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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2011
B
Bekanntmachung über die Fortgeltung beziehungsweise weitere Anwendung von Verträgen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo
Vom 29. Juni 2011
Durch Notenwechsel vom 10. Juni 2011 ist zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo eine Vereinbarung über die Fortgeltung beziehungsweise weitere Anwendung von Verträgen der Bundesrepublik Deutschland mit der Bundesrepublik Jugoslawien sowie Serbien und Montenegro im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo geschlossen worden. Die in der Anlage 1 zu diesem Notenwechsel aufgeführten Abkommen gelten im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo fort. Die in der Anlage 2 aufgeführten Abkommen werden im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo so lange angewandt, bis Einvernehmen über ihre Anpassung oder ihre Aufhebung im Verhältnis zwischen beiden Staaten hergestellt ist. Hinsichtlich der in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Übereinkünfte tritt die Republik Kosovo für die daraus entstandenen und in ihrem Hoheitsgebiet begründeten Verbindlichkeiten ein. Die Vereinbarung schließt nicht aus, dass weitere zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien sowie Serbien und Montenegro geschlossene völkerrechtliche Vereinbarungen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo fortgelten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. Juni 2011 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
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Auswärtiges Amt Berlin, 10. Juni 2011
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Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Verbalnote Nr. 100/11 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kosovo vom 10. Juni 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet: ,,Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kosovo beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Kosovo und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll: 1. Die in der Anlage 1 zu diesem Notenwechsel aufgeführten Übereinkünfte gelten im Verhältnis zwischen der Republik Kosovo und der Bundesrepublik Deutschland fort. 2. Die in der Anlage 2 zu diesem Notenwechsel aufgeführten Übereinkünfte werden aus Praktikabilitätsgründen im Verhältnis zwischen der Republik Kosovo und der Bundesrepublik Deutschland so lange angewandt, bis Einvernehmen über ihre Anpassung oder ihre Aufhebung im Verhältnis zwischen beiden Staaten hergestellt ist. Beide Seiten betonen die Notwendigkeit, im Bereich der Technischen Zusammenarbeit möglichst bald den Abschluss einer neuen bilateralen Übereinkunft anzustreben. Für den Bereich des Luftverkehrs sind sich beide Seiten darüber einig, dass bei Bedarf der Abschluss neuer bilateraler Übereinkünfte zu Fragen, die nicht durch europäische Übereinkünfte abgedeckt sind, geprüft wird. 3. Die in den Anlagen zu diesem Notenwechsel enthaltenen Angaben in Klammern beziehen sich auf die Listen 1 und 2 des Protokolls vom 12. Dezember 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien über die weitere Anwendung von Verträgen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien beziehungsweise auf die Anlagen A und B zum Protokoll vom 29. April 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien über die Fortgeltung völkerrechtlicher Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. 4. Die Zusammenarbeit beider Staaten in den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Bildung soll in einem oder mehreren neu zu verhandelnden Abkommen geregelt werden. Das Abkommen vom 28. Juli 1969 zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Bundesrepublik Deutschland über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Liste 1 Nr. 19 des Protokolls vom 12. Dezember 1996) wird im Verhältnis zwischen der Republik Kosovo und der Bundesrepublik Deutschland so lange weiter angewandt, bis Einvernehmen über seine Anpassung oder Aufhebung im Verhältnis zwischen beiden Staaten hergestellt ist. 5. Die Föderative Volksrepublik Jugoslawien, die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, die Bundesrepublik Jugoslawien sowie Serbien und Montenegro haben mit der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik die in den Anlagen 3 und 4 zu diesem Notenwechsel aufgeführten Übereinkünfte geschlossen. Die Republik Kosovo tritt für die daraus entstandenen und in ihrem Hoheitsgebiet begründeten Verbindlichkeiten ein. 6. Die vorliegende Vereinbarung lässt die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt die Fortgeltung weiterer Übereinkünfte zwischen der Republik Kosovo und der Bundesrepublik Deutschland zu erklären, unberührt. 7. Beide Seiten sind bereit, sich weiter zu konsultieren. 8. Bezüglich des in Anlage 1 Nr. 9 aufgeführten Vertrags vom 2. April 1974 über gegenseitige Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften (Liste 1 Nr. 25) erteilt die Regierung der Republik Kosovo ihre Zustimmung zur Weitergabe von Auskünften, Mitteilungen und Schriftstücken, die in Anwendung des Vertrags erlangt wurden, an die Europäische Kommisision. 9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Republik Kosovo wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. 10. Diese Vereinbarung wird in albanischer, serbischer, deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des albanischen, des serbischen und des deutschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgeblich. Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1 bis 10 gemachten Vorschlägen der Regierung der Republik Kosovo einverstanden erklärt,
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werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Kosovo und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt." Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kosovo mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Republik Kosovo einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kosovo vom 10. Juni 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo, die mit dem Datum dieser Verbalnote in Kraft tritt. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kosovo erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern. An das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kosovo Pristina
Anlage 1
1. Vertrag vom 10. März 1956 über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung (Liste 2 Nr. 2) 2. Abkommen vom 10. April 1957 über den Luftverkehr (Liste 1 Nr. 11 in der Fassung des Protokolls vom 29. April 1997, Punkt 4 b) 3. Vereinbarung vom 16. Juli 1964 über den grenzüberschreitenden Straßenpersonenund -güterverkehr (Liste 1 Nr. 13) 4. Briefwechsel vom 8. März 1967 über die Änderung des Artikels 2 des Abkommens vom 10. April 1957 über den Luftverkehr (Anlage A Nr. 2) 5. Abkommen vom 12. Oktober 1968 über Arbeitslosenversicherung (Liste 1 Nr. 14 in der Fassung des Protokolls vom 29. April 1997, Punkt 4 a) unter der Maßgabe, dass sich beide Seiten hinsichtlich der konkreten Durchführung des Abkommens weiter konsultieren. 6. Abkommen vom 12. Oktober 1968 über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll gleichen Datums) (Liste 1 Nr. 15) unter der Maßgabe, dass sich beide Seiten hinsichtlich der konkreten Durchführung des Abkommens weiter konsultieren. 7. Verwaltungsvereinbarung vom 16. Mai 1969 zur Durchführung des Abkommens vom 12. Oktober 1968 über Arbeitslosenversicherung (Liste 1 Nr. 18) unter der Maßgabe, dass sich beide Seiten hinsichtlich der konkreten Durchführung des Abkommens weiter konsultieren. 8. Vereinbarung vom 9. November 1969 zur Durchführung des Abkommens vom 12. Oktober 1968 über Soziale Sicherheit (Liste 1 Nr. 20) unter der Maßgabe, dass sich beide Seiten hinsichtlich der konkreten Durchführung des Abkommens weiter konsultieren. 9. Vertrag vom 2. April 1974 über gegenseitige Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften (Liste 1 Nr. 25) 10. Abkommen vom 30. September 1974 zur Änderung des Abkommens vom 12. Oktober 1968 über Soziale Sicherheit (Liste 1 Nr. 26) 11. Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 26. Juli 1973 und 17. Januar 1975 über die Änderung des Fluglinienplans (Anlage A Nr. 5) 12. Abkommen vom 23. Mai 1975 über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung (Liste 1 Nr. 28) 13. Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 23. Juli 1976 über die Änderung der Vereinbarung vom 16. Juli 1964 über den grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und -güterverkehr (Liste 1 Nr. 29) 14. Abkommen vom 26. März 1987 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll gleichen Datums) (Liste 1 Nr. 34) 15. Vereinbarung vom 18. Mai 1989 zu dem Abkommen vom 10. April 1957 über den Luftverkehr (Liste 1 Nr. 38) 16. Vertrag vom 10. Juli 1989 über den gegenseitigen Schutz und die Förderung von Kapitalanlagen (mit Protokoll gleichen Datums) (Liste 1 Nr. 40)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2011 Anlage 2
1. Paraphierter Entwurf des Luftverkehrsabkommens vom 31. Mai 2001 (Anlage 3 zum Protokoll vom 31. Mai 2001 über den Abschluss eines neuen Luftverkehrsabkommens), vorläufig anwendbar nach Nummer 11 des Protokolls vom 31. Mai 2001 2. Fluglinienplan (Anlage 4 zum Protokoll vom 31. Mai 2001 über den Abschluss eines neuen Luftverkehrsabkommens) 3. Code-Share-Klausel (Anlage 5 zum Protokoll vom 31. Mai 2001 über den Abschluss eines neuen Luftverkehrsabkommens) 4. Abkommen vom 13. Oktober 2004 über Technische Zusammenarbeit
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Anlage 3
1. Abkommen vom 5. Juni 1989 über die Zusammenarbeit bei der beruflichen Wiedereingliederung von vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Bürgern der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Liste 1 Nr. 39) 2. Abkommen vom 15. März 2002 über die Übernahme, Reduzierung und Umschuldung von Auslandsschulden1) 3. Zusatzabkommen vom 15. März 2002 über die Übernahme, Reduzierung und Umschuldung von Auslandsschulden2) 4. Abkommen vom 12. Dezember 2007 über die Änderung des fortwirkenden Abkommens vom 15. März 2002 über die Übernahme, Reduzierung und Umschuldung von Auslandsschulden
Anlage 4
1. Vertrag vom 10. März 1956 über wirtschaftliche Zusammenarbeit (Liste 1 Nr. 7)3) 2. Protokoll vom 20. Dezember 1972 über Kapitalhilfe 3. Gemeinsames Kommuniqué vom 19. April 1973 nach Abschluss der Gespräche von Bundeskanzler Brandt in Belgrad und auf der Insel Brioni 4. Abkommen vom 10. Dezember 1974 über die Gewährung von Kapitalhilfe 5. Abkommen vom 27. November 1984 über die Konsolidierung jugoslawischer Verbindlichkeiten aus Krediten im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen und Leistungen (Abkommen 1984) (Anlage A Nr. 7) 6. Rahmenabkommen vom 6. September 1985 über die Konsolidierung der Verbindlichkeiten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Rahmenabkommen 1985) 7. Abkommen vom 6. September 1985 über die Konsolidierung jugoslawischer Verbindlichkeiten aus Krediten im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen und Leistungen (Abkommen 1985) (Liste 1 Nr. 30) 8. Rahmenabkommen vom 10. Oktober 1986 über die Konsolidierung der Verbindlichkeiten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Rahmenabkommen 1986 1988) (Liste 1 Nr. 32) 9. Abkommen vom 10. Oktober 1986 über die Konsolidierung jugoslawischer Verbindlichkeiten aus Krediten im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen und Leistungen (Abkommen 1986 1988) (Liste 1 Nr. 33) 10. Abkommen vom 19. Oktober 1988 über die Konsolidierung der Auslandsschuld der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Abkommen 1988 1989) (Liste 1 Nr. 37) 11. Abkommen vom 19. Oktober 1957 über den Zahlungsverkehr der Deutschen Demokratischen Republik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
1)
Das Abkommen vom 15. März 2002 über die Übernahme, Reduzierung und Umschuldung von Auslandsschulden regelt die vollständige oder teilweise Übernahme der auf die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien entfallenden Verpflichtungen aus den in der Anlage 4 genannten Übereinkünften als eigene Schuld. Das Zusatzabkommen vom 15. März 2002 über die Übernahme, Reduzierung und Umschuldung von Auslandsschulden regelt die teilweise Übernahme der auf die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien entfallenden Verpflichtungen aus dem unter der Nummer 1 dieser Anlage genannten Abkommen vom 5. Juni 1989 als eigene Schuld. Folgende weitere, nicht gesondert aufgeführte Übereinkünfte sind Bestandteil des Vertrags vom 10. März über wirtschaftliche Zusammenarbeit: (a) Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 10. März/22. Dezember 1956 zum Vertrag über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 10. März 1956 (Anlage A Nr. 8) (b) Gemeinsames Protokoll vom 10. März 1956 über wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten (Anlage A Nr. 1)
2)
3)
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12. Protokoll vom 4. Februar 1977 über die Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 19. Oktober 1957 über den Zahlungsverkehr der Deutschen Demokratischen Republik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien 13. Vereinbarung vom 22. Oktober 1980 über die Änderung des Abkommens vom 19. Oktober 1957 über den Zahlungsverkehr der Deutschen Demokratischen Republik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien 14. Niederschrift vom 24. Januar 1991 über die Expertengespräche zischen der Deutschen Außenhandelsbank AG und der Narodna Banka Jugoslavije zur Schaffung der notwendigen banktechnischen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Clearingzahlungsverkehrs 15. Ergebnisniederschrift vom 7. Juni 1991 über das Gespräch zwischen deutschen und jugoslawischen Expertendelegationen über Finanzfragen 16. Rahmenkreditvereinbarung vom 1. Februar 1977 zwischen der Deutschen Außenhandelsbank AG und der Jugobanka, Belgrad, sowie die Zusatzvereinbarungen vom 5. Oktober/9. November 1982, vom 1./10. Juni 1983 sowie vom 6./18. Februar 1985 17. Rahmenkreditvereinbarung vom 11. August 1981 zwischen der Deutschen Außenhandelsbank AG und der Vojvodjanska Banka, sowie die Zusatzvereinbarungen vom 25. März/7. April 1982, vom 13./27. Januar 1983 und vom 12. Mai/12. Juni 1987 18. Rahmenkreditvereinbarung vom 25. August 1982 zwischen der Deutschen Außenhandelsbank AG und der Udruzena Beogradska Banka, Belgrad, sowie Nachtrag vom 11./15. April 1983 und Zusatzvereinbarung vom 20. Mai/4. Juni 1985 19. Rahmenkreditvereinbarung vom 25. Oktober/10. Dezember 1984 zwischen der Deutschen Außenhandelsbank AG und der Udruzena Kosovska Banka, Pristina 20. Generalvertrag vom 14. Februar 1975 zwischen AHB Metallurgiehandel GmbH, Berlin, und Bergwerks- und Metallurgisch-Chemisches Kombinat für Blei und Zink Trepca, Kosovska Mitrovica und Engineering Unternehmen Progress Invest, Belgrad (Generalvertrag Zink) 21. Vereinbarung vom 12. September 1975 zwischen der Deutschen Außenhandelsbank AG und der Kosovska Banka, Pristina, über die technische Abwicklung der Zahlungen und Verrechnungen auf Grund des Generalvertrages Zink vom 14. Februar 1975 22. Abkommen vom 12. Juni 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Exekutivrat der Versammlung des Sozialistischen Autonomen Gebietes Kosovo über die Sicherung der Kreditausreichung sowie der langfristigen Lieferung von Zink und Zinkhalbzeugen