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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012
Gesetz zu dem Abkommen vom 18. Oktober 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über den Sitz der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
Vom 12. April 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Berlin am 18. Oktober 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über den Sitz der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. April 2012 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Der Bundesminister des Auswärtigen Guido Westerwelle
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Abkommen zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland undderEuropäischenAufsichtsbehördefürdasVersicherungswesen unddiebetrieblicheAltersversorgung überdenSitzderEuropäischenAufsichtsbehörde fürdasVersicherungswesenunddiebetrieblicheAltersversorgung
Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand Präambel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Begriffsbestimmungen UnverletzlichkeitderRäumlichkeiten UnverletzlichkeitderArchive UnverletzlichkeitderKommunikation SchutzderRäumlichkeiten DirekteSteuern IndirekteSteuern Waren-undDienstleistungsverkehr BefreiungenvonEinfuhrabgaben Datenschutz Personalverzeichnis,Ausweise Aufenthaltserlaubnis,Meldepflicht,Arbeitserlaubnis BefreiungvondirektenSteuern,VermeidungderDoppelbesteuerung NichtanwendbarkeitdesdeutschenArbeits-undSozialrechts BeitrittsrechtzurgesetzlichenKrankenversicherung Zusammenarbeit BeilegungvonStreitigkeiten FlaggeundEmblem Konsultationen Abschluss des Sitzabkommens, Inkrafttreten, Geltungsdauer inderErwägung,dassArtikel67derEIOPA-Verordnungfestlegt,dassdasProtokollaufdieBehördeundihrPersonalAnwendungfindet, inderErwägung,dassArtikel68derEIOPA-Verordnungfestlegt, dass für das Personal der Behörde, einschließlich ihres E xekutivdirektorsundihresVorsitzenden,dasStatutderBeamtenderEuropäischenUnionunddieBeschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Union sowie die hierzu von den Organen der Union gemeinsam erlassenen R egelungen und vom Verwaltungsrat festgelegten Durch führungsbestimmungenAnwendungfinden, inderErwägung,dassArtikel74derEIOPA-Verordnungfestlegt,dassdienotwendigenVorkehrungenhinsichtlichderUnterbringungderBehördeindemMitgliedstaat,indemsieihrenSitz hat,undhinsichtlichderAusstattung,dievondiesemStaatzur Verfügungzustellenist,sowiediespeziellenVorschriften,die in diesemSitzstaatfürdenExekutivdirektor,dieMitgliederdes Verwaltungsrats,dasPersonalderBehördeunddessenFamilienangehörigegelten,ineinemSitzabkommenfestgelegtwerden, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der B ehördeunddembetreffendenMitgliedstaatgeschlossenwird, imHinblickaufArtikel7derEIOPA-Verordnung,derbestimmt, dassdieBehördeihrenSitzinFrankfurtamMain,Deutschland, hat, DieRegierungderBundesrepublikDeutschland und dieEuropäischeAufsichtsbehördefürdasVersicherungswesen unddiebetrieblicheAltersversorgung imHinblickaufdieEIOPA-Verordnung,
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14. Die,,Räumlichkeiten"umfassendasGrundstück,dieGebäudeunddieGebäudeteileeinschließlichderZugangs einrichtungen,diefürdieamtlichenTätigkeitenderBehördegenutztwerden. Artikel 2 Artikel 1 Begriffsbestimmungen Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten (1) DieinArtikel1desProtokollsgenannteUnverletzlichkeit derRäumlichkeitenbedeutet,dassimAuftragderVerwaltung, derJustiz,desMilitärsoderderPolizeiauftretendeRegierungsbeamteoderhoheitlichhandelndePersonendieRäumlichkeiten derBehördenurmitZustimmungdesExekutivdirektorsundnur zuvondiesemgenehmigtenBedingungenbetretendürfen.In Notfällen darf diese Zustimmung für umgehend erforderliche Schutzmaßnahmenalsgegebenangesehenwerden. (2) Unbeschadet Absatz 1 dürfen Schriftstücke in Verwaltungs-undgerichtlichenVerfahrenindenRäumlichkeitender B ehördezugestelltwerden. Artikel 3 Unverletzlichkeit der Archive DieinArtikel2desProtokollsfestgelegteUnverletzlichkeitder ArchivegiltinsbesonderefüralleAkten,Schreiben,Dokumente, Manuskripte,Fotografien,Film-undTonaufzeichnungen,Computerprogramme,Magnetbänder,DiskettenoderandereArten vonDatenträgern,diesichimEigentumoderBesitzderBehörde befinden,undfüralledarinenthaltenenInformationen. Artikel 4 Unverletzlichkeit der Kommunikation DieamtlicheKommunikationunddieamtlicheKorrespondenz derBehördesindunverletzlich.DieRegierungverpflichtetsich, dieseUnverletzlichkeitmitgeeignetenMaßnahmenzuschützen. Artikel 5 Schutz der Räumlichkeiten (1) Die Regierung verpflichtet sich, die Räumlichkeiten der B ehörde gegen unbefugtes Eindringen oder Beschädigungen a llerArtsowiegegensonstigeBeeinträchtigungenihrerFunk tionsfähigkeitmitgeeignetenMaßnahmenzuschützen. (2) Für den Schutz innerhalb der Räumlichkeiten ist die B ehördeverantwortlich.AufErsuchendesExekutivdirektorsder BehördewerdendiezuständigenStellenPolizeikräftezurHerstellungvonRechtundOrdnungindenRäumenderBehördezur Verfügungstellen. Artikel 6 Direkte Steuern (1) InAnwendungdesArtikels3Absatz1desProtokollssind dieBehörde,ihreGuthaben,EinkünfteundsonstigenVermögensgegenständevonjederdirektenSteuerbefreit. (2) Kraftfahrzeuge,dieausschließlichfüramtlicheTätigkeiten derBehördegenutztwerden,sindaufAntragvonderKraftfahrzeugsteuerbefreit. (3) VondenAbgaben,dielediglichdieVergütungfürLeistungengemeinnützigerVersorgungsbetriebedarstellen,wirdkeine Befreiunggewährt. Artikel 7 Indirekte Steuern (1) InAnwendungdesArtikels3Absatz2desProtokollserstattetdasBundeszentralamtfürSteuernausdemAufkommen derUmsatzsteueraufAntragdiederBehördevonUnternehmen
mitRücksichtaufdieNotwendigkeit,dieBehördeinderBundesrepublikDeutschlandindieLagezuversetzen,ihreZieleund AufgabenimvollenUmfangundwirkungsvollzuerfüllen habenFolgendesvereinbart:
FürdieZweckediesesAbkommensgeltendiefolgendenBegriffsbestimmungen: 1. ,,Behörde"bezeichnetdieEuropäischeAufsichtsbehördefür dasVersicherungswesenunddiebetrieblicheAltersversorgung. 2. ,,ZuständigeStellen"sinddiejeweilsnachdenRechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zuständigen B ehörden. 3. ,,EIOPA-Verordnung" bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom24.November2010zurErrichtungeinerEuropäischenAufsichtsbehörde(EuropäischeAufsichtsbehörde fürdasVersicherungswesenunddiebetrieblicheAltersversorgung),zurÄnderungdesBeschlussesNr.716/2009/EG undzurAufhebungdesBeschlusses2009/79/EGderKommission. 4. ,,Protokoll"istdasdemVertragüberdieEuropäischeUnion unddemVertragüberdieArbeitsweisederEuropäischen UnionbeigefügteProtokoll(Nr.7)überdieVorrechteund BefreiungenderEuropäischenUnion. 5. ,,VerordnungNr.549/69"bezeichnetdieVerordnung(Euratom,EGKS,EWG)Nr.549/69desRatesvom25.März1969 zurBestimmungderGruppenvonBeamtenundsonstigen BedienstetenderEuropäischenGemeinschaften,aufwelchedieArtikel12,13Absatz2undArtikel14desProtokolls (Nr. 34) über die Vorrechte und Befreiungen der Europä ischenGemeinschaftenvom8.April1965Anwendungfinden. 6. ,,Regierung"bezeichnetdieRegierungderBundesrepublik Deutschland. 7. ,,DirekteSteuern"sindalleSteuern,dievomBund,einem LandodereineranderenGebietskörperschaftdirekterhobenwerden.Diessindinsbesondere: a) Einkommensteuer(Körperschaftsteuer); b) Gewerbesteuer; c) Vermögensteuer; d) GrundsteuerundGrunderwerbsteuer. 8. ,,Einfuhrabgaben"sindZölleundAbgabenmitgleicherWirkungbeiderEinfuhrvonWarenundbeiderEinfuhrerhobeneAbgaben,dieimRahmendergemeinsamenAgrarpolitik oderaufgrundderfürbestimmtelandwirtschaftlicheVerarbeitungserzeugnissegeltendenSonderregelungenvorgesehensind. 9. ,,Vorsitzender"istdergemäßArtikel48derEIOPA-VerordnungernannteVorsitzendederBehörde. 10. ,,Exekutivdirektor"istdergemäßArtikel51derEIOPA-VerordnungernannteExekutivdirektorderBehörde. 11. ,,Verwaltungsrat"istdasindenArtikeln45bis47derEIOPAVerordnungvorgeseheneGremium. 12. ,,Personal"istdasPersonalderBehördeimSinnedesArtikels68derEIOPA-Verordnung. 13. ,,Amtlich"sindallenachMaßgabederBestimmungender EIOPA-VerordnungausgeführtenTätigkeitensowiealleTätigkeiten,diezurErfüllungsonstigerverbindlicherAkteder Union,diederBehördeAufgabenübertragenundinArtikel 1 Absatz2derEIOPA-Verordnunggenanntsind,ausgeführt werden.
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gesondertinRechnunggestellteUmsatzsteuerfürderenLieferungenundsonstigeLeistungenandieBehörde,wenndiese UmsätzeausschließlichfürdieamtlichenTätigkeitenderBehördebestimmtsind.Voraussetzungist,dassderfürdieseUmsätzegeschuldeteSteuerbetragimEinzelfall25Euroübersteigtund vonderBehördeandieUnternehmengezahltwordenist.MindertsichdererstatteteSteuerbetragnachträglich,sounterrichtet dieBehördedasBundeszentralamtfürSteuernhiervonundzahlt denMinderungsbetragzurück. (2) InAnwendungdesArtikels3Absatz2desProtokollserstattetdasBundeszentralamtfürSteuernaufAntragderBehördefernerdieimPreisenthalteneEnergiesteuerfürBenzin,DieselkraftstoffundHeizöl,wennderBezugfürdieamtlicheTätigkeit der Behörde bestimmt ist und der Steuerbetrag im Einzelfall 25 Euroübersteigt. Artikel 8 Waren- und Dienstleistungsverkehr (1) WirdeinGegenstand,dendieBehördefürihreamtlichen TätigkeitenerworbenodereingeführthatundfürdessenErwerb oderEinfuhrderBehördeEntlastungvonderUmsatzsteueroder EinfuhrumsatzsteuernachArtikel3Absatz2oderArtikel4des Protokollsgewährtwordenist,entgeltlichoderunentgeltlichabgegeben,vermietet,verliehenoderübertragen,soistderTeilder UmsatzsteueroderEinfuhrumsatzsteuer,derdemVeräußerungspreisoderbeiunentgeltlicherAbgabe,Vermietung,Leiheoder ÜbertragungdemZeitwertdesGegenstandsentspricht,andas Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Der abzuführende SteuerbetragkannausVereinfachungsgründendurchAnwendung des im Zeitpunkt der Abgabe, Vermietung, Leihe oder ÜbertragungdesGegenstandsgeltendenSteuersatzesermittelt werden. (2) DievonderBehördeunterdeninArtikel4desProtokolls genanntenBedingungeneinfuhrabgabenfreieingeführtenWaren dürfennurdannentgeltlichoderunentgeltlichabgegeben,vermietet,verliehenoderübertragenwerden,wenndiezuständige ZollstellevorherunterrichtetunddieentsprechendenEinfuhr abgaben bezahlt worden sind. Die zu entrichtenden Einfuhr abgabenwerdenaufderGrundlagedesZeitwertsdieserWaren berechnet. (3) Erbringt die Behörde über die Tätigkeit nach Absatz 1 h inausLeistungengegenEntgelt,sounterliegendiesenachMaßgabedesgeltendendeutschenRechtsderUmsatzsteuer. Artikel 9 Befreiungen von Einfuhrabgaben BeierstmaligerAufnahmeihrerBeschäftigunginderBundesrepublikDeutschlandwerdendasPersonalderBehördesowie dieinseinemHaushaltlebendenFamilienmitgliederhinsichtlich derEinfuhrvoninihremBesitzbefindlichemÜbersiedlungsgut aus Drittstaaten von der Zahlung von Einfuhrabgaben (einschließlichderEinfuhrumsatzsteuer)befreit.DasGleichegiltfür Kraftfahrzeuge,jedochimHinblickaufEinfuhrabgabenbeideren EinfuhrausDrittländernnur,wennsiedortvorderEinfuhrmindestensfüreinenZeitraumvonsechsMonatenvondenBedienstetenbenutztwordensind.DerartigeGütersindinderRegelinnerhalb von zwölf Monaten nach der ersten Einreise solcher PersonenindieBundesrepublikDeutschlandeinzuführen;inbegründetenFällenwirddieseZeitspannejedochverlängert.Führen solchePersonennachBeendigungihrerTätigkeitdiesemArtikel unterliegendeGüterwiederaus,sindsievonderZahlungjeg licher Abgaben auf solche Ausfuhren befreit (ausgenommen Z ahlungenfürDienstleistungen).DieindiesemArtikelangesprochenenVorrechteunterliegendenBedingungenfürdieÜberlassungvonabgabenfreiindieBundesrepublikDeutschlandeingeführtenGüternsowiedeninderBundesrepublikDeutschland geltendenBeschränkungenaufEin-undAusfuhren. Artikel 10 Datenschutz
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Die Behörde unterliegt nicht deutschem Datenschutzrecht. Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener D atenfürdieZweckederEIOPA-Verordnungergebensichaus Artikel71sowieausErwägungsgrund63dieserVerordnung. Artikel 11 Personalverzeichnis, Ausweise (1) Die Behörde unterrichtet die Regierung über Aufnahme undBeendigungderTätigkeitdesPersonals.Sieübermitteltder RegierungeinmalimJahreineListemitNamen,Dienstrangund Dienststellung,WohnanschriftundStaatsangehörigkeitdesgesamtenPersonals. (2) DieRegierungstelltdemPersonalderBehördeSonderausweiseaus,indenenFamilienname,Vorname,Geburtstagund -ort,StaatsangehörigkeitsowieNummerdesReisepassesoder Personalausweisesangegebensind.DerAusweisistmiteinem LichtbildundderUnterschriftdesInhaberszuversehen.Dieser AusweisdientnichtalsIdentitätsausweis.BeiBeendigungdes Dienstverhältnisses gibt die Behörde diesen Ausweis an die R egierungzurück. (3) DerSonderausweisenthältunteranderemfolgendenHinweis:,,DerInhaber/dieInhaberindiesesAusweisesgenießtinder BundesrepublikDeutschlandVorrechteundBefreiungenalsMitarbeiter/-ineinerInternationalenOrganisationoderalsFamilienangehöriger.AlleBehördenwerdengebeten,ihm/ihrnötigenfalls SchutzundHilfezugewähren." (4) DieAbsätze1bis3geltenentsprechendfürdieimHaushaltdesPersonalslebendenFamilienangehörigen. (5) DieAbsätze1bis3findenaufOrtskräfteimSinnederVerordnungNr.549/69keineAnwendung. Artikel 12 Aufenthaltserlaubnis, Meldepflicht, Arbeitserlaubnis DasPersonalderBehörde,dasseineTätigkeitinderBundesrepublikDeutschlandausübt, 1. benötigtkeineAufenthaltserlaubnisundunterliegtnichtden VorschriftenüberdieMeldepflichtfürAusländer,sofernes deninArtikel11genanntenAusweisbesitzt;dasGleichegilt für die im Haushalt des Personals lebenden Ehegatten, L ebenspartner,KinderundsonstigenFamilienangehörigen, dieüberausreichendeeigeneEinkünfteverfügenoderdenen derBedienstetederBehördeUnterhaltgewährt, 2. benötigtkeineArbeitserlaubnis;dasGleichegiltfürdieim HaushaltdesPersonalslebendenEhegatten,Lebenspartner, derenimHaushaltlebendenKinder,diedas21.Lebensjahr nochnichtvollendethabenoderdenenderBediensteteder BehördeUnterhaltgewährt,selbstwennsienichtdieStaatsangehörigkeiteinesMitgliedstaatesderEuropäischenUnion besitzen.SonstigeFamilienangehörigebenötigenfürdieAufnahmeeinerBeschäftigungdieerforderlichenGenehmigungen. Artikel 13 Befreiung von direkten Steuern, Vermeidung der Doppelbesteuerung DieVorschriftenderArtikel12und13desProtokollsinderjeweilsgeltendenFassungfindenAnwendung. Artikel 14 Nichtanwendbarkeit des deutschen Arbeits- und Sozialrechts ImHinblickaufArtikel68derEIOPA-Verordnungunterliegen die Beschäftigungsbedingungen des Personals einschließlich desExekutivdirektorsunddesVorsitzendennichtdemmateriel-
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tragsparteidemGerichtshofderEuropäischenUnionvorgelegt werden. Artikel 18 Flagge und Emblem DieBehördeistberechtigt,anihrenRäumlichkeitenundihren Fahrzeugen,diesiefürihreamtlichenTätigkeitenbenutzt,ihre FlaggeundihrEmblemzuhissenbeziehungsweiseanzubringen. Artikel 19 Konsultationen AufWunscheinerderVertragsparteienfindenKonsultationen bezüglichderAuslegung,Anwendung,ÄnderungoderErweiterungdiesesAbkommensstatt. Artikel 20 Abschluss des Sitzabkommens, Inkrafttreten, Geltungsdauer (1) Das Abkommen wird nach Billigung durch den VerwaltungsratzwischenderRegierungundderBehördegeschlossen. EstrittinKraft,sobalddieRegierungderBehördenotifizierthat, dassdieerforderlicheninnerstaatlichenVoraussetzungenfürdas Inkrafttretenerfülltsind. (2) DieVorschriftendiesesAbkommenssindnachMaßgabe desinnerstaatlichenRechtsvorläufiganwendbar. (3) DiesesAbkommengiltfürdieDauerderGültigkeitdesVertragsüberdieEuropäischeUnion,desVertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnion,derEIOPA-Verordnungunddes ProtokollsinderBundesrepublikDeutschland.
lenundprozessualenArbeits-undSozialrechtderBundesrepublikDeutschland. Artikel 15 Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung Das Personal der Behörde, dessen Mitgliedschaft in der gesetzlichenKrankenversicherungdurchBeschäftigungbeider Behördeendete,kanndergesetzlichenKrankenversicherungin entsprechenderAnwendungdes§9Absatz1Nummer5des FünftenBuchesSozialgesetzbuchbeitreten,wennesinnerhalb vonzweiMonatennachBeendigungderTätigkeitbeiderBe hördewiedereineBeschäftigungaufnimmt.DerBeitrittistder KrankenkasseinnerhalbvondreiMonatennachAufnahmeder Beschäftigunganzuzeigen. Artikel 16 Zusammenarbeit DieBehördeverpflichtetsich,zujederZeitmitdenzustän digenStellenzusammenzuarbeiten,umeinemMissbrauchderin diesemAbkommenvorgesehenenVorrechte,Befreiungen,ImmunitätenundErleichterungenvorzubeugen. Artikel 17 Beilegung von Streitigkeiten MeinungsverschiedenheitenzwischenderRegierungundder Behörde hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens,dienichtunmittelbarvondenVertragsparteienbei gelegtwerdenkönnen,könnengemäßArtikel272desVertrags überdieArbeitsweisederEuropäischenUnionvonjederVer-
GeschehenzuBerlinam18.Oktober2011inzweiUrschriften, jedeindeutscherSprache. FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland WernerHoyer HartmutKoschyk FürdieEuropäischeAufsichtsbehörde fürdasVersicherungswesenunddiebetrieblicheAltersversorgung CarlosMontalvo