die Qualität der Umwelt und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten. (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes: ­ Desertifikation; ­ rationelle Bewirtschaftung der Wasserressourcen; ­ Versalzung; ­ Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser; ­ geeignete Nutzung von Energie und Verkehr; ­ Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und auf die Sicherheit von Industrieanlagen im Besonderen; ­ Abfallwirtschaft, insbesondere Bewirtschaftung giftiger Abfälle; Artikel 50 Regionale Zusammenarbeit ­ integrierte Bewirtschaftung empfindlicher Gebiete; ­ Überwachung und Verhinderung der Verschmutzung in den Städten, der Verschmutzung durch die Industrie und der Meeresverschmutzung; ­ Einsatz fortschrittlicher Instrumente der Umweltpflege und -überwachung, insbesondere Einsatz des Umweltinformationssystems und der Umweltverträglichkeitsprüfung; ­ technische Hilfe, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt. Artikel 53 Industrielle Zusammenarbeit Ziel der Zusammenarbeit ist es, a) Maßnahmen anzuregen oder zu unterstützen, mit denen eine Förderung der Direktinvestitionen und der industriellen Partnerschaft in Algerien angestrebt wird; b) die direkte Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien zu fördern, einschließlich der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Zugang Algeriens zu den Netzen der Gemeinschaft für Unternehmenskooperation und zu den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit; c) den öffentlichen und den privaten Sektor Algeriens in ihren Anstrengungen zur Modernisierung und Umstrukturierung der Wirtschaft, einschließlich der Agrar- und Ernährungswirtschaft, zu unterstützen; d) die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern; e) die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Privatinitiative zu fördern, um die Produktion für den Binnen- und den Exportmarkt anzukurbeln und zu diversifizieren; f) das Humankapital und das Industriepotenzial Algeriens durch eine effizientere Politik in den Bereichen Innovation und Forschung und technologische Entwicklung besser zu nutzen; (5) Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen. Artikel 49 Methoden und Modalitäten Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt: a) regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst; b) Informationsaustausch und Kommunikation; c) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung; d) Durchführung gemeinsamer Maßnahmen; e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften; f) Fördermaßnahmen zugunsten der Partnerschaft, der Direktinvestitionen vor allem privater Wirtschaftsbeteiligter und der Privatisierungsprogramme. Damit dieses Abkommen seine Wirkung im Hinblick auf den Aufbau der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und auf der Ebene der Maghreb-Länder voll entfalten kann, bemühen sich die Vertragsparteien, Maßnahmen jeder Art, die regionale Auswirkungen haben oder an denen andere Drittstaaten beteiligt sind, insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen: a) wirtschaftliche Integration; b) Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur; c) Umwelt; d) wissenschaftliche und technologische Forschung; e) Bildung und Ausbildung; f) Kultur; g) Zoll; h) regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer bzw. aufeinander abgestimmter Programme und Politiken. Artikel 51 Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie Ziel der Zusammenarbeit ist es, a) den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch ­ Zugang Algeriens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinschaft über die Beteiligung von Drittstaaten an diesen Programmen, ­ Beteiligung Algeriens an Netzen für dezentrale Zusammenarbeit, ­ Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung; b) die Forschungskapazitäten Algeriens auszubauen; c) die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologie, die Verbreitung von Know-how, die Durchführung von Projekten für Forschung und technologische Entwicklung und die bessere Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung zu fördern; d) alle Maßnahmen zu fördern, die auf Synergien mit regionalen Auswirkungen abzielen. g) die Umstrukturierung der Industrie und das Modernisierungsprogramm im Hinblick auf die Errichtung der Freihandelszone zu begleiten, um die Wettbewerbsfähigkeit der Waren zu verbessern; h) einen Beitrag zur Förderung der Ausfuhr algerischer gewerblicher Waren zu leisten. Artikel 54 Investitionsförderung und Investitionsschutz Ziel der Zusammenarbeit ist es, ein günstiges Klima für Investitionen zu schaffen, insbesondere durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 a) Einführung von einheitlichen und vereinfachten Verfahren, von Mechanismen für Koinvestitionen (insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen) sowie von Mitteln zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten und zur Information darüber; b) Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für Investitionen, gegebenenfalls durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Algerien und den Mitgliedstaaten; c) technische Hilfe für Maßnahmen, mit denen inländische und ausländische Investitionen gefördert und garantiert werden sollen. Artikel 55 Normung und Konformitätsbewertung Ziel der Zusammenarbeit ist die Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Normung und Zertifizierung. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere Folgendes: ­ Förderung der Anwendung der europäischen Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren und -techniken; ­ Modernisierung der algerischen Einrichtungen, die für die Konformitätsbewertung und das Messwesen zuständig sind, sowie Hilfe bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in diesen Bereichen; ­ Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung; ­ Unterstützung der algerischen Einrichtungen, die für Normung, Qualität sowie das geistige und gewerbliche Eigentum zuständig sind. Artikel 56 Angleichung der Rechtsvorschriften Ziel der Zusammenarbeit ist es, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen die Rechtsvorschriften Algeriens an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anzugleichen. Artikel 57 Finanzdienstleistungen Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung und Entwicklung der Finanzdienstleistungen. Sie umfasst im Wesentlichen ­ einen Informationsaustausch über Regelungen und Praktiken im Finanzbereich sowie Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Gründung kleiner und mittlerer Unternehmen; ­ Unterstützung der Reform des Bank- und Finanzwesens in Algerien, einschließlich der Entwicklung des Börsenmarktes. Artikel 58 Landwirtschaft und Fischerei Ziel der Zusammenarbeit ist die Modernisierung und gegebenenfalls Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Fischerei. Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes: ­ Unterstützung der Politik zur Entwicklung und Diversifizierung der Produktion; ­ Ernährungssicherung; ­ integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, u.a. Verbesserung der Grunddienstleistungen und der Entwicklung der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten; ­ Förderung einer Form der Landwirtschaft und Fischerei, die der Umwelt gebührend Rechnung trägt; 1149 ­ Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen; ­ Intensivierung der Beziehungen zwischen den Unternehmen sowie den Berufs- und Fachorganisationen der Landwirtschaft, der Fischerei und der Agrar- und Ernährungswirtschaft auf freiwilliger Basis; ­ technische Hilfe und fachliche Ausbildung; ­ Harmonisierung der Normen und Kontrollen im Bereich der Pflanzen- und Tiergesundheit; ­ Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten, Austausch von Erfahrungen und Know-how im Bereich der ländlichen Entwicklung; ­ Unterstützung der Privatisierung; ­ Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen; ­ Unterstützung der Forschungsprogramme. Artikel 59 Verkehr Ziel der Zusammenarbeit ist ­ die Unterstützung der Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens; ­ die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs; ­ die Festlegung und Anwendung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind. Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind ­ der Straßenverkehr, einschließlich der schrittweisen Erleichterung des Transits; ­ das Management der Eisenbahnen, der Flughäfen und der Häfen sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen; ­ die Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von beiderseitigem Interesse und den Strecken von regionalem Interesse verbundenen Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur sowie der Navigationshilfen; ­ die Modernisierung der technischen Anlagen nach Maßgabe der Gemeinschaftsnormen für den Straßen- und den Schienenverkehr, den multimodalen Verkehr, den Containerverkehr und den Güterumschlag; ­ technische Hilfe und Ausbildung. Artikel 60 Telekommunikation und Informationsgesellschaft Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes angestrebt: ­ ein Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, einschließlich der Telekommunikationspolitik; ­ ein Informationsaustausch und gegebenenfalls technische Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitätsbewertung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Informationsund Telekommunikationstechnologie; ­ die Verbreitung von neuer, fortgeschrittener Informations- und Telekommunikationstechnologie, einschließlich Satellitentechnologie, und von Informationsdiensten und -technologien; ­ die Förderung und Durchführung gemeinsamer Projekte für Forschung, technologische Entwicklung und industrielle Anwendung in den Bereichen Informationstechnologie, Kommunikation, Telematik und Informationsgesellschaft; ­ die Möglichkeit für algerische Organisationen, sich nach den für den betreffenden Bereich festgelegten Modalitäten an Pilotprojekten und europäischen Programmen zu beteiligen; 1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 ­ Unterstützung Algeriens bei der besseren Nutzung seines Potenzials in den Bereichen Tourismus, Kurbäderwesen und Handwerk und bei der Verbesserung des Image seiner Tourismusprodukte; ­ Unterstützung der Privatisierung. Artikel 63 Artikel 61 Energie und Bergbau Zusammenarbeit im Zollbereich (1) Mit der Zusammenarbeit soll die Einhaltung der Freihandelsregelung gewährleistet werden. Sie konzentriert sich auf a) die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollverfahren; b) die Anwendung eines Einheitspapiers ähnlich dem der Gemeinschaft und die Möglichkeit des Verbunds der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und Algeriens. Soweit erforderlich, kann technische Hilfe geleistet werden. (2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe nach Maßgabe des Protokolls Nr. 7. Artikel 64 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist es, die Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Methoden sowie die Vergleichbarkeit und die Nutzung der Statistiken zu gewährleisten, u.a. in den Bereichen Außenhandel, öffentliche Finanzen und Zahlungsbilanz, Demografie, Migration, Verkehr und Kommunikation sowie allgemein in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen. Soweit erforderlich, kann technische Hilfe geleistet werden. Artikel 65 Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich darauf gerichtet sein muss, ihre Verbraucherschutzprogramme miteinander in Einklang zu bringen. (2) Die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz erstreckt sich vor allem auf folgende Bereiche: a) Informationsaustausch über Gesetzgebungsvorhaben und Sachverständigenaustausch, insbesondere von Vertretern der Verbraucherinteressen; b) Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika; c) Einrichtung ständiger Systeme für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren, d.h. Waren, die eine Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit des Verbrauchers darstellen; d) Verbesserung der Information des Verbrauchers über Preise und Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen; e) Reform der Einrichtungen; f) Bereitstellung technischer Hilfe; ­ der Verbund und die Interoperabilität der Telematiknetze und -dienste in der Gemeinschaft und in Algerien; ­ technische Hilfe für die Planung und Verwaltung des Funkfrequenzspektrums im Hinblick auf eine koordinierte und effiziente Nutzung des Funkverkehrs in der Region Europa-Mittelmeer. Ziel der Zusammenarbeit im Bereich Energie und Bergbau ist a) die Modernisierung der Einrichtungen und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die Regulierung der Tätigkeiten und die Förderung von Investitionen zu gewährleisten; b) die technische und technologische Modernisierung der Energie- und Bergbauunternehmen, um sie auf die Anforderungen der Marktwirtschaft und auf den Wettbewerb vorzubereiten; c) der Ausbau der Partnerschaft zwischen algerischen und europäischen Unternehmen bei Exploration, Erzeugung, Umwandlung, Bereitstellung und Energie- und Bergbaudiensten. Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind ­ die Anpassung der Einrichtungen und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten im Energie- und Bergbausektor an die Regeln der Marktwirtschaft durch technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften; ­ die Unterstützung der Umstrukturierung der öffentlichen Unternehmen des Energie- und Bergbausektors; ­ der Ausbau der Partnerschaft auf den Gebieten ­ Exploration, Förderung und Umwandlung von Öl, ­ Erzeugung von Strom, ­ Verteilung von Erdölerzeugnissen, ­ Herstellung von Ausrüstung und Bereitstellung von Dienstleistungen für die Herstellung von Energieerzeugnissen, ­ bessere Nutzung des Bergbaupotenzials und Umwandlung; ­ die Erleichterung der Durchleitung von Gas, Öl und Strom; ­ die Unterstützung der Modernisierung und des Ausbaus der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Gemeinschaft; ­ die Einrichtung von Datenbanken in den Bereichen Energie und Bergbau; ­ die Unterstützung und Förderung von Privatinvestitionen in den Energie- und Bergbausektor; ­ die Umwelt, die Förderung der erneuerbaren Energie und der Energieeffizienz; ­ die Förderung des Technologietransfers im Energie- und Bergbausektor. Artikel 62 Tourismus und Handwerk Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird vorrangig Folgendes angestrebt: ­ Intensivierung des Informationsaustauschs über Ströme und Politik in den Bereichen Tourismus, Kurbäderwesen und Handwerk; ­ Intensivierung der Ausbildung in Hotelmanagement und -verwaltung und der Ausbildung in anderen Tourismus- und Handwerksberufen; ­ Förderung des Erfahrungsaustauschs, um die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten; ­ Förderung des Jugendtourismus; g) Ausbau der algerischen Prüf- und Vergleichslaboratorien und Hilfe bei der Organisierung der Einrichtung eines dezentralen Informationssystems für den Verbraucher; h) Hilfe bei der Organisierung und der Einrichtung eines in das europäische Netz zu integrierenden Frühwarnsystems. Artikel 66 Die beiden Vertragsparteien legen die Methoden und Modalitäten für die Durchführung der in diesem Titel vereinbarten Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der algerischen Wirtschaft fest, um Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 den Prozess der Modernisierung der algerischen Wirtschaft zu unterstützen und die Einrichtung der Freihandelszone zu begleiten. Die Ermittlung und die Bewertung des Bedarfs sowie die Modalitäten für die Durchführung der Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit werden in einem nach Maßgabe des Artikels 96 einzurichtenden Verfahren überprüft. In diesem Verfahren vereinbaren die Vertragsparteien, welche Maßnahmen Priorität haben. 1151 zu den nach den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaates bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach Algerien zu transferieren, mit Ausnahme beitragsunabhängiger Sonderleistungen. (5) Algerien gewährt für die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, und ihren Familienangehörigen eine den Absätzen 1, 3 und 4 entsprechende Regelung. Artikel 69 Titel VI Zusammenarbeit im sozialen und kulturellen Bereich Kapitel 1 Bestimmungen über die Arbeitnehmer Artikel 67 (1) Jeder Mitgliedstaat gewährt für die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Algeriens besitzen und in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Regelung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen beinhaltet. (2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle algerischen Arbeitnehmer, die berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine befristete nichtselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben. (3) Algerien gewährt für die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die gleiche Regelung. Artikel 68 (1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt für die algerischen Arbeitnehmer und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Regelung, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, beinhaltet. Der Begriff der sozialen Sicherheit umfasst die Zweige der Sozialversicherung, die für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhegeld, Hinterbliebenenrenten, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und Familienbeihilfen zuständig sind. Jedoch darf diese Bestimmung nicht dazu führen, dass die anderen Koordinierungsregeln, die die auf Artikel 42 des EG-Vertrages gestützte Gemeinschaftsregelung vorsieht, in anderer Weise angewandt werden als unter den Bedingungen des Artikels 70 dieses Abkommens. (2) Für die betreffenden Arbeitnehmer werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, den Familienbeihilfen, den Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre in der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen zusammengerechnet. (3) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten für ihre in der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen Familienbeihilfen. (4) Die betreffenden Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben bzw. legal beschäftigt sind. Artikel 70 (1) Spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens erlässt der Assoziationsrat die Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 68 genannten Grundsätze. (2) Der Assoziationsrat legt die Modalitäten für eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien bietet. Artikel 71 Die vom Assoziationsrat nach Artikel 70 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Algerien und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine für die Staatsangehörigen Algeriens oder der Mitgliedstaaten günstigere Regelung enthalten. Kapitel 2 Dialog im sozialen Bereich Artikel 72 (1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über soziale Fragen, die für sie von Interesse sind. (2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen Algeriens und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben. (3) Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im Zusammenhang mit a) den Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer und ihrer Unterhaltsberechtigten; b) Migration; c) der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die Rückkehr von Personen in ihre Heimat, die gegen das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des Gaststaates verstoßen, d) Maßnahmen und Programmen zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Algeriens und der Gemeinschaft, der Kenntnis der Kultur des anderen, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung. Artikel 73 Der Dialog im sozialen Bereich findet auf den Ebenen und nach den Modalitäten statt, die in Titel I vorgesehen sind, der auch den Rahmen für diesen Dialog bilden kann. 1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Kapitel 3 Maßnahmen der Zusammenarbeit im sozialen Bereich Artikel 74 Angestrebt werden eine bessere Kenntnis und ein größeres Verständnis der Kultur des anderen. Besondere Aufmerksamkeit wird der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen, u.a. Presse und audiovisuelle Medien, und der Förderung des Jugendaustauschs gewidmet. Diese Zusammenarbeit könnte u.a. folgende Bereiche umfassen: ­ Übersetzung literarischer Werke; ­ Erhaltung und Restaurierung historischer und kultureller Denkmäler und Stätten; ­ Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen; ­ Austausch von Künstlern und Kunstwerken; ­ Organisierung kultureller Veranstaltungen; ­ gegenseitige Sensibilisierung und Verbreitung von Informationen über wichtige kulturelle Veranstaltungen; ­ Förderung der Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich, insbesondere auf Gebieten wie Ausbildung und Koproduktion; ­ Verbreitung literarischer, technischer und wissenschaftlicher Zeitschriften und Werke. Artikel 78 Mit der Zusammenarbeit im Bildungsbereich wird angestrebt, a) einen Beitrag zur Verbesserung des Systems der Bildung und Ausbildung einschließlich der Berufsausbildung zu leisten; b) den Zugang insbesondere der weiblichen Bevölkerung zu Bildung, einschließlich gewerblich-technischer Bildung und Hochschulbildung, und Berufsausbildung zu erleichtern; c) das Fachwissen der Führungskräfte im öffentlichen und im privaten Sektor zu verbessern; d) den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien zu unterstützen, um Erfahrungen und Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen. (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss. Sie erheben insbesondere die Achtung der sozialen Grundrechte zur Priorität. (2) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Programme in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse sind. In diesem Zusammenhang haben folgende Maßnahmen Vorrang: a) Förderung der Verbesserung der Lebensbedingungen, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Verbesserung der Ausbildung vor allem in den Auswanderungsgebieten; b) Wiedereingliederung von Personen, die wegen des Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften des betreffenden Staates rückgeführt wurden; c) Tätigung ertragbringender Investitionen oder Gründung von Unternehmen in Algerien durch sich legal in der Gemeinschaft aufhaltende algerische Arbeitnehmer, d) Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, insbesondere durch Bildung und die Medien, im Rahmen der Politik Algeriens in diesem Bereich; e) Unterstützung der algerischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind; f) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens; g) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaaten ansässigen europäischen und algerischen Jugendlichen, um die Kenntnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern; h) Verbesserung der Lebensbedingungen in benachteiligten Gebieten; i) j) Förderung des sozioprofessionellen Dialogs; Förderung der Achtung der Menschenrechte im sozioprofessionellen Bereich; Titel VII Finanzielle Zusammenarbeit Artikel 79 Als Beitrag zur vollen Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Algeriens mit geeigneten Verfahren und den erforderlichen Finanzmitteln verwirklicht. Diese Verfahren werden von den Vertragsparteien mithilfe der am besten geeigneten Instrumente einvernehmlich festgelegt, sobald dieses Abkommen in Kraft ist. Die finanzielle Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in den Titeln V und VI genannten Bereichen auf ­ die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft, einschließlich der ländlichen Entwicklung, ­ die Modernisierung der wirtschaftlichen Infrastruktur, ­ die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten, ­ die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf die algerische Wirtschaft, insbesondere bei der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie, ­ flankierende sozialpolitische Maßnahmen. Artikel 80 k) Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Wohnungswesens, insbesondere des sozialen Wohnungsbaus; l) Milderung der negativen Auswirkungen einer Anpassung der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen; m) Verbesserung des Berufsbildungssystems. Artikel 75 Die Kooperationsprogramme können in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und den in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen durchgeführt werden. Artikel 76 Der Assoziationsrat setzt spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Diese hat die Aufgabe, die Durchführung der Kapitel 1 bis 3 kontinuierlich und regelmäßig zu evaluieren. Kapitel 4 Zusammenarbeit im Kultur- und Bildungsbereich Artikel 77 Angesichts der bilateralen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ist es Ziel dieses Abkommens, den Informationsaustausch und die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern sorgen die Gemeinschaft und Algerien in enger Koordinierung mit den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Finanzinstitutionen, für die Anpassung der Instrumente zur Begleitung der Entwicklungspolitik und zur Liberalisierung der algerischen Wirtschaft mit dem Ziel, das finanzielle Gesamtgleichgewicht wiederherzustellen, günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums zu schaffen und den Wohlstand der algerischen Bevölkerung zu erhöhen. Artikel 81 Um ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewährleisten, die möglicherweise infolge der schrittweisen Durchführung dieses Abkommens auftreten, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialogs die Entwicklung der Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Algerien mit besonderer Aufmerksamkeit. 1153 (2) Zur Erleichterung der Freizügigkeit und des Aufenthalts ihrer Staatsangehörigen, die sich legal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, kommen die Vertragsparteien überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei Abkommen über die Bekämpfung der illegalen Einwanderung und Rückübernahmeabkommen auszuhandeln und zu schließen. In den Rückübernahmeabkommen wird auch die Rückübernahme Angehöriger von Drittstaaten geregelt, die auf direktem Wege aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingereist sind, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig erachtet wird. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Abkommen werden gegebenenfalls von den Vertragsparteien in den Abkommen selbst oder in Durchführungsprotokollen zu diesen Abkommen festgelegt. (3) Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, einschließlich der Erkennung gefälschter Papiere, unternommen werden können. Artikel 85 Zusammenarbeit im Bereich Recht und Justiz (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit im Bereich Recht und Justiz von wesentlicher Bedeutung ist und eine notwendige Ergänzung der Zusammenarbeit in den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bereichen darstellt. (2) Diese Zusammenarbeit kann gegebenenfalls die Aushandlung von Abkommen in diesen Bereichen umfassen. (3) Die Zusammenarbeit der Zivilgerichte umfasst insbesondere ­ den Ausbau der gegenseitigen Hilfe bei der Zusammenarbeit zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten und in Zivil-, Handelsund Familiensachen; ­ einen Erfahrungsaustausch über die Geschäftsführung und die Verbesserung der Verwaltung der Zivilgerichte. (4) Die Zusammenarbeit der Strafgerichte umfasst ­ den Ausbau der bestehenden Verfahren für gegenseitige Hilfe und Auslieferung; ­ die Intensivierung des Austauschs u.a. über die Praxis der Zusammenarbeit der Strafgerichte, den Schutz der persönlichen Rechte und Freiheiten, die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und die Steigerung der Effizienz der Strafgerichte. (5) Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Einrichtung spezieller Ausbildungslehrgänge. Artikel 86 Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens insbesondere in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, illegaler Handel mit verbotenen oder nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen, illegale Geschäfte insbesondere mit Industrieabfällen oder radioaktivem Material, Korruption, Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, Waffen- und Sprengstoffhandel, Computerkriminalität und Handel mit Kulturgütern. Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um geeignete Verfahren und Normen festzulegen. (2) Die technische und administrative Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Ausbildungsmaßnahmen und die Steigerung der Effizienz der Behörden und Strukturen umfassen, die für die Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität und die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten zuständig sind. Titel VIII Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres Artikel 82 Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaates Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien dem Ausbau der Institutionen in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege besondere Bedeutung bei. Dies schließt die Festigung des Rechtsstaates ein. In diesem Rahmen sorgen die Vertragsparteien auch dafür, dass die Rechte der Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien im Gebiet der anderen Vertragspartei ohne jede Diskriminierung geachtet werden. Gegenstand dieses Artikels ist nicht die unterschiedliche Behandlung, die auf der Staatsangehörigkeit beruht. Artikel 83 Freizügigkeit Zur Erleichterung der Freizügigkeit zwischen den Vertragsparteien sorgen diese im Einklang mit den geltenden gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften für eine sorgfältige Anwendung und Bearbeitung der Förmlichkeiten für die Erteilung von Visa und kommen überein, im Rahmen ihrer Befugnisse zu prüfen, wie die Verfahren für die Erteilung von Visa für Personen vereinfacht und beschleunigt werden können, die an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligt sind. Der Assoziationsausschuss überprüft regelmäßig die Anwendung dieses Artikels. Artikel 84 Zusammenarbeit bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung; Rückübernahme (1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Entwicklung einer für beide Seiten vorteilhaften Zusammenarbeit in Form eines Informationsaustauschs über die Ströme der illegalen Einwanderung beimessen, und beschließen, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck ­ erklären sich Algerien einerseits und jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft andererseits bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, nach Abschluss der notwendigen Identifizierungsverfahren rückzuübernehmen; ­ versehen Algerien und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke erforderlichen Ausweispapieren. 1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Artikel 87 Bekämpfung der Geldwäsche c) Festlegung geeigneter Normen zur Verhinderung der Abzweigung von Ausgangsstoffen und anderen bei der illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Substanzen, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien festgelegten Normen gleichwertig sind; d) Unterstützung bei der Gründung spezialisierter Stellen zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels. (4) Die beiden Vertragsparteien fördern die regionale und die subregionale Zusammenarbeit. Artikel 90 Bekämpfung des Terrorismus Die Vertragsparteien kommen überein, unter Einhaltung der internationalen Übereinkünfte, an denen sie als Vertragsparteien beteiligt sind, und ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Verhütung und Ahndung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten ­ im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrates und der anderen einschlägigen Resolutionen; ­ durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht; ­ durch einen Informationsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus sowie im technischen und im Ausbildungsbereich. Artikel 91 Bekämpfung der Korruption (1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bestehenden einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünfte bei der Bekämpfung der Korruption im internationalen Handel zusammenzuarbeiten und zu diesem Zweck ­ effiziente und konkrete Maßnahmen gegen jede Form von Korruption, Schmiergeldern und illegalen Praktiken jeder Art im internationalen Handel zu treffen, die von natürlichen oder juristischen Personen begangen werden; ­ einander Hilfe bei Ermittlungsverfahren in Strafsachen wegen Korruption zu leisten. (2) Die Zusammenarbeit umfasst ferner technische Hilfe bei der Ausbildung der für die Verhütung und Bekämpfung der Korruption zuständigen Beamten, Richter und Staatsanwälte und die Unterstützung von Initiativen zur Organisierung der Bekämpfung dieser Form der Kriminalität. (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem illegalen Drogenhandel im Besonderen missbraucht werden. (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, zur Bekämpfung der Geldwäsche geeignete Normen festzulegen und effizient anzuwenden, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen vergleichbar sind. (3) Ziel der Zusammenarbeit ist a) die Ausbildung der Bediensteten der Stellen, die für die Verhütung, die Aufdeckung und die Bekämpfung der Geldwäsche zuständig sind, sowie der Richter und Staatsanwälte; b) eine geeignete Unterstützung bei der Gründung neuer und beim Ausbau bereits bestehender spezialisierter Einrichtungen. Artikel 88 Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Die Vertragsparteien kommen überein, geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung jeder Form und Äußerung von Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion zu treffen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Ausbildung und Wohnung. Zu diesem Zweck werden Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen ausgearbeitet. In diesem Rahmen sorgen die Vertragsparteien insbesondere dafür, dass Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren für jeden zugänglich sind, der sich durch eine solche Diskriminierung verletzt fühlt. Gegenstand dieses Artikels ist nicht die unterschiedliche Behandlung, die auf der Staatsangehörigkeit beruht. Artikel 89 Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit (1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, a) die Effizienz der Politik und der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Anbaus, der Herstellung, des Angebots, des Missbrauchs und des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu steigern; b) den Missbrauch dieser Erzeugnisse zu verhindern. (2) Die Vertragsparteien legen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften gemeinsam die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest. Maßnahmen, die nicht gemeinsam durchgeführt werden, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung. Beteiligen können sich an den Maßnahmen die zuständigen öffentlichen und privaten Stellen, internationale Organisationen in Zusammenarbeit mit der algerischen Regierung und die zuständigen Stellen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. (3) Die Zusammenarbeit findet insbesondere in folgenden Bereichen statt: a) Gründung und Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und Informationszentren für die Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger; b) Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Information, Ausbildung und epidemiologische Forschung; Titel IX Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen Artikel 92 Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung nach Möglichkeit einmal jährlich auf Ministerebene zusammentritt. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse. Artikel 93 (1) Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der algerischen Regierung andererseits zusammen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 (2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen. (3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der algerischen Regierung geführt. Artikel 94 Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Artikel 95 (1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durchführung dieses Abkommens zuständig ist. (2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuss übertragen. Artikel 96 (1) Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusammen und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der algerischen Regierung andererseits zusammen. (2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Der Assoziationsausschuss tritt in der Gemeinschaft oder in Algerien zusammen. Artikel 97 Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung dieses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet und sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Artikel 98 Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien einsetzen. Artikel 99 Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und den parlamentarischen Einrichtungen Algeriens sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuss der Gemeinschaft und seinem algerischen Pendant zu erleichtern. Artikel 100 (1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen. (2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen. Artikel 104 1155 (3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei. Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter. Der Schiedsspruch ergeht mit Stimmenmehrheit. Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Artikel 101 Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen, a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. Artikel 102 In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen ­ dürfen die von Algerien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; ­ dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Algerien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Algeriens bewirken. Artikel 103 Dieses Abkommen bewirkt nicht, dass ­ die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt; ­ eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung oder -umgehung verhindert werden soll; ­ eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Lage befinden. (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens verwirklicht werden. 1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Artikel 108 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Algeriens andererseits. Artikel 109 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 110 (1) Das Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben. (2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, die am 26. April 1976 in Brüssel unterzeichnet wurden. (2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus dem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat. Artikel 105 Die Anhänge 1 bis 7 und die Protokolle Nrn. 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 106 ,,Vertragsparteien" sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Algerien andererseits. Artikel 107 Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Geschehen zu Valencia am zweiundzwanzigsten April zweitausendundzwei. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1157 Anhang 1 Liste der in den Artikeln 7 und 14 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25 bis 97 fallen HS-Code HS-Code HS-Code HS-Position HS-Code HS-Code HS-Position HS-Code HS-Position 2905.43 2905.44 2905.45 3301 3302.10 3809.10 3823 3824.60 4301 (Mannitol) (Sorbit) (Glycerin) (etherische Öle) (Riechstoffe) (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe) (Appretur- oder Endausrüstungsmittel) (technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination, technische Fettalkohole) (Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44) (Häute und Felle) (rohe Pelzfelle) (Grège und Abfälle von Seide) (Wolle und Tierhaare) (Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt) (Rohflachs) (Rohhanf) HS-Positionen 3501 bis 3505 HS-Positionen 4101 bis 4103 HS-Positionen 5001 bis 5003 HS-Positionen 5101 bis 5103 HS-Positionen 5201 bis 5203 HS-Position HS-Position 5301 5302 1158 Anhang 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Liste der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Waren HS-Code 25010010 25010090 25020000 25030000 25041000 25049000 25051000 25059000 25061000 25062100 25062900 25070010 25070020 25081000 25082000 25083000 25084010 25084090 25085000 25086000 25087000 25090000 25101000 25102000 25111000 25112000 25120010 25120090 25131100 25131900 25132000 25140000 25151100 25151200 25223000 25231000 25232100 25232900 25233000 25239000 25240000 25251000 25252000 25253000 25261000 25262000 25281000 25289000 25291000 25292100 25292200 25293000 25301000 25302000 25309000 26011100 26011200 26012000 26020000 26030000 26040000 26050000 26060000 26070000 26080000 26090000 26100000 26110000 26209900 26211000 26219000 27060000 27071010 27071090 27072010 27072090 27073010 27073090 27074000 27075000 27076000 27079100 27079910 27079920 27079930 27079940 27079990 27081000 27082000 27090010 27101121 27101122 27101123 27101124 27101125 27101129 27101941 27101942 27101943 27101944 27101945 27101946 28011000 28012000 28013000 28020000 28030000 28041000 28042100 28042900 28043000 28044000 28045000 28046100 28046900 28047000 28048000 28049000 28051100 28051200 28051900 28053000 28054000 28061000 28062000 28070000 28080010 28080020 28091000 28092000 28100000 28111100 28111900 28112100 28112200 28112300 28209000 28211000 28212000 28220000 28230000 28241000 28242000 28249000 28251000 28252000 28253000 28254000 28255000 28256000 28257000 28258000 28259000 28261100 28261200 28261900 28262000 28263000 28269000 28271000 28272000 28273100 28273200 28273300 28273400 28273500 28273600 28273910 28273990 28274100 28323000 28331100 28331900 28332100 28332200 28332300 28332400 28332500 28332600 28332700 28332900 28333000 28334000 28341000 28342100 28342910 28342990 28351000 28352200 28352300 28352400 28352500 28352600 28352900 28353100 28353900 28361000 28362000 28363000 28364000 28365000 28366000 28367000 28369100 28419000 28421000 28429010 28429090 28431000 28432100 28432900 28433000 28439000 28441000 28442000 28443000 28444000 28445000 28451000 28459000 28461000 28469000 28470000 28480000 28491000 28492000 28499000 28500000 28510010 28510090 29011000 29012100 29012200 29012300 29012400 29012900 29021100 29021900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1159 HS-Code 25152010 25152020 25161100 25161200 25162100 25162200 25169000 25171000 25172000 25173000 25174100 25174900 25181000 25182000 25183000 25191000 25199000 25201000 25202000 25210000 25221000 25222000 29034200 29034300 29034400 29034500 29034600 29034700 29034900 29035100 29035900 29036100 29036210 29036220 29036900 29041000 29042010 26121000 26122000 26131000 26139000 26140000 26151000 26159000 26161000 26169010 26169090 26171000 26179000 26180000 26190000 26201100 26201900 26202100 26202900 26203000 26204000 26206000 26209100 29089090 29091100 29091900 29092000 29093000 29094100 29094200 29094300 29094400 29094900 29095000 29096000 29101000 29102000 29103000 27101947 27101949 27111220 27111320 27111420 27111920 27112920 27121020 27122020 27129020 27129040 27129090 27131120 27131220 27132020 27139020 27141020 27141040 27149020 27150020 27150040 27150090 29153400 29153500 29153900 29154000 29155000 29156000 29157000 29159000 29161100 29161200 29161300 29161400 29161500 29161900 29162000 28112900 28121000 28129000 28131000 28139000 28141000 28142000 28151100 28151200 28152010 28152020 28153000 28161000 28164000 28170010 28170020 28181000 28182000 28183000 28191000 28199000 28201000 29212100 29212200 29212900 29213000 29214100 29214200 29214300 29214400 29214500 29214600 29214900 29215100 29215900 29221100 29221200 28274900 28275100 28275900 28276000 28281000 28289010 28289020 28289090 28291100 28291900 28299010 28299020 28299030 28301000 28302000 28303000 28309010 28309090 28311000 28319000 28321000 28322000 29310010 29310020 29310090 29321100 29321200 29321300 29321900 29322100 29322900 29329100 29329200 29329300 29329400 29329500 29329900 28369200 28369900 28371100 28371900 28372000 28380000 28391100 28391900 28392000 28399000 28401100 28401900 28402000 28403000 28411000 28412000 28413000 28415000 28416100 28416900 28417000 28418000 29372200 29372300 29372900 29373100 29373900 29374000 29375000 29379000 29381000 29389000 29391100 29391900 29392100 29392900 29393000 29022000 29023000 29024100 29024200 29024300 29024400 29025000 29026000 29027000 29029000 29031100 29031200 29031300 29031400 29031500 29031900 29032100 29032200 29032300 29032900 29033000 29034100 31055100 31055900 31056000 31059010 31059090 32011000 32012000 32019000 32021000 32029000 32030000 32041100 32041200 32041300 32041400 1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 HS-Code 29042020 29042090 29049000 29051100 29051200 29051300 29051400 29051500 29051600 29051700 29051900 29052200 29052900 29053100 29053200 29053900 29054100 29054200 29054900 29055100 29055900 29061100 29061200 29061300 29061400 29061900 29062100 29062900 29071100 29071200 29071300 29071400 29071500 29071900 29072100 29072200 29072300 29109000 29110000 29121100 29121200 29121300 29121900 29122100 29122900 29123000 29124100 29124200 29124900 29125000 29126000 29130000 29141100 29141200 29141300 29141900 29142100 29142200 29142300 29142900 29143100 29143900 29144000 29145000 29146100 29146900 29147000 29151100 29151200 29151300 29152100 29152200 29152300 29152400 29163100 29163200 29163400 29163500 29163900 29171100 29171200 29171300 29171400 29171900 29172000 29173100 29173200 29173300 29173400 29173500 29173600 29173700 29173900 29181100 29181200 29181300 29181400 29181500 29181600 29181900 29182100 29182200 29182300 29182910 29182990 29183000 29189000 29190000 29201000 29209010 29209020 29221300 29221400 29221900 29222100 29222200 29222900 29223000 29223100 29223900 29224100 29224200 29224300 29224400 29224900 29225000 29231000 29232000 29239000 29241100 29241900 29242100 29242300 29242400 29242900 29251100 29251200 29251900 29252000 29261000 29262000 29263000 29269000 29270000 29280000 29291000 29299000 29301000 29331100 29331900 29332100 29332900 29333100 29333200 29333300 29333900 29334100 29334900 29335200 29335300 29335400 29335500 29335900 29336100 29336900 29337100 29337200 29337900 29339100 29339900 29341000 29342000 29343000 29349100 29349900 29350000 29361000 29362100 29362200 29362300 29362600 29362700 29362800 29362900 29369000 29394100 29394200 29394300 29394900 29395100 29395900 29396100 29396200 29396300 29396900 29399100 29399900 29400000 30022000 31021000 31022100 31022900 31023000 31024000 31025000 31026000 31027000 31028000 31029010 31029020 31029090 31031000 31032000 31039000 31041000 31042000 31043000 31049000 31051000 31052000 31053000 31054000 32041500 32041600 32041700 32041900 32042000 32049000 32050010 32050020 32061100 32061900 32062000 32063000 32064100 32064200 32064300 32064900 32065000 32071000 32072000 32073000 32074000 32100050 32110000 32121000 32129010 32129020 32141010 32141020 32141030 32149000 32151100 32151900 32159000 33029000 34031110 34031910 34041000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1161 HS-Code 29072900 29081000 29082000 29089010 36010000 36020010 36020020 36020030 36020040 36020090 36030010 36030020 36030030 36030090 37011000 37012000 37013000 37019100 37019900 37021000 37022000 37023100 37023200 37023900 37024100 37024200 37024300 37024400 37025100 37025200 37025300 37025400 37025500 37025600 37029100 37029300 37029400 29152900 29153100 29153200 29153300 38070010 38070020 38070090 38081090 38082090 38083090 38084090 38089090 38099100 38099200 38099300 38101000 38109000 38111100 38111900 38112100 38112900 38119000 38121000 38122000 38123000 38130000 38140000 38151100 38151200 38151900 38159000 38160000 38170000 38180000 38200000 38210000 38220000 29209090 29211100 29211200 29211900 39022000 39023000 39029000 39031100 39031900 39032000 39033000 39039000 39041000 39042100 39042200 39043000 39044000 39045000 39046100 39046900 39049000 39051200 39051900 39052100 39052900 39053000 39059100 39059900 39061000 39069000 39071000 39072000 39073000 39074000 39075010 39075090 39076000 29302000 29303000 29304000 29309000 39153000 39159000 39161000 39162000 39171000 39172100 39172200 39172300 39172900 39173100 39173200 39173300 39173900 39174000 39181000 39189000 39191000 39199000 39201010 39201090 39202010 39202090 39203010 39203090 39204300 39204900 39205100 39205900 39206100 39206200 39206300 39206900 39207110 29371100 29371200 29371900 29372100 40012910 40012990 40013010 40013090 40021110 40021120 40021190 40021910 40021920 40021990 40022010 40022020 40022090 40023110 40023120 40023190 40023910 40023920 40023990 40024110 40024120 40024190 40024910 40024920 40024990 40025110 40025120 40025190 40025910 40025920 40025990 40026010 40026020 31055100 31052000 31053000 31054000 40081100 40081900 40082100 40082900 40091100 40091200 40092100 40092200 40093100 40093200 40094100 40094200 40141000 41041100 41041900 41051000 41053000 41062100 41062200 41063100 41063200 41064000 41069100 41069200 41071100 41071200 41071900 41079100 41079200 41079900 41120000 41131000 41132000 34042000 34049000 34070020 34070030 44081010 44081020 44081090 44083110 44083120 44083190 44083910 44083920 44083990 44089010 44089020 44089090 44091000 44092000 44102100 44102900 44103100 44103200 44103300 44103900 44109000 44111100 44111900 44112100 44112900 44113100 44113900 44119100 44119900 44121300 44121400 44121900 44122200 1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 HS-Code 37029500 37031000 37032000 37039000 37061000 37069000 37071000 37079000 38011000 38012000 38013000 38019000 38021000 38029000 38030000 38040000 38051000 38052000 38059000 38061000 38062000 38063000 38069000 47069100 47069200 47069300 47071000 47072000 47073000 47079000 48010000 48021000 48022000 48023000 48024000 48025400 48025500 38241000 38242000 38243000 38244000 38245000 38247100 38247900 38249000 38251000 38252000 38253000 38254100 38254900 38255000 38256100 38256900 38259000 39011000 39012000 39013000 39019000 39021010 39021090 48103100 48103200 48103900 48109100 48109900 48111000 48114100 48114900 48115190 48115910 48115990 48116010 48116090 48119000 39079100 39079900 39081000 39089000 39091000 39092000 39093000 39094000 39095000 39100000 39111000 39119000 39121100 39121200 39122000 39123100 39123900 39129000 39131000 39139000 39140000 39151000 39152000 52054100 52054200 52054300 52054400 52054600 52054700 52054800 52061100 52061200 52061300 52061400 52061500 52062100 52062200 39207119 39207190 39207199 39207200 39207300 39207900 39209100 39209200 39209300 39209400 39209910 39209990 39211100 39211200 39211400 39211910 39211920 39219000 40011010 40011020 40011090 40012100 40012200 54024300 54024900 54025100 54025200 54025900 54026100 54026200 54026900 54031000 54032000 54033100 54033200 54033300 54033900 40026090 40027010 40027020 40027090 40028010 40028020 40028090 40029110 40029120 40029190 40029910 40029920 40029990 40030000 40040000 40051000 40052000 40059110 40059120 40059900 40061000 40069000 40070000 55096900 55099100 55099200 55099900 55101100 55101200 55102000 55103000 55109000 55111000 55112000 55113000 56031100 56031200 41133000 41139000 41141000 41142000 41151000 41152000 44031000 44032000 44034100 44034900 44039100 44039200 44039900 44041000 44042000 44050000 44061000 44069000 44071000 44072400 44072500 44079200 44079900 68062000 68069000 68080000 68091100 68091900 68099000 68101100 68101900 68109100 68109900 68111000 68112000 68113000 68119000 44122300 44122900 44129200 44129300 44129900 44130000 45011000 45019000 45020010 45020090 47010000 47020000 47031100 47031900 47032100 47032900 47041100 47041900 47042100 47042900 47050000 47061000 47062000 70072900 70080000 70101010 70101090 70102000 70109010 70109091 70109092 70109099 70111000 70112000 70119000 70191100 70191200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1163 HS-Code 48025700 48025900 48026100 48026900 48041100 48041900 48042100 48042900 48043100 48043900 48044100 48044200 48044900 48045100 48045200 48045900 48051100 48051200 48051900 48052400 48052500 48053000 48054000 48059100 48059200 48059300 48061000 48062000 48063000 48064000 48070000 48081000 48082000 48083000 48089000 48091000 48120000 48184010 48192020 48221000 48229000 48231200 48231900 48232000 50040000 50050000 50060000 51040000 51051000 51052100 51052900 51054000 51061000 51062000 51071000 51072000 51081000 51082000 51100000 52041100 52041900 52051100 52051200 52051300 52051400 52051500 52052100 52052200 52052300 52052400 52052600 52052700 52062300 52062400 52062500 52063100 52063200 52063300 52063400 52063500 52064100 52064200 52064300 52064400 52064500 53031000 53039000 53041000 53049000 53051100 53051900 53052100 53052900 53059010 53059090 53061010 53062010 53071000 53072000 53081000 53082010 53089010 53089030 53089090 54011010 54012010 54021000 54022000 54034100 54034200 54034900 54041000 54049000 54050000 54061000 54062000 55011000 55012000 55013000 55019000 55020000 55031000 55032000 55033000 55034000 55039000 55041000 55049000 55051000 55052000 55061000 55062000 55063000 55069000 55070000 55081010 55082010 55091100 55091200 55092100 55092200 55093100 55093200 55094200 56031300 56031400 56039100 56039200 56039300 56039400 56041000 56042000 56049000 56050000 56060000 59021000 59022000 59029000 59080000 59090000 59100000 59111000 59112000 59113100 59113200 59114000 59119010 59119020 59119090 64061010 64061020 64061030 64061040 64061090 64062010 64062020 64069100 64069910 64069920 64069930 68131000 68139000 68141000 68149000 68151000 68152000 68159100 68159900 69010000 69021000 69022000 69029000 69031000 69032000 69039000 69041000 69049000 69051000 69059000 69060000 70010000 70021000 70022000 70023100 70023200 70023900 70031200 70031900 70032000 70033000 70042000 70049000 70051000 70052100 70052900 70053000 70191900 70193100 70193200 70193910 70194000 70195100 70195200 70195900 70199000 70200020 70200030 71021010 71022100 71022900 71031010 71039110 71039910 71041010 71042010 71049010 71051000 71059000 71061000 71069100 71069210 71069220 71069290 71070010 71070020 71082000 71101100 71101910 71101920 71101990 71102100 71102910 1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 HS-Code 48092000 48099000 48101300 48101900 48102100 48102900 71104990 71110000 71123000 72011000 72012000 72015000 72021100 72021900 72022100 72022900 72023000 72024100 72024900 72025000 72026000 72027000 72028000 72029100 72029200 72029300 72029900 72031000 72039000 72041000 72042100 72042900 72043000 72044100 72044900 72045000 72051000 52052800 52053100 52053200 52053300 52053400 52053500 72091800 72092500 72092600 72092700 72092800 72099000 72101100 72101200 72102000 72105000 72106100 72106900 72107000 72109000 72111300 72111400 72111900 72112300 72112900 72119000 72121000 72122000 72123000 72124000 72125000 72126000 72131000 72132000 72139100 72139900 72141000 54023100 54023200 54023300 54023900 54024100 54024200 72179000 72181000 72189100 72189900 72191100 72191200 72191300 72191400 72192100 72192200 72192300 72192400 72193100 72193200 72193300 72193400 72193500 72199000 72201100 72201200 72202000 72209000 72210000 72221100 72221900 72222000 72223000 72224000 72230000 72241000 72249000 55095100 55095200 55095300 55095900 55096100 55096200 72286000 72287000 72288010 72288020 72291000 72292000 72299000 73011000 73012000 73030000 73041000 73043190 73043990 73044190 73044990 73045190 73045990 73049090 73053910 73053990 73059010 73059090 73064000 73065000 73066000 73069000 73071190 73071900 73072390 73072900 73079100 64069940 64069950 64069960 64069990 66020010 68061000 74012000 74020000 74031100 74031200 74031300 74031900 74032100 74032200 74032300 74032900 74040000 74050000 74061000 74062000 74071000 74072100 74072200 74072900 74081100 74081900 74082100 74082200 74082900 74091100 74091900 74092100 74092900 74093100 74093900 74094000 74099000 70060000 70071110 70071190 70071900 70072110 70072190 75051100 75051200 75052100 75052200 75061000 75062000 75071100 75071200 75072000 75089010 76011000 76012000 76020000 76031000 76032000 76041000 76042100 76042900 76051100 76051900 76052100 76052900 76061100 76061200 76069100 76069200 76071110 76071190 76071910 76071990 76072010 71102990 71103100 71103910 71103990 71104100 71104910 79011200 79012000 79020000 79031000 79039000 79040000 79050000 79060000 79070000 80011000 80012000 80020000 80030000 80040000 80050000 80060000 80070020 81011000 81019400 81019500 81019600 81019700 81019900 81021000 81029400 81029500 81029600 81029700 81029900 81032000 81033000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1165 HS-Code 72052100 72052900 72061000 72069000 72071100 72071200 72071900 72072000 72081000 72082500 72082600 72082700 72083600 72083700 72083800 72083900 72084000 72085100 72085200 72085300 72085400 72089000 72091500 72091600 72091700 81110030 81110090 81121200 81121300 81121900 81122100 81122200 81122900 81123020 81123030 81123090 81124020 72142000 72143000 72149100 72149900 72151000 72155000 72159000 72161010 72161020 72161030 72162100 72162200 72163100 72163200 72163300 72164000 72165010 72165090 72166100 72166900 72169100 72169900 72171000 72172000 72173000 81124030 81124090 81125100 81125200 81125900 81129200 81129900 81130010 81130090 83111000 83112000 83113000 72251100 72251900 72252000 72253000 72254000 72255000 72259100 72259200 72259900 72261100 72261900 72262000 72269100 72269200 72269300 72269400 72269900 72271000 72272000 72279000 72281000 72282000 72283000 72284000 72285000 83119000 84212910 84693010 87100000 87131000 87139000 87142000 88021100 88021200 88023000 88024000 88026000 73079200 73081000 73082000 73084000 73089000 73121000 73129000 73130000 73170010 73170020 73170030 73170090 73181100 73181200 73181300 73181400 73181500 73181600 73181900 73182100 73182200 73182300 73182400 73182900 74011000 88031000 88032000 88033000 88039000 88040000 88051000 88052100 88052900 89011000 89013000 89019000 89040000 74101100 74101200 74102100 74102200 74111000 74112100 74112200 74112900 74121000 74122000 74130000 74142000 74149000 74151000 74152100 74152900 74153300 74153900 74160000 75011000 75012000 75021000 75022000 75030000 75040000 89051000 89052000 89059000 89061000 89069000 89071000 89079000 89080000 90012000 90189030 90189050 90212900 76072090 76081000 76082000 76090000 76109000 76110000 76121000 76129000 76130000 76141000 76149000 76169940 78011000 78019100 78019900 78020000 78030000 78041100 78041900 78042000 78050000 78060010 78060020 78060090 79011100 90213100 90213900 90214000 90215000 90219010 90219090 93011100 93011900 93012000 93020000 93051000 93059100 81039000 81041100 81041900 81042000 81043000 81049000 81052000 81053000 81059000 81060020 81060030 81060090 81072000 81073000 81079000 81082000 81083000 81089000 81092000 81093000 81099000 81101000 81102000 81109000 81110020 93063010 93069010 93069090 97011000 97019000 97020000 97030000 97040000 97050000 97060000 1166 Anhang 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Liste der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Waren HS-Code 27011100 27011200 27011900 27012000 27021000 27022000 27030000 27040010 27040020 27050000 27090090 27101938 27111100 27111410 27111910 27112100 27112910 27121010 27122010 27129010 27129030 27129050 27131110 27131210 27132010 27139010 27141010 27141030 27149010 27160000 29362400 29362500 29411000 29412000 29413000 29414000 29415000 29419000 29420000 30011000 30012000 30019010 30019090 30021000 30022000 30033900 30034000 30039000 30041000 30042000 30043100 30043200 30043900 30044000 30045010 30045090 30049000 30051000 30059000 30061000 30062000 30063000 30064000 30065000 30066000 30067000 30068000 34021100 34021200 34021300 34021900 34031120 34031920 34039100 34039900 37040010 37040090 37051000 37052000 37059000 39269010 39269020 39269030 39269040 39269090 40101100 40101200 40101300 40101900 40103100 40103900 40111010 40111090 40112010 40112020 40112090 40113000 40114000 40115000 40116100 40116200 40116300 40116900 40119200 40119300 40119400 40119900 40121100 40121200 40121300 40121900 40131010 40131020 40131090 40132000 40139000 40149010 40149090 40151100 40151910 56081110 56081190 56089010 56089020 60034000 60039000 60044000 60049000 60051000 60052100 60052200 60052300 60052400 60053100 60053200 60054400 60059000 60061000 60062100 60062200 60062300 60062400 60063100 60063200 60063300 60063400 60064100 60064200 60064300 60064400 60069000 63051000 63052000 63053200 63053300 63053900 63059000 70151000 70171000 70172000 70179000 73021000 73023000 73024000 73029000 73042100 73042900 73043110 73043910 73044110 73044910 73045110 73045910 73049010 73051100 73051200 73051900 73052000 73053110 73053190 73072200 73072310 73079300 73079900 73101000 73102100 73102900 73110010 73110020 73110090 73201000 73202000 73209000 82071300 82071910 82071990 82072000 82073000 82074000 82075000 82076000 82077000 82078000 82079000 82081000 82082000 82083000 82084000 82089000 84011000 84012000 84013000 84014000 84021100 84021200 84021900 84022000 84029000 84041010 84042000 84049000 84051000 84059000 84061000 84068100 84073200 84073300 84073400 84079000 84081000 84082010 84082090 84089000 84091000 84099110 84099190 84099900 84101100 84101200 84101300 84109000 84111100 84111200 84112100 84112200 84118100 84118200 84119100 84119900 84121000 84122100 84122900 84123100 84123900 84128000 84129000 84131110 84131190 84131910 84131990 84132000 84133000 84134000 84135000 84136000 84137011 84137012 84137013 84137014 84137015 84137029 84137031 84137039 84137040 84137051 84137052 84137059 84137061 84137062 84137063 84137069 84137070 84137090 84138100 84138200 84139100 84139200 84141000 84142000 84143000 84144000 84151020 84158110 84158210 84158310 84161000 84162000 84163000 84169000 84171000 84172000 84178000 84179000 84191110 84192000 84193100 84193200 84193900 84194000 84195000 84196000 84198112 84199020 84201000 84209100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1167 HS-Code 30023000 30029000 30031000 30032000 30033100 84212100 84212200 84212990 84213900 84219100 84219900 84221120 84221900 84222000 84223000 84224000 84229090 84232000 84233000 84238200 84238900 84242000 84243000 84248100 84248900 84249000 84251100 84251900 84252000 84253100 84253900 84254100 84254200 84254900 84261100 84261200 84261900 84262000 84263000 84264110 84264190 84264900 84269100 84269900 84271010 84271020 40103200 40103300 40103400 40103500 40103600 84279090 84281000 84282000 84283100 84283200 84283300 84283900 84284000 84285000 84286000 84289010 84289090 84291100 84291900 84292000 84293000 84294000 84295100 84295200 84295900 84301000 84302000 84303100 84303900 84304100 84304900 84305000 84306100 84306900 84311000 84312000 84313100 84313900 84314100 84314200 84314300 84314900 84321000 84322100 84322900 84323000 60053300 60053400 60054100 60054200 60054300 84335900 84336010 84336090 84339000 84341000 84342000 84349000 84351000 84359000 84361000 84362100 84362900 84368000 84369100 84369900 84371000 84378000 84379000 84381000 84382000 84383000 84384000 84385000 84386000 84388000 84389000 84391000 84392000 84393000 84399100 84399900 84401000 84409000 84411000 84412000 84413000 84414000 84418000 84419000 84421000 84422000 73061000 73062000 73063000 73071110 73072100 84434000 84435100 84435900 84436000 84439000 84440000 84451100 84451200 84451300 84451900 84452000 84453000 84454000 84459000 84461000 84462100 84462900 84463000 84471100 84471200 84472000 84479000 84481100 84481900 84482000 84483100 84483200 84483300 84483900 84484100 84484200 84484900 84485100 84485900 84490000 84501120 84501220 84501912 84501992 84502000 84509090 84068200 84069000 84071000 84072900 84073100 84539000 84541000 84542000 84543000 84549000 84551000 84552100 84552200 84553000 84559000 84561000 84562000 84563000 84569100 84569900 84571000 84572000 84573000 84581100 84581900 84589100 84589900 84591000 84592100 84592900 84593100 84593900 84594000 84595100 84595900 84596100 84596900 84597000 84601100 84601900 84602100 84602900 84603100 84603900 84604000 84609000 84137016 84137017 84137021 84137022 84137023 84623900 84624100 84624900 84629100 84629900 84631000 84632000 84633000 84639000 84641000 84642000 84649000 84651000 84659100 84659200 84659300 84659400 84659500 84659600 84659900 84661000 84662000 84663000 84669100 84669200 84669300 84669400 84671100 84671900 84672100 84672200 84672900 84678100 84678900 84679100 84679200 84679900 84681000 84682000 84688000 84689000 84209900 84211100 84211200 84211910 84211990 84729010 84733000 84741000 84742000 84743100 84743200 84743900 84748000 84749000 84751000 84752100 84752900 84759000 84771000 84772000 84773000 84774000 84775100 84775900 84778000 84779000 84781000 84789000 84791000 84792000 84793000 84794000 84795000 84796000 84798100 84798200 84798900 84799000 84801000 84802000 84803000 84804100 84804900 84805000 84806000 84807100 1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 HS-Code 84271030 84271040 84272010 84272020 84272030 84272040 84272050 84272060 84279010 84825000 84828000 84829100 84829900 84831000 84832000 84833000 84834000 84835000 84836000 84839000 84841000 84842000 84849000 84851000 84859000 85011000 85013100 85013200 85013300 85013400 85014000 85015100 85015200 85015300 85016110 85016120 85016200 85016300 85016400 85021100 85021200 85021300 85022010 85022090 85023100 85023900 84324000 84328000 84329000 84332000 84333000 84334000 84335100 84335200 84335300 85045000 85049000 85051100 85051900 85052010 85052020 85053000 85059010 85059090 85079000 85121000 85122000 85123000 85124000 85143000 85144000 85149000 85151100 85151900 85152100 85152900 85153100 85153900 85158000 85159000 85171990 85172100 85172200 85173010 85173020 85173030 85175000 85178000 85179000 85309000 85321000 85322100 84423000 84424000 84425000 84431100 84431200 84431900 84432100 84432900 84433000 85339000 85340000 85402000 85404000 85405000 85406000 85407100 85407200 85407900 85408100 85408900 85409100 85409900 85411000 85412100 85412900 85413000 85414000 85415000 85416000 85419000 85421000 85422100 85426000 85427000 85429000 85431100 85432000 85433000 85434000 85438100 85438900 85439000 85441110 85441190 85441910 85441990 84511000 84512900 84514000 84515000 84518000 84519090 84531000 84532000 84538000 85462000 85469000 85471000 85472000 85479000 86011000 86012000 86021000 86029000 86031000 86039000 86040000 86050000 86061000 86062000 86063000 86069100 86069200 86069900 86071100 86071200 86071900 86072100 86072900 86073000 86079100 86079900 86080010 86080020 86080050 86090000 87011010 87011090 87012010 87012090 87013010 87013020 84612010 84612020 84613000 84614000 84619000 84621000 84622100 84622900 84623100 87032330 87032410 87032430 87033110 87033110 87033130 87033210 87033230 87033310 87033330 87041010 87041090 87042110 87042120 87042130 87042190 87042210 87042220 87042290 87042310 87042390 87043110 87043120 87043190 87043210 87043290 87049000 87051000 87052000 87053000 87054000 87059010 87059090 87060010 87060020 87060030 87060090 84711000 84713000 84714100 84714900 84715000 84716000 84717000 84718000 84719000 87088000 87089100 87089200 87089310 87089390 87089400 87089910 87089920 87089990 87091900 87099000 87162000 87163100 87163900 87164000 89020010 89020090 90011000 90013000 90015000 90019000 90021100 90071910 90101000 90104100 90104200 90104900 90105000 90106000 90109000 90111000 90112000 90118000 90119000 90121000 90129000 90131000 84807900 84811030 84812000 84813000 84814000 84821000 84822000 84823000 84824000 90172000 90173000 90178000 90179000 90181100 90181200 90181300 90181400 90181900 90182000 90183200 90183990 90184100 90184910 90184990 90185000 90189020 90189040 90189090 90191000 90192000 90200000 90212190 90221200 90221300 90221400 90221900 90222100 90222900 90223000 90229000 90230000 90241000 90248000 90249000 90251100 90251900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1169 HS-Code 85024000 85030000 85041010 85041090 85042100 85042210 85042220 85042300 85043100 85043200 85043300 85043400 85044000 90281000 90282010 90282020 90283000 90289000 90291000 85322200 85322300 85322400 85322500 85322900 85323000 85329000 85331000 85332100 85332900 85333100 85333900 85334000 90292000 90299000 90301000 90302000 90303100 90303900 85442000 85443000 85444100 85444900 85445100 85445900 85446000 85447000 85451100 85451900 85452000 85459000 85461000 90304000 90308200 90308300 90308900 90309000 90311000 87013090 87019010 87019020 87019030 87019090 87021010 87029010 87032110 87032210 87032230 87032310 87032310 87032320 90312000 90313000 90314100 90314900 90318000 90319000 87071000 87079010 87079090 87081000 87082100 87082900 87083100 87083910 87083990 87084000 87085000 87086000 87087000 90321000 90322000 90328100 90328900 90329000 90330000 90132000 90138010 90141000 90142000 90148000 90149000 90151000 90152000 90153000 90154000 90158000 90159000 90171000 91011100 91091100 91122090 91129010 93061000 95044000 90258000 90259000 90261000 90262000 90268000 90269000 90271000 90272000 90273000 90274000 90275000 90278000 90279000 95089000 95422900 96139000 2 1170 Anhang 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Liste der in Artikel 17 Absatz 4 genannten Waren Tarifposition (Algerischer Zolltarif) 0401.1000 0401.2010 0401.2020 0401.3010 0401.3020 0403.1000 0405.1000 0406.2000 0406.3000 0406.4000 0406.9090 0407.0020 0409.0000 0701.9000 0703.2000 0710.1000 0710.2100 0710.2200 0710.2900 0710.3000 0710.4000 0710.8000 0710.9000 0711.2000 0711.3000 0711.4000 0712.9010 0712.9090 0801.1100 0801.1900 0801.2100 0801.2200 0802.1200 0802.3100 0802.3200 0806.1000 0806.2000 0808.1000 0808.2000 0812.9000 0813.1000 0813.2000 1101.0000 1103.1120 1105.1000 1105.2000 1512.1900 1517.1000 1604.1300 1604.1400 1604.1600 1704.1000 1806.3100 1806.3200 1806.9000 1901.2000 1902.1900 1902.2000 1902.3000 1902.4000 1905.3100 1905.3900 1905.4010 1905.4090 1905.9090 2001.1000 2001.9010 2001.9020 2001.9090 2002.9010 2002.9020 2005.2000 2005.4000 2005.5100 2005.5900 2005.9000 2006.0000 2007.1000 2007.9100 2007.9900 2009.1900 2009.2000 2009.3000 2009.4000 2009.5000 2009.6000 2009.7000 2009.8090 2009.9000 2102.1000 2102.2000 2102.3000 2103.3090 2103.9010 2103.9090 2104.1000 2104.2000 2106.9090 2201.1000 2201.9000 2202.1000 2202.9000 2203.0000 2204.1000 2204.2100 2204.2900 2204.3000 2209.0000 2828.9030 3303.0010 3303.0020 3303.0030 3303.0040 3304.1000 3305.9000 3307.1000 3307.2000 3307.3000 3307.9000 3401.1100 3401.1990 3402.2000 3605.0000 3923.2100 3923.2900 3925.9000 3926.1000 4802.5600 4802.6200 4814.2000 4817.1000 4818.1000 4818.3000 4818.4020 4820.2000 5407.1000 5702.9200 5703.1000 5703.2000 5805.0000 6101.1000 6101.2000 6101.3000 6101.9000 6102.1000 6102.2000 6102.3000 6102.9010 6102.9090 6103.1100 6103.1200 6103.1900 6103.2100 6103.2200 6103.2300 6103.2900 6103.3100 6103.3200 6103.3300 6103.3900 6103.4100 6103.4200 6103.4300 6103.4900 6104.1100 6104.1200 6104.1300 6104.1900 6104.2100 6104.2200 6104.2300 6104.2900 6104.3100 6104.3200 6104.3300 6104.3900 6104.4100 6104.4200 6104.4300 6104.4400 6104.4900 6104.5100 6104.5200 6104.5300 6104.5900 6104.6100 6104.6200 6104.6300 6104.6900 6105.1000 6105.2000 6105.9000 6106.1000 6106.2000 6106.9000 6107.1100 6107.1200 6107.1900 6107.2100 6107.2200 6107.2900 6108.1100 6108.1900 6108.2100 6108.2200 6108.2900 6108.3100 6108.3200 6108.3910 6108.3990 6109.1000 6109.9000 6110.1100 6110.1200 6110.1900 6110.2000 6110.3000 6110.9000 6111.1000 6111.2000 6111.3000 6111.9000 6112.1100 6112.1200 6112.1900 6112.3100 6112.3900 6112.4100 6112.4900 6115.1100 6115.1200 6115.1900 6115.2000 6115.9100 6115.9200 6115.9300 6115.9900 6201.1100 6201.1200 6201.1300 6201.1900 6202.1100 6202.1200 6202.1300 6202.1900 6203.1100 6203.1200 6203.1900 6203.2100 6203.2200 6203.2300 6203.2900 6203.3100 6203.3200 6203.3300 6203.3900 6203.4100 6203.4200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1171 Tarifposition (Algerischer Zolltarif) 6203.4300 6203.4900 6204.1100 6204.1200 6204.1300 6204.1900 6204.2100 6204.2200 6204.2300 6204.2900 6204.3100 6204.3200 6204.3300 6204.3900 6204.4100 6204.4200 6204.4300 6204.4400 6204.5100 6204.5200 6204.5300 6204.5900 6204.6100 6204.6200 6204.6300 6204.6900 6205.1000 6205.2000 6205.3000 6205.9000 6206.1000 6206.2000 6206.3000 6206.4000 6206.9000 6207.1100 6207.1900 6207.2100 6207.2200 6207.2900 6207.9100 6208.1100 6208.1900 6208.2100 6208.2200 6208.2900 6211.1100 6211.1200 6211.3210 6211.3900 6212.1000 6212.2000 6213.9000 6214.1000 6214.9000 6215.9000 6301.2000 6301.3000 6301.4000 6301.9000 6302.2100 6302.2200 6302.2900 6304.1900 6304.9900 6309.0000 6401.1000 6401.9900 6402.1900 6402.2000 6402.3000 6402.9900 6403.1900 6403.2000 6403.4000 6403.5100 6403.5900 6403.9100 6403.9900 6404.1100 6404.1900 6404.2000 6405.1000 6405.2000 6405.9000 6908.1000 6908.9000 6911.1000 6911.9000 7003.1200 7007.1110 7007.2110 7013.1000 7013.2900 7013.3200 7013.3900 7020.0010 7318.1100 7318.1200 7318.1500 7318.1600 7318.1900 7318.2100 7318.2200 7318.2300 7318.2900 7321.1119 7322.1100 7322.1900 7323.9100 7323.9200 7323.9300 7323.9400 7323.9900 7324.1000 7615.1900 8414.5110 8415.1090 8415.8190 8418.1019 8418.2119 8418.2219 8418.2919 8418.3000 8419.1190 8419.8119 8422.1190 8405.1190 8450.1290 8450.1919 8450.1999 8452.1090 8481.8010 8481.9000 8501.4000 8501.5100 8504.1010 8506.1000 8507.1000 8509.4000 8516.1000 8516.3100 8516.4000 8516.7100 8517.1100 8517.1990 8527.1300 8527.2100 8527.3130 8528.1290 8528.1390 8528.2190 8529.1060 8529.1070 8533.1000 8536.5010 8536.5090 8536.6190 8536.6910 8536.6990 8536.9020 8539.2200 8543.8900 8711.1090 9001.4000 9006.5200 9006.5300 9028.2010 9401.6100 9401.6900 9401.7100 9401.7900 9403.5000 9403.6000 9403.8000 9404.1000 9404.2900 9405.1000 9405.4000 9405.9100 9405.9900 9606.2100 9606.2200 9606.2900 9607.1100 9607.1900 9608.1000 9608.9900 9609.1000 9617.0000 1172 Anhang 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Durchführungsvorschriften zu Artikel 41 Kapitel I Allgemeine Bestimmungen 1. Ziele Die Fälle der mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Abkommens unvereinbaren Verhaltensweisen werden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften so geregelt, dass den Handel und die wirtschaftliche Entwicklung schädigende Wirkungen sowie mögliche negative Auswirkungen dieser Verhaltensweisen auf wichtige Interessen der anderen Vertragspartei verhindert werden. Die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien zur Regelung dieser Fälle ergeben sich aus den geltenden Bestimmungen ihres Wettbewerbsrechts, u.a. für den Fall, dass diese Bestimmungen auf Unternehmen außerhalb ihrer Gebiete angewandt werden, deren Tätigkeit sich auf diese Gebiete auswirkt. Ziel der Vorschriften dieses Anhangs ist es, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den Vertragsparteien bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu fördern, um zu verhindern, dass Wettbewerbsbeschränkungen die zu erwartenden günstigen Auswirkungen der schrittweisen Liberalisierung des Handels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Algerien verhindern oder zunichte machen. 2. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Vorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ,,Wettbewerbsrecht" ist i) im Falle der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden ,,Gemeinschaft" genannt) die Artikel 81 und 82 des EG-Vertrages, die Verordnung (EWG) Nr. 4064/ 89 und das in diesem Zusammenhang von der Gemeinschaft erlassene abgeleitete Recht; 3. Notifizierung Kapitel II Zusammenarbeit und Koordinierung 3.1. Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien notifizieren der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei die getroffenen Durchführungsmaßnahmen, wenn diese a) nach Auffassung der notifizierenden Vertragspartei für die Durchführungsmaßnahmen der anderen Vertragspartei von Interesse sind; b) wichtige Interessen der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen könnten; c) Wettbewerbsbeschränkungen betreffen, die erhebliche unmittelbare Auswirkungen auf das Gebiet der anderen Vertragspartei haben könnten; d) wettbewerbsfeindliche Handlungen betreffen, die hauptsächlich im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen wurden; e) eine Handlung im Gebiet der anderen Vertragspartei an bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder untersagen. 3.2. Sofern dies nicht dem Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien widerspricht oder eine laufende Untersuchung gefährdet, wird die Notifizierung im Rahmen des Möglichen in der Anfangsphase des Verfahrens vorgenommen, damit die die Notifikation empfangende Wettbewerbsbehörde ihren Standpunkt darlegen kann. Die Wettbewerbsbehörde trägt den eingegangenen Stellungnahmen bei ihrer Beschlussfassung gebührend Rechnung. 3.3. Die unter Nummer 3.1 vorgesehene Notifikation muss so ausführlich sein, dass eine Bewertung mit Blick auf die Interessen der anderen Vertragspartei möglich ist. 3.4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die genannte Notifizierung im Rahmen des Möglichen und der ihnen zu Gebote stehenden Verwaltungsmittel vorzunehmen. 4. Informationsaustausch und Vertraulichkeit ii) im Falle Algeriens die Ordonnance Nr. 95-06 vom 23. Chaâbane 1415 (25. Januar 1995) über den Wettbewerb und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften; iii) die Änderung oder Aufhebung der genannten Bestimmungen. b) ,,Wettbewerbsbehörde" ist i) im Falle der Gemeinschaft: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Ausübung der ihr durch das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verliehenen Befugnisse, 4.1. Die Vertragsparteien führen einen Informationsaustausch durch, um die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu erleichtern und eine bessere Kenntnis der Regelung der anderen Vertragspartei zu fördern. 4.2. Der Informationsaustausch unterliegt den nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen über die Vertraulichkeit. Vertrauliche Informationen, deren Weitergabe ausdrücklich untersagt ist oder den Beteiligten einen Schaden verursachen könnte, werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Quelle übermittelt, aus der diese Informationen stammen. Die Wettbewerbsbehörden halten die ihnen von der anderen Wettbewerbsbehörde nach diesen Vorschriften als vertraulich übermittelten Informationen im Rahmen des Möglichen geheim und lehnen im Rahmen des Möglichen Anträge Dritter auf Übermittlung dieser Informationen ab, es sei denn, dass die Wettbewerbsbehörde, die die Informationen übermittelt hat, zustimmt. 5. Koordinierung der Durchführungsmaßnahmen ii) im Falle Algeriens: der Conseil de la Concurrence (Wettbewerbsrat). c) ,,Durchführungsmaßnahme" ist eine Handlung zur Anwendung des Wettbewerbsrechts im Wege der von der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei durchgeführten Untersuchungen oder Verfahren, die zur Verhängung von Sanktionen oder zu Abhilfemaßnahmen führen können. d) ,,wettbewerbsfeindliche Handlung" oder ,,wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise oder Praktik" ist eine Verhaltensweise oder Handlung, die nach dem Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei nicht zulässig ist und die Verhängung von Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen zur Folge haben kann. 5.1. Die Wettbewerbsbehörden können der anderen Wettbewerbsbehörde ihren Wunsch notifizieren, die Durchführungsmaßnahmen in einer bestimmten Sache zu koordinieren. Durch eine solche Koordinierung sind die Wettbewerbsbehörden nicht daran gehindert, autonome Beschlüsse zu fassen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 5.2. Bei der Festlegung des Umfangs der Koordinierung berücksichtigen die Wettbewerbsbehörden a) das mögliche Ergebnis der Koordinierung, b) gegebenenfalls die Notwendigkeit, zusätzliche Informationen einzuholen, c) die Verringerung der Kosten für die Wettbewerbsbehörden und die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und d) die nach ihren Rechtsvorschriften geltenden Fristen. 6. Konsultationen im Falle der Verletzung wichtiger Interessen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei 7. 1173 diese geltenden Wettbewerbsrecht getroffene Durchführungsmaßnahme wichtige Interessen der von ihr vertretenen Vertragspartei beeinträchtigen könnte, so teilt sie der anderen Wettbewerbsbehörde ihren Standpunkt in der Sache mit oder ersucht sie um die Einleitung von Konsultationen. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde prüft unbeschadet der Fortsetzung des Vorgehens in Anwendung des für sie geltenden Wettbewerbsrechts und ihrer Freiheit, abschließend zu entscheiden, sorgfältig und wohlwollend die Stellungnahmen der ersuchenden Wettbewerbsbehörde und insbesondere Vorschläge für andere mögliche Mittel zur Erreichung der Zwecke und Ziele der Durchführungsmaßnahme. Technische Zusammenarbeit 6.1. Ist eine Wettbewerbsbehörde der Auffassung, dass ein oder mehrere Unternehmen gleich welcher Herkunft im Gebiet einer Vertragspartei wettbewerbsfeindliche Handlungen begehen oder begangen haben, die die Interessen der von ihr vertretenen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen, so kann sie um die Einleitung von Konsultationen mit der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ersuchen; es besteht Einigkeit darüber, dass die betreffende Wettbewerbsbehörde dadurch nicht an einem Vorgehen nach dem für sie geltenden Wettbewerbsrecht gehindert und nicht in ihrer Freiheit, abschließend zu entscheiden, beschränkt ist. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde kann geeignete Abhilfemaßnahmen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften treffen. 6.2. Im Rahmen des Möglichen und im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften tragen die Vertragsparteien den wichtigen Interessen der anderen Vertragspartei Rechnung, wenn sie Durchführungsmaßnahmen anwenden. Ist eine Wettbewerbsbehörde der Auffassung, dass eine von der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei nach dem für 7.1. Die Vertragsparteien nehmen die technische Zusammenarbeit auf, die notwendig ist, um aus den beiderseitigen Erfahrungen Nutzen ziehen zu können, und um die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts und ihrer Wettbewerbspolitik im Rahmen der ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu verstärken. 7.2. Die Zusammenarbeit umfasst folgende Maßnahmen: a) Ausbildungsmaßnahmen, mit denen Beamten praktische Erfahrung vermittelt werden soll, b) Seminare, insbesondere für Beamte, und c) Studien über Wettbewerbsrecht und -politik, mit denen ihre Weiterentwicklung gefördert werden soll. 8. Änderung und Aktualisierung dieser Vorschriften Der Assoziationsausschuss kann diese Durchführungsvorschriften ändern. 1174 Anhang 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Geistiges und gewerbliches Eigentum 1. Spätestens am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens treten Algerien und die Europäische Gemeinschaft und/oder ihre Mitgliedstaaten folgenden multilateralen Übereinkünften bei, sofern dies noch nicht geschehen ist, und gewährleisten die angemessene und effiziente Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten: ­ Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961), ,,Abkommen von Rom", ­ Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980), ,,Budapester Vertrag", ­ Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Marrakesch, 15. April 1994), unter Berücksichtigung der in Artikel 65 des Übereinkommens vorgesehenen Übergangszeit für Entwicklungsländer, ­ Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989), ,,Protokoll zum Madrider Abkommen", ­ Abkommen über das Warenzeichengesetz (Genf 1994), ­ WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996), ­ WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996). 2. Die beiden Vertragsparteien gewährleisten weiterhin die angemessene und effiziente Erfüllung der sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergebenden Pflichten: ­ Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977), ,,Abkommen von Nizza", ­ Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1970, geändert 1979 und 1984), ­ Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967), ,,Pariser Verbandsübereinkunft", ­ Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971), ,,Berner Übereinkunft", ­ Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1969), ,,Madrider Abkommen"; in der Zwischenzeit bekunden die Vertragsparteien ihr Eintreten für die Erfüllung der sich aus den genannten multilateralen Übereinkünften ergebenden Pflichten. Der Assoziationsausschuss kann beschließen, dass diese Nummer auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung findet. 3. Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens treten Algerien und die Europäische Gemeinschaft und/oder ihre Mitgliedstaaten dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991), ,,UPOV", bei, sofern dies noch nicht geschehen ist, und gewährleisten die angemessene und effiziente Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten. Der Beitritt zu diesem Übereinkommen kann im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien durch die Anwendung eines eigenen angemessenen und effizienten Systems zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ersetzt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1175 Protokoll Nr. 1 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft Artikel 1 (1) Die in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Waren mit Ursprung in Algerien werden unter den nachstehend und in Anhang 1 genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. (2) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie für jede Ware in Spalte a angegeben. Für einige Waren, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll vorgesehen ist, gelten die in Spalte a angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll. (3) Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte b angegebenen Zollkontingents beseitigt. Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. (4) Für einige andere zollfreie Waren werden die in Spalte c angegebenen Referenzmengen festgesetzt. Übersteigen die Einfuhren einer Ware im Laufe eines Referenzjahres die festgesetzte Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung einer von ihr aufgestellten jährlichen Handelsbilanz die Ware für das folgende Referenzjahr einem Gemeinschaftszollkontingent mit einem dieser Referenzmenge entsprechenden Volumen unterstellen. In diesem Fall wird der volle Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs auf die eingeführten Mengen erhoben, die das Kontingent übersteigen. Artikel 2 Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten des Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. Artikel 3 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet. (2) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen: a) Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder b) spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger. Artikel 4 (1) Weinen aus frischen Weintrauben mit Ursprung in Algerien mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ist eine Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung nach dem Muster in Anhang 2 dieses Protokolls oder ein nach Maßgabe des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (ABl. L 128 vom 10. Mai 2001, S. 1) ausgefüllter Vordruck V I 1 oder V I 2 beizufügen. (2) Nach algerischem Recht tragen die in Absatz 1 genannten Weine folgende Bezeichnungen: Aïn Bessem-Bouira, Médéa, Coteaux du Zaccar, Dahra, Coteaux de Mascara, Monts du Tessalah, Coteaux de Tlemcen. 1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Protokoll Nr. 1 ­ Anhang 1 Warenbezeichnung (1) Senkung des Zolls (v. H.) a 0101 90 19 0104 10 30 0104 10 80 0104 20 90 ex 0204 Pferde, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Fleisch von Hausschafen Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt oder gefroren Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren Natürlicher Honig Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 31. März Tomaten, vom 15. Oktober bis 30. April Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt Schalotten, frisch oder gekühlt Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt Blumenkohl/Karfiol, vom 1. Januar bis 14. April Blumenkohl/Karfiol, vom 1. bis 31. Dezember Rosenkohl/Kohlsprossen Anderer Kohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica Karotten und Speisemöhren, vom 1. Januar bis 31. März Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 31. Mai Erbsen (Pisum sativum), vom 1. September bis 30. April Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 30. April Puffbohnen (Dicke Bohnen) 100 100 100 100 (5) 100 100 100 100 (8) Menge (Tonnen) (2) b Referenzmenge (Tonnen) c Besondere Bestimmungen KN-Code 0205 00 100 0208 100 0409 00 00 0603 100 100 100 100 (3) 0604 100 100 0701 90 50 0702 00 00 0703 10 19 0703 10 90 0703 90 00 0704 10 00 0704 10 00 0704 20 00 0704 90 100 100 100 100 100 5 000 (4) (5) 100 1 000 Artikel 1 Abs. 4 0706 10 00 0707 00 0708 10 00 0708 20 00 ex 0708 90 00 100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1177 KN-Code Warenbezeichnung (1) Senkung des Zolls (v. H.) a Menge (Tonnen) (2) b Referenzmenge (Tonnen) c Besondere Bestimmungen 0709 10 00 0709 20 00 0709 30 00 0709 52 00 0709 60 10 Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. Oktober bis 31. März Spargel, frisch oder gekühlt Auberginen, frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis 30. Juni Trüffeln, frisch oder gekühlt Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, vom 1. November bis 31. Mai Andere Früchte der Gattungen ,,Capsicum" oder ,,Pimenta", frisch oder gekühlt Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis 31. März Wildzwiebeln der Art Muscari comosum, vom 15. Februar bis 15. Mai Andere Früchte der Gattungen ,,Capsicum" oder ,,Pimenta", nicht in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren Oliven, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt Kapern Früchte der Gattungen ,,Capsicum" oder ,,Pimenta", ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, vorläufig haltbar gemacht Erbsen (Pisum sativum), zur Aussaat Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, andere als zur Aussaat Datteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von 35 kg oder weniger Feigen, frisch Feigen, getrocknet Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet Orangen, frisch Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch Zitronen, frisch Pampelmusen und Grapefruits Tafeltrauben, frisch, vom 15. November bis 15. Juli, ausgenommen Weintrauben der Varietät ,,Empereur" (Vitis vinifera c.v.) Wassermelonen, vom 1. April bis 15. Juni Melonen, vom 1. November bis 31. Mai Aprikosen/Marillen 100 100 100 100 100 100 (5) Artikel 1 Abs. 4 0709 60 99 100 0709 90 70 ex 0709 90 90 0710 80 59 100 100 100 (5) 0711 20 10 0711 30 00 0711 90 10 100 100 100 (6) 0713 10 10 ex 0713 ex 0804 10 00 100 100 100 0804 20 10 0804 20 90 0804 40 ex 0805 10 ex 0805 20 100 100 100 100 100 (5) (5) ex 0805 50 10 0805 40 00 ex 0806 10 10 100 100 100 (5) (5) 0807 11 00 0807 19 00 0809 10 00 100 100 100 1 000 (5) 1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 KN-Code Warenbezeichnung (1) Senkung des Zolls (v. H.) a Menge (Tonnen) (2) b Referenzmenge (Tonnen) c Besondere Bestimmungen 0809 40 05 0810 10 00 0810 20 10 ex 0810 90 95 ex 0812 90 20 Pflaumen, vom 1. November bis 15. Juni Erdbeeren, vom 1. November bis 31. März Himbeeren, vom 15. Mai bis 15. Juni Japanische Mispel und Kaktusfeigen Orangen, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet Zitrusfrüchte, andere als Orangen, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet Äpfel, getrocknet Paprika, weder gemahlen noch sonst zerkleinert Paprika, gemahlen oder sonst zerkleinert Andere Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne Pektinstoffe und Pektinate Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: ­ Lampantöl ­ andere ­ andere als nicht behandelt Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509: ­ rohe Öle ­ andere Sonnenblumenöl, raffiniert Gurken, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker Früchte der Gattung ,,Capsicum", mit brennendem Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Pilze, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker 100 100 100 100 100 500 (5) ex 0812 90 99 100 0813 30 00 0904 20 30 0904 20 90 1209 99 99 1212 10 ex 1302 20 1509 100 100 100 100 100 100 (7) 1509 10 10 1509 10 90 1509 90 00 1510 100 1 000 1510 00 10 1510 00 90 1512 19 91 ex 2001 10 00 100 100 25 000 2001 90 20 100 ex 2001 90 50 100 ex 2001 90 65 100 ex 2001 90 70 100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1179 KN-Code Warenbezeichnung (1) Senkung des Zolls (v. H.) a Menge (Tonnen) (2) b Referenzmenge (Tonnen) c Besondere Bestimmungen ex 2001 90 75 Rote Rüben, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker Rotkohl, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker Tropische Früchte und tropische Nüsse, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker Speisezwiebeln, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker Andere Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker Tomaten, geschält, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Tomaten, andere als ganz oder in Stücken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Trockenmassegehalt von 12 GHT oder mehr Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Andere Pilze, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Andere Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren Kapern und Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren: Artischocken, Spargel, Karotten und Mischungen von Gemüse Andere 100 ex 2001 90 85 100 ex 2001 90 91 100 ex 2001 90 93 100 ex 2001 90 96 100 2002 10 10 100 300 2002 90 31 2002 90 39 2002 90 91 2002 90 99 2003 10 20 2003 10 30 2003 90 00 100 300 100 (5) 100 2003 20 00 100 2004 10 99 100 ex 2004 90 30 100 2004 90 50 100 2004 90 98 100 50 2005 10 00 Gemüse, homogenisiert, anders als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, nicht gefroren: Spargel, Karotten und Mischungen von Gemüse Andere 100 100 200 200 Artikel 1 Abs. 4 Artikel 1 Abs. 4 1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 KN-Code Warenbezeichnung (1) Senkung des Zolls (v. H.) a Menge (Tonnen) (2) b Referenzmenge (Tonnen) c Besondere Bestimmungen 2005 20 20 Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet Andere Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren Erbsen (Pisum sativum), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren Bohnen, ausgelöst, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren Andere Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren Spargel, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren Früchte der Gattung ,,Capsicum", mit brennendem Geschmack, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren Kapern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren Artischocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren Karotten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren Homogenisierte Zubereitungen, von tropischen Früchten Andere homogenisierte Zubereitungen Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen von Zitrusfrüchten hergestellt, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger, andere als homogenisierte Zubereitungen Apfelmus, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger 100 2005 20 80 100 2005 40 00 100 2005 51 00 100 200 Artikel 1 Abs. 4 2005 59 00 100 2005 60 00 100 200 Artikel 1 Abs. 4 2005 70 100 2005 90 10 100 2005 90 30 100 2005 90 50 100 200 Artikel 1 Abs. 4 2005 90 60 100 200 Artikel 1 Abs. 4 2005 90 70 100 200 Artikel 1 Abs. 4 2005 90 80 100 200 Artikel 1 Abs. 4 2007 10 91 2007 10 99 2007 91 90 100 100 100 200 Artikel 1 Abs. 4 2007 99 91 100 200 Artikel 1 Abs. 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1181 KN-Code Warenbezeichnung (1) Senkung des Zolls (v. H.) a Menge (Tonnen) (2) b Referenzmenge (Tonnen) c Besondere Bestimmungen 2007 99 93 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen von tropischen Früchten und tropischen Nüssen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger, andere als homogenisierte Zubereitungen Andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger, andere als homogenisierte Zubereitungen Segmente von Pampelmusen und Grapefruits, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, fein zerkleinert, Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, fein zerkleinert Orangen und Zitronen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, fein zerkleinert Orangen und Zitronen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, fein zerkleinert Zitrusfrüchte, fein zerkleinert, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker Zitrustrester, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker Aprikosen-/Marillenhälften, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr Aprikosen-/Marillenhälften, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 4,5 kg Hälften von Pfirsichen, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr 100 2007 99 98 100 200 Artikel 1 Abs. 4 2008 30 51 2008 30 71 ex 2008 30 90 ex 2008 30 55 ex 2008 30 75 100 100 ex 2008 30 59 100 ex 2008 30 79 100 ex 2008 30 90 100 ex 2008 30 90 2008 50 61 2008 50 69 40 100 ex 2008 50 92 ex 2008 50 94 50 ex 2008 50 99 100 ex 2008 70 92 ex 2008 70 94 50 1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Senkung des Zolls (v. H.) a Menge (Tonnen) (2) b Referenzmenge (Tonnen) c KN-Code Warenbezeichnung (1) Besondere Bestimmungen ex 2008 70 99 Hälften von Pfirsichen, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen, mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 4,5 kg Mischungen von Früchten, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker 100 2008 92 51 2008 92 59 2008 92 72 2008 92 74 2008 92 76 2008 92 78 2009 11 2009 12 00 2009 19 2009 21 00 2009 29 ex 2009 31 11 ex 2009 31 19 ex 2009 39 31 ex 2009 39 39 2009 50 ex 2009 80 35 ex 2009 80 38 ex 2009 80 79 ex 2009 80 86 ex 2009 80 89 ex 2009 80 99 ex 2204 ex 2204 21 55 Orangensaft 100 (5) Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits Saft aus anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Zitronensaft, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht Tomatensaft Aprikosen-/Marillensaft 100 100 (5) 100 100 200 200 (5) Wein aus frischen Weintrauben Wein mit den Ursprungsbezeichnungen Aïn Bessem-Bouira, Médéa, Coteaux du Zaccar, Dahra, Coteaux de Mascara, Monts du Tessalah und Coteaux de Tlemcen, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide, andere als von Mais und von Reis Mineralien- und Vitaminkomplexe von der zur Fütterung verwendeten Art 100 100 224 000 hl 224 000 hl Artikel 4 Abs. 1 2301 100 2302 30 10 2302 30 90 2302 40 10 2302 40 90 ex 2309 90 97 100 100 (1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ,,ex" ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. Der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs, der auf die eingeführten Mengen erhoben wird, die das Kontingent übersteigen, ist der Meistbegünstigungszoll. Entscheidung 94/278/EG. (2) (3) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 (4) (5) (6) 1183 Ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Gemeinschaftsregelung für den Kartoffelsektor angewandt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 15. April und beträgt die Senkung des Zolls auf die das Kontingent übersteigenden Mengen 50 v. H. Die Senkung gilt nur für den Wertzoll. Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen (siehe die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11. Oktober 1993, S. 71) mit späteren Änderungen). Dieses Zugeständnis gilt nur für Saatgut, das den Bestimmungen der Richtlinien über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut entspricht. Die Senkung gilt nur für den Wertzoll und für den spezifischen Zoll. (7) (8) 1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Protokoll Nr. 1 ­ Anhang 2 Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung 1. Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Land) 2. Nummer 00000 3. Name der Stelle, die die Ursprungsbezeichnung garantiert 4. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Land) 5. Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung 6. Transportmittel 7. Name der Ursprungsbezeichnung 8. Abladeort 9. Markierung durch Zeichen und Nummern ­ Anzahl und Art der Packstücke 10. Rohgewicht 11. Liter 12. Liter (in Buchstaben) 13. Sichtvermerk der ausstellenden Stelle 14. Sichtvermerk der Zollstelle 15. Es wird bescheinigt, dass der in dieser Bezeichnung beschriebene Wein im Weinbaugebiet .............................. erzeugt wurde und ihm nach den Vorschriften Algeriens/Marokkos/Tunesiens die Ursprungsbezeichnung ,,.............................." zuerkannt worden ist. Der diesem Wein zugesetzte Alkohol stammt aus Erzeugnissen des Weinbaus. 16. 1) 1) Feld für weitere Angaben des Ausfuhrlandes. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Vordruck V I 1 1185 Ausstellendes Land: Laufende Nummer: 1. Exporteur Dokument für die Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost in die Europäische Gemeinschaft 2. Empfänger 1) Vorgeschriebene Angaben nur bei Weinen, die mit ermäßigtem Zoll in die Gemeinschaft eingeführt werden. 2) Unzutreffende Angaben streichen. 3) Die zutreffende Angabe wird mit einem ,, " markiert. 3. Sichtvermerk der Zollstelle1) 4. Transportmittel 1) 5. Abladeort 1) 6. Markierung durch Zeichen und Nummern ­ Anzahl und Art der Packstücke ­ Bezeichnung des Erzeugnisses 7. Menge in l/hl/kg 2) 8. Anzahl der Flaschen 9. Farbe des Erzeugnisses 10. Bescheinigung Das oben genannte Erzeugnis ist ist nicht 3) zum direkten menschlichen Verbrauch bestimmt. Es entspricht den Vorschriften, die für die Erzeugung und das Inverkehrbringen im Ursprungsland des Erzeugnisses gelten, und ist, falls es sich um ein Erzeugnis handelt, das für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt ist, keinen önologischen Verfahren unterzogen worden, die nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr dieses Erzeugnisses unzulässig sind. Amtliche Stelle (Name und vollständige Anschrift): Ausstellungsort und Datum: Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters: Stempel: 11. Analysebulletin Das oben beschriebene Erzeugnis weist folgende Analysedaten auf: bei Traubenmost und Traubensaft: Dichte: bei Wein und teilweise gegorenem Traubenmost: Gesamtalkoholgehalt: bei allen Erzeugnissen: Gesamttrockensubstanz: Zitronensäure: Gesamtsäuregehalt: Gesamte schweflige Säure: flüchtige Säure: vorhandener Alkoholgehalt: Vorhandensein Nichtvorhandensein 3) von Erzeugnissen aus Rebsorten interspezifischer Kreuzungen (Direktträgerhybriden) oder aus anderen Rebsorten, die nicht der Art Vitis vinifera angehören. Amtliche Stelle (Name und vollständige Anschrift): Ausstellungsort und Datum: Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters: Stempel: 1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Abschreibungen (Abfertigung zum freien Verkehr oder Ausstellung von Teildokumenten) Menge 12. Nummer und Datum des Zollpapiers zur Abfertigung zum freien Verkehr und des Teildokuments 13. Name und vollständige Anschrift des Empfängers (Teildokument) 14. Sichtvermerk der zuständigen Behörde Vorhanden Abgeschrieben Vorhanden Abgeschrieben Vorhanden Abgeschrieben Vorhanden Abgeschrieben 15. Sonstige Angaben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Vordruck V I 2 1187 Europäische Gemeinschaft Ausstellender Mitgliedstaat: Laufende Nummer: 1. Exporteur Teildokument eines Dokuments für die Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost in die Europäische Gemeinschaft 2. Empfänger 3. Teildokument von Dokument V I 1 Nummer: 1) Die unzutreffende Angabe wird gestrichen. 2) Die zutreffende Angabe wird mit einem ,, " markiert. 3) ausgestellt in (Name des Drittlands) am: 4. Teildokument von Dokument V I 2 Nummer: bestätigt von (Name und Anschrift der Zollstelle in der Gemeinschaft) am: Vorgeschriebene Angaben nur bei Weinen, auch bei Likörweinen und Brennwein, die mit ermäßigtem Zoll in die Gemeinschaft eingeführt werden (der nicht zutreffende Text wird gestrichen). 5. Markierung durch Zeichen und Nummern ­ Anzahl und Art der Packstücke ­ Bezeichnung des Erzeugnisses 6. Menge in l/hl/kg 1) 7. Anzahl der Flaschen 8. Farbe des Erzeugnisses 9. Erklärung des Absenders 2) Der Unterzeichnete versichert, dass die obenstehend beschriebene Partie Gegenstand des in Feld 3 genannten Dokuments V I 1 des in Feld 4 genannten Teildokuments ist, bestehend aus einer Bescheinigung, die angibt, dass das oben genannte Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt nicht bestimmt ist, den Vorschriften des Ursprungslands für die Erzeugung und das Inverkehrbringen entspricht und, falls es sich um ein Erzeugnis handelt, das für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt ist, keinen önologischen Verfahren unterzogen worden ist, die nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr dieses Erzeugnisses unzulässig sind. einem Analysebulletin, das angibt, dass das oben beschriebene Erzeugnis folgende Analysedaten aufweist: bei Traubenmost und Traubensaft: Dichte: bei Wein und teilweise gegorenem Traubenmost: Gesamtalkoholgehalt: vorhandener Alkoholgehalt: bei allen Erzeugnissen: Gesamttrockensubstanz: Gesamtsäuregehalt: flüchtige Säure: Zitronensäure: Gesamte schweflige Säure: Vorhandensein Nichtvorhandensein 3) von Erzeugnissen aus Rebsorten interspezifischer Kreuzungen (Direktträgerhybriden) oder aus anderen Rebsorten, die nicht der Art Vitis vinifera angehören sowie 3) einem Vermerk der zuständigen Stelle, der bescheinigt, dass ­ der in diesem Dokument genannte Wein im Weinbaugebiet ........................... erzeugt wurde und ihm nach den Vorschriften des Ursprungslands die in Feld 5 genannte Ursprungsbezeichnung zuerkannt worden ist, ­ der diesem Wein zugesetzte Alkohol aus Erzeugnissen des Weinbaus stammt. 10. Vermerk der Zollbehörde Die Richtigkeit dieser Erklärung wird bestätigt: Ausstellungsort und Datum: Zollstelle (Name und vollständige Anschrift): Unterschrift: Stempel: Unterschrift: 1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Abschreibungen (Abfertigung zum freien Verkehr oder Ausstellung von Teildokumenten) Menge 11. Nummer und Datum des Zollpapiers zur Abfertigung zum freien Verkehr und des Teildokuments 12. Name und vollständige Anschrift des Empfängers (Teildokument) 13. Sichtvermerk der zuständigen Behörde Vorhanden Abgeschrieben Vorhanden Abgeschrieben Vorhanden Abgeschrieben Vorhanden Abgeschrieben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1189 Protokoll Nr. 2 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Algerien Einziger Artikel Die Einfuhrzölle Algeriens auf die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft sind nicht höher als in Spalte a angegeben, werden wie in Spalte b angegeben gesenkt und gelten im Rahmen der in Spalte c angegebenen Zollkontingente. Angewandter Zoll (v. H.) a 0102 10 00 0102 90 0105 11 0105 12 0202 20 00 0202 30 00 0203 0207 11 00 0207 12 00 0402 10 Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere Rinder, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere Hühner (Eintagsküken) Truthühner (Eintagsküken) Fleisch von Rindern, gefroren, Teile, mit Knochen Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren Fleisch von Hühnern, unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger Milch und Rahm, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5% Schmelzkäse, für die Verarbeitung Andere Weichkäse, halbfester Schnittkäse und Hartkäse Andere (des italienischen und des Gouda-Typs) Vogeleier, von Wildgeflügel Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt Pflanzgut für Obstbäume, unveredelt (Wildtriebe) Forstgehölze, Jungpflanzen Andere: Zimmerpflanzen, lebend, und Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen Kartoffeln, frisch oder gekühlt, Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, andere als zur Aussaat Mandeln, ohne Schale Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet Andere Früchte, frisch Pflaumen Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels Pfeffer der Gattung ,,Piper"; Früchte der Gattungen ,,Capsicum" oder ,,Pimenta", getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert 30 30 20 100 50 50 5 5 5 5 30 30 30 30 5 Senkung des Zolls (v. H.) b 100 100 100 100 20 20 100 50 100 Präferenzielles Zollkontingent (Tonnen) c 50 5 000 20 100 200 11 000 200 2 500 30 000 KN-Code Warenbezeichnung 0402 21 5 100 40 000 0406 90 20 0406 90 10 0406 90 90 0407 00 30 0602 20 00 0602 90 10 0602 90 20 0602 90 90 0701 10 00 ex 0713 0802 12 00 0805 0810 90 00 0813 20 00 0813 50 00 0904 30 30 30 30 5 5 5 5 5 5 30 30 30 50 100 100 100 100 100 100 100 100 100 20 20 100 2 500 800 100 unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt 45 000 3 000 100 100 500 1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 KN-Code Warenbezeichnung Angewandter Zoll (v. H.) a Senkung des Zolls (v. H.) b 100 100 100 100 50 100 100 100 100 50 20 100 20 100 100 100 100 100 100 Präferenzielles Zollkontingent (Tonnen) c 50 50 100 000 300 000 200 000 1 500 500 2 000 500 1 000 100 1 500 1 000 100 unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt 0909 30 0910 91 00 0910 99 00 1001 10 90 1001 90 90 1003 00 90 1004 00 90 1005 90 00 1006 1008 30 90 1103 13 1105 20 00 1107 10 1108 12 00 1207 99 00 1209 21 00 1209 91 00 1209 99 00 1210 20 00 1211 90 00 Kreuzkümmelfrüchte, weder gemahlen noch sonst zerkleinert Andere Gewürze Hartweizen, anderer als zur Aussaat Anderer als Hartweizen, anderer als zur Aussaat Gerste, andere als zur Aussaat Hafer, anderer als zur Aussaat Mais, anderer als zur Aussaat Reis Kanariensaat, andere als zur Aussaat Grobgrieß und Feingrieß, von Mais Flocken, Granulat und Pellets, von Kartoffeln Malz, nicht geröstet Stärke, von Mais Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet Samen von Futterpflanzen, Samen von Luzernen Samen von Gemüsen, zur Aussaat Andere als Samen von Gemüsen Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin Andere Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen Sojaöl, rohes Öl, auch entschleimt Sojaöl, anderes als rohes Öl Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als rohes Öl Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen, rohe Öle Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen, rohe Öle Senföl und seine Fraktionen, rohes Öl Raps- und Rübsenöl, andere als rohe Öle Senföl, anderes als rohes Öl Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen (ausgenommen solche der Unterposition 1516 20 10) Margarine, ausgenommen flüssige Margarine Andere Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse 30 30 5 5 15 15 15 5 30 30 30 30 30 5 5 5 5 5 5 1212 30 90 30 100 unbeschränkt 1507 10 10 1507 90 00 1511 90 00 1512 11 10 1514 11 10 1514 91 11 1514 19 00 1514 91 19 1516 20 1517 10 00 1517 90 00 1601 00 00 15 30 30 15 50 20 100 50 1 000 1 000 250 25 000 15 100 20 000 30 30 30 30 30 100 100 100 2 500 2 000 2 000 20 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1191 KN-Code Warenbezeichnung Angewandter Zoll (v. H.) a Senkung des Zolls (v. H.) b 20 100 Präferenzielles Zollkontingent (Tonnen) c 20 150 000 1602 50 1701 99 00 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, anderer als Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Andere Zucker, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt von Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, andere als Rohrzuckermelasse Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20 06: 30 30 1702 90 30 100 500 1703 90 00 15 100 1 000 2005 40 00 2005 59 00 2005 60 00 2005 90 00 Erbsen (Pisum sativum) Bohnen, andere als ausgelöst Spargel Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 30 30 30 30 100 20 100 20 200 250 500 200 2007 99 00 2008 19 00 Nicht homogenisierte Zubereitungen, andere als von Zitrusfrüchten Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Schalenfrüchte, andere als Erdnüsse, einschließlich Mischungen 30 20 100 30 30 20 100 100 100 2008 20 00 Ananas, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen Ananassaft Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen Schaumwein Kleine und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: 2009 41 00 2009 80 10 2204 10 00 15 15 30 100 100 100 200 100 100 hl 2302 20 00 2304 00 00 von Reis Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305: 30 30 100 100 1 000 10 000 2306 30 00 2309 90 00 2401 10 00 2401 20 00 5201 00 aus Sonnenblumenkernen Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, andere als Hunde- und Katzenfutter Tabak, nicht entrippt Tabak, teilweise oder ganz entrippt Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt 30 15 15 15 5 100 50 100 100 100 1 000 1 000 8 500 1 000 unbeschränkt 1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Protokoll Nr. 3 über die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft Einziger Artikel Die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in Algerien werden frei von Zöllen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. KN-Code (2002) Kapitel 3 Warenbezeichnung Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere ­ ­ Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3: 0511 91 10 0511 91 90 ­ ­ ­ Abfälle von Fischen ­ ­ ­ andere Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen: ­ Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert: 1604 11 00 1604 12 1604 13 90 1604 14 1604 15 1604 16 00 1604 19 1604 20 05 1604 20 10 1604 20 30 1604 20 40 ex 1604 20 50 1604 20 70 1604 20 90 1604 30 1605 ­ ­ Lachse ­ ­ Heringe ­ ­ Sardinen, Sardinellen und Sprotten: ­ ­ ­ andere ­ ­ Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda-Arten) ­ ­ Makrelen ­ ­ Sardellen ­ ­ andere ­ Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht: ­ ­ Surimizubereitungen ­ ­ andere: ­ ­ ­ Lachse ­ ­ ­ Salmoniden, ausgenommen Lachse ­ ­ ­ Sardellen ­ ­ ­ Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor ­ ­ ­ Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten ­ ­ ­ andere ­ Kaviar und Kaviarersatz Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: ­ Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): 1902 20 10 ­ ­ mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln: 2301 20 00 ­ Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1193 Protokoll Nr. 4 über die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Algerien Einziger Artikel Die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in der Geminschaft werden unter nachstehenden Bedingungen zur Einfuhr nach Algerien zugelassen. Angewandter Zollsatz (i.S.d. Art. 18) (3) Senkung des Zolls (4) (Algerischer) Code (1) 0301 0301 99 10 0301 99 90 0302 Fische, lebend: ­ Brut ­ andere Warenbezeichnung (2) 5% 30 % 100 % 100 % Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304: ­ Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: ­ ­ Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster) ­ ­ Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) ­ ­ andere ­ Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: 30 % 100 % 0302 11 00 0302 12 00 30 % 100 % 0302 19 00 30 % 100 % 0302 21 00 0302 22 00 0302 23 00 0302 29 00 ­ ­ Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis) ­ ­ Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) ­ ­ Seezungen (Solea-Arten) ­ ­ andere ­ Thunfisch (der Gattung Thunnus), echter Bonito [Euthynnus (Katsuwonus) pelamis], ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: 30 % 30 % 30 % 30 % 100 % 100 % 25 % 100 % 0302 31 00 0302 32 00 0302 33 00 0302 34 00 0302 35 00 0302 36 00 0302 39 00 0302 40 00 0302 50 00 ­ ­ Weißer Thun (Thunnus alalunga) ­ ­ Gelbflossenthun (Thunnus albacares) ­ ­ echter Bonito ­ ­ Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus) ­ ­ Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) ­ ­ Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus accoyii) ­ ­ andere ­ Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch ­ Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch ­ andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: ­ ­ Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (SardinellaArten), Sprotten (Sprattus sprattus) ­ ­ Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) ­ ­ Köhler (Pollachius virens) ­ ­ Makrelen (Scomber scombus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) ­ ­ Haie 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 25 % 25 % 25 % 25 % 25 % 100 % 25 % 100 % 100 % 0302 61 00 0302 62 00 0302 63 00 0302 64 00 0302 65 00 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 25 % 100 % 100 % 25 % 25 % 1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 (Algerischer) Code (1) 0302 69 00 0302 70 00 0303 ­ ­ andere Warenbezeichnung Angewandter Zollsatz (i.S.d. Art. 18) (3) 30 % 30 % Senkung des Zolls (4) 25 % 25 % (2) ­ Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304: ­ Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: 0303 11 00 0303 19 00 ­ ­ Roter Lachs ­ ­ andere ­ andere Salmoniden, Fischmilch: ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und 30 % 30 % 100 % 100 % 0303 21 00 ­ ­ Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster) ­ ­ Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) ­ ­ andere ­ Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: 30 % 100 % 0303 22 00 0303 29 00 30 % 30 % 100 % 100 % 0303 31 00 0303 32 00 0303 33 00 0303 39 00 ­ ­ Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis) ­ ­ Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) ­ ­ Seezungen (Solea-Arten) ­ ­ andere ­ ­ Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito [Euthynnus (Katsuwonus) pelamis], ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: 30 % 30 % 30 % 30 % 100 % 100 % 25 % 100 % 0303 41 00 0303 42 00 0303 43 00 0303 44 00 0303 45 00 0303 46 00 0303 49 00 0303 50 00 0303 60 00 ­ ­ Weißer Thun (Thunnus alalunga): ­ ­ Gelbflossenthun (Thunnus albacares) ­ ­ echter Bonito ­ ­ Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus) ­ ­ Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) ­ ­ Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii) ­ ­ andere ­ Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch ­ Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch ­ andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: ­ ­ Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (sardinellaArten), Sprotten (Sprattus sprattus) ­ ­ Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) ­ ­ Köhler (Pollachius virens) ­ ­ Makrelen (Scomber scombus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) ­ ­ Haie ­ ­ Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus punctatus) ­ ­ Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten) ­ ­ andere ­ Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: ­ ­ vom Thunfisch 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 25 % 25 % 25 % 25 % 25 % 100 % 25 % 100 % 100 % 0303 71 00 0303 72 00 0303 73 00 0303 74 00 0303 75 00 0303 77 00 0303 78 00 0303 79 00 0303 80 10 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 25 % 100 % 100 % 25 % 25 % 25 % 25 % 25 % 25 % Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1195 (Algerischer) Code (1) 0303 80 90 0304 ­ ­ andere Warenbezeichnung Angewandter Zollsatz (i.S.d. Art. 18) (3) 30 % Senkung des Zolls (4) 25 % (2) Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren: ­ frisch oder gekühlt: 0304 10 10 0304 10 90 ­ ­ vom Thunfisch ­ ­ andere ­ gefrorene Fischfilets: 30 % 30 % 25 % 25 % 0304 20 10 0304 20 90 0304 90 00 0305 ­ ­ vom Thunfisch ­ ­ andere ­ andere Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar: ­ Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar ­ Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake ­ Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert ­ Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets: 30 % 30 % 30 % 25 % 25 % 25 % 0305 10 00 0305 20 00 0305 30 00 30 % 30 % 30 % 100 % 100 % 25 % 0305 41 00 ­ ­ Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) ­ ­ Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) ­ ­ andere ­ Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert: 30 % 100 % 0305 42 00 0305 49 00 30 % 30 % 100 % 25 % 0305 51 00 0305 59 00 ­ ­ Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) ­ ­ andere ­ Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake: 30 % 30 % 100 % 25 % 0305 61 00 0305 62 00 0305 69 00 0306 ­ ­ Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) ­ ­ Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) ­ ­ andere Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar: ­ gefroren: 30 % 30 % 30 % 100 % 100 % 25 % 0306 11 00 0306 12 00 0306 13 00 0306 14 00 0306 19 00 0307 ­ ­ Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten) ­ ­ Hummer (Homarus-Arten) ­ ­ Garnelen ­ ­ Krabben ­ ­ andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar: ­ Austern: 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 25 % 25 % 25 % 25 % 100 % 0307 10 10 0307 10 90 ­ ­ Saataustern ­ ­ andere 5% 30 % 100 % 100 % 1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 (Algerischer) Code (1) Warenbezeichnung Angewandter Zollsatz (i.S.d. Art. 18) (3) Senkung des Zolls (4) (2) ­ Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten): 0307 31 10 0307 31 90 ­ ­ Jungmuscheln ­ ­ andere ­ Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, SepioteuthisArten): 5% 30 % 100 % 100 % 0307 41 00 0307 49 00 0307 51 00 0307 59 00 0307 60 00 ­ ­ lebend, frisch oder gekühlt ­ ­ andere ­ Kraken (Octopus-Arten): ­ ­ lebend, frisch oder gekühlt ­ ­ andere ­ Schnecken, andere als Meeresschnecken ­ andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar: 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 25 % 25 % 25 % 25 % 25 % 0307 91 00 0307 99 00 0511 0511 91 00 2301 ­ ­ lebend, frisch oder gekühlt ­ ­ andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: ­ ­ Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3: Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln: ­ Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln 30 % 30 % 25 % 25 % 30 % 25 % 2301 10 00 30 % 25 % Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1197 Protokoll Nr. 5 über den Handel zwischen Algerien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen Artikel 1 Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Algerien werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben. Artikel 2 Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei der Einfuhr nach Algerien die in Anhang 2 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben. Artikel 3 Die in den Anhängen 1 und 2 dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen gelten ab Inkrafttreten des Abkommens für den in Artikel 18 dieses Abkommens genannten Ausgangssatz. Artikel 4 Die nach den Artikeln 1 und 2 erhobenen Zölle können gesenkt werden, wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien die Abgaben auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. Die in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen, die Liste der betreffenden Erzeugnisse und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Zollsenkungen gelten, werden vom Assoziationsrat festgelegt. Artikel 5 Die Gemeinschaft und Algerien unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Vorschriften müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein. 1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Protokoll Nr. 5 ­ Anhang 1 Regelung der Gemeinschaft Präferrenzzölle der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Algerien Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens. Liste 1 KN-Code 0501 00 00 0502 0502 10 00 0502 90 00 0503 00 00 0505 Warenbezeichnung Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare: ­ Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten ­ andere Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: ­ Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen: ­ ­ roh ­ ­ andere ­ andere Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon: ­ Ossein und mit Säure behandelte Knochen ­ andere Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon: ­ Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein ­ andere Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: ­ roh ­ roh Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht Mate ­ Algen und Tange Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ­ Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: ­ ­ von Süßholzwurzeln ­ ­ von Hopfen ­ ­ von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln ­ ­ ­ zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen Zollsatz 0% 0% 0% 0% 0505 10 0505 10 10 0505 10 90 0505 90 00 0506 0506 10 00 0506 90 00 0507 0% 0% 0% 0% 0% 0507 10 00 0507 90 00 0508 00 00 0% 0% 0% 0509 00 0509 00 10 0509 00 90 0510 00 00 0% 0% 0% 0903 00 00 1212 20 00 1302 0% 0% 1302 12 00 1302 13 00 1302 14 00 1302 19 30 0% 0% 0% 0% Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 KN-Code ­ ­ ­ andere: 1302 19 91 1302 31 00 1302 32 1302 32 10 1401 ­ ­ ­ zu medizinischen Zwecken ­ Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ­ ­ Agar-Agar ­ ­ Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert: ­ ­ ­ aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast): ­ Bambus ­ Peddig und Stuhlrohr ­ andere Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art ­ Baumwoll-Linters ­ andere Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: ­ Wollfett, roh ­ andere Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: ­ ­ Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: ­ pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: ­ ­ hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) ­ ­ ­ genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Linoxyn ­ andere: 1518 00 91 ­ ­ tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen; gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ­ ­ andere: 1518 00 95 1518 00 99 1520 00 00 ­ ­ ­ ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen ­ ­ ­ andere Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Warenbezeichnung 1199 Zollsatz 1401 10 00 1401 20 00 1401 90 00 1402 00 00 1403 00 00 1404 1404 10 00 1404 20 00 1404 90 00 1505 1505 00 10 1505 00 90 1506 00 00 1515 1515 90 15 1516 1516 20 1516 20 10 1517 90 93 1518 00 1518 00 10 1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 KN-Code Warenbezeichnung Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: ­ Pflanzenwachse ­ andere: ­ ­ Walrat, auch raffiniert oder gefärbt ­ ­ Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt: ­ ­ ­ roh ­ ­ ­ andere Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: ­ Degras ­ andere, einschließlich Invertzucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: ­ ­ chemisch reine Maltose Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): ­ andere: ­ ­ Süßholzauszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe Kakaomasse, auch entfettet: ­ nicht entfettet ­ ganz oder teilweise entfettet Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: ­ Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: ­ ­ keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT ­ ­ ­ kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend ­ ­ Palmherzen ­ ­ ­ Erdnussbutter ­ andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19: 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Zollsatz 1521 1521 10 00 1521 90 1521 90 10 1521 90 91 1521 90 99 1522 00 1522 00 10 1702 90 1702 90 10 1704 1704 90 1704 90 10 1803 1803 10 00 1803 20 00 1804 00 00 1805 00 00 1806 1806 10 1806 10 15 1901 90 91 0% 2001 90 60 2008 11 10 0% 0% 2008 91 00 2101 ­ ­ Palmherzen Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: 0% 2101 11 2101 11 11 2101 11 19 2101 12 92 2101 20 ­ ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate: ­ ­ ­ mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee: ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: ­ ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate 0% 0% 0% 0% 2101 20 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 KN-Code ­ ­ Zubereitungen: 2101 20 92 2101 30 ­ ­ ­ auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate ­ geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: ­ ­ geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel: 2101 30 11 2101 30 91 2102 2102 10 2102 10 10 2102 10 31 2102 10 39 2102 10 90 2102 20 2102 20 11 2102 20 19 2102 20 90 2102 30 00 2103 2103 10 00 2103 20 00 2103 30 2103 30 10 2103 30 90 2103 90 2103 90 10 2103 90 30 ­ ­ ­ geröstete Zichorien ­ ­ ­ aus gerösteten Zichorien Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: ­ Hefen, lebend: ­ ­ ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) ­ ­ Backhefen: ­ ­ ­ getrocknet ­ ­ ­ andere ­ ­ andere ­ Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend: ­ ­ Hefen, nicht lebend: ­ ­ ­ in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger ­ ­ ­ andere ­ ­ andere ­ zubereitete Backtriebmittel in Pulverform Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: ­ Sojasoße ­ Tomatenketchup und andere Tomatensoßen ­ Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: ­ ­ Senfmehl ­ ­ Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) ­ andere: ­ ­ Mango-Chutney, flüssig ­ ­ aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger ­ ­ andere Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: ­ Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen: ­ ­ getrocknet ­ ­ andere ­ zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe: ­ ­ kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend ­ andere: ­ ­ andere: 2106 90 92 ­ ­ ­ kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Warenbezeichnung 1201 Zollsatz 2103 90 90 2104 2104 10 2104 10 10 2104 10 90 2104 20 00 2106 2106 10 2106 10 20 0% 2106 90 3 1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 KN-Code Warenbezeichnung Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: ­ Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser: ­ ­ natürliches Mineralwasser: ­ ­ ­ ohne Kohlensäure ­ ­ ­ anderes ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere ­ andere Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: ­ Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen ­ andere: ­ ­ keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend ­ ­ andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 0% 0% 0% 0% 0% 0% Zollsatz 2201 2201 10 2201 10 11 2201 10 19 2201 10 90 2201 90 00 2202 2202 10 00 2202 90 2202 90 10 2203 00 2203 00 01 2203 00 09 2203 00 10 2208 2208 20 12 2208 20 14 2208 20 26 2208 20 27 2208 20 29 2208 20 40 2208 20 62 2208 20 64 2208 20 86 2208 20 87 2208 20 89 2208 30 2208 30 11 2208 30 19 Bier aus Malz: ­ in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger: ­ ­ in Flaschen ­ ­ anderes ­ in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: ­ ­ ­ Cognac ­ ­ ­ Armagnac ­ ­ ­ Grappa ­ ­ ­ Brandy de Jerez ­ ­ ­ anderer ­ ­ in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l: ­ ­ ­ Rohbrand ­ ­ ­ anderer: ­ ­ ­ ­ Cognac: ­ ­ ­ ­ Armagnac ­ ­ ­ ­ Grappa ­ ­ ­ ­ Brandy de Jerez ­ ­ ­ ­ anderer ­ Whisky: ­ ­ ,,Bourbon"-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von: ­ ­ ­ 2 l oder weniger ­ ­ ­ mehr als 2 l ­ ­ ,,Scotch"-Whisky: ­ ­ ­ ,,malt"-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 2208 30 32 2208 30 38 2208 30 52 2208 30 58 2208 30 72 ­ ­ ­ ­ 2 l oder weniger ­ ­ ­ ­ mehr als 2 l ­ ­ ­ ,,blended"-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von: ­ ­ ­ ­ 2 l oder weniger ­ ­ ­ ­ mehr als 2 l ­ ­ ­ anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von: ­ ­ ­ ­ 2 l oder weniger 0% 0% 0% 0% 0% Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 KN-Code 2208 30 78 ­ ­ ­ ­ mehr als 2 l ­ ­ anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 30 82 2208 30 88 2208 50 ­ ­ 2 l oder weniger ­ ­ mehr als 2 l ­ Gin und Genever: ­ ­ Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 50 11 2208 50 19 ­ ­ ­ 2 l oder weniger ­ ­ ­ mehr als 2 l ­ ­ Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 50 91 2208 50 99 2208 60 ­ ­ ­ 2 l oder weniger ­ ­ ­ mehr als 2 l ­ Wodka: ­ ­ mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 60 11 2208 60 19 ­ ­ ­ 2 l oder weniger ­ ­ ­ mehr als 2 l ­ ­ mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 60 91 2208 60 99 2208 70 2208 70 10 2208 70 90 2208 90 ­ ­ ­ 2 l oder weniger ­ ­ ­ mehr als 2 l ­ Likör: ­ ­ in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger ­ ­ in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l ­ andere: ­ ­ Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 90 11 2208 90 19 ­ ­ ­ 2 l oder weniger ­ ­ ­ mehr als 2 l ­ ­ Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 90 33 2208 90 38 ­ ­ ­ 2 l oder weniger ­ ­ ­ mehr als 2 l ­ ­ anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von: ­ ­ ­ 2 l oder weniger: 2208 90 41 ­ ­ ­ ­ Ouzo ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ Branntwein: ­ ­ ­ ­ ­ ­ Obstbranntwein: 2208 90 45 2208 90 48 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Calvados ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ ­ ­ ­ ­ anderer: 2208 90 52 2208 90 57 2208 90 69 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Korn ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ ­ ­ ­ andere alkoholhaltige Getränke ­ ­ ­ mehr als 2 l: ­ ­ ­ ­ Branntwein: 2208 90 71 2208 90 74 2208 90 78 ­ ­ ­ ­ ­ Obstbranntwein ­ ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ ­ ­ andere alkoholhaltige Getränke 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Warenbezeichnung 1203 Zollsatz 0% 1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 KN-Code Warenbezeichnung ­ Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos, Tabak enthaltend ­ Zigaretten, Tabak enthaltend: ­ ­ Nelken enthaltend ­ ­ andere ­ andere Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ,,homogenisierter" oder ,,rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: ­ Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen: ­ ­ in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger ­ ­ anderer ­ andere: ­ ­ ,,homogenisierter" oder ,,rekonstituierter" Tabak ­ ­ andere: ­ ­ ­ Kautabak und Schnupftabak ­ ­ ­ andere ­ ­ Glycerin Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ,,konkrete" oder ,,absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: ­ andere: ­ ­ terpentinhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen ­ ­ extrahierte Oleoresine: ­ ­ ­ von Süßholzwurzeln und von Hopfen ­ ­ ­ andere ­ ­ andere Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: ­ von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: ­ ­ ­ ­ ­ kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: ­ Casein: ­ ­ zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen ­ ­ zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln ­ ­ anderes ­ andere: ­ ­ andere Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: ­ technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: ­ ­ Stearinsäure ­ ­ Ölsäure ­ ­ Tallölfettsäuren ­ ­ andere: ­ ­ ­ destillierte Fettsäuren ­ ­ ­ Destillationsfettsäuren 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Zollsatz 0% 2402 10 00 2402 20 2402 20 10 2402 20 90 2402 90 00 2403 2403 10 2403 10 10 2403 10 90 2403 91 00 2403 99 2403 99 10 2403 99 90 2905 45 00 3301 3301 90 3301 90 10 3301 90 21 3301 90 30 3301 90 90 3302 3302 10 3302 10 21 3501 3501 10 3501 10 10 3501 10 50 3501 10 90 3501 90 3501 90 90 3823 3823 11 00 3823 12 00 3823 13 00 3823 19 3823 19 10 3823 19 30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 KN-Code 3823 19 90 3823 70 00 ­ ­ ­ andere ­ technische Fettalkohole Warenbezeichnung 1205 Zollsatz 0% 0% Liste 2 KN-Code 0403 Warenbezeichnung Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: ­ Joghurt: ­ ­ aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: ­ ­ ­ in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 51 0403 10 53 0403 10 59 0403 10 91 0403 10 93 0403 10 99 1902 ­ ­ ­ ­ 1,5 GHT oder weniger ­ ­ ­ ­ mehr als 1,5 bis 27 GHT ­ ­ ­ ­ mehr als 27 GHT ­ ­ ­ anderer, mit einem Milchfettgehalt von: ­ ­ ­ ­ 3 GHT oder weniger ­ ­ ­ ­ mehr als 3 bis 6 GHT ­ ­ ­ ­ mehr als 6 GHT Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: ­ andere Teigwaren: ­ ­ getrocknet ­ ­ andere ­ Couscous: ­ ­ nicht zubereitet ­ ­ anderer 0 % im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 2 000 Tonnen 0 % im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 1 500 Tonnen Zollsatz 0403 10 1902 30 1902 30 10 1902 30 90 1902 40 1902 40 10 1902 40 90 0 % im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 2 000 Tonnen 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: ­ ­ ­ ­ andere 0% 1905 90 90 1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Liste 3 KN-Code Warenbezeichnung Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: ­ andere: ­ ­ aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: ­ ­ ­ in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: Zollsatz 0403 0403 90 0403 90 71 0403 90 73 0403 90 79 0403 90 91 0403 90 93 0403 90 99 0405 0405 20 0405 20 10 0405 20 30 0710 0710 40 00 0711 ­ ­ ­ ­ 1,5 GHT oder weniger ­ ­ ­ ­ mehr als 1,5 bis 27 GHT ­ ­ ­ ­ mehr als 27 GHT ­ ­ ­ andere, mit einem Milchfettgehalt von: ­ ­ ­ ­ 3 GHT oder weniger ­ ­ ­ ­ mehr als 3 bis 6 GHT ­ ­ ­ ­ mehr als 6 GHT Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: ­ Milchstreichfette: ­ ­ mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT ­ ­ mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: ­ Zuckermais Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: ­ anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: ­ ­ Gemüse: ­ ­ ­ Zuckermais Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ­ ­ trocken ­ ­ andere 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0711 90 0711 90 30 1302 1302 20 10 1302 20 90 0 % + EA Senkung um 50 v. H. Senkung um 50 v. H. 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: ­ Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: ­ ­ mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT ­ andere: ­ ­ mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: ­ chemisch reine Fructose ­ Kaugummi, auch mit Zucker überzogen: ­ ­ mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT: 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 1517 10 1517 10 10 1517 90 1517 90 10 1702 1702 50 00 1704 10 1704 10 11 1704 10 19 ­ ­ ­ in Streifen ­ ­ ­ andere ­ ­ mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr: 0 % + EA 0 % + EA 1704 10 91 1704 10 99 1704 90 30 ­ ­ ­ in Streifen ­ ­ ­ andere ­ ­ weiße Schokolade ­ ­ andere: 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 KN-Code 1704 90 51 1704 90 55 1704 90 61 1704 90 65 1704 90 71 1704 90 75 1704 90 81 1704 90 99 1806 1806 10 20 Warenbezeichnung ­ ­ ­ Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr ­ ­ ­ Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen ­ ­ ­ Dragees ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren ­ ­ ­ ­ Hartkaramellen, auch gefüllt ­ ­ ­ ­ Weichkaramellen ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ Komprimate ­ ­ ­ ­ ­ andere Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: ­ ­ mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT ­ ­ mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT ­ ­ mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr ­ andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: ­ ­ mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr ­ ­ mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT ­ ­ andere: 1806 20 50 1806 20 70 1806 20 80 1806 20 95 ­ ­ ­ mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr ­ ­ ­ ,,chocolate-milk-crumb" genannte Zubereitungen ­ ­ ­ Kakaoglasur ­ ­ ­ andere ­ andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: 1806 31 00 1806 32 1806 32 10 1806 32 90 1806 90 ­ ­ gefüllt ­ ­ nicht gefüllt: ­ ­ ­ mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen ­ ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: ­ ­ ­ Pralinen, auch gefüllt: 1806 90 11 1806 90 19 ­ ­ ­ ­ alkoholhaltig ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: 1806 90 31 1806 90 39 1806 90 50 1806 90 60 1806 90 70 1806 90 90 ­ ­ ­ ­ gefüllt ­ ­ ­ ­ nicht gefüllt ­ ­ kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen ­ ­ kakaohaltige Brotaufstriche ­ ­ kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken ­ ­ andere 1207 Zollsatz 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 1806 10 30 0 % + EA 1806 10 90 1806 20 0 % + EA 1806 20 10 1806 20 30 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 KN-Code Warenbezeichnung Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 ­ andere: ­ ­ Malzextrakt: ­ ­ ­ mit einem Gehalt an Trockenmassen von 90 GHT oder mehr ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: ­ Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: ­ ­ Eier enthaltend ­ ­ andere: ­ ­ ­ weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend ­ ­ ­ andere ­ Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): ­ ­ andere: ­ ­ ­ gekocht ­ ­ ­ andere Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt: ­ ­ auf der Grundlage von Mais ­ ­ auf der Grundlage von Reis ­ ­ andere ­ Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide: ­ ­ Zubereitungen nach Art der "Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken ­ ­ andere: ­ ­ ­ auf der Grundlage von Mais ­ ­ ­ auf der Grundlage von Reis ­ ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ Reis ­ ­ andere Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: ­ Knäckebrot ­ Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren: ­ ­ mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA Zollsatz 1901 1901 10 00 1901 20 00 1901 90 1901 90 11 1901 90 19 1901 90 99 1902 1902 11 00 1902 19 1902 19 10 1902 19 90 1902 20 1902 20 91 1902 20 99 1903 00 00 1904 1904 10 1904 10 10 1904 10 30 1904 10 90 1904 20 1904 20 10 1904 20 91 1904 20 95 1904 20 99 1904 90 1904 90 10 1904 90 80 1905 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 1905 10 00 1905 20 1905 20 10 0 % + EA 0 % + EA Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 KN-Code 1905 20 30 1905 20 90 Warenbezeichnung ­ ­ mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT ­ ­ mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr ­ Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln: 1905 31 ­ ­ Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt ­ ­ ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt: 1905 31 11 1905 31 19 1905 31 30 1905 31 91 1905 31 99 1905 32 1905 32 11 1905 32 19 1905 32 91 1905 32 99 1905 40 1905 40 10 1905 40 90 1905 90 1905 90 10 1905 90 20 ­ ­ ­ ­ in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ Doppelkekse mit Füllung ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Waffeln: ­ ­ ­ ­ in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ gesalzen, auch gefüllt ­ ­ ­ ­ andere ­ Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren: ­ ­ Zwieback ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ ungesäuertes Brot (Matzen) ­ ­ Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren ­ ­ andere: 1905 90 30 ­ ­ ­ Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger ­ ­ ­ Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT ­ ­ ­ Kekse und ähnliches Kleingebäck ­ ­ ­ extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert ­ ­ ­ andere: 1905 90 60 2001 2001 90 2001 90 30 2001 90 40 ­ ­ ­ ­ gesüßt Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: ­ andere: ­ ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) ­ ­ Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: ­ Kartoffeln: ­ ­ andere: 2004 10 91 2004 90 2004 90 10 ­ ­ ­ in Form von Mehl, Grieß oder Flocken ­ anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: ­ ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 1209 Zollsatz 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 1905 90 40 1905 90 45 1905 90 55 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 2004 2004 10 0 % + EA 0 % + EA 1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 KN-Code Warenbezeichnung Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: ­ Kartoffeln: ­ ­ in Form von Mehl, Grieß oder Flocken ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) ­ ­ ­ ­ ­ Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr ­ ­ Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: ­ ­ ­ andere ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: ­ ­ ­ andere ­ geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: ­ ­ geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel ­ ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA Zollsatz 2005 2005 20 2005 20 10 2005 80 00 2008 2008 99 2008 99 85 2008 99 91 2101 12 2101 12 98 2101 20 2101 20 98 2101 30 2101 30 99 2105 00 2105 00 10 2105 00 91 2105 00 99 2106 2106 10 80 2106 90 20 ­ ­ ­ andere Speiseeis, auch kakaohaltig: ­ kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT ­ mit einem Gehalt an Milchfett von: ­ ­ 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT ­ ­ 7 GHT oder mehr Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ ­ andere ­ ­ zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln und Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: ­ ­ ­ weniger als 0,2 GHT ­ ­ ­ 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT ­ ­ ­ 2 GHT oder mehr Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: ­ in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: ­ ­ mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger ­ ­ mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol ­ andere: ­ ­ mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger ­ ­ mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA EA 2106 90 98 2202 0 % + EA 2202 90 91 2202 90 95 2202 90 99 2205 2205 10 2205 10 10 2205 10 90 2205 90 2205 90 10 2205 90 90 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA EA EA EA EA Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 KN-Code 2207 2207 10 00 2207 20 00 2208 40 2208 40 11 Warenbezeichnung Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr; unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt: ­ Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt ­ Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt ­ Rum und Taffia: ­ ­ in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: ­ ­ ­ Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/­ 10 %) ­ ­ ­ andere: 2208 40 31 2208 40 39 2208 40 51 ­ ­ ­ ­ mit einem Wert von mehr als 7,9 Euro pro l reinen Alkohol ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l: ­ ­ ­ Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/­ 10 %) ­ ­ ­ andere: 2208 40 91 2208 40 99 ­ ­ ­ ­ mit einem Wert von 2 Euro pro l reinen Alkohol ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 %, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 90 91 2208 90 99 2905 2905 43 00 2905 44 2905 44 11 2905 44 19 2905 44 91 2905 44 99 3302 ­ ­ ­ 2 l oder weniger ­ ­ ­ mehr als 2 l Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: ­ andere mehrwertige Alkohole: ­ ­ Mannitol ­ ­ D-Glucitol (Sorbit): ­ ­ ­ in wässriger Lösung: ­ ­ ­ ­ mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ ­ anderer: ­ ­ ­ ­ mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger ­ ­ ­ ­ anderer Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: ­ ­ ­ ­ mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol ­ ­ ­ ­ andere: 3302 10 29 3505 3505 10 3505 10 10 3505 10 90 3505 20 3505 20 10 3505 20 30 3505 20 50 3505 20 90 ­ ­ ­ ­ ­ andere Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: ­ Dextrine und andere modifizierte Stärken: ­ ­ Dextrine ­ ­ andere modifizierte Stärken: ­ ­ ­ andere ­ Leime: ­ ­ mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT ­ ­ mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT ­ ­ mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT ­ ­ mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr EA EA EA EA EA EA EA EA EA EA EA 1211 Zollsatz 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 3302 10 10 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 KN-Code Warenbezeichnung Appretur- und Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten: ­ ­ mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT ­ ­ mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT ­ ­ mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT ­ ­ mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44: ­ ­ in wässriger Lösung: ­ ­ ­ mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol ­ ­ ­ anderer ­ ­ anderer: ­ ­ ­ mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol ­ ­ ­ anderer 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA 0 % + EA Zollsatz 3809 3809 10 3809 10 10 3809 10 30 3809 10 50 3809 10 90 3824 3824 60 3824 60 11 3824 60 19 3824 60 91 3824 60 99 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1213 Protokoll Nr. 5 ­ Anhang 2 Regelung Algeriens Präferenzzölle Algeriens für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft Liste 1 Sofort eingeräumte Zugeständnisse Algerische Nomenklatur 1518 00 entsprechender KN-Code 1518 00 Algerischer MFN-Zoll Senkung (v. H.) Warenbezeichnung Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Linoxyn ­ andere: 1518 00 10 1518 00 10 30 % 100 1518 00 90 1518 00 91 ­ ­ tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ­ ­ andere: 30 % 100 ­ ­ ­ ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen ­ ­ ­ andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): ­ Kaugummi, auch mit Zucker überzogen: ­ ­ mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT: 1518 00 95 1518 00 99 1704 1704 1704 10 1704 10 1704 10 00 1704 10 11 1704 10 19 ­ ­ ­ in Streifen ­ ­ ­ andere ­ ­ mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr: 30 % 20 1704 10 91 1704 10 99 1704 90 1704 90 00 1704 90 1704 90 10 1704 90 30 1704 90 51 ­ ­ ­ in Streifen ­ ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe ­ ­ weiße Schokolade ­ ­ andere: ­ ­ ­ Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr ­ ­ ­ Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen ­ ­ ­ Dragees ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren 30 % 25 1704 90 55 1704 90 61 1704 90 65 1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 entsprechender KN-Code 1704 90 71 1704 90 75 1704 90 81 1704 90 99 Algerischer MFN-Zoll Senkung (v. H.) Algerische Nomenklatur Warenbezeichnung ­ ­ ­ ­ Hartkaramellen, auch gefüllt ­ ­ ­ ­ Weichkaramellen ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ Komprimate ­ ­ ­ ­ ­ andere Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: ­ ­ gefüllt ­ andere: ­ ­ Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: ­ ­ ­ Pralinen, auch gefüllt: 1805 00 00 1805 00 00 15 % 50 1806 1806 1806 31 00 1806 90 1806 31 00 1806 90 30 % 25 1806 90 00 1806 90 11 1806 90 19 1806 90 31 1806 90 39 1806 90 50 ­ ­ ­ ­ alkoholhaltig ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ gefüllt ­ ­ ­ ­ nicht gefüllt ­ ­ kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen ­ ­ kakaohaltige Brotaufstriche ­ ­ kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken ­ ­ andere Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ andere: ­ ­ Malzextrakt: ­ ­ ­ mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr ­ ­ ­ anderer ­ ­ andere: 30 % 100 91 ­ ­ ­ kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend ­ ­ ­ andere Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: 5% 5% 100 100 30 % 25 1806 90 60 1806 90 70 1806 90 90 1901 1901 1901 10 10 1901 10 20 1901 90 1901 90 00 ex 1901 10 00 1901 90 1901 90 11 1901 90 19 1901 90 1901 90 99 1902 1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Algerische Nomenklatur 1902 20 1902 20 00 entsprechender KN-Code 1902 20 1902 20 91 1902 20 99 Algerischer MFN-Zoll 1215 Warenbezeichnung ­ Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): ­ ­ andere: ­ ­ ­ gekocht ­ ­ ­ andere Senkung (v. H.) 30 % 30 1905 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: ­ Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln: 1905 31 1905 31 ­ ­ Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt: ­ ­ ­ ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt: 1905 31 00 1905 31 11 1905 31 19 1905 31 30 ­ ­ ­ ­ in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ Doppelkekse mit Füllung ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Waffeln: ­ ­ ­ ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt: 30 % 25 1905 31 91 1905 31 99 1905 39 00 1905 32 1905 32 11 1905 32 19 1905 32 91 1905 32 99 1905 90 1905 90 10 1905 90 20 1905 90 30 1905 90 90 1905 90 30 1905 90 1905 90 10 1905 90 20 ­ ­ ­ ­ in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ gesalzen, auch gefüllt ­ ­ ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ ungesäuertes Brot (Matzen) ­ ­ Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren ­ ­ andere: ­ ­ ­ Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger ­ ­ ­ Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT ­ ­ ­ Kekse und Kleingebäck ­ ­ ­ extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ gesüßt ­ ­ ­ ­ andere Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 30 % 100 30 % 25 1905 90 40 1905 90 45 1905 90 55 1905 90 60 1905 90 90 2005 2005 2005 80 00 2005 80 00 1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 entsprechender KN-Code 2102 Algerischer MFN-Zoll Senkung (v. H.) Algerische Nomenklatur 2102 Warenbezeichnung Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: ­ Hefen, lebend: ­ ­ ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) ­ ­ Backhefen: 2102 10 2102 10 00 2102 10 2102 10 10 2102 10 31 2102 10 39 2102 10 90 15 % ­ ­ ­ getrocknet ­ ­ ­ andere ­ ­ andere ­ zubereitete Backtriebmittel in Pulverform Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: ­ ­ andere Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: ­ Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen: ­ ­ getrocknet ­ ­ andere Speiseeis, auch kakaohaltig: ­ kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT ­ mit einem Gehalt an Milchfett von: 30 % 30 % 30 % 15 % 100 im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 3 000 Tonnen 30 2102 30 00 2103 2102 30 00 2103 2103 90 90 2104 2103 90 90 2104 100 2104 10 2104 10 00 2104 10 2104 10 10 2104 10 90 100 2105 2105 00 00 2105 2105 00 10 20 2105 00 91 2105 00 99 2106 2106 ­ ­ 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT ­ ­ 7 GHT oder mehr Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ andere: ­ ­ ,,Käsefondue" genannte Zubereitungen ­ ­ zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen ­ ­ andere: ­ ­ ­ kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend: ­ ­ ­ andere 30 % 15 % 100 im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 2 000 Tonnen 2106 90 10 2106 90 2106 90 10 2106 90 20 2106 90 90 2106 90 92 2106 90 98 2201 2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: ­ Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser: ­ ­ natürliches Mineralwasser: ­ ­ ­ ohne Kohlensäure ­ ­ ­ anderes ­ ­ andere 2201 10 2201 10 00 2201 10 2201 10 11 2201 10 19 2201 10 90 30 % 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Algerische Nomenklatur 2202 entsprechender KN-Code 2202 Algerischer MFN-Zoll 1217 Warenbezeichnung Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: ­ andere: ­ ­ keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend ­ ­ andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von: Senkung (v. H.) 2202 90 2202 90 00 2202 90 2202 90 10 30 % 30 2202 90 91 2202 90 95 2202 90 99 2203 2203 ­ ­ ­ weniger als 0,2 GHT ­ ­ ­ 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT ­ ­ ­ 2 GHT oder mehr Bier aus Malz ­ in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger: 100 im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 500 Tonnen 2203 00 00 2203 00 01 2203 00 09 2203 00 10 ­ ­ in Flaschen ­ ­ anderes ­ in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: ­ Whisky ­ Rum und Taffia ­ Gin und Genever ­ Wodka ­ Likör Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: ­ andere mehrwertige Alkohole: 30 % 2208 2208 2208 30 00 2208 40 00 2208 50 00 2208 60 00 2208 70 00 2905 2208 30 2208 40 2208 50 2208 60 2208 70 2905 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 100 100 100 100 100 2905 43 00 2905 44 2905 44 00 2905 43 00 2905 44 2905 44 11 ­ ­ Mannitol ­ ­ D-Glucitol (Sorbit): ­ ­ ­ in wässriger Lösung: ­ ­ ­ ­ mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ ­ anderer: ­ ­ ­ ­ mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ Glycerin Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ,,konkrete" oder ,,absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: 15 % 100 2905 44 19 2905 44 91 15 % 100 2905 44 99 2905 45 00 3301 2905 45 00 3301 15 % 100 1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 entsprechender KN-Code 3301 90 3301 90 10 ­ andere: ­ ­ terpentinhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen ­ ­ extrahierte Oleoresine: 3301 90 21 3301 90 30 3301 90 90 ­ ­ ­ von Süßholzwurzeln und von Hopfen ­ ­ ­ andere ­ ­ andere Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: ­ von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: ­ ­ von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: ­ ­ ­ Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: 15 % 100 Algerischer MFN-Zoll Senkung (v. H.) Algerische Nomenklatur 3301 90 3301 90 00 Warenbezeichnung 3302 3302 3302 10 3302 10 3302 10 00 3302 10 10 ­ ­ ­ ­ mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol ­ ­ ­ ­ andere: 15 % 100 ­ ­ ­ ­ ­ kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend ­ ­ ­ ­ ­ andere Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: ­ Casein: ­ ­ zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen ­ ­ zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln ­ ­ anderes ­ andere: ­ ­ andere Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: ­ Dextrine und andere modifizierte Stärken: ­ ­ Dextrine ­ ­ andere modifizierte Stärken: ­ ­ ­ andere ­ Leime: ­ ­ mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT ­ ­ mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT ­ ­ mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT ­ ­ mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr 30 % 100 15 % 100 15 % 100 15 % 100 3302 10 21 3302 10 29 3501 3501 3501 10 3501 10 00 3501 10 3501 10 10 3501 10 50 3501 10 90 3501 90 3501 90 90 3505 3501 90 3501 90 90 3505 3505 10 3505 10 00 3505 10 3505 10 10 3505 10 90 3505 20 3505 20 00 3505 20 3505 20 10 3505 20 30 3505 20 50 3505 20 90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Algerische Nomenklatur 3809 entsprechender KN-Code 3809 Algerischer MFN-Zoll 1219 Warenbezeichnung Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten: ­ ­ mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT ­ ­ mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT ­ ­ mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT ­ ­ mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: ­ technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: Senkung (v. H.) 3809 10 3809 10 00 3809 10 3809 10 10 3809 10 30 3809 10 50 3809 10 90 15 % 100 3823 3823 3823 11 00 3823 12 00 3823 13 00 3823 19 3823 19 00 3823 11 00 3823 12 00 3823 13 00 3823 19 3823 19 10 3823 19 30 3823 19 90 ­ ­ Stearinsäure ­ ­ Ölsäure ­ ­ Tallölfettsäuren ­ ­ andere: ­ ­ ­ destillierte Fettsäuren ­ ­ ­ Destillationsfettsäuren ­ ­ ­ andere ­ technische Fettalkohole Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44: ­ ­ in wässriger Lösung: ­ ­ ­ mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol ­ ­ ­ anderer ­ ­ anderer: ­ ­ ­ mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol ­ ­ ­ anderer 15 % 100 15 % 100 3823 70 00 3824 3823 70 00 3824 3824 60 3824 60 00 3824 60 3824 60 11 3824 60 19 3824 60 91 3824 60 99 1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Liste 2 Später eingeräumte Zugeständnisse (Artikel 15 des Abkommens) Algerische Nomenklatur 0403 entsprechender KN-Code 0403 Warenbezeichnung Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: ­ Joghurt: ­ ­ aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: ­ ­ ­ in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 0403 10 0403 10 00 0403 10 51 0403 10 53 0403 10 59 0403 10 91 0403 10 93 0403 10 99 ­ ­ ­ ­ 1,5 GHT oder weniger ­ ­ ­ ­ mehr als 1,5 bis 27 GHT ­ ­ ­ ­ mehr als 27 GHT ­ ­ ­ anderer, mit einem Milchfettgehalt von: ­ ­ ­ ­ 4 GHT oder weniger ­ ­ ­ ­ mehr als 3 bis 6 GHT ­ ­ ­ ­ mehr als 6 GHT ­ andere: ­ ­ aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: ­ ­ ­ in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 0403 90 0403 90 00 0403 90 71 0403 90 73 0403 90 79 0403 90 91 0403 90 93 0403 90 99 ­ ­ ­ ­ 1,5 GHT oder weniger ­ ­ ­ ­ mehr als 1,5 bis 27 GHT ­ ­ ­ ­ mehr als 27 GHT ­ ­ ­ andere, mit einem Milchfettgehalt von: ­ ­ ­ ­ 3 GHT oder weniger ­ ­ ­ ­ mehr als 3 bis 6 GHT ­ ­ ­ ­ mehr als 6 GHT Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: ­ Milchstreichfette: ­ ­ mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT ­ ­ mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht 0405 0405 20 0405 20 00 0405 0405 20 0405 20 10 0405 20 30 0501 00 00 0502 0501 00 00 0502 0503 00 00 0505 0503 00 00 0505 0506 0506 0507 0507 0508 00 00 0508 00 00 0509 00 0510 00 00 0509 00 0510 00 00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Algerische Nomenklatur 0710 0710 40 00 0711 entsprechender KN-Code 0710 0710 40 00 0711 1221 Warenbezeichnung Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: ­ Zuckermais Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: ­ anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: ­ ­ Gemüse: ­ ­ ­ Zuckermais Mate Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nicht gerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Algen und Tange Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ­ Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: 0711 90 0711 90 00 0903 00 00 1212 0711 90 0711 90 30 0903 00 00 1212 1212 20 00 1302 1212 20 00 1302 1302 12 00 1302 13 00 1302 14 00 1302 19 1302 19 00 1302 12 00 1302 13 00 1302 14 00 1302 19 1302 19 30 ­ ­ von Süßholzwurzeln ­ ­ von Hopfen ­ ­ von Pyrethrum rotenonhaltigen Wurzeln ­ ­ andere: ­ ­ ­ zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ zu medizinischen Zwecken ­ Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: ­ ­ Agar-Agar ­ ­ Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert: ­ ­ ­ aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: ­ ­ Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: ­ pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: ­ ­ hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) 1302 20 1302 31 00 1302 32 1302 32 00 1401 1302 19 91 1302 20 1302 31 00 1302 32 1302 32 10 1401 1402 00 00 1403 00 00 1402 00 00 1403 00 00 1404 1505 1506 00 00 1515 1515 90 91 1516 1516 20 1404 1505 1506 00 00 1515 1515 90 15 1516 1516 20 1516 20 10 1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 entsprechender KN-Code 1517 Algerische Nomenklatur 1517 Warenbezeichnung Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: ­ Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: ­ ­ mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT ­ andere: ­ ­ mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT ­ ­ andere: ­ ­ ­ genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: ­ Pflanzenwachse ­ andere: ­ ­ Walrat, auch raffiniert oder gefärbt ­ ­ Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt: ­ ­ ­ roh ­ ­ ­ andere Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: ­ Degras Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: ­ chemisch reine Fructose ­ andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: ­ ­ chemisch reine Maltose Kakaomasse, auch entfettet Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: ­ Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln ­ andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: ­ ­ nicht gefüllt Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: ­ Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: 1517 10 00 1517 10 1517 10 10 1517 90 1517 90 00 1517 90 1517 90 10 1517 90 93 1520 00 00 1521 1521 10 00 1521 90 1521 90 00 1520 00 00 1521 1521 10 00 1521 90 1521 90 10 1521 90 91 1521 90 99 1522 00 1522 00 00 1702 1522 00 1522 00 10 1702 1702 50 00 1702 90 1702 90 00 1803 1804 00 00 1806 1806 10 1806 20 1702 50 00 1702 90 1702 90 10 1803 1804 00 00 1806 1806 10 1806 20 1806 32 1901 1806 32 1901 1901 10 30 1901 20 00 1902 ex 1901 10 00 1901 20 00 1902 1902 11 00 1902 11 00 ­ ­ Eier enthaltend Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Algerische Nomenklatur 1902 19 1902 30 1902 40 1903 00 00 entsprechender KN-Code 1902 19 1902 30 1902 40 1903 00 00 ­ ­ andere: ­ andere Teigwaren ­ Couscous 1223 Warenbezeichnung Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt ­ Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide ­ andere Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: ­ Knäckebrot ­ Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren ­ Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: ­ andere: ­ ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) ­ ­ Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr ­ ­ Palmherzen Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: ­ Kartoffeln: ­ ­ andere: ­ ­ ­ in Form von Mehl, Grieß oder Flocken ­ anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: ­ ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: ­ Kartoffeln: ­ ­ in Form von Mehl, Grieß oder Flocken Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: 1904 1904 1904 10 1904 10 1904 20 1904 20 1904 90 1905 1904 90 1905 1905 10 00 1905 20 1905 40 2001 1905 10 00 1905 20 1905 40 2001 2001 90 2001 90 90 2001 90 2001 90 30 2001 90 40 2001 90 60 2004 2004 2004 10 2004 10 00 2004 90 2004 90 90 2005 2004 10 2004 10 91 2004 90 2004 90 10 2005 2005 20 2005 20 00 2008 2005 20 2005 20 10 2008 2008 11 2008 11 00 2008 11 2008 11 10 ­ ­ Erdnüsse: ­ ­ ­ Erdnussbutter ­ andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19: 1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 entsprechender KN-Code 2008 91 00 2008 99 ­ ­ Palmherzen ­ ­ andere: ­ ­ ­ ohne Zusatz von Alkohol: ­ ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker: 2008 99 85 2008 99 91 ­ ­ ­ ­ ­ Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) ­ ­ ­ ­ ­ Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: Algerische Nomenklatur 2008 91 00 2008 99 2008 99 00 Warenbezeichnung 2101 2101 2101 11 2101 12 2101 20 2101 11 2101 12 2101 20 ­ ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate ­ ­ Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate ­ geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: ­ Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend: ­ ­ Hefen, nicht lebend: ­ ­ ­ in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger ­ ­ ­ andere ­ ­ andere Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: ­ Sojasoße ­ Tomatenketchup und andere Tomatensoßen ­ Senfmehl, auch zubereitet und Senf: ­ andere: ­ ­ Mango-Chutney, flüssig ­ ­ aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: ­ zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe: ­ ­ kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend ­ ­ andere Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: ­ andere 2101 30 2102 2102 20 2102 20 00 2101 30 2102 2102 20 2102 20 11 2102 20 19 2102 20 90 2103 2103 10 00 2103 20 00 2103 30 2103 90 2103 90 10 2103 2103 10 00 2103 20 00 2103 30 2103 90 2103 90 10 2103 90 30 2104 2104 20 00 2106 2106 10 2106 10 00 2104 2104 20 00 2106 2106 10 2106 10 20 2106 10 80 2201 2201 90 00 2201 2201 90 00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Algerische Nomenklatur 2202 entsprechender KN-Code 2202 1225 Warenbezeichnung Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: ­ Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: ­ in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger ­ andere: Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt: Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: ­ Branntwein aus Wein oder Traubentrester ­ andere: Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: ­ Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend ­ Zigaretten, Tabak enthaltend: ­ andere: Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ,,homogenisierter" oder ,,rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: ­ Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen: ­ ­ ,,homogenisierter" oder ,,rekonstituierter" Tabak ­ ­ andere 2202 10 00 2205 2205 10 2205 90 2207 2208 2208 20 00 2208 90 00 2402 2402 10 00 2402 20 2402 90 00 2403 2403 10 2403 91 00 2403 99 2202 10 00 2205 2205 10 2205 90 2207 2208 2208 20 2208 90 2402 2402 10 00 2402 20 2402 90 00 2403 2403 10 2403 91 00 2403 99 1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Protokoll Nr. 6 über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Inhaltsübersicht Titel I Allgemeines Artikel 1 Begriffsbestimmungen Titel II Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Allgemeines Bilaterale Ursprungskumulierung Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in Marokko oder Tunesien Kumulierung der Be- und Verarbeitungen Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Maßgebende Einheit Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Warenzusammenstellungen Neutrale Elemente Titel III Territoriale Auflagen Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Territorialitätsprinzip Unmittelbare Beförderung Ausstellungen Titel IV Zollrückvergütung und Zollbefreiung Artikel 16 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Allgemeines Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung Anhang I: Anhänge Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Artikel 40 Artikel 41 Artikel 42 Artikel 43 Artikel 44 Artikel 38 Artikel 39 Titel VII Ceuta und Mellilla Anwendung des Protokolls Besondere Bestimmungen Titel VIII Schlussbestimmungen Änderung des Protokolls Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen Durchführung des Protokolls Übereinkünfte mit Marokko und Tunesien Durchfuhr- und Lagerwaren Artikel 33 Artikel 34 Artikel 35 Artikel 36 Artikel 37 Artikel 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 Artikel 29 Artikel 30 Artikel 31 Artikel 32 Ermächtigter Ausführer Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Vorlage der Ursprungsnachweise Einfuhr in Teilsendungen Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Lieferantenerklärung und Auskunftsblatt Belege Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen Abweichungen und Formfehler In Euro ausgedrückte Beträge Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Gegenseitige Amtshilfe Prüfung der Ursprungsnachweise Streitbeilegung Sanktionen Freizonen Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Anhang III: Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Anhang IV: Erklärung auf der Rechnung Anhang V: Muster der Lieferantenerklärung Anhang VI: Auskunftsblatt Anhang VII: Gemeinsame Erklärungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Titel I Allgemeines Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ,,Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge. b) ,,Vormaterial" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden. c) ,,Erzeugnis" ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. d) ,,Waren" sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse. e) ,,Zollwert" ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird. f) ,,Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Algerien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. 1227 a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. (2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Algeriens: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 in Algerien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Algerien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung (1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Algerien, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. (2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Algeriens sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. Artikel 4 Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in Marokko oder Tunesien (1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Marokkos oder Tunesiens im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Marokko bzw. Tunesien sind, gelten unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft und brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. (2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Marokkos oder Tunesiens im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Marokko bzw. Tunesien sind, gelten unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 als Vormaterialien mit Ursprung in Algerien und brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Vormaterialien mit Ursprung in Tunesien sind nur anwendbar, soweit im Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien sowie zwischen Algerien und Tunesien übereinstimmende Ursprungsregeln gelten. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Vormaterialien mit Ursprung in Marokko sind nur anwendbar, soweit im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko sowie zwischen Algerien und Marokko übereinstimmende Ursprungsregeln gelten. g) ,,Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Algerien für die Vormaterialien gezahlt wird. h) ,,Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist. i) ,,Wertzuwachs" ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das Erzeugnis hergestellt worden ist. ,,Kapitel" und ,,Position" sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll ,,Harmonisiertes System" oder ,,HS" genannt). j) k) ,,einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. l) ,,Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder ­ bei Fehlen eines solchen Papiers ­ mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. m) ,,Gebiete" sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. Titel II Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" Artikel 2 Allgemeines (1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft: 1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Artikel 5 Kumulierung der Be- und Verarbeitungen einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens sind und ­ im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ­ außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört, d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens besteht und e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens besteht. Artikel 7 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 8. (1) Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt die in Algerien oder, sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind, in Marokko oder in Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Gemeinschaft vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse später in der Gemeinschaft be- oder verarbeitet werden. (2) Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b gilt die in der Gemeinschaft oder, sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind, in Marokko oder in Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Algerien vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse später in Algerien beoder verarbeitet werden. (3) Werden Ursprungserzeugnisse in Anwendung der Absätze 1 und 2 in zwei oder mehr der dort genannten Staaten oder in der Gemeinschaft hergestellt, so gelten sie als Ursprungserzeugnisse des Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, bzw. der Gemeinschaft, falls dort die letzte Beoder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. Artikel 6 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1) Als in der Gemeinschaft bzw. in Algerien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Algeriens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; i) j) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; Artikel 8 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 7 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren. (2) Die Begriffe ,,eigene Schiffe" und ,,eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Algerien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, b) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Algeriens führen, c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; d) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen; e) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Algeriens zu gelten; f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis; 1229 stellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a) Energie und Brennstoffe, b) Anlagen und Ausrüstung, c) Maschinen und Werkzeuge, d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen. Titel III Territoriale Auflagen Artikel 13 Territorialitätsprinzip (1) Vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Algerien erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Algerien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, a) dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. Artikel 14 Unmittelbare Beförderung (1) Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Algerien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Algeriens befördert werden. (2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse, g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen; h) Schlachten von Tieren. (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Algerien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen. Artikel 9 Maßgebende Einheit (1) Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich, a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. (2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. Artikel 10 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Artikel 11 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Artikel 12 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Her- ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. 1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Artikel 15 Ausstellungen (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 10 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 11, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt. (6) Dieser Artikel findet nach Inkrafttreten dieses Abkommens sechs Jahre lang keine Anwendung. (7) Nach Inkrafttreten dieses Artikels kann Algerien abweichend von Absatz 1 Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung unter folgenden Voraussetzungen anwenden: a) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 % oder einem gegebenenfalls in Algerien geltenden niedrigeren Satz erhoben; b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem gegebenenfalls in Algerien geltenden niedrigeren Satz erhoben. Vor Ablauf der in Artikel 6 des Abkommens genannten Übergangszeit wird dieser Absatz überprüft. (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland als eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten Länder versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Algerien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Algerien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Algerien verkauft oder überlassen hat, c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. (2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. (3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft Artikel 17 Allgemeines (1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Algerien und Ursprungserzeugnisse Algeriens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder b) in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden ,,Erklärung auf der Rechnung" genannt). (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss. Artikel 18 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang III dieses Protokolls aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig Titel IV Zollrückvergütung und Zollbefreiung Artikel 16 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Algerien oder in einem der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Algerien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. (2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Algerien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Algerien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen. (3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Algeriens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben. (7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist. Artikel 19 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben. (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. (4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ES DA DE EL EN FR IT ,,EXPEDIDO A POSTERIORI" ,,UDSTEDT EFTERFØLGENDE" ,,NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT" ,,EKOEN EK TN YTEPN" ,,ISSUED RETROSPECTIVELY" ,,DÉLIVRÉ A POSTERIORI" ,,RILASCIATO A POSTERIORI" DZ ,, " NL PT FI SV DZ ,,AFGEGEVEN A POSTERIORI" ,,EMITIDO A POSTERIORI" ,,ANNETTU JÄLKIKÄTEEN" ,,UTFÄRDAT I EFTERHAND" ,, " 1231 (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld ,,Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. Artikel 20 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ES DA DE EL EN FR IT NL PT FI SV ,,DUPLICADO" ,,DUPLIKAT" ,,DUPLIKAT" ,,ANTIPAO" ,,DUPLICATE" ,,DUPLICATA" ,,DUPLICATO" ,,DUPLICAAT" ,,SEGUNDA VIA" ,,KAKSOISKAPPALE" ,,DUPLIKAT" (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld ,,Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag. Artikel 21 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Algerien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Algerien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden. Artikel 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung (1) Die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 oder b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet. 1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. Artikel 25 Vorlage der Ursprungsnachweise Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen. Sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen. Artikel 26 Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen. Artikel 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden. (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten. Artikel 28 Lieferantenerklärung und Auskunftsblatt (1) Wird für Ursprungserzeugnisse, bei deren Herstellung Waren verwendet worden sind, die in einem oder mehreren der in Artikel 5 genannten Länder einer Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, ohne die Ursprungseigenschaft zu erwerben, eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt oder eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt, so werden die Lieferantenerklärungen zu diesen Waren nach Maßgabe dieses Artikels berücksichtigt. Die Erklärung nach dem Muster in Anhang V ist vom Ausführer im Herkunftsstaat entweder auf der Rechnung für diese Erzeugnisse oder in einem Anhang dieser Rechnung auszufertigen. (2) Die zuständige Zollstelle kann jedoch vom Ausführer die Vorlage des unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ausgestellten Auskunftsblattes nach dem Muster in Anhang VII dieses Protokolls verlangen, um die Echtheit und die Ordnungsmäßigkeit der Angaben in der in Absatz 1 genannten Erklärung zu überprüfen oder um zusätzliche Informationen einzuholen. (2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. (5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. (6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird. Artikel 23 Ermächtigter Ausführer (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden ,,ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen; ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten. (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist. (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer. (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht. Artikel 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise (1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. (2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 (3) Das Auskunftsblatt für die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse wird auf Antrag des Ausführers der Erzeugnisse im Falle des Absatzes 2 oder auf Veranlassung des Ausführers von der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaates ausgestellt. Es wird in zwei Exemplaren ausgefertigt; ein Exemplar wird dem Antragsteller ausgehändigt, der es dem Ausführer der hergestellten Erzeugnisse oder der Zollstelle zu übermitteln hat, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die genannten Erzeugnisse beantragt wird. Das zweite Exemplar wird von der Zollstelle, die es ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. Artikel 29 Belege Bei den in Artikel 18 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Algerien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Algerien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Algerien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Algerien nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen; e) Lieferantenerklärungen und Auskunftsblätter zum Nachweis für die Be- oder Verarbeitungen, die an den bei der Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien vorgenommen wurden, sofern diese Belege in einem der in Artikel 4 genannten Länder nach Maßgabe dieses Protokolls ausgefertigt oder ausgestellt worden sind. Artikel 30 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 4 1233 (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 31 Abweichungen und Formfehler (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen. Artikel 32 In Euro ausgedrückte Beträge (1) Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Algeriens und der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt. (2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist. (3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit. (4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwertes führen würde. (5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Algeriens vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern. Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 33 Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Algeriens übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, 1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen. Artikel 36 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. Artikel 37 Freizonen (1) Die Gemeinschaft und Algerien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Algeriens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht. die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind. (2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Algerien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen. Artikel 34 Prüfung der Ursprungsnachweise (1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen. (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. (4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben. (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. (7) Eine nachträgliche Prüfung der in Artikel 28 genannten Auskunftsblätter erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 analog dem in den Absätzen 2 bis 6 vorgesehenen Verfahren. Titel VII Ceuta und Melilla Artikel 38 Anwendung des Protokolls (1) Der Begriff ,,Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla. (2) Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Algerien gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird. (3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 39 sinngemäß. Artikel 39 Besondere Bestimmungen (1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 14 unmittelbar befördert worden sind, gelten 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: Artikel 35 Streitbeilegung Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 34, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen. a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Algeriens oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 8 genannte Behandlung hinausgehen; 2. als Ursprungserzeugnisse Algeriens: a) Erzeugnisse, die in Algerien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Algerien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder Artikel 41 Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen 1235 (1) Es wird ein Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen eingesetzt und damit betraut, die Amtshilfe bei der ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten und jede ihm übertragene sonstige Aufgabe im Zollbereich zu erfüllen. (2) Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen setzt sich aus Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten und für Zollfragen zuständigen Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Zollsachverständigen Algeriens andererseits zusammen. Artikel 42 Durchführung des Protokolls Die Gemeinschaft und Algerien treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen. Artikel 43 Übereinkünfte mit Marokko und Tunesien Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Übereinkünfte mit Marokko und Tunesien zu schließen, mit denen die Anwendung dieses Protokolls gewährleistet werden kann. Sie unterrichten einander über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen. Artikel 44 Durchfuhr- und Lagerwaren ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 8 genannte Behandlung hinausgehen. (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke ,,Algerien" und ,,Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen. (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla. Titel VIII Schlussbestimmungen Artikel 40 Änderung des Protokolls Der Assoziationsrat kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien oder des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und sich am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens im Transit befinden oder in der Gemeinschaft oder in Algerien unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllageroder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden. 1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Protokoll Nr. 6 ­ Anhang I Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Bemerkung 1: In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 7 des Protokolls angesehen werden können. Bemerkung 2: 2.1 Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein ,,ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. 2.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. 2.3 Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. 2.4 Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. Bemerkung 3: 3.1 Die Bestimmungen des Artikels 7 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in Algerien. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet. 3.2 Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. 3.3 Wenn eine Regel besagt, dass ,,Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch der der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck ,,Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position ..." oder ,,Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware", dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbeschreibung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt. 3.4 Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien ­ neben anderen ­ ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. 3.5 Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2). Beispiel: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern. 3.6 Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammen- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 gezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. Bemerkung 4: 4.1 Der in der Liste verwendete Begriff ,,natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. 4.2 Der Begriff ,,natürliche Fasern" umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. 4.3 Die Begriffe ,,Spinnmasse", ,,chemische Materialien" und ,,Materialien für die Papierherstellung" stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. 4.4 Der in der Liste verwendete Begriff ,,synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. Bemerkung 5: 5.1 Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). 5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind ­ Seide, ­ Wolle, ­ grobe Tierhaare, ­ feine Tierhaare, ­ Rosshaar, ­ Baumwolle, ­ Materialien für die Papierherstellung und Papier, ­ Flachs, ­ Hanf, ­ Jute und andere textile Bastfasern, ­ Sisal und andere textile Agavefasern, ­ Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, ­ synthetische Filamente, ­ künstliche Filamente, ­ synthetische Spinnfasern aus Polypropylen, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyester, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyamid, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyimid, 1237 ­ synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid, ­ andere synthetische Spinnfasern, ­ künstliche Spinnfasern aus Viskose, ­ andere künstliche Spinnfasern, ­ Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen, ­ Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen, ­ Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist, ­ andere Erzeugnisse der Position 5605. Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. Beispiel: Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer höheren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichtes der textilen Vormaterialien des Teppichs nicht übersteigt. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze wird eingehalten. 1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 h) die Alkylierung, i) die Isomerisation. 7.2 Als ,,begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation, b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung, c) das Kracken, d) das Reformieren, e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit, 5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. 5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist. Bemerkung 6: 6.1 Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. 6.2 Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. 6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. Bemerkung 7: 7.1 Als ,,begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten: a) die Vakuumdestillation, b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung, c) das Kracken, d) das Reformieren, e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit, g) die Polymerisation, h) die Alkylierung, i) die Isomerisation, k) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T), l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern, m) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren, n) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen, o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung, p) nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation. 7.3 Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. g) die Polymerisation, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1239 Protokoll Nr. 6 ­ Anhang II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren. Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) Kapitel 1 Warenbezeichnung (2) Lebende Tiere Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere ex Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao 0403 Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und ­ alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten ex 0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) Kapitel 7 Warenbezeichnung (2) Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 8 Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen ex Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt Tee, auch aromatisiert Gewürzmischungen 0902 ex 0910 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 Kapitel 10 Getreide ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen, ausgenommen: ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) Kapitel 12 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1301 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ­ Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1241 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen: Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: ­ Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 1501 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 ­ anderes 1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: ­ Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ­ anderes 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: ­ feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Wollfett der Position 1505 ­ andere ex 1505 Lanolin, raffiniert 1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) 1506 Warenbezeichnung (2) Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: ­ feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ­ andere 1507 bis 1515 Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: ­ Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ­ feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl ­ andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und ­ alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden. Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und ­ alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden. Herstellen: ­ aus Tieren des Kapitels 1 und/ oder ­ bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1243 HS-Position (1) ex 1701 Warenbezeichnung (2) Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aromaoder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: ­ chemisch Fructose reine Maltose und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet ­ andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen ­ andere ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) Kapitel 18 Kakao Kakao und Zubereitungen aus Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an 1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen ­ Malzextrakt ­ andere Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: ­ 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem ­ alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und ­ alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ­ mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend 1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 1904 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806, ­ bei dem alle verwendeten Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte ,,Zea Indurata" sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1245 HS-Position (1) 1905 Warenbezeichnung (2) Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Gemüse oder Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 2001 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln ex 2004 und ex 2005 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2006 2007 ex 2008 ­ Schalenfrüchte ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet ­ Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais ­ andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren 1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder (4) HS-Position (1) 2009 Warenbezeichnung (2) Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: ­ Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel 2103 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet ­ Senfmehl, auch zubereitet, und Senf ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen ex Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen: Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1247 HS-Position (1) 2202 Warenbezeichnung (2) Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht und Gemüsesäfte der Position 2009 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sind Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und ­ bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und ­ bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art ex 2301 ex 2303 ex 2306 Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem ­ alles verwendete Getreide, aller verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete Fleisch und alle verwendete Milch Ursprungswaren sind und ­ alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 2309 1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) ex Kapitel 24 Warenbezeichnung (2) Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise 2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen ex 2403 Rauchtabak ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: ex 2504 Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Dolomit, gebrannt Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet ex 2515 ex 2516 Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise ex 2518 ex 2519 Brennen Dolomit von nicht gebranntem Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. ex 2520 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Asbestkonzentrat Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall Brennen oder Mahlen von Farberden Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 2524 ex 2525 ex 2530 Asbestfasern Glimmerpulver Farberden, gebrannt oder gemahlen Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1249 HS-Position (1) ex Kapitel 27 Warenbezeichnung (2) Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf die nichtaromatischen Bestandteile gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-BenzolGemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Schwelung bituminöser Mineralien Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. ex 2707 ex 2709 2710 Öl aus bituminösen Mineralien, roh Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle 2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (,,slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 1) oder 2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien 1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. 2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. 2715 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschmittbitumen) Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen: ex 2805 ,,Mischmetall" ex 2811 Schwefeltrioxid ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialen 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1251 HS-Position (1) ex 2840 Warenbezeichnung (2) Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreiten. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate ­ Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2932 1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. 2934 Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen ex 2939 Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen: 3002 Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: ­ Waren bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ andere: ­ ­ menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. ­ ­ tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1253 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ ­ Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobine Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. ­ ­ Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline ­ ­ andere 3003 und 3004 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 3002, 3005 oder 3006): ­ hergestellt aus Amicacin der Position 2941 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ­ andere ex 3006 Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30 Es ist an dem in der anfänglichen Einreihung festgelegten Ursprung des Erzeugnisses festzuhalten. ex Kapitel 31 Düngemittel, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder (4) HS-Position (1) ex 3105 Warenbezeichnung (2) Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen: ­ Natriumnitrat ­ Calciumcyanamid ­ Kaliumsulfat ­ Kaliummagnesiumsulfat Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten, ausgenommen: ex 3201 Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken 3) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe 4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet. ex Kapitel 33 Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflegeoder Schönheitsmittel, ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3301 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ,,konkrete" oder ,,absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhatige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte, aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1255 HS-Position (1) ex Kapitel 34 Warenbezeichnung (2) Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ,,Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3403 3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: ­ auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus: ­ hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516, ­ Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und ­ Vormaterialien der Position 3404 Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ­ andere ex Kapitel 35 Eiweißstoffe, modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) 3505 Warenbezeichnung (2) Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: ­ veretherte Stärken und veresterte Stärken Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ­ andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken, ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3701 Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: ­ Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1257 HS-Position (1) 3702 Warenbezeichnung (2) Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3704 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 bis 3704 ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Raffinieren von rohem Tallöl Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3801 ­ Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden ­ Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT von Grafit mit Mineralölen bestehend Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3803 Tallöl, raffiniert ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzsäuren ex 3807 Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt Destillieren von Holzteer 3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) 3809 Warenbezeichnung (2) Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugsoder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: ­ zubereitete Additives für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3810 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3811 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ­ andere 3812 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben 3813 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3814 Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik dotiert 3818 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1259 HS-Position (1) 3819 Warenbezeichnung (2) Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3820 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3822 Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: ­ technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination 3823 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823 ­ technische Fettalkohole 3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ folgende Waren dieser Position: ­ ­ zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten ­ ­ Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Esther ­ ­ Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905 ­ ­ Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze ­ ­ Ionenaustauscher ­ ­ Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ ­ nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen ­ ­ Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen ­ ­ Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester ­ ­ Fuselöle und Dippelöle ­ ­ Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen ­ ­ Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3901 bis 3915 Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch, ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: ­ Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5) ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. 5) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3907 ­ Copolymere, aus Polycarbonatund Acrylnitril-Butadien-StyrolCopolymeren (ABS) ­ Polyester 3912 Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1261 HS-Position (1) 3916 bis 3921 Warenbezeichnung (2) Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: ­ Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung ­ andere: ­ ­ Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ­ ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5) Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3916 und ex 3917 Profile, Rohre und Schläuche ex 3920 ­ Folien und Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron 6) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ­ Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen ex 3921 Bänder aus Kunststoffen, metallisiert Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3922 bis 3926 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) ex Kapitel 40 Warenbezeichnung (2) Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4001 4005 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen 4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: ­ Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk ­ andere Runderneuern Reifen von gebrauchten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 Herstellen aus Hartkautschuk ex 4017 Waren aus Hartkautschuk ex Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen Nachgerben Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware von vorgegerbtem ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet 4104 bis 4106 4107, 4112 und 4113 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4106, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ex 4114 Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1263 HS-Position (1) ex 4302 Warenbezeichnung (2) Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: ­ in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden ­ andere 4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen: ex 4403 ex 4407 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: ­ geschliffen oder an den Enden verbunden ­ gefrieste oder profilierte Leisten und Friese ex 4408 An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden ex 4409 Schleifen oder an den Enden Verbinden Friesen oder Profilieren Friesen oder Profilieren ex 4410 bis ex 4413 Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz ­ Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz ex 4415 Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln (,,shingles" und ,,shakes") verwendet werden. Friesen oder Profilieren ex 4416 ex 4418 ­ gefrieste oder profilierte Leisten und Friese 1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) ex 4421 Warenbezeichnung (2) Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Kork der Position 4501 4503 Waren aus Naturkork Kapitel 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder kariert Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe 4816 4817 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4818 Toilettenpapier ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1265 HS-Position (1) ex 4820 Warenbezeichnung (2) Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten ex Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne, ausgenommen: Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: ­ Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 4909 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 4910 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ­ andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 ex Kapitel 50 Seide, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne 5004 bis ex 5006 Herstellen aus 7) ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5 1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) 5007 Warenbezeichnung (2) Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen 7) Herstellen aus 7) ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus 7) ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ anderen natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5106 bis 5110 5111 bis 5113 Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen 7) Herstellen aus 7) ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1267 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 52 Baumwolle, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus 7) ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5208 bis 5212 Gewerbe aus Baumwolle: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen 7) Herstellen aus 7) ­ Kokosgarnen, ­ natürliche Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen: Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus 7) ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, 5204 bis 5207 Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle 5306 bis 5308 1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5309 bis 5311 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen 7) Herstellen aus 7) ­ Kokosgarnen, ­ Jutegarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5401 bis 5406 Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten Herstellen aus 7) ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5407 und 5408 Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen 7) Herstellen aus 7) ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1269 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5501 bis 5507 5508 bis 5511 Synthetische oder künstliche Spinnfasern Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse Herstellen aus 7) ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5512 bis 5516 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen 7) Herstellen aus 7) ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen aus 7) ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung oder (4) HS-Position (1) ex Kapitel 56 Warenbezeichnung (2) Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen: 5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: ­ Nadelfilze Herstellen aus 7) ­ natürlichen Fasern, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Jedoch dürfen ­ Monofile aus Polypropylen der Position 5402, ­ Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder ­ Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. ­ andere Herstellen aus 7) ­ natürlichen Fasern, ­ Spinnfasern aus Kasein oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 5604 Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: ­ Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen ­ andere Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen Herstellen aus 7) ­ natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen Herstellen aus 7) ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen aus 7) ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung oder (4) 1271 HS-Position (1) 5606 Warenbezeichnung (2) Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; ,,Maschengarne" Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: ­ aus Nadelfilz Herstellen aus 7) ­ natürlichen Fasern, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Jedoch dürfen ­ Monofile aus Polypropylen der Position 5402, ­ Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder ­ Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden. ­ aus anderem Filz Herstellen aus 7) ­ natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ­ andere Herstellen aus 7) ­ Kokos- oder Jutegarnen, ­ Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, ­ natürlichen Fasern oder ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden. ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 7) 1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen aus 7) ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder (4) HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ andere 5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5810 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: ­ mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT ­ andere Herstellen aus Garnen 5902 Herstellen aus Garnen Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, 5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1273 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten Herstellen aus Garnen 7) 5905 Wandverkleidungen stoffen: aus SpinnHerstellen aus Garnen ­ mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen ­ andere Herstellen aus 7) ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: ­ aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus 7) ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ­ andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT ­ andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien Herstellen aus Garnen 1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder (4) HS-Position (1) 5907 Warenbezeichnung (2) Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen 5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: ­ Glühstrümpfe, getränkt ­ andere Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5909 bis 5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: ­ Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911 ­ Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911 Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 Herstellen aus 7) ­ Kokosgarnen, ­ folgenden Vormaterialien: ­ ­ Garne aus Polytetrafluorethylen 8), ­ ­ Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz, ­ ­ Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure, ­ ­ Monofile aus ethylen 8), Polytetrafluor- ­ ­ Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid), ­ ­ Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern 8), ­ ­ Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandinethanol und Isophthalsäure bestehend, ­ ­ natürlichen Fasern, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1275 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ­ andere Herstellen aus 7) ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus 7) ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: ­ hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen ­ andere Herstellen aus Garnen 7) 9) Herstellen aus 7) ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen: Herstellen aus Garnen 7) 9) ex ex ex ex ex 6202, 6204, 6206, 6209 und 6211 Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt Herstellen aus Garnen 9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9) 1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen aus Garnen 9) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9) oder (4) HS-Position (1) ex 6210 und ex 6216 Warenbezeichnung (2) Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen 6213 und 6214 Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: ­ bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen 7) 9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9) ­ andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen 7) 9) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet 6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: ­ bestickt Herstellen aus Garnen 9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9) ­ Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Herstellen aus Garnen 9) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9) Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1277 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ andere ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen: Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: ­ aus Filz oder Vliesstoffen ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Garnen 9) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 6301 bis 6304 Herstellen aus 7) ­ natürlichen Fasern oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ­ andere: ­ ­ bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen 9) 10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ­ ­ andere 6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken Herstellen aus rohen, einfachen Garnen 9) 10) Herstellen aus 7) ­ natürlichen Fasern ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: ­ aus Vliesstoffen Herstellen aus 7) 9) ­ natürlichen Fasern oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ­ andere 6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Herstellen aus rohen, einfachen Garnen 7) 9) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-WerkPreises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. 6308 1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) ex Kapitel 64 Warenbezeichnung (2) Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 6406 Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen: ex Kapitel 65 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern 9) 6503 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen: Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) 6505 Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern 9) ex Kapitel 66 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus bearbeitetem Schiefer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 6601 Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstitutierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen Keramische Waren ex Kapitel 68 ex 6803 ex 6812 ex 6814 Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) Kapitel 69 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1279 HS-Position (1) ex Kapitel 70 Warenbezeichnung (2) Glas und Glaswaren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 ex 7003, ex 7004 und ex 7005 Glas mit absorbierender Schicht 7006 Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: ­ Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII 11) Halbleiter ­ andere Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) Mehrschichtige Isolierverglasungen Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transportoder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas 7008 7009 7010 7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) Herstellen aus ­ ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder ­ Glaswolle 1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) ex Kapitel 71 Warenbezeichnung (2) Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 7101 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) ex 7102, ex 7103 und ex 7104 7106, 7108 und 7110 Edelmetalle: ­ in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen ­ als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Rohform Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform ex 7107, ex 7109 und ex 7111 7116 Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) Fantasieschmuck Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7117 ex Kapitel 72 Eisen und Stahl, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1281 HS-Position (1) 7208 bis 7216 Warenbezeichnung (2) Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl Draht aus nicht rostendem Stahl Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl Draht aus anderem legierten Stahl Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207 Herstellen aus nicht rostendem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 Herstellen aus Halbzeug aus nichtrostendem Stahl der Position 7218 Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 7217 ex 7218, 7219 bis 7222 7223 ex 7224, 7225 bis 7228 7229 Herstellen aus Halbzeug aus anderem legierten Stahl der Position 7224 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: ex 7301 7302 Spundwanderzeugnisse Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl 7304, 7305 und 7306 ex 7307 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden. 7308 1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) ex 7315 Warenbezeichnung (2) Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7401 Kupfermatte, Zementkupfer (gefälltes Kupfer) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren 7403 Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: ­ raffiniertes Kupfer Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ­ Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, das andere Elemente enthält 7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer 7405 Kupfervorlegierungen ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7501 bis 7503 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7601 Aluminium in Rohform Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium 7602 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 77 Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System Blei und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7801 Blei in Rohform: ­ raffiniertes Blei ­ anderes Herstellen Werkblei aus Barrenblei oder oder (4) 1283 HS-Position (1) ex Kapitel 76 Warenbezeichnung (2) Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium ex Kapitel 78 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden. 1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) 7802 Warenbezeichnung (2) Abfälle und Schrott, aus Blei Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7902 Abfälle und Schrott, aus Zink ex Kapitel 80 Zinn und Waren genommen: daraus, aus- Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 8002 und 8007 Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: ­ andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ­ andere Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1285 HS-Position (1) ex Kapitel 82 Warenbezeichnung (2) Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen: Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-WerkPreises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8206 8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innenund Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte 8208 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8211 Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. 8214 Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Handoder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren 8215 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. 1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) ex Kapitel 83 Warenbezeichnung (2) Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8302 Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer ex 8306 Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: ex 8401 Brennstoffelemente für Kernreaktoren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 12) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8403 und ex 8404 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8403 oder 8404 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8406 Dampfturbinen 8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1287 HS-Position (1) 8408 Warenbezeichnung (2) Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8409 8411 8412 Andere Motoren schinen und Kraftma- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8413 Rotierende Verdrängerpumpen ex 8414 Ventilatoren für industrielle Zwecke Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zur Änderung der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird Kühl- und Gefrierschränke, Gefrierund Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8418 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder (4) HS-Position (1) ex 8419 Warenbezeichnung (2) Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8420 Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8425 bis 8428 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8429 Selbst fahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erdoder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürfund andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: ­ Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ­ andere Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1289 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8430 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8444 bis 8447 Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt 8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln: 1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und ­ der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-ZackStich Ursprungswaren sind ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder (4) HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt 8456 bis 8466 Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) 8469 bis 8472 8480 8482 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8485 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8501 oder 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8504 Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 8519 Plattenspieler, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet oder (4) 1291 HS-Position (1) ex Kapitel 85 Warenbezeichnung (2) Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektronische Waren, Teile davon; Tonaufnahmeoder Tonwiedergabegeräte, Bildund Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8518 Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet oder (4) HS-Position (1) 8520 Warenbezeichnung (2) Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8522 Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: ­ Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8523 8524 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ­ andere 8525 Sendegeräte für den Funksprechoder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte; Digitalkameras Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 8527 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 8528 Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: ­ erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 8535 und 8536 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder (4) 1293 HS-Position (1) 8526 Warenbezeichnung (2) Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 6 1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder (4) HS-Position (1) 8537 Warenbezeichnung (2) Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8541 8542 Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine): ­ monolithische integrierte Schaltungen Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden ­ andere Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1295 HS-Position (1) 8545 Warenbezeichnung (2) Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8546 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege, ausgenommen: Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungsoder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon 8548 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 86 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8608 ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen: Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon 8709 8710 Panzerkampfwagen und andere selbst fahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon 1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8711 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: ­ mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von: ­ ­ 50 cm3 oder weniger Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet ­ ­ mehr als 50 cm3 Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet ­ andere Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbst fahrende Fahrzeuge; Teile davon Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1297 HS-Position (1) ex Kapitel 88 Warenbezeichnung (2) Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und Teile davon, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8804 Rotierende Fallschirme 8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Kapitel 89 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden. Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 90 Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen: Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9001 9002 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9004 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9005 1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet ex 9006 Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 9011 Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet ex 9014 Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1299 HS-Position (1) 9016 Warenbezeichnung (2) Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: ­ zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9017 9018 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialen der Position 9018 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ­ andere Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9019 Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aeorosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgeohne nommen Schutzmasken mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9020 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9024 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) 9025 Warenbezeichnung (2) Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: ­ Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9026 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9027 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9028 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ­ andere 9029 Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9030 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1301 HS-Position (1) 9031 Warenbezeichnung (2) Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren, ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen), unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke, Uhrrohwerke Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder (4) HS-Position (1) 9111 Warenbezeichnung (2) Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9112 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9113 Uhrarmbänder und Teile davon: ­ aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9401 und ex 9403 Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1303 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Positionen 9401 oder 9403, wenn ­ ihr Wert 25 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ­ alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind 9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9506 Golfschläger und Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 9601 und ex 9602 Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position 1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) HS-Position (1) ex 9603 Warenbezeichnung (2) Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9605 Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge 9608 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden. 9612 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9613 Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Pfeifenrohformen ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten Kapitel 97 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Fußnoten: 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 1305 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt. Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen. Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt. Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung ­ gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) ­ weniger als 2 v. H. beträgt. Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. Siehe Bemerkung 6. Für Waren aus Gewirken oder Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. SEMII ­ Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated. Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005. 1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Protokoll Nr. 6 ­ Anhang III Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Druckanweisungen 1. Das Formblatt hat das Format 210 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. 2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Algeriens können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) 1307 EUR.1 Nr. A 000.000 Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen ............................................. 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) und ............................................. (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen 5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet 8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1), Warenbezeichnung 9. Rohmasse (kg) oder andere Maße (l, m3 usw.) 10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) 11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Ausfuhrpapier 2) Art/Muster Nr........................................................ Zollbehörde .......................................... Ausstellender/s Staat/Gebiet ............................................................. ............................................................. (Datum) 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen. Stempel .................................................................. (Ort und Datum) ............................................................. (Unterschrift) .................................................................. (Unterschrift) 1) 2) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder ,,lose geschüttet" anzugeben. Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich. 1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung1) t t von der auf ihr angegebenen Zollstelle ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind. nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen). 13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. ............................................................................ (Ort und Datum) ............................................................................ (Ort und Datum) Stempel Stempel ............................................................................ (Unterschrift) ............................................................................ (Unterschrift) 1) Zutreffendes Feld ankreuzen. ANMERKUNGEN 1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden. 2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen. 3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) 1309 EUR.1 Nr. A 000.000 Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen ............................................. 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) und ............................................. (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen 5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet 8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1), Warenbezeichnung 9. Rohmasse (kg) oder andere Maße (l, m3 usw.) 10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) 1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder ,,lose geschüttet" anzugeben. 1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren, ERKLÄRT, BESCHREIBT dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen; den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt: ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... LEGT folgende Nachweise VOR1): ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden; die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren. BEANTRAGT .............................................................................................................. (Ort und Datum) .............................................................................................................. (Unterschrift) 1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wiederausgeführten Waren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1311 Protokoll Nr. 6 ­ Anhang IV Erklärung auf der Rechnung Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ...1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben ist, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ...2) sind. Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° ...1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ...2). Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ...1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ...2). Griechische Fassung O ( . ...1)) , , µ ...2). Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin 2). Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ...1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ...2). Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ...1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ...2). Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ...1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn 2). Portugiesische Fassung O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira nº ...1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ...2). Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o ...1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita 2). Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ...1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung2). 1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Arabische Fassung .............................................................................3) (Ort und Datum) .............................................................................4) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) 1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden. Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ,,CM" an. Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. Siehe Artikel 22 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners. 2) 3) 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1313 Protokoll Nr. 6 ­ Anhang V Muster der Lieferantenerklärung Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung beschriebenen Waren vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind ........................................................................................................................ und (gegebenenfalls): a) 1) den Vorschriften für ,,vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse" entsprechen aus folgenden Erzeugnissen hergestellt worden sind: Beschreibung Ursprungsland 2) .............................. .............................. .............................. .............................. Wert 1) .............................. .............................. .............................. .............................. oder b) 1) .............................. .............................. .............................. .............................. und folgenden Be- und Verarbeitungen unterzogen worden sind: ........................................................................ (Be- und Verarbeitungen angeben) in .......................................... ................................., den ........................ ................................................... (Unterschrift) 1) 2) Gegebenenfalls ausfüllen. Gegebenenfalls ausfüllen. In diesem Fall ist anzugeben: ­ wenn es sich um Ursprungswaren eines im Abkommen genannten Landes handelt, dieses Land; ­ wenn es sich um Ursprungswaren eines anderen Landes handelt, ,,Drittland". 1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Protokoll Nr. 6 ­ Anhang VI 1. Versender1) AUSKUNFTSBLATT für die Erlangung einer WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG aufgrund der Vorschriften über den Handel zwischen 2. Empfänger1) DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und ............................................. (in Druckbuchstaben) 3. Verarbeiter1) 4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitungen vorgenommen worden sind 5. Einfuhrzollstelle 2) 6. Für den Dienstgebrauch 7. Einfuhrpapier 2) Art/Muster ................................. Nr. .................. Serie .................................................................. vom WAREN ZUM ZEITPUNKT DER VERSENDUNG IN DEN BESTIMMUNGSSTAAT 8. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 9. Nummer des Codes des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HSCode) 10. Menge 3) 11. Wert 4) BEI DER HERSTELLUNG VERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN 12. Nummer des Codes des Harmonisierten Systems 13. Ursprungsland 5) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HSCode) 14. Menge 3) 15. Wert 2) 6) 16. Art der vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen 17. Bemerkungen 18. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Papier Art/Muster ........................... Nr. ........................ Stempel der Zollstelle Zollbehörde ........................... vom ................................................. (Unterschrift) 19. ERKLÄRUNG DES VERSENDERS Der Unterzeichner erklärt, dass die Angaben auf diesem Blatt richtig sind. .............................., den ............................................................ (Unterschrift) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1315 ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung dieses Auskunftsblattes auf ihre Echtheit und Ordnungsmäßigkeit. ...................................., den .................................... ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG Die Nachprüfung durch den unterzeichnenden Zollbeamten hat ergeben, dass dieses Auskunftsblatt von der auf ihr angegebenen Zollstelle ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind*) nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).*) ...................................., den .................................... Stempel der Zollstelle .................................... (Unterschrift des Beamten) Stempel der Zollstelle .................................... (Unterschrift des Beamten) *) Unzutreffendes streichen. Anmerkungen zur Vorderseite 1) 2) 3) 4) 5) 6) Name oder Firma und vollständige Anschrift. Ausfüllung freigestellt. Kilogramm, Hektoliter, Kubikmeter oder andere Maße. Umschließungen werden zusammen mit den in ihnen enthaltenen Waren als Ganzes angesehen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Umschließungen, die nicht von der für das Erzeugnis üblichen Art sind und die einen eigenen dauerhaften Gebrauchswert haben, der von ihrer Funktion als Umschließung unabhängig ist. Gegebenenfalls ausfüllen. In diesem Fall ist anzugeben: ­ wenn es sich um Ursprungswaren eines im Abkommen genannten Landes handelt, dieses Land; ­ wenn es sich um Ursprungswaren eines anderen Landes handelt, ,,Drittland". Der Wert ist nach Maßgabe der Ursprungsregeln anzugeben. 1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Protokoll Nr. 6 ­ Anhang VII Gemeinsame Erklärungen Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra 1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Algerien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt. 2. Protokoll Nr. 6 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino 1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Algerien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt. 2. Protokoll Nr. 6 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. Gemeinsame Erklärung zur Ursprungskumulierung Die Gemeinschaft und Algerien erkennen die wichtige Rolle der Ursprungskumulierung an und bekräftigen ihr Eintreten für die Einführung der diagonalen Ursprungskumulierung zwischen den Partnern, die bereit sind, übereinstimmende Ursprungsregeln anzuwenden. Je nach dem Ergebnis der EURO-MED-Arbeitsgruppe über die Ursprungsregeln wird die diagonale Kumulierung entweder zwischen allen am Barcelona-Prozess teilnehmenden Partnern im Mittelmeerraum oder zwischen diesen und den Partnern der Europäischen Kumulierung eingeführt. Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Algerien so bald wie möglich Konsultationen einleiten, um die Modalitäten des Beitritts Algeriens zur diagonalen Kumulierung in der vereinbarten Form festzulegen. Protokoll Nr. 6 wird sodann entsprechend geändert. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1317 Protokoll Nr. 7 über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ,,Zollrecht" ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen. b) ,,Ersuchende Behörde" ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt. c) ,,Ersuchte Behörde" ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird. d) ,,Personenbezogene Daten" sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. e) ,,Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht" ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht. (2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen. (3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll. Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen (1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten. (2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens; b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. (3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen. Artikel 4 Amtshilfe ohne Ersuchen Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über ­ Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten; ­ neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden; ­ Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; ­ natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; ­ Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten. Artikel 5 Zustellung/Bekanntgabe Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften ­ die Zustellung aller Schriftstücke, ­ die Bekanntgabe aller Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde. 1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 (2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden. (3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben. Artikel 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe (1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll a) die Souveränität Algeriens oder eines Mitgliedstaates, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. (2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Untersuchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann. (3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden. Artikel 10 Informationsaustausch und Datenschutz (1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Rechtsvorschriften. (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften. (3) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen. (4) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichtsverfahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zustän- Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen. Artikel 6 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen (1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen. (2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: a) ersuchende Behörde, b) Maßnahme, um die ersucht wird, c) Gegenstand und Grund des Ersuchens, d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente, e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen. (3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen. (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Artikel 7 Erledigung der Amtshilfeersuchen (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann. (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei. (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt. (4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein. Artikel 8 Form der Auskunftserteilung (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 dige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten. Artikel 11 Sachverständige und Zeugen Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon oder andere Unterlagen vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll. Artikel 12 Kosten der Amtshilfe Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören. Artikel 13 Durchführung (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Algeriens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen prakti- 1319 schen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten. (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzelheiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden. Artikel 14 Andere Übereinkünfte (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ­ lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt; ­ gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Algerien geschlossen worden sind oder geschlossen werden; ­ lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Algerien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind. (3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 41 des Protokolls Nr. 6 zum Assoziationsabkommen eingesetzten Kooperationsausschusses zu klären. 1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Schlussakte Die Bevollmächtigten des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden ,,Mitgliedstaaten" genannt, und der Euroäischen Gemeinschaft, im Folgenden ,,Gemeinschaft" genannt, einerseits und die Bevollmächtigten der Demokratischen Volksrepublik Algerien, im Folgenden ,,Algerien" genannt, andererseits, die am 22. April 2002 in Valencia zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, im Folgenden ,,Abkommen" genannt, zusammengetreten sind, haben bei der Unterzeichnung die folgenden Texte angenommen: das Abkommen, seine Anhänge 1 bis 6, nämlich: Anhang 1 Liste der in den Artikeln 7 und 14 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25 bis 97 fallen Anhang 2 Liste der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Waren Anhang 3 Liste der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Waren Anhang 4 Liste der in Artikel 17 Absatz 4 genannten Waren Anhang 5 Durchführungsvorschriften zu Artikel 41 Anhang 6 Geistiges und gewerbliches Eigentum und seine Protokolle 1 bis 7, nämlich: Protokoll Nr. 1 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft Protokoll Nr. 2 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Algerien Protokoll Nr. 3 über die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft Protokoll Nr. 4 über die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Algerien Protokoll Nr. 5 über den Handel zwischen Algerien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen Protokoll Nr. 6 über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Protokoll Nr. 7 über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Algeriens haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen: Gemeinsame Erklärungen Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zum Austausch von Menschen Gemeinsame Erklärung zu Artikel 84 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 104 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 110 des Abkommens Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Beitritt Algeriens zur WTO Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 41 des Abkommens Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 84 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 88 des Abkommens (Rassismus und Fremdenfeindlichkeit) Erklärungen Algeriens Erklärung Algeriens zu Artikel 9 des Abkommens Erklärung Algeriens zur Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei Erklärung Algeriens zu Artikel 41 des Abkommens Erklärung Algeriens zu Artikel 91 des Abkommens Geschehen zu Valencia am zweiundzwanzigsten April zweitausendundzwei. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1321 Gemeinsame Erklärungen Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das ,,geistige und gewerbliche Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die gewerblichen Muster und Modelle, die Patente, die Topografien integrierter Schaltkreise, den Schutz nicht offenbarter Informationen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967) und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how. Gemeinsame Erklärung zum Austausch von Menschen Die Vertragsparteien prüfen, ob es zweckmäßig ist, Abkommen über die Entsendung algerischer Arbeitnehmer für eine Beschäftigung auf Zeit auszuhandeln. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 84 des Abkommens Die Vertragsparteien erklären, dass der Begriff ,,Angehörige von Drittstaaten, die auf direktem Wege aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingereist sind," in den in Artikel 84 Absatz 2 des Abkommens genannten Abkommen genauer bestimmt wird. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 104 des Abkommens 1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 104 des Abkommens genannten ,,besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt ­ in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens, ­ im Verstoß gegen den in Artikel 2 des Abkommens niedergelegten wesentlichen Bestandteil des Abkommens. 2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ,,geeignete Maßnahmen" im Sinne des Artikels 104 des Abkommens Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 104 des Abkommens eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 110 des Abkommens Den Vorteilen, die sich für Algerien aus der Regelung ergeben, die Frankreich nach dem Protokoll über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt, im Anhang des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt, ist in diesem Abkommen Rechnung getragen worden. Diese Sonderregelung ist daher ab Inkrafttreten dieses Abkommens als aufgehoben anzusehen. Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich in Bezug auf Drittstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung der Gemeinschaft anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Algerien daher auf, so bald wie möglich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten. 1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Beitritt Algeriens zur WTO Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten unterstützen den baldigen Beitritt Algeriens zur WTO und kommen überein, jede für diesen Zweck erforderliche Hilfe zu leisten. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 41 des Abkommens Die Gemeinschaft erklärt, dass sie im Rahmen der Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu jenem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 84 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Verpflichtung des Artikels 84 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens nur in Bezug auf Personen, die für die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzusehen sind. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 88 des Abkommens (Rassismus und Fremdenfeindlichkeit) Artikel 88 des Abkommens lässt die Bestimmungen und Voraussetzungen für die Einreise von Angehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Aufenthalt in diesem Gebiet sowie die mit dem rechtlichen Status der betreffenden Angehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zusammenhängenden Regelungen unberührt. Erklärungen Algeriens Erklärung Algeriens zu Artikel 9 des Abkommens Nach Auffassung Algeriens ist die Steigerung des Flusses europäischer Direktinvestitionen nach Algerien eines der wesentlichen Ziele des Assoziationsabkommens. Algerien fordert die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten auf, die Verwirklichung dieses Ziels zu unterstützen, insbesondere im Rahmen der Liberalisierung des Handels und des Zollabbaus. Erforderlichenfalls prüft der Assoziationsrat diese Frage. Erklärung Algeriens zur Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei Algerien nimmt die ,,Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei" zur Kenntnis. In dem Bewusstsein, dass sich diese Erklärung aus dem Bestehen einer Zollunion zwischen diesen beiden Vertragsparteien ergibt, wird Algerien diese Frage zu gegebener Zeit prüfen. Erklärung Algeriens zu Artikel 41 des Abkommens Bei der Anwendung seines Wettbewerbsgesetzes wird sich Algerien an den in der Europäischen Union entwickelten wettbewerbspolitischen Leitlinien orientieren. Erklärung Algeriens zu Artikel 91 des Abkommens Nach Auffassung Algeriens ist die Aufhebung des Bankgeheimnisses ein wesentlicher Bestandteil der Bekämpfung der Korruption.