Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2013  Nr. 31 vom 25.10.2013  - Seite 1447 bis 1452 - Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über die Bedingungen der Unterbringung des Russischen Hauses der Wissenschaft und Kultur in Berlin und des Goethe-Instituts in Moskau

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2013 1447 B Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über die Bedingungen der Unterbringung des Russischen Hauses der Wissenschaft und Kultur in Berlin und des Goethe-Instituts in Moskau Vom 11. September 2013 Das in Berlin am 15. Mai 2013 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über die Bedingungen der Unterbringung des Russischen Hauses der Wissenschaft und Kultur in Berlin und des Goethe-Instituts in Moskau ist nach seinem Artikel 5 Absatz 2 am 5. Juni 2013 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 11. September 2013 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. M a r t i n N e y 1448 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.31,ausgegebenzuBonnam25. Oktober2013 Abkommen zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland undderRegierungderRussischenFöderation überdieBedingungenderUnterbringung desRussischenHausesderWissenschaftundKulturinBerlin unddesGoethe-InstitutsinMoskau DieRegierungderBundesrepublikDeutschland (nachfolgend,,deutscheSeite") und dieRegierungderRussischenFöderation (nachfolgend,,russischeSeite")­ ausgehendvombeiderseitigenWunsch,dievielfältigeZusammenarbeitaufdemGebietderKulturundderWissenschaftauch weiterhinauszubauen, geleitetvondemZiel,dieBedingungenfürdieTätigkeitder deutschenundderrussischenKultur-undInformationszentren kontinuierlichzuverbessernunddenBürgernihrerLänderden ZugangzurKultur,WissenschaftundBildungdesjeweilsanderenStaateszuerleichtern, bezugnehmendaufdieBestimmungendesAbkommensvom 16.Dezember1992zwischenderRegierungderBundesrepublik DeutschlandundderRegierungderRussischenFöderationüber kulturelleZusammenarbeit, undunterWürdigungdesAbkommensvom4.Februar2011 zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschlandund derRegierungderRussischenFöderationüberdieTätigkeitvon Kultur-undInformationszentren­ sindwiefolgtübereingekommen: Artikel 1 1. Die deutsche Seite bestätigt gegenüber der russischen S eitedasRechtderRussischenFöderationaufunbefristeteund unentgeltlicheNutzungdes0,65haumfassendenGrundstücks Friedrichstraße176­ 179inBerlin,eingetragenindasGrundbuch derStadtBerlin,AmtsgerichtMitte,Blatt01206,Flur41721,Flurstück171zurkulturellenundwissenschaftlichenNutzungdurch russischeKultur-undWissenschaftsinstitutionen.Diegenaue Lage,dieGrenzendesGrundstückssowiederPlanderdarauf befindlichenGebäudesindinderAnlage1,dieBestandteildiesesAbkommensist,bezeichnet. 2. DasinAbsatz1diesesArtikelsgenannteGrundstückist E igentumderBundesrepublikDeutschland. 3. Die deutsche Seite bestätigt gegenüber der russischen S eitedasEigentumsrechtderRussischenFöderationandemauf deminAbsatz1diesesArtikelsgenanntenGrundstückbefind lichen,derzeitvomrussischenKulturinstitutnamens,,Russisches HausderWissenschaftundKultur"genutztenGebäudekomplex miteinerGesamtgebäudeflächevon29000m2. 4. Die russische Seite wird innerhalb einer Frist von drei M onatenabdemDatumdesInkrafttretensdiesesAbkommens beim entsprechenden Grundbuchamt die Berichtigung der in A bsätze1und3diesesArtikelsgenanntenRechtevonUnionder Sozialistischen Sowjetrepubliken zugunsten der Russischen F öderation, einschließlich des Nutzungsrechts an dem in Absatz 1diesesArtikelsbezeichnetenGrundstück,beantragen. 5. Zu diesem Zweck wird die deutsche Seite innerhalb k ürzesterZeitnachderinAbsatz4diesesArtikelsgenanntenBeantragunggegenüberdementsprechendenGrundbuchamtdie nach dem Katasterrecht erforderliche Erklärung nach § 112 Grundbuchverfügungabgeben. 6. Die russische Seite übernimmt die im Zusammenhang mitderUmschreibungderindenAbsätzen1und3genannten RechteaufdieRussischeFöderationanfallendenGebührenund sons igenAuslagen. t Artikel 2 1. DierussischeSeitestelltsicher,dassderdeutschenSeite für die Geltungsdauer dieses Abkommens die in der uliza Baumanskaja47/1inMoskaugelegenenGrundstückemiteiner Gesamtfläche von 0,68 ha, eingetragen in den Immobilien staatskataster unter den Nummern 77:01:0003012:2057 und 77:01:0003012:2058fürdenBaueinesGebäudekomplexeszur kulturellenundwissenschaftlichenNutzungdurchdasGoetheInstitutundanderedeutscheKultur-undWissenschaftsinstitutionenzurPachtzurVerfügunggestelltwerden.DiegenaueLage unddieGrenzenderGrundstückesindindenAnlagen2und3, dieBestandteildiesesAbkommenssind,bezeichnet. 2. Innerhalbvon90TagenabdemDatumdesInkrafttretens diesesAbkommenswerdenbevollmächtigteVertreterderdeutschenSeiteundderStadtMoskaueinenPachtvertragfürdiein Absatz1diesesArtikelsgenanntenGrundstückeschließen. 3. DiePachtfürdieNutzungderinAbsatz1diesesArtikels genanntenGrundstückebeträgt1Rubel(einRubel)proJahr. 4. DerGebäudekomplex,deraufdeninAbsatz1diesesArtikelsnäherbezeichnetenGrundstückenerbautwerdensoll,wird EigentumderBundesrepublikDeutschlandsein.Diedeutsche SeitewirdinnerhalbvondreiMonatennachFertigstellungdes GebäudekomplexesbeiderentsprechendenStellederRussischen Föderation die Eintragung dieses Eigentumsrechts der Bundesrepublik Deutschland beantragen. Die russische Seite wirddiezudiesemZweckeerforderlicheUnterstützungbeider UmsetzunginnerstaatlicherErfordernissegewähren. 5. DiedeutscheSeitebeginntnachAbstimmungdesstädtebaulichenKonzeptsmitdenBauarbeitenaufdeninAbsatz1genanntenGrundstücken.DieErrichtungdesGebäudekomplexes erfolgt unter Einhaltung der Gesetzgebung der Russischen F öderation. 6. DiedeutscheSeiteübernimmtalleimZusammenhangmit der Beurkundung der Eigentumsrechte der Bundesrepublik DeutschlandandemGebäudekomplex,derinAbsatz1dieses Artikelsgenanntwird,anfallendenAuslagensowiediebeider RegistrierungdesinAbsatz2diesesArtikelsgenanntenPachtvertragsfürdieGrundstückeanfallendenGebührenundsons ige t Auslagen. Artikel 3 1. DieinArtikel1Absatz3undArtikel2Absatz4diesesAbkommensnäherbezeichnetenGebäudeundGebäudekomplexe genießen,soweitsiehoheitlichenZweckendienen,Immunität vonVollstreckungsmaßnahmen. 2. DieVertragsparteiensindnichtberechtigt,ohneZustimmungderjeweilsanderenVertragsparteidieinArtikel1Absatz3 sowie Artikel 2 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Ge bäudekomplexezuveräußernoderDrittengänzlichzurNutzung zuüberlassen. BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.31,ausgegebenzuBonnam25. Oktober2013 Artikel 4 1. BiszurUmschreibungderRechtebezüglichdesinArtikel1 Absätze1und3diesesAbkommensnäherbezeichnetenGrundbesitzes,längstensaberbiszumletztenTagdesaufdasInkrafttreten dieses Abkommens folgenden fünften Monats, ist die r ussischeSeiteaufderGrundlagedesAbkommensvom11.Oktober1982zwischenderRegierungderDeutschenDemokratischenRepublikundderRegierungderUnionderSozialistischen SowjetrepublikenüberdenBaudesHausesderSowjetischen WissenschaftundKultursowieüberdieVerleihungdesNutzungsrechtesaneinemGrundstückinBerlinsowiedesProtokollsvom 19.Juli1984überdieÜbergabedesGebäudesdesHausesder SowjetischenWissenschaftenundKulturinBerlinindasEigentumderUnionderSozialistischenSowjetrepublikenvonjeglichen Steuerzahlungen bezüglich des in Artikel 1 Absätze 1 und 3 d iesesAbkommensnäherbezeichnetenGrundbesitzesbefreit. AbdemTagederUmschreibungdieserRechte,spätestensaber mitdemerstenTagdesaufdasInkrafttretendiesesAbkommens folgendensechstenMonats,unterliegtdierussischeSeiteder BesteuerungnachdeninderBundesrepublikDeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenbezüglichdesinArtikel1Absätze1 und3diesesAbkommensnäherbezeichnetenGrundbesitzes. DieBestimmungendesAbkommensvom29.Mai1996zwischen derBundesrepublikDeutschlandundderRussischenFöderation zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der SteuernvomEinkommenundvomVermögensowiedesAbkommensvom4.Februar2011zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschlandundderRegierungderRussischenFöderationüberdieTätigkeitvonKultur-undInformationszentrenoder eines der jeweils nachfolgenden Abkommen in der jeweils g eltendenFassungbleibenunberührt. 2. BiszurUmschreibungderRechteandeminArtikel2Absätze1und4diesesAbkommensnäherbezeichnetenGrund besitzistdiedeutscheSeitevonSteuerzahlungenjeglicherArt bezüglichdesinArtikel2Absätze1und4diesesAbkommens näherbezeichnetenGrundbesitzesbefreit. AbdemTagderEintragungdieserRechteunterliegtdiedeutsche SeitederBesteuerungnachdeninderRussischenFöderation geltendenRechtsvorschriftenbezüglichdesinArtikel2Absätze 1 und4diesesAbkommensnäherbezeichnetenGrundbesitzes. DieBestimmungendesAbkommensvom29.Mai1996zwischen derBundesrepublikDeutschlandundderRussischenFöderation zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der SteuernvomEinkommenundvomVermögensowiedesAbkommensvom4.Februar2011zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschlandundderRegierungderRussischenFöderationüberdieTätigkeitvonKultur-undInformationszentrenoder eines der jeweils nachfolgenden Abkommens in der jeweils g eltendenFassungbleibenunberührt. 3. SolangeinderRussischenFöderationwedereineGrundsteuernocheinedieservergleichbareSteuerodersonstigeAb- 1449 gabeinBezugaufdeninArtikel2Absätze1und4diesesAbkommensgenanntenGrundbesitzerhobenwird,übernimmtdie deutscheSeiteimWegederGewährleistungderGegenseitigkeit dieErfüllungvonZahlungsansprüchenhinsichtlichderaufden in Artikel 1 Absätze 1 und 3 dieses Abkommens genannten Grundbesitz anfallenden Grundsteuer. Damit die deutschen F inanzbehördendieBundesrepublikDeutschlandalsempfangsberechtigtfürVerwaltungsaktebezüglichderGrundsteuerfürden inArtikel1Absatz3diesesAbkommensgenanntenGrundbesitz akzeptierenkönnen,erteiltdierussischeSeitederdeutschen S eite,vertretendurchdasAuswärtigeAmtderBundesrepublik Deutschland,dieVollmachten,dieerforderlichsind,umdiedurch dieFinanzbehördenderBundesrepublikDeutschlandbezüglich dieser Liegenschaft ergehenden Verwaltungsakte entgegen nehmenzudürfen. Artikel 5 1. Dieses Abkommen wird für die Dauer von 99 Jahren g eschlossen und verlängert sich stillschweigend um jeweils w eitere99Jahre,sofernnichteinederbeidenVertragsparteien spätestens12MonatevorAblaufderjeweiligenGeltungsdauer diejeweilsandereVertragsparteischriftlichvonihrerAbsichtin Kenntnissetzt,diesesAbkommenzukündigen. 2. DasAbkommentrittandemTaginKraft,andemdieletzte schriftlicheNotifikationüberdieErfüllungderjeweiligen,fürdas InkrafttretennotwendigeninnerstaatlichenVoraussetzungeneingegangenist. 3. DiesesAbkommenkannimgegenseitigenEinvernehmen derVertragsparteiengeändertwerden.DiesesbedarfderSchriftform. 4. StrittigeFragen,diehinsichtlichderAuslegungoderAnwendungdiesesAbkommenszwischenderdeutschenundder russischenSeiteentstehenkönnten,werdenaufdiplomatischem Wegebeigelegt. Artikel 6 AbdemTagderUmschreibungderRechteandeminArtikel1 Absätze1und3diesesAbkommensnäherbezeichnetenGrundbesitztretenindenBeziehungenzwischenderBundesrepublik DeutschlandundderRussischenFöderationaußerKraft: a. DasAbkommenvom11.Oktober1982zwischenderRegierungderDeutschenDemokratischenRepublikundderRegierungderUnionderSozialistischenSowjetrepublikenüber den Bau des Hauses der Sowjetischen Wissenschaft und Kultur sowie über die Verleihung des Nutzungsrechtes an e inemGrundstückinBerlinsowie b. DasProtokollvom19.Juli1984überdieÜbergabedesGebäudesdesHausesderSowjetischenWissenschaftenund KulturinBerlinindasEigentumderUnionderSozialistischen Sowjetrepubliken. GeschehenzuBerlinam15.Mai2013inzweiUrschriften,jede indeutscherundinrussischerSprache,wobeijederWortlaut gleichermaßenverbindlichist. FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland GuidoWesterwelle FürdieRegierungderRussischenFöderation SergejLawrow 1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2013 Anlage 1 zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über die Bedingungen der Unterbringung des Russischen Hauses der Wissenschaft und Kultur in Berlin und des Goethe-Instituts in Moskau Plan des Grundstücks mit den darauf befindlichen Gebäuden (Berlin, Friedrichstraße 176 ­ 179) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2013 1451 Anlage 2 zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über die Bedingungen der Unterbringung des Russischen Hauses der Wissenschaft und Kultur in Berlin und des Goethe-Instituts in Moskau Plan des Grundstücks, eingetragen im staatlichen Immobilien Kataster unter Nummer 77:01:0003012:2057 (Moskau, uliza Baumanskaja, Grundstück 47/1) 1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2013 Anlage 3 zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über die Bedingungen der Unterbringung des Russischen Hauses der Wissenschaft und Kultur in Berlin und des Goethe-Instituts in Moskau Plan des Grundstücks, eingetragen im staatlichen Katasterverzeichnis unter Nummer 77:01:0003012:2058 (Moskau, uliza Baumanskaja, Grundstück 47/1)