Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2004  Nr. 2 vom 20.01.2004  - Seite 63 bis 67 - Verordnung zu dem Abkommen vom 28. Juni 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 63 Verordnung zu dem Abkommen vom 28. Juni 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen Vom 5. Januar 2004 Auf Grund des § 47 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I 1957) verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Das in Berlin am 28. Juni 2002 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 5. Januar 2004 Der Bundesminister des Innern Schily Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de 64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich ­ in Ausfüllung des Artikels 12 Absatz 3 der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) und zur Schaffung von Erleichterungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Schusswaffen und Munition zwischen beiden Staaten ­ haben Folgendes vereinbart: Artikel 1 Anwendungsbereich Dieses Abkommen regelt die Mitnahme von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition durch Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen und von Sportschützenvereinen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu besonderen Anlässen in der Republik Österreich und im Freistaat Bayern. Artikel 2 Dokumente (1) Mitglieder österreichischer traditioneller Schützenvereinigungen sowie österreichischer Sportschützenvereine dürfen ­ lange Repetierfeuerwaffen im Sinne der Kategorie B Nr. 6 und der Kategorie C Nr. 1, ausgenommen Vorderschaftrepetierwaffen (Pump-Guns), ­ lange Feuerwaffen der Kategorie C Nr. 2, ­ lange Feuerwaffen der Kategorie D der Richtlinie 91/477/EWG und ­ Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen einschließlich der dafür bestimmten Munition in die Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf den Freistaat Bayern, mitnehmen und dort besitzen, wenn der Vereinigung oder dem Verein ein Ausweis gemäß Artikel 3 ausgestellt wurde, ein im Ausweis für die Vollzähligkeit und die Transportsicherheit der Schusswaffen genannter Verantwortlicher an der Reise teilnimmt und der Grund der Reise durch Vorlage einer Einladung oder Anmeldung zur Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung im Freistaat Bayern glaubhaft gemacht werden kann. Die während einer Reise mitgenommenen Schusswaffen sind in einer Liste durch den Verantwortlichen schriftlich festzuhalten. Die nach dem Recht der Republik Österreich erforderlichen Besitzerlaubnisse für Schusswaffen sind durch den Inhaber der Erlaubnis mitzuführen. (2) Mitglieder deutscher traditioneller Schützenvereinigungen sowie deutscher Sportschützenvereine dürfen Schusswaffen und Munition im Sinne des Absatzes 1 in das Gebiet der Republik Österreich mitnehmen und dort besitzen, wenn sie ­ soweit erforderlich ­ die deutsche Besitzerlaubnis und den Grund der Reise durch Vorlage einer Einladung oder Anmeldung zur Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung in der Republik Österreich glaubhaft machen können. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente und Nachweise sind den jeweils zuständigen Behörden und Organen auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Artikel 3 Österreichischer Ausweis für traditionelle Schützenvereinigungen und Sportschützenvereine (1) Einer österreichischen traditionellen Schützenvereinigung oder einem Sportschützenverein, der Mitglied eines landesoder bundesweiten Verbandes ist, kann auf Antrag des zur Vertretung der Vereinigung oder des Vereins nach außen Berufenen mit gegebenenfalls erforderlicher Zustimmung des Betroffenen die nach dem Sitz der Vereinigung oder des Vereins zuständige Waffenbehörde einen Ausweis nach dem Muster der Anlage zu diesem Abkommen ausstellen, in dem bis zu zwei Mitglieder als für die Schusswaffen Verantwortliche genannt werden. (2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn auf die von der Vereinigung oder dem Verein namhaft gemachten Verantwortlichen gemäß Absatz 1 Gründe zutreffen, die sie nach den innerstaatlichen waffenrechtlichen Regelungen als nicht verlässlich erscheinen lassen. (3) Der Ausweis ist für eine Gültigkeit von höchstens zehn Jahren auszustellen und ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig; er ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Vereinigung oder der Verein aufgelöst oder der Vereinszweck so geändert wurde, dass er die Teilnahme an einer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung nicht mehr umfasst. Ebenso ist er zu entziehen, wenn bei einem Verantwortlichen die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr vorliegen; in diesem Fall stellt die Behörde einen neuen Ausweis aus, wenn die Vereinigung oder der Verein binnen angemessener Frist einen anderen Verantwortlichen namhaft macht, bei dem keine Gründe zur Ablehnung gemäß Absatz 2 vorliegen. Artikel 4 Schlussbestimmungen (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht. 65 (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Republik Österreich wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. (4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Geschehen zu Berlin am 28. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Bundesrepublik Deutschland Michael Geier Schily Für die Republik Österreich Strasser Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de 66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 Anlage zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 67 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de